Trockenbau NEU
Ersatzneubau_Haus an der Christuskirche
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Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Trockenbauarbeiten 1     Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus der DIN 18340 Trockenbauarbeiten - Gipskartonständerwände in jeweils aktueller Fassung. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le, so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2      An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1      All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen wer­den dem AN via Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. 2.2      Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtungsflächen Den Ausschreibungsunterlagen ist gegebenenfalls als Anlage ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept beigefügt. Die darin enthaltene Leistung wird durch den AG erbracht und betrieben. Ggfs. zusätzlich vom AN gewünschte Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AG. Hierauf hat der AN keinen Anspruch. Die Baustelleneinrichtung wie Tagesunterkünfte, Magazine, usw. inkl. Auf- und Abbau werden vom AN bzw. vom AG zu Lasten des AN gestellt. Wasser und Strom wird frei Zapfstelle gegen entsprechender Kostenbeteiligung durch den AG gestellt. Die WC-Container und deren wöchentlichen Reinigung ist Sache des AG. Der Transport von Materialien ist im Leistungsumfang des AN enthalten und ist eigenständig mit dem zuständigen Bauleiter/Polier täglich zu koordinieren und abzustimmen. Eventuell entstehenden Standzeiten aus mangelnder Koordination, Abstimmung, Unvorhergesehenes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Für die ausreichende Beleuchtung in seinem Einsatzbereich hat der AN auf seine Kosten während der gesamten Bauzeit (Zeitraum der Erfüllung seiner Leistung) zu sorgen. Werden vom AN bereits vorhandene oder vom AG aufgestellte Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen entfernt oder verändert, ist nach Beendigung der Arbeiten der Arbeiten bzw. spätestens am Ende des Arbeitstages der ordnungsgemäße Zustand vom AN kostenlos wieder herzustellen. 2.3 Baustellenverkehr, Verkehrssicherungspflicht Der AN ist verpflichtet, auf den durch den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen und privaten Straßen einschließlich der Gehwege jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen durch eigene Leistungen zu vermeiden bzw. auf seine Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen. 2.4      Personal Der AN verpflichtet sich die erforderlichen Trockenbauarbeiten in der jeweils benötigten Menge und Umfang termingerecht auf der Baustelle auszuführen. Der AN verpflichtet sich, den von der Bauleitung zu erstellenden Abruf- bzw. Terminplan einzuhalten. Die Geräte- und Personalstärke ist dem Baufortschritt anzupassen. Für die Abstimmung der Leistungserbringung als auch für die Entgegennahme von Weisungen benennt der AN einen Vorarbeiter bzw. Polier, der über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und über die gesamte Dauer der Bauzeit anwesend sein muss. Ein Wechsel der Aufsicht ist nur im Einvernehmen mit der Bauleitung von PG zulässig. Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner unmittelbar vor Ort sein. 2.5      Trockenbauarbeiten Die Arbeitsfolge der einzelnen Leistungen wird durch den AG festgelegt. Teilleistungen können in zeitlich versetzten Abständen oder in verschiedenen Gebäuden/Gebäudeteilen/Ebenen zur Ausführung kommen. Ar­bei­ten an­de­rer AN, die zur Er­fül­lung sei­ner Leis­tun­gen Voraus­set­zung sind, sind zu über­prü­fen und ab­zu­neh­men. Sie dür­fen kei­ne Män­gel auf­wei­sen. Bean­stan­dun­gen sind un­ver­züg­lich schrift­lich an­zu­zei­gen. Ver­säumt der AN die­se Prüf- und An­zei­ge­pflicht, so ist er für die man­gel­haf­te Vor­leis­tung ver­ant­wort­lich. Müs­sen auf­grund des­sen Än­de­run­gen an den Bau­tei­len durch­ge­führt wer­den, so ge­hen die­se Kos­ten zu Las­ten des AN. Der AN ver­pflich­tet sich, bei Mon­ta­ge fest­ge­stell­te Ab­wei­chun­gen von den Plan­vor­ga­ben recht­zei­tig dem AG und des­sen Er­fül­lungs­ge­hil­fen zu mel­den. Innerhalb des Gebäudes ist bauseits für alle Gewerke je Geschoss und je Treppenhaus ein verbindlicher Meterriss und je Fassade ein Achskreuz an den Bauteilen angebracht. Die vom AN durch­zu­füh­ren­den und für die Er­brin­gung sei­ner Leis­tun­gen er­for­der­li­chen Ver­mes­sungs­ar­bei­ten sind vom AN auszuführen. Erforderliche Schrägschnitte sind fachgerecht auszuführen. Sämtliche erforderliche Schutzmaßnahmen an allen betroffenen Bauteilen gegen Verschmutzung und Beschädigung sind anzubringen und nach Beendigung der Arbeiten wieder restlos zu entfernen. Die Herstellung von Wandverbindungen untereinander (Ecken, T-Stößen, Kreuzstöße). Evtl. erforderliche Dehn- und Bewegungsfugen sind in Abstimmung mit der Bauleitung festzulegen. Die Ausführung der Dehn- und Bewegungsfugen wird gemäß vertraglicher Vereinbarung vergütet. Erforderliche gleitende Deckenanschlüsse sind in Abstimmung mit der Bauleitung festzulegen. Die Ausführung der gleitende Deckenanschlüsse wird gemäß vertraglicher Vereinbarung vergütet. Der Einbau von Pass-, Rand- und Zuschnittsstücken die Herstellung von Leibungen sind im Leistungsumfang enthalten. Die Herstellung aller Aussparungen bis zu einer Größe von 0,01 m² für Installationsarmaturen und - Anschlüsse, Lüftungs-, Elektroeinbauteile, Brandschutzklappen etc. in üblicher Installationsdichte, einschl. Verschließen der Aussparungen und Anarbeiten an die Einbauteile, auch wenn sie nicht in einem Zuge mit den übrigen Arbeiten ausgeführt werden können. Ausklinken der Wände im Bereich von Unterzügen, ohne Beeinträchtigung der brandschutztechnischen und bauphysikalischen Anforderungen. Alle Ecken und Kanten sind mit Kantenschutzprofilen zu versehen. Dämmstoffe sind abgleitsicher einzubauen. Bei Bedarf ist kostenfrei eine fachgerechte Estrichabstellung vorab auszuführen. Bei der Verarbeitung und der Montage sind die Herstellervorschriften strikt einzuhalten. Es sind die vorgeschriebenen Materialien eines Systemherstellers einzusetzen. Die Konstruktion muss den Einbau und Anschluss von Abgangsarmaturen wie Schalter, Steckdosen, Sanitärleitungen etc. ermöglichen. Die Installation erfolgt bauseits während der Wandmontage. Gestelle für die Sanitärobjekte werden während der Wandmontage bauseits eingebaut, soweit im LV nicht anders geregelt. Schließen der Wände: Das Einbringen der Mineralfaserdämmung und der zweiten Beplankung hat nach bauseitigem Erstellen der Haustechnikinstallation und nach Genehmigung durch die Bauleitung des AG zu erfolgen. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen. Schutz der Schnittkanten durch Nachbehandlung angeschnittener Elemente mit Versiegelung. Stumpfe Wandanschlüsse an Trockenbau und Massivwände sind gem. Vorgaben der Hersteller auszuführen. Das Anarbeiten an Durchdringungen im Zuge der Wanderstellung. Der AN hat sich vor Ausführungsbeginn über die Befestigungsmöglichkeit (Bohrtiefe) bei der Bauleitung zu informieren. (Fußbodenheizung/Betonkernaktivierung). An den Anschlussstellen zu den angrenzenden Bauteilen sowie bei Kabel-, Rohr- und Kanaldurchführungen durch Wände sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der geforderten Schallschutzwerte und Brandschutzanforderungen gemäß Herstellerrichtlinien durchzuführen. Die geforderten Schalldämmwerte werden ggf. vom AG durch einen Sachverständigen im eingebauten Zustand samt aller Anschlüsse an Wänden, Fassade, Decke und Fußboden geprüft. Wenn der AN dafür verantwortlich ist, dass die geforderten Werte nicht erreicht werden, hat der AN neben der Mängelbeseitigung auch die Kosten der Prüfung zu übernehmen. 3      Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt als Ne­ben­leis­tun­gen: - Alle unter 2.5 beschriebenen Vorgaben. - Arbeitsunterbrechungen bzw. Mehraufwendungen bei zeitlich getrennten Arbeitsgängen 4      Abrechnungshinweise 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach digital im PDF-Format, bei Plänen im PDF- und DWG/DXF-Format abzugeben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: - Fachbauleitererklärung - Fachunternehmerbescheinigung - Prüfzeugnisse und Zulassungen - Materialnachweise bei Brandschutzanforderungen - Datenblätter
Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Trockenbauarbeiten
Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Gipskartondecken 1 Gel­tungs­be­reich und Ausführungsgrundlagen Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus den anerkannten Regeln der Technik, in jeweils aktueller Fassung. Der AG über­trägt dem AN nach­fol­gen­de Teil­leis­tun­gen zur Er­stel­lung des vor­be­zeich­ne­ten Bau­vor­ha­bens un­ter al­lei­ni­ger bau­tech­ni­scher Verant­wor­tung. Mit den im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen An­ga­ben über Bau­art, Bau­teil, Bau­stoff und Ab­mes­sun­gen gel­ten auch der Her­stel­lungs­vor­gang und -ablauf bis zur fer­ti­gen Leis­tung ein­schließ­lich dem Her­stel­len durch Zu­sam­men­fü­gen der Stof­fe und Bau­tei­le, so­wie dem kom­plet­ten Ein­bau­en und Be­fes­ti­gen am Ge­bäu­de un­ter Zu­grun­de­le­gung der an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik und der ge­setz­li­chen und be­hörd­li­chen Vor­schrif­ten un­ter Be­ach­tung sämt­li­cher Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten als be­schrie­ben. 2 An­ga­ben zur Aus­füh­rung 2.1 All­ge­mei­nes Die Aus­füh­rungs­zeich­nun­gen wer­den dem AN via Planserver zur Ver­fü­gung ge­stell­t. Die Be­stim­mung der Rei­hen­fol­ge der Her­stel­lung der ein­zel­nen Bau­tei­le er­folgt in Ab­stim­mung mit dem AG. Daraus re­sul­tie­ren­de zu­sätz­lich tech­no­lo­gisch be­ding­te Maß­nah­men gel­ten als Ne­ben­leis­tun­gen. 2.2 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtungsflächen: Den Ausschreibungsunterlagen ist als Anlage ein BE-Plan bzw. ein Logistikkonzept beigefügt. Die darin enthaltene Leistung wird durch den AG erbracht und betrieben. Ggfs. zusätzlich vom AN gewünschte Baustelleneinrichtung bedarf der Zustimmung des AG. Hierauf hat der AN keinen Anspruch. Die Baustelleneinrichtung wie Tagesunterkünfte, Magazine, usw. inkl. Auf- und Abbau werden vom AN bzw. vom AG zu Lasten des AN gestellt. Wasser und Strom wird frei Zapfstelle gegen entsprechender Kostenbeteiligung durch den AG gestellt. Die WC-Container und deren wöchentlichen Reinigung ist Sache des AG. Der Transport von Materialien ist im Leistungsumfang des AN enthalten und ist eigenständig mit dem zuständigen Bauleiter/Polier täglich zu koordinieren und abzustimmen. Eventuell entstehenden Standzeiten aus mangelnder Koordination, Abstimmung, Unvorhergesehenes, usw. liegt im Obliegenheitsbereich des AN. Für die ausreichende Beleuchtung in seinem Einsatzbereich hat der AN auf seine Kosten während der gesamten Bauzeit (Zeitraum der Erfüllung seiner Leistung) zu sorgen. Werden vom AN bereits vorhandene oder vom AG aufgestellte Schutz-, Leit- und Verkehrssicherungseinrichtungen entfernt oder verändert, ist nach Beendigung der Arbeiten der Arbeiten bzw. spätestens am Ende des Arbeitstages der ordnungsgemäße Zustand vom AN kostenlos wieder herzustellen. 2.3 Baustellenverkehr, Verkehrssicherungspflicht Der AN ist verpflichtet, auf den durch den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen und privaten Straßen einschließlich der Gehwege jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen durch eigene Leistungen zu vermeiden bzw. auf seine Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen. 2.4 Personal Der AN verpflichtet sich die erforderlichen Arbeiten in der jeweils benötigten Menge und Umfang termingerecht auf der Baustelle auszuführen. Der AN verpflichtet sich, den von der Bauleitung zu erstellenden Abruf- bzw. Terminplan einzuhalten. Die Geräte- und Personalstärke ist dem Baufortschritt anzupassen. Für die Abstimmung der Leistungserbringung als auch für die Entgegennahme von Weisungen benennt der AN einen Vorarbeiter bzw. Polier, der über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und über die gesamte Dauer der Bauzeit anwesend sein muss. Ein Wechsel der Aufsicht ist nur im Einvernehmen mit der Bauleitung von PG zulässig. Der Auftragnehmer wird nur solche Fach- und Hilfskräfte für die Erfüllung des Auftrages einsetzen, die mit den allgemeinen Bauvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sind und eine Gewähr für ihre Einhaltung bieten. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner unmittelbar vor Ort sein. 2.5 Decken Die Arbeitsfolge der einzelnen Leistungen wird durch den AG festgelegt. Teilleistungen können in zeitlich versetzten Abständen oder in verschiedenen Bereichen zur Ausführung kommen. Ar­bei­ten an­de­rer AN, die zur Er­fül­lung sei­ner Leis­tun­gen Voraus­set­zung sind, sind zu über­prü­fen und ab­zu­neh­men. Sie dür­fen kei­ne Män­gel auf­wei­sen. Bean­stan­dun­gen sind un­ver­züg­lich schrift­lich an­zu­zei­gen. Ver­säumt der AN die­se Prüf- und An­zei­ge­pflicht, so ist er für die man­gel­haf­te Vor­leis­tung ver­ant­wort­lich. Müs­sen auf­grund des­sen Än­de­run­gen an den Bau­tei­len durch­ge­führt wer­den, so ge­hen die­se Kos­ten zu Las­ten des AN. Innerhalb des Gebäudes ist bauseits für alle Gewerke je Geschoss und je Treppenhaus ein verbindlicher Meterriss und je Fassade ein Achskreuz an den Bauteilen angebracht. Die Forderungen hinsichtlich Einbruch-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz, Befestigungen, Gleichwertigkeit bei alternativen Angeboten usw. sind nachzuweisen, z. B. durch Prüfzeugnisse. Für Systemwände und -decken sind nur durchgängig nach Prüfzeugnis zugelassene Bauteilkombinationen zu verwenden. Die Einbau- und Verlegevorschriften sind zu beachten. Die verwendeten  Baustoffe dürfen keinerlei schädliche Stoffe absondern. Es sind Muster nach Angabe der Bauleitung anzubringen und wieder zu entfernen, soweit sie nicht im Gebäude oder Musterraum verbleiben. Sämtliche erforderliche Schutzmaßnahmen an allen betroffenen Bauteilen gegen Verschmutzung und Beschädigung sind durch den NU anzubringen und nach Beendigung der Arbeiten wieder restlos zu entfernen. Alle erforderlichen Rund- und Schrägschnitte, soweit sie im LV nicht besonders beschrieben sind, sind Bestandteil der Leistung. Profilierte Randwinkel, Deckleisten usw. sind auf Gehrung zu stoßen. Verschnitt wird nicht vergütet. Bei Bedarf sind Pass-, Rand- und Zuschnittstücken einzubauen. Herstellen von Aussparungen und Durchführungen in den Decken für Beleuchtung, etc... bis zu einer Einzelgröße von 0,1 m². In notwendigen Fluren sind geeignete und zugelassene Befestigungsmittel und Abhänger zu verwenden. Dehnfugen sind gemäß Herstellervorschrift einzubauen. Ecken sind mit Kantenschutzprofilen zu versehen oder mit Formteilen auszubilden. Dämmstoffe sind abgleitsicher einzubauen Sichtbare Metallprofile (z. B. Randwinkel) sind grundsätzlich pulverbeschichtet vorzusehen und zu bemustern. 3 Preisinhalte So­weit in der Aus­schrei­bung und dem Leis­tungs­ver­zeich­nis nichts an­de­res vor­ge­se­hen ist, gilt als Ne­ben­leis­tun­gen: - Alle unter 2.5 beschriebenen Vorgaben. 4      Abrechnungshinweise 5      Revisionsunterlagen In den Ein­heits­prei­sen ent­hal­ten ist die voll­stän­di­ge Dar­stel­lung der ver­trags­mä­ßig er­stell­ten Leis­tung in Form von Revisionsunterlagen. Die Revisionsunterlagen sind 1-fach digital im PDF-Format, bei Plänen im PDF- und DWG/DXF-Format abzugeben. Die­se müs­sen im Ein­zel­nen ent­hal­ten: - Fachbauleitererklärung - Fachunternehmerbescheinigung - Werk- und Montagepläne - Statische Nachweise - Datenblätter - bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse - Wartungs-, Bedienungs- und Pflegeanweisungen
Zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung für Gipskartondecken
01 Kellergeschoss
01
Kellergeschoss
01.01 Innendämmung
01.01
Innendämmung
02 Erdgeschoss
02
Erdgeschoss
02.01 Metallständerwände
02.01
Metallständerwände
02.02 Verkleidung
02.02
Verkleidung
02.03 Decken
02.03
Decken
03 1. Obergeschoss
03
1. Obergeschoss
03.01 Metallständerwände
03.01
Metallständerwände
03.02 Verkleidung
03.02
Verkleidung
03.03 Decken
03.03
Decken
04 2. Obergeschoss
04
2. Obergeschoss
04.01 Metallständerwände
04.01
Metallständerwände
04.02 Verkleidung
04.02
Verkleidung
04.03 Decken
04.03
Decken
05 3. Obergeschoss
05
3. Obergeschoss
05.01 Metallständerwände
05.01
Metallständerwände
05.02 Verkleidung
05.02
Verkleidung
05.03 Decken
05.03
Decken
06 Dachgeschoss
06
Dachgeschoss
06.01 Metallständerwände
06.01
Metallständerwände
06.02 Verkleidung
06.02
Verkleidung
06.03 Decken
06.03
Decken
07 Dachboden
07
Dachboden
07.01 Metallständerwände
07.01
Metallständerwände
07.02 GK-Decken
07.02
GK-Decken
07.03 Dämmung Dachgeschoss und Dachboden
07.03
Dämmung Dachgeschoss und Dachboden
07.04 Beplankung Kehlbalkenlage & Sparren
07.04
Beplankung Kehlbalkenlage & Sparren