Heizung
FFO - Alte Post Frankfurt/Oder
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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ============================= 1. Baubeschreibung Der bestehende Gebäudekomplex -ehemaliges Posthauptgebäude - in Frankfurt (Oder) steht außen und in vielen Belangen auch innen unter Denkmalschutz und soll im EG zu einem kleinen Teil und im 1. und 2.OG fast vollständig für eine Schulnutzung saniert werden. Das Untergeschoss ist vollständig zugänglich. Die nicht von der Sanierung betroffenen Bereich werden bis Ende Dezember 2025 noch von der Post genutzt. - Bauwerk: Das Gebäude verfügt über ein 1 Untergeschoss, dem Erdgeschoss, 2 Obergeschosse und einem ungenutzten Satteldach. - Erschließung: Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Logenstraße. 2. Der Ausschreibung sind folgende Unterlagen zur Information beigefügt: 3. Vorbereitung und Unterlagen zur Baudurchführung Dem AN werden alle erforderlichen Pläne digital als .PDF zur Verfügung gestellt. Die Vervielfältigung dieser Unterlagen für Zwecke des AN ist seine Leistung und mit den  Einheitspreisen des Angebotes abgegolten. Vom AN zu fertigende Unterlagen: Die Werkplanung/Detailierung der verwendeten Materialien, Formen, Konstruktion und Maße unter Beachtung aller Anforderungen, wie sie in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), in den Technischen Vorbemerkungen, in den Leistungstexten der LV-Pos. beschrieben sind sowie in den übergebenen Ausführungszeichnungen dargestellt sind, übernimmt der AN in eigener Verantwortung. Vom AN sind detaillierte Berechnungen, Technische Merkblätter, Gütenachweise, Pläne zu Werkdetails zu erbringen und dem Architekten rechtzeitig vor Beginn der Ausführung (mindestens 2 Wochen) je 2-fach als Ausdruck und 1-fach digital zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Die Kosten sind über die Einheitspreise abgegolten.Weiterhin sind vom AN Unterlagen zu erbringen zu den Bedingungen auf der Baustelle, Angaben zur Technologie, genau Angaben zum Bauablauf, Unterlagen zur Abrechnung. Vom AN sind ohne besondere Vergütung zu fertigen: -Baustelleneinrichtungsplan auf Basis AG-Plan (bei Bedarf 2 Wochen nach Auftrags- erteilung in Abstimmung mit der Bauleitung) -Balkenterminplan (2 Wochen nach Auftragserteilung) -Detail-/Werkstattzeichnungen des AN (2 Wochen vor Ausführung) -Abrechnungs- und Aufmaßzeichnungen (1 Woche vor Rechnungslegung) -Berechnungen und Ausführungspläne zur angebotenen Lösung des Unternehmers (2 Wochen vor Ausführung) Qualitätssicherung durch den AN: Die Eigenkontrolle der Qualität seiner Leistungen während der Bauausführung und danach ist Bestandteil des Leistungsauftrages des AN und ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Einhaltung und das Erreichen aller relevanten technischen Werte sind zu prüfen und nachzuweisen. Die Entnahme von Materialproben bzw. Bohrkernen, Kontrolle der Haftzugfestigkeiten, Durchführung von Festigkeitsprüfungen mit Messprotokollen, Erstellung von Prüfberichten etc. sind zu erbringen. Des Weiteren sind vom AN alle relevanten technischen Parameter der Einbaumaterialien nachzuweisen. Bemusterung und Klärung über verwendete Materialien: Der AN hat auf seine Initiative hin, die Bemusterung und Klärung zu verwendeten Einbaumaterialien, Beschaffenheit von Oberflächen und dergleichen herbei zu führen. Bei geforderten Bemusterungen ist die Klärung über die verwendeten Produkte so rechtzeitig herbei zu führen, dass keine terminlichen Ausführungsabhängigkeiten entstehen. Produkte mit längeren Lieferzeiten sind so rechtzeitig zu bestellen, dass deren Montage zu den vorgeschriebenen Terminen sichergestellt ist. Die Kosten sind über die Einheitspreise abgegolten. Materialbestellung: Die Materialbestellungen des AN sind anhand der ihm übergebenen Projektunterlagen und den Bedingungen am Einbauort sowie nach den vom AN zu erstellenden Unterlagen vorzunehmen. Kontrolle der Abmessungen: Die in Plänen und Leistungsbeschreibungen angegebenen Konstruktionsmaße sind zu den praktischen Ausführungsmaßen am Einbauort eigenverantwortlich vom AN abzustimmen. Insbesondere sind alle in den Planungsunterlagen angegebenen Maße, die in Verbindung mit dem im Bestand vorhandenen Gebäude- bzw. sonstigen Bauteilen stehen, vom AN nachzumessen. Die Bestandshöhen sind mit den Höhen für die Neubauplanung zu kontrollieren.Abweichungen sind der Bauleitung umgehend nach Feststellung anzuzeigen. 4. Organisation und Baustellenbedingungen 4.1 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle Das umzubauende Gebäude befindet sich in einem innerstädtischen Wohngebiet im Hinterhof. Es besteht lediglich ein Wegerecht durch die zum Vorderhaus gehörende Durchfahrt. Das Durchfahrtstor erlaubt lediglich Durchfahrtsmaße B x H von ca. 2,25 x 2,75 m und einer Spurbreite von 2,10 m. Die Durchfahrt dient neben der Zufahrt zum Hinterhaus auch der Müllabfuhr von Vorderhaus und umliegenden Gebäuden sowie als Zugang zu den Fahrradabstellplätzen. Der Hof zwischen Vorderhaus und Hinterhaus gehört nur in Teilflächen zum Hinterhaus. Vorderhaus und umliegende Gebäude haben in Teilen über das Grundstück des Hinterhauses ein Wegerecht zur Müllabfuhr etc. Das Vorderhaus ist bewohnt und ist im Besitz von Fremdeigentümern. Lagerflächen stehen nur in erheblich begrenztem Umfang bereit. Auf dem Grundstück stehen keine Parkplätze zur Verfügung. 4.2 Für den Verkehr frei zu haltende Flächen Rettungswege sowie Zugangsflächen zu den Gebäudeeingängen sowie den Eingängen der Nachbargebäude sind grundsätzlich freizuhalten. 4.3 Transporteinrichtungen Soweit nicht anders beschrieben werden vom AG keine Transporteinrichtungen eingerichtet oder vorgehalten. Für die Leistungen des AN notwendige Einrichtungen sind von ihm einzukalkulieren. 4.4 Baustellenverschluss Das Baustellengelände wird mit einem mobilen Bauzaungitter umschlossen. Der AN hat die Verpflichtung, diesen nach den Ladevorgängen und insbesondere am Tagesende zu schließen. Entsprechend Baufortschritt werden verschließbare Bautüren eingebaut; auf Anfrage erhält er dazu einen Schlüssel von der Bauleitung; es ist verpflichtet, diese Verschlüsse jeweils am Tagesende abzuschließen, soweit er als Letzter die Baustelle verlässt. Der AG übernimmt unabhängig davon keine Gewähr für die vom AN gelagerten Geräte und Materialien. 4.5 Erdarbeiten Der Beginn von Erdarbeiten ist der Bauleitung anzuzeigen. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich über den Verlauf von Leitungen und baulichen Anlagen zu informieren. Auch bei Erdarbeiten sind die einschlägigen Regelwerke insbesondere hinsichtlich Verbau und Böschungswinkeln zu beachten. Störungen und das Auffinden von unbekannten Leitungen und baulichen Anlagen sind der Bauleitung sofort anzuzeigen und die Arbeiten einzustellen. 4.6 Baureinigung Jeder AN hat seinen Arbeitsbereich arbeitstäglich besenrein und frei von Restmaterialien zu hinterlassen. Verpackungen und Rest- und Hilfsmaterialien sind vom AN auf eigene Kosten zu entsorgen; dazu sind vom AN geeignete Sammelbehälter vorzuhalten. Koordinierung Das Architekturbüro/der AG führt zu festgesetzten Terminen Baubesprechungen durch. Der AN und/oder sein Vertreter sind zur Teilnahme an diesen Besprechungen verpflichtet. Die Ausführung der Leistungen erfolgt in zeitlichen und örtlichen Abschnitten, die - in Abstimmung mit dem AN - von der Objektüberwachung bestimmt werden. Durch den Bauablauf bedingt ist mit technologischen Arbeitsunterbrechungen und nachträglichen Arbeiten zu rechnen. Zwischenlagerungen von Einbaumaterialien können ggf. nicht ausgeschlossen werden. Fachbauleitung des AN: Der AN hat zu gewährleisten, dass sich einer der von Ihm benannten Firmenvertreter während der Ausführung der beauftragten Leistungen ständig auf der Baustelle befindet und mit allen Vorschriften zur Unfallverhütung vertraut ist. Die Firmenvertreter müssen bevollmächtigt sein, Anweisungen des AG bzw. der Bauüberwachung entgegenzunehmen und ausführen zu lassen. Beim Ineinandergreifen verschiedener Gewerke haben die AN's eigenverantwortlich ihre Arbeiten so miteinander zu koordinieren, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist. Bautagesberichte: Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen, die dem Auftraggeber bzw. dessen Vertreter wöchentlich zur Bestätigung vorzulegen sind. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Vorbeugender Brandschutz: Leicht entflammbare Materialien dürfen im Gebäude nur für den täglichen Arbeitsbedarf im Bereich der Arbeitsstätte gelagert werden, damit sie einer ständigen Aufsicht unterliegen. Verpackungen sind nach dem Auspacken sofort zu beseitigen. Werden feuergefährliche Arbeiten durchgeführt, sind vom AN entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere ist eine personelle Brandwache im vollen Umfang vorzusehen. Wenn feuergefährliche Maßnahmen geplant sind, so sind diese der Objektüberwachung rechtzeitig (mindestens einen Tag vorher) vor Ausführung schriftlich vom zuständigen Fachbauleiter des AN anzuzeigen, mit Bezeichnung der vor genannten Schutzmaßnahmen (Erlaubnisscheine zu Schweiß- und Metalltrennschnittarbeiten o.ä.) Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle: Die besonderen Anforderungen der Baustelle bedingen die Einhaltung strikter Sauberkeit auf der Baustelle. Abfälle mit Brandgefahr sind unmittelbar, mindestens jedoch arbeitstäglich, zu entsorgen. Der AN hat die aus seinem Arbeitsbereich anfallenden Abfälle arbeitstäglich zu sammeln und Sorge dafür zu tragen, dass keine Abfälle von Dritten dazu gelagert werden. Mindestens einmal wöchentlich sind alle Abfälle besenrein zu beräumen. Bei Nichtbeachtung dieser Anweisung erfolgt eine einmalige Aufforderung mit Fristsetzung. Bei fruchtlosem Verstreichen der genannten Fristen, werden, ohne weitere Aufforderung, für die Abfallbeseitigung Dritte beauftragt und die Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die gesamte Baustelle wird nach Erfordernis jeweils am letzten Arbeitstag einer Woche gereinigt. Hierfür hat der Auftragnehmer kostenlos eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften einschl. Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Über den Einsatz dieser Arbeitskräfte entscheidet die Objektüberwachung in Abstimmung mit den Fachbauleitern der Auftragnehmer. Winterbaumaßnahmen: Winterbaumaßnahmen im Rahmen des vereinbarten Terminplanes gehören zur Leistung des AN. Mit entsprechenden Aufwendungen, um die Leistungen mit großer Sicherheit und ohne Ausfallzeiten durchführen zu können, hat der AN zu rechnen. Die Kosten sind über die Einheitspreise abgegolten. Vermeidung von starkem Baulärm Der AN hat die Vorschriften des Ornungsamtes bzw. der Stadtordnung zu beachten. Mit Beeinträchtigung bzw. Verschiebungen bei Ausführung von lautstarken Arbeiten muss gerechnet werden. 5. Baustelleneinrichtungen: Der AN hat in den Einheitspreisen alle Kosten für Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung zu kalkulieren, welche zur Ausführung seiner Leistung erforderlich sind. Diese haben alle zur Leistungserfüllung erforderlichen Baugeräte, Hilfsmittel, Hilfsstoffe, Werkzeuge, Hebezeuge, Bauaufzüge, Arbeits-/ Schutzgerüste auch über 2,0 m Höhe (entsprechend den Positionsbeschreibungen) etc. zu beinhalten.Alle Gewerke-übergreifenden und das gesamte Bauvorhaben betreffenden wichtigen Belange der Baustelleneinrichtungen werden von Seiten des AG komplex geplant und bauüberwacht. Im Umfeld um das Gebäude wird in begrenztem UmfangBaustelleneinrichtungsfläche gemäß Lage-/Baustelleneinrichtungsplan zur gemeinsamen Nutzung durch alle beteiligten Gewerke zur Verfügung gestellt. Dabei ist das Abstellen von PKW der AN in der BE nicht erlaubt. Die Zuweisung von Teilflächen erfolgt durch die OÜ.Weitere BE-Flächen können nicht bereitgestellt werden. Der AN hat sich an die vom AG bzw. von der Objektüberwachung gemachten Vorgaben strikt zu halten.Spezielle Angaben zum Umfang und Aufstellungsort, u.a. der vom AN vorzusehenden Dinge der  Baustelleneinrichtung, sind vom AN in den ihm zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungsplan einzutragen. Dieser ist spätestens  zwei Wochen nach Auftragserteilung der Objektüberwachung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Tagesunterkünfte und Sanitäreinrichtung: Sanitäre Einrichtungen werden dem AN zur Mitbenutzung gemeinsam mit anderen AN's bauseits zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung von Tagesunterkünften ist aufgrund der beengten Baustellenverhältnisse nicht möglich. Die Erstellung eines Wohnlagers auf der Baustelle und im angrenzenden Bereich ist nicht statthaft. Auch das kurzfristige Aufstellen von Wohnwagen und Wohncontainer wird nicht gestattet. Bauwasser / Baustrom: (Siehe auch Besondere Vertragsbedingungen)Baustrom- und Bauwasser wird durch den AG  bereitgestellt und darf nur zur beauftragten Leistung verwendet werden. Elektroanschlüsse sind je 2-fach in den einzelnen Geschossen sowie 1-fach im Außenbereich vorhanden. Es ist jedoch mit bis zu 60 m Kabellänge zu den ELT-Verteilern zu rechnen. Die Versorgung mit Wasser erfolgt an einer zentralen Entnahmestelle. Mit Schlauchlängen bis zu 100 m hat der AN zu rechnen. Für die weitere Zuführung der Medien bis zur eigentlichen Arbeitsstelle ist der AN selbst verantwortlich. Alle in diesem Zusammenhang stehenden Belange hat der AN selbst zu klären. Störungen zu Baustrom und Bauwasser sowie daraus abzuleitende Arbeitsunterbrechungen berechtigen den AN nicht zu Nachforderungen. Lagerung von Baustoffen, Bauteilen und Werkzeugen: Die Lagerung von Stoffen und Bauteilen auf der Baustelle ist auf das nur unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Das Gleiche gilt für die Aufstellung von Container als Werkstätten, Werkzeug- bzw. Materiallager. Es besteht die Möglichkeit, die im Baustelleneinrichtungsplan in beschränkter Größe vorhandenen Lagerflächen zu benutzen.Bei ggf. erforderlicher Inanspruchnahme von Baustelleneinrichtungsflächen in Abweichung zu der vorgesehen Nutzung sowie bei Lieferung großer Mengen bzw. Lagerung über einen längeren Zeitraum bedarf es rechtzeitig vorher der Abstimmung und Genehmigung durch die Objektüberwachung.Lagerräume können vom AG nicht bereitgestellt werden. Stellflächen für Bauschuttcontainer, Baustoffsilos, Krane etc.: Bei größeren Abbruchmengen am und im Gebäude sind die Stellflächen der Bauschuttcontainer im Bereich der Fassadengerüste rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten mit der Objektüberwachung abzustimmen.Zum Sammeln von sonstigen Bauschutt und Abfällen durch den AN, ist die Aufstellung der Sammelcontainer in dem dazu im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichneten Bereich vorzusehen. Der Aufstellung von Silos, Kompressoren, Krane, Bauaufzüge und dergleichen bedarf es rechtzeitig vorher der Abstimmung und Genehmigung durch die Objektüberwachung. Kranaufstellung von Seiten des AN Zur Ausführung seiner Transportleistungen können Mobilkräne vom AN eingesetzt werden. Die Kranaufstellung mit allen umfänglichen Bedingungen und Vorleistungen ist eigenverantwortlich alleinige Sache des AN und als Bestandteil seiner Einheitspreise zu werten. Dies betrifft auch die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen für eine Voll- oder Teilsperrung bei den dafür zuständigen Behörden. Die Aufstellung eines Turmdrehkranes ist nicht möglich. Arbeits- und Transportgerüste: Für die Ausführung seiner Leistungen in den Geschossen hat der AN eigenverantwortlich alle erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste vorzusehen. Baubeleuchtung: Für die Beleuchtung im Arbeits- und unmittelbaren Transportbereich hat der AN eigenverantwortlich zu sorgen. Der Aufbau und die Unterhaltung der allgemeinen Baubeleuchtung in Fluren, in Treppenhäusern und auf dem Baustellengelände erfolgt bauseits im Rahmen der Baustelleneinrichtung. 6. Ausführungsfristen siehe Besondere Vertragsbedingungen. Vom AN ist ein Ablauf-Terminplan als Balkendiagramm zu erstellen. Dieser ist spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung der Objektüberwachung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Der Terminplan ist nach Bauteilbereichen zu gliedern. Der vorgesehene Arbeitskräfte-Einsatz ist auszuweisen. Im Auftragsfall werden die mit dem AN abgestimmten Zwischentermine Vertragsbestandteil. Der Ausführungszeitraum für die haustechnischen Gewerke ist Juli 2025 bis Juni 2027. Einzeltermine sind dem Projektterminplan zu entnehmen.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Heizungstechnik Bei der Erbringung der Leistungen hat der Auftragnehmer (AN), alle für den Ort der Ausführung geltenden Vorschriften und Richtlinien in der jeweils aktuellen Ausgabe zu beachten. Insbesondere sind das: -Bauordnung des Landes Brandenburg -Eingeführte Technische Baubestimmungen des Landes Brandenburg -Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) -Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) -Versammlungsstättenverordnung -Berufsgenossenschaftliche Bestimmungen -Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) - neuster Stand - MEV-Vorschriften -DIN-VDE Richtlinien bzw. Deutsche Fassung geltender Europäischer Harmoni-sierungsdokumente -DIN 18382 und DIN 18384 -Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) sowie geltende Normen und Empfehlungen (EN 55022 Klasse B; EN 55024 bzw. IEC 801). Es wurde nach der Bauordnung für Berlin, neueste Fassung und den einschlägigen DIN-Vorschriften geplant. DIN EN ISO 6946Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient DIN EN 12831Heizlastberechnung DIN EN 1264Fußbodenheizungen GEGGebäude-Energie-Gesetz (Stand 2024) Die Berechnung der Heizlast erfolgt  nach der DIN EN 12831 unter Verwendung des nationalen Anhangs nach DIN EN 12831 Beiblatt 1. Zugrunde gelegt wird Außentemperatur:- 13,7 °C Gebäudetyp:Büro-Schulgebäude Gebäudelage: moderate Abschirmung Gebäudemassen:Speicherfähigkeit mittelschwer Luftdichtheit der Gebäudehülle:dicht Liefer- und Leistungsabgrenzungen Vor Abgabe eines Angebots kann sich der Bieter über die Verhältnisse auf der Baustelle informieren und sich durch Einsichtnahme in die Projektpläne bei der Gesamtbauleitung von den Gegebenheiten der Leistungen überzeugen. Für sämtliche bautechnische Leistungen, die nach Angaben des Auftragnehmers erfolgen müssen, trägt dieser die Verantwortung für die richtige Bemessung. Die ausgeführten Arbeiten sind unverzüglich an der Baustelle zu prüfen. Folgende bautechnische Leistungen sind vorgesehen: Bei den technischen Gewerken Für den Anschluss der von Nebengewerken herangeführten Energien, Medien und Entsorgungseinrichtungen hat der Auftragnehmer an den Anschlussstellen Stutzen, Flansche, Klemmen und Verschraubungen mit Gegenstücken vorzuhalten. Die Verbindung an der Übergabestelle erfolgt durch die Nebengewerke. Zu den Rohrbefestigungen gehören auch Abpendelungen mit Zubehörbauteilen und seitliche Rohrbefestigungen in Form von Rohrkonsolen. Schrauben in feuerverzinkter oder kadmierter Ausführung (nicht schwarz). Schweißen Schweißarbeiten an Rohrleitungen dürfen nur durch Schweißer mit gültiger Rohrschweißprüfung nach DIN 8560 durchgeführt werden. Verzunderung ist vollständig zu entfernen. Druckprüfung Alle Rohrsysteme sind vor Inbetriebnahme und vor Ausführung von Rohrdämmarbeiten auf Dichtigkeit zu prüfen. Prüfdruck:15 bar bei PN 10 / 24 bar bei PN 16 (1,5 x Betriebsdruck) Standzeit:48 h Prüfmedium:Wasser Die zur abschnittweisen Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Materialien hat der Auftragnehmer zu stellen. Der Gesamtbauleitung sind die Prüfungstermine mitzuteilen. Über das Prüfergebnis ist ein Protokoll mit Unterschrift der Beteiligten anzufertigen (der Bauleitung zu übergeben). Schutzmaßnahmen Die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz sind zu berücksichtigen. Bei Montageunterbrechungen bzw. bei Trennung in Grob- und Feinmontage sind die Schnittstellen (Kanal-, Rohranschlüsse etc.) gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen, z. B. durch Verschließen aller Öffnungen. BEFESTIGUNGEN UND DURCHDRINGUNG AM TRAGWERK Bei Befestigung am Tragwerk bzw. an vorh. Befestigungsvorrichtungen (Ankerboxen, Ankerschienen, Anschweißplatten oder dgl.) sind Standfestigkeit und Tragfähigkeit, einschl. des geforderten Nachweises für die Konstruktion durch den AN zu überprüfen. Als alternative Befestigungsart darf gebohrt und gedübelt werden. Hierbei sind jedoch grundsätzlich die entsprechenden Zulassungen zu beachten. Die ausführenden Firmen haben sich bei Befestigungen, Durchdringungen oder Belastungen anderer Art generell rechtzeitig vor Ausführung beim Statiker zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen, ob die Voraussetzungen für diese Arbeiten durch das Tragwerk erfüllt sind (z. B. Materialgüte, Bewehrungslage, Tragfähigkeit etc.) Dübel sind generell nicht in Zugzonen der Tragwerk-Bauteile anzuordnen, sofern die Zulassung nichts anderes zulässt. Hiervon sind hauptsächlich die Decken- und Unterzüge betroffen. Befestigungen durch Schießen (Setzen von Bolzen), auch für Provisorien, statisch nicht relevanter Befestigungen sind untersagt. Befestigungen an tragenden Stahlbauteilen sind wegen der Brandschutz-Ummantelungen - ohne Grundsatzklärungen - untersagt. Es ist weiterhin grundsätzlich untersagt, nach eigenem Ermessen sowie anweisungswidrig zu stemmen, bohren, sägen, fräsen oder derartige Eingriffe in dem statischen System auszuführen. In diesem Falle ist vorher die Einschaltung des Statikers und der Bauleitung erforderlich. Für die Bereiche aus Stahlbeton-Fertigteilen wird darauf hingewiesen, dass diese gegen Erschütterungen statisch anfällig sind und die Verbindungsfugen der Elemente die geforderte Festigkeit verlieren, wenn derartige unkoordinierte Eingriffe erfolgen. Funktionsnachweis und Inbetriebnahme Funktionsmessungen sind vorgeschrieben und gehören zu den Leistungen des Auftragnehmers, soweit sie für die Funktion der Anlagen erforderlich sind. Die Funktionsmessungen sind dem Auftraggeber und dessen Beauftragten vor Beginn anzumelden, so dass sie bei der Durchführung teilnehmen können. Die Kosten für die mängelfreie Funktionsmessung sind in die Einheitspreise einzurechnen. Funktionsprüfung der Anlagen Dafür sind insbesondere folgende Arbeiten durchzuführen: - Funktionsprüfung der Sciherheitsarmaturen Abnahmevoraussetzungen 1.Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Revisionszeichnungen gemäß LV 2.Einweisung des Bedienungspersonals (muss protokolliert sein) 3.Druckprotokoll der einzelnen Systeme 4.Gesamtheit der vertraglichen Leistungen (betriebsfertig) 5.Erfüllung der Garantiewerte 6.Eingeregelter Zustand mit Funktionserprobungen 7.Fahrplan für Abnahme mit Zeitangabe und Ablaufprogramm nach rationellen Gesichts- punkten, z. B. Zentrale, Hauptverteilung, Anlagen 8.Erklärung des AN, dass die Anlage komplett ist, Einregulierungen ausgeführt sind, Einweisung erfolgt ist und Revisons-, Bedienungs- und Wartungsunterlagen vorliegen Gewerkespezifische Vorgaben Halterungen Alle Halterungen für technische Installationen dürfen nur mit nicht rostenden Metalldübeln vorgenommen werden. Die Verwendung von Schussgeräten und Kunststoffdübeln ist nicht zugelassen. Die Aufhängungen sind derart auszuführen, dass kein Körperschall auf den Baukörper übertragen wird. Für den Einbau in der aus Lastspannung erzeugten Zugzone von flächig bewehrten Bauteilen aus Normalbeton sind Dübel mit Zulassung zu verwenden. Bestand-, Bedienungs- und Wartungsanlagen Bestandszeichnungen Revisionspläne im M 1:50 und Revisionsunterlagen. Eine Typenliste als Datei (Format ASCII oder Excel), die weitere Spezifizierungen zu Gerät oder Leitungen umfasst (z. B. Typ, Hersteller, Art, Wartungszyklen usw.). Die Bedienungs- und Wartungsanweisung ist in Aktenordnern geordnet zu liefern. Sie soll Aussagen entsprechend folgender Gliederung machen: Bedienungsanweisung: Funktion und Lage der Bedienorgane Wartungsanweisung: Art und Zeitfolge der Überwachung (Inspektionstabelle) Ersatzteilaufstellung: Reserveeinrichtungen, Verschleißteile, Ersatzteilliste mit Angabe von Hersteller (Hauptwerk), Auslieferungslager und Kundendienststützpunkt mit Anschirft und Telefonnummer, Typ- bzw. Fabrikatsnummer, Größe, Leistung und Bestelldaten.
Heizungstechnik
1.0 Bestandssituation 1.1 Heizungstechnik Im Untergeschoss in einem Nebengebäude auf dem Innenhof befindet sich die vorhandene, indirekte Wärmeübergabestation der Stadtwerke FFO. Von hier aus wird das Hauptgebäude über einen begehbaren Kanal mit 2 geregelten Heizkreisen mit den Systemtemeraturen 80/60 °C mit Wärme versorgt. Die bestehende Zwei-Rohr-Heizungsinstallation wurde im zu sanierenden Bereich über 55 Steigesträngen ausgeführt, von denen jeweils nach links und rechts die Heizflächen angeschlossen wurden. Als Heizflächen sind vorwiegend Guss-Heizkörper eingesetzt. Das Rohrleitungsnetz ist als Stahlrohr ausgeführt. Die Rohrleitungen werden im Sanierungsbereich komplett demontiert wie auch die Heizflächen. 2.0 Planungsgrundlagen Bauordnung für das Land Brandenburg, neueste Fassung, die einschlägigen DIN-Vorschriften: DIN 4751 Blatt 1/2 DIN 4109 Schallschutz im Hochbau HeizAnlV - Heizungsanlagenverordnung, neueste Fassung GEG - Gebäude-Energie-Gesetz (Stand 2024) Die Wärmebedarfsberechnung erfolgte nach DIN EN 12 831 Stand 2008. Die Raumtemperaturen für das Gebäude  wurden wie folgt festgelegt: WC Anlagen:+ 20 °C Dusche+ 24 °C Umleide+ 22 °C Bürobereiche+ 22 °C Arbeitsräume/Schulräume+ 22 °C Behinderten - WC+ 24 °C Kantine+ 22 °C Treppenhaus+ 18 °C Putzmittelraum im UG+ 20 °C Die Norm Außentemperatur wurde mit - 13,7 °C entsprechend der DIN EN 12831 angesetzt. Die Norm-Gebäudeheizlast beträgt 320 kW. Die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral über Elektro-Durchlauferhitzer. Die vorhandene Kellerverteilung bleibt erhalten. Nicht mehr benötigte Steigestränge werden bis zur Strangabsperrung zurückgebaut. Die Neuinstallation erfolgt mit Edelstahl-Pressfittig-System. Der Einbau der neuen Strang-Differnzdruckregler mit Einbindung in die vorhandene Kellerleitung erfolgt ca. ab Februar 2026 bis April 2026. Bis auf wenige denkmalgeschütze Decken erhalten alle Räume eine abgehängte Decke mit einer lichten Höhe von mind. 15 cm. Die Flure und Treppenhäuser werden über Steigestränge mit jeweils 1 Heizkörper je Etage mit Wärme versorgt. In den übrigen Bereichen wird die Neuinstallation so ausgebildet, dass ein Steigestrang über alle Geschosse vom UG - 2.OG mehrere Heizkörper je Etage mit Wärme versorgt.. Abgehend im Geschoss darunter unterhalb der Decke erfolgt die Zwei-Rohr-Verteilung als gedämmte Rohrleitung. Im weiteren Verlauf werden die darüber befindlichen Heizkörper reitend über Kernbohrungen direkt von unten angeschlossen. Am Stockwerksabgang ist ein Tacosetter zur Einregulierung des Sollvolumenstroms vorgesehen. Steigestränge, die im Sanierunsbereich nicht mehr betötigt werden, jedoch im EG von der Post noch benöigt werden, sollen bis Spätherbst 2025 im EG oberhalb des Heizkörperangangs getrennt und verschlossen werden. Im Dachgeschoss oberhalb der Küche wird das 5,0 kW Lüftungsgerät angeschlossen mit der entsprechenden Regelung am Gerät.
1.0 Bestandssituation
02 KG 420 Heizungstechnik
02
KG 420 Heizungstechnik
02.01 Baustelleneinrichtung
02.01
Baustelleneinrichtung
02.02 Armaturen und Zubehör
02.02
Armaturen und Zubehör
02.03 Rohrleitungen und Zubehör
02.03
Rohrleitungen und Zubehör
02.04 Heizkörper und Zubehör
02.04
Heizkörper und Zubehör
02.05 Wärmedämmung
02.05
Wärmedämmung
02.06 Demontage
02.06
Demontage
02.07 Winterbaubeheizung
02.07
Winterbaubeheizung
02.08 Baunebenarbeiten
02.08
Baunebenarbeiten
02.09 Stundenlohnarbeiten
02.09
Stundenlohnarbeiten
02.10 Dokumentation
02.10
Dokumentation