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Vertragstexte 1: Auschreibungsbedingungen 1.1 Die Ausschreibung ist beschränkt, die Vergabe erfolgt freihändig
1.2 Arbeitsgemeinschaften oder gemeinschaftliche Bieter können sich an der Ausschreibung beteiligen. Sie haben dem Angebot nachstehende Unterlagen beizugeben:
- Verzeichnis der Mitglieder,
- Angaben der Beteiligungsverhältnisse,
- gemeinsamen Vertreter (Bevollmächtigte),
- rechtsverbindliche, unterzeichnete Erklärung, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten, ohne Einschränkungen Zahlungen für diese entgegenzunehmen
- aus dieser Erklärung muss zudem hervorgehen, dass alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für die vertraglich festgelegte Abwicklung des Bauvorhabens bis zum völligen Abschluss der Bauleistung haften,
1.3 Enthalten die Anfrageunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter den Auftraggeber oder den Planer vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
1.4 Bieter, die sich in unzulässiger Art und Weise am Wettbewerb beteiligen, können ausgeschlossen werden
1.5 Für das Angebot sind nur die Blankettseiten der Anfrage zu verwenden. Änderungen oder Streichungen können zum Ausschluß führen. Alternative Angebote sind zulässig und sind zusätzlich schriftlich einzureichen.
1.6 Die Angebote müssen vollständig sein, unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Die Eintragungen müssen eindeutig und dokumentenecht sein.
1.7 Stimmt der Gesamtbetrag einer Position nicht mit dem Produkt des Einheitspreises überein, so gilt der Einheitspreis.
1.8 Für die Auftragserteilung sind vom Bieter folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ggf. durch Nennung von Referenzen,
- Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle des Handelsregisters oder gleichwertig,
- Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft.
1.9 Dem Angebot sind ausreichende Produktbeschreibungen, Prospekte und technische Dokumentationen (auch Skizzen) und ggf. Prüfbescheinigungen beizufügen mit denen die Art und die Eigenschaften der angebotenen Produkte zuverlässig erkennbar sind.
1.10 Wesentliche Abweichungen der angebotenen Produkte sind gesondert schriftlich zum Angebot zu erklären. Fehlen diese Erklärungen, so geht der Auftraggeber davon aus, dass das angebotene Produkt der Ausschreibungsspezifikation entspricht.
1.11 Die Vergabe kann in Einzellosen an unterschiedliche Bieter oder als Gesamtauftrag erfolgen. Wenn keine zusätzlichen Einschränkungen im Angebot enthalten sind gelten die Losendpreise für sich als selbständige Angebote.
1.12 Gewährleistung gemäß VOB/B, die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 5 Jahre und 6 Monate. Sie beginnt mit dem Tag der mängelfreien Abnahme der gesamten Leistung durch den Bauherren.
Vertragstexte 1: Auschreibungsbedingungen
Vertragstexte 2: Allgemeine Vertragsbedingungen 2.1 Vorschriften
Für die Leistungen des nachfolgenden Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachfolgend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V.,
- ab 01.01.2022 QUBA (Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH),
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e.V. (incl. DIN-VDE-Normen),
- FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
-Bodenschutzkonzept beachten und ausführen
2.2 Einheitspreise
Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis zum Bauende. In den Einheitspreisen oder Pauschalpreisen ist alles inbegriffen, was zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung oder Lieferung erforderlich ist.
Alle Nebenleistungen, nach den entsprechenden "Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (Teil C der VOB) und die in den Vorbemerkungen genannten Leistungen, auch wenn diese nach VOB gesonderte Leistungen darstellen, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
2.3 zu VOB/B § 2 Vergütung
In den Preisen inbegriffen sind auch die Kosten für die Einweisung des Personals des Bauherrn oder Betreibers in Bedienung und Wartung der vom Auftragnehmer gelieferten und/oder montierten Anlagen.
Werden durch den Auftragnehmer Leistungen ausgeführt, welche nicht Vertragsbestandteil sind, so ist hierfür vor Ausführung ein Angebot zu erstellen. Erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG ist die Leistung auszuführen und wird vergütet. Für zusätzliche Leistungen gelten die Nachlässe des Hauptangebotes.
2.4 Arbeitssicherheit
Spätestens 14 Tage vor Baubeginn hat der AN seine baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilung dem AG vorzulegen. Der Unternehmer hat mit seinen auf der Baustelle tätigen Mitarbeitern und Nachunternehmern Sicherheitsunterweisungen gemäß DGUV Vorschrift 1 durchzuführen und zu dokumentieren. Die Nachweise der Unterweisungen sind fortlaufend und zeitnah vorzulegen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wir hiermit besonders hingewiesen.
An dieser Stelle verweisen wir zusätzlich auf die Dokumente "ABO Wind Selbstauskunft zum Arbeits- und Umweltschutz für Fremdfirmen" sowie "Richtlinie zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz für Fremdfirmen", welche auch Vertragsbestandteil werden.
2.5 Baustelleneinrichtung
Vor Beginn der Arbeiten ist dem Auftraggeber ein Baustelleneinrichtungsplan mit Angabe der Lagerflächen (z.B. für Zwischenlagerung des Oberbodens) zu übergeben. Es dürfen nur die in den Ausführungsplänen ausgewiesenen Bodenlagerflächen genutzt werden.
Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Abwasser, Druckluft u.s.w.) werden vom AG nicht zu Verfügung gestellt. Anschluss-, Verbrauchs- und Entsorgungskosten trägt der AN. Die Anschlusswerte sind vom AN festzustellen. Sanitär- und Mannschaftsunterkünfte sind vom Auftragnehmer zu stellen.
Sollte für die Baustelleneinrichtung oder zur Erbringung der erforderlichen Leistung die Nutzung von öffentlichen oder privaten Flächen notwendig sein, so sind die hierfür erforderlichen Genehmigungen durch den AN einzuholen (z.B. Straßensperrungen für Kabelverlegearbeiten). Die Genehmigunmgen und Pachtverträge für die WKA, Wegebau und Kabelbau sind durch den AG bereits eingeholt.
Eventuell durch den AN verursachte Flurschäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen.
Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze, als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Vorgenannte Leistungen sind in den Einheitspreis Baustelleneinrichtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Der Pauschalpreis für die Baustelleneinrichtung bezieht sich auf das gesamte Leistungsverzeichnis.
Die Position "Baustelleneinrichtung" wird im Falle einer Vergabe einzelner Titel trotzdem Vertragsbestandteil des beauftragten Titels und wird dann nicht gesondert vergütet.
2.6 Ausführung/Fremdleitungen
Vor dem Beginn von Erdarbeiten hat sich der Auftragnehmer über das Vorhandensein von Hindernissen und Medienträger zu informieren. Der Aufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ggf. vom AG übergebene Unterlagen geben keine Garantie auf Vollständigkeit.
Der Mehraufwand welcher durch im Erdreich verlegter Fremdleitungen/Drainagen/usw. entsteht wird nicht gesondert vergütet. Die Bestandspläne können zum Zwecke der Kalkulation, soweit sie uns vorliegen, eingesehen werden. Unabhängig davon hat der AN vor Baubeginn aktuelle Pläne über bereits verlegte Leitungen und Drainagen zu beschaffen.
Werden für die ausgeschriebenen Leistungen besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen, oder Abnahmen erforderlich, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden.
Diesbezügliche Unterlagen sind dem AG unaufgefordert zu übergeben.
2.7 Baureinigung
Abfall wird durch den Auftragnehmer unter Beachtung der umweltrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich entsorgt. Der Auftraggeber stellt keine Abfallbehälter.
Die Reinigung der Baustelle, sowie der angrenzenden Flächen und öffentlichen Straßen etc. sind sofort zu veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Baureinigung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen.
2.8 Aufmaß und Abrechnung
Für die Abrechnung wird auf § 14 VOB/B (gemeinsame Aufmaßerstellung) verwiesen. Das Aufmaß wird von der Projektleitung Bau und der Auftragnehmer gemeinsam erstellt. Bei Änderungen der Bauausführung (durch Anordnungen des AG) ist in jedem Fall eine gemeinsame Leistungsfeststellung durchzuführen.
Die Feststellung (Aufmaßtermin) ist durch den AN rechtzeitig zu beantragen.
Die Massenberechnung ist dem Auftraggeber zweifach zur Prüfung vorzulegen.
Seit dem 01.01.2025 besteht in Deutschland die Pflicht, Rechnungen in Form von elektronischen Datensätzen empfangen und verarbeiten zu können.
Wir akzeptieren die Formate ZUGFeRD 2.2 und XRechnung 3.0 sowie alle vorherigen Versionen dieser Formate.
2.9 Bautagebuch
Es ist ein Bautagebuch zu führen und wöchentlich einzureichen.
Folgende Mindestanforderungen müssen in dem Bautagebuch angegeben sein:
Projektname,
Anzahl, Namen und Berufsbezeichnung der Mitarbeiter,
Maschinen und Geräte mit Anzahl und Typ,
Aufstellung über die Verwendung von Materialien und Baustoffen,
Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen,
Arbeitszeit (von...Uhr bis ...Uhr),
Wetter,
Besonderheiten/Bemerkungen,
Ort, Datum sowie Unterschrift des Vorarbeiters
2.10 Stoffe und Bauteile
Die Eignung und Umweltverträglichkeit der zu liefernden Stoffe ist durch Zertifikate, Eignungs- und Erstprüfungen nachzuweisen.
Sämtliche Zertifikate, Eignungs- und Erstprüfungen, Nachweise und Prüfzeugnisse sind dem AG vor Lieferbeginn vorzulegen.
Für fremd anzuliefernden Füllboden BM-0 ist der Nachweis der Eignung gemäß neuer ab dem 01.08.2023 gültigen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erbringen.
Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Recycling-Mineralgemisch RC-1 ist gemäß der neuen Ersatzbaustoffverordnung zulässig.
Für die zu liefernden Schottertragschichten sowie Deckschichten ohne Bindemittel sind dem AG gemäß TL G SoB-StB / TL Gestein-StB Prüfzeugnisse vorzulegen.
Die Einholung der Prüfzeugnisse ist Aufgabe des AN.
2.11 Mängelbeseitigung
Durch den Auftraggeber bemängelte Leistungen (vor und nach Abnahme der Bauleistung) sind im Zuge der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer gemäß nachfolgenden Vorgaben zu dokumentieren.
Erstellung eines Berichtes der mindestens nachfolgende Punkte enthalten soll:
- Fotos Baustelle und Reparaturstelle/Mängelstandort zur optischen Einordnung
- Fotos mit GPS-Koordinaten für jeden Standort (des Mangels) oder separate Angabe der GPS-Koordinaten (Mangelstandorte)
- Fotos vor (Detailbilder des Schadens) und nach Mängelbeseitigung (als Nachweis der Beseitigung)
- Angaben der ausgeführten Arbeiten für jeden Arbeitsschritt, mit Angabe der verwendeten (vertragskonformen) Materialien sowie Geräte und Maschinen
- Angaben zum Ausführungsdatum und Witterung (Temperatur, Niederschlag)
- Angabe der Mitarbeiter und ggf. der ausführenden Firma (Nachunternehmer)
2.12 Personenschutz
Alle Mittelspannungsanlagen und Stationen müssen nach VDE 0671-200:2023-04 erfolgreich mit der am Aufstellort gültigen nominalen Netzkurzschlußleistung geprüft sein.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die original Prüfprotokolle einzusehen.
2.13 Grenzsteine
Vor Beginn der Baumaßnahmen sind alle betroffenen Grenzsteine aufzusuchen, sichtbar zu kennzeichnen und zu sichern. Während der Baumaßnahmen entfernte oder beschädigte Grenzsteine sind auf Kosten des AN neu einzumessen und zu setzen. Während der Bauphase entstandene Flurschäden sind auf Kosten des AN zu beseitigen.
2.14 Verbaumaßnahmen
Vorhaltekosten für eventuell erforderliche Verbaumaßnahmen werden nicht gesondert ausgeschrieben.
An erforderlichen Stellen ist ein Verbau zu montieren, die hierdurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.
2.15 Bodenklassen
Bei den Erdarbeiten ist von Boden/leicht lösbarem Fels gemäß Homogenbereich B/X1 (alte Bodenklassen 3-6) gemäß ATV DIN 18300 (siehe Bodengutachten) auszugehen. Sollten andere Bodenklassen angetroffen werden, so ist der AG umgehend zu informieren
Vertragstexte 2: Allgemeine Vertragsbedingungen
Vertragstexte 3: Besondere Vertragsbedingungen 3.1 Umwelt
Die Auflagen aus der Baugenehmigung liegen der Ausführung zugrunde. Daraus ergeben sich umweltrelevante Maßnahmen, die im Einzelnen beachtet werden müssen. Zum Beispiel gehören die Beachtung der Vorgaben aus der ökologischen Baubegleitung zugrundeliegenden Vorsichtsmaßnahmen dazu (beispielsweise der Grünschnitt nur nach Absprache, usw.). Vor Ausführung von Arbeiten ist mit dem AG diesbezüglich Rücksprache zu halten.
3.2 Vertragliche Verpflichtungen gemäß dem Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid:
(WEA 1+2) vom 13.05.2025
(WEA 3) vom 13.02.2025
Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich, alle die Bauausführung betreffenden Genehmigungsauflagen vollumfänglich zu beachten und zu befolgen. Dies gilt auch für alle von ihm eventuell beauftragten Nachunternehmer. Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich im gegebenen Fall, jedem von ihm beauftragten Nachunternehmer den Genehmigungsbescheid vor Ausführung entsprechender Arbeiten auszuhändigen und auf Beachtung und Befolgung der Genehmigungsauflagen hinzuweisen. Insbesondere wird hervorgehoben:
3.2.1 Denkmalschutzrecht
- Der Bieter und ggf. spätere AN verpflichtet sich, mit der Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Münster (Tel. 0251/ 591-8911), An den Speichern , 48157 Münster zu gegebener Zeit rechtzeitig die Vorgehensweise und Terminierung der Arbeiten in Schriftform abzustimmen, damit diese überwacht werden können.
- Im Bereich der Standorte und der Nebenanlagen ist für das Baufenster der Mutterbodenabtrag mit geeignetem Gerät (Bagger mit breitem zahnlosem Böschungskübel) separat durchzuführen und terminlich abzustimmen.
- Der Bieter und ggf. spätere AN wird eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes vom 26.11.2008 (GVBI. 2008 S.301ff) hingewiesen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich und unaufgefordert zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.
- Sollten archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchgeführt werden können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen.
3.2.2 Wasserwirtschaft
Das im Bereich der Windenergieanlagen, der Stellflächen und der Zuwegungen anfallende nichtbehandlungsbedürftige Niederschlagswasser ist breitflächig und ohne Schädigung Dritter über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen bzw. in flachen Retentionsmulden zurückzuhalten. Dies gilt auch für temporäre Entwässerungsmaßnahmen während der Bauausführung.
3.2.3 Straßenrecht
Aus straßenrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, sofern die Auflagen des Landesbetriebes Mobilität im Schreiben vom 05.01.2015 erfüllt werden. Das Schreiben ist der Genehmigung als Anlage beigefügt und ist Bestandteil der Genehmigung und die Auflagen entsprechend zu beachten und zu befolgen.
3.3 Auflagen der Direktion Landesarchäologi e Münster
3.3.1 Der AN wird eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl.,1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2008 (GVBl.,2008, S.301) hingewiesen. Danach ist jeder zutage kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.
3.3.2 Punkt 3.3.1 entbindet den AN jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.
3.3.3 Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig, den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchzuführen. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen.
3.3.4 Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) sind selbstverständlich ebenfalls gemäß Punkt 3.3.3 zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden.
Vertragstexte 3: Besondere Vertragsbedingungen
Vertragstexte 4: Allgemeine Beschreibung der Bauleistung Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA beabsichtigt in der Gemeinde Hünxe (Kreis Wesel) die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen des Typs SG 7.0-170 und einer Nabenhöhe von 165 m.
Die Baumaßnahme umfasst die Herstellung der Zuwegungen, Kranstellflächen, Fundamentbereiche, Montage- und Lagerflächen, Oberbodenarbeiten, Erdarbeiten, Entwässerungsanlagen sowie sämtliche hierfür erforderlichen Nebenleistungen. Die Ausführung erfolgt auf Grundlage der Ausführungspläne, Cut-&-Fill-Kalkulationen, Genehmigungsunterlagen, Herstelleranforderungen sowie des Bodengutachtens.
Die Arbeiten sind abschnittsweise auszuführen, sodass die einzelnen WEA-Standorte termingerecht für die nachfolgenden Gewerke bereitgestellt werden können.
Vorgesehener Projektablauf:
Angebotsprüfung und Bietergespräche: November 2026
Vergabe und Auftragserteilung: Dezember 2026
Geplanter Baubeginn: Januar / Februar 2027
Fertigstellung der Zuwegungen, Kranstellflächen, Fundamentbereiche, Herstellerflächen, Schutzrohre, Entwässerungsanlagen sowie aller für die Fundamentherstellung erforderlichen Tiefbauleistungen: spätestens 07.06.2027
Fundamentverfüllungen, Fundamentanschüttungen, obere Ringdrainagen, Endrekultivierungen sowie Rückbauarbeiten temporärer Flächen sind nicht Bestandteil dieses Fertigstellungstermins.
Abschluss der Fundamentverfüllungen und Fundamentanschüttungen: spätestens Mitte September 2027.
Rückbau: spätestens Mitte 2028.
Die Einhaltung dieses Bauzeitenplanes ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Vertragstexte 4: Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Anlagen und Pläne Die genehmigungsrelevanten Unterlagen werden den Bietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Die Ausführungspläne sind durch den AN auf Widersprüche gegenüber den Genehmigungsunterlagen zu prüfen. Festgestellte Widersprüche sind dem AG unverzüglich anzuzeigen. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen Ausführungsplanung und Genehmigungsunterlagen gelten die Ausführungspläne.
Anlagen und Pläne
01 Allgemeines
01
Allgemeines
Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung--Position 1.01:
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Angebotsabgabe üblicherweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung im Sinne von VOB/B § 6 Abs. 2 Nr. 2.
Hieraus resultierende Bauunterbrechungen, Erschwernisse sowie ein erforderliches mehrmaliges Einrichten der Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Verkehrsicherung--Position 1.02:
Standorte und Ausführung der Beschilderung sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG abzustimmen.
Sämtliche Beschilderungen und Verkehrssicherungseinrichtungen sind während der gesamten Bauzeit standsicher zu unterhalten und bei Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu ersetzen.
Vorbemerkungen
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Beschilderung/ Verkehrssicherung
01.02
Beschilderung/ Verkehrssicherung
02 Zuwegungen, Kranstellplätz, WEA-
Standort/Fundamentbereich, BE-Fläche des
Anlagenherstellers
02
Zuwegungen, Kranstellplätz, WEA-
Standort/Fundamentbereich, BE-Fläche des
Anlagenherstellers
Vorbemerkungen: Generell, Zuwegungen
Alle Positionen umfassen sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung und Ausführung erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen, insbesondere das fachgerechte Einbauen, Profilieren und Verdichten.
Die Vorgaben und Auflagen des Bodengutachtens sind zu beachten. Widersprüche zwischen Bodengutachten, Planung und Ausschreibung sind mit Angebotsabgabe anzuzeigen.
Das Erdplanum darf beim Freilegen nicht gestört werden und ist nach Herstellung unverzüglich zu überbauen.
Sämtliche Wege sind, sofern nicht anders angegeben, für eine Achslast von 12,5 t und eine befahrbare Breite von 4,50 m herzustellen.
Für Wege, Provisorien, Stellflächen und Aufweitungen ist auf OK Schottertragschicht ein Tragfähigkeitswert von Ev2 ≥ 100 MN/m² bei einem Verhältnis Ev2/Ev1 ≤ 2,3 nachzuweisen.
Der Nachweis der Tragfähigkeit hat mittels statischer Lastplattendruckversuche im Beisein des AG zu erfolgen. Je 500 m Weg ist mindestens ein Lastplattendruckversuch einzukalkulieren. Die Prüfungen sind rechtzeitig beim AG anzumelden.
Baustraßen, Stellflächen und Aufweitungen sind nach Abschluss der Bauarbeiten entsprechend den Ausschreibungsunterlagen ganz oder teilweise zurückzubauen.
Die Mindestaufbauhöhe der Schottertragschichten beträgt 0,40 m, sofern in den Einzelpositionen keine andere Aufbauhöhe angegeben ist.
Sofern nicht anders angegeben, basiert die Ausschreibung auf einem ebenen Geländeniveau. Abweichungen zwischen ausgeschriebenen und tatsächlich erforderlichen Mengen sind möglich.
Alle Positionen beinhalten sämtliche Nebenleistungen zur vertragsgerechten Ausführung, insbesondere das lagenweise Einbauen, Profilieren und fachgerechte Verdichten.
Erschwernisse durch vorhandene Leitungen, Kabel, Drainagen oder sonstige Medien werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat sich vor Baubeginn über die Lage vorhandener Leitungen, Kabel und Drainagen zu informieren und die erforderlichen Bestandsunterlagen zu beschaffen.
Soweit erforderlich, sind Suchschachtungen durchzuführen. Die Vorgaben und Auflagen der jeweiligen Leitungsträger sind einzuhalten.
Sofern nicht anders angegeben, ist für die Erdarbeiten von Homogenbereich B/X1 gemäß Bodengutachten und ATV DIN 18300 auszugehen.
Bodentransporte innerhalb der Baustelle, einschließlich der Umlagerung von Überschuss- und Wiedereinbaumassen, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Erforderliche Verbaumaßnahmen einschließlich Vorhaltung, Ein- und Ausbau sowie aller Nebenleistungen sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Flächen außerhalb der festgelegten Baubereiche dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Abweichungen sind vor Ausführung mit dem AG abzustimmen.
Kampfmittelsondierungen erfolgen ausschließlich innerhalb der ausgewiesenen Baubereiche.
Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Wegparzellen und Grundstücksflächen in den vor Baubeginn vorhandenen Zustand zurückzuversetzen.
Der AN hat vor Baubeginn eine Fotodokumentation des Bestandszustandes zu erstellen. Liegt keine ausreichende Dokumentation vor, ist der AG berechtigt, den wiederherzustellenden Zustand festzulegen.
Während der Bauausführung entstandene Flur- und Flächenschäden sind auf Kosten des AN unverzüglich zu beseitigen.
Flächen außerhalb der Baustraßen, Arbeitsbereiche und Standflächen dürfen weder durch Bau- und Lieferfahrzeuge befahren oder verdichtet noch durch Baustoffe oder Betriebsstoffe verunreinigt werden.
Generell, Kranstellflächen
Alle Positionen umfassen sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung und Ausführung erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen, insbesondere das fachgerechte Einbauen, Profilieren und Verdichten.
Die Vorgaben und Auflagen des Bodengutachtens sind zu beachten. Widersprüche zwischen Bodengutachten, Planung und Ausschreibung sind mit Angebotsabgabe anzuzeigen.
Das Erdplanum darf beim Freilegen nicht gestört werden und ist unmittelbar nach Herstellung zu überbauen.
Für die Kranstellflächen ist auf OK Schottertragschicht eine Tragfähigkeit von Ev2 ≥ 120 MN/m² bei einem Verhältnis Ev2/Ev1 ≤ 2,3 nachzuweisen.
Der Nachweis erfolgt mittels statischer Lastplattendruckversuche im Beisein des AG. Je Kranstellfläche sind drei Lastplattendruckversuche einzukalkulieren. Die Prüfungen sind rechtzeitig beim AG anzumelden.
Das Erdplanum sowie das Schotterplanum der dauerhaften Kranstellflächen sind durch den Bodengutachter abnehmen zu lassen.
Die Mindestaufbauhöhe der Schotterflächen beträgt 0,80 m, sofern in den Einzelpositionen/Pläne keine andere Aufbauhöhe angegeben ist.
Sofern nicht anders angegeben, basiert die Ausschreibung auf einem ebenen Geländeniveau. Abweichungen zwischen ausgeschriebenen und tatsächlich erforderlichen Mengen sind möglich.
Alle Positionen beinhalten sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen, insbesondere das fachgerechte Einbauen und Verdichten.
Erschwernisse durch vorhandene Leitungen, Kabel, Drainagen oder sonstige Medien werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat sich vor Baubeginn über die Lage vorhandener Leitungen, Kabel und Drainagen zu informieren und die erforderlichen Bestandsunterlagen zu beschaffen.
Soweit erforderlich, sind Suchschachtungen zum Schutz vorhandener Medien durchzuführen. Die Vorgaben der jeweiligen Leitungsträger sind einzuhalten.
Sofern nicht anders angegeben, ist für die Erdarbeiten von Homogenbereich B/X1 gemäß Bodengutachten und ATV DIN 18300 auszugehen.
Bodentransporte innerhalb der Baustelle, einschließlich Umlagerung, Zwischenlagerung und Wiedereinbau, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Erforderliche Verbaumaßnahmen einschließlich Vorhaltung, Einbau und Rückbau sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Flächen außerhalb der festgelegten Baubereiche dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Abweichungen sind vor Ausführung mit der Projektleitung Bau abzustimmen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche beanspruchten Grundstücks- und Wegeflächen in den vor Baubeginn vorhandenen Zustand zurückzuversetzen.
Der AN hat vor Baubeginn eine Fotodokumentation des Bestandszustandes zu erstellen. Liegt keine ausreichende Dokumentation vor, ist der AG berechtigt, den wiederherzustellenden Zustand festzulegen.
Während der Bauausführung entstandene Flur- und Flächenschäden sind auf Kosten des AN unverzüglich zu beseitigen.
Flächen außerhalb der Standflächen und Baustraßen dürfen weder durch Bau- und Lieferfahrzeuge befahren oder verdichtet noch durch Baustoffe oder Betriebsstoffe verunreinigt werden.
Für die oberste Feinschotterschicht der Wege und Stellflächen ist ausschließlich hartes Natursteinmaterial (z. B. Grauwacke, Basalt oder Lava) zu verwenden.
Bestimmte Lager-, Montage- und Arbeitsflächen sind nach Abschluss der Bauarbeiten zurückzubauen. Der genaue Umfang ergibt sich aus den nachfolgenden Positionen bzw. den Anweisungen der örtlichen Projektleitung Bau.
Generell, Fundamentbereiche und WEA Standorte
Alle Positionen umfassen sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung und Ausführung erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen, insbesondere das fachgerechte Einbauen, Profilieren und Verdichten.
Der Boden außerhalb des Baufeldes (Standflächen, Baustraßen, Arbeitsbereiche etc.) darf weder durch Bau- und Lieferfahrzeuge befahren oder verdichtet noch durch Baustoffe oder Betriebsstoffe verunreinigt werden.
Der AN hat vor Baubeginn auf eigene Kosten eine Fotodokumentation des Bestandszustandes anzufertigen. Liegt keine ausreichende Dokumentation vor, ist der AG berechtigt, den wiederherzustellenden Zustand festzulegen.
Während der Bauausführung entstandene Flur- und Flächenschäden sind auf Kosten des AN unverzüglich zu beseitigen.
Die Vorgaben und Auflagen des Bodengutachtens sind zu beachten. Widersprüche zwischen Bodengutachten, Planung und Ausschreibung sind mit Angebotsabgabe anzuzeigen.
Das Erdplanum darf beim Freilegen nicht gestört werden und ist unmittelbar nach Herstellung zu überbauen.
Die Baugrubensohle (Erdplanum) sowie das Schotterplanum der Bettungsschicht sind durch den Bodengutachter abzunehmen.
Die Aushub- und Baugrubensohlen im Bereich der Bauwerke und Verkehrsflächen sind durch einen Baugrundsachverständigen abzunehmen. Die Vorgehensweise ist mit dem AG abzustimmen.
Die erste Lage der Tragschicht bzw. einer gegebenenfalls erforderlichen Tiefergründung ist unmittelbar nach dem Aushub in Vorkopfschüttung einzubauen.
Gestörte Bodenbereiche sind auszubauen und durch geeignetes Austauschmaterial zu ersetzen.
Staffelungen, Absätze und Versätze innerhalb der Baugrube werden nicht gesondert vergütet. Ein sauberes Erdplanum mit einer Genauigkeit von ± 2 cm ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Der Verdichtungsgrad DPr des einzubauenden Bodens ist entsprechend den Vorgaben der Statik, der Statikpläne, des Bodengutachtens bzw. des Baugrundgutachters herzustellen. Der erforderliche Verdichtungsgrad DPr richtet sich nach der jeweiligen Bodenart.
Die Verdichtung ist durch den vom AG bzw. bauseits gestellten Geotechniker nachzuweisen.
Der AN hat die geforderte Verdichtung der Schotterflächen durch statische Lastplattendruckversuche nachzuweisen.
Die Nachweise sind mittels statischer Lastplattendruckversuche im Beisein des AG zu führen. Je WEA sind drei statische Lastplattendruckversuche einzukalkulieren. Die Untersuchungen bzw. Prüfungen sind rechtzeitig beim AG anzumelden.
Der vorhandene Oberboden ist außerhalb des Baufeldes innerhalb des Grundstücks zur späteren Wiederverwendung fachgerecht in Mieten zu lagern.
Die Bettungsschicht unter den Fundamenten ist, sofern im LV nicht anders festgelegt, unmittelbar nach Aushub und Freigabe bzw. Abnahme durch den Bodengutachter herzustellen.
Für die gesamte Bettungsschicht unter den Fundamenten ist ausschließlich hartes Natursteinmaterial (z. B. Grauwacke, Basalt oder Lava) zu verwenden. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Baugrube ist während der Arbeiten trocken zu halten. Erforderliche Wasserhaltungs- und Pumpmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Gewässerbenutzungen, insbesondere Grundwasserentnahmen während der Bauphase bzw. Fundamenterrichtung, bedürfen gemäß § 8 WHG i. V. m. § 9 WHG der behördlichen Erlaubnis.
Hierzu ist jeweils ein formloser Antrag mit Angaben zu Anfallort, Ableitmenge, Ableitdauer und Ableitort zu stellen.
Erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen für Grundwasserhaltungen und Einleitungen sind durch den AN einzuholen. Der damit verbundene Aufwand ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Als Kalkulationsgrundlage dienen der Grundwasserstand des Baugrundgutachtens sowie gegebenenfalls vorliegende hydrologische Gutachten.
Erschwernisse durch vorhandene Leitungen, Kabel, Drainagen oder sonstige Medien werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat sich vor Baubeginn über die Lage vorhandener Leitungen und Drainagen zu informieren und die erforderlichen Bestandsunterlagen zu beschaffen.
Soweit erforderlich, sind Suchschachtungen zum Schutz vorhandener Medien durchzuführen. Die Vorgaben der Medienträger sind einzuhalten.
Sofern nicht anders angegeben, ist für die Erdarbeiten von Homogenbereich B/X1 (ehem. Bodenklassen 3 bis 6) gemäß Bodengutachten und ATV DIN 18300 auszugehen.
Bodentransporte innerhalb der Baustelle, einschließlich Umlagerung, Zwischenlagerung, Wiedereinbau sowie der Verbringung von Überschussmassen, sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Erforderliche Verbaumaßnahmen einschließlich Einbau, Ausbau, Vorhaltung und aller Nebenleistungen sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Sofern nicht anders angegeben, basiert die Ausschreibung auf einem ebenen Geländeniveau. Die ausgeschriebenen Massen können in Abhängigkeit von der Topographie von den tatsächlich auszuführenden Massen bzw. den tatsächlich erforderlichen Massen abweichen.
Die Baustelleneinrichtung, Titel 1, Pos. 01.01.0010, wird bei einer losweisen Vergabe Bestandteil des jeweiligen Auftrags bzw. des beauftragten Titels und nicht gesondert vergütet.
Vor dem Verfüllen der Baugrube ist eine gemeinsame Zwischenabnahme bzw. Zwischenfeststellung durch AG und AN der bis dahin fertiggestellten Leistungen durchzuführen.
Hierüber ist durch den AN ein Protokoll zu erstellen.
Die Baugrubenverfüllung darf erst nach Freigabe durch den Projektleiter Bau des AG erfolgen.
Die Zwischenabnahme bzw. Zwischenfeststellung ist mindestens drei Kalendertage vor dem geplanten Verfülltermin anzumelden.
Oberbodenarbeiten--Position 02.01:
Für die Oberbodenarbeiten gelten die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sowie die ATV DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“.
Der Oberboden ist dem Homogenbereich O (ehem. Bodenklasse 1) gemäß Bodengutachten bzw. Bodenschutzkonzept zuzuordnen.
Sämtliche Oberbodenarbeiten, die Anlage von Bodenmieten sowie die Zwischenlagerung dürfen nur nach Freigabe und unter laufender fachlicher Überwachung der bodenkundlichen Baubegleitung erfolgen. Die bodenkundliche Baubegleitung wird durch den AG beauftragt.
Ober- und Unterboden sind getrennt auszubauen, zu lagern und für den getrennten Wiedereinbau vorzuhalten.
Die Lagerung ist ausschließlich auf hierfür geeigneten Flächen ohne besonderen Biotopwert zulässig. Die Eignung der Flächen ist mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen.
Die Lagerflächen sind so zu bemessen und anzulegen, dass sämtliche Aushubmassen unter Einhaltung der vorgegebenen Mietenabmessungen aufgenommen werden können, eine ausreichende Bewirtschaftung und Erreichbarkeit gewährleistet ist, kein Umsetzen der Bodenmieten erforderlich wird sowie Staunässe vermieden und eine ausreichende Entwässerung sichergestellt ist.
Bodenmieten sind gemäß DIN 19731 mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einer maximalen Breite von 6,0 m herzustellen.
Bodenmieten sind mit einem Mindestabstand von 5 m zu Gräben und Gewässern anzulegen.
Die Mieten sind mit einer Oberflächenneigung von mindestens 4 % herzustellen, damit Niederschlagswasser schadlos abfließen kann. Die Mietenoberflächen dürfen zur Profilierung mit der Baggerschaufel abgezogen, jedoch nicht verdichtet oder angeschmiert werden. Eine Befahrung mit Rad- oder Kettenfahrzeugen ist unzulässig.
Fremdstoffe, Baustoffe, Bauabfälle oder sonstige Materialien dürfen weder auf den Bodenmieten gelagert noch in diese eingemischt werden.
Längerfristig gelagerter Oberboden ist entsprechend der Jahreszeit zu begrünen. Erforderliche Nachsaaten und Bewässerungsmaßnahmen sind einzukalkulieren.
Das Erdplanum ist entsprechend dem Gefälle der fertigen Fahrbahn herzustellen.
Nach dem Oberbodenabtrag sind die Flächen nachzuverdichten. Vorhandene Wegeoberflächen sind ebenfalls nachzuverdichten.
Auf dem Erdplanum ist ein Verformungsmodul von Ev2 ≥ 45 MN/m² nachzuweisen. In Bereichen mit Bodeneinbau sowie in Bereichen mit Bodenabtrag und Bodenauftrag sind die Nachweise erst nach Herstellung des jeweiligen Planums zu erbringen.
Die Verdichtung ist durch Lastplattendruckversuche im Beisein des AG nachzuweisen. Anzahl und Umfang der Nachweise richten sich nach den Technischen Vorbemerkungen des Titels 02.
Sämtliche Verdichtungsarbeiten sowie die erforderlichen Nachweise sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Mehraufwendungen für Kurvenausrundungen werden nicht gesondert vergütet.
Erdarbeiten--Position 2.02:
Für die Erdarbeiten gelten die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sowie die ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“.
Sofern nicht anders angegeben, ist von den Homogenbereichen B/X1 (ehem. Bodenklassen 3 bis 6) sowie X2 (ehem. Bodenklasse 7) gemäß Bodengutachten auszugehen.
Ober- und Unterboden sind getrennt auszubauen, zu lagern und für einen getrennten Wiedereinbau vorzuhalten.
Unterbodenmieten dürfen eine Höhe von 3,0 m nicht überschreiten.
Fremdstoffe, Baustoffe und Bauabfälle dürfen weder auf Bodendepots gelagert noch in diese eingemischt werden.
Die Lagerflächen sind so anzulegen, dass keine Staunässe entsteht und eine ausreichende Entwässerung gewährleistet ist.
Bodenmieten sind mit einer Oberflächenneigung von mindestens 4 % herzustellen. Die Oberflächen dürfen zur Profilierung mit der Baggerschaufel abgezogen, jedoch nicht verdichtet oder verschmiert werden.
Die Lagerflächen sind so zu dimensionieren, dass sämtliche Aushubmassen aufgenommen werden können und ein späteres Umsetzen der Bodenmieten vermieden wird.
Bodenmieten sind mit einem Mindestabstand von 5 m zu Gräben und Gewässern anzulegen.
Die Lagerung ist ausschließlich auf hierfür geeigneten Flächen ohne besonderen Biotopwert zulässig. Die Eignung der Flächen ist mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen.
Lage und Ausführung sämtlicher Bodenlagerflächen sind vor Herstellung mit dem AG bzw. der bodenkundlichen Baubegleitung abzustimmen.
Gebrauchte Boden-, Kies- und Sandgemische sowie Recyclingbaustoffe dürfen nur bei nachgewiesener Umweltverträglichkeit (BM-0), entsprechender Zertifizierung und Vorlage der erforderlichen Materialnachweise angeboten, geliefert und eingebaut werden.
Die Materialien dürfen keine künstlichen Gesteine (z. B. Bauschutt) sowie keine Fremdstoffe wie Kabel, Altholz, Metall- oder Kunststoffreste enthalten.
Grundsätzlich ist von der Lieferung und dem Einbau von neuwertigem, unbenutztem Grubenmaterial auszugehen.
Abweichende Materialien sind bereits mit Angebotsabgabe im Rahmen eines Nebenangebots anzubieten.
Lieferscheine sind dem AG als Herkunfts-, Mengen- und Gütenachweis zu übergeben.
Beim Einbau des Oberbodens im Bankettbereich ist eine ordnungsgemäße Fahrbahnentwässerung sicherzustellen.
Die Schotterfahrbahn ist zur Gewährleistung des Wasserabflusses gegenüber dem angrenzenden Gelände erhöht herzustellen.
Schottertragschichten/Deckschichten--Position 02.03
Die Vorgaben, Spezifikationen und Anforderungen des WEA-Herstellers sowie des Baugrundgutachters sind einzuhalten.
Die Schotterflächen sind während der Bauzeit bis zu drei Mal partiell nachzuarbeiten (z. B. Beseitigung von Schlaglöchern und lokalen Unebenheiten).
Die hierfür erforderlichen Leistungen sind in die jeweiligen Schottereinbaupositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die Nacharbeiten sind mindestens zu folgenden Zeitpunkten vorzusehen
vor der Fundamentbetonage,
vor Beginn der Anlieferung der Betonsegmente (Betonturm),
vor Beginn der Anlieferung der WEA-Großkomponenten.
Das Mindestquergefälle der Wege und Kurven im Bauzustand beträgt, soweit technisch möglich, 2,5 %.
Der Kranstellplatz ist im Bau- und Betriebszustand eben mit 0 % Längs- und Quergefälle herzustellen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die dauerhaften Wege unter Verwendung von Schottermaterial aus zurückzubauenden Provisorien zur Verbesserung der Oberflächenentwässerung nachzuprofilieren.
Die Wege sind dabei mit einem ein- oder zweiseitigen Quergefälle von mindestens 3,0 % herzustellen.
Für Zuwegungen sind statische Lastplattendruckversuche im Abstand von ca. 500 m sowie zusätzlich in Bereichen mit Verdacht auf unzureichende Tragfähigkeit einzukalkulieren.
Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Nach dem Rückbau temporärer Schotterflächen ist der verdichtete Untergrund vor dem Oberbodenauftrag aufzulockern.
Die Lockerungsarbeiten dürfen nur bei frostfreien und ausreichend trockenen Bodenverhältnissen durchgeführt werden.
Die Arbeiten sind unmittelbar nach dem Schotterrückbau und vor dem Oberbodenauftrag auszuführen.
Als Verfahren ist ein bodenschonendes Aufbruchverfahren anzuwenden, bei dem der Boden von unten angehoben und gebrochen wird.
Hierfür sind Wippscharlockerer, Hubschwenklockerer, Heckaufreißer oder gleichwertige Geräte einzusetzen.
Eine Durchmischung der Bodenschichten ist unzulässig.
Die Lockerung ist zwei- bis dreimal im Rautenmuster auszuführen.
Die Tiefenlockerung des anstehenden Bodens hat entsprechend der Wirktiefe der eingesetzten Walzen bzw. Rüttelplatten zu erfolgen.
Die Lockerungstiefe beträgt mindestens 35 cm und maximal 60 cm.
Für Frostschutz- bzw. Schottertragschichten gelten die Mindesteinbaudicken gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau" ZTV SoB-StB ZTV SoB-StB in Abhängigkeit vom Größtkorn. Es gelten folgende Mindesteinbaudicken im verdichteten Zustand:
Frostschutzschichten:
bis 32 mm 12 cm
bis 45 mm 15 cm
bis 56 mm 18 cm
bis 63 mm 20 cm
Schottertragschichten:
Größtkorn bis 32 mm: 12 cm,
Größtkorn bis 45 mm: 15 cm,
Größtkorn bis 56 mm: 18 cm.
Vertragsgrundlage ist grundsätzlich eine Schottertragschicht der Körnung 0/45.
Abweichende Körnungen sind gesondert zu vereinbaren.
Die Verwendung der Körnung 0/56 ist grundsätzlich nur in unteren Tragschichtlagen zulässig.
Gebrauchte unbelastete Mineralgemische (z. B. Gleisschotter) sowie Recyclingbaustoffe dürfen nur bei nachgewiesener Umweltverträglichkeit, erforderlicher Zertifizierung sowie Vorlage der erforderlichen Materialnachweise, Prüfzeugnisse und Sieblinien angeboten, geliefert und eingebaut werden.
Ersatzbaustoffe dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des AG verwendet werden.
Grundsätzlich ist von der Lieferung und dem Einbau von neuem, ungebrauchtem Natursteinmaterial auszugehen.
Abweichende Materialien sind bereits mit Angebotsabgabe als Nebenangebot einzureichen.
Erfolgt kein Nebenangebot, ist ausschließlich Natursteinmaterial zulässig.
Für temporäre Schotterflächen ist ausschließlich neues Natursteinschottermaterial zu verwenden.
Die Lieferscheine sind dem AG als Herkunfts-, Mengen- und Gütenachweis zu übergeben.
Für Deckschichtmaterial ohne Bindemittel gelten die Mindesteinbaudicken gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau" ZTV SoB-StB in Abhängigkeit vom Größtkorn. Es gelten folgende Mindesteinbaudicken im verdichteten Zustand:
Größtkorn bis 8 mm: 3 cm
Größtkorn bis 11 mm: 4 cm
Größtkorn bis 16 mm: 5 cm
Größtkorn bis 22 mm: 7 cm
Großtkorn bis 32 mm: 12 cm
Abweichende Deckschichtmaterialien sind ausschließlich im Rahmen eines Nebenangebots anzubieten.
Erfolgt kein Nebenangebot, ist für die Deckschicht grundsätzlich die Körnung 0/16 zu verwenden.Die Ausführungspläne werden dem AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn eingereicht.
Das Wiedereinrichten der Baustelle zur Wiederherstellung von Wegen und Stellflächen ist in die Position 01.01.0010 „Baustelleneinrichtung“ einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Entwässerungsarbeiten--Position 02.04:
Für die Entwässerungsarbeiten gelten die ATV DIN 18299
"Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" , die
ATV DIN 18308 "Drän- und Versickerungsarbeiten" sowie
die DIN EN 1610
Die Ausführungspläne und Vorlagen werden dem AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn eingereicht.
Schutzrohre--Position 02.05:
Die Vorgaben, Spezifikationen und Anforderungen des WEA-Herstellers sind einzuhalten.
Die Schutzrohre sind so zu verlegen, dass eine spätere Kabeleinziehung ohne Behinderung möglich ist.
Vorbemerkungen:
02.01 Oberbodenarbeiten für alle Baubereiche
02.01
Oberbodenarbeiten für alle Baubereiche
02.02 Erdarbeiten für alle Baubereiche
02.02
Erdarbeiten für alle Baubereiche
02.03 Schottertragschichten/Deckschichten ohne
Bindemittel für alle Baubereiche
02.03
Schottertragschichten/Deckschichten ohne
Bindemittel für alle Baubereiche
02.04 Leerrohre / Schutzrohre für Kabeleinführung in Fundamente
02.04
Leerrohre / Schutzrohre für Kabeleinführung in Fundamente
02.05 Entwässerungsarbeiten für alle
Baubereiche
02.05
Entwässerungsarbeiten für alle
Baubereiche
03 Liefermaterialien--Sonstige Leistungen/Entsorgung--Bewertung/Tagelhonarbeiten
03
Liefermaterialien--Sonstige Leistungen/Entsorgung--Bewertung/Tagelhonarbeiten
Vorbemerkungen Liefermaterialien--Position 3.01:
Gebrauchte Mineralgemische (z. B. Gleisschotter) sowie Recyclingbaustoffe dürfen nur bei nachgewiesener Umweltverträglichkeit, entsprechender Zertifizierung und Vorlage der erforderlichen Materialnachweise angeboten, geliefert und eingebaut werden.
Grundsätzlich ist von der Lieferung und dem Einbau von neuwertigem, unbenutztem Natursteinmaterial auszugehen.
Abweichende Materialien sind bereits mit der Angebotsabgabe im Rahmen eines Nebenangebots anzubieten. Andernfalls ist ausschließlich Natursteinmaterial zu verwenden.
Für temporäre Schotterflächen ist ausschließlich Naturschottermaterial zulässig.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der eingebauten Mengen der jeweiligen Einbaupositionen.
Für die Kalkulation wurde ein Umrechnungsfaktor von 2,0 t/m³ eingebautem Material zugrunde gelegt.
Von diesem Wert abweichende Umrechnungsfaktoren sind bereits mit Angebotsabgabe anzugeben und spätestens zur Abrechnung durch ein unabhängiges Erdbaulabor für den eingebauten Zustand nachzuweisen.
Lieferscheine sind dem AG als Herkunfts-, Mengen- und Gütenachweis zu übergeben.
Entsorgung und Bewertung--Position 3.02:
Die nachfolgenden Positionen dürfen ausschließlich auf besondere Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden.
Sie dienen der Abrechnung zusätzlicher Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis beschrieben sind.
Die Positionen können zudem für Leistungen aus nicht beauftragten Bedarfs-, Alternativ- und Eventualpositionen verwendet werden.
Vor Ausführung zusätzlicher Leistungen ist dem AG ein Nachtragsangebot zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Eine Ausführung darf erst nach Zustimmung des AG erfolgen.
Tagelhonarbeiten--Position 3.03:
Die nachfolgenden Positionen dürfen ausschließlich auf besondere Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden.
Die Positionen dienen der Abrechnung zusätzlicher Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis beschrieben sind.
Die Positionen können ferner für Leistungen aus Bedarfs-, Alternativ- und Eventualpositionen herangezogen werden, sofern diese nicht beauftragt wurden.
Vor Ausführung zusätzlicher Leistungen ist dem AG ein prüffähiges Nachtragsangebot zur Freigabe vorzulegen.
Eine Ausführung darf erst nach Zustimmung des AG erfolgen.
Die nachfolgenden Preise und Kalkulationsansätze sind auf Grundlage der Urkalkulation zu ermitteln.
Vorbemerkungen
03.01 Lieferung von Baustoffen--Sonstige Leistungen
03.01
Lieferung von Baustoffen--Sonstige Leistungen
03.02 Entsorgung bzw. Verwertung auf Anordnung des AG für Leistungen, die nicht gesondert im LV beschrieben sind.
03.02
Entsorgung bzw. Verwertung auf Anordnung des AG für Leistungen, die nicht gesondert im LV beschrieben sind.
03.03 Tagelohnarbeiten
03.03
Tagelohnarbeiten