Innentüren und Stahltüren
Frahms Gärten
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Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Norddeutsche Wohnbau GmbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau / Brandschutz: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@sp-planung.de Tragwerksplanung / Bauphysik: imp mirsanaye + Partner PartG mbH Konsul-Smidt-Str. 8u 28217 Bremen Tel.: 0421 3467100 E-Mail: ing@imp-bremen.de Planung Haustechnik (TGA): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Planung Außenanlagen: Grünplan Hamburg Saseler Bogen 3A 22393 Hamburg Tel.: 040 2715 77 95 E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de Vermesser: Tiedemann, Wenck & Brand Vermessung Lotharstraße 8 22041 Hamburg Tel.: 040 66990416 E-Mail: info@tiedemann-vermessung.de Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung: Baugrund Kuhrau Ingenieurgesellschaft mbH Hammoorer Weg 18b 22941 Bargteheide Tel.: 04532 2680941 E-Mail: info@baugrund-kuhrau.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Das Grundstück befindet sich auf dem Frahmredder 52/54/54a im Hamburger Stadtteil Sasel im Alstertal. Es werden 10 Wohnungen als Stadthäuser in drei Zeilen in massiver Bauweise errichtet. Die entstehenden Stadthäuser bilden eine WEG mit Sondereigentumsrechten an den jeweiligen Häusern, Gartenflächen und Stellplätzen. Die Stadthäuser bestehen aus einem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen. Im Haus B wird ein Teilkeller errichtet, in dem die Technikzentrale und die Abstellräume der einzelnen Stadthäuser hergestellt werden. Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 EE. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen. Gründung Die Gründung wird nach Tragfähigkeit des Bodens mit durchgehender Stahlbetonbodenplatte und Frost- schürzen aus Ortbeton mit konstruktiver Rissbewehrung hergestellt. Wände Massivbauweise tragende Wände und Bauteile aus Mauerwerk, z. B. Kalksandstein, Leichtbeton oder Stahl- beton bzw. Blähtonfertigwände Fabrikat Tinglev nach statischer Berechnung. Nichttragende Innenwände können auch in Leichtbauausführung aus Metallständerwerk und zweilagiger Gipskartonbeplankung oder Leichtbeton hergestellt werden. Decken Stahlbetondecken erfolgen über Untergeschoss im Haus B und über Erdgeschoss. Die oberen Decken (De- cke über 1 OG) erfolgen als hölzerne Dachkonstruktion und erhalten unterseitig eine Trockenbauverklei- düng aus Gipskartonplatten. Die Dachschrägen erhalten ebenfalls eine Gipskartonverkleidung mit Däm- mung und Dampfsperre gemäß GEG-Berechnung. Fassade Fassadengestaltung aus Meldorfer Verblender „Hamburg" rot auf Wärmedämmverbundsystem gemäß Wär- meschutznachweis. In Teilflächen werden die Gauben und die Wandversprünge gemäß Architektendetail in Faserzementplatten, Tresper o. glw. hergestellt. Dach Satteldach Ausführung soweit möglich als Binderkonstruktion. Mindestens 24 cm dicke Wärmedämmung (WLG032) in der Sparren-/Kehlbalkenlage und Aufsparrendämmung von 8 cm (WLG 0, 23) sowie Unterkon- struktion, Dampfsperre und Gipskartonplattenverkleidung. Die Dacheindeckung erfolgt bei geneigten Dächern mit schwarzen Braas Betondachstein o. glw. mit Unter- spannbahn zum Schutz gegen Flugschnee und Schmelzwasser. Die flachgeneigten Gauben erhalten eine Bitumenabdichtung. Innentüren Röhrenspan-Türblätter Fabrikat Jeldwen o. glw., Höhe ca. 2,11 m Nennmaß, glatte CPL-Oberfläche bzw. werks- seitig lackiert in Weiß, ohne Lichtausschnitt, mit Buntbartschloss. Rosettendrückergarnitur der Firma Hoppe Se- rie Amsterdam in Edelstahl. Sofern nach Lüftungskonzept erforderlich, werden unterseitige Kürzungen herge- stellt.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Baugrund Bodenverhältnisse: siehe Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung sowie Deklarationsanalysen vom 14.09.2023 Grundwasserspiegel: siehe Bodengutachten vom 14.09.2023 Grundwasseranalyse: siehe Bodengutachten vom 14.09.2023 Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten: über öffentliche Straßen Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung Transportwege für Trans- port der Baustoffe auf der Baustelle: gemäß der vom AN anzulegenden Baustraßen Transportmittel für Trans- port der Baustoffe auf der Baustelle: gemäß Baustelleneinrichtung des AN Sonstige Baustelleinrichtung Geräte/ Einrichtungen anderer Unternehmer: nach Baufortschritt Art / Lage der Lagerplätze: gemäß Baustelleneinrichtung des AN
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden. Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet. Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Montage von Innentüren, Türblätter aus Röhrenspanplatten und Zargen aus Holz und Stahltüren und -zargen mit und ohne Brandschutzanforderung, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort. Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten und montierten Türen und Zargen einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, Zusatz- und Befestigungsmittel, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. Nachfolgende Leistungen des AN sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet: Bänder, Drücker und Schlösser Das Ausklinken von Bandtaschen in Trockenbauelementen, z.B. Stahlblechprofilen (UA-Profile) alle für die Montage erforderlichen Stemmarbeiten Bohrungen und die Lieferung und das Einsetzen von Dübeln und Ankern und anderer Befestigungsmitteln Bemusterung der Drückergarnituren, Bänder, Schichtstoff-Dekore und Verglasungen vor Beginn der Fertigung inkl. Beschriftung mit Fabrikat, Typ und Artikelbezeichnung. Insbesondere sind CPL/HPL-Beschichtungen im Format DIN A 4 beim AG vorzulegen. Alle Muster gehen in den Besitz des AG über. Örtliches Aufmaß, sowie Anfertigung von Werkzeichnungen, wenn vom AG gefordert Die zeitversetzte Montage von Zargen und Türblättern, insbesondere beim Einsatz von Stahlzargen Schutzmaßnahmen der eigenen Leistung, inkl. Anbringung, Entfernung und Entsorgung Dichtungen an den Stahlzargen sind erst nach den bauseitigen Lackierarbeiten zu montieren Das Anpassen und Justieren der Türelemente Prüfzeugnisse bzw. Zulassungen der angebotenen Produkte sind dem AG nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Nachweise zu Schall-, Brand- und Wärmeschutz Das Kürzen von Türblättern bei Sanitär- und Abstellräumen nach Vorgabe der Planung Das Anpassen der Zargen an ggf. unterschiedlich vorhandenen Fertigfußbodenhöhen Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen: Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN 18335: Stahlbauarbeiten DIN 18355: Tischlerarbeiten DIN 18357: Beschlagarbeiten DIN 18360: Metallbauarbeiten DIN 18100: Türen -- Wandöffnungen für Türen DIN 18101: Türen für den Wohnungsbau DIN 18111-1: Türzargen -- Stahlzargen -- Teil 1: Standardzargen für gefälzte Türen in Mauerwerkswänden DIN 18268: Baubeschläge -- Türbänder -- Bandbezugslinie DIN 18251-1: Schlösser -- Einsteckschlösser -- Teil 1: Einsteckschlösser für gefälzte Türen DIN 18255: Baubeschläge -- Türdrücker, Türschilder und Türrosetten DIN 18095: Türen -- Rauchschutztüren -- Begriffe und Anforderungen DIN 68706-1: Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen -- Teil 1: Türblätter DIN 68706-2: Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen -- Teil 2: Umfassungszargen DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4109: Schallschutz im Hochbau Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. FTA: Fachverband Türautomation e. V. ift Rosenheim GmbH RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V. ttz: Industrieverband Tore Türen Zargen e. V. Allgemeines Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen. Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Türliste Soweit eine Türliste des AG Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung ist, gilt diese nur als Kalkulations-, nicht aber als Ausführungsgrundlage. Der AN erstellt innerhalb einer Woche nach Auftragserhalt eine Türliste auf Grundlage eines örtlichen Aufmaßes, der Planunterlagen und der Türliste des AG, der Leistungsbeschreibung und dieser ZTV. Stellt der AN in diesem Zusammenhang Widersprüche zwischen den verschiedenen Ausführungsgrundlagen fest, weist er den AG auf diese Widersprüche ausnahmslos hin und fordert den AG vor der Materialdisposition des AN auf, die Widersprüche aufzuklären und die finale Ausführung festzulegen. Der AN trägt in die von ihm zu erstellende Türliste alle lichten Durchgangsbreiten von Türflügeln ein, die sich aus der Kombination seiner Türkonstruktionen und der vorhandenen Öffnungsmaße ergeben. Er gleicht unaufgefordert und zum Zeitpunkt der Erstellung der Türliste die von ihm ermittelten lichten Durchgangsbreiten mit den vom AG anzugebenden mindesterforderlichen Durchgangsbreiten ab und meldet erforderlichenfalls beim AG Bedenken an, wenn geforderte lichte Durchgangsbreiten nicht eingehalten werden können. Ausführung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Falzdichtungen und Türdrücker sind erst nach Ausführung der Malerarbeiten einzubauen. Die Falzdichtungen sind in den Türecken auf Gehrung zu schneiden. Türzargen: Türzargen sind so auszubilden, dass sie nach ihrem Einbau die Lehre für Innen- und Außenputz bzw. bei mehrschichtigen Außenwänden für Innenputz und Wetterschutzhaut (Verblender o. ä.) bilden. Daher sind alle Zargen abschnittsweise in die Rohbauwandöffnungen einzumessen. Die Zargen und Türschlagrichtung aller Türen sind so auszuwählen, dass die Zargenspiegel-Ansichtsbreiten von Türen unterschiedlicher Funktion gleichartig erscheinen. Wegen der Lehrfunktion sind die Zargen flucht-, lot- und maßgerecht einzubauen. Dabei sind die zulässigen Toleranzen, speziell die Winkeltoleranzen in horizontaler und vertikaler Richtung, der Vorleistung anderer Gewerke auszugleichen. Sind Umfassungszargen mit Mörtel zu füllen, ist die Tür bis zur Erhärtung geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Ein Einschäumen von Türen mit Rauch- oder Brandschutzanforderung ist nicht zulässig, es sind Türen mit entsprechender Einbauanweisung vorzusehen. Zargen ungefälzter Türen sind so maßhaltig zu setzen, dass die Fugenmaße zwischen Türblatt und Türzarge maximal 2 mm differieren. Der hierfür erforderliche erhöhte Aufwand ist vom AN zu berücksichtigen. Stahlzargen müssen Abweichungen von geplanten Soll-Wanddicken von -5 bis +10 mm ausgleichen können. Stahlzargen sind mit einer Mindestblechdicke von 1,5 mm für Türen ohne Funktionsanforderung im Wohnungsbau und 2 mm für alle übrigen Türen auszuführen. Unterer Abschluss: Der AN stellt durch seine Montage sicher, dass die Fuge unterhalb von Rauchschutztüren nicht größer als in der Einbauanleitung des Herstellers vorgegeben ist. Sollte die bauliche Vorleistung hierfür nicht geeignet sein, so informiert der AN den AG rechtzeitig vor Ausführung hierüber. Brandschutztüren dürfen unterseitig nur bis zu einer maximalen Höhe, in der Regel nicht mehr als 2 cm, unterseitig gekürzt werden. Unterschnitte zur Nachströmung gemäß Prüfzeugnis oder bauaufsichtlicher Zulassung unter Brandschutztüren sind unzulässig. Der untere Abschluss von Außentüren ist standardmäßig vom AN mit einer Kunststoff-Abdichtungsbahn mit beidseitig mindestens 15 cm seitlichem Überstand vorzurüsten. Die Abdichtungsbahn ist vom AN am Untergrund vollflächig zu verkleben. Der untere Anschluss von Außentüren mit Aufständerung ist durch feuerverzinkte Stahlteile und Wärmedämmelemente auszuführen. Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzabschlüsse: Rauch- und Brandschutztüren sind generell als geprüfte Einheit aus Türzarge, Türblatt und den für die Funktion erforderlichen Beschlägen als einheitliches und bauaufsichtlich zugelassenes System auszuführen. Feuerschutztüren müssen selbstschließend sein. Als Betriebszustand gilt "ständig geschlossen", falls nicht anders lautend beschrieben oder anders in den Planungsunterlagen ersichtlich. Die Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses muss durch ein werkseitiges Schild aus Stahlblech erfolgen, das dauerhaft befestigt und nachfolgende Angaben dauerhaft lesbar enthalten muss: Brandschutzklasse Typ Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit Name des Herstellers, Zulassungsnummer und Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle Herstellerwerk Herstellungsjahr Zu jeder Funktionstür sind vom Hersteller Einbau- und Wartungsanleitungen sowie Einbaurichtlinien aus dem Zulassungsbescheid sowie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen mitzuliefern. Erforderliche Abnahmen und Inbetriebnahmen sind als Leistung des AN rechtzeitig durchführen zu lassen und zu dokumentieren. Schließung: Alle Rahmentüren sind generell so vorzurüsten, dass ein nachträglicher Austausch der Schließbleche gegen elektrische Türöffner ohne weitere Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen unter Wahrung der Zulassung des Elements stattfinden kann. Die entsprechenden Kabel sind als Vorrüstung verdeckt einzulegen, Schließbleche sind in entsprechender Dimensionierung vorzusehen. Die Kabelführung ist für die spätere Nachrüstung von im Türfalz liegenden ("verdeckten") Kabelschaukeln vorzusehen. Panikverschluss-Türen in Flucht- und Rettungswegen: Anti-Panikbeschläge sind an allen Türen in Flucht- und Rettungswegen mit Betätigung in Fluchtrichtung erforderlich, um ein jederzeitiges ungehindertes Öffnen dieser Türen sicherstellen. Soweit bei 2-flg. Türen die erforderliche lichte Türdurchgangsbreite vom Gangflügel alleine nicht gewährleistet wird, sind Vollpanikbeschläge mit Schaltschloss in die Standflügel zu integrieren, die Betätigungsseiten sind hierbei fluchtrichtungsabhängig festzulegen. Erforderlichenfalls sind beidseitige Betätigungen auf Standflügeln vorzusehen. Alle Türen in Flucht- und Rettungswegen sind ausschließlich mit nach DIN EN 179 geprüften Türdrückern oder nach DIN EN 1125 geprüften Panikstangenbeschlägen auszurüsten. Die in diesen Normen geforderten geringen Betätigungskräfte werden vom Türhersteller in der Kombinationsprüfung von Tür und Beschlag mit Prüfnachweisen belegt. Türschließer: Die Schließkraft und -geschwindigkeit sind örtlich vom AN unmittelbar vor der Abnahme einzustellen. Eine Nachbegehung ca. 3 Monate nach Inbetriebnahme zum Nachstellen aller Türschließer gehört zum Leistungsumfang des AN. Sämtliche Befestigungsmittel für Türen am Baukörper müssen aus nicht rostendem Material bestehen oder verzinkt sein. Gegebenenfalls sind Verstärkungen vorzusehen, die ein Ausreißen des Schließmechanismus verhindern, wenn die Türkonstruktion dies erfordert. Beschläge, allgemein: Soweit nicht anders beschrieben, sind die Beschläge standardmäßig für alle Türen mit wartungsfreien Edelstahl-Türdrückergarnituren, Oberfläche matt gebürstet, Unterkonstruktion aus Stahl verzinkt, mit integriertem Kugellager und reibungsamer, selbstschmierender Ausgleichslagerung, anzubieten. Außenliegende Bänder sind nach Montageende mit Sicherung gegen Abschrauben und Herausschlagen der Bandstifte zu versehen. Eloxiertes Leichtmetall oder polierte Beschläge sind vom AN während der Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung mit entsprechenden Folien oder Klebestreifen zu schützen. Diese sind später wieder restlos zu entfernen. Malerarbeiten sollen durch die Beschlagarbeiten nicht erschwert werden. Der AN wird - soweit technisch möglich - erst nach Abschluss der Malerarbeiten seine endgültigen im LV aufgeführten Beschläge einbauen. Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu machen, Schlösser, Getriebe, Schließfallen, Riegel, Bänder und alle beweglichen Teile sind zu reinigen und - soweit zulässig - zu ölen. Die Länge von Schließzylindern ist so zu wählen, dass die Zylinder annähernd bündig zu Schildern oder Rosetten stehen, Überstände < 5 mm sind zulässig, Rückstände sind unzulässig. Werden Bodendichtungen für Schalldämmzwecke an Türen gefordert, so sind diese seitenweise unterschiedlich einstellbar auszuführen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen. Beschläge benachbart angeordneter Elemente (z. B. Außentür und nebenliegendes Fenster) sollen auf gleicher Höhe über OKFFB eingebaut werden. Der AN rüstet die eingebauten Wohnungseingangstüren bis zur Abnahme mit Baudrückergarnituren aus und baut diese dann bei der Montage der beauftragten Edelstahl Garnituren wieder aus. Produkt der Planung für Türdrücker: Hoppe Amsterdam in Edelstahl o. glw. Angebotenes Produkt für Türdrücker: (vom Bieter einzutragen) Der Anbieter hat die Möglichkeit ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den AG verlangt werden kann. Wartung Der Bieter wird mit Abgabe seines Angebots für wartungspflichtige Anlagen, die durch den AN verbaut werden, dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der Bieter unterbreitet dem AG mit Angebotsabgabe ein weiteres, gesondertes Angebot für die regelmäßige jährliche Wartung aller brandschutzrelevanten Bauteile für die Dauer von 5 Jahren. Die Wartungen sind von qualifizierten Fachkräften nach EN 14677 durchzuführen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH: Haus A: Grundriss EG: FR52_AC2_5_A1_GR_00_0011_E_FRG Grundriss 1. OG: FR52_AC2_5_A1_GR_01_0012_F_FRG Grundriss 2. OG: FR52_AC2_5_A1_GR_02_0013_H_FRG Schnitt A-A: FR52_AC2_5_A1_AS_AA_0041_G_FRG Schnitt B-B: FR52_AC2_5_A1_AS_BB_0042_E_FRG Schnitt C-C: FR52_AC2_5_A1_AS_CC_0043_D_FRG Haus B: Grundriss EG: FR52_AC2_5_B1_GR_00_0016_G_FRG Grundriss 1. OG: FR52_AC2_5_B1_GR_01_0017_F_FRG Grundriss 2. OG: FR52_AC2_5_B1_GR_02_0018_H_FRG Grundriss Keller: FR52_AC2_5_B1_GR_U1_0015_J_FRG Schnitt A-A: FR52_AC2_5_B1_AS_AA_0045_I_FRG Schnitt B-B: FR52_AC2_5_B1_AS_BB_0046_H_FRG Schnitt C-C: FR52_AC2_5_B1_AS_CC_0047_H_FRG Haus C: Grundriss EG: FR52_AC2_5_C1_GR_00_0021_E_FRG Grundriss 1. OG: FR52_AC2_5_C1_GR_01_0022_D_FRG Grundriss 2. OG: FR52_AC2_5_C1_GR_02_0023_E_FRG Schnitt A-A: FR52_AC2_5_C1_AS_AA_0049_D_FRG Schnitt B-B: FR52_AC2_5_C1_AS_BB_0050_C_FRG Schnitt C-C: FR52_AC2_5_C1_AS_CC_0051_C_FRG Türliste: FR52_AC2_5_XX_TL_XX_0000_A_FRG Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
1 Innentüren
1
Innentüren
1.__. 10 Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/150, Klimaklasse I, weiß lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge in nachfolgend beschriebener Qualität liefern und montieren: Einbaulage: EG, Flur / Wohnen 1. DG, Flur / Schalfen 1. DG, Flur / Zimmer Türöffnung Rohbau: 885 mm x 2.135 mm Wandstärke Rohbau: ca. 150 mm Maulweite inkl. Spachtel: ca. 160 mm Wandmaterial: Blähton-Mauerwerk inkl. Spachtelung Türanschlag: DIN Links / DIN Rechts, (gemäß Türliste und Ausführungsplanung) Klimaklasse: I Beanspruchungsgruppe: S Zarge Material/ Oberfläche: Holz/ lackiert, Farbton Weiß, nach Standardfarbpalette Hersteller Bekleidungsbreite: 60/16 mm Variante: Umfassungszarge für gefälzte Türen mit Maßen nach DIN 18101 Konstruktion: Spanplattenaufbau Schließblech: Stahl, silberfarbig lackiert Falz: Normfalz, passend zu Türblatt mit ca. 40 mm Stärke Dichtung: Dichtungsprofil, 3-seitig, Farbton weiß Bänder:                      2 x V 3400 WF, vernickelt Bodeneinstand:                ohne Anmerkung:                Bekleidungswinkel und Futterbett sind gerundet Türblatt Türblattstärke: ca. 40 mm Rahmen: Dekoformkante 3-seitig im Dekor Türblatt Mittellage: Röhrenspanplatteneinlage Oberfläche: lackiert, Farbton Weiß, nach Standardfarbpalette Hersteller Kante: Rundprofil Falz: Normfalz, 3-seitig, 13 x 25,5 mm Schloss: BB Klasse 1, Dorn 55 mm Beschlag: Drücker, beidseitig, Hoppe, Amsterdam E1400Z/42KV/42KVS o. glw. Bänder: 2 x V 0020, vernickelt Produkt der Planung: Jeldwen, Optima 30 o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
1.__. 10
Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/150, Klimaklasse I, weiß lackiert
30.00
Stk
1.__. 20 Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/100, mit WC-Garnitur und Unterschnitt 10 mm Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge, wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Einbaulage: 1. DG, Flur / Bad Wandstärke Rohbau: ca. 100 mm Maulweite inkl. Spachtel: ca. 110 mm Wandmaterial: Blähton-Mauerwerk inkl. Spachtelung Unterschnitt Türblatt: 10 mm Beschlag: WC-Garnitur, Hoppe, Amsterdam E1400Z/42KV/42KVS o. glw.
1.__. 20
Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/100, mit WC-Garnitur und Unterschnitt 10 mm
10.00
Stk
1.__. 30 Innentürelement, 1-flg., 760/2.135/100, Klimaklasse I, weiß lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge in nachfolgend beschriebener Qualität liefern und montieren: Einbaulage: EG, Flur / WC EG, Flur / Abst. EG, Wohnen / Abst. 2 Türöffnung Rohbau: 760 mm x 2.135 mm Wandstärke Rohbau: ca. 100 mm Maulweite inkl. Spachtel: ca. 110 mm Wandmaterial: Blähton-Mauerwerk inkl. Spachtelung Türanschlag: DIN Links / DIN Rechts, (gemäß Türliste und Ausführungsplanung) Klimaklasse: I Beanspruchungsgruppe: S Zarge Material/ Oberfläche: Holz/ lackiert, Farbton Weiß, nach Standardfarbpalette Hersteller Bekleidungsbreite: 60/16 mm Variante: Umfassungszarge für gefälzte Türen mit Maßen nach DIN 18101 Konstruktion: Spanplattenaufbau Schließblech: Stahl, silberfarbig lackiert Falz: Normfalz, passend zu Türblatt mit ca. 40 mm Stärke Dichtung: Dichtungsprofil, 3-seitig, Farbton weiß Bänder:                      2 x V 3400 WF, vernickelt Bodeneinstand:                ohne Anmerkung:                Bekleidungswinkel und Futterbett sind gerundet Türblatt Türblattstärke: ca. 40 mm Rahmen: Dekoformkante 3-seitig im Dekor Türblatt Mittellage: Röhrenspanplatteneinlage Oberfläche: lackiert, Farbton Weiß, nach Standardfarbpalette Hersteller Kante: Rundprofil Falz: Normfalz, 3-seitig, 13 x 25,5 mm Schloss: BB Klasse 1, Dorn 55 mm Beschlag: Drücker, beidseitig, Hoppe, Amsterdam E1400Z/42KV/42KVS o. glw. Bänder: 2 x V 0020, vernickelt Produkt der Planung: Jeldwen, Optima 30 o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
1.__. 30
Innentürelement, 1-flg., 760/2.135/100, Klimaklasse I, weiß lackiert
20.00
Stk
1.__. 40 Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/100, mit WC-Garnitur und Unterschnitt 10 mm Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge, wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Einbaulage: EG, Flur / WC Unterschnitt Türblatt: 10 mm Beschlag: WC-Garnitur, Hoppe, Amsterdam E1400Z/42KV/42KVS o. glw.
1.__. 40
Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/100, mit WC-Garnitur und Unterschnitt 10 mm
10.00
Stk
1.__. 50 Zulage zu Innentürelement, 1-flg., 885/2.135, für Türblatt mit CPL-Oberfläche Zulage zu Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge, wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Türöffnung Rohbau: 885 mm x 2.135 mm Oberfläche: CPL, Farbton weiß, gemäß Standardfarbpalttte Hersteller
1.__. 50
Zulage zu Innentürelement, 1-flg., 885/2.135, für Türblatt mit CPL-Oberfläche
O
1.00
Stk
1.__. 60 Zulage zu Innentürelement, 1-flg., 760/2.135, für Türblatt mit CPL-Oberfläche Zulage zu Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge, wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Türöffnung Rohbau: 760 mm x 2.135 mm Oberfläche: CPL, Farbton weiß, gemäß Standardfarbpalttte Hersteller
1.__. 60
Zulage zu Innentürelement, 1-flg., 760/2.135, für Türblatt mit CPL-Oberfläche
O
1.00
Stk
1.__. 70 Zulage zu Innentürelement, 1-flg. für Lichtausschnitt LÖ23 Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für: Lichtausschnitt: ESG, Klarglas Produkt: Jeld-Wen, Optima 30 mit LÖ23 o. glw.
1.__. 70
Zulage zu Innentürelement, 1-flg. für Lichtausschnitt LÖ23
O
1.00
Stk
1.__. 80 Türstopper, Kunststoff (Bummsinchen) Türstopper, rund, Durchmesser 40 mm, aus Kunststoff, mit Klebefläche, liefern und in Absprache mit der örtlichen Bauleitung auf Wand oder Tür ankleben.
1.__. 80
Türstopper, Kunststoff (Bummsinchen)
70.00
Stk
2 Innentüren auf Sonderwunsch Erwerber
2
Innentüren auf Sonderwunsch Erwerber
Die nachfolgenden Positionen werden gemäß Die nachfolgenden Positionen werden gemäß Sonderwunschliste der Norddeutschen Wohnbau GmbH den Erwerber als zusätzliche Leistung angeboten. Die Ausführung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung oder des Auftraggebers! Es sind keine direkten Preis- und Produktverhandlungen des AN mit den Erwerbern gestattet!
Die nachfolgenden Positionen werden gemäß
2.__. 10 Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/100, Jeld-Wen Altera, weiß lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Produkt: Jeld-Wen, Altera 8903
2.__. 10
Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/100, Jeld-Wen Altera, weiß lackiert
O
1.00
Stk
2.__. 20 Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Altera 8903, für Lichtausschnitt LA Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für: Lichtausschnitt: ESG, Klarglas Produkt: Jeld-Wen, Altera 8903 mit LA
2.__. 20
Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Altera 8903, für Lichtausschnitt LA
O
1.00
Stk
2.__. 30 Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/100, Jeld-Wen Lombardo 2810-3, weiss lackiert Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Produkt: Jeld-Wen, Lombardo 2810-3
2.__. 30
Innentürelement, 1-flg., 885/2.135/100, Jeld-Wen Lombardo 2810-3, weiss lackiert
O
1.00
Stk
2.__. 40 Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Lombardo 2810-3, für Lichtausschnitt LÖ 20 Zulage zu zuvor beschriebenes Innentürelement, einflügelig, für: Lichtausschnitt: ESG, Klarglas Produkt: Jeld-Wen, Lombardo 2810-3 mit LÖ20
2.__. 40
Zulage Innentürelement, 1-flg., Jeld-Wen Lombardo 2810-3, für Lichtausschnitt LÖ 20
O
1.00
Stk
2.__. 50 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Klarglas Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Türblatt: ESG, Klarglas Produkt: Jeld-Wen, Ganzglastür Basic
2.__. 50
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzglas-Türblatt Basic, Klarglas
O
1.00
Stk
2.__. 60 Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzgla-Türblatt Basic, Satinato Innentürelement, einflügelig, inkl. einbaufertiger, passender Holzzarge wie zuvor beschrieben liefern und montieren, jedoch: Türblatt: ESG, Klarglas Produkt: Jeld-Wen, Ganzglastür Basic Satinato
2.__. 60
Innentürelement, 1-flg., 1.010/2.135/100, Jeld-Wen, Ganzgla-Türblatt Basic, Satinato
O
1.00
Stk
3 Stahltüren
3
Stahltüren
3. 1 Mit Brandschutzanforderung
3. 1
Mit Brandschutzanforderung
3. 2 Ohne Brandschutzanforderung
3. 2
Ohne Brandschutzanforderung
4 Stundenlohnarbeiten
4
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
4.__. 10 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
4.__. 10
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
4.__. 20 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
4.__. 20
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h