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06 FENSTER-/ ROLLLADENARBEITEN
06
FENSTER-/ ROLLLADENARBEITEN
ZTV FENSTERBAUARBEITEN - KUNSTSTOFF, ROLLLADENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines
Architekten tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C,
jeweils neueste Fassung,
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders alle gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 332 Naturwerksteinarbeiten
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 358 Rollladenarbeiten
DIN 18 073 Rollabschlüsse, Sonnenschutz-
und Verdunkelungsanlagen
DIN 18 383 Elektrische Kabel- und
Leistungsanlagen in
Gebäuden
Weiter gelten u.a. folgende
Richtlinien und Merkblätter, etc.:
- vom Institut für Fenstertechnik e.V. Rosenheim,
- vom Institut des Glaserhandwerks, Hadamar,
- des Bundesverbandes Rolladen und
Sonnenschutz e.V.,
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien der entspr. Gütegemeinschaften,
- Richtlinien der Unfallversicherer,
- die Bauordnungen des zuständigen
Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch
die örtlichen Genehmigungsbehörden der
Gemeinden,
- technische Regeln für die Verwendung von
absturzsichernden Verglasungen (TRAV) und
linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV)
des DIBt,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere
auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen aller für die Ausführung
evtl. erforderlichen Ausführungszeichnungen
- Das Herstellen sämtlicher Anschlüsse und
Andichtungen an angrenzende Bauteile,
entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
einschl. aller hierfür erforderl. Befestigungsmittel,
Wärmedämm- und Abdichtungselementen,
Abdeckleisten, etc.
- Die Anschlussausbildung zwischen Fenster
bzw. Fensterbank und Baukörper
mit vorkomprimiertem Fugendichtband.
- Das Versiegeln vorgenannter Anschlüsse mit
dauerelastischen Dichtstoffen, allseitig,
innen und außen.
- Die Folienabdichtung (EPDM) im Sockelbereich
bzw. umlaufend wenn erforderlich.
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser sind mit dem
Hauptunternehmer (Rohbaugewerk) zu
organisieren und zu verrechnen. Die Versorgung
erfolgt über Anschlußkästen und Hydranten
auf der Baustelle.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3 A ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG FENSTER
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Werkstoffe
Kunststoff: wenn im LV nichts anderes
gefordert wird, gilt
- Hart-PVC
Die verwendete hochschlagzähe Formmasse
muss in den kennzeichnenden Eigenschaften
die Mindestwerte einer Formmasse Typ PVC-U,
EDLP, 080-35-28 nach DIN 7748 besitzen
(z.B. Hostalit Z)
- Koextrudiert aus Hart-PVC-U, 080-35-28 und
PMMA (Acryl)
Die verwendete PMMA-Formmasse muss
mindestens einer Formmasse PMMA 100-73
nach DIN 7745 entsprechen. Die Schicht-
dicke muss mindestens 0,4 mm betragen.
- Aluminium
Für die Anforderung an Aluminium gilt:
- DIN 1748 bei Strangpressprofilen
- DIN 1745 bei Blechen und Bändern
- Stahl
Alle Stahlteile, auch Befestigungen etc.,
die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich
sind, sind zu verzinken. Alle anderen sind
korrosionsgeschützt vorzubehandeln.
- Alle Metallteile sind nur in vorbehandeltem
Zustand, d.h. korrosionsgeschützt, zur
Baustelle zu liefern. Bei der Montage bzw.
sonstig beschädigter Korrosionsschutz ist
entsprechend auszubessern.
- Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen
o.ä. müssen aus nichtrostendem Stahl sein.
- Beim Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
muss sichergestellt sein, dass keine Kontakt-
korrosion und keine anderen ungünstigen
Beeinflussungen auftreten können, z.B.
durch Zwischenlagen aus Neopren, Fiber,
Butyl o.ä. neutralen Werkstoffen.
- Werkstoffe wie:
- Dichtprofile
- Dichtstoffe
- Bauabdichtungsfolien
- etc.
müssen mit den angrenzenden Baustoffen
verträglich, alterungsbeständig und
soweit sie direkten Witterungseinflüssen
ausgesetzt sind, gegen diese
beständig sein.
- Dämmstoffe:
Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht
im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder
freizusetzen. Falls erforderlich sind
Produktzertifikate vorzulegen, die deren
Unbedenklichkeit bescheinigen.
Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw.
teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA,
FCK; bzw. unter Einsatz dieser Stoffe
hergestellt werden.
3.3 Konstruktion
Das System muss allen in der Ausschreibung
aufgestellten Anforderungen entsprechen.
Alle Konstruktionen wie:
- Rahmen
- Glas- u. sonstige Füllungen
- Befestigungen an der Außenwand
- sonstige Anschlüsse
sind:
a) gemäß den statischen Erfordernissen
auszubilden. Auf Verlangen ist ein
prüffähiger stat. Nachweis
zu erbringen und der Bauleitung
vorzulegen. Die Kosten hierfür,
wie auch evtl. Prüfgebühren,
sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Die Ausführung hat in Abstimmung mit
dem Statiker des Bauvorhabens zu erfolgen.
b) gemäß den jeweiligen bauphysikalischen
Anforderungen,
wie:
- Schlagregendichtheit und
Fugendurchlässigkeit
3 B ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ROLLLADEN
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Bei Kunststoff-Rollladen
Rollladen-Material:
PVC-hart nach DIN 7748, PVC-82-08-28, sowie
GKV-Standard.
3.3 Rollladen-Profil:
Das Rollladenprofil muss mind. dem "GKV-Prüf-
und Bewertungsstandard für Rollladenprofile
aus Kunststoff" in der zur Zeit gültigen
Fassung entsprechen, d.h. es dürfen keine
Blasen, Einschlüsse und Löcher vorhanden
sein. Profilmuster sind bei der Auftrags-
erteilung vorzulegen.
3.4 Rollladen-Profilkonstruktion:
PVC-Profile in doppelwandiger Ausführung.
Standart-Nenndicke mind. 14 mm,
Standard-Deckbreite 55 mm, wenn in den
Einzelpositionen nichts anderes
beschrieben. Verstärkungen nach
Herstellerrichtlinien.
3.5 Rollladen-Zubehör:
(ist in die Einheitspreise mit einzurechnen)
- siehe Titel - Vorbemerkungen
- Wandlager im bauseitigen Kasten sind zu
überprüfen, die einwandfreie Funktion
ist vom Auftragnehmer zu gewährleisten.
3.6 Alle Konstruktionen wie:
- Halterungen,
- Panzer,
- Sonnenschutzsysteme,
- Befestigungen,
sind gemäß den statischen Erfordernissen
auszubilden.
3.7 Es ist ein leichtgängiger, geräuscharmer Lauf
der Elemente anzustreben. Beschädigungen
der Lamellen durch Reibung an Gebäude- u.
Zubehörteilen ist auszuschließen.
3.8 Im geschlossenen Zustand darf der Panzer keinen
Lichteinfall zulassen.
3.9 Der Revisionsdeckel (=Bodenbrett bei
Fertigkästen) ist mit einer
ausreichenden Wärmedämmschicht
zu versehen. Die Befestigung mit dem
Rollladenkasten soll durch
Verschraubungen erfolgen.
3.10 Die Holzwerkstoffplatten dürfen kein
Formaldehyd enthalten.
3.11 Die Lagerung der Wellen soll ausschließlich
durch Kugellagerung erfolgen.
3.12 Der Rollladenpanzer ist durch angeschraubte
Stopper-Elemente an der Schlussschiene,
gegen ein Überrollen zu schützen.
3.13 Anschlusskabel von Rohrmotoren etc. sind in
ausreichender Entfernung von rotierenden
Teilen zu verlegen.
3.14 Es dürfen nur wartungsfreie Motoren u.
Getriebe angeboten werden.
3.15 Es dürfen nur Motore angeboten werden, die
der Isolierstoffklasse F nach
DIN 57700 bzw. VDE 0700 entsprechen.
3.16 Das Bremssystem der Motoren darf keine
asbesthaltigen Bestandteile aufweisen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch
witterungsbedingte, werden nicht gesondert
vergütet.
5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den
Einheitspreisen abgegolten, soweit nichts
anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers
vereinbart wurde.
ZTV FENSTERBAUARBEITEN - KUNSTSTOFF, ROLLLADENARBEITEN
06.01 FENSTER - KUNSTSTOFF
06.01
FENSTER - KUNSTSTOFF
06.02 ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE
06.02
ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE
06.03 FENSTERBÄNKE - AUSSEN
06.03
FENSTERBÄNKE - AUSSEN
06.04 EINGANGSTÜR - KUNSTSTOFF
06.04
EINGANGSTÜR - KUNSTSTOFF
06.05 STUNDENLOHNARBEITEN
06.05
STUNDENLOHNARBEITEN