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Net total EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Norddeutsche Wohnbau GmbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
LRW Architekten und Stadtplaner
Klopstockplatz 9
22765 Hamburg
Tel.: 040 4135 886-0
E-Mail: bentherC1@lrw-architekten.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
ahw Ingenieure GmbH
Gildenstraße 2H
48157 Münster
Tel.: 0251 14134 -904
E-Mail: mschlueter@ahw-ing.com
Planung Außenanlagen:
Grünplan Landschaftsarchitekten BDLA
Hornemannweg 7
30167 Hannover
Tel.: 05117000303
E-Mail: info@gruen-plan.de
Vermesser
Hanack & Partner mbB
Alsterkrugchaussee 378
22335 Hamburg
Tel.: 040 5549160
E-Mail: mail@hanackundpartner.de
Baugrundbeurteilung, Gründungsempfehlung:
Ingenieurebüro Schütte und Dr. Moll
Sattlerstr. 42
30916 Isernhagen
Tel.: 051368006-68
E-Mail: info@ism-ingenieure.de
Brandschutz:
Ingenieurbüro T. Wackermann GbR
Große Bahnstraße 23
22525 Hamburg
Tel.: 040 88141860
E-Mail: info@wackermann.com
Schallschutz:
ahw Ingenieure GmbH
Gildenstraße 2H
48157 Münster
Tel.: 0251 14134 -904
E-Mail: mschlueter@ahw-ing.com
SiGeKo:
S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 - 16
E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das ca. 7.200 m² große Grundstück befindet sich an Hermann-Ehlers-Allee in Hannover
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Quartier mit Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Gewerbeeinheiten. Die Einheiten sind über eine gemeinsame Tiefgarage miteinander verbunden. Im gemeinsamen Keller des Gebäudes befinden sich neben den Kellerabteilen und den Hausan-schlussräumen auch PKW-Stellplätze.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der
Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40 QNG.
Materialwahl und Dimensionierung von Bauteilen für die Ausführung des Rohbaus werden entsprechend den statischen Berechnungen des Fachingenieurs vorgenommen.
Gründung
Die Fundamente sowie die Bodenplatte werden aus Stahlbeton gemäß Statik erstellt und mit einem Fundamenterder nach VDE-Vorschrift versehen, welche die Erdung des Gebäudes sowie der notwendigen Anlagen gewährleisten soll.
Tiefgarage/ Kellergeschoss
Die Tiefgarage wird betoniert und erhält die Zufahrt über die Erschließungsstraße.
Die Außenwände im Untergeschoss werden aus WU-Stahlbeton (Stärke gemäß Statik), Nutzungsklasse A*, für (Wohnungs-) Kellerräume, Technikraum, Treppenhäuser Nutzungsklasse A** und Tiefgarage inkl. Rampe und Fahrradraum, Nutzungsklasse B, gemäß Ausführungskonzept nach DIN EN 1992 erstellt.
Kellerinnenwände werden aus Kalksandsteinsichtmauerwerk/ Beton erstellt.
Wände Wohngeschosse
Das Außenmauerwerk der Wohngeschosse hat folgenden Aufbau: Blähton-Fertigteilwänden, Stärke gemäß statischer Berechnung-Wärmebedarfsberechnung und Schallschutzempfehlung.
Die Trennwände zwischen den Wohnungen werden gemäß statischer Erfordernis aus Blähton-Fertigteilwänden mit einer Stärke von mind. 24 zzgl. Innenputz erstellt.
Geschossdecken
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbeton erstellt.
Dach
Das Dach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie mit Attika ausgeführt.
Blitzschutz
Das Gebäude wird durch eine äußere Blitzschutzanlage der Blitzschutzklasse III gegen direkten Blitzeinschlag geschützt. Die Anlage wird unter Berücksichtigung der VDE 0185 und den Richtlinien der Blitzschutzbauer errichtet.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege:
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze:
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Entsorgung von Abfall nach DIN 18299:
Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend,
spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren.
Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen.
Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung:
Gegenstand dieser Ausschreibung sind sämtliche Arbeiten zu den Erdungs- und Blitzschutzanlagen inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und Zwischenlagerung auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort aller zur Herstellung benötigten Materialien, Baustoffen, Hilfs- und Befestigungsmittel.
Nachfolgende Leistungen sind ebenfalls durch den AN zu erbringen und sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet:
Baustelleneinrichtung
Erstellung eines Bauzeitenplans für die eigene Leistung in Abstimmung mit dem AG
Bauhilfsmaßnahmen, Befestigung von Stellflächen für Hebewerkzeuge, Gerüste für die Erbringung von eigenen Leistungen
Personalstellung des AN für die Abnahme der Blitzschutz- und Erdungsanlage durch einen durch den AG zu stellenden und unabhängigen öffentlich bestellten Sachverständigen
Einweisung des vom Bauherrn benannten Bedienpersonals in die Bedienung der elektrischen Anlage
Erforderliche Inbetriebnahmen, Funktionstests und Messungen inkl. Erstellung der Inbetriebsetzungs- und Messprotokolle
Vom AN insbesondere zu erbringende Nachweise/Werkstattplanungen:
Werkplanung der Erd- und Blitzschutzanlagen
Sämtliche Nachweise, Prüfzeugnisse, Datenblätter und sonstige Revisionsunterlagen
Alle vom AN gefertigten Zeichnungen, Werkplanungen und Revisionsunterlagen sind in gängigen CAD-Formaten oder zumindest im pdf-Format an den Auftraggeber in digitaler Form zur Prüfung zu übergeben.
Normen, Richtlinien, Merkblätter:
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen des AG gelten für die Ausführung von Bauleistungen die VOB/B sowie die VOB/C und alle gültigen Normen in den jeweils neusten Fassungen.
Insbesondere gelten für die ausgeschriebenen Leistungen:
DIN EN 62305 (VDE 0185-305-1): Allgemeine Grundsätze
DIN EN 62305 (VDE 0185-305-2): Risiko-Management
DIN EN 62305 (VDE 0185-305-3): Schutz von baulichen Anlagen
DIN EN 62305 (VDE 0185-305-4): Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen
DIN EN 50164-1 (VDE 0185-201): Blitzschutzbauteile - Teil 1: Anforderungen an Verbindungsbauteile
DIN EN 50164-2 (VDE 0185-202): Blitzschutzbauteile - Teil 2: Anforderungen an Leitungen und Erder
DIN EN 50164-3 (VDE 0185-203): Blitzschutzbauteile - Teil 3: Anforderungen an Trennfunkenstrecken
DIN EN 50164-4 (VDE 0185-204): Blitzschutzbauteile - Teil 4: Anforderungen an Halter
DIN EN 50164-5 (VDE 0185-205): Blitzschutzbauteile - Teil 5: Anforderungen an Revisionskästen und Erderdurchführungen
DIN EN 50164-6 (VDE 0185-206): Blitzschutzbauteile - Teil 6: Anforderungen an Blitzzähler
DIN EN 50164-7 (VDE 0185-207): Blitzschutzbauteile - Teil 7: Anforderungen an Mittel zur Verbesserung der Erdung
DIN 18014: Erdungsanlagen für Gebäude - Planung, Ausführung und Dokumentation
DIN 18015-1: Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Teil 1: Planungsgrundlagen
DIN EN 12811-1: Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste
Darüber hinaus sind die aktuellen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers sowie die ABB Merkblätter zum Blitzschutz zu beachten und einzuhalten.
Des weiteren sind durch den AN und seine Mitarbeiter nachfolgende Vorschriften, Verordnungen und Bestimmungen zwingend einzuhalten:
UVV - Unfallverhütungsvorschriften
GUV - Vorschriften des Gemeinde Unfall Versicherungsverbands
BaustellV - Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Arbeitsstättenrichtlinien
AEB - die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen
Allgemeine Angaben zur Blitzschutzanlage
Die nachfolgenden Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Gültigkeit und Anwendbarkeit der zitierten Normen. Die einzuhaltenden Trennungsabstände sind rechnerisch nachzuweisen und bei der
Errichtung des Blitzschutzsystems zu beachten. Hierfür empfehlen sich Software-Lösungen
(Anmerkung 2 in 6.3.3 der DIN EN 62305-3).
In DIN EN 62305-3, Absatz 5.2.1 wird „eine geeignet ausgelegte Fangeinrichtung" beschrieben. Diese Aussage spezifiziert nicht nur die Materialien und Materialstärken, sondern auch die Beachtung der zu erwartenden Windlast. Als geeignete Dimensionierungsgrundlage für die Windlastberechnung haben sich die Eurocodes
herausgestellt, da diese Normen den aktuellsten Stand von Windlastberechnungen aufzeigen.
Fangeinrichtungen und Ableitungen
Bei einem getrennten Blitzschutzsystem kommen die Fangeinrichtungen und Ableitungen nicht mit der baulichen Anlage in Verbindung. Für alle Arten von Fangeinrichtungen dürfen nur die tatsächlichen Abmessungen der metallenen Fangeinrichtung berücksichtigt werden. Für die Bestimmung des geschützten
Volumens dürfen auch nur diese herangezogen werden.
Prinzipiell ist das Maschenverfahren auf ebene, nicht leitfähige Dächer begrenzt. Das Blitzkugelverfahren ist für alle Anwendungen geeignet und das Schutzwinkelverfahren wird für einfachere Anwendungen herangezogen. Bauliche Anlagen dürfen auch durch die Kombinationen der beschriebenen Verfahren geschützt werden.
Dachaufbauten mit oder ohne elektrische Einrichtungen (Ausnahme metallene Aufbauten h < 0,3 m, l < 2 m, A < 1 m² und nichtmetallene Aufbauten h < 0,5 m), müssen durch Fangeinrichtungen geschützt werden. Dies kann
durch den Einsatz von speziellen Systemkomponenten zu erstellen.
Bei Stahlbeton- od. Stahlskelettbauten sollte die metallene Struktur als natürlicher Bestandteil des Blitzschutzsystems und evtl. zur Schirmung verwendet werden. Die blitzstromtragfähigen Verbindungen der metallenen Struktur müssen bereits im Planungsstadium berücksichtigt werden und sind miteinander
durch verklemmen (z. B. Klemmen mit N-Prüfung) oder durch schweißen (Schweißarbeiten an Bewehrungen
erfordern einen hierfür zugelassenen Schweißer) zu verbinden. Erst dann gilt die Verbindung als elektrisch sicher durchverbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Ausführungsvariante zu einer Ableitstruktur führen, welche einen sehr geringen Spannungsfall beim Blitzeinschlag verursacht
(sogenannte „Potentialebene Null").
Vorhandene metallene Einfassungen bzw. Abdeckungen können als natürliche Bestandteile der Fangeinrichtung verwendet werden, sofern sie eine Mindestmaterialstärke, entsprechend DIN EN 62305-3, Tabelle 3, Wert t, aufweisen (z.B. Kupfer 5 mm, Stahl 4 mm).
Kann das Durchschmelzen metallener Einfassungen bzw. Abdeckungen am Einschlagpunkt (Folgeschäden durch Eindringen von Wasser) akzeptiert werden oder kann ausgeschlossen werden, dass eine Entzündung von
brennbarem Material stattfindet (auch Holzbretter), können Mindestmaterialstärken entsprechend Tabelle 3
Wert t' (z. B. Kupfer Mindestdicke 0,5 mm, Stahl 0,5 mm) als Fangeinrichtung verwendet werden.
Die Fang-/Ableitungen sollen auf kürzestem Weg mit der Erdungsanlage verbunden werden.
Bei den Verbindungen von Fangeinrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlage ist auf die Materialverträglichkeit der verwendeten Werkstoffe zu achten.
Materialspezifische Leiterlängen von 10 m (Aluminium) 20 m (Stahl) sind im oberirdischen Bereich mit Dehnungsstücken zu versehen (temperaturbedingte Längenänderung).
Eine dünne Beschichtung der Fangleitungen mit Schutzfarbe oder etwa 1 mm Bitumen oder 0,5 mm PVC ist nicht als Isolierung zu betrachten. Hiervon ausgenommen sind die Verbindungsstellen, welche immer elektrisch
einwandfrei sein müssen.
Leitungshalter sind nach Art der Dacheindeckung, Dachform und Wandbekleidung auszuwählen.
Eine Trennstelle sollte an jedem Anschluss der Ableitung an die Erdungsanlage angeschlossen werden (Ausnahme in Verbindung mit natürlichen Ableitungen).
Aluminium darf nicht direkt auf, im und unter Putz (Mörtel), in Beton und im Erdreich verlegt werden.
Erdungsanlagen
Für jedes neue Gebäude ist ein Fundamenterder nach DIN 18014 zu errichten. Die erforderliche Maschenweite im Betonfundament bzw. unter dem Betonfundament (WU-Beton, Schwarze Wanne, Perimeterdämmung od.
Folienisolierung) ist der DIN 18014 bzw. der DIN EN 62305-3 bzw. DIN EN 62305-4 zu entnehmen.
Bei einem stahlarmierten Betonfundament mit einem Typ-B Erder außerhalb dieses Betonfundamentes muss für diesen Typ-B Erder ein korrosionsfester Erderwerkstoffe (NIRO V4A, z. B. Werkstoff-Nr. 1.4571, 1.4404, …) eingesetzt werden.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Erdungsanlage sind eventuelle, mitgeltende Normen des Personenschutzes nach DIN VDE 0100 und für Anlagen > 1kV nach DIN VDE 0101 Teil 1 und 2 zu beachten.
Lage und Anordnung von Anschlussfahnen für den Äußeren und Inneren Blitzschutz, Blitzschutz-Potentialausgleich wie auch für den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (HES) sind vor Errichtung der Erdungsanlage festzulegen.
Wird für den Erder eines Blitzschutzsystems die schutzklassenspezifische Mindestlänge l1 nicht erreicht, sind im Bereich jeder Ableitung zusätzliche Erder (Tiefen- od. Strahlenerder) einzubringen.
Gerüste:
Die Fassade des Gebäudes werden bauseits mit einem Arbeits- und Schutzgerüst eingerüstet. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich zu überprüfen und ggf. auf Nachforderung schriftlich
zu bestätigen, dass das Gerüst in ordnungsgemäßem, sauberen und vollständigem Zustand errichtet wurde. Die Reinigung der Gerüstbeläge von Verschmutzungen, die der AN zu verantworten hat, ist vor Abbau der
Rüstung oder auf Verlangen der örtlichen Bauleitung vom AN selbstständig durchzuführen und wird nicht gesondert vergütet.
Für die Ausführung aller weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen hat der AN alle von ihm benötigten
Schutz-, Arbeits- und Hilfsgerüste, auch über eine Belagsfläche > 2 m, zu liefern, aufzustellen und nach Beendigung seiner Arbeiten abzubauen und abzufahren. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und
ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Für die Dauer der Nutzung ist der AN allein für die Verkehrs- und Unfallsicherheit seiner Gerüste verantwortlich. Die Nutzung der seitens des AN gestellten Gerüste, ist auch anderen am Bau tätigen Gewerke zu gestatten.
Revisionsunterlagen:
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind vom
AN spätestens mit Abgabe der Schlussrechnung an den AG in digitaler Form im PDF-Format auf einem
Datenträger gemäß dem Produkthaftungsgesetz spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert an den
Auftraggeber zur Weiterleitung an den Nutzer zu übergeben.
Abnahme
Die Abnahme der Blitzschutz & Erdungsanlage erfolgt durch einen unabhängigen öffentlich bestellten Sachverständigen, den der AG beauftragt. Der AN hat das entsprechende technische Personal zur Durchführung der Abnahme bereitzustellen. Mehrkosten aus mangelhaften Leistungen (Nachabnahme) trägt der AN.
Zur Abnahme sind alle erforderlichen Anträge, Unterlagen, technische Dokumentation etc. dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Die Gebühren/Aufwendungen sind Umfang des Angebotes und werden durch den AN getragen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Nachhaltigkeitsanforderungen DGNB Silber 1.) Allgemeine Vorgaben und Hinweise
Das Bauvorhaben wird im Sinne des DGNB als nachhaltiges Gebäude geplant und ausgeführt (Umweltverträglichkeit Bauprodukte, Qualität der Ausführung, Schadstoffverzicht u. Minimierung Umweltbelastungen durch Baustelle).
Nach Fertigstellung soll das Gebäude die DGNB-Zertifizierungsstufe Silber sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe QNG-PLUS erreichen. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Anforderungen des QNG-PLUS Siegels einzuhalten, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten aus nachhaltiger Forstwirtschaft sowie der Schadstoffvermeidung. Alle bauausführenden Firmen müssen nach Abschluss ihrer Leistungen bestätigen, dass alle eingesetzten Materialien und Produkte den Anforderungen des QNG PLUS entsprechen.
Allgemeine Anforderungen DGNB- und QNG v. 30.07.2025
Die DGNB- und QNG-Anforderungen an Schadstoffe gemäß DGNB ENV1.2 Kriterienmatrix und QNG-Anforderungskatalog Anhangdokument 313, Version 1.3, Korrekturfassung v. 14.09.2023 sind zu beachten, insbesondere:
Grundsätzlich gilt: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung
Für Installationen Elektro, Datenverarbeitung und MSR-Technik (Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle und Kabelrinnen aus Kunststoff) gilt: Reproduktionstoxische Phthalat-Weichmacher ≤ 0,10 %; PBB, PBDE, Blei und Cadmium ≤ 0,10 %
2.) Deklaration & Freigabe
Alle Produkte sind mindestens 21 Tage vor Bestellung o. zum Vergabegespräch durch den Unternehmer digital vorzulegen (Produkt-/Technische-/ Sicherheitsdatenblätter oder Herstellererklärungen). Nach Vorlage u. Prüfung anhand Datenblätter/ Umweltdeklarationen werden die Produkte auftraggeberseitig freigegeben. Es dürfen ausschließlich freigegebene Bauprodukte eingesetzt werden.
Sollten sich während der Bauausführung Produktänderungen ergeben, ist für das Alternativprodukt erneut unverzüglich die Freigabe durch den Auftraggeber einzuholen. Bei generellen Unklarheiten über den Einsatz eines Produktes ist unbedingt vor Einbau Rücksprache mit der Bauleitung zu halten. Sollte der Anbieter nicht freigegebene Produkte verwenden, besteht die Möglichkeit einer „Freimessung“. Da diese mit Arbeitsaufwand verbunden ist, werden die Kosten hierfür dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Können die Anforderungen durch die Freimessung nicht nachgewiesen werden, sind diese Produkte auf eigene Kosten vollständig zu entfernen u. auszutauschen.
3.) Umweltverträgliche Materialwahl und Schadstoffvermeidung
Hier sind sowohl die Anforderungen der DGNB sowie die besonderen Anforderungen des QNG zu beachten.
Alle Produkte mit Sicherheitsdatenblättern sind grundsätzlich im Vorfeld zu deklarieren (auch, wenn im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Anforderungen genannt sind). Folgende Mindestanfor-derungen gelten für die Materialauswahl im gesamten Projekt:
Polyurethan-Produkte: PU-Systeme dürfen höchstens GISCODE PU10 oder RU1 entsprechen
Epoxidharz-Produkte: RE-Systeme sind nur in den GISCODE-Klassen RE05 oder RE20 zulässig
Lacke und Farben (nicht-mineralische Untergründe): Vor Ort eingesetzte Beschichtungen dürfen einen VOC-Gehalt < 10 % aufweisen
Farben und Beschichtungen (mineralische Untergründe): Es sind nur Produkte mit ELF-Zertifikat zu verwenden
Bitumenprodukte: Nur Verwendung von Bitumen mit GISCODE BBP10
Geschäumte Dämmstoffe: Keine Verwendung von (teil-)halogenierten Treibmitteln in Dämmstoffschäumen
Kunststoffe: Keine Verwendung von Kunststoffen mit Stabilisatoren auf Basis von Blei-, Cad-mium- oder Zinnverbindungen
Holzöle: Nur Verwendung von Ölprodukten mit GISCODE Ö10
PU-Montageschäume: Nur zulässig für Fugen in Wärmedämm-Verbundsystemen, sofern bauaufsichtlich zugelassen (abZ)
Ausschluss von Halogenen
Vermeidung von Baustoffen, die im Brandfall zu ätzenden oder zersetzenden Rauchgasen führen.
Grundsätzlich gilt bei Schadstoffen: maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) nach CLP- / REACH-Verordnung mit sensibilisierenden, humantoxischen oder umweltgefähr-denden Eigenschaften oder besonders besorgniserregende Stoffe.
In der Tabelle des QNG-Anhangdokumentes 313 sind die Grenzwerte der zu beachtenden Schad-stoffe für jede relevante Bauproduktgruppe detailliert aufgeführt (https://www.qng.info/qng/qng-anforderungen/qng-siegeldokumente/).
Nach Fertigstellung wird als Voraussetzung für die angestrebte Zertifizierung der Einsatz unbedenklicher Baustoffe usw. darüber hinaus durch eine Schadstoffmessung Innenraum belegt.
4.) Nachhaltige Materialgewinnung
Alle eingesetzten Hölzer, Holzprodukte oder Holzwerkstoffe müssen ein FSC oder PEFC Zertifikat sowie das dazugehörige CoC Zertifikat haben. Es ist die Lieferkette (CoC) sicherzustellen und nach-zuweisen. Alle Verarbeiter von Holz- und Holzprodukten haben eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie nur Produkte mit gültigem Zertifikat bestellt und verarbeitet haben. Dies erfolgt auf Firmenpapier mit Nennung der Baustelle, Auflistung der Lieferscheine (Lieferscheinnummer) und Bestätigung, dass nur zertifiziertes Holz eingesetzt wurde. Wird zertifiziertes Material auf den Platz oder ins Werk des Verarbeiters geliefert und dort abgelängt, zugeschnitten, gelagert oder verarbeitet (z.B. Vorfertigung), muss der Unternehmer/Firma nach PEFC zertifiziert sein, da hier sonst die FSC/PEFC konforme Lieferkette unterbrochen wird.
Nach Möglichkeit sollte der Beton CSC (Concrete Sustainability Council) zertifiziert sein.
5.) Baustelle
Anfallenden Abfälle sind sortenrein in mineralische Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle, Problemabfälle und asbesthaltige Abfälle zu sortieren. Es wird eine lärmarme Baustelle angestrebt (soweit technisch möglich: lärmarme Baumaschinen/ Geräte; Schutzzeiten Wochentag 20:00 bis 6:00 Uhr/ Wochenende Baustellenlärm prinzipiell ausschließen). Stäube sind an der Entstehungs-stelle möglichst vollständig zu erfassen und zu entsorgen (Feucht-/o. Nassabsaugung). Staubausbreitung auf andere Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Der Boden auf und um die Baustelle ist soweit technisch möglich vor unnötigen Verdichtungen zu schützen.
Der Boden darf nicht chemische verunreinigt/ kontaminiert werden. Keiner mit folgenden H-Sätzen und Gefahrensymbol gekennzeichneter Stoff darf in Kontakt mit der Umwelt kommen:
H300, H310, H330 Akute Toxizität
H340 Keimzell-Mutagenität Muta. 1A
/ 1B
H341 Keimzell-Mutagenität Muta.2
H350 Karzinogenität Carc. 1A / 1B
H351 Karzinogenität Carc. 2
H360 Reproduktionstoxizität Rep.
1A /1B
H361 Reproduktionstoxizität Rep.
1A /1B
H400 akut gewässergefährdend
H400, H410, H411, H412, H413 chronisch gewässergefährdend
H420 Ozonschicht schädigend
H334 Sensibilisierung der Atemwege
H317 Sensibilisierung der Haut
PTB-Eigenschaft persistent, bioakkumulierend
und toxisch
vPvB-Eigenschaft sehr persistent und sehr
bioakkumulierend
Zur Sicherstellung der Nachweisführung gemäß DGNB werden folgende Konzepte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und sind verpflichtend einzuhalten:
Abfallarme Baustelle
Lärmarme Baustelle
Staubarme Baustelle
Boden- und Grundwasserschutz
Alle vorgenannten Maßnahmen zur emissionsarmen Baustelle (Abfall, Lärm, Staub, Boden/Wasser) sind dem Baustellenpersonal bekannt zu machen. Relevante Gewerke sind vor Arbeitsbeginn über die Konzepte und einzuhaltenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig vor Ort zu überprüfen.
6.) Abschluss Bauleistung
Nach Abschluss der Bauleistung hat der Unternehmer die verbauten Produkte gesamtheitlich zu de-klarieren, also alle Produktdatenblätter etc. gesammelt einzureichen. Es ist ein Mengen- und Massennachweis zu führen (kann auf Grundlage der LV Mengen und Massen erfolgen, die um Mehr- oder Mindermengen ergänzt werden). Eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der QNG-Anforderungen an die Schadstoffvermeidung ist außerdem erforderlich (s. o. Pkt. 1).
Darüber hinaus sind ggf. Nutzungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen zu den verwendeten Bauprodukten vorzulegen. Diese können im Einzelfall alternativ durch abgeschlossene und dokumentierte Wartungsverträge ersetzt werden.
a.) Allgemeines
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten unter Berücksichtigung der DGNB-Kriterien für nachhaltige Baustellen durchzuführen. Ziel ist die Erreichung der DGNB-Zertifizierungsstufe Silber im Bereich Ressourcenschutz, Umweltverträglichkeit, Emissionsreduktion, Qualitätssiche-rung sowie Gesundheit und Arbeitsschutz.
b.) Anforderungen an Ressourcenschutz und Materialeffizienz
Wiederverwendung von ausgehobenem Bodenmaterial, sofern technisch möglich und umweltverträglich
Vermeidung von Materialverschwendung und Abfall, inklusive eines Nachweises über die fachgerechte Entsorgung und Verwertung von Abfällen
Minimierung des Bodenverbrauchs durch gezielte Planung der Baugruben und Verkehrsflächen
Im Sinne der Rückbaufähigkeit am potenziellen Lebensende eines Materials oder Produktes sollte auf den Einsatz von Kleber nach Möglichkeit verzichtet werden.
c.) Umwelt- und Bodenschutz
Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und Erosionsschäden während der Bauphase
Keine Einbringung von Schadstoffen in Boden und Grundwasser
Sicherstellung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, z.B. durch Versickerungsmaßnahmen und Schutz von Grundwasserflächen
d.) Emissionen und Energieeffizienz
Einsatz emissionsarmer Maschinen und Geräte, die den aktuellen Emissionsstandards entsprechen (z.B. EU-Stufe V oder besser)
Optimierung der Baustellenlogistik, um Transportwege kurz zu halten und Emissionen zu reduzieren
Zur Vermeidung von Umweltwirkungen aus Transporten sollen bevorzugt regionale Produkte und Materialien genutzt werden.
Dokumentation des Energieverbrauchs und der Emissionen im Rahmen der Bauausführung und Bereitstellung dieser Daten für das Nachhaltigkeitsmanagement
e.) Qualitätssicherung und Bauausführung
Einhaltung der technischen Ausführungsstandards und nachhaltigen Bauverfahren
Durchführung regelmäßiger Qualitätskontrollen während der Bauarbeiten
Nachweis der Einhaltung der DGNB-Anforderungen durch Baustellenberichte, Fotodokumentation und ggf. externe Audits
Für Beschichtungen (Farben, Grundierungen, dekorative Spachtel und Q-Spachtel, Tiefengrund,
Bodenbeschichtungen ohne spezielle Beständigkeitsanforderrungen sowie Betonlasuren) auf überwiegend
mineralischen Untergründen im Innenraum gilt: lösemittelfrei und weichmacherfrei nach VdL-RL01 oder
RAL-UZ 102 (SVOC)
Für beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten,
Faserplatten gilt: RAL UZ 76 oder Formaldehyd ≤ 0,05 ppm (≤ 0,062 mg/m³) in Prüfkammer oder
unbeschichtete Platte ≤ 3,0 mg HCHO/100g
Für alle Hölzer und Holzprodukte gilt: FSC- oder PEFC-Zertifikat und Handelszertifikat (CoC) notwendig
f.) Gesundheit, Arbeitsschutz und Soziales
Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutzvorschriften
Maßnahmen zur Minimierung von Lärm, Staub und sonstigen Beeinträchtigungen für Anwohner und Beschäftigte
Schulung des Baustellenpersonals zu Nachhaltigkeits- und Sicherheitsaspekten
g.) Nachweisführung
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Maßnahmen und Anforderungen dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst:
Baustellenberichte mit Angaben zu Ressourceneinsatz, Abfallmanagement, Energieverbrauch und Emissionen
Nachweise über Schulungen und Arbeitsschutzmaßnahmen
Berichte zu Audits oder Kontrollen im Rahmen der DGNB-Zertifizierung
h.) Zusammenarbeit
Eine enge Abstimmung mit dem Nachhaltigkeitskoordinator der Bauherrschaft ist sicherzustellen, um die Erreichung der DGNB-Silber-Zertifizierung zu gewährleisten.
7.) Schlusserklärung
Der Bieter erklärt mit Vertragsunterzeichnung, dass ihm bewusst ist, dass das Gebäude die DGNB-Zertifizierungsstufe Silber sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Stufe QNG-PLUS erreichen soll und er sich mit den zuvor genannten Zertifizierungsanforderungen befasst hat, diese verstanden hat und in seiner Angebotskalkulation berücksichtigt hat. Der Bieter ist sich zudem bewusst, dass Abweichungen von den zuvor benannten Anforderungen dazu führen können, dass die Bewilligung von Fördermitteln gefährdet wird und im schlimmsten Fall nicht geltend gemacht werden können.
Nachhaltigkeitsanforderungen DGNB Silber
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens LRW Architekten und Stadtplaner für Hochbau mbB:
Lageplan:
BBH_AUS_2_XX_LP_00_0051_A_VOR_Lageplan Baustraße mit Endausbauhöhen
Übersichtspläne:
BBH_AC2_5_XX_GR_DA_0009_D_GPR_Grundriss Dachaufsicht Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_06_0008_D_GPR_Grundriss 6.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_05_0007_D_GPR_Grundriss 5.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_04_0006_D_GPR_Grundriss 4.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_03_0005_D_GPR_Grundriss 3.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_02_0004_D_GPR_Grundriss 2.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_01_0003_D_GPR_Grundriss 1.OG Übersichtsplan
BBH_AC2_5_XX_GR_00_0002_D_GPR_Grundriss EG Übersichtsplan
Ansichten:
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0090_B_FRG_Ansicht Nord
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0091_B_FRG_Ansicht Nord
BBH_AC2_5_XX_AN_NN_0103_B_FRG_ Innenansicht Nord
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0092_C_FRG_Ansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0104_C_FRG_ Innenansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0105_B_FRG_ Innenansicht Ost
BBH_AC2_5_XX_AN_OO_0108_D_FRG_Innenansicht Ost Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0093_B_FRG_Ansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0094_B_FRG_Ansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0106_B_FRG_Innenansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_SS_0107_B_FRG_Innenansicht Süd
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0095_B_FRG_Ansicht West
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0096_C_FRG_Ansicht West
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0100_C_FRG_ Innenansicht West Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0101_C_FRG_ Innenansicht West Haus A und C1
BBH_AC2_5_XX_AN_WW_0102_B_FRG_Innenansicht West
TGA-Planung seitens Heise + Baumgart:
Pläne Blitzschutz- und Erdungsanlagen:
BBH_ELT_5_XX_BL_00_5010_A_GPR
BBH_ELT_5_XX_BL_01_5020_A_GPR
BBH_ELT_5_XX_BL_02_5030_A_GPR
BBH_ELT_5_XX_BL_03_5040_A_GPR
BBH_ELT_5_XX_BL_04_5050_A_GPR
BBH_ELT_5_XX_BL_05_5060_A_GPR
BBH_ELT_5_XX_BL_06_5070_A_GPR
BBH_ELT_5_XX_BL_U1_5000_A_GPR
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver des AG und
verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass die Planungsunterlagen
nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Erdungsanlage
01
Erdungsanlage
01.__.0010 Runddraht Edelstahldraht 10mm / 78mm² NIRO (V4A) Runddraht Edelstahldraht 10mm / 78mm² NIRO (V4A)
Runddrähte nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202),
für den Einsatz bei Blitzschutz- und Erdungsanlagen.
Durchmesser Ø Leiter: 10 mm
Querschnitt: 78 mm2
Werkstoff: NIRO (V4A)
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L
Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2
01.__.0010
Runddraht Edelstahldraht 10mm / 78mm² NIRO (V4A)
344.00
m
01.__.0020 Runddraht Stahldraht 10mm/78mm² St/tZn Runddraht Stahldraht 10mm/78mm² St/tZn
Runddrähte nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202),
für den Einsatz bei Blitzschutz- oder Erdungsanlagen.
Durchmesser Ø Leiter: 10 mm
Querschnitt: 78 mm2
Werkstoff: St/tZn
Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2
01.__.0020
Runddraht Stahldraht 10mm/78mm² St/tZn
168.00
m
01.__.0030 Erder- und Wanddurchführung mit MV-Klemme NIRO (V4A) Erder- und Wanddurchführung zur druckwasserdichten Durchführung von
Mauern und Wänden der Erd-/Potentialausgleichleiter,
mit Gewindestange M10 aus NIRO,
mit Druckwasserprüfung bis 1 bar, die eine Einbausituation bis zu einer Tiefe
von 10 m gegenüber stehendem Wasser darstellt
Durchführungslänge: 100-300 mm
Werkstoff Teller: NIRO (V4A)
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316
Kurzschlussstrom (AC 50Hz / DC): 2,7 kA
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: EWD MVK8.10 M10 L100 300 V4A
Art.-Nr.: 478410
oder gleichwertig.
01.__.0030
Erder- und Wanddurchführung mit MV-Klemme NIRO (V4A)
4.00
St
01.__.0040 Dichtmanschette für Weiße Wanne Dichtmanschette für Anschlussfahne (Rundleiter)
Dichtmanschette für Durchführungen bei wasserdichten
Fundamentplatten / Wänden (z. B weiße Wanne).
Druckwasserdichte Ausführung zum Aufschieben auf
Rundleiter mit NIRO-Spannbändern.
Mit Druckwasserprüfung bis 1 bar, die eine Einbausituation
bis zu einer Tiefe von 10 m gegenüber stehendem Wasser darstellt,
zusätzlich geprüft mit Druckluft 5 bar nach DIN EN 62561-5.
Werkstoff: Thermoplast Elastomer
Durchmesser Ø: 105 mm
Durchführung Rd: 10 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-5
01.__.0040
Dichtmanschette für Weiße Wanne
4.00
St
01.__.0050 Druckwasserdichte Wanddurchführung Druckwasserdichte Wanddurchführung für Weiße Wanne NIRO (V4A)
Wasserdichte Wanddurchführung, für Weiße Wanne ist geeignet für die
druckwasserdichte Durchführung von Wänden,
z. B. zum Verbinden des Ringerders mit der Potentialausgleichschiene
oder dem Potentialausgleichsleiter im Fundament.
Werkstoff Platte: NIRO (V4A)
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316
Werkstoff Achse: St/tZn
Wandstärke: 400-500 mm
Anschlussgewinde: M10 / 12
Kurzschlussstrom (AC 50Hz / DC): 4,1 kA
Normenbezug: DIN EN 62561-(1+5)
01.__.0050
Druckwasserdichte Wanddurchführung
4.00
St
01.__.0060 Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A) Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A),
Anschlussfahnen gerichtet für den Anschluss der Ableitungen an die
Erdungsanlage aus korrosionsfestem Edelstahl NIRO (V4A).
Nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202).
Werkstoff: NIRO (V4A)
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L
Länge: 1000 mm
Abmessung: Ø10 mm
Querschnitt: 78 mm2
Normenbezug: DIN EN 62561-2
01.__.0060
Anschlussfahne Runddraht NIRO (V4A)
32.00
St
01.__.0070 UNI-Trennklemme NIRO UNI-Trennklemmen NIRO zum Verbinden der Ableitungen
mit den Erdeinführungen,
Ausführung mit Zwischenplatte für Rd und Rd
Werkstoff: NIRO
Klemmbereich Rd / Rd: 8-10 / 8-10 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0070
UNI-Trennklemme NIRO
32.00
St
01.__.0080 Bewehrungsklemme Bewehrungsklemme DEHNclip, für die schnelle und werkzeuglose
Verbindung des Erders mit dem Bewehrungskörper
Werkstoff: St/blank
Klemmbereich Rd* / Rd: 8-9 / 10 mm
Kurzschlussstrom (50 Hz): 2,7 kA
Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0080
Bewehrungsklemme
88.00
St
01.__.0090 Anschlussklemme senkrecht Anschlussklemmen für Stahlträger senkrecht mit Klemmbock St/tZn,
Anschlussklemmen für Stahlträger schwere Ausführung,
für den Anschluss an Stahlkonstruktionen
Klemmbereich: 3-18 mm
Werkstoff Klemme: St/tZn
Klemmbereich Rd: 6-10 mm
Anschluss mit: Klemmbock
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: AK 6.10 KB S KBF3 18 STTZN
Art.-Nr.: 372110 oder gleichwertig.
01.__.0090
Anschlussklemme senkrecht
7.00
St
01.__.0100 Erdeinführungsstange Erdeinführungsstange NIRO (V4A), Fangstangen zum Schutz von Dachaufbauten,
Kaminen usw., auch zum Errichten mit Betonsockel.
Oder als Erdeinführungsstangen für den Anschluss der Ableitungen an die
Erdungsanlage.
Werkstoff: NIRO (V4A)
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316
Normenbezug: DIN EN 62561-2
Durchmesser Ø: 16 mm
Länge: 1000 mm
Fabrikat: DEHN
Typ: EES 16 1000 V4A
Art.-Nr.: 104903 oder gleichwertig.
01.__.0100
Erdeinführungsstange
32.00
St
01.__.0110 Nummernschild zum Kennzeichnen der Trennstelle Nummernschild mit eingeprägter Nummer für Rund- und Flachleiter,
Werkstoff Aluminium,
Klemmbereich: 7-10mm (rund) / 30mm (flach)
01.__.0110
Nummernschild zum Kennzeichnen der Trennstelle
32.00
St
01.__.0120 Kreuzstücke mit Zwischenplatte NIRO Kreuzstücke mit Zwischenplatte für Rund- und Flachleiter NIRO (V4A)
Kreuzstücke, für ober- und unterirdische Verbindungen zum Verbinden von Leitern,
in Kreuz- und T-Anordnung
Werkstoff Klemme: NIRO (V4A)
Klemmbereich Rd / Rd: 8-10 / 8-10 mm
Klemmbereich Rd / Fl: 8-10 / 30 mm
Klemmbereich Fl / Fl: 30 / 30 mm
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316
Zwischenplatte: ja
Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0120
Kreuzstücke mit Zwischenplatte NIRO
26.00
St
01.__.0130 Korrosionsschutzbinde an Klemmstellen im Erdreich anbringen Korrosionsschutzbinde (Breite 50mm) zur Umhüllung von ober- und
unterirdischen Verbindungen zur Verwendung im Erdreich,
UV-stabilisiert,
Werkstoff: Petrolat
Länge: 10 m
Bandbreite: 50 mm
Preis je Klemmstelle im Erdreich
01.__.0130
Korrosionsschutzbinde an Klemmstellen im Erdreich anbringen
26.00
St
01.__.0140 Erdungsbandrohrschelle Ausführung Standard NIRO Erdungsbandrohrschelle Ausführung Standard NIRO (27-114mm)
Erdungsbandrohrschellen zum Einbinden von Rohren in den Potentialausgleich
mit stetig verstellbarem Spannband
Werkstoff: NIRO
Klemmbereich Rohr Ø: 27-168mm (3/4-4)
Abmessung Band: 570 x 25 x 0,3 mm
Anschluss (ein- / mehrdrähtig): 4-25 mm2
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: BRS 27.168 AQ4 25 V2A
Art.-Nr.: 540 912
oder gleichwertig.
01.__.0140
Erdungsbandrohrschelle Ausführung Standard NIRO
24.00
St
01.__.0150 Potentialausgleichschiene Industrie Potentialausgleichsschiene Industrie 6 Anschlüsse mit Isolatoren Cu,
für den Hauptpotentialausgleich nach DIN VDE 0100 Teil,
410/540 und den Blitzschutz-Potentialausgleich nach EN 62305,
Auch für den Einsatz in Ex-Bereichen geeignet (gegen Selbstlockern der
Schrauben gesichert).
Ausführung: UV-stabilisiert
Anzahl Anschlüsse: 6
Werkstoff: Cu
Abmessung: 295 x 40 x 5 mm
Querschnitt: 200 mm2
Kurzschlussstrom (AC 50Hz / DC): 39 kA
Schraube: M10 x 25 mm
Werkstoff Schraube / Mutter: NIRO
Ausführung: mit Federring
Werkstoff Isolator: UP
Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0150
Potentialausgleichschiene Industrie
5.00
St
01.__.0160 Potentialausgleichschiene Potentialausgleichsschiene R15 Ausführung C,
mit Reihenklemmensystem für den Hauptpotentialausgleich
nach DIN VDE 0100 Teil 410/540 und den Blitzschutz-
Potentialausgleich nach EN 62305
Anschluss (ein- / mehrdrähtig): 13x 2,5-25 mm2
Anschluss Rd (ein- / mehrdrähtig / Seil): 1x 8-10 mm oder 16-95 mm2
Klemmschiene: Ms/gal Sn
Querschnitt: 100 mm2
Befestigung: [4x] 6 x 12 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0160
Potentialausgleichschiene
4.00
St
01.__.0170 Tiefenerder NIRO mit Rändelzapfen L = 1.500mm (V4A) Tiefenerder Typ AZ NIRO (V4A) Stablänge 1500mm,
zum Errichten von Erdungsanlagen für Ableitungen oder Trafostationen
Typ AZ, mit abgesetztem Rändelzapfen
Werkstoff: NIRO (V4A)
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401
ASTM / AISI:: 316Ti / 316L / 316
Stablänge: 1500 mm
Durchmesser Ø: 20 mm
Kurzschlussstrom (AC 50Hz / DC): 4,2 kA
Normenbezug: DIN EN 62561-2
Eintreiben mittels Hammergerüst oder Vibrationshammer
01.__.0170
Tiefenerder NIRO mit Rändelzapfen L = 1.500mm (V4A)
1.00
St
01.__.0180 Schlagspitze TG/tZn für Tiefenerder Schlagspitze TG/tZn für das Eintreiben des ersten Tiefenerders
Werkstoff: TG/tZn
Ausführung: für Tiefenerder Ø20 mm oder Rohrerder St/tZn Ø27 mm
01.__.0180
Schlagspitze TG/tZn für Tiefenerder
1.00
St
01.__.0190 Anschlussschelle NIRO (V4A) für Tiefenerder Anschlussschelle Ausführung schräg NIRO (V4A) zum Anschluss von Rundleitern,
Seilen und Flachbändern an Tiefenerdern
Werkstoff: NIRO (V4A)
Klemmbereich Rd / Fl: 7-10 / -40 mm
Klemmbereich (mehrdrähtig / Seil): 35-95 mm2
Ausführung für Tiefenerder: Ø20 mm
Werkstoff-Nr.: 1.4571 / 1.4404 / 1.4401
Normenbezug: DIN EN 62561-1
01.__.0190
Anschlussschelle NIRO (V4A) für Tiefenerder
1.00
St
01.__.0200 Fotodokumentation Fundamenterder Erstellen einer Fotodokumentation des realisierten Ertüchtigungsarbeiten am
vorhandenen Erder (Tiefenerder inkl. Anschlüsse),
Die Realisierungsbereiche sind mittels Trennblättern abzuheften.
Jedem Realisierungsbereich ist der Zeichnung der Bereich farbig zu kennzeichnen.
Die Zeichnung ist ausgedruckt abzuheften und im DWG-Format auf USB-Stick zu speichern.
Die Fotodokumentation ist den Bestandsunterlagen beizufügen.
01.__.0200
Fotodokumentation Fundamenterder
1.00
St
01.__.0210 Messen/Prüfen Fundamenterder-Anlage Messen und Prüfen der Fundamenterder-Anlage,
gemessene Widerstandswerte auflisten,
inklusive Prüfbericht entsperechend DIN 48 831 und Bestandszeichnung
nach DIN 48 820 in 3-facher Ausfertigung.
01.__.0210
Messen/Prüfen Fundamenterder-Anlage
1.00
St
02 Blitzschutzanlage
02
Blitzschutzanlage
02.__.0010 Runddraht 8mm AlMgSi weich-tordierbar Runddraht DEHNalu-Draht 8mm / 50mm² AlMgSi weich-tordierbar,
nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202), für den Einsatz bei Blitzschutz- und
Erdungsanlagen.
Durchmesser Ø Leiter: 8 mm
Querschnitt: 50 mm2
Werkstoff: AlMgSi
Eigenschaften: weich-tordierbar
Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2
Fabrikat: DEHN
Typ: RD 8 ALMGSI WEI R21M
Art.-Nr.: 840028
oder gleichwertig.
02.__.0010
Runddraht 8mm AlMgSi weich-tordierbar
108.00
m
02.__.0020 Runddraht 8mm AlMgSi weich-tordierbar (mit Kunststoffmantel) Runddraht DEHNalu-Draht mit Kunststoffmantel 8 mm / 50mm² AlMgSi weich
mit Kunststoff-Mantel nach DIN EN 62561-2 (VDE 0185 Teil 202),
für den Einsatz bei Blitzschutzanlagen als Ableitung.
Durchmesser Ø Leiter: 8 mm
Querschnitt: 50 mm2
Werkstoff: AlMgSi
Eigenschaften: weich
Normenbezug: in Anlehnung an DIN EN 62561-2
Durchmesser Ø Außen: 11 mm
RAL Farbton: Lichgtrau - 7035
Anforderungen an Schadstoffe:
Maximaler Anteil 0,1 % besonders besorgniserregenden Stoffe
(SVHC) nach
CLP- / REACH-Verordnung
Für Installationen Elektro, Datenverarbeitung und
MSR-Technik
(Kabel, Leitungen, Leerrohre sowie Kabelkanäle und
Kabelrinnen aus Kunststoff) gilt:
Reproduktionstoxische Phthalat-Weichmacher ≤ 0,10 %;
PBB, PBDE, Blei und Cadmium ≤ 0,10 %
02.__.0020
Runddraht 8mm AlMgSi weich-tordierbar (mit Kunststoffmantel)
628.00
m
02.__.0030 Fangstange 1.000mm AlMgSi Fangstangen zum Schutz von Dachaufbauten, zum Errichten mit Betonsockel
mit Keiltechnik 8,5 kg (Art.-Nr. 102 075) oder für die Befestigung mit Leitungshaltern.
Gesamtlänge: 1.000 mm
Werkstoff: AlMgSi
Durchmesser Ø: 10 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-2
Fabrikat: DEHN
Typ: FS 10 1000 AL
Art.-Nr.: 101000
oder gleichwertig.
02.__.0030
Fangstange 1.000mm AlMgSi
18.00
St
02.__.0040 Fangstange 1.500mm AlMgSi Fangstangen zum Schutz von Dachaufbauten, Kaminen usw.,
auch zum Errichten mit Betonsockel.
Gesamtlänge: 1500 mm
Werkstoff: AlMgSi
Durchmesser Ø: 16 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-2
Fabrikat: DEHN
Typ: FS 16 1500 AL
Art.-Nr.: 104150
oder gleichwertig.
02.__.0040
Fangstange 1.500mm AlMgSi
8.00
St
02.__.0050 Fangstangen freistehend mit Dreibeinstativ Fangstange freistehend Höhe 3000mm mit Dreibeinstativ
zum Schutz von Dachaufbauten,
mit Anpassung an die Dachneigung bis max.10 Grad.
Die Fangstangen sind nach Eurocode 1 (DIN EN 1991-1-4 + DIN EN 1991-1-4/NA)
für eine max. Böenwindgeschwindigkeit von 168 km/h dimensioniert.
Der stapelbare Betonsockel (Art.-Nr. 102 075 oder 102 010) und die
Unterlegplatte (Art.-Nr. 102 060 oder 102 050) sind separat zu bestellen.
Höhe: 3000 mm
Radius: 320 mm
Max. Böenwindgeschwindigkeit bei 3 Sockeln à 8,5 kg: 112 km/h
Platzbedarf Stativ bei 3 Sockeln à 8,5 kg: 730 x 800 mm
Max. Böenwindgeschwindigkeit bei 3 Sockeln à 17 kg: 168 km/h
Platzbedarf Stativ bei 3 Sockeln à 17 kg: 850 x 930 mm
Werkstoff Fangstange: Al
Werkstoff Stativ: St/tZn
Normenbezug: DIN EN 62561-(1+2)
02.__.0050
Fangstangen freistehend mit Dreibeinstativ
6.00
St
02.__.0060 Zulage Fangleitung ausbilden Zulage Fangleitung 500mm aus Runddraht 8mm ausbiegen und anschließen
Leitung DIN 48801 - Rd 8-Al, liefern u. verlegen
02.__.0060
Zulage Fangleitung ausbilden
24.00
St
02.__.0070 Betonsockel mit Unterlegplatte Betonsockel mit Keiltechink und adaptierter Unterlegplatte
für Fangstangen zum Schutz von Dachaufbauten auf Flachdächern.
Oder für das Errichten von Distanzhaltern aus dem DEHNiso-
Distanzhalter Programm für z.B. Endverschluss der HVI-Leitung,
Anpassungsbereich der HVI-Leitung light oder für getrennte Ringleitungen,
witterungs- und frostbeständig, UV-stabilisiert
Aufnahme: Keiltechnik Ø16 mm
Durchmesser Ø: 337 mm
Gesamtgewicht: 17 kg
Werkstoff: Beton (C45/55)
Werkstoff Keil: NIRO
inkl. Unterlegplatte aus Kunststoff
Fabrikat: DEHN
Typ: BES 17KG KT16 ULP D337 SET
Art.-Nr.: 102340
oder gleichwertig.
02.__.0070
Betonsockel mit Unterlegplatte
22.00
St
02.__.0080 Dehnungsstück Al Dehnungsstück Ausführung rund zum temperaturbedingten Längenausgleich
für längeren Leitungen bei Haltern mit loser Leitungsführung,
Werkstoff: Al
Abmessung: Ø8 mm
Länge: ca. 395 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-2
Fabrikat: DEHN
Typ: DS 8 L395 AL
Art.-Nr.: 374011
oder gleichwertig.
02.__.0080
Dehnungsstück Al
10.00
St
02.__.0090 Dachrinnenklemme Dachrinnenklemme mit Klemmbock Al zum Verbinden von Leitungen mit Dachrinnen
Klemmbereich Wulst: 16-22 mm
Werkstoff Klemme: Al
Klemmbereich Rd: 6-10 mm
Breite / Materialstärke: 40 / 3 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: DRK KB 6.10 W16.22 AL
Art.-Nr.: 339061
oder gleichwertig.
02.__.0090
Dachrinnenklemme
12.00
St
02.__.0100 UNI-Falzklemme UNI-Falzklemme zum Einbinden der Montagesysteme z. B. von PV-Anlagen
in den Funktionspotentialausgleich/Funktionserdung und Blitzschutz-Potentialausgleich,
mit Schraube M8 und Mutter,
Klemmbereich Falz: 0,7-8 mm
Klemmbereich Rd: 8-10 mm
Anschluss (ein- / mehrdrähtig): 4-50 mm2
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: UNI FK 8.10 KBF0.7 8 AL V2A
Art.-Nr.: 365250
oder gleichwertig.
02.__.0100
UNI-Falzklemme
12.00
St
02.__.0110 Trennstellenkasten WDVS Trennstellenkasten für WDV-Systeme mit Abstandshalter
Einbaufertige Kompletteinheit für das fachgerechte Einbinden in das WDV-System,
mit Klebefläche für Dichtungsbänder mit Kunststoffdichtung,
UV-stabilisiert und witterungsbeständig und Abstandhalter mit Styroporkern,
Werkstoff Kasten: PC / ABS
Werkstoff Deckel: NIRO
Werkstoff Abstandshalter: PP
Abmessung Abstandshalter: 120 x 120 x 200 mm
Einbauhöhe: 90-320 mm
02.__.0110
Trennstellenkasten WDVS
32.00
St
02.__.0120 Parallelklemme als Anschlussklemme Verbinder DIN EN 50164-1,
für Parallelverbindungen, aus Aluminium,
für Rd 8 bis 10 mit Rd 8 bis 10, mit Zwischenplatte,
liefern u. montieren.
02.__.0120
Parallelklemme als Anschlussklemme
12.00
St
02.__.0130 MV-Klemme mit Sechskantschraube Al MV-Klemme mit Sechskantschraube Al als Mehrzweck-Verbindungsklemme
zur universellen Verwendung als Kreuz-, T- und Parallelklemme für Rundleiter,
Blitzstromtragfähig geprüft nach EN 62561-1 mit Sechskantschraube und
Gewinde im Unterteil,
Werkstoff Klemme: Al
Klemmbereich Rd: 8-10 mm
Materialstärke: 3,0 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: MVK 8.10 SKM10X30 AL
Art.-Nr.: 390051
oder gleichwertig.
02.__.0130
MV-Klemme mit Sechskantschraube Al
80.00
St
02.__.0140 MV-Klemme mit Sechskantschraube Al für Fangstangen MV-Klemme für Fangstangen St/tZn als Mehrzweck-Verbindungsklemme
zur universellen Verwendung als Kreuz- und Parallelklemme,
speziell für Fangstangen und Rundleiter mit Sechskantschraube,
Federscheibe und Gewinde im Unterteil,
Werkstoff Klemme: St/tZn
Klemmbereich Rd: 8-10 / 16 mm
Materialstärke: 3 / 2,5 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: MVK 8.10 16 SKM10X40 FSC STTZN
Art.-Nr.: 392050
oder gleichwertig.
02.__.0140
MV-Klemme mit Sechskantschraube Al für Fangstangen
50.00
St
02.__.0150 Klemmschuh mit Schraube Klemmschuhe mit Schraube Al zum Anschluss von Leitungen an Konstruktionsteile,
Klemmbereich Rd: 7-10 mm
Werkstoff: Al
Befestigungsloch Ø: 10,5 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: KS 7.10 B10.5 AL
Art.-Nr.: 347205
oder gleichwertig.
02.__.0150
Klemmschuh mit Schraube
24.00
St
02.__.0160 Klemmschuh mit Loch Klemmschuhe mit Bohrung St/tZn zum Anschluss von Leitungen an Konstruktionsteile,
Klemmbereich Rd: 8 mm
Werkstoff: St/tZn
Befestigungsloch Ø: 11 mm
Fabrikat: DEHN
Typ: KS 8 B11 STTZN
Art.-Nr.: 345008
oder gleichwertig.
02.__.0160
Klemmschuh mit Loch
18.00
St
02.__.0170 Überbrückungsband Ausführung kurz Al Überbrückungsband Ausführung kurz Al zum Verbinden von
Metallverkleidungen oder als Dehnungsausgleichsstück,
zum Nieten oder Schrauben,
Werkstoff: Al
Länge: 180 mm
Befestigung: [8x] Ø5,2 / [2x] Ø10,5 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: UEBB L180 B10.5 B5.2 AL
Art.-Nr.: 377015
oder gleichwertig.
02.__.0170
Überbrückungsband Ausführung kurz Al
120.00
St
02.__.0180 Anschlusslasche mit Klemmbock Anschlusslasche mit Klemmbock zum Anschließen von Metallverkleidungen
durch Blindnieten oder Schrauben mit Klemmbock für Leiter Rd 6-10 mm,
Werkstoff Lasche: Al
Befestigung: [4x] Ø5,2 / [2x] Ø6,5 mm
Werkstoff Klemmbock: St/tZn
Schraube: M10 x 30 mm
Klemmbereich Rd: 6-10 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: AL ZF KB 6.10STTZN B5.2 6.5 L81 AL
Art.-Nr.: 377100
oder gleichwertig.
02.__.0180
Anschlusslasche mit Klemmbock
18.00
St
02.__.0190 Regenrohrschelle Regenrohrschelle St/tZn Klemmbereich Rohr D 120mm zum Anschluss von
Regenfallrohren in den Blitzschutz-Potentialausgleich nach EN 62305,
Werkstoff: St/tZn
Klemmbereich Rohr Ø: 120 mm
Bohrung Ø: 11 mm
Normenbezug: DIN EN 62561-1
Fabrikat: DEHN
Typ: RRS 120 B11 STTZN
Art.-Nr.: 420120
oder gleichwertig.
02.__.0190
Regenrohrschelle
26.00
St
02.__.0200 Stangenhalter mit Nageldübel für uP-Montage Leitungshalter Überleger DEHNQUICK St/tZn mit Nageldübel
für Unterputzmontage von Runddrähten
Werkstoff Leitungshalter: St/tZn
Leitungshalter Aufnahme Rd: 6-10 mm
Nageldübel: Ø8 x 80 mm
abrikat: DEHN
Typ: LH DQ 6.10 ND8X80 STTZN
Art.-Nr.: 390121
oder gleichwertig.
02.__.0200
Stangenhalter mit Nageldübel für uP-Montage
628.00
St
02.__.0210 Leitungshalter Typ FB2 (fest) für Flachdach Dachleitungshalter Typ FB2 (fest) für Flachdach zur Befestigung von
Rundleitern auf Flachdächern mit 2-facher Leitungshalterung Typ FB2,
aus frostbeständigem Beton und wetterbeständigem Kunststoff,
UV-stabilisiert, Kunststoff- und Betonteil getrennt recycelbar,
Leitungsführung: fest
Werkstoff Leitungshalter: Kunststoff
Leitungshalter Aufnahme Rd: 8 mm
Gewicht: 1 kg
Stein: Beton (C35/45)
Fabrikat: DEHN
Typ: DLH FB2 8 FE 141X86X70
Art.-Nr.: 253060
oder gleichwertig.
02.__.0210
Leitungshalter Typ FB2 (fest) für Flachdach
112.00
St
02.__.0220 Alternativ: Leitungshalter Typ KF2 (lose) für Flachdach Dachleitungshalter Typ KF2 (lose) für Flachdach zur Befestigung von
Rundleitern auf Flachdächern mit 2-facher Leitungshalterung Typ KF2,
zum Einklemmen in Dachbahnenstreifen (Stärke bis 5 mm),
der mit der Dachbahn verschweißt oder verklebt ist,
aus wetterbeständigem Kunststoff, UV-stabilisiert,
Leitungsführung: lose
Werkstoff Leitungshalter: Kunststoff
Leitungshalter Aufnahme Rd: 8 mm
!!!NUR LIEFERN!!!
!!!EINKLEBEN DURCH DACHDECKER!!!
Fabrikat: DEHN
Typ: DLH KF2 8 LO 141X86X70
Art.-Nr.: 253051
oder gleichwertig.
02.__.0220
Alternativ: Leitungshalter Typ KF2 (lose) für Flachdach
O
112.00
St
02.__.0230 Leitungshalter für Regenfallrohre Leitungshalter für Regenfallrohre Typ PPS NIRO für Regenfallrohre zum Verlegen
von Ableitungen an Regenfallrohren mit fester Leitungsführung,
Typ PPS mit Schneckengewinde und Sicke
Spannbereich Ø Rohr: 100-120 mm
Leitungshalter Aufnahme Rd: 8 mm
Werkstoff Leitungshalter: NIRO
Fabrikat: DEHN
Typ: LH 8 SB100.120 SCG V2A
Art.-Nr.: 200089
oder gleichwertig.
02.__.0230
Leitungshalter für Regenfallrohre
58.00
St
02.__.0240 Dachleitungshalter First & Grat Satteldach Dachleitungshalter FIRSTsnap,
Bauhöhe Leitungshalter 16 mm,
für Firstziegel und Gratsteine zum Befestigen von Fangleitungen auf dem First,
zum Aufsetzen auf Firstklammer bei Trockenfirsten,
Werkstoff Dachleitungshalter: NIRO
Bauhöhe Leitungshalter: 16 mm
Werkstoff Leitungshalter: Kunststoff
Farbe Leitungshalter: grau
Fabrikat: DEHN
Typ: LH FS 8 H16 GR V2A
Art.-Nr.: 204029
oder gleichwertig.
02.__.0240
Dachleitungshalter First & Grat
60.00
St
02.__.0250 Dachleitungshalter Dachfläche Satteldach Dachleitungshalter Ausführung gekröpft,
St/tZn Bauhöhe 55mm
mit Strebe für Dachflächen zum Einschieben für Ziegel-, Schiefer- und Pappdächer
Ausführung gekröpft, mit Leitungshalter DEHNQUICK
Werkstoff Dachleitungshalter: St/tZn
Strebenbauhöhe: 55 mm
Strebenlänge: 260 / 2 mm
Fabrikat: DEHN
Typ: DLH DQ 6.10 H55 L260 GS STTZN
Art.-Nr.: 202010
oder gleichwertig.
02.__.0250
Dachleitungshalter Dachfläche
80.00
St
03 Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
03
Sonstiges und Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Besichtigung, Erprobung und Inbetriebnahme Besichtigung, Erprobung und Inbetriebnahme der Elektroanlage (gem. DIN VDE 0100 Teil 400 Abs. 4.1 und 4.2),
einschl. der erforderlichen Messungen und Protokollierung der Ergebnisse sowie Übergabe der Messprotokolle an die Bauleitung.
Erforderliche Messwerte sind:
Erdungswiderstand
Ableiterwiderstand je Ableiter (mit Bezug zur Trennstellennummer)
03.__.0010
Besichtigung, Erprobung und Inbetriebnahme
L
1.00
psch
03.__.0020 Blitzschutzbuch Blitzschutz-Prüfungsbuch mit einem Prüfungsbericht gemäß VDE 0185 Teil 3 über die Blitzschutzanlage und
Ausführungsplänen für den äußeren und inneren Blitzschutz, den Potentialausgleich und die Erdung.
Die erforderlichen Prüfungen und Messungen sind einzukalkulieren. Vor Abnahme der Leistungen ist dem Auftraggeber das Blitzschutzbuch zu übergeben.
03.__.0020
Blitzschutzbuch
1.00
Stk
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
03.__.0030 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
03.__.0030
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
O
1.00
h
03.__.0040 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
03.__.0040
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
O
1.00
h
03.__.0050 Zus. An- und Abfahrt An- und Abfahrtskosten bei Leistungen, die nicht Bestandteil des LV sind
und wo eine gesonderte An- und Abfahrt erforderlich ist.
03.__.0050
Zus. An- und Abfahrt
O
1.00
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