Fensterarbeiten
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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06 FENSTER-/ ROLLLADENARBEITEN
06
FENSTER-/ ROLLLADENARBEITEN
ZTV FENSTERBAUARBEITEN - KUNSTSTOFF, ROLLLADENARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines       Architekten tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C,       jeweils neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders alle gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 332  Naturwerksteinarbeiten         DIN 18 355  Tischlerarbeiten         DIN 18 360  Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten         DIN 18 361  Verglasungsarbeiten         DIN 18 357  Beschlagarbeiten         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau         DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 358  Rollladenarbeiten         DIN 18 073  Rollabschlüsse, Sonnenschutz-                             und Verdunkelungsanlagen         DIN 18 383  Elektrische Kabel- und                             Leistungsanlagen in                             Gebäuden       Weiter gelten u.a. folgende       Richtlinien und Merkblätter, etc.:       - vom Institut für Fenstertechnik e.V. Rosenheim,       - vom Institut des Glaserhandwerks, Hadamar,      - des Bundesverbandes Rolladen und         Sonnenschutz e.V.,       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien der entspr. Gütegemeinschaften,       - Richtlinien der Unfallversicherer,       - die Bauordnungen des zuständigen         Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch         die örtlichen Genehmigungsbehörden der         Gemeinden,       - technische Regeln für die Verwendung von         absturzsichernden Verglasungen (TRAV) und         linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV)         des DIBt,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere       auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen aller für die Ausführung         evtl. erforderlichen Ausführungszeichnungen       - Das Herstellen sämtlicher Anschlüsse und         Andichtungen an angrenzende Bauteile,         entsprechend den jeweiligen Erfordernissen         einschl. aller hierfür erforderl. Befestigungsmittel,         Wärmedämm- und Abdichtungselementen,         Abdeckleisten, etc.       - Die Anschlussausbildung zwischen Fenster         bzw. Fensterbank und Baukörper         mit vorkomprimiertem Fugendichtband.       - Das Versiegeln vorgenannter Anschlüsse mit         dauerelastischen Dichtstoffen, allseitig,         innen und außen.       - Die Folienabdichtung (EPDM) im Sockelbereich         bzw. umlaufend wenn erforderlich. 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser sind mit dem       Hauptunternehmer (Rohbaugewerk) zu       organisieren und zu verrechnen. Die Versorgung       erfolgt über Anschlußkästen und Hydranten       auf der Baustelle. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3 A  ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG FENSTER 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Werkstoffe       Kunststoff: wenn im LV nichts anderes       gefordert wird, gilt       - Hart-PVC         Die verwendete hochschlagzähe Formmasse         muss in den kennzeichnenden Eigenschaften         die Mindestwerte einer Formmasse Typ PVC-U,         EDLP, 080-35-28 nach DIN 7748 besitzen         (z.B. Hostalit Z)       - Koextrudiert aus Hart-PVC-U, 080-35-28 und         PMMA (Acryl)         Die verwendete PMMA-Formmasse muss         mindestens einer Formmasse PMMA 100-73         nach DIN 7745 entsprechen. Die Schicht-         dicke muss mindestens 0,4 mm betragen.       - Aluminium         Für die Anforderung an Aluminium gilt:       - DIN 1748 bei Strangpressprofilen       - DIN 1745 bei Blechen und Bändern       - Stahl         Alle Stahlteile, auch Befestigungen etc.,         die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich         sind, sind zu verzinken. Alle anderen sind         korrosionsgeschützt vorzubehandeln.       - Alle Metallteile sind nur in vorbehandeltem         Zustand, d.h. korrosionsgeschützt, zur         Baustelle zu liefern. Bei der Montage bzw.         sonstig beschädigter Korrosionsschutz ist         entsprechend auszubessern.       - Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen         o.ä. müssen aus nichtrostendem Stahl sein.      - Beim Zusammenbau unterschiedlicher Metalle         muss sichergestellt sein, dass keine Kontakt-         korrosion und keine anderen ungünstigen         Beeinflussungen auftreten können, z.B.         durch Zwischenlagen aus Neopren, Fiber,         Butyl o.ä. neutralen Werkstoffen.      - Werkstoffe wie:        - Dichtprofile        - Dichtstoffe        - Bauabdichtungsfolien        - etc.       müssen mit den angrenzenden Baustoffen       verträglich, alterungsbeständig und       soweit sie direkten Witterungseinflüssen       ausgesetzt sind, gegen diese       beständig sein.     - Dämmstoffe:       Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht       im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder       freizusetzen. Falls erforderlich sind       Produktzertifikate vorzulegen, die deren       Unbedenklichkeit bescheinigen.       Dämmstoffe dürfen keine voll- bzw.       teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA,       FCK; bzw. unter Einsatz dieser Stoffe       hergestellt werden. 3.3 Konstruktion       Das System muss allen in der Ausschreibung       aufgestellten Anforderungen entsprechen.       Alle Konstruktionen wie:       - Rahmen       - Glas- u. sonstige Füllungen       - Befestigungen an der Außenwand       - sonstige Anschlüsse       sind:       a) gemäß den statischen Erfordernissen           auszubilden. Auf Verlangen ist ein           prüffähiger stat. Nachweis           zu erbringen und der Bauleitung           vorzulegen. Die Kosten hierfür,           wie auch evtl. Prüfgebühren,           sind in die Einheitspreise mit           einzukalkulieren.           Die Ausführung hat in Abstimmung mit           dem Statiker des Bauvorhabens zu erfolgen.       b) gemäß den jeweiligen bauphysikalischen           Anforderungen,           wie:           - Schlagregendichtheit und             Fugendurchlässigkeit 3 B ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ROLLLADEN 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Bei Kunststoff-Rollladen       Rollladen-Material:       PVC-hart nach DIN 7748, PVC-82-08-28, sowie       GKV-Standard. 3.3 Rollladen-Profil:       Das Rollladenprofil muss mind. dem "GKV-Prüf-       und Bewertungsstandard für Rollladenprofile       aus Kunststoff" in der zur Zeit gültigen       Fassung entsprechen, d.h. es dürfen keine       Blasen, Einschlüsse und Löcher vorhanden       sein. Profilmuster sind bei der Auftrags-       erteilung vorzulegen. 3.4 Rollladen-Profilkonstruktion:       PVC-Profile in doppelwandiger Ausführung.       Standart-Nenndicke mind. 14 mm,       Standard-Deckbreite 55 mm, wenn in den       Einzelpositionen nichts anderes       beschrieben. Verstärkungen nach       Herstellerrichtlinien. 3.5 Rollladen-Zubehör:       (ist in die Einheitspreise mit einzurechnen)       - siehe Titel - Vorbemerkungen       - Wandlager im bauseitigen Kasten sind zu         überprüfen, die einwandfreie Funktion         ist vom Auftragnehmer zu gewährleisten. 3.6 Alle Konstruktionen wie:       - Halterungen,       - Panzer,       - Sonnenschutzsysteme,       - Befestigungen,       sind gemäß den statischen Erfordernissen       auszubilden. 3.7 Es ist ein leichtgängiger, geräuscharmer Lauf       der Elemente anzustreben. Beschädigungen       der Lamellen durch Reibung an Gebäude- u.       Zubehörteilen ist auszuschließen. 3.8 Im geschlossenen Zustand darf der Panzer keinen       Lichteinfall zulassen. 3.9 Der Revisionsdeckel (=Bodenbrett bei       Fertigkästen) ist mit einer       ausreichenden Wärmedämmschicht       zu versehen. Die Befestigung mit dem       Rollladenkasten soll durch       Verschraubungen erfolgen. 3.10 Die Holzwerkstoffplatten dürfen kein        Formaldehyd enthalten. 3.11 Die Lagerung der Wellen soll ausschließlich        durch Kugellagerung erfolgen. 3.12 Der Rollladenpanzer ist durch angeschraubte        Stopper-Elemente an der Schlussschiene,        gegen ein Überrollen zu schützen. 3.13 Anschlusskabel von Rohrmotoren etc. sind in        ausreichender Entfernung von rotierenden        Teilen zu verlegen. 3.14 Es dürfen nur wartungsfreie Motoren u.        Getriebe angeboten werden. 3.15 Es dürfen nur Motore angeboten werden, die        der Isolierstoffklasse F nach        DIN 57700 bzw. VDE 0700 entsprechen. 3.16 Das Bremssystem der Motoren darf keine        asbesthaltigen Bestandteile aufweisen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"       ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesondert       vergütet. 5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den       Einheitspreisen abgegolten, soweit nichts       anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers       vereinbart wurde.
ZTV FENSTERBAUARBEITEN - KUNSTSTOFF, ROLLLADENARBEITEN
06.01 FENSTER - KUNSTSTOFF
06.01
FENSTER - KUNSTSTOFF
06.02 ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE
06.02
ROLLLADEN - AUFSATZELEMENTE
06.03 FENSTERBÄNKE - AUSSEN
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FENSTERBÄNKE - AUSSEN
06.04 EINGANGSTÜR - KUNSTSTOFF
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EINGANGSTÜR - KUNSTSTOFF
06.05 STUNDENLOHNARBEITEN
06.05
STUNDENLOHNARBEITEN