Zimmerarbeiten
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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04 ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
04
ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
ZTV ZIMMER- und HOLZBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299   Allgemeine Regelungen für                               Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 334   Zimmer- u. Holzbauarbeiten         DIN 1052      Holzbauwerke         DIN 68 800   Holzschutz         DIN 18.202   Toleranzen im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Industrieverband Bauchemie und            Holzschutzmittel e.V.,          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,            Industriegruppe Gipsplatten,          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C      als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen      gelten als vertragliche Leistung und sind in die      Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,      sofern nichtausdrücklich hierfür      Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Die komplette Baustelleneinrichtung         incl. evtl. erforderlichen Materialaufzug, etc.       - Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst einschl.         Dachfanggerüst ist bauseits von Seiten des         Roh-/Gerüstbauers erstellt worden, das Gerüst         kann preisneutral über einen vom AG bestimmten         Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.      - Sämtliche für die Ausführung der Arbeiten         evtl. erforderlichen vorübergehenden Abstütz-         und Aussteifungsmaßnahmen.       - Das Erstellen von Werkstatt- bzw.         Montageplänen mit sämtlichen Details, die         zusätzlich zur Ausführungsplanung des         Architekten eventuell erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Das Erstellen einer genauen, prüffähigen         Holzliste       - Das Liefern aller statisch erforderlichen         Abmessungen         im Querschnitt und Länge frei Baustelle         sowie Abladen, Abbinden, Aufziehen und         Aufstellen       - Das Einschneiden und Falzen von Sparren         und Sparrenköpfen z.B. zur Anbringung von         Trauf- und Ortgangverschalungen und Gauben.       - Das Bereitstellen und Vorhalten aller für die         Ausführung erforderlichen geeigneten Geräte       - Das Vorbereiten der Auflager:         a) Sämtliche Maßnahmen die erforderlich sind,             um den höhengerechten Einbau der Hölzer             zu gewährleisten         b) Einlegen einer Bitumenbahn vor dem Einbau             der Holzbauteile, dabei sind alle Auflager auf             Beton und Mauerwerk zu trennen.         c) Schützen durch Ummanteln mit Bitumenpappe             o.ä, bzw. Herstellen von Luftschlitzen,             damit eine Luftumspülung der Balken-             köpfe gewährleistet ist.       - Das Liefern und Einbauen aller evtl.         erforderlichen First- und Kehlbalkenlaschen       - Das Liefern und Einbauen aller erforderlichen         Befestigungsmaterialien und Verbindungsmittel         in verzinkter Ausführung:         a) Das Herstellen aller zimmermannsmäßigen             und ingenieurmäßigen Verbindungen gem.             Statik oder auf Anweisung wie Versätze,             Verzapfen, Bohrungen für den Einbau der             Befestigungsmittel etc.         b) Das Liefern und Einbauen aller             handelsüblichen Befestigungsmaterialien             und Kleineisenteile gem. Statik oder auf             Anweisung wie Nägel, Schrauben, Muttern,             Bolzen, Dübel, Winkel, Schellen,             Nagelbleche, Holzknaggen, Balkenschuhe,             Sparrenpfettenanker, Lochbleche und             sonstige Holzverbinder jeder Art und             Abmessung. Schlossermäßig anzufertigende             Befestigungen und Verbindungsmittel             werden gesondert vergütet. 2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen       für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-       flächen bzw. Nachbargrundstücken       rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle       hierdurch entstehenden Kosten sind in die       Einheitspreise mit einzurechnen. Die       Bauherrschaft ist von allen Forderungen       freizustellen, die durch unmittelbare und       mittelbare Beschädigungen entstehen können.       Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu       beseitigen. 2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.4 Baustrom und Bauwasser werden bauseits      zur Verfügung gestellt. Die Versorgung erfolgt über      Anschlußkästen und Hydranten auf dem Baufeld.      Abrechnung gemäß Vertrag. 2.5 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung.       Er hat sich insbesondere mit dem       Dachdecker bzw. Klempner über die       handwerkliche Detailausführung abzustimmen,       da diese Gewerke in der Ausführungsphase       eng ineinandergreifend ausgeführt werden.       Die grundsätzliche Detailabstimmung hat       mit der Bauleitung zu erfolgen. 2.6 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.7 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Das zur Verwendung kommende Bauholz       darf keine Rinde oder Borke aufweisen.       Alle Hölzer sind in trockenem Zustand       einzubauen und vor Niederschlägen zu schützen,       max. zul. Holzfeuchte gem. DIN 1052,       Restfeuchte < 20%.       KVH:       Holzfeuchte von ω = 15 ± 3 %       Einschnittart: herzgetrennt,       Oberfläche: egalisiert und gefast. 3.2 Alle Stahlbauteile sind vor dem Einbau zu       entrosten bzw. zu entfetten und mit einem       2-maligen Korrosionsschutzanstrich       gem. DIN 55 928 zu behandeln.       (Dieses gilt nicht für Edelstähle und verz.       Stähle) Alle Schnittstellen sind vor Einbau       nachzubehandeln. 3.3 Der Bieter hat dafür zu sorgen, das der       Bauunternehmer die Bolzen, bzw. andere       Befestigungen, die notwendig werden,       einbetoniert. 3.4 Dübel zur Befestigung müssen auf den       Untergrund abgestimmt sein, ihre Spreizkräfte       dürfen keine zu großen inneren Spannungen       erzeugen. Bei nicht ausreichend festem       Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. 3.5 Gehobelte Holzbauteile dürfen die statisch       geforderten Querschnitte nicht unterschreiten.       Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Aussenbereich       sind die Kanten leicht zu brechen. 3.6 Alle Materialien sind bis zur Verarbeitung trocken       zu lagern. 3.7 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt a. Zul.) ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesondert       vergütet. 5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV ZIMMER- und HOLZBAUARBEITEN
04.01 DACH-/DECKENKONSTRUKTION
04.01
DACH-/DECKENKONSTRUKTION
04.02 STUNDENLOHNARBEITEN
04.02
STUNDENLOHNARBEITEN