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EICHENAUER Lüdenscheid - Neubau Bürogebäude
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Bauvorhaben Eichenauer 1. Angebot / Vertragsschluss 1.1. Der Vertrag zwischen dem Hauptunternehmer (nachfolgend "HU") und dem Nachunternehmer (nachfolgend "NU") kommt mit dem Zugang des Auftrags- oder Bestätigungsschreibens des HU zu-stande. 1.2. Ein Bestätigungsschreiben des NU und/ oder allgemeine Geschäftsbedingungen des NU werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vom HU ausdrücklich bestätigt werden. 2. Vertragsbestandteile / -grundlagen 2.1. Die Vertragsbestandteile regelt das Verhandlungsprotokoll. Darüber hinaus sind vom NU die für die Bauausführung relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. 2.2. Die Vertragsgrundlagen gelten auch für sämtliche Auftragserweiterungen sowie zusätzliche und geänderte Leistungen, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erteilt werden. 3. Leistungsänderungen / Nachträge 3.1. Mehrkostenansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen sind vom NU vor Beginn der Ausführung der jeweiligen Arbeiten schriftlich anzuzeigen. 3.2. Der NU hat dem HU unverzüglich vor Ausführung der jeweiligen Arbeiten ein prüffähiges Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen geänderter oder zusätz-licher Leistungen detailliert ausweist. 4. Stundenlohnarbeiten 4.1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie zuvor vom HU ausdrücklich schriftlich angeordnet wurden und die Stundenberichte am folgenden Arbeitstag der Bau-/Projektleitung des HU zur Anerkennung vorgelegt werden. Nicht oder verspätet eingereichte Stundenlohnzettel werden nicht anerkannt. 4.2. Ergibt sich bei späterer Prüfung der mit den eingereichten Stundenlohnzetteln abgerechneten Arbei-ten, dass diese bereits in der Vertragsleistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, erfolgt auch bei Gegenzeichnung der betreffenden Stundenlohnzettel keine Vergütung. Bei etwaiger Doppelbezahlung besteht Rückerstattungspflicht zuzüglich etwaiger Zinsen. 4.3. Die Stundenlohnarbeiten sind zwingend zusammen mit den vertraglich vereinbarten Abschlags-zahlungen abzurechnen. Separate Stundenlohnrechnungen werden nicht vergütet. 5. Ausführungsunterlagen, Genehmigungen 5.1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind vom NU rechtzeitig beim HU anzufordern und sofort nach Erhalt in allen Punkten, die seine Leistung betreffen, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 5.2. Der NU bleibt auch nach Vorlage seiner von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Ausführungsunterlagen für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. Dies gilt auch für vom HU ausdrücklich zur Ausführung freigegebene oder genehmigte Unterlagen. 5.3. Der HU darf vom NU für das betreffende Bauvorhaben erstellte Unterlagen ohne zusätzliche Vergü-tung nutzen. 5.4. Sämtliche dem NU übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden oder sonstige Ausführungsunterlagen bleiben ausschließliches Eigentum des HU. Sie dürfen nur im Rahmen des geschlossenen NU-Vertrags ohne Genehmigung des HU verwendet werden. Ohne vorherige Genehmigung des HU dürfen sie weder veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 5.5. Sind für die vom NU zu erbringenden Leistungen besondere behördliche Genehmigungen, Zulassun-gen oder Abnahmen erforderlich, so werden diese vom NU ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst. Diese Unterlagen sind unaufgefordert beim HU einzureichen. 6. Ausführung 6.1. Der NU hat für seine Leistungen den verantwortlichen deutschsprachigen Fachbauleiter nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Landesbauordnung zu stellen. Dieser hat insbesondere auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich zu achten. Der NU hat ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem HU wöchentlich einzureichen. Eintragungen von Behinderungen und Mehrkosten im Bautagebuch werden nicht anerkannt. 6.2. Der NU sichert dem HU zu, dass jederzeit zumindest ein deutschsprachiger Vorarbeiter auf der Baustelle anwesend ist. 6.3 Auf Verlangen des HU hat der NU durch einen bevollmächtigten deutschsprachigen Vertreter an Baubesprechungen teilzunehmen. 6.4. Dem Bauherrn gegenüber ist der NU bzgl. des gesamten Inhalts des Vertrags mit dem HU zur Geheimhaltung verpflichtet. Ohne Vermittlung des HU ist der NU nicht berechtigt, mit dem Bauherrn oder dessen Vertreter zu verhandeln. In Ausnahmefällen ist die vorherige Zustimmung des HU einzu-holen; in diesen Fällen erhält der HU Aktennotizen über die geführten Gespräche. Schriftwechsel mit dem Bauherrn führt allein der HU. 6.5. Der NU trägt die volle Verantwortung für die richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen; vor Benutzung fremder Gerüste oder Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. 6.6. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom NU zu liefern und zu montieren. Die Kosten hierfür und für vom HU im Rahmen der anerkannten Regeln der Technik verlangte Prüfzeugnisse und Herstellnachweise trägt der NU. 67. Der NU verpflichtet sich, dem HU spätestens mit der Abnahme eine Liste aller beim BV eingebauten und/oder verarbeiteten Produkte (genaue Produktbezeichnung), Materialien und Stoffe unter Angabe von Menge bzw. Anzahl, sowie auf Verlangen einen Bezugsnachweis, zu übergeben. 6.8 Für alle Bau- und Bauhilfsstoffe für die vom NU zu erbringenden Leistungen sind die Gefahrstoff-verordnungen und -richtlinien zu beachten. Der NU ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen bei Transport, Lagerung, Verarbeitung und insbesondere Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnung verantwortlich und beweispflichtig. Die Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen sind vom NU auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen dem HU zu übergeben. 6.9 Der NU hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz von der Baustelle unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen. Auf Anforderung wird der NU dem HU die seinen Leis-tungsteil betreffenden Nachweise zur Abfallentsorgung und Unterlagen zur Erstellung einer Abfallbi-lanz übergeben. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze, als auch die Baustelle selbst, zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Falls der NU diesen Verpflichtungen auch nach Fristsetzung nicht nachkommt, ist der HU zur Ersatzvor-nahme berechtigt. 6.10. Der NU hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seinen Leistungen das Arbeits-schutzgesetz (insbesondere §§ 5, 6 und 12 ArbSchG) einzuhalten und alle erforderlichen Einrichtun-gen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit entsprechen. Entsprechende Unterlagen sind dem HU auf Verlangen auszuhändigen. 6.11. Der NU hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe etc.) auf der Baustelle zu tragen und diese seinem Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des NU, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstung nicht nachkommen, können von der Baustelle verwiesen werden. 6.12. Der NU sichert zu, dass seine Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzten und frei von Rechten Dritter sind. Er verpflichtet sich, den HU und den Bauherrn von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. 7. Ausführungsfristen 7.1. Auf Verlangen des HU verpflichtet sich der NU zur unverzüglichen Vorlage eines detaillierten Ablauf-planes, der die vereinbarten Vertragstermine berücksichtigt. Dieser ist gemeinsam mit dem HU abzu-stimmen. Eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. 7.2. Im Falle eines durch den NU verschuldeten Verzuges haftet der NU für alle Schäden, die dem HU daraus entstehen. 8. Behinderung 8.1. Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er hat den HU rechtzeitig und ausreichend über die technische Abwicklung und den zeitlichen Ablauf seiner Leistungen zu unterrichten, damit dem HU die Koordination mit anderen am Bau tätigen Unternehmen möglich ist. 8.2. Eingriffe in die Leistungen anderer am Bauvorhaben tätigen Unternehmer hat der NU mit dem jeweili-gen Unternehmen rechtzeitig und vor Ausführung abzustimmen und dem HU anzuzeigen. 9. Haftung der Vertragsparteien 9.1. Wird der HU von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die in dem Verantwortungsbereich des NU liegen, so ist der NU verpflichtet, den HU unverzüglich von den Ansprüchen freizustellen, die nachweislich durch den NU schuldhaft verursacht wurden. 9.2. Der NU tritt bereits jetzt sicherheitshalber alle Ansprüche für den Versicherungsfall aus der Betriebs-haftpflichtversicherung gegenüber seinem Haftpflichtversicherer an den HU ab. Der HU nimmt diese Abtretung an. Die eigene Haftung des NU wird dadurch nicht berührt. Der NU bleibt bis auf Widerruf durch den HU verpflichtet und ermächtigt, die Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer in eigenem Namen geltend zu machen und durchzusetzen. 9.3. Der NU verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass von ihm beauftragte Subunternehmer auch entspre-chend haftpflichtversichert sind. 10. Nachweise / Bescheinigungen 10.1. Der NU verpflichtet sich, unaufgefordert innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung des Ver-handlungsprotokolls aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse(n), der Berufsge-nossenschaft, eine Bestätigung der Haftpflichtversicherung (inkl. Deckungssummen und Laufzeitangabe), eine erweiterte Gewerbeauskunft, den Nachweis der Handwerksrolleneintragung und die Verpflichtungs- und Freistellungserklärung bezüglich des Mindestlohnes (MiLoG) jeweils in aktueller und gültiger Form vorzulegen. 10.2. Legt der NU die Unterlagen gemäß Ziffer 10.1 nicht fristgerecht vor, ist der HU berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, nachdem er dem NU eine angemessene Nachfrist zur Vorlage der Unterlagen gesetzt und die Kündigung angedroht hat; es gelten dann die Rechtsfolgen der VOB/B § 8 Nr. 3. Jegliche Zahlung wird frühestens erst mit Vorlage der vorgenannten Bescheinigungen fällig. 11. Einsatz von Arbeitskräften / Nachunternehmereinsatz / Zahlung von Mindestlohn 11.1. a) Der NU darf nur auf Antrag und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU Leistungen, auf die sein Betrieb eingestellt ist, an Nachunternehmer vergeben. Die Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestentgelts (Tariflohns) bzw. des Mindestlohns, von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der NU hat den Nachunternehmer zu verpflichten, dass dieser die Baustelle jederzeit mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter besetzt. Der Antrag zur Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist zumindest 6 Werktage vor Ausführungsbeginn der entsprechenden Leistung zu stellen. In dem Antrag sind Name, Vertretungsverhältnisse, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des potenziellen Nach-unternehmers, der Name des zuständigen Ansprechpartners sowie das Gewerk anzugeben, das der potenzielle Nachunternehmer ausführen soll. Ferner sind dem Antrag die Gewerbeanmeldung, der Handelsregisterauszug beizufügen. b) Im Fall der Weitervergabe von Leistungen an Subunternehmer ist der NU verpflichtet den Subunternehmer zur Erbringung der unter Ziffer 10 aufgeführten Nachweise zu verpflichten und dem HU die entsprechenden Nachweise des Subunternehmers zu übergeben. Der NU steht auch bei Weitergabe von Leistungen uneingeschränkt für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem HU ein. Der NU tritt jetzt sämtliche Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche gegen von ihm beauftragte Nachunternehmer und Lieferanten sicherheitshalber an den HU ab. Der HU nimmt diese Abtretung an. Die eigene Verpflichtung zur Gewährleistung des NU wird dadurch nicht berührt. Der NU bleibt bis auf Widerruf durch den HU ermächtigt und verpflichtet, Ansprüche gegen die Nachunternehmer im eigenen Namen geltend zu machen und durchzusetzen. Der NU verpflichtet sich auf Verlangen des HU, sämtliche zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Nachunternehmer oder Lieferanten erforderlichen Unterlagen herauszugeben und ihn auch sonst bei der Durchsetzung der Ansprüche zu unterstützen. c) Die vorbezeichneten Regelungen gelten entsprechend, wenn Leistungen von Nachunter-nehmern weitervergeben werden sollen. 11.2. Der NU verpflichtet sich - als eigenständige Hauptleistungspflicht - gegenüber dem HU a) selbst und durch Dritte (Subunternehmer) keine Arbeitskräfte auf der Baustelle einzusetzen, deren Beschäftigung gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes oder gegen das Verbot illegaler Ausländerbeschäftigung (SGB III) oder unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG) oder gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung verstößt, b) allen Arbeitskräften die zwingenden Arbeitsbedingungen gemäß § 1 AEntG (Mindestgeld, Urlaub usw.) zu gewähren und den gesetzlich geschuldeten Mindestlohn gem. MiLoG zu bezahlen, c) alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch die Beschäftigung von Arbeitskräften ent-stehenden Beitrags- und Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Sozialversicherung, Steuern, gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien usw.), d) und seine Arbeitskräfte entsprechend der vom Bauherrn gegenüber dem HU geforderten Tarif-treueerklärung nach den geltenden Lohntarifen zu entlohnen und auf Anforderung eine Bescheinigung gegenüber dem HU hierüber auszustellen. 11.3. Jede schuldhafte Zuwiderhandlung des NU gegen eine der in Ziffer 11.1 genannten Pflichten gilt als schwerwiegende Vertragsverletzung und berechtigt den HU zur sofortigen Kündigung des Vertrages. Es gelten dann die Rechtsfolgen des § 8 Nr. 3 VOB/B. 11.4. Der HU ist während der Vertragsabwicklung dazu berechtigt, die ständige Einhaltung der in 11.1 ge-nannten Pflichten zu kontrollieren und vom NU geeignete Nachweise zu verlangen. 11.5. Der NU hat im jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 11.1 ge-nannten Pflichten dem HU einen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch noch nach Erfüllung der Bauleistungen und nach Ende der Gewährleistungszeit. Der NU ist ferner verpflichtet, den HU von allen im Zusammenhang mit einem solchen Verstoß entstehenden Verpflichtungen freizustellen. 11.6. Wird der Bauherr oder der HU durch Dritte nach § 14 AEntG oder § 13 MiLoG in Anspruch genom-men, so ist der NU zum vollen Ausgleich aller daraus folgenden finanziellen Nachteile des HU ver-pflichtet. Diese Verpflichtung wird durch die vereinbarten Bürgschaften gesichert. 11.7. Der NU verpflichtet sich, die Einhaltung der obigen Verpflichtungen bei Einschaltung von Subunternehmern sicherzustellen. 11.8. Der NU stellt sicher, dass alle von ihm oder seinen Subunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte Ausweispapiere (Reisepass oder Personalausweis) ständig mit sich führen. Der HU ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen und Arbeitskräfte ohne Ausweispapiere von der Baustelle zu verweisen. 12. Aufrechnung, Abtretung, Werbung, Gerichtstand und Sonstiges 12.1. Der HU ist berechtigt, mit Ansprüchen anderer zu seinem Konzern gehörender Gesellschaften gegen die Forderungen des NU aufzurechnen, die ihnen aus ihren Geschäftsbeziehungen zum NU oder aus sonstigem Recht gegen diesen zustehen. Eine Aufrechnung des NU mit vom HU bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. 12.2. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen des NU gegen den HU an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des HU zulässig. § 354 a HGB bleibt unberührt. 12.3. Wird der Vergütungsanspruch des NU gegen den HU von einem Dritten gepfändet oder tritt der NU den Anspruch an einen Dritten ab, so ist der HU berechtigt, zur Deckung seines hierdurch bei der Zahlungsabwicklung zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwandes eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250,00 Euro zzgl. der jeweils geltenden MwSt. geltend zu machen. Die Entschädigung ist mit der Zustellung der Pfändung oder der Anzeige beim HU fällig. Dem NU bleibt der Nachweis offen, dass der durch die Maßnahme entstehende Aufwand geringer als die vereinbarte Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist. 12.4. Dem NU ist das Anbringen von Werbeschildern jeglicher Art auf der Baustelle ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen des HU nicht gestattet. Ein Einvernehmen ist insbesondere sowohl über die Positionierung als auch über Art und Dauer der werblichen Maßnahme zu erzielen. 12.5. Der NU genehmigt dem HU, am ggf. von NU zu stellenden Kran, Zäunen oder Gerüsten unentgeltlich Werbeschilder anzubringen. 12.6. Werbemaßnahmen des NU mit dem beauftragten Vorhaben dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des HU entwickelt und veröffentlicht werden. Bei Zustimmung des HU ist der NU verpflichtet, den HU in dem verwendeten Werbematerial namentlich als Generalunternehmer zu benennen. 12.7. Der NU ist verpflichtet, die sich ihm im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen bekannt werdenden Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Angaben nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle eines Verstoßes steht dem HU das Recht auf Schadensersatz und Auftragsentzug zu. Es gelten die Rechtsfolgen des § 8 Nr. 3 VOB/B. 12.8. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz des HU vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist. Dem HU steht es frei, als Gerichtsstand auch den Sitz des NU zu wählen. 13. Wirksamkeitsklausel 13.1. Sollte eine Bestimmung dieser "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" oder der durch sie ergänzten Vereinbarungen des Nachunternehmervertrages nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt insbesondere, wenn die Unwirksamkeit sich nur auf einzelne Bestimmungen oder Teile von ihnen bezieht.
Bauvorhaben Eichenauer
01 Heizung
01
Heizung
Technische Erläuterungen Heizung Der Wärmebedarf wurde entsprechend der DIN EN 12831-1 für eine tiefste Außentemperatur von -12 °C berechnet. Die Anlage soll nach den Vorschriften der DIN 4751 Teil 2 als geschlossene Pumpen-Warmwasser-Heizungsanlage im Zweirohrsystem ausgeführt werden. Die Anlage ist nach den einschlägigen neuesten Vorschriften und Technischen Regeln auszuführen. Die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs ist für hydraulisch betriebene Wärme- und oder Kälteversorgungsanlagen stets erforderlich und zu protokollieren. Zur Bestätigung des hydraulischen Abgleichs bei Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen in KfW-Effizienzgebäuden wird das Bestätigungsformular des VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. "Verfahren B KfW-Effizienzgebäude (Nichtwohngebäude)" empfohlen. Bei kleinen KfW-Effizienzgebäuden bis 500m² beheizter Nettogrundfläche kann alternativ das VdZ-Formular "Verfahren B KfW-Effizienzhaus (Wohngebäude)" verwendet werden. Die Rohrführung ist aus den Projektplänen, die beim Ingenieurbüro zur Einsichtnahme vorliegen, ersichtlich. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Abstimmung der Leitungsführung mit anderen Gewerken und deren Abstände zu den Wänden und Decken (einschl. Bauwerksdämmung). Leitungen auf dem RFB sind sind parallel, geradlinig und rechtwinklig mit min. 50 cm Abstand zu den Wänden und ohne Kreuzungen auszuführen, ggf. sind die kreuzenden Leitungen einzuspitzen. Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinien ist in allen Punkten einzuhalten. Die Rohrleitungen sind entsprechend den Angaben im Leistungsverzeichnis und den Forderungen der EnEV zu dämmen. Die Rohrleitungsisolierung in Brandabschnitte durch Wände und Decken F30 oder höher mit Rockwoll Conlit Schmelzpunkt über 1000°C. Die Wärmeausdehnung der Leitungen ist durch den Einbau von Festpunkten und Dehnungsbogen zu berücksichtigen. Alle Rohrbefestigungen erhalten schalldämmende Einlagen mit einer Mindestdicke von 6 mm. Bei der Verlegung der Rohrleitungen und der Auswahl und Anordnung der Befestigungen ist darauf zu achten, dass später keinerlei Geräusche übertragen werden. Die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau"  Beiblatt 2 ist zu beachten. Druckproben sind vor dem Schließen der Schlitze, Durchbrüche u.ä. durchzuführen. Die Bauleitung ist hiervon frühzeitig zu informieren und danach zu bescheinigen. An die einzelnen Anlagenteile sind Bezeichnungsschilder mit dauerhafter Beschriftung anzubringen. Mit der Übergabe der Heizungsanlage ist der Betreiber einzuweisen. Alle Anlagenteile sind nach den technischen Vorschriften zu spülen. Zur Vermeidung von  Steinbildung sind bei einer Konzentration des Caliumhydrogenkarbonates von C > 2 mol/m³ entsprechend der VDI-Richtlinie 2035-1 das Wasser der Erstbefüllung und die zu erwartenden Ergänzungs- bzw. Neubefüllungen Maßnahmen zur Wasseraufbereitung zu treffen oder nach Erreichen der zulässigen Wassermenge darf nur noch enthärtetes bzw. entsalztes Wasser eingefüllt werden. Die Elektroverkabelung von Pumpen, Fühlern etc. außerhalb von Geräten erfolgt durch die ausführende Elektrofirma. Der Auftragnehmer muß die Anschlußpunkte bezeichnen und der Elektrofirma eine Kabelzugliste liefern. Der Elektroanschluß nach den gültigen VDE-Vorschriften und örtlichen Vorschriften des EVU zur betriebsfertigen und -sicheren Einheit ist Gegenstand dieses Leistungsverzeichnisses und in die Einheitspreise einzurechnen, wenn im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt. Die Montagehöhe in dem Gebäude beträgt bis ca. ?? m.
Technische Erläuterungen Heizung
Anlagenbeschreibung: Anlagenbeschreibung Wärmepumpenanlage EVO Block (Heizen und Kühlen) Die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erfolgt über eine modulierende Luft/Wasser-Wärmepumpe in Monoblockausführung (EVO Block), bestehend aus einem Außengerät sowie einer hydraulischen Inneneinheit. Die Wärmepumpe dient sowohl der Beheizung als auch der Kühlung (Temperierung) des Gebäudes. Die Wärmeenergie wird über das Außengerät der Umgebungsluft entzogen und über den Kältekreislauf an das Heizungswasser übertragen. Im Kühlbetrieb erfolgt der Prozess umgekehrt, sodass dem Gebäude Wärme entzogen und an die Außenluft abgegeben wird. Zur hydraulischen Entkopplung und Betriebsoptimierung ist ein Pufferspeicher mit einem Nutzvolumen von ca. 200 Litern vorgesehen. Die Verteilung der Heiz- und Kühlenergie erfolgt über gemischte Heizkreise. Fußbodenheizung Die Beheizung und Kühlung (Temperierung) der definierten Bereiche im Erdgeschoss und Obergeschoss erfolgt über eine flächendeckende Fußbodenheizung. Die Fußbodenheizung wird mit niedrigen Vorlauftemperaturen betrieben und eignet sich dadurch besonders für den effizienten Betrieb der Wärmepumpe. Im Kühlbetrieb erfolgt eine sanfte Flächenkühlung über die Fußbodenheizkreise unter Einhaltung der erforderlichen Taupunktgrenzen. Zusätzlich versorgt die Wärmepumpenanlage die Raumlufttechnische Anlage mit Heiz- und Kühlenergie. Hierzu wird ein Heiz-/Kühlregister innerhalb der RLT-Anlage über einen separaten Heiz-/Kühlkreis angebunden. Die Regelung erfolgt bedarfsgerecht in Abhängigkeit der Raum- und Außenluftbedingungen. Die gesamte Anlage wird über die integrierte Wärmepumpenregelung gesteuert. Diese übernimmt: Heiz- und Kühlumschaltung Witterungsgeführte Vorlauftemperaturregelung Ansteuerung der Heiz- und Kühlkreise Pufferspeichermanagement, Taupunktregelung sowie Frostschutz- und Anlagenüberwachung Zur sicheren Betriebsweise werden die erforderlichen sicherheitstechnischen Komponenten wie Membran-Ausdehnungsgefäß, Sicherheitsventil, Entlüftungs- und Fülleinrichtungen sowie die erforderlichen Umwälzpumpen installiert.
Anlagenbeschreibung:
01.01 Wärmepumpe und Zubehör
01.01
Wärmepumpe und Zubehör
01.02 Armaturen und Zubehör
01.02
Armaturen und Zubehör
01.03 Rohrleitungen und Zubehör
01.03
Rohrleitungen und Zubehör
01.04 Fußbodenheizung
01.04
Fußbodenheizung
01.05 Wärmedämmung
01.05
Wärmedämmung
01.06 Befestigungen und Bohrungen
01.06
Befestigungen und Bohrungen
01.07 Sonstige Arbeiten
01.07
Sonstige Arbeiten
01.08 Stundenlohnarbeiten
01.08
Stundenlohnarbeiten
01.09 Wartungsarbeiten
01.09
Wartungsarbeiten
02 Sanitär
02
Sanitär
Technische Erläuterungen Sanitär Das Bauvorhaben wird wasserseitig und abwasserseitig an das Ortsnetz angeschlossen. Über die örtlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen, insbesondere über Vorschriften des  zuständigen Versorgungsunternehmens, der Wasserqualität und des Versorgungsdruckes hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe zu informieren. Folgende Rohrmaterialien sind vorgesehen: - Geberit Silent-PP-Rohr für die                                                         Abwasseranschluss- und   Strangentlüftungsleitungen - Geberit db20 für die Dachentwässerung - Verbundrohre für die Kalt- und                                                         Warmwasserleitungen. Schutz des Trinkwassers durch EINZELABSICHERUNG ! ! Die Kaltwasserleitungen werden gegen Schwitzwasserbildung, die Warmwasserleitungen gegen Wärmeverluste entsprechend der EnEV isoliert. - Abwasser-, Trinkwasser- und Entlüftungsleitungen sind gegen      Schallübertragung entsprechend der technischen Vorschriften      zu dämmen. (die Dämmung ist, wenn im Leistungsverzeichnis      nicht gesondert aufgeführt, in den Einheitspreis                              einzukalkulieren) - Mineralwolle min. 20 mm alukaschiert in Wand und                        Deckendurchbrüchen ohne Brandlast mit  jeweils 10 cm                Überstand, nach Putz- und   Malerarbeiten wandbündig                 abgeschnitten. - Abwasserleitungen in Betonteilen und                   Vormauerungen mit Isolierschlauch 5 mm. - Die Rohrleitungen sind entsprechend den Angaben im                   Leistungsverzeichnis und den Forderungen der EneV zu                dämmen. - Rohrleitungsisolierung in Brandabschnitten durch Wände und       Decken F30 oder höher mit Rockwoll Conlit Schmelzpunkt über    1000°C. - Abwasserleitungen durch Brandabschnitte entsprechend               Herstellerangaben. Die Rohrführung ist aus den Projektplänen, die beim Ingenieurbüro zur Einsichtnahme vorliegen, ersichtlich. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Abstimmung der Leitungsführung mit dem AG und anderen Gewerken sowie den Abständen zu den Wänden und Decken (einschl. Bauwerksdämmung). Der Koordinationsaufwand wird nicht besonders vergütet. Leitungen auf dem RFB sind parallel, geradlinig und rechtwinklig zu den Wänden und ohne Kreuzungen auszuführen, ggf. müssen die kreuzenden Wasserleitungen, insbesonders mit den Heizungsleitungen, eingespitzt werden. Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinien ist in allen Punkten einzuhalten. Die Leitungen sind so zuverlegen dass kein stagnierendes Wasser entstehen kann. Der Auftragnehmer hat sofort nach Auftragserteilung den Wasserdruck an der Baustelle zu prüfen. Die Wärmeausdehnung der Leitungen ist durch den Einbau von Festpunkten und Dehnungsbogen zu berücksichtigen. Alle Rohrbefestigungen erhalten schalldämmende Einlagen mit einer Mindestdicke von 6 mm. Bei der Verlegung der Rohrleitungen und der Auswahl und Anordnung der Befestigungen ist darauf zu achten, dass später keinerlei Geräusche übertragen werden. Die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Beiblatt 2 ist zu beachten. Die Fugen zwischen den Anschlüssen, Armaturen und Einrichtungsgegenstände und den Fliesen müssen mit dauerelastischem, farblich den Einrichtungsgegenständen entsprechend abgedichtet werden und sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Befestigungen des Zubehör in Leichtbauwänden mit Dübel und Schrauben entsprechend den Herstellerangaben. Druckproben sind vor dem Schließen der Schlitze, Durchbrüche u.ä. durchzuführen. Die Bauleitung ist hiervon frühzeitig zu informieren und danach zu bescheinigen. Das Spülen der Trinkwasser-Installation nach erfolgter Druckprüfung und vor Inbetriebnahme, gem. DIN 1988 Teil 2, Abs. 11.2, mittels Spülgerät mit einem Luft-Wassergemisch, einschl. Demontage von Installationsteilen, Montage der Spüleinrichtung und Abwasserleitungen, evtl. erforderlichen Kurzschluss- und Umgehungsleitungen, wiederherstellen der ursprünglichen Installation sind entgegen DIN 18381 in die Einheitspreise einzurechnen und werden den Auftragnehmer nicht gesondert vergütet! Die Bestätigung der DIN-gerechten Spülung ist dem Auftraggeber bei der Abnahme zu übergeben. Die Elektroverkabelung von Pumpen, Fühlern etc. außerhalb von Geräten erfolgt durch die ausführende Elektrofirma. Der Auftragnehmer muss der Elektrofirma eine Kabelzugliste liefern! Der Elektroanschluss von Pumpen, Fühlern etc. nach den gültigen VDE-Vorschriften und örtlichen Vorschriften des EVU zur betriebsfertigen und -sicheren Einheit ist Gegenstand dieses Leistungsverzeichnisses und in die Einheitspreise einzurechnen, wenn im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt. Alle vorgegebenen Fabrikate und Standards sind bindend vorgeschrieben und müssen bemustert werden. Alternativen unter Bezug auf die Positionen und den kompletten Leistungsdaten sind möglich.Sie sind dem Angebot als getrennte Anlage beizufügen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Gleichwertigkeit und den Vorteil der Wirtschaftlichkeit nachzuweisen! Der Auftraggeber behält sich die Entscheidung über die Berücksichtigung von gleichwertigen Fabrikaten vor, ohne Zustimmung des Auftraggebers sind Änderungen nicht statthaft. Die Montagehöhe beträgt bis ca. 3,0  m.
Technische Erläuterungen Sanitär
Anlagenbeschreibung: Das Gewerk Sanitär umfasst die Lieferung und Montage sämtlicher sanitärer Einrichtungen und Anlagen in den jeweiligen Geschossen des Gebäudes. Die Verteilung der Kaltwasserversorgung zu den einzelnen Entnahmestellen sowie zu der Außenarmatur erfolgt über einen zentral angeordneten Verteiler mit zwei Abgängen im Technikraum im Erdgeschoss. Hier befindet sich auch die Hauptabsperrung, Filter und Druckminderer. Die Warmwasserversorgung wird dezentral über elektrische Warmwasserbereiter an den jeweiligen Verbrauchern sichergestellt.
Anlagenbeschreibung:
02.01 Entwässerung
02.01
Entwässerung
02.02 Wasserversorgung
02.02
Wasserversorgung
02.03 Sanitäre Einrichtungen
02.03
Sanitäre Einrichtungen
02.04 Wärmedämmung
02.04
Wärmedämmung
02.05 Befestigungen und Bohrungen
02.05
Befestigungen und Bohrungen
02.06 Sonstige Arbeiten
02.06
Sonstige Arbeiten
02.07 Stundenlohnarbeiten
02.07
Stundenlohnarbeiten
02.08 Wartungsarbeiten
02.08
Wartungsarbeiten
03 Lüftung / Kälte
03
Lüftung / Kälte
Technische Erläuterungen Lüftung Technische Erläuterungen Lüftung Die Lüftungsanlagen sind nach DIN EN 16798-3 sowie den einschlägigen neuesten Vorschriften und Technischen Regeln auszuführen. Für Lüftungsanlagen in KFW-Effizienzgebäuden sind die planmäßigen Luftvolumenströme einzustellen und über die Einstellung der Sollwerte ist ein messtechnischer Nachweis nach EN 12559 D.1 zu erbringen. Bei der Dichtigkeit des Kanalsystems ist nachzuweisen dass die Dichtheitsklassen nach DIN EN 1507 und DIN EN 12237 als Vorraussetzung für die Energieeffizienz der Anlagen eingehalten werden. Die Prüfung der Dichtigkeit des Kanalsystems erfolgt nach EN 12559 D.8. Die fertiggestellten lufttechnischen Anlagen sind zu reinigen und müssen derart betrieben werden, dass der sich in der Kanal- und Rohranlage befindende Baustaub und -dreck vor der Baureinigung entfernt wird. Die Filter sind danach auszutauschen. In die Positionen der Lüftungsgeräte ist ein Satz Ersatzfilter einzukalkulieren. Die gesamten Anlagen sind hydraulisch und strömungstechnisch einzuregulieren, abzugleichen, zu messen und entsprechend in Messprotokollen zu dokumentieren. Die Elektroverkabelung von Anlagenkomponenten, Fühlern etc. außerhalb von Geräten erfolgt durch die ausführende Elektrofirma. Bei der Durchdringung von Brandabschnitten sind Brandschotts bzw. Brandschutzklappen vorzusehen. Die Montagehöhe beträgt ca. 2,5 bis 4,0 m.
Technische Erläuterungen Lüftung
Anlagenbeschreibung: Das Gewerk Lüftung umfasst eine innenaufgestellte zentrale Lüftungsanlage in Deckengeräteausführung zur Be- und Entlüftung der definierten Bereiche im Erd- und Obergeschoss. Das Lüftungsgerät verfügt über eine Wärmerückgewinnung sowie ein Change-Over-Register zur Erwärmung und Kühlung der Zuluft. Die Anlage dient der bedarfsgerechten Konditionierung der Luft und wird über eine eigenständige Regelung geregelt. Die Außenluftansaugung und Fortluftabführung erfolgen über die Gebäudefassade. Das Lüftungsgerät ist im Technikraum des Erdgeschosses installiert. Die Raumkühlung des Serverraums erfolgt über eine Split-Klimaanlage bestehend aus einem Innengerät und einem luftgekühlten Außengerät. Die Anlage dient der ganzjährigen Abfuhr der im Serverraum anfallenden Wärmelasten und gewährleistet die Einhaltung der geforderten Raumtemperaturen zum sicheren Betrieb der IT- und Netzwerktechnik. Das wandhängende Innengerät wird innerhalb des Serverraums montiert und sorgt über einen geregelten Umluftbetrieb für eine gleichmäßige Temperierung des Raumes. Das Außengerät wird außerhalb des Gebäudes aufgestellt und über Kältemittelleitungen sowie elektrische Steuer- und Versorgungsleitungen mit dem Innengerät verbunden. Die Leistungsregelung erfolgt mittels Invertertechnologie, wodurch die Kälteleistung stufenlos an die aktuelle Wärmelast angepasst wird. Hierdurch werden ein energieeffizienter Betrieb sowie eine hohe Temperaturkonstanz gewährleistet. Anfallendes Kondensat wird über eine Kondensatableitung fachgerecht abgeführt.
Anlagenbeschreibung:
03.01 Lüftungsgeräte und Zubehör
03.01
Lüftungsgeräte und Zubehör
03.02 Kälteanlage und Zubehör
03.02
Kälteanlage und Zubehör
03.03 Kanäle und Zubehör,Einbauten
03.03
Kanäle und Zubehör,Einbauten
03.04 Wärmedämmung
03.04
Wärmedämmung
03.05 Befestigungen und Bohrungen
03.05
Befestigungen und Bohrungen
03.06 Sonstige Leistungen
03.06
Sonstige Leistungen
03.07 Stundenlohnarbeiten
03.07
Stundenlohnarbeiten
03.08 Wartungsarbeiten
03.08
Wartungsarbeiten