Aluminium-Holzfenster
Erweiterungsbau BMUKN Berlin
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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. Abkürzungsverzeichnis AG:                                 Auftraggeber AGH:                                Abgeordnetenhaus AKS:                                Anlagenkennzeichnungssystem AN:                                  Auftragnehmer AT:                                   Arbeitstage BBR:                                Bundesamt für Bauwesen und                                        Raumordnung BE:                                  Baustelleneinrichtung BEW:                               Berliner Energie und Wärme GmbH BMUKN:                          Bundesministerium für Umwelt,                                        Klimaschutz, Naturschutz und nukleare                                        Sicherheit BlmA:                               Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BNB:                                Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen BR:                                  Bundesrat BRA:                                Bundesrat, Anbau mit Besucherzentrum BWS:                               Bemessungswasserstand COC:                                Chain of Custody (COC: Produkt-,                                        Überwachungs- oder Handelskette) DHHN:                              Deutsches Haupthöhennetz FSC:                                Forest Stewardship Council (FSC:                                        System zur Zertifizierung nachhaltiger                                        Forstwirtschaft) GefStoffV:     Gefahrstoffverordnung i. d. R.:                            in der Regel LDL:                                Logistikdienstleister LV:                                   Leistungsverzeichnis LOG:                                Lieferverkehrssteuerung/Logistik MGB:                               Martin-Gropius-Bau, Müllgroßbehälter NHN:                                Normalhöhennull NU:                                  Nachunternehmer OÜ:                                  Objektüberwachung ÖPNV:                             Öffentlicher Personennahverkehr PEFC:                              Program for the Endorsement of Forest                                        Certification Schemes (PEFC:                                        Zertifizierungssystem für nachhaltige                                        Waldbewirtschaftung) PKMS:                             Projekt-Kommunikations-Management-                                        System SDL:                                Sicherheitsdienstleister SiGeKo:                           Sicherheits- und                                        Gesundheitsschutzkoordinator TDK:                                Turmdrehkran VOB:                                Vergabe- und Vertragsordnung für                                        Bauleistungen WBVB:                             Weitere Besondere           Vertragsbedingungen WMP:                              Werk- und Montageplanung zeHGW:                           zu erwartender höchster                                        Grundwasserstand zeMHGW:     zu erwartender mittlerer höchster                                        Grundwasserstand ZUKO:                              Zugangskontrolle Mögliche kombinierte Abrechnungseinheiten: ma:                                  Meter x Jahre md:                                 Meter x Tage mh:                                  Meter x Stunde mMt:                                Meter x Monate mWo:                               Meter x Wochen m²d:                                 Quadratmeter x Tage m²Mt:                               Quadratmeter x Monate m²Wo:                              Quadratmeter x Wochen m³Mt:                               Kubikmeter x Monate m³Wo:                              Kubikmeter x Wochen St:                                   Stück h:                                     Stunde Std:                                  Stück x Tage Sth:                                  Stück x Stunden StMt:                                Stück x Monate StWo:                              Stück x Wochen td:                                    Tonne x Tage tMt:                                  Tonne x Monate 2. Projektbeschreibung Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Bauherrin, vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) plant die Errichtung eines Erweiterungsbaus des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) in Berlin-Mitte. Bei dem zu bebauenden Grundstück handelt es sich um ein bundeseigenes Grundstück mit einer Gesamtfläche von 12.527 m². Es wird im Norden durch die Erna-Berger-Straße, im Westen durch das Bestandsgebäude des BMUKN, der BEW-Kälteerzeugungsanlage und der Stresemannstraße, im Süden durch die Niederkirchnerstraße und im Osten durch das Berliner Abgeordnetenhaus begrenzt. Die Berliner S-Bahn verläuft in einem Tunnel unterhalb der Stresemannstraße parallel zum Bauteil B. Die Baugrube und das Untergeschoss wurden dementsprechend geplant, d.h. ohne Eingriff in den öffentlichen Straßenraum. Durch den Bestand des Nord-Süd-S-Bahn-Tunnels ist die Befahrbarkeit der Stresemannstraße mit Schwertransportern begrenzt; gleiches gilt sinngemäß auch für das Aufstellen von mobilen Kränen auf Straßenniveau oberhalb des Tunnels. Das zu errichtende Gebäude hat eine BGF von 53.115 m², davon 7.240 m² unterirdisch und 45.875 m² oberirdisch. Der Neubau verfügt über ein Untergeschoss, Erdgeschoss und sechs Obergeschosse. Der Erweiterungsbau des BMUKN besteht aus zwei Gebäuden, Bauteil A und Bauteil B, welche über eine Brücke miteinander verbunden sind. Eine weitere Brücke dient als Übergang vom Bauteil A zum Bestandsgebäude des BMUKN. Anschrift:                          Stresemannstr./Erna-Berger-Str.,                                        10117 Berlin Neben der vorrangigen Verwaltungsnutzung des Erweiterungsbaus durch das BMUKN sind außerdem Büroflächen für die Nutzung durch weitere Bundesministerien und für das Abgeordnetenhaus von Berlin, sowie Bereiche für das Facility Management der BImA vorgesehen. 3. Parallel laufende Baumaßnahmen BRA - Bundesrat, Anbau mit Besucherzentrum: Auf dem Grundstück Leipziger Straße 2 in Berlin-Mitte wird an das bestehende Bundesratsgebäude ein Anbau mit Besucherzentrum realisiert. Die Verkehrsführung auf der Baustelle BMUKN erfolgt zum Teil unter gemeinsamer Nutzung mit dem BV BRA und ist je Bauphase verschieden. Sie ist gemeinsam mit der Baumaßnahme Bundesrat Anbau abgestimmt worden (siehe Baulogistikhandbuch). 4. Schnittstelle zu anderen Gewerken Aufgrund der Größe und Komplexität des Bauvorhabens sind die nachfolgend benannten Schnittstellen zu anderen Gewerken mit besonderem Augenmerk zu betrachten: Rohbauarbeiten: Die Rohbauarbeiten beginnen vor den hier ausgeschriebenen Arbeiten und sind bis auf Restleitungen im Dach- und Attikabereich zum Baubeginn Holzbau abgeschlossen.  Abschließenden Rohbauarbeiten, Mauerarbeiten, etc. laufen dann nach. Es kommt daher zu Parallelitäten zwischen den Arbeiten des AN Rohbau und des AN Holzbau. Dacharbeiten: Nach Fertigstellung des Rohbaus und des Holzbaus beginnen die Dachabdichtungsarbeiten des AN Dacharbeiten. Baustelleneinrichtung: Die Anpassung der bauseitigen Baustelleneinrichtung an den entsprechenden Bautenstand und die hiermit in Verbindung stehenden Abhängigkeiten erfolgt fortlaufend. Baulogistik: Die Schnittstelle zur Baulogistik besteht im Containermanagement, der Logistik der Bauabfallentsorgung, der Lieferverkehrssteuerung, dem Flächenmanagement sowie der Etagenlogistik. Stahlbauarbeiten: Die Stahlbauarbeiten (Brücken) beginnen parallel mit hier ausgeschriebenen Arbeiten. Es kommt daher zu Parallelitäten zwischen den Arbeiten des AN Holzbau/ Fassade und des AN Stahlbau. Gerüstbauarbeiten: Parallel mit den Holzbauarbeiten werden die Fassadengerüste errichtet. 5. Baulogistikhandbuch Das vorliegende Baulogistikhandbuch ist für alle am Bau Projektbeteiligten bestimmt und wird zusammen mit der Baustellenordnung Vertragsbestandteil sämtlicher Bau- und Lieferverträge. Bei der Einbindung von Nachunternehmern (NU) ist der Auftragnehmer (AN) dazu verpflichtet, die Logistikbedingungen weiterzugeben. Die Weitergabe der Logistikbedingungen ist dem Logistikdienstleister (LDL) mit Benennung des NU anzuzeigen. Ein die Logistik betreffender Ansprechpartner ist durch jeden AN schriftlich, mit Unterschrift, dem LDL zu benennen. Der AN und deren NU sind verpflichtet den Erhalt und die Kenntnisnahme der Logistikbedingungen schriftlich, mit Unterschrift und Stempel, dem LDL zu bestätigen. 6. Regelarbeitszeiten des Bauvorhabens Für die Arbeitszeiten auf der Baustelle gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist zunächst nicht vorgesehen. Die Arbeitszeit ist darüber hinaus grundsätzlich mit der Objektüberwachung abzustimmen. Die Öffnungszeiten der Zugangskontrollstellen sind wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag, 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr Außerhalb dieser Baustellenöffnungszeiten ist das Arbeiten und Betreten der Baustelle nur in besonders begründeten Fällen mit einer schriftlichen Antragstellung durch den betreffenden AN mit zwei Wochen Vorlauf und schriftlicher Genehmigung des AG möglich. Samstagsarbeit ist auf Antrag möglich. Einschränkungen für lärmintensive Arbeiten bestehen während der Plenarsitzung des Abgeordnetenhaus Berlin (AGH) und des Bundesrates (BR), sowie während der Ausschusswoche des BR. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 1.4 - 7. Zugang und Sicherheitsüberprüfung 7.1 Verkehrsführung - siehe Baulogistikhandbuch, Pkt. 2.1 - 7.2 Verkehrsführung in den Bauphasen - siehe Baulogistikhandbuch, Pkt. 2.2 - 7.3 Zutritt und Zugangskontrollen Für den Zugang zur Baustelle sind Zugangskontrollstellen an den Eingängen eingerichtet worden. Aufgrund der erhöhten Sicherheitsstufe des Bundesrates und des BMUKN erfolgt für die Mitarbeiter eine Sicherheitsüberprüfung durch das BKA über ein Antragsformular, welches mit einer Vorlaufzeit von 1 Woche beim Logistikdienstleister des BV BRA eingereicht wird. Der Personenzugang und die Baustellenausweiserstellung befinden sich mit Beginn der Arbeiten in der Zugangskontrollstelle an der Niederkirchnerstraße, Tor 1. Ein zusätzliches Drehkreuz für Personen mit Baustellenausweis befindet sich an der Zugangskontrollstelle in der Erna-Berger-Straße, Tor 2. Mit Beginn der Rohbauarbeiten werden weitere Zugangskontrollstellen eingerichtet. Das Betreten der Baustelle ist nur über den Zugangskontrollstellen oder die aufgestellten Drehkreuze erlaubt. Angaben durch die beteiligten Auftragnehmer: Der AN und von ihm mit der Durchführung von Bauleistungen beauftragte NU sowie deren beauftragte Folgeunternehmen haben der OÜ eine Liste der vorgesehenen Arbeitnehmer vor Antritt der Tätigkeiten (mindestens 10 AT im Voraus) zu übergeben. Jedes Unternehmen hat eine eigene Personalliste auszufüllen. Nachunternehmer müssen getrennt gemeldet werden. Das Unternehmen bestätigt mit der Unterschrift auf der Anmeldung, dass alle Personen, welche auf dem Bauvorhaben eingesetzt werden, ordnungsgemäß bei dem Antragsteller angestellt sind. Neue Arbeitnehmer sind nachzumelden. Arbeitnehmer, die nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, müssen unverzüglich abgemeldet werden. Gemäß Baustellenordnung ist das Tragen von Arbeitsschutzschuhen (S3), Schutzhelmen und Warnwesten auf der gesamten Baustelle Pflicht. Zur Unterscheidung der Baustellenmitarbeiter sind durch das BV BRA gelbe Warnwesten und durch das BV BMU_ERW Warnwesten in der Farbe Orange zu tragen. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 2.3 - 7.4 Baustellenausweis Die Baustelle kann nur mit einem gültigen Baustellenausweis betreten oder verlassen werden. Der Baustellenausweis ist während des Aufenthalts auf der Baustelle ständig mitzuführen und bei Kontrollen dem SDL vorzuzeigen. Der Baustellenausweis wird nach Abgabe der erforderlichen Unterlagen in der Zugangskontrolle erstellt und übergeben. Der AN hat zusätzlich alle notwendigen Unterlagen seiner Arbeitnehmer in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Kopien werden zum Nachweis der korrekten Anmeldung vom SDL aufbewahrt. Zur Beantragung eines Baustellenausweises ist eine Firmenzugehörigkeit zu einem befugten Unternehmen nachzuweisen (Anlagen 9 und 10 des Baulogistikhandbuches). Folgende Unterlagen sind einzureichen/vorzulegen: Kopie Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (wenn erforderlich) Sozialversicherungsnachweis (Sozialversicherungsausweis oder Krankenversichertenkarte) Mit der Erstellung des Ausweises erfasst der SDL folgende Daten: Name Vorname Firmenname Auftraggeber Sozialversicherungsnummer o. ä. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes kann es notwendig sein, dass weitere Daten erfasst werden müssen. In jedem Fall erfolgt die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erstausstellung der Baustellenausweise je Arbeitnehmer sind für den AN kostenfrei. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 2.4 - 7.5 Besucherausweis - siehe Baulogistikhandbuch, Pkt. 2.5 - 7.6 Ausweisverlust/Nutzung - siehe Baulogistikhandbuch, Pkt. 2.6 - 7.7 Bewachung - siehe Baulogistikhandbuch, Pkt. 2.7 - 8. Lieferverkehrssteuerung 8.1 Online-Avisierungssystem Für die Lieferverkehrssteuerung wird ein Online-Avisierungssystem, eine internetbasierende Plattform, durch den LDL ab der Phase Rohbau bereitgestellt. Die genauere Beschreibung ist der Anlage 4 des Baulogistikhandbuches - Online-Avisierung zu entnehmen. Der AN hat die Möglichkeit, sich über das System bezüglich der eigenen Avisierungen zu informieren. Es liegt in der Verantwortung des beauftragten AN alle NUs oder Beteiligte über durch sie selbst veranlasste Avisierungsvorgänge zu informieren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 3.1 - 8.2 Anmeldung von Baustellentransporten Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Lagerflächen, eine genaue Planung der Transport- und Anlieferverkehre unabdingbar ist. Hierfür wird die Nutzung eines Avisierungstools erforderlich. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 3.2 - 8.3 Voraussetzung für die Anfahrt/Einfahrt zur Baustraße Für die Einfahrt auf das Baustellengelände muss der AN bzw. der von ihm beauftragte Transportunternehmer im Besitz einer vom SDL/LDL bestätigten Avisierung sein. Die Einfahrtreihenfolge bzw. die Bestätigung der Transporte wird unter Beachtung der Priorität des Transportes und der aktuellen Situation auf der Baustelle durch den SDL/LDL festgelegt. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 3.3 - 8.4 Verkehrsüberwachung und Kontrollen - siehe Baulogistikhandbuch, Pkt. 3.4 - 8.5 Stapler- und Hubwagennutzung Zum Entladen und Transportieren von palettiertem Material bis zu 1 t/Palette werden seitens des LDL ein Stapler und 3 Hubwagen vorgehalten. Die Staplernutzung wird mit der Transportanmeldung über das Onlineavisierungssystem beim zuständigen LDL angemeldet. Dieser benennt für die Bedienung einen eingewiesenen Staplerführer. Der Staplerführer ist für das Entladen des Materials verantwortlich. Der Weitertransport von der Umschlagfläche zur Lagerfläche/zum Verbringungsort ist Sache des AN. Hierfür kann der Transport per Stapler über ein Formular (Anlage 7 des Baulogistikhandbuches - Staplernutzung) angemeldet werden. Ist die Nutzung des Staplers zum gewünschten Zeitpunkt nicht möglich oder der Stapler nicht verfügbar, werden dem AN seitens des LDL Alternativen angeboten. Aus der zeitlichen Verschiebung kann der AN keine Behinderungen oder sonstige Forderungen gegenüber dem LDL geltend machen. Die Verrechnung der Staplernutzung erfolgt direkt über den LDL 25 €/0,15 h netto. Die Verrechnung der Hubwagennutzung erfolgt direkt über den LDL 10 €/4 h netto. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 3.5 - 9. Baustellenverkehr - siehe Baulogistikhandbuch, Pkt. 4 - 10. Flächenmanagement 10.1 Materialmengen Der AN hat die Materialien entsprechend dem Baufortschritt anzuliefern und zu verbauen. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 5.1 - 10.2 Zwischenlagerung von Materiallieferungen Die Zwischenlagerung von Materiallieferungen hat nur auf den vom LDL zugewiesenen Lagerflächen oder in den Arbeitsbereichen des AN zu erfolgen. Hinweis: Beachtung der Traglasten in und außerhalb des Gebäudes in Abstimmung mit der OÜ! Baustraßen und Entladezonen dürfen nicht als Lagerflächen genutzt werden. Schüttgüter dürfen ausschließlich nur in Silos, Containern o.ä. auf den zugewiesenen Flächen gelagert werden. Zur Vermeidung einer Ansammlung von Brandlasten im Baukörper ist der AN verpflichtet, Pfandpaletten nur in der ihm zugewiesenen Fläche außerhalb des Gebäudes bis zu einer Maximalmenge von 1 m³ zu lagern. Der AN ist verpflichtet den Abtransport seiner Pfandpaletten im Rahmen eines Abtransportes über die Lieferverkehrssteuerung zu organisieren. Die Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten. Hier kann der LDL ohne gesonderte Aufforderung oder Fristsetzung die Beräumung zu Lasten des AN veranlassen. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 5.2 - 10.3 Permanente Logistikflächen Mit permanenten Logistikflächen werden die Lagerflächen innerhalb der Baustelle bezeichnet, die den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen nicht direkt zur Verfügung stehen, wie z.B. Baustraßen, Containerstellflächen, etc. Die temporäre Nutzung der Flächen kann jedoch bei dem LDL beantragt werden. Die Übergabe dieser Flächen ist immer an ein direktes Ereignis gebunden und zeitlich begrenzt. Eine dauerhafte Nutzung dieser Flächen ist somit ausgeschlossen. Erfolgt die Beräumung der Flächen nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters ist die OÜ bzw. der LDL berechtigt, die Beräumung der Fläche zu veranlassen. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 5.3 - 10.4 Lagerflächen Mit Lagerflächen werden die Flächen bezeichnet, die den am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen direkt zur Verfügung gestellt werden können. In begründeten Fällen kann das Recht auf Nutzung der überlassenen Lagerfläche entzogen werden. In diesem Fall ist die Lagerfläche nach Aufforderung durch den LDL zu beräumen. Lagerflächen werden in den Bauphasen je nach Flächenverfügbarkeit auf der Baustelle eingerichtet. Aufgrund der geböschten Baugrube kann während dieser Bauphase nur wenig Lagerfläche zur Verfügung gestellt werden. Erst nach Verfüllung der Baugrube stehen weitere Lagerflächen zur Verfügung. Des Weiteren können Lagerflächen in der Phase Ausbau in Bereichen des Erdgeschosses eingerichtet werden. Die Zuweisung erfolgt über den LDL. Bis einschließlich der Phase 5.2 stehen Umschlag- und Lagerflächen im Bereich des BV BMU_ERW dem BV BRA zur Verfügung. Diese sind für das BV BRA freizuhalten und die Zugänglichkeit zu gewährleisten. Generell können Materialanlieferungen nur in solchem Umfang vorgenommen werden, wie es die abgestimmten Lagermöglichkeiten vor Ort in den vorgegebenen Bereichen zu- lassen und soweit die Materialien unverzüglich verarbeitet werden können. Anmeldung von Lagerflächen Die Beantragung von Flächen erfolgt über Abstimmung mit der OÜ (Größe der Fläche) und direkter Vorortbegehung mit dem zuständigen LDL (Verortung auf dem Baufeld). - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 5.4 - 10.5 Gefahrstofflagerung Der LDL richtet bei Bedarf im Rahmen der Baustelleneinrichtung ein Gefahrstofflager ein. Bevor Gefahrstoffe eingesetzt werden, ist zu prüfen, ob entsprechende Ersatzstoffe bei gleicher Qualitätsanforderung zum Einsatz kommen können. Diese Prüfungen sind dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Der Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen sind gemäß den Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern vorzunehmen und mit dem SiGeKo abzustimmen. Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie die Originalgebinde gekennzeichnet sein. Das Sicherheitsdatenblatt muss immer zur Verfügung stehen und bei einem evtl. Unfall dem/der Verunfallten mitgegeben werden. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 5.5 - 11. Etagenlogistik (Bauaufzüge, Transportbühnen, Krane) Durch den AN Rohbau werden Kräne gemäß Baulogistikhandbuch errichtet. Diese können zur Montage des Holz- und Stahlbaus in Abstimmung mit dem Rohbauer verwendet werden. Eine ununterbrochene Nutzung der Kräne ist aber insbesondere in den Phasen der Überschneidung der Ausführung mit dem Rohbau nicht möglich. Sondermontagen siehe LV - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 6 - 12. Entsorgungs- und Reinigungslogistik 12.1 Entsorgung Der LDL übernimmt mit Beginn der Rohbauarbeiten eine übergeordnete Entsorgungs- und Reinigungslogistik. Folgende Baustellenabfälle, die aus der Bautätigkeit des AN stammen sind über den AG zu entsorgen: Bauschutt recyclebar, Kantenlänge < 0,8 m Holz AI, AII, AIII Gipsabfälle (Gipsbauelementen, Gipskartonplatten) Gemischte Baustellenabfälle, ohne mineralische Abfälle (z.B. Gips, Beton) Papier, Pappe, Kartonagen (sauber) Folie (sortenrein, sauber) Metalle aller Art Mineralwolle nicht kontaminiert (KMF) EPS (Expandierter Polystyrolschaum)/XPS (Extrudierter Polystyrolschaum) Bitumengemische, Dachpappe teerfrei Die Entsorgung wird unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, für die oben genannten, auf dem Baustellengelände anfallenden Baustellenabfälle und Verpackungsmaterialien die Entsorgungsleistungen des AG in Anspruch zu nehmen. Die Einbindung eigener Entsorgungsunternehmen ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse der Baustelle untersagt. Das Mitbringen von Baustellenabfällen, welche nicht durch eine Bautätigkeit vor Ort angefallen sind, ist verboten. Die Entsorgung von Sonderabfällen zählt nicht zum geschuldeten Leistungsumfang des AG. Sonderabfälle sind solche Abfälle, die nicht mit dem normalen Baustellenabfall (siehe vorgenannte Aufzählung) entsorgt werden können und/oder von denen eine Gefahr für die Umwelt oder für die Öffentlichkeit ausgeht. Eine konkrete Zuordnung von Sonderabfällen ist der Anlage 5 des Baulogistikhandbuches - Abfalldeklarierung, zu entnehmen. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 7.1 - 12.2 Abfälle aus Rückbauarbeiten/gemischte nicht sortierte Baustellenabfälle Die Entsorgungsleistung von Baustellenabfällen aus: Schlechtleistungen (z.B. Rückbau aufgrund mangelhafter Leistung) Materialfehllieferungen oder zu viel bestelltem Material, welches nicht abgeholt wird Material, das aufgrund von Witterungsschäden zu Abfall deklariert wird sowie Baumischabfall aus Rückbauarbeiten zählen nicht zu dem geschuldeten Leistungsumfang des AG und des LDL. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 7.2 - 12.3 Entsorgungsprinzip Alle beauftragten AN ab Bauphase Rohbau führen vor Beginn ihrer Arbeiten mit dem Entsorgungsdienstleister ein Beratungsgespräch. In diesem wird mit dem benannten Ansprechpartner des jeweiligen Unternehmens, siehe Anlage 1 des Baulogistikhandbuches - Ablauf, Abfallfraktionen, gewünschte Behälter und Sonderwünsche besprochen. Der Entsorgungsdienstleister stellt den Gewerken am Wertstoffhof geeignete rollbare Müllgroßbehälter für die getrennte Entsorgung bereit. Für den Transport der fraktionierten Abfälle bis zur Übergabe am Wertstoffhof sowie für die Reinigung des Arbeitsplatzes ist das verursachende Gewerk verantwortlich. Leistungen des LDL: Einrichten und Betreiben von einem zentralen Wertstoffhof im Bereich der BE, westlich der NEA Bereitstellung von MGB mit einem Fassungsvermögen von 660 - 770 Litern mit einer Nutzlast von über 1,0 t Transport der angefallenen Baustellenabfälle ab Übergabepunkt (Wertstoffhof) zur Verwertung und Entsorgung Endsortierung und Entsorgung der Abfallfraktionen im Wertstoffhof Abfalldokumentationen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Leistungen und Pflichten des AN: tägliche Reinigung der Arbeitsbereiche sowie zugewiesenen Flächen tägliche Abfallsammlung und täglicher Abfalltransport aus den Arbeitsbereichen bis hin zum Wertstoffhof sortenreine Befüllung der MGB nach Abfallfraktionen Schutz von Material und Werkzeug durch erkennbare räumliche Trennung zu Abfällen Beseitigung von anhaftenden Verschmutzungen Sammlung, Transport und Abholung von Paletten und kabelfreien Kabeltrommeln auf Pfandbasis Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen sowie Logistikwegen Entsorgung und Beräumung von Abfällen aus Rückbauarbeiten Abrechnung: Die anfallenden Entsorgungsleistungen von Abfällen aus dem Bereich des AN entsprechend dem Punkt 4.1.11 und 4.1.12 DIN 18299, die normalerweise Nebenleistungen gemäß VOB C sind, erfolgen durch den AG. Dies ist bei der Kalkulation des AN zu berücksichtigen. Zur Orientierung und Ermittlung des Anteils dieser Leistung an der Gesamtleistung sind dem Logistikhandbuch übliche Verrechnungssätze beigelegt, siehe Anlage 6. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 7.3 - 12.4 Reinigung Reinigungspflicht des AN: Es besteht für alle am Bau beteiligten Unternehmen eine permanente Reinigungspflicht. Dies bedeutet, dass entstehender Abfall arbeitstäglich zu beräumen und der Arbeitsplatz besenrein zu hinterlassen ist. Der Abfall ist vom AN direkt nach der Entstehung von den MGB in die Abfallsammelstellen zu füllen. Der AN trägt die Verantwortung für den in seinem Arbeitsbereich gefundenen Abfall bzw. Verunreinigungen. Es ist daher unerlässlich von anderen Unternehmen zu verlangen, den Arbeitsbereich besenrein zu hinterlassen. Kommen diese der Pflicht nicht nach, ist es angeraten, unverzüglich den LDL zu informieren. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auch auf Hohlräume. Der LDL kann in diesem Zusammenhang jederzeit verlangen, vor dem Verschluss die Hohlräume kontrollieren zu lassen. Die Kosten der Reinigung gehen jeweils zu Lasten dessen, der als letzter den Hohlraum geöffnet oder geschlossen hat bzw. hier als letzter tätig war. Das Abstellen von Abfall und Verpackungen im Treppenhaus ist grundsätzlich verboten (Fluchtweg). Überwachung der Reinigungspflicht Die LDL führt täglich Rundgänge zur Überwachung der durchgeführten Reinigungen durch. Bei Nichteinhaltung der Reinigungspflicht, werden Mängelberichte erstellt. Diese werden unter Hinweis auf Art und Ort des Mangels dokumentiert. Der LDL wird, wenn möglich, den Verursacher namentlich bezeichnen. Ein Exemplar des Mängelberichts wird der OÜ zur Weiterleitung an den Verursacher ausgehändigt. Ein Dokument verbleibt beim LDL als Beleg, der bei evtl. erforderlichen Ersatzvornahmen Grundlage einer Abrechnung wird. Binnen 12 Stunden nach der Erstellung des Mängelberichtes ist der Mangel seitens des AN vollständig abzustellen. Dies bedeutet, dass die bezeichnete Fläche und somit der ganze Arbeitsbereich in besenreinen Zustand zu versetzen ist. Bei Gefahr im Verzug, z.B. bei Versperrung von Fluchtwegen oder Logistikwegen wird ohne Vorankündigung und Frist zu Lasten des im direkten Vertragsverhältnis zum AG stehenden Unternehmens der Missstand beseitigt. Ersatzvornahme Wird der Mangel nicht in der vorgeschriebenen Zeit beräumt und gereinigt, wird der Entsorgungsdienstleister den beanstandeten Arbeitsbereich vollständig reinigen und nach der Preisliste des Baulogistikhandbuches (Anlage 3) zu Lasten des Verantwortlichen abrechnen. Sorgfaltspflicht des AN Das Rauchen und Essen in den Gebäuden ist außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen verboten; erlaubt ist das Trinken alkoholfreier Getränke. Die Einhaltung der Sauberkeit ist vom AN durchzusetzen und wird vom LDL überwacht. Sollte es zu Fäkalienverschmutzungen im Gebäude oder der Baustelleneinrichtung kommen, wird der Verursacher umgehend unwiderruflich von der Baustelle verwiesen und hat zusätzlich zu seiner Schadenersatzpflicht eine Strafe pro Vorfall zu tragen. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 7.4 - 13. Baustromverteilung- und Versorgung 13.1 Allgemein Durch den AG oder dessen beauftragtes Unternehmen wird eine gewerkübergreifende Baustromverteilung und -versorgung nach Konzept eingerichtet und vorgehalten. Alle Kosten der Baustromversorgung (Bereitstellung/Verbrauch) werden durch den AG getragen. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 8.1 - 13.2 Bauseitige Leistungen Leistungen im Rahmen der Baustromverteilung sind: Bereitstellung Trafostation und entsprechender Haupt- und Unterverteilungsstationen für Kleinverbraucher inkl. Stromlieferung wie folgt: Trafokompaktstationen bauseits (Erna-Berger-Straße) Hauptverteiler ebenerdig, außerhalb des Gebäudes Unterverteiler oder Kleinverteiler im Gebäude je Bauteil Antransport, Montage und Vorhaltung der gesamten Anlage Netzbetreiberkosten tägliche FI-Prüfung der Baustromverteiler monatliche Sicherheitsüberprüfung der Baustromversorgung Baustromelektriker, Notfall- und Bereitschaftsdienst im Störfall Beleuchtung der Treppenhäuser, Flure und Fluchtwege Leistungen im Rahmen der Baustromversorgung sind: flexible Bereitstellung von Mengen und Leistungen entsprechend den Abnahmeverhältnissen der Baustelle Versorgungssicherheit auf der Basis der netztechnischen Bedingungen des örtlichen Netzbetreibers als Energieversorger Vorhaltung, Unterhaltung und laufende Überprüfung der zentralen Messeinrichtung - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 8.2 - 13.3 Leistungen und Pflichten des AN Für die notwendige Versorgung von Großverbräuchen, wie Krananlagen etc., sind die erforderlichen Kabel durch den AN selbst zu verlegen und beidseitig anzuschließen. Entsprechende Abgänge werden in den Hauptverteilungen durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die notwendige Bereitstellung von Baustrom in seinen Arbeitsbereichen ab Unterverteilerstation hat der AN selbst zu sorgen. Gültige Arbeitsschutz- und Sicherheitsrichtlinien sind zwingend einzuhalten. Es sind nur Baustromkabel und -anschlüsse mit geprüfter Sicherheit zu verwenden. Es sind nur Kabel mit aktuellem Prüfdatum oder lesbarem Herstellerdatum zu verwenden. Es sind alle Kabelverbindungen in Wandhalterungen zu verlegen. Das Herumliegen von Kabel auf dem Boden ist verboten. Es sind nur geprüfte und zugelassene Geräte mit Schutzart IP 43/44 oder besser IP 65 zu verwenden; Kabeltrommeln müssen mindestens Schutzart H07 aufweisen. Es dürfen keine Kaskadenschaltungen (z.B. 32 A auf 16 A) vorgenommen werden. Der AN hat auf eine direkte Verbindung Arbeitsgerät- Kabel- Baustromverteilung zu achten. Der AN nutzt den jeweils nächstliegenden Baustromverteiler. Baustromverteilungen sind vom AN witterungsbedingt verschlossen zu halten. Kabelzuführungen werden vom AN immer unterhalb des Kastens und nicht durch die Tür (Quetschgefahr) durchgeführt. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Material auf die verlegten Kabel abgelegt wird. Jeder Erst-Nutzer (AN) eines Baustromverteilers hat arbeitstäglich, bevor ein Verbraucher eingesteckt wird, die Prüftaste des/der RCD’s zu betätigen. Bei einwandfreier Funktion ist der RCD anschließend wieder einzuschalten. Die Prüfung ist in das anhängende Prüfbuch mit „Firma, Name, Datum, Uhrzeit und Unterschrift“ einzutragen. Störungen sind der OÜ unverzüglich zu melden. Der Verteiler darf bei vorliegender Störung nicht mehr benutzt werden. Sollte die Prüfung durch den/die Nutzer nicht durchgeführt worden sein, werden alle an den Verteiler angeschlossenen Verbraucher abgezogen. Schäden, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des AN bzw. Nutzers. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 8.3 - 14. Bauwasserversorgung 14.1 Allgemein Durch ein vom AG beauftragten AN wird eine gewerkübergreifende Bauwasserversorgung eingerichtet und vorgehalten. Die Kosten der Bauwasserversorgung (Bereitstellung/Verbrauch) werden durch den AG übernommen. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 9.1 - 14.2 Bauseitige Leistungen Leistungen im Rahmen der Bauwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind: Bereitstellung von Bauwasseranschlüssen und Bauwasser im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen, ebenerdig außerhalb des Gebäudes Bauwasserlieferung - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 9.2 - 14.3 Leistungen und Pflichten des AN Für die notwendige Bereitstellung von Bauwasser in seinen Arbeitsbereichen hat der AN ab den Übergabepunkten des AG selbst zu sorgen. Für Schäden, die aufgrund von Undichtigkeiten etc. der von ihm eingesetzten Schläuche und Anschlüsse entstehen, haftet der AN. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 9.2 - 15. Straßenreinigung Jegliche Beschädigungen und Verschmutzungen von öffentlichen oder privaten Straßen durch Baustellenverkehre oder Lieferanten sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Der AN ist für die Reinigung der Baustraßen und der öffentlichen Straßen verantwortlich insofern er der Verursacher ist. Verunreinigungen insbesondere des öffentlichen Straßenlandes sind umgehend zu beseitigen. Hierzu kann der AN auch durch den AG aufgefordert werden. Führt der AN eine erforderliche Reinigung auch nach Aufforderung nicht durch, wird diese zu Lasten des AN ohne weitere Aufforderung durch den AG veranlasst. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 10 - 16. Winterdienst Der Winterdienst wird durch den AG auf den Baustraßen, Zuwegungen zum Baukörper, den Containeranlagen und den anliegenden öffentlichen Gehwegen organisiert und vorgehalten. Alle weiteren erforderlichen Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeitsplätze, einschließlich der Räum- und Streuarbeiten sowie die Beheizung in den Arbeitsbereichen der jeweiligen AN/NU, liegen in deren alleiniger Verantwortung. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 11 - 17. Verwaltung Containeranlagen 17.1 Tagesunterkünfte und Bürocontainer Durch den AG wird eine begrenzte Anzahl an ausgestatteten Aufenthalts- und Umkleideräumen für das Baustellenpersonal (Standardcontainer ca. 2,50 x 6,00 m) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Container auf der Baustelle dienen nur dem unmittelbaren Personal vor Ort als Büro und Tagesunterkunft. Die LDL prüft die Verfügbarkeit von Containerräumen nach Anmeldung des Bedarfs durch den AN und verwaltet die vergebenen Container vom Einzug bis zu dessen Auszug. Für die Bauleitungen der jeweiligen AN werden auf Anfrage Bürocontainer in geringer Anzahl zur Verfügung gestellt. Die Vergabe der Container kann nur nach Verfügbarkeit erfolgen. Das Aufstellen von eigenen Containern vonseiten des AN ist untersagt. Der Abschluss von Telefon- und DSL-Dienstleistungsverträgen ist Sache des AN. In Zeiten, in denen Tagesunterkünfte und Bürocontainer nicht besetzt sind, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten. Mitgebrachte, eigene elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie ein gültiges VDE-Prüfzeichen tragen und frei von technischen Mängeln sind. Bei Verlassen der Container sind alle elektrischen Geräte von der Netzspannung zu trennen sowie Beleuchtungen auszuschalten. Veränderungen an Containern sind nicht gestattet bzw. müssen vom Betreiber genehmigt werden. Übernachtungen/Schlafräume auf dem Baugrundstück und auf den BE-Flächen sind nicht zulässig. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 12.1 - 17.2 Magazin- und Materialcontainer Durch den AG wird ab der Phase Rohbau eine begrenzte Anzahl an Materialcontainern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Aufstellung AN-eigener oder über das Betreibermodell angemieteten Magazin- und Materialcontainer kann nur auf den durch den LDL zugewiesenen Flächen ab der Phase Rohbau innerhalb des Baufeldes erfolgen. Während der Phase Baugrube kann der AN eigenständig die Magazincontainer innerhalb des Baufeldes verorten. Die ersatzweise Vergabe verschließbarer Räume kann in Einzelfällen durch die OÜ erfolgen. Ein Anspruch des AN auf die Bereitstellung verschließbarer Räume besteht nicht. Die Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in den Magazin- und Materialcontainern bzw. Räumen ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Genehmigung der OÜ bzw. des SiGeKo zulässig. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ist Sache des AN/NU. Darüber hinaus sind die Regelungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie der Baustellenordnung zu beachten. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 12.2 - 17.3 Bedarfsanmeldung Auf Basis des Baufristenplanes hat der AN sein Personaleinsatzkonzept vorzulegen. Auf dieser Grundlage ist der Containerbedarf spätestens 4 Wochen nach Auftragsvergabe beim AG und LDL anzumelden und im Einzelnen durch die Kapazitätsplanung nachvollziehbar darzustellen. Büro- und Tagesunterkunftscontainer werden nachfolgendem Berechnungsschlüssel gestellt: Die Belegung eines Tagesunterkunftscontainers ist mit gleichzeitig bis zu 8 Personen des Baustellenpersonals vorgesehen. Soweit der AN keinen kompletten Container belegt, kann der AG anordnen, dass die Nutzung gemeinsam mit anderen AN erfolgt. Einzelbürocontainer sind mit mindestens 2 Personen zu besetzen, Doppelbürocontainer mit mindestens 3 Personen. Sollte allein aus innerbetrieblichen Gründen des AN ein Mehrbedarf an Containern bestehen, so hat der AN für die Deckung des Bedarfs eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu sorgen. In diesen Fällen hat der AN auch keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer Container oder Flächen innerhalb des Baufeldes für die Aufstellung eigener Container. Der AN hat ebenso keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter und/oder benachbarter Container. Aufgrund der sich in Abhängigkeit des Baufortschritts verändernden Personalstärke auf der Baustelle, können dem AN während des Ausführungszeitraumes auch andere und/oder anzahlmäßig mehr/weniger Container zugewiesen werden. Mitarbeiter, welche zeitweise bzw. nicht mehr auf der Baustelle tätig sind, sind umgehend dem LDL mitzuteilen, um die Containerbelegung neu vergeben zu können. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 12.3 - 17.4 Vergabe und Rücknahme/Reinigung Die Zuweisung der Container erfolgt durch den LDL. Der Bezug und die Räumung der Container haben sukzessive an den tatsächlichen Bedarf angepasst zu erfolgen. Die Räume werden möbliert durch den LDL übergeben. Die Übergabe/Zustandsfeststellung wird in einem Protokoll dokumentiert. Umbauten jeglicher Art an den bereitgestellten Containern durch die AN sind nicht zulässig. Die Kosten für Verlust oder die Beseitigung von Beschädigungen, die aus unsachgemäßer Nutzung resultieren, sind vom AN zu tragen. Eine Zweckentfremdung der Tagesunterkünfte jeglicher Art (z.B. Nachtlager, Wohnunterkunft etc.) ist nicht gestattet. Die regelmäßige Reinigung der gesamten Containeranlage erfolgt vonseiten des AG. Dem AG oder seinen Vertretern ist zum Zwecke der Kontrolle auf Ordnung und Sicherheit auf Verlangen jederzeit im Beisein des AN Zutritt zu den Unterkünften zu gewähren. Sämtliche Container sind an den Zugangstüren zu beschriften (Name und Anschrift AN, Ansprechpartner und Telefonnummer). Für die Einhaltung der einschlägigen Brandschutzvorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien und sonstiger Vorschriften in den von ihm genutzten Einrichtungen, ist allein der AN verantwortlich. Eine Bewachung der Container durch den Sicherheitsdienst/SDL erfolgt nicht. Für Einbruchdiebstähle und Beschädigungen an Einrichtungen und Ausrüstungen haftet der AG nicht. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 12.4 - 17.5 Sanitär- und Sanitätscontainer Der AG stellt Sanitärcontainer auf der Baustelle zur Verfügung. Die Einrichtung einer medizinischen Notfallversorgung zur Ersten Hilfe (Sanitätscontainer o.ä.) erfolgt durch den AG. - siehe auch Baulogistikhandbuch, Pkt. 12.5  - 18. SiGeKo/Baustellenordnung Der SiGeKo ist durch den AG beauftragt. Die vom SiGeKo erstellte Baustellenordnung ist durch den AN zu unterschreiben und wird Vertragsbestandteil. Die Belehrung der eigenen Mitarbeiter ist durch den AN vor Beginn der Arbeiten und später im monatlichen Turnus durchzuführen und gegenüber dem SiGeKo nachzuweisen. Bei Bedarf hat der AN an einem wöchentlichen Rundgang mit dem SiGeKo teilzunehmen. Die Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der vom SiGeKo aufgestellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind einzuhalten. Die Gerüstbreite ist so herzustellen, dass in allen Bauzuständen (also auch bei temporärer Materiallagerung) stets eine Öffnungsbreite auf dem Gerüst von min. 20 cm gewährleistet werden kann. Andernfalls kann ein Gerüst nicht mehr als Arbeitsgerüst, sondern nur noch als Schutzgerüst angesehen werden. Die sanitären Anlagen müssen gemäß der Arbeitsstättenverordnung (und unter möglicherweise geltenden COVID-Restriktionen) stets der auf dem Baufeld anwesenden Personenzahl entsprechend ausgelegt sein. Eine stetige Überprüfung ist dabei ebenso sicherzustellen, wie die ggf. notwendigen Anpassungen unbedingt rechtzeitig zu veranlassen sind. 19. Firmen-Projekthandbuch Das Firmen-Projekthandbuch (FPHB) gibt einen Überblick über die Projektstrukturen sowie darüber, wie bzw. in welchen Unterlagen die wesentlichen ablauforganisatorischen Prozesse geregelt sind. Die Regelungen der VOB bleiben davon unberührt und sind weiterhin verbindlich anzuwenden. 20. Projektkommunikations- und Managementsystem (PKMS) Die Umsetzung der Vorgaben hinsichtlich der Nutzung des PKMS sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 20.1 Zweck des PKMS Die Bauherrenschaft (BImA/BBR) hat als internetbasiertes Projektkommunikationssystem (PKMS), den Projektraum CDE ENTERPRISE, des Anbieters Thinkproject! als digitale Lösung zur Verwaltung von projektbezogenen Informationen eingeführt. Über die bloße Bereitstellung hinaus werden Transaktionen  nachvollziehbar und die Informationen mittels Metadaten kategorisierbar. Neben der hohen Effizienz eines zentralen Datenraums, der sämtliche Projektinformationen enthält, wird dadurch eine gemeinschaftliche Arbeitskultur gefördert. Ziel des PKMS ist es, einen fokussierten, kontinuierlichen Kommunikationsfluss sicherzustellen, der die effektive Zusammenarbeit aller Projektbeteiligten, eine vollständige Projektkommunikation, sowie eine Projektdokumentation ermöglicht. Neue Pläne und Dokumente werden durch die Planungsbeteiligten in das System eingestellt. Mit Upload einer oder mehrerer Dateien ist es zwingend erforderlich, eine Benachrichtigung per E-Mail an die Projektbeteiligten zu versenden. Über das PKMS sollen nur mit der PL BBR und der PS abgestimmte Dokumente eingestellt werden. Das PKMS dient in erster Linie nicht dazu, Arbeitsstände zwischen den Projektbeteiligten abzustimmen. Die PS stellt außerdem alle relevanten Unterlagen über das PKMS zur Verfügung. 20.2 Zugang zum PKMS Die Anmeldung eines Zugangs zum PKMS erfolgt durch alle Projektbeteiligten selbst mit dem entsprechenden Anmeldebogen. Alle Projektbeteiligten erhalten individuelle Zugänge (Name, Passwort) für den Projektraum. Der Zugang zum PKMS erfolgt über einen Link. 20.3 Zugriffsrechte und Dokumentationsstruktur Die Betreuung des PKMS erfolgt vorrangig durch die Projektsteuerung. Der Aufbau des PKMS entspricht hinsichtlich Struktur und Berechtigungen der Projektorganisation und den Vorgaben der Projektleitung. Notwendige Anpassungen des PKMS bezüglich der Dateistruktur sind bei der Projektsteuerung anzufragen. Für planungsrelevante Unterlagen sind Dateinamenskonventionen vorgegeben, die durch die Planungsbeteiligten einzuhalten sind. Dies beinhaltet sowohl die Bezeichnung von Dokumenten, als auch die Bezeichnung der Pläne und Modelldateien nach vorgegebenem Modellnummernschema in Umsetzung des AKS - Allgemeinen Kennzeichnungssystems der Dokumentationsrichtlinie des BBR. Die Benennung von Plänen und Modelldaten erfolgt einheitlich gemäß Kapitel 2 der DRL. Die DRL kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bbr.bund.de/BBR/DE/Service/Baufachliche-Regelungen/Dokurichtlinien/DRL_02-2008/_Standardartikel_DRL_02-2008.html?nn=2558448 Die Benennung von Dokumenten erfolgt einheitlich entsprechend der nachfolgenden Bezeichnung: Bsp.: 200311_BMU_ERW_[Kürzel Erstellende: z.B. BBR oder HI]_Dokumentenname 20.4 Mängel- und Restleistungen Zur Abarbeitung sämtlicher, zukünftig erfasster Mängel- und Restleistungspunkte wird als Kommunikationsplattform zwischen dem AN und der OÜ die internetbasierte Anwendung Planradar festgelegt. Dazu erfolgt vor Ausführungsbeginn des AN eine individuelle Einladung inkl. Kurzeinweisung durch die OÜ.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG 1. Baukörper, Geschosse, Maße Der Erweiterungsbau des BMUKN besteht aus zwei Gebäuden, Bauteil A und Bauteil B, welche über eine Brücke miteinander verbunden sind. Eine weitere Brücke dient als Übergang vom Bauteil A zum Bestandsgebäude des BMUKN. Der Erweiterungsbau verfügt über ein Untergeschoss, Erdgeschoss und sechs Obergeschosse. Der Bau gliedert sich in folgende Gebäudeteile: Bauteil A erstreckt sich zwischen der nördlichen Erna-Berger-Straße und der südlichen Niederkirchnerstraße. Bauteil B schließt den Blockrand an der Stresemannstraße im Südwesten und der Niederkirchnerstraße im Süden und ist vom Nachbargebäude (Energiezentrale der BEW AG) und im Bereich der Brückenanbindung an Bauteil A durch eine Brandwand getrennt. Brücke Süd verbindet die Bauteile A und B parallel zur Niederkirchnerstraße im 2. bis 6.OG. Darunter verläuft die notwendige Zufahrt zum BEW-Gebäude und für die Feuerwehr. Die Brücke Nord verbindet Bauteil A (2.OG) mit dem Bestandsgebäude des BMUKN (2.OG). Bauteil A ist mit einer Vollunterkellerung, Bauteil B mit einer Teilunterkellerung geplant. Das Fußbodenniveau des Erdgeschosses (OKFF) ist mit einer Höhe von +34,70 m ü. NHN (DHHN2016) = 0,00 m festgelegt. Die Regelgeschosshöhen des Gebäudes betragen von OK Rohfußboden zu OK Rohdecke im Untergeschoss 3,82/4,42/4,17 und 5,22m, im Erdgeschoss 4,37 m und in den Obergeschossen 3,35m. Die Gebäudehöhen der Bauteile sind wie folgt geplant: Bauteil A: OK Attika +25,40 m ü. OKFF EG Bauteil B: OK Attika +25,79 m ü. OKFF EG 2. Eingänge, Erschließung Der Erweiterungsbau verfügt über einen öffentlichen Eingang an der Niederkirchnerstraße, einen Eingang an der Erna-Berger-Straße, vorrangig für die Nutzer des Gebäudes, und einen dritten Eingang im Osten für die Beschäftigten des Abgeordnetenhauses. Das Untergeschoss wird über eine PKW- und Fahrradrampe von der Erna-Berger-Straße aus erschlossen. Die Eingangsbereiche Nord und Süd werden durch eine Magistrale im Erdgeschoss verbunden, die als zentraler horizontaler Verteiler des Gebäudes dient. An ihr liegen die vertikalen Erschließungskerne inklusive des Atriums als Zugänge zu den Büroetagen sowie den gemeinschaftlichen Nutzungen wie Kantine, Konferenzbereich mit Sitzungssaal, Ausstellungsflächen, Bibliothek etc. 3. Nutzungen Das Untergeschoss beherbergt vorrangig Technik-, Lager-, Archiv- und Umkleideräume sowie Stellplätze für Fahrräder und PKW. Im Erdgeschoss befinden sich überwiegend Nutzflächen für eine hausinterne Bibliothek, eine öffentlich zugängliche Kantine mit dazugehöriger Küche, ein Ausgabenbereich und ein zweigeschossiger Gastraum, Veranstaltungs-, Videokonferenz-, Schulungs- und Besprechungsräume, eine Magistrale sowie Erschließungs- und Lagerflächen. Die Regelgeschosse des 1. bis 6. Obergeschosses sind für die Büronutzung, inkl. aller hierfür erforderlichen Ergänzungsfunktionen, ausgelegt. Auf dem Dach über dem 6. Obergeschoss befinden sich größtenteils PV-Anlagen und Gartenflächen, die über einen Weg entlang der östlichen Seite miteinander verbunden und durch die Erschließungskerne im Norden und im Süden erreichbar sind. 4. Tragkonstruktion Der Erweiterungsbau wird als fugenloses Stahlbetonskelett in Ortbeton mit Flachdecken und Stützen, den Innenwänden der Aufzugs- und Treppenhauskerne und einzelnen Wandscheiben im Außenwandbereich errichtet. Das Stahlbetontragwerk wird durch Decken und eine tragende Stützen-Riegel-Fassade in Holz ergänzt. 5. Gründung/Außenwände, Untergeschoss Sohle und Außenwände des Untergeschosses werden als druckwasserdichte WU-Beton-Konstruktion in monolithischer wasserundurchlässiger Bauweise ("WU-Wanne"), in Kombination mit dem Einsatz eines Frischbetonverbundsystems, hergestellt. Die Gründung im Bauteil A wird auf einer elastisch gegründeten Bodenplatte und im Bauteil B mit einer Pfahlgründung umgesetzt. Ergänzend dazu sind im Bauteil A (Nord-West-Giebel und Süd-Giebel) lokale Tiefgründungen mittels Pfahlgründung bzw. Schlitzwand vorgesehen. 6. Außenwände, Fassaden Die Fassade des Erdgeschosses ist sowohl im Bauteil A als auch im Bauteil B mit Naturstein bekleidet. Der Wandaufbau ist massiv. Am Nord- und Südeingang des Bauteils A ersetzt eine Pfosten-Riegel-Fassade mit vollverglaster Vorhangfassade die Natursteinbekleidung. Diese reicht an der Südfassade bis in das 1.OG. Die Fassade im Bereich der Obergeschosse des Bauteils A besteht aus einer vorgehängten Elementfassade mit Fenstern (Öffnungs- und Lüftungsflügel), Brüstungspaneelen, vorgesetzten Gesims- und Sonnenschutzkonstruktionen und teilweiser PV-Modul-Bekleidung. Die Fassade im Bereich der Obergeschosse des Bauteils B besteht aus einer vorgehängten Lochfassade in Holzrahmen-Bauweise mit Fenstern (Öffnungs- und Lüftungsflügel) und PV-Modul-Bekleidung. 7. Innenwände Die Gebäude erhalten tragende Wände und Stützen aus Stahlbeton. Nichttragende Wände sind als Trockenbau- und Mauerwerkswände vorgesehen. 8. Decken Die Deckenkonstruktionen über dem Untergeschoss sowie dem Erdgeschoss sind als Flachdecken aus Stahlbeton vorgesehen. In diesen Decken befinden sich mitunter auch einbetonierte haustechnische Installationen. Der Einsatz der Holzbauweise im Tragwerk konzentriert sich auf die Obergeschosse und hier insbesondere auf die Deckenbereiche mit Büronutzung und büroähnlicher Nutzung entlang der Fassaden sowie auf die Fassadenstützen. In den Mittelzonen der Obergeschosse sind Flachdecken in Stahlbetonbauweise auf Stahlbetonstützen geplant. Die Stahlbetondecken werden in den 3-hüftigen Bereichen auch über die Flurbereiche gezogen. Bodenbeläge und Deckenbekleidungen variieren entsprechend der Nutzungsanforderungen der Räume. Die zulässige Nutzlast der Bodenplatte sowie der Stahlbetondecken beträgt 5 kN/m2, im Bereich der Holzdecken beträgt diese 3 kN/m2. In Teilbereichen sind in Abhängigkeit der geplanten Nutzung davon abweichende Nutzlasten geplant. 9. Dächer Die Dächer sind als gefällelose Warmdächer geplant. Der Dachaufbau beinhaltet eine Regenwasser-Retentionsschicht und ist extensiv und in Teilflächen intensiv begrünt. In Teilbereichen ist die Dachfläche mit Photovoltaik-Paneelen ausgestattet.
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
BNB-ZERTIFIZIERUNG BNB-ZERTIFIZIERUNG 1. Allgemeine Vorbemerkungen Für o.g. Gebäude wird eine BNB-Zertifizierung, sowie eine Zertifizierung der Außenanlagen, angestrebt. Dies bedingt hohe ökologische Anforderungen an die verwendeten Materialien sowie an den Bauprozess. Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Nutzung und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Des Weiteren sind Materialien und Produkte vorzuziehen, die eine hohe Dauerhaftigkeit aufweisen und gut recycelt werden können. Nutz-Oberflächen sollen leicht zu reinigen sein. Baubiologische Anforderungen werden im Folgenden detailliert aufgeführt. Schadstoffarme Bauprodukte Zur Sicherstellung einer hohen Innenraumluftqualität sind ein maximaler VOC-Gehalt in der Raumluft von 300 µg/m³ und ein maximaler Formaldehydgehalt von 30 µg/m³ in allen ständigen Arbeitsräumen einzuhalten. Bei allen im Innenraum eingesetzten Produkten ist auf geringstmögliche VOC- und Formaldehydemissionen zu achten. Die ordnungsgemäße Umsetzung wird während des Bauprozesses durch die Objektüberwachung geprüft und durch eine abschließende Raumluftmessung validiert. Es gelten die in Anlage 01 "Materialanforderungen" (Stand: 29.08.2017) aufgeführten Anforderungen im Qualitätsniveau 5 (Kriterium 1.1.6). Inbegriffen sind hier auch die Anforderungen an die Außenanlagen unter Abschnitt 15 "Bauteile und Materialien in Außen-anlagen". Diese gelten für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses Holz, Holzprodukte und Holzwerkstoffe Alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe müssen zu 100% aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines FSC- oder PEFC-CoC-Handelszertifikates (Chain of Custody). Aus den einzureichenden Lieferscheinen muss eindeutig die FSC- bzw. PEFC-Zertifizierung der betreffenden Positionen hervorgehen zzgl. der Angabe des Prozentsatzes der Zertifizierung. Der Registrierungs-code des Lieferanten-Zertifikats muss ebenfalls enthalten sein. Holzart und Herkunft des Holzes sind auszuweisen. Alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe tropischer, subtropischer und borealer Herkunft müssen zu 100 % aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Der Nachweis erfolgt dabei durch Vorlage eines FSC-Handelszertifikates (Chain of Custody). Aus den Lieferscheinen muss eindeutig die FSC -Zertifizierung der betreffenden Positionen hervorgehen, zzgl. der Angabe des Prozentsatzes der Zertifizierung. Der Registrierungscode des Lieferanten-Zertifikats muss ebenfalls enthalten sein. Holzart und Herkunft des Holzes sind auszuweisen. Grundsätzlich sind mitteleuropäische Hölzer mit kurzen Transportwegen zu bevorzugen. Halogenfreie Produkte Baustoffe, die Stoffe (wie Halogene) enthalten, die im Brandfall zu ätzenden oder zersetzenden Rauchgasen führen, dürfen im Brandlastbereich nicht eingesetzt werden. Hierbei relevant sind nur Aufenthaltsbereiche. Technikräume, Abstellräume, Tiefgaragen o.ä. sind nicht zu berücksichtigen. Einzuhalten ist diese Anforderung für raumseitige Oberflächen (anfassbar), nicht rauchdicht abgeschlossene Decken sowie Wand- und Bodenkonstruktionen (wie z.B. Akustik-segel, revisionierbare Doppelbodentrassen, Wandbeläge, Wandbeschichtungen, Bodenbeläge, lackierte Oberflächen, Fenster, Türen, Deckenelemente, Deckensysteme, Dämm-stoffe, Leitungen, Kabel und Kabelkanäle) in Aufenthaltsräumen und im Bereich von Fluchtwegen. Zur Minimierung der Brandgasgefahr sind ausschließlich Bauprodukte zulässig, die im Brandfall keine der folgenden Stoffe freisetzen oder verursachen: Chlorwasserstoff (HCl), betrifft bspw. PVC-Produkte, Bromwasserstoff (HBr), betrifft bspw. bromierte Flammschutzmittel in Polystyrol-Dämmstoffen Fluorwasserstoff (HF), betrifft bspw. PTFE- Produkte wie Kabel oder Membrane. Demnach sind Baustoffe, die die Halogene Chlor, Fluor oder Brom enthalten, nicht zulässig 2. Produktdeklarationspflicht Der Auftragnehmer hat kurzfristig nach Auftragsvergabe alle zur Verwendung vorgesehenen Materialien, Produkte, Neben- und Hilfsprodukte sowie Bauelemente hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe bzw. Eigenschaften zu deklarieren. Hierzu ist die Anlage 02 "Deklarationstabellen" in digitaler Form (Excel-Dateiformat) auszufüllen und die zugehörigen technischen Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter gemäß 1907/2006/EG (ebenfalls in digitaler Form) zuzuordnen und beizulegen. Dabei sind folgende Angaben zum Produkt zu machen: Leistungsbereich / LV-Pos.-Nr. Menge / Flächenangabe Angabe zum Untergrund / Einbausituation / Bauteilname / Einbauort Produktgruppe / Produktbezeichnung / Produktfunktion / Anwendungsfall Produkt- / Handelsname / Hersteller Aktuelle Nachweisdokumente mit Angabe des Dokumentdatums, sowie der Versionsnummer. Dabei gilt zusätzlich Folgendes zu beachten: Es sind alle Produkte zu deklarieren, die in Anlage 01 "Materialanforderungen" aufgeführt sind. Bauprodukte der TGA wie z. B. Leuchten, Schaltzentralen, Ventilatoren etc. sind nur als gesamtes Produkt und nicht hinsichtlich Ihrer Einzelmaterialien (Kunststoffe, Metalle, Leuchtmittel etc.) zu deklarieren Nicht erforderlich ist die Deklaration von Befestigungsmitteln wie z. B. Dübeln, Schrauben, Nägeln etc. Unkonfektionierte Rohmaterialien wie Sand, Kies, Stahl usw. müssen nicht deklariert werden. Bei der Verwendung vorgefertigter Bauelemente (z.B. Sanitärständersysteme, Fenster und Türen usw.) sind diese durch Angaben und Technische Merkblätter des Herstellers zu deklarieren. Die Deklaration ist dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Baustoffberater in digitaler Form zur Prüfung einzureichen. Der Einbau aller relevanten Materialien darf erst erfolgen, wenn die Freigabe durch den Baustoffberater erteilt wurde (Freigabetabelle nach Produktprüfung). Darüber hinaus sind alle verbauten Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe hinsichtlich ihrer Zertifizierung (FSC / PEFC) mit exakter Produktbezeichnung, Herstellerangabe, Produktfunktion, Holzart, Herkunft und Angabe des zugehörigen Zertifikates zu deklarieren. Hierzu ist in der Anlage 02 "Deklarationstabellen" der Excel-Datei unter dem Reiter "Holzdeklaration" alle Hölzer, Holzprodukte und Holzwerkstoffe vollständig auszufüllen und die entsprechenden Zertifikate beizulegen. Die Lieferscheine sind dem Baustoffberater zum Nachweis nachzureichen, die PEFC oder FSC Zertifizierung muss in den einzelnen Positionen ausgewiesen sein. Ebenso sind alle verbauten Natursteine und Natursteinprodukte hinsichtlich ihrer Herkunft mit exakter Produktbezeichnung, Herstellerangabe, Produktfunktion, Herkunft und Entfernung zur Baustelle zu deklarieren. Hierzu ist das Tabellenblatt "Natursteindeklaration" der Anlage 02 "Deklarationstabellen" vollständig auszufüllen und die entsprechenden Nachweise beizulegen. Bei der Auswahl der Natursteine und Natursteinprodukte ist zu berücksichtigen, dass die mittlere Entfernung zwischen Herkunftsort und Baustelle max. 500km beträgt. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, bei der Produktwahl alle in der Ausschreibung geforderten Eigenschaften zu berücksichtigen. Weicht ein Produkt von den Vorgaben der Ausschreibung ab, so ist dies kostenneutral zu ersetzen Für die BNB-Zertifizierung muss ein Nachweis über die tatsächlich verwendeten Bauprodukte erbracht werden. Dies gilt auch für den Einsatz der Produkte im Werk. Daher muss eine Fotodokumentation durch den AN vor Anlieferung der fertigen Bauteile an den AG übermittelt werden. Hierzu ist die Anlage 04 „Fotodokumentation_Werksfertigung“ in digitaler Form (Word-Dateiformat) auszufüllen. Wir verweisen an dieser stelle nochmals auf die Produktdeklarationspflicht, die dem Einsatz der Bauprodukte vorangehen muss. Sie dürfen nur jene Produkte einsetzen, die das Qualitätsniveau 5 nach BNB 1.1.6 einhalten, die durch den BNB-Koordinator geprüft und freigegeben wurden. Eine Freigabeliste nach der Prüfung wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Folgende Reihenfolge der Abläufe gilt es einzuhalten: Submission, Produktdeklaration, Fertigung nach Freigabe der Produkte, Gleichzeitige Fotodokumentation der Produkte, Übermittlung der Fotodoku an den AG, Lieferung zur Baustelle + Einbau. Anlagen: Anlage 01 Materialanforderungen Anlage 02 Deklarationstabellen:                    Tabellenblatt "Produktdeklaration"                    Tabellenblatt "Holzdeklaration" Anlage 04 Fotodokumentation Werksfertigung Ausnahmen Ist aus technischen und funktionalen Gründen in Ermangelung eines funktional gleichwertigen Produktes, dass die Anforderungen erfüllt, eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die abweichende Produktverwendung muss vorab gegenüber dem Auftraggeber schriftlich begründet und unter Angabe des Produktes, der technischen Verwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen oder rein auf die Baugeschwindigkeit bezogenen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Verbindlichkeit Die genannten Produkte sind verbindlich. Änderungen auch bei Nebenprodukten während der Ausführung sind rechtzeitig anzukündigen und bedürfen der Zustimmung des Auftrag-gebers. Bei Abweichungen gilt die VOB/B §4 Pkt.6. Weichen während der Ausführung vorgefundene Materialien oder Produkte erkennbar von der Produktdeklaration oder von den geforderten Produkteigenschaften oder Zertifizierungen in der zugrundeliegenden Ausschreibung ab, ist der Auftragnehmer zu einem sofortigen, für den Bauherren kostenneutralen Austausch verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die abweichenden Produkte aus allein technischer Sicht geeignet sind. Der Auftraggeber behält sich vor, die vertragsgemäße Umsetzung der Anforderungen, z.B. durch Bauprodukt- und Raumluftproben, stichprobenartig während der Bauausführung zu überprüfen. Pflicht zur Weitergabe Vom AN beauftragte Nachunternehmen sind ebenso zur Einhaltung der vorgenannten Produktanforderungen verpflichtet, der AN ist hierfür gegenüber dem AG verantwortlich. 3. Anforderungen an die Baustelle Baustelleneinrichtung Bei der Baustelleneinrichtung sind die Vorgaben des Baustelleneinrichtungsplans zu berücksichtigen. Der Schutz der Anrainer ist dabei zu beachten. Natürliche Flächen sowie Vegetationsflächen, in die baulich nicht eingegriffen wird, dürfen nicht für den Bauprozess als Lager- oder Rangierfläche genutzt werden. Sollte dies jedoch unumgänglich sein, sind die Flächen durch entsprechende Maßnahmen vor Verunreinigung und Beschädigung zu schützen. Die am Bauprozess Beteiligten sind durch die ausführenden Firmen hinsichtlich des Baustelleneinrichtungsplans und der Aufstell- und Lagerflächen gezielt einzuweisen. Die Einhaltung der Vorgaben (Aufstellung / Einrichtung und die korrekte Benutzung der Flächen) wird durch die Bauleitung überprüft. Bodenschutz Schädigende mechanische Einflüsse auf den Boden, die aus der Bodenbearbeitung resultieren  wie z.B. unnötige Verdichtungen oder Vermischung unterschiedlicher Bodenschichten sowie Bodenarbeiten im ungeeigneten (z.B. nassen) Zustand  sind zu vermeiden. Der Boden ist davor zu schützen. Der Boden darf nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Stoffe, die mit den nachfolgend aufgeführten R-Sätzen gekennzeichnet sind, dürfen nicht in Kontakt mit Boden und Umwelt kommen: R 50 sehr giftig für Wasserorganismen R 51 giftig für Wasserorganismen R 52 schädlich für Wasserorganismen R 53 kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben R 54 giftig für Pflanzen R 55 giftig für Tiere R 56 giftig für Bodenorganismen R 57 giftig für Bienen R58 kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben R 59 gefährlich für die Ozonschicht Kontaminierte Böden, falls vorhanden, sind getrennt zu behandeln. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist einzuhalten. Das Verschlämmen des Bodens durch Reinigungswasser, z.B. von Betonmischern, Farbgefäßen und ähnlichem ist zu vermeiden. Schutz erhaltenswerter Vegetation Die vorhandene Vegetation ist zu schützen. Die Vorgaben der DIN 18920 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" bzw. "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" (RAS-LP 4) sind einzuhalten. Durchführung von Baumschutz auf der Baustelle gemäß "Arbeitskreis Stadtbäume" (siehe Anlage 03_Baumschutz_Baustelle) Abfalltrennung Erfüllung der gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Nachweisliche Trennung der Abfälle in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle Schulung der am Bauprozess Beteiligten bezüglich der Abfallvermeidung und -trennung durch die ausführenden Firmen Erdaushub Bei Bodenarbeiten sind Ober- und Unterboden zu trennen, sachgerecht zwischenzulagern und zu rekultivieren. Für die Zwischenlagerung sind Bodenmieten locker zu schütten, sie dürfen nicht befahren werden. Oberbodenmieten dürfen max. 2 m hoch geschüttet werden, Unterbodenmieten max. 4 m. Mindestens 80% des unbelasteten und durch den Bauprozess verursachten Erdaushubs ist nachweislich auf dem Grundstück wiederzuverwenden. Erdaushub, der nicht auf dem Baugrundstück wieder eingebaut werden kann, ist abzutransportieren und einer fachgerechten, ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dabei ist der Oberboden, sofern unbelastet, zur späteren Wiederverwendung zwischenzulagern. Lärmschutz Einhaltung der Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetze inkl. der zugehörigen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm Einhaltung der Bundes- und Landes-Immissionsschutzgesetze inkl. der zugehörigen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm Einhaltung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, AVV Baulärm. Immissionsrichtwerte nach AVV Baulärm, Nr. 3.1.1, tagsüber 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr 65 dB (A), nachts 50 dB (A) Für sämtliche Arbeiten auf der Baustelle dürfen nur Baumaschinen eingesetzt werden, die den Lärmschutzanforderungen des RAL-UZ 53 entsprechen. Abweichungen durch spezielle Sondermaschinen sind dem AG anzukündigen und zu begründen. Staubschutz Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen möglichst vollständige Erfassung und gefahrlose Entsorgung von Stäuben an der Entstehungsstelle Verwendung von Maschinen und Geräten mit einer wirksamen Absaugung Anwendung von Feucht- und Nassverfahren oder saugenden Verfahren zur Beseitigung von Staub Verwendung von Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben, die dem Stand der Technik entsprechen regelmäßige Wartung und Prüfung der Einrichtungen Verhinderung der Ausbreitung des Staubes auf unbelastete Arbeitsbereiche soweit technisch möglich Vermeidung von Ablagerungen
BNB-ZERTIFIZIERUNG
BAULÄRM-MINIMIERUNGSKONZEPT BAULÄRM-MINIMIERUNGSKONZEPT Über die Hinweise zur Lärmarmut der Baustelle gem. BNB-Zertifizierung hinaus besteht für das Projekt ein umfangreiches Lärmminderungskonzept. Dieses Konzept beinhaltet diverse Einschränkungen in der Abwicklung des Projektes. Ziel dessen ist der uneingeschränkte Geschäftsbetrieb, sowie die geringstmögliche Beeinflussung aller Nachbarn durch Lärm- und Erschütterungsbelästigungen aus dem Baubetrieb. Danach sind Einschränkungen der Bautätigkeit in der zeitlichen Abwicklung vorgesehen. Diese Einschränkungen sind im Bauablaufplan zu berücksichtigen. Für die Kalkulation sind diese Randbedingungen zu berücksichtigen. Bei der Preisbildung der Leistungsansätze sind die Bedingungen für geräuschintensive Tätigkeiten in den WBVB zum Punkt „Bauzeitunterbrechungen“ zu beachten. Des Weiteren sind die Arbeiten mit geräuscharmer Arbeitsweise auszuführen. Diese sind exemplarisch: Säge- statt Stemmarbeiten, soweit technisch umsetzbar lärmarmer Ersatz von akustischen Rückfahrwarnern (Rückfahrkameras etc.) Sprechfunk statt Hupsignale Abschalten von motorbetriebenen Geräten im Leerlauf Verwendung lärmarmer Sägeblätter mit einer Schallpegelminderung um ca. 13 dB(A) im Leerlaufbetrieb der Säge und um ca. 11 dB(A) beim Sägen von Holzplatten Der AN ist verpflichtet, ausschließlich Baugeräte bzw. -maschinen einzusetzen, deren zulässiger Schalleistungspegel der Stufe II gem. Artikel 12 der EU-Richtlinie 2000/14/EG vom 08.05.2000 entspricht. Das Projekt wird hinsichtlich der Erschütterungen bauseits messtechnisch begleitet. Mit dem Baufristenplan des AN ist ein Geräteeinsatzplan mit Darstellung der jeweiligen Lärmemissionen einzureichen.
BAULÄRM-MINIMIERUNGSKONZEPT
05 Tischlerarbeiten - Fenster (DIN 18355)
05
Tischlerarbeiten - Fenster (DIN 18355)
AllgemeineVorbemerkungen Tischlerarbeiten Fenster Allgemeine Vorbemerkungen Tischlerarbeiten Fenster Die nachfolgenden Anforderungen sind bei der Ausführung zu beachten. Sich aus diesen Anforderungen ergebende Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Materialanforderungen / Schadstoffe Für die Auswahl der Materialien gelten die Anforderungen des BNB-System in der Qualitätsstufe 5 (siehe auch Vorbemerkungen BNB - Zertifizierung einschl. Anlagen am Anfang des LVs). Insbesondere sind folgende Vorgaben für die Bauprodukte des Gewerks Holzbauarbeiten zwingend einzuhalten: Holzwerkstoffe nach EN 13986 in Innenräumen: Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 76 oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, sowie VOC und Formaldehyd. Produktanforderungen für Spritz- und Montageschäume: Keine Verwendung von Spritz- und Montageschäumen (außer bei Fugen mit wärmetechnischer Anforderung gemäß abZ). Produktanforderungen an Holzschutzmittel: Ausschluss reproduktionstoxischer Borverbindungen. Holzfenster + nichttragende Holzbauteile außen: kein chemischer Holzschutz; Fenster GK 3: nur zugelassenes Biozidprodukt durch BAuA oder DIBt (baurechtliche Mindestanforderung). Produktanforderungen an vor Ort verarbeitete Lacke, Lasuren, Beizen und  Grundbeschichtungsstoffe: Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 12a oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Schwermetallen, sowie VOC und Formaldehyd. Produktanforderungen an werkseitig verarbeitete Lacke, Lasuren, Beizen und  Grundbeschichtungsstoffe: Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft. Falls diese nicht eingehalten werden, gelten die Anforderungen für vor Ort verarbeitete Lacke, Lasuren, Beizen und Grundbeschichtungsstoffe. Produktanforderungen an eloxierte Aluminium- und passivierte Edelstahloberflächen: Oberflächenveredelung mit Chrom-VI-oxid-freien Passivierungsmitteln. Produktanforderungen für vor Ort verarbeitete Korrosions- schutz-Beschichtungsstoffe bei nichttragenden Metallbauteilen: Nur wasserbasierte Produkte (Wb) mit VOC-Gehalt max. 140 Gramm pro Liter. Produktanforderungen für werkseitig verarbeitete Korrosions- schutz-Beschichtungsstoffe bei nichttragenden Metallbauteilen: Einhaltung der 31. BIMSchV bzw. TA-Luft. Produktanforderungen für Kleb- und Dichtstoffe in Innenräumen: Produkte gemäß Blauer Engel DE-UZ 123 oder Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R) oder gleichwertig hinsichtlich der Anforderungen zu gefährlichen Stoffen und SVHC, Bioziden, sowie VOC und Formaldehyd; Ausschluss von amin- oder oximvernetzenden Silikonen; Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17/ CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für PU-Klebstoffe. Produktanforderungen für Kleb- und Dichtstoffe zur Herstellung der Luftdichtigkeit der Fassade innen und außen: Beschränkung des VOC-Gehalts auf unter 10g/l oder Produkte gemäß Emicode EC1 (-R), EC1plus (-R); Ausschluss von Chlorparaffinen C10-C>17 / CP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent); Ausschluss von Tris(2-chlorethyl)phosphat / TCEP (maximal zulässiger Grenzwert 0,1 Massenprozent) für Polyurethan-Klebstoffe. 1. Allgemeiner Leistungsumfang Dieses Leistungsverzeichnis umfasst im nachfolgenden Titel Tischlerarbeiten Fenster die Lieferung und Montage von Holz-Aluminiumfenstern bzw. Aluminiumfenstern im 1.-6.OG des Bauteil B. 2. Planlieferliste - Werkstatt- und Montageplanung Vom AN ist dem AG unverzüglich nach Auftragsvergabe eine Aufstellung über alle vom AN im Rahmen der von ihm geschuldeten Werkstatt- und Montageplanung geplanten Planlieferungen als Planlieferliste zu übergeben. Die Planlieferliste muss die vom AN vorgesehenen Planinhalte, Vorlagetermine sowie Korrekturumlaufzeiten und Freigabe- bzw. Bearbeitungszeiten enthalten. Vom AN sind alle erforderlichen statischen Berechnungen, Zeichnungen und Nachweise für seine Konstruktionen in prüffähiger Form zu erstellen und beim Prüfstatiker einzureichen. Die Planlieferdaten sind in den Baufristenplan des AN zu übernehmen - siehe gesonderte Positionen Baufristenplan. Vom AN sind im Rahmen der Werkstatt- und Montageplanung Fertigungs- und Montagezeichnungen für alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Konstruktionen und Bauteile anzufertigen . Die Werkstatt- und Montageplanung wird entsprechend der hierfür vorgesehenen Position im Leistungsverzeichnis vergütet. Als Grundlage für seine Werkstattplanung dient die Ausführungsplanung des Architekten im Maßstab 1: 50 sowie Standarddetails, denen die geometrisch-technischen Randbedingungen zu entnehmen sind. Auf dieser Grundlage hat der AN auf der Baustelle die vorhandene Situation aufzumessen und vor Fertigung und Montage sämtliche Maße zu überprüfen. Die Werkstattplanung und Fertigung erfolgt auf Grundlage der vom AN am Bau genommenen Maße. Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN 18202 und 18203 die Fertigungsmaße mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Es sind Detailzeichnungen aller voneinander abweichenden Positionen anzufertigen. Detailzeichnungen sind in Positionsplänen übersichtlich zuzuordnen. 3. Arbeitsabschnitte / Transportwege Alle Arbeitsabschnitte, Bauweisen usw. sind mit der OÜ des AG abzustimmen. Es ist auf Grund der Größe des Bauvorhabens und der baulichen Gegebenheiten außerhalb und innerhalb des Gebäudes von langen Transportwegen auszugehen (außerhalb bis  300m, innerhalb horizontal bis 150m, vertikal bis 26m). Bei Handtransport innerhalb des Hauses ist zu berücksichtigen, dass nur begrenzte Treppenlaufbreiten / Podestbreiten von etwa 1,2m zur Verfügung stehen und lichte Türöffnungen von B/H 0,90/2,10m. Ein horizontaler Transport im Gebäude durch gummibereifte Rollwagen ist zulässig. Fenster dürfen ausdrücklich NICHT für Materialtransporte verwendet werden. Die maximal zulässige Deckenlasten sind wie folgt zu berücksichtigen: UG                                              7,5 kN/m² EG                                               5 kN/m² OGs                                             Bereiche Kern mit Stahlbetondecken5 kN/m²                                                    Bereiche Büroflächen Fassade/Flure3 kN/m² Gegebenenfalls notwendige Lastverteilungen sind eigenständig vom AN zu planen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. 4.  Anforderungen Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar. Diese sind für sämtliche Angebote verbindlich. Die Leistungsbeschreibung und die beigefügten Übersichts- und Detailzeichnungen erläutern das geforderte Konstruktionsprinzip. Die technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung und die dargestellte formale Gestaltung und äußere Profilierung sind verbindlich. 5. Nachweise, Prüfungen 5.1 Zulassungen Für das Bauvorhaben sind - geregelte Bauprodukte oder - nicht geregelte Bauprodukte/Bauarten mit Zulassung (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, europäische technische Zulassungen oder Europäische Technische Bewertungen) zu verwenden. Für Holz-Alu-Fensterelemente sind die Richtlinien der Gütegemeinschaft Holzfenster e. V. Rosenheim  zu beachten, Nicht geregelte Bauprodukte/Bauarten ohne Zulassung müssen ein - allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis aufweisen bzw. bedürfen einer - vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) (früher ZIE) Falls auf Grund der Produktwahl erforderlich hat der AN die vBG gemäß Bauordnung im Namen des Auftraggebers zu beantragen und einschließlich aller Gutachten, Versuche etc. zu erwirken. Der zeitliche Vorlauf für diese Maßnahmen ist in Verbindung mit dem Terminplan zu berücksichtigen. Die Kosten für Prüfzeugnisse, vBG und ZiEs sind in die Einheitspreise einzurechnen. Mit dem Einbau der betreffenden Fassadenteile darf erst nach der Erteilung der Zustimmung im Einzelfall begonnen werden. 5.2 Systemprüfungen, bauphysikalische Prüfungen, CE- Kennzeichen Für die Konstruktionen sind alle erforderlichen Prüfungen zur Erlangung des CE- Kennzeichens durchzuführen. Fenster und Türen gemäß DIN EN 14351-1 Vorhangfassaden gemäß DIN EN 13830 Die Anforderungen an die Konstruktionsarten sind in den entsprechenden Konstruktionsbeschreibungen bzw. den nachfolgenden Vorbemerkungen benannt. Die Prüfungen zum Nachweis der bauphysikalischen Eigenschaften sind unter der Ziffer 4 benannt. Die Kosten für die Nachweise mit den erforderlichen Prüfungen und Prüfkörper sind in die Einheitspreise einzurechnen. 5.3 Werkstattbesuch Dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten steht es frei, das Konstruktionsbüro und den Fertigungsbetrieb des Auftragnehmers aufzusuchen, um sich vom Arbeitsfortgang zu überzeugen. 6. Muster Die Bauteile und Materialien sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Bemusterung vorzulegen. (siehe entsprechende Positionen im Leistungsverzeichnis) Es dürfen nur freigegebene Materialien verwendet und freigegebene Konstruktionen ausgeführt werden. Die Muster verbleiben bis zur Abnahme der Leistung beim AG. 7. Maße und Maßtoleranzen Für den Rohbau ist davon auszugehen, dass die Herstellung nach DIN 18 201, 18202 und 18203 Toleranzen im Bauwesen / Hochbau erfolgt. Maßabweichungen innerhalb dieser Toleranzen sind  vom AN auszugleichen. Für die Einhaltung der Maße und Toleranzen der Fassaden- und Metallbauarbeiten sind die folgenden Werte maßgebend. Die Toleranzen für die Lage von Fenster-Flügeln an den Mitteldichtungen richten sich nach den Dichtigkeitsanforderungen und den Angaben der Systemhersteller. Maximal sind ± 1,0 mm zulässig. Das Spaltmaß bei offenen Stößen von Profilen in der dampfdichten Ebene darf 0,3 mm nicht überschreiten. Für die Gesamtterminplanung des Gebäudes ist eine Fertigung nach Planungsmaßen vorzusehen. Es sind Kontrollmaße vor Montage am Bau zu nehmen, Ausführungsprobleme, die sich daraus ergeben, sind sofort der örtlichen Bauleitung bekannt zu geben! Dies ist in die EP mit einzukalkulieren. 8. Beschädigungen/Fassaden-Reinigung Werden Beschädigungen an vorgefertigten Elementen vor Ort vor der Montage festgestellt, so bestimmt der AG vor Ort, ob das Element repariert und montiert wird bzw. zu ersetzen ist. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass Reparaturen an montierten Elementen nur als kleinere Schönheitsreparaturen geduldet werden, wenn der Originalzustand wieder hergestellt werden kann. Alle Fassadenelemente im Innen- und Außenbereich sind während der Bauzeit ausreichend zu schützen und vor der Abnahme zu reinigen. Die Oberflächen von Metall- und Glasflächen sind mit Wasser unter Zusatz von nicht aggressiven Mitteln sauber zu reinigen. Hierbei sind die Richtlinien für die Reinigung von Aluminium-Bauteilen zu beachten. Die Kosten für diese Maßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. 9. Schutz der Leistung Der AN hat sämtliche Leistungen zur Herstellung und Sicherung der von ihm auszuführenden Leistungen zu erbringen, u.a. den Schutz der sichtbar bleibenden Oberflächen. Die Fenster sind vollflächig, durch selbstklebende Folienabdeckungen bis zur Abnahme zu schützen.  Die Profile sind mit gesonderten Folien zu schützen. Öffnungselemente müssen während der gesamten Zeit gang- und schließbar sein. Die Folien sind erst nach gesonderter Aufforderung durch den AG vom AN zur Abnahme zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die einzusetzenden Folien und Verklebungen sind so auszuwählen, dass eine Beschädigung des Untergrundes verhindert wird. Sollten maximale Klebedauern überschritten werden, sind die Verklebungen auf eigene Initiative hin zu erneuern. Diese Arbeitsschritte sind einzukalkulieren. 10. Maßabweichungen: Werden die gemäß Leistungsverzeichnis zugelassenen Toleranzmaße vom AN bei der Ausführung seiner Leistungen überschritten, sind die notwendigen Nacharbeiten vom AN ohne Verzögerung und ohne Kosten für den Auftraggeber zu veranlassen und sämtliche Kosten für Mehraufwendungen der Folgegewerke (sofern vorhanden) bzw. die Herstellung eines mängelfreien Werkes durch den AN zu tragen. Kosten für die erneute Kontrollvermessung nach Ausführung der Nacharbeiten gehen zu Lasten des AN. Montage Die Montage der Bauelemente wird durch Fa. Ueding Modulbau GmbH ausgeführt. Bei der Vergabeeinheit handelt es sich um eine reine Lieferleistung. Die Bauelemente sollen möglichst mit einem hohen Vorfertigungsgrad in die Produktionshalle des AG geliefert werden. Sämtliche Bauteile sollen am Fenster montiert werden, sodass eine einfache Montage stattfinden kann.
AllgemeineVorbemerkungen Tischlerarbeiten Fenster
4 AB 4 Fenster
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AB 4 Fenster
E
05.01 Technische Bearbeitung
05.01
Technische Bearbeitung
05.02 Aluminium-Holzfenster 1.- 6. OG (ohne Gaubenelemente)
05.02
Aluminium-Holzfenster 1.- 6. OG (ohne Gaubenelemente)
05.03 Aluminium-Holzfenster 6.OG Straßenseite in Gaubenelementen
05.03
Aluminium-Holzfenster 6.OG Straßenseite in Gaubenelementen
05.04 Aluminiumfenster 1.- 6. OG Hofseite
05.04
Aluminiumfenster 1.- 6. OG Hofseite
05.05 Brandschutzfenster 1.-6.OG Hoffassade
05.05
Brandschutzfenster 1.-6.OG Hoffassade