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BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG
Neubau ExpoPark Gesundheitszentrum
1. Allgemeine Beschreibung
Gegenstand des Projekts ist die schlüsselfertige Errichtung eines Spezialarztzentrums mit integriertem Kliniktrakt. Das medizinische Leistungsspektrum konzentriert sich auf die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Die vorgesehenen Nutzer des Gebäudes sind etablierte Facharztpraxen, die durch die räumliche Bündelung Synergien in Diagnostik, Therapie (operativ und nichtoperativ) sowie Rehabilitation erschließen. Geplant ist eine vorrangig privatärztlich ausgerichtete Nutzung.
Gebäudekennzahlen
- NGF 3.486 m2
- BGF 4.180 m2
- BRI 18.360 m3
- Etagen: 3 (EG - 2.OG)
- Länge ca. 71,50m
- Breite ca. 31,95m
- Höhe ca. 12,68m
1.1 Grundstücks und Erschließeung
Die medienseitige Erschließung des Grundstücks erfolgt über die jeweils zuständigen örtlichen Versorgungsunternehmen. Dies umfasst die Anbindung an das Trinkwassernetz, das Stromnetz, das Breitbandkabelnetz sowie die Regen- und Schmutzwasserentsorgung. Das Grundstück gilt gemäß Baugesetzbuch (BauGB) als voll erschlossen.
1.2 Wärmeschutz
Im Bereich des Wärmeschutzes wurde der Effizienzhausstandard EG 40 / EH 40 vereinbart.
1.3 Barrierefreiheit und Zugänglichkeit
Die barrierefreie Erschließung aller Mietbereiche ist sichergestellt: Diese sind entweder ebenerdig zugänglich oder per Aufzug erreichbar. Barrierefreie Sanitärräume (WC) sind in der Planung berücksichtigt.
2. Lage der Baustelle
Das Bauvorhaben befindet sich auf dem ehemaligen EXPO-Gelände in der
Straße der Nationen, 30539 Hannover, gegenüberliegend des dortigen Messeparkplatzes.
Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über die Straße der Nationen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Erdarbeiten und Gründung
Zur Herstellung der Gründungsebene wird der Mutterboden im Bereich des Bauwerks abgeschoben. Ein Teil des Oberbodens wird für den späteren Wiedereinbau auf dem Baufeld zwischengelagert.
Der Bodenaushub unterhalb des Gebäudes weist gemäß vorliegendem Bodengutachten keine relevanten Verunreinigungen oder Belastungen auf (LAGA Z0) und ist grundsätzlich für den Wiedereinbau geeignet. Kalkulatorisch ist derzeit eine Abfuhr des Z0-Materials vorgesehen.
Unterhalb der Bodenplatte wird entsprechend statischer Vorgaben ein Bettungspolster mit 30 cm Stärke eingebaut.
Die Gründung erfolgt gemäß statischer Vorgaben und dem Baugrundgutachten. Vorgesehen ist eine Sohlplatte mit Fundamenten. Die Aufzugsunterfahrt wird als WU-Konstruktion ausgebildet. Die gesamte Gründung wird entsprechend der statischen Berechnungen umgesetzt.
3.2 Rohbau
Das Gebäude wird in Massivbauweise hergestellt aus Stahlbeton und Kalksandstein. Nichttragende Innenwände werden in Trockenbau hergestellt.
Der obere Abschluss erfolgt als Flachdach in Stahlbetonbauweise als WU-Dachkonstruktion. Der Dachaufbau erfolgt als Umkehrdach mit extensivem Gründach, Kiesbereichen und Terrassenbereichen mit Plattenbelag.
Die Entwässerung erfolgt über außenliegende Falleistungen.
3.3 Fassaden
Die Fassaden werden als Wärmedämmverbundsystem mit Mineralwolldämmplatten (Baustoffklasse A) und eingefärbtem Oberputz ausgeführt. Das Erdgeschoss erhält eine Bekleidung mit Riemchen im NF-Format.
Das Haupteingangselement wird als großflächig verglaste Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Automatik-Schiebetür gemäß Ansichten ausgeführt.
BAUBESCHREIBUNG
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
für Bauleistungen nach DIN 18299
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden.
Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel.
1. Gesetze und Verordnungen
Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer.
Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Baustelleneinrichtung (BE)
Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich).
3. Parken auf der Baustelle
Wahrend der Baumassnahme werden keine anderen Baufirmen oder private Fahrzeuge auf das Baufeld fahren. Der AN hat sich hier komplett selbst zu organisieren.
4 Angaben zur Ausführung
4.1 Allgemein
Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, Herstellung und Montage, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders beschrieben.
4.2 Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen
Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit.
4.3 Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste
Ein Fassadengerüst sowie ein Baukran wird bauseits gestellt.
4.4 Personaleinsatz auf der Baustelle
Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen.
Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden.
Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen.
4.5 Arbeitssicherheit
Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist.
Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert.
Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt.
Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen.
4.6 Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen
4.7 Ausführung von Leistungen zum Nachweis
Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung.
4.8 Behinderungsanzeige
Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben.
4.9 Verzug
Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet.
4.10 Sonderbauweisen
Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden.
4.11 Anlieferung / Lagerung von Material
Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen.
4.12 Unklarheiten im LV
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat.
4.13 Massenmehrungen
Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Aufschlüsselung Einheitspreise
Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden.
6. Kalkulationsunterlagen
Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen.
7. Preisbildung
Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
8. Nachtragsangebote
Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten.
Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht.
9. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist.
10. Mengen Abschlagsrechnungen
Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt.
11. Mengenvordersätze
Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä.
12. Benutzung vor der Abnahme
Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt.
13. Gerüste und Hebezeuge
Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung.
14. Schlechtwetter-Regelung
Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei:
geschlossener Schneedecke, Windstärke > 6 Beaufort, 24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr,
Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr
Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat.
23. Baustoffe und Einbauteile
Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen.
29. Gewährleistung
(Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt)
30. Übergebene Unterlagen
Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt.
Ausschreibungsunterlagen:
Die Anlagen zur Ausschreibung sind in der Mail zur Angebotsanfrage aufgelistet bzw. über die Ausschreibungsplatform Cosuno einsehbar und werden hier nicht gesondert aufgeführt.
Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.)
werden lediglich digital zur Verfügung gestellt.
31. Planmanagment
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG.
Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)
ZUSÄTZLICH TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
für Rohbauarbeiten (Lohnleistung)
0. Geltungsbereich und Rangfolge
Diese ZTV gelten für die Ausführung von Rohbauarbeiten als reine Lohnleistung. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
1. Das Leistungsverzeichnis (LV)
2. Diese Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
3. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV)
4. Die VOB Teil B und Teil C in der jeweils gültigen Fassung
Regelungen in diesen ZTV, die von den ATV oder der VOB/C abweichen (insbesondere zur Materialbeistellung und Gerätestellung durch den AG), gehen den allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich vor.
1. Leistungen des Auftraggebers (AG)
Der Auftraggeber (AG) liefert alle Baustoffe frei Baustelle. Der AG übergibt im Untergeschoss die Hauptachsen und einen Höhenbezugspunkt. Sonstige notwendige Einmessarbeiten sind vom AN durchzuführen. Der AG liefert die Ausstattung mit BGL Großgeräten (Kran, Tagesunterkünfte, WC-Anlage, Gerüst, Beleuchtung und Energie sowie Bauwasser), die der Auftragnehmer zur Durchführung der Arbeit braucht. Der AG stellt dem AN die erforderlichen Elektrogeräte sowie sonstiges Werkzeug als Mietgerät gegen Quittung zur Verfügung. Bei Beendigung der Baumaßnahme erstattet der AN fehlende oder durch unsachgemäßen Umgang defekte Elektrogeräte in voller Höhe. Verschleißteile wie Bohrer, Trennscheiben und dgl. werden vom AG gestellt. Der AN ist verpflichtet, mit der erforderlichen Sorgfalt und wirtschaftlichen Umsicht mit diesen Materialien umzugehen. Ein übermäßiger oder unsachgemäßer Verbrauch, der über das übliche Maß der vertraglichen Leistung hinausgeht, wird dem AN in Rechnung gestellt. Die vom AG bereitgestellten Geräte und Materialien sind ausschließlich zum Einsatz auf dem Bauvorhaben bestimmt. Eine Nutzung auf anderen Bauvorhaben oder die Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Eine Betonpumpe wird bauseits erst ab einer zusammenhängenden Betonagemenge von mehr als 25 m³ in Aussicht gestellt. Die Entscheidung über den Pumpeneinsatz obliegt allein der örtlichen Bauleitung des AG unter Berücksichtigung der technischen Notwendigkeit und der Kranverfügbarkeit. Bei Betonmengen bis einschließlich 25 m³ sowie bei Nichterreichbarkeit für Pumpenfahrzeuge erfolgt die Betonage grundsätzlich mittels Kran und Betonkübel. Ein Anspruch des AN auf Gestellung einer Pumpe besteht nicht.
2. Leistungen des Auftragnehmers (AN)
2.1 Arbeitssicherheit
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Verstößen gegen das MiLoG oder AEntG resultieren.
Vor Arbeitsaufnahme hat der AN bauseits gestellte Sicherungseinrichtungen und Gerüste auf offensichtliche Mängel zu prüfen und diese schriftlich zu melden. Die Nutzung gilt als Anerkennung des ordnungsgemäßen Zustands.
Für die Dauer einer bauablaufbedingten Entfernung von Sicherheitseinrichtungen hat der AN auf eigene Kosten für eine gleichwertige, fachgerechte Ersatzsicherung zu sorgen. Die Kommunikation mit der Bauleitung muss jederzeit durch den in ATV 4.5 geforderten deutschsprachigen Vertreter sichergestellt sein.
2.2 Arbeitsmittel
Der Auftragnehmer stellt seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel, wie Schuhe, Arbeitskleidung, Handwerkzeug, Persönliche Sicherheitsausrüstung, etc. zur Verfügung.
2.3 Arbeitstage
Die Rohbauarbeiten sind unterbrechungsfrei an bis zu 6 Tagen in der Woche durchzuführen.
2.4 Sichtbare Betonoberflächen
Bei sichtbaren Betonoberflächen sind Restmaterialien (Stahl, Draht) rückstandslos von der Schalhaut zu entfernen. Beeinträchtigungen der Optik durch solche Rückstände führen zu Lasten des AN zu verpflichtenden Nacharbeiten.
2.5 Nebenleistungen
folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren:
2.5.1 Beton- und Mauerarbeiten
Die Bauteile sind selbstständig einzumessen und die übergebenen Hauptachsen und Höhenpunkte eigenverantwortlich zu sichern. Es sind die Anforderungen nach DIN 18202 einzuhalten. Bei Bereitstellung der Materialien durch den AG hat der AN eigenverantwortlich die Baustoffe zu ermitteln und rechtzeitig bei der örtlichen Bauleitung des AG schriftlich abzurufen. Für Mehrverbräuche an Beton und Stahl, die durch Ausführungsfehler des AN (z.B. ungenaues Schalen) entstehen, haftet der AN. Beigestellte / angelieferte Baumaterialien, Schalungen, Stahlbetonfertigteile und deren Hilfsmitteln sind zu zählen und zu überprüfen, abzuladen, zwischenzulagern, auf der Baustelle zu transportieren und zu montieren. Schalungen sind ferner auszuschalen und zu reinigen, für eine Wiederverwendung zwischenzulagern, nach Beendigung der Schalarbeiten zu zählen und auf die LKW zu verladen. Sämtliche Materialtransporte innerhalb der Baustelle sind Sache des Auftragnehmers. Übliche Arbeitsunterbrechungen sowie abschnittsweise Bausausführungen. Oberflächen der Wände sind glatt, absatzfrei und mit minimierten Fugen auszuführen. Offene Fugen jeglicher Breite sind nachträglich dicht zu verfugen. Bauseitig vorgelegte Fahnen und Fundamenterder in Sohlen, Wänden und Decken aufnehmen, sichern und fixieren. Soweit in den Positionen nicht anders ausgewiesen, sind die Betonoberflächen in SB 2 auszuführen. Verschließen der Spannlöcher, teilweise in WU-Wänden. Alle offenen Kanten müssen mit Dreikantleisten hergestellt bzw. geschalt werden. Entgraten der Betonoberflächen Aller erforderlichen Abstützungen und Verstrebungen für Schalarbeiten sowie Ausschalen Einmaliges Lösen der Deckenstützen/Spindelstützen zur Aktivierung der Deckendurchbiegung (hat vor dem Schalen der darüberliegenden Decke zu erfolgen). Zuschnitte, Ausklinkungen, Durchbrüche, Baubehelfe. Einbauen von Folien/Pappen als Trennlage/Querschnittsabdichtung von Wänden. Z-Folien werden gesondert ausgewiesen. Einmessen von Halfenschienen und Dübelleisten. Auf-, Ab- und Umbau der beigestellten Bock- und Rollgerüste. Sichern von Absturzkanten (Türöffnungen, Wandöffnungen, Treppenpodestkanten, Treppenlaufkanten, Schachtöffnungen, Deckenränder, usw.) mit Seitenschutz, Höhe 1m (Geländer-,Zwischenholm und Bordbrett) Auf- und Abbau sowie Umsetzen beigestellter Sicherungseinrichtungen bei Schalungsarbeiten. Decken- und Fußbodendurchbrüche sämtlicher Art sind durch Schutzabdeckungen unverschiebbar zu sichern. Umsetzen von Bauzäunen und Bautoren. Reinigung der Gerüstlagen von eigenen Materialien und Verschmutzungen. Die Baustelle ist laufend sauber zu halten. Der Zustand der Baustelle ist wöchentlich mit dem örtlichen Bauleitung des AG abzunehmen. Vorkehrungen zum Ableiten von Tag- und Oberflächenwasser. Einweiser für Betonfahrzeuge. Holzebenen / Gerüstebenen im Aufzugsschacht einbauen und nach Fertigstellung aller Leistungen wieder ausbauen. Das Beräumen der Arbeitsplätze von Schnee und Eis sowie das Abdecken von frischem Beton mit bauseitigen Thermomatten bei Frostgefahr. Anschlussfugen von Mauerwerkswände an Stahlbetonbauteile sind sauber zu vermörteln. Anlegen von Wandecken (rechtwinklig, im Verband bzw. als Stumpfstoß) Einbau von Ausgleichsschichten in Mauerwerk. Herstellen sämtlicher Arbeitsfugen, Stoß- und Lagerfugenvermörtelung, Anschlüsse von Wände (Wohnungstrennwände,etc.) gem. Herstellerrichtlinien, Entfernen von überschüssigen Mörtelresten, Kleber, etc. Einlegen von Anschlussankern zum Anschluss an Betonwänden mit Maueranschlusschiene
2.5.2 Bewehrungsarbeiten
Schultertransporte bis 100 Meter Einbau von Montageeisen Entladen und Lagern in den vorgegebenen Lagerflächen des bauseits gestellten Material sowie Umsetzen von Material auf der Baustelle Anarbeiten an Durchdringungen und Einbauteilen sowie hierfür erforderliche Schneid- und Anpassarbeiten Rückbiegen von bauseitigen Bewehrungsanschlüssen Einbau sämtlicher bauseits gestellter Abstandhalter zur Sicherstellung der Betondeckung. Säubern der Bewehrung von losen Rückständen (Rost, Schalöl, Eis) unmittelbar vor dem Betonieren. Fixierung und Sicherung der Bewehrungslagen gegen Verschieben beim Betonieren.
3.0 Abrechnung
3.1 Mauerwerksarbeiten
Das Herstellen von Öffnungen bis einschließlich 2,5m² Einzelgröße beim Aufmauern ist durch die Übermessungsregeln vollständig abgegolten. Eine zusätzliche Vergütung für das Herstellen der Öffnung und Herstellen der Laibungen erfolgt nicht. Für das Herstellen von Öffnungen größer als 2,5m² Einzelgröße beim Aufmauern werden die seitlichen Laibungen nach Längenmaß vergütet. Mit diesem Meterpreis sind das Einmessen, das lotrechte Ausrichten der Schichten sowie alle erforderlichen Pass- und Schneidearbeiten vollständig abgegolten
3.2 Betonbauarbeiten
Das Herstellen von Öffnungen bis einschließlich 2,5m² Einzelgröße ist durch die Übermessungsregeln vollständig abgegolten. Eine zusätzliche Vergütung für das Herstellen der Öffnung erfolgt nicht. Für das Herstellen von Öffnungen größer als 2,5m² Einzelgröße wird die hergestellte Rand-/Laibungsschalung nach Längenmaß vergütet. Mit diesem Meterpreis sind das Einmessen, das Stellen und Fixieren der bauseitigen Abschalung sowie das spätere Ausschalen und Reinigen der Kanten vollständig abgegolten.
3.3 Bewehrungsarbeiten
Die Abrechnung von Stabstahl erfolgt auf Grundlage der geprüften Stahllisten nach den theoretischen Massen. Die Abrechnung der Bewehrungsmatten erfolgt auf Grundlage der theoretischen Massen der geprüften Stahllisten (Netto-Gewicht zzgl. statisch erforderlicher Übergreifung). Der flächenmäßige Verschnitt wird nicht vergütet.
ZUSÄTZLICH TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
01 Betonarbeiten
01
Betonarbeiten
01.01 Gründungsarbeiten
01.01
Gründungsarbeiten
01.02 Wänden und Stützen
01.02
Wänden und Stützen
01.03 Decken
01.03
Decken
01.04 Fertigteile
01.04
Fertigteile
01.05 Einbauteile
01.05
Einbauteile
02 Bewehrungsarbeiten
02
Bewehrungsarbeiten
02.01 Bewehrungsarbeiten
02.01
Bewehrungsarbeiten
03 Maurerarbeiten
03
Maurerarbeiten
03.01 Wände
03.01
Wände
04 Arbeiten zum Nachweis
04
Arbeiten zum Nachweis
04.01 Stundenlohnarbeiten
04.01
Stundenlohnarbeiten