Estricharbeiten
Frahms Gärten
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Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Norddeutsche Wohnbau GmbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau / Brandschutz: S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@sp-planung.de Tragwerksplanung / Bauphysik: imp mirsanaye + Partner PartG mbH Konsul-Smidt-Str. 8u 28217 Bremen Tel.: 0421 3467100 E-Mail: ing@imp-bremen.de Planung Haustechnik (TGA): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Planung Außenanlagen: Grünplan Hamburg Saseler Bogen 3A 22393 Hamburg Tel.: 040 2715 77 95 E-Mail: info@gruenplan-hamburg.de Vermesser: Tiedemann, Wenck & Brand Vermessung Lotharstraße 8 22041 Hamburg Tel.: 040 66990416 E-Mail: info@tiedemann-vermessung.de Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung: Baugrund Kuhrau Ingenieurgesellschaft mbH Hammoorer Weg 18b 22941 Bargteheide Tel.: 04532 2680941 E-Mail: info@baugrund-kuhrau.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Das Grundstück befindet sich auf dem Frahmredder 52/54/54a im Hamburger Stadtteil Sasel im Alstertal. Es werden 10 Wohnungen als Stadthäuser in drei Zeilen in massiver Bauweise errichtet. Die entstehenden Stadthäuser bilden eine WEG mit Sondereigentumsrechten an den jeweiligen Häusern, Gartenflächen und Stellplätzen. Die Stadthäuser bestehen aus einem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen. Im Haus B wird ein Teilkeller errichtet, in dem die Technikzentrale und die Abstellräume der einzelnen Stadthäuser hergestellt werden. Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 EE. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen. Erdarbeiten Durchführung aller erforderlichen Erdarbeiten für Baugrund, Fundamente und Rohrleitungsgräben. Gründung Die Gründung wird nach Tragfähigkeit des Bodens mit durchgehender Stahlbetonbodenplatte und Frost- schürzen aus Ortbeton mit konstruktiver Rissbewehrung hergestellt. Wechselnden Bodenverhältnissen wird - soweit notwendig - z. B. durch Gründungsverbesserungsmaßnahmen, statische Verstärkung, dränierende Anlagen oder durch adäquaten Oberflächenschutz - wie Z. B. WU-Beton bzw. KS- Wände mit Abdichtung nach DIN 18533 - Rechnung getragen. Die Abdichtung der Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit erfolgt in der Horizontale mit einer zu- gelassenen Dampfsperre. Wände Massivbauweise tragende Wände und Bauteile aus Mauerwerk, z. B. Kalksandstein, Leichtbeton oder Stahl- beton bzw. Blähtonfertigwände Fabrikat Tinglev nach statischer Berechnung. Nichttragende Innenwände können auch in Leichtbauausführung aus Metallständerwerk und zweilagiger Gipskartonbeplankung oder Leichtbeton hergestellt werden. Für technische Installationen notwendige Schächte, Vorsatzschalen (Waschbecken, WC, Dusche) und ab- gehängte Decken werden Gipskartonkonstruktionen hergestellt. Decken Stahlbetondecken erfolgen über Untergeschoss im Haus B und über Erdgeschoss. Die oberen Decken (De- cke über 1 OG) erfolgen als hölzerne Dachkonstruktion und erhalten unterseitig eine Trockenbauverklei- düng aus Gipskartonplatten. Dach Satteldach Ausführung soweit möglich als Binderkonstruktion. Mindestens 24 cm dicke Wärmedämmung (WLG032) in der Sparren-/Kehlbalkenlage und Aufsparrendämmung von 8 cm (WLG 0, 23) sowie Unterkon- struktion, Dampfsperre und Gipskartonplattenverkleidung. Die Dacheindeckung erfolgt bei geneigten Dächern mit schwarzen Braas Betondachstein o. glw. mit Unter- spannbahn zum Schutz gegen Flugschnee und Schmelzwasser. Die flachgeneigten Gauben erhalten eine Bitumenabdichtung. Estricharbeiten Die Wohnungen, Treppenräume, Nutz– und Funktionsflächen im EG und 1. DG erhalten ausschließlich schwimmenden Zementestrich entsprechend der Norm DIN 18560 unter Berücksichtigung der Trittschall- und Wärmeschutzanforderungen. Maßtoleranzen gemäß DIN 18202 sind zulässig. Durch den Verkäufer wird ein Bodenaufbau von ca. 13 mm berücksichtigt. Das 2. DG erhält einen Trockenestrich. Das Kellergeschoss des Hauses B erhält einen Estrich auf Trennlage. Die Technikzentrale erhält keinen Estrich auf Trennlage, sondern eine flügelgeglättete Sohle.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Baugrund Bodenverhältnisse: siehe Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung sowie Deklarationsanalysen vom 14.09.2023 Grundwasserspiegel: siehe Bodengutachten vom 14.09.2023 Grundwasseranalyse: siehe Bodengutachten vom 14.09.2023 Lage und Transportwege Zufahrtmöglichkeiten: über öffentliche Straßen Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung Transportwege für Trans- port der Baustoffe auf der Baustelle: gemäß der vom AN anzulegenden Baustraßen Transportmittel für Trans- port der Baustoffe auf der Baustelle: gemäß Baustelleneinrichtung des AN Sonstige Baustelleinrichtung Geräte/ Einrichtungen anderer Unternehmer: nach Baufortschritt Art / Lage der Lagerplätze: gemäß Baustelleneinrichtung des AN
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden. Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein. Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet. Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Herstellung von Estrichfußböden, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien. Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Estrichfußböden einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet: Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport Die fachgerechte der Ausführungsart entsprechende Anordnung und Herstellung der Schnitt-, Schwind-, Dehn- und Bewegungsfugen Seitens des AN ist ein Estrichfugenplan zu erstellen und durch den Planer freigeben zu lassen. Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Fertig gestellte Estrichflächen sind abzusperren, das benötigte Absperrmaterial hat der Auftragnehmer zu stellen. Zementestriche, bei denen die Gefahr des Schüsselns besteht, sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Verlegung mit einer Kunststofffolie abzudecken. Hinweis zu aufgeführte Normen Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen: Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere: DIN 18560-1: Estriche im Bauwesen - Teil 1 - Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Ausführung DIN 18560-2: Estriche im Bauwesen - Teil 2 - Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten DIN 18560-3: Estriche im Bauwesen - Teil 3 - Verbundestriche DIN 18560-4: Estriche im Bauwesen - Teil 4 - Estriche auf Trennschicht DIN 18560-7: Estriche im Bauwesen - Teil 7 - Hochbeanspruchte Estriche DIN EN 197-1: Zement - Teil 1 - Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement DIN 272: Prüfung von Magnesiaestrich DIN 1100-1: Hartstoffe für zementgebundene Hartstoffestriche - Anforderungen und Prüfverfahren DIN 1164-11: Zement mit besonderen Eigenschaften - Teil 11 - Zement mit verkürztem Erstarren DIN EN 1264: Teil 1,2 und 3 - Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung DIN EN 13892: Teil 1-8 - Prüfverfahren für Estrichmörtel und Estrichmassen DIN EN 14016: Teil 1 und 2 - Bindemittel für Magnesiaestriche DIN EN ISO 29770: Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke von Dämmstoffen unter schwimmendem Estrich sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten: Herstellerrichtlinien BEB-Hinweisblätter des Bundesverband Estrich und Belag e.V. BVF-Richtlinien des Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. UVV (UnfalIverhütungsvorschriften) GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband) Arbeitsstättenrichtlinien Allgemeines Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen. Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Zulässige Produkte Die angebotenen Produkte müssen aufeinander abgestimmt, systemkonform (vom gleichen Hersteller) sein. Alle angebotenen Produkte müssen eine bauaufsichtliche Zulassung haben. Die bauaufsichtlichen Zulassungen sind vor Einbau der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und Regelungen. Baustelleneinrichtung Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen, wo die Misch- und Fördereinrichtungen aufgestellt werden können, ohne andere am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu behindern. Maße / Mengenangaben / Vorarbeiten Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Ausführungspläne, die dem Bieter mit der Ausschreibung zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Maßangaben in den Ausführungsplänen sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen. Alle Mengen- und Maßangaben sind vom AN vor der Ausführung seiner Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße allein verantwortlich. Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Ausführung mit der örtlichen Bauleitung des AG zu klären. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Aufbausystem mit der Bauleitung abzustimmen. Falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden, ist umgehend die örtliche Bauleitung des AG zu verständigen und erst nach erfolgter Abstimmung, darf der AN seine Leistung weiter ausführen. Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Sollte der AN Maßungenauigkeiten feststellen, die außerhalb des Toleranzbereichs liegen, ist umgehend die örtliche Bauleitung des AG zu informieren. Ausführung Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsgewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Insbesondere hat der AN sich vor Einbringung des Estrichs zu vergewissern, dass alle notwendigen Einbauteile und Leitungen eingebaut und verlegt worden sind. Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden. Alle Estriche werden einlagig ausgeführt. Im Bereich des UG sowie des Treppenhauses und dessen Podeste erfolgt die Estrichverlegung nicht auf der Fußbodenheizung. In allen anderen Bereichen wird eine Fußbodenheizung eingebaut. Die Heizrohrverlegung und die Trittschall / Tackerplatte (Uponor 30 - 2 ) wird vom Haustechniker eingebaut bzw. verlegt. Arbeitstakt Abstimmungen für das Einbringen des Estrichs sind zwischen dem AN, den Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationsgewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Estricharbeiten werden in allen Geschossen ausgeführt - aber nicht unbedingt Geschoss nach Geschoss. Die Reihenfolge der Montagen in den einzelnen Geschossen wird von der örtlichen Bauleitung bestimmt und ist bindend. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Trennfugen in Türöffnungen müssen so hergestellt werden, dass sie später von den Türblättern verdeckt werden. Im Bereich der Türöffnungen werden von der Heizungsfirma im Rahmen der Verlegung der Fußbodenheizung Trennprofile eingebaut, die vom Estrichleger zu übernehmen sind. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens die üblichen Belastungen des Baubetriebs ohne Schaden aufnehmen kann. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen. Fugen Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten. Notwendige Fugen sind nach dem freigegebenen Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen. Arbeitsfugen sind vom AN anzugeben Dämmungen Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor der Verlegung der Bodenbeläge entfernt werden. Die Randstreifen werden von nachfolgenden Gewerken entfernt. Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die die Schalldämmung beeinträchtigen könnten, hat er die örtliche Bauleitung des AG darüber zu informieren. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen, diese sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindlichen Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Rohrbefestigungen dürfen keinen Schall auf die Decke übertragen. Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch die örtliche Bauleitung des AG abgenommen werden.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die sich der Bieter im Rahmen der Angebotsstellung unter dem im Anschreiben bzw. E-Mail genannten Download-Link im pdf-Format herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH und Stadtplanung: Haus A: Grundriss Erdgeschoss: FR52_AC2_5_A1_GR_00_0011_C_FRG Grundriss 1. Dachgeschoss: FR52_AC2_5_A1_GR_01_0012_D_FRG Schnitt A-A: FR52_AC2_5_A1_AS_AA_0041_D_FRG Schnitt B-B: FR52_AC2_5_A1_AS_BB_0042_C_FRG Schnitt C-C: FR52_AC2_5_A1_AS_BB_0043_C_VOR Haus B: Grundriss Kellergeschoss: FR52_AC2_5_B1_GR_U1_0015_F_FRG Grundriss Erdgeschoss: FR52_AC2_5_B1_GR_00_0016_F_FRG Grundriss 1. Dachgeschoss: FR52_AC2_5_B1_GR_01_0017_F_FRG Schnitt A-A: FR52_AC2_5_B1_AS_AA_0045_F_FRG Schnitt B-B: FR52_AC2_5_B1_AS_BB_0046_F_FRG Schnitt C-C: FR52_AC2_5_B1_AS_CC_0047_F_FRG Haus C: baugleich zu Haus A Allgemein: Lageplan: FR52_AC1_4_XX_LP_02_0442_F_FRG Detail Bodenaufbauten: FR52_AC2_5_XX_MB_BO_1001_C_VOR Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich, sich vor Ausführung seiner Leistung zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
1 Vorarbeiten / Dämmlagen
1
Vorarbeiten / Dämmlagen
1.__. 10 Säubern der Estrichbelagsflächen Betonfläche von grober Verschmutzung wie Betonresten, Gips und Mörtelresten besenrein säubern. Kleine Erhöhungen Beton/Mörtelreste abstemmen, abtransportieren und entsorgen.
1.__. 10
Säubern der Estrichbelagsflächen
1,190.00
m2
1.__. 20 Randdämmstreifen, 8 mm Randdämmstreifen, profiliert, für die normgerechte Trennung des Heizestrichs von angrenzenden Bauteilen bei Fußbodenkonstruktionen gemäß DIN 18560 und DIN EN 1264, aus geschlossenzelligem Polyethylen (PE-LD) mit ankaschiertem PE-Folienfuß und rückseitigem Klebestreifen für optimale Fixierung, Materialstärke: mind. 8 mm Materialhöhe: mind. 150 mm liefern und mit min. 4 cm Überstand über OKFFB an allen Begrenzungsflächen einbauen.
1.__. 20
Randdämmstreifen, 8 mm
1,315.00
m
1.__. 30 Ausgleichsdämmschicht, EPS, 60 mm, 0,035 W/(mK), Bäder Wärmedämmschicht für Fußböden, aus Polystyrol-Hartschaum, EPS, nach DIN EN 13163, als Platte, 1-lagig, Einbaulage: Bäder Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK) Anwendungsgebiet: DEO, nach DIN 4108-10 Brandschutz: schwer entflammbar (B1) Plattenstärke: 60 mm liefern und dicht stoßend verlegen.
1.__. 30
Ausgleichsdämmschicht, EPS, 60 mm, 0,035 W/(mK), Bäder
58.00
m2
1.__. 40 Ausgleichsdämmschicht, EPS, 70 mm, 0,035 W/(mK), Wohn- und Abstellräume, Küchen Wärmedämmschicht für Fußböden, aus Polystyrol-Hartschaum, EPS, nach DIN EN 13163, als Platte, 1-lagig, Einbaulage: Wohn- und Abstellräume, Küchen Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK) Anwendungsgebiet: DEO, nach DIN 4108-10 Brandschutz: schwer entflammbar (B1) Plattenstärke: 70 mm liefern und dicht stoßend verlegen.
1.__. 40
Ausgleichsdämmschicht, EPS, 70 mm, 0,035 W/(mK), Wohn- und Abstellräume, Küchen
1,025.00
m2
1.__. 50 Trittschalldämmung, EPS, 30 mm Trittschalldämmschicht für Fußböden, aus Polystyrol-Hartschaum, EPS, nach DIN EN 13163, lotrechte Nutzlasten (Einzellasten bis 2 kN, Flächenlasten bis 3 kN/m²), als Platte, 1-lagig, auf Wärmedämmschicht, als Unterlage für Zementestrich, Einbaulage: Alle Flächen Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK) Plattenstärke: 30 mm Anwendungsgebiet: DES, nach DIN 4108-10 Brandschutz: schwer entflammbar (B1) Zusammendrückbarkeit: = 2 mm (CP 2) DIN 4108-10 Dynamsiche Steifigkeit: = 30 MN/mⁿ liefern und dicht stoßend verlegen.
1.__. 50
Trittschalldämmung, EPS, 30 mm
1,085.00
m2
Hinweis In den Bereichen mit Fußbodenheizung wird die Trittschalldämmung als Tackerplatte (z.B. 30-2, Uponor o. glw.) bauseits geliefert und eingebaut
Hinweis
1.__. 60 Ausgleichs- und Dämmschüttung im Bereich von Rohrleitungen Ausgleichs- und Dämmschüttung zur verbesserten Wärmedämmung, Einbaulage: Im Bereich von Rohrleitungen Trockenrohdichte: 166 kg/mⁿ, zul. Toleranz - 10%/+10% Druckfestigkeit: 0,1 N/mm², nach DIN EN 826 Wärmeleitzahl: (10,dry,90/90) - 0,056 W/mK Brandklasse: A2, nach DIN EN 13501-1 Dampfdiffusion: µ = 2, nach DIN 4108-3 Mindesteinbaustärke: > 3 cm Einbaustärke: von ca. 6 cm bis 10 cm Einzelflächen: bis ca. 2,4 m² Produkt der Planung: Thermobound 160 o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!) liefern und in den Bereichen, wo keine Ausgleichsdämmschicht eingebracht werden kann, nach Herstellerangaben einbauen. Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch!
1.__. 60
Ausgleichs- und Dämmschüttung im Bereich von Rohrleitungen
20.00
m3
2 Estricharbeiten
2
Estricharbeiten
2.__. 10 Zementestrich, Stärke = 6,0 cm, KG Zementestrich nach DIN 18560 und DIN EN 13813, Zement mit feinteilarmen Estrichsand, liefern, auf der Baustelle anmischen, inkl. aller Nebenarbeiten, gemäß Herstellervorgaben, fachgerecht, einlagig, gemäß Detail 300 - Bodenaufbauten, einbauen und gegen vorzeitiges Austrocknen schützen, Einbaulage: KG Klassifizierung: CT-C25-F4-S60 Einbaustärke Estrich: 6,0 cm
2.__. 10
Zementestrich, Stärke = 6,0 cm, KG
108.00
m2
2.__. 20 Zementestrich, Heizestrich, Stärke = 6,5 cm, Wohn- und Abstellräume, Bäder, Küchen Zementestrich nach DIN 18560 und DIN EN 13813, Zement mit feinteilarmen Estrichsand, wie zuvor beschrieben, liefern, einbauen und gegen vorzeitiges Austrocknen schützen, jedoch: Einbaulage: Wohn- und Abstellräume, Bäder, Küchen Klassifizierung: CT-C25-F4-S65-H45 Einbaustärke Estrich: 6,5 cm Fußbodenheizung: ja Endgültiger Belag: Holzfußboden / Fliese
2.__. 20
Zementestrich, Heizestrich, Stärke = 6,5 cm, Wohn- und Abstellräume, Bäder, Küchen
1,085.00
m2
2.__. 30 Zulage Zementestrich für Faserbewehrung mit Glasfaser Zulage zu Zementestrich wie zuvor beschrieben für fachgerechten Einbau einer Faserbewehrung zur Verringerung der Frühschwundrissbildung bei schwimmenden Estrichen, Heizestrichen, Verbundestrichen und Estrichen auf Trennlage nach DIN 18353 und DIN 18560 unter Verwendung von Glasfaser mit folgenden Eigenschaften: ECR-Glas, silber-weiß, pumpbar, 12 mm lang, mit besonders hoher Korrosionsbeständigkeit Standarddosierung: 1,0 kg / mⁿ Produkt der Planung: RAPID-FLOOR⌐ Glasfaser G12-ECR o. glw. Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
2.__. 30
Zulage Zementestrich für Faserbewehrung mit Glasfaser
O
1.00
m2
2.__. 40 Zulage Zementestrich für Mehrstärke bis 5 mm Zulage zu Zementestrich wie zuvor beschrieben für Mehrstärke bis 5 mm
2.__. 40
Zulage Zementestrich für Mehrstärke bis 5 mm
O
1.00
m2
2.__. 50 Zulage Zementestrich für Mehrstärke bis 10 mm Zulage zu Zementestrich wie zuvor beschrieben für Mehrstärke bis 10 mm
2.__. 50
Zulage Zementestrich für Mehrstärke bis 10 mm
O
1.00
m2
2.__. 60 Zulage Zementestrich für Beschleuniger, Belegreife ca. 10-12 Tage Zulage für Zementestrich wie zuvor beschrieben für die Verwendung eines Beschleunigers zur Belegreife Belegreife: nach ca. 10 - 12 Tage Angebotenes Produkt: (vom Bieter einzutragen!)
2.__. 60
Zulage Zementestrich für Beschleuniger, Belegreife ca. 10-12 Tage
O
1.00
m2
3 Stundenlohnarbeiten
3
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
3.__. 10 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
3.__. 10
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
3.__. 20 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
3.__. 20
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h