Elektroinstallation
FRANKFURT_PANORAMASCHULE
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Leistungsverzeichnis über die Ausführung der Elektroinstallation Bauvorhaben: 4-Klassen-Schulgebäude Werner-Bockelmann-Straße 3 65934 Frankfurt am Main Bauherr: Amt für Bau und Immobilien Solmsstraße 27-37 60486 Frankfurt am Main Ansprechpartner Leistungsverzeichnis: Projekt-HLS GmbH & Co. KG Telefon: 09 61 / 4 81 65 - 0 Dr.- Müller-Straße 7 Fax: 09 61 / 4 81 65 - 49 92637 Weiden i.d.OPf. Ausführung: Beginn der Arbeiten: Ende der Arbeiten: Abgabe: Abgabetermin Abgabeort Jäger Modulbau GmbH + Co. KG Dr.- Müller-Straße 26 92637 Weiden i. d. Opf. t.hertel@jaeger-modulbau.de Angebotssumme in Euro: ungeprüft: geprüft: Netto               _________________  Netto     ___________________ + 19 % MWSt.     _________________ + 19 % MWSt.     ___________________ Brutto _________________ Brutto     ___________________ Prüfvermerk: _______________________________          _______________________________ Datum, Stempel und Unterschrift               Datum, Stempel und Unterschrift (Bieter)           (Prüfer) Sonstige Vereinbarungen 1. Die VOB Teil B+C ist Ausschreibungsbestandteil und wird bei Zuschlag Vertragsbestandteil. 2. Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus. 3. Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. 4. Alle Einzelpreise sind Netto in EUR einzutragen. 5. Der Anbieter erklärt sich sowohl mit der Leistungsbeschreibung, als auch mit den technischen und allgemeinen Vorbemerkungen einverstanden. 6. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsverzeichnises haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 7. Die vorstehenden Vereinbarungen werden von den Vertragspartnern durch rechtsverbindliche Unterschrift anerkannt. 8. Das Filmen und Fotografieren auf der Baustelle sowie die Weiterverbreitung ist nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers gestattet. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle bzw. das Bauwerk während der gesamten Vertragsdauer sauber zu halten. Durch seine Leistungen angefallener Bauschutt, Materialreste, Verpackungsmaterial u. ä. und alle sonstigen, vom Arbeitnehmer verursachten Verunreinigungen (Flaschen, Brotzeitpapier u.a.) sind laufend fachgerecht zu beseitigen. Für die Entsorgung von Abfällen ist die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallversorgung ? GewAbfV), welche am 01.08.2017 in Kraft getreten ist, besonders zu beachten. Die dadurch verbundenen Kosten sind in die Einheitspreise ein zu kalkulieren. Auf Verlangen des Auftrageber sind die Verwertungs- / Entsorgungsnachweise des Auftragnehmer dem Auftraggeber vorzulegen. 10. Der Auftraggeber ist ein nach ISO 14001 (Umweltmanagement) und ISO 50001 (Energiemanagement) zertifiziertes Unternehmen. Wir erwarten auch von unseren Auftragnehmern die Einhaltung dieser Regelwerke. Vorstehende Besonderen Vertragsbedingungen wurden gelesen und inhaltlich voll anerkannt: .................................................., .................... (Ort)    (Datum) ....................................................................... (Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen1) DIN 1961 ? Ausgabe September 2019 § 1Art und Umfang der Leistung (1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Be- standteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau- leistungen (VOB/C). (2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: 1. die Leistungsbeschreibung, 2. die Besonderen Vertragsbedingungen, 3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, 4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, 5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, 6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. (3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. (4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich wer- den, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftrag- nehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. § 2  Vergütung (1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbe- schreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedin- gungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehö- ren. (2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist. (3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleis- tung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der ver-              tragliche Einheitspreis. 1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens empfohlen (§ 310 BGB). 2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlan- gen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungs- zahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheits- preises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet. 4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistun- gen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Ein- heitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden. (4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts an- deres vereinbart wird, § 8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend. (5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. (6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer An- spruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. 2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. (7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung un- verändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu ge- währen. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszu- gehen. 2. Die Regelungen der Absatz 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme. 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt. (8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen inner- halb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haf- tet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. 2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistun- gen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Er- füllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspra- chen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zu- steht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend. 3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt. (9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auf- tragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der ge- werblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. 2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftrag- nehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen. (10)  Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15). § 3  Ausführungsunterlagen (1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzei- tig zu übergeben. (2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfest- punkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers. (3) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Un- stimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hin- zuweisen. (4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Nie- derschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist. (5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Absatz 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen. (6) 1. Die in Absatz 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröf- fentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. 2. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikations- merkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen. 3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt. § 4  Ausführung (1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die er- forderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse ? z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht ? herbeizuführen. 2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwa- chen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die ver- tragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunter- lagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln. 3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwen- dig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Lei- tung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist. 4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder un- zweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlan- gen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. (2) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszu- führen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. 2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Ver- pflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeit- nehmern regeln. (3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber un- verzüglich ? möglichst schon vor Beginn der Arbeiten ? schriftlich mitzuteilen; der Auftrag- geber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. (4) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: 1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, 2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise, 3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Mes- ser oder Zähler trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig. (5) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 6. (6) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rech- nung veräußert werden. (7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auf- tragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus ent- stehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3). (8) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zu- stimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3). 2. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen. 3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Nachunternehmer und deren Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, ge- setzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vor- zulegen. (9) Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Absatz 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber. (10)       Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auf- tragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prü- fung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. § 5  Ausführungsfristen (1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. (2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftrag- nehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Aus- führung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. (3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Aus- führungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Ver- langen unverzüglich Abhilfe schaffen. (4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Ver- zug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftrag- geber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde  (§ 8 Absatz 3). § 6  Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftrag- geber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. (2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussper- rung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Be- trieb,        c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. 2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots nor- malerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. (3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. (4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahres- zeit. (5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzu- rechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. (6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil An- spruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist. (7) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Absätzen 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellen- räumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind. § 7  Verteilung der Gefahr (1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die An- sprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. (2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmit- telbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertig- stellungsgrad. (3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teil- weise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und  Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind. § 8  Kündigung durch den Auftraggeber (1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. 2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen las- sen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unter- lässt (§ 649 BGB). (2) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das In- solvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfah- ren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse ab- gelehnt wird. 2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen. (3) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Absätze 7 und 8 Nummer 1 und des § 5 Absatz 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. 2. Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichter- füllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat. 3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. 4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkos- ten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. (4) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, 1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine un- zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. 2. sofern dieser im Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB geschlossen wurde, a)   wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des       Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen. Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2       bis gilt entsprechend. b)   bei wesentlicher Änderung des Vertrages oder bei Feststellung einer schweren Verletzung       der Verträge über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union durch       den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzu-       rechnen. Etwaige Schadenersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. (5) Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereichs des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitergeben hat, steht auch ihm das Kündigung- recht gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gemäß Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber den Vertrag gemäß Satz 1 gekündigt hat. (6) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. (7) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführ- ten Leistungen vorzulegen. (8) Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden. § 9  Kündigung durch den Auftragnehmer (1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: 1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftrag- nehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), 2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. (2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. (3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auf- tragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. § 10  Haftung der Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). (2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Aus- gleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat. 2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetz- lichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnli- che Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Ge- schäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. (3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein. (4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zuein- ander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrie- ben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat. (5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 von der Aus- gleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vor- her Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. § 11  Vertragsstrafe (1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. (2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. (3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen be- messen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet. (4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. § 12  Abnahme (1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung ? gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist ? die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. (2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. (3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. (4) 1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Ver- handlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekann- ter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auf- tragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. 2. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. (5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. 2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. 3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spä- testens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. (6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt. § 13  Mängelansprüche (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sach- mängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. (2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind. (3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auf- traggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht. (4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Verände- rung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Tei- le von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr. 2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistun- gen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. 3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Absatz 2). (5) 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Män- gel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjäh- rungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. 2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftrag- geber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kos- ten des Auftragnehmers beseitigen lassen. (6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auf- tragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragneh- mer die Vergütung mindern (§ 638 BGB). (7) 1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. 3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auf- tragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen, a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haft- pflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Ge- schäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. 4. Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auf- tragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist. 5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen verein- bart werden. § 14  Abrechnung (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen über- sichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Ver- tragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. (2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entspre- chend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. (3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchs- tens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungs- frist verlängert. (4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. § 15  Stundenlohnarbeiten (1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. 2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkos- ten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirt- schaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. (2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallver- hütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Auf- wand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stun- denlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurück- zugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. (4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16. (5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auf- traggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung verein- bart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Gerä- ten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie et- waige Sonderkosten ermittelt wird. § 16  Zahlung (1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den verein- barten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen ver- tragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuer- betrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. 2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig. 3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. 4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. (2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Ver- langen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, so- fern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu ver- zinsen. 2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistun- gen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind. (3) 1. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schluss- rechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. 2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. 3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. 4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. 5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Num- mern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen ? beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage - eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. 6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrech-              nung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. (4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden. (5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen. 2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. 3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemesse- ne Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommt Jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftrag- nehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. 4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. (6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der ver- traglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicher- stellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen sei- ner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Vor- aussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. § 17  Sicherheitsleistung (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelan- sprüche sicherzustellen. (2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterle- gung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer 1. in der Europäischen Gemeinschaft oder 2. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Be- schaffungswesen zugelassen ist. (3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. (4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einre- de der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. (5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können (?Und-Konto?). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. (6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlun- gen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbar- te Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unbe- rücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und bin- nen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Absatz 5 gilt entsprechend. 2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbe- haltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt. 3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auf- tragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese ver- streichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags ver- langen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten. 4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst. (7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auf- traggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer Nummer 1 Satz 1 ent- sprechend. (8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum verein- barten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Si- cherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. § 18  Streitigkeiten (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen. (2) 1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragneh- mer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst inner- halb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht in- nerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat. 2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Num- mer 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Wol- len Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftli- chen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2. (3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen. (4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allge- mein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Ver- tragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil. (5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. Vorstehende Besonderen Vertragsbedingungen gelesen und inhaltlich voll anerkannt: .................................................., .................... (Ort)    (Datum) ....................................................................... (Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR VOB/C  (ZTV) Elektro / MSR Allgemeines zur Installation Die Anlageninstallation wird als Aufputzinstallation ausgeführt. Die Kabel werden in verzinkten Kabelrinnen, Alu-PG-Rohren oder Kabelkanälen verlegt. Grundsätzlich sind Energie- und Messkabel  zu verlegen.  Es ist zu berücksichtigen, dass die Rinnen für Energiekabel zu maximal 50% belegt werden, um die Kabel für die Hausinstallation noch aufnehmen zu können. Schnittkanten an verzinkten Bauteilen sind mit Zinkfarbe nachzubehandeln, scharfe Kanten sind mit Kantenschutzband zu versehen. Die Leistung umfasst die Lieferung und betriebsfertige Montage aller erforderlichen Kabel und Leitungen einschließlich Klemmen, Kabelschuhe, Ader-Endhülsen, PG-Verschraubungen, Montage- und Montagehilfsmaterial sowie Befestigungsmaterial, Zubehör, Beschriftungen und Dichtmaterial etc. Spannungen Lastspannung    3 x 400 V, 50 Hz Steuerspannung über Trafo  230 V, 50 Hz Signalspannung über Trafo  24 V, AC Signalspannung über Netzteil 24 V, DC analoge Signale  4 - 20 mA, 0-10 V Vorschriften Die Ausführung der Anlage erfolgt entsprechend: VDE     - Verband Deutscher Elektrotechniker DIN      - Deutsches Institut für Normen UVV     - Gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften DVGW - Merkblatt W631, W632, W640, W641 Schutzmaßnahmen Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden Bauteile sind berührungssicher (entspr. VBG 4) abzudecken. Davon nicht betroffen sind jedoch Kleinspannungen. Sämtliche metallischen Teile sind elektrisch gut leitend in den Potentialausgleich einzubinden. Deshalb sind auf der Anlage auf verschiedenen Stellen Potentialausgleichsschienen vorzusehen. Ebenso ist die bauliche Stahlkonstruktion in den Potentialausgleich mit einzubeziehen. Für den 230 V-Steuerstromkreis ist eine geerdete Sekundärseite vorzusehen. Schaltschrankaufbau und Ausführung Die Schaltschränke sind als PTSK - Anlage auszuführen. Der Schaltschrank ist als stahlblechgekapselte Schrankverteilung aufzubauen, allseitig geschlossen, mit vorderseitigen, verwindungsfreien Türen, BKS-Stangenverschluss und Doppelbartschließung, Blenden, Türen gedichtet nach Schutzart IP 54, zur freien Aufstellung mit einem 200 mm Blechsockel. Schaltschrank-Außenlackierung nach RAL als Strukturlack. Die Farben werden vor Fertigung vom Bauherrn festgelegt. Geeignete Maßnahmen sind zu treffen - für ausreichende Belüftung - bei Gefahr von Kondenswasserbildung - für Schaltschrankinnenbeleuchtung mit Türkontaktschalter Zum Lieferumfang gehören: - die kpl. Ausrüstung des Schaltschrankes mit allen Einbauten, Sockel und Verdrahtungen für   die Gesamtfunktion einschl. aller Nebenleistungen betriebs- und funktionsgerecht erstellen - Prüfbescheinigung nach Fertigstellung aufgrund einer Funktionsprüfung nach VDE 0660 Teil   500,   EN 60439 Teil 1 - die Lieferung, die Aufstellung und der funktionsfertige Zusammenbau des Schaltschrankes   auf der Baustelle einschl. der Sammelschienenverbindungen erfolgt vom Schaltschrankhersteller. Ein eventuell zur Entladung benötigter Kranwagen ist vom Auftragnehmer zu stellen - Ausbrüche an Schaltschränken sind gegen Korrosion zu schützen Reserveplatz Auf den Montageplatten in den Schränken muss eine ausreichende Platzreserve (40%) so freigehalten werden, dass eine spätere Nachrüstung von Schaltgeräten möglich ist. Die Schaltschrankabmessungen (Anzahl und Größe der Felder), die in den Ausschreibungsunterlagen angegeben sind, sind vom Anbieter vor Bestellung der Komponenten zu überprüfen. Verdrahtung und Klemmen Die Verdrahtung der einzelnen Einbauteile muss vorderseitig ausgeführt werden. Die Schaltschrankverdrahtung wird in HO5 V-K für 24V und 60V DC und HO7 V-K für 230V AC ausgeführt. Der Mindestquerschnitt beträgt 1 mm². Auch innerhalb des Schaltschrankes werden Messleitungen geschirmt ausgeführt. Die Abschirmung wird einseitig geerdet. Für alle von außen ankommenden Schirme ist eine getrennte Schirmschiene vorzusehen. Die Enden flexibler Adern dürfen bei Klemmanschlüssen nicht verlötet werden. Es sind Aderendhülsen mit Isolierkragen oder Quetschkabelschuhe zu verwenden. Der Nennquerschnitt der Verdrahtungswege darf nur zu 75% belegt werden. Unzulässige Beanspruchungen, z.B. Erwärmung, mechanische Belastung, sind zu vermeiden. In den Stromlaufplan sind die Kontaktnummern der eingebauten Geräte zu übernehmen. Schaltschranktüren, -blenden, -rückwände und Montagerahmen bzw. -platten sind durch eine Verbindungsleitung in die Schutzmaßnahme einzubeziehen. Kabelzuführungen einschl. Verschraubungen von unten oder oben durch abnehmbare Flanschplatten, verstellbaren Kabelbefestigungseisen zu den im Schrank befindlichen Abgangsklemmen. Alle Abgänge bis einschl. 35 mm² sind auf die im Schrankteil angeordneten Abgangsreihenklemmen zu führen. Klemmenanordnung gemäß VDE 0100 Klemmenfolge: L1, L2, L3, N, PE Klemmen für Messung und Regelung sind getrennt von den Steuerklemmen anzuordnen. Für Signalschleifen sind Trennklemmen und außerhalb von Gebäuden Blitzschutzeinrichtungen jeweils mit Hilfskontakt vorzusehen. Die Isolationsprüfung muss bei jedem Stromkreis ohne Abklemmen eines Nullleiters möglich sein. Es sind daher Nullleitertrennklemmen zu verwenden. Klemmen und Klemmleisten sind dauerhaft, gut sichtbar und übereinstimmend mit dem Stromlaufplan fortlaufend zu kennzeichnen. Die Klemmleisten müssen fortlaufend von links nach rechts nummeriert werden, wobei die Bezeichnungsschilder so angebracht sein müssen, dass sie von vorne ablesbar sind. Werden weitere Klemmstellen benötigt, so sind genügend Klemmen durch Querverbindung (Brücken) zu verbinden. Auch diese Parallelklemmen sind fortlaufend zu kennzeichnen. Auf Klemmleisten sollen Anschlüsse mit gleicher Spannung so weit wie möglich zusammengefasst werden. Entsprechend soll für jede Spannung darin Reserveplatz gehalten werden. Für alle von außen kommenden N- und PE-Adern müssen die Klemmen jederzeit zugänglich und einzeln lösbar angeordnet sein. Je Aggregat sind entsprechend viele Abgangsklemmen vorzusehen, so dass alle Adern der von außen kommenden Kabel aufgelegt werden können. Die drei Phasen sind nach dem Hauptschalter oder der Vorsicherung im Schaltschrank zunächst auf eine Haupt- Klemmleiste zur weiteren sternförmigen Verteilung zu führen, um das Durchschleifen von Spannungsleitungen zu vermeiden. Ebenso soll die 24 V AC Spannung zuerst auf eine Hauptklemmleiste geführt werden. Die Darstellung der Schaltschrankverdrahtung im Stromlaufplan muss so gezeichnet sein, dass die Klemmstellen, z.B. bei durchgeschleiften Nullleitern, eindeutig erkennbar sind (verdrahtungsgerechte Stromlaufpläne). Die Verdrahtung im Schaltschrank ist entsprechend dieser Darstellung auszuführen. Aderfarbkennzeichnung Hauptstromkreise L1, L2, L3    - schwarz Mittelleiter von Hauptstromkreisen    - blau Schutzleiter (PE)    - gelb/grün Steuerspannung 230V/AC Netz Phase      - schwarz Neutralleiter      - hellblau Steuerspannung 230V/AC Steuertrafo Phase      - rot Neutralleiter    - rot/weiß Steuerspannung 24V/AC Steuertrafo  - rot/weiß Steuerspannung 24V/DC Netzteil    - dunkelblau/weiß potentialfreie Kontakte    - orange Messleitungen geschirmt    - weiß       - grau Hauptschalter Alle Schaltschränke mit eigener Einspeisung sind mit einem Hauptschalter nach VDE- Ausführung als Leistungsschalter mit thermischen Überlastauslöser und unverzögerten Überstromauslöser auszurüsten. Er muss handbetätigt sein und darf nur eine Aus- und eine Ein-Stellung mit zugeordneten Anschlägen haben. Der Hauptschalter muss von außen bedienbar, abschließbar sein und alle nicht geerdeten Leiter gleichzeitig und sicher trennen. Fernbetätigte Schalter sind grundsätzlich als Leistungsschalter, die ein sicheres Abschalten aller Pole anzeigen, auszuführen. Sind mehrere Einspeisungen vorhanden, so sind die Abschaltbedingungen vor Bauausführung mit dem Auftraggeber zu klären. Sicherungsmaßnahmen gegen Kurzschluss und Überstrom: Schmelzsicherungen sind grundsätzlich nicht zugelassen. Motorstromkreise sind generell gegen Kurzschluss und gegen Überstrom durch thermische Überstromrelais oder mit Motorschutzschalter zu schützen, sofern nicht eine Motorvollschutzeinrichtung vorgesehen ist. Die Einstellwerte der Motorschutzgeräte sind im Stromlaufplan zu dokumentieren. Regelgeräte und Messgeräte erhalten einen separaten Automaten mit Hilfskontakt für Störmeldung. Die Steuerspannung wird grundsätzlich über einen Steuerspannungstransformator bzw. Netzteil hergestellt. Dieser ist primär- und sekundärseitig entsprechend seiner Leistung gegen Kurzschluss und Überlastung abzusichern. Sammelschienen sind allseitig gegen Berühren abzudecken. Alle zugänglichen spannungsführenden Teile sind mit einer geeigneten Abdeckung zu versehen. Geräte, Befehlsgeber, Leuchtmelder usw. und Klemmleisten, die auch nach Abschalten des Hauptschalters noch Spannung führen, sind als solche ausdrücklich zu markieren und gesondert abzudecken. Geräteauswahl Es dürfen nur geprüfte, serienmäßige Erzeugnisse der Elektroindustrie verwendet werden. Schaltgeräte, Netzanschluss, Trafos und Gleichrichter dürfen nur bis 80 % der zulässigen Bemessungsleistung belastet werden. Außerdem sind für alle Geräte die vom Hersteller angegebenen Grenzwerte zu beachten. Betriebs- und Störmeldungen Für die Befehls- und Meldegeräte, Drucktaster und Meldeleuchten sind die Farben gemäß DIN/VDE 0113 zu verwenden. Die Bedienungselemente sind frontseitig in entsprechender Schutzart einzubauen. Die Montage des Schaltschrankes soll so erfolgen, dass die Bedienungs- und Anzeigegeräte 1,20 m bis 1,80 m über dem fertigen Fußboden liegen. Gerätekennzeichnung Die Geräte müssen dauerhaft, leicht erkennbar und übereinstimmend mit dem Stromlaufplan gekennzeichnet werden. Diese Bezeichnungen müssen auch beim Gerätewechsel unvermindert, dauerhaft und lesbar bleiben. Sie dürfen nicht an Abdeckungen von Verdrahtungskanälen angebracht werden und sind doppelt, d.h. an den Geräten und auf der Montageplatte anzubringen. Befehls- und Meldegeräte sind auf der Bedienseite zusätzlich mit Funktionsangaben zu versehen. Kabelanschlüsse Den Kabelquerschnitten und der Anzahl der ankommenden und abgehenden Kabel entsprechend ist ein genügend großer Raum an den Netz- und Abgangsklemmen für das Rangieren der Kabeladern freizulassen (mind. 15 - 20 cm, je nach Schaltschrankgröße). Die erforderlichen Kabeleinführungsöffnungen sind auszubohren und mit Kabelverschraubungen zu versehen. Bei stehenden Schaltschränken mit den Kabelabgängen nach unten in Zwischenböden usw. entfallen die Einzelverschraubungen. Stattdessen sind zwei durchgehende Querschienen mit Aufreihschellen in entsprechendem Abstand zu den Ausgangsklemmen zum Abfangen der ankommenden Kabel anzubringen. Der Kabelschlitz im Boden des Schaltschrankes ist mit einer geeigneten abnehmbaren Abdeckung zu versehen. Die an den abgehenden Kabeln und Leitungen angebrachten Kabelnummern sind gut sichtbar zu machen (auch nach Anbringen der Bodenabdeckung). Montage und Inbetriebsetzung Die Montage und die Inbetriebnahme erfolgen in mehreren Bauabschnitten. Hier sind die Erschwernisse und die längeren Montagezeiten mit einzukalkulieren. Die Elektromontage ist für den gesamten Lieferumfang durchzuführen. Die bauseits gestellten Messumformer, Stellglieder und Regelbaugruppen sind ebenfalls anzuschließen, einschl. evtl. beigestellter Kabel vom Messumformer zum Geber. Gerüste, bis 2 m, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Inbetriebnahme der Anlage ist in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten der Heizungs- und Lüftungstechnik durchzuführen. Gemeinsam sind die Drehrichtungskontrollen der Antriebe und der Abgleich der Messungen durchzuführen. Um Schäden an der Ausrüstung zu vermeiden, darf der Auftragnehmer auf keinen Fall die Inbetriebsetzung der Pumpen und Armaturen ohne Beisein und Anweisung des Lieferanten Heizungs- und Lüftungstechnik durchführen. Während der Montage und Inbetriebnahme sind bis zur Abnahme Tagesberichte anzufertigen und wöchentlich unaufgefordert an den Auftraggeber zu senden. Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an allen Baustellenbesprechungen in Frankfurt am Main in den Bereichen Projektierung, der späteren Montage und der Inbetriebsetzung teilzunehmen. Dabei übernimmt der Auftragnehmer alle notwendigen Kosten für die Teilnahme seines Personals an diesen Besprechungen. Während der Besprechungen erstellt der Auftragnehmer ein Protokoll und übernimmt die Verteilung an den Auftraggeber und die Bauleitung. Reisekosten Der Auftragnehmer übernimmt alle anfallenden Kosten für das notwendige Personal im Rahmen der Montage und Inbetriebsetzung incl. Reisekosten, Übernachtung, Auslösung usw. Dokumentation Es ist erforderlich, dass in der gesamten Dokumentation fortlaufend Kennzeichnungssysteme, Begriffsdefinitionen, Systemstrukturen und Festlegungen des Auftraggebers angewendet und in die Unterlagen eingearbeitet werden, damit ein einheitliches Erscheinungsbild von Dokumentationen der Anlagen für den Auftraggeber entsteht. Dazu gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Anforderungen an das Anlagenkennzeichnungssystem (AKZ), das Ortskennzeichnungssystem (OKZ) sowie das Kabelkennzeichnungssystem vor. Alle Zeichnungen werden mit einem gemeinsamen Nummerierungssystem des Auftraggebers, unter Einbeziehung der Einzelgeräte, der Gebäudeteile usw. versehen. Für die gesamte Dokumentation ist ein Inhaltsverzeichnis mit tabellarischer Aufteilung aller Einzelpläne, Blattnummern, Zeichnungsnummern usw. zu erstellen. Alle Pläne sind im Format DIN A 4 zu erstellen. Alle Unterlagen werden in Zeichnungsformat geheftet und in entsprechenden Ordnern in der geforderten Anzahl übergeben. Vor Baubeginn sind die Dokumentationsunterlagen 2-fach als Vordokumentation dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe/Genehmigung vorzulegen. Spätestens eine Woche vor der Abnahme muss ein Satz handrevidierter Pläne dem Auftraggeber überreicht werden. Vier Wochen nach der Abnahme ist die Enddokumentation mit allen eingearbeiteten Details abzugeben. Zur Dokumentation gehören die in der Leistungsbeschreibung aufgezählten Zeichnungen und Pläne. Die Schaltplane sind mit dem EPLAN P8 zu erstellen, da die Archivierung sämtlicher Anlagen beim Auftraggeber mit diesem System erfolgt. Die Unterlagen sind auf Datenträger vollkommen offen zulegen, inkl. aller Makros, Rahmen, Symboldateien, etc. Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrtswege Als Lager- und Arbeitsplätze sowie als Zufahrtswege sind das Baugrundstück und die im öffentlichen Eigentum stehenden Straßen- und Wegeflächen vorhanden. Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung für die sichere Aufbewahrung bzw. Lagerung seiner Werkzeuge und Ausrüstungsteile zu sorgen. Baustrom Die Heranführung und Bereitstellung von elektrischer Energie erfolgt über den Bauherrn, allerdings ist zu erwähnen, das Kabeltrommeln usw. selbst organisiert werden müssen und nicht gestellt werden. Die elektrische Leistung sowie die Verteilungseinrichtungen für elektrischen Strom sind unter Berücksichtigung weiterer Auftragnehmer vom Auftragnehmer zu stellen und vorzuhalten. Die von Nachfolgefirmen verursachten Kosten sind vom Auftragnehmer selbst abzugrenzen und zu verrechnen. Es dürfen nur Selbstkosten weiterverrechnet werden. Materialabruf für bauseitige Lieferungen Alle bauseits bereitgestellten Bauteile hat der Auftragnehmer  eigenverantwortlich und rechtzeitig abzurufen. Der Lieferant muss so frühzeitig informiert werden, dass eine angemessene Auslieferungszeit zur Verfügung steht. Werden bauseits bereitzustellende Teile zu spät abgerufen, so hat der Auftragnehmer evtl. anfallende Stillstandszeiten und hieraus resultierende Terminüberschreitungen zu vertreten. Unfallverhütung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Zeit der Arbeitsausführung gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Unfallverhütung, besonders die Vorschriften der Berufsgenossenschaft, der Bauberufsgenossenschaft, ferner aller baupolizeilichen, feuerpolizeilichen und ortspolizeilichen Vorschriften gewissenhaft einzuhalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen diesen erhobenen Ansprüchen, die auf ungenügender Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem Umfang freizustellen. Den Auftraggeber trifft im Gegensatz zum Auftragnehmer keinerlei eigene Sicherungspflicht. Baureinigung Die Arbeitsplätze sind täglich aufzuräumen, wöchentlich besenrein zu säubern und der gesamte, aus den eigenen Arbeiten anfallende Abraum gemäß den gesetzlichen Auflagen zu entsorgen. Dies ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. EDV Bauabrechnung Eine Bauabrechnung mit EDV wird zugelassen, sofern die Prüfbarkeit ohne EDV möglich ist. Elektroinstallation nach DIN 18 382 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTV. Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. Der Bieter bestätigt, dass die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. Die Beschreibung der einzelnen Leistungen des Leistungsverzeichnisses sind dem Standardleistungsbuch (StLB), soweit sie durch eine Standardleistungsbuchnummer gekennzeichnet sind, entnommen. Bei Alternativpositionen (Wahlpositionen) sind die Preise nur in die vorgedruckten Zeilen einzutragen und nicht in der Gesamtpreisspalte auszuwerfen; sie erscheinen auch nicht in der Angebotssumme. Bei Eventualpositionen (Vorbehaltspositionen) gilt vorstehendes. Die punktierten Zeilen sind vom Bieter vollständig auszufüllen. Alle Preise gelten für Lieferung und Montage. Alternativ- bzw. Nebenangebote werden nur dann gewertet, wenn ein vollständiges, wertbares Hauptangebot, entsprechend der Ausschreibung, angegeben wird. Im folgenden wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen) vom 04.06.1991 (AIIMBI.S.423) hingewiesen. Entsprechende umweltfreundliche Lösungen sind vom Bieter als Alternativangebot in Zusammenhang mit dem Leistungsverzeichnis abzugeben. Bei einer Änderung der Leistungen hat der AN unaufgefordert ein Nachtragsangebot einzureichen. Nachtragsangebote sind auf der gleichen Kalkulationsbasis wie der Hauptauftrag zu erstellen. Pauschalangebote im Hauptauftrag gelten ebenso für alle Nachtragsaufträge. Die im Angebot eingesetzte DEL-Notierung für Buntmetalle gilt als Festpreis für die Gesamtbauzeit. Die für den Abrechnungspreis erforderlichen NE-Metallgewichte werden aus den im Leistungsverzeichnis angegebenen NE-Zahlen ermittelt. Diese entsprechen dem Metallgewicht in Kilogramm bezogen auf 1000 m Leitungen, Kabel oder Draht. Das verwendete Material muss den neuesten VDE-Vorschriften und DIN-Normen entsprechen. Alle Materialien müssen, soweit handelsüblich, das Warenzeichen des Herstellers und das VDE-Prüfzeichen tragen. Materialien der nachfolgenden Positionen müssen ungebraucht sein. Für die Güte der Stoffe und Bauteile sowie für die Ausführung der Leistungen gelten die einschlägigen Normen und Herstellerangaben. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) für die zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Der AN verpflichtet sich, sofort nach Auftragserhalt die bereits erfolgten Ausführungen von Schlitzen, Durchbrüchen, Einbringungsöffnungen und sonstigen Arbeiten vor Ort zu überprüfen. Sämtliche Maße sind am Bau zu nehmen und falls erforderlich zu ergänzen. Durch Unterlassung entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN's. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabel,  Kanäle, etc. bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern zu unterrichten. Alle Arbeiten sind vor Baubeginn mit der Bauleitung durchzusprechen und mit den anderen Gewerken abzustimmen. Maschinen und Geräte, die bauseitig gestellt oder von anderen Firmen geliefert bzw. aufgestellt und vom AN angeschlossen werden, dürfen nur mit Einverständnis der Bauleitung bzw. der Montagefirma in Betrieb genommen werden. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate und Typen sind bezogen auf ihre Beschaffenheit bindend. Sofern der Bieter die Wahl der Fabrikate selber treffen kann, ist das angebotene Fabrikat in der entsprechenden Spalte zu benennen. Ist für Fabrikat und Typ keine Eintragung vorgenommen, erfolgt die Festlegung durch den Bauherrn oder dessen Vertreter. Arbeiten, für die eine Preisvereinbarung im Angebot nicht enthalten ist sowie Alternativen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des AG oder seines Vertreters hin ausgeführt werden. Die Installationspläne sind vor Arbeitsbeginn anhand der neuesten Architekturpläne zu überprüfen. Dies gilt vor allem bei Türanschlägen. Für die Ausführung von Arbeiten sind ausschließlich die vom Architekten bzw. Ingenieurbüro erstellten und anerkannten Werkpläne maßgebend. Bei Arbeiten die keiner Details bedürfen, sind im Zweifelsfalle vor Beginn genaue Angaben vom Ingenieurbüro einzuholen. Falls der AN von sich aus Detailzeichnungen angefertigt hat, sind diese vor Beginn der Ausführungsarbeiten dem Ingenieurbüro zur Genehmigung oder Korrektur vorzulegen. Arbeiten, die entgegen diesen Bestimmungen ausgeführt werden, können vom Ingenieur jederzeit auf Kosten des AN's zurückgewiesen werden. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Maße in den Ausführungsplänen auf deren Richtigkeit zu prüfen. Er haftet allein für alle aus der Unterlassung entstehenden Vorkommnisse. Sämtliche Pläne sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der AN haftet für die von ihm ausgeführten Konstruktionen. Hierbei wird hingewiesen auf die VOB § 13 Abs. 3. Hat der Unternehmer Bedenken gegen die im LV beschriebenen Konstruktionen und bautechn. Ausführungen, müssen diese mit der Abgabe des Angebotes schriftlich eingereicht werden. Nach Abgabe des Angebotes eingereichte Bedenken, können zum Auftragsentzug führen. Muster und Detailzeichnungen sowie die entsprechenden Prüfbescheide sind vor Ausführung zur endgültigen Genehmigung vorzulegen. Bei der Bauleitung ist zu erfragen, für welche Einrichtungsgegenstände Muster vorzulegen sind. Im Bedarfsfalle sind eine Abbildung, Beschreibung oder Angaben des Herstellers nach Auftragserteilung bei der Bauleitung vorzulegen. Bestellungen dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung erfolgen. Bereits erbrachte Leistungen, die von anderen Handwerkern an der Baustelle beschädigt werden, sind unverzüglich der Bauleitung zu melden. Der AN ist verpflichtet, gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung alle am Bau erforderlichen Leistungen zu koordinieren bzw. dafür zu sorgen, dass in Zusammenarbeit mit anderen Firmen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, die zu einer einwandfreien Montage der Anlage erforderlich sind. Alle Anträge und sonstigen Formalitäten sind vom AN einzureichen. In den Installationsplänen ist die Lage der Geräte nicht maßstäblich eingetragen. Die genaue Festlegung erfolgt an Hand von Einrichtungsplänen, gemeinsam mit der Bauleitung bzw. nach DIN 18 015. Vom AN sind Bestandspläne nach DIN 2425 anzufertigen und vor Abnahme der Leistungen dem AG zu übergeben. Dies geschieht als Lichtpause (DIN A4 gefaltet) und in dreifacher Ausfertigung. Bei Änderungen in der Installation sind die Elektropläne stets auf den neuesten Stand zu bringen. Zur Schlussabnahme, spätestens gemeinsam mit der Schlussrechnung sind die endgültigen Bestandsunterlagen in der von der Bauleitung geforderten Anzahl zur Prüfung vorzulegen. Die Kosten dafür sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Für die Ausführung gelten die Installationspläne, die Montageanweisungen, die Leistungsbeschreibung sowie die Anschluss- und Verdrahtungspläne von Gerätelieferanten. In Zwischendecken und -wänden sind Rohre und Leitungen ordnungsgemäß, laut Rücksprache mit der Bauleitung, zu befestigen. Die Verwendung von Gips ist unzulässig. Das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen und Löchern ist vom AN als Nebenleistung ohne gesonderte Vergütung durchzuführen. Stemmarbeiten sind nur nach Genehmigung durch die Bauleitung zulässig. Die Schlitze im Mauerwerk sind grundsätzlich zu fräsen. Gerüste werden nicht vom AG gestellt, sondern müssen in die EP-Preise eingerechnet werden. Es werden keine zusätzlichen Vergütungen für Stahl- und Befestigungskonstruktionen gezahlt, diese sind vom AN einzukalkulieren. Alle Preise sind Liefer- und Montagepreise. Die Anlage ist vor Übergabe zu säubern. Termine für diese Säuberung sind mit dem Auftraggeber abzusprechen. Das einspeisende Netz: 3/N/PE 400V/230V 50 Hz. Die Schutzmaßnahmen erfolgen nach VDE 0100 (FI-Schutzschaltung). Bei der Erstellung der Anlagen sind alle einschlägigen Vorschriften in ihrer neuesten Fassung zu beachten. Insbesondere wird hingewiesen auf · Die DIN VDE-Bestimmungen · Die DIN-Normen · Die DIN 18 382 - Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden · Die DIN 18 384 - Blitzschutzanlagen · Die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz · Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden · Die Fernsprechordnung der Deutschen Telekom · Die Unfallverhütungsvorschriften · Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Besonderen Technischen Anschlussbedingungen · Die DIN 14 675/DIN 14 661 - Brandmeldeanlagen · Die Richtlinien des VdS Die Prüfung der Funktionsfähigkeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Für die Prüfung auf die Wirksamkeit der geforderten Schutzmaßnahmen ist ein Prüfprotokoll und Übergabeschein zu erstellen. Zu den Prüfungen gehören z.B. - Besichtigung und Erprobung der gesamten ausgeschriebenen Anlage lt.   DIN VDE 0100 Teil 600 Abs. 4.1 und 4.2 - Messung des Isolationswiderstandes der gesamten ausgeschriebenen      Anlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600 - Messung der Schleifenimpedanz oder des Kurzschlussstromes der            gesamten Anlage lt. DIN VDE 0100 Teil 600 Abs. 8.2.3.2 Abs. 12.1 - FI-Schutzschaltung: Messung der Fehlerspannung beim Auslösen durch   künstliche Fehler lt. DIN VDE 0100 Teil 600 Abs. 13.1 - Messung des Erdungswiderstandes lt. DIN VDE 0100 Teil 600 Abs. 11 - Prüfung der Drehfeldrichtung von Drehstrom-Steckdosen lt. DIN VDE        0100 Teil 600 Abs. 14 - usw. Bei Verlegung von Installationsrohren mit Metallmantel müssen alle Rohrenden mit Endtüllen versehen werden. Gerätedosen für Schalter und Steckdosen sowie Zugkästen sind putzbündig zu setzen. Deckenauslässe von Stegleitungen sind mit Isolierstoff-Endschellen abzusichern. Bei Verlegung von mehreren Stegleitungen nebeneinander ist für die Haftung des Verputzes ein entsprechender Abstand zwischen den Leitungen vorzusehen. Alle freien Leitungsenden bei Deckenauslässen müssen mit Lüsterklemmen versehen werden. Nach DIN 18 015 gelten folgende Einbauhöhen, bezogen auf die Gerätemitte, für die Anordnung der Betriebsmittel: Schalter, Taster                                  1,05 m  ÜOKFF Steckdosen, allg.                                0,30 m  ÜOKFF (u.a. Reinigungssteckdosen) Steckdosen,                                        1,05 m  ÜOKFF über Arbeitsflächen an Wänden (ausgenommen Laborräume und Großküchen) Steckdosen,                                        1,15 m  ÜOKFF in Laborräumen u. Großküchen Steckdosen,                                        1,20 m  ÜOKFF in Räumen mit AP-Installation Herdanschlussdosen                           0,50 m  ÜOKFF Türsprechstellen                                  1,50 m  ÜOKFF Wandleuchtenauslässe                       1,80 m  ÜOKFF Geräteabstand von Rohbautüre          0,15 m  ÜOKFF (ÜOKFF = über Oberkante der fertigen Fußbodenfläche) Das Erstellen von aussagekräftigen Bestandsunterlagen mit sämtlichen Druck-, Einweisungs- und Inbetriebnahmeprotokollen,  Beschreibungen der Anlagenteile, einer Anlagenbeschreibung, Gewährleistungs- und Wartungslisten sowie Planunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung in DIN A 4 Ordnern geheftet dem Bauherrn zu übergeben. Zudem sind die Pläne als DWG-, DXF und PDF-Datei auf einem Datenträger beizufügen. Sämtliche Bezeichnungsschilder sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren Das Bezeichnungsschild wird mit den mitgelieferten Schrauben auf die Fertigisolierung geschraubt. Selbstbeschriften oder Einlegen von Prägeband möglich. Das Beschriftungsfeld ist mit einer steckbaren Klarsichtklappe gegen Fremdeinwirkung geschützt. Der Transport der Materialien und Werkzeuge frei Baustelle, Vorhaltung und Rücktransport der Werkzeuge, Ein- und Verladespesen sowie Fahrgeld und Fahrzeitvergütung für Monteure und Helfer, Montagebeaufsichtigung etc. sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Das Reinigen der Baustelle einschl. Abtransport der Verpackungsmaterialien ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Notwendige erforderliche Kernbohrungen in den Größen DN 100 bis DN 200 mm in Mauerwerk oder Beton einschl. Stahl bis 16 mm D in Wänden bis 360mm Stärke sind einschl. Neben- und Fahrtkosten, sowie das Wiederversschließen mit Schnellzement bzw. Brandschutzschaum und Brandschutzmörtel nach DIN 4102 in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. EMV-gerechte Installation: 1. Erdungsmassnahmen Sie sind zwingend notwendig, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen und Voraussetzung für den wirkungsvollen Einsatz weiterer Massnahmen wie Filter und Schirmung. Alle leitfähigen, metallischen Gehäuseteile müssen elektrisch leitend mit dem Erdpotential verbunden werden. Dabei ist die EMV-Massnahme nicht der Querschnitt der Leitung massgebend, sondern die Oberfläche, auf der hochfrequente Ströme abfliessen können. Alle Erdungspunkte müssen möglichst niederohmig und gut leitend, auf direktem Weg an den zentralen Erdungspunkt (Potentialausgleichschiene, sternförmiges Erdungssystem) geführt werden. Die Kontaktstellen müssen farb- und korrosionsfrei sein (verzinkte Montageplatten und Materialien verwenden). 2. Schirmungsmassnahmen Sie dienen zur Reduzierung der gestrahlten Störenergie (Störfestigkeit benachbarter Anlagen und Geräte gegen die Beeinflussung von aussen). Leitungen zwischen Frequenzumrichter und Motor müssen geschirmt verlegt werden. Der Schirm darf dabei nicht die PE-Leitung ersetzen. Empfohlen werden Leitungen, dessen Schirm beidseitig und grossflächig auf Erdpotential gelegt wird (PES). Der Schirm darf nicht über Anschlussdrähte (Pig-Tails) aufgelegt werden. Schirmunterbrechungen z.B. bei Klemmen, Schützen, Drosseln usw. müssen niederohmig und grossflächig überbrückt werden. Steuer- und Signalleitungen sollten verdrillt sein und können mit Doppelschirm eingesetzt werden. Dabei wird der innere Schirm einseitig an der Spannungsquelle aufgelegt, der äussere Schirm beidseitig. Die Motorleitung muss räumlich getrennt von Steuer- und Signalleitungen (>10cm) und nicht parallel zu Netzleitungen verlegt werden. 3. Filtermassnahmen Funkentstörfilter und Netzfilter (Kombination von Funkentstörfilter + Netzdrossel) dienen zum Schutz vor hochfrequenten leitungsgebundenen Störgrößen (Störfestigkeit) und reduzieren die hochfrequenten Störgrössen des Frequenzumrichters, die über das Netzkabel oder die Abstrahlung des Netzkabels ausgesendet werden und auf ein vorgeschriebenes bzw. gesetzliches Mass begrenzt werden sollen (Störaussendung). Filter sollten möglichst in unmittelbare Nähe des Frequenzumrichters montiert und die Verbindungsleitung - zwischen Frequenzumrichter und Filter - kurz gehalten werden. Bei Leitungslängen grösser 30cm sind abgeschirmte Leitungen erforderlich. Filter haben Ableitströme, die im Fehlerfall (Phasenausfall, Schieflast) erheblich größer als die Nennwerte werden können. Zur Vermeidung gefährlicher Spannungen müssen die Filter geerdet sein. Da es sich bei den Ableitströmen um hochfrequente Störgrössen handelt, müssen diese Erdungsmassnahmen niederohmig und grossflächig sein. Bei Ableitströmen >= 3,5mA muss nach VDE 0160 bzw. EN 60335 der Schutzleiter <= 10mm² sein oder auf Unterbrechung überwacht werden. 4. Drosseln Auf der Eingangsseite des Frequenzumrichters reduzieren Drosseln die stromabhängigen Netzrückwirkungen und bewirken eine Verbesserung des Leistungsfaktors. Der Stromoberwellengehalt wird reduziert und die Netzqualität verbessert. Der Einsatz von Netzdrosseln empfiehlt sich besonders beim Anschluss mehrerer Frequenzumrichter an einen Netzeinspeisepunkt und wenn an diesem Netz andere elektronische Geräte angeschlossen sind. Eine Reduzierung der Netzstromwirkung wird auch durch Gleichstromdrosseln im Zwischenkreis des Frequenzumrichters erreicht. Im Ausgang des Frequenzumrichters werden Drosseln eingesetzt bei langen Motorleitungen und wenn im Ausgang mehrere Motoren parallel angeschlossen sind. Sie erhöhen zudem den Schutz der Leistungshalbleiter bei Erd- und Kurzschluss und sie schützen die Motoren vor zu hohen Spannungsanstiegsgeschwindigkeiten (>500V / us), die durch hohe Taktfrequenzen hervorgerufen werden. Die nachfolgenden Montagehöhen in den einzelnen Bereichen sind zu beachten: Räumlichkeiten: ca. 4m Vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen, - Alle Anträge und Absprachen mit EVU's und Behörden und die Kostenübernahme   der Abnahme von Behörden, TÜV und Sachverständigen - Kanalnetz, oder Rohrnetz sowie Kurzschlußstromberechnungen und die Erstellung   von Regel- und Verdrahtungsplänen werden nicht gesondert vergütet sondern   sind in die Einheitspreise einzurechnen. Kosten, die für Nichtbeachtung dieser Punkte entstehen, insbesondere Stemm- und Kernbohrkosten, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich inkl. liefern und montieren einschl. elektrischer Verdrahtung und Inbetriebnahme der Einbauteile. Alle Drehstrommotoren ist vor dem Anschluss das Drehfeld zu überprüfen. Alle Antriebsmotoren sind bis zu einer Leistung von 0,5 kW einschaltbar. Bei größeren Leistungen ist ein Stern-Dreieck-Anlauf vorzusehen. Allgemein sind solche Anlassvorrichtungen zu verwenden die garantieren, dass der Anlaufstrom der Motoren den 2-fachen Nennstrom nicht übersteigt. Verbraucher mit Nennleistungen über 20 kW müssen voneinander zeitlich verzögert eingeschaltet werden. Sämtliche Lieferungen und Arbeiten, die die Regelanlagen betreffen, sind vom Auftragnehmer einer qualifizierten Fachfirma zu übertragen. Spätestens 2 Wochen nach Auftragsvergabe hat der Auftragnehmer dem Elektroprojektanten für sämtliche Schaltschränke und Einbauteile Kabellisten, Stromlauf-, Wirkschalt- bzw. Klemmenbelegungspläne zur Verfügung zu stellen. Über spätere Veränderungen muss der Elektroprojektant sofort informiert werden. Das Erstellen von aussagekräftigen Bestandsunterlagen mit sämtlichen Druck-, Einweisungs- und Inbetriebnahmeprotokollen,  Beschreibungen der Anlagenteile, einer Anlagenbeschreibung, Gewährleistungs- und Wartungslisten sowie Planunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung in DIN A 4 Ordnern geheftet dem Bauherrn zu übergeben. Zudem sind die Pläne als DWG-, DXF und PDF-Datei auf einem Datenträger beizufügen. ERKLÄRUNG Der AN bestätigt, dass er über den Auftrag keinerlei Absprachen, über Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten getroffen und keine dahingehenden Verhandlungen, Preisverhandlungen usw. geführt hat. Über die Verdingungsunterlagen in allen ihren Teilen und über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle hat sich der Bieter eingehend unterrichtet. Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er den voranstehenden Text durchgelesen hat und den Inhalt anerkennt. ..........................................    ........................................................................ Ort, Datum                                  Stempel, Unterschrift
Leistungsverzeichnis
13 Elektroinstallation
13
Elektroinstallation
13.441 Hoch- und Mittelspannungsanlagen
13.441
Hoch- und Mittelspannungsanlagen
13.442 Eigenstromversorgungsanlagen
13.442
Eigenstromversorgungsanlagen
13.443 Niederspannungsschaltanlagen
13.443
Niederspannungsschaltanlagen
13.444 Niederspannungsinstallationsanlagen
13.444
Niederspannungsinstallationsanlagen
13.445 Beleuchtungsanlagen
13.445
Beleuchtungsanlagen
13.446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
13.446
Blitzschutz- und Erdungsanlagen
13.447 Fahrleitungssysteme
13.447
Fahrleitungssysteme
13.449 Starkstromanlagen, sonstiges
13.449
Starkstromanlagen, sonstiges
13.451 Telekommunikationsanlagen
13.451
Telekommunikationsanlagen
13.452 Such- und Signalanlagen
13.452
Such- und Signalanlagen
13.453 Zeitdienstanlagen
13.453
Zeitdienstanlagen
13.454 Elektroakustische Anlagen
13.454
Elektroakustische Anlagen
13.455 Fernseh- und Antennenanlagen
13.455
Fernseh- und Antennenanlagen
13.456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
13.456
Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
13.457 Übertragungsnetze
13.457
Übertragungsnetze
13.458 Verkehrsbeeinflussungsanlagen
13.458
Verkehrsbeeinflussungsanlagen
13.459 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen
13.459
Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen
13.484 Kabel, Leitungen und Verlegesysteme
13.484
Kabel, Leitungen und Verlegesysteme
13.556 Elektrische Anlagen
13.556
Elektrische Anlagen

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