Blitzschutz-/ Erdungsanlagen
Ehlers Höfe
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Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber: Norddeutsche Wohnbau GmbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 -0 E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de Planung Hochbau: LRW Architekten und Stadtplaner Klopstockplatz 9 22765 Hamburg Tel.: 040 4135 886-0 E-Mail: bentherC1@lrw-architekten.de Tragwerksplanung: ahw Ingenieure GmbH Mönckebergstraße 19 20095 Hamburg Tel.: 040 2442498924 E-Mail: voelkert@ahw-ing.com Planung Haustechnik (HLSE): Heise und Baumgart Ramsenweg 2b 38700 Braunlage Tel.: 05520 999 29 -0 E-Mail: info@hb-ingenieure.de Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV): ahw Ingenieure GmbH Gildenstraße 2H 48157 Münster Tel.: 0251 14134 -904 E-Mail: mschlueter@ahw-ing.com Planung Außenanlagen: Grünplan Landschaftsarchitekten BDLA Hornemannweg 7 30167 Hannover Tel.: 05117000303 E-Mail: info@gruen-plan.de Vermesser Hanack & Partner mbB Alsterkrugchaussee 378 22335 Hamburg Tel.: 040 5549160 E-Mail: mail@hanackundpartner.de Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung: Ingenieurebüro Schütte und Dr. Moll Sattlerstr. 42 30916 Isernhagen Tel.: 051368006-68 E-Mail: info@ism-ingenieure.de Brandschutz: Ingenieurbüro T. Wackermann GbR Große Bahnstraße 23 22525 Hamburg Tel.: 040 88141860 E-Mail: info@wackermann.com Schallschutz: ahw Ingenieure GmbH Gildenstraße 2H 48157 Münster Tel.: 0251 14134 -904 E-Mail: mschlueter@ahw-ing.com SiGeKo: S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH Georgsplatz 8 30159 Hannover Tel.: 0511 53569 - 16 E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein Das ca. 7.200 m² große Grundstück befindet sich an Hermann-Ehlers-Allee in Hannover Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Gewerbeeinheiten. Die Einheiten sind über eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden. Im gemeinsamen Keller des Gebäudes befinden sich neben den Kellerabteilen und den Hausan-schlussräumen auch PKW-Stellplätze. Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 QNG. Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen. Gründung Die Fundamente sowie die Bodenplatte werden aus Stahlbeton gemäß Statik erstellt und mit einem Fundamenterder nach VDE-Vorschrift versehen, welche die Erdung des Gebäudes sowie der notwendigen Anlagen gewährleisten soll. Tiefgarage/ Kellergeschoss Die Tiefgarage wird betoniert und erhält die Zufahrt über die Erschließungsstraße. Die Außenwände im Untergeschoss werden aus WU-Stahlbeton (Stärke gemäß Statik), Nutzungsklasse A*, für (Wohnungs-) Kellerräume, Technikraum, Treppenhäuser Nutzungsklasse A** und Tiefgarage inkl. Rampe und Fahrradraum, Nutzungsklasse B, gemäß Ausführungskonzept nach DIN EN 1992 erstellt. Kellerinnenwände werden aus Kalksandsteinsichtmauerwerk/ Beton erstellt. Wände Wohngeschosse Das Außenmauerwerk der Wohngeschosse hat folgenden Aufbau: Blähton-Fertigteilwänden, Stärke gemäß statischer Berechnung-Wärmebedarfsberechnung und Schallschutzempfehlung. Die Trennwände zwischen den Wohnungen werden gemäß statischer Erfordernis aus Blähton-Fertigteilwänden mit einer Stärke von mind. 24 zzgl. Innenputz erstellt. Geschossdecken Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbeton erstellt. Dach Das Dach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie mit Attika ausgeführt. Blitzschutz Das Gebäude wird durch eine äußere Blitzschutzanlage der Blitzschutzklasse III gegen direkten Blitzeinschlag geschützt. Die Anlage wird unter Berücksichtigung der VDE 0185 und den Richtlinien der Blitzschutzbauer errichtet.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert. Lage und Transportwege: Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung. Art / Lage der Lagerplätze: Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Entsorgung von Abfall nach DIN 18299: Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren. Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen. Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B) Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird. Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben. Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Bauleitung des AG Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug. Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt. Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich. Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert. Bauaufsicht / Polier des AN Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen. Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen. Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden! Sicherungspflicht Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät. Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist auf diese Maßnahme anzuwenden. Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich. Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse) Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG) Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN. Bauschild Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG. Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B) Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme. Baustoffe Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen. Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch die Herstellerrichtlinien nachzuweisen. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt. Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen. Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden. Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen. Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge, für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen vertraglich geregelt werden. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen. Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere Einigung erfolgt - umgelegt. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B) Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden. Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG. Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B) Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Revisionsunterlagen Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen, so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann. Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich zu regeln. Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat. Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden kann. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen. Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende Gewerke überbaut wird. Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten. Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den Planserver des AG hochzuladen. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Änderung der Vertragsleistungen Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht. Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den AG. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung: Gegenstand dieser Ausschreibung sind sämtliche Arbeiten zu den Erdungs- und Blitzschutzanlagen inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und Zwischenlagerung auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort aller zur Herstellung benötigten Materialien, Baustoffen, Hilfs- und Befestigungsmittel. Nachfolgende Leistungen sind ebenfalls durch den AN zu erbringen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet: Baustelleneinrichtung Erstellung eines Bauzeitenplans für die eigene Leistung in Abstimmung mit dem AG Bauhilfsmaßnahmen, Befestigung von Stellflächen für Hebewerkzeuge, Gerüste für die Erbringung von eigenen Leistungen Personalstellung des AN für die Abnahme der Blitzschutz- und Erdungsanlage durch einen durch den AG zu stellenden und unabhängigen öffentlich bestellten Sachverständigen Einweisung des vom Bauherrn benannten Bedienpersonals in die Bedienung der elektrischen Anlage Erforderliche Inbetriebnahmen, Funktionstests und Messungen inkl. Erstellung der Inbetriebsetzungs- und Messprotokolle Vom AN insbesondere zu erbringende Nachweise/Werkstattplanungen: Werkplanung der Erd- und Blitzschutzanlagen Sämtliche Nachweise, Prüfzeugnisse, Datenblätter und sonstige Revisionsunterlagen Alle vom AN gefertigten Zeichnungen, Werkplanungen und Revisionsunterlagen sind in gängigen CAD-Formaten oder zumindest im pdf-Format an den Auftraggeber in digitaler Form zur Prüfung zu übergeben. Normen, Richtlinien, Merkblätter: Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen des AG gelten für die Ausführung von Bauleistungen die VOB/B sowie die VOB/C und alle gültigen Normen in den jeweils neusten Fassungen. Insbesondere gelten für die ausgeschriebenen Leistungen: DIN EN 62305 (VDE 0185-305-1): Allgemeine Grundsätze DIN EN 62305 (VDE 0185-305-2): Risiko-Management DIN EN 62305 (VDE 0185-305-3): Schutz von baulichen Anlagen DIN EN 62305 (VDE 0185-305-4): Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen DIN EN 50164-1 (VDE 0185-201): Blitzschutzbauteile - Teil 1: Anforderungen an Verbindungsbauteile DIN EN 50164-2 (VDE 0185-202): Blitzschutzbauteile - Teil 2: Anforderungen an Leitungen und Erder DIN EN 50164-3 (VDE 0185-203): Blitzschutzbauteile - Teil 3: Anforderungen an Trennfunkenstrecken DIN EN 50164-4 (VDE 0185-204): Blitzschutzbauteile - Teil 4: Anforderungen an Halter DIN EN 50164-5 (VDE 0185-205): Blitzschutzbauteile - Teil 5: Anforderungen an Revisionskästen und Erderdurchführungen DIN EN 50164-6 (VDE 0185-206): Blitzschutzbauteile - Teil 6: Anforderungen an Blitzzähler DIN EN 50164-7 (VDE 0185-207): Blitzschutzbauteile - Teil 7: Anforderungen an Mittel zur Verbesserung der Erdung DIN 18014: Erdungsanlagen für Gebäude - Planung, Ausführung und Dokumentation DIN 18015-1: Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Teil 1: Planungsgrundlagen DIN EN 12811-1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste Darüber hinaus sind die aktuellen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers sowie die ABB Merkblätter zum Blitzschutz zu beachten und einzuhalten. Des weiteren sind durch den AN und seine Mitarbeiter nachfolgende Vorschriften, Verordnungen und Bestimmungen zwingend einzuhalten: UVV - Unfallverhütungsvorschriften GUV - Vorschriften des Gemeinde Unfall Versicherungsverbands BaustellV - Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Arbeitsstättenrichtlinien AEB - die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen Allgemeine Angaben zur Blitzschutzanlage Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der zitierten Normen. Die einzuhaltenden Trennungsabstände sind rechnerisch nachzuweisen und bei der Errichtung des Blitzschutzsystems zu beachten. Hierfür empfehlen sich Software-Lösungen (Anmerkung 2 in 6.3.3 der DIN EN 62305-3). In DIN EN 62305-3, Absatz 5.2.1 wird „eine geeignet ausgelegte Fangeinrichtung" beschrieben. Diese Aussage spezifiziert nicht nur die Materialien und Materialstärken, sondern auch die Beachtung der zu erwartenden Windlast. Als geeignete Dimensionierungsgrundlage für die Windlastberechnung haben sich die Eurocodes herausgestellt, da diese Normen den aktuellsten Stand von Windlastberechnungen aufzeigen. Fangeinrichtungen und Ableitungen Bei einem getrennten Blitzschutzsystem kommen die Fangeinrichtungen und Ableitungen nicht mit der baulichen Anlage in Verbindung. Für alle Arten von Fangeinrichtungen dürfen nur die tatsächlichen Abmessungen der metallenen Fangeinrichtung berücksichtigt werden. Für die Bestimmung des geschützten Volumens dürfen auch nur diese herangezogen werden. Prinzipiell ist das Maschenverfahren auf ebene, nicht leitfähige Dächer begrenzt. Das Blitzkugelverfahren ist für alle Anwendungen geeignet und das Schutzwinkelverfahren wird für einfachere Anwendungen herangezogen. Bauliche Anlagen dürfen auch durch die Kombinationen der beschriebenen Verfahren geschützt werden. Dachaufbauten mit oder ohne elektrische Einrichtungen (Ausnahme metallene Aufbauten h < 0,3 m, l < 2 m, A < 1 m² und nichtmetallene Aufbauten h < 0,5 m), müssen durch Fangeinrichtungen geschützt werden. Dies kann durch den Einsatz von speziellen Systemkomponenten zu erstellen. Bei Stahlbeton- od. Stahlskelettbauten sollte die metallene Struktur als natürlicher Bestandteil des Blitzschutzsystems und evtl. zur Schirmung verwendet werden. Die blitzstromtragfähigen Verbindungen der metallenen Struktur müssen bereits im Planungsstadium berücksichtigt werden und sind miteinander durch verklemmen (z. B. Klemmen mit N-Prüfung) oder durch schweißen (Schweißarbeiten an Bewehrungen erfordern einen hierfür zugelassenen Schweißer) zu verbinden. Erst dann gilt die Verbindung als elektrisch sicher durchverbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Ausführungsvariante zu einer Ableitstruktur führen, welche einen sehr geringen Spannungsfall beim Blitzeinschlag verursacht (sogenannte „Potentialebene Null"). Vorhandene metallene Einfassungen bzw. Abdeckungen können als natürliche Bestandteile der Fangeinrichtung verwendet werden, sofern sie eine Mindestmaterialstärke, entsprechend DIN EN 62305-3, Tabelle 3, Wert t, aufweisen (z.B. Kupfer 5 mm, Stahl 4 mm). Kann das Durchschmelzen metallener Einfassungen bzw. Abdeckungen am Einschlagpunkt (Folgeschäden durch Eindringen von Wasser) akzeptiert werden oder kann ausgeschlossen werden, dass eine Entzündung von brennbarem Material stattfindet (auch Holzbretter), können Mindestmaterialstärken entsprechend Tabelle 3 Wert t' (z. B. Kupfer Mindestdicke 0,5 mm, Stahl 0,5 mm) als Fangeinrichtung verwendet werden. Die Fang-/Ableitungen sollen auf kürzestem Weg mit der Erdungsanlage verbunden werden. Bei den Verbindungen von Fangeinrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlage ist auf die Materialverträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu achten. Materialspezifische Leiterlängen von 10 m (Aluminium)  20 m (Stahl) sind im oberirdischen Bereich mit Dehnungsstücken zu versehen (temperaturbedingte Längenänderung). Eine dünne Beschichtung der Fangleitungen mit Schutzfarbe oder etwa 1 mm Bitumen oder 0,5 mm PVC ist nicht als Isolierung zu betrachten. Hiervon ausgenommen sind die Verbindungsstellen, welche immer elektrisch einwandfrei sein müssen. Leitungshalter sind nach Art der Dacheindeckung, Dachform und Wandbekleidung auszuwählen. Eine Trennstelle sollte an jedem Anschluss der Ableitung an die Erdungsanlage angeschlossen werden (Ausnahme in Verbindung mit natürlichen Ableitungen). Aluminium darf nicht direkt auf, im und unter Putz (Mörtel), in Beton und im Erdreich verlegt werden. Erdungsanlagen Für jedes neue Gebäude ist ein Fundamenterder nach DIN 18014 zu errichten. Die erforderliche Maschenweite im Betonfundament bzw. unter dem Betonfundament (WU-Beton, Schwarze Wanne, Perimeterdämmung od. Folienisolierung) ist der DIN 18014 bzw. der DIN EN 62305-3 bzw. DIN EN 62305-4 zu entnehmen. Bei einem stahlarmierten Betonfundament mit einem Typ-B Erder außerhalb dieses Betonfundamentes muss für diesen Typ-B Erder ein korrosionsfester Erderwerkstoffe (NIRO V4A, z. B. Werkstoff-Nr. 1.4571, 1.4404, …) eingesetzt werden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Erdungsanlage sind eventuelle, mitgeltende Normen des Personenschutzes nach DIN VDE 0100 und für Anlagen > 1kV nach DIN VDE 0101 Teil 1 und 2 zu beachten. Lage und Anordnung von Anschlussfahnen für den Äußeren und Inneren Blitzschutz, Blitzschutz-Potentialausgleich wie auch für den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (HES) sind vor Errichtung der Erdungsanlage festzulegen. Wird für den Erder eines Blitzschutzsystems die schutzklassenspezifische Mindestlänge l1 nicht erreicht, sind im Bereich jeder Ableitung zusätzliche Erder (Tiefen- od. Strahlenerder) einzubringen. Gerüste: Die Fassade des Gebäudes werden bauseits mit einem Arbeits- und Schutzgerüst eingerüstet. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich zu überprüfen und ggf. auf Nachforderung schriftlich zu bestätigen, dass das Gerüst in ordnungsgemäßem, sauberen und vollständigem Zustand errichtet wurde. Die Reinigung der Gerüstbeläge von Verschmutzungen, die der AN zu verantworten hat, ist vor Abbau der Rüstung oder auf Verlangen der örtlichen Bauleitung vom AN selbstständig durchzuführen und wird nicht gesondert vergütet. Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen hat der AN alle von ihm benötigten Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch über eine Belagsfläche > 2 m, zu liefern, aufzustellen und nach Beendigung seiner Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Für die Dauer der Nutzung ist der AN allein für die Verkehrs- und Unfallsicherheit seiner Gerüste verantwortlich. Die Nutzung der seitens des AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerke zu gestatten. Revisionsunterlagen: Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind vom AN spätestens mit Abgabe der Schlussrechnung an den AG in digitaler Form im PDF-Format auf einem Datenträger gemäß dem Produkthaftungsgesetz spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert an den Auftraggeber zur Weiterleitung an den Nutzer zu übergeben. Abnahme Die Abnahme der Blitzschutz & Erdungsanlage erfolgt durch einen unabhängigen öffentlich bestellten Sachverständigen, den der AG beauftragt. Der AN hat das entsprechende technische Personal zur Durchführung der Abnahme bereitzustellen. Mehrkosten aus mangelhaften Leistungen (Nachabnahme) trägt der AN. Zur Abnahme sind alle erforderlichen Anträge, Unterlagen, technische Dokumentation etc. dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Die Gebühren/Aufwendungen sind Umfang des Angebotes und werden durch den AN getragen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Nachhaltigkeitsanforderungen DGNB Silber 1.) Allgemeine Vorgaben und Hinweise Das Bauvorhaben wird im Sinne des DGNB als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt (Umweltverträglichkeit Bauprodukte, Qualität der Ausführung, Schadstoffverzicht u. Minimierung Umweltbelastungen durch Baustelle). Nach Fertigstellung soll das Gebäude die DGNB-Zertifizierungsstufe Silber sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe QNG-PLUS erreichen. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Anforderungen des QNG-PLUS Siegels einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft sowie der Schadstoffvermeidung. Alle bauausführenden Firmen müssen nach Abschluss ihrer Leistungen bestätigen, dass alle eingesetzten Materialien und Produkte den Anforderungen des QNG PLUS entsprechen. Allgemeine Anforderungen DGNB- und QNG v. 30.07.2025 Die DGNB- und QNG-Anforderungen an Schadstoffe gemäß DGNB ENV1.2 Kriterienmatrix und QNG-Anforderungskatalog Anhangdokument 313, Version 1.3, Korrekturfassung v. 14.09.2023 sind zu beachten, insbesondere: Grundsätzlich gilt: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung Für Installationen Elektro, Datenverarbeitung und MSR-Technik (Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen aus Kunststoff) gilt: Reproduktionstoxische Phthalat-Weichmacher ≤ 0,10 %;  PBB, PBDE, Blei und Cadmium ≤ 0,10 % 2.) Deklaration & Freigabe Alle Produkte sind mindestens 21 Tage vor Bestellung o. zum Vergabegespräch durch den Unternehmer digital vorzulegen (Produkt-/Technische-/ Sicherheitsdatenblätter oder Herstellererklärungen). Nach Vorlage u. Prüfung anhand Datenblätter/ Umweltdeklarationen werden die Produkte auftraggeberseitig freigegeben. Es dürfen ausschließlich freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden. Sollten sich während der Bauausführung Produktänderungen ergeben, ist für das Alternativprodukt erneut unverzüglich die Freigabe durch den Auftraggeber einzuholen. Bei generellen Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor Einbau Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. Sollte der Anbieter nicht freigegebene Produkte verwenden, besteht die Möglichkeit einer „Freimessung“. Da diese mit Arbeitsaufwand verbunden ist, werden die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Können die Anforderungen durch die Freimessung nicht nachgewiesen werden, sind diese Produkte auf eigene Kosten vollständig zu entfernen u. auszutauschen. 3.) Umweltverträgliche Materialwahl und Schadstoffvermeidung Hier sind sowohl die Anforderungen der DGNB sowie die besonderen Anforderungen des QNG zu beachten. Alle Produkte mit Sicherheitsdatenblättern sind grundsätzlich im Vorfeld zu deklarieren (auch, wenn im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Anforderungen genannt sind). Folgende Mindestanfor-derungen gelten für die Materialauswahl im gesamten Projekt: Polyurethan-Produkte: PU-Systeme dürfen höchstens GISCODE PU10 oder RU1 entsprechen Epoxidharz-Produkte: RE-Systeme sind nur in den GISCODE-Klassen RE05 oder RE20 zulässig Lacke und Farben (nicht-mineralische Untergründe): Vor Ort eingesetzte Beschichtungen dürfen einen VOC-Gehalt < 10 % aufweisen Farben und Beschichtungen (mineralische Untergründe): Es sind nur Produkte mit ELF-Zertifikat zu verwenden Bitumenprodukte: Nur Verwendung von Bitumen mit GISCODE BBP10 Geschäumte Dämmstoffe: Keine Verwendung von (teil-)halogenierten Treibmitteln in Dämmstoffschäumen Kunststoffe: Keine Verwendung von Kunststoffen mit Stabilisatoren auf Basis von Blei-, Cad-mium- oder Zinnverbindungen Holzöle: Nur Verwendung von Ölprodukten mit GISCODE Ö10 PU-Montageschäume: Nur zulässig für Fugen in Wärmedämm-Verbundsystemen, sofern bauaufsichtlich zugelassen (abZ) Ausschluss von Halogenen Vermeidung von Baustoffen, die im Brandfall zu ätzenden oder zersetzenden Rauchgasen führen. Grundsätzlich gilt bei Schadstoffen: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder umweltgefähr-denden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende Stoffe. In der Tabelle des QNG-Anhangdokumentes 313 sind die Grenzwerte der zu beachtenden Schad-stoffe für jede relevante Bauproduktgruppe detailliert aufgeführt (https://www.qng.info/qng/qng-anforderungen/qng-siegeldokumente/). Nach Fertigstellung wird als Voraussetzung für die angestrebte Zertifizierung der Einsatz unbedenklicher Baustoffe usw. darüber hinaus durch eine Schadstoffmessung Innenraum belegt. 4.) Nachhaltige Materialgewinnung Alle eingesetzten Hölzer, Holzprodukte oder Holzwerkstoffe müssen ein FSC oder PEFC Zertifikat sowie das dazugehörige CoC Zertifikat haben. Es ist die Lieferkette (CoC) sicherzustellen und nach-zuweisen. Alle Verarbeiter von Holz- und Holzprodukten haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie nur Produkte mit gültigem Zertifikat bestellt und verarbeitet haben. Dies erfolgt auf Firmenpapier mit Nennung der Baustelle, Auflistung der Lieferscheine (Lieferscheinnummer) und Bestätigung, dass nur zertifiziertes Holz eingesetzt wurde. Wird zertifiziertes Material auf den Platz oder ins Werk des Verarbeiters geliefert und dort abgelängt, zugeschnitten, gelagert oder verarbeitet (z.B. Vorfertigung), muss der Unternehmer/Firma nach PEFC zertifiziert sein, da hier sonst die FSC/PEFC konforme Lieferkette unterbrochen wird. Nach Möglichkeit sollte der Beton CSC (Concrete Sustainability Council) zertifiziert sein. 5.) Baustelle Anfallenden Abfälle sind sortenrein in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu sortieren. Es wird eine lärmarme Baustelle angestrebt (soweit technisch möglich: lärmarme Baumaschinen/ Geräte; Schutzzeiten Wochentag 20:00 bis 6:00 Uhr/ Wochenende Baustellenlärm prinzipiell ausschließen). Stäube sind an der Entstehungs-stelle möglichst vollständig zu erfassen und zu entsorgen (Feucht-/o. Nassabsaugung). Staubausbreitung auf andere Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Der Boden auf und um die Baustelle ist soweit technisch möglich vor unnötigen Verdichtungen zu schützen. Der Boden darf nicht chemische verunreinigt/ kontaminiert werden. Keiner mit folgenden H-Sätzen und Gefahrensymbol gekennzeichneter Stoff darf in Kontakt mit der Umwelt kommen: H300, H310, H330 Akute Toxizität H340 Keimzell-Mutagenität Muta. 1A / 1B H341 Keimzell-Mutagenität Muta.2 H350 Karzinogenität Carc. 1A / 1B H351 Karzinogenität Carc. 2 H360 Reproduktionstoxizität Rep. 1A /1B H361 Reproduktionstoxizität Rep. 1A /1B H400 akut gewässergefährdend H400, H410, H411, H412, H413 chronisch gewässergefährdend H420 Ozonschicht schädigend H334 Sensibilisierung der Atemwege H317 Sensibilisierung der Haut PTB-Eigenschaft persistent, bioakkumulierend und toxisch vPvB-Eigenschaft sehr persistent und sehr bioakkumulierend Zur Sicherstellung der Nachweisführung gemäß DGNB werden folgende Konzepte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und sind verpflichtend einzuhalten: Abfallarme Baustelle Lärmarme Baustelle Staubarme Baustelle Boden- und Grundwasserschutz Alle vorgenannten Maßnahmen zur emissionsarmen Baustelle (Abfall, Lärm, Staub, Boden/Wasser) sind dem Baustellenpersonal bekannt zu machen. Relevante Gewerke sind vor Arbeitsbeginn über die Konzepte und einzuhaltenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig vor Ort zu überprüfen. 6.) Abschluss Bauleistung Nach Abschluss der Bauleistung hat der Unternehmer die verbauten Produkte gesamtheitlich zu de-klarieren, also alle Produktdatenblätter etc. gesammelt einzureichen. Es ist ein Mengen- und Massennachweis zu führen (kann auf Grundlage der LV Mengen und Massen erfolgen, die um Mehr- oder Mindermengen ergänzt werden). Eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der QNG-Anforderungen an die Schadstoffvermeidung ist außerdem erforderlich (s. o. Pkt. 1). Darüber hinaus sind ggf. Nutzungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen zu den verwendeten Bauprodukten vorzulegen. Diese können im Einzelfall alternativ durch abgeschlossene und dokumentierte Wartungsverträge ersetzt werden. a.) Allgemeines Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten unter Berücksichtigung der DGNB-Kriterien für nachhaltige Baustellen durchzuführen. Ziel ist die Erreichung der DGNB-Zertifizierungsstufe Silber im Bereich Ressourcenschutz, Umweltverträglichkeit, Emissionsreduktion, Qualitätssiche-rung sowie Gesundheit und Arbeitsschutz. b.) Anforderungen an Ressourcenschutz und Materialeffizienz Wiederverwendung von ausgehobenem Bodenmaterial, sofern technisch möglich und umweltverträglich Vermeidung von Materialverschwendung und Abfall, inklusive eines Nachweises über die fachgerechte Entsorgung und Verwertung von Abfällen Minimierung des Bodenverbrauchs durch gezielte Planung der Baugruben und Verkehrsflächen Im Sinne der Rückbaufähigkeit am potenziellen Lebensende eines Materials oder Produktes sollte auf den Einsatz von Kleber nach Möglichkeit verzichtet werden. c.) Umwelt- und Bodenschutz Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und Erosionsschäden während der Bauphase Keine Einbringung von Schadstoffen in Boden und Grundwasser Sicherstellung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, z.B. durch Versickerungsmaßnahmen und Schutz von Grundwasserflächen d.) Emissionen und Energieeffizienz Einsatz emissionsarmer Maschinen und Geräte, die den aktuellen Emissionsstandards entsprechen (z.B. EU-Stufe V oder besser) Optimierung der Baustellenlogistik, um Transportwege kurz zu halten und Emissionen zu reduzieren Zur Vermeidung von Umweltwirkungen aus Transporten sollen bevorzugt regionale Produkte und Materialien genutzt werden. Dokumentation des Energieverbrauchs und der Emissionen im Rahmen der Bauausführung und Bereitstellung dieser Daten für das Nachhaltigkeitsmanagement e.) Qualitätssicherung und Bauausführung Einhaltung der technischen Ausführungsstandards und nachhaltigen Bauverfahren Durchführung regelmäßiger Qualitätskontrollen während der Bauarbeiten Nachweis der Einhaltung der DGNB-Anforderungen durch Baustellenberichte, Fotodokumentation und ggf. externe Audits Für Beschichtungen (Farben, Grundierungen, dekorative Spachtel und Q-Spachtel, Tiefengrund, Bodenbeschichtungen ohne spezielle Beständigkeitsanforderrungen sowie Betonlasuren) auf überwiegend mineralischen Untergründen im Innenraum gilt: lösemittelfrei und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder RAL-UZ 102 (SVOC) Für beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, Faserplatten gilt: RAL UZ 76 oder Formaldehyd ≤ 0,05 ppm (≤ 0,062 mg/m³) in Prüfkammer oder unbeschichtete Platte ≤ 3,0 mg HCHO/100g Für alle Hölzer und Holzprodukte gilt: FSC- oder PEFC-Zertifikat und Handelszertifikat (CoC) notwendig f.) Gesundheit, Arbeitsschutz und Soziales Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutzvorschriften Maßnahmen zur Minimierung von Lärm, Staub und sonstigen Beeinträchtigungen für Anwohner und Beschäftigte Schulung des Baustellenpersonals zu Nachhaltigkeits- und Sicherheitsaspekten g.) Nachweisführung Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Maßnahmen und Anforderungen dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst: Baustellenberichte mit Angaben zu Ressourceneinsatz, Abfallmanagement, Energieverbrauch und Emissionen Nachweise über Schulungen und Arbeitsschutzmaßnahmen Berichte zu Audits oder Kontrollen im Rahmen der DGNB-Zertifizierung h.) Zusammenarbeit Eine enge Abstimmung mit dem Nachhaltigkeitskoordinator der Bauherrschaft ist sicherzustellen, um die Erreichung der DGNB-Silber-Zertifizierung zu gewährleisten. 7.) Schlusserklärung Der Bieter erklärt mit Vertragsunterzeichnung, dass ihm bewusst ist, dass das Gebäude die DGNB-Zertifizierungsstufe Silber sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe QNG-PLUS erreichen soll und er sich mit den zuvor genannten Zertifizierungsanforderungen befasst hat, diese verstanden hat und in seiner Angebotskalkulation berücksichtigt hat. Der Bieter ist sich zudem bewusst, dass Abweichungen von den zuvor benannten Anforderungen dazu führen können, dass die Bewilligung von Fördermitteln gefährdet wird und im schlimmsten Fall nicht geltend gemacht werden können.
Nachhaltigkeitsanforderungen DGNB Silber
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann: Ausführungsplanung Architekt seitens LRW Architekten und Stadtplaner für Hochbau mbB: Lageplan: BBH_AUS_2_XX_LP_00_0051_A_VOR_Lageplan Baustraße mit Endausbauhöhen Übersichtspläne: BBH_AC2_5_XX_GR_DA_0009_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Übersichtsplan BBH_AC2_5_XX_GR_06_0008_D_GPR_Grundriss 6.OG Übersichtsplan BBH_AC2_5_XX_GR_05_0007_D_GPR_Grundriss 5.OG Übersichtsplan BBH_AC2_5_XX_GR_04_0006_D_GPR_Grundriss 4.OG Übersichtsplan BBH_AC2_5_XX_GR_03_0005_D_GPR_Grundriss 3.OG Übersichtsplan BBH_AC2_5_XX_GR_02_0004_D_GPR_Grundriss 2.OG Übersichtsplan BBH_AC2_5_XX_GR_01_0003_D_GPR_Grundriss 1.OG Übersichtsplan BBH_AC2_5_XX_GR_00_0002_D_GPR_Grundriss EG Übersichtsplan Ansichten: BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0090_B_FRG_Ansicht Nord BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0091_B_FRG_Ansicht Nord BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0103_B_FRG_ Innenansicht Nord BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0092_C_FRG_Ansicht Ost BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0104_C_FRG_ Innenansicht Ost BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0105_B_FRG_ Innenansicht Ost BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0108_D_FRG_Innenansicht Ost  Haus A und C1 BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0093_B_FRG_Ansicht Süd BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0094_B_FRG_Ansicht Süd BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0106_B_FRG_Innenansicht Süd BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0107_B_FRG_Innenansicht Süd BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0095_B_FRG_Ansicht West BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0096_C_FRG_Ansicht West BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0100_C_FRG_ Innenansicht West Haus A und C1 BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0101_C_FRG_ Innenansicht West Haus A und C1 BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0102_B_FRG_Innenansicht West TGA-Planung seitens Heise + Baumgart: Pläne Blitzschutz- und Erdungsanlagen: BBH_ELT_5_XX_BL_00_5010_A_GPR BBH_ELT_5_XX_BL_01_5020_A_GPR BBH_ELT_5_XX_BL_02_5030_A_GPR BBH_ELT_5_XX_BL_03_5040_A_GPR BBH_ELT_5_XX_BL_04_5050_A_GPR BBH_ELT_5_XX_BL_05_5060_A_GPR BBH_ELT_5_XX_BL_06_5070_A_GPR BBH_ELT_5_XX_BL_U1_5000_A_GPR Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Erdungsanlage
01
Erdungsanlage
01.__.0010 Runddraht Edelstahldraht 10mm / 78mm² NIRO (V4A) Runddraht Edelstahldraht 10mm / 78mm² NIRO (V4A) Runddrähte nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202), für den Einsatz bei Blitzschutz- und Erdungsanlagen. Durchmesser Ø Leiter: 10 mm Querschnitt: 78 mm2 Werkstoff: NIRO (V4A) Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2
01.__.0010
Runddraht Edelstahldraht 10mm / 78mm² NIRO (V4A)
344.00
m
01.__.0020 Runddraht Stahldraht 10mm/78mm² St/tZn Runddraht Stahldraht 10mm/78mm² St/tZn Runddrähte nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202), für den Einsatz bei Blitzschutz- oder Erdungsanlagen. Durchmesser Ø Leiter: 10 mm Querschnitt: 78 mm2 Werkstoff: St/tZn Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2
01.__.0020
Runddraht Stahldraht 10mm/78mm² St/tZn
168.00
m
01.__.0030 Erder- und Wanddurchführung mit MV-Klemme NIRO (V4A) Erder- und Wanddurchführung zur druckwasserdichten Durchführung von Mauern und Wänden der Erd-/Potentialausgleichleiter, mit Gewindestange M10 aus NIRO, mit Druckwasserprüfung bis 1 bar, die eine Einbausituation bis zu einer Tiefe von 10 m gegenüber stehendem Wasser darstellt Durchführungslänge: 100-300 mm Werkstoff Teller: NIRO (V4A) Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316 Kurzschlussstrom (AC 50Hz / DC): 2,7 kA Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: EWD MVK8.10 M10 L100 300 V4A Art.-Nr.: 478410 oder gleichwertig.
01.__.0030
Erder- und Wanddurchführung mit MV-Klemme NIRO (V4A)
4.00
St
01.__.0040 Dichtmanschette für Weiße Wanne Dichtmanschette für Anschlussfahne (Rundleiter) Dichtmanschette für Durchführungen bei wasserdichten Fundamentplatten / Wänden (z. B weiße Wanne). Druckwasserdichte Ausführung zum Aufschieben auf Rundleiter mit NIRO-Spannbändern. Mit Druckwasserprüfung bis 1 bar, die eine Einbausituation bis zu einer Tiefe von 10 m gegenüber stehendem Wasser darstellt, zusätzlich geprüft mit Druckluft 5 bar nach DIN EN 62561-5. Werkstoff: Thermoplast Elastomer Durchmesser Ø: 105 mm Durchführung Rd: 10 mm Normenbezug: DIN EN 62561-5
01.__.0040
Dichtmanschette für Weiße Wanne
4.00
St
01.__.0050 Druckwasserdichte Wanddurchführung Druckwasserdichte Wanddurchführung für Weiße Wanne NIRO (V4A) Wasserdichte Wanddurchführung, für Weiße Wanne ist geeignet für die druckwasserdichte Durchführung von Wänden, z. B. zum Verbinden des Ringerders mit der Potentialausgleichschiene oder dem Potentialausgleichsleiter im Fundament. Werkstoff Platte: NIRO (V4A) Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316 Werkstoff Achse: St/tZn Wandstärke: 400-500 mm Anschlussgewinde: M10 / 12 Kurzschlussstrom (AC 50Hz / DC): 4,1 kA Normenbezug: DIN EN 62561-(1+5)
01.__.0050
Druckwasserdichte Wanddurchführung
4.00
St
01.__.0060 Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A) Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A), Anschlussfahnen gerichtet für den Anschluss der Ableitungen an die Erdungsanlage aus korrosionsfestem Edelstahl NIRO (V4A). Nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202). Werkstoff: NIRO (V4A) Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L Länge: 1000 mm Abmessung: Ø10 mm Querschnitt: 78 mm2 Normenbezug: DIN EN 62561-2
01.__.0060
Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A)
32.00
St
01.__.0070 UNI-Trennklemme NIRO UNI-Trennklemmen NIRO zum Verbinden der Ableitungen mit den Erdeinführungen, Ausführung mit Zwischenplatte für Rd und Rd Werkstoff: NIRO Klemmbereich Rd / Rd: 8-10 / 8-10 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0070
UNI-Trennklemme NIRO
32.00
St
01.__.0080 Bewehrungsklemme Bewehrungsklemme DEHNclip, für die schnelle und werkzeuglose Verbindung des Erders mit dem Bewehrungskörper Werkstoff: St/blank Klemmbereich Rd* / Rd: 8-9 / 10 mm Kurzschlussstrom (50 Hz): 2,7 kA Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0080
Bewehrungsklemme
88.00
St
01.__.0090 Anschlussklemme senkrecht Anschlussklemmen für Stahlträger senkrecht mit Klemmbock St/tZn, Anschlussklemmen für Stahlträger schwere Ausführung, für den Anschluss an Stahlkonstruktionen Klemmbereich: 3-18 mm Werkstoff Klemme: St/tZn Klemmbereich Rd: 6-10 mm Anschluss mit: Klemmbock Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: AK 6.10 KB S KBF3 18 STTZN Art.-Nr.: 372110 oder gleichwertig.
01.__.0090
Anschlussklemme senkrecht
7.00
St
01.__.0100 Erdeinführungsstange Erdeinführungsstange NIRO (V4A), Fangstangen zum Schutz von Dachaufbauten, Kaminen usw., auch zum Errichten mit Betonsockel. Oder als Erdeinführungsstangen für den Anschluss der Ableitungen an die Erdungsanlage. Werkstoff: NIRO (V4A) Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316 Normenbezug: DIN EN 62561-2 Durchmesser Ø: 16 mm Länge: 1000 mm Fabrikat: DEHN Typ: EES 16 1000 V4A Art.-Nr.: 104903 oder gleichwertig.
01.__.0100
Erdeinführungsstange
32.00
St
01.__.0110 Nummernschild zum Kennzeichnen der Trennstelle Nummernschild mit eingeprägter Nummer für Rund- und Flachleiter, Werkstoff Aluminium, Klemmbereich: 7-10mm (rund) / 30mm (flach)
01.__.0110
Nummernschild zum Kennzeichnen der Trennstelle
32.00
St
01.__.0120 Kreuzstücke mit Zwischenplatte NIRO Kreuzstücke mit Zwischenplatte für Rund- und Flachleiter NIRO (V4A) Kreuzstücke, für ober- und unterirdische Verbindungen zum Verbinden von Leitern, in Kreuz- und T-Anordnung Werkstoff Klemme: NIRO (V4A) Klemmbereich Rd / Rd: 8-10 / 8-10 mm Klemmbereich Rd / Fl: 8-10 / 30 mm Klemmbereich Fl / Fl: 30 / 30 mm Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316 Zwischenplatte: ja Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0120
Kreuzstücke mit Zwischenplatte NIRO
26.00
St
01.__.0130 Korrosionsschutzbinde an Klemmstellen im Erdreich anbringen Korrosionsschutzbinde (Breite 50mm) zur Umhüllung von ober- und unterirdischen Verbindungen zur Verwendung im Erdreich, UV-stabilisiert, Werkstoff: Petrolat Länge: 10 m Bandbreite: 50 mm Preis je Klemmstelle im Erdreich
01.__.0130
Korrosionsschutzbinde an Klemmstellen im Erdreich anbringen
26.00
St
01.__.0140 Erdungsbandrohrschelle Ausführung Standard NIRO Erdungsbandrohrschelle Ausführung Standard NIRO (27-114mm) Erdungsbandrohrschellen zum Einbinden von Rohren in den Potentialausgleich mit stetig verstellbarem Spannband Werkstoff: NIRO Klemmbereich Rohr Ø: 27-168mm (3/4-4) Abmessung Band: 570 x 25 x 0,3 mm Anschluss (ein- / mehrdrähtig): 4-25 mm2 Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: BRS 27.168 AQ4 25 V2A Art.-Nr.: 540 912 oder gleichwertig.
01.__.0140
Erdungsbandrohrschelle Ausführung Standard NIRO
24.00
St
01.__.0150 Potentialausgleichschiene Industrie Potentialausgleichsschiene Industrie 6 Anschlüsse mit Isolatoren Cu, für den Hauptpotentialausgleich nach DIN VDE 0100 Teil, 410/540 und den Blitzschutz-Potentialausgleich nach EN 62305, Auch für den Einsatz in Ex-Bereichen geeignet (gegen Selbstlockern der Schrauben gesichert). Ausführung: UV-stabilisiert Anzahl Anschlüsse: 6 Werkstoff: Cu Abmessung: 295 x 40 x 5 mm Querschnitt: 200 mm2 Kurzschlussstrom (AC 50Hz / DC): 39 kA Schraube: M10 x 25 mm Werkstoff Schraube / Mutter: NIRO Ausführung: mit Federring Werkstoff Isolator: UP Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0150
Potentialausgleichschiene Industrie
5.00
St
01.__.0160 Potentialausgleichschiene Potentialausgleichsschiene R15 Ausführung C, mit Reihenklemmensystem für den Hauptpotentialausgleich nach DIN VDE 0100 Teil 410/540 und den Blitzschutz- Potentialausgleich nach EN 62305 Anschluss (ein- / mehrdrähtig): 13x 2,5-25 mm2 Anschluss Rd (ein- / mehrdrähtig / Seil): 1x 8-10 mm oder 16-95 mm2 Klemmschiene: Ms/gal Sn Querschnitt: 100 mm2 Befestigung: [4x] 6 x 12 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0160
Potentialausgleichschiene
4.00
St
01.__.0170 Tiefenerder NIRO mit Rändelzapfen L = 1.500mm (V4A) Tiefenerder Typ AZ NIRO (V4A) Stablänge 1500mm, zum Errichten von Erdungsanlagen für Ableitungen oder Trafostationen Typ AZ, mit abgesetztem Rändelzapfen Werkstoff: NIRO (V4A) Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401 ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316 Stablänge: 1500 mm Durchmesser Ø: 20 mm Kurzschlussstrom (AC 50Hz / DC): 4,2 kA Normenbezug: DIN EN 62561-2 Eintreiben mittels Hammergerüst oder Vibrationshammer
01.__.0170
Tiefenerder NIRO mit Rändelzapfen L = 1.500mm (V4A)
1.00
St
01.__.0180 Schlagspitze TG/tZn für Tiefenerder Schlagspitze TG/tZn für das Eintreiben des ersten Tiefenerders Werkstoff: TG/tZn Ausführung: für Tiefenerder Ø20 mm oder Rohrerder St/tZn Ø27 mm
01.__.0180
Schlagspitze TG/tZn für Tiefenerder
1.00
St
01.__.0190 Anschlussschelle NIRO (V4A) für Tiefenerder Anschlussschelle Ausführung schräg NIRO (V4A) zum Anschluss von Rundleitern, Seilen und Flachbändern an Tiefenerdern Werkstoff: NIRO (V4A) Klemmbereich Rd / Fl: 7-10 / -40 mm Klemmbereich (mehrdrähtig / Seil): 35-95 mm2 Ausführung für Tiefenerder: Ø20 mm Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401 Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0190
Anschlussschelle NIRO (V4A) für Tiefenerder
1.00
St
01.__.0200 Fotodokumentation Fundamenterder Erstellen einer Fotodokumentation des realisierten Ertüchtigungsarbeiten am vorhandenen Erder (Tiefenerder inkl. Anschlüsse), Die Realisierungsbereiche sind mittels Trennblättern abzuheften. Jedem Realisierungsbereich ist der Zeichnung der Bereich farbig zu kennzeichnen. Die Zeichnung ist ausgedruckt abzuheften und im DWG-Format auf USB-Stick zu speichern. Die Fotodokumentation ist den Bestandsunterlagen beizufügen.
01.__.0200
Fotodokumentation Fundamenterder
1.00
St
01.__.0210 Messen/Prüfen Fundamenterder-Anlage Messen und Prüfen der Fundamenterder-Anlage, gemessene Widerstandswerte auflisten, inklusive Prüfbericht entsperechend DIN 48 831 und Bestandszeichnung nach DIN 48 820 in 3-facher Ausfertigung.
01.__.0210
Messen/Prüfen Fundamenterder-Anlage
1.00
St
02 Blitzschutzanlage
02
Blitzschutzanlage
02.__.0010 Runddraht 8mm AlMgSi weich-tordierbar Runddraht DEHNalu-Draht 8mm / 50mm² AlMgSi weich-tordierbar, nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202), für den Einsatz bei Blitzschutz- und Erdungsanlagen. Durchmesser Ø Leiter: 8 mm Querschnitt: 50 mm2 Werkstoff: AlMgSi Eigenschaften: weich-tordierbar Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2 Fabrikat: DEHN Typ: RD 8 ALMGSI WEI R21M Art.-Nr.: 840028 oder gleichwertig.
02.__.0010
Runddraht 8mm AlMgSi weich-tordierbar
108.00
m
02.__.0020 Runddraht 8mm AlMgSi weich-tordierbar (mit Kunststoffmantel) Runddraht DEHNalu-Draht mit Kunststoffmantel 8 mm / 50mm² AlMgSi weich mit Kunststoff-Mantel nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202), für den Einsatz bei Blitzschutzanlagen als Ableitung. Durchmesser Ø Leiter: 8 mm Querschnitt: 50 mm2 Werkstoff: AlMgSi Eigenschaften: weich Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2 Durchmesser Ø Außen: 11 mm RAL Farbton: Lichgtrau - 7035 Anforderungen an Schadstoffe: Maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung Für Installationen Elektro, Datenverarbeitung und MSR-Technik (Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen aus Kunststoff) gilt: Reproduktionstoxische Phthalat-Weichmacher ≤ 0,10 %; PBB, PBDE, Blei und Cadmium ≤ 0,10 %
02.__.0020
Runddraht 8mm AlMgSi weich-tordierbar (mit Kunststoffmantel)
628.00
m
02.__.0030 Fangstange 1.000mm AlMgSi Fangstangen zum Schutz von Dachaufbauten, zum Errichten mit Betonsockel mit Keiltechnik 8,5 kg (Art.-Nr. 102 075) oder für die Befestigung mit Leitungshaltern. Gesamtlänge: 1.000 mm Werkstoff: AlMgSi Durchmesser Ø: 10 mm Normenbezug: DIN EN 62561-2 Fabrikat: DEHN Typ: FS 10 1000 AL Art.-Nr.: 101000 oder gleichwertig.
02.__.0030
Fangstange 1.000mm AlMgSi
18.00
St
02.__.0040 Fangstange 1.500mm AlMgSi Fangstangen zum Schutz von Dachaufbauten, Kaminen usw., auch zum Errichten mit Betonsockel. Gesamtlänge: 1500 mm Werkstoff: AlMgSi Durchmesser Ø: 16 mm Normenbezug: DIN EN 62561-2 Fabrikat: DEHN Typ: FS 16 1500 AL Art.-Nr.: 104150 oder gleichwertig.
02.__.0040
Fangstange 1.500mm AlMgSi
8.00
St
02.__.0050 Fangstangen freistehend mit Dreibeinstativ Fangstange freistehend Höhe 3000mm mit Dreibeinstativ zum Schutz von Dachaufbauten, mit Anpassung an die Dachneigung bis max.10 Grad. Die Fangstangen sind nach Eurocode 1 (DIN EN 1991-1-4 + DIN EN 1991-1-4/NA) für eine max. Böenwindgeschwindigkeit von 168 km/h dimensioniert. Der stapelbare Betonsockel (Art.-Nr. 102 075 oder 102 010) und die Unterlegplatte (Art.-Nr. 102 060 oder 102 050) sind separat zu bestellen. Höhe: 3000 mm Radius: 320 mm Max. Böenwindgeschwindigkeit bei 3 Sockeln à 8,5 kg: 112 km/h Platzbedarf Stativ bei 3 Sockeln à 8,5 kg: 730 x 800 mm Max. Böenwindgeschwindigkeit bei 3 Sockeln à 17 kg: 168 km/h Platzbedarf Stativ bei 3 Sockeln à 17 kg: 850 x 930 mm Werkstoff Fangstange: Al Werkstoff Stativ: St/tZn Normenbezug: DIN EN 62561-(1+2)
02.__.0050
Fangstangen freistehend mit Dreibeinstativ
6.00
St
02.__.0060 Zulage Fangleitung ausbilden Zulage Fangleitung 500mm aus Runddraht 8mm ausbiegen und anschließen Leitung DIN 48801 - Rd 8-Al, liefern u. verlegen
02.__.0060
Zulage Fangleitung ausbilden
24.00
St
02.__.0070 Betonsockel mit Unterlegplatte Betonsockel mit Keiltechink und adaptierter Unterlegplatte für Fangstangen zum Schutz von Dachaufbauten auf Flachdächern. Oder für das Errichten von Distanzhaltern aus dem DEHNiso- Distanzhalter Programm für z.B. Endverschluss der HVI-Leitung, Anpassungsbereich der HVI-Leitung light oder für getrennte Ringleitungen, witterungs- und frostbeständig, UV-stabilisiert Aufnahme: Keiltechnik Ø16 mm Durchmesser Ø: 337 mm Gesamtgewicht: 17 kg Werkstoff: Beton (C45/55) Werkstoff Keil: NIRO inkl. Unterlegplatte aus Kunststoff Fabrikat: DEHN Typ: BES 17KG KT16 ULP D337 SET Art.-Nr.: 102340 oder gleichwertig.
02.__.0070
Betonsockel mit Unterlegplatte
22.00
St
02.__.0080 Dehnungsstück Al Dehnungsstück Ausführung rund zum temperaturbedingten Längenausgleich für längeren Leitungen bei Haltern mit loser Leitungsführung, Werkstoff: Al Abmessung: Ø8 mm Länge: ca. 395 mm Normenbezug: DIN EN 62561-2 Fabrikat: DEHN Typ: DS 8 L395 AL Art.-Nr.: 374011 oder gleichwertig.
02.__.0080
Dehnungsstück Al
10.00
St
02.__.0090 Dachrinnenklemme Dachrinnenklemme mit Klemmbock Al zum Verbinden von Leitungen mit Dachrinnen Klemmbereich Wulst: 16-22 mm Werkstoff Klemme: Al Klemmbereich Rd: 6-10 mm Breite / Materialstärke: 40 / 3 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: DRK KB 6.10 W16.22 AL Art.-Nr.: 339061 oder gleichwertig.
02.__.0090
Dachrinnenklemme
12.00
St
02.__.0100 UNI-Falzklemme UNI-Falzklemme zum Einbinden der Montagesysteme z. B. von PV-Anlagen in den Funktionspotentialausgleich/Funktionserdung und Blitzschutz-Potentialausgleich, mit Schraube M8 und Mutter, Klemmbereich Falz: 0,7-8 mm Klemmbereich Rd: 8-10 mm Anschluss (ein- / mehrdrähtig): 4-50 mm2 Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: UNI FK 8.10 KBF0.7 8 AL V2A Art.-Nr.: 365250 oder gleichwertig.
02.__.0100
UNI-Falzklemme
12.00
St
02.__.0110 Trennstellenkasten WDVS Trennstellenkasten für WDV-Systeme mit Abstandshalter Einbaufertige Kompletteinheit für das fachgerechte Einbinden in das WDV-System, mit Klebefläche für Dichtungsbänder mit Kunststoffdichtung, UV-stabilisiert und witterungsbeständig und Abstandhalter mit Styroporkern, Werkstoff Kasten: PC / ABS Werkstoff Deckel: NIRO Werkstoff Abstandshalter: PP Abmessung Abstandshalter: 120 x 120 x 200 mm Einbauhöhe: 90-320 mm
02.__.0110
Trennstellenkasten WDVS
32.00
St
02.__.0120 Parallelklemme als Anschlussklemme Verbinder DIN EN 50164-1, für Parallelverbindungen, aus Aluminium, für Rd 8 bis 10 mit Rd 8 bis 10, mit Zwischenplatte, liefern u. montieren.
02.__.0120
Parallelklemme als Anschlussklemme
12.00
St
02.__.0130 MV-Klemme mit Sechskantschraube Al MV-Klemme mit Sechskantschraube Al als Mehrzweck-Verbindungsklemme zur universellen Verwendung als Kreuz-, T- und Parallelklemme für Rundleiter, Blitzstromtragfähig geprüft nach EN 62561-1 mit Sechskantschraube und Gewinde im Unterteil, Werkstoff Klemme: Al Klemmbereich Rd: 8-10 mm Materialstärke: 3,0 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: MVK 8.10 SKM10X30 AL Art.-Nr.: 390051 oder gleichwertig.
02.__.0130
MV-Klemme mit Sechskantschraube Al
80.00
St
02.__.0140 MV-Klemme mit Sechskantschraube Al für Fangstangen MV-Klemme für Fangstangen St/tZn als Mehrzweck-Verbindungsklemme zur universellen Verwendung als Kreuz- und Parallelklemme, speziell für Fangstangen und Rundleiter mit Sechskantschraube, Federscheibe und Gewinde im Unterteil, Werkstoff Klemme: St/tZn Klemmbereich Rd: 8-10 / 16 mm Materialstärke: 3 / 2,5 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: MVK 8.10 16 SKM10X40 FSC STTZN Art.-Nr.: 392050 oder gleichwertig.
02.__.0140
MV-Klemme mit Sechskantschraube Al für Fangstangen
50.00
St
02.__.0150 Klemmschuh mit Schraube Klemmschuhe mit Schraube Al zum Anschluss von Leitungen an Konstruktionsteile, Klemmbereich Rd: 7-10 mm Werkstoff: Al Befestigungsloch Ø: 10,5 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: KS 7.10 B10.5 AL Art.-Nr.: 347205 oder gleichwertig.
02.__.0150
Klemmschuh mit Schraube
24.00
St
02.__.0160 Klemmschuh mit Loch Klemmschuhe mit Bohrung St/tZn zum Anschluss von Leitungen an Konstruktionsteile, Klemmbereich Rd: 8 mm Werkstoff: St/tZn Befestigungsloch Ø: 11 mm Fabrikat: DEHN Typ: KS 8 B11 STTZN Art.-Nr.: 345008 oder gleichwertig.
02.__.0160
Klemmschuh mit Loch
18.00
St
02.__.0170 Überbrückungsband Ausführung kurz Al Überbrückungsband Ausführung kurz Al zum Verbinden von Metallverkleidungen oder als Dehnungsausgleichsstück, zum Nieten oder Schrauben, Werkstoff: Al Länge: 180 mm Befestigung: [8x] Ø5,2 / [2x] Ø10,5 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: UEBB L180 B10.5 B5.2 AL Art.-Nr.: 377015 oder gleichwertig.
02.__.0170
Überbrückungsband Ausführung kurz Al
120.00
St
02.__.0180 Anschlusslasche mit Klemmbock Anschlusslasche mit Klemmbock zum Anschließen von Metallverkleidungen durch Blindnieten oder Schrauben mit Klemmbock für Leiter Rd 6-10 mm, Werkstoff Lasche: Al Befestigung: [4x] Ø5,2 / [2x] Ø6,5 mm Werkstoff Klemmbock: St/tZn Schraube: M10 x 30 mm Klemmbereich Rd: 6-10 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: AL ZF KB 6.10STTZN B5.2 6.5 L81 AL Art.-Nr.: 377100 oder gleichwertig.
02.__.0180
Anschlusslasche mit Klemmbock
18.00
St
02.__.0190 Regenrohrschelle Regenrohrschelle St/tZn Klemmbereich Rohr D 120mm zum Anschluss von Regenfallrohren in den Blitzschutz-Potentialausgleich nach EN 62305, Werkstoff: St/tZn Klemmbereich Rohr Ø: 120 mm Bohrung Ø: 11 mm Normenbezug: DIN EN 62561-1 Fabrikat: DEHN Typ: RRS 120 B11 STTZN Art.-Nr.: 420120 oder gleichwertig.
02.__.0190
Regenrohrschelle
26.00
St
02.__.0200 Stangenhalter mit Nageldübel für uP-Montage Leitungshalter Überleger DEHNQUICK St/tZn mit Nageldübel für Unterputzmontage von Runddrähten Werkstoff Leitungshalter: St/tZn Leitungshalter Aufnahme Rd: 6-10 mm Nageldübel: Ø8 x 80 mm abrikat: DEHN Typ: LH DQ 6.10 ND8X80 STTZN Art.-Nr.: 390121 oder gleichwertig.
02.__.0200
Stangenhalter mit Nageldübel für uP-Montage
628.00
St
02.__.0210 Leitungshalter Typ FB2 (fest) für Flachdach Dachleitungshalter Typ FB2 (fest) für Flachdach zur Befestigung von Rundleitern auf Flachdächern mit 2-facher Leitungshalterung Typ FB2, aus frostbeständigem Beton und wetterbeständigem Kunststoff, UV-stabilisiert, Kunststoff- und Betonteil getrennt recycelbar, Leitungsführung: fest Werkstoff Leitungshalter: Kunststoff Leitungshalter Aufnahme Rd: 8 mm Gewicht: 1 kg Stein: Beton (C35/45) Fabrikat: DEHN Typ: DLH FB2 8 FE 141X86X70 Art.-Nr.: 253060 oder gleichwertig.
02.__.0210
Leitungshalter Typ FB2 (fest) für Flachdach
112.00
St
02.__.0220 Alternativ: Leitungshalter Typ KF2 (lose) für Flachdach Dachleitungshalter Typ KF2 (lose) für Flachdach zur Befestigung von Rundleitern auf Flachdächern mit 2-facher Leitungshalterung Typ KF2, zum Einklemmen in Dachbahnenstreifen (Stärke bis 5 mm), der mit der Dachbahn verschweißt oder verklebt ist, aus wetterbeständigem Kunststoff, UV-stabilisiert, Leitungsführung: lose Werkstoff Leitungshalter: Kunststoff Leitungshalter Aufnahme Rd: 8 mm !!!NUR LIEFERN!!! !!!EINKLEBEN DURCH DACHDECKER!!! Fabrikat: DEHN Typ: DLH KF2 8 LO 141X86X70 Art.-Nr.: 253051 oder gleichwertig.
02.__.0220
Alternativ: Leitungshalter Typ KF2 (lose) für Flachdach
O
112.00
St
02.__.0230 Leitungshalter für Regenfallrohre Leitungshalter für Regenfallrohre Typ PPS NIRO für Regenfallrohre zum Verlegen von Ableitungen an Regenfallrohren mit fester Leitungsführung, Typ PPS mit Schneckengewinde und Sicke Spannbereich Ø Rohr: 100-120 mm Leitungshalter Aufnahme Rd: 8 mm Werkstoff Leitungshalter: NIRO Fabrikat: DEHN Typ: LH 8 SB100.120 SCG V2A Art.-Nr.: 200089 oder gleichwertig.
02.__.0230
Leitungshalter für Regenfallrohre
58.00
St
02.__.0240 Dachleitungshalter First & Grat Satteldach Dachleitungshalter FIRSTsnap, Bauhöhe Leitungshalter 16 mm, für Firstziegel und Gratsteine zum Befestigen von Fangleitungen auf dem First, zum Aufsetzen auf Firstklammer bei Trockenfirsten, Werkstoff Dachleitungshalter: NIRO Bauhöhe Leitungshalter: 16 mm Werkstoff Leitungshalter: Kunststoff Farbe Leitungshalter: grau Fabrikat: DEHN Typ: LH FS 8 H16 GR V2A Art.-Nr.: 204029 oder gleichwertig.
02.__.0240
Dachleitungshalter First & Grat
60.00
St
02.__.0250 Dachleitungshalter Dachfläche Satteldach Dachleitungshalter Ausführung gekröpft, St/tZn Bauhöhe 55mm mit Strebe für Dachflächen zum Einschieben für Ziegel-, Schiefer- und Pappdächer Ausführung gekröpft, mit Leitungshalter DEHNQUICK Werkstoff Dachleitungshalter: St/tZn Strebenbauhöhe: 55 mm Strebenlänge: 260 / 2 mm Fabrikat: DEHN Typ: DLH DQ 6.10 H55 L260 GS STTZN Art.-Nr.: 202010 oder gleichwertig.
02.__.0250
Dachleitungshalter Dachfläche
80.00
St
03 Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
03
Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Besichtigung, Erprobung und Inbetriebnahme Besichtigung, Erprobung und Inbetriebnahme der Elektroanlage (gem. DIN VDE 0100 Teil 400 Abs. 4.1 und 4.2), einschl. der erforderlichen Messungen und Protokollierung der Ergebnisse sowie Übergabe der Messprotokolle an die Bauleitung. Erforderliche Messwerte sind: Erdungswiderstand Ableiterwiderstand je Ableiter (mit Bezug zur Trennstellennummer)
03.__.0010
Besichtigung, Erprobung und Inbetriebnahme
L
1.00
psch
03.__.0020 Blitzschutzbuch Blitzschutz-Prüfungsbuch mit einem Prüfungsbericht gemäß VDE 0185 Teil 3 über die Blitzschutzanlage und Ausführungsplänen für den äußeren und inneren Blitzschutz, den Potentialausgleich und die Erdung. Die erforderlichen Prüfungen und Messungen sind einzukalkulieren. Vor Abnahme der Leistungen ist dem Auftraggeber das Blitzschutzbuch zu übergeben.
03.__.0020
Blitzschutzbuch
1.00
Stk
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden. Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten. Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
03.__.0030 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
03.__.0030
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
03.__.0040 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
03.__.0040
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h
03.__.0050 Zus. An- und Abfahrt An- und Abfahrtskosten bei Leistungen, die nicht Bestandteil des LV sind und wo eine gesonderte An- und Abfahrt erforderlich ist.
03.__.0050
Zus. An- und Abfahrt
O
1.00
Stk