Wasserhaltungsarbeiten
EFH Am Bärensprung
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Kalkulationsangebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
0. Hinweise / Baustellengrundsätze / SiGeKo 0.      Hinweise / Baustellengrundsätze / SiGeKo 0.01        Baustellengrundsätze: 0.01.1      Absolutes Alkoholverbot auf der Baustelle. 0.01.2      Generelles Rauchverbot nach Einbau des Estrichs. 0.01.3      Nach Einbau des Fußbodenbelags, auch wenn nur teilweise eingebaut, darf die Baustelle nur mit Überschuhen betreten werden. 0.01.4.      Alle Mitarbeiter verpflichten sich, die eingebauten Sanitär- Einrichtungsgegenstände (WC, Waschbecken, Sonstiges) nicht zu benutzen. Für die Bedürfnisse der Mitarbeiter steht ein Baustellen WC zur Verfügung. Mitarbeiter, die in den Bau urinieren, werden auf jeden Fall mit einem Baustellenverbot belegt. 0.1.5      Bautüren dürfen nur in Räume eingebaut werden, die vom Bauleiter ausdrücklich zugewiesen werden. 0.01.6      Der Unternehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich zu einem respektvollen Umgang mit den Kunden und sonstigen am Bau beteiligten. 0.01.7      Der Unternehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich zu einem respektvollen Umgang mit den Leistungen anderer Gewerke. 0.01.8      Der Handwerker oder Unternehmer, der als letzter die Baustelle verlässt, ist verpflichtet, sämtliche Türen und Fenster zu schließen, Lichter und laufende Radios auszuschalten und die eingebaute Bautür abzuschließen. Die Bauleitung hat das Recht, einzelne Mitarbeiter, die gegen diese Baustellengrundsätze verstoßen, von der Baustelle zu weisen und in extremen Fällen mit einem Baustellenverbot zu belegen. 0.02      Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination: 0.02.1      Bedingt durch die Größenordnung der Baustelle wird der Bauherr auf der Grundlage der Baustellenverordnung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen, der rechtzeitig Begehungen vornehmen wird. Der AN hat auf Anforderung dafür Sorge zu tragen, dass bei diesen Begehungen der Bauleiter/ Fachbauleiter oder ein fachkundiger Verantwortlicher des AN teilnimmt. 0.02.2      Der SiGeKo kann kurzfristig SiGe-Begehungen und SiGe-Besprechungen einberufen. Der AN oder seine Vertretung vor Ort hat dieser Einladung Folge zu leisten. 0.02.3      Beanstandungen des SiGeKo hinsichtlich Arbeitssicherheit in Verbindung mit staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind vom AN unverzüglich zu beseitigen. Den sich daraus ergebenden Anordnungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. 0.02.4      Sollten zusätzliche SiGe-Begehungen aufgrund nicht bzw. schleppend oder unzureichend durchgeführten Mängelbeseitigungen seitens des AN erforderlich werden, so sind die daraus resultierenden Kosten durch den AN auszugleichen. 0.02.5      Der vom SiGeKo an den Bauherrn bzw. seine örtliche Bauleitung übergebene SiGE- Plan wird deutlich sichtbar auf der Baustelle ausgehängt und ist vom AN zu beachten. 0.02.6      Sollte der AN Leistungen an Subunternehmer bzw. weitere Arbeitgeber vergeben, so ist rechtzeitig (mindestens 10 Werktage) vor Ausführungsbeginn dem SiGeKo das Unternehmen schriftlich mit vollständiger Anschrift und Ansprechpartner zu benennen. 0.02.7      Alle Unternehmer (Arbeitgeber) sind verpflichtet, unverzüglich nach Beauftragung bzw. mindestens 10 Werktage vor Ausführungsbeginn dem SiGeKo und der örtlichen Bauleitung unaufgefordert eine Gefährdungsermittlung gem. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorzulegen. 0.02.8      Hilfestellung und Unterlagen können von der zuständigen Berufsgenossenschaft - für Mitgliedsunternehmen ggf. auch kostenfrei - angefordert werden (teilweise auf CD- ROM). 1. Projekt und Lagebeschreibung 1.     Grundsätze des Vertrages Der Bauherr, die Sechs Bären eGbR, Hemmingstedter Weg 34 b, 13503 Berlin, plant auf dem Grundstück Am Bärensprung 6, 13503 Berlin, die Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Keller und Garage. Die Leistung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV) umfasst die Rohbauarbeiten erweitert um die Leistungen Estricharbeiten. Das folgende Leistungsverzeichnis (LV) wird ggf. Grundlage eines Pauschalvertrages, welcher mit Mengenangaben aufgebaut ist. Der AN hat die Mengen zu prüfen. Das Mengenrisiko liegt somit vollständig beim AN, es werden grundsätzlich außerhalb der Pauschalsumme keine Abrechnungen zum Einzelnachweis vorgenommen. Die Aushandlung des Vertrages und der Vertragsbedingungen erfolgt individuell im Rahmen der Vergabegespräche gemeinsam zwischen dem AG und seinen Vertretern und dem AN. Der AG behält sich vor, auch nur Einzelleistungen oder / und Teilleistungen zu beauftragen! 1.01       Vertragsbedingungen des AG 1.01.2     Die VOB ist Ausschreibungsbestandteil. 1.01.3     Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus. 1.01.4     Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. 1.01.5      Alle Einzelpreise sind netto in EUR einzutragen. Alle Einheitspreise beinhalten die fertige, abgeschlossene Leistung einschließlich Lieferung, Montage, Zuschnitt, Verbindungsmitteln, Beschlägen etc. und Beiarbeiten. Weiterhin sind bei Flächenpositionen sämtliche Anarbeitungen, Aufkantungen, Randabschlüsse, Profile etc. einzukalkulieren. Genaue Angaben zu den einzelnen Leistungen sind den ZTV bzw. Ausführungsbeschreibungen der jeweiligen Gewerke zu entnehmen. 1.01.6      Der Anbieter erklärt sich sowohl mit der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis als auch mit den technischen und allgemeinen Vorbemerkungen einverstanden. 1.01.7      Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbeschreibung haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 1.01.8      Die vorstehenden Vereinbarungen werden von den Vertragspartnern durch rechtsverbindliche Unterschriften anerkannt. 1.01.9      Unterschrift ist erforderlich auf der letzten Seite. Alle Preise verstehen sich als fertige Leistung einschl. Einbauhilfen, Gerüste, Werkzeuge etc., sowie aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen während der gesamten Bauzeit. Die gesamte Bauzeit enthält die Ausbauzeit für sämtliche Innengewerke. 1.01.10     Notwendige Anträge und Abnahmen und Prüfungen der Leistungen des AN sind vom AN zu veranlassen. 1.01.11 Folgende Leistungen sind als Nebenleistungen im Sinne der VOB/C in den Pauschalpreis einzukalkulieren: -     Einrichten und Räumen der Baustelle. -     Vorhalten der Baustelleneinrichtungen einschl. der Geräte, Gerüste, abschließbarer Aufenthalts- u. Lagerräume sowie der benötigten Hebezeuge während der gesamten Bauzeit -     alle über die Leistungsbeschreibung des Gewerke hinausgehenden, für die Durchführung der Baumaßnahme zusätzlich erforderlichen Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, -     Witterungsschutzmaßnahmen etc. der für die Baustelle erforderliche Maschinenpark Sozialeinrichtungen, Materiallagerflächen, die Auflagen der Baugenehmigung, die Vorschriften der sonstigen Behörden, des TÜV, der Sachversicherer, der zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen -     Feststellen des Zustandes der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter und der angrenzenden Gebäude usw. nach VOB Teil B - DIN 1961 - 3 Nr.4. 1.01.12     Überschlägige Kalkulationsansätze: Risiko verbleibt beim AN; Massen sind vom AN zu prüfen. 1.01.13     Dem Angebot, der Ausführung und der Abrechnung liegen zu Grunde: -      Die anliegenden zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) der Architekten. -      Besondere Hinweise zum Leistungsverzeichnis: Die VOB, Teile B und C, in ihrer aktuellen Fassung. Alle auch nur ansatzweise geltenden DIN-  Normen in ihrer jeweils aktuellen Fassung -      Alle auch nur ansatzweise geltenden Vorschriften, Richtlinien, Erlasse, Merkblätter, Güte- und Prüfbestimmungen sowie alle sonstigen Bestimmungen -      Die Baugenehmigung -      Die statische Berechnungen des Gebäudes und die dazugehörigen Positionspläne -      Baugrunduntersuchung - Geotechnischer Bericht Ing.-Büro Knuth vom 28.02.2024. -      Rahmenterminplan Stand: wird nachgeliefert Die vorstehenden Unterlagen werden vom Bieter mit der Einreichung des Angebotes als verbindlich anerkannt und werden im Übertragungsfalle Bestandteil des Vertrages. Die Ergänzung dieser Bestimmungen bis zum Vertragsabschluss bleibt vorbehalten. 1.02     Angebote sind zu richten an: Die Angebote sind vollständig gem. Kapitel "Bei Angebotsabgabe vorzulegende Unterlagen" einzureichen: UteZander.Architekten Leibnizstraße 33 10625 Berlin Tel.: +49 30 206 749 38 ute@utezander-architekten.de Der Bauherr behält sich den Ausschluss von unvollständigen Unterlagen vor. 1.03.     Ausführungszeitraum / Submission / Termine Voraussichtlicher Ausführungszeitraum der hier beschriebenen Rohbauarbeiten: 03-07/2026 Da das zu errichtende Gebäude pünktlich bezogen werden muss, ist die vorgegebene Bauzeit    zwingend einzuhalten und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Von folgenden Eckdaten ist auszugehen: Beauftragung:                       voraussicht. Januar.2026 Baubeginn Arbeiten:                 voraussicht. März 2026 Fertigstellung Rohbauarbeiten:      voraussicht. Juli 2026 Fertigstellung Gerüstarbeiten:      voraussicht. Oktober 2026 Fertigstellung Gesamtbauvorhaben:   voraussicht. Februar 2027 Vor der Auftragserteilung ist eine Besichtigung durchzuführen. 1.04.     Gewährleistung Die Gewährleistung für alle zu erbringenden Leistungen des AN gemäß VOB - verlängert auf 5 Jahre. 1.      Planunterlagen Plan-Nr. / Index / Inhalt / Stand / Maßstab / DIN 2.      Statik a) Die statische Berechnung des Wohngebäudes und die dazugehörigen Positionspläne 3.      Genehmigungen a) Baugenehmigung 4.      Gutachten a) Baugrunduntersuchung : Geotechnischer Bericht des Ing.-Büros Knuth GmbH vom 28.02.2024 1.05      Lage: Am Bärensprung 6, 13503 Berlin 1.06      Erschließung: Der Zugang, die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Strasse Am Bärensprung 6 auf das Baufeld. Lieferverkehr, Materialtransport, Maschinentransport, muss hierüber auf die Baustelle gelangen. Die Höhe der Zufahrt ist unbegrenzt, allerdings ist die Strasse eng, Rangierarbeiten von Liefer-, Bau- und sonstigen Fahrzeugen müssen stets mit Einweisungspersonal ausgeführt werden. Zur Übersicht über die örtlichen Bedingungen liegt ein Lageplan bei und wird die Besichtigung der Verhältnisse vor Ort empfohlen. 1.07     Baubeschreibung: Bauvorhaben Neubau Einfamilien-Wohnhaus Am Bärensprung 6 Auf dem Grundstück Am Bärensprung 6 soll ein zweigeschossiger Neubau mit Keller, Staffelgeschoss und seitlicher Doppel-Garage entstehen. Auf dem Grundstück befindet sich im hinteren Bereich ein Einfamilien-Wohnhaus, dessen seitliche Zuwegung während der Baumaßnahme erhalten bleiben muss. Auch die in der linken Zuwegung verlegten Ver- und Entsorgungsverrohrungen, sowie sämtliche Medienzuführungen müssen unbeschadet erhalten bleiben. Der aufstehende Altbau wird bis Baubeginn abgerissen sein. Die Zufahrt zur neuen Garage erfolgt rechts vom Wohnhaus über die öffentliche Strasse. Die Erschließung des Wohngebäudes erfolgt über öffentliche Straßen und Wege. Wohneinheiten: 1 Wohneinheit mit ca. 225 m2 Wohnfläche, ca. 90 m2 Nutzfläche im Kellergeschoss und ca. 55 m2 Garagenfläche. Die Wohnungbereiche erhalten geölte Parkettfussböden und geflieste Sanitärräume. Die Wände werden gespachtelt und gestrichen, die Decken ebenfalls gespachtelt und gestrichen ( Ausnahme: die Nutzflächen im KG bleiben in Betonoptik), in Teil-Bereichen werden die Decken mit GK abgehängt und gespachtelt und gestrichen. Die EG-Bereiche erhalten einen Gartenzugang und später bauseits eine Terrasse. Die Wohnungbereiche erhalten Einbaumöbel bestehend aus: Küche und Garderobe. Die drei Sanitärbereiche im KG, OG und STG erhalten Wandfliesen in den Spritzwasser-beaufschlagten Bereichen und Bodenfliesen auf Abdichtung. Zur Innenausstattung gehören ein Waschtisch mit Unterschrank, ein Hänge-WC, eine schwellenfreie Dusche sowie ein Spiegel mit Spiegelleuchte. Flure und Treppenhaus: Die Erschließung erfolgt über drei gerade Treppenläufe. Die Treppenläufe werden als Fertigbetonteile mit Sichtbetonuntersicht hergestellt. Alle Treppenläufe werden umlaufend mit Tronsolen schalltechnisch getrennt - sowohl entlang beider Laufseiten, als auch im Bereich der Auflager. Außenanlagen: Der Garten wird bauseits als Gartenland angelegt, Im Vor- und rückwärtigen Garten wird jeweils eine Sickerrigole angelegt. 2.      Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Nachfolgende Vereinbarungen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB / B) und geben im Einzelfall ergänzende Erläuterungen, die im Vertragsfall Vertragsbestandteil werden. Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im Leistungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist, sind in die Einheitspreise einzurechnen. 2.01     Änderungen des Mengensatzes (§ 2 Nr.3) Eine Erhöhung der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Mengen über 10% ist vom Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich anzuzeigen. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl geleisteter Stunden. 2.02     (§ 2 Nr.5) Nachträge darf der Auftragnehmer erst nach schriftlicher Erklärung / Beauftragung durch den Auftraggeber ausführen. 2.03     Veröffentlichungen, Vervielfältigungen der Ausführungsunterlagen (§ 3 Nr.6) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftragnehmer darf Vervielfältigungen der Leistungsbeschreibung sowie der Zeichnungen nur zum Zweck der Bauabwicklung erstellen. Für Veröffentlichungen bedarf es vorab der schriftlichen Zustimmung des Planverfassers bzw. LV-Aufstellers. 2.04     Bautagesberichte (§ 4) Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber mindestens einmal wöchentlich zu übergeben. Die Berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können. 2.05     Baustelleneinrichtung (§ 4) Baustelleneinrichtungen sind auf Verlangen des Auftraggebers kostenlos umzusetzen, sofern der Bauablauf dieses erforderlich macht. Das gilt auch, wenn die Baustelleneinrichtung anhand eines Einrichtungsplanes zu Baubeginn zugestimmt wurde. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind mit der Räumung der BE entsprechend dem früheren Zustand zu reinigen und bei Schäden instandzusetzen, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden. 2.06     Werbung (§ 4) Das Anbringen von Firmenschildern, Werbeschildern und anderen Werbemitteln auf der Baustelle, das gilt auch für firmeneigene Bauschilder, ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG gestattet. Der AG kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen AN nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden. Für das Bauschild gilt die Bauordnung Berlin. 2.07     Umweltschutz (§ 4 Nr.2+3) Zum Schutz von Umwelt, Landschaft und Gewässern hat der Auftragnehmer die durch seine Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter mit Auswirkungen auf zu erbringende Leistungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Arbeiten sind weitestgehend emissionsfrei auszuführen, d.h. es sind geräuscharme, schallgedämmte Geräte einzusetzen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ist strengstens zu achten. Es dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Baustoffe verwendet werden. Beim Einsatz von Mineralfaserdämmstoffen ist zu beachten, dass nur Dämmstoffe mit Ki 40-Fasern eingesetzt werden, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) frei von Krebsverdacht eingestuft werden. Entsprechende Materialnachweise müssen geführt werden. Mineralfaserdämmstoffe dürfen nicht im Verbund mit der Raumluft eingesetzt werden. Die Anweisungen des SiGeKo sind umgehend und unbedingt zu befolgen. 2.08     Nachunternehmer (§ 4 Nr.8) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind, übertragen. Zur Zuverlässigkeit der Nachunternehmer zählt auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und gewerberechtliche Voraussetzungen erfüllen. Nachunternehmern dürfen keine ungünstigeren Bedingungen, besonders hinsichtlich vereinbarter Zahlungsweisen und Sicherheitsleistungen auferlegt werden, als zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart. Auf Verlangen des Auftraggebers ist hierfür Nachweis zu führen. Der Auftragnehmer hat vor beabsichtigter Aufgabenübertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift, Berufsgenossenschaft mit Mitgliedsnummer des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr.8 (1) Satz 2 einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt. Angaben des Bieters erfolgen hierzu gesondert in der "Erklärung und Verzeichnis der Nachunternehmer". 2.09     Ausführungsfristen (§ 5) Der Auftragnehmer hat für seinen Leistungsbereich einen detaillierten Terminplan mit Darstellung des jeweiligen Beginn- und Fertigstellungsdatums spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen. Erfolgt dieses nicht, gelten die vom Auftraggeber angemessen festgelegten Termine. Mit der Ausführung ist gemäß Bauzeitenplan zu beginnen. Die Leistung, auch Teilleistung ist innerhalb der im Bauzeitenplan vorgegebenen Zeit fertigzustellen. Sofern kein Bauzeitenplan aufgestellt wird, gilt § 5 VOB / B. Bauablaufplan 2.09.1     Terminplanung zum Angebot. Der AN ist verpflichtet mit Angebotsabgabe einen detaillierten Bauzeitenplan für die gesamte Baumaßnahme vorzulegen. Dieser Terminplan ist als Balkendiagramm aufzustellen und muss die einzelnen Arbeitsschritte nach Gewerken und Bauteilen gegliedert darstellen. Der Bauablaufplan muss Angaben zu den vom AN eingeplanten Kapazitäten enthalten (Anzahl und Art der Geräte, Anzahl technisches und gewerbliches Personal für die einzelnen Bauphasen / Gewerke). Anhand des Bauablaufplanes muss nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass die in der Präambel genannte Ausführungszeit eingehalten werden. 2.09.2     Terminplanung nach Auftragsvergabe Der AN hat unmittelbar nach Auftragserteilung den mit Angebotsabgabe vorgelegten Terminplan weiter zu detaillieren und dem AG vorzulegen. Dieser Terminplan ist während der Bauzeit ständig zu aktualisieren und der Bauleitung in höchstens zweiwöchigen Abständen mit Darstellung des jeweiligen Ausführungsstandes vorzulegen. 2.10     Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist als Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung 0,2 % der Netto- Abrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf 5 % netto der Abrechnungssumme begrenzt. 2.11     Abnahme (§ 12) Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Nr.2), in jedem Fall rechtzeitig schriftlich zu beantragen; die Festlegung in § 12 Nr.5 gilt deshalb nicht. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und erforderliche Arbeitskräfte und Messgeräte kostenlos beizustellen. Die Abnahme mit dem Bauherrn / Übergabe an den Bauherrn wird grundsätzlich nur einmal durchgeführt. Ist auf Grund der Anzahl der Mängel eine Abnahme nicht möglich, gehen sämtliche dadurch erforderlichen zusätzlichen Abnahmebegehungen inkl. der anfallenden Ingenieurkosten auf AG-Seite zu Lasten des AN. Eine Abnahme durch Übergabe der erbrachten Leistung an ein Folgegewerk ist ausgeschlossen. 2.12     Mängelansprüche (§ 13) Für die Gewährleistung (Mängelansprüche) gilt die aktuelle VOB/B § 13, Nr. 4, jedoch verlängert auf 5 Jahre. 2.13     Abrechnung (§ 14) Die Leistung ist grundsätzlich gemäß DIN 18299 Nr.5 aus Zeichnungen zu ermitteln. Sind für die Abrechnung Festlegungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat diese rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar ersichtlich sein. In den für die gemeinsamen Festlegungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: -      Auftragnehmer und Auftraggeber -      fortlaufende Nummerierung des Aufmaßblattes -      Bezeichnung der Bauleistung mit Positionsnummer -      Bezeichnung der Bauleistung mit Kurztext Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt das Wort "Aufgestellt" enthalten. Die Originale der Aufmaßblätter erhält der Auftraggeber, Durchschriften oder Kopien verbleiben beim Auftragnehmer. 2.14     Preisnachlässe (§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei Abrechnung und Zahlung von Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, das gilt auch für eventuelle Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der Preisnachlass auf Angebots- und Auftragssumme bezogen ist. Preisnachlässe werden prozentual von der Netto Rechnungssumme abgezogen. 2.15     Rechnungen (§§ 14 und 16) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen, Abschlagsrechnungen und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind Teilleistungen in der Reihenfolge mit Ordnungszahl und LV-Kurztext aufzuführen. Rechnungen sind mit Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung besteht, bei Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Leistungsfertigstellung. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen in Form eines "steigenden Aufmaßes" und ggf. bereits erhaltene Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Rechnungen sind mit Aufmaßen, Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen nur per mail einzureichen. Mengenberechnungen in der Reihenfolge mit Ordnungszahl aufzustellen. Rechnungen sind ausschließlich an den Bauherrn zu adressieren und über die Architekten per mail einzureichen. Weiteres regelt der Abschnitt "Rechnungsdurchlauf". 2.16     Rechnungsdurchlauf (§§ 14 und 16) Über die fertiggestellte Leistung wird vom Auftragnehmer das Aufmaß erstellt, das von der Bauleitung binnen maximal 10 Arbeitstagen (Mo. - Fr.) nach vollständiger Vorlage durch den Auftragnehmer sachlich und rechnerisch geprüft und zur Abrechnung freigegeben wird. Rechnungen ohne geprüftes Aufmaß sind nicht vertragsgerecht und werden zurückgeschickt. Für die Einhaltung von Zahlungszielen gilt die Rechnung als gestellt mit Post-Eingang bei der Bauleitung. Zahlungen gelten als geleistet mit Datum der Valutierung auf dem Auftraggeberkonto. 2.17     Überzahlungen (§ 16) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff.BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen. 2.18     Sicherheitsleistung (§ 17) Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen. Die Sicherheit für die Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen. 2.19     Sicherheitsleistungen und Bürgschaften (§ 17) Von Abschlagsrechnungen wird ein Sicherheitsbetrag von 10 % bis zur Stellung der Schlussrechnung einbehalten. Von der Schlussrechnung wird ein Sicherheitsbetrag für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadenersatz und für Überzahlungen in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme einbehalten. Nach Feststellung des Gewährleistungseinbehalts kann der Auftragnehmer gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft den Einbehalt ablösen. Bürgschaften sind von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Es können Bürgschaften für folgende Leistungen erbracht werden: -      Vertragserfüllung. -      Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen. -      Gewährleistung. Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: -      Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. -      Auf Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. -      Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Urkunde. -      Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Die Urkunde zur Vertragserfüllung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schusszahlen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer die Leistungen vertragsgemäß erfüllt hat, etwaige Ansprüche einschl. Ansprüche Dritter befriedigt hat, vereinbarte Gewährleistungssicherheit geleistet hat. Die Urkunde zur Vorauszahlung wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet wurde, eingebaut sind. Die Urkunde zur Gewährleistung wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. 2.20     Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Text verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein eventuelles gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland. 3.     Besondere Vertragsbedingungen (BVB) 3.01     Abschriften: Hat der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich. In jedem Fall sind Kennzeichnungen, Kurztext, Nummerierung für Los, Gewerk, Titel und Position des LV zu übernehmen. 3.02     Geschuldete Leistung: Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers. Einschließlich Lieferung und Montage, sofern in den Leistungspositionen nicht anders formuliert. Die vom Auftragnehmer abgegebenen Preise beinhalten alle Arbeiten für das Gewerk, die zur Erstellung einer vollständigen, handwerklich technisch einwandfreien Leistung notwendig sind. 3.02.1     Ausführungsgrundlagen Die Ausführung erfolgt auf Grundlage der Vertragsunterlagen, der zum Ausführungszeitpunkt gem. Baufortschritt gültigen Pläne unter Berücksichtigung der gültigen Normen und Vorschriften, Regeln der Bautechnik/Baukunst, usw. 3.02.2     Planunterlagen durch AN Die Erstellung und/oder Beschaffung sämtlicher weiterer erforderlicher Planunterlagen, die zur Herstellung der Leistungen des AN notwendig sind, insbesondere die Werk- /Montage- und Fertigteilplanung wird komplett vom AN erstellt und ist allein Sache des AN und somit Teil seiner Leistung. Werkstattzeichnungen / Konstruktionszeichnungen / Montagezeichnungen werden vom AG ausdrücklich gefordert und sind zur Prüfung beim AG einzureichen. Näheres ist den ZTVs der einzelnen Gewerke zu entnehmen. Zusätzlich zu den Planunterlagen hat der AN auch sämtliche Berechnungen (statische Nachweise etc.) aufzustellen und prüfen zu lassen, die im Zuge seiner Planungs- und Bauleistungen erforderlich werden. Die hierbei anfallenden Gebühren sind ebenfalls Teil der Leistung des AN. Planung des Architekten des AG erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen lediglich dazu, die gewünschte optische Wirkung der vom AN zu erbringenden Leistungen darzustellen. 3.04     Abmessungen Angaben in den Ausschreibungsunterlagen von Bauteilabmessungen oder Arbeitshöhen, absoluten Höhen (NN), sowie Achsen usw. sind nur " ca.- Angaben". 3.05     Anforderungen an Bauteile Material, Leistungen / Bauteile müssen sämtliche Anforderungen erfüllen, welche die Herstellungsweise, die weiteren Arbeiten am Bauteil, die Belastung, die Nutzung der Bauteile, die geforderten Maßgenauigkeiten, die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis etc., auch während der Bauzeit stellen. Die endgültige Materialwahl, Ausführungsart oder Oberflächenausführung hat nach der zum Ausführungszeitpunkt gültigen Planung zu erfolgen. 3.06     Herstellerrichtlinien Stoffe und Bauteile, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellerwerkes bestehen, sind nach diesen Vorschriften einzubauen. 3.07     Produkte / Bieterangaben / Gleichwertigkeit Es sind nur Erzeugnisse von hoher Qualität zu verwenden. Die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Fabrikate müssen eingebaut werden, sofern dort eine Alternative ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Verwendung abweichender Fabrikate auch bei mit "o. glw." gekennzeichneten Leistungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Schlägt der Auftragnehmer abweichende Produkte zur Ausführung vor, müssen diese mindestens gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit muss der Auftragnehmer durch Vorlage aussagekräftiger Produktbeschreibungen, Prüfzeugnisse und gegenüberstellende Bemusterung nachweisen. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Produkte / Materialien sowohl in technisch-physikalischer Hinsicht, als auch im Erscheinungsbild dem vorgegebenem Fabrikat / Material mindestens entsprechen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet letztlich der Auftraggeber. 3.08     Lohnsätze, Lohnzuschläge: Der Bieter bestätigt, dass die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. 3.09     Preisbindung: Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. 3.10     Nettopreise: Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzu gerechnet. 3.11     Vollständige Ausführung bei Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten: Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, sind mit der vereinbarten Vergütung alle vom Änderungsvorschlag oder Nebenangebot beeinflussten Leistungen, die zur vollständigen Ausführung des Vertrages erforderlich werden, abgegolten; das gilt auch für Planungsänderungen der Architekten sowie für statische Berechnungen und deren Prüfung. 3.12     Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers: Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. 3.13     Besonderheiten bestehendes Gelände: Vor Beginn der Arbeiten ist das vorhandene Gelände und die anschließenden Gebäudeteile eigenverantwortlich auf evtl. Besonderheiten und Zustand zu begutachten. Darüber ist ein Protokoll zu führen und dem Auftraggeber und der Bauleitung vorzulegen. Eventuelle Bedenken gegen vorgesehene Bauausführungen sind rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen. 3.13     Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung Alle Bauteile sind bis zur Abnahme vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Verschmutzung an angrenzenden Gebäuden oder Bauteilen sind rechtzeitig und eigenverantwortlich vor Aufnahme der Arbeiten vorzunehmen, hierzu gehören auch die entsprechenden Bausicherungsmaßnahmen. Verschmutzte Bauteile sind sofort und ohne Aufforderung sachgerecht zu reinigen. Kosten für die Wiederherstellung und Reinigen von beschädigten und verschmutzten Konstruktionen der zu erhaltenden Bausubstanz gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der AN hat für die Dauer der Bauausführung auch alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Baubereich zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung des Baubereiches. Die Beseitigung und fachgerechte Entsorgung der Schutz- und Verpackungsmaterialien ist Sache des AN. Beim Umbau mit wassergefährdenden Stoffen (Benzin, Diesel o.ä.) für den Baustellenbetrieb ist besondere Sorgfalt anzuwenden. Die Betankung darf nicht innerhalb der Baugrube vorgesehen werden. Fahrzeuge und Baumaschinen, die Kraftstoff- und/oder Ölverluste aufweisen, sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Falls erforderlich, sind sie gegen Tropfverluste zu sichern. 3.14     Nachbarliche Belange Alle nachbarlichen Belange sind bei der Durchführung des Projektes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere alle Einflüsse, die durch den direkten baulichen Anschluss an die Bestandsbebauung entstehen. (z.B. keine statische und dynamische Belastung des Bestandes, Reduzierung der Lärmbelastung und sonstiger Emissionen, Abstimmung der BE, Einhaltung der Ruhezeiten, Schutzmaßnahmen, sofortige und kontinuierliche Beseitigung von Verschmutzungen auf dem Grundstück etc.). Es müssen Vorsichtsmaßnahmen gegen Flug,- und Staubstreuung von Materialien im öffentlichen Bereich sowie der Nachbarbebauung durchgeführt werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Dachflächen der Nachbarbebauung nicht geschädigt werden. Insbesondere gilt es hierbei technische Anlagen (wie Lüftungsanlagen) auf den Nachbargebäuden während des Ausführungszeitraumes zu schützen. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlicher Umwelteinwirkung durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u.ä. Vorgänge zu beachten. Die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen beachtet werden. Sämtliche Elektromotoren, Maschinen usw. sind störungsfrei gegen Fernsehempfang, Radioempfang u.ä. zu installieren und zu unterhalten. Alle gültigen Lärmschutzbestimmungen für Bauarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit z.B. Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Umgebung, sind unbedingt einzuhalten. Hierzu gehören u.a.: -die gültigen VDI-Richtlinien -die Allg. Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm- und Geräuschimmissionen. Lärm- und Staubentwicklung sind extrem zu minimieren. Das Trennen beispielsweise von Mauerziegeln, Beton und Stahlbeton, Natur- oder Werksteinmaterialien hat im Wasserbad zu erfolgen. Die Baustelleneinrichtung ist dementsprechend auszustatten. 3.15     Beweissicherung Der AN hat für alle unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen und nicht öffentlichen Wege- und Straßenflächen und Gebäude vor Ausführungsbeginn ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Dazu hat er auf eigene Kosten einen öffentlich bestellten Gutachter einzuschalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist vom gleichen öffentlich bestellten Gutachter zu kontrollieren, ob im Zuge der Bauausführung evtl. Schäden an den im Beweissicherungsverfahren erfassten Bestandsgebäuden, Straßen und Wegen entstanden sind. Auch diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Zwei Ausfertigungen der jeweiligen Gutachten (einschl. schriftlicher und fotografischer Dokumentation) sind dem AG zu übergeben. 3.16     Flächen im öffentlichen Bereich: Der Auftraggeber mietet öffentlichen Grund und Boden an. Alle weiteren darüber hinaus erforderlichen Plätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in den Vertragspreisen abgegolten. Alle erforderlichen behördlichen Anträge und Abstimmungen (z.B. Antrag Gehwegüberfahrt, Verbauarbeiten im öffentlichen Bereich, Abstimmung mit Straßenverkehrsbehörde) sowie hierfür anfallende Gebühren und Sicherheiten sind Sache des Auftraggebers. Die Inanspruchnahme von Teilflächen durch den Auftragnehmer wird in Abstimmung mit der Bauleitung erfolgen. Sollte zusätzliche Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden für den Auftragnehmer erforderlich sein, so hat dieser die Genehmigungen über den Bauherrn bei dem Bezirkstiefbauamt und der Polizei einzuholen. Die Gebühren für zusätzliche Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden sind in voller Höhe vom Auftragnehmer zu übernehmen, die Sicherung des öffentlichen Verkehrs ist zu gewährleisten, evtl. notwendige Verkehrsschilder sind vom Auftragnehmer aufzustellen. 3.17     Baustelleneinrichtung, Lager u. Aufenthaltsräume: Das Errichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung einschließlich aller erforderlichen Geräte, Hilfsmittel, Hebezeuge, Gerüste, Betriebsstoffe etc. sowie der Baustellenverschluss ist einschließlich eventuell erforderlicher Umbauten während der Bauzeit in den Einheitspreisen enthalten und wird nicht gesondert vergütet sofern nicht in nachfolgender Leistungsbeschreibung ausdrücklich anders lautende Leistungspositionen aufgeführt werden. Für die Nutzung von Räumen auf dem Grundstück ist Einvernehmen mit allen am Bau beteiligten Firmen herzustellen. Die Platzverteilung erfolgt letztlich durch die Bauleitung. Vom Auftragnehmer ist der Bauleitung spätestens eine Woche nach Beauftragung ein Baustelleneinrichtungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung ist Sache des AN. Die entsprechenden Einrichtungen wie z.B. Toiletten, Wasch- und Umkleidemöglichkeiten, Tagesunterkünfte sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen sind vom AN zu beschaffen, vorzuhalten zu unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu beseitigen. Die Einrichtungen sind vom AN für die gesamte Bauzeit bis zur Fertigstellung des Ausbaus (Inbetriebnahme des Hauses) vorzuhalten. 3.18     Verkehrswege auf dem Baugelände: Verkehrswege sind ohne besondere Vergütung gemäß den Anforderungen der Berufsgenossenschaft zu sichern. Arbeiten in diesen Bereichen, die andere Gewerke behindern, sind mindestens eine Woche vorher mit der Bauleitung abzusprechen. Für Feuerwehr- und Rettungsdienste müssen alle Baustellenzufahrten und Wege innerhalb der Baustelle zur Verfügung stehen. Bei längeren Arbeitspausen, z.B. an Wochenenden und Feiertagen müssen deshalb die Maschinen und Geräte so abgestellt werden, dass ein ungehindertes Passieren bzw. eine ungehinderte Zufahrt für die Feuerwehr und sonstige Notfahrzeuge möglich ist. 3.19     Beschädigungen und Verschmutzungen: Durch den Auftragnehmer verursachter Schmutz und Schäden im öffentlichen und privaten Anfahrts- und Arbeitsbereich sind vom Auftragnehmer ohne Vergütung zu beseitigen bzw. zu beheben. 3.20     Alle Maße und Meterrisse sind am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer prüft alle Maße eigenverantwortlich auch wenn dieses nicht ausdrücklich auf jeder Ausführungszeichnung vermerkt ist. Abweichungen gegenüber der Ausführungsplanung sind der Bauleitung umgehend mitzuteilen. Das Prüfen der Maße bezieht sich auch auf maßhaltige Bauteile, deren Maßprüfung vor Ort lt. VOB/C nicht erforderlich ist. Kosten für nicht erfolgtes bzw. fehlerhaftes Prüfen werden nicht erstattet. Meterrisse beziehen sich auf Fertigfußboden (OKFF). Sie sind an allen Fenster- und Türleibungen durch den Rohbauunternehmer kostenlos herzustellen. Meterrisse sind je Geschoß mindestens einmal mit Dübel und Schraube einschließlich geeigneter Farbmarkierung zu sichern. Markierungen, die überputzt oder anderweitig abgedeckt werden, sind zu erneuern. Meterrisse sind in jedem Fall von nachfolgenden Gewerken zu prüfen. Die bauseits angebrachten Meterrisse sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Fehler, die auf einen falschen Meterriss zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 3.21     Baustellenverbot bei Alkoholgenuss / Mangelhafter Schutzkleidung Zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle hat die Bauleitung des Auftraggebers das Recht, Personen von der Baustelle zu verweisen, welche gegen die Allgemeinen Vorschriften VGB 1, § 38 (1) Abschnitt "Genuss von Alkohol" verstoßen. (Verlassen der Baustelle sofort. Dauerndes Baustellenverbot bei 3-fachem Verstoß.) Personen, die die erforderliche Schutzbekleidung nicht vollständig anlegen, gemäß Durchführungsbestimmungen zu VGB (1) können zum sofortigen Verlassen der Baustelle für den restlichen Arbeitstag angewiesen werden. Bei Weigerung der betreffenden Personen der Anweisung zu folgen oder bei dreimaligem Antreffen mit mangelhafter Schutzbekleidung erfolgt ein dauerhaftes Baustellenverbot: bei dreimaligem Tagesverweis Baustellenverweis. 3.22     Baustrom und Bauwasser: Strom- und Wasseranschlüsse werden durch den Auftragnehmer Bauhauptgewerk eingerichtet. Unterverteilungen in ausreichender Anzahl und Leistung sind in jedem Geschoss für die Zeit der eigenen Leistung ohne weitere Vergütung einzurichten, vorzuhalten und zu räumen, wenn nichts anderes im Leistungsverzeichnis beschrieben wird. Die Baustelleneinrichtung einschl. Wasser, Strom und Baubeleuchtung ist vom AN für die gesamte Bauzeit bis zur Fertigstellung des Ausbaus (Inbetriebnahme des Hauses) vorzuhalten. 3.23     Abzüge: Es werden von der Schlussrechnung in Abzug gebracht: 0,3% Verbrauchskosten für Strom und Wasser. 0,4% für Bauwesenversicherung. 3.24     Objekt-/ Bauüberwachung / Bauleitung: Sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart, obliegt die Bauleitung dem Auftraggeber oder dessen Vertreter. Anordnungen Dritter dürfen nur auf schriftliche Bestätigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Der Auftragnehmer übernimmt die Fachbauleitung für sein Gewerk. Die Arbeiten müssen von einem fachlich qualifizierten Polier betreut werden, der dem AG vor Ausführungsbeginn (mit Name, Vorname, Privatanschrift und Telefonummer) zu nennen und vorzusstellen ist. Der Polier und sonstiges Führungspersonal müssen deutschsprachig sein. Der Polier muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein. Ein Polierwechsel ist der Bauleitung des AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3.25     Baubesprechungen: Zur Koordinierung und Information finden regelmäßig nach Terminvorgabe der Bauleitung / Bauherr Besprechungstermine statt. Die Teilnahme an den Baubesprechungen ist für den Auftragnehmer bzw. einem entscheidungskompetenten Vertreter bindend. Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich statt, - bei Bedarf auch öfter. 3.26     Verkehrssprache Die Verkehrssprache auf der Baustelle ist deutsch. Der Bauleiter und das Aufsichtspersonal müssen die deutsche Sprache beherrschen. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN einen Dolmetscher heranzuziehen, falls kein aussagefähiger deutschsprachiger Ansprechpartner auf der Baustelle anwesend ist. 3.26     Bauunfälle Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Mündliche oder fernmündliche Mitteilungen sind innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu wiederholen. 3.27     Bauschuttbeseitigung: Nicht wiederverwendbares Material ist als Abfall zu behandeln. Der Auftragnehmer sorgt kostenlos täglich für eine grobe, wöchentlich und beim Verlassen der Baustelle für eine gründliche Reinigung, besenreine Reinigung der Baustelle (Baubereich), einschließlich der An- und Abfahrtswege von Abfällen, Verschmutzungen und Materialresten. Zwischenlagern und Vorsortieren von Abfallmaterial auf der Baustelle ist nicht vorgesehen. Der vom Auftragnehmer verursachte Schutt ist täglich zu beseitigen. Für das Auffangen und Abtransportieren sind ständig geeignete Container vorzuhalten. Die freie Lagerung von Schutt im Gebäude und im Außenbereich ist nicht gestattet. Ferner sind durch ausfahrende Fahrzeuge des AN verunreinigte Gehwege, Straßen und Zufahrten sofort zu reinigen. Die einschlägigen Vorschriften zur Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist nachzuweisen. Ist der Verursacher von Schuttablagerungen, Verschmutzungen, Glasbruch und sonstigen Schäden nicht festzustellen, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Schutt durch Dritte abfahren oder den Schaden durch Dritte beheben zu lassen. Die Kosten werden auf alle beteiligten Firmen entsprechend der Auftragssumme umgelegt und von der Rechnung abgezogen. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. 3.28     Unterlagen: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche bauseitig zur Verfügung gestellte Unterlagen rechtzeitig vor Arbeitsbeginn eigenverantwortlich und genauestens zu überprüfen. Auf Unstimmigkeiten ist die Bauleitung rechtzeitig vor Ausführung hinzuweisen. Vergütungsansprüche entstehen hieraus nicht. 3.29     Freistellung von Ansprüchen: Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Leistungen erhoben werden. Dies gilt auch, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. 3.30     Haftpflichtversicherung: Der Auftragnehmer hat den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen und für die Dauer der Auftragsausführung aufrecht zu erhalten. Versicherungsgesellschaft: (Bieterangabe) _____________________________________________ Personenschäden: _____________________________ Sachschäden: _________________________________ Bearbeitungsschäden___________________________ Bei Sachbeschädigung des Auftragnehmers am Eigentum des Auftraggebers haftet der Unternehmer ohne Einschaltung des Auftraggebers selbst. 3.31     Freistellungsbescheinigung Zur Angebotsabgabe hat der Bieter, soweit vorhanden, die Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b Abs.1 Satz 1 EstG vorzulegen. Zuständiges Finanzamt: ___________________________________. (Bieterangabe) 4.      Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) 4.01      Grundlagen für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen sind: -      die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der neueste Stand der Technik. -      alle anwendbaren DIN-, VDE, TÜV-Bestimmungen, in der zum Angebotszeitpunkt gültigen Fassung -      die VOB Teil B und C aktueller Stand. -      die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- und Lieferfirmen. -      alle einschlägigen öffentlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnung. -      die einschlägigen Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bauberufsgenossenschaft. -      das Leistungsverzeichnis einschließlich der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen -      die Planunterlagen. 4.02      Stoffe und Bauteile 4.02.1      Die in den Leistungsbeschreibungen benannten Werkstoffe/Materialien gelten als Qualitätsbeschreibungen. 4.02.2      Alternativvorschläge bzw. Nebenangebote sind erwünscht, jedoch zusätzlich in einem gesonderten Schreiben mit genauer Leistungs- und Materialbeschreibung anzubieten, zu erläutern und zu bemustern. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Bieter. Ob ein anderes Fabrikat als ausgeschrieben wurde, verwendet werden darf, entscheiden die Architekten. 4.02.3      Wird kein Alternativvorschlag gemacht oder fehlen die vom Bieter einzutragenden Werkstoffangaben, werden die im Text genannten Werkstoffe/Materialien Bestandteil des Vertrages. 4.02.4      In der Verantwortung des Auftragnehmers liegt es, dass alle ausgeschriebenen besonderen Materialien, Formteile bzw. Ausführungen lieferbar bzw. herstellbar sind. 4.02.5      Es sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. 4.02.6      Genehmigte Muster sind bis zur Abnahme der Leistung vorzuhalten, für die die Muster bestimmt sind. 4.02.6      Änderungen zum Standard der LV Sämtliche Änderungen und Abweichungen vom Standard und den Vorgaben der LV (z. B. Fabrikatsabweichungen) sind vor Berücksichtigung in der Planung des AN oder gar Bestellung / Bauausführung dem AG anzuzeigen und von diesem genehmigen zu lassen. 4.03      Ausführung 4.03.1      Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber markierten Höhenkoordinaten zu schützen. Werden Höhenmarkierungen durch den Auftragnehmer beschädigt, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erneuert. 4.03.2      Für Maßtoleranzen gilt die DIN 18202 mit der Maßgabe, dass für flächenfertige Wände, Böden und Decken die erhöhten Anforderungen an die Maßhaltigkeit einzuhalten sind. 4.04     Nebenleistungen 4.04.1      Während des gesamten Bauablaufes sind alle statisch notwendigen Abstützungs-, Absteifungsmaßnahmen sowie Abfangungen und Sicherungsmaßnahmen vom Auftragnehmer zu bemessen und auszuführen (Sicherung aller Bauzustände). Die Kosten hierfür sind in den Einheitspreis einzurechnen. Schäden, aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 4.04.2      Während der Arbeiten ist das Gebäude gegen Witterungseinflüsse (Niederschlagswasser, Verstaubung etc.) zu sichern. Öffnungen sind täglich nach Arbeitsschluss zu sichern. 4.04.3      Während der gesamten Abbruchtätigkeit ist die Immissionswirkung auf umliegende Grundstücke zu vermeiden, insbesondere die Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen zu vermindern. 4.04.4      Lieferung, Aufbau, Vorhalten und Abbau sämtlicher Innengerüste und Montagebühnen, auch mit einer Arbeitshöhe von mehr als 2,00 m. 4.04.5      Schutz angrenzender Bauteile, Einbauten, Nachbargrundstücke, Bepflanzungen, Verkehrsflächen, etc. auf der Baustelle und im Baubereich durch die jeweils erforderlichen Maßnahmen (z. B. Abdecken mit Folien, Papier, Absperrungen, Sicherungen für den Bereich der Einbaustelle, auch unter Beachtung der Bodenbeläge, sowie Absicherungen von Hilfskonstruktionen, an Lagerstellen und Transportwegen). 4.04.6      Erforderliche Baustoffprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen. 4.04.7     Liefern, Vorhalten und Abbauen der Aufenthalts- und Lagerräume, die auf der Baustelle nicht zur Verfügung gestellt werden können. 4.05      Zwischenbauzustände Der Auftragnehmer hat sämtliche statisch relevanten Leistungen, z.B. zur Aussteifung im Bauzustand, zum Erreichen / Sichern der Zwischenbauzustände, für die aufgabengerechte Baureihenfolge etc. selbst zu erbringen. Dazu zählen auch die statischen Berechnungen für die Zwischenbauzustände oder für die Hilfsmittel. 4.06      Vermesserleistungen Der AN hat alle Vermessungleistungen zu erbringen, die zur Erstellung seiner Leistungen erforderlich sind. Es ist ein öffentlich bestellter Vermesser dafür hinzuzuziehen. 4.07      Winterbaumaßnahmen Soweit Baumaßnahmen im Winter durchgeführt werden, sind alle im Rahmen der technischen Vorschriften durchzuführenden Maßnahmen zu treffen um eine uneingeschränkte, terminkonforme Weiterarbeit zu ermöglichen. Alle erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen für das Fortführen der Arbeiten bei Schlechtwetterbedingungen und Frosttemperaturen, wie Notverglasungen, Abdeckungen, Umhüllungen, Erwärmungs- und Lüftungsmaßnahmen, Schützen von Wasser- und Abwasseranlagen etc. sind im Leistungsumfang des AN. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet. Winterbaumaßnahmen dürfen sich nicht bauzeitverlängernd auswirken. 4.07      Gerüste Sämtliche notwendige Arbeits- und Traggerüste einschl. Zulassungen, Gebühren, Statik sind Sache des AN. 4.07      Leistungen anderer Auftragnehmer Bauseitiger Ausbau Im Ausführungszeitraum des AN werden auch andere vom AG beauftragte Unternehmer tätig. Diesen ist ungehinderter Zutritt zur Baustelle zu gewähren und die Nutzung von Baustrom, Bauwasser und sanitären Einrichtungen zu gestatten. 5.      Bietererklärung 5.01     Wir erkennen hiermit die Vertragliche Regelungen - Hinweise/Baustellengrundsätze / SiGeKo, - Projekt und Lagebeschreibung, - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), - Besondere Vertragsbedingungen (BVB), - Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung der Arbeiten rechtsverbindlich an. 5.02     Wir erklären, dass alle für diese Arbeiten des Bauhauptgewerbes erforderlichen Unterlagen und die örtlichen Bedingungen, Leistungsverzeichnisse etc. nichts enthalten, was zweideutig oder nicht verständlich erscheint bzw. dass entstandene Unklarheiten durch Rückfragen bei der Auftrag gebenden Stelle ausreichend geklärt und ggf. in einer Anlage zum Leistungsverzeichnis schriftlich niedergelegt worden sind. 5.03     Wir bieten die Ausführung der in den Verdingungsunterlagen beschriebenen Leistungen zu den von uns im Leistungsverzeichnis eingesetzten Preisen an. An dieses Angebot halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. Das Angebot besteht aus folgenden Verdingungsunterlagen, die bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden: a)      Leistungsbeschreibung mit den angebotenen Preisen des Auftragnehmers einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, nebst Nachtrags- und Alternativangeboten b)      Besondere Vertragsbedingungen (BVB) c)     Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) d)     Zusätzliche Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) e)     Allgemeine Technische Vertragsbedingungen ATV (DIN 18299ff.) f)     Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - VOB/B (DIN 1961) g)     Erklärung und Verzeichnis der Nachunternehmer 5.04     Wir erklären, dass keine arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, insbesondere keine gesetzeswidrige Beschäftigung von Arbeitskräften erfolgt. 5.05     Wir sind den gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungen, der Berufsgenossenschaft, der städtischen Steuerkasse, ferner unseren Verpflichtungen aus den Tarifverträgen und dem Schwerbehindertengesetz nachgekommen und werden diesen auch während der Dauer des zu schließenden Vertrages nachkommen. Über unser Vermögen ist kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, sowie keine Eröffnung beantragt. Unser Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation. 5.06     Wir bestätigen, alle Arbeiten allein und termingerecht auszuführen und uns über alle notwendigen Unterlagen und Bedingungen Klarheit verschafft zu haben. 5.07     Wir erklären, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß VOB/B, die Besonderen Vertragsbedingungen zu den AV VOB/B, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen gemäß VOB/C und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zu den ATV VOB/C Vertragsbestandteile werden und der Auftragnehmer die VOB in vollem Umfang kennt. 5.08     Wir bieten die Ausführung der in den Verdingungsunterlagen beschriebenen Leistungen zu den von uns im Leistungsverzeichnis eingesetzten Preisen an. An dieses Angebot halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden. 5.09     Wir haben die Baustelle auf Eignung zur Durchführung der angebotenen Leistung sowie Unterbringung der Baustelleneinrichtung, insbesondere hinsichtlich der Lagerplätze und des Einsatzes von Großgeräten besichtigt. O ja O nein, wird bis __________________ nachgeholt ____________________________________________________ Ort, Datum, Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters für die Bietererklärung
0. Hinweise / Baustellengrundsätze / SiGeKo
Für alle beschriebenen Arbeiten sind die einschlägigen Für alle beschriebenen Arbeiten sind die einschlägigen DIN- Normen und Regeln der Technik, sowie die Hersteller-Hinweise zur Verarbeitung zu beachten. Alle Arbeiten verstehen sich in komplett fertiger Arbeit incl. aller benötigten Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel, sowie Abdeck- und Schutzmaßnahmen, wenn nicht ausdrücklich beschrieben. Sollten gegen die Art der jeweils beschriebenen Ausführung der Arbeiten aufgrund der Situation vor Ort an Stellen Bedenken bestehen, ist die Bauleitung hiervon in Kenntnis zu setzen und mit dieser gemeinsam eine Lösung zu suchen. Die Planunterlagen der Architekten sind zu jeder Zeit bindend. Abweichungen von den dortigen Planungen sind immer mit der Bauleitung abzustimmen und von dort zu genehmigen. Die Planunterlagen der Architekten sind Bestandteil der Ausschreibung und sollen zur Preiskalkulation herangezogen werden. Aushubarbeiten sind mit äusserster Vorsicht und Rücksichtnahme auf die bestehende Peripherie zu erledigen. Beschädigungen an Nachbargrundstücken sind unbedingt zu vermeiden. Sollten bei den Aushubarbeiten Schadstoffe zum Vorschein kommen, die nicht einzuschätzen sind oder aber einen Verdacht auf toxische Belastung bestehen, sind die Arbeiten umgehend zu stoppen und die Bauleitung ist zu informieren. Im Zweifel sind entsprechende Untersuchungen vorzunehmen - diese wird die Bauleitung in Abstimmung mit den Bauherren vornehmen lassen. Die Ausführungspläne der Architekten sind Bestandteil der Ausschreibung !
Für alle beschriebenen Arbeiten sind die einschlägigen
Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
Wasserhaltung für die Baugrube Wasserhaltung für die Baugrube
Wasserhaltung für die Baugrube
1. 4 Wasserhaltung für die Baugrube
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Wasserhaltung für die Baugrube
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