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Zusätzliche Technische Vorbemerkungen G2865 - ECE - FMK, New Yorker Ansiedlung
LV 01 ECE FMK, Ansiedlung New Yorker
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: (ZTV)
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1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage:
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Für das Angebot, die beschriebenen Leistungen und die Ausführung sind als Grundlage die im Land der Ausführung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie Bestimmungen, Verordnungen, europäischen und nationalen Normen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, usw. in jeweils aktuellster Fassung, anzunehmen.
Im Weiteren sind die im Land der Bauausführung geltenden öffentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere jedoch die Vorschriften des jeweiligen öffentlichen Baurechts, der Bauplanung und Bauausführung sowie Anforderungen aus der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept, zu Grunde zu legen.
Bei Widersprüchen zwischen den europäischen Regelwerken und dem öffentlichen Recht oder öffentlichem Baurecht des Landes der Bauausführung gilt das jeweilige Landesrecht vorrangig.
Ferner gelten die allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen, Herstellerverarbeitungsangaben, technischen Datenblätter und Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände.
1.2 Grundlagen für die Ausführung der Arbeiten werden:
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- soweit vorhanden, die zur Ausführung freigegebenen Architektenpläne und die freigegebenen Ausführungspläne, sowie sonstige Ausführungsunterlagen und Anordnungen durch den AG - diese Ausschreibungsunterlage mit Leistungsverzeichnis
2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen:
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Die Herkunft und der Hersteller von Stoffen, Materialien und Bauteilen sind vor Ausführung nachzuweisen. Es darf nur genormtes und zugelassenes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes, ungebrauchtes Material verwendet und eingebaut werden.
Zur schadlosen Lagerung von einzubauenden Stoffen, Materialien und Bauteilen ist, sofern notwendig, in Abstimmung mit den AG ein dafür geeigneter Lagerplatz durch den AN einzurichten und vorzuhalten.
Alle Bauteile sind bis zur Abnahme entsprechend den Witterungsverhältnissen durch den AN zu schützen. Beschädigungen, Verschmutzungen, Verunreinigungen etc sind nach Aufforderung des AG umgehend zu beseitigen. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung oder spezielle Sanierungen bei starken Beschädigungen sind vor Beginn der Ausführung mit dem AG abzustimmen und festzulegen.
Der AN ist verpflichtet, die Güteeigenschaften der verwendeten Materialien unter Beachtung der entsprechenden europäischen und nationalen Normen/Vorschriften kostenlos nachzuweisen. Die gültigen Prüfzeugnisse müssen spätestens zur Abnahme vorgelegt werden.
3. Angaben zur Ausführung:
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3.1 Allgemeines:
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Der Leistungsumfang des AN beinhaltet sämtliche Leistungen, die in diesen technischen Vorschriften und in den Leistungspositionen sowie den gültigen Vorschriften, Richtlinien und Regelwerke erwähnt und beschrieben sind. Der AN schuldet hierfür den Erfolg in der Gesamtheit.
Der AN hat sich über die Beschaffenheit der Baustelle rechtzeitig zu informieren.
Eventuell bestehende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind zu übernehmen und aufrecht zu erhalten.
Eventuell erforderliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bedingt durch den Baubetrieb sind vom AN eigenverantwortlich zu ergreifen.
Der AN hat bis zur Abnahme der eigenen Leistungen, die auf der Baustelle tätigen Unternehmen so zu koordinieren, dass weder bei dem AN noch bei den Unternehmen Behinderungen oder Schädigungen entstehen können.
Anlieferungen von Materialien, Baustoffen, Geräten, etc. sind mit dem AG abzustimmen.
Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich seines technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
Alle durch den AN verursachte Verschmutzungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch Sie keine Gefährdung im Baubetrieb und des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Alle Geräte, Maschinen, Hub- und Transportmittel, Hilfsmittel, Hilfskonstruktionen, Abstützungen, Durchsteifungen etc., die zur Ausführung der eigenen Leistungen notwendig werden, auch für die Zwischenbauzustände, hat der AN eigenverantwortlich zu erbringen und in seinem Angebot zu berücksichtigen.
Alle Arbeits-, Schutz- und Hilfsgerüste, die zur Ausführung der eigenen Leistungen notwendig werden hat der AN eigenverantwortlich zu erbringen und in seinem Angebot zu berücksichtigen.
Alle bauablaufbedingten und nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, nach den Arbeitsschutzgesetzen und Verordnungen erforderlichen Sicherungs- und Absperrmaßnahmen, die zur Ausführung der eigenen Leistungen notwendig werden, auch für die Zwischenbauzustände, hat der AN eigenverantwortlich zu erbringen und in seinem Angebot zu berücksichtigen
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl von erfahrenen Fachbauleitern und Polieren die Arbeiten überwachen und während der gesamten Dauer der Bauzeit auf der Baustelle anwesend sind. Fachbauleiter und Poliere müssen der deutschen Schrift und Sprache mächtig sein, sowie das technische Bauregelwerk und die Umsetzung der Ausführungsunterlagen zu einem funktionierenden Bauwerk beherrschen.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm eingesetzte Personal die technischen Vorschriften versteht und diese entsprechend bei der Leistungserbringung beachtet.
Auf der Baustelle ist ein verantwortlicher, mit Handlungsvollmacht ausgestatteter Bauleiter einzusetzen, der soweit erforderlich regelmäßig an den wöchentlichen Baubesprechungen teilnimmt und zentraler Ansprechpartner für den AG ist.
Dieser Bauleiter ist auch gegenüber dem Bauordnungsamt und sonstiger Behörden und Institutionen und dem SiGeKo als verantwortlicher Bauleiter der Baustelle zu benennen.
Zu den auf der Baustelle durch den AN vorzuhaltenden ausführungsrelevanten Unterlagen zählt neben den Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibung auch eine Ausfertigung der Vertragsunterlagen.
Es besteht für den AN die Koordinierungsverpflichtung aller Arbeiten und Schnittstellen, die zur Ausführung der eigenen Leistungen notwendig werden. Sollten in den Ausführungsunterlagen Einbauteile oder sonstige Angaben zu anderen Gewerken dargestellt sein, die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind, so sind diese umgehend nach Planerhalt dem AG schriftlich anzuzeigen und später beim AG rechtzeitig abzurufen.
Bei denen im Leistungsverzeichnis beschrieben Leistungen handelt es sich um Umbauleistungen innerhalb eines bestehenden Einkaufszentrums. Die Leistungen sind nach Bedarf in mehreren Abschnitten auszuführen. Eine Behinderung des laufenden Betriebes sowie der Besucher des Einkaufszentrums ist zu vermeiden.
- Lärmintensive Arbeiten, wie Sägen, Schneiden, Stemmen und Bohren dürfen nur in der Zeit von
20:00 Uhr bis 8:00 Uhr (außerhalb der Centeröffnungszeiten) oder nach vorheriger Abstimmung mit
dem Centermanagement durchgeführt werden.
Alle anderen Arbeiten dürfen auch tagsüber ausgeführt werden, wobei die Einwirkungen auf den Centerbetrieb insgesamt auf ein zumutbares und wirtschaftlich vertretbares Maß beschränkt werden müssen.
Centeröffnungszeiten:
Montag - Samstag 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr
(an den Adventssamstagen von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr)
Die Anlieferung zur Baustelle ist mit dem Centermanagement abstimmen. Sollte die Centeranliefeung benutzt werden, müssen die Hauptanlieferzeiten des AN außerhalb der Centeranlieferzeiten sein.
Hauptanlieferzeiten Center von ca. 5.00 bis 16:00 Uhr. Alternative Abstimmungen mit dem Centermanagement obliegen dem AN.
Zu beachten ist das während der Weihnachts,/ Osterzeit, etc, verstärkt durch die Mieter angeliefert wird. Abholung der Müllcontainer erfolgt öfter.
Es befinden sich keine Parkmöglichkeiten für Fremdfirmen im Parkhaus des Centers.
Das Center hat außerhalb der Öffnungszeiten einen "Vollverschluss", das heißt über die Logistik muss sichergestellt werden, dass keine Fremdzugänge ins Center kommen.
Der Auftragnehmer übernimmt während der Bauphase die Logistik. Bei Anlieferung außerhalb der Centeröffnungszeiten hat der AN für einen Wachdienst/ Sicherung des Eingangs zu sorgen.
(Sicherheitsdienst vom Center: 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr)
Die Koordination der Anlieferung zur Baustelle sowie die Abfuhr ist durch den AN zu leisten und mit dem Centermanagement abzustimmen.
Die Einholung eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen für Leistungen außerhalb der genehmigten Arbeitszeiten einschl. der Gebühren ist Sache des AN.
3.2. Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion:
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Das Vorhalten von Lager- u. Aufenthaltsräumen obliegt dem AN und ist mit dem AG abzustimmen.
Es sind geeignete Vorkehrungen gegen Verschmutzungen und Beschädigungen an Bauteilen und Einrichtungen jeder Art zu treffen. Entstandene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen
Das Anmelden von Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile bedarf der Schriftform. Bedenken sind unverzüglich schriftlich vor Beginn der Arbeiten- dem Auftraggeber mitzuteilen.
Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Leistungen sind gegebenenfalls abschnittsweise entsprechend den sich einstellenden Erfordernissen des Gesamtbauablaufes des Objektes nach Weisung des Arbeitgebers durchzuführen.
Rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ist mit der Bauleitung eine Begehung zur Überprüfung der Vorleistung durchzuführen und zu protokollieren. Später vorgebrachte Beanstandungen werden nicht berücksichtigt und gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten.
Vor der Ausführung der Leistungen sind sämtliche Maße in bauseitig zur Verfügung gestellten Zeichnungen am Bau zu kontrollieren. Auf etwaige Unstimmigkeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.
Dem Auftraggeber sind , soweit erforderlich, kostenlos Muster der angebotenen Materialien vorzulegen und zum Einbau schriftlich genehmigen zu lassen.
3.3 Hinweise zur Kalkulation:
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Soweit in den Leistungsverzeichnispositionen nicht anders beschrieben, ist die Lieferung aller zur Erstellung der ausgeschriebenen Leistung erforderlichen Baustoffe und der fachgerechte Einbau in den Einheitspreisen der entsprechenden Position einzurechnen. Erschwernisse in der Ausführung und im Materialtransport, spezieller Geräteeinsatz und Mindermengen welche sich aus den Umbauleistungen innerhalb eines Einkaufszentrums ergeben sind bei der Preisfindung zu berücksichtigen.
Folgende Leistungen gehören zur Vertragsleistung, auch wenn es sich hierbei um Besondere Leistungen nach VOB C handeln sollte, und werden nicht gesondert vergütet:
Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss.
Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle.
Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege von Schmutz und dergleichen, soweit er durch die Arbeiten des Auftragnehmers entstanden ist und soweit es sich nicht ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt.
Staubschutz bei Transporten.
Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers.
Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel innerhalb der Baustelle, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken, es sei denn, dass das hierbei allgemein übliche Maß überschritten wird.
Auf-, Abbau und Vorhaltung von Arbeits- und Schutzgerüsten, auch wenn die Höhe der Arbeitsbühne mehr als 2.00 m beträgt. Ab einer Höhe von 2,00 m über OKFF wird der Einsatz von fahrbaren Arbeitsbühnen oder Rollgerüsten empfohlen.
Vorkehrungen gegen Verschmutzungen und Beschädigungen an Bauteilen und Einrichtungen jeder Art (z.B. Schutzlacke und Klebefolien für vorübergehenden Oberflächenschutz; es muss sichergestellt sein, dass sich die Schutzbeschichtungen restlos entfernen lassen).
Das Reinigen der Bauteile, die durch Arbeiten des Auftragnehmers verschmutzt worden sind, oder entsprechende Vorbeugungsmaßnahmen.
Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten des Arbeitsbereiches sowie Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechungen der eigenen Arbeiten.
Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor Beschädigungen sind nach Absprache mit dem Auftraggeber nicht zu entfernen.
Werden vom Auftraggeber Schutzvorrichtungen gefordert für den Zeitraum zwischen der Abnahme der Leistung und der Gesamtfertigstellung des Bauwerks, so ist das eine besondere Leistung.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung die mit dem Einheitspreise abgegolten sind, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren.
Vorlegen von Prüfzeugnissen und Abnahmebescheinigungen behördlicher Genehmigungen
4. Sicherheit- und Gesundheitsschutz:
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Die Ausführung sämtlicher Maßnahmen zur Unfallverhütung gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die zur Sicherung der eigenen auszuführenden Leistungen erforderlich sind, ist Teil der Ausführungsleistung. Eine besondere Vergütung dieser Arbeiten erfolgt nicht.
Der AN hat , soweit erforderlich, einen verantwortlichen Ansprechpartner (Sicherheitsbeauftragter) der Baustelle vor Baubeginn schriftlich zu benennen. Der Sicherheitsbeauftragte hat an den stattfindenden Begehungen mit dem SiGeKo und den Behörden teilzunehmen und die Abstellung / Beseitigung von eventuell auftretenden Sicherheitsmängeln sofort vor Ort anzuweisen und zu überwachen.
Die ausführende Firma hat einen stets auf der Baustelle anwesenden Mitarbeiter sowie dessen Vertreter schriftlich, soweit erforderlich, als Brandschutzbeauftragten zu benennen. Diese Mitarbeiter müssen die notwendigen Qualifikationen aufweisen und nachweisen und sind für eine strikte Einhaltung der Brand- und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Die vom AN auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter haben eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Helm, Sicherheitsschuhe, Sicherheitsjacke, Warnweste, etc.)
5 Ergänzende Festlegungen:
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Der Wortlaut des vom AG übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der AN selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet, sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Das Leistungsverzeichnis ist vom Bieter auf Vollständigkeit zu prüfen. Bei Angebotsabgabe sind zusätzlich erforderliche Leistungen separat auszuweisen.
Sollte der AN Bedenken gegen die Art und Weise der Ausführung aus der Ausschreibungsunterlage haben, so sind die Bedenken schriftlich spätestens bei Angebotsabgabe vorzutragen.
Alternativ-, Verbesserungs-, Änderungs- und Optimierungsvorschläge zur vorliegenden Ausschreibungsunterlage, die zu wirtschaftlicheren Lösungen oder sonstigen Vorteilen führen, sind grundsätzlich möglich und erwünscht, soweit die geforderten Funktionen, Qualitäten und Geometrien nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschläge sind in einem Nebenangebot gesondert darzustellen und dürfen nicht in das Angebot eingerechnet werden.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen
02 KOGR 370 - 390 Ausbau
02
KOGR 370 - 390 Ausbau
02.02 Ausbauleistung für Bodenbauteile
02.02
Ausbauleistung für Bodenbauteile
02.08 Schwerer Abbruch
02.08
Schwerer Abbruch
04 KOGR 210- Vorhandene Bebauung
04
KOGR 210- Vorhandene Bebauung
ZTV - Besonderer Teil II. ZTV - BESONDERER TEIL - Abbrucharbeiten
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art -, den Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten (TV-Abbrucharbeiten), herausgegeben vom Deutschen Abbruchverband e.V. (DA).
Für die Ausführung sind zusätzlich folgende Normen und Regeln zu beachten:
DIN 18007 - Abbrucharbeiten - Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche
TRGS 519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS 521 - Faserstäube
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGR 163 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen
BGI 664 - Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
BGI 665 - Abbrucharbeiten
2. Schuttbeseitigung
Soweit in den Leistungsverzeichnispositionen nicht anders beschrieben, sind der Abtransport, die Entsorgung und Entsorgungskosten etc. bei Abbruch-, Demontage-, Aushub- und ähnlichen Positionen in den Einheitspreis der entsprechenden Position einzurechnen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet.
2.2 Angaben zur Ausführung
2.2.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen.
Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien.
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
Es dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Die Wahl technischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Wird bei abzubrechenden Bauteilen festgestellt oder vermutet, dass es sich um tragende Konstruktionen handelt, ist der Bauleiter des Auftraggebers vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, der die Beiziehung eines Statikers veranlassen kann. Auch im Zweifelsfall ist der Bauleiter zu verständigen.
Während der Abbrucharbeiten muss ständig eine bautechnisch ausgebildete und Deutsch sprechende Fachkraft als Vorarbeiter zugegen sein.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Räumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Ein Feuerlöscher, tragbar, der Klasse C nach DIN EN 2 - oder vergleichbar einsetzbar - muss bei Arbeiten mit brennbaren Gasen vorhanden sein.
Bei Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen vom Verlauf und Zustand der Leitungen überzeugen.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
In Absprache mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
Fertiggestellte Bereiche sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen.
2.2.2 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Allgemeine Hinweise
Vor der Ausführung der Leistungen im Außenbereich hat der Auftragnehmer sich über Hindernisse wie Leitungen, Kabel, Draine, Kanäle, Vermarkungen usw. zu unterrichten. Nicht mehr benötigte Leitungen sind stillzulegen.
Die für die Genehmigungen und Überwachung zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften sind unaufgefordert hinzuzuziehen.
Der AN ist verpflichtet unaufgefordert vor Aufnahme der Arbeiten dem AG einen Verantwortlichen zu benennen, der für die gesamte Dauer der Arbeiten vor Ort die Arbeiten leitet und der die Fachkunde und Erfahrung hat, die Standsicherheit des Bauwerkes während der Abbrucharbeiten beurteilen zu können. Über die statischen Kenntnisse hinaus muss er auch über baustoffliche Kenntnisse verfügen.
Abbrucharbeiten an Verkehrsbereichen
Staubentwicklungen sind durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.
Sofern Absperrungen, Umleitungen, Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsbereichen (Schutzraum) usw. erforderlich werden, ist es die Pflicht des AN, die hierfür notwendigen Genehmigungen einzuholen. Die Gebühren und Kosten hierfür sind bei der Preisermittlung zu berücksichtigen.
Die umliegende Bebauung darf durch die Abbrucharbeiten nicht beeinträchtigt werden.
Abbruch im Bestand
Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen Bauteile zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind Nachweise für Zwischenbauzustände, Abfanggerüste, etc. durch den AN zu erbringen.
Das Abbruchverfahren ist mit dem AG abzustimmen. Es sind nur geordnete, dem Stand der Technik entsprechende, Verfahren zugelassen. Verfahren, wie z. B. das Einstoßen von Hand, das waagerechte Einschlitzen von Wänden als Vorbereiten zum Kippen sowie das Unterhöhlen von Bauteilen zum Einsturz höher liegender Teile, sind verboten. Sprengarbeiten innerhalb von Gebäuden sind ausgeschlossen.
Geschossdecken und andere Bauteile dürfen nicht z. B. durch Anhäufungen von Schuttmassen und den Einsatz von Räumgeräten überlastet werden. Dieses gilt auch für Wände, auf die eine Horizontalkraft durch aufgetürmte Schuttmassen ausgeübt wird.
Abbruchkanten von Decken sind, sofern sie nicht geschnitten werden, breiter als das Sollmaß auszustemmen und mit einer mind. 10 cm breiten Betonkante, unter Einbezug vorhandener Bewehrungen, einzufassen. Wandkanten, die nach den Umbauarbeiten sichtbar bleiben, sind zu schneiden.
Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und zu schützen.
Bei Schneid- und Bohrarbeiten ist das Oberflächenspülwasser aufzufangen, abzusaugen und ordnungsgemäß zu beseitigen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung der Arbeiten das Betreten des Gefahrenbereiches durch Unbefugte verhindert wird. Hierbei gilt als Gefahrenbereich das gesamte im möglichen Einflussbereich liegende Umfeld. Dies kann sich u. a. auch auf Bereiche beziehen, in die Abbruchstoffe abgeworfen werden oder herabfallen können.
Die Gefahrenbereiche sind ausreichend zu sichern, abzusperren und als solche zu kennzeichnen.
Sämtliche Schutz-, Hilfs- und Aussteifungsmaßnahmen, die aufgrund der Veränderung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich werden, gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.
Verkehrsführung
Soweit für Abbruchmaterial Spezialtransporte erforderlich sind, sind diese vom AN zu veranlassen. Das Einholen der entsprechenden Genehmigungen sowie die Übernahme der entstehenden Kosten gehören zum Leistungsumfang. Dies gilt auch für kontaminierten Boden und sonstige belastete Abbruchmaterialien, für die einschlägige Vorschriften bestehen.
Abwasserbehandlung
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass keine belasteten Abwässer während der Abbrucharbeiten in das öffentliche Abwassernetz eingeleitet werden. Als belastet werden auch Abwässer angesehen, die stark verunreinigt sind, sand- und schlammhaltig sind und anderes mehr.
Alle hieraus sich ergebenden Kosten für Maßnahmen, die zur Beseitigung von Schäden, Verschmutzungen notwendig sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Behandlung des Abbruchgutes
Vor Beginn der Arbeiten wird eine formelle Übergabe der Baustelle vom Auftraggeber an den Auftragnehmer durchgeführt. Mit dem Zeitpunkt dieser Übergabe geht das gesamte abzubrechende Gut in das Eigentum des AN über. Das Abbruchmaterial ist zur eigenen Verwendung abzufahren.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden ist dies dem AG schriftlich mitzuteilen und die Materialien sind durch den AN fachgerecht zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen ( z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen ). Eine Vergütung für die Entsorgung erfolgt in diesem Fall gegen Vorlage der Entsorgungsnachweise zu ortsüblichen Preisen.
Ebenfalls müssen sämtliche Schadstoffe wie z. B. aromatische Verbindungen (Benzole, Phenole u.a.m.), polycyclische Kohlenwasserstoffe, chlorierte Kohlenwasserstoffe (FCKW, PCB u.a.m.), Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Styrol, Benzin und Mineralöl / Altöl ordnungsgemäß vor dem Abbruch beseitigt und der Entsorgung zugeführt sein.
Die Entsorgung ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang durch Tagesberichte zu dokumentieren.
Sofern erforderlich gehört das Laden von Hand zum Leistungsumfang.
Beim Rückbau von Dachflächen (Bitumenbahnen, Wärmedämmung) und deren Unterkonstruktion ist auf fachgerechte Entsorgung besonderen Wert zu legen.
Die Abbruchmethode ist entsprechend den Erfordernissen vom AN zu wählen, sofern in den beigefügten Unterlagen keine abweichenden Angaben gemacht werden.
Es ist davon auszugehen, dass in der vorhandenen Bebauung sämtliche Bauweisen, wie Mauerwerksbau, Betonbau, Stahl- und Leichtmetallbau und andere Bauweisen vorhanden sind, die dem Abbruch unterliegen.
Sonstiges
Zum Leistungsumfang gehört auch die Ver- und Entsorgung mit allen für die Durchführung der Abbrucharbeiten erforderlichen Medien.
ZTV - Besonderer Teil
04.01 Leichter Abbruch
04.01
Leichter Abbruch
04.02 Schwerer Abbruch
04.02
Schwerer Abbruch