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allgemeine Angaben Allgemeine Angaben zum Objekt
Die R4 GrundVermögensGesellschaft mbH & Co. KG und der Wohnungsverein
Hamburg von 1902 eG als Bauherren planen, mehrere benachbarte Gebäude:
Fabriciusstraße 2 – 6 und Bramfelder Chaussee 9 - 15 in Hamburg-Wandsbek
abzureißen und die Grundstücke neu zu bebauen.
Das Bauvorhaben „Fabriciusstraße/Bramfelder Chaussee“ ist ein Wohnge-
bäude mit 103 Wohnungen und 8 Gewerbeeinheiten.
Die Geschossigkeit streckt sich über fünf und sechs oberirdische Ge-
schosse, sowie einen achtgeschossigen Gebäudeteil im Eckbereich Fabricius-
straße/Bramfelder Chaussee.
Das gesamte Gebäude ist unterkellert. Hier befinden sich Abstell- und Technikräume sowie die Tiefgarage. Die Tiefgarage bietet Platz für 35 PKW (davon 4 Stellplätze auf Schiebepaletten) und wird über eine Rampe von der Fabriciusstraße aus erschlossen.
Sieben Hauseingänge mit Treppenhaus und Aufzug ermöglichen die barrierefreie Erreichbarkeit aller Wohnungen. Alle gewerblichen Nutzungen erhalten eigene externe Eingänge im Erdgeschoss.
Die Geschosshöhe im gesamten Projekt beträgt 2,85 m, daraus resultiert eine lichte Höhe von 2,51 m. In der obersten Etage des achtgeschossigen Eckgebäudes sowie im gesamten Erdgeschoss ergeben sich aufgrund der Niveauunterschiede im Gelände und auf Wunsch der Bauherren größere Geschosshöhen.
Das BV Fabriciusstraße wird zeitgleich realisiert, hierbei handels es sich
um den Anriß und Neubau eines HAuses mit 8WE
allgemeine Angaben
Auszug FLB Auszug FLB
1.1 Treppengeländer und Handläufe der Treppenräume:
Treppengeländer als Flachstahlgeländer 10 x 40 mm, Stababstand im Lich-
ten maximal 12 cm, mit Ober- und Untergurt, malerseitig lackieren, Farbe
nach Angabe AG, Alternativangebot für Pulverbeschichtung erstellen, aufge-
setztem Handlauf-Profil aus Edelstahlhandlauf, d= 40 mm. Ausführung des
Handlauf-Profils in Edelstahl. Befestigung Geländer mittels drei Ankerplatten
pro Lauf, mindestens 2 Befestigungspunkten pro Ankerplatte.
13.0 Brüstungen und Fassaden von Balkonen und Loggien:
Die feuerverzinkten Geländer sind als senkrechten Stabgeländer auszubil-
den, mit Ober- und Untergurten sowie den Füllstäben aus Flachstählen ge-
plant. Im Bereich der straßenseitigen Loggien erhalten die Geländer eine hin-
ter dem Stabgeländer liegende Füllung aus einem gedämmten Metall-Sand-
wichpaneel in gleicher Oberfläche wie die Geländer. Das Paneel ist seitlich
und unten an die Massivkonstruktion heranzuführen und anzuschließen
(Höhe und Ausführung gemäß Schallschutzgutachten). Die Geländer werden
stirnseitig an den Balkonplatten bzw. seitlich an den Attiken befestigt. Die
Konstruktion ist durch die äußere Bekleidung verdeckt. Die jeweils erforderli-
chen Geländerhöhen sind entsprechend den Vorschriften einzuhalten. Die
Geländer erhalten keinen Farbanstrich.
14.0 Balkontrennwände und -seitenwände:
Die feuerverzinkten Trennwände sind im Bereich der hofseitigen Wohnungen
von R4 am Gebäudeknick, vom 2. bis 5. OG, als Abtrennung zwischen den
beiden nebeneinanderliegenden Balkonplatten geplant. Des Weiteren im
Bereich aller hofseitigen Wohnungen im 1. OG, als Abtrennung zwischen
den jeweiligen Terrassenflächen. Ausführung aus Flachstählen sowie
Rohr- und T-Profilen sowie allen Verbindungs- und Befestigungsmateria-
lien, als Stahlkonstruktion mit einer mattierten Glasfüllung geplant. Der un-
tere Abschluss lässt Öffnungen für eine gemeinsame Entwässerung über
mehrere Balkonplatten zu. Die Trennwände erhalten keinen Farbanstrich.
Der statische Nachweis aller Absturzsicherungen wird vom AG geführt.
Auszug FLB
ZTV Metallbauarbeiten ZTV Metallbauarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Metallbauarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18360 - Metallbauarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18357 - Beschlagarbeiten
DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen
DIN 18364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 6935 - Kaltbiegen von Flacherzeugnissen aus
Stahl
DIN 24537-1 - Roste als Bodenbelag - Teil 1:
Gitterroste aus metallischen Werkstoffen
DIN 50902 - Schichten für den Korrosionsschutz von
Metallen; Begriffe, Verfahren und
Oberflächenvorbereitung
DIN 55945 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke
und Definitionen für
Beschichtungsstoffe und
Beschichtungen - Weitere Begriffe
und Definitionen zu DIN EN 971-1
sowie DIN EN ISO 4618-2 und
DIN EN ISO 4618-3
DIN EN 971-1 - Lacke und Anstrichstoffe -
Fachausdrücke und Definitionen für
Beschichtungsstoffe - Teil
1: Allgemeine Begriffe
DIN EN 988 - Zink und Zinklegierungen -
Anforderungen an gewalzte Flacherzeugnisse für
das Bauwesen
DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen -
Bandbeschichtete Bleche und Bänder für allgemeine
Anwendungen - Spezifikationen
DIN EN 10027 - Bezeichnungssysteme für Stähle
DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1:
Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 10210 - Warmgefertigte Hohlprofile für den
Stahlbau aus unlegierten Baustählen und aus
Feinkornbaustählen
DIN EN 10326 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes
Band und Blech aus Baustählen
- Technische Lieferbedingungen
DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl
aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) -
Anforderungen und Prüfungen
DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische
Überzüge Normen der Reihe
DIN EN ISO 8501ff - Vorbereitung von Stahloberflächen
vor dem Auftragen von Beschichtungsstoffen
DIN EN ISO 9692-1 - Schweißen und verwandte Prozesse -
Empfehlungen zur Schweißnahtvorbereitung - Teil
1: Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen,
Gasschweißen, WIG-Schweißen und Strahlschweißen
von Stählen
DIN EN ISO 13920 - Schweißen - Allgemeintoleranzen für
Schweißkonstruktionen
- Längen- und
Winkelmaße; Form und Lage
ISO 6362-4 - Stranggepresste Stangen, Rohre und
Profile aus Knetaluminium und Aluminium-
Knetlegierungen, Teil 4: Strangpressprofile; Maß- und
Formtoleranzen
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher
Metallhandwerke:
Fachregelwerk Metallbauerhandwerk -
Konstruktionstechnik, Grundlagen und Metallbauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGI 544 - Sicherheitslehrbrief für
Metallbau-Montagearbeiten
BGI 561 - Treppen
BGI 563 - Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten
BGI 588 - Merkblatt für Metallroste
BGI 606 - Verschlüsse für Türen von Notausgänge
Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbau
(DASt):
DASt 007 - Lieferung, Verarbeitung und Anwendung
wetterfester Baustähle
Die Merblätter des Stahl-Informations-Zentrums,
insbesondere:
MB 382 - Das Kleben von Stahl und Edelstahl rostfrei
MB 383 - Plattiertes Stahlblech
MB 405 - Korrosionsschutz von Stahlkonstruktionen durch
Beschichtungssysteme
MB 434 - Wetterfester Baustahl
MB 822 - Die Verarbeitung von Edelstahl Rostfrei
MB 823 - Schweißen von Edelstahl Rostfrei
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und
lichtbeständig sowie mindestens schwer entflammbar
sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische und
atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und
ihr elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck
dauerhaft entsprechen.
Ist Feuerverzinken ausgeschrieben, sind dafür besonders
geeignete Stahlwerkstoffe zu liefern und eine
verzinkungsgerechte Konstruktion anzubieten.
Geschweißte Bauteile aus Edelstahl müssen frei sein von
Oxid- und Zunderbelag. Anlauffarben dürfen nicht
sichtbar sein.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei
brandschutztechnischen Forderungen die amtlichen
Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vorzulegen. Bei
vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die
Grundierung auf das geplante Beschichtungssystem
abzustimmen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das
angebotene Fabrikat erforderlichen
bauseitigenLeistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls
erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Werden zur Anfertigung von Konstruktionsunterlagen mehr
Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen
enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie
der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber
anzufordern. Die im Leistungsverzeichnis und in den
Zeichnungen angegebenen Maße sind nur Richtmaße. Nach
Auftragsvergabe sind die genauen Maße festzulegen und
nach Aufmaß vor Ort zu überprüfen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen,
Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist
untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein
Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von
Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu
entfernen. Die Gewinde verzinkter Gewindebolzen sind
bei der Montage nicht nachzuschneiden, sondern
anzuschmelzen. Analog ist bei durch die Verzinkung
unbeweglich gewordenen Bändern und anderen beweglichen
Teilen zu verfahren.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen
funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit
Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der
Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind
geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu
treffen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit
Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu
erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte
Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug
gefährdete Oberflächen abzudecken.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem
Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende
Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um
gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten
Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Wenn bauseitige Vorleistungen erforderlich sind, hat
der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig die
erforderlichen Angaben möglichst in Verbindung mit
Detailzeichnungen zu übergeben
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern
anderweitig (z.B. im Chromsäurebad) zu passivieren.
Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle
nach Möglichkeit mit Spritzverzinkung zu beseitigen,
anderenfalls ist Zinkstaubbeschichtung mit 94 - 96 %
Zinkstaubanteil zulässig. Schweißschlacken und
Rauchniederschläge sind vorher zu beseitigen. Zinknasen
dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden.
Ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist zulässig
und ggf. notwendig.
Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig,
sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm
vollständig von Zink zu befreien.
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht
lösbare Verbindungen ist dem Auftragnehmer
freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen,
Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas
anderes ergibt.
Befestigungen von schweren Bauteilen auf
Wärmedämm-Verbundsystemen dürfen nur mit wärmedämmenden
und druckfesten Stützkörpern, Konsolen oder sonstigen
für den Zweck geeigneten Bauteilen ausgeführt werden.
2.3.2 Metallbauarbeiten
Bei Fenstern und Türen dürfen nur solche Dichtungen
eingesetzt werden, die vom Systemhersteller zugelassen
sind und Bestandteil der Fenstersystemprüfung (z.B.
durch das ift - Institut für Fenstertechnik in
Rosenheim) waren.
Vor Übergabe ist mit der Bauleitung abzustimmen, ob die
Türen im Endzustand zu montieren sind oder ob eine
Zwischenlagerung der Blätter bzw. das Anbringen
provisorischer Öffnungsbeschläge mit nachträglichem
Gangbarmachen der Türen sinnvoll ist.
Falze und Profilnuten, in die Niederschlagwasser
eindringen kann oder in denen sich Tauwasser sammeln
kann, sind möglichst verdeckt auszuführen und nach
außen zu entwässern bzw. zu entlüften. Öffnungen sind
an tiefster Stelle des Falzgrundes (mindestens 3 Stück
zwischenzwei Abflussbegrenzungen)
mit folgenden Mindestgrößen anzubringen:
- 8 mm Durchmesser bei Bohrungen
- 5 x 200 mm bei Nuten
Die Öffnungen müssen entgratet sein.
Die Befestigung muss mechanisch erfolgen; Schäume,
Kleber oder ähnliches sind unzulässig. Die eingesetzten
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund
abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu
großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht
ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu
verwenden. Das Einschlagen von Schrauben in
Standarddübel ist nicht zulässig.
Fehlbohrungen sind mindestens im Abstand entsprechend
der Tiefe des Bohrloches bzw. des fünffachen
Dübelaußendurchmessers zu korrigieren.
Bei einbruchhemmenden Türen und Fenstern sind
druckfeste Hinterfüllungen zwischen Wand und Rahmen an
allen Befestigungspunkten einzusetzen. Das gilt
entsprechend bei Schallschutzforderungen.
Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die
Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern
wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Im
Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung
notwendig.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Sind Zargen mit Mörtel zu hinterfüllen und sind die
Türblätter eingehängt, ist die Tür bis zur Erhärtung
geschlossen zu halten und gegen unbefugtes Öffnen zu
sichern.
Beim Aufmaß auf der Baustelle ist zu beachten, dass die
Größe der Leibung und der lichten Öffnung bei Fenstern
wesentlich von den Rohbaumaßen abweichen kann. Im
Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung
notwendig.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die BGV D9
uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt
werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt
werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und
Zeiten zu beschränken.
2.3.3 Schlosserarbeiten
Es dürfen nur Lichtschachtroste und sonstige Gitter zur
Ausführung kommen, die mit einer dem üblichen Standard
entsprechenden Einbruchsicherung versehen und montiert
sind.
Geländer und sonstige Umwehrungen müssen die aus
Sicherheitsgründen geforderte Höhe haben. Das gleiche
gilt für den lichten Abstand senkrechter Geländerstäbe
sowie für den Abstand zum Fußboden. Dabei sind die
Bauordnungen der Länder zu beachten; bei Unklarheiten
ist der Architekt zu befragen.
Alle Teile sind vor dem Einbau ausreichend gegen
Korrosion zu schützen.
In Feuchträumen sind nur nicht rostende Teile zu
verwenden.
Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden
Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in
der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3
nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete
Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das
gilt analog für oberflächenfertige Bauteile anderer
Baustoffklassen,
insbesondere für glänzende, lackierte und gläserne
Oberflächen.
Der Nachweis der Schweißerprüfung für die
entsprechenden Arbeiten kann vom Auftraggeber
personenbezogen verlangt werden. Ebenso kann der
Nachweis über ausgebildete Schweißaufsichtspersonen
gemäß DIN EN 719 - Schweißaufsicht; Aufgaben und
Verantwortung, gefordert werden.
Alle ausgeschriebenen Stahlbauteile sind grundsätzlich
zu entgraten.
Die Angabe der Geländerhöhe in der
Leistungsbeschreibung beinhaltet
lediglich die Länge von OKFF bis UK-Handlauf.
Mehrlängen die sich durch Montage an Betonstirnkanten,
bzw. durch vergießen in passenden Kernbohrungen ergeben
hat der Bieter mit in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Die Leistungsbeschreibung umfasst die dargestellte
Konstruktion mit möglichst allen Teilen. Knoten- und
Anschlussblechen, Klein- und Schweißmaterial ist in die
Positionen mit einzukalkulieren und berechtigt den AN
nicht zu Nachforderungen.
Alle Endstücke von Handläufen, Rohrenden etc. sind
dicht zu verschweißen.
Alle Anstriche und Grundierungen sind Farbläufer- bzw.
Tropfenfrei herzustellen.
2.3.4 Feuerschutzabschlüsse
entfällt
2.4 Qualität
Die Festlegung hinsichtlich der Qualität des Aussehens
der Oberflächen der einzelnen Leistungen erfolgt im
Rahmen von Musterausführungen.
Für die Herstellung der Konstruktionen und Leistungen
sind die tatsächlichen Baumaße zugrunde zu legen.
Alle sichtbaren Schweißnähte müssen so geschliffen und
poliert werden das keine Blasen, Poren, Grate, oder
Verfärbungen sichtbar bleiben. Schweißungen an
Stahlbauteilen die einen Anstrich erhalten sind
planzuschleifen und Poren/Löcher sind auszuspachteln.
Die Rohbautoleranzen richten sich nach DIN 18 201, 18
202, 18 203.
Alle Bauteile sind mind. aus ST 37 herzustellen, falls
nicht anders genannt ist.
Alle Teile sind vor dem Einbau ausreichend gegen
Korrosion zu schützen.
Biegungen und Kröpfungen von Metallteilen haben frei
von Rissen zu sein und dürfen keine Querschnitts-
verengungen aufweisen.
Alle Verschraubungen, Bolzen, Hutmuttern, Gewinde und
sonstige
Befestigungsmittel im Außenbereich sind zwingend in VA
zu wählen.
Muster/Musterausführungen
Zur Festlegung des Ausbaustandards sind grundsätzlich
alle für den Einbau vorgesehenen Materialien zu
bemustern.
2.5 Korrosionsschutz
Stahlbauteile die eine Feuerverzinkung erhalten sind in
den Positionen gekennzeichnet. Darüber hinaus erhalten
alle Stahlbauteile eine Grundierung. Die Koordination
für den rechtzeitigen und zwischenzeitlichen
Malerbeginn hat der AN in voller Verantwortung zu
übernehmen und der Bauleitung anzuzeigen.
Der AN hat die erf. Sandstrahlarbeiten und die
Grundbeschichtungen durch eine Malerfirma in der
Werkstatt auszuführen.
Alle Stahlkanten sind grundsätzlich mit einem Radius
von 2mm zu runden/brechen. Freiliegende Ecken von
Stahlbauteilen sind mit einem Radius von 1 mm zu
runden / brechen.
Lochbleche sind grundsätzlich wenn nicht anders
beschrieben allseitig mit ungelochten Rändern
auszuführen.
Grundsätzlich sind bei vor Ort auszuführenden
Schweißarbeiten alle angrenzenden Bauteile in
ausreichendem Maß zu schützen.
2.6 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes
vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Die Dimensionierung der tragenden Teile des
Treppengeländers, Geländers, Brüstungsgeländers, der
Sichtschutzelemente einschließlich Holzfüllung ist
durch den AN durch eine statische Berechnung zu
bestätigen und nachzuweisen.
Die Verankerung hat bei langen Elemeten aufgrund von
Temperaturveränderungen in längs Richtung verschieblich
zu erfolgen. Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist,
gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Das Rohbau-Aufmaß zur Anfertigung der
Auftragnehmer-Konstruktionszeichnungen ist vom
Auftragnehmer durchzuführen und mit den Einheitspreisen
abgegolten.
Werkseitig angebrachte Schutzvorrichtungen vor
Beschädigungen sind erst nach Absprache mit dem
Auftraggeber zu entfernen. Werden vom Auftraggeber für
den Zeitraum zwischen der Abnahme der Leistung und der
Gesamtfertigstellung des Bauwerks zusätzliche
Schutzvorrichtungen gefordert, so sind das Besondere
Leistungen. Das gilt entsprechend für Ersatzhandlungen,
z.B. das Aushängen von Türen, als zwischenzeitliche
Maßnahme.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des
Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als
Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und
lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig
ist.
Bauseitig wird in der Regel ein 230-Volt-Anschluss
vorgesehen und bereitgestellt. Die elektrische
Steuereinrichtung einschließlich der
Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu
erbringen und einzukalkulieren.
Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen
(Kaltverzinkung) auf der Baustelle ist eine
Nebenleistung.
Das Hinterfüllen oder Vergießen von Zargen mit
Brandschutzanforderungen fällt unter die
Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1.5. der ATV/DIN
18360. Abschnitt 4.2.4 bezieht sich ausschließlich auf
das Vergießen von Ankern und auf das Einputzen, also
das Anschließen der Zarge durch Beiputz bei bereits
vorhandenem Wandputz.
Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine
amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den
Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen unter
Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen
und ihm mitgeteilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche
Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu
erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die
Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die
Preise einzurechnen.
2.5 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen
auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger
Terminabsprache eingesehen werden.
ZTV Metallbauarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1. Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes
von der Lage und Beschaffenheit der Baustelle zu
unterrichten.
2. Mit den Preisen ist die komplette Leistung
abgegolten.
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet
und gehören ohne weitere Erwähnung zur vertraglichen
Leistung.
3. In die Preise sind grundsätzlich alle
Aufwendungen und Kosten die sich aus der Einhaltung
der UVV sowie einschlägiger DIN-Normen ergeben
einzurechnen.
4. In die Preise sind einzurechnen:
- witterungsbedingte Erschwernisse und
Mehraufwendungen
- ständige Reinigung der durch die eigenen
Arbeiten verschmutzten Wege und Straßen
- Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder
technologisch bedingte Unterbrechung der eigenen
Arbeiten
- Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten
des Arbeitsbereiches
5. Kosten für die komplette erforderliche
Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
6. Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn einen
Überblick über die Lage von Leitungen für Strom,
Wasser, Abwasser, Gas, Telefon usw. zu verschaffen.
7. Auf- und Abbau, An- sowie Abtransport sowie das
Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten gehören
zum Leistungsumfang. Die Kosten sind in
dieEinheitspreise einzurechnen.
8. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert
vergütet.
9. In Abstimmung mit der Bauleitung sind die
technischen Bedingungen und Zeitabläufe der
betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
10. Maßgebend für die Ausführung sind die
Bestimmungen der VOB in allen Teilen.
11. Die Anforderungen des Schallschutzgutachtens
sind zu beachten.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 R4
01
R4
01.01 Innengeländer
01.01
Innengeländer
01.02 Außengeländer
01.02
Außengeländer
01.03 Geländer Dachterasse
01.03
Geländer Dachterasse
01.04 Sichtschutz
01.04
Sichtschutz
01.05 Absturzsicherung Spielplatz
01.05
Absturzsicherung Spielplatz
01.06 Abstellbox
01.06
Abstellbox
01.07 sonstiges
01.07
sonstiges
02 1902
02
1902
02.01 Innengeländer
02.01
Innengeländer
02.02 Außengeländer
02.02
Außengeländer
02.03 Geländer Dachterasse
02.03
Geländer Dachterasse
02.04 Sichtschutz
02.04
Sichtschutz
02.05 Abstellbox
02.05
Abstellbox
02.06 sonstiges
02.06
sonstiges
03 Fab 22
03
Fab 22
03.01 Innengeländer
03.01
Innengeländer