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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
=============================
1. Baubeschreibung
Der bestehende Gebäudekomplex -ehemaliges
Posthauptgebäude - in Frankfurt (Oder) steht außen und
in vielen Belangen auch innen unter Denkmalschutz und
soll im EG zu einem kleinen Teil und im 1. und 2.OG
fast vollständig für eine Schulnutzung saniert werden.
Das Untergeschoss ist vollständig zugänglich.
Die nicht von der Sanierung betroffenen Bereich werden
bis Ende Dezember 2025 noch von der Post genutzt.
- Bauwerk:
Das Gebäude verfügt über ein 1 Untergeschoss, dem
Erdgeschoss, 2 Obergeschosse und einem ungenutzten
Satteldach.
- Erschließung:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Logenstraße.
2. Der Ausschreibung sind folgende Unterlagen zur
Information beigefügt:
3. Vorbereitung und Unterlagen zur Baudurchführung
Dem AN werden alle erforderlichen Pläne digital als
.PDF zur Verfügung gestellt. Die Vervielfältigung
dieser Unterlagen für Zwecke des AN ist seine Leistung
und mit den Einheitspreisen des Angebotes abgegolten.
Vom AN zu fertigende Unterlagen:
Die Werkplanung/Detailierung der verwendeten
Materialien, Formen, Konstruktion und Maße unter
Beachtung aller Anforderungen, wie sie in den
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), in
den Technischen Vorbemerkungen, in den Leistungstexten
der LV-Pos. beschrieben sind sowie in den übergebenen
Ausführungszeichnungen dargestellt sind, übernimmt der
AN in eigener Verantwortung.
Vom AN sind detaillierte Berechnungen, Technische
Merkblätter, Gütenachweise, Pläne zu Werkdetails zu
erbringen und dem Architekten rechtzeitig vor Beginn
der Ausführung (mindestens 2 Wochen) je 2-fach als
Ausdruck und 1-fach digital zur Prüfung und Bestätigung
vorzulegen.
Die Kosten sind über die Einheitspreise
abgegolten.Weiterhin sind vom AN Unterlagen zu
erbringen zu den Bedingungen auf der Baustelle, Angaben
zur Technologie, genau Angaben zum Bauablauf,
Unterlagen zur Abrechnung.
Vom AN sind ohne besondere Vergütung zu fertigen:
-Baustelleneinrichtungsplan auf Basis AG-Plan (bei
Bedarf 2 Wochen nach Auftrags- erteilung in Abstimmung
mit der Bauleitung)
-Balkenterminplan (2 Wochen nach Auftragserteilung)
-Detail-/Werkstattzeichnungen des AN (2 Wochen vor
Ausführung)
-Abrechnungs- und Aufmaßzeichnungen (1 Woche vor
Rechnungslegung)
-Berechnungen und Ausführungspläne zur angebotenen
Lösung des Unternehmers (2 Wochen vor Ausführung)
Qualitätssicherung durch den AN:
Die Eigenkontrolle der Qualität seiner Leistungen
während der Bauausführung und danach ist Bestandteil
des Leistungsauftrages des AN und ist mit den
Einheitspreisen abgegolten. Die Einhaltung und das
Erreichen aller relevanten technischen Werte sind zu
prüfen und nachzuweisen. Die Entnahme von
Materialproben bzw. Bohrkernen, Kontrolle der
Haftzugfestigkeiten, Durchführung von
Festigkeitsprüfungen mit Messprotokollen, Erstellung
von Prüfberichten etc. sind zu erbringen. Des Weiteren
sind vom AN alle relevanten technischen Parameter der
Einbaumaterialien nachzuweisen.
Bemusterung und Klärung über verwendete Materialien:
Der AN hat auf seine Initiative hin, die Bemusterung
und Klärung zu verwendeten Einbaumaterialien,
Beschaffenheit von Oberflächen und dergleichen herbei
zu führen. Bei geforderten Bemusterungen ist die
Klärung über die verwendeten Produkte so rechtzeitig
herbei zu führen, dass keine terminlichen
Ausführungsabhängigkeiten entstehen. Produkte mit
längeren Lieferzeiten sind so rechtzeitig zu bestellen,
dass deren Montage zu den vorgeschriebenen Terminen
sichergestellt ist. Die Kosten sind über die
Einheitspreise abgegolten.
Materialbestellung:
Die Materialbestellungen des AN sind anhand der ihm
übergebenen Projektunterlagen und den Bedingungen am
Einbauort sowie nach den vom AN zu erstellenden
Unterlagen vorzunehmen.
Kontrolle der Abmessungen:
Die in Plänen und Leistungsbeschreibungen angegebenen
Konstruktionsmaße sind zu den praktischen
Ausführungsmaßen am Einbauort eigenverantwortlich vom
AN abzustimmen. Insbesondere sind alle in den
Planungsunterlagen angegebenen Maße, die in Verbindung
mit dem im Bestand vorhandenen Gebäude- bzw. sonstigen
Bauteilen stehen, vom AN nachzumessen. Die
Bestandshöhen sind mit den Höhen für die Neubauplanung
zu kontrollieren.Abweichungen sind der Bauleitung
umgehend nach Feststellung anzuzeigen.
4. Organisation und Baustellenbedingungen
4.1 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Das umzubauende Gebäude befindet sich in einem
innerstädtischen Wohngebiet im Hinterhof. Es besteht
lediglich ein Wegerecht durch die zum Vorderhaus
gehörende Durchfahrt. Das Durchfahrtstor erlaubt
lediglich Durchfahrtsmaße B x H von ca. 2,25 x 2,75 m
und einer Spurbreite von 2,10 m. Die Durchfahrt dient
neben der Zufahrt zum Hinterhaus auch der Müllabfuhr
von Vorderhaus und umliegenden Gebäuden sowie als
Zugang zu den Fahrradabstellplätzen.
Der Hof zwischen Vorderhaus und Hinterhaus gehört nur
in Teilflächen zum Hinterhaus. Vorderhaus und
umliegende Gebäude haben in Teilen über das Grundstück
des Hinterhauses ein Wegerecht zur Müllabfuhr etc.
Das Vorderhaus ist bewohnt und ist im Besitz von
Fremdeigentümern.
Lagerflächen stehen nur in erheblich begrenztem Umfang
bereit. Auf dem Grundstück stehen keine Parkplätze zur
Verfügung.
4.2 Für den Verkehr frei zu haltende Flächen
Rettungswege sowie Zugangsflächen zu den
Gebäudeeingängen sowie den Eingängen der Nachbargebäude
sind grundsätzlich freizuhalten.
4.3 Transporteinrichtungen
Soweit nicht anders beschrieben werden vom AG keine
Transporteinrichtungen eingerichtet oder vorgehalten.
Für die Leistungen des AN notwendige Einrichtungen sind
von ihm einzukalkulieren.
4.4 Baustellenverschluss
Das Baustellengelände wird mit einem mobilen
Bauzaungitter umschlossen. Der AN hat die
Verpflichtung, diesen nach den Ladevorgängen und
insbesondere am Tagesende zu schließen. Entsprechend
Baufortschritt werden verschließbare Bautüren
eingebaut; auf Anfrage erhält er dazu einen Schlüssel
von der Bauleitung; es ist verpflichtet, diese
Verschlüsse jeweils am Tagesende abzuschließen, soweit
er als Letzter die Baustelle verlässt.
Der AG übernimmt unabhängig davon keine Gewähr für die
vom AN gelagerten Geräte und Materialien.
4.5 Erdarbeiten
Der Beginn von Erdarbeiten ist der Bauleitung
anzuzeigen. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten
eigenverantwortlich über den Verlauf von Leitungen und
baulichen Anlagen zu informieren. Auch bei Erdarbeiten
sind die einschlägigen Regelwerke insbesondere
hinsichtlich Verbau und Böschungswinkeln zu beachten.
Störungen und das Auffinden von unbekannten Leitungen
und baulichen Anlagen sind der Bauleitung sofort
anzuzeigen und die Arbeiten einzustellen.
4.6 Baureinigung
Jeder AN hat seinen Arbeitsbereich arbeitstäglich
besenrein und frei von Restmaterialien zu hinterlassen.
Verpackungen und Rest- und Hilfsmaterialien sind vom AN
auf eigene Kosten zu entsorgen; dazu sind vom AN
geeignete Sammelbehälter vorzuhalten.
Koordinierung
Das Architekturbüro/der AG führt zu festgesetzten
Terminen Baubesprechungen durch. Der AN und/oder sein
Vertreter sind zur Teilnahme an diesen Besprechungen
verpflichtet.
Die Ausführung der Leistungen erfolgt in zeitlichen und
örtlichen Abschnitten, die - in Abstimmung mit dem AN -
von der Objektüberwachung bestimmt werden.
Durch den Bauablauf bedingt ist mit technologischen
Arbeitsunterbrechungen und nachträglichen Arbeiten zu
rechnen. Zwischenlagerungen von Einbaumaterialien
können ggf. nicht ausgeschlossen werden.
Fachbauleitung des AN:
Der AN hat zu gewährleisten, dass sich einer der von
Ihm benannten Firmenvertreter während der Ausführung
der beauftragten Leistungen ständig auf der Baustelle
befindet und mit allen Vorschriften zur Unfallverhütung
vertraut ist. Die Firmenvertreter müssen bevollmächtigt
sein, Anweisungen des AG bzw. der Bauüberwachung
entgegenzunehmen und ausführen zu lassen. Beim
Ineinandergreifen verschiedener Gewerke haben die AN's
eigenverantwortlich ihre Arbeiten so miteinander zu
koordinieren, dass ein reibungsloser Ablauf
gewährleistet ist.
Bautagesberichte:
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen, die
dem Auftraggeber bzw. dessen Vertreter wöchentlich zur
Bestätigung vorzulegen sind. Sie müssen alle Angaben
enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des
Auftrages von Bedeutung sein können.
Vorbeugender Brandschutz:
Leicht entflammbare Materialien dürfen im Gebäude nur
für den täglichen Arbeitsbedarf im Bereich der
Arbeitsstätte gelagert werden, damit sie einer
ständigen Aufsicht unterliegen. Verpackungen sind nach
dem Auspacken sofort zu beseitigen.
Werden feuergefährliche Arbeiten durchgeführt, sind vom
AN entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen,
insbesondere ist eine personelle Brandwache im vollen
Umfang vorzusehen. Wenn feuergefährliche Maßnahmen
geplant sind, so sind diese der Objektüberwachung
rechtzeitig (mindestens einen Tag vorher) vor
Ausführung schriftlich vom zuständigen Fachbauleiter
des AN anzuzeigen, mit Bezeichnung der vor genannten
Schutzmaßnahmen (Erlaubnisscheine zu Schweiß- und
Metalltrennschnittarbeiten o.ä.)
Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle:
Die besonderen Anforderungen der Baustelle bedingen die
Einhaltung strikter Sauberkeit auf der Baustelle.
Abfälle mit Brandgefahr sind unmittelbar, mindestens
jedoch arbeitstäglich, zu entsorgen. Der AN hat die aus
seinem Arbeitsbereich anfallenden Abfälle
arbeitstäglich zu sammeln und Sorge dafür zu tragen,
dass keine Abfälle von Dritten dazu gelagert werden.
Mindestens einmal wöchentlich sind alle Abfälle
besenrein zu beräumen.
Bei Nichtbeachtung dieser Anweisung erfolgt eine
einmalige Aufforderung mit Fristsetzung. Bei
fruchtlosem Verstreichen der genannten Fristen, werden,
ohne weitere Aufforderung, für die Abfallbeseitigung
Dritte beauftragt und die Kosten dem Verursacher in
Rechnung gestellt.
Die gesamte Baustelle wird nach Erfordernis jeweils am
letzten Arbeitstag einer Woche gereinigt. Hierfür hat
der Auftragnehmer kostenlos eine entsprechende Anzahl
von Arbeitskräften einschl. Arbeitsmittel zur Verfügung
zu stellen. Über den Einsatz dieser Arbeitskräfte
entscheidet die Objektüberwachung in Abstimmung mit den
Fachbauleitern der Auftragnehmer.
Winterbaumaßnahmen:
Winterbaumaßnahmen im Rahmen des vereinbarten
Terminplanes gehören zur Leistung des AN. Mit
entsprechenden Aufwendungen, um die Leistungen mit
großer Sicherheit und ohne Ausfallzeiten durchführen zu
können, hat der AN zu rechnen. Die Kosten sind über die
Einheitspreise abgegolten.
Vermeidung von starkem Baulärm
Der AN hat die Vorschriften des Ornungsamtes bzw. der
Stadtordnung zu beachten. Mit Beeinträchtigung bzw.
Verschiebungen bei Ausführung von lautstarken Arbeiten
muss gerechnet werden.
5. Baustelleneinrichtungen:
Der AN hat in den Einheitspreisen alle Kosten für
Einrichten, Vorhalten und Räumen der
Baustelleneinrichtung zu kalkulieren, welche zur
Ausführung seiner Leistung erforderlich sind. Diese
haben alle zur Leistungserfüllung erforderlichen
Baugeräte, Hilfsmittel, Hilfsstoffe, Werkzeuge,
Hebezeuge, Bauaufzüge, Arbeits-/ Schutzgerüste auch
über 2,0 m Höhe (entsprechend den
Positionsbeschreibungen) etc. zu beinhalten.Alle
Gewerke-übergreifenden und das gesamte Bauvorhaben
betreffenden wichtigen Belange der
Baustelleneinrichtungen werden von Seiten des AG
komplex geplant und bauüberwacht. Im Umfeld um das
Gebäude wird in begrenztem
UmfangBaustelleneinrichtungsfläche gemäß
Lage-/Baustelleneinrichtungsplan zur gemeinsamen
Nutzung durch alle beteiligten Gewerke zur Verfügung
gestellt. Dabei ist das Abstellen von PKW der AN in der
BE nicht erlaubt. Die Zuweisung von Teilflächen erfolgt
durch die OÜ.Weitere BE-Flächen können nicht
bereitgestellt werden. Der AN hat sich an die vom AG
bzw. von der Objektüberwachung gemachten Vorgaben
strikt zu halten.Spezielle Angaben zum Umfang und
Aufstellungsort, u.a. der vom AN vorzusehenden Dinge
der Baustelleneinrichtung, sind vom AN in den ihm zur
Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungsplan
einzutragen. Dieser ist spätestens zwei Wochen nach
Auftragserteilung der Objektüberwachung zur Prüfung und
Bestätigung vorzulegen.
Tagesunterkünfte und Sanitäreinrichtung:
Sanitäre Einrichtungen werden dem AN zur Mitbenutzung
gemeinsam mit anderen AN's bauseits zur Verfügung
gestellt. Die Bereitstellung von Tagesunterkünften ist
aufgrund der beengten Baustellenverhältnisse nicht
möglich. Die Erstellung eines Wohnlagers auf der
Baustelle und im angrenzenden Bereich ist nicht
statthaft. Auch das kurzfristige Aufstellen von
Wohnwagen und Wohncontainer wird nicht gestattet.
Bauwasser / Baustrom:
(Siehe auch Besondere Vertragsbedingungen)Baustrom- und
Bauwasser wird durch den AG bereitgestellt und darf
nur zur beauftragten Leistung verwendet werden.
Elektroanschlüsse sind je 2-fach in den einzelnen
Geschossen sowie 1-fach im Außenbereich vorhanden. Es
ist jedoch mit bis zu 60 m Kabellänge zu den
ELT-Verteilern zu rechnen.
Die Versorgung mit Wasser erfolgt an einer zentralen
Entnahmestelle. Mit Schlauchlängen bis zu 100 m hat der
AN zu rechnen. Für die weitere Zuführung der Medien bis
zur eigentlichen Arbeitsstelle ist der AN selbst
verantwortlich. Alle in diesem Zusammenhang stehenden
Belange hat der AN selbst zu klären.
Störungen zu Baustrom und Bauwasser sowie daraus
abzuleitende Arbeitsunterbrechungen berechtigen den AN
nicht zu Nachforderungen.
Lagerung von Baustoffen, Bauteilen und Werkzeugen:
Die Lagerung von Stoffen und Bauteilen auf der
Baustelle ist auf das nur unbedingt erforderliche Maß
zu beschränken. Das Gleiche gilt für die Aufstellung
von Container als Werkstätten, Werkzeug- bzw.
Materiallager. Es besteht die Möglichkeit, die im
Baustelleneinrichtungsplan in beschränkter Größe
vorhandenen Lagerflächen zu benutzen.Bei ggf.
erforderlicher Inanspruchnahme von
Baustelleneinrichtungsflächen in Abweichung zu der
vorgesehen Nutzung sowie bei Lieferung großer Mengen
bzw. Lagerung über einen längeren Zeitraum bedarf es
rechtzeitig vorher der Abstimmung und Genehmigung durch
die Objektüberwachung.Lagerräume können vom AG nicht
bereitgestellt werden.
Stellflächen für Bauschuttcontainer, Baustoffsilos,
Krane etc.:
Bei größeren Abbruchmengen am und im Gebäude sind die
Stellflächen der Bauschuttcontainer im Bereich der
Fassadengerüste rechtzeitig vor Beginn der
Abbrucharbeiten mit der Objektüberwachung
abzustimmen.Zum Sammeln von sonstigen Bauschutt und
Abfällen durch den AN, ist die Aufstellung der
Sammelcontainer in dem dazu im
Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichneten Bereich
vorzusehen. Der Aufstellung von Silos, Kompressoren,
Krane, Bauaufzüge und dergleichen bedarf es rechtzeitig
vorher der Abstimmung und Genehmigung durch die
Objektüberwachung.
Kranaufstellung von Seiten des AN
Zur Ausführung seiner Transportleistungen können
Mobilkräne vom AN eingesetzt werden. Die
Kranaufstellung mit allen umfänglichen Bedingungen und
Vorleistungen ist eigenverantwortlich alleinige Sache
des AN und als Bestandteil seiner Einheitspreise zu
werten. Dies betrifft auch die Einholung aller
erforderlichen Genehmigungen für eine Voll- oder
Teilsperrung bei den dafür zuständigen Behörden.
Die Aufstellung eines Turmdrehkranes ist nicht möglich.
Arbeits- und Transportgerüste:
Für die Ausführung seiner Leistungen in den Geschossen
hat der AN eigenverantwortlich alle erforderlichen
Arbeits- und Schutzgerüste vorzusehen.
Baubeleuchtung:
Für die Beleuchtung im Arbeits- und unmittelbaren
Transportbereich hat der AN eigenverantwortlich zu
sorgen. Der Aufbau und die Unterhaltung der allgemeinen
Baubeleuchtung in Fluren, in Treppenhäusern und auf dem
Baustellengelände erfolgt bauseits im Rahmen der
Baustelleneinrichtung.
6. Ausführungsfristen
siehe Besondere Vertragsbedingungen. Vom AN ist ein
Ablauf-Terminplan als Balkendiagramm zu erstellen.
Dieser ist spätestens zwei Wochen nach
Auftragserteilung der Objektüberwachung zur Prüfung und
Bestätigung vorzulegen. Der Terminplan ist nach
Bauteilbereichen zu gliedern. Der vorgesehene
Arbeitskräfte-Einsatz ist auszuweisen. Im Auftragsfall
werden die mit dem AN abgestimmten Zwischentermine
Vertragsbestandteil.
Der Ausführungszeitraum für die haustechnischen Gewerke
ist Juli 2025 bis Juni 2027. Einzeltermine sind dem
Projektterminplan zu entnehmen.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Heizungstechnik
Bei der Erbringung der Leistungen hat der Auftragnehmer
(AN), alle für den Ort der Ausführung geltenden
Vorschriften und Richtlinien in der jeweils aktuellen
Ausgabe zu beachten. Insbesondere sind das:
-Bauordnung des Landes Brandenburg
-Eingeführte Technische Baubestimmungen des Landes
Brandenburg
-Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
-Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
-Versammlungsstättenverordnung
-Berufsgenossenschaftliche Bestimmungen
-Muster Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) - neuster Stand
- MEV-Vorschriften
-DIN-VDE Richtlinien bzw. Deutsche Fassung geltender
Europäischer Harmoni-sierungsdokumente
-DIN 18382 und DIN 18384
-Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Geräten (EMVG) sowie geltende Normen und Empfehlungen
(EN 55022 Klasse B; EN 55024 bzw. IEC 801).
Es wurde nach der Bauordnung für Berlin, neueste
Fassung und den einschlägigen DIN-Vorschriften geplant.
DIN EN ISO 6946Wärmedurchlasswiderstand und
Wärmedurchgangskoeffizient
DIN EN 12831Heizlastberechnung
DIN EN 1264Fußbodenheizungen
GEGGebäude-Energie-Gesetz (Stand 2024)
Die Berechnung der Heizlast erfolgt nach der DIN EN
12831 unter Verwendung des nationalen Anhangs nach DIN
EN 12831 Beiblatt 1. Zugrunde gelegt wird
Außentemperatur:- 13,7 °C
Gebäudetyp:Büro-Schulgebäude
Gebäudelage: moderate Abschirmung
Gebäudemassen:Speicherfähigkeit mittelschwer
Luftdichtheit der Gebäudehülle:dicht
Liefer- und Leistungsabgrenzungen
Vor Abgabe eines Angebots kann sich der Bieter über die
Verhältnisse auf der Baustelle informieren und sich
durch Einsichtnahme in die Projektpläne bei der
Gesamtbauleitung von den Gegebenheiten der Leistungen
überzeugen.
Für sämtliche bautechnische Leistungen, die nach
Angaben des Auftragnehmers erfolgen müssen, trägt
dieser die Verantwortung für die richtige Bemessung.
Die ausgeführten Arbeiten sind unverzüglich an der
Baustelle zu prüfen.
Folgende bautechnische Leistungen sind vorgesehen:
Bei den technischen Gewerken
Für den Anschluss der von Nebengewerken herangeführten
Energien, Medien und Entsorgungseinrichtungen hat der
Auftragnehmer an den Anschlussstellen Stutzen,
Flansche, Klemmen und Verschraubungen mit Gegenstücken
vorzuhalten. Die Verbindung an der Übergabestelle
erfolgt durch die Nebengewerke.
Zu den Rohrbefestigungen gehören auch Abpendelungen mit
Zubehörbauteilen und seitliche Rohrbefestigungen in
Form von Rohrkonsolen. Schrauben in feuerverzinkter
oder kadmierter Ausführung (nicht schwarz).
Schweißen
Schweißarbeiten an Rohrleitungen dürfen nur durch
Schweißer mit gültiger Rohrschweißprüfung nach DIN 8560
durchgeführt werden. Verzunderung ist vollständig zu
entfernen.
Druckprüfung
Alle Rohrsysteme sind vor Inbetriebnahme und vor
Ausführung von Rohrdämmarbeiten auf Dichtigkeit zu
prüfen.
Prüfdruck:15 bar bei PN 10 / 24 bar bei PN 16 (1,5 x
Betriebsdruck)
Standzeit:48 h
Prüfmedium:Wasser
Die zur abschnittweisen Prüfung erforderlichen
Einrichtungen und Materialien hat der Auftragnehmer zu
stellen. Der Gesamtbauleitung sind die Prüfungstermine
mitzuteilen. Über das Prüfergebnis ist ein Protokoll
mit Unterschrift der Beteiligten anzufertigen (der
Bauleitung zu übergeben).
Schutzmaßnahmen
Die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz sind zu
berücksichtigen. Bei Montageunterbrechungen bzw. bei
Trennung in Grob- und Feinmontage sind die
Schnittstellen (Kanal-, Rohranschlüsse etc.) gegen
Beschädigung und Verschmutzung zu schützen, z. B. durch
Verschließen aller Öffnungen.
BEFESTIGUNGEN UND DURCHDRINGUNG AM TRAGWERK
Bei Befestigung am Tragwerk bzw. an vorh.
Befestigungsvorrichtungen (Ankerboxen, Ankerschienen,
Anschweißplatten oder dgl.) sind Standfestigkeit und
Tragfähigkeit, einschl. des geforderten Nachweises für
die Konstruktion durch den AN zu überprüfen. Als
alternative Befestigungsart darf gebohrt und gedübelt
werden. Hierbei sind jedoch grundsätzlich die
entsprechenden Zulassungen zu beachten. Die
ausführenden Firmen haben sich bei Befestigungen,
Durchdringungen oder Belastungen anderer Art generell
rechtzeitig vor Ausführung beim Statiker zu informieren
und dessen Zustimmung einzuholen, ob die
Voraussetzungen für diese Arbeiten durch das Tragwerk
erfüllt sind (z. B. Materialgüte, Bewehrungslage,
Tragfähigkeit etc.) Dübel sind generell nicht in
Zugzonen der Tragwerk-Bauteile anzuordnen, sofern die
Zulassung nichts anderes zulässt. Hiervon sind
hauptsächlich die Decken- und Unterzüge betroffen.
Befestigungen durch Schießen (Setzen von Bolzen), auch
für Provisorien, statisch nicht relevanter
Befestigungen sind untersagt. Befestigungen an
tragenden Stahlbauteilen sind wegen der
Brandschutz-Ummantelungen - ohne Grundsatzklärungen -
untersagt.
Es ist weiterhin grundsätzlich untersagt, nach eigenem
Ermessen sowie anweisungswidrig zu stemmen, bohren,
sägen, fräsen oder derartige Eingriffe in dem
statischen System auszuführen. In diesem Falle ist
vorher die Einschaltung des Statikers und der
Bauleitung erforderlich. Für die Bereiche aus
Stahlbeton-Fertigteilen wird darauf hingewiesen, dass
diese gegen Erschütterungen statisch anfällig sind und
die Verbindungsfugen der Elemente die geforderte
Festigkeit verlieren, wenn derartige unkoordinierte
Eingriffe erfolgen.
Funktionsnachweis und Inbetriebnahme
Funktionsmessungen sind vorgeschrieben und gehören zu
den Leistungen des Auftragnehmers, soweit sie für die
Funktion der Anlagen erforderlich sind.
Die Funktionsmessungen sind dem Auftraggeber und dessen
Beauftragten vor Beginn anzumelden, so dass sie bei der
Durchführung teilnehmen können. Die Kosten für die
mängelfreie Funktionsmessung sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Funktionsprüfung der Anlagen
Dafür sind insbesondere folgende Arbeiten
durchzuführen:
- Funktionsprüfung der Sciherheitsarmaturen
Abnahmevoraussetzungen
1.Bedienungs- und Wartungsanweisungen,
Revisionszeichnungen gemäß LV
2.Einweisung des Bedienungspersonals (muss
protokolliert sein)
3.Druckprotokoll der einzelnen Systeme
4.Gesamtheit der vertraglichen Leistungen
(betriebsfertig)
5.Erfüllung der Garantiewerte
6.Eingeregelter Zustand mit Funktionserprobungen
7.Fahrplan für Abnahme mit Zeitangabe und
Ablaufprogramm nach rationellen Gesichts- punkten, z.
B. Zentrale, Hauptverteilung, Anlagen
8.Erklärung des AN, dass die Anlage komplett ist,
Einregulierungen ausgeführt sind, Einweisung erfolgt
ist und Revisons-, Bedienungs- und Wartungsunterlagen
vorliegen
Gewerkespezifische Vorgaben
Halterungen
Alle Halterungen für technische Installationen dürfen
nur mit nicht rostenden Metalldübeln vorgenommen
werden. Die Verwendung von Schussgeräten und
Kunststoffdübeln ist nicht zugelassen. Die Aufhängungen
sind derart auszuführen, dass kein Körperschall auf den
Baukörper übertragen wird. Für den Einbau in der aus
Lastspannung erzeugten Zugzone von flächig bewehrten
Bauteilen aus Normalbeton sind Dübel mit Zulassung zu
verwenden.
Bestand-, Bedienungs- und Wartungsanlagen
Bestandszeichnungen
Revisionspläne im M 1:50 und Revisionsunterlagen.
Eine Typenliste als Datei (Format ASCII oder Excel),
die weitere Spezifizierungen zu Gerät oder Leitungen
umfasst (z. B. Typ, Hersteller, Art, Wartungszyklen
usw.).
Die Bedienungs- und Wartungsanweisung ist in
Aktenordnern geordnet zu liefern.
Sie soll Aussagen entsprechend folgender Gliederung
machen:
Bedienungsanweisung: Funktion und Lage der Bedienorgane
Wartungsanweisung: Art und Zeitfolge der Überwachung
(Inspektionstabelle)
Ersatzteilaufstellung: Reserveeinrichtungen,
Verschleißteile, Ersatzteilliste mit Angabe von
Hersteller (Hauptwerk), Auslieferungslager und
Kundendienststützpunkt mit Anschirft und Telefonnummer,
Typ- bzw. Fabrikatsnummer, Größe, Leistung und
Bestelldaten.
Heizungstechnik
1.0 Bestandssituation
1.1 Heizungstechnik
Im Untergeschoss in einem Nebengebäude auf dem Innenhof
befindet sich die vorhandene, indirekte
Wärmeübergabestation der Stadtwerke FFO. Von hier aus
wird das Hauptgebäude über einen begehbaren Kanal mit 2
geregelten Heizkreisen mit den Systemtemeraturen 80/60
°C mit Wärme versorgt.
Die bestehende Zwei-Rohr-Heizungsinstallation wurde im
zu sanierenden Bereich über 55 Steigesträngen
ausgeführt, von denen jeweils nach links und rechts die
Heizflächen angeschlossen wurden. Als Heizflächen sind
vorwiegend Guss-Heizkörper eingesetzt. Das
Rohrleitungsnetz ist als Stahlrohr ausgeführt.
Die Rohrleitungen werden im Sanierungsbereich komplett
demontiert wie auch die Heizflächen.
2.0 Planungsgrundlagen
Bauordnung für das Land Brandenburg, neueste Fassung,
die einschlägigen DIN-Vorschriften:
DIN 4751 Blatt 1/2
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
HeizAnlV - Heizungsanlagenverordnung, neueste Fassung
GEG - Gebäude-Energie-Gesetz (Stand 2024)
Die Wärmebedarfsberechnung erfolgte nach DIN EN 12 831
Stand 2008.
Die Raumtemperaturen für das Gebäude wurden wie folgt
festgelegt:
WC Anlagen:+ 20 °C
Dusche+ 24 °C
Umleide+ 22 °C
Bürobereiche+ 22 °C
Arbeitsräume/Schulräume+ 22 °C
Behinderten - WC+ 24 °C
Kantine+ 22 °C
Treppenhaus+ 18 °C
Putzmittelraum im UG+ 20 °C
Die Norm Außentemperatur wurde mit - 13,7 °C
entsprechend der DIN EN 12831 angesetzt.
Die Norm-Gebäudeheizlast beträgt 320 kW. Die
Warmwasserbereitung erfolgt dezentral über
Elektro-Durchlauferhitzer.
Die vorhandene Kellerverteilung bleibt erhalten. Nicht
mehr benötigte Steigestränge werden bis zur
Strangabsperrung zurückgebaut. Die Neuinstallation
erfolgt mit Edelstahl-Pressfittig-System. Der Einbau
der neuen Strang-Differnzdruckregler mit Einbindung in
die vorhandene Kellerleitung erfolgt ca. ab Februar
2026 bis April 2026.
Bis auf wenige denkmalgeschütze Decken erhalten alle
Räume eine abgehängte Decke mit einer lichten Höhe von
mind. 15 cm.
Die Flure und Treppenhäuser werden über Steigestränge
mit jeweils 1 Heizkörper je Etage mit Wärme versorgt.
In den übrigen Bereichen wird die Neuinstallation so
ausgebildet, dass ein Steigestrang über alle Geschosse
vom UG - 2.OG mehrere Heizkörper je Etage mit Wärme
versorgt.. Abgehend im Geschoss darunter unterhalb der
Decke erfolgt die Zwei-Rohr-Verteilung als gedämmte
Rohrleitung. Im weiteren Verlauf werden die darüber
befindlichen Heizkörper reitend über Kernbohrungen
direkt von unten angeschlossen. Am Stockwerksabgang ist
ein Tacosetter zur Einregulierung des Sollvolumenstroms
vorgesehen.
Steigestränge, die im Sanierunsbereich nicht mehr
betötigt werden, jedoch im EG von der Post noch benöigt
werden, sollen bis Spätherbst 2025 im EG oberhalb des
Heizkörperangangs getrennt und verschlossen werden.
Im Dachgeschoss oberhalb der Küche wird das 5,0 kW
Lüftungsgerät angeschlossen mit der entsprechenden
Regelung am Gerät.
1.0 Bestandssituation
02 KG 420 Heizungstechnik
02
KG 420 Heizungstechnik
02.01 Baustelleneinrichtung
02.01
Baustelleneinrichtung
02.02 Armaturen und Zubehör
02.02
Armaturen und Zubehör
02.03 Rohrleitungen und Zubehör
02.03
Rohrleitungen und Zubehör
02.04 Heizkörper und Zubehör
02.04
Heizkörper und Zubehör
02.05 Wärmedämmung
02.05
Wärmedämmung
02.06 Demontage
02.06
Demontage
02.07 Winterbaubeheizung
02.07
Winterbaubeheizung
02.08 Baunebenarbeiten
02.08
Baunebenarbeiten
02.09 Stundenlohnarbeiten
02.09
Stundenlohnarbeiten
02.10 Dokumentation
02.10
Dokumentation