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Leistungsverzeichnis
Neubau Freiwillige Feuerwehr Tungendorf
Stadt Neumünster
Leistungsbeschreibung
Straßenbauarbeiten
Kanalbauarbeiten
Art der Ausschreibung
Abgabetermin
Abgabeort
Ausführungsbeginn / Ausführungsende
Datum
November 2025
Deckblatt
BAUBESCHREIBUNG
BAUBESCHREIBUNG
Stadt Neumünster - Stadtteil Tungendorf
- Neubau Freiwillige Feuerwehr -
Besetzung der Baustelle
Der Auftragnehmer hat einen verantwortlichen Bauleiter für die Baustelle einzusetzen, der berechtigt ist, Anordnungen der örtlichen Bauüberwachung entgegenzunehmen. Der Bauleiter ist dem Auftraggeber zu benennen. Bei Nichteinhaltung von Terminen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen ist er auf Verlangen des AG abzulösen.
Die Baustelle ist durchgehend durch einen Schachtmeister zu besetzen.
Ein Wechsel des Schachtmeisters bedarf der Zustimmung des AG.
Fertigstellungsmeldung
Die Fertigstellungsmeldung ist spätestens zur Abnahme bzw. zum Termin der Abgabe der Schlussrechnung bei der Bauleitung einzureichen.
Vor der Abnahme nach §12 VOB/B hat eine Zustandsfeststellung nach §4 (10) VOB/B auf Verlangen des Auftraggebers statt zu finden. Erst nach der Zustandsfeststellung kann die VOB-Abnahme erfolgen. Die dadurch entstehenden Kosten sind in die entsprechenden Positionen mit einzurechnen.
Am Projekt beteiligte Sonderfachleute:
Baugrundgutachter / Ing.-Büro für Geotechnik (Schnoor + Brauer)
Architekt - bbp Architekten
TGA - G-TEC Ingenieure
Statik - oemig + stark
Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Die Stadt Neumünster plant im Stadtteil Tungendorf den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses für die Freiwillige Feuerwehr Tungendorf Stadt und Tungendorf Dorf.
Die Ausschreibung umfasst u.a. folgende Leistungen:
- Neubau von rd. 165 m SW-Leitung DN 150 einschl. Schächte und Abscheideranlage
- Neubau von rd. 80 m RW-Leitung DN 150 einschl. Schächte
- Neubau von rd. 80 m RW-Leitung DN 200 einschl. Schächte
- Neubau von rd. 20 m RW-Leitung DN 250 einschl. Schächte
- Neubau von rd. 30 m RW-Leitung DN 300 einschl. Schächte
- Bau einer Blockrigole 2,40 m x 11,20 m x 0,66 m
- Erdarbeiten für Versorgungsanlagen
1.1.1 Erdarbeiten
Art und Umfang
Erdbaumaßnahmen sind im Wesentlichen zur Herstellung der Rohrgräben sowie zur Herstellung der ungebundenen Tragschichten geplant. Die Oberflächen werden in einem separaten LOS hergestellt. Art und Stärke des Aufbaus ist gemäß RStO 12/24 für die Belastungsklasse 1,8 geplant. Für die Bauweise mit Asphalt ist die Tafel 1, Zeile 3 zu verwenden und für die Pflasterbauweise die Tafel 3, Zeile 1 zu verwenden. Für beide Bauweisen ist ein Gesamtaufbau von rd. 0,65m vorzusehen. Der öffentliche Fußweg ist an die neuen Zu- und Ausfahrten anzupassen. Für die Herstellung des Oberbaus und der Ver- und Entsorgungsleitungen fallen Erdarbeiten an. Oberboden sowie anfallender Aushub, welcher nicht wiederverwendet werden kann ist abzufahren.
Untergrund
Genaue Angaben zum Untergrund sind dem Baugrundgutachten des Büros Schnoor + Brauer GmbH & Co. KG zu entnehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Baugrund sehr homogen ist. Es ist anzunehmen, dass der Boden voraussichtlich den Werten BM-0 gem. ErsatzbaustoffenV zuzuordnen ist. Sämtlicher Boden ist zwischenzulagern und vor Entsorgung nach ErsatzbaustoffV zu beproben.
1.1.2 Entwässerungskanalarbeiten
Die Stadt Neumünster plant im Stadtteil Tungendorf den Neubau einer Feuerwache für die freiwillige Feuerwehr.
Als Schächte sind Standardschächte DN 1.000 und Kontrollschächte DN 600 geplant. Die Haltungen und Leitungen sind in DN 150 bis DN 300 geplant. Die Auftriebssicherheit der Rohrleitungen und Schächte ist durch den AN nachzuweisen. Dies ist in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Lage der neu herzustellenden Kanäle befindet sich auf dem Grundstück. Regenwasser wird in einer Blockrigole und Entwässerungsmulde versickert. Schmutzwasser wird an die Bestandsleitung im Asphaltbereich mit einem Schacht DN 1000 angeschlossen.
Baugrubenverbau ist aufgrund der geringen Tiefenlage nicht vorgesehen.
1.1.3 Landschaftsbau
keine Angaben
Arbeiten für Versorgungsanlagen
Es sind folgende neue Versorgungsanlagen innerhalb der Erschließung geplant:
Gasversorgung (SH-Netz AG)
Trinkwasserversorgung (SH-Netz AG)
Leerrohre für Stromversorgung (Stadtwerke Neumünster)
Leerrohre für Telekommunikation (Stadtwerke Neumünster)
Leerrohre für Beleuchtungskabel (Stadt Neumünster durch AN)
Die Erdarbeiten für sämtliche Versorgungsanlagen sind Bestandteil der Ausschreibung. Der Leitungsbau erfolgt durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen. Der AN hat diese Arbeiten mit seinem Arbeitsablauf abzustimmen und den Leitungsbau im Rahmen eines durchgehenden Bauablaufes zu koordinieren. Der hieraus entstehende Mehraufwand ist in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Beim Setzen und Regulieren von Kappen und Schachtabdeckungen sind die Richtlinien der verschiedenen Versorgungsträger zu beachten und diese vor Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen.
In Teilbereichen können kreuzende Gas- und Trinkwasserhausanschlüsse auf gleicher Höhe wie der geplante SW-Kanal liegen. Diese aufzunehmen und unterhalb des MW-Kanals neu zu verlegen. Die Herstellung der TW-Hausanschlüsse obliegt im Zuge der Ausschreibung dem AN, der Leitungsbau für Gas erfolgt durch die SH-Netz. Der AN koordiniert die Leitungsarbeiten im Sinne eines durchgehenden Bauablaufes und informiert die betroffenen Anwohner.
Arbeiten für die Straßenbeleuchtung
Für die Neuverlegung der Beleuchtungskabel im Außenbereich werden Leerrohre im Zuge der Erdarbeiten vorgestreckt. Die Leerrohre sind mit einem Zugdraht auszustatten. An den Mastpositionen werden die Leerrohre ca. 1,00m über GOK gezogen und abgedeckelt. Die Montage der Masten und Beleuchtungskörper sowie die Inbetriebnahme erfolgt durch das Gewerk Elektrik.
Arbeiten für die Lichtsignalanlagen
Keine Angaben
1.1.4 Bodenmanagement
Verdrängter und nicht wiedereinbaufähiger Boden der im Zuge der Erdarbeiten z.B. der Herstellung von Baugruben und Rohr- und Versorgungsgräben anfällt, ist innerhalb der Baustelle zu fördern und zur Beprobung und anschließender Entsorgung getrennt nach ErsatzbaustoffenV (max. 500 m³) zwischenzulagern.
Der Zeitraum zwischen Probenahme und Vorlage der Analyseergebnisse nach ErsatzbaustoffeV ist durch den AN in seinem Bauablauf zu berücksichtigen. Der AN koordiniert selbstständig die Probenahme und Analyse durch ein vom AG beauftragtes Fachbüro. Die Abfuhr der Halden ist durch die örtliche Bauüberwachung des AG freizugeben.
Wird organoleptisch auffälliger Boden angetroffen, ist dies der örtlichen Bauüberwachung umgehend mitzuteilen. Ggf. ist dieser Boden in abgedeckten Abrollmulden zwischenzulagern.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
keine Angaben
1.3 Beweissicherung
keine Angaben
1.4 Kampfmittelbeseitigung
Die Stadt Neumünster ist in der Kampfmittelverodnung des Landes Schleswig-Holstein gelistet. Eine Luftbildauswertung ist vorab durchgeführt worden. Auf dem Baufeld ist eine Kampfmittelverdachtsfläche definiert worden. Die Arbeiten im Rahmen der Kampfmittelbeseitung sind nicht Teil dieser Ausschreibung und werden direkt durch den AG gesteuert und entsprechende Bereiche freigemeldet.
1.5 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
keine Angaben
Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle / vorhandener Zustand
Die Baustelle liegt im Amt Neumünster in der Gemeinde Tungendorf in der Straße Am Kamp.
2.2 Zugänge – Zufahrten zur Baustelle
Die Baustelle ist über die K1 von Neumünster aus erreichbar. Über das übergeordnete Straßennetz ist der Stadtteil Tungendorf über die L318 Kieler Straße ebenfalls erreichbar.
2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsanlagen
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsanlagen für Strom, Wasser und Abwasser werden seitens des AG nicht gestellt und sind in eigener Zuständigkeit des AN zu beschaffen.
2.4 Lager und Arbeitsplätze
Plätze für Baustelleneinrichtung
Die Flächen für die Baustelleneinrichtung sind vor Baubeginn mit dem AG abzustimmen. Flächen für die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen stehen innerhalb des Baugebiets in begrenztem Umfang zur Verfügung.
Verschmutzungen der Verkehrsflächen sind zu vermeiden und ohne besondere Aufforderung sofort zu beseitigen.
Stamm und Wurzelbereiche von Bäumen sind zu schützen und dürfen für die Lagerung von Baustoffen und für die Baustelleneinrichtung nicht in Anspruch genommen werden.
Die Richtlinie zum Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und Sträuchern (RAS-LP 4) ist zu beachten.
Baustellenwege - Baustraßen - Arbeitsflächen
Die Erreichbarkeit der jeweiligen Verwendungsstellen hinsichtlich der zu liefernden und ein- und auszubauenden Materialien ist in unbefestigtem Gelände durch den AN sicherzustellen. Die Vergütung hierfür erfolgt über die Pauschale zur Baustelleneinrichtung.
2.5 Gewässer
Keine Angaben
2.6 Baugrundverhältnisse
Genaue Angaben zum Untergrund sind dem Baugrundgutachten des Büros Schnoor + Brauer GmbH & Co. KG zu entnehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Baugrund sehr homogen ist. Es ist anzunehmen, dass der Boden voraussichtlich den Werten BM-0 gem. ErsatzbaustoffenV zuzuordnen ist. Sämtlicher Boden ist zwischenzulagern und vor Entsorgung nach ErsatzbaustoffV zu beproben.
2.7 Schutz-Bereiche und -Objekte
Keine Angaben
2.8 Anlagen im Baubereich
Versorgungsanlagen
Innerhalb der Straße Am Kamp befinden sich vorhandene Versorgungsanlagen.
Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn über den genauen Umfang sowie über genaue Lage der Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die zu beachtenden „Besonderen Arbeitsbedingungen“ in eigener Verantwortung bei den zuständigen Ver- Entsorgungsträgern zu informieren.
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der vorh. Anlagen sind mit den zuständigen Leitungsträgern abzustimmen.
Für Erschwernisse und Behinderungen, die sich durch das Vorhandensein der Ver- und Entsorgungsanlagen ergeben, werden keine gesonderten Vergütungen über id ausgeschriebenen Positionen hinaus gewährt. Die zusätzlichen Kosten sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Vor Baubeginn ist die Lage sämtlicher Schieber- u. Hydrantenkappen sowie der Hinweisschilder einzumessen und auf einer gesonderten „Einmessskizze Schieberkappen“ der Bauleitung vorzulegen.
Der Baubeginn und der Ansprechpartner des Auftragnehmers ist durch den AN den Versorgungsunternehmen mitzuteilen.
Vermessungspunkte - Grenzsteine
Müssen bei den Arbeiten Grenzsteine, Polygon- oder Höhenfestpunkte, Kilometersteine bzw. sonstige amtliche Festpunkte verändert werden, ist der AG umgehend zu informieren. Veränderungen daran sind bis zur Freigabe zu unterlassen.
2.9 Ortsbegehung
Der Auftragnehmer hat sich im Zuge der Kalkulation mit der Örtlichkeit vertraut zu machen.
Angaben zur Ausführung
Transportentfernungen
Sämtliche Transporte innerhalb der Maßnahme sind in die entsprechenden Positionen miteinzukalkulieren.
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Allgemeines
Die Verkehrssicherungen für alle auszuführenden Leistungen liegen im Verantwortungsbereich des AN.
Sämtliche vom AN durchzuführende Sicherungsmaßnahmen gem. RSA und ZTV-SA werden von ihm im Einvernehmen mit der Bauüberwachung des AG und der zuständigen Verkehrsaufsicht rechtzeitig getroffen und durch Fachpersonal oder eine Fachfirma ausgeführt.
Nach Zuschlagserteilung benennt der AN für die gesamte Verkehrssicherung und Beschilderung eine verantwortliche Person, die von der Polizei und dem AG jederzeit erreichbar ist, wenn die Absicherung/ Beschilderung nicht mehr im ordnungsgemäßen Zustand bzw. die Verkehrssicherheit gefährdet ist.
Diese Person muss entscheidungsbefugt und gleichzeitig auch fähig sein, kleinere Maßnahmen durchzuführen zu können, sowie der deutschen Sprache mächtig sein.
Sie muss die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, der Absicherung, sowie der Beleuchtung beherrschen und entsprechend der ZTV-SA herstellen und beurteilen können (Nachweis durch Lehrgangsbescheinigungen bzw. langjährige Praxiserfahrung)
Verkehrsanordnung
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist vom AN als Voraussetzung für die Durchführung von Baumaßnahmen und zur Aufrechterhaltung von Verkehrssicherungsanlagen einschließlich der Beschilderung und Baustellenmarkierung nach § 45 Abs. 1 - 3 StVO eine Verkehrsanordnung unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes einzuholen. Diese ist rechtzeitig, mindestens 7 Werktage vorher bei der zuständigen Verkehrsaufsicht zu beantragen.
Hierfür ist vom AN für jede Bauphase/ Teilabschnitt ein Verkehrszeichenplan in schriftlicher und digitaler Form mit Darstellung aller zur Verkehrsführung im Arbeitsstellenbereich erforderlichen Maßnahmen einschließlich Verkehrszeichen, Markierungen, Absperrgeräten, Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen mit Angabe aller erforderlichen Längsabstände sowie Maßen des Verkehrsbereiches und Veränderungen bei vorhandenen Verkehrszeichen/- einrichtungen vorzulegen.
Nach Zustimmung durch die Verkehrsaufsicht werden diese Pläne Vertragsbestandteil.
Der AN ist nicht befugt von der Anordnung abzuweichen.
Die Gebühren für die Anordnungen sind in die Position/en für die Verkehrssicherung einzurechnen.
Mit den Bauarbeiten wird erst begonnen, wenn der Auftraggeber die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrseinrichtungen und der Verkehrszeichen abgenommen hat.
Der Verkehr im Bereich der Straße Am Kamp K29 ist voraussichtlich für die Anschlüssen an die Ver- und Entsorgungstrassen halbseitig zu sperren.
Verkehrsumleitung - Verkehrslenkungsmaßnahmen
keine Angaben
Dauer der verkehrsregelnden Maßnahmen
Siehe auch Absatz „Bauablauf“
Material und Ausführung der Verkehrssicherung
Grundlage der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind die RSA, ZTV-SA und TL. Das Material der Verkehrssicherungsanlagen ist vom AN zu stellen.
Absperrungen sind nur mit retroreflektierenden Materialien zulässig. Als Absperrschranken sind ausschließlich Elemente aus hellem schlagfestem Kunststoff (HDPE) mit senkrechten Sichtblenden und Tastleiste zu verwenden.
Beschädigtes Verkehrssicherungsmaterial ist sofort zu Lasten des AN zu ersetzten (auch bei Unfällen, Diebstahl etc.)
Absperrungen in der Baustelle mit „Flatterband“ oder nicht retroreflektierenden Materialen sind nicht zulässig.
Wartung und Kontrolle
Während der gesamten Bauzeit wird der ordnungsgemäße Zustand der Verkehrssicherungs- und –lenkungsmaßnahmen sichergestellt. Dies umfasst sämtliche in der ZTV-SA, Kapitel 7, „Kontrolle und Wartung an Arbeitsstellen durch Auftragnehmer“, beschriebenen Leistungen. Jede Kontrollfahrt wird dokumentiert. Verkehrssicherungsmaßnahmen für Kontrolle und Wartung sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen
Baustellen, die bedingt durch eine schlechte Witterung oder aus anderen Gründen unterbrochen werden bzw. nicht mehr fertig gestellt werden können und stillgelegt werden müssen, sind besonders zu sichern. Fußwege sind vor Einstellung der Bauarbeiten so herzurichten, dass diese sicher benutzt werden können. Für den Fahrverkehr sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die Mindestforderungen für Noteinsätze sind jederzeit zu gewährleisten.
Winterdienst
In Abstimmung mit dem AG ist ggf. erforderlicher Winterdienst auszuführen. Die Verkehrssicherungspflicht der Verkehrsflächen im Ausbaubereich liegt beim AN. Die Flächen sind jederzeit, auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten schnee- und eisfrei zu halten.
Der Aufwand hierfür wird zum Nachweis vergütet.
Bauablauf
Der AN hat durch intensive Planung und Arbeitsvorbereitung einen zügigen und störungsfreien Bauablauf sicherzustellen. Die Abläufe der auszuführenden Leistungen sind entsprechend der technischen und funktionalen Erfordernisse und Abhängigkeiten vom AN zu wählen und mit dem AG abzustimmen und in einem detaillierten Bauzeiten- und Ablaufplan darzustellen. Siehe Abs. 4.2
Ein Rahmenterminplan mit einzuhaltenden Zwischenterminen liegt der Ausschreibung als Anlage bei.
Kanalbau - Entwässerungskanalarbeiten
Vom AN ist vor Baubeginn bei Bedarf ein Übersichtsplan mit Angaben zu Art des Rohrgraben-/ Baugrubenverbaus sowie mit Verweisen auf die vom AN aufgestellten statischen Nachweise für Verbau und Baubehelfe sowie sonstige Standsicherheitsnachweise vorzulegen.( Übersichtsplan – Verbau – statische Nachweise )
Für alle Rohrmaterialien hat der AN innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung einen statischen Nachweis (Rohrstatik) 2-fach vorzulegen.
Für die Ausführungsunterlagen deren Aufstellung dem AN obliegt (Baubehelfe, Graben- Baugrubenverbau, Rohrstatik, Bauwerkstatik etc.) trägt der AN die Gewähr dafür, dass
die Ausführungsunterlagen den allgemeinen Bauvorschriften, den anerkannten Regeln der Technik, den eingeführten technischen Bestimmungen und Zulassungen sowie den Vorschriften zum Schutz der am Bau Beschäftigten entsprechen,
die zu Grunde liegenden Ausführungsberechnungen alle die Sicherheit des Bauwerkes beeinflussenden Umstände erschöpfend und zutreffend behandeln und
die Verträglichkeit des auszuführenden Bauwerkes mit dem Baugrund nachgewiesen und gesichert ist
Straßenbau
Wiegenoten - Lieferscheine
Wiegescheine sind bei Anlieferung an der Verwendungsstelle sofort vom AN abzuzeichnen. Das Original erhält der AG.
Bei Einbau in Kleinflächen ist Einbauort und Zweck auf der Wiegenote zu vermerken.
In durchnummerierten Listen (mit Angabe Baustelle Firma) sind arbeitstäglich alle Wiegescheine nach ihrer eingedruckten Nummer geordnet einzutragen und unter Angabe der Positionsnummer, Materialbezeichnung sowie der Verwendungsstelle (Station – Einbauort o.ä.) durch den AN zu bestätigen (Unterschrift Name Datum). Die Summen sind auszuweisen.
Pflasterarbeiten
Keine besonderen Angaben
Wasserhaltung
Eine Verschmutzung und Versandung von Vorflutgräben oder Vorflutleitungen ist zu vermeiden. Die als Vorflut genutzten Gräben oder Rohrleitungen sind regelmäßig zu kontrollieren und ggf. ohne besondere Vergütung zu räumen und zu säubern. Die durchgeführten Kontrollen sind in Tagesberichten zu dokumentieren. Die Einleitgenehmigung für die Wasserhaltung ins öffentliche Kanalnetz ist durch den AN einzuholen. Die Gebühren trägt der AG.
Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach den dafür im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Positionen. Herstellung, Betreiben und Schließen der Pumpensümpfe und Pumpenschächte wird nicht besonders vergütet. Bei Grundwasserabsenkung mit Vakuumanlagen und Abrechnung nach „m“ erfolgt das Aufmaß an den waagerechten Sammelleitungen zwischen dem ersten und dem letzten senkrechten Filterrohr bzw. Filterbrunnen. Bei punktweise erforderlichem Einsatz der Absenkungsanlage innerhalb einer Baustrecke mit dazwischenliegender Sammelleitung ohne Filterrohranschlüsse kann nach Ermessen des Auftraggebers bis zu 1/3 der freien Sammelleitungslänge zusätzlich als Abrechnungslänge anerkannt werden.
Über die vertraglich festgelegte Bauzeit hinaus werden keine Pumpenstunden vergütet. Zu der vertraglichen Bauzeit gehören anerkannte Schlechtwettertage und eine vom Auftraggeber genehmigte Arbeitszeitverlängerung. In begründeten Fällen können auf besonderen Antrag des Auftragnehmers mit der Bauleitung abweichende Regelungen getroffen werden.
Baubehelfe
Keine besonderen Angaben
3.8 Stoffe – Bauteile
Abfälle – Ausbaustoffe
Sämtliche anfallende Abfälle gehen in Eigentum des AN über. Der AG beauftragt im Sinne des KrWG den AN mit der Erfüllung folgender Pflichten:
Vermeidung, Verwertung, Beseitigung der Abfälle nach den §§ 6, 7, 15, 17 des KrWG, hierzu gehören u.a.
Einhaltung der Abfallhierarchie
Getrennthaltungspflichten
Auswahl geeigneter Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren
Auswahl geeigneter Entsorgungsanlagen
Beachtung von Andienungs- und Überlassungpflichten
Auswahl geeigneter Transporteure
Im Sinne des §22 des KrWG wird der AN als Abfallbesitzer mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle nach den §§ 49 bis 52 des KrWg und der NachwV (bei gefährlichen Abfällen) beauftragt.
Abfallentsorgung gem. §3 Abs. 22 KrWG umfasst sowohl Verwertungs- als auch Beseitigungsverfahren.
Kontaminierte Stoffe – belasteter Aushub
Sollte bei den Arbeiten sensorisch auffälliges Material / Boden festgestellt werden, ist dies der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Der AG wird zusammen mit dem Umweltschutzamt über das weitere Vorgehen entscheiden.
Durch den AN sind entsprechend den Erfordernissen des Bauablaufes Container bei Firmen gem. Angabe des AG abzurufen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Der AN beachtet in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz alle gesetzlichen Regelungen und Unfallverhütungsvorschriften. ( BaustellV, Arbschg, ArSStättV, ASR, UVV, TRGS, BGV, BGR usw.)
Es wird außerdem besonders darauf hingewiesen, dass die Anforderungen der Berufsgenossenschaft hinsichtlich sanitärer Einrichtungen für das Personal auf der Baustelle einzuhalten sind.
Es gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. (Baustellenverordnung – BaustellV v. 10.06.1998)
Vom AG wird gemäß Baustellenverordnung §3 ein Koordinator bestellt (SiGeKo). Der AN verpflichtet sich, den Koordinator in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
Betriebliche Dokumente, wie z.B. die Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan, Betriebsanweisung, Prüfprotokolle, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle von Bedeutung sind, sind dem Koordinator sowie der Bauleitung auf Verlangen vorzulegen.
Allgemeine Schutzvorkehrungen
Mitarbeiter, Lieferanten, Nachunternehmer, Besucher usw. tragen auf der Baustelle zu jeder Zeit eine Warnweste, Baustellenfahrzeuge (auch LKW) sind mit Schraffen gemäß RSA gekennzeichnet. Eine entsprechende Unterweisung aller Beteiligten ist vom AN vorzunehmen und zu dokumentieren.
Zur Eindämmung der Staubentwicklung bei Baumaßnahmen im Straßenbau müssen bei Arbeiten im gesamten Kieler Stadtgebiet Nassschneidegeräte für Zuschnitte verwendet werden. Die Kosten für die Schneidetechnik sind in die jeweilige Position einzurechnen. Aufgrund der Lärmemissionen werden Stromaggregate nicht zugelassen.
Wenn Mitarbeiter des AN, soweit dies für die Durchführung der Bauarbeiten erforderlich ist, in Betrieb befindliche Kanalanlagen betreten müssen, hat der AN in derartigen Fällen alle Sicherheitsmaßnahmen eigenverantwortlich (siehe auch VOB/B § 4, Nr. 2) durchzuführen, die der Abwehr der kanaltypischen Gefahren dienen.
Beweissicherung
Keine Angaben
Sicherungsmaßnahmen
Keine Angaben
Vermessungsleistungen
Durch den Vermesser des AG werden zwei Festpunkt übergeben. Weiterhin erhält der AN eine koordinatenechte DWG-Datei der Planung.
Alle weiteren Vermessungs- und Absteckleistungen sind durch den AN durchzuführen.
Überprüfungsmessungen
Entwässerungsanlagen:
Vor Bestellung von besonderen Schachtteilen sind an den vorgesehenen Schachtstandorten die Fahrbahn- bzw. Geländehöhen zu nivellieren und mit den Planungshöhen zu vergleichen.
Vor Baubeginn von Entwässerungskanalarbeiten sind die Sohlhöhen von Rohren / Schächten o.ä. an den vorgesehenen Anschlusspunkten zu nivellieren und mit den Planungshöhen zu vergleichen.
Prüfungen - Nachweise
Im Rahmen der Eigenüberwachungspflicht hat der AN entsprechende Prüfungen durchzuführen.
Vor Baubeginn hat der AN einen Plan (Aufstellung) der durchzuführenden Eigenüberwachungsprüfungen mit Angabe der entsprechenden Absätze der jeweiligen ZTV’en vorzulegen.
Der AG ist rechtzeitig über die Prüfungen zu informieren, um seine Teilnahme zu ermöglichen. Die Ergebnisse sind dem AG unverzüglich vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Baubeginn für alle zu liefernden Baumaterialien das Ergebnis der Eignungsprüfungen zur Prüfung vorzulegen.
Der AN hat dem AG für alle zu liefernden Asphaltmaterialien mindestens 14 KT vor Einbau einzureichen:
Eignungsnachweis einschließlich einer Kopie des Erstprüfungsberichtes in 2-facher Ausfertigung. Zusätzlich zu den gem. ZTV Asphalt-StB, Abschnitt 2.3.2 geforderten Angaben ist auf dem Eignungsnachweis anzugeben:
Auftraggeber
Bezeichnung des Bauvorhabens gem. Vertragsbedingungen bzw. LV-Abschnitt
Einbaufirma
Zugeordnete Positionsnummern
Belastungsklasse
Ggf. zu berücksichtigende örtliche, klimatische und topographische Verhältnisse
Ggf. zu berücksichtigende besondere Anforderungen gem. Bauvertrag
Die Nummer der Erstprüfung ist auf die Wiegescheine aufzudrucken. Ersatzweise darf eine Kennnummer aufgedruckt werden, aus der die Nummer der Erstprüfung eindeutig ermittelbar ist. In diesem Fall ist mit der Einreichung der Erstprüfung beim AG eine Liste vorzulegen, aus der die Zuordnung der Kennnummern zu den Nummern der Erstprüfung hervorgeht.
Vor Vorlage dieser Unterlagen wird ein Baubeginn nicht zugelassen.
Weitere Nachweise insbesondere zu eingesetzten Geräten, Bauabläufen, Ausführungsdetails usw. sind auf Verlangen des AG vorzulegen.
Materialproben
Auf Verlangen der Bauleitung sind Materialproben von einem anerkannten Speziallabor untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Auftraggeber. Sofern die Untersuchung ergibt, dass das Material den Anforderungen nicht entspricht, trägt die Kosten der Auftragnehmer.
6.1 Aufmaßverfahren
Das Einmessen der Lage von Seitenzuläufen (Schlepp- und Sinkkastenanschlüsse sowie der Hausanschlusskanäle) an der Grundstücksgrenze bzw. am Ende des Kanals hat in Form einer Dreiecksmessung zu erfolgen. Ebenso ist die Höhe einzumessen.
6.2 Änderungen während der Bauausführung
Geänderte Leistungen – Zusätzliche Leistungen – wesentliche Mehrmengen
Leistungen (auch anfallende Kosten durch tarifrechtlich bedingte Zuschläge (z.B. Nachtarbeit) und sonstige Kosten (z.B. vom AG zu vertretende Stillstands-, Vorhaltekosten etc ), die nach Ansicht des AN erforderlich werden und die nicht im Vertrag enthalten sind, müssen unverzüglich, spätestens bei der nächsten Baubesprechung angemeldet werden.
Die Leistungen sind generell vor Ausführungsbeginn schriftlich ( Anmeldung außervertraglicher Leistungen ) mit Erläuterungen zu Notwendigkeit und Verursachung sowie Hinweisen zu Auswirkungen auf Kosten und Termine anzuzeigen.
Mit der Ausführung darf erst nach Anordnung des AG begonnen werden.
Nachträge
Die Vorlage der Nachtragsunterlagen ist auf das Äußerste zu beschleunigen.
Folgende Unterlagen sind hierzu erforderlich:
Nachtragsbegründung
Preisermittlung (prüffähige Kalkulationsunterlage zu EP / bei NU-Leistungen - Kalkulationsnachweise des NU
Preisbelege (Nachweis wesentlicher Stoffkosten)
ggf. zugehörige Urkalkulation (Kopie)
wenn die Leistung bereits ausgeführt wurde außerdem:
zugehöriger Massennachweis (Aufmaßkopie)
zugehörige Tagesberichte
Fotodokumentation
6.3 Abrechnungsgrundsätze und Schlussrechnung
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten, die vor der Ausführung nicht angemeldet und vereinbart wurden werden grundsätzlich nicht vergütet. (§15 VOB/B).
Stundenlohnzettel sind dem AG unverzüglich, spätestens nach fünf Werktagen zur Unterschrift vorzulegen.
Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung der Baustelle – Datum des Arbeitstages – detaillierte Beschreibung der Leistung ggf. mit Ortsbezeichnung innerhalb der Baustelle und funktionellem Personaleinsatz
Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs- Lohngruppe – die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft – die auf der Baustelle geleisteten Betriebsstunden der Geräte und Maschinen mit Angabe der Gerätekenngrößen
Stundenlohnrechnungen sind zügig nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch im Abstand von 4 Wochen mit allen zugehörigen Nachweisen vorzulegen. (§15 VOB/B)
Zu der jeweiligen eingereichten Rechnung ist eine Sammelliste der Stundenlohnzettel als Tabelle mit Aufgliederung der OZ – Datum des Stundenlohnzettels - geleistete Stunden und Summenbildung einzureichen.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist mit Inhaltsverzeichnis und Trennpappen nach folgender Gliederung in Aktenordnern mit beschriftetem Rücken einzureichen:
Rechnung
Mengen- Massenermittlung (REB)
Aufmaßblätter der Feldaufmaße
Abrechnungsunterlagen (Soll-Ist-Vergleiche, Aufstellungen bzw. Ausrechnungen zu Feld- aufmaßen)
Ggf. Stundenlohnnachweise einschl. Sammelblatt
Wiegescheine einschl. Sammelblatt
Lieferscheine einschl. Sammelblatt
Ggf. Frachtbriefe
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine, Lieferscheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält die Bauleitung.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Mengenberechnungen einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Ausführungsunterlagen
Vom AG zur Kalkulation zur Verfügung gestellte Unterlagen
Lageplan Kanalbau; M=1:100
Lageplan Straßenbau, M=1:100
Längsschnitte Straßenbau, M=1:50
Lagepläne Bestand Versorgung M=1:250
Baugrundgutachten (Schnoor und Brauer)
Vom AN zu erstellende / vorzulegende Unterlagen / Dokumente
Rohrstatik
Statischer Nachweis für alle verlegten Rohrleitungen
Bauzeitenplan
Der AN fertigt auf Grundlage der angegebenen Fristen einen detaillierten Bauzeitenplan mit Einbeziehung aller Fremdgewerke an und legt diesen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung ohne weitere Aufforderung vor. Der Bauablauf ist mit dem AG abzustimmen. Der Bauzeitenplan ist auf Verlangen während der Ausführung fortzuschreiben.
Der Bauzeitenplan wird nach Zustimmung durch den AG Vertragsbestandteil.
Bauleistungen, für die eine statische Berechnung erforderlich ist, dürfen erst ausgeführt werden, wenn die geprüfte Ausfertigung dem AG vorliegt.
Berichte – Dokumente
Tagesberichte über ausgeführte Leistungen, Personal- und Geräteeinsatz sowie Witterung sind der örtlichen Bauleitung wöchentlich unaufgefordert zu übergeben.
Weitere vorzulegende Dokumente - Zusammenstellung aus den vorherigen Abschnitten:
Verkehrszeichenpläne mit Darstellung der Verkehrslenkung für Antrag der Verkehrsanordnung
Protokolle der Kontrollfahrten gem. ZTV-SA
Übersichtsplan Verbau – Statische Nachweise
Einmessskizze Schieberkappen
Plan (Aufstellung) der durchzuführenden Prüfungen - Eigenüberwachung
Eignungsprüfungen der Baustoffe
Anmeldung außervertraglicher Leistungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Nebenleistungen
In Ergänzung zu den ATV sind auch folgende Leistungen Nebenleistungen, wenn sie nicht durch besondere Ansätze im Leistungsverzeichnis erfasst sind:
Das Einmessen der Seitenzuläufe sowie die Lage und Höhe (NN) der Schlepp- und Sinkkastenanschlussleitungen sowie der Hausanschlusskanäle an der Grundstücksgrenze bzw. am Ende des Kanals in Form einer Dreiecksmessung.
Das Liefern und Einbauen von Verschlusstellern, auch für Zwischenbauzustände.
Sicherung der Baustellenzu- u. -ausfahrten gem. Abs.3.1 der Baubeschreibung
Aufstellen und Vorlegen der Rohrstatiken
Bauprodukte anderer EU-Mitgliedstaaten
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die den technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau, (Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit ) gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die angeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter sind Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen und werden als bekannt vorausgesetzt.
ZTV A-StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen - Fassung 2012
ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau bituminöser Fahrbahndecken
TL Asphalt-StB 07/13 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbestigungen
ZTV E–StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Fassung 2017
ZTV Ew-StB 91 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau
ZTV Pflaster-StB 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen
ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Fassung 2001
ZTV M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen
ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel, Fassung 2020
TL SoB-StB 20 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Fassung 2020
DIN EN 13285:2014-10 Ungebundene Gemische
HVA B-StB(SH)-S Baubeschreibung Abschnitt 5 -Straßenbau-
(Download unter www.lbv-sh.de / Service / Ausschreibungen und Vergaben / Baubeschreibungen zum Herunterladen / Baubeschreibung Straßenbau)
ENDE
BAUBESCHREIBUNG
KALKULATIONSHINWEIS 1: UMGANG MIT ABFÄLLEN
Sämtliche anfallende Abfälle gehen in Eigentum des AN über. Der AG beauftragt im Sinne des KrWG den AN mit der Erfüllung folgender Pflichten:
Vermeidung, Verwertung, Beseitigung der Abfälle nach den §§ 6, 7, 15, 17 des KrWG, hierzu gehören u.a.
Einhaltung der Abfallhierarchie
Getrennthaltungspflichten
Auswahl geeigneter Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren
Auswahl geeigneter Entsorgungsanlagen
Beachtung von Andienungs- und Überlassungpflichten
Veranlassung von Beprobung/ Analytik hinsichtlich der gewählten Entsorgungswege
Auswahl geeigneter Transporteure
Im Sinne des §22 des KrWG den AN als Abfallbesitzer mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle nach den §§ 49 bis 52 des KrWg und der NachwV (bei gefährlichen Abfällen)
Abfallentsorgung gem. §3 Abs. 22 KrWG umfasst sowohl Verwertungs- als auch Beseitigungsverfahren.
KALKULATIONSHINWEIS 1: UMGANG MIT ABFÄLLEN
KALKULATIONSHINWEIS 2: UMGANG MIT BODENAUSHUB KALKULATIONSHINWEIS 2: UMGANG MIT BODENAUSHUB
Sämtlicher Boden der im Zuge von Erdarbeiten z.B. der Herstellung von Baugruben und Rohrgräben oder im Straßenbau anfällt, ist nach Disposition des AN innerhalb der Baustelle zu fördern, der zum Verfüllen von Baugruben und Rohrgräben erforderliche und geeignete Aushubboden zur Lagerfläche des AG innerhalb der Baustelle zu transportieren, später wieder aufzunehmen, zum Einbauort zu transportieren und in Rohrgraben einzubauen.
Für den Wiedereinbau bzw. zur Aufbereitung vorgesehener Boden ist getrennt nach Homogenbereichen zwischenzulagern.
Verdrängter und nicht wiedereinbaufähiger Boden, der nicht zur Aufbereitung vorgesehen ist, ist zur Beprobung innerhalb der Baustelle auf Haufwerken getrennt nach Homogenbereichen (max. 500 m³) zwischenzulagern.
Der Zeitraum zwischen Probenahme und Vorlage der Analyseergebnisse (ca. 10 AT) nach LAGA TR Boden ist durch den AN in seinem Bauablauf zu berücksichtigen. Der AN koordiniert selbstständig die Probenahme und Analyse durch ein vom AG beauftragten Labor. Die örtliche Bauüberwachung des AG ist unverzüglich über alle Analyseergebnisse zu informieren. Die Abfuhr der Haufwerke ist durch die örtliche Bauüberwachung des AG freizugeben.
Vorgenannte Hinweise sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
KALKULATIONSHINWEIS 2: UMGANG MIT BODENAUSHUB
KALKULATIONSHINWEIS 3: KANALBAUGRUBEN KALKULATIONSHINWEIS 3: KANALBAUGRUBEN
Der Bodenaushub für die Verbreiterung und Vertiefung an den Schächten wird nicht gesondert vergütet, auch wenn die Baugruben nach Längeneinheit (m) ausgeschrieben und abgerechnet werden.
Die Baugrubenlänge einer Haltung des Hauptkanals wird in der Baugrubenmitte von Mitte Schachteinstieg bis Mitte Schachteinstieg gemessen, bei Anschluss an einen vorh. Schacht bis zur vorderen Schacht-Außenkante, bei einer Kanalendhaltung bis zur hinteren Außenkante des Bauwerkes zzgl. 0,60 m.
Bei Herstellung von SW- und RW-Kanälen wird zur Ermittlung der Baugrubenlänge die Länge des tieferliegenden Kanals zu Grunde gelegt.
Die der Abrechnung für Baugruben von Grundstücks- und Straßeneinlaufanschlusskanälen zu Grunde zu legende Länge ist das Maß zwischen der Grundstücksgrenze bzw. dem angeordneten Ende der Aufgrabung oder der dem Kanal zugekehrten Außenseite des Straßeneinlaufes und der dem Anschluss zugewandten Außenkante des Hauptkanals zuzüglich 0,20 m.
Bei Kanalanschlussleitungen, die unter einem höher liegenden Kanal hindurchgeführt werden, beginnt die abzurechnende Baugrubenlänge an der Baugrube des unterquerten Kanals. Der im Bermenbereich erforderliche Bodenaushub ist entsprechend einzurechnen.
Bei Anschlusskanälen für Schmutz- und Regenwasser in einer gemeinsamen Baugrube gilt die gemittelte Länge beider Baugruben als Abrechnungsmaß.
Als Abrechnungsbreite für den Bodenaushub gelten die beigefügten Tabellen der Mindestgrabenbreiten. Diese Festwerte gelten auch für die sich daraus ergebenden Leistungen wie Einbau von Füllboden, Filterkies, Beton usw.
Abrechnungstiefe ist die mittlere Baugrubentiefe je Haltung gemessen jeweils Mitte Schachteinstieg. Gemessen wird die Aushubtiefe ab UK Fahrbahnbefestigung (Pflaster, Asphalt o.ä.) bzw. ab UK Bodenaustausch bei Fahrbahnvollausbau bis planmäßige Grabensohle.
Mit dem Verfüllen darf erst begonnen werden, wenn dem AG das Ergebnis des Kontrollnivellements für den Kanal vorliegt.
Der AN hat im Rahmen der Eigenüberwachung dem AG unaufgefordert einen Nachweis über die ausreichende Verdichtung der Baugrube zu übergeben. Diese ist mit der leichten Rammsonde (DPL 5) nach DIN 4094 vorzunehmen. Als Kriterium wird die Schlagzahl "n" je 10 cm Eindringtiefe verwendet. In Abhängigkeit von der Tiefenlage der Rohre sind folgende Mindestwerte einzuhalten:
Für die Leitungszone gilt in 1,0 bis 2,0 m Tiefe n = 11
in 2,0 bis 3,0 m Tiefe n = 12
in 3,0 bis 4,0 m Tiefe n = 13
Bei Tiefen über 4,0 m ist die Lagerungsdichte schon bei teilweise verfüllter Baugrube zu überprüfen. Für den Bereich oberhalb der Leitungszone werden Schlagzahlen von mindestens 10 Schlägen je 10 cm Eindringung gefordert.
Es ist alle 50 m eine Verdichtungskontrolle durchzuführen, jedoch mind. eine je Haltung.
Die Durchführung der Rammsondierungen sind dem AG 48 h im Voraus bekannt zu geben.
Bodenaushub von abgeböschten Baugruben wird analog den Rohrgrabenbreiten der verbauten Baugruben mit senkrechten Wänden abgerechnet. Dies bezieht sich auch auf alle damit verbundenen Positionen.
Ausführung in Teilabschnitten.
Bei Bodenfunden, die archäologisch von Bedeutung sein können, ist entsprechend § 18 des Denkmalschutzgesetzes zu verfahren, Anzeigepflicht, Befolgung von Anordnungen usw.
Wenn bei Aufgrabungen nicht mehr in Betrieb befindliche Fremdleitungen angetroffen werden, ist der AG, bzw. der Eigentümer umgehend zu informieren. Arbeiten an den Fremdleitungen sind bis zur Freigabe durch den Eigentümer zu unterlassen.
KALKULATIONSHINWEIS 3: KANALBAUGRUBEN
KANALBAUGRUBENBREITEN ANGELEHNT AN DIN EN 1610 Nach VOB Teil C DIN 18300 unter Pkt. 5.3 Abzug ab äußeren Leitungsquerschnitt 0,10 m² = 1000 cm²
Nach DWA-A 139 unter Pkt. 11.2, 30,00 cm Überdeckung über Rohrscheitel
KANALBAUGRUBENBREITEN ANGELEHNT AN DIN EN 1610
KANALBAUGRUBENBREITEN ANGELEHNT AN DIN EN 1610 Nach VOB Teil C DIN 18300 unter Pkt. 5.3 Abzug ab äußeren Leitungsquerschnitt 0,10 m² = 1000 cm²
Nach DWA-A 139 unter Pkt. 11.2, 30,00 cm Überdeckung über Rohrscheitel
KANALBAUGRUBENBREITEN ANGELEHNT AN DIN EN 1610
AUSSCHACHTUNGSBREITEN
ANGELEHNT AN DIN EN 1610 Ausschachtungsbreiten für Kanalbaugruben
mit senkrechten, parallellen Wänden, einschl. Verbau
Einzelbaugrube
Doppelbaugrube
a = " aus Tabelle für Kanalbaugrubenbreiten"
b = ( 0,5 x a ) - 25 cm " a von DN 2 für hochliegenden Kanal "
c = 0,5 x a " a von DN 2 für hochliegenden Kanal "
d = " Gesamtbreite der Doppelbaugrube
AUSSCHACHTUNGSBREITEN
ANGELEHNT AN DIN EN 1610
1 LOS 1 ERDARBEITEN
1
LOS 1 ERDARBEITEN
1.1 BAUSTELLENEINRICHTUNG UND VERKEHRSSICHERUNG
1.1
BAUSTELLENEINRICHTUNG UND VERKEHRSSICHERUNG
1.2 STRASSENBAU
1.2
STRASSENBAU
1.3 RW-KANALBAU
1.3
RW-KANALBAU
1.4 SW-KANALBAU
1.4
SW-KANALBAU
1.5 VERSORGUNGSANLAGEN
1.5
VERSORGUNGSANLAGEN
1.6 BODENVERWERTUNG
1.6
BODENVERWERTUNG
1.7 STUNDENLOHNARBEITEN
1.7
STUNDENLOHNARBEITEN