To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Vorbemerkungen:
Die nachfolgend beschriebenen Positionen beziehen sich
auf den Umbau
der Breuninger Marco O' Polo Mietflächen des Hauses
Nürnberg.
Bei der Ausführung der Arbeiten sind die vorhandenen
Rettungswege, Verkehrswege (Verkaufswege &
Lagergänge) sowie die Ladezonen inkl. Laderampe in der
Warenanlieferungen, ständig frei zu halten.
Lärmintensiven Arbeiten sind außerhalb der Öffnung
auszuführen:
- Morgens: 7:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Sämtliches Entsorgungsmaterial ist fachgerecht durch
den Auftragnehmer zu entsorgen.
Der Ausführungszeitraum ist ab März.
Vorbemerkungen:
Vertragsbedingungen der Firma E. Breuninger GmbH
& Co. für Werk- und Bauleistungen
(Version 8.0)
§ 1 Vertragsbestandteile
1.1 Vertragsbestandteile zwischen der E. Breuninger
GmbH & Co.
(nachfolgend "Auftraggeber" genannt) und dem
Auftragnehmer sind:
1.1.1 das Zuschlagsschreiben (Auftragsschreiben)
des Auftraggebers nebst Anlagen
(mit Ausnahme dieser Vertragsbedingungen);
1.1.2 das Protokoll der Vergabeverhandlungen nebst
Anlagen (mit Ausnahme dieser
Vertragsbedingungen), sofern vorhanden;
1.1.3 diese Vertragsbedingungen des Auftraggebers
nebst Anlagen einschließlich deren
Sicherheitsbestimmungen;
1.1.4 die VOB/B+C in der bei Vertragsabschluss
jeweils geltenden Fassung, soweit es sich
um Bauleistungen handelt;
1.1.5 die Vorschriften des BGB über den Werk- und
den Bauvertrag (§§ 631 ff BGB).
1.1.6 das vom Auftragnehmer bepreiste
Leistungsverzeichnis und die damit verbundenen
Vertragspläne sowie die zusätzlichen technischen
Vorschriften;
1.1.7 das Angebot des Auftragnehmers;
1.1.8 die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden
anerkannten Regeln der Baukunst / Technik,
insbesondere die Europäischen Normen (EN)
des Europäischen Komitees für Normung
(CEN) oder des Europäischen Komitees für
elektrische Normung (CENELEC), sowie alle
DIN- Normen des Deutschen Instituts für
Normung e. V. letztere vorrangig vor den
DIN-Normen, ferner die VDI-, VDE-,
VdS-Vorschriften, die Einheitlichen
Technischen Baubestimmungen (ETB),
Bestimmungen des Ausschusses für
Stahlbeton, die Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaften, die
Bestimmungen des Deutschen Vereins des
Gas- und Wasserfaches (DVGW), die von den
Bauaufsichtsbehörden eingeführten
technischen Baubestimmungen des Deutschen
Instituts für Normung e. V., die Be- und
Verarbeitungsund Anwendungsvorschriften der
Hersteller, weiterhin alle TÜV Vorschriften, alle
gewerberechtlichen Vorschriften und alle
Gesetze, insbesondere Gesetzte zum Schutz
gegen Baulärm und andere bundes- und
landesrechtliche Immissionsschutzregelungen
sowie umwelt- und abfallrechtliche Vorschriften
und Gesetze (z.B. Technische Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS), Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG), etc.), Verordnungen,
Ortssatzungen und alle öffentlich rechtlichen
Vorschriften, soweit sie im Zusammenhang mit
dem Bauvorhaben stehen. Sofern und soweit
DIN-Normen oder andere der vorgenannten
Vorschriften nicht den anerkannten Regeln der
Baukunst/Technik entsprechen, gilt nicht die
DIN-Norm oder die entsprechende Vorschrift;
die Leistungen sind in diesem Falle vielmehr
entsprechend den anerkannten Regeln der
Baukunst/Technik zu erbringen. Der
Auftragnehmer wird den Auftraggeber über
derartige Abweichungen unverzüglich
unterrichten.
1.2 Sofern Vertragsbestandteile gemäß 1.1.1. bis 1.1.7
den Anforderungen den unter 1.1.8 aufgeführten
anerkannten Regeln der Baukunst/Technik nicht genügen
sollten, sind letztere vorrangig. Das gilt auch im
Fall von
Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen einzelnen
Vertragsbestandteilen und den Regelungen unter 1.1.8.
Im Übrigen gilt im Falle von Wider- sprüchen oder
Unklarheiten zwischen den einzelnen
Vertragsbestandteilen (z.B. zwischen 1.1.1 und 1.1.2,
1.1.4 und 1.1.5 etc.) der sich aus der Reihenfolge
ergebende jeweils vorrangige Vertragsbestandteil.
Soweit
innerhalb eines Vertragsbestandteiles (z.B. innerhalb
1.1.1 oder 1.1.2 oder 1.1.3 etc.) Widersprüche und/oder
Unklarheiten bestehen, gilt die jeweils weiter- gehende
und/oder qualitativ höherwertige Anforderung/Leistung
als
vereinbart. Im Zweifelsfall bestimmt der Auftraggeber
in
diesen Fällen (Widersprüche und/oder Unklarheiten
innerhalb eines Vertragsbestandteiles) die vom
Auftragnehmer geschuldete Leistung nach billigem Er-
messen (§ 315 BGB).
1.3 Etwaige Vertrags-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftraggeber
schriftlich anerkannt werden.
§ 2 Art und Umfang der Leistungen des
Auftragnehmers
2.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich
geschuldeten Leistungen nach Maßgabe der in § 1 dieser
Vertragsbedingungen genannten Vertragsbestandteile.
2.2 Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören
auch folgende Einzelleistungen:
- Übergabe der Urkalkulation des Auftragnehmers für die
vertragliche Leistung innerhalb einer ´
Woche nach Zustandekommen des
Werk-/Bauvertrags. Die Urkalkulation muss
insbesondere die Aufschlüsselung aller
Einzelkosten
der Teilleistung sämtlicher
LV-Positionen (Materialkosten, Lohnkosten, sonstige
Stoff- und
Gerätekosten etc.), die Aufschlüsselung der
Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten,
Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und
Gewinn) und die sonst vom Auftragnehmer
verwendeten Kosteneigenschaften enthalten. Sofern der
Auftragnehmer die Leistungen durch
Subunternehmer erbringt, hat er mit seiner
Urkalkulation
eine Kalkulation der von ihm
eingesetzten Subunternehmer zu übergeben, die die
oben genannte Aufschlüsselung ebenfalls enthalten;
- Einholung sämtlicher für seine Arbeiten
erforderlichen
Genehmigungen (z.B. wasserrechtliche
Genehmigung) auf seine Kosten, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
- auf Verlangen des Auftraggebers Übergabe eines
Baustelleneinrichtungsplans, eines
Geräteverzeichnisses und eines detaillierten und nach
dem tatsächlichen Baufortschritt
aktualisierten/ fortgeschriebenen Bauzeitenplanes.
Dieser Bauzeitenplan ist wöchentlich zu
übergeben.
- Anlegen der Lager- und Arbeitsplätze in Abstimmung
mit dem Auftraggeber. Beschaffen von
Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellten hinaus.
Herrichten benutzter Flächen; der Auftragnehmer darf
Büro- oder Personalcontainer sowie
Material nur auf den ihm vom Auftraggeber
zugewiesenen Stellen auf dem Grundstück
aufstellen bzw. lagern. Das gleiche gilt für Liefer-
oder
Werkstattfahrzeuge des Auftragnehmers. Das Abstellen
von Fahrzeugen des Personals des Auftragnehmers auf
dem Grundstück des
Auftraggebers ist unzulässig.
- Beschaffen von Zufahrtswegen zur Baustelle über die
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus.
Beseitigung der vom Auftragnehmer verursachten
Schäden an allen Zu-fahrtswegen; - Aufstellen,
Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten,
Arbeitsbühnen und dergleichen. Die Gerüste müssen
auch den Sicherheitsvorschriften der Folgehandwerker
entsprechen; Abladen und Lagern der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile auf der
Baustelle oder an den in der Leistungsbeschreibung
angegebenen Stellen; - Aufbau und Vorhalten, Er- und
Unterhaltung sowie Betrieb, Abbau und Transport der
gesamten Baustelleneinrichtung einschließlich der
Bauzäune und Einfriedungen; - tägliche, nach Ende
eines jeden Arbeitstages erforderliche
Reinigung/Säuberung seiner unmittelbaren
Arbeitsbereiche inkl. einer Endreinigung nach
Fertigstellung seiner Arbeiten; - Müllentsorgung inkl.
Beleg der ordnungsgemäßen Entsorgung nach Müllart
und Menge durch Deponie-/Wiegescheine oder durch
andere geeignete Entsorgungsnachweise, soweit es
sich um entsorgungspflichtige Abfälle handelt. Im
Übrigen sind die jeweils gültigen gesetzlichen
Regelungen und städtischen Satzungen und
Festlegungen zu beachten. - sämtliche Maßnahmen
zur Sicherung der Baustelle einschließlich der
erforderlichen Maß-nahmen zur Absicherung gegen
Diebstahl und Beschädigungen, Sicherung und
Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs, der
notwendigen Absperrung, Beschilderung und
Beleuchtung; - Übernahme der
Verkehrssicherungspflicht für den gesamten
Leistungsbereich des Auftragnehmers (ggf. die
Baustelle und das Baugrundstück). Im Falle von
Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung dieser
Verkehrssicherungspflicht beruhen, stellt der
Auftragnehmer den Auftraggeber im Innenverhältnis von
sämtlichen berechtigten Ansprüchen frei, die von
Dritten
gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht und
rechtskräftig festgestellt oder unter Zustimmung des
Auftragnehmers anerkannt wurden; - Übernahme der
Reinigungs- und Streupflicht für den Leistungsbereich
des Auftragnehmers (ggf. das Baugrundstück) und die
angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen
(Unterhaltung) gemäß Ortssatzung für die Dauer der
Bauzeit (bis zum letzten Tag der Abnahme). In
Abgrenzung zur Baureinigung betrifft diese Unterhaltung
die Grundstücksflächen außerhalb des eigentlichen
Baustellenbereiches; - Durchführung der erforderlichen
Versuchsläufe, Inbetriebnahmen,
Sachverständigenabnahmen vor Übergabe an den
Auftraggeber; - Zusammenstellung, Aufstellung und
Überlassung aller Bestands- und Revisionsunterlagen
(Pläne und Skizzen, welche die tatsächlich
ausgeführten Leistungen maßstabsgetreu zeichnerisch
darstellen) einschließlich sämtlicher technischer
Unterlagen, sowie Aushändigung der
Bedienungsunterlagen und -vorschriften (Wartungs-
und Betriebsanleitungen) für Betrieb, Unterhaltung und
Wartung aller technischen Anlagen und sonstigen
wartungsbedürftigen Gebäudeteile in 3-facher
Ausfertigung sowie als Mutterpause, inkl. Übernahme
anfallender Kosten für TÜV-Abnahmen, soweit sie
Leistungen des Auftragnehmers betreffen; - Mitwirken
bei der Abnahme einschließlich des Stellens der
Arbeitskräfte und Geräte.
2.3 Baustellenpersonal
2.3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit für
die
ordnungsmäße Leistung nach § 2 Ziffer 1 erforderlich,
ständig präsent einen verantwortlichen Fachbauleiter,
gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnung, auf
der Baustelle einzusetzen. Er hat dem Auftraggeber vor
Beginn der Liefer- und/oder Aufbauleistungen
schriftlich
einen deutschsprachigen verantwortlichen Bauleiter zu
benennen, der auch zur Vertretung des Auftragnehmers
bevollmächtigt ist. Der Auftragnehmer kann diese
Vollmacht nur durch schriftliche Benennung eines
anderen Bevollmächtigten mit Angabe sämtlicher
Kontaktdaten widerrufen. Der Bauleiter hat während der
normalen Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend
zu sein. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen
Austausch
des Bauleiters zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger
Grund vorliegt.
2.3.2 Der Auftragnehmer darf für die Erbringung der
Leistungen nur Arbeitnehmer einsetzen, die entweder der
deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen und
nach den deutschen gesetz- lichen und
tarifvertraglichen
Vorschriften entlohnt werden oder Arbeitnehmer, die
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union und nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-
entsendegesetzes (AEntG) für einen befristeten Zeitraum
zur Leistungserbringung in die Bundesrepublik entsandt
worden sind; Ziffer 3.6 bleibt unberührt. Die
Arbeitnehmer
haben ihren Sozialversicherungsausweis stets mit sich
zu
führen. Entsandte Arbeitnehmer haben die
Bescheinigung, dass während der Dauer der Entsendung
nach Deutschland weiterhin das soziale
Sicherungssystem des Herkunftsstaates anwendbar
bleibt (sogenannte E 101- Bescheinigung, seit
01.05.2010
"Vordruck A 1") stets mit sich zu führen. Beim Einsatz
entsandter Arbeitnehmer sind jederzeit prüffähige,
deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungs-
verhältnisse am Ort der Leistungserbringung
bereitzuhalten; dies umfasst zumindest eine Kopie der
Anmeldung nach § 18 AEntG sowie die nach § 19 AEntG
zu erstellenden Dokumente. Der Auftraggeber ist
jederzeit zur Kontrolle berechtigt.
2.3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in
seinem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen
Arbeitnehmer nicht unter den für dieses Unternehmen
geltenden Lohntarifen bzw. die in dem Unternehmen
beschäftigenden nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer
nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des
Mindestlohngesetz und des AEntG zu entlohnen.
Gleiches gilt für Verpflichtungen aus
Sozialkassentarifverträgen, die auf den Auftragnehmer
anzuwenden sind.
2.3.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Löhne und
Gehälter auch ausländischer Beschäftigter mindestens
monatlich auf Gehaltskonten zu überweisen.
2.3.5 Ein Einsatz ausländischer Arbeitskräfte
erfordert,
dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine
Person anwesend ist, mit der in deutscher Sprache
verhandelt werden kann. Der Auftragnehmer hat dafür zu
sorgen, dass dies der Fall ist. Kommt er seiner
Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber
berechtigt,
auf Kosten des Auftragnehmers einen Dolmetscher
hinzuzuziehen.
2.3.6 Werden ausländische Arbeitskräfte aus Staaten
eingesetzt, die nicht der EU angehören, muss der
Auftragnehmer hierfür jeweils vor Leistungsbeginn dem
Auftraggeber gültige Arbeitserlaubnisse vorlegen.
2.3.7 Der Auftragnehmer hat die Pflichten eines
Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators
gemäß EG-Richtlinien Nr. 92/57/EWG zu erfüllen.
2.4 Tagesberichte
Tagesberichte sind vom Auftragnehmer spätestens am
darauffolgenden Tag beim Auftraggeber unterschrieben
abzugeben. Die Unterschrift ist mit Namen und Funktion
zu versehen. Die Tagesberichte müssen alle für die
Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben
enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter,
Zahl
und Art der auf der Baustelle beschäftigten
Arbeitnehmer,
Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn
und Ende der Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen,
Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe,
Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige
besondere Vorkommnisse. Es wird auf die Vorgaben des
Musterbautagebuches VBH Bund verwiesen. Sollte der
Auftragnehmer einzelne Tagesberichte verspätet
abgeben, kann er sich für etwaig von ihm aus diesen
Tagesberichten geltend gemachte Ansprüche nicht auf
die Inhalte der verspätet abgegebenen Tagesberichte
berufen. Tagesberichte und deren Inhalte haben nicht
die
Wirkung von Behinderungsanzeigen,
Bedenkenanmeldungen und Mehrkostenanmeldungen
und ersetzen diese nicht. Soweit Unfälle mit Personen-
oder Sachschäden eintreten, sind diese dem
Auftraggeber unverzüglich und am gleichen Tag zu
melden.
2.5 Werbung des Auftragnehmers auf der Baustelle oder
mit der Bauleistung bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Auftraggebers.
§ 3 Ausführungs- und Leistungsänderungen
3.1 Leistungsänderungen, Änderungen des Werkerfolgs
und Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten
Werkerfolges notwendig sind, nach § 650 b BGB sowie
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen nach
§§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B werden nach diesen
Vertragsbedingungen als "Leistungsänderungen"
bezeichnet und richten sich, einschließlich ihrer
Voraussetzungen und ihrer Rechtsfolgen, nach den
nachfolgenden Regelungen. Die Anwendung der VOB/B,
insbesondere der §§ 2 Abs. 5, Abs. 6 und Abs.7 VOB/B
wird im Hinblick auf die Vergütung von
Leistungsänderungen ausgeschlossen.
3.2 Anordnungsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist berechtigt, Leistungsänderungen zu
verlangen. Es gilt grundsätzlich die Einigungsfrist
nach §
650b Abs.2 BGB mit der Einschränkung, dass die
Höchstfrist auf 20 Kalendertage beschränkt wird. Sie
wird
für alle Fälle ausdrücklich abbedungen, in denen ein
sofortiges Anordnungsrecht des Auftraggebers aus
wichtigem Grund erforderlich ist. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn bei Einhaltung der Einigungsfrist
nachteilige Auswirkungen auf den Bauablauf drohen,
insbesondere die Leistungsänderung auf dem kritischen
Weg liegt und/oder sich die (Zwischen-)
Fertigstellungstermine verschieben, oder eine sofortige
Ausführung aus anderen wichtigen Gründen erforderlich
ist. In derartigen Fällen ist der Auftraggeber
berechtigt,
sofort eine Anordnung einer Leistungsänderung zu
treffen.
3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem
Auftraggeber
vor Ausführung der Leistung ein Nachtragsangebot für
Leistungsänderungen vorzulegen, in welchem u.a. ein
etwaiger Anspruch auf gesondert Vergütung oder
Minderung der Vergütung sowie die voraussichtlichen
Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf
anzugeben sind. Soweit der Auftraggeber entsprechend §
650 b Abs. 1 S. 4 BGB die Planung zur Verfügung stellt
und für die Erstellung des Nachtragsangebotes
Planungsleistungen erforderlich sind, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber
unverzüglich nach Erhalt des Änderungsbegehrens auf
das Planungserfordernis hinzuweisen. Etwaige
Verzögerungen, die aus dem fehlenden Hinweis
erwachsen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.4 Die Vergütung von Leistungsänderungen richtet sich
nach § 650 c BGB. Hierzu hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber bei Angebotsabgabe eine Urkalkulation in
einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Die
Urkalkulation wird gegebenenfalls vor Vertragsschluss
den Ergebnissen der Verhandlung angepasst. In der
Kalkulation müssen folgende Kosten getrennt
ausgewiesen sein:
- Summe der Einzelkosten der Teilleistungen,
- Summe der Baustellengemeinkosten,
- Allgemeine Geschäftskosten,
- Wagnis,
- Gewinn.
3.5 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden
auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe auch bei der
Vereinbarung eines neuen Preises für
Nachtragsleistungen berücksichtigt.
3.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
Leistungsänderungen auch dann auszuführen, wenn die
Parteien vor Ausführung der Arbeiten keine Vereinbarung
abschließen, in der die Auswirkung der
Leistungsänderung auf die Vergütung und/oder auf die
vereinbarten Ausführungsfristen festgelegt werden.
3.7 § 650 c Abs. 3 BGB gilt mit folgender Maßgabe: Dem
Auftragnehmer steht das Recht zur Geltendmachung von
Abschlagsforderungen in Höhe von 80 % seines
Angebotes jedoch nur Zug um Zug gegen Stellung einer
unbefristeten und unwiderruflichen sowie
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines deutschen
Kreditversicherers oder einer deutschen Bank in Höhe
der streitigen Abschlagsforderung zur Absicherung des
Rückzahlungsanspruches des Auftraggebers nach § 650
c Abs. 3 Satz 3 BGB zu. Dieser Rückzahlungsanspruch
ist nicht von einer Sicherheit nach § 12 dieser
Vertragsbedingungen umfasst.
3.8 Der Auftraggeber ist berechtigt, Anordnungen zu
treffen, welche die Bauzeit beeinflussen, soweit
derartige
Anordnungen den Auftragnehmer nicht unangemessen
benachteiligen, insbesondere aus baupraktischen
Erwägungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, diese Anordnungen auszuführen.
§ 4 Ausführungsfristen (Termine)
4.1 Die in den Vertragsbestandteilen genannten Termine
(Vertragstermine) für den Arbeitsbeginn und die
Fertigstellung sowie etwaige Zwischentermine sind
Vertragsfristen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B. Zur
etwaigen Abstimmung vor der Auftragserteilung und vor
dem Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers einen Terminplan zur Genehmigung
vorzulegen, der kalendermäßig die Vertragstermine
abbilden und einhalten muss. Die im Terminplan neben
den Vertragsterminen enthaltenen Termine stellen jedoch
keine Vertragsfristen nach § 5 Abs. 1 VOB/B dar.
4.2 Der Terminplan muss folgende Struktur haben:
Zeitachse nach Kalendertagen angelegt, Vorgangsachse
nach Gewerken angelegt (als Gewerk gelten
kostengruppen nach DIN 276 in dritter
Gliederungsstelle),
Detaillierung eines Vorgangs mit Beginn, Ende, alle
Vorgänger, alle Nachfolger, ggf. sonstige
Zusammenhänge mit anderen Vorgängen, prozentualer
Kostenanteil dieses Vorgangs an Gesamtkosten,
prozentuale Kostenverteilung auf betroffene
Kalendermonate des Vorgangs und nachvollziehbare
Darstellung des kritischen Wegs. Wird der Terminplan
dem Auftraggeber nicht, nicht richtig, nicht
vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann der
Auftraggeber den Terminplan des Auftragnehmers nach
billigem Ermessen bestimmen (§ 315 BGB). Der
Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers
zweimonatlich zum 15. des Folgemonats die
Auswirkungen der bisher eingetretenen
Behinderungseinwirkungen (einschließlich
Vergütungsfolgen, Schadensberechnung bzw.
Entschädigungsberechnung für die nach Auffassung des
Auftragnehmers AG-seitigen Behinderungen) vorzulegen.
4.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber und der
Auftragnehmer während der Durchführung dieses
Vertrages neue Zwischentermine und/oder einen neuen
Fertigstellungstermin vereinbaren, stellen diese neu
vereinbarten Zwischentermine und/oder der neu
vereinbarte Fertigstellungstermin Vertragsfristen nach
§ 5
Abs. 1 Satz 1 VOB/B dar.
§ 5 Vergütung
5.1 Sämtliche Einheits- und/oder Pauschalpreise sind
bis
zur Erfüllung des Vertrages Festpreise.
5.2 Der Auftragnehmer hat in die Preise sämtliche
Leistungen und Nebenleistungen einzurechnen, die zur
Erreichung des Vertragszieles erforderlich sind, auch
wenn sie im Einzelnen nicht detailliert in den
Vertragsbestandteilen enthalten bzw. beschrieben sein
sollten.
5.3 Die im Werk-/Bauvertrag vom Auftragnehmer
gewährten Preisnachlässe gelten auch für
Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen (§ 3) und
Stundenlohnarbeiten (§ 11 Ziffer 7).
5.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Strom
und Wasser für die Ausführung der Vertragsleistungen
zur Verfügung. Die Kosten hierfür werden im Wege einer
Umlage in Höhe von 1,35 % der
Netto-Schlussrechnungssumme von der
Schlussrechnung abgezogen.
5.5 § 313 BGB bleibt von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
§ 6 Vertragsstrafe
6.1 Bei Überschreitung des vereinbarten
Fertigstellungstermins hat der Auftragnehmer für jeden
Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der
Netto-Schlussrechnungssumme zu bezahlen. Im Falle
des Verzuges bei der Einhaltung von vertraglichen
Zwischenterminen schuldet der Auftragnehmer dem
Auftraggeber je Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe
in Höhe von 0,2 % des Nettovertragswertes der bis zum
diesem Zeitpunkt zu erbringenden Werkleistung. Sobald
der Auftragnehmer bezüglich eines Zwischentermins
bereits in Verzug geraten ist, wird die Vertragsstrafe
bei
der Überschreitung weiterer Zwischentermine nur
verwirkt, soweit hierdurch zusätzlicher Verzug des
Auftragnehmers eingetreten ist.
6.2 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder
pönalisierte Zwischentermine aus vom Auftraggebers zu
vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß
vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der
sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen
Fertigstellungstermine/Zwischentermine verwirkt, es sei
denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte
Bauablauf ist grundlegend gestört und muss
durchgreifend umgestellt werden. Die Vertragsstrafe
gilt
ebenfalls für einvernehmlich verschobene oder
vereinbarte geänderte Vertragstermine.
6.3 Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal 5 %
der Netto-Schlussrechnungssumme. Bei Überschreitung
eines Zwischentermins beträgt die Vertragsstrafe
maximal 5% der für die zum Zeitpunkt des
überschrittenen Zwischentermins zu erreichenden
Leistung vereinbarten Abrechnungssumme.
6.4 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden
angerechnet; der Anspruch des Auftraggebers auf
Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden
Schadens bleibt unberührt.
6.5 Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung
geltend gemacht werden.
§ 7 Versicherungen
7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem
Auftraggeber
spätestens eine Woche nach Auftragserteilung eine
Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sach-
bzw. Vermögensschäden mit den nachfolgend genannten
Deckungssummen für jeden Schadensfall nachzuweisen
und bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages auf
seine Kosten aufrechtzuerhalten:
Personenschäden mind. _ 5.000.000,00
Sachschäden mind. _ 5.000.000,00
Vermögensschäden mind. _ 1.000.000,00
Bearbeitungsschäden mind. _ 1.000.000,00
Erfolgt ein entsprechender Nachweis trotz Mahnung und
Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der
Auftraggeber berechtigt, den Werk-/Bauvertrag zu
kündigen oder den entsprechenden Versicherungsvertrag
im Namen des Auftragnehmers abzuschließen und die
hierdurch entstehenden Kosten von den Rechnungen
(Abschlags- oder Schlussrechnung) in Abzug zu bringen.
7.2 Im Hinblick auf die abzuschließende Versicherung
legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum
Baubeginn eine schriftliche Erklärung der jeweiligen
Versicherung vor, in der diese sich gegenüber dem
Auftraggeber verpflichtet, diesen rechtzeitig zu
informieren, wenn der Versicherungsschutz infolge
Zahlungsverzugs oder sonstiger Gründe entfällt oder
wenn die Versicherung aus sonstigen Gründen
aufgehoben wird. Für den Fall dass die
Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers
nicht
mehr besteht (der Versicherungsschutz entfallen ist),
ist
der Auftragnehmer verpflichtet binnen einer Woche nach
Mitteilung des Versicherers eine neue
Betriebshaftpflichtversicherung mit den
Deckungssummen der Ziffer 1 abzuschließen und dem
Auftraggeber diesen neuen Versicherungsvertrag
unverzüglich vorzulegen. Schließt der Auftragnehmer
eine neue Betriebshaftpflichtversicherung trotz Mahnung
und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht ab oder
legt einen neuen Versicherungsvertrag nicht vor, ist
der
Auftraggeber. berechtigt, den Werk-/Bauvertrag zu
kündigen oder den entsprechenden Versicherungsvertrag
im Namen des Auftragnehmers abzuschließen und die
hierdurch entstehenden Kosten von den Rechnungen
(Abschlags- oder Schlussrechnung) in Abzug zu bringen.
7.3 Der Auftraggeber schließt eine
Bauwesenversicherung ab. Die auf den Auftragnehmer
für diese Bauwesenversicherung entfallende anteilige
Prämie, wird in Form einer pauschalen Umlage in Höhe
von 0,15 % der Netto-Schlussrechnungssumme von der
Schlussrechnung des Auftragnehmers abgezogen.
§ 8 Kündigung durch den Auftragnehmer,
Leistungsverweigerung,
Bauhandwerkersicherungshypothek
8.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nach § 9 Abs.1
Nr. 2 VOB/B kündigen, wenn der Auftraggeber mit einer
nicht nur ganz geringfügigen fälligen Zahlung in Verzug
ist (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B), während des Verzuges
unter Nachfristsetzung von 3 Wochen erneut gemahnt
wird und auch innerhalb der Nachfrist nicht zahlt.
8.2 Die Setzung der Nachfrist gemäß Ziffer 1 ist
schriftlich
an die Geschäftsleitung des Auftraggebers zu richten.
8.3 Macht einer der Vertragspartner ein
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht
geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu
beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen
will. Bestreitet der andere Vertragspartner die
Berechtigung der Geltendmachung des
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts,
so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages
abzuwenden. An Stelle der Annahme einer angebotenen
Sicherheitsleistung kann der Auftragnehmer Zahlung
verlangen, sofern er gleichzeitig Zug um Zug
Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch
leistet. Sicherheit kann geleistet werden durch
Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft
entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2
VOB/B tauglichen Bürgen. Die Kosten der
Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien
in
demjenigen Umfange zu tragen, in dem die
Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw.
Zurückbehaltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt
war.
An vom Auftragnehmer beizubringenden Plänen,
Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen,
Verträgen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und
sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken
kann der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungs-
oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen.
8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Anspruch des
Auftragnehmers aus § 650e BGB, wenn er geltend
gemacht wird, durch Stellung einer unbedingten,
unbefristeten, unwiderruflichen, schriftlichen
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank
abzuwenden und auch eine etwa bereits gem. § 650e
BGB eingetragene Vormerkung oder Hypothek durch
eine solche Bürgschaft abzulösen. Einen Anspruch aus §
650e BGB kann der Auftragnehmer nur geltend machen,
wenn sich der Auftraggeber in Verzug befindet und die
angemahnte Zahlung trotz Nachfristsetzung innerhalb von
3 Wochen nicht fristgemäß leistet. § 650f BGB bleibt
unberührt.
§ 9 Abnahme / Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die
vertragsgemäße und abnahmefähige Fertigstellung der
Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber
verlangt
eine förmliche Abnahme, auch für evtl.
Mängelbeseitigungsarbeiten. Die in der VOB/B
vorgesehenen Möglichkeiten einer fiktiven Abnahme
sowie jeglicher andere Abnahmeformen sind
ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt jedoch
unberührt. Der Abnahmetermin ist mit dem Auftraggeber
abzustimmen. Über die Abnahme ist ein von beiden
Vertragspartnern unterzeichnetes Protokoll auf
Formularen des Auftraggebers zu fertigen.
9.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
für
sämtliche Lieferungen und Leistungen
des Auftragnehmers 5 Jahre plus 3 Wochen. Hiervon
abweichend gilt für folgende Teilleistungen:
9.2.1 Für Dachabdichtungen und weiße Wanne und
sonstige Bauwerksabdichtungen gegen drückendes
Wasser und/oder Eindringen von Regen: 10 Jahre
9.2.2 Dichtigkeit der Fassade gegen drücken des Wasser
und/oder Eindringen von Regen sowie Winddichtigkeit
der Fassade: 10 Jahre bei Abschluss eines
entsprechenden Wartungsvertrages
9.2.3 Leuchtmittel: 6 Monate
9.2.4 Gärtnerische Lieferungen und Leistungen:
Anwuchsgarantie von 2 Vegetationsperioden (2
Frühjahre) nach Pflanztermin Bei maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die
Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die
Verjährungsfrist
für Mängelansprüche 5 Jahre plus 3 Wochen, soweit
hierüber (ganz gleich durch wen) Wartungsverträge mit
dem Auftragnehmer oder entsprechend sachkundigen
und qualifizierten Dritten abgeschlossen werden. Im
Übrigen gilt § 13 Abs. 4 VOB/B mit der Maßgabe, dass
die dort benannte Verjährungsfrist für Mängelansprüche
3
Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
9.3 Der Auftragnehmer ist für das rechtzeitige
Herbeiführen der vorgeschriebenen Abnahmen seitens
der zuständigen Behörden, des Technischen
Überwachungsvereins oder sonstiger zuständiger
Überwachungsstellen verantwortlich. Eventuelle Auflagen
und Sonderbestimmungen sind zu beachten.
9.4 Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber
benannten Personen vor Abnahme seiner Leistungen in
die Bedienung und Wartung der von ihm gelieferten und
montierten Anlagen/Bauleistungen einweisen. Der
Nachweis über diese Einweisung ist bei der Abnahme in
schriftlicher Form eines Einweisungsprotokolls dem
Auftraggeber zu übergeben.
9.5 Voraussetzung für die Abnahme und die Freigabe der
Schlusszahlung ist die Übergabe sämtlicher vertraglich
geschuldeter (Dokumentations-) Unterlagen in der vom
Auftraggeber vorgegebenen Qualität durch den
Auftragnehmer. Hierzu gehören auch - soweit nichts
anderes vereinbart ist - alle für die spätere Nutzung
und
Instandhaltung seiner Leistungen erforderlichen
Revisionsunterlagen und sonstige Unterlagen, die auch
Auskunft darüber geben, welche verwendeten Materialien
mit Fabrikatsangabe er wo eingebaut hat.
9.6 Für haustechnische Anlagen, deren volle
Funktionsfähigkeit erst nach Bezug des Gebäudes
festgestellt werden kann, ist eine weitere Abnahme als
Nachabnahme durchzuführen. Diese Nachabnahme ist
für die Heizungsanlage/Kälteanlage erst durchzuführen,
wenn diese einen vollen Winter (1. Dezember bis 31.
März) bzw. einen vollen Sommer (1. Juni bis 30.
September) nach Bezug in Betrieb war, spätestens
jedoch nach Ablauf eines zweiten Winters bzw. Sommers
nach der förmlichen Abnahme gemäß § 9 Ziffer 1. Für die
vorgenannten haustechnischen Anlagen verbleibt die
Beweislast für die Mängelfreiheit bis zur Nachabnahme
beim Auftragnehmer; die übrigen Abnahmewirkungen
treten mit der Abnahme gemäß § 9 Ziffer 1 ein.
9.7 Teilabnahmen sind ausgeschlossen.
9.8 Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht
mehr zugängliche Teilleistungen i.S.v. § 4 Abs. 10
VOB/B
sind nach ihrer Fertigstellung, die dem Auftraggeber
schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen.
Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den
Charakter von Teilabnahmen.
9.9 Der Auftragnehmer übernimmt die Mängelhaftung
hinsichtlich aller von ihm nach diesem Vertrag zu
erbringenden Bau- und sonstigen, insbesondere
Planungsleistungen. Abweichend von den Bestimmungen
gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B kann der Auftraggeber
Schadenersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des
BGB verlangen; § 13 Abs. 7 VOB/B gilt insoweit nicht. §
13 VOB/B bleibt im Übrigen jedoch unberührt.
9.10 Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter
Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des
Auftraggeber bzw. der Nutzer ? erforderlichenfalls auch
außerhalb der regulären Arbeitszeiten
auszuführen.
9.11 Nach Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen
beginnen für diese die jeweiligen Fristen gemäß § 9
Ziffer
2 erneut. Der Auftraggeber kann jeweils vor Ablauf der
Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 9 Ziffer 2
und des obigen Absatzes dieser Ziffer 11 eine
gemeinsame Besichtigung der betreffenden Leistungen
verlangen.
9.12 Der Auftragnehmer macht hiermit dem Auftraggeber
das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf
Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen
Subunternehmer und Lieferanten. Dieses Angebot kann
der Auftraggeber durch gesonderte schriftliche
Erklärung
gegenüber dem Auftragnehmer insgesamt oder
hinsichtlich einzelner Subunternehmer oder Lieferanten
annehmen. Soweit der Auftraggeber das Angebot auf
Abtretung von Gewähr- leistungsansprüchen gegen
Subunternehmer und Lieferanten annimmt, erlöschen die
betreffenden Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Die
Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich
sämtlicher nicht abgetretener Gewähr-
leistungsansprüche bleibt hiervon unberührt. Der
Auftragnehmer wird im Abtretungsfall den Auftraggeber
bei der Verfolgung der Gewährleistungsansprüche
unterstützen und ihm alle erforderlichen Unterlagen
unverzüglich übergeben und alle erforderlichen
Auskünfte
erteilen.
§ 10 Subunternehmer
10.1. Der Auftragnehmer wird die Vertragsleistung
ausschließlich im eigenen Betrieb ausführen. Eine
Weitervergabe an Nachunternehmer ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Auftrag- gebers ist nicht
zulässig. Im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende
Regelungen ist der Auftraggeber unbeschadet etwaiger
sonstiger Schadensersatzansprüche berechtigt, den
Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10.2. Art und Umfang etwaiger
Nachunternehmerleistungen sind im Angebot/in der
Bietererklärung bei Angebotsabgabe zu nennen und die
Unternehmer anzugeben.
10.3. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller
gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen
Vorschriften
über den Einsatz von Arbeitskräften verpflichtet. Er
hat
insbesondere die Bestimmung der Sozialgesetzbücher
und des AÜG sowie des AEntG und des
Mindestlohngesetzes zu beachten. Er haftet für die
Einhaltung dieser Bestimmungen durch
Nachunternehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
gegenüber dem Auftraggeber - selbst und durch die von
ihm beauftragten Dritte (Subunternehmer) keine
Arbeitnehmer auf der Baustelle einzusetzen, deren
Beschäftigung gegen die Bestimmungen des
Schwarzarbeitergesetzes oder gegen das Verbot der
gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG in
der jeweilig gültigen Fassung verstößt.
- die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne zu
bezahlen
- die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen
Beitrags-
und Zahlungsverpflichtungen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag zu erfüllen
- dem Auftraggeber monatlich durch Vorlage
entsprechender Bescheinigungen (sog.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nachzuweisen,
dass die vorgenannten Pflichten erfüllt
worden sind Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den
Auftraggeber von allen Ansprüchen seiner
Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer seiner Subunternehmer
und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten
Subunternehmer und etwaiger Verleiher und der
Sozialkassen gemäß
Mindestlohngesetz und § 1a
Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) freizustellen.
10.4. Soweit die oben aufgeführten
Unbedenklichkeitsbescheinigungen zum Nachweis der
Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen,
tariflichen
und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht
vollständig spätestens im Zuge der Übersendung von
Abschlagsrechnungen und/oder der Schlussrechnung
erfolgt sind, ist der Auftraggeber berechtigt, jeweils
5 %
der jeweiligen Rechnungssumme bis zur Vorlage der
entsprechenden Bescheinigungen einzubehalten.
§ 11 Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen und
Rechnungsarten sowie Vorauszahlungen
11.1 Sofern der Auftraggeber und der Auftragnehmer in
dem Werk-/Bauvertrag konkrete Zahlungstermine nach
dem jeweiligen Bautenstand festlegen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu den
festgelegten Terminen zu beanspruchen, wenn der zum
jeweiligen Termin vereinbarte Bautenstand vollständig
erreicht ist. Ansonsten ist § 16 VOB/B anzuwenden.
11.2 Die Schlussrechnung hat alle zu vergütenden
Leistungen, welche innerhalb eines Werk-/Bauvertrags
erbracht wurden, prüfbar zu enthalten, d.h. es sind
alle
Forderungen unter Verwendung der
Leistungsverzeichnispositionen zusammenzufassen und
sämtliche Nachweise (insbesondere
Nachtragskalkulationen) für abgerechnete
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
beizufügen. Sie ist innerhalb der Frist nach § 14 Abs.
3
VOB/B nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen
beim Auftraggeber einzureichen. Die Anerkennung und
Bezahlung der Abschlagsrechnungen oder
Schlussrechnung schließt Rückforderungen wegen
fehlerhaft berechneter Leistungen nicht aus. Ein
Wegfall
der Bereicherung kann vom Auftragnehmer nicht geltend
gemacht werden.
11.3 Die Fälligkeit der Schlusszahlung richtet sich
nach §
16 Abs. 3 VOB/B.
11.4. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bei
Zahlung der geprüften Schlussrechnung innerhalb von 30
Kalendertagen nach Fälligkeit 3 % Skonto aus der
Brutto-Schlussrechnungssumme.
11.5 Teilschlussrechnungen werden nur anerkannt, wenn
dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich
vereinbart wurde.
11.6 Vorauszahlungen können gem. § 16 Abs. 2 VOB/B
schriftlich vereinbart werden. Für die vereinbarte
Vorauszahlung ist eine Sicherheit in Form einer
unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen
selbstschuldnerischen Bürgschaft
(Vorauszahlungsbürgschaft Anlage 3) eines nach
Maßgabe des § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen
entsprechend dem Muster des Auftraggebers über die
Brutto-Summe der Vorauszahlung durch den
Auftragnehmer beim Auftraggeber zu hinterlegen. Die
Vorauszahlungsbürgschaft sichert alle Ansprüche des
Auftraggebers auf Herausgabe von Vorauszahlungen
einschl. Zinsen, die dem Auftraggeber im Rahmen des
vorgenannten Vertrages gegen den Auftragnehmer
zustehen, sofern und soweit sich aus der Abrechnung der
erbrachten Leistungen im Hinblick auf den noch nicht
freigegebenen und noch nicht verrechneten Teil der
Vorauszahlung eine Überzahlung des Auftragnehmers
ergibt. Insoweit sichert die Bürgschaft die Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag,
insbesondere auch Rückzahlungsansprüche,
Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche und
Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Kosten
der Bürgschaft trägt der Auftragnehmer.
11.7 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche
Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind täglich nach Arbeitsausführung
auszustellen und spätestens am darauf folgenden
Arbeitstag dem örtlichen Bauleiter schriftlich zur
Bestätigung des dargestellten Aufwandes vorzulegen.
Außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B müssen
Stundenlohnzettel das Datum, die Bezeichnung der
Baustelle und Hauseinheit, die Namen der Arbeitskräfte
mit Berufs- und Lohngruppen, die geleisteten Stunden je
Arbeitskraft und die Art der Leistungen enthalten.
Sind in
einem Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten
vorgesehen, so ist die dafür angegebene Anzahl von
Stunden unverbindlich; § 2 Abs. 3 VOB/B gilt für Über-
oder Unterschreitung von Stundensätzen nicht. Die
Stundenlohnsätze des Auftragnehmers verstehen sich
inklusive aller Nebenkosten und Zuschläge, Fahrt- und
Rüstzeiten, Kleinwerkzeuge und -geräte.
Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es
sei
denn, der Auftraggeber fordert ausdrücklich eine
Aufsicht.
11.8 Es gelten folgende allgemeine Richtlinien des
Auftraggebers:
- Auf sämtlichen Rechnungen ist die vollständige
Projektnummer anzugeben.
- Unvollständige Unterlagen werden unbearbeitet
umgehend an den Absender zurückgegeben.
- Daraus resultierende Skontoverluste und Verzugszinsen
werden entsprechend weiter belastet.
§ 12 Sicherheitsleistung
12.1 Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber
spätestens 2 Wochen nach Zustandekommen dieses
Vertrages eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von
10 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben
(Auftragsschreiben) des Auftraggebers ergebenden
Brutto-Gesamtvergütung vor Nachlass. Die
Vertragserfüllungsbürgschaft hat dem Bürgschaftsmuster
gemäß Anlage 1 (Vertragserfüllungsbürgschaft) zu
entsprechen. Sie sichert Ansprüche des Auftraggebers
für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
einschließlich geänderter und/oder zusätzlicher
Leistungen , einschließlich Abrechnung,
Mängelansprüche vor Abnahme und
Schadensersatzansprüche bis zur Abnahme, Ansprüche
auf Zahlung einer Vertragsstrafe, sowie Ansprüche auf
Erstattung von Überzahlung einschließlich Zinsen und
Ansprüche für die Erfüllung des Freistellungsanspruches
§ 10 Ziffer 3 sowie Ersatzansprüche bei
Inanspruchnahme des Auftraggebers durch die
Finanzbehörden hinsichtlich der Bauabzugssteuer und
etwaiger Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber gem.
§§ 28 e Abs. 3 a); Abs. 3 e) SGB IV oder aufgrund von §
150 Abs. 3 SGB VII. Die Bürgschaft muss von einer
deutschen Großbank/einem deutschen Kreditversicherer
oder eines deutschen, öffentlich-rechtlichen
Kreditinstitutes ausgestellt sein.
§ 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.
12.2 Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht
binnen des vorgenannten Zeitraums die geschuldete
Sicherheit, ist der Auftraggeber berechtigt, einen
entsprechenden Betrag (10 % der sich aus dem
Zuschlagsschreiben (Auftragsschreiben) des
Auftraggebers ergebenden Brutto-Gesamtvergütung vor
Nachlass) von den Zahlungen an den Auftragnehmer
einzubehalten oder nach Wahl des Auftraggebers den
Vertrag zu kündigen, nachdem der Auftraggeber dem
Auftragnehmer eine Nachfrist zur Beibringung der
vereinbarten Sicherheit gesetzt hat und erklärt hat,
dass
er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag
kündigen wird. Im Falle der Kündigung durch den
Auftraggeber richten sich die Rechtsfolgen nach § 8
Abs.
3 Nr. 2 VOB/B. Sofern der Auftragnehmer die
geschuldete Sicherheit übergibt, diese aber (insgesamt)
betragsmäßig hinter dem Betrag in Höhe von 10% der
Brutto-Gesamtvergütung vor Nachlass zurückbleibt,
erfolgt der Einbehalt des Auftraggebers nur bis zur
Höhe
des Differenzbetrages zwischen der übergebenen
Sicherheit und dem Betrag in Höhe von 10 % des
Brutto-Gesamtvergütung vor Nachlass.
12.3 Nach erfolgter förmlicher Abnahme gibt der
Auftraggeber die vorbenannte
Vertragserfüllungsbürgschaft an den Auftragnehmer
zurück Zug um Zug gegen die Hergabe einer
Mängelansprüchebürgschaft nach dem Muster gem.
Anlage 2 (Mängelansprüchebürgschaft) zur Sicherung
der Mängelansprüche des Auftraggebers einschließlich
Schadensersatzansprüche einschließlich solcher aus
geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen ,
Kostenvorschuss, Ansprüche auf Zahlung einer
Vertragsstrafe, Ansprüche auf die vertragsgemäße
Abrechnung, sowie Ansprüche auf Erstattung von
Überzahlung einschließlich Zinsen und Ansprüche für die
Erfüllung des Freistellungsanspruches gemäß § 10 Ziffer
3 sowie Ersatzansprüche bei Inanspruchnahme des
Auftraggebers durch die Finanzbehörden hinsichtlich der
Bauabzugssteuer und etwaiger Ansprüche gegenüber
dem Auftraggeber gem. §§ 28 e Abs. 3 a); Abs. 3 e) SGB
IV oder aufgrund von § 150 Abs. 3 SGB VII in Höhe von 5
% der Brutto-Schlussrechnungssumme. Die Bürgschaft
muss von einer deutschen Großbank/einem deutschen
Kreditversicherer oder einem deutschen,
öffentlichrechtlichen Kreditinstitutes ausgestellt
sein.
12.4 Die Bürgschaften müssen den Verzicht auf die
Einrede aus § 771 BGB enthalten. Die Bürgschaft dient
auch der Sicherstellung der entsprechenden Ansprüche
des Auftraggebers, wenn im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Auftragnehmers der Insolvenzverwalter gemäß § 103
InsO die Vertragserfüllung verlangt. Die Ansprüche aus
dieser Bürgschaft verjähren nicht vor der gesicherten
Hauptforderung, jedoch spätestens 30 Jahre ab dem
Zeitpunkt ihres Entstehens. Die Bürgschaft ist
unbefristet;
sie erlischt mit der Rückgabe dieser
Bürgschaftsurkunde.
Die Herausgabe der Bürgschaft(en) für Mängelansprüche
erfolgt mit der Maßgabe des § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2
VOB/B frühestens mit Ablauf der Verjährungsfrist für
Mängelansprüche. Die Bürgschaften dürfen keine
Hinterlegungsklausel enthalten.
12.5 Die Mängelansprüchebürgschaft
(Sicherheitsleistung) verringert sich bei Vereinbarung
unterschiedlicher Verjährungsfristen für einzelne
Leistungen nach dem Ablauf der jeweiligen
Verjährungsfrist um jeweils 5 % der auf die jeweils
verjährten Mängelansprüche entfallenden Brutto-
Schlussabrechnungssumme. Der Auftraggeber wird dem
Auftragnehmer gegenüber nach Ablauf der jeweiligen
Verjährungsfrist auf Verlangen eine entsprechende
Enthaftungserklärung erteilen, sofern die gesicherten
Ansprüche erfüllt sind und der Auftraggeber insoweit
keine gesicherten Ansprüche geltend gemacht hat.
§ 13 Urheberrecht
13.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit
jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens
ausschließlich, unwiderruflich und ohne jede sachliche
und für die Dauer des Schutzes zeitliche Beschränkung
alle übertragungsfähigen Rechte und Ansprüche an allen
vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen (z.B. Konzepte,
Skizzen, Entwürfe, Pläne, jeweils in verkörperter
und/oder
elektronischer Form) und allen vom Auftragnehmer
erbrachten Leistungen im Rahmen dieses Vertrages ein.
Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich,
das Recht des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer
erstellten Unterlagen, die vom Auftragnehmer erbrachten
Leistungen ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu
nutzen, zu verwerten und zu ändern und in der
geänderten Form in gleichem Umfang wie in der
ursprünglichen Form zu nutzen. Der Auftraggeber nimmt
die Übertragungen hiermit an. Die vorgenannten
Änderungsrechte des AG bestehen nur insoweit, als
diese keine grobe Entstellung des Werkes im Sinne des
§ 14 UrhG zur Folge haben. Das
Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt unberührt.
13.2 Der Auftragnehmer ist verantwortlich, dass die
nach
§ 14 Ziffer 1 übertragenen Rechte frei von Rechten
Dritter
sind, und stellt den Auftraggeber von möglichen
Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und
Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.
13.3 Der Auftragnehmer ist zur Weiterübertragung der
ihm nach § 14 Ziffer 1 übertragenen Rechte an Dritte
oder zur Einräumung von einfachen oder
ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Dritte ohne Zustimmung des Auftragsnehmers berechtigt.
13.4 Die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen
werden mit ihrer Erstellung und zwar im jeweiligen
Bearbeitungszustand Eigentum des Auftraggebers. Sie
sind auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich
herauszugeben, spätestens 2 Wochen nach Abnahme
der geschuldeten Leistungen.
13.5. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen
sind dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich,
sonst spätestens nach Erfüllung seiner Leistungen,
zurückzugeben.
13.6 Die nach dem Bau-/Werkvertrag vereinbarte
Vergütung deckt die Übertragung sowie Einräumung der
nach diesen Vertragsbedingungen eingeräumten Rechte
und Ansprüche ab.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dies auch
gegenüber seinen Nachunternehmern, freien Mitarbeitern
und sonstigen Dritten gilt.
13.7 Die vorstehenden Regelungen gelten
uneingeschränkt auch in jedem Fall der vorzeitigen
Vertragsbeendigung. Die vorstehenden
Rechtseinräumungen bestehen auch nach Beendigung
des Vertrages fort. Eine Kündigung dieses Vertrages
lässt dem die Auftraggeber eingeräumten Rechte
unberührt.
§ 14 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
14.1 Die Aufrechnung der dem Auftragnehmer aus dem
Werk-/Bauvertrag gegen den Auftrag-geber zustehenden
Forderungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich
um unbestrittene, vom Auftraggeber anerkannte
rechtskräftig festgestellte Forderungen.
14.2 Die Abtretung von Forderungen und sonstigen
Ansprüchen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers unwirksam.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Auftragnehmer
Unternehmer
im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Stuttgart.
§ 16 Schlussbestimmung
16.1 Änderungen des Werk-/Bauvertrages und seiner
Vertragsbestandteile nach § 1 Ziffer 1 bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser
Schriftformklausel. Nach dem Willen der Parteien kann
dem Schriftformerfordernis auch durch einfache
elektronische Signatur Rechnung getragen werden.
16.2 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des
Vertrages davon unberührt. Der Auftraggeber und der
Auftragnehmer verpflichten sich jedoch, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis
gleichkommende zu ersetzen.
Vertragsbedingungen der Firma E. Breuninger GmbH
01 An- & Abfahrt
01
An- & Abfahrt
01.__. 1 An- & Abfahrt der Mitarbeiter An- & Abfahrt aller Mitarbeiter zum Einsatzort im Tech.-Hub Düsseldorf
Diese Position beinhaltet:
- Rüstzeiten / Beladung Fahrzeug etc.
- Fahrzeit zum Einsatzort
- Fahrzeugkosten
- Anmeldung vor Ort im Haus an der
Pforte & Security bzw. dem Ansprechpartner
Hausadresse Breuninger Tech.-Hub:
Breuninger - IT: Düsseldorf (ext. Mietfläche)
Straße: Kronprinzenstraße 82
Postleitzahl: 40217
Stadt: Düsseldorf
01.__. 1
An- & Abfahrt der Mitarbeiter
1.00
psch
02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
02.02 Baustelleneinrichtung / Schutzmaßnahmen:
02.02
Baustelleneinrichtung / Schutzmaßnahmen:
03 Maler- & Trockenbauarbeiten
03
Maler- & Trockenbauarbeiten
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich und die technische
Ausführung
werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten
und
beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch
nachfolgende DIN-Vorschriften definiert.
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 201 Toleranzen im Bauwesen
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 18 203-3 Toleranzen im Hochbau; Bauteile aus Holz
und Holzwerkstoffen
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art
DIN EN13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und
Bauarten
zu ihrem Brandverhalten
DIN 18 363 VOB/C Maler- und Lackierarbeiten
DIN 18 366 VOB/C Tapezierarbeiten
DIN 18 350 VOB/C Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 355 VOB/C Tischlerarbeiten
DIN 18 353 VOB/C Estricharbeiten
DIN 18 356 VOB/C Parkettarbeiten
DIN 18 364 VOB/C Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-und
Alubauten
DIN 18 365 VOB/C Bodenbelagarbeiten
DIN 6164-1 DIN Farbenkante
DIN 18 540 Abdichten von Außenfugen im
Hochbau mit Fugendichtmassen
DIN 18 560 Estriche im Bauwesen
DIN 55 945 Lacke und Anstrichstoffe
DIN 1045 Beton und Stahlbeton
UVV UnfallverhütungsvorschriftenSicherheitsregeln,
Richtlinien
und Merkhefte der Bauberufsgenossenschaften AEB die
jeweils
gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen WHG
Wasserhaushaltgesetz AGI Arbeitsblatt A 10
Hartstoffbeläge
Arbeitsblatt A 11 Zementestrich als Nutzboden
BEB-ArbeitsblätterKH-1 bis 6 Industriefußböden aus
Kunstharzen Desweiteren gelten die
Verarbeitungsvorschriften
und -richtlinien der Hersteller, dem Auftraggeber ist
auf
Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
1.2 Material
Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen
einer
Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne
von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste
aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im
Leistungsverzeichnung geforderten angeboten, so hat der
Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den
entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen
Zulassungen
vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen.
Der Auftragnehmer übergibt nach Fertigstellung eine
Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf
Hersteller, Fabrikat und Chargen-Nummer zwecks
eventuell
erforderlicher Nachbestellung. Die Anlieferung aller
zum Einsatz
kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der
Originalverpackung erfolgen. Entsprechend den
Forderungen
des Auftraggebers sind grundsätzlich die
Herstellernachweise
bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck,
Gütezertifikate
und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor
Ausführung
der Arbeiten vorzulegen. Beschichtungsstoffe und
-techniken
müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und haben
die zu
erwartenden oder ausgeschriebenen Anforderungen zu
erfüllen.
Beschichtungsschichten müssen systemkonform sein, der
Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund,
Abtönstoffe u.
dgl. sollte ein Herstellersystem sein.
Beschichtungsstoffe,
Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den
Aussagen
der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die
überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren
dienen,
so beschaffen sein, daß keine Belästigung oder
Gesundheitsgefährdung auftritt. Rechtzeitig vor
Ausführung sind
grundsätzlich Muster der Angebote vorzulegen. Das
eingebaute
Material muß dem Muster entsprechen. Ist es nach der
Bemusterung notwendig, daß andere Fabrikate oder
Materialien
als die im Leistungsverzeichnis beschriebenen, zur
Ausführung
kommen sollen, so dürfen durch eine weitere
Bemusterung und
Lieferzeiten keine Terminverzüge im Bauablauf
entstehen.
1.3 Kostenabgrenzung
Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom
Auftragnehmer
auf Eignung gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18 363 sowie auf
nachfolgende Kriterien zu prüfen:
- nicht einwandfrei schließende Fenster und Türen,
sofern sie
beschichtet sind
- Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei
Betonflächen
- alkalische Reaktion des Untergrundes
- harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz
- ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei
Stahlbauteilen
Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich
neben
der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden
Stoffe und
Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen.
Grundlage für
die Abrechnung ist die VOB/C DIN 18 299 und VOB/C DIN
18
363, DIN 18366. Materialverschnitt ist in die
Einheitspreise
miteinzukalkieren. Alle zur Montage und Sicherheit
erforderlichen Arbeits-, Roll- und Schutzgerüste sind
in die
Einheitspreise einzukalkulieren. Werden Gerüste
bauseitig
gestellt, so hat der Auftragnehmer vor Benutzung der
Gerüste
einen schriftlichen Nachweis bei der Bauleitung
anzufordern,
daß die Gerüste zur Benutzung freigegeben sind. Für die
Erhaltung und sichere Benutzung sowie die
bestimmungsgemäße Verwendung ist der Auftragnehmer
verantwortlich.
1.4 Ausführung
Sind bei der Ausführung der ausgeschriebenen
Malerarbeiten
Verschmutzungen zu erwarten, so dürfen die Arbeiten
nicht
ohne Schutzmaßnahmen anangrenzenden Bauteilen
entsprechend Punkt 4.1.2 und 4.2.7 der DIN 18 363
ausgeführt
werden. Umfang und zeitliche Ausführung der
Bauarbeiten sind
mit der Bauleitung abzusprechen. Um einen reibungslosen
Bauablauf zu gewährleisten sind Absprachen mit anderen
Gewerken wie zum Beispiel Parkett, Trockenbau,
Schlosser etc.
notwendig. Glas- und Aluminiumflächen sind bei
Verwendung
silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch
Abkleben zu
schützen. Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an
Zargen, Türen, Fenstern u.dgl. vor den Arbeiten zu
entfernen
und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind
sie
abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge.
Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Ungeachtet
dessen
sind die Kennzeichnungen von Leitungen sowie
Markierungshinweise vor Ausführung mit dem Architekten
abzusprechen. Nach Abschluß der Arbeiten hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die
verwendeten Materialien wie zuvor beschrieben zu
übergeben.
Fassadenbeschichtungen sind nicht bei starker
Sonneneinstrahlungdurchzuführen. Erforderlichenfalls
ist in
Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung durch
Planen
o. ä. vorzunehmen. Die Verwendung von Abbeizmitteln
beinhaltet auch das gründliche Nachwaschen mit Wasser
(bei
alkalischen Mitteln) bzw. entsprechenden
Lösungsmitteln (bei
Fluiden). Holzteile müssen nach alkalischen Abbeizern
vor der
Weiterbehandlung trocken sein. Alle Abbeizmittel
müssen frei
von FCKW sein. Bei Beschichtung von Beton ist auf das
sichere
Entfernen von Schalungstrennmittel-Rückständen zu
achten. Zu
beschichtende Putzflächen sind vor der Grundierung mit
einem
Messingbesen abzukehren. Kupfer ist vor der
Beschichtung mit
Perchloräthylen zu reinigen. Aluminium ist zu
schleifen und zu
entfetten. Hartfaserplatten dürfen vor der
Beschichtung nicht
angeschliffen werden. Bei dunklen Tönungen ist der
Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der
Schlußbeschichtung auszuführen. Werden für die
beschriebenen Arbeiten Gerüste entsprechend VOB DIN 18
350
Punkt 4.2.2 notwendig, so sind die Mehrkosten in die
Einheitspreise miteinzukalkulieren. Die Einbauhöhen
sind in den
einzelnen Positionen ersichtlich.Farbreste, auch wenn
sie in
bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht
in die
Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen
geschüttet werden.
1.5 Abfallbeseitigung
Rest- und Verpackungsmaterial, anfallender Bauschutt
ist,
sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich
übernommen
wird, kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen
Vorschriften
über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber
kann
einen entsprechenden Nachweis verlangen
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
03.__. 1 Malerarbeiten / Wand: vorbereitende Malerarbeiten Erbringen von vorbereitenden Arbeiten an den Wänden
für den Anstrich inkl. sonstigen Nebenarbeiten.
Ausführung:
Abkleben von Bauteilen wie Einbauschienen,
Schlitzschienen, Fenster, Türen, Bodenbelag etc. mit mittelschwerer
PE-Folie als besonderen Schutz gegen Verschmutzung nach DIN 18 363
inkl. entfernen und entsorgen der Abdeckung nach Beendigung der Tapezier- / Malerarbeiten. Stöße überlappend und mit Klebeband dicht abgeklebt. Die Abklebung muss während der Arbeiten vollständig und unversehrt erhalten bleiben, bei Bedarf sind Schadstellen auszubessern.
Ausführung Detail:
- Die Untergründe sind für die nachfolgenden Malerarbeiten zu
reinigen, von Verschmutzungen zu befreien und ggfs. in Teilflächen
nachzuschleifen.
- Untergrundvorbehandlung: Untergrund auf Eignung, Trag- und
Haftfähigkeit prüfen
- Untergründe: Gipskarton, Sichtbeton, Holzwerkstoffe,
Metallbleche, Kunststoffe, Tapeten etc.
03.__. 1
Malerarbeiten / Wand: vorbereitende Malerarbeiten
143.00
m²
03.__. 3 Malerarbeiten / Wand: Anstrich in Dispersionsfarbe Liefern & aufbringen einer vollflächigen Beschichtung
mit Dispersionsfarbe an Wänden inkl. sonstigen
Nebenarbeiten.
Ausführung:
Beschichtung der Wände mit einer Dispersionsfarbe
einschließlich Untergrundvorbereitungen (Reinigen etc.).
Aufbringen der Beschichtung in 2 Schritten, bestehend
aus einer Zwischen- und Schluss-Beschichtung durch
Walzenauftrag.
Ausführung Detail:
- Untergrundvorbehandlung: Untergrund auf Eignung, Trag- und
Haftfähigkeit prüfen
- Untergründe: Gipskarton, Putz, Sichtbeton, Tapeten etc.
- Glanzgrad: stumpfmatt
- Deckvermögen nach Norm EN 13300, Klasse 1
- emissionsarm, lösemittel- und weichmacherfrei, TÜV o. AgBB
schadstoffgeprüft, desinfektionsmittelbeständig gemäß
Prüfnachweis, wasserdampfdiffusionsfähig,
- Farbangabe nach Farbkarte (RAL, NCS, Pantone, Brillux etc.)
- Farbton nach Angabe des Auftraggebers hier RAL 9010
Fabrikat: Brillux Glemalux o. vgl.
Flächendetails siehe Farbkonzept & Mengenermittlung
03.__. 3
Malerarbeiten / Wand: Anstrich in Dispersionsfarbe
143.00
m²
03.__. 4 Malerarbeiten / Zusatz: Acrylfuge Liefern & herstellen von Anschlussfugen aus
Acryl-Dichtmasse
an Wänden und Decken inkl. sontigen Nebenarbeiten.
Ausführung:
Anschlussfuge mit Fugendichtungsmasse auf Acrylat -
Dispersionsbasis, einschließlich erforderlicher
Hinterfüllung an
Wänden, Decken, Türen etc. herstellen.
Ausführung Detail:
- Fugenquerschnitt von max. 5 x 5 mm
- Acryldispersion auf Polyacrylatbasis
- Verarbeitung nach den Richtlinien der DIN 18540
- ggfs. Hinterfüllunh mit geeignetem,
geschlossenporigen
Polyethylen (PE) Rundschnur-Profil
- 3-Flanken - Haftung
- überstreichbar mit allen Dispersionsfarben
- nahezu geruchlos
- Dehnung 0,70 N/mm² nach DIN 53504 S2
Fabrikat: Brillux Acryl-Dichtungsmasse 395 o.vgl.
Zeichnungsnummer:
siehe Planset Malerplan Seite 10:
260109_Entwurf_MOP_SIS_Breuninger_Nürnberg_CAS_W_Pants_
KK02
03.__. 4
Malerarbeiten / Zusatz: Acrylfuge
O
1.00
m
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.__. 1 Rapportarbeiten / Facharbeiter Maler z.B.: Vorarbeiter oder langjähriger Facharbeiter des
entsprechenden Gewerks.
Nachweispflicht:
Alle zusätzlichen Arbeiten müssen mittels
Rapportzetteln
dokumentiert werden und sind vor Beginn der Arbeiten
duch
den Bauleiter bzw. den BHV zu genehmigen.
Die Rapportzettel müssen leserlich ausgefüllt und von
beiden
Seiten (AG & AN) signiert sein.
04.__. 1
Rapportarbeiten / Facharbeiter Maler
O
1.00
Std.
04.__. 2 Rapportarbeiten / Hilfsarbeiter Maler z.B.: ungelernte Hilfskraft oder Lehrling des
entsprechenden
Gewerks.
Nachweispflicht:
Alle zusätzlichen Arbeiten müssen mittels
Rapportzetteln
dokumentiert werden und sind vor Beginn der Arbeiten
duch
den Bauleiter bzw. den BHV zu genehmigen.
Die Rapportzettel müssen leserlich ausgefüllt und von
beiden
Seiten (AG & AN) signiert sein.
04.__. 2
Rapportarbeiten / Hilfsarbeiter Maler
O
1.00
Std.