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Unit price EUR
Net total EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
LRW Architekten und Stadtplaner
Klopstockplatz 9
22765 Hamburg
Tel.: 040 4135 886-0
E-Mail: bentherC1@lrw-architekten.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
Büro f. Bauphysik
Herr Schulze
Molthanstraße 4
30167 Hannover
E-Mail: schulze.hannover@gmx.com
Planung Außenanlagen:
Grünplan Landschaftsarchitekten BDLA
Hornemannweg 7
30167 Hannover
Tel.: 05117000303
E-Mail: info@gruen-plan.de
Vermesser:
Hanack & Partner mbB
Alsterkrugchaussee 378
22335 Hamburg
Tel.: 040 5549160
E-Mail: mail@hanackundpartner.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Ingenieurebüro Schütte und Dr. Moll
Sattlerstr. 42
30916 Isernhagen
Tel.: 051368006-68
E-Mail: info@ism-ingenieure.de
Brandschutz:
Corall Ingenieure GmbH
Wendenstraße 130
20537 Hamburg
Tel.: +49 40 88141860
Schallschutz:
GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbH
Lortzingstr. 1
30177 Hannover
Tel.: +49 511 220 688-0
SiGeKo:
SLS Ingenieurbüro für Sicherheit
Gut Lohhof 1
41516 Grevenbroich
Tel.: +49 2182 7573
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung 1.1 Allgemein
Das ca. 7.200 m² große Grundstück befindet sich an Hermann-Ehlers-Allee in Hannover Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Gewerbeeinheiten. Die Einheiten sind über eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden. Im gemeinsamen Keller des Gebäudes befinden sich neben den Kellerabteilen und den Hausan-schlussräumen auch PKW-Stellplätze.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 QNG. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
1.2 Erdarbeiten
Bodenaushub, Verfüllung und Planierung des vorhandenen Bodens werden nach technischen Erfordernissen ausgeführt. Nicht benötigter Bodenaushub wird abgefahren und fachgerecht entsorgt.
Gegebenenfalls notwendige Bodenverbesserungsmaßnahmen, Entsorgungsmaßnahmen, Wasserhaltung, Verbau und Unterfangungen an Nachbargrundstücken sind nach Bedarf zu errichten.
1.3 Gründung
Die Fundamente sowie die Bodenplatte werden aus Stahlbeton gemäß Statik erstellt und mit einem
Fundamenterder nach VDE-Vorschrift versehen, welche die Erdung des Gebäudes sowie der notwendigen
Anlagen gewährleisten soll.
1.4 Tiefgarage/ Kellergeschoss
Die Tiefgarage wird betoniert und erhält die Zufahrt über die Erschließungsstraße.
Die Außenwände im Untergeschoss werden aus WU-Stahlbeton (Stärke gemäß Statik), Nutzungsklasse A*, für (Wohnungs-) Kellerräume, Technikraum, Treppenhäuser Nutzungsklasse A** und Tiefgarage inkl. Rampe und Fahrradraum, Nutzungsklasse B, gemäß Ausführungskonzept nach DIN EN 1992 erstellt.
Kellerinnenwände werden aus Kalksandsteinsichtmauerwerk/ Beton erstellt.
1.5 Wände Wohngeschosse
Das Außenmauerwerk der Wohngeschosse hat folgenden Aufbau: Blähton-Fertigteilwänden, Stärke gemäß statischer Berechnung-Wärmebedarfsberechnung und Schallschutzempfehlung.
Die Trennwände zwischen den Wohnungen werden gemäß statischer Erfordernis aus Blähton-Fertigteilwänden mit einer Stärke von mind. 24 zzgl. Innenputz erstellt.
1.6 Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbeton erstellt.
1.7 Dach
Das Dach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie mit Attika ausgeführt.
3.3 Außenwand / Fassade
Die Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwände Fabrikat Tinglev oder als Stahlbetonwände ausgeführt. Die Wandstärke wird nach statischen Erfordernissen angepasst.
Bei der Putzfassade (Deckenuntersichten, Eingangsbereiche und Fassade Reihenhäuser (nicht Kaufgegenstand) gemäß Architektenplanung) werden außenseitige Wärmedämmplatten mit einer ca. 1 cm starken, armierten Putzschicht (Körnung 2 – 3 mm)
nach Farbfestlegung der Verkäuferin - im Rahmen des städtebaulichen Vertrages - ausgeführt.
Die Verblendfassade wird gemäß Architektenplan in Teilflächen straßenseitig und innenhofseitig wie folgt hergestellt: Wärmedämmplatten fugenversetzt, ruhende Luftschicht und eine ca. 10 cm starke Verblendschale, Mauerverbinder aus V4A Stahl,
Fenstersturzabfangung der Klinkerläuferschicht (Betonfertigteil) mit verdecktem Edelstahl Lochblech. Die Festlegung des Verblendsteins und der Fugenfarbe erfolgt durch eine gemeinsame Bemusterung zwischen Käuferin und Verkäuferin.
Die Innenhofflächen (Sichtschutz Balkone) werden gemäß Architektenplanung farblich passend mit Beton-Lasur hergestellt
Teilweiser Aufbau (Deckenuntersichten, Eingangsbereiche gemäß Architektenplanung) als Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle-Dämmung mit eingefärbtem, fungizid eingestellten mit systemgebundenen Putzsystem (Körnung 2 – 3 mm) nach
Farbkonzept gemäß Architektenplanung (WDVS- System, Alsecco, Caparol oder Sto oder gleichwertig, Alu-Fensterbänke (inkl. Seitenabschluss u. Ausladungsüberstand von mind. 40 mm von Fassade zur Tropfkante), Unterseite Anti-Dröhn, Bordprofil mit Dehnungsausgleich, pro Fensterbank mindestens 2 Haltewinkel und Aufputzleisten).
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege:
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze:
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Entsorgung von Abfall nach DIN 18299:
Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren. Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen.
Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist
auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Bei einer Nutzung von Schuttcontainern durch mehrere, unterabhängige Unternehmen, werden - sofern keine andere Einigung zustande kommt - dem Bereitsteller nach Abschluss der Arbeiten die Kosten dafür auf Nachweis, mengenanteilig in einer Umlage ausgeglichen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten.
Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Gerüstbauelemente inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladen und Aufbau auf der Baustelle, die Vorhaltung während Nutzung durch den AG sowie der Rückbau und das Abfahren von der Baustelle inkl. aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungsort und aller zum Aufbau benötigten Materialien, Hilfs- und Befestigungsmittel.
Folgende Leistungen sind ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet:
Alle Transport- und Gerätekosten, inkl. Anfahrten bezüglich des zeitversetzten Aufbaus
Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft, die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften.
Einrichten und Räumen der Baustelle, Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche ausgeschriebene Leistungen.
Sämtliche Verbindungsmittel, inkl. Eckausbildungen und Bohlen zum Ausgleich des Untergrunds
Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein.
Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot ihre Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen.
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN EN 12810-1: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Produktfestlegungen
DIN EN 12810-2: Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 2: besondere Bemessungsverfahren und Nachweise
DIN EN 12811-1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
DIN 4420-1: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
DIN 4420-3: Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführung
DIN 4426: Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze
und Verkehrswege - Planung und Ausführung
sowie sind nachfolgende Vorschriften, Regelwerke und Richtlinien zu beachten und einzuhalten:
Die jeweils gültige Landesbauordnung
Die Arbeitsstättenverordnung
Die UVV (Unfallverhütungsvorschriften)
Die GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen (TRBS 2121)
Gefährdung von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten (TRBS 2121 Teil 1)
Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663)
DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten
DGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten
DGUV Regel 101-011 - Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der Auftragnehmer nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann.
Seitens des AN ist nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter dem AG zu benennen, der während der gesamten Bauzeit der Ausführung der beauftragten Leistungen zur Verfügung zu stehen hat und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist zu führen und auf Anordnung der örtlichen Bauleitung des AG vorzulegen. Von dem Auftragsleistungsverzeichnisses ist vor Beginn der beauftragen Bauarbeiten dem bauleitenden Monteur ein Exemplar auszuhändigen.
Baustelleinrichtung
Grundsätzlich hat der AN alle erforderlichen Geräte, technische Einrichtungen und sonstige Gerätschaften, die für die Ausführung der beauftragten Leistung notwendig sind, zu liefern, für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten und nach Beendigung der beauftragten Leistungen wieder abzufahren.
Ausführung
Allgemein erfolgt der Aufbau der Fassadengerüste, wenn die Auffüllungen zu den Außenwänden eingebracht und verdichtet wurden. Der AN kann davon ausgehen, dass der Boden auf den das Gerüst zu stellen ist, standsicher vorbereitet ist.
Der AN muss davon ausgehen, dass die Gerüststellung in Abhängigkeit zum Fortschritt des Rohbauwerks erstellt wird. Das bedeutet, dass der Gerüstbau geschossweise in mehreren Teilabschnitten erfolgt. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird durch den AG nicht gesondert vergütet.
Eventuell benötigte Lagerflächen seitens des AN sind mit der örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen.
Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Entsprechend Abfangungen mit Gitterträgern sind zu berücksichtigen.
Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer gestellt, hat der AN dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Ein entsprechender Schutz ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert durch den AG vergütet. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung des AG zu informieren.
Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung bei ungünstigen Wetterverhältnissen geschossweise verlangt werden.
Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden.
Vor dem Aufstellen des Gerüsts hat der AN lastverteilende Unterlagsbohlen auszulegen, die insbesondere bei geneigter Gründungsfläche gegen Verschieben zu sichern sind. Das Gerüst wird mit Standfüßen (Fußspindeln) zur exakten Ausrichtung errichtet. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden durch den AG nicht gesondert vergütet.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des AN, sich fachkundig mit dem AG oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen.
Sämtliche Verstrebungen, die zur Aussteifung der Gerüstkonstruktion und zur Aufnahme von horizontalen Kräften benötigt werden, sind durch den AN zu berücksichtigen und werden durch den AG nicht gesondert vergütet.
Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind unverzüglich der örtlichen Bauleitung des AG anzuzeigen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss EG Übersichtsplan: BBH_AC2_5_XX_GR_00_0002_H_FRG
Grundriss 1. OG Übersichtsplan: BBH_AC2_5_XX_GR_01_0003_H_FRG
Grundriss 2. OG Übersichtsplan: BBH_AC2_5_XX_GR_02_0004_H_FRG
Grundriss 3.OG Übersichtsplan: BBH_AC2_5_XX_GR_03_0005_G_FRG
Grundriss 4.OG Übersichtsplan: BBH_AC2_5_XX_GR_04_0006_G_FRG
Grundriss 5.OG Übersichtsplan: BBH_AC2_5_XX_GR_05_0007_G_FRG
Grundriss 6.OG Übersichtsplan: BBH_AC2_5_XX_GR_06_0008_H_FRG
Schnitt BB - Haus A: BBH_AC2_5_A1_AS_BB_0082_B_FRG
Schnitt CC - Haus B1: BBH_AC2_5_B1_AS_CC_0084_B_FRG
Schnitt AA - Haus B2: BBH_AC2_5_B2_AS_AA_0080_D_FRG
Schnitt CC - Haus B2: BBH_AC2_5_B2_AS_CC_0085_B_FRG
Schnitt AA - Haus C1 und C2: BBH_AC2_5_C1_AS_AA_0081_C_FRG
Schnitt BB - Haus C2: BBH_AC2_5_C2_AS_BB_0083_C_FRG
Ansicht Nord: BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0090_D_FRG
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0091_C_FRG
Innenansicht Nord: BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0103_D_FRG
Ansicht Ost: BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0092_E_FRG
Innenansicht Ost: BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0104_E_FRG
Innenansicht Ost Haus A und C1: BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0108_F_FRG
Ansicht Süd: BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0093_D_FRG
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0094_C_FRG
Innenansicht Süd: BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0107_D_FRG
Ansicht West: BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0096_E_FRG
Innenansicht West Haus A und C1: BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0100_E_FRG
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0101_E_FRG
Innenansicht West: BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0102_D_FRG
Wandaufbauten Außenwände: BBH_AC2_5_XX_DE_WA_0205_D_FRG
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und
verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen
nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Gerüstarbeiten Tiefgarage
01
Gerüstarbeiten Tiefgarage
01.__.0010 Freistehender Treppenaufgang ohne Gerüst, LK 3, Geschosshöhe bis ca. 3,30 m Freistehender Treppenaufgang als Aufstieg,
auf feststellbaren Rollen,
Treppenaufgang mit Zwischenpodest,
Laufbreite über 0,5 bis 0,75 m,
Einbaulage: UG
Untergrund: Stb.-Sohle
Lastklasse: 3
Gesamthöhe Geschoss: bis ca. 3,30 m
Grundstandzeit: 4 Wochen
nach Abruf der örtlichen Bauleitung liefern und nach Aufbau- und
Verwendungsanleitung des Herstellers und statischem Einzelnachweis aufbauen,
während der Grundstandzeit vorhalten, nach Freigabe durch örtliche Bauleitung
des AG wieder abbauen und abfahren.
01.__.0010
Freistehender Treppenaufgang ohne Gerüst, LK 3, Geschosshöhe bis ca. 3,30 m
1.00
Stk
01.__.0020 Freistehender Treppenaufgang ohne Gerüst - verlängerte Gebrauchsüberlassung Freistehender Treppenaufgang als Aufstieg wie zuvor beschrieben,
jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
Abrechnung: je angefangene Woche Standzeit
01.__.0020
Freistehender Treppenaufgang ohne Gerüst - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
1.00
StkW
02 Gerüstarbeiten Mehrfamilienhäuser, Haus A + Haus B
02
Gerüstarbeiten Mehrfamilienhäuser, Haus A + Haus B
02.01 Fassadengerüst
02.01
Fassadengerüst
02.02 Arbeitsgerüste Treppenhausköpfe
02.02
Arbeitsgerüste Treppenhausköpfe
03 Gerüstarbeiten Mehrfamilienhäuser, Haus C1 + C2
03
Gerüstarbeiten Mehrfamilienhäuser, Haus C1 + C2
03.01 Fassadengerüste
03.01
Fassadengerüste
03.02 Arbeitsgerüste Treppenhausköpfe
03.02
Arbeitsgerüste Treppenhausköpfe
04 Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
04
Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
04.__.0010 Seitenschutznetze liefern und montieren Seitenschutznetze aus hochfestem Polypropylen (PP) nach DIN EN 1263-1,
Schutznetzsystem: U
Netzklasse: A2
Energieaufnahme: mind. 4,14 kJ
Maschenweite: max. 100 mm
Grundstandzeit: 4 Wochen
nach Abruf durch die örtliche Bauleitung, sturmsicher und straff gespannt mit
Befestigungsmitteln nach Wahl AN, (eine Befestigung mittels Kabelbindern
oder Bindedraht ist unzulässig), an zuvor beschriebenen Arbeitsgerüsten
(Fassadengerüsten) vertikal befestigen, während der Grundstandzeit vorhalten
und nach Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
04.__.0010
Seitenschutznetze liefern und montieren
O
100.00
m2
04.__.0020 Seitenschutznetze - verlängerte Gebrauchsüberlassung Seitenschutznetze wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte Gebrauchsüberlassung
über die Grundstandzeit hinaus.
Abrechnung: je angefangene Woche Standzeit
04.__.0020
Seitenschutznetze - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
100.00
m2Wo
04.__.0030 Isolierplane, Winterbau Vollflächige Gerüstbekleidung aus gitterverstärkter Gerüstplane mit Luftpolsterfolie,
als Winterbau-Schutzmaßnahme,
Grundstandzeit: 4 Wochen
nach Abruf durch die örtliche Bauleitung liefern und an zuvor beschriebenen Arbeitsgerüsten
(Fassadengerüsten) vertikal befestigen, während der Grundstandzeit vorhalten und nach
Freigabe durch örtliche Bauleitung des AG wieder ausbauen und abfahren.
04.__.0030
Isolierplane, Winterbau
O
100.00
m2
04.__.0040 Isolierplane, Winterbau - verlängerte Gebrauchsüberlassung Isolierplane, Winterbau, wie zuvor beschrieben, jedoch für verlängerte
Gebrauchsüberlassung über die Grundstandzeit hinaus.
Abrechnung: je angefangene Woche Standzeit
04.__.0040
Isolierplane, Winterbau - verlängerte Gebrauchsüberlassung
O
100.00
m2Wo
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung
durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine
Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn
sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen
Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
04.__.0050 Lohnstunden eines Facharbeiters z.N. Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
04.__.0050
Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
O
1.00
h
04.__.0060 Lohnstunden eines Bauhelfers z.N. Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
04.__.0060
Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
O
1.00
h
04.__.0070 Zusätzliche An- und Abfahrt Zusätzliche An- und Abfahrt, wenn durch die örtliche Bauleitung des AG
außerordentliche Umrüstungen der zuvor bechriebenen Fassaden- bzw.
Raumgerüste vorgenommen werden sollen.
Hinweis: Nur auf ausdrückliche Anweisung der örtlichen Bauleitung!
04.__.0070
Zusätzliche An- und Abfahrt
O
1.00
Stk