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VERTRAGLICHE VORBEMERKUNGEN
Allgemeine Angaben zum Abbruch
1. Gegenstand der Maßnahme
Gegenstand dieses Auftrags ist der vollständige Rückbau des freistehenden Einfamilienwohnhauses inklusive aller Nebengebäude, sowie die Rodung des vorhandenen Strauchwerks auf dem Grundstück "Am Seitenkanal 24" in Lingen.
Ziel der Maßnahme ist die Freimachung des Geländes zur Erweiterung der bestehenden Stellplatzanlage.
2. Artenschutzrechtliche Auflagen gemäß § 44 BNatSchG
Vor Beginn der Abbruch- und Rodungsarbeiten sind zwingend die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG) einzuhalten. Um die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten (z. B. nistende Vögel, Fledermäuse) zu vermeiden, ist eine artenschutzrechtliche Begehung durchzuführen.
3. Beauftragung und Dokumentation
Die Prüfung der Gebäude und Gehölze hat durch einen qualifizierten Ornithologen
oder einen Fachgutachter für Artenschutz zu erfolgen.
Berichtspflicht: Im Anschluss an die Untersuchung ist ein schriftlicher Ergebnisbericht vorzulegen.
Freigabe: Der Abbruch darf erst erfolgen, wenn durch das Gutachten bestätigt wurde, dass keine ökologischen Einwände bestehen oder die darin festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen (z. B. ökologische Baubegleitung, spezielle Zeitfenster) vollständig umgesetzt wurden.
VERTRAGLICHE VORBEMERKUNGEN
VERTRAGLICHE UND TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Es gelten die Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) des AG, Stand 05.2024 (abgelegt und einsehbar im Register "Dokumente"), die VOB/B und das BGB in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
1. Betriebshapftlichtversicherung
Es ist eine Betriebshaftplichtversicherung mit den Deckungssummen gem. den AVB des Auftraggebers vorzulegen:
2. Vertragsgrundlagen und Vergütung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zur VOB/C
Nachtragsmanagement: Leistungen, die über den im Leistungsverzeichnis (LV) definierten Umfang hinausgehen, werden nur vergütet, wenn hierfür im
Vorfeld ein von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigtes Nachtragsangebot vorliegt.
Ausschluss: Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung besteht für Mehrleistungen oder zusätzliche Positionen ausdrücklich kein Vergütungsanspruch.
Von der Abrechnungssumme werden gem. AVB die Prämien für die Bauwesenversicherung in Höhe von 0,3% sowie die Kosten für Baustrom, -Wasser, -WC von 0,2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
3. Prüf- und Hinweispflichten (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen)
Der Auftragnehmer hat die Ausschreibungsunterlagen auf ihre sachliche und technische Durchführbarkeit zu prüfen.
Meldepflicht: Sollten Unstimmigkeiten oder technische Hindernisse vorliegen, ist der AG bereits bei Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
Haftung: Mehrkosten, die aus einer Verletzung dieser Hinweispflicht resultieren, trägt vollumfänglich der Auftragnehmer.
Klärung: Unklarheiten im Text des Leistungsverzeichnisses sind zwingend vor Abgabe des Angebots mit der ausschreibenden Stelle abzustimmen.
4. Allgemein
Das Gebäude einschließlich der Stellplätzeund Grünflächen, die sich auf dem Grundstück befinden, sind komplett abzubrechen, zu roden, aufzunehmen und
von der Baustelle zu entfernen.
Das Abbruchmaterial steht dem Auftragnehmer zur Verfügung, es sei denn es wurde in den einzelnen Positionen anderes beschrieben.
Der Abbruch umfasst alle Gebäudeteile, auch unter Oberkante Gelände. Dabei ist jeglicher Bauschutt, Baustellenabfälle und Holzteile von der Baustelle zu entfernen. Eine Lagerung des Abbruchmaterials ist nur nach Absprache mit dem Auftraggeber bzw. dem begleitenden Planungsbüro erlaubt.
Ferner umfasst diese Ausschreibung das Aufnehmen aller Grundleitungen und Schächte die sich auf dem Grundstück befinden, sodass das Grundstück komplett vom Altbestand frei ist.
4.1.Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallverhütungsvorschriften
Die Vorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Die Baustelle ist gegen unbefugtes Betreten mit einem Bauzaun und entsprechende
Hinweisschilder abzusperren. Evtl. Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
4.2. Vor Beginn der Arbeiten
Vor Aufnahme der Arbeiten ist die Standsicherheit der abzubrechenden baulichen Anlagen und der daran angrenzenden Baukörper zu untersuchen.
Der Auftragnehm hat sich vor Arbeitsbeginn bei den Versorgungsunternehmen davon zu überzeugen, dass alle Leitungen vom Netz (z.B. Strom, Gas, Wasser, Wärme, etc) getrennt und verschlossen sind.
Die Abbrucharbeiten müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Während der Abbrucharbeiten muss diese Person ständig auf der Baustelle anwesend sein oder einen qaulifizierten Vertreter bestimmen.
Des weiteren ist für die Abbrucharbeiten eine schriftliche Abbruchanweisung auf der Baustelle zu hinterlegen, die vom AN zu erstellen ist. Die Arbeiten sind entsprechend den darin enthaltenen Festlegungen durchzuführen.
4.3 Sicherungsmaßnahmen
Der Abbruch der Gebäude und die Abfuhr des Abbruchmaterials haben unter Wahrung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, ohne Belästigung der benachbarten Anwohner und des Straßenverkehrs zu erfolgen. Erforderliche
Absperrmaßnahmen sind rechtzeitig zu beantragen und abzustimmen und gegen Betreten zu sichern. Evtl. Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen
4.4 Haftung
Der Auftragnehmer hat für die Abbrucharbeiten und den hiermit verbundenen Transport des Bauschuttes die volle Haftung für eigene und fremde Personen und Sachschäden jeder Art zu übernehmen.
4.5 Angebot / Zahlungen
Das nachstehende Angebot umfasst alle Nebenarbeiten, die zur kompletten Fertigstellung des Abbruchs gehören. Die Angebotspreise gelten als Festpreise.
Die Zahlung erfolgt nach dem Abbruch und der durchgeführten Baustellenabnahme, soweit keine Beanstandungen erfolgen.
Abschlagsrechnungen sind zulässig.
4.6 Angaben zur Baustelle gemäß ATV DIN 18299, Pkt.0.1.10.
Auf die Verantwortung des Unternehmers beim Abbruch von baulichen Anlagen in Bezug auf die Einhaltung von arbeits-, immissions-, und abfallrechtlichen Bestimmungen wird hingewiesen.
Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube (Asbestfeinstaub, Quarzfeinstaub) oder andere Gefahrenstoffe freigesetzt, so sind besondere
Maßnahmen festzulegen, die in der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub" (VBG 119) der Technischen Regeln Gefahrstoffe TRGS 19 " Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" oder der Gefahrstoffverordnung festgelegt sind.
Vor den Abbrucharbeiten müssen asbesthaltige Materialien ohne Gefahr für Mensch und Umwelt beseitigt werden. Der Unternehmer hat sich vor Durchführung der Abbruchmaßnahmen zu vergewissern, ob bei den geplanten Arbeiten mit
asbesthaltigen Gefahrstoffen umgegangen wird.
Arbeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen sind durch den Unternehmer dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. Insbesondere auf folgende Regelungen wird hingewiesen:
Gefahrstoffverordnung vom 26.06.1986 (BGBI.I.S. 1470) zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23.04.1990 (BGBI.I.S.790)
Technische Regeln für Gefahrstoffe "Asbest, Abbruch-,Sanierungs-, oder
Instandsetzungsarbeiten" nach TRGS 519.
Technische Baubestimmung "Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Aspestprodukte in Gebäuden" (Asbest-Richtlinien).
Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle"
Auf die Abschnitte 3/Ausführung
4.1/Nebenleistungen der ATV DIN 18299 wird ebenfalls hingewiesen.
4.7 Vorab Ortsbegehung
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe durch eine Begehung über die örtlichen Verhältnisse zu unterrichten.
4.8 angrenzende Bauteile
Es ist mit großer Sorgfalt umzugehen, sodass Nachbargebäude nicht beschädigt werden. Der Auftragnehmer ist für eventuelle Schäden an diesen Gebäuden voll verantwortlich, die Beseitigung geht zu seinen Lasten. Eventuelle Beschädigungen an Straßen, Wegen, Grünanlagen usw. sind nach den Abbrucharbeiten durch den Arbeitnehmer instandzusetzen. Verunreinigungen der Zufahrtsstraßen und Gehwege sind in regelmäßigen Abständen jedoch spätestens nach der Tagesarbeit sofort zu beseitigen.
4.9 Abbruchmethode
Die Wahl der Abbruchmethode wie Abtragen, Abgreifen, Einschlagen, Eindrücken,
Einreißen oder Trennen, ist dem Auftragsnehmer überlassen.
4.10 Ausführungsbeginn
Der Abbruch kann nach Auftragserteilung sofort, in Rücksprache mit dem AG, erfolgen.
4.11 Bestandunterlagen
Die beigefügten Fotos, der Lageplan, der Grundriss, Erdgeschoss, Schnitt und
Ansichten sind Bestandteile der Ausschreibung und entsprechend zu beachten.
____________________ ____________________
Datum Unterschrift / Stempel
VERTRAGLICHE UND TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
Einrichten, Vorhalten über die gesamte Bauzeit, einschl. Ver- und Entsorgung der
Baustelle mit Baustrom, Wasser, etc., sowie Räumen der Baustelle und
Wiederherstellen des Geländes einschl. Entfernung von Fundamenten und
Verunreinreinigung.
Sämtliche für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Mannschaftsunterkünfte, Materialcontainer, sämtliches Gerät und sämtliche Gerüste sind, wenn sie nicht besonders im LV ausgeworfen sind, mit in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Jeder Auftragnehmer übernimmt allein die Verantwortung für die sichere
Lagerung und Verwaltung seiner Maschinen, Geräte, Baustoffe, Bauteile etc. bis
zur Abnahme der Gesamtbauleistung.
Die Baustelle ist nach den Vorschriften der Ortspolizei, Baubehörde und
Berufsgenossenschaft sowie nach den Angaben des Auftragsgebers für alle
Handwerker durch geeignete Anlagen in- und außerhalb des Gebäudes bis zum
Ende der gesamten Bauzeit zu sichern. Die Kosten hierfür werden, wenn sie nicht
besonders im LV ausgeworfen sind, nicht gesondert vergütet.
Einrichten, Vorhalten über die gesamte Bauzeit, einschl. Ver- und Entsorgung der
01.__.001 Baustelleneinrichtung Anfuhr, aufstellen, unterhalten und wieder abfahren aller zur Bauausführung benötigten Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen, Materialcontainer und Maschinen.
01.__.001
Baustelleneinrichtung
1.00
Psch
01.__.002 Bauzaun, Stahlrahmen, h=2,00m Bauzaun umlaufend aus mobilen Stahlrahmenelementen mit Rundstahlfüllstäben, Stützfüßen aus Beton, inkl. sämtlicher Verbindungen, Kupplungen, Beschilderung etc.
Der Zaun ist durchstiegssicher aufzustellen, während der Baumaßnahme
alleinverantwortlich zu unterhalten (Austausch defekter Elemente, lot-
und fluchtgerechtes Erscheinungsbild etc.) und nach Abschluss aller Bauarbeiten wieder abzubauen.
Die Baustellenzu- / abfahrten müssen verschließbar sein und ständig geschlossen gehalten werden, um das Betreten durch Unbefugte zu verhindern.
Zaunhöhe: mind. 2,00m
Vorhaltezeit: 1 Monat
01.__.002
Bauzaun, Stahlrahmen, h=2,00m
148.00
m
01.__.003 Vorhalten Bauzaun Vorhalten des vor genannten Bauzaunes über die Gundeinsatzzeit hinaus.
Vorhaltezeit: 6 Monate
01.__.003
Vorhalten Bauzaun
1.00
psch
01.__.004 Mobiles Toilettenhäuschen Mobiles Toilettenhäuschen antransportieren, aufstellen, anschließen, vorhalten,
betreiben, je nach Witterung 1-2 x wöchentlich reinigen und nach Beendigung der Abbrucharbeiten beseitigen.
Ausstattung u.a.:
Toilette
Urinal
Waschbecken inkl. Anschluss an Frischwasser
Vorhaltezeit: ca. 4 Wochen
01.__.004
Mobiles Toilettenhäuschen
1.00
St
02 Abbrucharbeiten Bestand
02
Abbrucharbeiten Bestand
Bei der nachfolgend genannten Leistung handelt es sich um einen Totalabruch des freistehenden Einfamilienwohnhauses, einschl. Nebenanlagen, Pflasterflächen und Strauch-/ Heckenpflanzen, sowie bodendeckende Pflanzen .
Großgerät kann auch eingesetzt werden.
Es ist mit großer Sorgfalt vorzugehen, sodass angrenzende und Nachbargebäude nicht zu Schaden kommen.
Auf Verlangen sind entsprechende Entsorgungsnachweise dem Auftraggeber zu übergeben.
Elektro,- Heizungs- und Sanitäre Installationsleitungen werden
nicht besonders vergütet.
Das Abklemmen des Hauptanschlusses für Strom/Gas/Wasser/Telekom, erfolgt bauseits durch die ansässigen Stadtwerke und Telekom.
Vor den Abbrucharbeiten sind die Vorschriften zum Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten.
Artenschutzrechtliche Verbote sind daher vorher zu prüfen.
Anfallende Kosten sind in den nachfolgenden Positionen mit einzukalkulieren!
Nach dem Abbruch ist die Fläche zu ebnen.
Bei der nachfolgend genannten Leistung handelt es sich um einen Totalabruch des freistehenden Einfamilienwohnhauses, einschl. Nebenanlagen, Pflasterflächen und Strauch-/ Heckenpflanzen, sowie bodendeckende Pflanzen .
Bei den nachfolgenden Positionen handelt es sich um den Abbruch des freistehenden Gebäude einschl. der Nebenanlagen und Pflasterflächen.
Bei den nachfolgenden Positionen handelt es sich um den Abbruch des freistehenden Gebäude einschl. der Nebenanlagen und Pflasterflächen.
02.__.001 Abbruch Gebäude Abbruch inkl. Stemmarbeiten und Abtransport zur Eigenverwendung des AN.
Art/Menge des Abbruchs:
freistehendes, eingeschossiges massives Gebäude, einschl.Nebenanlage in Holz.
Alles aufnehmen, abbrechen und auf unternehmereigene Kosten bzw. Kippe abfahren und entsorgen.
02.__.001
Abbruch Gebäude
1.00
psch
02.__.002 Pflasterflächen aufnehmen und entsorgen Abbruch inkl. Stemmarbeiten und Abtransport zurEigenverwendung des AN.
Art/Menge des Abbruchs:
vorhandene Pflasterflächen, Zuwegung, Pflasterflächen unter dem Carport, Terrasse etc. einschl. Hoch-/Tiefborde, aufnehmen und entsorgen
Fläche ca. 65 m²
02.__.002
Pflasterflächen aufnehmen und entsorgen
1.00
psch
02.__.003 Entwässerungsschächte und Leitungen Abbruch inkl. Stemmarbeiten und Abtransport zur Eigenverwendung des AN.
Art/Menge des Abbruchs:
vorhandene Schmutz-/ Regenwasserschächte und deren Leitungen, zurückzubauen, zu entsorgen und im Anschlussbereich fachgerecht zu schließen.
Anschlußleitung sind in einem Plan einzumessen.
02.__.003
Entwässerungsschächte und Leitungen
1.00
psch
Bei den nachfolgenden Positionen handelt es sich um das Abroden von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Bodendeckende Pflanzen.
Bei den nachfolgenden Positionen handelt es sich um das Abroden von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Bodendeckende Pflanzen.
02.__.009 Strauch-/ Hecken und Bodendeckende Pflanzen Abholzen, Abroden und Abtransport zur Eigenverwendung des Auftragnehmers
Art/Menge:
Strauch-/ Hecken und bodendeckende Pflanzen auf dem Baufeld.
02.__.009
Strauch-/ Hecken und Bodendeckende Pflanzen
1.00
psch