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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen Kennwerte Grundstücksfläche: 6.492,45 m Grundfläche: 1.931,04 m2 Geschossfläche: 8.020,47 m2 (oberirdisch) Wohnfläche: 5.680,48 m2 Brutto-Grundfläche: 12.852,54 m2 (inkl. Tiefgarage) Bruttorauminhalt: 39.585,28 m3 (inkl. Tiefgarage) Ein- und Ausfahrt: Greisslbräustraße Ost, Rampe befindet sich in Haus D Gebäude: 4 Wohngebäude mit der Bezeichnung Haus A, B, C und D (D1+D2) mit 105 WE Nutzung: Haus A+B=Wohnen; Haus C+D=betreutes Wohnen; Haus C, EZ=Gemeinschaftsräume Erschließung: Haus A, B, C je 1x Treppenhaus; Haus D 2x Treppenhäuser (D1+D2) Geschossigkeit: (Vollgeschosse) EU (TG), E0, E1, E2, E3 = Haus A; E4 Haus B + C + D2; E5 Haus D2 EZ (Zwischenebene) Haus C = kein Vollgeschoss Dachkonstruktion: Flachdach mit Retention und extensiver Dachbegrünung Dachkonstruktion TG: Flachdach (abgestuft angeordnet) mit Retention + Erdreich Fassade: Wärmedämmverbundsystem + Teilflächen Putzauftrag Besenstrich Fenster: Kunststoff Konstruktionen Balkone: Teilweise gegenüber der Fassade eingerückte Fertigteilkonstruktion + Betonplatten Eingangsportal: Wände und Decke Fertigteilbauweise Gründung Bohrpfähle und Balken (nach statischer Erfordernis) Bodenplatten: WU-Bauweise (nach statischer Erfordernis) Außenwände TG WU-Bauweise (nach statischer Erfordernis) Dach TG: Stahlbeton (nach statischer Erfordernis) Außenwände Haus: Mauerwerk, teilweise Stahlbeton (nach statischer Erfordernis) Trag. Wände innen: Stahlbeton (nach statischer Erfordernis) Wohnungstrennwand: Stahlbeton (nach statischer Erfordernis) Decken: Stahlbeton (nach statischer Erfordernis) Treppenraumwände: Stahlbeton (nach statischer Erfordernis) Treppen: Fertigteilbauweise (nach statischer Erfordernis) Nichttragende Wände: Trockenbauweise TG-Rampe: Oberbelag Abdichtung + 2-schichtigem Gussasphalt TG-Oberfläche: OS-Beschichtungen Baustelleneinrichtung: Platz für BE nur sehr begrenzt auf dem Grundstück vorhanden Baustelle Zu-Abfahrt: voraussichtlich Zufahrt über Greisslbräustraße Nord, Abfahrt über Rotkreuzstraße
Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Flachdachabdichtung 1.0-Ausführung der Leistungen Allgemein Die Grundlage der Ausführung sind die Bestandteile dieser Ausschreibung, die anerkannten Regeln der Bautechnik, die derzeit gültige LBO von Bayern, die derzeit gültige VOB (Teil C), die einschlägigen DIN-Vorschriften mit ihren ergänzenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung, die geltenden Verordnungen und Richtlinien der Behörden, die Anschlussbedingungen der örtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie weitere Vorschriften, die sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung ergeben. Bauleitung des Auftragnehmers (= bevollmächtigter Vertreter) Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer schriftlich seinen verantwortlichen Fach-/Firmenbauleiter (sowie einen Stellvertreter) als bevollmächtigten Vertreter zu benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion schriftlich anzuzeigen. Dieser ist Ansprechpartner der Objektüberwachung und verantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Fachbereich des Auftragnehmers. Der benannte Fach-/Firmenbauleiter muss die erforderliche Sachkunde und Befugnis haben, um alle Arbeiten des Auftragnehmers zu kontrollieren und das Personal zu beaufsichtigen. Aussagen des Fach-/Firmenbauleiters sind für den Auftragnehmer bindend. Er kann sich nicht auf "Handeln ohne Auftrag" berufen. Der Fach-/Firmenbauleiter muss arbeitstäglich erreichbar sein und sollte bei der Ausführung der eigenen Leistungen auf der Baustelle anwesend sein. Die Teilnahme an den Baustellenbesprechungen (Baustellen-Jour-Fixen) ist nach Erfordernis und in Abstimmung mit der Objektüberwachung verpflichtend. Termin- und Arbeitsablaufplanung Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung ist durch den AN - in Rücksprache mit der Objektüberwachung - ein detaillierter (je Bauabschnitt und Geschoss) Termin- und Arbeitsablaufplan über alle zu erbringenden eigenen Leistungen (auch Planungsleistungen) zu erstellen. Ein grober Terminplan ist mit dem Angebot abzugeben. Anhand dieses Plans muss die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden können. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen ist dieser Termin- und Arbeitsablaufplan unverzüglich anzupassen und der Objektüberwachung unaufgefordert zu übermitteln. Werkstattplanung des Auftragnehmers Sind vom Auftragnehmer Werkstatt- und Montageplanungen / Berechnungen zu erstellen und zu liefern, so sind diese rechtzeitig (unter Berücksichtigung der Prüffristen) vor Ausführungsbeginn den Architekten und Fachplanern zur Prüfung zu übergeben. Unterlagen zur Prüfung sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer 2-fach auf Papier zu übergeben. AG und AN einigen sich auf eine Liste von Planungen des AN, die vom AG und seinen Planer explizit freigegeben werden müssen. Ohne Freigabe eingebaute Bauteile sind vom Auftragnehmer - nach Anweisung durch die Objektüberwachung - umgehend wieder - ohne Aufpreis - zu entfernen. Bemusterungen / Muster Der Auftragnehmer hat - auf Verlangen des AG bzw. der Objektüberwachung - aussagekräftige Muster (insbesondere hinsichtlich der Oberflächen) vorzulegen. Dies erfolgt ohne besondere Vergütung. Baubesprechungen Der Auftragnehmer hat (nach Erfordernis / in Rücksprache mit der Objektüberwachung) zu den Baubesprechungen (fachtechnische Koordination, fallweise Terminkontrolle), die die Objektüberwachung regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigen Vertreter zu entsenden. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in geeigneter Form über den Personal-, Nachunternehmer- und Geräteeinsatz, Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt, die Witterungsverhältnisse, die evtl. Nachbehandlung von Betonbauteilen und über besondere Vorkommnisse aktuell schriftlich zu berichten. Dem Auftraggeber sind alle Unfälle, Erste-Hilfe-Fälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. Die Bautagesberichte sind wöchentlich unaufgefordert bei der Objektüberwachung abzugeben. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten dürfen grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. Für nicht veranlasste Stundenlohnarbeiten besteht kein Anspruch auf Vergütung. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Die Stundenlohnzettel sind werktäglich bei der Objektüberwachung einzureichen. Bei Gefahr in Verzug sind erforderliche Maßnahmen sofort, ohne Anordnung auszuführen. Unfallverhütung Bei der Ausführung aller Arbeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, auch wenn in den einzelnen Positionen nicht extra darauf hingewiesen wird. Die Arbeitskräfte müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten und aufsichtsführenden Personen, die weisungsbefugt sind, geleitet und beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Fehlende Einrichtungen bzw. Mängel an Gerüsten, bei Betriebseinrichtungen, an Arbeitsplätzen, bei Verkehrswegen sowie an Schutzvorrichtungen sind von Seiten des AN - soweit diese nicht durch ihn selbst errichtet bzw. instandgehalten werden müssen - unverzüglich der Objektüberwachung zu melden. Die Vorschriften der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)" der Bundesregierung Deutschland in der aktuellen Fassung sind strikt einzuhalten. Den Weisungen des über diese Verordnung wachenden Sicherheitsingenieurs auf der Baustelle ist unbedingt Folge zu leisten. Prüfpflichten des Auftragnehmers, Gütenachweise und Materialanforderungen Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Konstruktionsteile und Werkstoffe sind vom AN hinsichtlich der geforderten Güte und Qualität auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Vor Verwendung der vom AN zu liefernden Baustoffe und Bauteile sind dem AG auf Verlangen Nachweise vorzulegen, dass die Konstruktionsteile und Werkstoffe den gestellten Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber behält sich vor, Baustoffe und Bauteile ohne Gütesiegel zurückzuweisen und im Falle von Zweifeln an deren Güte entsprechende Gütenachweise durch eine amtlich anerkannte Prüfstelle oder einer vom AG anerkannten Prüfstelle zu verlangen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis über die Güteüberwachung der zu liefernden Stoffe und Bauteile zu erbringen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn Stoffe und Bauteile verwendet werden, für die ein Gütezeichen erteilt ist oder deren Herstellung der Überwachung durch eine amtlich anerkannte Prüfstelle unterliegt. Auf Anforderung des Auftraggebers sind bei Bedarf auch Materialproben vorzulegen oder Musterflächen anzulegen. Projektplattform Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, die vom AG zur Verfügung gestellte Projektplattform zu nutzen. Der Download aktueller Planung vom Planserver ist eine Holschuld des AN. 2.0-Allgemeine Baustellenbestimmungen Arbeitszeit Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie den Auflagen aus der Baugenehmigung. Als Regelarbeitszeit wird von Montag bis Freitag jeweils von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt. Arbeitsende meint in diesem Zusammenhang Ruhe auf dem Baufeld sowie das Ausschalten der Beleuchtung. Sollten längere Arbeitszeiten und Arbeiten an Samstagen erforderlich werden, ist dies nur nach Abstimmung mit der Objektüberwachung und vorheriger Genehmigung durch den AG grundsätzlich möglich. Die Anträge hierfür sind mit mind. einer Woche Vorlaufzeit schriftlich einzureichen. Schlechtwetterregelung Auf die der Ausschreibung beiliegende Schlechtwetterregelung wird verwiesen. Einfriedung Die Baustelle sowie die angrenzenden Flächen werden zur Sicherung gegen den Zutritt Unbefugter mit einem offenen Bauzaun umgeben. Lagerflächen außerhalb dieses Bereiches werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt. Der Zugang hat nur über die vorgesehenen Türen/Tore zu erfolgen. Das Verschließen der Zugänge ist Sache des Auftragnehmers. Ab 17:00 Uhr ist der Bauzaun zu verschließen, auch wenn noch andere Firmen vor Ort sind. Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen, Lagerräume Der AN hat für seine Belange die Arbeitsstättenverordnung für Tagesunterkünfte und sonstige Einrichtungen umzusetzen. Das Erstellen eines Wohnlagers auf der Baustelle ist untersagt. Für alle am Bau Beteiligten steht bis zum Bauende eine Sanitär- und WC-Anlage zur Verfügung. Auf den pfleglichen Umgang mit den sanitären Einrichtungen wird besonders hingewiesen. Bei mutwilliger Verschmutzung oder Beschädigung der Einrichtungen werden die Kosten gegebenenfalls auf die dafür verantwortlichen Unternehmen umgelegt. Wasser- und Kanalanschluss / Verbrauchskosten Der Bauherr hat Baustrom und Bauwasser vorab bereits auf die Baustelle leiten lassen. Für Baustrom steht ein Anschlussschrank zur Verfügung. Bauwasser steht in frostsicheres Einhausen an Entnahmestellen zur Verfügung. Die Anlagen für bauzeitliche Abwasserentsorgung werden für die gesamte Bauphase zur Verfügung gestellt. Innerhalb des Gebäudes steht kein Wasseranschluss zur Verfügung. Die Verbrauchskosten des Wasserbezugs werden während der Bauphase vom AN übernommen. Frisch- und Abwasser dürfen nicht unkontrolliert entweichen. Abwasser muss ordnungsgemäß eingeleitet werden und darf keine größere Verunreinigung aufweisen als es die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorschreiben. Stromanschluss / Verbrauchskosten Die Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand gemäß BGV A3 Tabelle 1B erfolgt regelmäßig durch den AN. Der ordnungsgemäße Zustand der eingesetzten elektrischen Betriebsmittel muss durch eine Prüfplakette oder einen anderen anerkannten Nachweis alle 3 Monate dem SiGeKo bzw. der Objektüberwachung vorgelegt werden. Der Auftragnehmer hat für seine elektrischen Betriebsmittel, ausschließlich die Steckvorrichtungen in den Baustromverteilern zu nutzen. Die Benutzung anderer Steckvorrichtungen, wie zum Beispiel Steckdosen im Gebäude ist untersagt. Der SiGeKo behält sich zudem das Recht vor, bei äußerer erkennbarer Beeinträchtigung oder Beschädigung der Betriebsmittel, diese außer Betrieb zu nehmen (die Verantwortung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt). Analog zu der Regelung der Verbrauchskosten der Wasserversorgung übernimmt der AN die Verbrauchskosten für seine eigenen Arbeiten und nach Abschluss seiner Arbeiten und Rückzug von der Baustelle. Beleuchtung Durch den AN der Baumeisterarbeiten wird für die Dauer der Bauzeit eine Grundbeleuchtung für die allgemeinen Baustelleneinrichtungsflächen sowie für die Verkehrswege bzw. Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb des Gebäudes erstellt. Maschinen und Geräte - Lärmschutz Für die Ausführung der gesamten Arbeiten dürfen ausschließlich nur Maschinen und Geräte verwendet werden, die dem neuesten Stand der Technik sowie der Richtlinie 89/392 EWG entsprechen, nach §39 der VBG 1 geprüft sind und die gemäß den einschlägigen Vorschriften die Lärm- und Erschütterungsbelästigungen der Anlieger auf ein Minimum reduzieren. Das heißt insbesondere, dass hinsichtlich der Anforderungen zur sicherheitsgerechten Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist, dass Prüfungen und Prüffristen von Arbeitsmitteln festgelegt und befähigte Personen benannt werden. Der Auftragnehmer hat den Nachweis gem. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu erbringen, dass sich seine Maschinen und Geräte in einem arbeitssicheren Zustand befinden. Auf der Baustelle dürfen nur schallgedämmte Baumaschinen eingesetzt werden. Der Geräuschpegel der Maschinen darf bei Vollbelastung den Wert von tagsüber, d.h. zwischen und 7:00 und 22:00 Uhr, 65 dB (A) nicht überschreiten. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass, sollte der geforderte Immissionswert (65 dB (A)) nur mit zusätzlichen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, diese Aufwendungen in die Einheitspreise einzukalkulieren sind und nicht gesondert vergütet werden. Die Verwendung von Luftkompressoren und druckluftbetriebenen Geräten ist prinzipiell untersagt, außer es sind keine anderen Arbeitsverfahren möglich - hierfür ist jedoch eine vorherige Abstimmung mit der Objektüberwachung zwingend erforderlich. Im Besonderen sind die Auflagen und Anforderungen des "Merkblatt für Maßnahmen zum Schutz gegen Baulärm" - aktuellster Stand, herausgegeben von der Stadt Erding - Immissionsschutz, zu beachten und einzuhalten. Wegen des gleichzeitigen Betriebes in den umliegenden Nachbargebäuden dürfen außerhalb der zulässigen Regelarbeitszeiten keine lärmintensiven Arbeiten durchgeführt werden. Eine unnötige Beeinträchtigung der Nachbarn ist möglichst zu vermeiden. Nach Bedarf werden vom AG ggf. Lärmmessungen durchgeführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Werden bei den Lärmmessungen Überschreitungen der Immissionswerte festgestellt, ist der AN verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der o.g. Werte unverzüglich zu gewährleisten. Brandschutz Hier ist die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VB) vom 29.04.1981 (Bayer. Gesetzes - und Verordnungsblatt Nr. 8/81) zu beachten. Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsbeginn selbständig über den Rettungswegeplan bei der Objektüberwachung zu informieren und den damit verbundenen entsprechenden Anordnungen Folge zu leisten. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeiten erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An Arbeitsstellen mit Feuerarbeiten hat der Auftragnehmer je nach Brandgefährlichkeit in Abstimmung mit den SiGeKo geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen. Die Arbeiten sind in der Regel bis spätestens 14:00 Uhr zu beenden. Nach Beendigung der Arbeiten sind ohne gesonderte Vergütung Brandwachen für einen ausreichenden Zeitraum (mind. 2 Stunden) zu stellen, bis eine Brandgefahr gesichert ausgeschlossen werden kann. Bei Schneide- und Schweißarbeiten ist vor Ausführungsbeginn eine schriftliche Schweißerlaubnis bei der Objektüberwachung einzuholen. Brandgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls (siehe Arbeitsstättenverordnung) ist ein Flucht- und Rettungswegeplanaufzustellen, Arbeitnehmer sind entsprechend zu unterweisen (siehe §12 Arbeitsschutzgesetz) und die Maßnahmen mit den anderen Gewerken abzustimmen. Gefahrstoffe Der Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Lagerung, hat nach der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen. Er ist u.a. nur zulässig, wenn eine ausreichende Betriebsanweisung auf der Baustelle vorliegt und erforderlichenfalls der Gewerbeaufsicht und der zuständigen Berufsgenossenschaft die Tätigkeit angezeigt wurde. Wassergefährdende Stoffe Die Lagerung von bzw. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist der Objektüberwachung und dem durch den Auftraggeber beauftragten SiGeKo anzuzeigen. Darüber hinaus sind alle Böden (Grundflächen), auf denen mit wassergefährdenden Stoffen gearbeitet bzw. hantiert wird, flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Sicherheits- und Gesundheitsschutz Nach Auftragsvergabe wird durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) die allgemeine Baustellenordnung mit Sicherheits- und Gesundheitsplan übergeben. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Diesen Anordnungen und Vorschriften sind strikt Folge zu leisten. Auftragnehmer und Nachunternehmer benennen dem Auftraggeber vor Aufnahme der Bauarbeiten schriftlich die zuständigen Vorgesetzten und Aufsichtsführenden, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner auf der Baustelle Beschäftigten. Für eine regelmäßige Unterweisung des Personals nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen. Nachweise darüber sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die im Sinne § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" notwendige persönliche Schutzausrüstung entsprechend PSA-Benutzungsverordnung zur Verfügung gestellt und benutzt wird. Der Auftragnehmer hat beim Einsatz von Nachunternehmern die Freigabe des Auftraggebers einzuholen sowie seiner Abstimmungspflicht nach §8 Arbeitsschutzgesetz sowie § 6 Abs. 1 der VBG 1 nachzukommen. Die Auftragnehmer haben sich im Sinne §8 Arbeitsschutzgesetz zur Gewährleistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Bestimmungen auch untereinander abzustimmen. Jeder Auftragnehmer ist dabei verpflichtet, seine Arbeiten so zu gestalten, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit vermieden Sollte beabsichtigt sein, von vorgesehenen Arbeits-, Fertigungs- oder Montageverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten abzuweichen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet und in Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweislich unterwiesen sein. Beim Einsatz von Personal ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache muss ständig eine der deutschen Sprache mächtige und fachlich geeignete Person vor Ort anwesend sein. Den Hinweisen des vom Auftraggeber bestellten Koordinators zur Beseitigung von Mängeln bei Sicherheit und Gesundheitsschutz ist umgehend nachzukommen. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, keine vorschriftsgemäße Arbeitskleidung / Schutzausrüstung tragen oder den Anweisungen des SiGeKo oder anderen Beauftragten des Auftraggebers nicht Folge leisten, sind abzuberufen und müssen vom Auftragnehmer durch geeignetes Personal ersetzt werden. Alkohol-, Ess- Rauch- und Drogenverbot Auf der Baustelle herrscht innerhalb des Bauzauns grundsätzlich striktes Alkohol-, Ess-, Rauch- und Drogenverbot. Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Auftraggeber behält sich vor, solchen Personen dauerhaft Baustellenverbot zu erteilen. Das Einnehmen von Mahlzeiten ist nur in den jeweiligen Tagesunterkünften gestattet. Vorkehrungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen Zur Ersten Hilfe hat jeder Auftragnehmer nach der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" die notwendigen Vorkehrungen selbst zu treffen. Der AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter entsprechend einzuweisen. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten den Nachweis zu führen, dass er - bezogen auf die Besetzung der Baustelle - die geforderte Anzahl an Mitarbeitern beschäftigt, die eine gültige Ausbildung als Ersthelfer besitzen. Die vorgesehenen Mitarbeiter sind dem Auftraggeber bzw. dem SiGeKo zu benennen. Baustellenabsicherung Aufgrund insgesamt beengter Platzverhältnisse stehen für Lager- und Personalcontainer für das Bauvorhaben nur die im vorläufigen BE-Pan ausgewiesenen Flächen zu Verfügung. Die BE-Flächen werden jedoch auch durch andere am Bauvorhaben beteiligte Firmen genutzt, daher hat der AN, zur Sicherstellung eines geregelten Bauablaufs, eine Koordinationspflicht mit allen am Bau beteiligten Firmen (vgl. § 8 ArbSchG und BGV A 1 § 6). Jegliche Lagertätigkeit ist bei der örtlichen Objektüberwachung anzumelden und mit ihr abzustimmen. Die im BE-Plan gekennzeichneten und Verkehrsflächen sind jederzeit durch den AN freizuhalten. Arbeitstäglich nach Arbeitsende ist die Baustelle zu verschließen. Materiallieferungen Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Lagerflächen, über die dem Auftragnehmer zugewiesenen Flächen hinaus, stehen nicht zur Verfügung. Anlieferungsort, Standort sowie Be- und Entladung sind vorab mit der Objektüberwachung abzustimmen. Die Objektüberwachung ist nicht verpflichtet, Materiallieferungen für den Auftragnehmer anzunehmen. Der Auftragnehmer hat Materiallieferungen so zu disponieren, dass eine Abnahme durch den Auftragnehmer erfolgen kann. Bei Materiallieferungen, insbesondere durch Drittfirmen, ist dafür Sorge zu tragen, dass in den Lieferpapieren, über die Bezeichnung der Baumaßnahme hinaus, immer die Empfängerfirma (= Auftragnehmer) angegeben ist. Reinigungsmaßnahmen Gemäß VOB/C hat jeder Auftragnehmer sämtliche von seinen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle, Bauschutt usw. täglich zu beseitigen und vorschriftsgemäß zu entsorgen. Diese sind auf eigene Kosten arbeitstäglich aus dem Gebäude zu transportieren, selbst zu den vorh. Containern zu transportieren. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. Neben der täglichen Reinigung der Arbeitsplätze ist die gesamte Baustelle, einschließlich der Außenbereiche, jeweils am vorletzten Arbeitstag (Donnerstag) einer Arbeitswoche zu reinigen. Hierfür stellt der Auftragnehmer eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung, soweit seine Arbeiten zur Verschmutzung der Baustellen beigetragen haben. Eine gesonderte Vergütung für diese Leistung erhält der Auftragnehmer nicht. Kommt der Auftragnehmer dieser Regelung trotz Aufforderung nicht nach, wird die Beseitigung der Verunreinigung durch die Objektüberwachung auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Die Baustelleneinrichtung ist entsprechend der zum Ausführungszeitpunkt gültigen Baustellenabfallentsorgungssatzung der Stadt Erding sowie den Vorgaben der Zertifizierungsstelle durchzuführen. 3.0-Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Bei der Ausführung sind folgende Punkte zu beachten: die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung und alle sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen; die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst; alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere sämtliche relevanten EURO-Normen (EN) und DIN-Vorschriften einschließlich der Gelbdrucke der DIN-Normen in ihrer neuesten geltenden Fassung. Bei Widersprüchen zu den derzeit geltenden DIN-Vorschriften legt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber zur Klärung vor; alle besonderen örtlichen Bestimmungen, technischen Vorschriften, Auflagen und Bestimmungen der allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörde und Gütegemeinschaften, Verbände und Innungen, der Berufs- und Baugenossenschaften, der Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien; die Bestimmungen der Technischen Richtlinien für Gefahrenstoffe, die Bestimmungen der Bauaufsicht sowie der städtischen Versorgungsbetriebe und des Tiefbauamtes; die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Grundlage für die Durchführung der Arbeiten sind die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB Teil C, die in den Titeln zusätzlich formulierten Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) gelten ergänzend bzw. in Änderung hierzu; die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- bzw. Lieferfirmen; die EU-ESG-Taxonomie. Die o.g. Aufstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten sich Normen und Richtlinien geändert haben, insbesondere DIN EN, so gilt die jeweils letzte gültige Fassung. Allgemeine Ausführungshinweise Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende sachverständige, deutschsprachige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Polier, Vorarbeiter) zu stellen, die mit allen erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein muss und an den vom Auftraggeber angesetzten Baubesprechungen teilnimmt. Nach Auftragserteilung ist die verantwortliche Person innerhalb von einer Woche schriftlich zu benennen. Das für die termin- und fachgerechte Ausführung des Auftrages erforderliche, gut geschulte Fach- und Hilfspersonal ist in genügender Anzahl zu stellen. Ungeeignetes Personal ist nach Aufforderung des Baumanagements von der Baustelle zu entfernen und unverzüglich durch anderes Personal zu ersetzen. Einrichtungen, welche die Arbeiten anderer Gewerke am Bau behindern, sind in Absprache mit der Projektleitung sofort zu entfernen. Alle Maße am Bau sind nach den Bauzeichnungen zu kontrollieren. Bedenken, die nach Angebotsabgabe und vor Ausführung entstehen, sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor Ausführung schriftlich mitzuteilen, so dass möglichst genügend Zeit besteht, eine Alternativlösung zu erarbeiten. Im Übrigen wird klargestellt, dass der Auftragnehmer auch Bedenken, die während der Ausführung entstehen, unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen hat. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen technischen und statischen Maßnahmen für Zwischenbauzustände, z.B. Absteifungen, eigenverantwortlich zu erstellen und die entsprechende Dimensionierung festzulegen. Die Kosten sind einzukalkulieren. Bauteile, Unter- und Hilfskonstruktionen dürfen nicht mittels Schussbolzen befestigt werden. Bei witterungsbedingten Arbeitsunterbrechungen sind die bis dahin erbrachten Leistungen gegen Wind, Regen- und Frostschäden zu sichern. Dem AN werden i.d.R. seitens der Planung Abschnitte zur Erstellung der einzelnen Bauteile vorgegeben. Zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, die aus weiteren Abschnitten aufgrund z.B. des Arbeitsablaufes des Auftragnehmers resultieren, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Die Wahl technologischer Vorgänge bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Dabei sind die Arbeiten so auszuführen, dass Beeinträchtigungen anderer Arbeiten, Belästigungen durch Lärm (unter Beachtung der Richtlinien und Auflagen der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm" sowie der Örtlichkeit entsprechenden Emissionsschutzvorgaben) und Staub auf das unvermeidbare Maß reduziert werden. Die bauaufsichtlichen Zulassungen müssen zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung gültig sein. Sofern die Art einer Konstruktion oder eines Bauteils eine „Zustimmung im Einzelfall" erforderlich macht, ist diese rechtzeitig durch den Auftragnehmer einzuholen, sofern diese nicht vom Bauherrn beigebracht wird. Dabei hat der AN sich bereits während der Angebotsphase bei der Genehmigungsbehörde zu informieren und den notwendigen Zeitaufwand und die mit der Einholung der Zustimmung verbundenen Kosten einzukalkulieren. Das Abladen, die Beförderung, die Lagerung und Wartung der Baustoffe sowie alle sonstigen Nebenleistungen und bauseitigen Zulieferungen, welche zur vollständigen Fertigstellung der Arbeiten erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu übernehmen. Gebäude und Baugelände sind stets aufzuräumen und zu reinigen. Das bedeutet insbesondere, dass der angefallene Bauschutt regelmäßig beseitigt wird. Alle benutzten öffentlichen Zu- und Abfahrtsstraßen sind bei Erfordernis mehrmals täglich von Verschmutzungen durch die Baufahrzeuge zu reinigen. Dem Auftragnehmer obliegen die Beantragung und Beschaffung aller Dokumente / Bescheinigungen, die für die Durchführung und Abnahme seiner Bauleistungen erforderlich sind. Jede Änderung und Ergänzung, zu dem mit dem Auftraggeber abzuschließenden Vertrag, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit Teilbereiche der Untergeschossdecken überfahren werden müssen, sind diese vom AN in ausreichendem Maße zu unterstützen. Nachweise, Materialprüfung und Überwachung Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Materialien sind vom AN hinsichtlich der geforderten Güte und Qualität auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sämtliche Materialprüfungen und Probeentnahmen nach den Bestimmungen der DIN 1045, 1048 und 4227 sind vom AN zeitgerecht durchzuführen und deren Ergebnis dem AG vorzulegen. Die Nachweise, sind auf Verlangen in einem nur dem AG zugänglichen Raum zu lagern, zu beschriften und nach Aufforderung durch den AG vom AN abzufahren und zu entsorgen. Lückenlose Dokumentation der gesamten am Bauwerk zum Einsatz kommender Materialien sowie Übergabe aller Dokumente schriftlich in 3-facher Form an das Baumanagement zum Zeitpunkt der Abnahme nach Vorgaben des AG. 4.0-Örtliche Verhältnisse Baustellenzufahrten Die Zufahrt und Anlieferung zum Baugelände erfolgt grundsätzlich über die angrenzenden öffentlichen Straße Die Zufahrt kreuzt z.T. den öffentlichen Gehweg. Vor Beginn der Arbeiten ist der Zustand des Gehweg gemeinsam mit dem Vertreter des AG zu protokollieren und eine Fotodokumentation mit mind. 25 Stück Lichtbildern - Auflösung mindestens 3.0 Mio. Pixel, 16bit Farbentiefe herzustellen und dem AG vor Beginn der Arbeiten auf USB- Datenträger zu übergeben. Diese Dokumentation wird nicht gesondert vergütet und ist in die nachfolgenden Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zufahrt darf ausschließlich zum Be- und Entladen genutzt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen ist hier untersagt. Verkehrssicherung / Zugänglichkeit Bei der Durchführung der Gesamtbaumaßnahme ist jederzeit sicherzustellen, dass der laufende Betrieb die Nachbarschaft nicht stört. Auf die Nachbarn/Anwohner ist in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Arbeiten am Wochenende sind nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung erlaubt. Behinderungen der benachbarten Zufahrten während der Sonn- und Feiertagen sind unzulässig. Insbesondere sind alle Bereiche der Feuerwehrzufahrten ständig freizuhalten. Vorhandener Blitzschutzeinrichtungen sind funktionsfähig zu halten. Insbesondere die Rettungswege für Krankentransporte, Feuerwehr als auch die Zuwegungen für die Müllabfuhr sind zugänglich zu halten. Ist durch die Landschaftsbauarbeiten die Müllentsorgung behindert, hat der AN dafür zu sorgen, dass die Behälter jederzeit zugänglich bleiben. Bauzäune, Baumschutzzäune, Einfriedungen von Lagerflächen sind gegen Öffnen zu sichern bzw. arbeitstäglich abends zu verschließen. Die Verkehrssicherung der angrenzenden öffentlichen Fuß- und Radwege ist Sache des AN. Erforderliche verkehrsrechtliche Genehmigungen sind vom AN eigenverantwortlich zu beantragen. Befahrbarkeit der unterbauten Bereiche: Der Ausschreibung ist der Werkplan zur Ausschreibung M 1:100 beigefügt auf dem der Bereich der unterbauten Fläche zu erkennen ist. Bauabwicklung / Ausbau in Bauabschnitten Die Bearbeitung der Außenanlagen ist geplant ab Mitte März/Apri 2026. Der AG behält sich vor den Ausbau in Bauabschnitten z.B. Gebäudeweise A-D durchzuführen. Alle Leistungen sind in enger Abstimmung mit den durch den AG beauftragten Hochbauarchitekten abzustimmen und fristgerecht zu koordinieren. Alle Aufwendungen zum Schutz sämtlicher neu erstellten Fassaden sind in die nachfolgenden Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Ein Bauzeitplan / Teilterminplan ist der Bauleitung 10 Werktage vor Baubeginn vorzulegen und mit dem AG und der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Bepflanzung und Ansaat erfolgt vorr. im Herbst 2026 Baustelleneinrichtung Für alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten sind die notwendigen Aufwendungen zur Einrichtung, Vorhaltung und Räumung der Baustelle, einschließlich z.B. Betriebsstoffe, Maschinen, Kräne, Werkzeuge während der gesamten Bauzeit in einer eigenen Positionen beschrieben. Lager- und Arbeitsplätze Lagermöglichkeiten sind im Baugebiet nicht vorhanden. Baustelleneinrichtungsflächen und Materiallagerplätze sind vor Baubeginn zusammen mit der Bauleitung festzulegen. Entsprechend ist die Abwicklung in Teilabschnitten einzukalkulieren. Siehe auch "0 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG" Lagerfläche Zusätzliche erforderliche Stellflächen auf öffentlichem Grund, sind bei der Stadt Erding auf eigene Kosten zu beantragen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitnehmer und sind in die Einheitspreise mit einzurechnen und wird nicht gesondert ausgeschrieben. Aufenthalts- und Lagerräume können vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Tagesberichte Die Führung von Tagesberichten ist vom AN gefordert, das Original ist dem AG spätestens wöchentlich zu übergeben. Baustellenbesprechung Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber mindestens 1x wöchentlich durchführt, einen qualifizierten, bevollmächtigen Vertreter zu entsenden. Der bevollmächtigter Vertreter ist dem AG vor Baubeginn zu benennen. Fahrzeug-/ Geräteeinsatz Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen auf die spezielle Baustelle abgestimmt sein. Insbesondere sind Maschinen für die eingeschränkte Befahrbarkeit der unterbauten Bereiche in geeigneter Ausstattung vorzuhalten. Sämtliche Geräte, die zur Ausführung der angebotenen Bauarbeiten erforderlich sind, müssen entweder für den Ausführungszeitraum auf der Baustelle vorgehalten oder mehrmals antransportiert werden. Eine gesonderte Vergütung für mehrfachen An- bzw. Abtransport erfolgt hierfür nicht. Steinschneidearbeiten dürfen nur mit Nassschneidemaschine und als Diamantsägeschnitt ausgeführt werden. Da die Baustelle im Bereich von Wohnbebauung liegt, dürfen nur moderne, schallgedämpfte Geräte zum Einsatz kommen. Lärmschutz Für Bauarbeiten sind die die folgenden Zeiten verbindlich einzuhalten: werktags 07.00- 18.00 Uhr. Auf die Anwohner ist in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Arbeiten am Wochenende sind nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung erlaubt. Es gelten die Regelungen der Landeshauptstadt München Für den Zeitraum der Bauarbeiten ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm und Geräuschimmission von 19.08.70 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 von 1.9.70) zu beachten. Die von der Baustelle einschließlich des zugehörigen Fahrverkehrs ausgehenden Geräusche dürfen die nachstehenden Immissionsschutzrichtwerte von: tagsüber50dB(A) (7-20.00 h) und nachts 35 dB(A) (20.00-7.00 h) an den am stärksten Betroffenen zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäuden nicht überschreiten. Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Geräte betrieben werden die dem aktuellstem Stand der Technik entsprechen. Die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32.BlmSchV) hinsichtlich der Beschaffenheit soweit der Betriebszeiten der Baumaschinen in Wohngebieten zu beachten. Während der Baumaßnahme werden Baustrom und Bauwasser zur Verfügung gestellt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Für die Entnahmen von Strom und Wasser hat der AN Zwischenzähler unentgeltlich an den Entnahmestellen für die Dauer der Bauzeit einzubauen. Für die anschließende Fertigstellungs- und Entwicklungspflege steht Gartenwasser auf den Dächern zur Verfügung. Sicherheit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Regelung des Arbeitsschutzes auf der Baustelle geltenden Gesetze, Verordnungen sowie die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln zu beachten. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation (§$ 5,6 Arbeitsschutzgesetz) dem Bauherrn vorzulegen. Weiterhin hat der Auftragnehmer den von ihm bestellten Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den mit diesen Leistungen beauftragten externen Dienst dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Entsprechend der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BauStellV vom 10.06.98) ist für die Planung der Ausführung und die Ausführungsphase vom Bauherrn ein SiGeKo bestellt. Dieser erstellt den gemäß BauStellV für o.g. Bauvorhaben erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, koordiniert dessen Umsetzung während der Ausführung und veranlasst die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren. Den Anweisungen des Koordinators zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen ist Folge zu leisten. Vom Auftragnehmer ist ein für den Arbeitsschutz in seinem Bereich verantwortlicher Bauleiter zu benennen. Dieser ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch die ihm unterstellten Arbeitskräfte (einschließlich der Arbeitskräfte seiner Nachunternehmer) zuständig. Er steht weiterhin dem Koordinator (nach BauStellV) als Ansprechpartner zur Verfügung, setzt dessen Forderungen nach Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten um. Für den Verhinderungsfall muss ein Vertreter benannt werden. Sanitärräume Sanitärräume werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 5.0-Sparten Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Drainagen und Kanälen einschl. der oberirdischen technischen Anlagen bei den zuständigen Versorgungsträgern zu unterrichten und für deren Schutz während der Durchführung der Leistung Sorge zu tragen. Die einschlägigen Bestimmungen der einzelnen Versorgungsträger sind zu beachten sowie Maßnahmen und Anforderungen einzelner Versorgungsträger zur Trassensicherung und dem hierzu vorgeschriebenen Einsatz von Maschinen abzustimmen. Der AN hat für deren Schutz während der Außenanlagenarbeiten zu sorgen. Er haftet für sämtliche durch die Unterlassung evtl. entstehenden Schäden. Im Baugebiet sind Versorgungsleitungen der Stadt Erding bekannt. Der Baubeginn ist dem Versorger rechtzeitig anzuzeigen. Sämtliche Maßnahmen im Bereich der Leitungen sind im Einvernehmen mit der Aufgrabungskontrolle der Stadt Erding vorzunehmen.
Vorbemerkungen Flachdachabdichtung
Dachabdichtungsarbeiten Hinweise Besondere Leistungen sind in die Angebotspreise einzurechnen. Hierzu gehört im Sinne einer nicht abgeschlossenen Aufzählung: Maßnahmen zum Schutz vor ungeeigneten klimatischen Bedingungen Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der notwendigen Gerüste, deren Arbeitsbühnen höher als 2m über Gelände oder Fußboden liegen. Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Schutznetzen Reinigen des Untergrundes von groben Verschmutzungen, z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl etc. Maßnahmen zum Ausgleich von größeren Unebenheiten und Maßabweichungen des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig. Auffüttern der Unterkonstruktion auch um mehr als 20mm zur Herstellung ebener Flächen, z.B. Auffüttern von Lattungen. Nachträgliches Herstellen und Schließen von Aussparungen, z.B. Öffnungen in Unterkonstruktionen Fertigstellen von Dachdeckung und Dachabdichtung in zwei oder mehr Arbeitsgängen Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z.B. Abkleben von Fenstern, Türen, Einbauteilen etc. Nachträgliches Anarbeiten oder Einbauen von Teilen Anschlüsse an Bau- und Einbauteile, z.B. Wände Attiken, Durchdringungen Liefern und Einbauen von Zubehörteilen, z.B. Sicherheitsdachhaken, Lüfter etc. Herstellen von Bewegungs- und Scheinfugen, sowie Fugendichtungen. Herstellen und Anbringen von Musterflächen oder Musterkonstruktionen Erstellen von Montage und Verlegeplänen Abnehmen und Wiederanbringen von Regenfallrohren, wenn der allgemeine Bauablauf dies erfordert Einbau von Laub- und Schmutzfängen Herstellen und Schließen von Schlitzen Aufnehmen und Wiedereinbauen von Deckungen und Bekleidungen, auch provisorischer Art. Einbauen von Innen- und Außenecken an geformten Blechen sowie Einbauen von Formstücken. Einbauen von Zubehörteilen, z. B. Rinnenwinkel, Bodenstücken, Ablaufstutzen, Rohrbögen, Bewegungsausgleicher, Wasserspeier etc. Bei Auftragserteilung hat der AN nachzuweisen, dass er in der Verlegung sowie Verarbeitung der angebotenen Dach- und Dichtungsbahnen, bereits geschult wurde und am Objekt nur entsprechend geschultes Fachpersonal einsetzen wird. Sollte der Auftragnehmer zum ersten Mal mit den angebotenen Dichtungsbahnen arbeiten, so ist nachweislich ein Anwendungstechniker des Herstellers hinzuzuziehen. Die Arbeiten sind in jedem Fall durch den Hersteller zu überwachen, eine Abnahmebescheinigung des Herstellers ist vorzulegen.
Dachabdichtungsarbeiten
Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 18 531 1-5, Abdichtung von Dächern VOB Teil B, DIN 1961 VOB teil C, darunter insbesondere DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18 339 Klempnerarbeiten DIN EN 62 305 / (VDE 01853-305) Blitzschutz Werksvorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in der jeweils zum Verlegezeitpunkt gültigen Fassung. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Angaben zur Ausführung Allgemeines Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen, Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3, bereit gehalten werden. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitspfosten usw.) Bei der Verarbeitung von Schweissbahnen sowie sonstigen Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe von brennbaren Materialien, auch Dichtungsbahnen unter Eindeckungen, ist ein Feuerlöscher in Bereitschaft zu halten. Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechungen offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebestreifen wieder zu befreien. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich Gefälle zu den Einläufen haben. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen. Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z. B. Bekiesung, Begrünung, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren. Dämmungen Randbohlen müssen 1 cm dünner als die vorgesehene Dämmschicht sein. Dampfsperren und Dampfbremsen sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden. Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Die Dämmschichten sind an allen Anschlüssen so auszuführen, dass keine Wärmebrücken entstehen. Im unmittelbaren Bereich von Dachabläufen sind die Dämmschichten, um ca. 20 mm leicht abzuschrägen. Schaumglasplatten sind entsprechend der Konstruktion der Deckenplatte nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu verlegen. Dabei dürfen die von den Herstellern vorgeschriebenen Verbrauchsmengen von Heißbitumen nicht unterschritten werden. Soweit lieferbar sind Dämmplatten mit Stufenfalz zu verlegen, andernfalls soll eine doppellagige Verlegung mit versetzten Stößen. Mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen dürfen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit und Genehmigung durch die Bauleitung erfolgen. Dachbegrünung Innerhalb der Vegetationsschicht liegende Dachabläufe müssen durch 30 bis 50 cm Kiesschüttungen oder eingebaute Kontrollschächte vor Verunreinigungen geschützt werden. Die Filterschicht darf die Oberfläche des maximalen Wasserstaus nicht berühren. Lichtkuppeln, Dachausstiege Anschlüsse von Dampfsperren und Unterspannbahnen sind gemäß den Herstellerrichtlinien auszuführen.
Mitgeltende Normen und Regeln
01 Flachdacharbeiten Gebäudedächer und Aufzugsüberfahrten
01
Flachdacharbeiten Gebäudedächer und Aufzugsüberfahrten
Kalkulationshinweis zu Flachdacharbeiten Windzone 1 STLB-Bau 10/2021 022 Angaben zur Windzone: Windzone 1. Kalkulationshinweis zu Flachdacharbeiten Alle hier beschriebenen Leistungen sind nach den Vorschriften der VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu kalkulieren. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V. - bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V., - DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., - GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., - ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. Bauseits (Gerüstbauer) wird das Fassadengerüst gestellt. Lastklasse 3, Breiteklasse W06 einschließlich Dachfanggerüst. Bauseits (Rohbau) werden die Rohbauarbeiten gestellt. Solange ein Baukran vorhanden ist und kann gegen Mietgebühr bei der Rohbaufirma für den Transport von Material eingesetzt werden. Die Baustellensituation ist beengt (siehe beigelegten Baustelleneinrichtungsplan bzw. Lageplan). Eine Lagerhaltung vor Ort kann nicht zugesagt werden. Bitte kalkulieren Sie für Ihre Leistungen eine ausführungsgenaue Lieferung mit ein. Alle aufgeführten Positionen verstehen sich jeweils inkl. Lieferung und Einbau. Bauablauf / Abschnitte: Die im folgenden beschriebenen Flachdacharbeiten basieren auf der Annahme, dass die vier Baukörper in einem Zug, bzw. leicht versetzt bearbeitet werden. Unterschiedliche Bauabschnitte sind nicht berücksichtigt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die einzelnen Elemente (Dämmungen, Abdichtungen, Dachbegrünung etc.) zeitversetzt ausgeführt werden. Erschwernisse: Auf dem südwestlichen Baugrundstück befindet sich ein Baumbestand, mit Schutzauflage. Die konstruktiven Schutzmaßnahmen werden durch den AN Rohbau ausgeführt. Darüber hinaus ist durch alle am Bau Beteiligten bei jeglichem Materialtransport darauf zu achten, dass die Bäume nicht beschädigt werden. Evtl. notwendige Zusatzaufwendungen sind entsprechend in die Einheitspreise einzukalkulieren. Materialien und Systeme Sämtliche in diesem Leistungsverzeichnis angebotenen Produkte, sind mit als aufeinander abgestimmtes System mit Zulassung des Herstellers anzubieten. angebotenes System (Hersteller): '........................................' Es gelten die Herstellervorschriften für die Verarbeitung der Werkstoffe in der jeweils zum Verlegezeitpunkt gültigen Fassung.
Kalkulationshinweis zu Flachdacharbeiten
01.01 Vorbereitung
01.01
Vorbereitung
01.02 Voranstriche / Dampfsperren / Ausgleichsschichten
01.02
Voranstriche / Dampfsperren / Ausgleichsschichten
01.03 Wärmedämmung
01.03
Wärmedämmung
01.04 Dachfolie
01.04
Dachfolie
01.05 Absturzsicherung
01.05
Absturzsicherung
02 Dachflächenfenster
02
Dachflächenfenster
Hinweis Windzone 1 STLB-Bau 10/2021 022 Angaben zur Windzone: Windzone 1. Schnittstellendefinition Für Dachausstiege, Dachflächenfenster und Lichtkuppeln, auch mit RWA-Funktion, gelten folgende Schnittstellen: Leistung: Kuppel* AN Antriebsmotor* AN Steuerung liefern ELT Steuerung aufklemmen ELT Taster liefern ELT Taster aufklemmen ELT Kabel (AP, UP, E30 etc.) ELT Rauchmelder liefern ELT Rauchmelder aufklemmen ELT Inbetriebnahme/Doku/Prüfbuch ELT Laibungsbekleidung innen bauseitig (Innenputz) Definitionen: * = Liefern, Einbauen und Eindichten samt ggf. erforderlicher Eindeckrahmen etc. AN= Bieter, bzw. Auftragnehmer dieser Vergabeeinheit ELT= bauseitig beauftragtes Elektrogewerk bauseitig= Drittgewerk im Auftrag des AG Grundlage für die Ausführung ist Plan 514 - Haus D
Hinweis
02.01 Dachflächenfenster
02.01
Dachflächenfenster
02.02 Hauseingänge
02.02
Hauseingänge
03 Balkone
03
Balkone
03.01 Abdichtung
03.01
Abdichtung
03.02 Rinne Gebäude Balkonterrassen
03.02
Rinne Gebäude Balkonterrassen
03.03 Balkonplatten
03.03
Balkonplatten
04 Dachbegrünung
04
Dachbegrünung
Vorbemerkungen Dachbegrünung Ausführungsunterlagen - Plananlage Nachfolgende Anlagen liegen den Verdingungsunterlagen bei. Freiflächengestaltungspläne, Hochbaupläne. Die beigelegten Planunterlagen dienen der Kalkulation und nicht der Ausführung. Pläne werden bei Auftragsvergabe 2-fach an den Auftragnehmer ausgehändigt. Die Massen des LV sind für Materialbestellungen nicht verbindlich. Durch die besonders beengte Örtlichkeit ist ein Ortsbesichtigung dringend geraten. Der Bieter hat: -          sich vor Abgabe des Angebotes über die Lage der Baustelle, der vorhandenen Baulichkeiten, die Grundstücksverhältnisse, über Transport Baustelleneinrichtung und Arbeitsverhältnisse sowie Abbruch- und Umbauarbeiten unbedingt zu informieren. Eventuelle Mehrkosten und Unkenntnisse können nicht anerkannt werden. -          die Verdingungsunterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. -          sich von den Verdingungsunterlagen insbesondere der Vertragsbestandteile umfassend Kenntnis zu verschaffen. -          den AG vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheit oder Widersprüche aufweisen oder gegen die Art der vorgesehenen Ausführungen von Seiten des Bieters Bedenken bestehen. Glaubt der Bieter, Leistungen vornehmen zu müssen, die im Text des Leistungsverzeichnisses nicht enthalten sind, so sind diese Leistungen bei der Abgabe des Angebotes geltend zu machen. -          Der AN hat Nachtragspreise vor der Ausführung von entsprechenden Leistungen zu vereinbaren. -          sämtliche Massen auf der Baustelle eigenverantwortlich zu prüfen. Der AN ist verpflichtet, alle Vorleistungen, auf denen seine Arbeit aufbaut - auch die Pläne -, mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu überprüfen. Weitere Zusätzliche Vertragsbedingungen -          Schutz bestehender Flächen Zufahrtswege, Nebenflächen und Einrichtungen sind vor Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Durch den Baubetrieb verursachte Schäden an Straßen, Wegen und sonstige Flächen, Einrichtungen und Bauwerke sind vom AN auf seine Kosten zu beheben. Die arbeitstägliche, mindestens besenreine Reinigung der Zufahrtsflächen und Zugänge zu den Häusern ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Vor Verlassen der Baustelle ist die Reinigung täglich durchzuführen und wird nicht gesondert vergütet. -          Abrechnung und einzureichende Abrechnungsunterlagen Lt. VOB/ B § 14 (1) hat der AN seine Leistung prüfbar abzurechnen. Der Schlussrechnung sind zu allen flächenrelevanten Positionen, insbesondere von allen befestigten Flächen und Vegetationsflächen, farbig angelegte Flächennachweispläne in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Die Zahlung der Schlussrechnung wird von der Erfüllung dieser Leistung abhängig gemacht. Als Abrechnungsunterlagen sind maßstäbliche Abrechnungszeichnungen vorzulegen. Aufmaße sind gemeinsam von den Vertretern des AG und des AN auf der Baustelle zu schreiben bzw. müssen vom AG als gemeinsames Aufmaß anerkannt sein. Die Abrechnungsunterlagen sind einschl. Mengenberechnungen im DA 11- oder X31 Datei-Format zu übergeben Alle Aufmaße sind zeichnerisch zu belegen und nach REB 23.003-Formeln abzurechnen. Änderungen an der GAEB-Struktur des Ausschreibung-LV sind nicht zulässig. Fallen zusätzliche Leistungen im Zuge der Landschaftsbauarbeiten zur Abrechnung an, sind diese in hierarchischen Nachträgen in der Struktur des Leistungsverzeichnisse anzulegen. Die Gliederung ist GAEB-konform "11 .22.PPPP.I" anzulegen -          Abrechnung nach Zeitaufwand Für die mögliche Abrechnung nach Zeitaufwand gilt§ 15 VOB/B vollumfänglich. -          Urkalkulation Die Urkalkulation ist im Auftragsfall vom AN im verschlossenen Umschlag beim Bauherren zu hinterlegen. Ferner behält sich der Bauherr im Falle von Nachtragsangeboten vor, die Übereinstimmung mit der hinterlegten Preisermittlung zu prüfen bzw. durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Des Weiteren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle angebotenen Einheitspreise für die gesamte Ausführungsdauer / Bauzeit bis zur Übergabe des Objektes gelten. Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln kommen nicht zur Anwendung. Weiterhin wird ausdrücklich auf alle dem LV beigefügten Anlagen und Unterlagen verwiesen, die bei der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen sind. -          Arbeitskräfte: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Arbeitskräfte sind unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden. Sie müssen den tatsächlichen Lohn, die Zuschläge für Gemeinkosten, Sozialkassenbeiträge, vermögenswirksame Leistungen und dergleichen sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten enthalten. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für Überstunden werden gesondert vergütet. -          Geräte und Fahrzeuge: Die jeweiligen Verrechnungssätze für Geräte und Fahrzeuge müssen sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere für Vorhalten und Betriebsstoffe sowie sämtliche Zuschläge und Kosten für das Bedienungspersonal enthalten. Vorausgesetzt wird der Einsatz eines hierfür geschulten und zahlenmäßig erforderlichen Personals. Eine Vergütung für höher qualifizierte Arbeitskräfte, als erforderlich, wird nicht gewährt. -          Mengenermittlung für Abrechnung Schüttgüter/Substrate: Zur Abrechnung von Erdmassen ist vom AN ein prüffähiger, nachvollziehbarer Abrechnungsplan mit Berechnungsschnitten zur Ermittlung von Bodenauf- und Bodenabtrag vorlegen. Fuhrscheine werden nur zum Plausibilitätsabgleich verwendet. Für alle gelieferten Schüttgüter/Substrate sind Original-Wiegekarten mit Angabe des Datum, pol. KFZ-Kennzeichen und Angabe der Baustelle der Abrechnung beizufügen. Gemäß VOB C DIN 18300 werden alle Bodenmengen in festem Zustand abgerechnet. Werden Bodenmengen abweichend nach loser Menge erfasst, so gilt gemäß ZTV-Stra-Mü 2.14.2 als Auflockerungsfaktor 0,8 (= 125 %) für alle Bodenarten. Bauschutt wird entsprechend den Positionen nach loser Menge bzw. Gewicht gemäß Wiegeschein abgerechnet. Werden Bodenmengen abweichend nach loser Menge erfasst, so gilt gemäß ZTV-Stra-Mü 2.14.2 als Auflockerungsfaktor 0,8 (= 125 %) für alle Bodenarten. Bauschutt wird entsprechend den Positionen nach loser Menge bzw. Gewicht gemäß Wiegeschein abgerechnet. Abrechnungsgewichte Für Umrechnungen (m3/to), soweit nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, gelten nachfolgend genannte Umrechnungswerte: lose (geschüttet) to         verdichtet (gewachsen) to Sand 0/2, 0/8                                                   m3         1,60                                      1,92 Kies 0/32                                                            m3         1,68                                      2,08 Kies 8/16, 16/32                                             m3         1,78                                      2,08 Filterkies 0/56                                                  m3         1,75                                      2,05 Mineralbeton 0/32, 0/45, 0/56                 m3         1,70                                      2,05 Splitt 2/5, 2/8                                                   m3         1,56                                      2,05 Schroppen 56/120                                         m3         1,55                                      1,85 Schotter 0/45                                                   m3         1,80                                      2,08 Schotter 22/32, 32/45, 45/56                    m3         1,52                                      1,75 Bitu-Kies                                                             m3         2,40 Asphalt-Binder                                                 m3         2,40 Gussasphalt                                                      m3         2,40 Zement, Zementtraßörtel                            m3         2,10 Frischbeton                                                       m3         2,40 Festbeton                                                          m3         2,30 Stahlbeton (abgebunden)                           m3         2,40 Wasserbausteine                                            m3         2,00 Oberboden                                                        m3         1,28                                      1,60 Gesiebter Oberboden                                   m3         1,40                                      1,60 Kompost                                                            m3         1,00 Boden Bkl. 3-4                                                 m3         1,84 Beton- und Zementaufbruch                      m3         1,50                                      1,50 Ziegelaufbruch                                                 m3         1,60                                      1,60 Restschutt/Unrat                                            m3         1,60                                      1,60 Stahl                                                                     m3         7,85 Eiche lufttrocken                                             m3         0,80 Fichte, Tanne lufttrocken                              m3         0,55 Gehölzschnitt                                                   m3         0,11 Weitere Gewichtsumrechnungen erfolgen gemäß den Angaben der DIN 1055 Teil 1 und 2. -          Lieferung von Baustoffen Sind in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses keine Angaben über die Lieferung von Bauteilen und Materialien angegeben, sind für sämtliche auf der Baustelle verwendeten Bauteile und Materialien die Fracht- bzw. Lieferkosten frei Baustelle einschließlich des Transports zur Verwendungsstelle und dem Abladen in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. -          Prüfungen Die erforderlichen Prüfungen (Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen) hat der AN unaufgefordert gemäß den geltenden ZTV zu erbringen bzw. auszuführen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine anderen Festlegungen getroffen sind. Die Ergebnisse sind dem AG vorzulegen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung, insofern dies nicht ausdrücklich beschrieben ist. Kontrollprüfungen werden nur auf Anordnung des AGs , ausgeführt. Bei einem negativen Ergebnis gehen die entstehenden Kosten und Prüfgebühren zu Lasten des AN. -          Güteüberwachung Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN Normen zu erbringen. -          Produktfestlegung Im Leistungsverzeichnis angegebene Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn der Bieter die Punktfolgen (Freistellen) nicht ausfüllt. Bemerkungen nach Anforderung des AG von Materialien, Wirtschaftsgegenständen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern bei größeren Umfängen nicht eigene Positionen ausgewiesen sind. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Ergänzend zur VOB und DIN-Vorschriften gelten die nachstehenden Ausführungen: In ihrer jeweils gültigen Fassung (zum Zeitpunkt der Vergabe) Gern. § 4 Nr.2 und § 13 Nr.1 VOB/B sind DIN und EN Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Die Kenntnis der existierenden Regelwerke entbindet nicht von der Pflicht, sich über aktuelle Entwicklungen innerhalb der Branche durch Studium der Fachliteratur und Fachvorträge auf dem laufenden zu halten (Fortbildungspflicht). Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL): Dachbegrünungsrichtlinien: Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL): Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltungen von Verkehrsflächen auf Bauwerken Sicherheitsregeln für gärtnerische Arbeiten auf Bauwerken der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (aktuellster Stand) Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH): Fachregel für Abdichtungen ("Flachdachrichtlinien") DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Bodenarbeiten DIN 18916 Pflanzen und Pflanzarbeiten DIN 18917 Rasen- und Saatarbeiten DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen LBO: Landesbauordnung der Bundesländer mit Begleitverordnungen: BayBO MHHR: Muster-Hochhaus-Richtlinie ZTV Baumpflege  ZTV Großbaumverpflanzung Gütebestimmungen für Stauden (FLL) Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen (FLL) Regel-Saatgut-Mischungen Rasen, RSM (FLL) Qualitätsanforderung und Anwendungsempfehlung für organische Mulchstoffe und Komposte im Landschaftsbau(FLL) WU-Beton Richtlinie BauGB: Baugesetzbuch RAS LP 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen ZTV P StB 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen Regel-Saatgut-Mischungen Rasen, RSM (FLL) Empfehlungen zu Planung und Bau von Verkehrsflächen auf Bauwerken (FLL) Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen Teil 1 ZTV SoB-StB Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung Plattenbelägen und Einfassungen Qualitätsanforderung und Anwendungsempfehlung für organische Mulchstoffe und Komposte im Landschaftsbau (FLL) ZTV Asphalt StB 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt Empfehlungen zu Planung und Bau von Verkehrsflächen auf Bauwerken (FLL) Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Fassadenbegrünungen (FLL) Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen Flachdachrichtlinien Richtlinien für die fachgerechte Planung und Ausführung des Fassadensockelputzes sowie des Anschlusses der Außenanlagen. ZTV E StB 09 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbau TL BuB E-StB 09 - Ausgabe 2009 ZTVT StB Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Tragschichten ZTV La StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau RAS LG 3 Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 3: Lebendverbau. RAS LP 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen. RAS Ew Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung ZTV P StB 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen Teil 1 Regelbauweise ZTV SoB-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen - TL Pflaster-StB 06/15 - Ausgabe 2015 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen – ZTV Technische Lieferbedingungen/ Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen TL/ TP Fug-StB 24 (Technische Lieferbedingungen, Ausgabe 2024) DIN EN 1991-4 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 12 056-3 und DIN 1986-100: "Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden-Dachentwässerung" und "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 12 056" DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN EN 13948: Abdichtungsbahnen - Bestimmung des Widerstandes gegen Durchwurzelung DIN EN 13707: Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungen DIN EN 13956: Abdichtungsbahnen - Kunststoff und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen DIN EN 13967: Abdichtungsbahnen - Kunststoff und Elastomerbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser (z. B. im Bereich intensiver Begrünungen mit Anstaubewässerung > 100 mm) DIN EN 13969: Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser - Definitionen und Eigenschaften ETAG 005: Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen Teile 1 – 8 DIN 18195: Abdichtung von Bauwerken – Begriffe DIN 18531: Abdichtungen von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen, Teile 1 – 4 DIN EN 18533: Abdichtung von erdberührten Bauteilen DIN/TS 20000-201: Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken DIN/TS 20000-202: Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken (Abdichtung von erdberührten Bauteilen) DIN 4108: Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden DIN EN 13162 bis DIN 13171: Wärmedämmstoffe für Gebäude ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (Verringerung der Absturzhöhe auf 2 m) DIN 4420: Arbeits- und Schutzgerüste DIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlage VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, insbesondere: A TV DIN 18 336: Abdichtungsarbeiten ATV DIN 18 338: Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 4426 Einrichtung zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung BGV CV 22 - Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten§ 12 "Absturzsicherung" DACHFLÄCHEN Hinweis: Retentionsdach Drossel In der Genehmigungsplanung ist für die Entwässerung des Gebäudes ein Mindestregenrückhaltevolumen und/oder ein max. Drosselabfluss festgelegt. Das erforderliche Regenrückhaltevolumen beträgt für die gesamte Dachflächen Haus A-D 96 m3 Der max. Drosselabfluss für die gesamte Dachfläche liegt bei: 31/s. Die nachfolgenden Positionen beinhalten diese Eigenschaften und sind zwingend als System für die Dächer der Häuser A-D mit den genannten Eigenschaften anzubieten. Hinweis: Europäische Technische Bewertung (ETA) Die ausgeschriebene Optigrün-Systemlösung Retentionsdach Drossel Extensiv für Warmdach verfügt über die Europäische Technische Bewertung ET A-13/0557. Alle als gleichwertig angebotenen Alternativen müssen über diese oder eine vergleichbare Bewertung verfügen.
Vorbemerkungen Dachbegrünung
04.01 Schutzlagen, Vliese, Drainagen
04.01
Schutzlagen, Vliese, Drainagen
04.02 Vegetationsarbeiten
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Vegetationsarbeiten
04.03 Beläge und befestigte Flächen
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Beläge und befestigte Flächen
04.04 Lohn Garten- und Landschaftsbau
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Lohn Garten- und Landschaftsbau
04.05 Fertigstellungspflege
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Fertigstellungspflege
05 Blecharbeiten
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Blecharbeiten
05.01 Spenglerarbeiten
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Spenglerarbeiten
05.02 Haus A-D Haupt-Not-Kombi_Retention
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Haus A-D Haupt-Not-Kombi_Retention
05.03 Haus A-D Balkonentwässerungen
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Haus A-D Balkonentwässerungen
06 Regiearbeiten
06
Regiearbeiten
Kalkulationshinweis für Regiearbeiten Stundenlohnarbeiten nur auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung
Kalkulationshinweis für Regiearbeiten
06.__.0010 Vorarbeiter/-in sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Vor/-in der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
06.__.0010
Vorarbeiter/-in sämtliche Kosten/Zuschläge
15,00
h
06.__.0020 Baufacharbeiter/-in sämtliche Kosten/Zuschläge Stundenlohnarbeiten durch Baufacharbeiter/-in der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen wie Lohn- und Gehaltskosten, Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Zuschläge, lohngebundene und lohnabhängige Kosten, sonstige Sozialkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn.
06.__.0020
Baufacharbeiter/-in sämtliche Kosten/Zuschläge
15,00
h