Dachdecker
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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05 DACHDECKUNGS-/DACHABDICHTUNGS-/ KLEMPNERARBEITEN
05
DACHDECKUNGS-/DACHABDICHTUNGS-/ KLEMPNERARBEITEN
ZTV DACHDECKUNGS- / DACHABDICHTUNGS- / KLEMPNERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299   Allgemeine Regelungen für                               Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 334   Zimmer- und Holzbauarbeiten         DIN 18 338   Dachdeckungsarbeiten         DIN 18 339   Klempnerarbeiten         DIN 18 320   Landschaftsbauarbeiten         DIN 18 360   Metallbauarbeiten         DIN 18 531   Abdichtungen für genutzte und nicht genutzte Dächer         DIN  4 108    Wärmeschutz im Hochbau         DIN  4 109    Schallschutz im Hochbau         DIN 18.202   Toleranzen im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Fachregeln, Richtlinien und Merkblätter der         entspr. Gütegemeinschaften und Verbände.       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Die komplette Baustelleneinrichtung         incl. evtl. erforderlichen Materialaufzug, etc.       - Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst einschl.         Dachfanggerüst ist bauseits von Seiten des         Rohbauers erstellt worden, das Gerüst kann         preisneutral über einen vom AG bestimmten         Zeitraum genutzt werden.         Nebenleistungen sind alle darüber hinaus         erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur         Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen         für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie         Absturzsicherungen bei risikoreichen         Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen         der Unfallverhütungsvorschriften         der Berufsgenossenschaft.       - Das Erstellen von Werkstatt- bzw.         Montageplänen mit sämtlichen Details,         die zusätzlich zur Ausführungsplanung         des Architekten evtl. erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Holzschutz gem. DIN 68 800       - Das Anarbeiten des Dachdeckermaterials         (Dachdeckung, Unterspannbahn, Vordeckungen,         Unterdächer, Dachabdichtungen, etc.)         an:   - Dachdurchdringungen                 - Dachfenster                 - Kehlen und Grate                 - aufgehende Bauteile                 - sonstige Anschlüsse                 - etc.       - Das Liefern und Einbauen entsprechender         Eindeckrahmen, passend zum         Dachflächenfenster sowie im Farbton zur         Dacheindeckung       - Maßnahmen zur Sicherung gegen Abheben         durch Windlasten (Windsogsicherung gem.         Flachdachrichtlinien)       - Maßnahmen zur Abrutschsicherung bei         Dächern mit Gefälle.       - Das Herstellen der Anschlüsse an         Dachdurchdringungen (bei Flachdächern)         mittels Gefällekeile um sicherzustellen,         dass diese Bereiche nicht in einer dauernd         feuchten Zone liegen.       - Das Anschneiden von Dämmungen und         Klappdämmbahnen im Bereich von Graten,         Kehlen und Übergangsbereichen.       - Nochmaliges Überprüfen der Dacheindeckung         nach Abschluss sämtlicher Arbeiten, z.B.         Antennenbau, Klempner- und Zimmermanns-         arbeiten (im Dachbereich)       - Provisorische Ableitung der Dachrinnenausläufe         über das Fassadengerüst sowie sämtliche         sonstigen Abläufe von Dächern und         Dachterrassen bis zum fertigen Anschluss der         Fallrohre und Dachabläufe. 2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen       für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-       flächen bzw. Nachbargrundstücken       rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle       hierdurch entstehenden Kosten sind in die       Einheitspreise mit einzurechnen. Die       Bauherrschaft ist von allen Forderungen       freizustellen, die durch unmittelbare und       mittelbare Beschädigungen entstehen können.       Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu       beseitigen. 2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.4 Baustrom und Bauwasser werden bauseits      zur Verfügung gestellt. Die Versorgung erfolgt über      Anschlußkästen und Hydranten auf dem Baufeld.      Abrechnung gemäß Vertrag. 2.5 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung.       Er hat sich insbesondere mit dem Zimmerer       über die handwerkliche Detailausführung       abzustimmen, da diese Gewerke       in der Ausführungsphase eng       ineinandergreifend ausgeführt werden. Die       grundsätzliche Detailabstimmung hat mit der       Bauleitung zu erfolgen.       Die Latten-, Konterlatten- und Pfettenabstände       und notwendige weitere Angaben für       Ziegeldächer, Schablonen für die       Wandverkleidung und Wellplatten für Dächer       sind so rechtzeitig mit dem beauftragten       Zimmermann zu besprechen, dass keine       Verzögerungen bei der Bauausführung       entstehen. 2.6 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle. 2.7 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 2.8 Auf alle Materialien und Leistungen       ist eine Gewährleistung von 10 Jahren       ab Abnahme zu garantieren. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden.       Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen       zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend       abgelagert sein. 3.2 An der Traufe sind die Unterspannbahnen,       Vordeckungen und Unterdächer nach       Architektendetail bzw. Angabe der       Bauleitung an die Dachrinne, auf einen       Traufstreifen oder unter die Traufbohle zu       führen. 3.3 Der AN hat für den gesamten Dachaufbau den       Nachweis zu erbringen, dass die gewählten       Befestigungen (Verkleidungen, etc.)       ausreichend gegen Abheben durch Windlasten       gesichert sind, besonders in Randbereichen       Ebenso sind die erforderlichen Maßnahmen zur       Aufnahme horizontaler Kräfte durch entsprechende       Befestigungen der Abdichtung mit der       Unterkonstruktion mit Linien- bzw. Einzelbefestiger       gem. Flachdachrichtlinie sicherzustellen. 3.4 Verschmutzungen an angrenzende Bauteile mit       bituminösen Stoffen sind unbedingt zu       vermeiden. Andernfalls behält sich die       Bauleitung vor, diese auf Kosten des AN       beseitigen zu lassen.       - Für Beschädigungen durch Transport und         Handhabung haftet der AN. 3.5 Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei       Arbeitsunterbrechung offene Kanten des       Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von       Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie       abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen       wieder zu befreien. 3.6 Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich       Gefälle zu den Einläufen haben. Werden vor oder       bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar,       ist die Bauleitung zu informieren. 3.7 Bei Dachausbildungen mit Gefälledämmung       ist die einzubauende Gefälledämmung keine       Lagerware. Gemäß dem Systemdachaufbau       sind die Dämmungen, incl. aller Kehl- und       Gratplatten, nach einem zu erstellenden Gefälleplan       individuell zu fertigen und nach dem       mit zulieferndem Positionsplan fachgerecht       zu verlegen. 3.8 Bei einem evtl. geplanten Transport von       Substrat und Kies durch Blasen sind die       darunter liegenden Bauteile vor       Beschädigungen zu schützen. 3.9 Klempnerarbeiten        1. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,            sofern nicht ausdrücklich hierfür            Leistungspositionen vorgesehen sind:            - Das Liefern und Einbauen aller erforderlicher              Dehnungsausgleiche für die Aufnahme von              temperaturbedingten Längenänderungen.            - Das provisorische Ableiten des Regenwassers              während der Bauzeit, bis zur              ordnungsgemäßen Einleitung.        2. Für die Aufnahme der temperaturbedingten            Längenänderung sind gem. den            Herstellerrichtlinien Dehnungsausgleiche zu            schaffen. Die Verbindung und Befestigung ist            so auszuführen, ohne das hierdurch            Undichtigkeiten hervorgerufen werden.        3. Zwischen Metall und angrenzenden Werkstoffen            wie Holz, Beton, Mauerwerk etc.  ist eine            Trennlage zu legen, wenn nicht bei klein-            flächigen Abdeckungen (Fensterbank) mit            z.B. Enkolit vollflächig aufgeklebt wird.            Insbesondere im Fassadenbereich können auch            Kunststoff-Folien (PVC-frei) als Trennschicht            eingesetzt werden.        4. Fensterbank-, Gesims-, Brüstungs- und sonstige            Abdeckungen sind mit Gefälle auszubilden.        5. Überstände von Abdeckungen sind grund-            sätzlich mit Tropfkanten auszubilden und            müssen einen Abstand von mindestens 2 cm            zur fertigen Wandoberfläche einhalten. Bei            Fensterbänken muss der Abstand mindestens            4 cm betragen. Die vorgegebenen Ausladungs-            masse des LV's sind vom AN vor Ausführung            verantwortlich zu überprüfen und bei            Unstimmigkeiten rechtzeitig mit der Bauleitung            abzustimmen und genehmigen zu lassen.        6. Bei Gefahr von Bitumenkorrosion sind Blechteile            vorsorglich zu beschichten. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"       ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle       erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen       der Bauleitung kostenfrei vorzulegen. 5.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesondert       vergütet. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den       Einheitspreisen abgegolten, soweit nichts       anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers       vereinbart wurde.
ZTV DACHDECKUNGS- / DACHABDICHTUNGS- / KLEMPNERARBEITEN
05.01 STEILDACH - DACHEINDECKUNG
05.01
STEILDACH - DACHEINDECKUNG
05.02 ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN - FLACHDACH
05.02
ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN - FLACHDACH
05.03 ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN -TERRASSENDACH IM DG UND EG
05.03
ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN -TERRASSENDACH IM DG UND EG
05.04 ABDICHTUNG MIT FLÜSSIGKUNSTSTOFF - BALKON
05.04
ABDICHTUNG MIT FLÜSSIGKUNSTSTOFF - BALKON
05.05 ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - KG-DECKE
05.05
ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - KG-DECKE
05.06 ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - TG-DECKE
05.06
ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - TG-DECKE
05.07 DACHENTWÄSSERUNG - ZINK
05.07
DACHENTWÄSSERUNG - ZINK
05.08 ABDECKUNGEN, PROFILE
05.08
ABDECKUNGEN, PROFILE
05.09 STUNDENLOHNARBEITEN
05.09
STUNDENLOHNARBEITEN