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23 PARKETTARBEITEN
23
PARKETTARBEITEN
ZTV PARKETT-, HOLZPFLASTERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C,
Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen), sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 356 Parkett- und Holzpflasterarbeiten
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau (Teil 5)
Tabelle 3 Zeile 3
DIN 4102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),
- Bundesverband Flächenheizungen und
Flächenkühlungen e.V. (BVF),
- Arbeitsgemeinschaft Holz e.V.,
- Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK),
- Industrieverband Werkmörtel e.V. (IWM,
- Arbeitskreis Fertigparkett,
- Fachverband Holzpflaster e.V.,
- Institut für Holztechnologie Dresden GmbH (IHD),
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen von Werk-/Verlegeplänen,
die zusätzlich zur Ausführungsplanung des
Architekten evtl. erforderlich werden.
Sie sind rechtzeitig vom AG schriftlich
genehmigen zu lassen.
- Alle erforderlichen Vorarbeiten zur
Herstellung von belagsfertigen
Untergründen z.B.
- evtl. erforderliches Abschleifen,
Absaugen,
- Abstoßen oder Abschleifen von evtl.
vorhandenen Putzspritzern o.ä.,
- das Vorbehandeln von Untergründen
mit entspr. Grundierungen,
- evtl. erforderliches Spachteln gem. der
Herstellerrichtlinien des zur
Ausführung kommenden Bodenbelages,
- das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge,
so zum Beispiel auch das Anrampen
bis max. 3 mm im Türbereich beim
Übergang zu gefliesten Bodenbelägen
durch Verwendung von geeignetem
Spachtelmaterial.
- Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende
Bauteile, Öffnungen, Stützen, schrägen
Wänden, Installationsdurchführungen etc.
sowie das Herstellen von Löchern.
An Wandanschlüssen ist Scharfschnitt
herzustellen.
- Das evtl. erforderliche Aus- und Einhängen
von Türen.
- Das nachträgliche Entfernen des
Randdämmstreifen-Überstandes.
- Das Herstellen von erforderlichen Dehnfugen,
z. B. das Einbauen von Presskorkstreifen.
- Das Herstellen von Anschlüssen an Türzargen
mit Parkettsilikon, Farbton nach Angabe des AG.
- Feuchtemessungen der Untergründe
zur Feststellung der Verlegefähigkeit des
Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls.
- Das Vorhalten von Lager- und
Aufenthaltsräumen.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstige anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle, es sei denn im Text der
Leistungsposition ist ausdrücklich auf die
bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind
der Bauleitung digital und zweifach in Papierform
in Ordnern kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,
- technische Datenblätter,
- ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,
- Fachunternehmererklärung falls erforderlich,
- Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,
Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens
14 Werktage vor Abnahme der Leistung.
2.7 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG
vom Bieter zu den angebotenen Bodenbelägen
kostenlos und unverbindlich Muster in
ausreichender Menge vorzulegen, die für das
Bauvorhaben jederzeit in ausreichender Menge
verfügbar sein müssen.
Änderungen der ausgesuchten Muster in
Qualität und Farbe sind unzulässig. Sind
seitens des Auftragnehmers Abweichungen von
den ausgesuchten Belägen erforderlich,
gehen alle sich hieraus ergebenden Mehr-
kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung
als Bodenbelagsträger zu prüfen. Sind
Mängel sichtbar oder anderweitig erkennbar,
durch die Schäden am verlegten Bodenbelag
entstehen können, so hat der Auftragnehmer
gem. VOB/C, DIN 18 365 Pkt. 3.1.1 den
Auftraggeber bzw. die Bauleitung als seinen
Vertreter schriftlich 3 Wochen vor Arbeits-
beginn darauf hinzuweisen.
Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der
beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die
Anerkennung des Untergrundes dar.
3.3 Zur Vermeidung von Schallbrücken muss der
Randdämmstreifen bis OK Bodenbelag
stehen bleiben.
3.4 Als Untergrund für Klebeböden sind
schwimmende Estriche vorhanden.
3.5 Alle zur Ausführung kommenden Materialien,
wie Grundierungen, Spachtelmassen, Kleber
etc. sind aufeinander abzustimmen und
müssen für den jeweiligen Untergrund,
Bodenbelag und den vorgesehenen Zweck (z.B.
Fußbodenheizung) geeignet sein.
3.6 Es sind ausschließlich lösemittelfreie
Produkte zu verwenden. Insbesondere in
Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von
Menschen dienen, müssen die Produkte so
beschaffen sein, dass Belästigungen oder
Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sind.
Es dürfen nur solche Produkte verwendet
werden, die den ökologischen Anforderungen
entsprechen. Die entsprechenden Prüfzeugnisse
sind dem AG bei der Auftragsverhandlung
vorzulegen.
3.7 Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine
Farb- und Strukturabweichungen aufweisen.
Auf gleiche Chargennummern ist zu achten.
3.8 Sockelleisten sind in den Ecken auf Gehrung zu
schneiden.
3.9 In Gebäuden mit mobilen Trennwänden müssen
die Böden vor dem Einbau der Wände verlegt
werden.
3.10 Wenn im Leistungstext keine Verlegerichtung
vorgegeben ist, ist diese vor Beginn der
Verlegung mit dem Auftraggeber abzustimmen.
3.11 Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer
überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmter
Kleber vorgegeben ist. Die Klebstoffe sind nach den
Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten.
3.12 Beläge sollen keine Farb- und Strukturabweichungen
aufweisen. Die Forderung nach Farbgleichheit und
Richtungsgleichheit ist jeweils auf eine Raumeinheit
beschränkt. Sie endet grundsätzlich unter dem Türblatt
bei geschlossener Tür.
Auf gleiche Chargennummern ist zu achten.
Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar,
dass leichte Struktur- und Farbunterschiede
auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher
auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein
Einverständnis zu ersuchen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind zu
berücksichtigen. Die dabei entstehenden Mehr-
oder Minderkosten sind direkt zwischen
Auftragnehmer und Bauherrn abzurechnen.
4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen
wird die Länge der Unterbrechung durch eine
Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,
d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden
abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m
werden übermessen.
5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV PARKETT-, HOLZPFLASTERARBEITEN
23.01 PARKETT
23.01
PARKETT
23.02 STUNDENLOHNARBEITEN
23.02
STUNDENLOHNARBEITEN