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Unit price EUR
Net total EUR
1 VERTRAGSBEDINGUNGEN
1
VERTRAGSBEDINGUNGEN
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedinungen
1 Angebot
1.1 Das nachfolgende Leistungsverzeichnis ist
komplett auszufüllen und alle geforderten Unterlagen
sind bei der Angebotsabgabe mit beizulegen. Nicht
komplett ausgefüllte Unterlagen oder von Forderungen
des Leistungsverzeichnisses abweichende Angebote
können von der Bewertung ausgeschlossen werden.
1.2 Weiter Angebotsunterlagen sind:
1.2.1 Die Landesbauordnung des entsprechenden
Bundeslandes, neueste Fassung,
1.2.2 die Bedingungen und Auflagen aus der
Baugenehmigung. Die Baugenehmigung kann nach
Terminvereinbarung beim AG eingesehen werden. Sollte
der AN auf die Einsichtnahme verzichten, so kann er
sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf Unkenntnis
berufen,
1.2.3 die allgemeinen technischen Vorschriften
für die zu erbringenden Leistungen, insbesondere die
einschlägigen DIN-Normen und die VDI- und
VDE-Richtlinien. Auf die Vorgaben hinsichtlich Wärme-
und Schallschutz ist besonders zu achten.
1.2.4 die Vorschriften und Bedingungen der
Versorgungsträger, wie z. B. Gas, Wasser, Kanal etc.,
1.2.5 die Energieeinsparverordnung (EnEV),
1.2.6 die Arbeitsstättenverordnung und
-richtlinien,
1.2.7 die Vorschriften zur Sicherung des
Baubetriebes und Verhütung von Unfällen der
Berufsgenossenschaften,
1.2.8 die Unfallverhütungsvorschriften der GUV,
1.2.9 die Vorschriften, Richtlinien und
Empfehlungen der Fachverbände,
1.2.10 die Auflagen des TÜV.
1.3 Preisgünstigere Alternativen zu den
ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erwünscht. Das
Alternativangebot ist getrennt vom Hauptangebot mit
diesem abzugeben.
1.4 Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der
Bieter, dass er vor Auftragserteilung dem Auftraggeber
die Unbedenklichkeitsbescheinigung darüber vorlegen
kann, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur
Zahlung von Steuern und Beiträgen zur
Sozialversicherung nachgekommen ist. Er verpflichtet
sich bei evtl. Vergabe an Subunternehmer nur solche
Handwerker zu berücksichtigen, die ebenfalls die
vorgenannten Bedingungen erfüllen.
1.5 Verstößt der AN gegen das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), so kann der AG
den Vertrag kündigen.
1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des
AN haben keine Gültigkeit.
2 Art und Umfang der Leistung
2.1 Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes
über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle
sonstigen für die Preisfindung und Baudurchführung
wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie
Einsichtnahme der Zeichnungsunterlagen zu unterrichten.
2.2 Die Ausführungsfrist für die vollständige
Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen ist mit
...... Wochen kalkuliert. Im Rahmen des
Bauwerkvertrages ist ein detaillierter Zeitplan zu
vereinbaren.
2.3 Soweit die vom Unternehmer aufgestellte
Baustelleneinrichtung auch von anderen bauausführenden
Unternehmern benötigt wird, insbesondere Baukran,
Gerüste, Baustellenabsicherung etc., stellt der
Unternehmer diese zur Verfügung.
2.4 Subunternehmer dürfen nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden.
Die Genehmigung setzt voraus, dass Name, Anschrift,
Telefon- und Faxnummer sowie ein Ansprechpartner des
Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt
gegeben wird.
2.5 Der AN hat auch bei nicht vollständiger
Beschreibung den Aufwand für fix und fertige Arbeiten
einschließlich sämtlicher erforderlicher Nebenarbeiten
zu berücksichtigen. Montageteile, Befestigungsmittel,
Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und Anzahl
sind so zu wählen, dass sie den Anforderungen gerecht
werden.
2.6 Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung
der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich
aller Hilfsstoffe, Befestigungs- und
Verwahrungsmaterialien sowie Vorhalten von Werkzeugen
und Maschinen, das Abladen, Lagern und Befördern auf
der Baustelle und zu der Verwendungsstelle.
3 Vergabe
3.1 Die Vergabe selbst erfolgt durch
schriftlichen Auftrag oder schriftlichen Bauvertrag
unter Mitwirkung des AG, niemals mündlich oder
stillschweigend.
3.2 Wesentliche Vertragsbestandteile werden in
der nachstehenden Reihenfolge:
3.2.1 Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll,
3.2.2 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie
nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur
Verfügung gestellt werden,
3.2.3 die gesamte Leistungsbeschreibung des
Auftraggebers mit den kompletten Allgemeinen und
Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen,
3.2.4 alle Zeichnungen und Detailangaben,
3.2.5 die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB), Teil B und C, jeweils in der
neuesten Fassung,
3.2.6 die HOAI in ihrer bei Vertragsabschluss
geltenden Fassung, wenn und soweit der AN
Planungsleistungen (Ausführungs- und/oder
Fachingenieursplanung) übernimmt,
3.2.7 die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
3.3 Die unter Ziffer 1.2 aufgeführten
Unterlagen gelten neben denjenigen, die im
Verhandlungsprotokoll evtl. zusätzlich aufgeführt
worden sind.
3.4 Alle Überschriften der Vertragsgrundlagen
dienen lediglich der Orientierung und nicht der
Auslegung.
3.5 Alle Ergänzungen und Änderungen des
Vertrages bedürfen der Schriftform
4 Vergütung, Zahlungen
4.1 Es wird ein Pauschalfestpreis vereinbart.
Die Vergütung bzw. Bauwerkvertragssumme ergibt sich
aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige Lohn-
und Materialkostenerhöhungen haben keine Auswirkungen
auf die Vergütung. Die der Ausschreibung zugrunde
liegenden Massenberechnungen und sonstigen
Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von
dem Unternehmer zu überprüfen.
4.2 Die Vergütung ist zahlbar nach
Baufortschritt, gemäß einem noch festzulegenden
Zahlungsplan.
4.3 Die Vertragspreise sind Festpreise für die
gesamte Bauzeit.
4.4 Die Anerkennung wie die Bezahlung der
Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen
fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen
nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht
geltend gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus
dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist ohne
schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet.
5 Sicherheitsleistungen
5.1 Als Sicherheitsleistung für die
Vertragserfüllung erfolgt ein 10%er Abzug an den
Abschlagszahlungen, dieser Abzug kann durch eine
Bürgschaft nach Mustervorlage des Auftraggebers
abgelöst werden.
5.2 Die Gewährleistungsdauer des Unternehmers
beträgt 5 Jahre. Zur Sicherstellung der
Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber das
Recht, für die Dauer der Gewährleistungszeit bei der
Schlussabrechnung einen Einbehalt von 5 % der
Bruttovertragssumme vorzunehmen.
5.3 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch
eine unbefristete Bankbürgschaft, inhaltlich nach
Mustervorlage des Auftraggebers, ablösen.
5.4 Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann
der AG ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn
vor der Schlusszahlung oder vor Ablösung des
Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 5.3 ein
Leistungsmangel vorhanden ist.
6 Gerichtsstand
6.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg.
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedinungen
Übersicht Bauwerkvertragsbedinungen
Im Falle des Vertragsabschlusses sind folgende
Regelungen verbindlich vorgeschrieben:
1) Der Bauwerkvertrag wird netto ausgestellt,
Rechnungen sind ebenfalls netto auszustellen. Der AG
übergibt dem AN eine entsprechende
Freistellungserklärung.
2) Umlagen und Abzüge (bezogen auf die
Netto-Auftragssumme):
- Baustrom / Bauwasser: 0,50 %
- Bauwesenversicherung: 0,60 %
- Allgemeine Baureinigung: 0,10 %
3) Bürgschaften (bezogen auf die Brutto-Auftragssumme):
- Gewährleistungsbürgschaft: 5 %
- ggf. Vertragserfüllungsbürgschaft
4) Die Zahlungen erfolgen gemäß einem gemeinsam zu
vereinbarbarem Zahlungsplan
5) Einbehalt bis zur mängelfreien Fertigstellung: 10 %
+ 5 % bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft
6) Der Auftrag sollvor der Vergabe anhand der Pläne
durchgesprochen, der Leistungsumfang konkretisiert und
pauschaliert
werden.................................................
.............................
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Übersicht Bauwerkvertragsbedinungen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Gerüst
Das nachfolgende Leistungsverzeichnis ist komplett
auszufüllen und alle geforderten Unterlagen sind bei
der Angebotsabgabe mit beizulegen.
1. Allgemeines
Stoffe und Gerüstbauteile für Arbeits- und
Schutzgerüste müssen den Anforderungen von DIN 4420
Teil 1-3 "Arbeits- und Schutzgerüste" für Traggerüste
den Anforderungen von DIN 4421 "Traggerüste:
Berechnung, Konstruktion und Ausführung" entsprechen.
Evtl. statische Berechnungen und Genehmigungen aller
Art sind Sache des Auftragnehmers einschl. aller damit
verbundenen Kosten.
Die Leistung umfaßt das Aufbauen der Gerüstteile
einschl. Antransport, Abladen, Lagern auf der
Baustelle, Wiederaufladen und Abtransport. Anfallender
Schutt ist aufzuladen und zu beseitigen.
2. Ausführungsbestimmungen und Gebrauchsüberlassung
DIN 18 451, 18 330, 18 350, 18 299, 4420, 4421, 4426
jeweils neueste Fassung
Die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft für die
Erstellung von Fassadengerüsten sind vom AN
einzuhalten, er ist hier alleine verantwortlich.
Darüberhinaus gelten alle hier nicht genannten
DIN-Normen, behördlichen Auflagen und Vorschriften,
welche sich auf die nachfolgend beschriebene Leistung
beziehen.
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die Lage und
die örtlichen Gegebenheiten (Anfahrtsmöglichkeiten,
Lagermöglichkeiten, Straßenverlauf etc.), über
mögliche Erschwernisse beim Transport oder Aufstellen
der Gerüste, sowie über die Geländebeschaffenheit und
die Ausdehnung des Gebäudes ein Bild zu machen.
Erschwernisse sind in die EP miteinzurechnen.
Einwände, die Örtlichkeit nicht gekannt zu haben und
jegliche daraus resultierenden Forderungen werden
nicht anerkannt. Eine Nachkalkulation im Auftragsfalle
wird, bezüglich der örtlichen Gegebenheiten, nicht
gestattet.
Desweiteren hat der AN den Untergrund (Standfläche,
Verankerungsgrund) darauf zu überprüfen ob er mit den
Angaben des AG übereinstimmt und für die Durchführung
seiner Leistung geeignet ist.
Bodenbeschaffenheit
Die Gerüste stehen teilweise auf verfülltem und
verdichtetem Gelände, teilweise auf massiven
Flachdächern. Die Betondecken sind mit einer
Dachabdichtung und zum Teil mit darüberlliegender
Dämmung versehen. Der AN ist verpflichtet, geeignete
Maßnahmen (z.B. Bohlenunterfütterung) zum Schutz der
Dachabdichtung und der Dämmung zu ergreifen.
Desweiteren sind Vorkehrungen zur Druckverteilung zu
treffen.
Kleinere Unebenheiten sind auszugleichen,
Geländehöhenunterschiede sind fachgerecht mit
entsprechenden Gerüstlagen auszugleichen. Die Kosten
hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in
die EP einzukalkulieren.
Für die Standsicherheit der Gerüste und für die
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sowie der
Gerüstordnung DIN 4420 Teil 1 haftet alleine der
Auftragnehmer.
Der AN hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere
geltend zu machen bei größeren Unebenheiten des
Untergrundes, unzureichender Verankerungsmöglichkeit,
fehlendem Einplanieren des Untergrundes für
Traggerüste.
Die Gerüstanker sind in Beton- und
Mauerwerkskonstruktionen einzudübeln. Es dürfen nur
bauamtlich zugelassene und korrosionsgeschützte Dübel
verwendet werden. Verankerungsprotokolle sind zu
führen und gegebenenfalls vorzulegen.
Größere Gerüstanlagen sind ohne Aufforderungen durch
einen sachverständigen Vertreter der zuständigen
Berufsgenossenschaft auf seine Verwendbarkeit bzw.
Benutzbarkeit hin zu überprüfen. Ein
Besichtigungsbericht darüber ist vorzulegen.
Das Gerüst ist nur mit amtlich zugelassenen
Befestigungsmitteln zu verankern. Das Raster der
Verankerung ist, wenn erforderlich, mit dem
Architekten bzw. der Bauführung abzusprechen.
Verankerungen dürfen nicht mit Haken vorgenommen
werden.
Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Sie sind
während der Gebrauchsdauer in diesem Zustand zu
erhalten.
Über die gesamte Standzeit der Gerüste ist der
Auftragnehmer verpflichtet, in regelmäßigen
Zeitabständen die Gerüste und die Verankerungen auf
ihre Vollständigkeit und Sicherheit durch Augenschein
zu überprüfen. Bei Stahlrahmengerüsten in
Regelausführung ist auf Anforderung der gültige
Zulassungsbescheid vorzulegen.
Wenn gefordert, hat der Auftragnehmer den statischen
Nachweis über das zu erstellende oder erstellte Gerüst
beizubringen, wenn gefordert, ist die Berechnung von
unabhängiger Stelle prüfen zu lassen. Sollte das
Gerüst auf Grund der Berechnung umgebaut werden
müssen, erfolgt hiefür keine Vergütung.
Über die Gerüste werden in der Hauptsache folgende
Arbeiten ausgeführt:
1. Putz- und Malerarbeiten
2. Fenster- und Sonnenschutzarbeiten
3. Zimmererarbeiten
4. Dachabdichtungs-/Klempnerarbeiten
5. Rohbauarbeiten
Wenn während der Zeit der Gebrauchsüberlassung
Gerüstteile beschädigt werden oder abhanden kommen,
hat der AN dies unverzüglich, spätestens vor dem
Abbauen der Gerüste, dem AG schriftlich mitzuteilen.
Nachfolgende Positionen sind vom Bieter jeweils als
komplette Leistung zu kalkulieren, auch wenn sie im
Einzelnen nicht ausführlich beschrieben sind.
Sämtliche vorgenannten Leistungen sind in die
Positionspreise der Ausschreibung einzurechnen.
Die folgenden Forderungen sind mit den Einheitspreisen
abgegolten:
Alle Gebühren für die bauaufsichtliche Genehmigung und
Abnahme der Gerüste, die über VOB/C DIN 18451 § 3 Abs.
3.2 hinausgehen.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Gerüst
Gerüstarbeiten DIN 18451
Die Gerüste müssen DIN 4420 (Gerüstordnung), DIN 4426
(Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze
und Verkehrswege), den Vorschriften der
Berufsgenossenschaft und den Bestimmungen der
Baupolizei entsprechen. Sie müssen uneingeschränkt den
im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Anforderungen
entsprechen.
Die Gerüste sind den Nachfolgefirmen im
gebrauchsfertigen Zustand zu überlassen und während
der Vorhaltedauer in diesem Zustand zu erhalten.
Die Vorhaltezeit ohne besondere Gerüstmiete beträgt 4
Wochen. Die Vorhalte- und Gebrauchsüberlassungzeit
beginnt mit der Benutzbarkeit der Gerüste.
Die Vorhaltezeit endet mit der Abbaufreigabe durch die
Bauleitung, frühestens jedoch 3 Werktage nach dem
Zugehen der Mitteilung über die Freigabe.
Konstruktive Veränderungen an den Gerüsten darf nur
der Auftragnehmer der Gerüstarbeiten ausführen.
Für Nebenleistungen gilt Ziff. 4, DIN 18 451 VOB.
Aufmaß vor der Pauschalierung der Auftragssumme nach
der eingerüsteten Bauwerksfläche. Die Länge wird von
Außenkante zu Außenkante Bauwerk gerechnet (incl.
Dämmstärken), die Höhe von der Standfläche bis zur
Oberkante der eingerüsteten Bauwerksfläche.
Gerüstarbeiten DIN 18451
2 Gerüst
2
Gerüst
2. 1 Arbeitsgerüst als längenorientiertes Standgerüst Gerüst nach DIN EN 12811-1 als längenorientiertes
Standgerüst liefern, montieren, vorhalten und nach
Gebrauch abbauen. Einschließlich aller in den
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen genannten
Leistungen.
Nutzung für Rohbau-, Fassaden- und Dacharbeiten,
Standfläche auf Gelände, Decken und Flachdächern. In
Abständen von max. 20 m sind Aufstiegsmöglichkeiten
vorzusehen.
Verankern in Beton o. KS mit für WDVS zugelassenen
Ankern.
Lastklasse: 3 (2,0 kN/m2)
Breitenklasse: W06
Stärke WDVS: 24 cm
Gerüsthöhe
Max ca. 10,00 m ab OK Gelände bis Traufe
Abstand Gerüst zu Rohbau
22 cm Arbeitsraum + 36 cm Konsole = 58 cm
Erforderliche Belagverbreiterung s. separate Position.
Das Gerüst ist im Zuge der Fassadenarbeiten bzw.
Außenanalgen etc. schrittweise zu demontieren.
2. 1
Arbeitsgerüst als längenorientiertes Standgerüst
2,800.00
m2
2. 2 Zulage Vorposition in Schräge Zulage für den Aufbau auf einer Schräge, z.B.
Tiefgaragenabfahrt
2. 2
Zulage Vorposition in Schräge
16.00
m
2. 3 Gebrauchsüberlassung Standgerüst über Grundeinsatzzeit Gebrauchsüberlassung des Fassadengerüstes
Preis: m2/Woche
2. 3
Gebrauchsüberlassung Standgerüst über Grundeinsatzzeit
78,400.00
m²Wo
2. 4 Standgerüst, flächenorientiert Lastklasse 3 Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 als
flächenorientiertes Standgerüst liefern, montieren,
vorhalten und nach Gebrauch abbauen. Einschließlich
aller in den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen genannten Leistungen.
Verankern in Beton o. KS mit für WDVS zugelassenen
Ankern.
Lastklasse: 3 (2,0 kN/m2)
Ort: Unter Laubengang und Loggia
Raumhöhe: bis 3,85 m
Gewerke: WDVS
Untergrund: Erde/Schotter, mit Unebenheiten ist zu
rechnen
Zu bearbeitende Fläche: Wand und Decke
2. 4
Standgerüst, flächenorientiert Lastklasse 3
60.00
m3
2. 5 Gebrauchsüberlassung Gerüst, flächenorientiert Gebrauchsüberlassung des vorbeschriebenen
flächenorientierten Standgerüstes
2. 5
Gebrauchsüberlassung Gerüst, flächenorientiert
1,680.00
m3/W
2. 6 Belagverbreiterung, wandseitig 36 cm, schrittweise Demontage Wandseitige Belagverbreiterung für das zuvor
beschriebene Gerüst um 36 cm. Die Verbreiterung ist im
Zuge der Fassadenarbeiten schrittweise zu demontieren.
2. 6
Belagverbreiterung, wandseitig 36 cm, schrittweise Demontage
1,400.00
m
2. 7 Gebrauchsüberlassung Belagverbreiterung 36 cm Gebrauchsüberlassung der zuvor beschriebenen
Belagsverbreiterung b = 36 cm.
2. 7
Gebrauchsüberlassung Belagverbreiterung 36 cm
39,200.00
mWo
2. 8 Gitterträger für Grabarbeiten für Hausanschlüsse, Balkone, o.ä.
2. 8
Gitterträger
30.00
St
2. 9 Vorhaltung des Gitterträgers Vorhaltung des Auffangnetzes über die 4-wöchige
Grundeinsatzzeit hinaus.
2. 9
Vorhaltung des Gitterträgers
840.00
StWo
2. 10 Treppenturm
2. 10
Treppenturm
2.00
St
2. 11 Vorhaltung Treppenturm
2. 11
Vorhaltung Treppenturm
28.00
StWo
2. 12 Gerüst im Treppenhaus Stellen und Abbauen eines Gerüsts im Treppenhauskopf
für
1x Gipser und
1x Maler
jeweils 4 Wochen Vorhaltezeit
2. 12
Gerüst im Treppenhaus
2.00
St
2. 13 Dachfanggerüst mit 1,00m Auslegergerüst als Zulage inkl. Netz Auslegergerüst, zum Außengerüst passend, liefern, und
allseitig umlaufend aufbauen, vorhalten und
beseitigen; die Ausführung ist nach den Vorschriften
der DIN 4420 und 4422 sowie der Gerüstordnung, den
Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und den
geltenden baupolizeilichen Vorschriften zu erstellen.
2. 13
Dachfanggerüst mit 1,00m Auslegergerüst als Zulage inkl. Netz
172.00
m
2. 14 Vorhaltung des Dachfanggerüsts mit Netz Vorhaltung der Vorposition
2. 14
Vorhaltung des Dachfanggerüsts mit Netz
1,720.00
m²Wo
3 Stundenlohnarbeiten
3
Stundenlohnarbeiten
3. 1 Facharbeiter Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis
zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Facharbeiter:
3. 1
Facharbeiter
O
1.00
Std
3. 2 Helfer Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis
zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Helfer:
3. 2
Helfer
O
1.00
Std
3. 3 Auszubildender Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im
Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis
zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Auszubildender:
3. 3
Auszubildender
O
1.00
Std
1 Angebot
1.1 Das nachfolgende Leistungsverzeichnis ist komplett
auszufüllen und alle geforderten Unterlagen sind bei der Angebotsabgabe
mit beizulegen. Nicht komplett ausgefüllte Unterlagen oder von
Forderungen des Leistungsverzeichnisses abweichende Angebote können von
der Bewertung ausgeschlossen werden.
1.2 Weitere Angebotsunterlagen sind:
1.2.1 Die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes, neueste
Fassung,
1.2.2 die Bedingungen und Auflagen aus der Baugenehmigung. Die
Baugenehmigung kann nach Terminvereinbarung beim AG eingesehen werden.
Sollte der AN auf die Einsichtnahme verzichten, so kann er sich zu einem
späteren Zeitpunkt nicht auf Unkenntnis berufen,
1.2.3 die allgemeinen technischen Vorschriften für die zu
erbringenden Leistungen, insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und
die VDI- und VDE-Richtlinien. Auf die Vorgaben hinsichtlich Wärme- und
Schallschutz ist besonders zu achten.
1.2.4 die Vorschriften und Bedingungen der Versorgungsträger, wie
z. B. Gas, Wasser, Kanal etc.,
1.2.5 die Energieeinsparverordnung (EnEV),
1.2.6 die Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien,
1.2.7 die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verhütung
von Unfällen der Berufsgenossenschaften,
1.2.8 die Unfallverhütungsvorschriften der GUV,
1.2.9 die Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen der
Fachverbände,
1.2.10 die Auflagen des TÜV.
1.3 Preisgünstigere Alternativen zu den ausgeschriebenen
Einzelleistungen sind erwünscht. Das Alternativangebot ist getrennt vom
Hauptangebot mit diesem abzugeben.
1.4 Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er vor
Auftragserteilung dem Auftraggeber die Unbedenklichkeitsbescheinigung
darüber vorlegen kann, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung
von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist. Er
verpflichtet sich bei evtl. Vergabe an Subunternehmer nur solche
Handwerker zu berücksichtigen, die ebenfalls die vorgenannten
Bedingungen erfüllen.
1.5 Verstößt der AN gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG), so kann der AG den Vertrag kündigen.
1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des AN haben keine
Gültigkeit.
2 Art und Umfang der Leistung
2.1 Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Baustelle,
ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen für die Preisfindung und
Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie
Einsichtnahme der Zeichnungsunterlagen zu unterrichten.
2.2 Im Rahmen des Bauwerkvertrages ist ein detaillierter Zeitplan
zu vereinbaren.
2.3 Soweit die vom ANaufgestellte Baustelleneinrichtung auch von
anderen bauausführenden Unternehmern benötigt wird, insbesondere
Baukran, Gerüste, Baustellenabsicherung etc., stellt der AN diese zur
Verfügung.
2.4 Subunternehmer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
AG eingesetzt werden. Die Genehmigung setzt voraus, dass Name,
Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie ein Ansprechpartner des
Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt gegeben wird.
2.5 Der AN hat auch bei nicht vollständiger Beschreibung den
Aufwand für fix und fertige Arbeiten einschließlich sämtlicher
erforderlicher Nebenarbeiten zu berücksichtigen. Montageteile,
Befestigungsmittel, Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und
Anzahl sind so zu wählen, dass sie den Anforderungen gerecht werden.
2.6 Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen
Stoffe und Bauteile einschließlich aller Hilfsstoffe, Befestigungs- und
Verwahrungsmaterialien sowie Vorhalten von Werkzeugen und Maschinen, das
Abladen, Lagern und Befördern auf der Baustelle und zu der
Verwendungsstelle.
3 Vergabe
3.1 Die Vergabe selbst erfolgt durch schriftlichen Auftrag oder
schriftlichen Bauvertrag unter Mitwirkung des AG, niemals mündlich oder
stillschweigend.
3.2 Wesentliche Vertragsbestandteile werden in der nachstehenden
Reihenfolge:
3.2.1 Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll,
3.2.2 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht vom AG nach
besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden,
3.2.3 die gesamte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers mit den
kompletten Allgemeinen und Zusätzlichen Angebots- und
Vertragsbedingungen,
3.2.4 alle Zeichnungen und Detailangaben,
3.2.5 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
Teil B und C, jeweils in der neuesten Fassung,
3.2.6 die HOAI in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung,
wenn und soweit der AN Planungsleistungen (Ausführungs- und/oder
Fachingenieursplanung) übernimmt,
3.2.7 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
3.3 Die unter Ziffer 1.2 aufgeführten Unterlagen gelten neben
denjenigen, die im Verhandlungsprotokoll evtl. zusätzlich aufgeführt
worden sind.
3.4 Alle Überschriften der Vertragsgrundlagen dienen lediglich
der Orientierung und nicht der Auslegung.
3.5 Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform
4 Vergütung, Zahlungen
4.1 Es wird ein Pauschalfestpreis vereinbart. Die Vergütung bzw.
Bauwerkvertragssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelpositionen.
Etwaige Lohn- und Materialkostenerhöhungen haben keine Auswirkungen auf
die Vergütung. Die der Ausschreibung zugrunde liegenden
Massenberechnungen und sonstigen Kalkulationsgrundlagen sind vor
Auftragsvergabe von dem AN zu überprüfen.
4.2 Die Vergütung ist zahlbar nach Baufortschritt, gemäß einem
noch festzulegenden Zahlungsplan.
4.3 Die Vertragspreise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit.
4.4 Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlussrechnung
schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und
Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend
gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden
Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht
gestattet.
5 Sicherheitsleistungen
5.1 Als Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung erfolgt ein
10%er Abzug an den Abschlagszahlungen, dieser Abzug kann durch eine
Bürgschaft nach Mustervorlage des Auftraggebers abgelöst werden.
5.2 Die Gewährleistungsdauer des Unternehmers beträgt 5 Jahre.
Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber das
Recht, für die Dauer der Gewährleistungszeit bei der Schlussabrechnung
einen Einbehalt von 5 % der Bruttovertragssumme vorzunehmen.
5.3 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete
Bankbürgschaft, inhaltlich nach Mustervorlage des Auftraggebers,
ablösen.
5.4 Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann der AG ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlusszahlung oder
vor Ablösung des Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 5.3 ein
Leistungsmangel vorhanden ist.
6 Gerichtsstand
6.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertrag Heidelberg.
........................................................................
.....
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift
1 Stoffe und Bauteile
1.1 Sämtliche Stoffe und Bauteile müssen den DIN-Normen entsprechen.
1.2 Es dürfen nur Materialien erster Wahl angeboten und verwendet
werden. Alle Baustoffe und Bauteile müssen ungebraucht sein. Sie müssen
den DIN-, Güte- und Maßbestimmungen entsprechen.
1.3 Auf Anforderung des AG sind vor Auftragserteilung Prüfzeugnisse
von amtlich anerkannten Materialprüfungsinstituten bzw.
bauaufsichtlichen Zulassungen für die zum Einbau kommenden Materialien
vorzulegen.
1.4 Sämtliche Befestigungsmittel aus Stahl sind in verzinkt oder
allgemein nichtrostend zu liefern.
1.5 Sind im LV unverzinkte Stahlbauteile beschriebenen, sind diese
vollkommen entrostet und mit einem Schutzanstrich versehen einzubauen.
Es dürfen keine Reinigungsmittel oder -stoffe verwendet werden, die
einer einwandfreien Haftung eines später aufgebrachten Anstriches
entgegenwirken.
2 Ausführung
2.1 Allgemeines
2.1.1 Ein dauernd auf der Baustelle anwesender, verantwortlicher,
Deutsch sprechender Vertreter des AN ist zu benennen. Der AN hat ein
förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG wöchentlich einzureichen.
2.1.2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen für Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der
Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten einzurichten. Falls
der AN fremde Gerüste oder Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu
prüfen, ob sie für seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder andere
am Bau Beteiligte Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellen, sind
diese vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu
ergänzen. Er hat sie nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß
zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches,
die zur Durchführung der Arbeit vorübergehend entfernt werden müssen,
sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung
müssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen
unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
2.1.3 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle
zu halten und ständig, mindestens aber einmal wöchentlich, den durch
seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach
Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und
Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
2.1.4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen
öffentlichen und privaten Straßen einschließlich Gehwege sind jegliche
Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu
beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
entsteht.
2.1.5 Alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen Instituten sind
vom AN zu befolgen. VOB/B, 2 Ziffer 5 und Ziffer 6 bleiben unberührt.
Soweit für die Leistungen des AN besondere behördliche Genehmigungen,
Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese von ihm
rechtzeitig beschafft bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen
bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender
Anzahl einzureichen.
2.1.6 Der Platz für die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend
den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Der AN muss sich darauf
einstellen, dass Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig
werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschließlich
Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller
Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuführen.
2.1.7 Der AG stellt Baustrom und -wasser zur Verfügung. Für den
Anschluss und den Wasserdruck hat der AN selbst zu sorgen;
entsprechendes gilt für den Strom.
2.1.8 Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen.
2.1.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und Mängel an
Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass eine Behebung
und Richtigstellung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann,
ohne dass es zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt. Mit
Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter Vorleistungen verwirkt.
Gegen Verschmutzung und Beschädigung an Bauteilen jeder Art sind
geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle
entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton,
Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen usw.
2.1.10 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den
Folgehandwerkern so abzusprechen, dass keine Schäden an den eingebauten
Arbeiten entstehen können. Vom Ergebnis ist in jedem Fall die Bauleitung
zu verständigen.
2.2 Ausführungsunterlagen
2.2.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die für die
Ausführung erforderlichen Unterlagen benötigt und diese unverzüglich
nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und diese
mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind dem
AG unverzüglich bekanntzugeben.
2.2.2 Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen
übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben für
vom AN benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen,
Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen.
2.2.3 Alle für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen
Vermessungsarbeiten sind vom AN verantwortlich durchzuführen.
2.2.4 Veröffentlichungen über die Bauleistungen durch den AN sind nur
mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
2.3 Ausführungsfristen
2.3.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den
Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche
frühzeitige Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen
vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist.
2.3.2 Der AG behält sich Terminänderungen vor. Falls eine Verschiebung
vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gründen notwendig
werden sollte, und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet
wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der
vereinbarten Arbeitstage für die Ausführung der Gesamtleistung oder der
Einzelleistung ist dabei einzuhalten.
2.4 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, dass andere am Bau tätige
Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden.
3 Nebenleistungen
Folgende Leistungen sind ergänzend zur VOB/C Nebenleistungen und vom AN
bei der Preiskalkulation zu erfassen:
3.1 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht vom AG nach
besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
3.2 Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Gerüsten,
Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und
Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit
eine Mitbenutzung erlaubt.
3.3 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen und
Abnahmen.
3.4 Geeignete Schutzmaßnahmen für alle Bauteile und Einrichtungen,
soweit sie bei der Ausführung erforderlich sind, z. B. Abdeckungen und
Verhängungen von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Fenstern, Türen, Stahl- und
Blechteilen aller Art - Aluminiumteile sind mit äußerster Sorgfalt
abzudecken.
3.5 Reinigungsarbeiten an allen betroffenen Bauteilen und
Einrichtungen, so gründlich, dass den Folgeunternehmern, über deren
vertragliche Verpflichtung hinaus, keine weiteren Aufwendungen
entstehen.
3.6 Maßnahmen zum Umweltschutz
3.7 Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen Kälte, Hitze und
Feuchtigkeit
3.8 Herstellen von Proben und Musterflächen.
4 Verteilung der Gefahr
Siehe VOB/B.
5 Kündigung durch den AG
Teilkündigungen sind zulässig.
6 Kündigung durch den AN
Siehe VOB/B.
7 Haftung der Vertragsparteien
7.1 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die
vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG
unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen.
7.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und Höhe
ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung während der gesamten
Bauzeit nachzuweisen.
8 Vertragsstrafe
8.1 Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur Schlusszahlung geltend
gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich.
8.2 Soweit Termine gem. Ziffer 2.3.2 neu vereinbart werden, gilt die
vereinbarte Vertragsstrafe auch für die neuen Termine.
8.3 Bereits erwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch
Vereinbarung neuer Termine.
9 Abnahme
9.1 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollständigkeit
und Mängelfreiheit zu überprüfen und schriftlich zu erklären. Ggf.
vorhandene Rest- und Nacharbeiten sind umgehend durchzuführen.
9.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch
Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
9.3 Bis zur Abnahme seiner gesamten Leistungen trägt der AN die Gefahr
einer Verschlechterung oder des Unterganges seiner Leistung.
10 Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistung beträgt gem. BGB 5 Jahre.
10.2 Der AN ist verpflichtet, spätestens 6 Wochen vor Ablauf der
Verjährungsfrist per Einschreiben den AG zur gemeinsamen Besichtigung
der Arbeiten des AN aufzufordern.
11 Abrechnung
Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom AG bestimmten
Methode aufzustellen.
12 Stundenlohnarbeit
12.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG
ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte
spätestens am folgenden Arbeitstag nach Durchführung der Bauleitung des
AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der Bauleitung des
AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es
bleibt einer Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder
Vertragsarbeiten handelt.
12.2 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze beinhalten die
erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten.
Sie gelten gegenseitig. Für evtl. benötigte Materialien oder Geräte ist
vor Ausführung eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu
vereinbaren.
........................................................................
.....
gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Das nachfolgende Leistungsverzeichnis ist komplett auszufüllen und alle
geforderten Unterlagen sind bei der Angebotsabgabe mit beizulegen.
1.
Allgemeines
Stoffe und Gerüstbauteile für Arbeits- und Schutzgerüste müssen den
Anforderungen von DIN 4420 Teil 1-3 "Arbeits- und Schutzgerüste" für
Traggerüste den Anforderungen von DIN 4421 "Traggerüste: Berechnung,
Konstruktion und Ausführung" entsprechen.
Evtl. statische Berechnungen und Genehmigungen aller Art sind Sache des
Auftragnehmers einschl. aller damit verbundenen Kosten.
Die Leistung umfaßt das Aufbauen der Gerüstteile einschl. Antransport,
Abladen, Lagern auf der Baustelle, Wiederaufladen und Abtransport.
Anfallender Schutt ist aufzuladen und zu beseitigen.
2. Ausführungsbestimmungen und Gebrauchsüberlassung
DIN 18 451, 18 330, 18 350, 18 299, 4420, 4421
jeweils neueste Fassung
Die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft für die Erstellung von
Fassadengerüsten sind vom AN einzuhalten, er ist hier alleine
verantwortlich.
Darüberhinaus gelten alle hier nicht genannten DIN-Normen, behördlichen
Auflagen und Vorschriften, welche sich auf die nachfolgend beschriebene
Leistung beziehen.
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die Lage und die örtlichen
Gegebenheiten (Anfahrtsmöglichkeiten, Lagermöglichkeiten, Straßenverlauf
etc.) zu informieren und evtl. Erschwernisse in die EP miteinzurechnen.
Eine Nachkalkulation im Auftragsfalle wird, bezüglich der örtlichen
Gegebenheiten, nicht gestattet.
Desweiteren hat der AN den Untergrund (Standfläche, Verankerungsgrund)
darauf zu überprüfen ob er mit den Angaben des AG übereinstimmt und für
die Durchführung seiner Leistung geeignet ist.
Bodenbeschaffenheit
Die Gerüste stehen teilweise auf verfülltem und verdichtetem Gelände,
teilweise auf massiven Flachdächern. Die Betondecken sind mit einer
Dachabdichtung und zum Teil mit darüberlliegender Dämmung versehen. Der
AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen (z.B. Bohlenunterfütterung) zum
Schutz der Dachabdichtung und der Dämmung zu ergreifen. Desweiteren sind
Vorkehrungen zur Druckverteilung zu treffen.
Unebenheiten im Untergrund sind entsprechend auszugleichen.
Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die EP
einzukalkulieren.
Der AN hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen
bei größeren Unebenheiten des Untergrundes, unzureichender
Verankerungsmöglichkeit, fehlendem Einplanieren des Untergrundes für
Traggerüste.
Die Gerüstanker sind in Beton- und Mauerwerkskonstruktionen einzudübeln.
Es dürfen nur bauamtlich zugelassene und korrosionsgeschützte Dübel
verwendet werden.
Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen. Sie sind während der Gebrauchsdauer in diesem
Zustand zu erhalten.
Über die Gerüste werden in der Hauptsache folgende Arbeiten ausgeführt:
1. Maurerarbeiten
2. Putz- und Malerarbeiten
3. Fenster- und Sonnenschutzarbeiten
4. Zimmererarbeiten
5. Dachabdichtungs-/Klempnerarbeiten
Wenn während der Zeit der Gebrauchsüberlassung Gerüstteile beschädigt
werden oder abhanden kommen, hat der AN dies unverzüglich, spätestens
vor dem Abbauen der Gerüste, dem AG schriftlich mitzuteilen.
Nachfolgende Positionen sind vom Bieter jeweils als komplette Leistung
zu kalkulieren, auch wenn sie im Einzelnen nicht ausführlich beschrieben
sind.
Sämtliche vorgenannten Leistungen sind in die Positionspreise der
Ausschreibung einzurechnen.
.......................................................
Zur Kenntnis genommen (Ort, Datum, Unterschrift)
Gerüstarbeiten DIN 18 451
Die Gerüst müssen DIN 4420 (Gerüstordnung) den Vorschriften der
Berufsgenossenschaft und den Bestimmungen der Baupolizei entsprechen.
Sie müssen uneingeschränkt den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen
Anforderungen entsprechen.
Die Gerüste sind den Nachfolgefirmen im gebrauchsfertigen Zustand zu
überlassen und während der Vorhaltedauer in diesem Zustand zu erhalten.
Die Vorhaltezeit ohne besondere Gerüstmiete beträgt 4 Wochen. Die
Vorhalte- und Gebrauchsüberlassungzeit beginnt mit der Benutzbarkeit der
Gerüste.
Die Vorhaltezeit endet mit der Abbaufreigabe durch die Bauleitung,
frühestens jedoch 3 Werktage nach dem Zugehen der Mitteilung über die
Freigabe.
Konstruktive Veränderungen an den Gerüsten darf nur der Auftragnehmer
der Gerüstarbeiten ausführen.
Für Nebenleistungen gilt Ziff. 4, DIN 18 451 VOB.
Aufmaß vor der Pauschalierung der Auftragssumme nach der eingerüsteten
Bauwerksfläche. Die Länge wird von Außenkante zu Außenkante Bauwerk
gerechnet, die Höhe von der Standfläche bis zur Oberkante der
eingerüsteten Bauwerksfläche.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen Gerüstbauarbeiten DIN 18451
Die folgenden Forderungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten:
Der Anbieter hat sich vor Angebotsabgabe an Ort und Stelle über mögliche
Erschwernisse beim Transport oder Aufstellen der Gerüste, sowie über die
Geländebeschaffenheit und die Ausdehnung des Gebäudes ein Bild zu
machen. Einwände, die Örtlichkeit nicht gekannt zu haben und jegliche
daraus resultierenden Forderungen werden nicht anerkannt.
Kleinere Unebenheiten sind auszugleichen, Geländehöhenunterschiede sind
fachgerecht mit entsprechenden Gerüstlagen auszugleichen. Für die
Standsicherheit der Gerüste und für die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften sowie der Gerüstordnung DIN 4420 Teil 1
haftet alleine der Auftragnehmer.
Über die gesamte Standzeit der Gerüste ist der Auftragnehmer
verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen die Gerüste und die
Verankerungen auf ihre Vollständigkeit und Sicherheit durch Augenschein
zu überprüfen. Bei Stahlrahmengerüsten in Regelausführung ist auf
Anforderung der gültige Zulassungsbescheid vorzulegen.
Wenn gefordert, hat der Auftragnehmer den statischen Nachweis über das
zu erstellende oder erstellte Gerüst beizubringen, wenn gefordert, ist
die Berechnung von unabhängiger Stelle prüfen zu lassen. Sollte das
Gerüst auf Grund der Berechnung umgebaut werden müssen, erfolgt hiefür
keine Vergütung.
Verankerungsprotokolle sind zu führen und gegebenenfalls vorzulegen.
Größere Gerüstanlagen sind ohne Aufforderungen durch einen
sachverständigen Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft auf
seine Verwendbarkeit bzw. Benutzbarkeit hin zu überprüfen. Ein
Besichtigungsbericht darüber ist vorzulegen.
Das Gerüst ist nur mit amtlich zugelassenen Befestigungsmitteln zu
verankern. Das Raster der Verankerung ist, wenn erforderlich, mit dem
Architekten bzw. der Bauführung abzusprechen. Verankerungen dürfen nicht
mit Haken vorgenommen werden.
Alle Gebühren für die bauaufsichtliche Genehmigung und Abnahme der
Gerüste, die über VOB/C DIN 18451 § 3 Abs. 3.2 hinausgehen.
1 Angebot