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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
Vorbemerkungen Teil A Vorbemerkungen Teil A
Freihändige Vergabe
Die gewobau Rüsselsheim ist private Auftraggeberin.Die
VOB/A findet keine Anwendung.
Die Vergabe erfolgt freihändig.
Durch die Abgabe des Angebotes erwirbt der Bieter
keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags.
Der Bieter hält sich 3 Monate ab dem Zeitpunkt des
Endes der Angebotsfrist an sein Angebot
gebunden.
Für die Bearbeitung/Erstellung des Angebotes wird
keine Entschädigung gewährt.
Angebote
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
Für das Angebot sind die vom AG übersandten Vordrucke
zu verwenden; das Angebot ist
zwingend an der dafür vorgesehenen Stelle zu
unterschreiben.
Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das
vom AG verfasste Leistungsverzeichnis bleibt auch dann
allein verbindlich.
Das Angebot muss die Preise und die in den
Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und
Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden
ausgeschlossen, falls sich die Auftraggeberin
nicht dazu entscheidet, fehlende Angaben, Erklärungen
oder Nachweise nachzufordern. Dasselbe
gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert
verlangten Unterlagen oder nachgeforderten
Angaben, Erklärungen oder Nachweise nicht zu dem von
der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt
vorgelegt werden (vgl. auch Teil A Ziff. VI.4.).
Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen
zweifelsfrei sein.
Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
Angebote, die Geschäfts- und sonstige Bedingungen des
AN insbesondere Liefer-, Montage-,
Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen enthalten, kommen
für den Auftrag nicht in Betracht.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl
(Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation
von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der
Einheitspreis maßgebend.
Ein Bieter, der in seinem Angebot die tatsächlich für
einzelne Leistungspositionen geforderten
Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer
Leistungspositionen verteilt, benennt nicht
die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden
Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise
einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulation"
auf andere Leistungspositionen umlegt,
grundsätzlich nicht für die Auftragserteilung
vorgesehen.
Alle Preise sind in Euro mit höchstens 2 Stellen nach
dem Komma anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise,
Verrechnungssätze) sind ohne Umsatzsteuer
anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter
Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Abgabe des
Angebotes geltenden Steuersatzes am Schluss des
Angebotes hinzuzufügen.
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit
diesem Verfahren an einer unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden
ausgeschlossen.
Falls im LV Leitfabrikate aufgeführt sind und der
Bieter dort kein anderes Produkt einträgt, schuldet
der Bieter im Auftragsfall das Leitfabrikat.
Der Bieter hat die seinem Angebot zugrunde liegende
Urkalkulation sowie die Aufgliederung
wichtiger Einheitspreise ausgefüllt, binnen 14
Kalendertagen ab Auftragsvergabe, dem AG in
verschlossenem Umschlag zu übergeben, falls explizit gefordert.
Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
Nebenangebote
Soweit Nebenangebote ausdrücklich zugelassen sind,
müssen diese auf besonderer Anlage
gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein;
ihre Anzahl ist an der im Angebotsschreiben
bezeichneten Stelle aufzuführen.
Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt,
müssen diese erfüllt werden; andernfalls
müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung
qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die
Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die
Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe
nachzuweisen.
Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen
Leistungen eindeutig und erschöpfend zu
beschreiben; die Gliederung des
Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich,
beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu
einer einwandfreien Ausführung der
Bauleistungen erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren
Ausführung nicht in den Verdingungsunterlagen
geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben
über Ausführung und Beschaffenheit
dieser Leistung zu machen.
Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen
(Positionen) des Leistungsverzeichnisses
beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen,
zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und
Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch
Pauschalsumme).
Nebenangebote, die den Nummern III.1., erster
Halbsatz, III.2. bis III.4. nicht entsprechen, werden
von der Wertung ausgeschlossen.
Mitteilung von Unklarheiten in den
Ausschreibungsunterlagen
Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Angebotsabgabe
von der Vollständigkeit der beschriebenen Arbeiten,
sowie von der Lage der Zugänglichkeit der Baustelle an
Ort und Stelle zu überzeugen. Enthalten die
Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers
Unklarheiten, so hat er unverzüglich den
AG vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter,
dass die vorliegenden Vertragsunterlagen für ihn keine
unklaren Stellen enthalten bzw.
dass solche vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung
hinreichend geklärt wurden.
dass er die örtlichen Gegebenheiten begangen und die
angebotenen Leistungen vor Ort
selbständig und eingehend geprüft hat.
dass ihm alle zur Ausführung einer qualifizierten
Leistung erforderlichen Planunterlagen,
Baubeschreibungen, statische Vorbemessung etc. vor
Angebotsabgabe vorlagen und diese ins
Preiskalkül mit einflossen.
Er kann sich nach Angebotsabgabe nicht darauf berufen,
dass er die örtlichen Verhältnisse nicht kannte,
die Zeichnungen, die Baubeschreibungen oder Teile
derselben ungenau waren. Das Risiko für die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Angebotes trägt
der AN. Das gilt auch für Kalkulationsfehler, Irrtümer
bei der Preisermittlung usw.
Bietergemeinschaften
Für den Fall, dass sich eine Bietergemeinschaft um den
Auftrag bewirbt, hat diese mit ihrem Angebot
eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung
abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im
Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigte
Vertreter bezeichnet ist, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder
gegenüber dem AG rechtsverbindlich vertritt,
dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Eignung der Bieter
Anforderung an die Zuverlässigkeit
Der AG wird ausschließlich solche Bieter mit
Leistungen beauftragen, die im Sinne der
nachfolgenden Kriterien zuverlässig sind:
Erfüllung aller gewerberechtlichen Voraussetzungen für
die Ausführung der angebotenen Leistung,
Keine Eröffnung oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder eines
vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über ihr
Vermögen oder Ablehnung eines solchen
Antrags mangels Masse,
Bieter befindet sich nicht in Liquidation,
Keine Begehung einer schweren Verfehlung im Rahmen
seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit, die
seine/ihre Zuverlässigkeit als möglichen Erbringer der
ausgeschriebenen Leistungen entfallen
lassen würde,
Stets ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur
Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung nach den
Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des
Auftraggebers,
keine rechtskräftige Verurteilung von Personen, deren
Verhalten ihm zuzurechnen ist/sind,
wegen einem die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage
stellenden Delikts (z.B. Betrug,
Geldwäsche, Bestechung).
Der AG behält sich vor, im Zweifelsfall geeignete
Auskünfte/Nachweise von den Bietern zu
erbitten. Auf die folgende Ziff. 4 wird hingewiesen.
Nachweise
Der AG behält sich vor, nach Abgabe des Angebotes von
den Bietern (und deren
Nachunternehmer) zum Nachweis ihrer Eignung
(Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit) folgende Nachweise/Erklärungen
abzufordern über:
1) den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren,
2) die Angabe von mit dem Auftragsgegenstand
vergleichbaren Leistungen in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren,
3) die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich
beschäftigten Arbeitskräfte,
4) die dem Unternehmen für die Ausführung der
Leistungen zur Verfügung stehenden technischen
Ausrüstung,
5) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene
technische Personal,
6) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes
oder Wohnsitzes/Handelsregister,
7) die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Abführung
der Sozialversicherungsbeiträge,
8) die Erklärung der Tariftreue (vgl. insbesondere § 4
AEntG),
9) das Bestehen der in den Ausschreibungsunterlagen
geforderten Versicherungen,
10) den Einsatz von Nachunternehmern und
11) die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes
über die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
gültige Bausteuer.
Newcomer-Klausel
Soweit ein neu am Markt anbietender Bieter wegen
zeitlich nicht ausreichender Marktpräsenz nicht
in der Lage ist, den Nachweis seiner Eignung anhand
der in den vorstehenden Ziffern aufgezählten
Nachweise/Erklärung zu führen, ist es ausnahmsweise
zulässig, die Eignung durch Vorlage
anderer Unterlagen nachzuweisen.
Der AG behält sich die Entscheidung darüber vor, ob
der Nachweis der Eignung durch Vorlage der
übergebenen Unterlagen geführt werden konnte. Der AG
behält sich ferner vor, die Bieter zur
Vorlage weiterer, nach seinem Ermessen geeigneter
Unterlagen aufzufordern.
Fristsetzung
Der AG wird dem Bieter eine angemessene Frist zur
Vorlage der erbetenen
Nachweise/Erklärungen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist behält sich der AG vor, den
Bieter vom weiteren Verfahren auszuschließen.
Gleiches gilt für den Fall, dass der AG
Nachweise/Erklärungen zur Beurteilung der Eignung der
vom Bieter für den Einsatz in dem Projekt des AG
vorgesehenen Nachunternehmern fordert.
ENDE Teil A
Vorbemerkungen Teil A
Vorbemerkungen Teil B Teil B Vertragliche Regelungen
I. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind:
1. Das Auftragsschreiben,
2. das Protokoll der Vergabeverhandlungen
3. diese "vertraglichen Regelungen" ("Vertrag" - Teil B)
4. die Zusätzlichen Technischen Vertragsbestimmungen ("ZTV - Teil C),
5. die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis (Teil D)
6. das Leistungsverzeichnis und ggf. die Pläne (Teil D),
7. die VOB/B und die VOB/C in bei Vertragsschluss gültiger Fassung,
8. das BGB, insbesondere das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB,
9. alle vor den Einzelgewerken aufgeführten Normen, Richtlinien, Baubeschreibun-gen und Leistungsbeschreibungen
10. alle den gesamten Leistungsumfang betreffenden gewerkespezifischen, einschlägigen DIN - bzw. EN-Vorschriften einschließlich Ergänzungen sowie die Richtlinien der Produkthersteller (Verarbeitungsrichtlinien bzw. Werkvorschriften der Hersteller), in ihrer jeweils bei der Angebotsabgabe gültigen Fassung.
alle behördlichen Vorschriften, insbesondere die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen der örtlichen Behörden, und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Baustellenverordnung (Baustell-VO)
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Festlegungen in den Vertragsunterlagen bestimmt die oben genannte Reihenfolge zugleich deren Geltungsrangfolge.
II. Leistungsumfang
Der AN schuldet die im Leistungsverzeichnis und den Plänen (Teil D dieser Vergabeunterlagen) definierten Leistungen als Erfolg. Bei der Leistungserbringung sind die in den Vertragsgrundlagen enthaltenen weiteren Festlegungen zu beachten. Im Übrigen ist der AN verpflichtet, bei der Erbringung seiner Leistungen stets die Interessen des AG zu wahren und zu schützen.
Der AN schuldet die in dem Leistungsverzeichnis und den Plänen (Teil D dieser Vergabeunterlagen) beschriebenen Leistungen, Einzelleistungen und Erfolge und zwar unabhängig davon, ob sie dort detailliert oder funktional/ergebnisorientiert beschrieben sind.
Sollte der AN der Auffassung sein, dass die Vorgaben nicht ausreichend sind, ist er zu einer unverzüglichen schriftlichen Anzeige mit Begründung gegenüber dem AG verpflichtet.
Die vom AN geschuldeten Leistungen umfassen alle Arbeiten, auf der Grundlage der aktuellen technischen Baubestimmung, die zur Erstellung einer vollständigen, handwerklichen, technisch einwandfreien und betriebsfertigen Leistung erforderlich sind, in fertiger Arbeit. Diese beinhalten insbesondere alle in den Vorbemerkungen zum Leis-tungsverzeichnis und den Zusätzlichen Technischen Vorschriften erwähnten einschlägigen DIN-Vorschriften, alle zur Ausführung kommenden Gewerke sowie die UVV in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung.
Über die in diesem Vertrag und den Vertragsgrundlagen aufgeführten Leistungen hinaus verpflichtet sich der AN, auch solche Leistungen zu erbringen, die gemäß den jeweils gültigen Gesetzen, Normen, Vorschriften, Verordnungen, Regeln der Technik und Vor-gaben der Hersteller notwendig sind oder notwendig werden.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen, die sich nach Art, Umfang und Notwendigkeit nicht zweifelsfrei aus dem Vertrag entnehmen lassen, nach Art und Umfang so ausgeführt werden, wie dies in Fachkreisen üblich und gemäß dem Wesen des Vertrags erforderlich ist.
Alle Leistungen sind sach-, fach- und termingerecht durchzuführen.
Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Arbeiten mit besonderer Sorgfalt ausgeführt werden, so dass zu keiner Zeit Luft, Wasser oder Erde verunreinigt werden und mit besonderer Sorgfalt vorgegangen wird, damit im und am Gebäude keine Beschädigungen entstehen.
Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen in bewohnten Bestandsobjekten durch-zuführen sind, ist insbesondere zu gewährleisten, dass Belästigungen der Bewohner der Objekte, in denen die vertragsgegenständlichen Leistungen ausgeführt werden sollen, vermieden bzw. auf das absolut notwendige Mindestmaß reduziert werden.
III. Besondere Pflichten des AN
1. Personaleinsatz
Der AN verpflichtet sich, nur zuverlässige Mitarbeiter/innen einzusetzen. Insbesondere ist die Baustelle während der gesamten Dauer der Leistungserbringung mit genügend deutschsprachigem, sachverständigem und technisch geschultem Personal zu beset-zen, sodass eine einwandfreie und vor allem fristgemäße Ausführung der Leistungen möglich ist.
Falls Sanierungsarbeiten im Bestand auszuführen sind, ist der AN verpflichtet, sein Personal so auszuwählen, ggf. zu schulen und einzuweisen, dass es die Zwänge einer Sa-nierungsbaustelle als solche voll berücksichtigt und mit der notwendigen Rücksicht jegliche Schäden an zu erhaltenden und verbleibenden Teilen, Belägen und Bauwerken, fremdem Eigentum (z. B. des der Mieter) etc. vermeidet.
Der AN ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Vorschriften des Arbeitnehmerent-sendegesetzes (AEntG) in seiner jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Dies schließt insbesondere die Verpflichtung des AN ein, die dort geregelten Tariflöhne /Mindestlöhne zu zahlen. Ein Verstoß gegen zwingende und bußgeldbewehrte Bestimmungen des AEntG berechtigt den AG zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. Ziff. VI.1 dieses Vertrages). Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt.
2. Nachunternehmereinsatz
Die Beschäftigung von Nachunternehmern im Sinne des § 4 VOB/B ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet; solange eine solche schriftliche Zustimmung nicht vorliegt, ist der AN verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen mit eigenen Mitarbeitern zu erbringen. Verstößt der AN trotz Abmahnung gegen die vorgenann-ten Verpflichtungen, hat der AG das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. In diesem Fall steht dem AN nur eine Vergütung für die bis zur Vertragskündigung er-brachten Leistungen zu; der AN hat dem AG sämtliche Folgekosten aus einer derart begründeten Kündigung, insbesondere die Mehrkosten, die durch die Beauftragung ei-nes anderen Unternehmens entstehen, zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben uneingeschränkt und unberührt.
Der AG hat das Recht, seine Zustimmungen zum Einsatz eines Nachunternehmers zu widerrufen und den Einsatz eines Nachunternehmers abzulehnen, wenn eine Pflichtverletzung seitens des Nachunternehmers vorliegt, die in Bezug auf die Person den AN die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Regelun-gen oder nach Ziff. VI.1. dieses Vertrags rechtfertigen würde.
Ein Grund zur Ablehnung besteht ebenfalls, wenn der AG mit dem betreffenden Nach-unternehmer im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis im Rechtsstreit liegt oder wenn der betreffende Nachunternehmer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal in dem erforderlichen Umfang verfügt.
Falls von dem AN Nachunternehmer eingesetzt werden, ist von ihm sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und deren Mitarbeiter für die ihnen jeweils zugedachten Leistungen ausreichend qualifiziert sind.
Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und Anforderungen nach diesem Vertrag und den in Ziff. I. aufgeführten Vertragsbestandteilen gelten in gleichem Maße bei der Leis-tungserbringung durch Nachunternehmer. Es ist Sache des AN dies sicherzustellen.
Ein Nachunternehmer darf ihm übertragene Leistungen nicht weiter vergeben; dies ist durch den AN sicherzustellen und zu überwachen. Sollte dies dennoch der Fall sein, berechtigt dies den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Klarstellend wird festgehalten, dass der AN im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern gegenüber dem AG unmittelbar und uneingeschränkt verpflichtet bleibt. Der AN ist nicht berechtigt, den AG gegenüber Dritten zu verpflichten.
3. Weitere Pflichten des AN
Der AN hat die ihm übergebenen Unterlagen auf Unstimmigkeiten hin zu prüfen und den AG auf entdeckte oder vermutete Mängel der Unterlagen oder Fehler in den Unter-lagen rechtzeitig vor Beginn der Leistungsausführung schriftlich hinzuweisen. Auf § 4 Abs. 3 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen.
Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten insbesondere über Verlauf und Lage der vor-handenen Medien, Leitungssysteme (Wasser-, Abwasser-, Elektro-, Blitzschutz-, Fern-melde-, TV-Kabel-, Klingel- und Sprechanlagen etc.) genauestens zu informieren und Vorsorge gegen Beschädigungen zu treffen.
Der AN ist allein verantwortlich für die Bereiche illegaler Beschäftigung sowie für alle arbeitsrechtlichen, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gesetzesverstöße, die mit der Ausführung seiner Leistung durch ihn oder Nachunternehmer (die ihm vorab durch den AG schriftlich genehmigt wurden) und in seinem Auftragsbereich begangen werden. Sollte der AG wegen solcher Verstöße in Anspruch genommen werden, hat der AN ihn hiervon freizustellen.
Der AN hat seine Leistung baubegleitend zu prüfen und zu dokumentieren, wenn der AG dies gesondert anfordert. Alle erforderlichen Prüfungsleistungen sind schriftlich und fotografisch zu protokollieren und dem AG vor Weiterbearbeitung schriftlich vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung hierfür wird nicht gewährt. Nur nach Gegenzeichnung der vom AG eingesetzten örtlichen Bauleitung ist der AN berechtigt, den nächsten Arbeits-schritt vorzunehmen.
Bei Leistungen der Technischen Gebäudeausrüstung ist durch den AN die Einweisung des Bedienungspersonals (Technischer Kundenberater des AG/Bauleiter/Technischer Mitarbeiter) der gesamten technischen Anlagen mit allen erforderlichen Revisionsunter-lagen (zweifach) bis ca. 6 Wochen nach Komplettfertigstellung/Abnahme) vorzuneh-men, in einem Protokoll festzuhalten, in die angebotenen Preise einzukalkulieren und sich durch Unterschrift vom technischen Abteilungsleiter oder zuständigen Bauleiter des AG bestätigen zu lassen. Eine gesonderte Vergütung hierfür wird nicht gewährt.
Der AN hat alle zur Sicherheit der Baustelle nach gesetzlichen, polizeilichen sowie Un-fallverhütungsvorschriften, erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf die Verordnungen über Arbeitsstätten- und Baustellenverordnung wird ausdrücklich hingewiesen. Übernachtungen auf der Baustelle sind nicht gestattet. Die Lagerung von feuergefährlichen bzw. leicht entflammbaren oder gesundheitsschädlichen Materialien in den Gebäuden ist nicht gestattet.
Der AN übernimmt insbesondere auch die aus der ihm übertragenen Baumaßnahme resultierenden Verkehrssicherungspflichten und stellt den AG sowie dessen Mitarbeiter von Ansprüchen wegen der Verletzung dieser Verkehrssicherungspflichten frei.
Der Bauleiter/die Bauleiterin muss die deutsche Sprache beherrschen und ist vom AN vor Auftragsvergabe mit allen erforderlichen Qualifikations-Unterlagen und Zulassungen namentlich zu benennen. Als Bauleiter/Bauleiterin muss zwingend eine natürliche Person benannt werden. Der Austausch des Bauleiters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
4. Spezielle Regelungen für Generalunternehmerverträge
Für die Durchführung der Maßnahmen muss durch die verantwortliche Bauleitung des Generalunternehmers ein Feinterminplan auf Basis des Bauablaufplans des AG vorgelegt werden, der bindend einzuhalten ist. Das ausführende Fachpersonal ist ausreichend an der Zahl einzusetzen, damit die vorgegebenen Termine innerhalb des Terminplans in reibungsloser Abstimmung mit den Vor- und Folgehandwerkern eingehalten werden.
Der AN verpflichtet sich, darauf zu achten, dass die Firmen aller Gewerke entsprechend den Weisungen der Bauleitung termingerecht die sinnvolle Aufeinanderfolge der Einsätze der Gewerke exakt einhalten. Der AN verpflichtet sich ferner, hierbei besondere Sorgfalt darauf zu legen, die Bauzeit nach Möglichkeit zu verkürzen und vor allem auch zeitweise unvermeidbare starke Beeinträchtigungen der Bewohner durch entsprechend sinnvoll organisierten Bauablauf zumutbar einzugrenzen.
Eine zeitliche und Gewerke bezogene Koordinierung der Maßnahmen ist mit allen beteiligten Firmen/Gewerken unter Leitung der Bauleitung des Generalunternehmers in Anwesenheit eines Beauftragten des AG für die Maßnahme vor Montagebeginn sowie einmal wöchentlich für die Einhaltung des vorgegebenen Terminplans zwingend durch-zuführen. Die Terminierung dieser Baubesprechungen erfolgt durch die Bauleitung des Generalunternehmens.
IV. Vertragsfristen
Als Ausführungsfristen im Sinne des § 5 VOB/B gelten die in den Vergabeverhandlungen festgelegten und im Protokoll der Vergabeverhandlung gem. Ziff. I. Nr. 2 schriftlich festgehaltenen Fristen (Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B).
Werden die vereinbarten Termine laut Vergabeprotokoll vom AN verschuldet nicht ein-gehalten, haftet dieser dem AG gegenüber für sich daraus ergebende unmittelbare und mittelbare Schäden (z. B. Mietausfall, Unterbringungskosten für Mieter, Möbelzwischenlagerung etc.).
Für Verzug, Verzugsfolgen, Behinderungen, Behinderungsfolgen, Unterbrechungen und Unterbrechungsfolgen gelten die Regelungen der VOB/B.
V. Vertragsstrafe
Für den Fall des Verzuges des AN mit einem vereinbarten Zwischentermin verwirkt der AN je Werktag der verschuldeten Terminsüberschreitung 0,1% der Nettoabrechnungs-summe, die auf die bis zu diesem Zwischentermin fertig zu stellenden Leistungsteile entfällt, maximal 5% dieser Nettoabrechnungssumme.
Für den Fall des Verzuges des AN mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin verwirkt der AN je Werktag der verschuldeten Terminüberschreitung 0,1% der Nettoabrechnungssumme.
Die Summe der Vertragsstrafen wird, auch bei Anfall mehrerer Vertragsstrafen, auf insgesamt 5% der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Bei Geltendmachung von Verzugsschäden sind wegen des gleichen Vertragsverstoßes anfallende Vertragsstrafen auf den Verzugsschaden anzurechnen.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung zum Vorbehalt einer Vertragsstrafe können die Vertragsstrafen bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung geltend gemacht werden.
VI. Kündigung
1. Kündigung durch den AG
Der AG kann diesen Vertrag nach den Regelungen der VOB/B und den gesetzlichen Regelungen sowie dann ganz oder teilweise aus wichtigem Grund fristlos kündigen,
" wenn der AN eine nicht nur unwesentliche Vertragspflicht vorsätzlich verletzt hat oder
" wenn der AG den AN aufgrund derselben Pflichtverletzung
" zweimal erfolglos schriftlich abgemahnt hat oder
" zweimal erfolglos schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
Im Fall der außerordentlichen Kündigung aus einem vom AN zu vertretenden Grund stehen dem AN eine Vergütung und/oder sonstige Ansprüche nur für bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen zu. Die Rechte des AG bleiben im Übrigen uneinge-schränkt und unberührt.
2. Kündigungsrecht des AN
Für die außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Regelungen der VOB/B.
3. Form der Kündigung
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Kündigung per Email genügt nicht zur Wahrung der Schriftform.
4. Vertragsabwicklung nach Kündigung
Der AN verpflichtet sich im Falle einer Kündigung dieses Vertrages, die Baustelle so zu hinterlassen, dass anstatt seiner, zu beauftragende Unternehmen nahtlos mit der Leis-tungserbringung fortfahren können.
VII. Vergütung
Die vereinbarten Einheits- bzw. Pauschalpreise sind Festpreise für die Dauer der Bau-zeit, soweit nicht zusätzlich Preisgleitklauseln vereinbart werden und beinhalten sämtliche Zuschläge.
1. Auf Einheitspreisbasis zu vergütende Leistungen
Durch die vereinbarten Einheitspreise sind alle notwendigen Arbeitsschritte für die jeweils zu erbringende Leistung und insbesondere die im Leistungsverzeichnis aufgeführ-ten Arbeitsschritte abgegolten.
Leistungen, für die eine Abrechnung auf Einheitspreisbasis vereinbart ist, können erst nach ihrer vollständigen Ausführung und Dokumentation in Rechnung gestellt werden.
Massenmehrungen oder -minderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 VOB/B bei einzelnen Positionen in Höhe bis + 10 % und - 10 % bleiben ohne Einfluss auf die Einheitspreise.
Änderungen von Einheitspreisen aufgrund von Massenänderungen sind nur unter Vor-lage der Urkalkulation und mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
2. Pauschalierte Leistungen
Für den Fall, dass Pauschalpreise vereinbart sind, sind mit diesen Preisen sämtliche Leistungen und alle Arbeitsschritte abgegolten, die Bestandteil der nach diesem Vertrag und seinen Grundlagen geschuldeten Leistungen sind, sofern in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
3. Zusätzliche Leistungen/Leistungsänderungen
Der AG ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B berechtigt, Änderungen des Bauentwurfes vorzunehmen sowie geänderte oder zusätzliche Leistungen des AN anzuordnen. Der AG ist auch berechtigt Anordnungen zu treffen, die den Bauablauf und die Bauzeit betreffen oder auf diese Einfluss nehmen; hierbei hat er nach billigem Ermessen Rücksicht auf die berechtigten Interessen des AN zu nehmen.
Zu solchen Änderungen und Anordnungen ist nur der AG selbst berechtigt, es sie denn, er hat gegenüber dem AN ausdrücklich und schriftlich einen insoweit Bevollmächtigten ernannt. Mündlich vorgetragene Bedenken gegen Anordnungen des AG hat der AN unverzüglich schriftlich gegenüber dem AG zu wiederholen, andernfalls verzichtet der AN darauf, sich auf seine vorgetragenen Bedenken zu berufen.
Die Vergütungsfolgen solcher Änderungen und Anordnungen richten sich nach den Regelungen dieses Vertrages und nachrangig nach den Bestimmungen der VOB/B, insbe-sondere nach § 2 Abs. 4, 5 und 6 VOB/B. Bei Änderungen des Bauentwurfes und anderen Anordnungen des AG, bei denen der AN davon ausgeht, dass sich durch diese die Grundlagen der Preise für im Vertrag vorgesehene Leistungen ändern (§ 2 Abs. 5 VOB/B), hat er analog § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B dem AG die voraussichtlich entstehen-den Mehr- oder Minderkosten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, möglichst bevor er mit der Ausführung der Leistungen beginnt.
Fordert der AN für zusätzliche oder geänderte Leistungen eine Anpassung von Einheitspreisen oder eines ggf. vereinbarten Pauschalpreises, ist er verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Änderungsanordnung des AG ein schriftliches Nachtragsangebot mit prüffähigen Nachweisen zur Preisermittlung vorzu-legen; die darin vom AN verlangte Vergütung ist durch eine prüfbare, aus seiner Urkalkulation abgeleitete Preisermittlung zu belegen. Soweit erforderlich hat der AN die Preisermittlung der neuen Preise für die gesamte Leistung zur Einsichtnahme vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der AN ist insbesondere dann verpflichtet, vor Ausführung einer geänderten Leistung auf die Preisrelevanz der Änderung hinzuweisen, wenn er in Folge der Abänderung einen Mehrpreis verlangen will. Das gleiche gilt, wenn dem AN eine Vergütung nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B zusteht. Eine Veränderung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen führt nicht zu einer Veränderung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einheitspreise.
Sofern es im Einzelfall bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht möglich sein sollte, Kostenveränderungen für geänderte Leistungen und/oder zusätzliche Leistungen zu ermitteln, oder sofern eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, z.B. weil sich die Parteien nicht über die Höhe der Kosten und die Kostentragungspflicht einigen können, ist der AN dennoch zur Ausführung der geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet, sofern der AG diese schriftlich anordnet.
Für Nachtrags- und Zusatzaufträge gelten - ohne Einschränkungen - die Urkalkulationen sowie die vertraglichen Bestimmungen des Hauptauftrages.
4. Insb. folgende Leistungen sind in den angebotenen Preisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet:
" Anfahrtspauschalen
" Soweit nicht im Leistungsverzeichnis abweichend geregelt, die gesamte Baustelleneinrichtung einschließlich Material- und Unterkunftsräumen, sowie das Einrichten und rückstandsfreie Räumen der Baustelle, soweit Leistungen des AN betroffen sind.
" Anlieferungen aller erforderlichen Materialien auf die Baustelle an den jeweili-gen Montageort, Anlieferungen und Vorhaltungen sämtlicher erforderlicher Werkzeuge und aller Rüstungen, sowie das betriebsfertige Montieren innerhalb und außerhalb des Gebäudes mit allen Schutzmaßnahmen
" Kosten für Aufmaß, Messungen, Schutzmaßnahmen von Eigentum des AG sowie der Mieter und Wohnungsnutzer, Abnahmen und vorzeitige Inbetrieb-nahmen.
" Führen eines Bautagebuches nach Vorgabe des AG. Kopien sind dem AG jeweils am folgenden Werktag für den vorangegangenen Werktag zu übergeben.
" Die Informationen und Listen zur Reinigung und Pflege der verarbeiteten Baumaterialien und Endprodukte sowie zur Wartung, Überprüfung und zum Betrieb der Bauendprodukte sind dem AG bis zur Abnahme vollständig und in schriftlicher Form als Bestandteil der Revisionsunterlagen vorzulegen.
" Bei Arbeiten im bewohnten Bestand: Unterbindung einer Belästigung oder Störung der Bewohner in den Häusern nach Möglichkeit (insbesondere bei Stemm- und Bohrarbeiten). Alle nicht vom Bau betroffenen Bereiche sind frei-zuhalten und nachhaltig vor Bauschutt und sonstigem Unrat zu schützen. Hier-zu gehört je nach Umständen auch Vollabdeckung.
" Arbeiten im bewohnten Bestand sind unter normaler Nutzung auszuführen. Alle sich hieraus ergebenden Erschwernisse und Behinderungen i.S. des § 6 VOB/B sind in die Preise mit einzukalkulieren. Die Arbeiten werden in Wohngebäuden durchgeführt. Bausubstanz und Materialgüte entsprechen in allen Teilen den zum Zeitpunkt der Bauerstellung geltenden Anforderungen. Dies ist bei allen Montagen und Befestigungen etc. in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Die sich hieraus eventuell ergebenden Erschwernisse bzw. Behinde-rungen der Arbeiten i.S. des § 6 VOB/B werden nicht anerkannt und auch nicht besonders vergütet.
" Auf Anforderung des AG hat der AN dem AG auch während der Bauzeit nach-zuweisen, dass die eingebauten oder zum Einbau vorgesehenen Produkte den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
VIII. Rechnungen
1. Anforderungen an die Rechnungslegung
Der AN hat alle zu vergütenden Leistungen in Form von Rechnungen prüfbar nachzuweisen. Die Leistung ist getrennt nach Wirtschaftseinheiten/Gebäuden/Wohnungen abzurechnen.
Die Rechnungen sind nachvollziehbar zu gestalten und kumuliert aufzustellen; die Kostenstellen sind jeweils anzugeben; Lohn und Material sind separat auszuweisen. Die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Aufmaße und Aufmaßpläne sind beizufügen. Der AN hat die Rechnungen nach Vorgabe des AG sortiert im Original mit Duplikat vorzule-gen.
Werden mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrem Zweck, als Abschlags-, Zuschlags- oder Teilschlussrechnung zu bezeichnen. Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren. Bereits geänderte Rechnungen sind mit Betrag aufzuführen. Abrechnungszeichnungen ersetzen nicht Bestandszeichnungen. Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen sind in 1-facher Ausfertigung vorzulegen oder digital in PDF-Format. Auf-maßblätter sind nach LV-Positionen aufzugliedern und ebenso wie Aufmaßpläne durch-zunummerieren. In der Schlussrechnung sind bereits erhaltene Abschlags- und Voraus-zahlungen einzeln aufzuführen und abzusetzen (diese Regelung gilt nur bei Einzelaufträgen über € 30.000,00).
2. Stundenlohnarbeiten
Über Stundenlohnarbeiten, die der AG schriftlich beauftragt hat, muss der AN arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 1-facher Ausfertigung erstellen und unverzüglich bei dem AG einreichen. Stundenlohnarbeiten sind sofort abzurechnen. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anforderung/per Auftragsformular des AG tatsächlich geleisteten und von ihm auf Stundenlohnzetteln anerkannten Stunden.
Stundenlohnzettel müssen zwingend nachfolgende Angaben aufweisen:
" Bezeichnung des Bauvorhabens/Gewerk
" schriftlicher Auftrag des AG mit Auftragsnummer,
" geleistete Stunden je Person, deren Name, Berufsbezeichnung,
" Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
" Art und Ort der Arbeiten,
" Verbrauch von Materialien,
" Vorhaltung von Geräten, Hilfsstoffen und dergleichen sowie
" Transportleistungen.
Stellt sich bei der Rechnungsprüfung oder bei der späteren Nachprüfung heraus, dass die im Stundenlohn abgerechneten Leistungen bereits zu anderen Vertragsleistungen oder deren Nebenleistungen gehören, werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet, auch wenn die Stundenlohnzettel schriftlich anerkannt sind. Mehrfachzahlungen sind zurückzuerstatten. § 818 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
3. Zahlungsweise
Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos per Banküberweisung.
4. Zahlungsfrist/Skonto
Bei Abschlagszahlungen erfolgt die Zahlung binnen 20 Werktagen nach Fertigstellung der entsprechenden Leistungen und nach Eingang der prüffähigen Zahlungsaufforderung (Rechnung) beim AG.
Schlusszahlungen werden binnen 2 Monaten, nach Abnahme und nach Eingang der prüffähigen Schlussrechnung beim AG, gezahlt.
Angebotenes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlussrechnungsbetrag abgezo-gen, für den die geforderten Zahlungs-Fristen eingehalten werden. Soweit Skonto vereinbart ist, beginnen die Skontofristen mit dem Tag des Einganges der prüffähigen Rechnung.
IX. Umlagen
Für folgende vom AG zur Verfügung gestellten Leistungen werden durch den AG vom AN Kostenumlagen in v.H. auf die Brutto-Abrechnungssumme erhoben.
Bauleistungsversicherung 0,2 %
Sonstige Umlagen, insb. Baustrom und Bauwasser: 1,3 %
Die Umlagen werden von der Schlussrechnung abgezogen.
X. Haftung, Versicherung und Gefahrtragung
1. Haftung
Der AN haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen und Lieferanten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Die Beweislast für das Nichtverschulden trägt der AN. Der AN ist verpflichtet, Schäden unverzüglich nach ihrer Entstehung dem AG unaufgefordert zu melden.
Beschädigt der AN durch seine Arbeiten oder im Zusammenhang mit diesen Bautei-le/Einbauten oder AG-eigene Gegenstände, so haftet er in vollem Umfang. Der AG ist berechtigt, die vom AN beschädigten Teile ohne weiteres durch neue ersetzen zu las-sen. Die Kosten hierfür können mit den Forderungen des AN verrechnet werden. Der AN haftet für sämtliche aus der Unterlassung von Maßnahmen der zusätzlichen Vertragsbestimmungen dem AG unmittelbar und/oder mittelbar erwachsenen Schäden. § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt.
2. Versicherung
Der AN hat für seine Tätigkeiten und Leistungen eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abzuschließen, bis zum Vertragsende aufrechtzuer-halten und dem AG vor Leistungsbeginn, danach jederzeit unverzüglich auf dessen Aufforderung nachzuweisen:
" Personenschäden 2 Millionen € pro Schadensfall, jährlich 2-fach maximiert,
" Sach- und Umweltschäden 2 Millionen € pro Schadensfall, jährlich 2-fach maximiert,
" Vermögensschäden in Höhe von 100.000 € pro Schadensfall, jährlich 2-fach maximiert,
Der AN hat aufgrund seiner Obhutsverpflichtungen gemäß § 4 VOB/B insbesondere einen Versicherungsschutz für bauseits gelieferte Materialien zu gewährleisten. Dieser ist vor Beginn der Maßnahme dem AG schriftlich nachzuweisen und für die Dauer der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten ist.
Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung mit einem Selbstbehalt von 250,-- € je Schadensfall ab. Diese Kosten trägt der AN im Wege einer Umlage von 0,2% der Netto-Auftragssumme.
Der Nachweis des vom AN geschuldeten Versicherungsschutzes ist Fälligkeitsvoraussetzung für sämtliche Zahlungsansprüche des AN gegen den AG.
3. Gefahrtragung
Es gilt § 644 BGB.
XI. Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung des AN. Ein Anspruch auf Teilabnahme besteht nicht. Es hat eine förmliche Abnahme stattzufinden; eine fiktive Abnahme im Sinne von § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen.
Der AN hat die Abnahme rechtzeitig (mindestens 8 Werktage vorher) schriftlich zu beantragen und bei der Abnahme mitzuwirken, indem er die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zur Verfügung stellt. Für die Abnahme ist ein von beiden Vertragspar-teien unterzeichnetes, schriftliches Protokoll auf Formularen des AG zu fertigen.
Entsprechendes gilt für die Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B, die ebenfalls nur förmlich abgenommen werden.
XII. Mängelansprüche und Verjährung
Die Haftung des AN für Mängelansprüche richtet sich nach den Vorschriften des Werk-vertragsrechts des BGB (§§ 631 ff. BGB).
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Tag der förmlichen Abnahme. Für bewegliche Teile, E-Geräte, Motoren, feuerbeaufschlagte Bauteile etc. beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 24 Monate, beginnend mit dem Tag der förmlichen Abnahme.
XIII. Sicherheit
1. Vertragserfüllungsbürgschaft
Wenn eine Sicherheit für die Vertragserfüllung vereinbart ist, gilt folgendes:
Als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen übergibt der AN dem AG eine unbefristete, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme innerhalb von 20 Tagen nach Vertragsschluss.
Diese Bürgschaft ist zwingend über das Portal Trustlog hochzuladen.
Die Bürgschaft muss sich auf sämtliche Erfüllungsansprüche des AG, insbesondere auf die aus geänderten und zusätzlichen Leistungen gem. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B, einschließlich sämtlicher Abrechnungs-, Nachbesserungs-, Wandelungs-, Schadenser-satz- und Vertragsstrafenansprüche, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen ein-schließlich Zinsen und auf Rückgriffsansprüche des AG, wenn sie bei Nichtzahlung des Mindestentgeltes oder der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 1a AEntG) oder bei Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch die Lieferantin von dritter Seite in Anspruch genommen wird, erstrecken.
Die Bürgschaft muss ferner die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Anfechtung und Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie auf die Hinterlegungsbefugnis des Bürgen verzichtet und die Einrede der Verjährung begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erhoben wird.
2. Mängelgewährleistungsbürgschaft
Als Sicherheit für die Mängelrechte des AG werden 3% der Bruttoabrechnungssumme vereinbart.
Die Sicherheit für Mängelrechte erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche des AG einschl. Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschl. der Zinsen. Sie ist abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B nach Ablauf der Gewähr-leistungsfrist zurückzugeben. Die übrigen Regelungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bleiben unberührt.
Ein als Sicherheit vom AG einbehaltener Betrag kann, soweit die Sicherheitsleistung noch nicht verwertet ist, vom AN durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abgelöst werden. Die Pflicht zur Einzahlung des einbehaltenen Betrags auf ein Sperrkonto sowie die Verzinsungspflicht des § 17 Abs. 6 VOB/B sind ausgeschlossen.
Die Bürgschaft ist von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kredit-institut oder Kreditversicherer zu stellen. Der Bürge muss seinen Sitz in der Bundesre-publik Deutschland haben.
Diese Bürgschaft ist zwingend über das Portal Trustlog hochzuladen.
Die Bürgschaft muss ferner die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Anfechtung und Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie auf die Hinterlegungsbefugnis des Bürgen verzichtet und die Einrede der Verjährung begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erhoben wird.
Außerdem hat die Bürgschaftsurkunde die Erklärung zu enthalten,
" dass der Bürge bei einer Bürgschaft zur Sicherung der Mängelrechte des AG auch dann haftet, wenn die Abnahme der Werkleistung nicht in der nach den Regelungen des Vertrages zwischen AG und AN vorgesehenen Form sondern in anderer Weise erfolgt ist,
" dass der Anspruch des AG gegenüber dem Bürgen nicht vor der gesicherten Forderung verjährt und
" dass ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Bürgschafts-vertrag der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist.
XIV. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Der AN ist zur Aufrechnung eigener Forderungen gegen Forderungen des AG nicht berechtigt, es sei denn, die eigenen Forderungen des AN sind von dem AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist der AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt.
XV. Reinigung der Baustelle/Beseitigung des Bauschutts
Der AN ist verpflichtet, alle von seiner Leistungsausführung betroffenen Bereiche täglich zum Feierabend besenrein zu säubern und innerhalb der Arbeitsbereiche gründlich zu reinigen. Der anfallende Schmutz, Bauschutt, alte und abgebrochene Bauteile, Bau-stoffreste sowie Verpackungsmaterialien sind täglich wegzuräumen und gesetzlich zu-gelassen zu entsorgen, d.h.: sofort von der Baustelle zu entfernen und abzufahren. Eine Bauschuttzwischenlagerung ist außerhalb der von der Bauleitung zugewiesenen Berei-che nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen wird die Reinigung/Entsorgung etc. nach einmaliger Aufforderung und fruchtlosem Ablauf der dem AN gesetzten Frist durch Fachfirmen im Auftrag des AG zu Lasten des verursachenden AN durchgeführt und mit den Forderungen des AN verrechnet.
Während der Baumaßnahmen werden nach Erfordernis die betroffenen Arbeitsbereiche von Fachfirmen im Auftrag der gewobau Rüsselsheim zu Lasten des bzw. der AN gereinigt.
Die durch den AN verursachten Beschädigungen und/oder Verunreinigungen auf der Baustelle und den Verkehrsflächen sind von ihm, auch während der Durchführung der Vertragsleistungen, ohne besondere Vergütung laufend zu beseitigen. Sollte der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist der AG berechtigt, nach einmaliger er-folgloser schriftlicher Erinnerung, die Beschädigung instand setzen zu lassen, die Verschmutzung, den Schutt/Abfall auf Kosten des AN entfernen zu lassen.
Bei der Schuttbeseitigung hat der AN die gesetzlichen Vorschriften über die Entsorgung schadstoffbelasteter Materialien zu beachten.
XVI. Sonstiges
1. Dokumentationspflichten
Bis zur Abnahme der Baumaßnahme sind alle Leistungen in Form vollständiger Revisionsunterlagen dem AG mit allen Prüfprotokollen, Werksvorschriften der Produkthersteller, Übereinstimmungserklärungen der Fachunternehmen, Bautagebuch, Fotos, Revisionspläne, etc. in Papierform und digital zu übergeben bzw. wie vorgegeben. Alle Bescheinigungen und/oder Übereinstimmungserklärungen mit den Richtlinien der Hersteller und den aktuellen "Technischen Baubestimmungen" müssen von den jeweiligen gewerkebezogenen Fachbauleitungen unterschrieben sein. Die dargestellten Leistungen sind in die Preise einzukalkulieren.
2. Schriftformklausel
Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag unbeabsichtigte Lücken ent-hält.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig ist Rüsselsheim/Main ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
5. Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
ENDE Teil B
Vorbemerkungen Teil B
Vorbemerkungen Teil C Teil C Zusätzliche Technische Vertragsbestimmungen
1.
Wasser- und Stromanschlüsse sind in den Liegenschaften vorhanden und können bei Bedarf für die Bauarbeiten ohne weitergehende Verpflichtung des AG zur Verfügung gestellt werden. Das unfallsichere Heranschaffen von Wasser und Strom zur Verwendungsstelle, Montage und Ablesen von Zwischenzählern für Wasser und Strom, sowie alle eventuelle Kosten ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
Hinweis: Elektro-Drehstromanschlüsse sind nicht vorhanden.
Lager- und Aufenthaltsräume stehen nur begrenzt zur Verfügung. Die Zuweisung erfolgt ausschließlich durch die Bauleitung/Bauherrenvertretung des AG.
2.
Handelt es sich bei der ausgeschriebenen Maßnahme um einen Umbau im bewohnten Bestand, sind folgende Verpflichtungen zwingend einzuhalten:
Die Nutzung der Kaltwasserzapfstellen in den Wohnungen ist bis auf kurzfristige Ausnahmen immer sicherzustellen.
Täglich zum Feierabend ist die Toilette - soweit möglich - nutzbar für die Bewohner und Wohnungsnutzer vorzurichten, einschließlich der unfallfreien Nutzung.
Für die Durchführung der Maßnahme wird durch die Bauleitung ein Terminablaufplan für alle Gewerke vorgelegt, der bindend einzuhalten ist, das ausführende Fachpersonal ist ausreichend an der Zahl anzusetzen, damit die vorgegebenen Termine innerhalb des Terminplans in reibungsloser Abstimmung mit den Vor- und Folgehandwerkern eingehalten werden.
3.
Soweit im nachfolgenden Leistungsverzeichnis bestimmte Fabrikate etc. beschrieben sind, sind diese zwingend als Qualitätsmerkmal zu beachten. Der Bieter kann gleichwertige Erzeugnisse seiner Wahl alternativ anbieten und bei den betreffenden Positionen benennen, der AG behält sich jedoch grundsätzlich das Recht der Zustimmung vor. Im LV-Beschrieb genannte und in den Vergabeverhandlungen nicht im Einvernehmen mit dem AG korrigierte Produkte sind zwingend einzubauen. Eine einseitige Änderung durch den AN ist nicht möglich.
Der AN haftet jedoch grundsätzlich auch bei der Wahl der vorgeschlagenen Fabrikate für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Arbeiten im Rahmen der Gewährleistungspflicht. Die Gleichwertigkeit des gewählten Fabrikates muss der AN durch ein amtliches Prüfzeugnis, z. B. des Institutes für Bautechnik Berlin, nachweisen.
4.
Alle Positionen sind so zu kalkulieren, dass eine vertragsgemäße Leistungserbingung einschließlich aller Materialien, Lieferung und Leistung erzielt wird.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Beginn der Arbeiten diese zügig und ohne Unterbrechungen auszuführen sind. Bei Unterbrechungen von mehr als 5 Werktagen des AN ohne Abstimmung mit dem Bauleiter des AG behält sich der AG vor, den Auftrag nach diesen 5 Tagen mit nur einmaliger schriftlicher Inverzugsetzung von 5 Tagen mit allen rechtlichen Folgen zu kündigen.
5.
Die den Einzelgewerken im Folgenden vorgestellten Normen und Richtlinien sind Bestandteil dieser technischen Vertragsbestimmungen und in jedem Fall Gegenstand des Gesamtangebotes des Bieters. Gleiches gilt für alle Leistungsbeschreibungen, Baubeschreibungen und Grundpositionen, die den einzelnen Leistungspositionen vorgestellt sind. Die darin enthaltenen Angaben und Qualitätsbeschreibungen werden mit Vertragsbeginn Vertragsbestandteil und sind in jedem Fall einzuhalten und auszuführen. Alle vor den Einzelgewerken aufgeführten DIN- und EN-Normen sowie Hersteller-Richtlinien werden Vertragsbestandteil (Normen, Richtlinien und Leistungsbeschreibung).
6.
Vom AN zu erfüllende Normen, Richtlinien, Leistungsbeschreibungen und Baubeschreibungen der beauftragten Gewerke:
alle den gesamten Leistungsumfang betreffenden gewerkespezifischen, einschlägigen DIN- bzw. EN-Vorschriften einschließlich Ergänzungen sowie die Richtlinien der Produkthersteller (Verarbeitungsrichtlinien bzw. Werkvorschriften der Hersteller), in ihrer jeweils bei der Ausführung gültigen Fassung.
Vorbemerkungen Teil C
Handwerkerregeln Qualitäts- und Leistungskriterien für Geschäftspartner im Modernisierungs- und
Instandhaltungsbereich als Auftragsnehmer der gewobau
( Gesellschaft für Wohnen und Bauen Rüsselsheim mbH )
1. Verhalten gegenüber Mietern sowie in Wohnungen oder
auf Grundstücken der gewobau
1.1 Nach schriftlicher (in Ausnahmefällen telefonischer) Auftragserteilung von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten nimmt der Auftragnehmer unverzüglich Kontakt mit dem Mieter auf, um eine Terminvereinbarung zu treffen. Die Interessen des Mieters sind zu berücksichtigen, gleichwohl wird der Mieter ggf. auf Termine hingewiesen, an denen der Auftragnehmer bereits Arbeiten in der Nähe erledigt.
1.2 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stellen sich persönlich dem betreffenden Mieter vor dem Betreten der Wohnung vor und teilen mit, um welche Firma es sich handelt und welche Arbeiten ausgeführt werden sollen. Der Mieter erhält eine Visitenkarte. Können die Arbeiten nicht in einem Zug erledigt werden (z.B. wegen Materialbeschaffung) wird der Mieter und die Technische Abteilung der gewobau, hierüber und über den voraussichtlichen Fortgang informiert.
1.3 Bei den Arbeiten wird besondere Rücksicht auf die Interessen der Mieter und deren Einrichtungsgegenstände genommen.
1.4 Anlagen und Gehwege dürfen nicht befahren werden. Bäume, Anpflanzungen oder sonstige Vegetationsflächen sind vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
1.5 Wenn Sanitär-, Elektro- oder Heizungsarbeiten nicht an einem Tag erledigt werden können ist dem Mieter generell, bei dringender Erfordernis, zum Feierabend ein Provisorium einzurichten. Bei einem arbeitsbedingten Totalausfall von Gas, Wasser, Strom oder Wärme sind die betreffenden Mieter und die Technische Abteilung der gewobau, Telefon Nr.: 695-708, rechtzeitig hierüber und über die voraussichtliche Dauer zu informieren.
1.6 Ausnahmesituationen sind nur bei der Technischen Leitung der gewobau in schriftlicher Form zu beantragen (per Fax).
1.7 Anfallender Schutt und Verunreinigungen sind täglich zu beseitigen, ggf. noch vor Ende der Arbeiten. Nach Ende der Arbeiten wird der Arbeitsort aufgeräumt und gesäubert verlassen. Bauschutt, Verpackungen und Verarbeitungsreste von Baustoffen werden komplett beseitigt.
1.8 Lärmintensive Arbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der allgemein üblichen Ruhezeiten erledigt. Ausgenommen hiervon sind Notdiensteinsätze. Alle betreffenden Mieter sind dann unverzüglich zu informieren.
2 Fachliche Kompetenz handwerkliche Sorgfalt und
Qualitätsbewusstsein
2.1 Die Arbeiten erfolgen nach DIN und den anerkannten Regeln der Technik unter Einbeziehung des Umweltschutzes. Die Arbeiten werden insbesondere im Hinblick auf die geforderten Materialqualitäten und Arbeitsschritte vertrags- bzw. vereinbarungsgemäß ausgeführt.
2.2 Wandöffnungen und Durchbrüche werden schonend und nicht größer als unbedingt erforderlich hergestellt.
2.3 Für Bohr- oder Schleifarbeiten und sonstige staubintensive Arbeiten dürfen nur Geräte mit einer Absaugvorrichtung eingesetzt werden.
2.4 Die Arbeiten werden von fachlich qualifiziertem Personal ausgeführt. Auszubildende führen nur Facharbeiten ihrem Ausbildungsstand entsprechend aus, wenn dieses unter qualifizierter Anleitung geschieht. Angelernte Hilfskräfte erledigen keine Facharbeiten.
2.5 Bei Neubauten, Modernisierungsarbeiten und größeren Instandsetzungen benennt der Auftragnehmer als Ansprechpartner Meister/Vorarbeiter (oder Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation), der für die qualitäts- und termingerechte Ausführung sowie für die Arbeitssicherheit verantwortlich und entscheidungsbefugt ist. Dieser ist laufend über den Zustand der Arbeiten und den Zustand der Baustelle informiert und in der Lage, eventuell aufgetretene Mängel, Terminverzüge oder sonstige Beanstandungen unverzüglich beheben zu lassen.
Ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der gewobau vergibt der Auftragnehmer keine Leistungen an Nachunternehmer.
3. Termingerechtes Arbeiten
3.1 Mit den Arbeiten wird zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen. Bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten spätestens 1 Woche nach Auftragserteilung. In dringenden Fällen wird zur Abwendung von Schaden mit den Arbeiten sofort begonnen.
3.2 Die Arbeiten werden mit dem notwendigen Personaleinsatz ohne Verzögerung und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mieter der gewobau ausgeführt.
3.3 Die Arbeiten werden zum vereinbarten Endtermin erledigt. Ist der Auftragnehmer durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände daran gehindert, so informiert er hierüber unverzüglich die Technische Abteilung der gewobau in Form einer Stellungnahme, zum weiteren Ablauf der Instandsetzungsmaßnahme.
4. Zeitnahe und prüfbare Abrechnung
4.1 Rechnungen werden entsprechend der Allgemeinen Vertragsbedingungen der gewobau eingereicht.
4.2 Leistungen sind prüfbar abzurechnen. Die Nachweispflicht liegt allein beim AN.
4.3 Die Rechnungen werden übersichtlich aufgestellt und dabei die Reihenfolge der beauftragten Positionen eingehalten.
4.4 Es werden die, in den Vertragsbestandteilen enthaltenen, Positionsbezeichnungen verwendet.
4.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden in der Rechnung besonders kenntlich gemacht, auf Verlangen werden sie getrennt abgerechnet.
4.6 Rechnungen für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten werden spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Leistungen gestellt. Das gilt auch für die Beseitigung von Versicherungsschäden.
5. Wirtschaftliche Arbeitsweise
5.1 Der Auftragnehmer arbeitet im Sinne des
Auftraggebers wirtschaftlich, d.h.:
Der Personaleinsatz ist bei Stundenlohnarbeiten der Aufgabenstellung angemessen.
6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
6.1 Alle Arbeiten werden unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erledigt. Dieses gilt insbesondere für das Tragen von Schutzkleidung, für Gerüstarbeiten und den Einsatz von gefahrlos arbeitenden Maschinen und Werkzeugen.
6.2 Abbruchmaterialien, Verpackungen und Verarbeitungsreste von Baustoffen werden soweit wie möglich der Wiederverwendung zugeführt, sonst umweltgerecht entsorgt.
6.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über Lärm- und Immissionsschutz sind einzuhalten.
6.4 Die abwasserrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Es dürfen insbesondere keine abwassergefährdende Flüssigkeiten oder Stoffe über die sanitären Objekte eingeleitet oder in den Außenanlagen verschüttet werden.
Sanktionen
7.1 Eine Einhaltung der Qualitäts- und Leistungskriterien für Bau- und Handwerksbetriebe stellt eine wichtige Vertragsverpflichtung dar. Wird in schwerwiegender Form oder trotz einer vorausgegangenen Abmahnung gegen diese Kriterien verstoßen, kann dies Schadensersatzansprüche, ggs. auch die Entziehung des Auftrages nach sich ziehen. Der Auftragnehmer muss darüber hinaus damit rechnen, aufgrund entsprechender Vertragsverstöße zeitweise oder dauerhaft von der Auftragsvergabe ausgeschlossen zu werden.
Die sich hieraus ergebenden Erschwernisse sind in den Einheitspreisen des LV´s beinhaltet.
Die vorgenannten Regelungen werden vorbehaltlos anerkannt und sind Vertragsbestandteil für die Ausführung von Reparaturaufträgen.
Handwerkerregeln
Angaben zur Baustelle Baustelleneinrichtung/ Lagermöglichkeiten: siehe Bau- und Objektbeschreibung. Auf den bestehenden Freiflächen sind Lagermöglichkeiten vorhanden. Baustelleneinrichtungsflächen sind auf dem Grundstück einzurichten. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeiten für weitere Flächen.
Sicherung der Baustelle Verkehrssicherung: gem. ZVB 6.5.1 ff Baufeldsicherung: gem. ZVB 6.5.1 ff Vegetationsflächen und Einbauten: Bauzaun.
Die Hauseingangsbereiche sind besonders zu schützen, sowie der Weg zu diesen sicher und frei zu halten.
Unfallverhütung: Jeder der am Bau beteiligten Auftragnehmer hat während der gesamten Dauer seiner Arbeiten darauf zu achten, dass die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Dies gilt für die jeweils zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Arbeitsverfahren als auch Sicherungsmassnahmen von Gefahrenstellen wie Abdeckungen, Abschrankungen, Leitern, Treppen, u.ä.
Sämtliche Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Entstandene Schäden sind durch den Verursacher kostenfrei zu beheben. Ist dies nicht möglich, veranlasst der AG eine Schadensregulierung zu Lasten des AN. Je nach Umfang des Schadens wird auf Kosten des AN ein Sachverständiger zur Begutachtung bestellt.
Schutzgebiete: Kraftstoffe, Öl und Bindemittel: Kraftstoffe, Öl und Bindemittel dürfen nicht im Gelände abgelassen werden. Maschinen und Behälter sind in geeigneter Weise zu sichern. Der Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Bei Einsatz von Löse- und Bindemitteln sind dem Auftraggeber und/oder seinem Sicherheitsbeauftragtem unaufgefordert die Einbau-/ Verarbeitungs- und Sicherheitshinweise vorzulegen.
Vorhandene Leitungstrassen und sonstige Hindernisse: Über die Lage von Leitungstrassen hat sich der AN bei den entsprechenden Versorgungsträgern zu erkundigen. Der Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Alle Angebotspreise enthalten alle zur Erbringung der Leistung notwendigen Arbeiten, Arbeitsgeräte und Materialien, sowie die fachgerechte Entsorgung von Resten, Abbruchmaterialien etc..
Digitales Aufmaßblatt: Mit der Schlussrechnung ist ein digitales Aufmaß dem AG vorzulegen, indem die Flächen und einzelnen Leistungen und alle Abrechnungsmaße zu entnehmen sind. Der AN hat alle Lieferscheine, abgefahrenen Massen und Wiegescheine sowie eventuell anfallende Rechnungen über Deponiegebühren der Bauleitung unverzüglich jeden Tag vorzulegen und abzeichnen zu lassen. Später eingereichte Scheine (z.B. mit Abschlags- / Schlussrechnungen) werden nicht mehr anerkannt.
Der AN hat bei jeder Abnahme ein prüfbares Aufmaß für die entsprechende Liegenschaft dem AG zur Verfügung zu stellen. Dem Aufmaß ist eine bemaßte Skizze beizufügen. Die Aufmaßprüfung erfolgt gemeinsam mit dem AN im Anschluss an die Abnahme.
Der AN zeigt der Bauleitung rechtzeitig und schriftlich die Abnahmen an.
Die aus Terminverzug verursachten Kosten gehen zu Lasten des AN.
Angaben zur Baustelle
Bau- und Objektbeschreibung Auf dem Grundstück im "Virchowstraße 29" steht ein Wohnhochhaus aus dem Jahr 1968 bestehend aus 13 Vollgeschossen. Das Gebäude hat eine Grundrissabmessung von ca. 23,74x23,99m und wurde in Massivbauweise errichtet. Die Geschossdecken wurden als Stahlbetondecken und die tragenden Wände in Mauerwerk und Stahlbeton ausgebildet. Im Keller- und Erdgeschoss sind Technik- und Abstellräume untergebracht. In den zwölf folgenden Obergeschossen sind je Ebene vier Wohneinheiten mit 2-, 3- und 4-Zimmerwohnungen vorhanden. Das Wohnhochhaus verfügt somit über insgesamt 48 Wohneinheiten, wobei jede Einheit mit einer Loggia ausgestattet ist. Die Erschließung des Wohnhochhauses erfolgt erdgeschossig über ein Treppenhaus auf der Nordseite, zudem verfügt das Gebäude über einen Fahrstuhl. In den Wohngeschossen erfolgt die Zuwegung zum Treppenhaus über einen ca. 2,0m langen und 1,885m breiten Laubengang ins Freie. Das Kellergeschoss ist über einen separaten Eingang über eine Kellertreppe auf der Nordseite zugänglich. Eine direkte Verbindung zwischen dem Treppenhaus im Keller- und Erdgeschoss ist nicht gegeben. Das Erdgeschoss besitzt weitere Ausgänge über Kellerabgangstreppen auf der West- und Südseite des Gebäudes. Die Gesamthöhe des Gebäudes beträgt ca. 39m und ist per Definition nach HBO ein Sonderbau und fällt unter die Hochhausrichtlinie.
Innerhalb der energetischen Sanierung erhält die Fassade ein neues WDV-System und die Fenster und Türen werden entsprechend den Anforderungen des aktuellen GEG ausgetauscht. Die Dachfläche und die Erdgeschossdecke sind ebenfalls wärmetechnisch zu isolieren. Die Loggien, Laubengänge einschl. der Brüstungen bleiben durch die Baumaßnahme größtenteils unberührt. Die Loggien- und Laubengangunterseiten werden farblich angelegt. Oberseitig ist in den Loggien eine bereits erneuerte Beschichtung vorhanden. In den Laubengängen ist, im Rahmen der Sanierung, eine neue Oberflächenbeschichtung auszuführen. Die vorh. Betonbrüstungen sind, zur Durchführung der Fassadendämmung geringfügig einzuschneiden. Aufgrund der Gebäudeklassifizierung als Sonderbau unter Einbeziehung der Hochhausrichtlinie sind nichtbrennbare Wärmedämmstoffe für die Sanierung der Gebäudehülle zu verwenden. In den Sockelbereichen kann der durch Spritzwasser betroffene Bereich auch mit brennbarer Perimeterdämmung auf ca. 30cm Höhe begrenzt ausgeführt werden.
Auf der Dachfläche des Objekts sind Mobilfunkanlagen der Telefonica Germany verbaut. Diese müssen im Zuge der Dachsanierung abgeschaltet werden, um Strahlungseinwirkungen zu vermeiden. Hierzu ist ein frühzeitiger Austausch mit der Telefonica Germany notwendig.
Als weitere Maßnahme ist die vorhandene Vordachkonstruktion, die in Holzbauweise errichtet wurde, durch eine nichtbrennbare Überdachungskonstruktion zu ersetzen.
Während der Durchführung der Maßnahme ist darauf zu achten, dass die Flucht- und Rettungswege sichergestellt sind. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in den Außenanlagen sind Tag und Nacht freizuhalten.
Das Baugrundstück und Objekt können durch den Bieter besichtigt werden. Der Bieter ist hierzu vor Angebotsabgabe ausdrücklich aufgefordert.
Alle Maßangaben in den zu Verfügung gestellten Beschreibungen und Zeichnungen sind unverbindlich. Daher sind Maße am Bau zu nehmen, die in den Zeichnungen eingetragenen Maße zu prüfen und Abweichungen der Bauleitung zu melden.
Ausführungsbeginn: 19. April 2027
Ausführungsende: 26. Mai 2028 nach Absprache
Die Termine werden bei der Vergabeverhandlung verhandelt und werden bei Vertragsabschluss zum Vertragsbestandteil. Die dort angegebenen Termine für die entsprechenden Gewerke sind zwingend einzuhalten.
Die Wohngebäude sind während der Baumaßnahme bewohnt und sind nur über die Haupteingänge des Gebäudes zu erreichen und zu betreiben. Der Materialian- und abtransport muss über einen gesonderten Materialaufzug bzw. über das Gerüst erfolgen. In Ausnahmefällen ist der Transport über den jeweiligen Hauseingang in das Treppenhaus und über den Aufzug möglich. Für die Nutzung des Aufzuges ist dieser zuvor durch geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B Auskleidung mit Seekieferplatten zu verkleiden.
Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind in die Einheitspreis einzukalkulieren.
Bau- und Objektbeschreibung
Unterlagen im Anhang Folgende Unterlagen werden dem Bieter mit diesem LV im Anhang zur Verfügung gestellt:
Bestandspläne des Gebäudes
Genehmigungsplanung zur energetischen Sanierung
Wärmeschutzberechnung
Schallschutzberechnung
Unterlagen im Anhang
Baustellenordnung/ Reinigung Der Auftragnehmer hat für ein sauberes und sicheres Arbeitsumfeld der Mitarbeiter, sowie für ein sauberes und sicheres Wohnumfeld der Mieter zu sorgen. Tägliches Aufräumen und Säubern (Schuttbeseitigung, Beseitigung von Verpackungsmaterial, Fegen und wenn notwendig Wischen der Verkehrswege/ Treppenhäuser/ Flure usw.) der beanspruchten Innen- und Außenbereiche sind durch den AN durchzuführen und werden nicht gesondert vergütet.
Sollte der Auftragnehmer seiner Verpflichtung trotz Aufforderung seitens des AG oder SiGeKo nicht nachkommen, werden seitens des AG die Aufräum-/ Reinigungsarbeiten beauftragt, durch Dritte ausgeführt und zu Lasten des AN berechnet.
Handelt es sich bei den Verursachern um mehrere Auftragnehmer (Gewerke), so werden die entstandenen Kosten für Aufräum-/ Reinigungsarbeiten auf die Beteiligten verteilt.
Baustellenordnung/ Reinigung
08 Blitzschutzarbeiten
08
Blitzschutzarbeiten
08.01 Blitzschutzarbeiten
08.01
Blitzschutzarbeiten