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04 HOLZBAU - ZIMMERARBEITEN
04
HOLZBAU - ZIMMERARBEITEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN 1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.3
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt.
2. BESONDERE HINWEISE
a) Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und -technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB -Teil C - als beschrieben.
b) Die Merkblätter der Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V., Wuppertal, in der jeweils gültigen Fassungen sind zu beachten.
c) Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift.
d) Die Stellflächen für Materialien und Hilfsmittel sind mit der Projektleitung vorher abzusprechen.
e) Ein Schutzgerüst an den Bauwerksaussenkanten steht zur Verfügung, es kann unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise.
f) Vor Beginn der Zimmerarbeiten hat sich der Auftragnehmer eigenverantwortlich über die maßlichen Gegebenheiten auf der Baustelle zu informieren. Abweichungen sind bei der Errichtung des DachKonstruktion zu berücksichtigen.
g) Die abgebundenen Dachteile sowie die fertige Holzkonstruktion sind vom beauftragten Prüfstatiker abzunehmen.
h) Der Auftragnehmer hat sich mit dem Gewerk Dachabdichtung über die handwerkliche Detail-Ausführung abzustimmen. Die grundsätzliche Detailabstimmung hat mit dem AG zu erfolgen.
i) Abhängungen, Abstandshalter sowie Befestigungskonstruktionen inkl. Befestigungsmittel müssen den statischen und konstruktiven Anforderungen entsprechen. Alle Metallteile sind gegen Korrosion zu schützen.
j) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine genaue, prüffähige Holzliste als Abrechnungsgrundlage für den Auftraggeber zu erstellen.
k) Alle Leistungen und Bauteile, die zu einer abgeschlossenen funktionssicheren Leistung gehören, aber nicht in eigenen LV-Positionen erfasst sind, sind in die Einheitspreise einzurechnen.
l) Ein Kran oder anderweitige Hebezeuge stehen nicht zur Verfügung.
m) Der Auftragnehmer hat Konstruktionszeichnungen, Verlegepläne und Details zur Ausführung der Einzelbauteile und des Einbaus nach Erfordernis und Vorgabe des AG vor Fertigung/Beginn der Arbeiten dem AG zur Freigabe vorzulegen.
n) Die Beschreibung und Abrechnung der Stahlbauteile erfolgt anhand der in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Kategorien von Stahlbauteilen. Die genaue Ausarbeitung der Anschlüsse und Verbindungsmittel obliegt dem Auftragnehmer auf Basis der statischen Berechnungen und gestalterischen Vorgaben.
o) Sämtliche Stahlbauteile der Dachkonstruktion sind zur Erzielung einer Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 1995-1-2 bei allseitiger Brandbeanspruchung und einer Feuerwiderstandsdauer von t = 30 min entsprechend geeignet zu beschichten. Eine werkstattseitige Beschichtung der Einbauteile ist vorzunehmen. Verbindungsmittel und Schadstellen durch Transport und Einbau sind örtlich unter Einsatz des identischen Beschichtungsprodukt fachgerecht und den Hersteller-Richtlinien entsprechend zu bearbeiten. Die aufgetragenen Schichtdicken sind nachzuweisen und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat bezüglich der F30-Beschichtung eine Unternehmererklärung als Übereinstimmungserklärung auf Basis der Zulassung des eingesetzten Produktes abzugeben.
p) Nachweise der Bauzustände sind durch den AN im Rahmen der technischen Bearbeitung zu erbringen.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungseinheiten der VOB-Teil C, DIN 18334.
4. PREISINHALTE
- Das Erstellen aller erforderlichen Werstattzeichnungen und Abbundpläne
- Mit den Preisen sind die aus den übergebenen Unterlagen erkennbaren oder gewerksüblichen Bohrungen , Fräsungen, Abfasungen, Zapfenverbindungen, Versatzausbildungen, Auflagerausbildungen, Maßnahmen gegen Aufspaltung, Transport- und Montagestöße und - verbindungen sowie alle Montagehilfsmittel und - geräte abgegolten, soweit sie keine Besonderen Leistungen gemäß DIN 1 8299 und DIN 18334 darstellen.
- Das Nachimprägnieren von Schnittstellen sowie das Liefern und Anbringen einer Kennzeichnung nach IN 6 8800-3 sind im Preis enthalten.
- Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen ist eine Nebenleistung.
Sind Stahlbauteile Bestandteil der Leistung so sind diese mit einer min. 8 0 μ Korrosionsschutzbeschichtung
gem. DIN 5 5928 zu liefern. Dies ist mit einzurechnen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, e ine genaue, prüffähige Holzliste als Abrechnungsgrundlage für den Auftraggeber zu erstellen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
04.01 TECHNISCHE BEARBEITUNG UND BAUSTELLENEINRICHTUNG
04.01
TECHNISCHE BEARBEITUNG UND BAUSTELLENEINRICHTUNG
04.02 LIEFERN VON BAUHÖLZERN
04.02
LIEFERN VON BAUHÖLZERN
04.03 BAUHÖLZER ABBINDEN / AUFSTELLEN / VERLEGEN, ZULAGEN
04.03
BAUHÖLZER ABBINDEN / AUFSTELLEN / VERLEGEN, ZULAGEN
04.04 HOLZWERKSTOFFE UND EINBAUTEILE
04.04
HOLZWERKSTOFFE UND EINBAUTEILE
04.05 STUNDENLOHNARBEITEN
04.05
STUNDENLOHNARBEITEN