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Allgemeine Technische Vorbemerkungen Geltung dieser Vorbemerkungen Diese Vorbemerkungen gelten für sämtliche Titel und Positionen des Leistungsverzeichnisses und sind jedem Titel als vorangestellt zu betrachten. Sie werden nur einmal aufgeführt. Jede Anforderung ist in genau einem der nachfolgenden Gliederungspunkte 0 bis 9 abschließend geregelt. Querverweise dienen ausschließlich der Orientierung und begründen keine zusätzliche oder abweichende Anforderung. Die Gliederung ist wie folgt aufgebaut: Punkt Inhalt 0 Baustellenspezifische Grundlagen, Baustelleneinrichtung, Sauberkeit und Entsorgung 1 Baubeschreibung 2 Allgemeine technische Vertragsbedingungen (Normen, Angebot, Vergütung, Arbeitsschutz) 3 Zusätzliche Vertragsbedingungen (Pflichten des AN im Bauablauf) 4 Besondere Vertragsbedingungen (projektspezifische kaufmännische Regelungen) 5 Technische Ausführungsbestimmungen (Inklusivleistungen, Montage, Material) 6 Zusätzliche technische Ausführungshinweise zu HLS-Anlagen 7 Leistungen vor der Abnahme, Abnahme und Dokumentation 8 Insgemeinkosten (zusammenfassende Übersicht ohne eigenen Regelungsgehalt) 9 Erklärungen des Bieters Baustellensituation und Baugenehmigung Auf die gültige Baugenehmigung vom 26.05.2025, Amtszeichen 4.1-0626/23/V, wird vollumfänglich hingewiesen. Mit Auftragserteilung wird deren Beachtung und Einhaltung für den AN verbindlich. Das Grundstück und Areal ist grundsätzlich nur über die Aschheimer Straße und die davon abzweigende Privatstraße erreichbar. Die Baustelleneinrichtung kann nur im Bereich des Grundstücks oder auf einem Teil der Privatstraße eingerichtet werden. Die Zufahrt zum Nachbarhaus und zum Baugelände muss jederzeit befahrbar bleiben. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es Verkehrsbehinderungen weder in der B 471 (Aschheimer Straße) noch in der Privatstraße sowie den umliegenden Zufahrten und Gängen geben darf. In der Baustelleneinrichtung ist auf und um das Grundstück ein Platz für das Be- und Entladen von Baustoffen und Baumaterial vorzusehen, um eine Verkehrsbehinderung zu vermeiden. Das Be- und Entladen sowie das Abstellen von Fahrzeugen gleich welchen Zwecks in der B 471 ist behördlich strengstens untersagt (Baugenehmigung Ziff. 4.1.26 und 4.1.33). Zuwiderhandlungen werden angezeigt und polizeilich verfolgt. Lagerflächen stehen auf dem Grundstück nur in geringem Umfang zur Verfügung. Werden weitere Flächen erforderlich, sind diese vom AN selbstständig und eigenverantwortlich zu organisieren. Aufgrund der innergemeindlichen Lage ist besonders auf Sauberkeit und auf die Einhaltung der Ruhezeiten zu achten. Arbeitszeiten und Bauablauf Die Arbeitszeiten und Termine sind mit der Bauleitung abzustimmen. Arbeiten an Samstagen und außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sind nur mit Zustimmung der Vertretung des AG möglich. Für den Bauablauf gilt der Bauzeitenplan; die terminlichen Verpflichtungen des AN sind in Punkt 3.3 geregelt. Baustelleneinrichtung Die Leistungen dieses Punktes sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der AN ist verpflichtet, das Baugelände vor Bezug eingehend zu besichtigen und sich über den logistischen und infrastrukturellen Stand zu informieren (Zufahrten, Baustrom- und Telefonversorgung, Wasseranschlüsse, Be- und Entlademöglichkeiten). Die Baustelle ist so einzurichten, dass alle Arbeiten fach- und termingerecht durchgeführt werden können. Dies beinhaltet: Transport und Lagerung von Montageteilen und Werkzeugen sowie Auf- und Abbau von Hebezeugen und Gerüsten An- und Abreise des Montagepersonals Bereitstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Groß- und Kleinteile sowie von Containern mit Sozialausrüstung für Büro- und Montagepersonal Vor Einrichtung der Baustelle ist die Baustelleneinrichtung über eine zeichnerische Darstellung mit der Bauleitung abzustimmen (siehe Anlagen zum LV). Da Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, muss der AN seinen Platzbedarf vorab über einen groben Baustelleneinrichtungsplan beim AG anmelden. Die Flächenzuweisung erfolgt im gemeinsamen Benehmen aller Firmen. Be- und Entladeflächen sowie nicht oder nur eingeschränkt befahrbare Flächen sind zwingend mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Wasser- und Baustromversorgung sowie sanitäre Einrichtungen werden vom Bauherrn bereitgestellt. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Sauberkeit, Entsorgung und Schutz der Leistung Bei sämtlichen Schlitz- und Durchbruchsarbeiten ist der direkte Arbeitsraum vorab eigenständig mit Folie auszulegen; diese ist nach Abschluss der Arbeiten restlos zu entfernen. Die tägliche Beseitigung aller von den Arbeiten des AN herrührenden Verunreinigungen und seines Bauschutts ist von ihm selbst zu besorgen. Sämtliche Installationsabfälle und Verpackungsmaterialien  auch von Beistellungen  sind täglich zu einem definierten Sammelplatz zu verbringen; der anschließende Abtransport und die fachgerechte Entsorgung erfolgen eigenverantwortlich auf Kosten des AN. Einrichtungs- und Ausbaubestandteile sind bis zur Abnahme wirksam gegen Verschmutzung und Beschädigung zu schützen
Allgemeine Technische Vorbemerkungen
1. BAUBESCHREIBUNG: Auf dem Grundstück Aschheimer Straße 12a entstehen zwei Mehrfamilienhäuser mit einer gemeinsamen Tiefgarage mit 37 Stellplätzen und 6 Stellplätze im Außenbereich. Die Häuser sind in Nord/Süd Achse um 28° gedreht und sehen im Winkel von 90 Grad nebeneinander. Der Eingang Haus 1 befindet sich auf der Ostseite, der von Haus 2 auf der Nordseite.  Der Zugang zu den Häusern erfolgt durch die Stichstraße der Aschheimer Straße von der auch die  Tiefgarageneinfahrt im Südosten erreicht wird. Unter dem Gebäude befindet sich der Keller und teilweise auch TG Stellplätze. Die Tiefgaragenstellplätze sind teilweise als Duplex Parker mit zwei Einzel- oder Doppelbühnen angelegt. Der Bauherr ist die Magnus Wohnbau GmbH. Einordnung des Bauvorhabens nach Art. 2 BayBO Das Bauvorhaben wird nach Art. 2 BayBO aufgrund der Nutzung als Wohngebäude eingestuft. Die Gebäudehöhe ist weniger als 7 m somit Einstufung in Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m). Die Tiefgarage hat eine Fläche von mehr als 100 m², jedoch weniger als 1.000 m². Somit Einstufung als Mittelgarage. Die Zufahrt der Tiefgarage erfolgt über eine Rampe die sich neben dem Vordergebäude befindet Bebauung des Grundstücks mit Gebäuden (Art. 4 BayBO) Lage: Aufgrund der innergemeindlichen Lage ist auf Sauberkeit und auf Ruhezeiten zu achten. Das Grundstück war mit einem Bestandsgebäude bebaut. Das Bestandsgebäude wurde komplett abgebrochen. Lagerfläche Lagerflächen sind auf dem Grundstück nur gering vorhanden. Falls weitere Flächen notwendig werden sind diese vom Auftragnehmer selbstständig und selbstverantwortlich zu organisieren.
1. BAUBESCHREIBUNG:
2. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 2.1 Geltung von Vorschriften und Normen Für Ausschreibung, Vergabe, Ausführung und Abrechnung gelten die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen neuesten Fassung. Maßgebend sind insbesondere VOB/B (DIN 1961) und VOB/C (DIN 18299 bis DIN 18459), für dieses Gewerk insbesondere ATV DIN 18299 sowie die gewerkespezifischen ATV der HLS-Technik (u. a. DIN 18379, DIN 18380, DIN 18381, DIN 18385, DIN 18386). Die Bauleistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die jeweils aktuellen DIN-, VDE- und EN-Vorschriften gelten ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage sowie als Leistungs- und Gütebestimmung. Ergänzend gelten die Regelwerke der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.) in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung. Grundsätzlich sind die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu beachten. Ist für die Herstellung einer Leistung ein bestimmtes Verfahren in Vorschriften der örtlichen Behörden, in Herstellervorschriften oder in DIN-Normen vorgeschrieben, so ist dieser Vorschrift zu entsprechen, auch wenn dies in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert erwähnt ist (z. B. geprüfte Schweißer bei Gasleitungen). VOB/A wird ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil und räumt dem Bieter kein klagbares Recht ein. Die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung und der Funktion liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des AN im Hinblick auf VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 und § 13 Nr. 1. 2.2 Angebot und Leistungsverzeichnis Das Leistungsverzeichnis ist vollständig auszufüllen; Änderungen am LV dürfen nicht vorgenommen werden. Nicht vollständig ausgefüllte Verzeichnisse können bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden. Der Wortlaut des vom AG über- gebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich; dies gilt auch bei Verwendung von Kurzfassungen oder nicht bestätigten Nebenangeboten. Angebote, die nicht auf Basis dieses LV eingereicht werden, können im Wettbewerb nicht berücksichtigt werden. Die Angebotsabgabe wird über die Software Cosuno erbeten, bevorzugt direkt in Cosuno ausgefüllt. Eine GAEB-Schnittstelle ist vorhanden (Austauschformat GAEB 90 / XML 3.2 / 3.3, Datenart 81/83; Abgabe im Format GAEB 84 erwünscht). Bei elektronischer Abgabe ist ein original unterschriebenes Deckblatt beizulegen. Ein Bieterangabenverzeichnis kann Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sein; Angaben sind dort vollständig einzutragen. Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Technische Verbesserungen, Verbilligungen oder Beschleunigungen können in einem Begleitschreiben (ggf. mit Zeichnungen/Mustern) aufgeführt werden. 2.3 Vergütung und Abrechnung Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise in EUR mit maximal zwei Nachkommastellen; die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Der angegebene Einheitspreis ist stets maßgebend, auch wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z. B. durch Rechen- oder Eingabefehler). Mit den Preisen sind alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, diesen Vorbemerkungen, den ATV (VOB/C) und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Für Aufmaß und Abrechnung gelten die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C), sofern im LV nichts anderes geregelt ist. Abschlagszahlungen werden nur bei Vorlage von Zwischenaufmaßen angewiesen; Aufmaßzusammenstellungen sind übersichtlich nach den Positionen des LV anzufertigen. 2.4 Nebenleistungen (Grundsatz) Nach gewerblicher Verkehrssitte und den VOB-Bestimmungen werden Nebenleistungen nicht gesondert vergütet; sie gehören ohne ausdrückliche Erwähnung zur vertraglichen Leistung und sind in die Preise einzukalkulieren. Der Umfang der Nebenleistungen ist technisch in Punkt 5.2 geregelt und in Punkt 8 zusammenfassend dargestellt. 2.5 Stundenlohnarbeiten Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur vergütet, wenn sie vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich und schriftlich vom AG beauftragt wurden. Stundenlohnnachweise sind innerhalb von 48 Stunden einzureichen; bestätigte Regiestunden sind wöchentlich vorzulegen. Die Nachweise müssen zwingend enthalten: Art der ausgeführten Leistung sowie Ort, Datum und genaue Uhrzeit Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte genauen Materialverbrauch sowie Typenangaben bei Maschinen-/Kfz-Einsatz Stunden- und Verrechnungssätze für Personal und Geräte enthalten bereits alle Aufwendungen (Betriebsstoffe, Aufsicht, Wegezeiten, Lohnnebenkosten, Wagnis und Gewinn). Wird diese Vorgehensweise  gleich aus welchem Grund  nicht vollständig eingehalten, erfolgt keine Vergütung. 2.6 Arbeitsschutz und Sicherheit Entsprechend der Baustellenverordnung hat der AN bei Arbeitsaufnahme den Nachweis über die Organisation von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (Dokumentation gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz) vorzulegen. Die Dokumentation muss die Ermittlung der Gefährdungen auf der Baustelle abbilden und Einzelnachweise über die sichere Verwendbarkeit von Geräten sowie die Eignung des Personals (z. B. Fachkundebescheinigungen, Unterweisungen) enthalten. Die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften ist Bestandteil der Leistung.
2. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
3. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN 3.1 Baustellenbesichtigung Vor der Kalkulation aller im LV beschriebenen Leistungen ist es für den Bieter unbedingt und zwingend erforderlich, sich mit Lage, Beschaffenheit, Konstruktion, Zustand und Situation direkt vor Ort vertraut zu machen. Zu prüfen sind insbesondere Baustelle, Zufahrten, Baugrund und Arbeitsbedingungen sowie die Einbringung von Geräten zum Aufstellungsort; sind zusätz- liche Einbringöffnungen erforderlich, sind diese rechtzeitig anzugeben. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, das Objekt besichtigt zu haben. Nachträgliche Forderungen wegen Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder mangelhafter Information sind strikt ausgeschlossen. 3.2 Prüf- und Hinweispflichten des AN Die Prüf- und Hinweispflichten sind hier abschließend geregelt und gelten für alle Leistungsteile. Sie sind mit den Einheits- preisen abgegolten. Freigaben des AG oder des Ingenieurbüros lassen sie unberührt. a) Vor Auftragserteilung (bis zum Verhandlungsgespräch). Der Bieter hat Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen  die erforderlichen Unterlagen sind rechtzeitig anzufordern sowie eine Massenprüfung und eine Prüfung der Anlage durchzuführen und notwendige Berichtigungen unverzüglich anzugeben. Dies umfasst: Überprüfung sämtlicher baulicher Angaben (Schlitze, Durchbrüche usw.) im Zusammenhang mit den Montage- plänen und erforderlichenfalls Richtigstellung nach Rücksprache mit dem Ingenieurbüro Abstimmung von Wärmebedarf, Rohrnetzdimensionen der Wasser-, Abwasser- und Heizungsverteilungsnetze sowie Förderhöhe und Fördermenge der gewerkespezifischen Aggregate (Hebeanlagen, Pumpen, Druckerhöhungsanlagen etc.) auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Rohr- / Kanal- netzes, so dass in allen Teilen der Anlage die erforderlichen Betriebsbedingungen herrschen; bei Lüftungsanlagen ist die Pressung der Ventilatoren auf das Kanalnetz abzu- stellen, so dass d. erforderliche Luftvolumenstrom erreicht wird genaue Überprüfung von Plänen und Leistungsbeschreibung; bestehen Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, ist dies unverzüglich und vor dem Verhandlungsgespräch schriftlich dem Ingenieurbüro mitzuteilen. Die gleiche Prüfungs- und Mitteilungspflicht obliegt dem AN hinsichtlich der Leistungen der anderen am Bau beteiligten Firmen, soweit diese mit seinen eigenen Leistungen in Zusammenhang stehen Ermittlung der Lieferzeiten für alle ausgeschriebenen sowie für alle zur einwandfreien Funktion der Anlage erforderlichen Materialien; Materialien mit langer Lieferzeit sind bei Angebotsabgabe zu benennen b) Nach Auftragserteilung. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ausführungspläne hat der AN zu überprüfen, ob die baulichen Vorgaben (Räume, Schlitze, Durchbrüche, Leerrohre, Einbringöffnungen, Abhänghöhen) so bemessen und vorhanden sind, dass eine fachgerechte Montage der einzelnen Komponenten gewährleistet ist. Anmerkungen und Berichtigungen sind innerhalb dieser Frist zu äußern. Entsprechend VOB/C hat der AN rechtzeitig alle Angaben zu machen, die für eine ordnungsgemäße Bauabwicklung notwendig sind. Spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Ausführungsbeginn ist eine Baustellenkontrolle auf Übereinstimmung mit Planungsunterlagen und Ausführungszeichnungen durchzuführen. c) Rechtsfolgen. Kommt der AN diesen Prüfungs- und schriftlichen Mitteilungspflichten nicht unverzüglich nach, kann er keine zusätzlichen Kosten anmelden und sich bei einem später festgestellten Mangel nicht darauf berufen, dass eine Fehlleistung anderer am Bau beteiligter Firmen bzw. ein Planungsfehler vorliegt. Versäumt er die Frist nach Buchstabe b), gehen die Kosten für Änderung der Komponenten und/oder der baulichen Anpassung zu seinen Lasten. Nachträgliche Mehrungen wegen Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses werden nicht vergütet, wenn sie nicht vor Auftragserteilung gemeldet wurden. Kosten, die bei der Baudurchführung entstehen und auf ein Prüfversäumnis zurückzuführen sind, werden dem AN angelastet. Werden Leistungen des AN bei der Abnahme von zuständigen Behörden oder amtlichen Stellen beanstandet, hat der AN die Beanstandungen unverzüglich zu beheben. 3.3 Termine und Bauausführung Spätestens in 14 Tagen nach der Auftragserteilung ist ein gemeinsamer Bauablaufplan zu erstellen. Die einzelnen Bautermine sind rechtzeitig bei den beteiligten Unternehmern zu erfragen. Dem AG ist unverzüglich nach Auftragserteilung mitzuteilen, welche Baumaßnahmen erst nach der Montage durchgeführt werden dürfen (VOB/C  DIN 18379/18300 Ziff. 3.1.2). Erforderliche Überstunden oder Schlechtwetter- maßnahmen zur Termineinhaltung dürfen nicht gesondert berechnet werden. Änderungen an der Installation sowie Regiearbeiten dürfen ausschließlich vom AG angeordnet werden; eigenmächtige Abweichungen führen zur vollen Kostentragung durch den AN. 3.4 Bauleitung und Personal des AN Unverzüglich nach Auftragserteilung hat der AN dem Bauherrn bzw. den bauüberwachenden Organen einen qualifizierten, deutschsprachigen Sachbearbeiter zu benennen, dem die Leitung zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung obliegt. Dieser bauleitende Ingenieur/Techniker darf während der Bauzeit nur mit Zustimmung des Bauherrn ausgewechselt werden. Der Sachbearbeiter bzw. eine deutschsprachige Gruppenführungskraft muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein und bis zur Abnahme auf Anforderung der Oberbauleitung jederzeit kostenfrei für Baubesprechungen zur Verfügung stehen. Bei Nichteinhaltung droht ein kostenpflichtiger Baustopp. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht. 3.5 Koordination mit anderen Gewerken Die Abstimmung und Koordination der eigenen Arbeiten mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken ist integraler Bestandteil der Leistung und wird nicht gesondert vergütet. Die Gewerke haben sich untereinander selbst zu koordinieren. Vor Montage- beginn ist mit den beteiligten Installationsfirmen und der Baulei- tung die Montage in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären; Montage- und Befestigungsarten sind aufeinander abzustimmen. Jeder Beteiligte hat sich grundsätzlich an die vorgesehene Leitungsführung zu halten; diese ist aus den Plänen ersichtlich bzw. mit der Bauleitung festzulegen. Bei willkürlicher Montage kann die Bauleitung Geräte und Leitungen entfernen und auf Kosten des AN neu montieren lassen. Ist ein Schrank oder Schacht für mehrere Gewerke (Heizung, Sanitär, Lüftung etc.) vorgesehen, haben die einzelnen AN die erforderliche Koordination untereinander selbst zu besorgen. Kostenfolge: Kosten für Umänderungen wegen mangelnder Absprache werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Entstehen die Umänderungen durch mangelhaft durchgeführte Koordination mehrerer Firmen, gehen sie anteilig zu Lasten sämtlicher beteiligter Firmen; die Aufteilung erfolgt nach Ermessen der Bauleitung, die der AN vorbehaltlos anerkennt. Die technischen Einzelheiten der Schnittstelle zu den übrigen haustechnischen Gewerken und zur Elektroinstallation sind in Punkt 6.5 geregelt. 3.6 Handhabung von Nachträgen Alle nicht im Vertrag vorgesehenen Leistungen erfordern ein schriftliches Angebot des AN und die schriftliche Freigabe durch den AG vor der Ausführung. Versäumt der AN die vorherige Angebotslegung, setzt der AG marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein. Die Urkalkulation ist zur Überprüfung von Nachtragspreisen offenzulegen. 3.7 Mängelhaftung und Gewährleistung Alle beanstandeten Mängel sowie Folgeschäden sind sofort und für den AG kostenneutral zu beheben. Bei Fristüberschreitung darf der AG die Mängelbeseitigung auf Kosten des AN an Dritt- firmen vergeben. Schlägt die Behebung fehl, trägt der AN die Kosten für notwendige Nachprüfungen und zusätzliche Ingenieurleistungen. 3.8 Subunternehmer Die Weitergabe von (Teil-)Leistungen an Subunternehmer oder sonstige Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG bzw. des Bauherrn; Subunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe zu benennen. Der AN haftet für die Leistung seiner Nachunternehmer wie für eigenes Verhalten. Werden Leistungen ohne Zustimmung oder im Wege der Ersatzvornahme durch Dritte ausgeführt, hat der AN keinen Anspruch auf Vergütung eines entgangenen Gewinns. 3.9 Haftung Der AN trägt die volle Verantwortung für Sicherheitsmaß- nahmen auf der Baustelle und stellt den Bauherrn von Drittansprüchen frei. Er haftet für alle Schäden, die im Zusam- menhang mit der Ausführung durch eigene Mitarbeiter oder Geräte entstehen, insbesondere für Beschädigungen an bereits ausgeführten Gewerken durch ihn oder seine Erfüllungs- gehilfen, sowie für alle Folgeschäden aus mangelhafter Arbeit.
3. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND
4. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 4.1 Abgeltungsumfang und Festpreise Mit den vereinbarten Einheitspreisen sind die betriebsfertige Lieferung, der Einbau, sämtliche Nebenarbeiten sowie die Baustelleneinrichtung, das Vorhalten und der Auf- und Abbau von Gerüsten und alle Nebenleistungen nach VOB/C vollständig abgegolten. Alle Einheitspreise sind Pauschal- und Festpreise. Lohn- und Materialpreiserhöhungen während der vertraglichen Bauzeit sowie Erschwernisse durch Bauabschnitte oder Montagehöhen (auch über 2 m) werden nicht gesondert vergütet. Die Einheitspreise müssen darüber hinaus enthalten: sämtliche Lohnnebenkosten (Wegegeld, Auslösen), Materialtransporte, Hilfs- und Kleinstoffe, tägliche Bauschuttbeseitigung und Gerüste. 4.2 Termine und Verzug Die im Bauvertrag oder Bauzeitenplan vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich einzuhalten. Bei schuldhafter Überschreitung der Fristen haftet der AN für alle daraus entstehenden Schäden und Verluste des AG. Die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen im Bauvertrag. 4.3 Leistungsänderungen Der AG behält sich das Recht vor, Änderungen am Bauentwurf anzuordnen, Positionen abzuändern oder ganz entfallen zu lassen, ohne dass dies eine anspruchsbegründende Teilkündigung darstellt. 4.4 Mängelansprüche Die Mängelansprüche und Gewährleistungspflichten richten sich nach den Bestimmungen der VOB/B, sofern im Bauvertrag keine abweichende Frist vereinbart ist. Die Abwicklung ist in Punkt 3.7 geregelt. 4.5 Abrechnung und Sicherheiten Die Abrechnung erfolgt nach gemeinsam genommenem Aufmaß gemäß VOB. Die Parteien streben bevorzugt die Vereinbarung eines verbindlichen Zahlungsplanes an. Als Sicherheit für Vertragserfüllung und Mängelansprüche wird der im Bauvertrag vereinbarte Prozentsatz von den Abschlagszahlungen einbehalten; eine Einzahlungspflicht auf ein Sperrkonto besteht nicht. Der AN kann den Einbehalt durch eine unbedingte und unwiderrufliche Bankbürgschaft ablösen. 4.6 Versicherung Der AG schließt eine Bauwesenversicherung ab. Der im Bauvertrag definierte prozentuale Kostenanteil wird als Prämienbetrag direkt von der geprüften Schlussabrechnungs- summe in Abzug gebracht. Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Obhutsschäden zu unterhalten und dem AG vor Baubeginn unaufgefordert nachzuweisen.
4. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
5. TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 5.1 Komplettleistung Sämtliche Leistungspositionen verstehen sich als betriebsfertige Komplettleistung inklusive Lieferung, Montage, betriebsfertigem Anschluss und Inbetriebnahme. 5.2 Im Einheitspreis enthaltene Nebenleistungen Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet: Material und Fabrikate. Lieferung erstklassigen Materials; vorgeschriebene Firmenfabrikate sind einzuhalten. Für sämtliche sichtbaren Ausbauteile (Einrichtungsgegenstände, Luftdurchlässe, Heizkörper usw.) sind dem Architekten und/oder Bauherrn rechtzeitig und unaufgefordert Material- und Farbmuster vorzulegen. Die endgültige Ausführung darf erst nach schriftlicher Freigabe durch Architekt oder Bauherrn erfolgen. Die Oberflächenbehandlung einschließlich Farbton für Geräte, Apparate und sonstige Anlagenteile ist frühzeitig mit der Bauleitung zu klären. Befestigungs-, Dichtungs- und Kleinmaterial. Sämtliches Befestigungsmaterial (Dübel, Profilschienen, Schrauben, Gips, Zement), Isolierband, Dichtungskitt, Lötmittel und Lackfarben sowie sämtliche Dichtungs- und Kleinmaterialien. Zubehör und Verschnitt. Jedes Rohr- und Kanalzubehör (Isolierstoffschellen, Bügel), serienmäßige Formstücke sowie sämtliche Längenzugaben und der Verschnitt von Rohren und Kanälen. Stemmarbeiten und Durchbrüche. Schlagen von Befestigungslöchern, Leitungsnuten sowie Wand- und Deckendurchbrüchen; Aussparen und wandbündiges Einputzen von Dosen und Verteilern; Einmörteln und Einbetonieren von Konsolen, Haltern und Befestigungselementen. Große Durchbrüche sind bauseits vorgesehen. Schlitze und Durchbrüche für Verteilungsleitungen hat der AN selbst herzustellen, wenn hierfür keine gesonderte Position im LV vorhanden ist. Stemm-, Bohr- und Fräsarbeiten für Befestigungen sowie das Herstellen oder Nacharbeiten von Wand- und Deckendurchbrüchen und Wandschlitzen werden nicht gesondert vergütet. Baunebenarbeiten. Für Baunebenarbeiten werden vom Bauhauptunternehmer keine Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Erforderliche Baunebenarbeiten wie Fundamente und dergleichen sind frühzeitig vor Montagebeginn der Bauleitung bekannt zu geben und vom AN selbst auszuführen. Beschriftung. Sorgfältige, dauerhafte Beschriftung der Anlagenteile. Beigestellte Komponenten. Empfang, diebstahlsichere Lagerung, Transport zum Verwendungsort, Reinigung, Zusammensetzen und fachgerechte Montage. Rüstungen und Gerüste. Vorhalten aller erforderlichen Rüs- tungen, Gerüste, Zwischengerüste und Arbeitsbühnen, auch für Montagehöhen über 2 m; die Vorschriften zur Unfallverhütung sind genauestens einzuhalten. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht. 5.3 Befestigungen und Korrosionsschutz Zur Befestigung dürfen grundsätzlich nur gebohrte Metalldübel entsprechend den Prüfbescheiden verwendet werden. Schussapparate sind nicht zugelassen. Befestigungen im Mauerwerk dürfen nur mit Zementmörtel eingesetzt werden. Befestigungen sind in verzinkter Ausführung herzustellen. Eventuell erforderliche statische Berechnungen gehen zu Lasten des Bieters. Alle Eisenteile an Befestigungen, die nicht in verzinkter Ausführung ausgeschrieben sind, sind mit einem korrosionsbeständigen Oberflächenschutz zu versehen. Alle Schnittkanten an Anlagenteilen sind mit Zinkfarbe zu streichen. 5.4 Leitungsverlegung Leitungen sind so zu verlegen, dass sie restlos entleert werden können; notfalls ist ein T-Stück zur Entleerung vorzusehen. Die Verlegung hat unter Berücksichtigung der Wärmeausdehnung zu erfolgen. Fixpunkte sind an technisch begründeten Stellen einzubauen; Kompensatoren sind mit der notwendigen Vorspannung zu montieren und, sofern unter Putz eingebaut, mit einer Revisionstüre zu versehen. Abhängungshöhen sind vor Verlegung der Leitungen eigenverantwortlich zu überprüfen, einzuholen bzw. mit anderen Gewerken abzustimmen. Hinsichtlich der Abhängungshöhen gelten die Architektenpläne; in diese ist Einsicht zu nehmen.
5. TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
6 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZU HLS-ANLAGEN (KG410-430) Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen 6.1 Geltung Die zusätzlichen technischen Ausführungshinweise werden nur einmal aufgeführt und gelten bei jedem Titel als vorangestellt. Grundlage der Ausführung sind die Technischen Ausführungsbestimmungen der VOB/C; die nachfolgenden Hinweise detaillieren diese, soweit erforderlich. 6.2 Werk- und Montageplanung (M+W-Planung) Die Leistungen dieses Punktes sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Grundlagen. Für die Ausführung erhält der AN die Ausführungspläne des AG bzw. des Ingenieurbüros. Bei den Ausführungszeichnungen nach HOAI handelt es sich um die zeichnerische Darstellung der Planungsidee. Entsprechend VOB/C ist der AN Konstrukteur der Anlage und allein dafür verantwortlich, dass die von ihm erstellte Anlage funktionsfähig ist und den einschlägigen Bestimmungen entspricht. Auf dieser Grundlage hat der AN die Werkstatt- und Montagepläne als unabhängigen Plansatz zu fertigen und mit den am Bau beteiligten Haustechnik- und Ausbaufirmen zu koordinieren. Die hierfür erforderlichen Ausführungspläne der anderen Gewerke und die Baukonstruktionspläne sind rechtzeitig anzufordern. Die Ausführung erfolgt ausschließlich entsprechend den freigegebenen M+W-Plänen. Umfang. In die Kalkulation einzurechnen sind: Zeichnerische Darstellung aller Anlagen mit Dimensionen in CAD einschließlich Schlitz- und Durchbruchsplänen Aufmaß der örtlichen Gegebenheiten sowie Einpassen und Anpassen der Anlage in das Bauwerk (ggf. abweichend von den Ausführungsplänen des Ingenieurs) Festlegen der Koordinaten des Gewerkes in x-, y- und z-Richtung einschließlich Abstandsmaßen zu Bauteilen und anderen Gewerken; vorgegebene Trassen und Höhenlagen sind soweit möglich zu beachten Detailpläne, Belegungspläne und Trassenverlaufpläne in den senkrechten Installationsschächten Einarbeiten der Decken- und Fußbodenspiegel des Architekten sowie der Anschlusspläne anderer Gewerke Einmaßen sämtlicher Decken- und Wanddurchdringungen; Revisionsöffnungen sind nach Größe und Lage zu vermaßen und in die Pläne einzutragen Überprüfung und Überarbeitung der Systemschemata sowie Anpassung der Leistungsbemessung der einzelnen Anlagenteile an die tatsächliche Ausführung Größenangaben und konstruktive Gestaltung von Anlagenfundamenten sowie Bereitstellung von Lastangaben für die statische Berechnung Strom-, Verdrahtungs- und Anordnungspläne der elektrischen bzw. pneumatischen Regelanlagen und Steuerungen einschließlich Motorleistungen sowie Konstruktionszeichnungen der Schaltschränke Erforderliche Angaben und Planunterlagen für die Ausführung (Fundamentangaben für Kessel, Pumpen und sonstige Aggregate, Rauchrohreinführungen in den Kamin und dergleichen) Erstellung ausführlicher Detailterminpläne Laufende Fortschreibung der Planung entsprechend dem Baufortschritt Freigabe. Die M+W-Pläne sind dem AG bzw. dem beratenden Ingenieur 2-fach zur Freigabe vorzulegen; die Pauskosten trägt der AN. Verwendete Unterlagen müssen den Freigabevermerk des AG oder des Architekten tragen; nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Abweichungen und Ergänzungen gegenüber den Ausführungsplänen sind dem planenden Ingenieurbüro und dem Architekten schriftlich mitzuteilen. Die Freigabe der M+W-Pläne entbindet den AN nicht von der Verpflichtung zur Lieferung einer kompletten, funktionstüchtigen Anlage sowie von der Verantwortung für die konstruktive und geometrische Richtigkeit in der Zuordnung der Komponenten zu anderen Gewerken. Der AN wird durch die Lieferung der Zeichnungen, die Materialermittlung und die Festlegung der Anlagenteile nicht von der Verantwortung für die einwandfreie Funktion der Gesamtanlage befreit. 6.3 Genehmigungen, Behörden und Sachverständige Der AN wickelt alle Abstimmungs- und Koordinationsarbeiten mit Behörden und Drittversorgern selbstständig und eigenverantwortlich ab. Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Genehmigungen, Anmeldungen, Prüfungen und Abnahmebeantragungen (Gas, Wasser, Entwässerung, Fernheizung, Sprinkler, Elektro etc.) sind durch den AN zu tätigen, einschließlich der Besorgung der erforderlichen Unterschriften. Er hat alle hierzu erforderlichen Unterlagen zu fertigen und rechtzeitig einzureichen sowie das für die Abnahme erforderliche Montagepersonal, Material und Gerät zu stellen. Anmeldungen für Versorgungsleitungen sind unverzüglich nach Auftragserteilung bei den zuständigen Stellen einzureichen; Abnahmen und Genehmigungen sind rechtzeitig zu beantragen. Der AN hat unverzüglich Einsicht in die Genehmigungsunterlagen zu nehmen. Auflagen der Behörde sind bei der Ausführung unbedingt zu berücksichtigen und, soweit sie zu Leistungsänderungen führen, in Form eines Nachtragsangebotes mit berichtigten Plänen dem Bauherrn und dem Ingenieurbüro nachzureichen. Auflagen und Vorschriften, die während der Ausführung von Bauaufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen erteilt werden, sind einzuhalten; die Fachbauleitung bzw. das Ingenieurbüro ist davon in Kenntnis zu setzen und sich ergebende Konsequenzen in der Ausführung sind anzuzeigen. Ist für Anlagen die Bescheinigung eines Verantwortlichen Sachverständigen entsprechend SV-Bau erforderlich, ist die Ausführung vor Beginn der Montage mit diesem abzusprechen; das Ergebnis der Besprechung ist zu protokollieren. Der AN begleitet den vom AG bestellten Sachverständigen fachlich einschließlich aller notwendigen Nachbegehungen bis zur Vorlage eines komplett mängelfreien Protokolls. Die Aufstellung von Geräten im Umkreis von 1,0 m um den Schornstein sowie die erforderlichen Reinigungsöffnungen sind rechtzeitig mit dem örtlich zuständigen Kaminkehrer abzuklären. 6.4 Brandschutz Die Notwendigkeit des Einbaus brandschutztechnischer Einrichtungen ist eigenverantwortlich auf Grundlage des Brandschutzkonzeptes der Baugenehmigung und der gültigen Vorschriften zu überprüfen und umzusetzen. Zusätzlich sind alle erforderlichen Maßnahmen und die geforderten Auflagen der zuständigen Brandversicherungskammer zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten sind die erforderlichen Maßnahmen mit dem AG oder dessen Beauftragten zu klären. Es obliegt in jedem Fall dem AN, sich Gewissheit zu verschaffen, dass die Vorschriften und Auflagen für den Brandschutz erfüllt sind. Wand- und Deckendurchführungen sowie die geometrische Anordnung von Leitungen und Kanälen sind entsprechend der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) auszuführen. Die Brandschottungen der Wand- und Deckendurchführungen werden bauseits entsprechend der erforderlichen Brandschutzklasse fachgerecht hergestellt. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Installationsabstände zu anderen Gewerken und zum Baukörper eingehalten werden, so dass die bauseitigen Brandschottungen durchgeführt werden können. Die entsprechenden Materialien sind, soweit sie nicht gesondert ausgeschrieben sind, in die Einheitspreise der Hauptpositionen einzurechnen. 6.5 Schallschutz Alle Maßnahmen für einen erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 sind zu beachten: Alle Wand- und Deckendurchführungen sind mit einem mindestens 1 cm starken Dämm-Material zu ummanteln. Sämtliche Wanddurchführungen von Luftkanälen, Rohren und Anlagenteilen sind so auszubilden, dass sie dem Schalldämmmaß der Wand entsprechen. Alle Anlagenteile und Luftkanäle sind so auszulegen oder zu isolieren, dass die Abstrahlung eine maximale Lautstärke von 30 dB(A) nicht übersteigt. Sämtliche Luftkanäle und Anlagenteile sind an den Befestigungen mit körperschalldämmenden Unterlagen zu versehen. Alle Angaben über Lautstärke an Maschinen müssen der DIN 45635 ("Geräuschmessung an Maschinen") entsprechen. Es dürfen nur geräuschgedämpfte Armaturen der Gebrauchsgruppe I angeboten und eingebaut werden. Die allgemeinen Planungsgrundlagen im Wohnbereich sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen einschließlich der hierzu erforderlichen Materialien  wie Wandabschlussprofile beim Einbau von Badewannen  sind, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzurechnen. Bei der Erstellung von Installationsregistern als Schacht- und Nebenregister sowie als Raumtrennwände ist die gewählte Konstruktion bzw. das gewählte Fabrikat  sofern kein Zulassungsbescheid vorliegt  von einem Verantwortlichen Sachverständigen prüfen und genehmigen zu lassen. Sämtliche dazu erforderlichen Unterlagen wie Materialliste, eingebaute Fabrikate, Datenblätter und Detailzeichnungen sind dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. 6.6 Technische Schnittstelle zur Elektro und MSR Für den Anschluss der Mess- und Regelgeräte sind der ausführenden Elektrofirma innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung die erforderlichen Kabellisten einschließlich der Pläne mit den eingezeichneten Einbaustellen zu übergeben. Weiterhin sind Angaben über Verkabelung, Verdrahtung, Anschlüsse, Anschlusswerte und Anlaufströme sowie Anschluss- und Montagepunkte (z. B. für Fühler) schriftlich in Form von Anschlusswertlisten, Kabellisten, Stromlaufplänen und Grundrissplänen zu übergeben. Sofern im LV nicht anders beschrieben, verlegt und kennzeichnet die Elektroinstallationsfirma lediglich die Kabel und Leitungen bis bzw. zwischen den einzelnen Geräten. Das Einführen der Kabel in Gerät, Schaltschrank usw. einschließlich Ablängen, Anklemmen und Beigabe der erforderlichen Nebenmaterialien obliegt demjenigen AN, der die anzuschließenden Komponenten montiert hat. Werden die vorgenannten Fristen  gleich aus welchem Grund  nicht eingehalten, gehen alle Konsequenzen zu Lasten des AN.
6 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE
7. LEISTUNG VOR DER ABNAHME 7.1 Leistungen vor der Abnahme Vor der Abnahme sind vom AN durchzuführen: Inbetriebnahme und Probebetrieb der Anlagen durch Fachkräfte des AN. Hierzu gehört auch die Inbetriebnahme von Einzel- und Sonderanlagen, die in die Gesamtanlage integriert sind; diese sind ggf. durch den Werkskundendienst der Herstellerfirma in Betrieb zu nehmen. Einregulierung der kompletten Anlage gemäß Leistungsverzeichnis sowie Vornahme aller Einstellungen und Regulierungen Leistungsmessungen mit tabellarisch zusammengestellten Messergebnissen; sämtliche Messungen nach VDE sowie Spül-, Druck- und Dichtheitsprüfungen mit Protokollen; die Messgeräte stellt der AN Einweisung des Bedienungspersonals mit Protokoll Besorgen der erforderlichen, notwendigen und geschuldeten Gutachten Bereitstellung von Fachpersonal bei der Abnahme Vollständige Fertigstellung und Erfüllung aller behördlichen Auflagen Kostenfreie Übergabe der Dokumentation nach Punkt 7.3 7.2 Abnahmeverfahren Die Abnahme hat grundsätzlich förmlich nach VOB und ausschließlich per schriftlichem Protokoll zu erfolgen. Die Inbetriebnahme oder vorzeitige Nutzungsaufnahme entbindet nicht von der Verpflichtung einer förmlichen Abnahme; die reine Benutzung durch den AG gilt nicht als Abnahme. Teilabnahmen sind dem AG ausdrücklich vorbehalten. Geringfügige Mängel werden befristet behoben und blockieren die Abnahme nicht. Eine Rüge wesentlicher Mängel hemmt die Abnahme bis zur vollständigen Beseitigung; der AN trägt in diesem Fall alle Nachabnahmekosten einschließlich der Kosten des AG und des Fachingenieurs. Verdeckte Mängel bleiben auch nach einer vorbehaltlosen Abnahme geltend machbar. 7.3 Bestands- und Revisionsunterlagen Die Dokumentation ist im Preis enthalten und ohne zusätzliche Kosten für den AG einzureichen. Die Projektpläne sind während der Bauzeit laufend zu berichtigen. Ein Vorabexemplar ist rechtzeitig zur Sichtung einzureichen. Form und Umfang der Übergabe (vor der Abnahme): Die Dokumentation soll grundsätzlich digital erfolgen. Diese ist in sortierten Ordnern benennend abzulegen und auf die Planfred Plattform in dem mit dem AG abgestimmten Sammelordner hochzuladen. Es gelten die Bestimmungen der VOB/C, insbesondere DIN 18386 sowie die weiteren einschlägigen ATV der HLS-Gewerke. Mindestumfang der Dokumentation: Farbige Bestands- und Übersichtszeichnungen im Originalmaßstab mit Positionsnummern Fließ-, Schalt- und hydraulische Schaltschemen für die Zentralen; Schaltschemen und Übersichtspläne zusätzlich einfach foliert, nach DIN farbig angelegt und in den Zentralen aufgehängt Stromlauf- und Bauschaltpläne (Klemmpläne) für Schalttafeln und Schaltschränke der Regel- und Steuerungstechnik Messprotokolle aller Einregulierungsarbeiten und der VDE-Schutzmaßnahmenprüfungen sowie Spül-, Druck- und Dichtheitsprüfprotokolle Technische Datenblätter, Anlagen-, Funktions- und Gerätebeschreibungen Prüfzeugnisse, Zulassungsbescheide, Übereinstimmungsnachweise, Werksatteste und Kopien behördlicher Prüfbescheinigungen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen nach DIN EN 12171 für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb, Schmierpläne und Ersatzteillisten sowie Wartungsanweisungen einschließlich der vom Betreiber durchzuführenden Überprüfungen Verteilerverzeichnisse sowie Auflistung der Heizungs- und Wasserzähler mit Angabe der Zuordnung der Einbauorte Einweisungsprotokoll mit Unterschrift des eingewiesenen Betreiberpersonals Protokoll bzw. Bescheinigung über Mängelfreiheit, Betriebsfähigkeit und Ausführung der HLS-Anlagen nach den geltenden DIN-Vorschriften Übergabe der Mängelprotokolle der Abnahme mit Erledigungsvermerken Auflistung der beteiligten Firmen mit Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner Hinweise an den Betreiber ü. Zusatzstoffe zu TW und TWW
7. LEISTUNG VOR DER ABNAHME
8. INSGEMEINKOSTEN Die Insgemeinkosten sind Nebenleistungen, sie sind in die Einheitspreise einzukalkulieren (siehe auch Vorbemerkungen Ziff. 1-8). Die wesentlichen Bestandteile werden nachfolgend nochmals erwähnt: -  Anfertigen der Werkstatt- und Detailzeichnungen und Angaben für die Ausführung (DIN 18379/18380/18381/18385/18386 Ziff. 3.1.2 / DIN 18384 Ziff. 3.2 / DIN 18382 Ziff. 3.1.3)   Fundamentpläne einschließlich konstruktiver Bemessung der Fundamente.   Einzeichnen der Revisionsöffnungen und deren Vermassung.   Vermassung der einzubauenden Komponenten in der Zuordnung zum Bauwerk. -  Genehmigung und Zulassung genehmigungspflichtiger Anlagen, einschließlich Erstellen der Genehmigungspläne und Anträge sowie rechtzeitige Vorlage bei der Behörde. -   Fracht, Transport der Werkzeuge und Materialien und Verpackung frei Baustelle - Rücktransport der Werkzeuge und des Materials -  Baustelleneinrichtung - Reinigung der Baustelle - Koordinierung der Montage mit den übrigen am Bau beteiligten  Firmen und der Bauleitung Einregulierung der kompletten Anlage gemäß dem Leistungsverzeichnis und einschließlich von Leistungsmessungen -  Beaufsichtigung und Kontrolle der Arbeiten an der Baustelle durch deutschsprachigen qualifizierte Sachbearbeiter -  Anfertigen von übersichtlichen Aufmaßzusammenstellungen nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses und Anleitung der  Fachbauleitung - Inbetriebnahme der kompletten Anlage vor der Schlussabnahme -  Bereitstellung von Fachpersonal bei der Abnahme - Anfertigen der Bestandspläne 4-fach in 4 Ordnern abgeheftet -  Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen nach DIN/EN 12171 4-fach in 4 Ordnern abgeheftet -  Bestandspläne als PDF-Datei -   Schaltschemen und Übersichtspläne einfach foliert, nach DIN farbig angelegt und in den Zentralen aufgehängt - Hinweise an den Betreiber über Zusatzstoffe  zum TW und TWW - Erstellen des Einweisungsprotokolls inkl. Einweisung der Personal des Betreibers mit Unterschrift. - Erstellung der Wartungsanweisungen / und der vom Betreiber durchzuführenden Überprüfungen.
8. INSGEMEINKOSTEN
9. ERKLÄRUNGEN 9.1  Ich versichere, dass ich wettbewerbsbeschränkte Absprachen und Vereinbarungen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die hierfür zu fordernden Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbeteiligung oder sonstige Angaben) sowie über die Festsetzung oder Empfehlung von Preisen, soweit sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB) nicht zulässig sind, nicht getroffen habe. 9.2  Ich erkläre, dass ich meine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern sowie die Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft regelmäßig erfülle, sowie meinen Verpflichtungen aus den Tarifverträgen und dem Schwerbeschädigten-Gesetz ordnungsgemäß nachkomme. Auf Verlangen wird der Nachweis erbracht. 9.3  Mit der Annahme des Auftrages erkläre ich ausdrücklich, dass ich a)  mein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet habe und bei Handwerksbetrieben die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist. b)  Mitglied einer Berufsgenossenschaft bin. c)  meine sämtlichen Arbeitnehmer in einer Krankenkasse angemeldet habe. d)  mein Haftpflichtrisiko ausreichend gedeckt habe. e)  in der Lage bin, die nachfolgend beschriebenen Leistungen zu erbringen und die Termine einzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer Unbedenklichkeits- bescheinigungen zu verlangen. 9.4  Ich bin damit einverstanden, dass mir - falls die Unrichtigkeit meiner vorstehenden Angaben festgestellt wird - der Auftrag nicht erteilt bzw. wenn er schon erteilt ist, mit sofortiger  Wirkung entzogen wird und dass ich dem Bauherrn den Schaden ersetzen muss, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit meiner Erklärungen vertraut hat. 9.5  Hinsichtlich meiner Firma sowie im Hinblick auf die ausgeschriebenen Arbeiten gebe ich folgende Erklärung ab: a)  Im Technischen Büro werden beschäftigt:   .............. Ingenieure   .............. Techniker .............. Techn. Zeichner b)  Das Montagepersonal besteht aus:   .............. Mitarbeitern c)  Für die Durchführung der angebotenen Arbeiten können eingesetzt werden:   ............... Ingenieure    ............... Techniker   ............... Montagemeister   ............... baul. Monteure   ............... Monteure   ............... Helfer 9.6  Mit den vorstehend aufgeführten Vorbemerkungen erkläre ich mich einverstanden. Ich erkenne sie vorbehaltlos als vertragsgegenständlich im Auftragsfalle an. ............................................., den ............................................... ....................................................... .............................................. Rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers
9. ERKLÄRUNGEN
01 Heizungstechnik
01
Heizungstechnik
01.01 Fernwärmestation
01.01
Fernwärmestation
01.02 Fußbodenheizung und Zubehör
01.02
Fußbodenheizung und Zubehör
01.03 Heizkörper und Zubehör
01.03
Heizkörper und Zubehör
01.04 Armaturen und Zubehör
01.04
Armaturen und Zubehör
01.05 Rohrleitungen und Zubehör
01.05
Rohrleitungen und Zubehör
01.06 Dämmung, Brandschutz
01.06
Dämmung, Brandschutz
01.07 Mobile Heizzentrale Haus 1-2
01.07
Mobile Heizzentrale Haus 1-2
02 Sanitärtechnik
02
Sanitärtechnik
02.01 San. Einrichtungsgegenstände
02.01
San. Einrichtungsgegenstände
02.02 Installationssysteme Vorwand
02.02
Installationssysteme Vorwand
02.03 Schmutzwasserleitungen im KG
02.03
Schmutzwasserleitungen im KG
02.04 Schmutzwasserleitungen Steigstränge
02.04
Schmutzwasserleitungen Steigstränge
02.05 SW-Grundleitungen und Hebeanlagen
02.05
SW-Grundleitungen und Hebeanlagen
02.06 Regenwasserleitungen innerhalb der Tiefgarage
02.06
Regenwasserleitungen innerhalb der Tiefgarage
02.07 Frostschuztbegleitheizung RW
02.07
Frostschuztbegleitheizung RW
02.08 Kalt- und Warmwasseranlage mit Armaturen
02.08
Kalt- und Warmwasseranlage mit Armaturen
02.09 Enthärtungsanlage für Warmwasserbereiter
02.09
Enthärtungsanlage für Warmwasserbereiter
02.10 Dämmung, Brandschutz
02.10
Dämmung, Brandschutz
03 Lüftungstechnik
03
Lüftungstechnik
03.01 Mech. Entlft.v.innenl. Bäder und WCs
03.01
Mech. Entlft.v.innenl. Bäder und WCs
03.02 Schalldämmlüfter Fassade
03.02
Schalldämmlüfter Fassade
03.03 Lüftung Kellerräume
03.03
Lüftung Kellerräume
03.04 Dachhauben
03.04
Dachhauben
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Hinweisposition -------------------- Die folgenden Stundenlohnarbeiten sind in der vorgesehenen Anzahl der Stunden geschätzt und unverbindlich. Vergütet wird jeweils nur der tatsächlich am Ausführungsort geleistete Zeitaufwand, d.h. An- und Abfahrzeiten sowie die Fahrkosten werden nicht berücksichtigt und sind in die Stundensätze einzukalkulieren. Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten, Maschinen und Werkzeugen (einschl. Zubehör und der Verbrauch sowie Schärfen im normalen Rahmen) werden nicht vergütet. Eine Vergütung setzt voraus, dass diese Leistungen durch den AG schriftlich angeordnet sind und Rapporte mit genauer Beschreibung der Leistung / Ort / Zeit und Namensnennung der Ausführenden fristgerecht innerhalb 48 Std. vorgelegt werden. Im anderen Fall erfolgt keine Vergütung. Der Auftragnehmer hat entsprechend der erforderlichen Qualifikation f.d. zu erbringende Leistung abzurechnen.
Hinweisposition
04.__. 1 Mischpreis Mischpreis Meister / Polier / Obermonteur / Monteur / Helfer
04.__. 1
Mischpreis
O
1.00
h
Schlusserklärung Mit der Abgabe des vorliegenden Preisangebotes erklärt der Bieter, dass er - die Angebots- und Vertragsbedingungen uneingeschränkt anerkennt -  die Leistungsbeschreibung eindeutig verstanden hat -  keine Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat -  sich an Ort und Stelle von den Bedingungen der Baustelle überzeugt hat und gegebenenfalls weitere, für die umfassende Beurteilung der Baumaßnahme notwendigen Erkundigungen eingeholt hat -  er mit Mitbewerbern keine Preisabsprachen getroffen hat -  er allen steuerlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen bis zum heutigen Tage nachgekommen ist - er Mitglied folgender Berufsgenossenschaft ist: ....................................................... - er Erfahrung in der Durchführung von Bauleistungen ähnlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades hat - er sich verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen bzw. vom  Bauherrn festgelegtenFrist nach Angebotsabgabe den Auftrag für die beschriebenen Bauleistungen zu den vorliegenden Bedingungen und zu seinen Angebotspreisen anzunehmen. .......................................,den............ ................................ Ort                                              Datum: ....................................................... ....................................... Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Schlusserklärung