Malerarbeiten
Düsseldorf / Umzug & Rückbau Tech-Hub / IT
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Vorbemerkungen: Die nachfolgend beschriebenen Positionen beziehen sich auf den Umbau der Breuninger Marco O' Polo Mietflächen des Hauses Nürnberg. Bei der Ausführung der Arbeiten sind die vorhandenen Rettungswege, Verkehrswege (Verkaufswege & Lagergänge) sowie die Ladezonen inkl. Laderampe in der Warenanlieferungen, ständig frei zu halten. Lärmintensiven Arbeiten sind außerhalb der Öffnung auszuführen: - Morgens:               7:00 Uhr bis 10:00 Uhr Sämtliches Entsorgungsmaterial ist fachgerecht durch den Auftragnehmer zu entsorgen. Der Ausführungszeitraum ist ab März.
Vorbemerkungen:
Vertragsbedingungen der Firma E. Breuninger GmbH & Co. für Werk- und Bauleistungen (Version 8.0) § 1 Vertragsbestandteile 1.1 Vertragsbestandteile zwischen der E. Breuninger GmbH & Co. (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) und dem Auftragnehmer sind: 1.1.1 das Zuschlagsschreiben (Auftragsschreiben) des Auftraggebers nebst Anlagen        (mit Ausnahme dieser Vertragsbedingungen); 1.1.2  das Protokoll der Vergabeverhandlungen nebst Anlagen (mit Ausnahme dieser Vertragsbedingungen), sofern vorhanden; 1.1.3  diese Vertragsbedingungen des Auftraggebers nebst Anlagen einschließlich deren Sicherheitsbestimmungen; 1.1.4 die VOB/B+C in der bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Bauleistungen handelt; 1.1.5 die Vorschriften des BGB über den Werk- und den Bauvertrag (§§ 631 ff BGB). 1.1.6 das vom Auftragnehmer bepreiste Leistungsverzeichnis und die damit verbundenen Vertragspläne sowie die zusätzlichen technischen Vorschriften; 1.1.7  das Angebot des Auftragnehmers; 1.1.8       die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Baukunst / Technik, insbesondere die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder des Europäischen Komitees für elektrische Normung (CENELEC), sowie alle DIN- Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. letztere vorrangig vor den DIN-Normen, ferner die VDI-, VDE-, VdS-Vorschriften, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB), Bestimmungen des Ausschusses für Stahlbeton, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW), die von den Bauaufsichtsbehörden eingeführten technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Normung e. V., die Be- und Verarbeitungsund Anwendungsvorschriften der Hersteller, weiterhin alle TÜV Vorschriften, alle gewerberechtlichen Vorschriften und alle Gesetze, insbesondere Gesetzte zum Schutz gegen Baulärm und andere bundes- und landesrechtliche Immissionsschutzregelungen sowie umwelt- und abfallrechtliche Vorschriften und Gesetze (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), etc.), Verordnungen, Ortssatzungen und alle öffentlich rechtlichen Vorschriften, soweit sie im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Sofern und soweit DIN-Normen oder andere der vorgenannten Vorschriften nicht den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Norm oder die entsprechende Vorschrift; die Leistungen sind in diesem Falle vielmehr entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik zu erbringen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Abweichungen unverzüglich unterrichten. 1.2 Sofern Vertragsbestandteile gemäß 1.1.1. bis 1.1.7 den Anforderungen den unter 1.1.8 aufgeführten anerkannten Regeln der Baukunst/Technik nicht genügen sollten, sind letztere vorrangig. Das gilt auch im Fall von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen und den Regelungen unter 1.1.8. Im Übrigen gilt im Falle von Wider- sprüchen oder Unklarheiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen (z.B. zwischen 1.1.1 und 1.1.2, 1.1.4 und 1.1.5 etc.) der sich aus der Reihenfolge ergebende jeweils vorrangige Vertragsbestandteil. Soweit innerhalb eines Vertragsbestandteiles (z.B. innerhalb 1.1.1 oder 1.1.2 oder 1.1.3 etc.) Widersprüche und/oder Unklarheiten bestehen, gilt die jeweils weiter- gehende und/oder qualitativ höherwertige Anforderung/Leistung als vereinbart. Im Zweifelsfall bestimmt der Auftraggeber in diesen Fällen (Widersprüche und/oder Unklarheiten innerhalb eines Vertragsbestandteiles) die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung nach billigem Er- messen (§ 315 BGB). 1.3 Etwaige Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt werden. § 2 Art und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers 2.1 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen nach Maßgabe der in § 1 dieser Vertragsbedingungen genannten Vertragsbestandteile. 2.2 Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören auch folgende Einzelleistungen: - Übergabe der Urkalkulation des Auftragnehmers für die vertragliche Leistung innerhalb einer ´   Woche nach    Zustandekommen des Werk-/Bauvertrags. Die Urkalkulation muss   insbesondere die Aufschlüsselung aller Einzelkosten der Teilleistung sämtlicher   LV-Positionen (Materialkosten, Lohnkosten, sonstige Stoff- und   Gerätekosten etc.), die Aufschlüsselung der Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten,   Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn) und die sonst vom Auftragnehmer   verwendeten Kosteneigenschaften enthalten. Sofern der Auftragnehmer die Leistungen durch   Subunternehmer erbringt, hat er mit seiner Urkalkulation eine Kalkulation der von ihm   eingesetzten Subunternehmer zu übergeben, die die oben genannte Aufschlüsselung ebenfalls    enthalten; - Einholung sämtlicher für seine Arbeiten erforderlichen Genehmigungen (z.B. wasserrechtliche   Genehmigung) auf seine Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. - auf Verlangen des Auftraggebers Übergabe eines Baustelleneinrichtungsplans, eines   Geräteverzeichnisses und eines detaillierten und nach dem tatsächlichen Baufortschritt   aktualisierten/ fortgeschriebenen Bauzeitenplanes. Dieser Bauzeitenplan ist wöchentlich zu   übergeben. - Anlegen der Lager- und Arbeitsplätze in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Beschaffen von   Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus.   Herrichten benutzter Flächen; der Auftragnehmer darf Büro- oder Personalcontainer sowie   Material nur auf den ihm vom Auftraggeber zugewiesenen Stellen auf dem Grundstück   aufstellen bzw. lagern. Das gleiche gilt für Liefer- oder Werkstattfahrzeuge des Auftragnehmers.   Das Abstellen von Fahrzeugen des Personals des Auftragnehmers   auf dem Grundstück des   Auftraggebers ist unzulässig. - Beschaffen von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung   gestellten hinaus. Beseitigung der vom Auftragnehmer verursachten Schäden an allen Zu-fahrtswegen; - Aufstellen, Vorhalten   und Beseitigen von Gerüsten, Arbeitsbühnen und dergleichen. Die Gerüste müssen auch den  Sicherheitsvorschriften der Folgehandwerker entsprechen; Abladen und Lagern der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile auf der Baustelle oder an den in der Leistungsbeschreibung angegebenen   Stellen; - Aufbau und Vorhalten, Er- und Unterhaltung sowie Betrieb, Abbau und Transport der gesamten  Baustelleneinrichtung einschließlich der Bauzäune und Einfriedungen; - tägliche, nach Ende eines jeden  Arbeitstages erforderliche Reinigung/Säuberung seiner unmittelbaren Arbeitsbereiche inkl. einer Endreinigung nach Fertigstellung seiner Arbeiten; - Müllentsorgung inkl. Beleg der ordnungsgemäßen  Entsorgung nach Müllart und Menge durch Deponie-/Wiegescheine oder durch andere geeignete  Entsorgungsnachweise, soweit es sich um entsorgungspflichtige Abfälle handelt. Im Übrigen sind die jeweils   gültigen gesetzlichen Regelungen und städtischen Satzungen und Festlegungen zu beachten. - sämtliche  Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der erforderlichen Maß-nahmen zur Absicherung  gegen Diebstahl und Beschädigungen, Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs, der notwendigen Absperrung, Beschilderung und Beleuchtung; - Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für den gesamten Leistungsbereich des Auftragnehmers (ggf. die Baustelle und das Baugrundstück). Im Falle von Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht beruhen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber im Innenverhältnis von sämtlichen berechtigten Ansprüchen frei, die von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht und rechtskräftig festgestellt oder unter Zustimmung des Auftragnehmers anerkannt wurden; - Übernahme der Reinigungs- und Streupflicht für den Leistungsbereich des Auftragnehmers (ggf. das Baugrundstück) und die angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen (Unterhaltung) gemäß Ortssatzung für die Dauer der Bauzeit (bis zum letzten Tag der Abnahme). In Abgrenzung zur Baureinigung betrifft diese Unterhaltung die Grundstücksflächen außerhalb des eigentlichen Baustellenbereiches; - Durchführung der erforderlichen Versuchsläufe, Inbetriebnahmen, Sachverständigenabnahmen vor Übergabe an den Auftraggeber; - Zusammenstellung, Aufstellung und Überlassung aller Bestands- und Revisionsunterlagen (Pläne und Skizzen, welche die tatsächlich ausgeführten Leistungen maßstabsgetreu zeichnerisch darstellen) einschließlich sämtlicher technischer Unterlagen, sowie Aushändigung der Bedienungsunterlagen und -vorschriften (Wartungs- und  Betriebsanleitungen) für Betrieb, Unterhaltung und Wartung aller technischen Anlagen und sonstigen wartungsbedürftigen Gebäudeteile in 3-facher Ausfertigung sowie als Mutterpause, inkl. Übernahme anfallender Kosten für TÜV-Abnahmen, soweit sie Leistungen des Auftragnehmers betreffen; - Mitwirken bei der Abnahme einschließlich des Stellens der Arbeitskräfte und Geräte. 2.3 Baustellenpersonal 2.3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit für die ordnungsmäße Leistung nach § 2 Ziffer 1 erforderlich, ständig präsent einen verantwortlichen Fachbauleiter, gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnung, auf der Baustelle einzusetzen. Er hat dem Auftraggeber vor Beginn der Liefer- und/oder Aufbauleistungen schriftlich einen deutschsprachigen verantwortlichen Bauleiter zu benennen, der auch zur Vertretung des Auftragnehmers bevollmächtigt ist. Der Auftragnehmer kann diese Vollmacht nur durch schriftliche Benennung eines anderen Bevollmächtigten mit Angabe sämtlicher Kontaktdaten widerrufen. Der Bauleiter hat während der normalen Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Austausch des Bauleiters zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. 2.3.2 Der Auftragnehmer darf für die Erbringung der Leistungen nur Arbeitnehmer einsetzen, die entweder der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen und nach den deutschen gesetz- lichen und tarifvertraglichen Vorschriften entlohnt werden oder Arbeitnehmer, die Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach den Vorgaben des Arbeitnehmer- entsendegesetzes (AEntG) für einen befristeten Zeitraum zur Leistungserbringung in die Bundesrepublik entsandt worden sind; Ziffer 3.6 bleibt unberührt. Die Arbeitnehmer haben ihren Sozialversicherungsausweis stets mit sich zu führen. Entsandte Arbeitnehmer haben die Bescheinigung, dass während der Dauer der Entsendung nach Deutschland weiterhin das soziale Sicherungssystem des Herkunftsstaates anwendbar bleibt (sogenannte E 101- Bescheinigung, seit 01.05.2010 "Vordruck A 1") stets mit sich zu führen. Beim Einsatz entsandter Arbeitnehmer sind jederzeit prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungs- verhältnisse am Ort der Leistungserbringung bereitzuhalten; dies umfasst zumindest eine Kopie der Anmeldung nach § 18 AEntG sowie die nach § 19 AEntG zu erstellenden Dokumente. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kontrolle berechtigt. 2.3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in seinem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den für dieses Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in dem Unternehmen beschäftigenden nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Mindestlohngesetz und des AEntG zu entlohnen. Gleiches gilt für Verpflichtungen aus Sozialkassentarifverträgen, die auf den Auftragnehmer anzuwenden sind. 2.3.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigter mindestens monatlich auf Gehaltskonten zu überweisen. 2.3.5 Ein Einsatz ausländischer Arbeitskräfte erfordert, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, mit der in deutscher Sprache verhandelt werden kann. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass dies der Fall ist. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers einen Dolmetscher hinzuzuziehen. 2.3.6 Werden ausländische Arbeitskräfte aus Staaten eingesetzt, die nicht der EU angehören, muss der Auftragnehmer hierfür jeweils vor Leistungsbeginn dem Auftraggeber gültige Arbeitserlaubnisse vorlegen. 2.3.7 Der Auftragnehmer hat die Pflichten eines Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß EG-Richtlinien Nr. 92/57/EWG zu erfüllen. 2.4 Tagesberichte Tagesberichte sind vom Auftragnehmer spätestens am darauffolgenden Tag beim Auftraggeber unterschrieben abzugeben. Die Unterschrift ist mit Namen und Funktion zu versehen. Die Tagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende der Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse. Es wird auf die Vorgaben des Musterbautagebuches VBH Bund verwiesen. Sollte der Auftragnehmer einzelne Tagesberichte verspätet abgeben, kann er sich für etwaig von ihm aus diesen Tagesberichten geltend gemachte Ansprüche nicht auf die Inhalte der verspätet abgegebenen Tagesberichte berufen. Tagesberichte und deren Inhalte haben nicht die Wirkung von Behinderungsanzeigen, Bedenkenanmeldungen und Mehrkostenanmeldungen und ersetzen diese nicht. Soweit Unfälle mit Personen- oder Sachschäden eintreten, sind diese dem Auftraggeber unverzüglich und am gleichen Tag zu melden. 2.5 Werbung des Auftragnehmers auf der Baustelle oder mit der Bauleistung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. § 3 Ausführungs- und Leistungsänderungen 3.1 Leistungsänderungen, Änderungen des Werkerfolgs und Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind, nach § 650 b BGB sowie Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen nach §§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B werden nach diesen Vertragsbedingungen als "Leistungsänderungen" bezeichnet und richten sich, einschließlich ihrer Voraussetzungen und ihrer Rechtsfolgen, nach den nachfolgenden Regelungen. Die Anwendung der VOB/B, insbesondere der §§ 2 Abs. 5, Abs. 6 und Abs.7 VOB/B wird im Hinblick auf die Vergütung von Leistungsänderungen ausgeschlossen. 3.2 Anordnungsrecht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist berechtigt, Leistungsänderungen zu verlangen. Es gilt grundsätzlich die Einigungsfrist nach § 650b Abs.2 BGB mit der Einschränkung, dass die Höchstfrist auf 20 Kalendertage beschränkt wird. Sie wird für alle Fälle ausdrücklich abbedungen, in denen ein sofortiges Anordnungsrecht des Auftraggebers aus wichtigem Grund erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Einhaltung der Einigungsfrist nachteilige Auswirkungen auf den Bauablauf drohen, insbesondere die Leistungsänderung auf dem kritischen Weg liegt und/oder sich die (Zwischen-) Fertigstellungstermine verschieben, oder eine sofortige Ausführung aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, sofort eine Anordnung einer Leistungsänderung zu treffen. 3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Nachtragsangebot für Leistungsänderungen vorzulegen, in welchem u.a. ein etwaiger Anspruch auf gesondert Vergütung oder Minderung der Vergütung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf anzugeben sind. Soweit der Auftraggeber entsprechend § 650 b Abs. 1 S. 4 BGB die Planung zur Verfügung stellt und für die Erstellung des Nachtragsangebotes Planungsleistungen erforderlich sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt des Änderungsbegehrens auf das Planungserfordernis hinzuweisen. Etwaige Verzögerungen, die aus dem fehlenden Hinweis erwachsen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 3.4 Die Vergütung von Leistungsänderungen richtet sich nach § 650 c BGB. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Angebotsabgabe eine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Die Urkalkulation wird gegebenenfalls vor Vertragsschluss den Ergebnissen der Verhandlung angepasst. In der Kalkulation müssen folgende Kosten getrennt ausgewiesen sein: - Summe der Einzelkosten der Teilleistungen, - Summe der Baustellengemeinkosten, - Allgemeine Geschäftskosten, - Wagnis, - Gewinn. 3.5 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe auch bei der Vereinbarung eines neuen Preises für Nachtragsleistungen berücksichtigt. 3.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Leistungsänderungen auch dann auszuführen, wenn die Parteien vor Ausführung der Arbeiten keine Vereinbarung abschließen, in der die Auswirkung der Leistungsänderung auf die Vergütung und/oder auf die vereinbarten Ausführungsfristen festgelegt werden. 3.7 § 650 c Abs. 3 BGB gilt mit folgender Maßgabe: Dem Auftragnehmer steht das Recht zur Geltendmachung von Abschlagsforderungen in Höhe von 80 % seines Angebotes jedoch nur Zug um Zug gegen Stellung einer unbefristeten und unwiderruflichen sowie selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines deutschen Kreditversicherers oder einer deutschen Bank in Höhe der streitigen Abschlagsforderung zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches des Auftraggebers nach § 650 c Abs. 3 Satz 3 BGB zu. Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht von einer Sicherheit nach § 12 dieser Vertragsbedingungen umfasst. 3.8 Der Auftraggeber ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, welche die Bauzeit beeinflussen, soweit derartige Anordnungen den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligen, insbesondere aus baupraktischen Erwägungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Anordnungen auszuführen. § 4 Ausführungsfristen (Termine) 4.1 Die in den Vertragsbestandteilen genannten Termine (Vertragstermine) für den Arbeitsbeginn und die Fertigstellung sowie etwaige Zwischentermine sind Vertragsfristen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B. Zur etwaigen Abstimmung vor der Auftragserteilung und vor dem Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Terminplan zur Genehmigung vorzulegen, der kalendermäßig die Vertragstermine abbilden und einhalten muss. Die im Terminplan neben den Vertragsterminen enthaltenen Termine stellen jedoch keine Vertragsfristen nach § 5 Abs. 1 VOB/B dar. 4.2 Der Terminplan muss folgende Struktur haben: Zeitachse nach Kalendertagen angelegt, Vorgangsachse nach Gewerken angelegt (als Gewerk gelten kostengruppen nach DIN 276 in dritter Gliederungsstelle), Detaillierung eines Vorgangs mit Beginn, Ende, alle Vorgänger, alle Nachfolger, ggf. sonstige Zusammenhänge mit anderen Vorgängen, prozentualer Kostenanteil dieses Vorgangs an Gesamtkosten, prozentuale Kostenverteilung auf betroffene Kalendermonate des Vorgangs und nachvollziehbare Darstellung des kritischen Wegs. Wird der Terminplan dem Auftraggeber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann der Auftraggeber den Terminplan des Auftragnehmers nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 BGB). Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers zweimonatlich zum 15. des Folgemonats die Auswirkungen der bisher eingetretenen Behinderungseinwirkungen (einschließlich Vergütungsfolgen, Schadensberechnung bzw. Entschädigungsberechnung für die nach Auffassung des Auftragnehmers AG-seitigen Behinderungen) vorzulegen. 4.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber und der Auftragnehmer während der Durchführung dieses Vertrages neue Zwischentermine und/oder einen neuen Fertigstellungstermin vereinbaren, stellen diese neu vereinbarten Zwischentermine und/oder der neu vereinbarte Fertigstellungstermin Vertragsfristen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B dar. § 5 Vergütung 5.1 Sämtliche Einheits- und/oder Pauschalpreise sind bis zur Erfüllung des Vertrages Festpreise. 5.2 Der Auftragnehmer hat in die Preise sämtliche Leistungen und Nebenleistungen einzurechnen, die zur Erreichung des Vertragszieles erforderlich sind, auch wenn sie im Einzelnen nicht detailliert in den Vertragsbestandteilen enthalten bzw. beschrieben sein sollten. 5.3 Die im Werk-/Bauvertrag vom Auftragnehmer gewährten Preisnachlässe gelten auch für Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen (§ 3) und Stundenlohnarbeiten (§ 11 Ziffer 7). 5.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Strom und Wasser für die Ausführung der Vertragsleistungen zur Verfügung. Die Kosten hierfür werden im Wege einer Umlage in Höhe von 1,35 % der Netto-Schlussrechnungssumme von der Schlussrechnung abgezogen. 5.5 § 313 BGB bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. § 6 Vertragsstrafe 6.1 Bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins hat der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Netto-Schlussrechnungssumme zu bezahlen. Im Falle des Verzuges bei der Einhaltung von vertraglichen Zwischenterminen schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber je Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettovertragswertes der bis zum diesem Zeitpunkt zu erbringenden Werkleistung. Sobald der Auftragnehmer bezüglich eines Zwischentermins bereits in Verzug geraten ist, wird die Vertragsstrafe bei der Überschreitung weiterer Zwischentermine nur verwirkt, soweit hierdurch zusätzlicher Verzug des Auftragnehmers eingetreten ist. 6.2 Verschieben sich der Fertigstellungstermin und/oder pönalisierte Zwischentermine aus vom Auftraggebers zu vertretenden Gründen, ist die Vertragsstrafe gemäß vorbenannten Regelungen auch bei Überschreitung der sich aufgrund der Verschiebung ergebenden neuen Fertigstellungstermine/Zwischentermine verwirkt, es sei denn, der bei Abschluss dieses Vertrages vereinbarte Bauablauf ist grundlegend gestört und muss durchgreifend umgestellt werden. Die Vertragsstrafe gilt ebenfalls für einvernehmlich verschobene oder vereinbarte geänderte Vertragstermine. 6.3 Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme. Bei Überschreitung eines Zwischentermins beträgt die Vertragsstrafe maximal 5% der für die zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins zu erreichenden Leistung vereinbarten Abrechnungssumme. 6.4 Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung eines die Vertragsstrafe etwa übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 6.5 Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. § 7 Versicherungen 7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens eine Woche nach Auftragserteilung eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sach- bzw. Vermögensschäden mit den nachfolgend genannten Deckungssummen für jeden Schadensfall nachzuweisen und bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages auf seine Kosten aufrechtzuerhalten: Personenschäden  mind. _ 5.000.000,00 Sachschäden   mind. _ 5.000.000,00 Vermögensschäden  mind. _ 1.000.000,00 Bearbeitungsschäden  mind. _ 1.000.000,00 Erfolgt ein entsprechender Nachweis trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Werk-/Bauvertrag zu kündigen oder den entsprechenden Versicherungsvertrag im Namen des Auftragnehmers abzuschließen und die hierdurch entstehenden Kosten von den Rechnungen (Abschlags- oder Schlussrechnung) in Abzug zu bringen. 7.2 Im Hinblick auf die abzuschließende Versicherung legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum Baubeginn eine schriftliche Erklärung der jeweiligen Versicherung vor, in der diese sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, diesen rechtzeitig zu informieren, wenn der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzugs oder sonstiger Gründe entfällt oder wenn die Versicherung aus sonstigen Gründen aufgehoben wird. Für den Fall dass die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nicht mehr besteht (der Versicherungsschutz entfallen ist), ist der Auftragnehmer verpflichtet binnen einer Woche nach Mitteilung des Versicherers eine neue Betriebshaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen der Ziffer 1 abzuschließen und dem Auftraggeber diesen neuen Versicherungsvertrag unverzüglich vorzulegen. Schließt der Auftragnehmer eine neue Betriebshaftpflichtversicherung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht ab oder legt einen neuen Versicherungsvertrag nicht vor, ist der Auftraggeber. berechtigt, den Werk-/Bauvertrag zu kündigen oder den entsprechenden Versicherungsvertrag im Namen des Auftragnehmers abzuschließen und die hierdurch entstehenden Kosten von den Rechnungen (Abschlags- oder Schlussrechnung) in Abzug zu bringen. 7.3 Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die auf den Auftragnehmer für diese Bauwesenversicherung entfallende anteilige Prämie, wird in Form einer pauschalen Umlage in Höhe von 0,15 % der Netto-Schlussrechnungssumme von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgezogen. § 8 Kündigung durch den Auftragnehmer, Leistungsverweigerung, Bauhandwerkersicherungshypothek 8.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nach § 9 Abs.1 Nr. 2 VOB/B kündigen, wenn der Auftraggeber mit einer nicht nur ganz geringfügigen fälligen Zahlung in Verzug ist (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B), während des Verzuges unter Nachfristsetzung von 3 Wochen erneut gemahnt wird und auch innerhalb der Nachfrist nicht zahlt. 8.2 Die Setzung der Nachfrist gemäß Ziffer 1 ist schriftlich an die Geschäftsleitung des Auftraggebers zu richten. 8.3 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend, so ist er verpflichtet, denjenigen Betrag zu beziffern, wegen dessen er das Recht geltend machen will. Bestreitet der andere Vertragspartner die Berechtigung der Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, so ist er berechtigt, die Geltendmachung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden. An Stelle der Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der Auftragnehmer Zahlung verlangen, sofern er gleichzeitig  Zug um Zug Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsanspruch leistet. Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen. Die Kosten der Sicherheitsleistung sind im Ergebnis von den Parteien in demjenigen Umfange zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war. An vom Auftragnehmer beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Verträgen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. 8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Anspruch des Auftragnehmers aus § 650e BGB, wenn er geltend gemacht wird, durch Stellung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, schriftlichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank abzuwenden und auch eine etwa bereits gem. § 650e BGB eingetragene Vormerkung oder Hypothek durch eine solche Bürgschaft abzulösen. Einen Anspruch aus § 650e BGB kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn sich der Auftraggeber in Verzug befindet und die angemahnte Zahlung trotz Nachfristsetzung innerhalb von 3 Wochen nicht fristgemäß leistet. § 650f BGB bleibt unberührt. § 9 Abnahme / Gewährleistung 9.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die vertragsgemäße und abnahmefähige Fertigstellung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verlangt eine förmliche Abnahme, auch für evtl. Mängelbeseitigungsarbeiten. Die in der VOB/B vorgesehenen Möglichkeiten einer fiktiven Abnahme sowie jeglicher andere Abnahmeformen sind ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt jedoch unberührt. Der Abnahmetermin ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Über die Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Protokoll auf Formularen des Auftraggebers zu fertigen. 9.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers 5 Jahre plus 3 Wochen. Hiervon abweichend gilt für folgende Teilleistungen: 9.2.1 Für Dachabdichtungen und weiße Wanne und sonstige Bauwerksabdichtungen gegen drückendes Wasser und/oder Eindringen von Regen: 10 Jahre 9.2.2 Dichtigkeit der Fassade gegen drücken des Wasser und/oder Eindringen von Regen sowie Winddichtigkeit der Fassade: 10 Jahre bei Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages 9.2.3 Leuchtmittel: 6 Monate 9.2.4 Gärtnerische Lieferungen und Leistungen: Anwuchsgarantie von 2 Vegetationsperioden (2 Frühjahre) nach Pflanztermin Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre plus 3 Wochen, soweit hierüber (ganz gleich durch wen) Wartungsverträge mit dem Auftragnehmer oder entsprechend sachkundigen und qualifizierten Dritten abgeschlossen werden. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 4 VOB/B mit der Maßgabe, dass die dort benannte Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. 9.3 Der Auftragnehmer ist für das rechtzeitige Herbeiführen der vorgeschriebenen Abnahmen seitens der zuständigen Behörden, des Technischen Überwachungsvereins oder sonstiger zuständiger Überwachungsstellen verantwortlich. Eventuelle Auflagen und Sonderbestimmungen sind zu beachten. 9.4 Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber benannten Personen vor Abnahme seiner Leistungen in die Bedienung und Wartung der von ihm gelieferten und montierten Anlagen/Bauleistungen einweisen. Der Nachweis über diese Einweisung ist bei der Abnahme in schriftlicher Form eines Einweisungsprotokolls dem Auftraggeber zu übergeben. 9.5 Voraussetzung für die Abnahme und die Freigabe der Schlusszahlung ist die Übergabe sämtlicher vertraglich geschuldeter (Dokumentations-) Unterlagen in der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualität durch den Auftragnehmer. Hierzu gehören auch - soweit nichts anderes vereinbart ist - alle für die spätere Nutzung und Instandhaltung seiner Leistungen erforderlichen Revisionsunterlagen und sonstige Unterlagen, die auch Auskunft darüber geben, welche verwendeten Materialien mit Fabrikatsangabe er wo eingebaut hat. 9.6 Für haustechnische Anlagen, deren volle Funktionsfähigkeit erst nach Bezug des Gebäudes festgestellt werden kann, ist eine weitere Abnahme als Nachabnahme durchzuführen. Diese Nachabnahme ist für die Heizungsanlage/Kälteanlage erst durchzuführen, wenn diese einen vollen Winter (1. Dezember bis 31. März) bzw. einen vollen Sommer (1. Juni bis 30. September) nach Bezug in Betrieb war, spätestens jedoch nach Ablauf eines zweiten Winters bzw. Sommers nach der förmlichen Abnahme gemäß § 9 Ziffer 1. Für die vorgenannten haustechnischen Anlagen verbleibt die Beweislast für die Mängelfreiheit bis zur Nachabnahme beim Auftragnehmer; die übrigen Abnahmewirkungen treten mit der Abnahme gemäß § 9 Ziffer 1 ein. 9.7 Teilabnahmen sind ausgeschlossen. 9.8 Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen i.S.v. § 4 Abs. 10 VOB/B sind nach ihrer Fertigstellung, die dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von Teilabnahmen. 9.9 Der Auftragnehmer übernimmt die Mängelhaftung hinsichtlich aller von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Bau- und sonstigen, insbesondere Planungsleistungen. Abweichend von den Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B kann der Auftraggeber Schadenersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB verlangen; § 13 Abs. 7 VOB/B gilt insoweit nicht. § 13 VOB/B bleibt im Übrigen jedoch unberührt. 9.10 Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Auftraggeber bzw. der Nutzer ? erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten auszuführen. 9.11 Nach Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen beginnen für diese die jeweiligen Fristen gemäß § 9 Ziffer 2 erneut. Der Auftraggeber kann jeweils vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 9 Ziffer 2 und des obigen Absatzes dieser Ziffer 11 eine gemeinsame Besichtigung der betreffenden Leistungen verlangen. 9.12 Der Auftragnehmer macht hiermit dem Auftraggeber das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche gegen Subunternehmer und Lieferanten. Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer insgesamt oder hinsichtlich einzelner Subunternehmer oder Lieferanten annehmen. Soweit der Auftraggeber das Angebot auf Abtretung von Gewähr- leistungsansprüchen gegen Subunternehmer und Lieferanten annimmt, erlöschen die betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich sämtlicher nicht abgetretener Gewähr- leistungsansprüche bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer wird im Abtretungsfall den Auftraggeber bei der Verfolgung der Gewährleistungsansprüche unterstützen und ihm alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich übergeben und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. § 10 Subunternehmer 10.1. Der Auftragnehmer wird die Vertragsleistung ausschließlich im eigenen Betrieb ausführen. Eine Weitervergabe an Nachunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftrag- gebers ist nicht zulässig. Im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende Regelungen ist der Auftraggeber unbeschadet etwaiger sonstiger Schadensersatzansprüche berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 10.2. Art und Umfang etwaiger Nachunternehmerleistungen sind im Angebot/in der Bietererklärung bei Angebotsabgabe zu nennen und die Unternehmer anzugeben. 10.3. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Vorschriften über den Einsatz von Arbeitskräften verpflichtet. Er hat insbesondere die Bestimmung der Sozialgesetzbücher und des AÜG sowie des AEntG und des Mindestlohngesetzes zu beachten. Er haftet für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch Nachunternehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber - selbst und durch die von ihm beauftragten Dritte (Subunternehmer) keine Arbeitnehmer auf der Baustelle einzusetzen, deren Beschäftigung gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes oder gegen das Verbot der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG in der jeweilig gültigen Fassung verstößt. - die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne zu bezahlen - die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Beitrags- und Zahlungsverpflichtungen im   Zusammenhang mit diesem Vertrag zu erfüllen - dem Auftraggeber monatlich durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen (sog.   Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nachzuweisen, dass die vorgenannten Pflichten erfüllt   worden sind  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen seiner   Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer seiner Subunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren   nachgeordneten Subunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß   Mindestlohngesetz und § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) freizustellen. 10.4. Soweit die oben aufgeführten Unbedenklichkeitsbescheinigungen zum Nachweis der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen, tariflichen und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht vollständig spätestens im Zuge der Übersendung von Abschlagsrechnungen und/oder der Schlussrechnung erfolgt sind, ist der Auftraggeber berechtigt, jeweils 5 % der jeweiligen Rechnungssumme bis zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen einzubehalten. § 11 Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen und Rechnungsarten sowie Vorauszahlungen 11.1 Sofern der Auftraggeber und der Auftragnehmer in dem Werk-/Bauvertrag konkrete Zahlungstermine nach dem jeweiligen Bautenstand festlegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu den festgelegten Terminen zu beanspruchen, wenn der zum jeweiligen Termin vereinbarte Bautenstand vollständig erreicht ist. Ansonsten ist § 16 VOB/B anzuwenden. 11.2 Die Schlussrechnung hat alle zu vergütenden Leistungen, welche innerhalb eines Werk-/Bauvertrags erbracht wurden, prüfbar zu enthalten, d.h. es sind alle Forderungen unter Verwendung der Leistungsverzeichnispositionen zusammenzufassen und sämtliche Nachweise (insbesondere Nachtragskalkulationen) für abgerechnete Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen beizufügen. Sie ist innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 3 VOB/B nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen beim Auftraggeber einzureichen. Die Anerkennung und Bezahlung der Abschlagsrechnungen oder Schlussrechnung schließt Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann vom Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden. 11.3 Die Fälligkeit der Schlusszahlung richtet sich nach § 16 Abs. 3 VOB/B. 11.4. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber bei Zahlung der geprüften Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit 3 % Skonto aus der Brutto-Schlussrechnungssumme. 11.5 Teilschlussrechnungen werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde. 11.6 Vorauszahlungen können gem. § 16 Abs. 2 VOB/B schriftlich vereinbart werden. Für die vereinbarte Vorauszahlung ist eine Sicherheit in Form einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft (Vorauszahlungsbürgschaft  Anlage 3) eines nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen entsprechend dem Muster des Auftraggebers über die Brutto-Summe der Vorauszahlung durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber zu hinterlegen. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert alle Ansprüche des Auftraggebers auf Herausgabe von Vorauszahlungen einschl. Zinsen, die dem Auftraggeber im Rahmen des vorgenannten Vertrages gegen den Auftragnehmer zustehen, sofern und soweit sich aus der Abrechnung der erbrachten Leistungen im Hinblick auf den noch nicht freigegebenen und noch nicht verrechneten Teil der Vorauszahlung eine Überzahlung des Auftragnehmers ergibt. Insoweit sichert die Bürgschaft die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere auch Rückzahlungsansprüche, Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Auftragnehmer. 11.7 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind täglich nach Arbeitsausführung auszustellen und spätestens am darauf folgenden Arbeitstag dem örtlichen Bauleiter schriftlich zur Bestätigung des dargestellten Aufwandes vorzulegen. Außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B müssen Stundenlohnzettel das Datum, die Bezeichnung der Baustelle und Hauseinheit, die Namen der Arbeitskräfte mit Berufs- und Lohngruppen, die geleisteten Stunden je Arbeitskraft und die Art der Leistungen enthalten. Sind in einem Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Anzahl von Stunden unverbindlich; § 2 Abs. 3 VOB/B gilt für Über- oder Unterschreitung von Stundensätzen nicht. Die Stundenlohnsätze des Auftragnehmers verstehen sich inklusive aller Nebenkosten und Zuschläge, Fahrt- und Rüstzeiten, Kleinwerkzeuge und -geräte. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, der Auftraggeber fordert ausdrücklich eine Aufsicht. 11.8 Es gelten folgende allgemeine Richtlinien des Auftraggebers: - Auf sämtlichen Rechnungen ist die vollständige Projektnummer anzugeben. - Unvollständige Unterlagen werden unbearbeitet umgehend an den Absender zurückgegeben. - Daraus resultierende Skontoverluste und Verzugszinsen werden entsprechend weiter belastet. § 12 Sicherheitsleistung 12.1 Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrages eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben (Auftragsschreiben) des Auftraggebers ergebenden Brutto-Gesamtvergütung vor Nachlass. Die Vertragserfüllungsbürgschaft hat dem Bürgschaftsmuster gemäß Anlage 1 (Vertragserfüllungsbürgschaft) zu entsprechen. Sie sichert Ansprüche des Auftraggebers für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen , einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche vor Abnahme und Schadensersatzansprüche bis zur Abnahme, Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe, sowie Ansprüche auf Erstattung von Überzahlung einschließlich Zinsen und Ansprüche für die Erfüllung des Freistellungsanspruches § 10 Ziffer 3 sowie Ersatzansprüche bei Inanspruchnahme des Auftraggebers durch die Finanzbehörden hinsichtlich der Bauabzugssteuer und etwaiger Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber gem. §§ 28 e Abs. 3 a); Abs. 3 e) SGB IV oder aufgrund von § 150 Abs. 3 SGB VII. Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank/einem deutschen Kreditversicherer oder eines deutschen, öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes ausgestellt sein. § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt. 12.2 Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht binnen des vorgenannten Zeitraums die geschuldete Sicherheit, ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Betrag (10 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben (Auftragsschreiben) des Auftraggebers ergebenden Brutto-Gesamtvergütung vor Nachlass) von den Zahlungen an den Auftragnehmer einzubehalten oder nach Wahl des Auftraggebers den Vertrag zu kündigen, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Beibringung der vereinbarten Sicherheit gesetzt hat und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen wird. Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber richten sich die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Sofern der Auftragnehmer die geschuldete Sicherheit übergibt, diese aber (insgesamt) betragsmäßig hinter dem Betrag in Höhe von 10% der Brutto-Gesamtvergütung vor Nachlass zurückbleibt, erfolgt der Einbehalt des Auftraggebers nur bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen der übergebenen Sicherheit und dem Betrag in Höhe von 10 % des Brutto-Gesamtvergütung vor Nachlass. 12.3 Nach erfolgter förmlicher Abnahme gibt der Auftraggeber die vorbenannte Vertragserfüllungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurück Zug um Zug gegen die Hergabe einer Mängelansprüchebürgschaft  nach dem Muster gem. Anlage 2 (Mängelansprüchebürgschaft)  zur Sicherung der Mängelansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatzansprüche  einschließlich solcher aus geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen , Kostenvorschuss, Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe, Ansprüche auf die vertragsgemäße Abrechnung, sowie Ansprüche auf Erstattung von Überzahlung einschließlich Zinsen und Ansprüche für die Erfüllung des Freistellungsanspruches gemäß § 10 Ziffer 3 sowie Ersatzansprüche bei Inanspruchnahme des Auftraggebers durch die Finanzbehörden hinsichtlich der Bauabzugssteuer und etwaiger Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber gem. §§ 28 e Abs. 3 a); Abs. 3 e) SGB IV oder aufgrund von § 150 Abs. 3 SGB VII in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme. Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank/einem deutschen Kreditversicherer oder einem deutschen, öffentlichrechtlichen Kreditinstitutes ausgestellt sein. 12.4 Die Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede aus § 771 BGB enthalten. Die Bürgschaft dient auch der Sicherstellung der entsprechenden Ansprüche des Auftraggebers, wenn im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers der Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO die Vertragserfüllung verlangt. Die Ansprüche aus dieser Bürgschaft verjähren nicht vor der gesicherten Hauptforderung, jedoch spätestens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Herausgabe der Bürgschaft(en) für Mängelansprüche erfolgt mit der Maßgabe des § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B frühestens mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die Bürgschaften dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten. 12.5 Die Mängelansprüchebürgschaft (Sicherheitsleistung) verringert sich bei Vereinbarung unterschiedlicher Verjährungsfristen für einzelne Leistungen nach dem Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist um jeweils 5 % der auf die jeweils verjährten Mängelansprüche entfallenden Brutto- Schlussabrechnungssumme. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer gegenüber nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist auf Verlangen eine entsprechende Enthaftungserklärung erteilen, sofern die gesicherten Ansprüche erfüllt sind und der Auftraggeber insoweit keine gesicherten Ansprüche geltend gemacht hat. § 13 Urheberrecht 13.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens ausschließlich, unwiderruflich und ohne jede sachliche und für die Dauer des Schutzes zeitliche Beschränkung alle übertragungsfähigen Rechte und Ansprüche an allen vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen (z.B. Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Pläne, jeweils in verkörperter und/oder elektronischer Form) und allen vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen im Rahmen dieses Vertrages ein. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Recht des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu nutzen, zu verwerten und zu ändern und in der geänderten Form in gleichem Umfang wie in der ursprünglichen Form zu nutzen. Der Auftraggeber nimmt die Übertragungen hiermit an. Die vorgenannten Änderungsrechte des AG bestehen nur insoweit, als diese keine grobe Entstellung des Werkes im Sinne des § 14 UrhG zur Folge haben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt unberührt. 13.2 Der Auftragnehmer ist verantwortlich, dass die nach § 14 Ziffer 1 übertragenen Rechte frei von Rechten Dritter sind, und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei. 13.3 Der Auftragnehmer ist zur Weiterübertragung der ihm nach § 14 Ziffer 1 übertragenen Rechte an Dritte oder zur Einräumung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte ohne Zustimmung des Auftragsnehmers berechtigt. 13.4 Die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen werden mit ihrer Erstellung  und zwar im jeweiligen Bearbeitungszustand  Eigentum des Auftraggebers. Sie sind auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich herauszugeben, spätestens 2 Wochen nach Abnahme der geschuldeten Leistungen. 13.5. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber auf Verlangen  unverzüglich, sonst spätestens nach Erfüllung seiner Leistungen, zurückzugeben. 13.6 Die nach dem Bau-/Werkvertrag vereinbarte Vergütung deckt die Übertragung sowie Einräumung der nach diesen Vertragsbedingungen eingeräumten Rechte und Ansprüche ab. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dies auch gegenüber seinen Nachunternehmern, freien Mitarbeitern und sonstigen Dritten gilt. 13.7 Die vorstehenden Regelungen gelten uneingeschränkt auch in jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Die vorstehenden Rechtseinräumungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort. Eine Kündigung dieses Vertrages lässt dem die Auftraggeber eingeräumten Rechte unberührt. § 14 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot 14.1 Die Aufrechnung der dem Auftragnehmer aus dem Werk-/Bauvertrag gegen den Auftrag-geber zustehenden Forderungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene, vom Auftraggeber anerkannte rechtskräftig festgestellte Forderungen. 14.2 Die Abtretung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers unwirksam. § 15 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Stuttgart. § 16 Schlussbestimmung 16.1 Änderungen des Werk-/Bauvertrages und seiner Vertragsbestandteile nach § 1 Ziffer 1 bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Nach dem Willen der Parteien kann dem Schriftformerfordernis auch durch einfache elektronische Signatur Rechnung getragen werden. 16.2 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages davon unberührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende zu ersetzen.
Vertragsbedingungen der Firma E. Breuninger GmbH
01 An- & Abfahrt
01
An- & Abfahrt
01.__. 1 An- & Abfahrt der Mitarbeiter An- & Abfahrt aller Mitarbeiter zum Einsatzort im Tech.-Hub Düsseldorf Diese Position beinhaltet: - Rüstzeiten / Beladung Fahrzeug etc. - Fahrzeit zum Einsatzort - Fahrzeugkosten - Anmeldung vor Ort im Haus an der Pforte & Security bzw. dem Ansprechpartner Hausadresse Breuninger Tech.-Hub: Breuninger - IT:  Düsseldorf (ext. Mietfläche) Straße:                      Kronprinzenstraße 82 Postleitzahl:             40217 Stadt:                        Düsseldorf
01.__. 1
An- & Abfahrt der Mitarbeiter
1.00
psch
02 Baustelleneinrichtung
02
Baustelleneinrichtung
02.02 Baustelleneinrichtung / Schutzmaßnahmen:
02.02
Baustelleneinrichtung / Schutzmaßnahmen:
03 Maler- & Trockenbauarbeiten
03
Maler- & Trockenbauarbeiten
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich und die technische Ausführung werden durch die im Leistungsverzeichnis zugeordneten und beschriebenen Bauleistungen und insbesondere durch nachfolgende DIN-Vorschriften definiert. DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108  Wärmeschutz im Hochbau DIN 4109 Schallschutz im Hochbau DIN 18 201 Toleranzen im Bauwesen DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau DIN 18 203-3 Toleranzen im Hochbau; Bauteile aus Holz   und Holzwerkstoffen DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder   Art DIN EN13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten   zu ihrem Brandverhalten DIN 18 363 VOB/C  Maler- und Lackierarbeiten DIN 18 366 VOB/C Tapezierarbeiten DIN 18 350 VOB/C  Putz- und Stuckarbeiten DIN 18 355 VOB/C  Tischlerarbeiten DIN 18 353 VOB/C  Estricharbeiten DIN 18 356 VOB/C  Parkettarbeiten DIN 18 364 VOB/C  Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-und    Alubauten DIN 18 365 VOB/C  Bodenbelagarbeiten DIN 6164-1 DIN  Farbenkante DIN 18 540   Abdichten von Außenfugen im    Hochbau mit Fugendichtmassen DIN 18 560   Estriche im Bauwesen DIN 55 945   Lacke und Anstrichstoffe DIN 1045  Beton und Stahlbeton UVV UnfallverhütungsvorschriftenSicherheitsregeln, Richtlinien und Merkhefte der Bauberufsgenossenschaften AEB die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen WHG Wasserhaushaltgesetz AGI Arbeitsblatt A 10 Hartstoffbeläge Arbeitsblatt A 11 Zementestrich als Nutzboden BEB-ArbeitsblätterKH-1 bis 6 Industriefußböden aus Kunstharzen Desweiteren gelten die Verarbeitungsvorschriften und -richtlinien der Hersteller, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 1.2 Material Die angebotenen und grundgeprüften Produkte müssen einer Güteüberwachung (Eigen- und Fremdüberwachung im Sinne von DIN 18 200) unterliegen bzw. in der Bauregelliste aufgenommen sein. Werden andere Produkte als die im Leistungsverzeichnung geforderten angeboten, so hat der Auftragnehmer die absolute Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfzeugnissen und behördlichen Zulassungen vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn nachzuweisen. Der Auftragnehmer übergibt nach Fertigstellung eine Aufstellung der verwendeten Materialien mit Hinweis auf Hersteller, Fabrikat und Chargen-Nummer zwecks eventuell erforderlicher Nachbestellung. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Entsprechend den Forderungen des Auftraggebers sind grundsätzlich die Herstellernachweise bzw. Eignungsnachweise für den Einsatzzweck, Gütezertifikate und bauaufsichtliche Zulassungen rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten vorzulegen. Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und haben die zu erwartenden oder ausgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen. Beschichtungsschichten müssen systemkonform sein, der Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. sollte ein Herstellersystem sein. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, daß keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Rechtzeitig vor Ausführung sind grundsätzlich Muster der Angebote vorzulegen. Das eingebaute Material muß dem Muster entsprechen. Ist es nach der Bemusterung notwendig, daß andere Fabrikate oder Materialien als die im Leistungsverzeichnis beschriebenen, zur Ausführung kommen sollen, so dürfen durch eine weitere Bemusterung und Lieferzeiten keine Terminverzüge im Bauablauf entstehen. 1.3 Kostenabgrenzung Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18 363 sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen: - nicht einwandfrei schließende Fenster und Türen, sofern sie   beschichtet sind - Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei   Betonflächen - alkalische Reaktion des Untergrundes - harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz - ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei   Stahlbauteilen Der Leistungsumfang des AN beinhaltet grundsätzlich neben der Montage auch die Lieferung der dazugehörenden Stoffe und Bauteile für die ausgeschriebenen Leistungen. Grundlage für die Abrechnung ist die VOB/C DIN 18 299 und VOB/C DIN 18 363, DIN 18366. Materialverschnitt ist in die Einheitspreise miteinzukalkieren. Alle zur Montage und Sicherheit erforderlichen Arbeits-, Roll- und Schutzgerüste sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Werden Gerüste bauseitig gestellt, so hat der Auftragnehmer vor Benutzung der Gerüste einen schriftlichen Nachweis bei der Bauleitung anzufordern, daß die Gerüste zur Benutzung freigegeben sind. Für die Erhaltung und sichere Benutzung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist der Auftragnehmer verantwortlich. 1.4 Ausführung Sind bei der Ausführung der ausgeschriebenen Malerarbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so dürfen die Arbeiten nicht ohne Schutzmaßnahmen anangrenzenden Bauteilen entsprechend Punkt 4.1.2 und 4.2.7 der DIN 18 363 ausgeführt werden. Umfang und zeitliche Ausführung der Bauarbeiten sind mit der Bauleitung abzusprechen. Um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten sind Absprachen mit anderen Gewerken wie zum Beispiel Parkett, Trockenbau, Schlosser etc. notwendig. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen. Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern u.dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Ungeachtet dessen sind die Kennzeichnungen von Leitungen sowie Markierungshinweise vor Ausführung mit dem Architekten abzusprechen. Nach Abschluß der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Materialien wie zuvor beschrieben zu übergeben. Fassadenbeschichtungen sind nicht bei starker Sonneneinstrahlungdurchzuführen. Erforderlichenfalls ist in Absprache mit der Bauleitung eine Verschattung durch Planen o. ä. vorzunehmen. Die Verwendung von Abbeizmitteln beinhaltet auch das gründliche Nachwaschen mit Wasser (bei alkalischen Mitteln) bzw. entsprechenden Lösungsmitteln (bei Fluiden). Holzteile müssen nach alkalischen Abbeizern vor der Weiterbehandlung trocken sein. Alle Abbeizmittel müssen frei von FCKW sein. Bei Beschichtung von Beton ist auf das sichere Entfernen von Schalungstrennmittel-Rückständen zu achten. Zu beschichtende Putzflächen sind vor der Grundierung mit einem Messingbesen abzukehren. Kupfer ist vor der Beschichtung mit Perchloräthylen zu reinigen. Aluminium ist zu schleifen und zu entfetten. Hartfaserplatten dürfen vor der Beschichtung nicht angeschliffen werden. Bei dunklen Tönungen ist der Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlußbeschichtung auszuführen. Werden für die beschriebenen Arbeiten Gerüste entsprechend VOB DIN 18 350 Punkt 4.2.2 notwendig, so sind die Mehrkosten in die Einheitspreise miteinzukalkulieren. Die Einbauhöhen sind in den einzelnen Positionen ersichtlich.Farbreste, auch wenn sie in bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden. 1.5 Abfallbeseitigung Rest- und Verpackungsmaterial, anfallender Bauschutt ist, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich übernommen wird, kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall sind einzuhalten. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Nachweis verlangen
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
03.__. 1 Malerarbeiten / Wand: vorbereitende Malerarbeiten Erbringen von vorbereitenden Arbeiten an den Wänden für den Anstrich inkl. sonstigen Nebenarbeiten. Ausführung: Abkleben von Bauteilen wie Einbauschienen, Schlitzschienen, Fenster, Türen, Bodenbelag etc. mit mittelschwerer PE-Folie als besonderen Schutz gegen Verschmutzung nach DIN 18 363 inkl. entfernen und entsorgen der Abdeckung nach Beendigung der Tapezier- / Malerarbeiten. Stöße überlappend und mit Klebeband dicht abgeklebt. Die Abklebung muss während der Arbeiten vollständig und unversehrt erhalten bleiben, bei Bedarf sind Schadstellen auszubessern. Ausführung Detail: - Die Untergründe sind für die nachfolgenden Malerarbeiten zu reinigen, von Verschmutzungen zu befreien und ggfs. in Teilflächen nachzuschleifen. - Untergrundvorbehandlung: Untergrund auf Eignung,   Trag- und Haftfähigkeit prüfen - Untergründe: Gipskarton, Sichtbeton, Holzwerkstoffe, Metallbleche, Kunststoffe, Tapeten etc.
03.__. 1
Malerarbeiten / Wand: vorbereitende Malerarbeiten
143.00
03.__. 3 Malerarbeiten / Wand: Anstrich in Dispersionsfarbe Liefern & aufbringen einer vollflächigen Beschichtung mit Dispersionsfarbe an Wänden inkl. sonstigen Nebenarbeiten. Ausführung: Beschichtung der Wände mit einer  Dispersionsfarbe einschließlich Untergrundvorbereitungen (Reinigen etc.). Aufbringen der Beschichtung in 2 Schritten, bestehend aus einer Zwischen- und Schluss-Beschichtung durch Walzenauftrag. Ausführung Detail: - Untergrundvorbehandlung: Untergrund auf Eignung, Trag- und Haftfähigkeit prüfen - Untergründe: Gipskarton, Putz, Sichtbeton, Tapeten etc. - Glanzgrad: stumpfmatt - Deckvermögen nach Norm EN 13300, Klasse 1 - emissionsarm, lösemittel- und weichmacherfrei, TÜV o. AgBB schadstoffgeprüft, desinfektionsmittelbeständig gemäß Prüfnachweis, wasserdampfdiffusionsfähig, - Farbangabe nach Farbkarte (RAL, NCS, Pantone, Brillux etc.) - Farbton nach Angabe des Auftraggebers hier RAL 9010 Fabrikat: Brillux Glemalux o. vgl. Flächendetails siehe Farbkonzept & Mengenermittlung
03.__. 3
Malerarbeiten / Wand: Anstrich in Dispersionsfarbe
143.00
03.__. 4 Malerarbeiten / Zusatz: Acrylfuge Liefern & herstellen von Anschlussfugen aus Acryl-Dichtmasse an Wänden und Decken inkl. sontigen Nebenarbeiten. Ausführung: Anschlussfuge mit Fugendichtungsmasse auf Acrylat - Dispersionsbasis, einschließlich erforderlicher Hinterfüllung an Wänden, Decken, Türen etc. herstellen. Ausführung Detail: - Fugenquerschnitt von max. 5 x 5 mm - Acryldispersion auf Polyacrylatbasis - Verarbeitung nach den Richtlinien der DIN 18540 - ggfs. Hinterfüllunh mit geeignetem, geschlossenporigen   Polyethylen (PE) Rundschnur-Profil - 3-Flanken - Haftung - überstreichbar mit allen Dispersionsfarben - nahezu geruchlos - Dehnung 0,70 N/mm² nach DIN 53504 S2 Fabrikat: Brillux Acryl-Dichtungsmasse 395 o.vgl. Zeichnungsnummer: siehe Planset Malerplan Seite 10: 260109_Entwurf_MOP_SIS_Breuninger_Nürnberg_CAS_W_Pants_ KK02
03.__. 4
Malerarbeiten / Zusatz: Acrylfuge
O
1.00
m
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.__. 1 Rapportarbeiten / Facharbeiter Maler z.B.: Vorarbeiter oder langjähriger Facharbeiter des entsprechenden Gewerks. Nachweispflicht: Alle zusätzlichen Arbeiten müssen mittels Rapportzetteln dokumentiert werden und sind vor Beginn der Arbeiten duch den Bauleiter bzw. den BHV zu genehmigen. Die Rapportzettel müssen leserlich ausgefüllt und von beiden Seiten (AG & AN) signiert sein.
04.__. 1
Rapportarbeiten / Facharbeiter Maler
O
1.00
Std.
04.__. 2 Rapportarbeiten / Hilfsarbeiter Maler z.B.: ungelernte Hilfskraft oder Lehrling des entsprechenden Gewerks. Nachweispflicht: Alle zusätzlichen Arbeiten müssen mittels Rapportzetteln dokumentiert werden und sind vor Beginn der Arbeiten duch den Bauleiter bzw. den BHV zu genehmigen. Die Rapportzettel müssen leserlich ausgefüllt und von beiden Seiten (AG & AN) signiert sein.
04.__. 2
Rapportarbeiten / Hilfsarbeiter Maler
O
1.00
Std.