Maler- und Lackierarbeiten
Frahms Gärten
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Norddeutsche Wohnbau GmbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau / Brandschutz: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@sp-planung.de Tragwerksplanung / Bauphysik: imp mirsanaye + Partner PartG mbH Konsul-Smidt-Str. 8u 28217 Bremen Tel.: 0421 3467100 E-Mail: ing@imp-bremen.de Planung Haustechnik (TGA): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Planung Außenanlagen: Grünplan Hamburg Saseler Bogen 3A 22393 Hamburg Tel.: 040 2715 77 95 E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de Vermesser: Tiedemann, Wenck & Brand Vermessung Lotharstraße 8 22041 Hamburg Tel.: 040 66990416 E-Mail: info@tiedemann-vermessung.de Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung: Baugrund Kuhrau Ingenieurgesellschaft mbH Hammoorer Weg 18b 22941 Bargteheide Tel.: 04532 2680941 E-Mail: info@baugrund-kuhrau.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Das Grundstück befindet sich auf dem Frahmredder 52/54/54a im Hamburger Stadtteil Sasel im Alstertal. Es werden 10 Wohnungen als Stadthäuser in drei Zeilen in massiver Bauweise errichtet. Die entstehenden Stadthäuser bilden eine WEG mit Sondereigentumsrechten an den jeweiligen Häusern, Gartenflächen und Stellplätzen. Die Stadthäuser bestehen aus einem Erdgeschoss und zwei Dachgeschossen. Im Haus B wird ein Teilkeller errichtet, in dem die Technikzentrale und die Abstellräume der einzelnen Stadthäuser untergebracht sind. Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 EE. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen. Gründung Die Gründung wird nach Tragfähigkeit des Bodens mit durchgehender Stahlbetonbodenplatte und Frostschürzen aus Ortbeton mit konstruktiver Rissbewehrung hergestellt. Wände Die Wände werden in Massivbauweise errichtet, die Bemessung der tragenden Wände und der Bauteile aus Mauerwerk, z. B. Kalksandstein, Leichtbeton oder Stahlbeton bzw. Blähtonfertigwände, Fabrikat Tinglev erfolgen nach statischer Berechnung. Nichttragende Innenwände können auch in Leichtbauausführung aus Metallständerwerk und zweilagiger Gipskartonbeplankung oder Leichtbeton hergestellt werden. Die für die technischen Installationen notwendigen Schächte, Vorsatzschalen (Waschbecken, WC, Dusche) und abgehängte Decken werden Gipskartonkonstruktionen hergestellt. Decken Die Decken über dem Kellergeschoss des Hauses B und über den Erdgeschossen werden in Stahlbeton-, Elementbau- oder Ortbetonbauweise oder als Hohlkörperdecken, z. B. Fabrikat Dennert errichtet. Die Decken über dem 1. Dachgeschoss werden als Holzbalkendecken ausgeführt und erhalten unterseitig eine Trockenbauverkleidung aus Gipskartonplatten. Die Dachschrägen erhalten ebenfalls eine Gipskartonverkleidung mit Dämmung und Dampfsperre gemäß GEG-Berechnung. Dach Die Ausführung des Satteldachs erfolgt soweit möglich als Pfettendach-Konstruktion, mit mind. 24 cm starker Wärmedämmung (WLG032) in der Sparren-/Kehlbalkenlage und einer Aufsparrendämmung von 8 cm (WLG 023) sowie Unterkonstruktion, Dampfsperre und Gipskartonplattenverkleidung. Estrich Die Wohnungen, Treppenräume, Nutz– und Funktionsflächen im EG und 1. DG erhalten ausschließlich schwim- menden Zementestrich entsprechend der Norm DIN 18560 unter Berücksichtigung der Trittschall- und Wärme- schutzanforderungen. Das 2. DG erhält einen Trockenestrich. Das Kellergeschoss des Hauses B erhält einen Estrich auf Trennlage. Die Technikzentrale erhält keinen Estrich auf Trennlage, sondern eine flügelgeglättete Sohle. Malerarbeiten Die Decken im Erdgeschoss sowie die Decken/ Dachschrägen in den Obergeschossen werden standardmäßig mit Malervlies tapeziert und weiß gestrichen. Wände im Erdgeschoss, 1. DG und 2. DG werden in Q2 und Malervlies tapeziert und weiß gestrichen. Die Bäder erhalten kein Malervlies an den Decken und Wänden. Decken und Wände im Keller Haus bleiben unbehandelt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert. Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Art / Lage der Lagerplätze Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden. Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet. Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung sind Maler- und Lackierarbeiten sowie Bodenbeschichtungen, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien. Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet: Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Nebenleistung: Folgende Leistungen sind Nebenleistungen, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören und durch den vereinbarten Preis abgegolten sind: Reinigung der zu behandelnden Flächen, Schleifen und Entstauben. Ausbessern kleiner Putzschäden, Risse, Vertiefungen, Löcher usw. Vorstreichen der Eckschutzschienen, Dosendeckel und eventl. Gardinenhülsen gegen Rostbildung falls vorhanden. Beseitigen von Farbspritzern an vom Auftragnehmer behandelten und nicht behandelten Flächen. Abkleben von Beschlag- und Bauteilen und sonstigen farbempfindlichen Baukörpern. Dies gilt auch für das Abkleben von Fenstern, Türen, Bodenbelägen usw. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist (z. B. durch Nummerierung) zu gewährleisten, dass sie am Herkunftsort wieder eingebaut werden können Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen: Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN 18363: Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN 18364: Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten DIN 18366: Tapezierarbeiten DIN 18349: Betonerhaltungsarbeiten DIN 18340: Trockenbauarbeiten - Toleranzen bei Trockenbauarbeiten DIN 18353: Estricharbeiten DIN 18550: Putz und Putzsysteme - Ausführung DIN 18202: Toleranzen im Hochbau - in Bezug auf Vorleistungen DIN EN 13300: Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich DIN EN ISO 2409: Beschichtungsstoffe - Gitterschnittprüfung DIN EN ISO 4628: Beschichtungsstoffe - Beurteilung von Beschichtungsschäden DIN EN ISO 9117: Beschichtungsstoffe - Trocknungsprüfung DIN EN ISO 12944: Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauteilen durch Beschichtungssysteme sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten: Herstellerrichtlinien BFS-Richtlinien für Maler- und Lackierarbeiten des Bundesausschuss Farbe- und Sachwertschutz Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Oberflächen, Herausgeber Fraunhofer IRB Verlag UVV (UnfalIverhütungsvorschriften) GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsstättenrichtlinien Allgemeines Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen. Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Zulässige Produkte Alle Materialien müssen umweltfreundlich sein. Die angebotenen Produkte müssen aufeinander abgestimmt, systemkonform (vom gleichen Hersteller) sein. Alle angebotenen Produkte müssen eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Die bauaufsichtlichen Zulassungen sind vor Einbau der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und Regelungen. Baustelleneinrichtung Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen, wo die Baustelleneinrichtung des AN aufgestellt werden kann, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern. Gerüste Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch mit Belagsflächen über 2,00 Meter, durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Verkehrs- und Unfallsicherheit der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu gestatten. Untergrund, Vorbereitung zu Maler- und Lackierarbeiten Sämtliche Lackierungs-, Tapezier- und Malerarbeiten schließen die jeweils nötige Untergrundvorbehandlung (Schleifen, Grundieren usw.) ein, soweit die Untergründe aus den Unterlagen bzw. Leistungstexten erkennbar sind. Bei Lackerneuerungsarbeiten sind das Entfernen loser Altanstriche, ggf. durch Abbrennen, sowie der Anschliff enthalten. Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungsmittels vorgeschrieben. Salzsäure - auch verdünnt - ist grundsätzlich nicht zugelassen. Es ist ausreichend nachzuwaschen. Bei dunklen Tönungen ist ein Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlussbeschichtung auszuführen. Können Bauteile nicht in Strahlräumen gestrahlt werden, so ist vom AN zu gewährleisten, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden. Bei allen mechanischen Entrostungsverfahren ist das Nachreinigen mit trockener, ölfreier Druckluft oder Absaugen einzukalkulieren. Bei maschineller mechanischer Entrostung ist zu sichern, dass die Oberflächen nicht beschädigt und nicht poliert werden. Für konstruktive Stahlbauteile sind keine Roststabilisatoren oder Penetriermittel zu verwenden. Soweit der AN wartungspflichtige Beschichtungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistung dem AG Angebote zu Wartungsverträgen vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anordnungen an regelmäßigen Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Untergrund, Vorbereitung zu Bodenbeschichtungen Bei Bodenbeschichtungen hat der AN die Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle, Verarbeitungstemperatur, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen zu prüfen. Für unterschiedliche Bodenbeschichtungen sind die Untergründe je nach Erfordernis vorzubereiten. Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Bodenbeschichtungen sind durch den AN zu erbringen und werden nicht gesondert vergütet. Bei Bodenbeschichtungen muss der Untergrund nach der Vorbereitung fest, trocken, feingriffig und tragfähig sein, frei von Zementsteinschichten, losen und mürben Teilen, trennend wirkenden Substanzen wie Öl, Fett, Gummiabtrieb, Anstrichresten sowie frei von Rissen, Fehlstellen und größeren Unebenheiten sein. Lose, hohle, schadhafte Stellen sind aufzunehmen und anfallendes Material fachgerecht zu entsorgen. Fehlstellen wie Löcher und Kleinflächen sind auszubessern bzw. mit geeignetem Material einschließlich Haftgrund auszufüllen. Der Untergrund ist, soweit nicht anders beschrieben, durch Kugelstrahlen bzw. Fräsen an horizontalen und geneigten Flächen und durch Schleifen/Feststoffstrahlen bzw. Verfahren nach Erfordernis an vertikalen Flächen bzw. aufgehende Bauteile vorzubereiten. Maße / Mengenangaben / Vorarbeiten Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Ausführungspläne, die dem Bieter mit der Ausschreibung zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Maßangaben in den Ausführungsplänen sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen. Alle Mengen- und Maßangaben sind vom AN vor der Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße allein verantwortlich. Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären. Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Sollte der AN Maßungenauigkeiten feststellen, die außerhalb des Toleranzbereichs liegen, ist umgehend die örtliche Bauleitung des AG zu informieren. Ausführung Maler- und Lackierarbeiten Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallations- Putz-, Estrich-, und Trockenbaugewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Während der Ausführung ist zu beachten, dass durch den AN geeignete Maßnahmen zum Schutz von angrenzenden Bauteilen getroffen werden. Etwaige Beschädigungen oder das Beseitigen von Verschmutzungen, die durch den AN verursacht wurden, gehen zu Lasten des AN. Stöße von Bauplatten (Gipskarton, Hartfaser u. Ä.) mit anderen Bauteilen (Putz, Beton) dürfen nicht überklebt werden, sie sind durch Fugenschnitt zu entkoppeln. Das gilt entsprechend für das Überkleben elastischer Fugen. Tapeten und Malervliese sind auf Stoß zu kleben, Überlappungen sind nicht zulässig. Stöße sind nach Möglichkeit unmittelbar an einspringenden Ecken anzuordnen. Ausführung Bodenbeschichtungen Sämtliche Bodenbeschichtungen erhalten an sämtlichen aufgehenden Bauteilen bzw. Wand- und Stützenkonstruktionen eine Sockelausbildung mit einer Höhe von mindestens 10 cm Höhe, in Parkgaragen von mindestens 30 cm Höhe. Farbe, Struktur und Oberfläche der Sockelausbildung erfolgen entsprechend der Bodenbeschichtung. Die Übergangsfugen zwischen Boden und Wand sind systemgerecht vorzubereiten und mit einer chemisch geeigneten dauerelastischen Versiegelung auszuführen, sodass Risse in diesem Bereich vermieden werden. Sonstige Anschlüsse an andere Bauteile (wie Türzargen ect.) erfolgen ebenfalls mit einer dauerelastischen Versiegelung. Im Übergang von Einbauteilen zu Beton ist eine Nut beidseitig der Einbauteile von 10 mm Breite und 20 mm Tiefe einzuschneiden, einschließlich einer Fasenausbildung von ca. 5 mm an der Oberfläche sowie einer staubfreien Reinigung einschließlich Bauschuttentsorgung. Das Beschichtungssystem wird bis zur Nut angearbeitet. Die Nut wird nach Einbau einer Hinterfüllschnur mit einem dauerelastischen Fugenmaterial verfüllt. Markierungsarbeiten Das Aufbringen von Markierungszeichen, wie Stellplatzmarkierungen, Markierungslinien, Stellplatznummerierungen, Symbolen, Fahbahnrichtungspfeilen ect., erfolgt mit einer witterungsbeständigen, abriebfesten und farbtonstabilen Markierungsfarbe. Das angebotene Produkt muss mit der Bodenbeschichtung verträglich sein. Der AN hat vor Ausführung dem AG einen Markierungsplan zur Freigabe vorzulegen. Bodenbeschichtungen im Außenbereich Vor dem Aufbringen von Bodenbeschichtungen im Außenbereich sind alle vorhandenen Bodenflächen auf Dichtheit zu prüfen. Im Falle von aufsteigender Feuchtigkeit weist der AN den AG auf diesen Sachverhalt hin und holt sich vor dem Aufbringen einer erforderlichen Abdichtung die ausdrückliche Genehmigung des AG ein. Rutschhemmung von Oberflächen Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens einzuhalten. die Rutschhemmklassen benachbarter Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine Rutschhemmklasse von einem Bereich zum benachbarten Bereich unterscheiden. Außer in planmäßig dauerhaft im Wasser liegenden Bereichen sind für alle Bereich, die sowohl nass als auch trocken begangen werden, beide Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003 und nass nach DGUV 207-006) zu berücksichtigen. Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Materialbestellung unaufgefordert mit. Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als Mindestanforderung. Farbmuster Zu allen ausgeschriebenen Leistungen hat der AN Farbmuster anzulegen bzw. anzufertigen. Alle Muster bedürfen vor Ausführung der schriftichen Freigabe des AG. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH: Haus A: Grundriss EG: FR52_AC2_5_A1_GR_00_0011_C_FRG Grundriss 1. OG: FR52_AC2_5_A1_GR_01_0012_D_FRG Grundriss 2. OG: FR52_AC2_5_A1_GR_02_0013_D_FRG Schnitt A-A: FR52_AC2_5_A1_AS_AA_0041_D_FRG Schnitt B-B: FR52_AC2_5_A1_AS_BB_0042_C_FRG Schnitt C-C: FR52_AC2_5_A1_AS_CC_0043_C_FRG Haus B: Grundriss EG: FR52_AC2_5_B1_GR_00_0016_F_FRG Grundriss 1. OG: FR52_AC2_5_B1_GR_01_0017_F_FRG Grundriss 2. OG: FR52_AC2_5_B1_GR_02_0018_E_FRG Grundriss Keller: FR52_AC2_5_B1_GR_U1_0015_F_FRG Schnitt A-A: FR52_AC2_5_B1_AS_AA_0045_F_FRG Schnitt B-B: FR52_AC2_5_B1_AS_BB_0046_F_FRG Schnitt C-C: FR52_AC2_5_B1_AS_CC_0047_F_FRG Detail Traufe: FR52_AC2_5_XX_DE_DA_0501_B_VOR Detail Dach an Giebelwand: FR52_AC2_5_XX_DE_DA_0502_A_VOR Detail Trennwand ü. Dach: FR52_AC2_5_XX_DE_DA_0504_C_VOR Fliesenspiegel WC Typ A.1.1: FR52_AC2_5_A1_AF_01_0901_B_FRG Fliesenspiegel WC Typ A.2.1: FR52_AC2_5_A1_AF_01_0903_B_FRG Fliesenspiegel WC Typ A.3.1: FR52_AC2_5_A1_AF_01_0905_B_FRG Fliesenspiegel Bad Typ A.1.2: FR52_AC2_5_A1_AF_02_0902_A_VOR Fliesenspiegel Bad Typ A.2.2: FR52_AC2_5_A1_AF_02_0904_A_VOR Fliesenspiegel Bad Typ A.3.2: FR52_AC2_5_A1_AF_02_0906_A_VOR Fliesenspiegel WC Typ B.4.1: FR52_AC2_5_B1_AF_01_0911_B_FRG Fliesenspiegel WC Typ B.5.1: FR52_AC2_5_B1_AF_01_0913_B_FRG Fliesenspiegel WC Typ B.6.1: FR52_AC2_5_B1_AF_01_0915_B_FRG Fliesenspiegel WC Typ B.7.1: FR52_AC2_5_B1_AF_01_0917_B_FRG Fliesenspiegel Bad Typ A.4.2: FR52_AC2_5_B1_AF_02_0912_B_VOR Fliesenspiegel Bad Typ A.5.2: FR52_AC2_5_B1_AF_02_0914_A_VOR Fliesenspiegel Bad Typ A.6.2: FR52_AC2_5_B1_AF_02_0916_A_VOR Fliesenspiegel Bad Typ A.7.2: FR52_AC2_5_B1_AF_02_0918_A_VOR Detail Gaube Nord: FR52_AC2_5_XX_DE_DA_0401_E_VOR Detail Stahltreppe, Keller: FR52_AC2_5_B1_DE_U1_0601_F_FRG Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
1 Vorbereitende Arbeiten
1
Vorbereitende Arbeiten
1.__. 10 Gerüste in Treppenhäusern Gerüste in Treppenhäusern für alle nachfolgen aufgeführten Arbeiten an Decken, Wänden, Treppenläufen und Geländern liefern, aufbauen / umbauen, vorhalten, abbauen und abtransportieren.
1.__. 10
Gerüste in Treppenhäusern
O
L
1.00
psch
1.__. 20 Ausbessern von Fehlstellen Ausbessern von kleineren Fehlstellen, Beschädigungen und nachträglichen Leitungsschlitzen an den fertig geputzten Wandflächen auf Nachweis mit gebrauchsfertiger organischen Gipsspachtelmasse für Arbeiten mit pastösem Spachtel auf ebenen Bestandsuntergründen. Gesamtdicke: bis 3 mm Untergrund: Beton / KS-Mauerwerk Deckenhöhe: bis ca. 3,0 m Spachteloberfläche nach den aktuellen Merkblatt "Putzoberflächen im Innenbereich" der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse. Oberfläche ausführen nach Qualitätsstufe Q2.
1.__. 20
Ausbessern von Fehlstellen
O
15.00
m2
1.__. 30 Untergrund reinigen Untergrund von zu bearbeitenden Wänden, Decken, Böden und Leibungen abkehren und reinigen, haftmindernde Rückstände (Schalöl etc.) entfernen. Anfallender Bauschutt und Abfall ist aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Inkl. Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und Tragfähigkeit.
1.__. 30
Untergrund reinigen
4,885.00
m2
1.__. 40 Untergrund vorbehandeln, Beton Haftbrücke für Gipsputze, quarzgefüllt, liefern und in Innenräumen auf Beton und dichten, nicht saugenden Untergründen, auf Wände, Leibungen und Decken auftragen, Einbaulge: EG, Wände und Stützen Untergrund: Stahlbeton Produkt der Planung: Baumit BetonKontakt o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
1.__. 40
Untergrund vorbehandeln, Beton
25.00
m2
1.__. 50 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, V-Fugen Elementdecken Gips-Spachtel, Bezeichnung C6/20/2 nach DIN EN 13279-1 liefern und V-förmige Fugen zwischen Elementdecken planeben mit der Unterseite der Decke schließen, zur Vorbereitung von Dispersionsanstrich, Einbaulage: Decken und Untersichten Untergrund: Stahlbeton Breite Fuge: ca. 20 - 30 mm Tiefe Fuge: ca. 10 - 20 mm Deckenhöhe: bis ca. 2,60 m Oberfläche: Q2
1.__. 50
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, V-Fugen Elementdecken
O
100.00
m
1.__. 60 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Blähtonwände Gips-Spachtel, Bezeichnung C6/20/2 nach DIN EN 13279-1 liefern und vollflächig auf planebene Wände im Mittel ca. 3 - 5 mm dick auftragen, eben und fluchtrecht verzogen, Einbaulage: alle Blähton-Wände Untergrund: Blähton Wandhöhen: bis ca. 3,00 m Oberfläche: Q2
1.__. 60
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Blähtonwände
2,045.00
m2
1.__. 70 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Leibungen bis 10 cm Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch: Einbaulagen: Leibungen Untergrund: Stahlbeton Leibungstiefe: bis ca. 10 cm
1.__. 70
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Leibungen bis 10 cm
355.00
m
1.__. 80 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Untersichten Decken Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch: Einbaulagen: Untersichten Decken Untergrund: Stahlbeton Deckenhöhe: bis ca. 3,00 m
1.__. 80
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, vollflächig Untersichten Decken
O
50.00
m2
1.__. 90 Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Untersichten Treppenläufe Gips-Spachtel, wie zuvor, jedoch: Einbaulagen: Untersichten Treppenläufe Untergrund: Stahlbeton Deckenhöhe: bis ca. 3,00 m
1.__. 90
Gips-Spachtel C6/20/2, Q2, Untersichten Treppenläufe
20.00
m2
1.__. 100 Putzabschlussprofil, verz. Stahl, 3 mm Putzdicke Putzabschlussprofil nach DIN EN 13658-1 für den Innenputz, aus Stahl, verzinkt, Einbaulage: zwischen Geschossdecke und Treppenlauf Putzdicke: 3 mm Produkt der Planung: Protector, #1236 o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!) liefern und fachgerecht montieren.
1.__. 100
Putzabschlussprofil, verz. Stahl, 3 mm Putzdicke
18.50
m
1.__. 110 Qualitätsverbesserung von Spachtelarbeiten von Q2 auf Q3 Qualitätsverbesserung der Oberfläche von Q2 auf Q3 durch Auftrag und glätten eines Gipsspachtels, Einbaulage: Decken und Wände
1.__. 110
Qualitätsverbesserung von Spachtelarbeiten von Q2 auf Q3
O
10.00
m2
1.__. 120 Grundierung von Trockenbauwänden und -decken für spätere Malerarbeiten Grundierung von Trockenbauwänden und -decken als Vorbereitung der nachfolgend beschriebenen Malerarbeiten mit Spezialgrundierung auf Siliconharzbasis mit hydrophobierender Wirkung.
1.__. 120
Grundierung von Trockenbauwänden und -decken für spätere Malerarbeiten
1,725.00
m2
2 Maler- und Tapezierarbeiten
2
Maler- und Tapezierarbeiten
2. 1 Wohnungen
2. 1
Wohnungen
2. 2 Untergeschoss
2. 2
Untergeschoss
3 Bodenbeschichtungen
3
Bodenbeschichtungen
3. 1 Unergrundvorbereitung
3. 1
Unergrundvorbereitung
3. 2 Bodenbeschichtungen Abstellräume Keller / unter Treppe EG
3. 2
Bodenbeschichtungen Abstellräume Keller / unter Treppe EG
3. 3 Bodenbeschichtung Technikräume UG, nach DIN 18534 mit Einwirkungklasse W1-I
3. 3
Bodenbeschichtung Technikräume UG, nach DIN 18534 mit Einwirkungklasse W1-I
4 Lackierarbeiten
4
Lackierarbeiten
Hinweis zu Lackierarbeiten Alle nachfolgend beschriebenen innen- wie außenliegenden Bauteile, die durch den AN zu lackieren sind, sind bereits bauseits eingebaut. Alle Bauteile werden gem. Farbkonzept lackiert. Die nachfolgenden Positionen sind anhand der Abmessungen der einzelnen Bauteile zu bepreisen.
Hinweis zu Lackierarbeiten
4. 1 Innenbauteile
4. 1
Innenbauteile
4. 2 Außenbauteile
4. 2
Außenbauteile
5 Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
5
Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten
5.__. 10 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
5.__. 10
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
5.__. 20 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
5.__. 20
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h