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Unit price EUR
Net total EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
LRW Architekten und Stadtplaner
Klopstockplatz 9
22765 Hamburg
Tel.: 040 4135 886-0
E-Mail: bentherC1@lrw-architekten.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
ahw Ingenieure GmbH
Gildenstraße 2H
48157 Münster
Tel.: 0251 14134 -904
E-Mail: mschlueter@ahw-ing.com
Planung Außenanlagen:
Grünplan Landschaftsarchitekten BDLA
Hornemannweg 7
30167 Hannover
Tel.: 05117000303
E-Mail: info@gruen-plan.de
Vermesser
Hanack & Partner mbB
Alsterkrugchaussee 378
22335 Hamburg
Tel.: 040 5549160
E-Mail: mail@hanackundpartner.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Ingenieurebüro Schütte und Dr. Moll
Sattlerstr. 42
30916 Isernhagen
Tel.: 051368006-68
E-Mail: info@ism-ingenieure.de
Brandschutz:
Ingenieurbüro T. Wackermann GbR
Große Bahnstraße 23
22525 Hamburg
Tel.: 040 88141860
E-Mail: info@wackermann.com
Schallschutz:
ahw Ingenieure GmbH
Gildenstraße 2H
48157 Münster
Tel.: 0251 14134 -904
E-Mail: mschlueter@ahw-ing.com
SiGeKo:
S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 - 16
E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Angaben zur Baustelle Baugrund
Bodenverhältnisse: siehe beiliegendes Bodengutachten vom 04.11.2021 und Deklaration von Bodenmaterialien vom 17.11.2021
Grundwasserspiegel: siehe beiliegendes Bodengutachten vom 04.11.2021
Grundwasseranalyse: siehe beiliegende Deklaration von Bodenmaterialien vom 17.11.2021
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Transportwege für Transport der Baustoffe auf der Baustelle:
Gemäß der vom AN anzulegenden Baustraßen gemäß Baustelleneinrichtung des AN.
Sonstige Baustelleinrichtung
Geräte/ Einrichtungen anderer Unternehmer: nach Baufortschritt
Art / Lage der Lagerplätze: gemäß Baustelleneinrichtung des AN
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein.
Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu
erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist
auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die
Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse
rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die
der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die
bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben
sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN
eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf
eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des
Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die
vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind
unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten.
Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen
Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist das Verlegen von Plattenbelägen in Form von keramischen Wand- und Bodenfliesen bzw. von Natursteinplatten, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort und der zur Herstellung benötigten Materialien.
Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Wandfliesen- und Bodenflächen einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Folgende Leistungen sind in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Die Vorhaltung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung sowie für die Ausführung der beschriebenen Leistungen der An- und Abtransport der notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte für die Dauer der Bauzeit bzw. nach Fertigstellung der entsprechenden Arbeiten.
Schutzmaßnahmen von angrenzenden Bauteilen wie z.B. Fenster, Zargen, Glasflächen, Innenfensterbänke, Unterverteilungen, Bodenflächen etc. mittels Folienabdeckungen.
Sämtliche Nebenleistungen, die in der VOB Teil C, ATV DIN 18299 und DIN 18352 aufgeführt sind.
Das Abschneiden des Estrichrandstreifens
Das Reinigen von Bodenflächen von Staub und losen Teilen
Die fachgerechte und sachgerechte Ausführung von ggf. notwendigen Dehn- und Bewegungsfugen.
Das fachgerechte Anarbeiten an angrenzende Bauteile wie Fenster, Fensterbänke, Türen, Decken, u.ä.
Herstellung von ggf. erforderlicher Aussparungen.
Einarbeiten von Installationsleitungen bzw. -dosen.
Alle Leistungen dieser Leistungsbeschreibung verstehen sich in fix und fertiger Arbeit einschl. aller erforderlichen Nebenarbeiten und gelten auch für den Bereich von kleinen Einzelflächen (< 2,5 m²).
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18157, Ausführung von Bekleidungen und Belägen im Dünnbettverfahren (Normreihe)
DIN 18352, Fliesen- und Plattenarbeiten
DIN 18534, Abdichtung von Innenräumen (Normreihe)
DIN EN 14411, Keramische Fliesen und Platten
DIN EN 12004-1, Mörtel und Klebstoffe für keramische Fliesen und Platten
ZDB-Merkblatt "Abdichtung unter Belägen aus Fliesen und Platten
DGUV R 108-003, Anforderungen der Rutschhemmungsklassen
DIN EN 12811 Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
sowie sind folgende Richtlinien und Vorschriften zu beachten und einzuhalten:
Herstellerrichtlinien
UVV (UnfalIverhütungsvorschriften)
GUV Vorschriften (Gemeinde Unfall Versicherungsverband)
Arbeitsstättenrichtlinien
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Gerüste
Es wird bauseits ein Fassadengerüst durch den AG zur Verfügung gestellt. Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen sind sämtliche Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste durch den AN zu stellen und in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Verkehrs- und Unfallsicherheit, der durch den AN gestellten Gerüste ist für die Dauer der Nutzung zu garantieren. Die Mitbenutzung der vom AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerken zu gestatten.
Untergrundprüfung
Der AN hat den Untergrund vor Beginn der Arbeiten hinsichtlich Ebenheit, Winkeltoleranzen, sowie Material- und Oberflächenbeschaffenheit alleinverantwortlich zu prüfen.
Mängel und Bedenken gegen die vorgefundenen Untergründe sind der örtlichen Bauleitung des AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Folgende Untergründe zur Verlegung sind vorhanden:
Stahlbeton und Leichtbeton Fertigteile mit Gipswandputz
Trockenbauwände mit Beplankung aus GKBI-Platten, Oberflächenqualität Q2
Schwimmender Zementestrich
Maße, Mengenangaben und Ausführungszeichnungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Maße für die Ausführung seiner Leistungen von +- 0,00 m (OKFFB) her
vom vorhandenen Meterstrich einzumessen. Sollte kein Meterstrich vorhanden sein, so hat der AN die örtliche Bauleitung vor Beginn seiner Arbeiten darauf hinzuweisen.
Alle anfallenden Kosten der eigenverantwortlichen Einmessung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Einmessung aller Bauteile hat mit Präzisionsinstrumenten (Lasergerät, Nivelliergerät o.ä.) zu erfolgen.
Grundlage der Ausschreibung und Mengenermittlung sind die Ausführungspläne, die dem AN als Anlage zur
der Ausschreibung zur Verfügung gestellt werden.
Mengen und Maßangaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses und der Ausführungsplanung sind vor Ausführung vor Ort eigenverantwortlich durch den AN zu prüfen. Die Mengenangaben sind auf fertige Flächen bezogen und zu beziehen. Verschnitte sind vom AN in die Einheitspreise der Positionen einzukalkulieren.
Ausführungsqualität
Die nachfolgend beschriebenen Qualitäten, insofern nicht anders beschrieben, sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Dichtbänder und -manschetten müssen im System mit dem Abdichtungsmaterial geprüft sein.
Die Abdichtungsschicht muss in mind. 2 Lagen, bei Polymerdispersionen in unterschiedlichen Farben (Kontrast) ausgeführt werden.
Werden in Teilbereichen nur Bodenflächen abgedichtet, ist die Abdichtung an den Wänden um mind. 5 cm hochzuführen.
Bereich unter und hinter Bade- und Duschwannen sind entweder durch Fortführen der Abdichtung oder durch Anbringen von Wannendichtbändern o. ä. zu schützen.
Im Bereich der Türen ist die Abdichtung auch hinter den Zargen hochzuführen.
Die Durchdringungen sämtlicher Einbauten, die abgedichtete Flächen perforieren (z.B. Armaturen, Duschstange, Lichtschalter ect.), sind hierfür Abdichtungsformteile zu verwenden, die in die Abdichtungsebene mit einzuarbeiten sind.
Anschlüsse an Fenster, Türzargen, Rohrdurchführungen und Einbauteile sind sorgfältig und geradlinig herzustellen.
Die Verwendung abweichend von den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Produkten ist grundsätzlich bei Verwendung gleichwertiger Produkte gestattet, wenn die geforderten Eigenschaften des Produkts erfüllt werden und die Gleichwertigkeit seitens des Bieters bei Angebotsabgabe mit Vorlage von Zulassungsbescheiden, Prüfzeugnissen, Produktdatenblättern o.ä. nachgewiesen wird.
Trenn- und Anschlussfugen
Anschlussfugen zwischen Wandplattierungen und Einbauteilen (z.B. Rohrdurchführungen, Metalleinbauten,
Revisionsöffnungen, etc.), sowie Anschlüsse zwischen Wand- und Bodenflächen und Eckbereiche sind von Mörtelfrei zu halten und im Farbton nach Wahl des AG dauerelastisch zu versiegeln.
Innenraumabdichtungen
Die Innenraumabdichtungen haben grundsätzlich nach DIN 18534 zu erfolgen. Die Einhaltung der Schichtdickenanforderung ist durch Kontrolle und Protokollierung der Auftragsmenge und der Nassschichtdicke während der Verarbeitung sicher zu stellen. Nachfolgende Schichtdicken sind einzuhalten:
Polymerdispersion* (DM) ≥ 0,5 mm
Rissüberbrückende min. Dichtschlämme (CM) ≥ 2,0 mm
Reaktionsharze (RM) ≥ 1,0 m
Für das Abdichtungssystem ist vom AN vor Ausführung dem AG oder der örtlichen Bauleitung des AG ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) vorzulegen!
Spezifikationen zu Natursteinverlegearbeiten:
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers, seinen technischen Vorschriften und Regelungen. Die Stahlbetonsohlplatte als auch die -Geschossplatten und -Zwischenpodeste im Bereich des Treppenhauses sowie der Zugang von Durchfahrt/Aufzugsvorraum, UG, als auch der Boden des Aufzugs sind mit Natursteinfliesen, Format 60 x 30 cm, aus Anröchter Grün gemäß Ausführungsplanung zu belegen. Umlaufend ist ein Sockel gleichen Materials in einer Höhe von 6 cm zu verlegen.
Die Treppenläufe erhalten für Tritt- und Setzstufen ebenfalls Natursteinfliesen im gleichen Format. Die Trittstufen sind mit sandgestrahlter Rutschkante in einer Breite von ca. 5 cm auszuführen. Und auch bei den Treppenläufen ist ein Sockel in einer Höhe von 7 cm zu verlegen. Der AN hat als Vorbereitung seiner Arbeiten alle Randstreifen des Estrichlegers auf das Maß gemäß Planung zurückzuschneiden. Darüber hinaus sind alle erforderlichen Maßnahmen wie z.B. Trennstreifen, die zur Schallentkopplung notwendig sind, durch den AN zu berücksichtigen. Diese Leistungen sind in den jeweiligen Einheitspreisen der entsprechenden Positionen mit einzukalkulieren.
Es ist der Verlegeplan der Ausführungsplanung zu beachten!
Alle Produkte sind aus gleicher Charge vom selben Anbieter liefern zu lassen!
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Nachhaltigkeitsanforderungen DGNB Silber 1.) Allgemeine Vorgaben und Hinweise
Das Bauvorhaben wird im Sinne des DGNB als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt (Umweltverträglichkeit Bauprodukte, Qualität der Ausführung, Schadstoffverzicht u. Minimierung Umweltbelastungen durch Baustelle).
Nach Fertigstellung soll das Gebäude die DGNB-Zertifizierungsstufe Silber sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe QNG-PLUS erreichen. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Anforderungen des QNG-PLUS Siegels einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft sowie der Schadstoffvermeidung. Alle bauausführenden Firmen müssen nach Abschluss ihrer Leistungen bestätigen, dass alle eingesetzten Materialien und Produkte den Anforderungen des QNG PLUS entsprechen.
2.) Deklaration & Freigabe
Alle Produkte sind mindestens 21 Tage vor Bestellung o. zum Vergabegespräch durch den Unternehmer digital vorzulegen (Produkt-/Technische-/ Sicherheitsdatenblätter oder Herstellererklärungen). Nach Vorlage u. Prüfung anhand Datenblätter/ Umweltdeklarationen werden die Produkte auftraggeberseitig freigegeben. Es dürfen ausschließlich freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden.
Sollten sich während der Bauausführung Produktänderungen ergeben, ist für das Alternativprodukt erneut unverzüglich die Freigabe durch den Auftraggeber einzuholen. Bei generellen Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor Einbau Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. Sollte der Anbieter nicht freigegebene Produkte verwenden, besteht die Möglichkeit einer „Freimessung". Da diese mit Arbeitsaufwand verbunden ist, werden die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Können die Anforderungen durch die Freimessung nicht nachgewiesen werden, sind diese Produkte auf eigene Kosten vollständig zu entfernen u. auszutauschen.
3.) Umweltverträgliche Materialwahl und Schadstoffvermeidung
Hier sind sowohl die Anforderungen der DGNB sowie die besonderen Anforderungen des QNG zu beachten.
Alle Produkte mit Sicherheitsdatenblättern sind grundsätzlich im Vorfeld zu deklarieren (auch, wenn im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Anforderungen genannt sind). Folgende Mindestanfor-derungen gelten für die Materialauswahl im gesamten Projekt:
Polyurethan-Produkte: PU-Systeme dürfen höchstens GISCODE PU10 oder RU1 entsprechen
Epoxidharz-Produkte: RE-Systeme sind nur in den GISCODE-Klassen RE05 oder RE20 zulässig
Lacke und Farben (nicht-mineralische Untergründe): Vor Ort eingesetzte Beschichtungen dürfen einen VOC-Gehalt < 10 % aufweisen
Farben und Beschichtungen (mineralische Untergründe): Es sind nur Produkte mit ELF-Zertifikat zu verwenden
Bitumenprodukte: Nur Verwendung von Bitumen mit GISCODE BBP10
Geschäumte Dämmstoffe: Keine Verwendung von (teil-)halogenierten Treibmitteln in Dämmstoffschäumen
Kunststoffe: Keine Verwendung von Kunststoffen mit Stabilisatoren auf Basis von Blei-, Cad-mium- oder Zinnverbindungen
Holzöle: Nur Verwendung von Ölprodukten mit GISCODE Ö10
PU-Montageschäume: Nur zulässig für Fugen in Wärmedämm-Verbundsystemen, sofern bauaufsichtlich zugelassen (abZ
Ausschluss von Halogenen
Vermeidung von Baustoffen, die im Brandfall zu ätzenden oder zersetzenden Rauchgasen führen.
Grundsätzlich gilt bei Schadstoffen: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder umweltgefähr-denden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende Stoffe.
In der Tabelle des QNG-Anhangdokumentes 313 sind die Grenzwerte der zu beachtenden Schad-stoffe für jede relevante Bauproduktgruppe detailliert aufgeführt (https://www.qng.info/qng/qng-anforderungen/qng-siegeldokumente/).
Nach Fertigstellung wird als Voraussetzung für die angestrebte Zertifizierung der Einsatz unbedenklicher Baustoffe usw. darüber hinaus durch eine Schadstoffmessung Innenraum belegt.
4.) Nachhaltige Materialgewinnung
Alle eingesetzten Hölzer, Holzprodukte oder Holzwerkstoffe müssen ein FSC oder PEFC Zertifikat sowie das dazugehörige CoC Zertifikat haben. Es ist die Lieferkette (CoC) sicherzustellen und nach-zuweisen. Alle Verarbeiter von Holz- und Holzprodukten haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie nur Produkte mit gültigem Zertifikat bestellt und verarbeitet haben. Dies erfolgt auf Firmenpapier mit Nennung der Baustelle, Auflistung der Lieferscheine (Lieferscheinnummer) und Bestätigung, dass nur zertifiziertes Holz eingesetzt wurde. Wird zertifiziertes Material auf den Platz oder ins Werk des Verarbeiters geliefert und dort abgelängt, zugeschnitten, gelagert oder verarbeitet (z.B. Vorfertigung), muss der Unternehmer/Firma nach PEFC zertifiziert sein, da hier sonst die FSC/PEFC konforme Lieferkette unterbrochen wird.
Nach Möglichkeit sollte der Beton CSC (Concrete Sustainability Council) zertifiziert sein.
5.) Baustelle
Anfallenden Abfälle sind sortenrein in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu sortieren. Es wird eine lärmarme Baustelle angestrebt (soweit technisch möglich: lärmarme Baumaschinen/ Geräte; Schutzzeiten Wochentag 20:00 bis 6:00 Uhr/ Wochenende Baustellenlärm prinzipiell ausschließen). Stäube sind an der Entstehungs-stelle möglichst vollständig zu erfassen und zu entsorgen (Feucht-/o. Nassabsaugung). Staubausbreitung auf andere Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Der Boden auf und um die Baustelle ist soweit technisch möglich vor unnötigen Verdichtungen zu schützen.
Der Boden darf nicht chemische verunreinigt/ kontaminiert werden.
Zur Sicherstellung der Nachweisführung gemäß DGNB werden folgende Konzepte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und sind verpflichtend einzuhalten:
Abfallarme Baustelle
Lärmarme Baustelle
Staubarme Baustelle
Boden- und Grundwasserschutz
Alle vorgenannten Maßnahmen zur emissionsarmen Baustelle (Abfall, Lärm, Staub, Boden/Wasser) sind dem Baustellenpersonal bekannt zu machen. Relevante Gewerke sind vor Arbeitsbeginn über die Konzepte und einzuhaltenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig vor Ort zu überprüfen.
6.) Abschluss Bauleistung
Nach Abschluss der Bauleistung hat der Unternehmer die verbauten Produkte gesamtheitlich zu de-klarieren, also alle Produktdatenblätter etc. gesammelt einzureichen. Es ist ein Mengen- und Massennachweis zu führen (kann auf Grundlage der LV Mengen und Massen erfolgen, die um Mehr- oder Mindermengen ergänzt werden). Eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der QNG-Anforderungen an die Schadstoffvermeidung ist außerdem erforderlich (s. o. Pkt. 1).
Darüber hinaus sind ggf. Nutzungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen zu den verwendeten Bauprodukten vorzulegen. Diese können im Einzelfall alternativ durch abgeschlossene und dokumentierte Wartungsverträge ersetzt werden.
a.) Allgemeines
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten unter Berücksichtigung der DGNB-Kriterien für nachhaltige Baustellen durchzuführen. Ziel ist die Erreichung der DGNB-Zertifizierungsstufe Silber im Bereich Ressourcenschutz, Umweltverträglichkeit, Emissionsreduktion, Qualitätssiche-rung sowie Gesundheit und Arbeitsschutz.
b.) Anforderungen an Ressourcenschutz und Materialeffizienz
Wiederverwendung von ausgehobenem Bodenmaterial, sofern technisch möglich und umweltverträglich
Vermeidung von Materialverschwendung und Abfall, inklusive eines Nachweises über die fachgerechte Entsorgung und Verwertung von Abfällen
Minimierung des Bodenverbrauchs durch gezielte Planung der Baugruben und Verkehrsflächen
Im Sinne der Rückbaufähigkeit am potenziellen Lebensende eines Materials oder Produktes sollte auf den Einsatz von Kleber nach Möglichkeit verzichtet werden.
c.) Umwelt- und Bodenschutz
Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und Erosionsschäden während der Bauphase
Keine Einbringung von Schadstoffen in Boden und Grundwasser
Sicherstellung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, z.B. durch Versickerungsmaßnahmen und Schutz von Grundwasserflächen
d.) Emissionen und Energieeffizienz
Einsatz emissionsarmer Maschinen und Geräte, die den aktuellen Emissionsstandards entsprechen (z.B. EU-Stufe V oder besser)
Optimierung der Baustellenlogistik, um Transportwege kurz zu halten und Emissionen zu reduzieren
Zur Vermeidung von Umweltwirkungen aus Transporten sollen bevorzugt regionale Produkte und Materialien genutzt werden.
Dokumentation des Energieverbrauchs und der Emissionen im Rahmen der Bauausführung und Bereitstellung dieser Daten für das Nachhaltigkeitsmanagement
e.) Qualitätssicherung und Bauausführung
Einhaltung der technischen Ausführungsstandards und nachhaltigen Bauverfahren
Durchführung regelmäßiger Qualitätskontrollen während der Bauarbeiten
Nachweis der Einhaltung der DGNB-Anforderungen durch Baustellenberichte, Fotodokumentation und ggf. externe Audits
Für Beschichtungen (Farben, Grundierungen, dekorative Spachtel und Q-Spachtel, Tiefengrund, Bodenbeschichtungen ohne spezielle Beständigkeitsanforderrungen sowie Betonlasuren) auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum gilt: lösemittelfrei und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder RAL-UZ 102 (SVOC)
Für beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, Faserplatten gilt: RAL UZ 76 oder Formaldehyd ≤ 0,05 ppm (≤ 0,062 mg/m³) in Prüfkammer oder unbeschichtete Platte ≤ 3,0 mg HCHO/100g
Für alle Hölzer und Holzprodukte gilt: FSC- oder PEFC-Zertifikat und Handelszertifikat (CoC) notwendig
f.) Gesundheit, Arbeitsschutz und Soziales
Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutzvorschriften
Maßnahmen zur Minimierung von Lärm, Staub und sonstigen Beeinträchtigungen für Anwohner und Beschäftigte
Schulung des Baustellenpersonals zu Nachhaltigkeits- und Sicherheitsaspekten
g.) Nachweisführung
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Maßnahmen und Anforderungen dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst:
Baustellenberichte mit Angaben zu Ressourceneinsatz, Abfallmanagement, Energieverbrauch und Emissionen
Nachweise über Schulungen und Arbeitsschutzmaßnahmen
Berichte zu Audits oder Kontrollen im Rahmen der DGNB-Zertifizierung
h.) Zusammenarbeit
Eine enge Abstimmung mit dem Nachhaltigkeitskoordinator der Bauherrschaft ist sicherzustellen, um die Erreichung der DGNB-Silber-Zertifizierung zu gewährleisten.
7.) Schlusserklärung
Der Bieter erklärt mit Vertragsunterzeichnung, dass ihm bewusst ist, dass das Gebäude die DGNB-Zertifizierungsstufe Silber sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe QNG-PLUS erreichen soll und er sich mit den zuvor genannten Zertifizierungsanforderungen befasst hat, diese verstanden hat und in seiner Angebotskalkulation berücksichtigt hat. Der Bieter ist sich zudem bewusst, dass Abweichungen von den zuvor benannten Anforderungen dazu führen können, dass die Bewilligung von Fördermitteln gefährdet wird und im schlimmsten Fall nicht geltend gemacht werden können.
Nachhaltigkeitsanforderungen DGNB Silber
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens LRW Architekten und Stadtplaner für Hochbau mbB:
Lageplan:
BBH_AUS_2_XX_LP_00_0051_A_VOR_Lageplan Baustraße mit Endausbauhöhen
Grundrisse Untergeschoss:
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0001_H_FRG_Grundriss UG Übersichtplan
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0013_H_FRG_Grundriss UG (Reihenhäuser)
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0012_I_FRG_Grundriss UG (Haus C)
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0011_H_FRG_Grundriss UG (Haus B+C)
BBH_AC2_5_XX_GR_U1_0010_H_FRG_Grundriss UG (Haus A+B)
Grundrisse Haus A:
BBH_AC2_5_A1_GR_DA_0025_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_04_0024_D_GPR_Grundriss 4.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_03_0023_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_02_0022_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_01_0021_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus A
BBH_AC2_5_A1_GR_00_0020_D_GPR_Grundriss EG Haus A
Grundrisse Haus B1:
BBH_AC2_5_B1_GR_DA_0035_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_04_0034_D_GPR_Grundriss 4.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_03_0033_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_02_0032_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_01_0031_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus B1
BBH_AC2_5_B1_GR_00_0030_D_GPR_Grundriss EG Haus B1
Grundrisse Haus B2:
BBH_AC2_5_B2_GR_DA_0044_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_03_0043_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_02_0042_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_01_0041_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus B2
BBH_AC2_5_B2_GR_00_0040_D_GPR_Grundriss EG Haus B2
Grundrisse Haus C1:
BBH_AC2_5_C1_GR_DA_0054_E_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_03_0053_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_02_0052_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_01_0051_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus C1
BBH_AC2_5_C1_GR_00_0050_D_GPR_Grundriss EG Haus C1
Grundrisse Haus C2:
BBH_AC2_5_C2_GR_DA_0068_D_VOR_Grundriss Dachaufsicht Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_06_0067_D_VOR_Grundriss 6.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_05_0065_D_GPR_Grundriss 5.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_04_0064_D_GPR_Grundriss 4.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_03_0063_D_GPR_Grundriss 3.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_02_0062_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_01_0061_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus C2
BBH_AC2_5_C2_GR_00_0060_D_GPR_Grundriss EG Haus C2
Grundrisse Haus D:
BBH_AC2_5_RH_GR_DA_0073_C_GPR_Grundriss Dachaufsicht Haus D
BBH_AC2_5_RH_GR_02_0072_D_GPR_Grundriss 2.OG Haus D
BBH_AC2_5_RH_GR_01_0071_D_GPR_Grundriss 1.OG Haus D
BBH_AC2_5_RH_GR_00_0070_D_GPR_Grundriss EG Haus D
Übersichtspläne:
BBH_AC2_5_XX_GR_DA_0009_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_06_0008_D_GPR_Grundriss 6.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_05_0007_D_GPR_Grundriss 5.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_04_0006_D_GPR_Grundriss 4.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_03_0005_D_GPR_Grundriss 3.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_02_0004_D_GPR_Grundriss 2.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_01_0003_D_GPR_Grundriss 1.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_00_0002_D_GPR_Grundriss EG Übersichtsplan
Schnitte:
BBH_AC2_5_RH_AS_EE_0087_-_VOR_Schnitt EE - Haus D
BBH_AC2_5_RH_AS_DD_0086_-_VOR_Schnitt DD - Haus D
BBH_AC2_5_C1_AS_BB_0083_-_VOR_Schnitt BB - Haus C2
BBH_AC2_5_C1_AS_AA_0081_A_GPR_Schnitt AA - Haus C1 und C2
BBH_AC2_5_B2_AS_CC_0085_A_GPR_Schnitt CC - Haus B2
BBH_AC2_5_B2_AS_BB_0080_B_GPR_Schnitt AA - Haus B2
BBH_AC2_5_B1_AS_CC_0084_A_GPR_Schnitt CC - Haus B1
BBH_AC2_5_A1_AS_BB_0082_A_GPR_Schnitt BB - Haus A
Ansichten:
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0101_B_FRG_Innenansicht West Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0100_C_FRG_Innenansicht West Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0096_C_FRG_Ansicht West
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0095_B_FRG_Ansicht West
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0108_D_FRG_Innenansicht Ost Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0104_C_FRG_Innenansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0092_C_FRG_Ansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0102_B_FRG_Innenansicht West
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0095_B_FRG_Ansicht West
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0107_B_FRG_Innensicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0106_B_FRG_Innensicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0094_B_FRG_Ansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0093_B_FRG_Ansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0105_B_FRG_Innenansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0103_B_FRG_Innenansicht Nord
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0091_B_FRG_Ansicht Nord
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0090_B_FRG_Ansicht Nord
Details Balkone und Loggien:
BBH_AC2_5_A1_DE_FA_0500_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-A-1
BBH_AC2_5_A1_DE_FA_0501_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-A-2
BBH_AC2_5_A1_DE_FA_0502_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-A-3
BBH_AC2_5_A1_DE_FA_0503_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-A-4
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0504_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-B-1
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0505_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-B-2
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0506_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-B-4
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0507_B_FRG_Balkonfertigteil (Dach) FT-B-B-5
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0510_B_FRG_Loggiafertigteil FT-L-B-1
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0511_B_FRG_Loggiafertigteil FT-L-B-5
BBH_AC2_5_B2_DE_FA_0508_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-B-6
BBH_AC2_5_B2_DE_FA_0509_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-B-7
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0512_C_FRG_Loggiafertigteil FT-L-C-1 und FT-L-C-2
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0513_B_FRG_Loggiafertigteil FT-L-C-1 Untersicht
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0514_B_FRG_Loggiafertigteil FT-L-C-3 und FT-L-C-4
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0515_B_FRG_Loggiafertigteil FT-L-C-5B
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0516_A_FRG_Fertigteil FT-L-C-6 (Aufkantung Loggia)
BBH_AC2_5_RH_DE_FA_0412_-_GPR_Balkon Haus D - Austritt
BBH_AC2_5_RH_DE_FA_0413_-_GPR_Balkon Haus D - Wandanschluss
BBH_AC2_5_RH_DE_FA_0517_B_FRG_Balkonfertigteil FT-B-D
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0401_-_GPR_Balkon Haus A-B - Austritt
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0402_-_GPR_Balkon Haus A-B - Wandanschluss
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0403_-_GPR_Balkonfertigteil Abdichtung der Fuge
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0404_-_ZFR_Balkonfertigteil Abdichtung im Bereich der Trennwand
Details Kasematten:
BBH_AC2_5_B1_DE_SK_0314_A_FRG_Kasematte 11 (Haus B)
BBH_AC2_5_B1_DE_SK_0315_A_FRG_Kasematte 10, 12 und 13 (Haus A1)
BBH_AC2_5_B2_DE_SK_0313_A_FRG_Kasematte 9 (Haus B2)
BBH_AC2_5_C2_DE_SK_0305_A_FRG_Kasematte 8 (Haus C2)
BBH_AC2_5_XX_DE_SK_0312_A_FRG_Kasematte 1 und 5
Details Sockel:
BBH_AC2_5_B2_DE_SK_0303_A_FRG_Wandanschluss Treppenhaus (Achse B6)
BBH_AC2_5_B2_DE_SK_0304_A_FRG_Fensteranschluss Treppenhaus (Achse B6)
BBH_AC2_5_B2_DE_SK_0319_-_GPR
Details Trennwände:
BBH_AC2_5_A1_DE_FA_0520_-_GPR_Wandfertigteile FT-W-A-1 und FT-W-A-4
BBH_AC2_5_A1_DE_FA_0521_-_GPR_Wandfertigteile FT-W-A-2 und FT-W-A-5
BBH_AC2_5_B1_DE_FA_0525_-_GPR_Wandfertigteil FT-W-B-6
BBH_AC2_5_B2_DE_FA_0523_-_GPR_Wandfertigteil FT-W-B-2
BBH_AC2_5_B2_DE_FA_0524_-_GPR_Wandfertigteile FT-W-B-3 und FT-W-B-5
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0526_-_GPR_Wandfertigteil FT-W-C-1
BBH_AC2_5_C2_DE_FA_0527_-_GPR_Wandfertigteil FT-W-C-2
BBH_AC2_5_XX_DE_FA_0522_-_GPR_Wandfertigteile FT-W-A-3 +6 und FT-W-B-1+4
Details Treppen:
BBH_AC2_5_A1_DE_TH_0150_C_FRG_Treppe Haus A - Schnitt
BBH_AC2_5_A1_DE_TH_0151_C_FRG_Treppe Haus A - Grundrisse
BBH_AC2_5_B1_DE_TH_0152_D_FRG_Treppe Haus B1 - Schnitt
BBH_AC2_5_B1_DE_TH_0153_C_FRG_Treppe Haus B1 - Grundrisse
BBH_AC2_5_B2_DE_TH_0154_C_FRG_Treppe Haus B2 - Schnitt
BBH_AC2_5_B2_DE_TH_0155_C_FRG_Treppe Haus B2 - Grundrisse
BBH_AC2_5_C1_DE_TH_0156_C_FRG_Treppe Haus C1 - Schnitt
BBH_AC2_5_C1_DE_TH_0157_C_FRG_Treppe Haus C1 - Grundrisse
BBH_AC2_5_C1_DE_TH_0160_B_FRG_Treppe Wohnung C1.2.1
BBH_AC2_5_C1_DE_TH_0161_B_FRG_Treppe Wohnung C1.2.2
BBH_AC2_5_C2_DE_TH_0158_C_FRG_Treppe Haus C2 - Schnitt
BBH_AC2_5_C2_DE_TH_0159_C_FRG_Treppe Haus C2 - Grundrisse
TGA-Planung seitens Heise + Baumgart:
BBH_Detail_2025-16-09_11-33-18
BBH_SAN_5_XX_GR_U1_1000_D_ZFR
BBH_SAN_5_XX_GR_ÜB_1300_B_ZFR
Grundrisspläne System Tinglev:
20250716--Angebotsplan A2 Haus A-B Benther Blick # 45560
20250716--Angebotsplan A2 Haus C Benther Blick # 45561
20250716--Angebotsplan A2 Haus RH Benther Blick # 45562
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
Hinweis zu Teilleistungen Sollten die nachfolgenden Leistungen nur teilweise angeboten werden können, z.B. nur Natursteinarbeiten oder nur Fliesenarbeiten, so ist dies kein Grund, dass das Angebot ausgeschlossen wird.
Hinweis zu Teilleistungen
01 Haus A
01
Haus A
01.01 Vorbereitende Arbeiten
01.01
Vorbereitende Arbeiten
01.02 Fliesenarbeiten Wohnungen
01.02
Fliesenarbeiten Wohnungen
01.03 Natursteinarbeiten Treppenhäuser
01.03
Natursteinarbeiten Treppenhäuser
02 Häuser B1+B2
02
Häuser B1+B2
02.01 Vorbereitende Arbeiten
02.01
Vorbereitende Arbeiten
02.02 Fliesenarbeiten Wohnungen
02.02
Fliesenarbeiten Wohnungen
02.03 Natursteinarbeiten Treppenhäuser
02.03
Natursteinarbeiten Treppenhäuser
03 Häuser C1+C2
03
Häuser C1+C2
03.01 Vorbereitende Arbeiten
03.01
Vorbereitende Arbeiten
03.02 Fliesenarbeiten Wohnungen
03.02
Fliesenarbeiten Wohnungen
03.03 Natursteinarbeiten Treppenhäuser
03.03
Natursteinarbeiten Treppenhäuser
04 Haus D
04
Haus D
04.01 Vorbereitende Arbeiten
04.01
Vorbereitende Arbeiten
04.02 Fliesenarbeiten Wohnungen
04.02
Fliesenarbeiten Wohnungen
05 Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
05
Sonstiges / Stundenlohnarbeiten
05.__.__.0010 Schutzmaßnahme / Vlies Schutzabdeckung für vorg. Bodenflächen liefern
und wie folgt auslegen:
Flächen besenrein herstellen, unterseitig sauberes Malervlies
mit Überlappung auslegen, Stöße und Randbereich mit
Klebeband verkleben.
Material: Polyestervlies kaschiert mit PE-Folie
Hinweis: Entfernung und Entsorgung bauseits
05.__.__.0010
Schutzmaßnahme / Vlies
O
1.00
m2
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
05.__.__.0020 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
05.__.__.0020
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
05.__.__.0030 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
05.__.__.0030
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h