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1 Rohbauarbeiten und Außenanlage Stufe 1
1
Rohbauarbeiten und Außenanlage Stufe 1
Angaben zum Objekt und Vorbemerkungen ANGABEN ZUM OBJEKT UND VORBEMERKUNGEN
ERGÄNZEND ZU DEN ALLGEMEINEN VORBEMERKUNGEN:
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B. Alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten sind nach den z. ZT. gültigen DIN - Vorschriften, techn. Baubestimmungen und anerkannten Regeln der Technik neuester Fassung auszuführen. Abweichungen von der DIN werden nicht akzeptiert.
Lager- und Arbeitsplätze:
Die Fläche auf dem Grundstück steht als Lagerfläche zu Verfügung.
Diese Flächen müssen vorher von der Bauleitung freigegeben und zugewiesen werden.
Die Leistungen im Leistungsbeschrieb sind auf Vollständigkeit zu prüfen, evtl. entfallenden Positionen oder zur Leistungsdurchführung notwendige zusätzlichen Arbeiten, berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Der Auftragnehmer ist für die vertragsmäßige Ausführung der Leistungen allein verantwortlich.
Er haftet daher für alle Erweiterungen, welche aus einer nicht bedingungsmäßigen Leistung entstehen.
Der Auftraggeber hat das Recht, sich jederzeit über die vertragsmäßige Ausführung der Leistungen unterrichten zu lassen. Der Fachbauleiter ist für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen alleine verantwortlich und vor Bauausführung der örtlichen Bauleitung schriftlich zu benennen.
Den Anordnungen und Vorgaben o.g. Fachbüros und Bauleiter ist Folge zu leisten. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. Der Bieter ist verpflichtet, sich über alle örtlichen Verhältnisse sowie über Zufuhr- und Transportmöglichkeiten selbst zu unterrichten und diese zu prüfen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Rohbauarbeiten und Außenanlage gleichzeitig mit den Arbeiten anderer Firmen durchgeführt werden müssen, evtl. Behinderungen durch Fremdleistungen können nicht geltend gemacht werden. Die vorhandenen und einzubauenden Bauteile sind vor Beschädigung und Verunreinigungen zu schützen. Bei Schweißarbeiten sind die vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und Anordnungen des Auftraggebers unbedingt einzuhalten. Abbruchmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine von ihm zu bestimmende zugelassene Kippe zu fahren, die Kippgebühren sind im Preis enthalten.
Bei Sondermüll ist die Zulassung der Kippe der Bauleitung vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich von der Art und dem Umfang der auszuführenden Arbeiten zu überzeugen und sich mit allen preisbildenden Umständen vertraut zu machen. Nachforderungen wegen Unkenntnis sind ausgeschlossen. Lohnnebenkosten sind in den Einheitspreisen enthalten. Der Auftragnehmer hat sein Material vor Diebstahl und Beschädigungen bis zur Abnahme seiner Leistungen zu schützen. Die Durchführung der Rohbauarbeiten und Außenanlage hat im engsten Einvernehmen mit der örtlichen Bauleitung zu erfolgen.
Alle eintretenden Schäden, sowie die während der Durchführung der Arbeiten infolge Fehlens von Absicherungen und Sicherheitsmaßnahmen entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers.
BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Vor Angebotsabgabe ist der Bieter verpflichtet, sich über alle örtlichen Verhältnisse und auch über
Zufahrt- und Transportmöglichkeiten zu unterrichten.
In die Einheitspreise sind die folgende Kosten einzukalkulieren, wenn es keine gesonderten Positionen
und Vergütung hierfür erfolgt:
- An- und Abfuhr, Ab- und Aufladen, Umbauen und Vorhalten aller für die Bauausführung erforderlichen Einrichtungen, Baukran, Turm- und Mobildrehkran mit einer passender Auslegerlänge,
sämtliche Baumaschinen, Hilfsmittel, Arbeits- und Schutzgerüste, Aufenthalts und Materialräume,
Absperrung und Beleuchtung der Baustelle.
Der Auftragnehmer hat die Unterhaltung und Reinigung der Zufahrts- und Baustraßen und alle sonstigen
für den Betrieb der Baustellen benutzten Flächen während der Rohbauzeit auf eigene Kosten durchzuführen. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten kann auf Anforderung der Bauleitung die Reinigung verlangt werden. Die Kosten werden den Verursachern angelastet und an der Schlussrechnung abgezogen.
Die Baustelleneinrichtung ist bis zum Ende der Bauzeit vorzuhalten.
Nach Abschluss aller Ausbauarbeiten bzw. auf Anordnung der Bauleitung sind alle für die Baustellen- einrichtung in Anspruch genommenen Straßen und sonstigen Flächen wieder in einen sauberen und ordentlichen Zustand zu versetzen. Der AN ist verpflichtet sämtliche Schutzgeländer an Balkonen, Treppenpodeste und Treppenstufen nach den Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft ohne besondere Aufforderung der Bauleitung herzustellen.
Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN ist ebenfalls verpflichtet die für seine Leistungen notwendigen Arbeits- und Schutzgerüste zu liefern und zu unterhalten. Die Kosten sind in die EP einzukalkulieren.
Sämtliche Sicherheitseinrichtungen sind einzurichten, zu kontrollieren und nur nach Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung abzubauen.
Einrichten, Vorhalten und Abräumen aller zur Durchführung der Vertragsleistung des AN, erforderlichen Baustelleneinrichtung, einschl. Gebühren, evt. Absprache mit Behörden und Ämtern.
Verkehrssicherung mit allen Nebenleistungen, siehe auch ZTV.
Örtliche Bauleitung ( § 4 Nr. 1 ) / Fachbauleitung nach LBO.
Wasser- und Stromanschlüsse:
Die Wasser- und Stromanschlüsse sind in den Einheitspreisen entsprechend zu berücksichtigen.
(siehe Titel 01.01.01 Baustelleneinrichtung)
Es werden bei den Abschlags- und Schlussrechnungen die Kosten für das anteiliges Bauwasser 0,20 %
und anteiliger Baustrom 0,30 % in Abzug gebracht.
Zusätzliche Wasseranschlüsse über der vorh. Grundausstattung hinaus sind auf eigene Kosten herzustellen.
Elektroanschlüsse für Hebeeinrichtungen die einen höheren Anschlusswert als üblich vorhanden sind benötigen, müssen auf eigene Kosten beantragt und hergestellt werden.
Der Bauwasseranschluss ist so zu dimensionieren und herzustellen, dass die gesamte Versorgung der Baustelle für die gesamte Bauzeit daraus erfolgen kann.
Installation von Baustrom und Bauwasser wird mit der erforderlichen Anschluss- und Zuleitung hergestellt.
Leistungen des Auftragnehmers: Versorgung der Baustelleneinrichtung für die gesamte Bauzeit.
BETON UND STAHLBETON:
Für die Ausführung gelten die Bestimmungen der DIN 18 331 und alle für die Ausführung von Beton- und Stahlbetonarbeiten sonstigen Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere die DIN 10 45, in neuster Fassung, sofern nicht ausdrücklich nachstehend etwas anderes festgelegt ist. Für die Verdichtung des Betons sind grundsätzlich maschinelle und für den Zweck besonders geeignete Verdichtungsgeräte zu verwenden. Der Beton muss eine glatte, gleichmäßige und nesterfreie Oberfläche aufweisen. Nach dem Ausschalen sind die Betonflächen sofort zu entgraten. Rödeldrähte sind unterhalb der Betonflächen abzustemmen. Beschädigte Stellen sind mit reinem Zementmörtel sauber unmittelbar nach dem Ausschalen beizuputzen. Eventuell vorhandene Nester oder freiliegende Bewehrungsstähle sind erst nach Rücksprache mit der Bauleitung zu schließen. Nachforderungen anderer am Bau tätiger Firmen, die durch nicht fachgerechte Ausführung der Betonarbeiten und durch das nicht einhalten vorgeschriebener Höhen und Abmessungen entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers. Die für die einzelnen Konstruktionen geforderten Betonfestigkeiten sind nachzuweisen. Bei Verwendung von Lieferbeton kann auf das Anfertigen von Probewürfel vom AN, an der Baustelle verzichtet werden, wenn der Prüfingenieur und die bauüberwachende Behörde eine "Bescheinigung, zum Nachweis der Betonfestigkeit" eines Güteüberwachten Lieferwerkes zu den entsprechenden Betonier Vorgänge als ausreichend anerkennen.
Schalung:
Sofern in den einzelnen nachfolgenden Positionen nicht anders festgelegt ist, sind für alle Betonteile, die nicht vom Erdreich bedeckt werden, als Schalung nur saubere, gehobelte, parallele Bretter oder gehobelte Schaltafeln zur Erzielung glatter Betonflächen zu verwenden.
Bewehrung:
Sämtliche Stahlbewehrungen sind gegen die Schalung mit zugelassenen Abstandhaltern, für die entsprechenden Betonüberdeckungen, zu verlegen. Die Abnahme der Bewehrung hat der AN bei dem ihm benannten Prüfingenieur rechtzeitig in eigener Verantwortung zu beantragen.
Über die jeweiligen Abnahmen sind der Bauleitung umgehend und unaufgefordert Protokolle vorzulegen. Werden vom Prüfingenieur zusätzliche Bewehrungen verlangt, so sind diese in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen und vom Prüfingenieur abzuzeichnen. Wird dieses unterlassen, so kann die zusätzlich angeordnete Bewehrung nicht in der Abrechnung berücksichtigt werden.
Vor Abnahme der Bewehrung darf grundsätzlich nicht betoniert werden. Maßgebend für die Abrechnung der Stahlmengen ist die Gewichtsermittlung getrennt nach Rundstahl, Lagermatten und Listenmatten, zuzüglich eventueller Zulagen durch den Prüfingenieur.
Abweichend von DIN 1045 Pkt. 3.2.1d sind erforderliche Hilfs- und Montageeisen sowie Abstandhalter nach Anzahl und Form in das Ermessen und die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers gestellt und in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren. In den Summen der Betonstahllisten ist kein Verschnitt und kein Zuschlag für Walztoleranzen enthalten. Diese Einflüsse sowie evt. Dimensionszuschläge sind in die Mischpreise einzukalkulieren. Generell in den nachfolgend aufgeführten Leistungspositionen sind
a. Beton in m3
b. Schalung in m2
c. Bewehrung in kg
getrennt ausgeschrieben, die Abrechnung erfolgt dementsprechend. zu a. Entgegen den Bestimmungen der DIN 18 331 werden nur die TATSÄCHLICH BETONIERTEN QUERSCHNITTE vergütet. Überkreuzungen, Überschneidungen, Einbindungen etc., werden nicht berücksichtigt. Wandschlitze unter 300 cm2 Einzelquerschnitt sind ebenfalls ohne besondere Vergütung anzulegen, nach erfolgter Montage mit Mineralwolle auszustopfen, mit Streckmetall zu überspannen und mit Zementmörtel vorzuwerfen. Alle Betonkanten, z.B. bei Unterzügen, Stützen, Absperrungen, etc., sind mit Dreiecksleisten 1,2 / 1,2 cm zu berechnen. Eine besondere Vergütung erfolgt hierfür nicht. zu b. Entgegen den Bestimmungen der DIN 18 331 werden nur die TATSÄCHLICH SICHTBAR GESCHALTEN FLÄCHEN vergütet, sonst analog wie a. zu c. Die Abrechnung des Betonstahls erfolgt nach den Stahllisten zu den Bewehrungszeichnungen. Verschnitt, Abstandhalter etc., werden nicht vergütet. Werden aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, Umrechnungen bestimmter Stahl-Querschnitte erforderlich, so gehen die daraus entstehenden Mehrkosten für Lohn und Material zu seinen Lasten.
Folgende Arbeiten werden nicht besonders vergütet: die Höher- oder Tieferlegung von Decken und Deckenteilen sowie auf Erdreich verlegter Betonböden, auch die Herstellung in Schräge für Gefälleflächen nach Zeichnung und Angabe der Bauleitung, alle erforderlichen Schalungsgerüste und Unterstützungen, Absteifungen und Verstrebungen, Hilfs- und Befestigungsmaterialien zur Erstellung aller Schalungen unter Berücksichtigung verschiedener Gebäudehöhen, Vorsichtmaßnahmen für das Betonieren unter + 5 Grad ( entsprechend DIN 1046 - Bestimmungen für Ausführung von Bauwerken aus Stahlbeton ). Alle sichtbaren Stahlteile sind zu entrosten und zweimal mit einem Bleimennig - Anstrich zu versehen.
Das Anfertigen, Lagern, Transportieren von Betonprobewürfeln sowie das Abdrücken und alle daraus entstehenden Kosten und Gebühren, einschl. Vorhalten der dafür erforderlichen Geräte usw. sind Sache des AN und werden nicht besonders vergütet. Sämtliche Dehnungs- und Arbeitsfugen sind entsprechend den Ortbetonflächen und Arbeitsabschnitten vom AN unter eigener Verantwortung und den einschlägigen DIN-Vorschriften festzulegen.
Die Ausbildung der Fugen sowie das erforderliche Material hierfür ist in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Das Anlegen der Decken- und Wandaussparungen bis 0,50 m2 Einzelgröße, sowie das spätere Schließen ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Maßtoleranzen:
Die Maßtoleranzen gem. DIN 18 202 und DIN 18 203 können bei bestimmten Bauteilen nicht akzeptiert werden. Alle Betonfertigteilelemente müssen absolut frei von Rissen sein. Fertigteile mit Rissen werden nicht abgenommen. Das gleiche gilt für Teile, deren Sichtkanten Beschädigungen oder Verunreinigungen aufweisen. Der AN hat nach dem Ausschalen aller Durchbrüche für die technische Gewerke mit einer wischfeste Farbe ( Sprühdose ) entsprechend der Angaben in den Aussparungs-plan farbig zu Kennzeichen.
Brandverhalten:
Die Rohbaukonstruktion muss die Feuerwiderstandsklassen F30 haben. Die diesbezüglichen Bestimmungen der DIN 4102 sind einzuhalten.
Die Mindestforderungen des Wärmeschutzes sind an jeder Stelle einzuhalten.
Fundamenterder:
Blitzschutzanlagen nach DIN 18 384)
Für die Einrichtung von Fundamenterder Anlagen sind die nachstehenden Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien zu beachten:
1. VDE 0100
2. VDE 0190
3. Richtlinien für das Einbetten von Fundamenterder in Gebäudefundamente.
(Herausgegeben von der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke - VDEW e.V.)
MAUERARBEITEN:
Sämtliche zur Verwendung kommenden Baustoffe müssen von einwandfreier Qualität sein. Die Baustoffe müssen den bestehenden Vorschriften, Normen, Richtlinien und Merkblättern entsprechen. Alle Mauer- und Wandteile sind sauber, vollfugig, lot- und fluchtgerecht, fachgemäß im Verband herzustellen.
In die Einheitspreise sind einzukalkulieren:
Erhöhte Anforderung an Maßgenauigkeit bei Herstellung der Fensteröffnungen gemäß Maßtoleranzen für Fenster. Das Vorhalten sämtlicher Geräte, Werkzeuge und Maschinen einschl. Hilfs- und Betriebsstoffe und Einsatz aller Hilfs- und Bedienungskräfte zur Ausführung der Arbeiten. Die Gestellung aller für die Durchführung erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste entsprechend den Vorschriften bis 2,0 m Arbeitshöhe. Senkrechten Schlitze sind im Verband herzustellen. Anlieferung der Steine mit Spezialtransportern und paketiert, sowie Schutz der Steine durch Folienhauben.
MATERIAL:
Alle Materialien sind in der ausgeschriebenen Qualität, unter Beachtung der Herstellervorschriften, nach dem Stand der Technik und den Regeln der Baukunst einzubauen. Wo in der Ausschreibung Waren- oder Markenzeichen verwendet werden, sind gleichwertige Produkte ausdrücklich zugelassen. Beim Angebot anderer, nicht ausgeschriebener, Materialien ist deren Gleichwertigkeit, vom Auftragnehmer bei Angebotsabgabe unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet ausschließlich der Auftraggeber.
Leistung, Aufmaß, Abrechnung:
Die abgegebenen Einheitspreise enthalten:
- Lieferung und Einbau aller für die Leistungen erforderlichen Materialien, Bau- und Hilfsstoffe, frei Einbaustelle.
- Vorhaltung und Betriebskosten aller erforderlichen Geräte und Werkzeuge.
- Alle Lohn- und Lohnnebenkosten.
- Zusatz- oder Sonderleistungen sind vor Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen.
- Als Nachweis gilt die am gleichen, oder Folgetag geleistete Unterschrift
des zuständigen Bauleiters.
- Abrechnung erfolgt nach örtlichem Aufmaß und den VOB- bzw. ATV - Bestimmungen
in der jeweils gültigen Fassung.
AUßENANLAGE:
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN:
Als Grundlage des Angebotes gelten für die Übernahme der Arbeiten,
die Ausführungen, die Abrechnungen, die Zahlungen und die Gewährleistungen,
die Verdingungsordnungen der (VOB) neueste Fassung.
Teil A DIN 1960
Teil B DIN 1961
Teil C Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen DIN 18299 insbesondere:
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 303 Verbauarbeiten
DIN 18 306 Entwässerungs- u. Kanalarbeiten
DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
Sämtliche Positionen beinhalten grundsätzlich alle Materiallieferungen.
Der AN trägt allein die volle Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen,
polizeilichen und fachtechnischen Vorschriften, die im Zuge der Arbeiten einzuhalten
sind.
Grenzsteine, Vermessungsmarken, deren fester Stand oder Erkennbarkeit im Zuge der
Arbeiten gefährdet werden können, sind durch den AN von einem Öffentlich bestellten
Vermesser rechtzeitig sichern oder versetzen zu lassen.
Ansonsten gehen die Vermessungsarbeiten zu Lasten des AN.
Ausgeschrieben sind u.a. Arbeiten des Fachloses Landschaftsbau.
Der AN alleine trägt für die Koordination der Arbeiten die volle Verantwortung und hat
mit seinem Subunternehmer folgendes sicherzustellen:
- richtige Vorbereitung des Baugrundes,
- sorgfältige Ausführung der Entw.- und Bewässerungsmaßnahmen
- fachkundige Behandlung des Oberbodens, d.h.:
abtragen, fördern, lagern, auftragen, einbauen und verbessern.
Auszuschließen sind :
- unsachgemäße Verarbeitung oder Lagerung pflanzenschädigender Baustoffe und
Abfälle,
- mechanische Schäden, z.B. Bodenverdichtungen und Vernichtung der Bodenstruktur
beim Befahren der Flächen, die für vegetationstechnische Zwecke vorgesehen sind.
Angaben zum Objekt und Vorbemerkungen
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZTV) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN (ZTV)
I. ABFALLBESEITIGUNG:
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfaßt die
Verwertung entsprechend den aktuellen Vorschriften bzw. die erforderlichen
Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns,
entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen.
II. BAUSTELLENEINRICHTUNG:
Das Einrichten der Baustelle ist vorab mit der Bauleitung abzustimmen.
Eine Baustelleneinrichtungsskizze ist evtl. zu erstellen und dem Auftraggeber
zur Freigabe vorzulegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere
für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen,
nicht behindert werden.
Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen,
freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan
unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen.
Für die Baustelleneinrichtung wird keinerlei Haftung durch den AG übernommen.
Vor Einrichten der Baustelle soll der Auftragnehmer den Zustand der an das
Baugrundstück grenzenden Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen sowie der
angrenzenden Grundstücksflächen in Anwesenheit der jeweiligen Eigentümer
bzw. der Bauleitung feststellen. Darüber ist ein Protokoll zu führen und von
beiden Seiten zu bestätigen.
Der AN hat das Tiefbauamt eigenverantwortlich zu informieren.
Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, daß die Ver- und Entsorgungs-
leitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden
können.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der
Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustellen-
einrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von
Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben
und geschützt werden.
Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
- Der Auftraggeber/ Bauleitung ist über den beabsichtigten Abbau der Baustellen-
einrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleneinrichtung sind unverzüglich zu
entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände
bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen
Zustand zu versetzen, falls nicht anderes vereinbart ist.
III. ERDARBEITEN:
Der Aushub erfolgt als Maschinenaushub, Handaushub wird nur aufgrund
besonderer Aufforderung durch den Auftraggeber vergütet.
Handaushub, der durch richtig geplanten bzw. terminierten Maschineneinsatz
vermeidbar wäre, wird nicht vergütet.
Beim Fundament- und Rohrgrabenaushub werden nur die nach Statiker-
bzw. Entwässerungsplan erforderlichen Querschnitte abgerechnet.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen
oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die
Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen.
Die Arbeiten im Bereich des öffentlichen Gehweges bzw. der Straße ist mit dem
Tiefbauamt eigenständig abzusprechen.
Eine Aufgrabgenehmigung / Schachtscheine sind von den zuständigen Behörden
eigenverantwortlich einzuholen und abzustimmen.
Gebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen (ZTV)
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