Abbruch- und Erdarbeiten
Energetische Sanierung und Erweiterung eines Netto Marktes
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Vorbemerkung Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um die energetische Sanierung sowie die bauliche Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarktes der Firma Netto in Hattersheim. Das Gebäude wird im Nord-Westen erweitert. Hierzu wird die bestehende Fassade entfernt und eine neue Fassade in einem Abstand von ca. 9 m zu den bisherigen Umfassungswänden errichtet. Das bestehende Satteldach wird zurückgebaut und durch ein neues Pultdach ersetzt. Hierfür wird die bestehende Bodenplatte erweitert. Das neue Dachtragwerk wird mit Leimholzbindern errichtet und bis über die erweiterte Bodenplatte verlängert. Im Rahmen der geplanten energetischen Sanierung wird das Gebäude auf den KfW Effizienzhaus-Standard 40 EE gebracht. Zur Realisierung dieses Standards wird die bestehende Gasheizung zurückgebaut und durch moderne Wärmepumpen ersetzt, um eine Betriebsweise des Gebäudes ohne fossile Brennstoffe zu ermöglichen. Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Abbruch- und Erdarbeiten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsaspekte die in den folgenden Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen beschrieben sind. Weitere Informationen sind dazu in den besonderen Vertragsbediengungen zu finden. Insbesondere ist hierzu auf eine staub- und abfallarme Baustelle zu achten sowie der Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle ist einzuhalten. Es sind folgende Gutachten und Nachweise zu beachten: Bodengutachten vom Baugrundbüro Simon Ingenieurgesellschaft mbH vom 06.06.2025. Schadstoffuntersuchung vom Baugrundbüro Simon Ingenieurgesellschaft mbH vom 26.06.2025. Statische Berechnung für den Bauzustand Abriss vom Ing.-Büro für Baustatik Stahlhofen vom 09.03.2026. Statische Berechnung für die Erweiterung vom Ing.-Büro für Baustatik Stahlhofen vom 04.03.2026.
Vorbemerkung
Allgemeine Vertragsbedingungen Für die allgemeinen Vertragsbedingungen gilt die VOB / B in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung. Bei den im Angebot vom Auftragnehmer ausgewiesenen Preisen handelt es sich um Einheitspreise gemäß § 2 Abs. 2 VOB/B; gerne kann jedoch in Absprache mit dem Auftraggeber ein Pauschalvertrag vereinbart werden. Abweichend von der VOB/B wird die Gewährleistung auf 5 Jahre nach dem BGB vereinbart. Für die allgemeine technische Vertragsbedingungen gilt die VOB/C in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung. Hierzu gilt insbesondere die ATV DIN 18459 " Abbruch- und Rückbauarbeiten" Die Abbrucharbeiten sollen ab dem 19.08.26 beginnen, siehe Bauzeitplan.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 1 Art und Umfang der Leistung Der Unternehmer hat vor Abgabe des Angebotes die gesamten Unterlagen zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten, Bedenken und Gegenvorschläge der Auftraggeberin spätestens bis zur Vergabeverhandlung bekannt zu geben. Mangelnde Unterrichtung über die örtlichen Gegebenheiten oder den Leistungsumfang, Unkenntnis der Sachlage oder irrige Auffassung berechtigen den Unternehmer nicht, eine zusätzliche Vergütung zu fordern. Durch seine Unterschrift auf dem Kostenanschlag erklärt er, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, der Bauteile, der Zufahrtswege, die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse, die sonstigen örtlichen Gegebenheiten, über Art und Umfang der Leistungen und Abrechnung, über alle Schwierigkeiten aus zeitlichen und örtlichen Umständen unterrichtet hat. 2 Preisermittlungen 2.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 3 Ausführungsunterlagen 3.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 4 Änderung des Angebotes 4.1 Die Leistungsverzeichnisse sind sorgfältig auszufüllen und vom Unternehmer bzw. dessen Vertretungsberechtigten rechtsverbindlich zu unterschreiben. Das Angebot ist für die Auftraggeberin unverbindlich und kostenlos. 4.2 Geänderte, grob fehlerhafte oder unvollständig ausgefüllte Angebote berechtigen die Auftraggeberin zum Ausschluss des Anbieters von der Auftragserteilung. 4.3 Falsche Preisermittlung oder sonstige Irrtümer, die das Angebot günstiger erscheinen lassen, befreien den Unternehmer nicht von seiner Bindung, sofern der Gesamtpreis angemessen ist. 4.4 Bei Pauschal- oder Einheitspreisverträgen hat der Unternehmer während der ganzen Laufzeit des Vertrages keinen Anspruch auf Vergütung seiner höheren Aufwendungen, die ihm durch Lohnerhöhungen auf Grund allgemein verbindlicher Tarifverträge oder freiwilliger Vereinbarungen entstehen. In anderen Fällen hat der Unternehmer nur dann einen Anspruch auf Vergütung seiner höheren Aufwendungen, wenn diese auf Grund von Lohnerhöhungen entstehen, frühestens jedoch drei Monate nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit und nur für die Zukunft. 4.5 Baustoffpreiserhöhungen werden in keinem Fall vergütet. Die abgegebenen Pauschal- und Einheitspreise enthalten grundsätzlich auch die Lieferung aller erforderlichen Materialien, die zur Vollbringung der Leistung erforderlich sind. 4.6 Werkzeug-, Kilometer- und Trenngelder, Entschädigungen für Regen-, Krankheits-, gesetzliche Feiertage und Urlaubstage werden nicht besonders vergütet. 5 Zusatz- und Nachtragsaufträge 5.1 Zusatz- und Nachtragsaufträge müssen von der Auftraggeberin schriftlich erteilt und innerhalb von 3 Tagen schriftlich vom Unternehmer angenommen werden. 5.2 Mündlich vereinbarte Abweichungen vom Auftragsschreiben sind schriftlich zu bestätigen. Für Zusatz- und Nachtragsaufträge gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. 6 Nachunternehmer (andere Unternehmen) 6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungs- fähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. 6.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend. 7 Ausführung der Leistung 7.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 7.2 Der Unternehmer hat unter voller eigener Verantwortung die Baustelle zu sichern und die gesetzlichen und berufs-genossenschaftlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde und der Brandversicherung (Feuerversicherung) zu erfüllen. Er verpflichtet sich, die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Die Auftraggeberin trifft im Verhältnis zum Unternehmer keine eigene Sicherungspflicht. 7.3 Der Unternehmer hat ohne besondere Vergütungen dafür zu sorgen, dass seinen Arbeitskräften ein Unterkunftsraum zur Verfügung steht, der den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. 7.4 Der Unternehmer hat die von ihm verursachten Verunreinigungen und Schuttmassen der Baustelle sofort zu beseitigen. Bei einer Ersatzvornahme trägt er deren Kosten. 8. Mitteilung von Bauunfällen 8.1 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 10 Abrechnung Zahlungen 10.1 Die prüfungsfähige Abrechnung ist mit allem Zubehör spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung einzureichen. Sie muss die prüfungsfähigen Vordersätze mit genauer Leistungsbeschreibung enthalten. Zum Zubehör rechnen auch die beizufügenden Abrechnungszeichnungen. Das Aufmaß ist durch Raumbezeichnung zu ergänzen. 10.2 Zahlungen werden von der Auftraggeberin nach einem festgelegten Zahlungsplan geleistet. Zahlungen auf Teilrechnungen gelten als Abschlagszahlungen auf die Auftragssumme und werden in Höhe von 90 % der erbrachten Leistungen in abgerundeten Beträgen vorgenommen. Anträge auf Abschlagszahlungen müssen mit einer prüfungsfähigen Aufstellung der geleisteten Arbeiten bei der Auftraggeberin eingereicht werden. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich der Betrag der Abschlagsrechnung auf mindestens 10 vom Hundert der Netto-Auftragssumme beläuft. Abschlagszahlungen werden grundsätzlich nur auf fertiggestellte Arbeiten geleistet. Restzahlung erfolgt nach Prüfung der Schlussabrechnung und Abnahmeprotokoll. Die Auftraggeberin ist berechtigt, von der Schlusszahlung 5 % der Nettorechnungssumme als Sicherheit für die Zeit der Gewährleistungsfrist (5 Jahre) einzubehalten. Anstelle der Barhinterlegung ist die Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zugelassen; die Bürgschaft muss von einer solventen Bank übernommen werden. Die Bank darf sich nicht das Recht der Hinterlegung vorbehalten. Die Urkunde über die Bürgschaft muss von der Auftraggeberin nach Ablauf der Gewährleistung zurückgegeben werden. 10.3 Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der eingereichten Rechnungen. Die Auftraggeberin kann Abschlagszahlungen auf angelieferte, aber noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile davon abhängig machen, dass neben der Übereignung eine Sicherheit geleistet wird 11 Preisnachlässe 11.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. 11.2 Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 12 Stundenlohnarbeiten 12.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben beinhalten: - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-,Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen 12.2 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 13 Vertragsverletzungen 13.1 Verstößt der Unternehmer gegen eine der Vertragsbestimmungen, so ist die Auftraggeberin nach fruchtlosem Ermahnen des Unternehmers unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen berechtigt, die Arbeit auf Kosten und Gefahr des Unternehmers selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Daneben ist der Unternehmer für alle Schäden haftbar, die aus der Vertragsverletzung entstehen. 13.2. Bei mangelhafter und nicht fristgerechter Erfüllung des Auftrages haftet der Unternehmer für den Schaden, der dadurch eintritt, dass aus diesem Anlass Verzögerungen oder Mehrkosten bei anderen Gewerken entstehen, Mietausfälle oder Bereitstellungszinsen gezahlt werden müssen. Dies gilt auch bei eigenmächtigen Abweichungen vom Auftragsschreiben und den dazugehörigen Unterlagen 14 Zustandekommen des Vertrages 14.1 Der Vertrag kommt durch Abschluss eines gesonderten Bauvertrags zustande. Die Annahme ist spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erklären. Die Frist beginnt mit dem letzten Tag der Frist zur Abgabe des Angebotes. 14.2 Zusatz- und Nachtragsaufträge bedürfen der schriftlichen Beauftragung durch die Auftraggeberin. Der Unternehmer hat diese innerhalb von drei Kalendertagen ab Zugang der schriftlichen Beauftragung schriftlich anzunehmen. 14.3 Mündlich vereinbarte Abweichungen vom Auftragsschreiben sind schriftlich zu bestätigen. Für Zusatz- und Nachtragsaufträge gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. 14.4 Sollte es sich bei den Zusatz- und Nachtragsaufträgen um Stundenlohnarbeiten handeln, sind in den täglich vorzulegenden Tagelohnzetteln die mit diesen Arbeiten Beschäftigten namentlich aufzuführen. 14.5 Der Unternehmer erklärt mit der Angebotsabgabe, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern und von Beiträgen für die Sozialversicherung nachkommt und dass er ausreichend haftpflichtversichert ist (vgl. hierzu auch Ziffer 20). Eine wissentlich falsche Erklärung berechtigt die Auftraggeberin vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu fordern. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Unternehmer nicht zu. 14.6 Der Unternehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin auf deren jederzeitige Anforderung eine Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vorzulegen. Die Freistellungs-bescheinigung ist zwingend vor Vertragsabschluss der Auftraggeberin vorzulegen. Soweit dies nach den Verfahrensregelungen der Finanzbehörden möglich ist, muss die Freistellungsbescheinigung projektbezogen (d.h. bezogen auf den gegenständlichen Vertrag) und im Original vorgelegt werden. 14.7 Sollte die Freistellungsbescheinigung nur in Kopie vorgelegt werden, ist die Auftraggeberin berechtigt, von allen nach dem 31. Dezember 2001 zu erbringenden Gegenleistungen (Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen, Teilzahlungen, Schlusszahlungen etc.) den gesetzlichen Abzug (z.Zt. 15 %) solange einzubehalten, bis ihr eine wirksame Freistellung zweifelsfrei nachgewiesen ist. 15 Haftpflichtversicherung 15.1 Die Betriebshaftpflichtversicherung muss primär Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden abdecken, die Dritten durch den Baustellenbetrieb entstehen. Dazu gehören Personenschäden, Sachschäden, Vermögensfolgeschäden, Umweltschäden, Subunternehmer-Klausel: Schäden, die von beauftragten Subunternehmen verursacht wurden, für die das Bauunternehmen haftet 15.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, sich gegen das Risiko des Auftretens von Schäden aus Mängeln während der Bauzeit und Gewährleistungsfällen ausreichend zu versichern. Der Abschluss dieser Versicherung ist der Auftraggeberin vor Vergabe durch schriftliche Bestätigung der Versicherung nachzuweisen.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
01 Abbruch- und Erdarbeiten
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Abbruch- und Erdarbeiten
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Abbrucharbeiten
01.02
Abbrucharbeiten
01.03 Erdarbeiten
01.03
Erdarbeiten