Elektroarbeiten
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ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB 01 Einheitspreise Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Gesamtmaßnahme. Eine Veränderung der Vergütung aufgrund von Lohnerhöhungen, Stoffpreisveränderungen o.ä. erfolgt nicht. Nebenangebote zu abweichenden Konstruktionsverfahren sind zulässig. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit und fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot gesondert beizufügen. ZVB 02 Baustrom/-wasser Baustrom und Bauwasser werden vom Bauherrn gestellt. Die Umlage beträgt jeweils 0,3 % der Bruttoabrechnungsumme. ZVB 03 Bauwesenversicherung Vom Bauherrn wird eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Die Umlage beträgt 0,45 % der Bruttoabrechnungssumme. ZVB 04 Gewährleistung Die Gewährleistung erfolgt gem. VOB. mit einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und sechs Monaten nach Abnahme der Bauleistung. ZVB 05 Reinigung der Baustelle Die Reinigung der Arbeitsstellen ist "täglich" durchzuführen und mit den Einheitspreisen abgegolten. Kommt der AN der Aufforderung zur Baustellenreinigung durch die Bauleitung nicht nach, so wird der Auftraggeber diese Arbeiten durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen und die anfallenden Kosten von der Schlussrechnung des und/oder der betreffenden Unternehmer in Abzug bringen. Zufahrtsstraßen (Straßenreinigung) sind bei verschuldeter Verschmutzung unmittelbar mit Nasskehren und Saugvorrichtungen zu reinigen. ZVB 06 Sicherheit auf der Baustelle Mit dem Abschluss eines Werkvertrages wird der einzelne Auftragnehmer für den auf ihn übertragenen Teilbereich der Baumaßnahmen verantwortlich. Er hat die von ihm beherrschbaren Gefahren auszuschließen, für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen und die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Unternehmer, deren Leistungen auf der Baustelle zeitlich und örtlich zusammentreffen, haben sich gemäß § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1/ bisherige VBG 1) mit den weiteren Auftragnehmern abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung und nach den Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnung auch die Gefährdung Dritter zu vermeiden. Bei der Ausführung aller Leistungen sind die Richtlinien der UVV (Unfallverhütungsvorschriften) genauestens einzuhalten. ZVB 07 Ausführungsvorschriften Der Bieter ist verpflichtet, die im LV beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachliche Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Technische Bedenken oder etwaige Änderungsvorschläge sind auf einer besonderen Anlage auszuführen und dem Angebot beizufügen. Der Auftragnehmer hat auf die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich Eignung für die Durchführung seiner Leistungen zu achten. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, sind dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich anzuzeigen. Materialien, Geräte, Werkzeuge etc. können nur auf Risiko des Auftragnehmers innerhalb des Baugrundstückes gelagert werden. Für Schäden, gleich welcher Art, übernimmt der Auftraggeber keinerlei Haftung. Die für die Abwicklung des Auftrages erforderlichen Geräte und Maschinen müssen den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 09.09.1965 (BGB 1214) und des Immissionsschutzgesetzes vom 28.07.1966 (GVB 211) entsprechen. ZVB 08 Stoffe und Bauteile Stoffe und Bauteile, die in das Eigentum des AG übergehen, müssen ungebraucht sein. ZVB 09 Abbruch/Demontagen Zum Leistungsumfang von Abbrucharbeiten oder Demontagen gehört zu jeder Position, auch wenn dies nicht explizit im Positionstext erwähnt ist, - die gesamte, rückstandsfreie Demontage des Objektes, einschl. sämtlicher Befestigungsmittel, die Anschlussmaterialien an angrenzende Bauteile Anschlussmaterialien an angrenzende Bauteile (dauerelastische Fugen, Vermörtelungen, o.ä.) sowie die Verankerungen - das besenreine Verlassen des Raumes und des Transportweges - die Beseitigung/ Entsorgung des angefallenen Materials, - sofern erforderlich, die Sicherung des Ortes gem. UVV (Anbringen einer Absturzsicherung, Abdecken von Deckenöffnungen, usw.), - bei Neumontagen die Beseitigung der v. g. Sicherungen und der Transport aus dem Gebäude, - bei Wandabbrüchen gehört zum Leistungsumfang der Abbruch von Putzoberflächen, Fliesen, Installationen, wie Kabel oder Leitungen, Türen einschl. Zargen usw. innerhalb der abzubrechenden Wandfläche, einschl. sämtlicher Einbauten Sämtliche v. g. Leistungen sind Bestandteil des Einheitspreises und werden nicht gesondert vergütet! ZVB 10 Arbeitsablauf/Aufmaß/Abrechnung Abrechnungsgrundlage für die erbrachten Leistungen ist die VOB in der jeweils gültigen Fassung. Das Leistungsverzeichnis beschreibt Einzelpositionen einer Gesamtanlage. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen oder nachstehend in den Anlagen dargestellten Marken- oder Firmenbezeichnungen gelten als Qualitätsbeispiele. Alternativvorschläge sind zulässig, jedoch gesondert aufzuführen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Bieter. Alle fertiggestellten Leistungen anderer Gewerke sind gegen Verschmutzung mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Abklebung/Abdeckungen) zu schützen. Wird dieses vom Auftragnehmer unterlassen, gehen alle erforderlichen Reinigungsarbeiten bzw. erforderlichen Nacharbeiten zu Lasten des AN. Die Anlieferung und der Transport der Materialien auf dem Grundstück und im Gebäude ist Sache des AN und in den Einheitspreisen enthalten. Anlieferungszeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen. Spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung durch den Bauherrn ist vom AN eine umfassende Werkstattplanung beim Architekten 3-fach vorzulegen. Mit der Fertigung und der Aufarbeitung der Bauteile darf erst nach erfolgter Freigabe begonnen werden. Das Anfertigen der erforderlichen Aufmaße und Abrechnungszeichnungen nach Plänen des Architekten einschließlich der Freigabe durch die örtliche Planung ist Sache des Auftragnehmers. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Das verbindliche örtliche Aufmaß einschließlich der Zeichnungsmaße der Detailskizzen des Architekten, sowie die Abstimmung bei Zeichnungsunstimmigkeiten mit der örtlichen Bauleitung auf die Gegebenheiten der Baustelle, obliegen dem Auftragnehmer und berechtigen nicht zu Mehrkosten. ZVB 11 Aufenthalts- und Lagerräume Aufenthalts- und Lagerräume können vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden.
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
Baustellenlogistik Materialanlieferungen sind nur möglich, wenn diese am Vortag mit der Bauleitung abgestimmt werden. Parkplätze Kleintransporter oder Mannschaftstransporter stehen nicht zur Verfügung. Ein Anspruch des AN auf Parkplätze innerhalb der Baustelle besteht nicht. Lagerplätze stehen nur in äußerst geringem Maß zur Verfügung. Baumaterialien sind in geringen Mengen als Tagesmengen anzuliefern.
Baustellenlogistik
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Elektroarbeiten) ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Elektroarbeiten) ZTV 01 Geltende DIN-Vorschriften und Normen Alle zu verwendenden Materialien und deren Verarbeitung sowie alle übrigen Ausführungen müssen den derzeit gültigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. Für die Planung, Ausführung und Abrechnung gelten insbesondere: - DIN 18382VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV - DIN VDE 0100-ReiheErrichten von Niederspannungsanlagen - DIN 18014Fundamenterder - Planung, Ausführung und Dokumentation - DIN EN 62305 (VDE 0185-305)Blitzschutz - DIN EN 50173-ReiheInformationstechnik - Anwendungsneutrale Kommunikationskabelanlagen - Die Richtlinien und Vorgaben des zuständigen Verteilnetzbetreibers (VNB) sowie die TAB (Technische Anschlussbedingungen). ZTV 02 Systemtreue und Komponenten Für die Haupt- und Unterverteilungen sind aufeinander abgestimmte Systeme (z. B. Fabrikat Mangelberger gemäß Mieter-Vorgabe) zu verwenden. Die Beleuchtungskörper (insb. Philips-Systeme für den Verkaufsraum und die Nebenräume) sind hersteller- und systemkonform zu installieren. Alle Komponenten der Wandlermessung und Zähleranlagen müssen den aktuellen Vorgaben des VNB entsprechen und mit diesem abgestimmt sein. ZTV 03 Leitungsverlegung und Brandschutz Die Kabel- und Leitungsverlegung hat fachgerecht auf den dafür vorgesehenen Kabeltrassen (z. B. im Binderschatten) oder Leerrohrsystemen zu erfolgen. Leitungsdurchführungen durch brandabschnittsbildende Wände oder Decken sind entsprechend der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) fachgerecht brandgeschützt abzuschotten. Alle Stromkreise sind eindeutig und dauerhaft zu beschriften (Sicherungszuordnungen, Stromkreisnummern). ZTV 04 Transport, Lagerung und bauseitige Bedingungen im Holzbau Da das Gebäude in nachhaltiger Holzbauweise errichtet wird, ist bei allen Elektroinstallationen besonders auf den vorbeugenden Brandschutz und die Einhaltung der Installationszonen zu achten. Durchdringungen von luftdichten Ebenen (z. B. Dampfsperren/-bremsen) sind luftdicht mit systemkonformen Manschetten oder Klebebändern zu verschließen. Da keine bauseitigen Hebezeuge gestellt werden, hat der Auftragnehmer erforderliche Hebezeuge für schwere Komponenten (z. B. Mastleuchten) selbst einzukalkulieren. ZTV 05 Installationstoleranzen, Anschlusskoordination und Funktionsprüfung Für alle Installationsgeräte gelten die Standard-Installationshöhen nach DIN 18015, sofern keine abweichenden Vorgaben des Mieters vorliegen. Der Auftragnehmer muss die Schnittstellen und Anschlüsse zu den HLK-Anlagen, der Kälteverbundanlage sowie zu den Toren und automatischen Türen vor Ausführung mit den jeweiligen Fachunternehmern koordinieren. Vor der Inbetriebnahme ist das Drehfeld an allen Kraftsteckdosen und Geräteanschlüssen zu prüfen. ZTV 06 Nachweise, Messprotokolle und Dokumentation Der Auftragnehmer hat vor der Abnahme alle erforderlichen Prüf- und Messprotokolle unaufgefordert und vollständig vorzulegen. Hierzu gehören: - Prüfprotokolle der Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 bzw. DIN VDE 0105-100 - Mess- und Abnahmeprotokolle für den Fundamenterder nach DIN 18014 - Prüfprotokolle der Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305 - Zertifizierte Messprotokolle der Datennetzwerkverkabelung Cat.6A (Dämpfungs- und Next-Messungen) - Vollständige Revisionsunterlagen, bestehend aus Bestandsplänen, Stromlaufplänen und Datenblättern der installierten Geräte.
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Elektroarbeiten)
01 Elektroinstallationen
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Elektroinstallationen
01.01 1. Baustelleneinrichtung, Planung & Dokumentation
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1. Baustelleneinrichtung, Planung & Dokumentation
01.02 2. Hauptleitungstrassen und Zähleranlagen
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2. Hauptleitungstrassen und Zähleranlagen
01.03 3. Elektroverteilungen
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3. Elektroverteilungen
01.04 4. Erdung, Potentialausgleich & Blitzschutz
01.04
4. Erdung, Potentialausgleich & Blitzschutz
01.05 5. Kabeltrassen und Verlegesysteme
01.05
5. Kabeltrassen und Verlegesysteme
01.06 6. Kraft- und Geräteanschlüsse
01.06
6. Kraft- und Geräteanschlüsse
01.07 7. Installationsgeräte und Steckdosen
01.07
7. Installationsgeräte und Steckdosen
01.08 8. Innenbeleuchtung
01.08
8. Innenbeleuchtung
01.09 9. Außen- und Werbebeleuchtung
01.09
9. Außen- und Werbebeleuchtung
01.10 10. ITK- und Sicherheitsanlagen
01.10
10. ITK- und Sicherheitsanlagen