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05 DACHDECKUNGS-/DACHABDICHTUNGS-/ KLEMPNERARBEITEN
05
DACHDECKUNGS-/DACHABDICHTUNGS-/ KLEMPNERARBEITEN
ZTV DACHDECKUNGS- / DACHABDICHTUNGS- / KLEMPNERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 18 338 Dachdeckungsarbeiten
DIN 18 339 Klempnerarbeiten
DIN 18 320 Landschaftsbauarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten
DIN 18 531 Abdichtungen für genutzte und nicht genutzte Dächer
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
DIN 18.202 Toleranzen im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Fachregeln, Richtlinien und Merkblätter der
entspr. Gütegemeinschaften und Verbände.
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Die komplette Baustelleneinrichtung
incl. evtl. erforderlichen Materialaufzug, etc.
- Ein Arbeitsgerüst als Standgerüst einschl.
Dachfanggerüst ist bauseits von Seiten des
Rohbauers erstellt worden, das Gerüst kann
preisneutral über einen vom AG bestimmten
Zeitraum genutzt werden.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Das Erstellen von Werkstatt- bzw.
Montageplänen mit sämtlichen Details,
die zusätzlich zur Ausführungsplanung
des Architekten evtl. erforderlich werden.
Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.
- Holzschutz gem. DIN 68 800
- Das Anarbeiten des Dachdeckermaterials
(Dachdeckung, Unterspannbahn, Vordeckungen,
Unterdächer, Dachabdichtungen, etc.)
an: - Dachdurchdringungen
- Dachfenster
- Kehlen und Grate
- aufgehende Bauteile
- sonstige Anschlüsse
- etc.
- Das Liefern und Einbauen entsprechender
Eindeckrahmen, passend zum
Dachflächenfenster sowie im Farbton zur
Dacheindeckung
- Maßnahmen zur Sicherung gegen Abheben
durch Windlasten (Windsogsicherung gem.
Flachdachrichtlinien)
- Maßnahmen zur Abrutschsicherung bei
Dächern mit Gefälle.
- Das Herstellen der Anschlüsse an
Dachdurchdringungen (bei Flachdächern)
mittels Gefällekeile um sicherzustellen,
dass diese Bereiche nicht in einer dauernd
feuchten Zone liegen.
- Das Anschneiden von Dämmungen und
Klappdämmbahnen im Bereich von Graten,
Kehlen und Übergangsbereichen.
- Nochmaliges Überprüfen der Dacheindeckung
nach Abschluss sämtlicher Arbeiten, z.B.
Antennenbau, Klempner- und Zimmermanns-
arbeiten (im Dachbereich)
- Provisorische Ableitung der Dachrinnenausläufe
über das Fassadengerüst sowie sämtliche
sonstigen Abläufe von Dächern und
Dachterrassen bis zum fertigen Anschluss der
Fallrohre und Dachabläufe.
2.2 Der AN hat alle evtl. erforderl. Genehmigungen
für die Benutzung von öffentl. Grundstücks-
flächen bzw. Nachbargrundstücken
rechtzeitig vor Baubeginn einzuholen. Alle
hierdurch entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise mit einzurechnen. Die
Bauherrschaft ist von allen Forderungen
freizustellen, die durch unmittelbare und
mittelbare Beschädigungen entstehen können.
Verursachte Schäden sind unaufgefordert zu
beseitigen.
2.3 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.4 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Die Versorgung erfolgt über
Anschlußkästen und Hydranten auf dem Baufeld.
Abrechnung gemäß Vertrag.
2.5 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
Er hat sich insbesondere mit dem Zimmerer
über die handwerkliche Detailausführung
abzustimmen, da diese Gewerke
in der Ausführungsphase eng
ineinandergreifend ausgeführt werden. Die
grundsätzliche Detailabstimmung hat mit der
Bauleitung zu erfolgen.
Die Latten-, Konterlatten- und Pfettenabstände
und notwendige weitere Angaben für
Ziegeldächer, Schablonen für die
Wandverkleidung und Wellplatten für Dächer
sind so rechtzeitig mit dem beauftragten
Zimmermann zu besprechen, dass keine
Verzögerungen bei der Bauausführung
entstehen.
2.6 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.7 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
2.8 Auf alle Materialien und Leistungen
ist eine Gewährleistung von 10 Jahren
ab Abnahme zu garantieren.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen
zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend
abgelagert sein.
3.2 An der Traufe sind die Unterspannbahnen,
Vordeckungen und Unterdächer nach
Architektendetail bzw. Angabe der
Bauleitung an die Dachrinne, auf einen
Traufstreifen oder unter die Traufbohle zu
führen.
3.3 Der AN hat für den gesamten Dachaufbau den
Nachweis zu erbringen, dass die gewählten
Befestigungen (Verkleidungen, etc.)
ausreichend gegen Abheben durch Windlasten
gesichert sind, besonders in Randbereichen
Ebenso sind die erforderlichen Maßnahmen zur
Aufnahme horizontaler Kräfte durch entsprechende
Befestigungen der Abdichtung mit der
Unterkonstruktion mit Linien- bzw. Einzelbefestiger
gem. Flachdachrichtlinie sicherzustellen.
3.4 Verschmutzungen an angrenzende Bauteile mit
bituminösen Stoffen sind unbedingt zu
vermeiden. Andernfalls behält sich die
Bauleitung vor, diese auf Kosten des AN
beseitigen zu lassen.
- Für Beschädigungen durch Transport und
Handhabung haftet der AN.
3.5 Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei
Arbeitsunterbrechung offene Kanten des
Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von
Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie
abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen
wieder zu befreien.
3.6 Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich
Gefälle zu den Einläufen haben. Werden vor oder
bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar,
ist die Bauleitung zu informieren.
3.7 Bei Dachausbildungen mit Gefälledämmung
ist die einzubauende Gefälledämmung keine
Lagerware. Gemäß dem Systemdachaufbau
sind die Dämmungen, incl. aller Kehl- und
Gratplatten, nach einem zu erstellenden Gefälleplan
individuell zu fertigen und nach dem
mit zulieferndem Positionsplan fachgerecht
zu verlegen.
3.8 Bei einem evtl. geplanten Transport von
Substrat und Kies durch Blasen sind die
darunter liegenden Bauteile vor
Beschädigungen zu schützen.
3.9 Klempnerarbeiten
1. Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Liefern und Einbauen aller erforderlicher
Dehnungsausgleiche für die Aufnahme von
temperaturbedingten Längenänderungen.
- Das provisorische Ableiten des Regenwassers
während der Bauzeit, bis zur
ordnungsgemäßen Einleitung.
2. Für die Aufnahme der temperaturbedingten
Längenänderung sind gem. den
Herstellerrichtlinien Dehnungsausgleiche zu
schaffen. Die Verbindung und Befestigung ist
so auszuführen, ohne das hierdurch
Undichtigkeiten hervorgerufen werden.
3. Zwischen Metall und angrenzenden Werkstoffen
wie Holz, Beton, Mauerwerk etc. ist eine
Trennlage zu legen, wenn nicht bei klein-
flächigen Abdeckungen (Fensterbank) mit
z.B. Enkolit vollflächig aufgeklebt wird.
Insbesondere im Fassadenbereich können auch
Kunststoff-Folien (PVC-frei) als Trennschicht
eingesetzt werden.
4. Fensterbank-, Gesims-, Brüstungs- und sonstige
Abdeckungen sind mit Gefälle auszubilden.
5. Überstände von Abdeckungen sind grund-
sätzlich mit Tropfkanten auszubilden und
müssen einen Abstand von mindestens 2 cm
zur fertigen Wandoberfläche einhalten. Bei
Fensterbänken muss der Abstand mindestens
4 cm betragen. Die vorgegebenen Ausladungs-
masse des LV's sind vom AN vor Ausführung
verantwortlich zu überprüfen und bei
Unstimmigkeiten rechtzeitig mit der Bauleitung
abzustimmen und genehmigen zu lassen.
6. Bei Gefahr von Bitumenkorrosion sind Blechteile
vorsorglich zu beschichten.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle
erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen
der Bauleitung kostenfrei vorzulegen.
5.2 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch
witterungsbedingte, werden nicht gesondert
vergütet.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den
Einheitspreisen abgegolten, soweit nichts
anderes mit der Bauleitung des Auftraggebers
vereinbart wurde.
ZTV DACHDECKUNGS- / DACHABDICHTUNGS- / KLEMPNERARBEITEN
05.01 STEILDACH - DACHEINDECKUNG
05.01
STEILDACH - DACHEINDECKUNG
05.02 ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN - FLACHDACH
05.02
ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN - FLACHDACH
05.03 ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN -TERRASSENDACH IM DG UND EG
05.03
ABDICHTUNG MIT KUNSTSTOFFBAHNEN -TERRASSENDACH IM DG UND EG
05.04 ABDICHTUNG MIT FLÜSSIGKUNSTSTOFF - BALKON
05.04
ABDICHTUNG MIT FLÜSSIGKUNSTSTOFF - BALKON
05.05 ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - KG-DECKE
05.05
ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - KG-DECKE
05.06 ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - TG-DECKE
05.06
ABDICHTUNG MIT BITUMENBAHNEN - TG-DECKE
05.07 DACHENTWÄSSERUNG - ZINK
05.07
DACHENTWÄSSERUNG - ZINK
05.08 ABDECKUNGEN, PROFILE
05.08
ABDECKUNGEN, PROFILE
05.09 STUNDENLOHNARBEITEN
05.09
STUNDENLOHNARBEITEN