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Deckblatt Leistungsverzeichnis
Projekt-Nr.: 2023-278 Datum: 17.09.2025
LV-Nr.: 2023-278-02
Bauvorhaben: Balkongeländerinstandsetzung
Wohnanlage Oscar-Wilde-Straße
Oscar-Wilde-Straße 1-19 und
14-16
50858 Köln
Leistung: Erneuerung der Balkongeländer
Bauherr: WEG Oscar-Wilde-Straße 1-19
und 14-16, 50858 Köln
vertreten durch
DOP Hausverwaltung GmbH
Dürener Straße 295
50935 Köln
Ersteller: WISSBAU Beratende
Ingenieurgesellschaft mbH
Roßkothenweg 5-7
45149 Essen
Tel.: 0201/474144-0
Fax.: 0201/474144-22
E-Mail: wissbau@wissbau.de
Deckblatt
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Die Leistungen Geländerbau beschreiben die Demontage und die Wiedermontage mit Teilerneuerung des Bestandsgeländers. Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erfolgen im Zuge der separat ausgeschriebenen Balkoninstandsetzung, welche die Betonsinstandsetzung sowie eine Erneurung des Balkonbelages vorsieht.
Die Stellung eines Fassadengerüst erfolgt durch das Gewerk Betoninstandsetzung.
Beschreibung der Bausubstanz
Bei den Objekten handelt es sich um zwölf, in Stahlbetonskelettbauweise errichtete Wohnhäuser mit fünf bis sieben Geschossen und mit zwei bis drei Wohnungen je Etage, welche jeweils 1 bis 3 Balkone aufweisen. Insgesamt umfasst die Wohnanlage 189 Wohneinheiten. Diese gliedern sich in insgesamt 18 verschiedene Wohnungstypen (Typ A, B, C, D, E, F, G, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T und U) mit zugehörigen Balkonen. Die Balkone der unterschiedlichen Wohnungstypen haben unterschiedliche Abmessungen. Errichtet wurden die Wohnhäuser zwischen 1972 und 1974.
Die Außenwände der in Stahlbetonskelettbauweise errichteten Wohnanlage sind gartenseitig überwiegend mit einer Klinkervorsatzschale verkleidet. Die straßenseitige Fassade besteht überwiegend aus Sichtbetonbauteilen und eingesetzten Wandelementen.
Die Balkonplatten bestehen aus Stahlbetonkragplatten (inkl. aufliegendem Gefälleestrich). Über Eck verlaufende Balkone sind im Eckbereich auf einer Stahlbetonstütze aufgelagert.
Die Geländer (Material: Aluminium und verzinkter Stahl) bestehen aus vertikalen Vierkanthohlprofilen welche mittels Langloch und Verdübelung an der Stirnseite der Balkonplatte befestigt sind. Im Bereich der Verdübelung sind Rostfahnen sichtbar. Ausgefacht sind die Geländer im oberen Bereich teilweise durch in U-Profile eingesetzte Plexiglasscheiben und im unteren Bereich bzw. vollflächig durch Faserzementplatten. Eine Analyse der Faserzementplatten ergab, dass diese asbesthaltig sind. Die Faserzementplatten sind entsprechend der TRGS 519 zu demontieren und zu entsorgen. Die Aufhängepunkte der Faserzementplatten sind ebenfalls entsprechend der TRGS 519 zu behandeln, zu reinigen und für die Aufnahme neuer Faserzementplatten vorzubereiten. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, besondere Baustelleneinrichtungen und Hinweise zur Schadstoffsanierung werden in den weiteren Positionen beschrieben.
Das Geländer ist zurückzubauen, Zwischenzulagern und wieder zu montieren. Die Faserzementplatten sind auszutauschen. Die Geländerbefestigung ist zu erhalten. Korrodierte Schrauben sind auszutauschen.
Alternativ dazu ist in den Positionen 02.04.0010 bis 02.04.0170 die Erstellung eines neuen Geländers und Entsorgung des Bestandsgeländers anzubieten.
Die Entwässerung der Balkone erfolgt über den gefällegebenden Estrich entlang der Balkonplattenstirnseite. Eine geführte Entwässerung über eine Ablaufrinne oder einen Speier ist nicht vorhanden.
Mit den im Rahmen des Leistungsverzeichnisses beschriebenen Maßnahmen soll Folgendes erreicht werden:
Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und der Dauerhaftigkeit der Balkone sowie der Balkongeländer.
Für die Instandsetzung im Bestand sind folgende Leistungen zu erbringen:
Rückbau der Brüstungsgeländer auf allen Balkonen.
Prüfung der Geländerfußpunktbefestigung im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Geländerbefestigung.
Aufarbeitung der vertikalen Geländerpfosten.
Aufarbeitung bzw. Erneuerung der vorhandenen Plexiglasfüllplatten im oberen Bereich der Geländer in Abhängikeit des entsprechenden Balkons.
Neuerstellung der Faserzementfüllplatten im unteren Bereich der Geländer bzw. vollflächig in Abhängigkeit des entsprechenden Balkons. Es ist darauf zu achten, dass der Spalt zwischen Faserzementplatte und Plexiglasplatte soweit verringert wird, dass kein Kinderkopf durch passt und das Geländer auch nicht als Aufstiegshilfe (Leiter) verwendet werden kann.
Dem Leistungsverzeichnis sind Ansichten der Wohnanlage und der Schadstoffbericht der Faserzementplatten als Anlage beigefügt. Es ist eine Besichtigung vor Angebotsabgabe durchzuführen.
Termine
Beginn der Instandsetzungsmaßnahme ist Juli 2024.
Die Ausführung erfolgt Abschnittsweise in Blöcken von jeweils 3 bis 5 Häusern.
Für die Ausführung der gesamten Instandsetzungsmaßnahme ist eine Ausführungsdauer von insgesamt 27 Monaten vorgesehen.
Hierzu soll ein Bauzeitenplan mit dem Angebot übergeben werden, der eine Optimierung aus Kosten, Bauzeit und möglichst geringer Lärm-, Staub- und Nutzungseinschränkung darstellt.
Eine Überschreitung der Bauzeit ist durch den Bieter technisch zu begründen und im Bauzeitenplan zu berücksichtigen.
Bei Angebotserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet bei etwaigen terminlichen Verschiebungen oder Verzögerungen den Bauzeitenplan mehrfach anzupassen und zu aktualisieren. Dies ist in den Planungskosten mit einzukalkulieren.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Bauvertrag bestimmt. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil B und Teil C sowie die zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Ergänzungen sind ebenfalls Vertragsgrundlage. Abweichende Bestimmungen in der Ausschreibung haben jedoch Vorrang. Bedenken zu Leistungen, Beschreibungen und Ausführungen in der Ausschreibung hat der Bieter dem Auftraggeber bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen.
Die Angebotsabgabe ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.
Bestandteile der Ausschreibung sind:
die Vorbemerkungen
die allgemeinen Vertragsbedingungen
die nachstehenden technischen Vertragsbedingungen
die Leistungsbeschreibung
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB
die Kenntnis der Baustelle und der örtlichen Bedingungen bei der Ausführung der Instandsetzung
statische Berechnungen der Geländer
Planunterlagen
Es werden nur Angebote gewertet, die vollständig und sachlich richtig ausgefüllt sind und alle Unterlagen enthalten.
Mit der Abgabe des unterschriebenen Angebotes gelten alle genannten Bedingungen der allgemeinen, technischen und besonderen Vertragsbedingungen als anerkannt.
Rückfragen zum Leistungsverzeichnis bedürfen grundsätzlich der Schriftform und sind bei dem Auftraggeber einzureichen. Der Bieter hat sich vor der Abgabe seines Angebotes vom Zustand des Objektes und der örtlichen Situation, der Zufuhr- und Transportmöglichkeiten informiert. Er hat eine Besichtigung des Bauwerks vorgenommen.
Nachforderungen aus ungenügender Ortskenntnis werden nicht anerkannt.
Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisgestaltung beeinflussen, so sind diese vor Abgabe des Angebotes zu klären.
Eine Weitergabe des Auftrages oder von Teilen davon ist ohne Zustimmung des AG nicht zulässig. Bis zum Zuschlag bleibt dem AG die freie Wahl unter den Bietern. Während der Zuschlagsfrist bleibt der Bieter an sein Angebot gebunden. Der AN versichert, dass er mit keinem anderen Bieter Abrede zum Nachteil des AG getroffen hat. Der Auftrag erfolgt schriftlich durch den AG. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
Der AG behält sich vor:
Vergabe nach Leistungstiteln
Vergabe nach Leistungsgewerken
Vergabe nach Einheitspreisen und Aufmaß
Vergabe als Pauschalauftrag zum verhandelten Angebotspreis des Bieters
Die angegebenen Einheitspreise im LV gelten für die gesamte Instandsetzungsmaßnahme. Die Angebotsbindefrist bis zur Auftragserteilung beträgt 6 Monate.
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich technischen Vorschriften und den gewerblichen Verkehrssitten zur vertraglichen Leistung gehören.
Vor der Ausführung von zusätzlichen Leistungen (Nachtragsleistungen) sind Nachtragsangebote schriftlich einzureichen. Die Preisermittlungsunterlagen sind hierzu dem AG vollständig auszuhändigen.
Die Urkalkulation ist dem AG vor der Auftragserteilung verschlossen zu übergeben. Eine Öffnung erfolgt nur im Bedarfsfall im Beisein des AN.
Der AN ist verantwortlich für die Sicherung der Baustelle und geeignete Absperrmaßnahmen, die den Zutritt von Unbefugten verhindern. Der Zutritt von unbefugten auf die Gerüste ist zu unterbinden. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Flächen für die Baustelleneinrichtung werden im beschränkten Umfang bauseits zur Verfügung gestellt. Die Flächen sind nach Beendigung der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Es ist mit beengten Platzverhältnissen zu rechnen. Die Wohnanlage ist während der Instandsetzung bewohnt. Die Einflüsse der Instandsetzung auf die Bewohner sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Alle Materialien sind zu liefern und zu lagern. Der AN hat die Materialien gegen Beschädigung, Verunreinigungen und Diebstahl zu sichern. Die Kosten für diese Maßnahmen gehen ausschließlich zu Lasten des AN und sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Durch An- und Abfahrten verursachte Straßenverunreinigungen und Beschädigungen sind vom AN sofort zu beseitigen.
Der AN ist verantwortlich für die Strom und Wasserversorgung. Die Verlegung von Versorgungsleitungen von der Anschluss- zur Arbeitsstelle ist Sache des AN einschl. der Unterhaltung. Bauanschlüsse sind vom AN zu beantragen.
Verbindliche Vorgaben und die Reihenfolge der Instandsetzungsarbeiten werden zwischen AG und AN im Zuge der Vertragsverhandlungen festgelegt.
Der AN hat für die Durchführung der von ihm übernommenen Arbeiten einen verantwortlichen, deutschsprachigen Bauführer und dessen Vertreter zu benennen, der zuverlässig den technischen Anforderungen genüge leisten kann und über ausreichende technische Erfahrungen verfügt. Er hat die Anleitungen der örtlichen Bauleitung rechtsverbindlich entgegenzunehmen.
Der AN bzw. dessen benannter Vertreter muss für die von der Bauleitung auch kurzfristig festgesetzten Baubesprechungen zur Verfügung stehen.
Ein Bautagebuch ist zu führen. Tagesberichte sind dem AG wöchentlich einzureichen.
Ein Bauzeitenplan mit den geschätzten Bauzeiten für alle Bauabschnitte liegt dem Leistungsverzeichnis bei und ist bei dem Angebot zu berücksichtigen.
Überarbeitungen und Aktualisierungen des Bauzeitenplans während der Baumaßnahme sind durchzuführen und im Angebot einzukalkulieren.
Der AN verpflichtet sich so viele Arbeitskräfte und Baugeräte einzusetzen, dass eine planmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleistet werden kann und der bei Auftragsvergabe vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten wird.
Der AN legt dem AG monatlich die Aufstellung der Baukostenentwicklung in Abhängigkeit des Baufortschrittes vor.
Der AN ist während und am Ende der Bauzeit bis zur erfolgten Abnahme verpflichtet, die vertraglichen Arbeiten einer gründlichen Prüfung zu unterziehen.
Der AN verpflichtet sich, alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel, die auf nicht vertragsgemäße Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen.
Der AN hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Positionen und die Bezeichnungen der Vertragsunterlagen einzuhalten.
In Ergänzung zu Paragraph 14 VOB Teil B Absatz 1 sind grundsätzlich für die Abrechnung Zeichnungen, Massenberechnungen und Belege prüffähig anzufertigen.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages sind mit Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen in der Rechnung und dem Aufmaß besonders kenntlich zu machen.
Für das rechtzeitige Aufmaß von Leistungen, deren Umfang später nicht mehr erkennbar ist, ist der AN verantwortlich. Erfolgt ein solches Aufmaß nicht rechtzeitig, wird eine Vergütung nach Ermessen des AG vorgenommen.
Vertragssprache in Wort und Schrift ist deutsch.
Mit der Abgabe des unterschriebenen Angebotes gelten alle genannten Bedingungen der allgemeinen, technischen und besonderen Vertragsbedingungen als anerkannt.
Technische Vertragsbedingungen
Die in den technischen Vertragsbedingungen genannten Punkte sind falls erforderlich bei der Einheitspreiskalkulation mit zu berücksichtigen. Es ist mit jedweden Witterungseinflüssen während der Bauphase zu rechnen. Je nach Witterung sind bei witterungsempfindlichen Arbeiten Maßnahmen gemäß der Verarbeitungsrichtlinien und der technischen Vorschriften einzuhalten. Die Staub- bzw. Schmutzbelastung der Umwelt und der angrenzenden Bauwerksbereiche muss reduziert werden. Es sind transluzente Staubschutzvorrichtungen vorzusehen.
Fotos für etwaige Dokumentationen zum Baufortschritt dürfen keine personalisierten Ansichten beinhalten.
Aufgrund der gegebenen Situation muss bei folgenden Maßnahmen immer Rücksprache mit dem AG gehalten werden:
Feststellen von Bereichen mit korrodierten Stählen, die bei Maßnahmen der Reinigung, Strahlen bzw. Aufstemmen auffällig sind.
Hinweispflicht bei über das Leistungsverzeichnis hinausgehende Arbeiten.
Der AN ist verpflichtet den AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
Die Informationspflicht entlässt den AN nicht aus seiner Verantwortung.
Folgende Unterlagen müssen auf der Baustelle vorhanden sein:
für die Ausführungen erforderliche Güte- und Prüfbestimmungen,
Bautagebuch,
Ausführungsvorschriften der Materialhersteller,
Technische Datenblätter,
Sicherheitsdatenblätter,
Aufzeichnungen über durchgeführte Funktionskontrollen an einzusetzenden Geräten,
Prüfprotokolle und Ergebnisse der Prüfungen,
Lieferscheine
Die Namen der gewählten Produkte für die Instandsetzung sind im Leistungsverzeichnis detailliert einzutragen.
Vorschriften und Richtlinien
Die Leistung erfolgt nach dem Stand der Technik sowie nach den einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils neuesten bzw. gültigen Fassung, insbesondere den einschlägigen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der DIN. Zusätzlich gelten alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen bzw. Vorschriften, welche sich auf das vorgesehene Material und dessen Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen. Die Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien sowie Sicherheitsvorschriften der Hersteller und Zulieferfirmen sind genauestens einzuhalten. Für Mehraufwendungen und Schäden jeder Art, die bei Nichtbeachtung von technischen Vorschriften entstehen, haftet der Unternehmer in Erweiterung der sonstigen vertraglichen Regelungen in voller Höhe.
Sofern nicht anders beschrieben sind bei den auszuführenden Arbeiten die in der
- ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art zugrunde gelegten Normen und genannten technischen Regeln anzuwenden.
Abweichende und insbesondere erhöhte Anforderungen an die Ausführung bestimmter Leistungen werden in den jeweiligen Positionstexten oder Vorbemerkungen benannt.
Anzuwendende Richtlinien und Normen
Sämtliche Arbeiten sind nach dem aktuellen Stand der Technik auszuführen. Sämtliche Regeln und Verordnungen sind nach der aktuellen derzeit gültigen Fassung anzuwenden.
Für das Angebot und die Ausführung gelten u.a. die nachstehenden Normen, Merkblätter und Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung:
VOB, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961
VOB, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen
DIN 18065 Gebäudetreppen
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
Des Weiteren gelten die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU)
Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention
Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft)
Technische Anleitungen zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)
112-189: Einsatz von Schutzkleidung
112-190: Einsatz von Atemschutz
112-191: Benutzung von Fuß und Beinschutz
112-192: Benutzung von Augen und Gesichtsschutz
112-193: Benutzung von Kopfschutzschutz
112-194: Benutzung von Gehörschutz
112-195: Benutzung von Schutzhandschuhen
Ergänzend zu den bereits genannten Richtlinien werden die maßgeblichen zu beachtenden technischen Regelwerke für den Abbruch kontaminierter Bausubstanz bzw. für den Ausbau gesundheitsgefährlicher Baumaterialien im Folgenden zusammengestellt
Chemikalien Verbots Verordnung (ChemVerbotsV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Baustellenverordnung (BaustellV)
DGVU 101-004 (ehemals BGR 128) Arbeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401, Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 500, Schutzmaßnahmen
TRGS 505, Blei
TRGS 519, Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS 521, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
TRGS 524, Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
TRGS 551, Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material
TRGS 555, Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
TRGS 559, Technische Regeln Mineralischer Staub
TRGS 561, krebserzeugende Metalle
TRGS 900, Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 905, Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
TRGS 910, Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
AVV - Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
AltholzV — Altholzverordnung
Arbeiten in großer Höhe:
Teile der geforderten Leistungen sind an Bauteilen mit Einrüstung in großer Höhe durchzuführen. Falls Arbeiten außerhalb des Gerüstes oder deren Sicherungsbereich stattfinden müssen, dürfen diese nur durch eingewiesene Facharbeiter unter Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung mit Absturzsicherung ausgeführt werden.
Ist für die Absturzsicherung erforderlichen Anschlagpunkte anzubringen sind diese vor Ausführungsbeginn mit der Bauleitung und dem Tragwerkplaner abzustimmen.
Ausführungsmerkmale bei Durchführung der Arbeiten sowie bei Reinigungs- und Dekontaminationsarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) der Gefahrstoffsanierung
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind folgende Schadstoffe vorhanden:
- Asbesthaltige Füllplatten der Balkongeländer und der Fassadenplatten
- Asbesthaltige Anschlusspaneele an den Fensterelementen im Anschluss an die Balkonplatte
Bisher bekannte Schadstoffe sind Asbest.
Bzgl. der asbesthaltigen Füllplatten der Balkongeländer und Fassadenplatten liegt der Prüfbericht/Gutachten Registriernummer 01-0107/15 CPH-16955 des Baustoffberatungszentrums Rheinland vom 27.07.2015 vor. Der Ausbau dieser Platten ist in Unterposition 02.01.0010 aufgeführt.
Werden bei der Durchführung der Arbeiten sowie bei den Reinigungs- und Dekontaminationsarbeiten andere gesundheitsgefährdende Stoffe über den bereits bekannten Umfang hinaus oder an bisher nicht genannten Stellen angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Zweifelsfall!
Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt, wenn nicht anders beschrieben oder durch die gültigen TRGS festgelegt, dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten und Belästigungen durch Lärm und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert und Bausubstanz, Oberflächen, technische Anlagen etc. vor Beschädigungen geschützt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Wohnanlage während der Instandsetzung bewohnt ist und daher die Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren sind.
Bei allen Arbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Baubehörden einzuhalten.
Die Arbeiten sind fristgerecht den Überwachungsbehörden anzuzeigen.
Direktes Abwerfen von Abfällen und Bauschutt ist nicht gestattet.
Abfall-, Schutt und Stäube sind in staubdichten zugelassenen Behältern bis zur Entsorgung zu lagern und gegen Unbefugte zu sichern.
Bei der Entsorgung der ausgebauten Abfälle sind vom Auftragnehmer die Vorgaben der Hinweistexte zum Titel "Entsorgung" zu beachten.
Besonderer Arbeitsschutz
Für einzelne Teile der zu erbringenden Leistungen sind besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich, z.B. Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Bauschadstoffen. Kosten für den besonderen Arbeitsschutz sowie Aufwendungen für erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen, das Einholen von Genehmigungen, die Anzeige der Arbeiten bei den Fachbehörden, Erstellung von Betriebsanweisungen und Arbeitsplänen, sowie die Unterweisungen der Arbeitnehmer etc. sind als Leistung des AN in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht separat vergütet.
Generell sind alle Arbeiten in Einklang mit dem aufzustellenden Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) gemäß DGUV-Regel 101-004 durchzuführen. Davon unberührt bleibt die Ermittlungspflicht nach § 16 der CHV 5 Gefahrstoffverordnung durch den Auftragnehmer, insbesondere beim unvorhergesehenen Auftreten von Gefahrstoffen.
Bei allen Personen, die in Bereichen arbeiten, in den mit Gefahrstoffen gerechnet werden kann, muss die arbeitsmedizinische Vorsorge um die Vorsorgeuntersuchungen nach G4 (Hauterkrankungen), G26 (Atemschutzgeräte) und G40 (krebserzeugende Gefahrstoffe) erweitert werden. Gleiches gilt für die Nachsorgeuntersuchungen.
Für die Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist vom ausführenden Unternehmen eine Aufsicht führende und leitende Person zu benennen oder zu bestellen, die über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde zur Koordination von Arbeiten mit den Bauschadstoffen, kontaminierte Stäube, gemäß der gültigen Verordnungen in ihren jeweils neuesten Fassungen verfügt.
Bei der Beseitigung der vorkommenden Bauschadstoffe (kontaminierter Stäube, kontaminierter Bauschutt, schwermetallhaltige Farben, krebserzeugende Metallablagerungen und Anhaftungen, und asbesthaltiger Baustoffe) sind alle eingesetzten Arbeitskräfte durch eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) aus staubdichtem, atmungsaktivem Schutzanzug (mindestens BGR 189 CE-Kat. III Typ 5), nitrilgetränkten Baumwoll Handschuhen und Atemschutz (nach DGUV Regel 112-190 "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten") gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zu schützen. Die Verwendung dieser Schutzausrüstung ist verbindlich und vom AN zu überwachen.
Entsprechende Schutzausrüstungen für Baubegehungen mit der Bauleitung, der SiGe-Koordination und ggf. dem AG sind auf der Baustelle in ausreichender Anzahl vorzuhalten und werden ebenso wie die Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter des AN nicht separat vergütet.
Für die Bauzeitplanung ist die Technische Regel für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA 415) "Tragzeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch für Arbeit" zu beachten.
Vertragsunterlage
Dem Angebot, der Bestellung, der Arbeitsausführung und Abrechnung liegen die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB, Teil B und C) sowie die einschlägigen Vorschriften und DIN-Normen zugrunde.
Der Auftragnehmer hat gemäß VOB/B §2 nach Auftragsvergabe aber noch vor Baubeginn die Urkalkulation dem AG im verschlossenen Umschlag zu hinterlegen.
Der Auftragnehmer darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüche öffnen und einsehen, nach dem der Auftragnehmer davon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist und ihm freigestellt wurde, bei Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder geschlossen.
Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung an den Auftragnehmer zurückgegeben.
Sind nach VOB / B §2 Nr. 3, 5, 6, 7 oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlung für die Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Allgemeine Vorbemerkungen
01 Baustelleneinrichtung und vorbereitende Maßnahmen
01
Baustelleneinrichtung und vorbereitende Maßnahmen
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Vorbereitende Maßnahmen
01.02
Vorbereitende Maßnahmen
02 Instandsetzung
02
Instandsetzung
02.01 Bauschadstoffsanierung
02.01
Bauschadstoffsanierung
02.02 Rückbau / Abbruch
02.02
Rückbau / Abbruch
02.03 Optisch ist das neu angebotene Geländer dem Bestandsgeländer anzupassen.
Es sind ausfachende Füllplatten (grün, weiß und transparent) zwischen den vertikalen Vierkantrohren einzusetzen. Der Handlauf ist wie beim Bestandsgeländer aus einem Rechteck-U-Profil auszubilden.
Die Befestigung der neuen Geländerkonstruktion erfolgt an der erfolgt an der Unterseite der Balkonplatten gemäß statischer Berechnung.
02.03
Optisch ist das neu angebotene Geländer dem Bestandsgeländer anzupassen.
Es sind ausfachende Füllplatten (grün, weiß und transparent) zwischen den vertikalen Vierkantrohren einzusetzen. Der Handlauf ist wie beim Bestandsgeländer aus einem Rechteck-U-Profil auszubilden.
Die Befestigung der neuen Geländerkonstruktion erfolgt an der erfolgt an der Unterseite der Balkonplatten gemäß statischer Berechnung.
02.04 Stundenlohnarbeiten
02.04
Stundenlohnarbeiten