Erdbau
ExpoPark-Gesundheitszentrum
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BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG Neubau ExpoPark Gesundheitszentrum 1.                                    Allgemeine Beschreibung Gegenstand des Projekts ist die schlüsselfertige Errichtung eines Spezialarztzentrums mit integriertem Kliniktrakt. Das medizinische Leistungsspektrum konzentriert sich auf die Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Die vorgesehenen Nutzer des Gebäudes sind etablierte Facharztpraxen, die durch die räumliche Bündelung Synergien in Diagnostik, Therapie (operativ und nichtoperativ) sowie Rehabilitation erschließen. Geplant ist eine vorrangig privatärztlich ausgerichtete Nutzung. Gebäudekennzahlen - NGF 3.486 m2 - BGF 4.180 m2 - BRI 18.360 m3 - Etagen: 3 (EG - 2.OG) - Länge ca. 71,50m - Breite ca. 31,95m - Höhe ca. 12,68m 1.1                                  Grundstücks und Erschließeung Die medienseitige Erschließung des Grundstücks erfolgt über die jeweils zuständigen örtlichen Versorgungsunternehmen. Dies umfasst die Anbindung an das Trinkwassernetz, das Stromnetz, das Breitbandkabelnetz sowie die Regen- und Schmutzwasserentsorgung. Das Grundstück gilt gemäß Baugesetzbuch (BauGB) als voll erschlossen. 1.2                                  Wärmeschutz Im Bereich des Wärmeschutzes wurde der Effizienzhausstandard EG 40 / EH 40 vereinbart. 1.3                                  Barrierefreiheit und Zugänglichkeit Die barrierefreie Erschließung aller Mietbereiche ist sichergestellt: Diese sind entweder ebenerdig zugänglich oder per Aufzug erreichbar. Barrierefreie Sanitärräume (WC) sind in der Planung berücksichtigt. 2.                                    Lage der Baustelle Das Bauvorhaben befindet sich auf dem ehemaligen EXPO-Gelände in der Straße der Nationen, 30539 Hannover, gegenüberliegend des dortigen Messeparkplatzes. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über die Straße der Nationen. 3.                                    Angaben zur Ausführung 3.1                                  Erdarbeiten und Gründung Zur Herstellung der Gründungsebene wird der Mutterboden im Bereich des Bauwerks abgeschoben. Ein Teil des Oberbodens wird für den späteren Wiedereinbau auf dem Baufeld zwischengelagert. Der Bodenaushub unterhalb des Gebäudes weist gemäß vorliegendem Bodengutachten keine relevanten Verunreinigungen oder Belastungen auf (LAGA Z0) und ist grundsätzlich für den Wiedereinbau geeignet. Kalkulatorisch ist derzeit eine Abfuhr des Z0-Materials vorgesehen. Unterhalb der Bodenplatte wird entsprechend statischer Vorgaben ein Bettungspolster mit 30 cm Stärke eingebaut. Die Gründung erfolgt gemäß statischer Vorgaben und dem Baugrundgutachten. Vorgesehen ist eine Sohlplatte mit Fundamenten. Die Aufzugsunterfahrt wird als WU-Konstruktion ausgebildet. Die gesamte Gründung wird entsprechend der statischen Berechnungen umgesetzt. 3.2                                  Rohbau Das Gebäude wird in Massivbauweise hergestellt aus Stahlbeton und Kalksandstein. Nichttragende Innenwände werden in Trockenbau hergestellt. Der obere Abschluss erfolgt als Flachdach in Stahlbetonbauweise. Die Dachabdichtung erfolgt im Regelgefälle als harte Bedachung mit extensivem Gründach, Kiesbereichen und Terrassenbereichen mit Plattenbelag. Die Entwässerung erfolgt über außenliegende Falleistungen. 3.3                                  Fassaden Die Fassaden werden als Wärmedämmverbundsystem mit Mineralwolldämmplatten (Baustoffklasse A) und eingefärbtem Oberputz ausgeführt. Das Erdgeschoss erhält eine Bekleidung mit Riemchen im NF-Format. Das Haupteingangselement wird als großflächig verglaste Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Automatik-Schiebetür gemäß Ansichten ausgeführt.
BAUBESCHREIBUNG
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) für Bauleistungen nach DIN 18299 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden. Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. 1.                          Gesetze und Verordnungen Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.                          Baustelleneinrichtung (BE) Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich). 3.                                    Parken auf der Baustelle Wahrend der Baumassnahme werden keine anderen Baufirmen oder private Fahrzeuge auf das Baufeld fahren. Der AN hat sich hier komplett selbst zu organisieren. 4                                     Angaben zur Ausführung 4.1                                  Allgemein Alle Positionen verstehen sich einschl. Lieferung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, Herstellung und Montage, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders beschrieben. 4.2                                  Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis  werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 4.3                        Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Ein Fassadengerüst sowie ein Baukran wird bauseits gestellt. 4.4                                  Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.5                                  Arbeitssicherheit Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist. Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert. Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 4.6                                  Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen 4.7                                  Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung. 4.8                                  Behinderungsanzeige Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben. 4.9                        Verzug Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet. 4.10                       Sonderbauweisen Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs  insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen  können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden. 4.11                       Anlieferung / Lagerung von Material Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen. 4.12                       Unklarheiten im LV Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. 4.13                       Massenmehrungen Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5.                          Aufschlüsselung Einheitspreise Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. 6.                          Kalkulationsunterlagen Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen. 7.                          Preisbildung Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 8.                          Nachtragsangebote Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. 9.                          Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist. 10.                        Mengen Abschlagsrechnungen Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt. 11.                                  Mengenvordersätze Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä. 12.                                  Benutzung vor der Abnahme Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt. 13.                                  Gerüste und Hebezeuge Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung. 14.                        Schlechtwetter-Regelung Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei: geschlossener Schneedecke, Windstärke >  6 Beaufort,  24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr, Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat. 23.                                  Baustoffe und Einbauteile Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen. 29.                                  Gewährleistung (Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt) 30.                        Übergebene Unterlagen Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt. Ausschreibungsunterlagen: Die Anlagen zur Ausschreibung sind in der Mail zur Angebotsanfrage aufgelistet bzw. über die Ausschreibungsplatform Cosuno einsehbar und werden hier nicht gesondert aufgeführt. Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.) werden lediglich digital zur Verfügung gestellt. 31.                                  Planmanagment Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Werk- und Montageplanung des AN / Muster des AN vor Fertigungsbeginn sind die Werk- und Montageplanungen durch den AN mit allen Leistungen auf der Grundlage der bauseitigen Ausführungspläne des Architekten des AG und der eigenen örtlichen Aufmaße des AN herzustellen. Anschließend sind durch den AN die Werk- und Montageplanungen beim Architekten des AG zur Prüfung auf den Poolarserver einzureichen. Die Korrekturen des Architekten sind final einzuarbeiten. Die Fertigung darf erst nach Freigabe der Werk- und Montageplanungen durch den Architekten und AG erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt schriftlich durch den AG. Die Kosten für die statischen Nachweise, sowie die Erstellung der Werk- und Montageplanungen und der Bemusterung bis zur Ausführungsreife,  sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ZTV) DIN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) für Erd- und Grundleitungsarbeiten 1                                     Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insb.  ATV DIN 18300 Erdarbeiten und 18306 Entwässerungskanalarbeiten sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: -                                               Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V. -                                               Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V. -                                               DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. -                                               DIN: Deutsches Institut für Normung e. V. -                                               DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. -                                               FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. -                                               FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. -                                               RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2                           Ausführung und Konstruktion 2.1                        Allgemeine Hinweise Für Baugruben und Rohrgräben gelten die Anforderungen der DIN 4124 hinsichtlich Böschungen, Verbau und Arbeitsraumbreiten. Geotechnische Sicherheitsnachweise sind gemäß DIN 1054 zu beachten. 2.2                                  Ausführung 2.2.1                               Erdarbeiten Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggfs. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Der AN hat in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung sicherzustellen, dass kein Boden abgefahren wird, der anderweitig im Baustellenbereich genutzt werden kann. Der Transport des Bodens oder Oberbodens innerhalb der Baustelle ist auch bei Transportweiten über 50m Bestandteil der angebotenen Leistung. Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.: Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/ Spundung, Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub, Rampen und deren zeitversetzter Ausbau, verbleibende Bermen zur Lagesicherung. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorh. Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern. Werden durch den AN beim Abtransport von Böden angrenzende öffentlichen Verkehrsflächen benutzt, die hinsichtlich der dort zulässigen Verkehrslasten Einschränkungen unterliegen, so sind durch den AN rechtzeitig die für den Bodentransport dafür notwendigen Sondergenehmigungen einzuholen. Die daraus eventuell sich ergebenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Maßgebend für die Ausführung sind die Vorgaben des Bodengutachtens. Liegen keine expliziten Angaben vor, so sind folgende Angaben maßgeblich: Einbau und Verdichtung erfolgt lagenweise. Boden Dpr =  > 97 % bei optimalem Wassergehalt. Einbau von Schüttstoffen auf frostfreien und verdichteten Untergründen. Verdichtungen des Planums von Arbeitsraumverfüllungen mit Verformungsmodul E V2 -Wert = 45 MPa. Erdarbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Vegetationsflächen sind gemäß DIN 18920 unzulässig, sofern keine ausdrückliche schriftliche Freigabe des AG vorliegt. Vom AN festgestellte Alt-Verdichtungen und Staunässehorizonte sind dem AG vor Ausführung anzuzeigen; Maßnahmen zur Beseitigung erfolgen ausschließlich nach Anordnung des AG. Prüfungen der Verdichtung von Vorleistungen anderer Gewerke sind durch den AN durchzuführen und werden gesondert vergütet. Vor Einbau von Oberboden oder Bodenmaterial sind gemäß DIN 18915 und DIN 18035‑4 geeignete Prüfzeugnisse zu Qualität, Schadstoffgehalt, Humusanteil, pH-Wert und Wasserdurchlässigkeit vorzulegen. Der AN hat die Arbeitsräume frei von Wasser, Lockermaterial und Bauresten zu halten. 2.2.2                               Entwässerungskanalarbeiten Die Ausführung der Entwässerungsarbeiten muss der DIN 1610, der DWA-A 139 und den ZTV A-STB im Bereich von Verkehrsflächen entsprechen. Für alle  Grundleitungen ist ein Revisionsplan herzustellen und im  Datei- format DWG und PDF bis zur Abnahme der Leistung an den Auftraggeber zu übergeben. Die in den Planunterlagen angegeben Anschlusspunkte an die öffentliche Kanalisation/ Vorflut sind durch den AN vor Beginn der  Entwässerungsarbeiten in Lage und Höhe auf Richtigkeit zu kontrollieren. Herstellen aller Entwässerungselemente innerhalb und außerhalb des Gebäudes, Grundleitungen, Drainagen, Schächte, Abläufe, Rinnen, Versickerungsanlagen oder sonstige Entwässerungselemente ist für das Bauvorhaben als Komplettleistung auszuführen einschließlich aller erforderlichen Formstücke sowie der fachgerechten Herstellung der Bettungsschichten. Rohre sind gemäß DIN EN 1610 höhen- und fluchtgerecht mit geeigneten Gesteinskörnungen zu betten und sorgfältig zu unterstopfen. Die hierfür erforderlichen Schüttgüter (z. B. Sand, Kies, Schotter) werden gemäß Punkt 2.3 bauseits gestellt. Rohrleitungen aus Kunststoff sind mindestens mit einer Ringsteifigkeit von SN8 auszuführen. Nach Verlegung der Rohrleitungen ist der Rohrgraben fachgerecht zu verfüllen und zu verdichten. Die erforderliche Steifigkeits- bzw. Lastklasse ist durch den AN auf Grundlage von Grabengeometrie, Verbau, Bettung und Überdeckung festzulegen und nachzuweisen. Anschlussleitungen sind in einem Winkel von 45° zur Hauptleitung anzuschließen. Alle Rohre und Formteile müssen Herstellerangabe, Norm, Nennweite und Herstelljahr dauerhaft gekennzeichnet tragen. Anschluss der Schmutz- und Regenwasserleitungen an die öffentliche Vorflut bzw. Kanalisation erfolgt unter Berücksichtigung der behördlichen  Auflagen. Das Herstellen erforderlicher Verbaue, Aussteifungen sowie Muffen- und Kupplungsvertiefungen ist Bestandteil der Leistung. 2.2.3                               Entwässerungsschächte Für das Liefern und den Einbau von Inspektionsschächten aus polymeren Thermoplasten gelten neben der DIN EN 476 "Allgemeine Anforderungen an Bauteile (z.B. Schächte) für Abwasserkanäle und -leitungen für Schwerkraftentwässerung" und der DIN EN 13598 "Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Teil 1: Anforderungen an Schächte und Zubehörteile" und Teil 2: Anforderungen an Einsteigschächte und Kontrollschächte für Verkehrsflächen und tiefe Erdverlegung, die im folgenden Text aufgeführten Anforderungen. Diese Anforderungen sind Bestandteil der vom AN angebotenen Leistungen und sind in die jeweils angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren. Schächte aus gütegeschützten Schachtfertigteilen Schachtbauteile aus bauaufsichtlich geprüften und zugelassenen Fertigteilen bestehend aus Schachtgrundkörper, Steigrohr bzw. Teleskoprohr und Abdeckung flüssigkeitsdicht herstellen. Das Schachtunterteil ist auf eine ausreichend tragfähige, ebene Sauberkeitsschicht zu setzen. Schachtabdeckungen, Rinnen und Einbauten sind unmittelbar auf Endhöhe zu setzen; nachträgliche Höhenanpassungen sind Bestandteil der Leistung. Nicht begehbare Inspektionsschächte dienen der Be- und Entlüftung sowie der Zusammenführung und Richtungs-, Neigungs- und Querschnittsänderung von Leitungen und sind als Zwischenschächte bei Haltungslängen bis 100 m einzusetzen. 2.3               Schüttgüter Die ausgeschriebenen Schüttgüter sowie deren Transport werden bauseits durch die Firma GP Günter Papenburg AG gestellt und sind beim Polier der GPHI mind.1 Woche im vorraus abzurufen. Sollte ein Produkt nicht bezogen und/oder geliefert werden können, ist nach vorheriger Absprache mit dem Projektverantwortlichen der GPHI ein anderes Werk zu bestimmen. 2.4                                  Bodenabfuhr Bei Positionen in denen anfallendes Material aufzunehmen und abzufahren ist, ist das Material getrennt aufzusammeln, zu laden und zu entsorgen, zu verwerten und zu beseitigen. Die anfallenden Gebühren für die Verwertung und Deponierung und die Kosten für eventuell zusätzliche Untersuchungen nach Anforderung der Deponie sind in den jeweils angebotenen Einheitspreis einzukalkulieren. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Deponierung durch eine zugelassene Deponie bzw. der Nachweis der Verwertung durch eine dafür zugelassene Verwertungsstelle ist durch den AN zu führen und als Entsorgungsnachweis der Abrechnung beizufügen. Dem AG ist der Entsorgungsnachweis- und das Begleitscheinverfahren als Ausdruck vorzulegen. 2.5                                  Qualitätssicherung Dem Auftraggeber sind für alle eingesetzten Materialien Prüfzeugnisse über deren Eignung und Herkunft vor dem Einbau zur Freigabe vorzulegen. Die fachgerechte Verlegung von Kanälen und Schächten ist über eine Dichtigkeitsprüfung und Kamerabefahrung gem. DIN EN1610 nachzuweisen. Verschmutzungen, Fremdstoffe oder Baumaterialreste sind bis zur Abnahme vollständig aus dem gesamten Leitungssystem zu entfernen. Die Dichtigkeit der einzelnen Rohrleitung ist zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Auftragnehmer vor Abnahme der Leistung zu übermitteln. Der AN ist für behördliche Abnahmen verantwortlich. 2.6                                  Aufmaß Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei  Vergütungs- streitigkeiten kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen besteht. Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorh. Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG. 2.6.1  Umrechnung von Stoffen Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung nach festem Boden gemäß Punkt 2.6. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Kleinstmengen, kurzfristige Zusatzleistungen), in denen ein Profilaufmaß technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, erfolgt die Abrechnung nach Wiegeschein oder losem Maß. Hierbei gelten, soweit keine spezifischen Prüfprotokolle vorliegen, folgende Umrechnungswerte als verbindlich: Bei der Umrechnung von gewogenen Stoffen in Tonnen (t) zu Volumen in Kubikmeter (m³) in gelockertem Zustand gelten, soweit Prüfprotokolle nicht vorliegen, folgende Umrechnungswerte: Vegetationstragschichten / Oberboden, erdfeucht: 1,75 t / m³ Füllboden / Füllsand, erdfeucht: 1,80 t / m³ zertrümmerte Betongemische, unbewehrt: 2,30 t / m³ Recyclingmaterial: 2,30 t / m³ Asphaltbeton: 2,40 t / m³ Splitt / Kies: 2,0 t / m³ Bei der Umrechnung von gelockerten Volumen-Massen in m³ zu fester eingebauter Volumen-Masse in m³ gelten folgende Abzüge bei gelockerter loser Masse von erdfeuchten Böden der Bodenklassen 3-5: Vegetationstragschichten / Oberboden: 20 % Füllboden / Füllsand: 15 % Bei Massennachweisen über Lieferscheine sind folgende Eintragungen vorzunehmen: Zeitpunkt und Tag der Lieferung an die annehmende Stelle Transport- und Lieferfirma KFZ-Kennzeichen der Zulassungsstelle für das eingesetzte Transportmittel Genaue Bezeichnung der Ladung Annehmende Stelle bzw. Ort für den die Lieferung bestimmt ist Gewicht des Ladegutes in Tonnen bzw. Kilogramm gemäß Wiegekarte 2.7                        Vergütung Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erf. Massen. Ein entspr. Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen. 2.8                        Kampfmittel/historische Funde Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaß- nahmen veranlassen. Die Kampfmittel- beräumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG. 2.9                        Beseitigung von Tagwasser Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ZTV) DIN
01 Rückbau, Abbruch
01
Rückbau, Abbruch
01.01 Geh- und Radweg
01.01
Geh- und Radweg
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
02.01 Baugrubenaushub
02.01
Baugrubenaushub
02.02 Freiflächen
02.02
Freiflächen
02.03 Entwässerungs- und Grundleitungsarbeiten
02.03
Entwässerungs- und Grundleitungsarbeiten
02.05 Nachweise
02.05
Nachweise
03 Arbeiten zum Nachweis
03
Arbeiten zum Nachweis
03.01 Stundenlohnarbeiten
03.01
Stundenlohnarbeiten