Gerüstarbeiten
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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03 GERÜSTARBEITEN
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GERÜSTARBEITEN
ZTV GERÜSTARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C,       jeweils neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für                            Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 451 Gerüstarbeiten         DIN 4420    Schutz- u. Arbeitsgerüste         EN  12 810 Fassadengerüste aus vorgefertigten                             Bauteilen         EN  12 811 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke       Weiter gelten die       - Herstellerrichtlinien,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände wie         Bundesinnung für Gerüstbauer-Handwerk/         Bundesverband Gerüstbau e.V.,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Berufsgenossenschaftliche Information für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Typenprüfung bzw. Kosten für das         Aufstellen statischer Berechnungen und das         Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen         gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2 sowie alle         Gebühren für die bauaufsichtliche         Genehmigung und Abnahme der Gerüste.       - Das fachgerechte Verschließen der Löcher         der Gerüstanker im Material der jeweiligen         Außenwandbekleidung im Zuge des Rückbaus         des Fassadengerüstes.       - Das Erstellen eines Revisionsplanes der         tatsächlich eingebauten Gerüstanker         für das spätere Einrüsten im Bestand.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen       Genehmigungen und Erlaubnisse sind vom AN       herbeizuführen. Aufwendungen für die       Inanspruchnahme fremder Grundstücke       oder Gebäudeteile sind vom AG zu tragen. 2.3 Baustrom und Bauwasser sind mit dem       Hauptunternehmer (Rohbaugewerk) zu       organisieren und zu verrechnen. Die Versorgung       erfolgt über Anschlußkästen und Hydranten       auf der Baustelle. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle       erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen       der Bauleitung auf Verlangen kostenfrei       vorzulegen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte mit zu berücksichtigen sind: 3.1 Es dürfen nur Gerüste erstellt werden, die den       einschlägigen DIN-/EN- Normen entsprechen.       Bei Systemgerüsten sind die bauaufsichtlichen       Zulassungen vorzulegen. 3.2 Der AN haftet für die Standsicherheit der Gerüste.       Ausgleichen und Schutz der Aufstandsflächen       sind Aufgabe des AN. 3.3 Die Gerüste sind jeweils genau den       Gebäudekonturen folgend zu stellen,       Vor- und Rücksprünge in den Fassaden sind       entweder durch das Gerüst selbst oder       durch Ausleger u.a. am Gerüst so einzurüsten,       dass die Sicherheitsabstände von den       Fassaden exakt eingehalten sind.       Die Gerüste sind komplett auszubauen       in allen Lagen, die Arbeitslagen sind bei       umlaufenden Gerüsten jeweils durchgehend       und höhengleich anzuordnen. 3.4 Die Fassaden sind abschnittsweise einzurüsten.       Der Aufbau erfolgt mit zeitlichen Unterbrechungen.       Zeitpunkt sowie Vorhaltedauer der Einrüstung nach       Angabe der Bauleitung.       Die hieraus resultierenden Mehrkosten sind in die       entsprechenden Positionen einzukalkulieren.       Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht. 3.5 Die Verankerungen in der Fassade sind mit       dem AG bezüglich Fassadenraster       und -technik abzustimmen, ebenso das       Entfernen der Anker und das Schließen       der Ankerlöcher. Im Bereich von       Natursteinfassaden sind Ankerlöcher nur mit       geeigneten, farblich angepassten Abdeckkappen       zu schließen.       Die erforderlichen Verankerungen sind auch auf       den Verankerungsgrund abzustimmen.       Die Art und der Umfang des geforderten       Korrosionsschutzes für Gerüstbauteile aus       Stahl, die im Bauwerk verankert werden, ist mit       dem AG zu klären.       Die Ringschrauben o. ä. der Gerüstverankerung       sind auszubauen und dem AG zur       Wiederverwendung zu übergeben.       Gewindebohrungen sind mit Abdeckkappen aus       Kunststoff zu schließen.       Bei WDVS-Fassadenbekleidungen ist darauf       zu achten, dass nur für die entsprechende       Dämmstoffstärke bauaufsichtlich zugelassene       Gerüstanker verwendet werden       und dass beim Abbau des Gerüstes die Gerüstlöcher       mit den WDVS-systemkonformen Gerüstanker-       Verschlußstopfen geschlossen und       mit Oberputz egalisiert werden.       Am Bauwerk verbleibende Gerüstbauteile       (Dauergerüstanker o.ä.) sind thermisch getrennt       zu montieren. 3.6 Vor Einrüstungen auf Flachdachbereichen      noch ohne Flächenabdichtung ist      eine Abstimmung mit der Bauleitung bzw. dem      AN Dachabdichtung erforderlich. 3.7 Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen       erstellt, ist die wasserführende Eindichtung       gegen Beschädigung zu schützen, die zulässige       Flächenlast darf nicht überschritten werden. 3.8 Das Gerüst muss in Bereichen, wo eine       Verankerung nicht möglich ist (z.B. Glasfassaden)       als freistehendes Gerüst ausgebildet werden. 3.9 Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im       vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der       Gerüstanlage freizuhalten. 3.10 Alle Leistungen einschl. Typenprüfung bzw. Kosten       für das Aufstellen statischer Berechnungen und das       Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen       gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2 sowie alle       Gebühren für die bauaufsichtliche       Genehmigung und Abnahme der Gerüste. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind vor der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"       ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
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03.01 GERÜSTARBEITEN
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03.02 STUNDENLOHNARBEITEN
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