To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG
1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
1.1 Auszuführende Leistungen_
Art und Lage der baulichen Anlagen:
Erneuerung der baulichen Anlagen, im Einzelnen werden
Teile der Oberflächenentwässerung neu errichtet. Die
Arbeiten beinhalten eine Grundwasserabsenkung in
Vorbereitung für die überschnittene Bohrpfahlwand als
Baugrubenverbau. Innerhalb des Verbaus ist ein
Regenrückhaltebecken in Betonbauweise zu bauen, sowie
die Anschlüsse an die bestehende
Oberflächenentwässerung herzustellen. Weiterhin
erfolgen im Rahmen der Maßnahme Verlegearbeiten für
Friespiegelentwässerung, der Bau einer
Pumpendruckleitung und Kabelbauarbeiten. Der Bau
erfolgt im laufenden Betrieb des Werks, die Baustelle
ist in sich abgeschlossen, befindet sich auf dem
Mitarbeiterprakplatz. Aufgrund der eingeschränkten
Parkmöglichkeiten ist ïie Zufahrt zum
Mitarbeiterparkplatz frei zu halten. Die Andienung der
Baustelle erfolgt über die vorhandene Werkszufahrt,
hier kann es verkehrsbedingt zu Verzögerungen kommen,
diese sind einzukalkulieren und stellen keine
Begründung für Bauzeitverzögerungen dar.
Die Straßenwiederherstellung hat abschnittsweise, nach
erfolgtem Leitungsbau zu erfolgen. Die Kosten, die
durch die mehrmaligen Unterbrechungen entstehen, hat
der AN in die entsprechenden Positionen
einzukalkulieren.
Sollte seitens des AN (Zustimmung des AG erforderlich)
ein anderes Bauverfahren gewählt werden hat der AN
keinen Anspruch auf Nachtragsvergütung bzgl. des
Bauverfahrens. Eventuelle Mehrmengen bzw. Mehrkosten
durch z.B. Auflager, Ummantelung, Aushub, Bodenabfuhr
etc. gehen zu Lasten des AN. Es kommen die Positionen
des LVs zur Abrechnung. Die entsprechend vorgesehenden
Bauverfahren sind in den Lageplänen festgelegt und
dargestellt.
Zu berücksichtigende Arbeitsschritte und Auflagen:
- Herstellen der Grundwasserabsenkung mit allen
erforderlichen Genehmigungen
- Herstellen der Bohpfahlwand
- Aushub im 2-Schicht-Betrieb
- Bau des Regenrückhaltebeckens
- Kanal- und Kabelbauarbeiten
- Oberflächenarbeiten
1.2 Vermessungstechnische Vorarbeiten_
Die komplette Absteckung der Haupt- und Nebenachsen in
Höhe und Lage, einschließlich der innerdienstlich
vorzubereitenden Vermessungsarbeiten, erfolgt duch den
AN. Die Achsdaten (X, Y - Koordinaten) werden dem AN
zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte Vergütung
erfolgt nicht._
Bestandsvermessung
Das Bauvorhaben ist im beigefügten Übersichtsplan und
den Lageplänen dargestellt. Im Vorfeld der Baumaßnahme
werden falls erforderlich vom AG die Grundstücksgrenzen
vermessungstechnisch angezeigt, sowie die Hauptpunkte
der Straßen- und Wegeachsen einmalig abgesteckt. Es
erfolgt gemeinsam mit dem AN eine Achs- und
Punktübergabe. Ab diesen Zeitpunkt hat der AN die
Punkte auf eigene Kosten zu sichern, der Aufwand ist
in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Jede
weitere Absteckung wird vom AG in Rechnung gestellt.
Der AN erhält die Absteckdaten in digitaler Form. Falls
zusätzlich auch noch Infrastrukturleitungen gebaut
werden erhält der AN hier dann lediglich Koordinaten.
Die Absteckung dieser Infrastrukturleitungen ist Sache
des AN. Die erstmalige Absteckung der Kanal- und
Wasserleitungstrassen erfolgt analog, sofern keine
Straßenachse abgesteckt wird. (z. B. Maßnahmen ohne
Straßenausbau).
_Bestandsneuvermessung
Die Bestandsneuvermessung ist durch den AN
durchzuführen und in die Abrechnungspläne zu
übernehmen. Dies ist vor der Verfüllung zu
berücksichtigen. Entsprechende Erschwernisse sind in
die jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
1.3 Gleichzeitig laufende Arbeiten
Während der Bauarbeiten laufen gleichzeitig folgenden
Maßnahmen im unmittelbaren Baustellenbereich:
- Revision Heizkraftwerk des AG
Gemäß Projektablaufplan sind entsprechende
Arbeitsunterbrechungen einzukalkulieren, ein
Vergütungsanspruch besteht nicht.
1.4 Versorgungsträger - Grundsätzliches_
Die Betreuung der Arbeiten wird - im Anwendungsfall -
direkt in Eigenregie durch die jeweiligen
Versorgungsträger übernommen.__
2. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse
2.1 Lage der Baustelle _
Die Baustelle liegt auf dem Betriebsgelände des
Auftraggebers, DS Smith Paper Witzenhausen, südlich der
Stadt Witzenhausen im Werra-Meißner-Kreis.
_
2.2 Vorhandene Verkehrswege
Die Baustelle ist zu erreichen über die B451 und die
Werkszufahrt DS Smith Paper Witzenhausen.
2.3 Zugänge, Zufahrten, Lagerplätze_
Die Andienung der Baustelle erfolgt über das
öffentliche Straßennetz und im Weiteren über die
Werkszufahrt und den Mitarbeiterparkplatz. Sämtlicher
Baustellenverkehr, auch die Anlieferung für die
Betonage des Beckensusw. erfolgt über die Werkszufahrt,
evtl. Behinderungen durch den Anlieferverkehr DS Smith
sind zu beachten und einzukalkulieren. Es gibt keinen
Vorrang für Baustellenfahrzeuge!
Dieses ist bei der Kalkulation zu beachten. _Der Bieter
hat sich zwingend über die Zufahrts- /
Lagermöglichkeiten vor Ort zu informieren. Baustoffe
und Bauteile sind entsprechend den örtlichen
Bedingungen zu dimensionieren und anzuliefern. Die
Genehmigung zur Benutzung von Straßen und Wegen hat der
Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten vom jeweiligen
Baulastträger selbst einzuholen. Durch Nutzung
auftretende Schäden hat der Auftragnehmer auf eigene
Kosten zu beseitigen. Die Unterhaltung /
Verkehrssicherungspflicht von Zuwegungen und sonstigen
in Anspruch genommenen Flächen während der gesamten
Bauzeit obliegt dem AN. __Die Zufahrten zu den
Grundstücken sind soweit es der Bauablauf zulässt,
jederzeit für den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten.__
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und
Entsorgungsleitungen
_Die Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Strom sind vom
AN auf eigene Kosten herzustellen. Informationen über
die Anschlussmöglichkeiten im Baustellenbereich sind
für Strom und Wasser von den zuständigen
Versorgungsunternehmen zu erhalten._ Die Lage der Ver-
und Entsorgungsleitungen sind den jeweiligen
Planunterlagen der Ver- und Entsorgungsunternehmen zu
entnehmen, d. h. der AN hat, vor Beginn der
Bauausführung, die Bestandspläne aller
Versorgungsträger einzuholen.
Die Einholung von Schachtscheinen ist obligatorisch,
Kosten und Aufwendungen sind vom AN zu tragen.__
2.5 Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze
_Flächen stehen nur im Bereich des im Eigentum /
Einfluss des AG stehenden Geländes zur Verfügung.
Es ist Sache des AN, darüber hinaus für die
erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze zu sorgen.
Diese sind rechtzeitig mit dem AG abzustimmen und nach
Abschluss der Arbeiten wieder in ihren ursprünglichen
Zustand zu versetzen. Von sämtlichen in Anspruch
genommenen Flächen sind vom AN dem AG am Schluss der
Baumaßnahme bzw. bei Übergabe unaufgefordert
Freistellungserklärungen der Eigentümer und Pächter
vorzulegen.
Lager- und Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein,
dass keine Gefährdung der Verkehrssicherheit, der
Umwelt und des Grundwassers stattfindet. Vom
Auftragnehmer ist für die gesamte Bauzeit eine
ausreichende Anzahl von sanitären Einrichtungen
vorzuhalten.
Das evtl. Umsetzen von Containern, Baubüros, usw. im
Zuge des Baufortschrittes ist einzurechnen und wird nur
vergütet, wenn es durch den AG schriftlich angeordnet
wird.
2.6 Gewässer, Oberflächenentwässerung
Die Kosten für die Sammlung und schadlose Ableitung des
während der Bauzeit zufließenden Oberflächenwassers
sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen,
sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert
aufgeführt.
Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art,
Lage, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von
Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen:
Siehe Bodengutachten
2.7 Baugrundverhältnisse_
Ein Baugrundgutachten liegt vom Baugrundinstitut liegt
vor. __Bodenverhältnisse, Baugrund und seine
Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen sind
dem beiliegenden Bodengutachten zu entnehmen.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstätten
_Seitenentnahmen und Ablagerungsstätten werden vom AG
nicht zur Verfügung gestellt, sofern im
Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt.
Boden, der innerhalb der Baustelle gelöst wird, ist
entweder im Baustellenbereich wieder einzubauen (mit
Einverständniss des Wegeeigentümers/
Grundstückseigentümer) oder ist gemäß
Leistungsverzeichnis zu entsorgen.__ Der Auftragnehmer
hat die anfallenden Bauabfälle artspezifisch getrennt
voneinander zu sammeln und zu entsorgen. Der Aufwand
für das Sortieren wird nicht gesondert vergütet und ist
in die entsprechenden Positionen einzurechnen.__
2.9 Schutzbereiche und -objekte
_Mit Bodenfunden ist nicht zu rechnen. Werden
archäologisch relevante Funde angetroffen, ist
unverzüglich die Bauüberwachung zu informieren und die
Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise
einzustellen.
Weiterhin ist die FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Richtlinie
des BNatSchG zu beachten.
2.10 Kampfmittel
Die Anforderungen zu den Erkundungs- und
Räumungsmaßnahmen nach DIN 18299 0.1.17 hinsichtlich
Kampfmitteln im Baufeld sind erfüllt. Gemäß einem
Schreiben des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen
beim Regierungspräsidium Darmstadt ist im Bereich der
Baufelder nicht mit Kampfstoffen zu rechnen.
Sollten jedoch kampfmittelverdächtige Gegenstände
gefunden werden, ist der Kampfmittelräumdienst des
Landes Hessen mit Sitz beim Regierungspräsidium
Darmstadt zur Sondierung von Kampfmitteln unverzüglich
zu verständigen.
2.11 Anlagen im Baubereich_
Infrastrukturanlagen und Gebäude finden sich im
Baubereich. Im gesamten Baustellenbereich hat sich der
AN über deren Lage zu informieren. Der AN
verpflichtetet sich, entsprechende Auskünfte bei den
jeweiligen Unternehmen / Projektbetroffenen einzuholen.
Werden im Verlauf der geplanten Leitungstrasse
besondere Maßnahmen zur Sicherung angrenzender Anlagen
und Bauwerke erforderlich, sind geeignete Vorkehrungen
vor Bauausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Bei Beschädigung / Beeinträchtigung fremder Anlagen und
Bauwerke sind diese zu sichern, die entsprechenden
Stellen unverzüglich zu benachrichtigen, deren
Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die
Bauleitung ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der
Unternehmer übernimmt die volle Haftung bei
Beschädigung fremder Anlagen.
2.12 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
_Dem AN obliegt die Verkehrssicherungspflicht im
Bereich des Baufeldes. __Im Bereich der Zufahrten ist
die Baustelle abzusichern. Die notwendigen
Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn vom AN
einzuholen. Während der Bauausführung muss
sichergestellt sein, dass Rettungsfahrzeuge und
Feuerwehr bis zum Baufeld gelangen können.__
Für den Verkehr freizuhaltende Flächen:
Zufahrt zum Mitarbeiterparkplatz
3. Ausführung der Bauleistung
__3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung_
Der evtl. mehrmalige An- und Abtransport von
Baumaschinen ist vorzusehen. Alle daraus entstehenden
Erschwernisse und Kosten sind mit in die
Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Die Unterhaltung und Reinigung der für die Andienung
der Baustelle, besonders für die Bodenbewegungen,
genutzten Verkehrswege ist einzurechnen. Die Kosten für
die Staubreduzierung sind in die Position
"Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren.
Während der Dauer der Baumaßnahme ist die gesamte
Beschilderung und Absperrung zu unterhalten und durch
laufende Säuberung funktionsfähig zu halten. In dieser
Zeit abhanden gekommene, beschädigte oder unbrauchbare
Teile dieser Verkehrssicherungseinrichtung sind sofort
zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN
ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der
Baustelle vorzuhalten.
Für zerstörtes, beschädigtes oder fehlendes
Beschilderungs-, Markierungs- und Beleuchtungsmaterial
haftet der AG nicht.
Öffentliche Verkehrswege dürfen nur mit zugelassenen
Fahrzeugen befahren werden, dazu gehört jegliche
Kreuzung öffentlicher Verkehrswege. Es können auch
Wirtschaftswege darunter fallen. In Zweifelsfällen muss
der Begriff "Öffentliche Verkehrswege" vom AN bzw.
bereits vom Bieter mit der örtlich zuständigen
Verkehrsbehörde bzw. dem Eigentümer geklärt werden.
Bei Benutzung von Privat-, Gemeinde- oder Forstwegen
ist vom AN mit dem Wegeeigentümer ein Vertrag
abzuschließen, der die Beseitigung eingetretener
Schäden an den Wegen und Vorflutern regelt. Die
Entlastung für alle Wege ist dem AG schriftlich
nachzuweisen.
_Bei Benutzung von privaten Grundstücken als Lagerplatz
ist mit dem Eigentümer ein Vertrag abzuschließen, der
die Beseitigung eingetretener Schäden regelt. Die
Entlastung für alle Grundstücke ist dem AG schriftlich
nachzuweisen.__
3.2 Bauablauf und Bauzeit, Bauzeitenplan
_Die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen ist vom
AN über einen _Bauzeitenplan darzulegen.
Die Baumaßnahme ist mit Abnahme bis zum 17.08.2026
fertig zu stellen.
Aus dem Bauzeitenplan muss der Einsatz von
Arbeitskräften und Maschinen ersichtlich sein. Der
Bauzeitenplan muss auf den Daten des Bauvertrages
(Baubeginn, Bauende, ggf. Zwischentermine) aufbauen.
Dieser wird nach Abstimmung mit dem AG und Freigabe
Vertragsbestandteil.
Fristen /Einschränkungen/Termine _
Der Bauablauf wird im Einvernehmen mit dem AG
durchgeführt. Der Baufortschritt ist so voranzutreiben,
dass die Ausführungsfristen und -termine eingehalten
werden.
Arbeitszeiten_
Samstage zählen als normale Arbeitstage (Werktage). Die
in der Bauzeit liegenden "Brückentage" (zwischen
Feiertagen) sind Arbeitstage (Werktage). Die
werktägliche Arbeitszeit beträgt pro Werktag 10
Stunden.
Eine Ausnahme stellt hier der Baugrubenaushub im 2-
Schicht-Betrieb dar (siehe entsprechene Position im LV)
Sollten aus dem Bauablauf heraus Stundenlohnzulagen für
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
erforderlich werden, welche der AN zu vertreten hat, so
werden diese nicht vergütet. Weiterhin in die
Einheitspreise einzukalkulieren sind die Ausleuchtung
der Arbeitsstätten und deren Absicherung bei Nacht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit. Die dafür anfallenden
Gebühren werden nicht gesondert vergütet.
Zulagen für Materialzuschläge wegen der Lieferung
außerhalb der Regelöffnungszeiten der Lieferanten
(Mischanlagen, Baustoffhändler, Deponien, Brüchen usw.)
oder Kosten zur Zwischenlagerung des Materials, sind in
die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
Eine Reduzierung des Baustellenpersonals, insbesondere
in den Ferienzeiten, bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des AG.
Mit in die Einheitspreise einzukalkulieren sind
bautechnisch bedingte Unterbrechungen,
Kolonnenreduzierungen bzw. Verstärkungen.
Beschleunigungen des Bauablaufes sind in Abstimmung mit
dem AG möglich.
Für eine Gewährung von Zulagen, für Arbeiten die
außerhalb der vorgesehenen Bauzeiten liegen, hat der AN
diese 24 Stunden vorher schriftlich anzumelden und sich
vom AG bestätigen zu lassen.
Die Arbeiten sind zügig und ohne Unterbrechung
durchzuführen. Die fertiggestellten Bauteile können,
falls sinnvoll, vor Fertigstellung der Gesamtleistung
in Betrieb gehen. Die Abnahme erfolgt nach
Gesamtfertigstellung.
Der AN hat durch Einsatz lärmarmer Baumaschinen bzw.
Betriebszeitbeschränkungen für laute Maschinen und
andere Maßnahmen für die geringst mögliche Belästigung
der anliegenden Bevölkerung zu sorgen. Die Verordnung
zur Einführung der Geräte und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bimschverordnung vom
29.08.2002) ist zu beachten.
Die Staubentwicklung durch die Baumaßnahme ist auf das
unumgänglich notwendige Maß zu reduzieren. Hierzu sind
regelmäßige Bewässerungen des Baufeldes und der
Fahrbereiche während der Trockenperioden sowie
kontinuierliche Reinigung von Verkehrswegen und
Baustellen sicherzustellen. Es ist möglichst
emmissionsarmes und gering staubfreisetzendes
Arbeitsgerät zu verwenden. Maschinen und Geräte mit
Dieselmotoren sind, sofern möglich, mit
Partikelfiltersystem auszustatten. Bei staubintensiven
Arbeiten mit Maschinen und Geräten zum mechanischen
Bearbeiten von Baustoffen sind staubmindernde Maßnahmen
zu treffen. Offene Materialübergaben sind zu vermeiden.
Die Laufzeiten der Maschinen sind zu optimieren,
Leerlauf ist zu vermeiden. Die Motoren der zum Be- und
Entladen wartenden Fahrzeuge sind, soweit dies
betriebsbedingt möglich ist, abzuschalten.
Die Aufwendungen hierdurch sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise der
entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Aufsichtspersonal
_Der Auftragnehmer hat vor Arbeitsbeginn das
verantwortliche Aufsichtspersonal zu benennen. Ein
Wechsel des Personals darf nur im Einvernehmen mit der
Bauleitung erfolgen.
Die Baustelle muss mit einem verantwortlichen
Polier/Schachtmeister ganztätig besetzt sein. Ein
Wechsel des Poliers/Schachtmeisters ist der Bauleitung
rechtzeitig anzuzeigen. Einem mehrmaligen Wechsel wird
nicht zugestimmt.
_Sprache_
Auf der Baustelle wird die deutsche Sprache als
offizielle Sprache festgelegt.__
Arbeiten Dritter
_Der AN ist verpflichtet, Arbeiten Dritter auf der
Baustelle zu dulden und im Vorfeld die erforderlichen
Abstimmungen durchzuführen.
__
3.3 Wasserhaltung_
Eine Entnahme- und Einleitungsgenehmigung des
Grundwassers für die Wasserhaltung ist vom AN vor
Baubeginn bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Die Einleitungen sind über ein Absetzbecken zu leiten,
so dass ausgeschlossen werden kann, dass Schwebstoffe
in die Kanalisation bzw. den Vorfluter gelangen. Die
Kosten hierfür sind einzurechnen. Reinigungskosten, die
durch Missachtung dieser Vorschrift entstehen, werden
dem AN in Rechnung gestellt.
3.4 Baubehelfe_
Der Baugruben- und Grabenverbau wird mit den
entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses
abgerechnet. Sonstige eventuell erforderliche
Baubehelfe hat der AN in die entsprechenden
Einheitspreise einzurechnen.__
3.5 Stoffe, Bauteile_
Alle Stoffe und Bauteile müssen den Spezifikationen der
Leistungsverzeichnispositionen, den einschlägigen
ZTV-Merkblättern und der VOB entsprechen. Die
Verwendung gebrauchter Stoffe und Bauteile ist nur in
dem dort oder in den Leistungsverzeichnispositionen
genannten Umfang oder auf ausdrückliche Anweisung der
Bauüberwachung zulässig.
__Straßenbauerzeugnisse aus Beton:
Vor Einbau der Straßenbauerzeugnisse aus Beton ist vom
Auftragnehmer ein Zeugnis über die Güte der zu
verwendenden Straßenbauerzeugnisse unaufgefordert
vorzulegen (Konfirmitätsbescheinigung des Herstellers
mit CE-Kennzeichnung und Nachweis der Erstprüfung des
Betonerzeugnisses).
Die Kontrollprüfung des AG hinsichtlich der
Frost-Tausalz-Beständigkeit des Betonerzeugnisses wird
mit dem CDF- Test nach DIN CEN/TS 12390-9:2006-8
durchgeführt. Die Abwitterung nach 28
Frost-Tausalz-Wechseln darf für ein Betonerzeugnis mit
ausreichendem Frost-Tausalz-Widerstand nicht größer als
1.500 g/m² sein.__
3.6 Abfälle_
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei seinen
Arbeiten entstandenen Abfall (Bauschutt, Verpackungen,
Restmengen, sonstige Abfälle usw.) sofort von der
Baustelle zu entfernen. Die Entsorgung der Abfälle ist
nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen
durchzuführen. Vom Auftraggeber wird verlangt, dass der
AN seine Arbeitsflächen in regelmäßigen Abständen
reinigt und darüber hinaus kurzfristig bei übermäßig
starker Verschmutzung. Wird dieser Verpflichtung auch
nach Setzen einer Nachfrist nicht Folge geleistet,
lässt die Bauleitung die Flächen auf Kosten des
Auftragnehmers von einem Dritten reinigen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Kosten (Genehmigungs- und Deponiegebühren sowie die
Transportkosten) für die Entsorgung von Boden,
Asphaltaufbruch und Bauschutt, falls nicht anders
festgelegt, in die entsprechenden Einheitspreise
einzukalkulieren sind.
3.7 Beweissicherung
_Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle in
Anspruch zu nehmenden öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze, Zäune, Mauern, Hecken und der Baumaßnahme
zugewandte Gebäudefronten, sowie die zu benutzenden
Grundstücke gemeinsam mit dem Auftraggeber, dem Träger
der Straßenbaulast und den Grundstückseigentümern zu
begehen. Der Bestand ist seitens des AN einschließlich
Fotos zu dokumentieren und ist eine Woche vor Baubeginn
dem AG / örtlichen Bauüberwachung 2-fach, schriftlich
und 1-fach als Datenträger, zu übergeben. Der Aufwand
hierfür wird, wenn im LV nicht anders beschrieben,
nicht vergütet. Der bestehende Zustand ist
festzustellen, schriftlich zu erläutern und durch
Unterschrift von allen Parteien anerkennen zu lassen.
Eine Ausfertigung dieser Bestandsaufnahme
(Niederschrift) erhält jeder der Beteiligten.
Einzubeziehen in diese Aufnahme sind auch Wege und
Grundstücke außerhalb des Arbeitsstreifens im
Baustellenbereich, wenn sie für den Baustellenbetrieb
und -verkehr benutzt werden sollen.
Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die entlang der Baustrecke befindlichen
Grenzmarkierungen sind vor Arbeitsbeginn in der
Örtlichkeit festzustellen. Die Sicherung der
vorhandenen Grenzen obliegt dem Auftragnehmer. Etwa
notwendig werdende Grenzwiederherstellungen infolge
unsachgemäßer Arbeitsweise veranlasst der Auftraggeber
zu Lasten des Auftragnehmers.__
3.8 Sicherungsmaßnahmen_
Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung des Verkehrs zu treffen. Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen, die im
Baufeldbereich verbleiben, sind vor Beschädigung zu
schützen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind,
sofern nicht als gesonderte Leistung ausgeschrieben, in
die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Vor der
Beseitigung von Bewuchs und sonstigen Anlagen ist die
Zustimmung aller Beteiligten einzuholen bzw.
einzuleiten. Die zur Andeckung des Oberbodens
erforderliche Bodenvorbereitung erfolgt nach DIN 18915.
_
3.9 Belastungsannahmen_
Bodenkontaminationen sind dem Bodengutachten zu
entnehmen.
_3.10 Vermessungsleistung, Aufmaßverfahren_
Die Daten werden digital an den AN übergeben. Die
Grenzpunkte, soweit es erforderlich ist, werden durch
den Bauherren angezeigt und an den AN übergeben. _Die
Sicherung sämtlicher Punkte im Baufeld (seitliche
Sicherung) obliegt ebenfalls dem AN. Die Kosten sind in
die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden
nicht gesondert vergütet._ Abgerechnet wird nach
örtlichem Aufmaß / Abrechnungsplan und "Vereinbarung
zur Bauabrechnung". Das örtliche Aufmaß ist zusammen
mit der Bauaufsicht durchzuführen und zu
protokollieren. Sie sind so aufzustellen, dass sie den
Zusammenhang zur Baumaßnahme eindeutig erkennen
lassen._
3.11 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGeKo)
Der AN gewährleistet und versichert, dass in seinem
Unternehmen eine dem Arbeitsschutzgesetz und den
sonstigen Verordnungen und Vorschriften zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz entsprechende Organisation
besteht und die dazu erforderlichen Maßnahmen
eingehalten werden.
Der AN muss in jedem Fall die betriebliche
Verantwortung für sein Baustellenpersonal unter Hinweis
auf die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften bzw. sonstiger, den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffende
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und
Durchführungsanweisungen auf der Baustelle übernehmen.
3.12 Kontrollprüfungen __Eigenüberwachung
Der Umfang der erforderlichen
Eigenüberwachungsprüfungen richtet sich nach den
geltenden ZTV.
Die Prüfungsergebnisse der Eigenkontrolle sind zeitnah
vorzulegen. Eine Vergütung hierfür wird nicht gewährt.
Die erforderliche Fremdüberwachung ist vom AN zu
veranlassen und zu vergüten. Die Ergebnisse sind
ebenfalls zeitnah vorzulegen. Dies gilt insbesondere
für die geforderten Bodenverdichtungswerte.
Während der Bauausführung werden die Arbeiten von einem
vom AG beauftragten Bodengutachter begleitet, dies
entbindet den AN jedoch nicht von der Eigenkontrolle.
3.13 Kontrollprüfungen, Fremdüberwachung
Kanalbau
Bieter müssen vor Auftragsvergabe und während der
Werkleistung die erforderliche Qualifikation
(Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit)
nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen
Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 1)
sind zu erfüllen.
oder:
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter die
Qualifikation des Unternehmens durch einen Prüfbericht
entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1
"Erstprüfung" nachweist und eine Verpflichtung vorlegt,
dass der Bieter im Auftragsfall für die Dauer der
Werkleistung einen Vertrag zur RAL-Gütesicherung GZ 961
entsprechend Abschnitt 4.3 abschließt und die
zugehörige "Eigenüberwachung" entsprechend Abschnitt
4.2 durchführt.
Der Bieter verpflichtet sich, auf Verlangen des AG die
geforderten Qualifikationsnachweise innerhalb von 5
Werktagen vorzulegen.
Fernwärme- und Wasserleitungsarbeiten
Bieter müssen vor Auftragsvergabe und während der
Werkleistung die erforderliche Qualifikation
(Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit)
nachweisen. Die Anforderungen der Deutschen Vereinigung
des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) sind zu erfüllen.
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter gemäß
DVGW Arbeitsblatt GW 301, W3 zertifiziert ist.
Der Bieter verpflichtet sich, auf Verlangen des AG die
geforderten Qualifikationsnachweise innerhalb von 6
Kalendertagen vorzulegen.
3.14 Art und Umfang der geforderten Eignungs- und
Gütenachweise
Die Prüfungsergebnisse der Eigenkontrolle sind zeitnah
vorzulegen. Eine Vergütung hierfür wird nicht gewährt.
Die erforderliche Fremdüberwachung ist vom AN zu
veranlassen und zu vergüten. Die Ergebnisse sind
ebenfalls zeitnah vorzulegen. Dies gilt insbesondere
für die geforderten Dichtigkeitsprüfungen und
Bodenverdichtungswerte sowie für die geforderte ÜK2 -
Baustelle.
oder
Die Prüfungsergebnisse der Eigenkontrolle sind zeitnah
vorzulegen. Eine Vergütung hierfür wird nicht gewährt.
Die erforderliche Fremdüberwachung ist vom AN zu
veranlassen und zu vergüten. Die Ergebnisse sind
ebenfalls zeitnah vorzulegen. Dies gilt insbesondere
für die geforderten Wasseruntersuchungen,
Dichtigkeitsprüfungen und Bodenverdichtungswerte.
4. Verschiedenes__
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen_
Pläne, Bodengutachten, Formblätter und Vordrucke des AG
4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen
_Pläne, Werkszeichnungen
__4.3 Vom AN zu erstellende Unterlagen
Vom Auftragnehmer sind folgende Unterlagen vor, während
und nach der Durchführung der Baumaßnahme in der im LV
genannten Anzahl zu erstellen und der im LV genannten
Anzahl dem Auftraggeber nach dessen Freigabe zu
übergeben:
Bauzeitenplan
_Weitere Angaben sind ggfs. dem Leistungsverzeichnis zu
entnehmen.
Die zu erstellenden Unterlagen sind mit dem AG sowie
weiteren an der Planung fachlich Beteiligter
abzustimmen._Das einfache Einarbeiten von Änderungen
ist Bestandteil der zu erbringenden Leistungen, wenn im
LV nichts anderes genannt ist.
4.4 Verschiedenes
_Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Kosten (Genehmigungs- und Deponiegebühren, sowie die
Transportkosten) für die Entsorgung von Boden,
Asphaltaufbruch und Bauschutt, falls nicht anders
festgelegt, in die entsprechenden Einheitspreise
einzukalkulieren sind. Die Prüfungsergebnisse der
Eigenkontrollen sind zeitnah vorzulegen. Eine Vergütung
hierfür wird nicht gewährt.
4.5 Berichtswesen / Dokumentation
_Auf der Baustelle ist ein Bautagebuch durch den
zuständigen Bauleiter des AN zu führen. Diese Berichte
müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Witterung, Temperaturen (Max / Min) soweit erforderlich
Wasserstände usw. Anzahl der beschäftigten Personen mit
Namen und Lohngruppe, Einsatz der Maschinen, gelieferte
Materialien mit Lieferscheinnummer und Menge, die
ausgeführte Leistung und Nachunternehmerleistungen
sowie besondere Vorkommnisse.
Zur Dokumentation ist durch den AN auf der Baustelle
eine Digital-Kamera bereitzustellen. Hergestellte
Anschlüsse sowie sonstige Behinderungen, die zu
kostenrelevanten Arbeitsabläufen führen, sind durch den
AN für Abrechnungszwecke fotografisch zu dokumentieren.
Die Aufnahmen sind dem AG in digitaler und gedruckter
Form mit Bildinformations- daten (min. Datum, Uhrzeit,
GPS-Koordinaten, exif Daten) zu übergeben.__
4.6 Arbeits- bzw. Bietergemeinschaften_
Sollte der Auftrag für die Ausführung der Arbeiten
einer ARGE / Bietergemeinschaft erteilt werden, ist dem
AG ein verantwortlicher Bauleiter zu benennen, der für
die Durchführung der Gesamtmaßnahme zuständig ist.
Falls eine Aufteilung der Baumaßnahme in Teilabschnitte
gewünscht wird, werden die hieraus resultierenden
Mehrkosten für Baustelleneinrichtung, zusätzlich
erforderliche Wasserhaltung und evtl. auftretende
gegenseitige Behinderungen nicht gesondert vergütet.
4.7 Baubesprechungstermin
Zur Sicherstellung einer optimalen Bauabwicklung ist
ein regelmäßiger örtlicher Besprechungstermin einmal
pro Woche einzukalkulieren. An diesem Termin haben der
Bauleiter des AN und der Polier des AN teilzunehmen.
Der Termin wird im Rahmen der Baustelleneinweisung
zwischen AG, der örtlichen Bauüberwachung und dem AN
abgestimmt.
4.8 VOB Abnahme
Der AG wünscht gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B eine förmliche
VOB-Abnahme.
4.9 Abrechnung und Aufmaßverfahren
Leistungsnachweise wie Stundenzettel und Wiegekarten,
Lieferscheinlisten sind der Bauaufsicht unmittelbar zu
übergeben.
Es können monatlich Abschlagsrechnungen gestellt
werden, wobei der Mindestabstand zwischen zwei
Abschlagsrechnungen 30 Kalendertage betragen sollte.
Den Abschlagsrechnungen sind die von der örtlichen
Bauüberwachung anerkannten und dem aktuellen Baustand
entsprechenden Aufmaße, Massen-berechnungen und
Lieferscheinnachweise beizufügen._ Diesbezüglich
unvollständige Rechnungen werden zurückgewiesen. Der
Mehraufwand ist einzukalkulieren und wird nicht
zusätzlich vergütet._
Das elektronisch erstellte Aufmaß zur Abrechnung muss
der Norm REB-VB 23.003 entsprechen. Der Datenaustausch
hat nach der REB-Verfahrensbeschreibung 23.003 als DA
11-Datei zu erfolgen. Diese kann per Datenträger oder
E-Mail dem Ingenieurbüro übermittelt werden.
Schlussrechnung
_Der Schlussrechnung ist ein "Massen
Soll-/Ist-Vergleich" beizufügen.
_Die Schlussrechnungen sind zwingend in Ordnern mit
folgender Gliederung einzureichen:
_- Schlussrechnung in zwei Ausfertigungen_
- Massenberechnung
_- Aufmaße, Abrechnungszeichnungen
_- Nachträge
_- Bautagesberichte
_- Stundenlohnzettel_
- Sonstige Nachweise
_- Lieferscheinzusammenstellung
Die Schlussrechnung muss gem. VOB/B fristgerecht in
prüfffähiger Form vorliegen.
_Rechnungsadresse
DS Smith Paper Deutschland GmbH
Kasseler Landstraße 23
37213 Witzenhausen
Der Mehraufwand ist einzukalkulieren und wird nicht
zusätzlich vergütet.
Für die Bauarbeiten sind zu beachten:
Alle betreffenden Vorschriften in den jeweils gültigen
Fassungen:
- VOB, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für
Bauleistungen
insbesondere:
- DIN-Normen, DIN-EN-Normen
- DWA, DVGW, FGSV - Arbeits- und Merkblätter
- Bauarbeiten (BGV C22) - Zusätzliche Bestimmungen für
Bauarbeiten unter Tage
- Werksnormen einschließlich Materialien
- Zusätzliche Technischen Vertragsbedingungen
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA)
- Technische Lieferbedingungen im Straßenbau
- Das Kabelmerkblatt der Deutschen Bahn AG
- Alle weiteren die Bauausführung betreffenden Normen
und Vorschriften
Alle Erschwernisse, die sich aus diesem Kommentar
ergeben, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
BAUBESCHREIBUNG
Bitte aktuelle Grafiken (Übersichts- und Detailplan) Bitte aktuelle Grafiken (Übersichts- und Detailplan)
einfügen!
(rechte Maustaste: "Box ändern")
Bitte aktuelle Grafiken (Übersichts- und Detailplan)
Bitte aktuelle Grafiken (Übersichts- und Detailplan) Bitte aktuelle Grafiken (Übersichts- und Detailplan)
einfügen!
(rechte Maustaste: "Box ändern")
Bitte aktuelle Grafiken (Übersichts- und Detailplan)
Der gesamte Anlieferverkehr für die Baustelle muss sich Der gesamte Anlieferverkehr für die Baustelle muss sich
in den Anlieferverkehr der Fa. DS Smith einreihen.
Mögliche Verzögerungen und Wartezeiten werden nicht
gesondert vergütet und sind in die nachfolgenden
Positionen einzukalulieren.
Der gesamte Anlieferverkehr für die Baustelle muss sich
Folgende Abkürzungen werden ggf. verwendet: Folgende Abkürzungen werden ggf. verwendet:
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
BÜ = Bauüberwachung (AG oder Ing.-Büro)
LV = Leistungsverzeichnis
Bau BG = Bauberufsgenossenschaft
EP = Einheitspreis
GB = Gesamtbetrag
h = Stunde
d = Tag
Wo = Woche
Mt = Monat
Jr = Jahr
kg = Kilogramm
t = Tonne
m = Meter
m2 = Quadratmeter
m3 = Kubikmeter
km = Kilometer
km2 = Quadratkilometer
St = Stück
l = Liter
psch = pauschal
o. glw. = oder gleichwertig
Bei den Bauarbeiten sind zu beachten:
ATV-Arbeitsblatt A 139: "Einbau und Prüfung von
Abwasserleitungen und -kanälen" in Verbindung mit den
dort genannten DIN-Normen und Richtlinien
DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"
Merkblatt über den Schutz der Grenz- und
Vermessungsmarken
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B
Ausgabe 2019, sowie der VOB Ergänzungsband Teil C
Ausgabe 2023: Allgemeine Technische Vorschriften für
Bauleistungen (ATV), und die dort genannten Normen und
Richtlinien, insbesondere:
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
jeder Art
DIN 18300 Erdarbeiten
DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18307 Druckrohrleitungen außerhalb von Gebäuden
DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken
und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung,
Einfassungen
Folgende Abkürzungen werden ggf. verwendet:
Technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau Technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau
A. Baustelleneinrichtung
A.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
an Straßen, RSA.
A.2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an
Straßen, ZTV-SA.
A.3 Richtlinien für Lichtsignalanlagen, RiLSA.
B. Untergrund und Unterbau
B.1 Zusätzliche Technische Vorschriften und
Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, ZTVE-StB.
B.2 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil:
Entwässerung, RAS - Ew.
B.3 Merkblatt über den Schutz der Grenz- und
Vermessungsmarken
B.4 Anweisung zum Schutz unterirdischer
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost bei Arbeiten
anderer - Kabelschutzanweisung Deutsche Bundespost -
B.5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege, ZTV -
LW.
B.6 Zusätzliche Technische Vorschriften für
Landschaftsbau im Straßenbau, ZTVLA - StB.
B.7 Richtlinien für den Schutz von Bäumen auf
Baustellen, RSBB.
B.8 Zusätzliche Technische Vorschriften und
Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, ZTV
A-StB.
C. Oberbau
C.1 Zusätzliche Technische Vorschriften und
Richtlinien für Schichten ohne Bindemittel im
Straßenbau, ZTV SoB-StB.
C.2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt - ZTV Asphalt
- StB
Die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der
Deckschicht wird entgegen den Vorgaben der ZTV Asphalt
StB 01 nicht mit den SCRIM Messverfahren geprüft,
sondern mit der kombinierten Messmethode
SRT-Pendel/Ausflussmessung. Für die Abnahme ist der
SRT-Wert von 60 Einheiten erforderlich.
C.3 Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der
Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau, TPD-StB.
C.4 Richtlinien für die Ausführung von
Straßenbauarbeiten mit bituminösem Mischgut in der
kalten Jahreszeit
C.5 Richtlinien für die Standardisierung des
Oberbaues von Verkehrsflächen RStO, (ergänzte Fassung)
C.6 Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im
Erdbau
C.7 Technische Lieferbedingungen für Asphalt im
Straßenbau - Güteüberwachung (TLG Asphalt-StB)
C.8 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und
Plattenbelägen, ZTV Pflaster-StB.
C.9 Merkblatt für die Herstellung von halbstarren
Deckschichten (M HD)
D Baustoffe und Prüfverfahren
D.1 Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im
Straßenbau - TL Gestein -
D.2 Bituminöse Bindemittel für den Straßenbau,
Probenahme und Beschaffenheit, Prüfung - DIN 1995
D.3 Technische Lieferbedingungen für Sonderemulsionen
zum Vorspritzen (Haftkleber)
D.4 Merkblatt für Ebenheitsprüfungen
D.5 Technische Lieferbedingungen für Wasserbausteine
- TLW
Technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau
Auflagen zum Grundwasserschutz in den Wasserschutzzonen Auflagen zum Grundwasserschutz in den Wasserschutzzonen
I - III
Allgemeine Auflagen:
1. Den bauausführenden Firmen sind vom Bauherrn alle
auf Grund der Schutzgebietslage einzuhaltenden Ge- und
Verbote der Schutzgebietsverordnung schriftlich
mitzuteilen.
2. Von den bauausführenden Firmen sind alle
beteiligten Mitarbeiter auf die bei der Bauausführung
auf Grund der Schutzgebietslage zu beachtenden Auflagen
hinzuweisen.
3. Die Baumaßnahme ist zügig abzuwickeln, um eine
Grundwassergefährdung aus dem Baustellenbetrieb zu
begrenzen.
4. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Fachdienst
Wasser- und Bodenschutz rechtzeitig vorab mitzuteilen.
Auflagen Wasserschutzzone III:
1. Bei der Errichtung und dem Betrieb eines
Abwasserkanals ist das Arbeitsblatt ATV-DVWK A 142 in
der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
2. Zum Einsatz kommende Baustoffe und Bauhilfsstoffe
dürfen nicht grundwassergefährdend sein.
3. Bei dem Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss
mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Die zum
Einsatz kommenden Fahrzeuge und Maschinen sind täglich
vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten auf
Dichtigkeit zu prüfen. Fahrzeuge und Maschinen, die
Kraftstoff- und/oder Öl-verluste aufweisen, sind
unverzüglich aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Falls
erforderlich, sind sie gegen Tropfverlust zu sichern.
4. Die zum Einsatz kommenden Maschinen und Fahrzeuge
sollten möglichst mit Betriebsstoffen der
Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 betrieben werden.
5. Sollten doch einmal wassergefährdende
Flüssigkeiten austreten, z. B. beim Betanken oder
aufgrund von Leckagen an Fahrzeugen und Maschinen, sind
diese sofort aufzunehmen und schadlos zu beseitigen.
Die entsprechenden Geräte und ausreichende Bindemittel
zur Aufnahme sind stets bereitzuhalten.
6. Bei einem Austreten von wassergefährdenden
Flüssigkeiten sind unverzüglich die Abteilung Wasser-
und Bodenschutz des zuständigen Landkreises oder die
nächste Polizeidienststelle sowie der Auftraggeber zu
verständigen.
7. Während der Bauzeit ist im Bereich der Zone III
eine transportable Toilettenanlage mit dichtem
Sammelbehälter aufzustellen. Die gesammelten Fäkalien
sind einer zentralen Kläranlage zuzuführen.
8. Für eine evtl. während der Bauzeit erforderliche
Lagerung von Kraftstoff in der Schutzzone III gelten
die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und der
Anlagenverordnung (VAwS).
9. Beim Betanken von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen
(wie z. B. Bagger oder Raupe) in der Schutzzone III ist
Folgendes zu beachten:
- Die Arbeitsmaschinen dürfen aus Straßenfahrzeugen,
Aufsetztanks und Tankcontainern nur im
Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip
schließendem Zapfventil bei einem Volumenstrom von
nicht mehr als 200 l/min. im Auslauf befüllt werden.
- Gleiches gilt auch für das Befüllen eines
Tankcontainers (Lagerbehälter) mit einem Inhalt von bis
zu 1.000 Litern im Falle einer kurzzeitigen Lagerung
von wassergefährdenden Flüssigkeiten in der Schutzzone
III.
- Beim Betanken sind evtl. Tropfverluste auf
geeignete Weise aufzufangen.
Auflagen Wasserschutzzone II:
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch
pathogene Mikroorganismen sowie vor sonstigen
Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer Nähe
zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Die für die Zone III genannten Auflagen gelten in der
Zone II uneingeschränkt.
1. Eine Baustelleneinrichtung ist in der Schutzzone
II nur für nicht wassergefährdende Stoffe
(Rohrleitungen, Sand u. ä.) zulässig.
2. Das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser ist
verboten.
3. Eine Betankung von Arbeitsmaschinen (Baumaschinen,
Baufahrzeuge usw.) ist in der Zone II nicht gestattet.
4. Die Lagerung sowie der Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten mit
Ausnahme der Verwendung von Betriebsstoffen in
Baufahrzeugen und -maschinen sind in den Schutzzonen II
verboten.
5. Wartungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen und
Fahrzeugen sowie das Abstellen außerhalb der
Arbeitszeiten sind in der Zone II grundsätzlich
verboten. Sollte ein Fahrzeugabstellplatz unbedingt
erforderlich sein, so ist dieser in der Schutzzone II
zusätzlich in geeigneter Weise abzusichern.
Auflagen Wasserschutzzone I:
Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung
der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen
Beeinträchtigungen gewährleisten.
Die für die Zone II und III genannten Auflagen gelten
in der Zone I uneingeschränkt.
1. Eine Baustelleneinrichtung ist in der Schutzzone I
unzulässig.
2. Das Abstellen von Baumaschinen in der Schutzzone I
außerhalb der Arbeitszeiten ist grundsätzlich verboten.
3. Die Lagerung sowie der Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten sind in
der Schutzzone I mit Ausnahme der Verwendung von
Betriebsstoffen in Baufahrzeugen und -maschinen
verboten. Eine Betankung von Arbeitsmaschinen
(Baumaschinen, Baufahrzeugen etc.) ist in der
Schutzzone I damit verboten.
4. Darüber hinaus dürfen auch keine
wassergefährdenden Stoffe wie z. B. lsolieranstriche,
Farben, Farbverdünner, Wasch- und Reinigungsmittel,
Schalöle oder ähnliches beim Bau verwendet werden.
Auflagen zum Grundwasserschutz in den Wasserschutzzonen
Samstage zählen als normale Arbeitstage (Werktag). Die Samstage zählen als normale Arbeitstage (Werktag). Die
in der Bauzeit liegenden "Brückentage" (zwischen
Feiertagen) sind Arbeitstage (Werktage). Die
werktägliche Arbeitszeit beträgt pro Werktag 10
Stunden.
Eine Zahlung von Stundenzulagen im Rahmen der
vertraglich zugesicherten Leistung wird nicht gewährt.
Zulagen für Materialzuschläge wegen der Lieferung
außerhalb der Regelöffnungszeiten der Lieferanten
(Mischanlagen, Baustoffhändler, Deponien, Brüchen usw.)
oder Kosten zur Zwischenlagerung des Materiales, sind
in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
Samstage zählen als normale Arbeitstage (Werktag). Die
Änderung zu Ziffer 5.1 der BVB in der Urfassung, Änderung zu Ziffer 5.1 der BVB in der Urfassung,
"Stellung der Sicherheit"
Die in der Urfassung des Formblattes vorgesehene
Begrenzung der Sicherheitsleistung auf Aufträge mit
mehr als 250.000 Euro Auftragssumme wurde gestrichen.
Es gilt dieses Formblatt, nicht die Urfassung.
oder
2a) Die in der Urfassung des Formblattes vorgesehene
Begrenzung der Sicherheitsleistung auf Aufträge mit
mehr als 250.000 Euro Auftragssumme wurde gestrichen.
Es gilt dieses Formblatt, nicht die Urfassung.
2b) Die in der Urfassung des Formblattesvorgesehene
Bezeichnung der Sicherheitsleistung für
"Mängelansprüche der Auftragssumme einschl. erteilter
Nachträge" wurde gestrichen und durch die Bezeichnung
Sicherheitsleistung für "Mängelansprüche der
Abrechnungssumme" ersetzt. Es gilt dieses Formblatt,
nicht die Urfassung.
Inhalt der Angebote
Gemäß VOB/A § 13 müssen Änderungen des Bieters an
seinen Einheitspreisen zweifelsfrei sein. Überlackte
Einheitspreise (Tipp-Ex o. ä.) erfüllen diese
Bedingungen nicht, diese Angebote werden ausgeschieden.
Die Änderungen des Bieters an den Einheitspreisen sind
an der entsprechenden Stelle durch Namenszeichen und
Firmenstempel zu kennzeichnen. Im Anschreiben sind die
geänderten Positionen mit der Änderung aufzuführen.
Angebotsunterlagen
Die für die Vergabe erforderlichen Unterlagen sind in
2-facher Ausfertigung, jeweils in verschiedenen,
geschlossenen und einwandfrei gekennzeichneten
Umschlägen, einzureichen.
Die Angebote sind rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Einheitspreise
Soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes vermerkt
ist, sind in den Preisen enthalten:
a) die laufende Unterhaltung der durch die Maßnahme
in Anspruch genommenen Grundstücke, Wege und Straßen.
Insbesondere sind diese nach Beendigung der Arbeiten
dem ursprünglichen Zustand entsprechend
wiederherzustellen.
b) das Einholen der verkehrs- und
gewerbepolizeilichen Genehmigungen, einschl. Anfertigen
erforderlicher Pläne und Schriftstücke.
Bei handschriftlichen Preisangaben sind die
Einheitspreise in Ziffern und in Worten anzugeben.
Kalkulationsunterlagen
Im Auftragsfall erklärt sich der Bieter bereit, bei
einer Angebotshöhe über 25.000 _ die dem Angebot
zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen vor
schriftlicher Auftragserteilung einem Bevollmächtigten
des Auftraggebers offen zur Einsichtnahme zwecks
stichprobenweiser Feststellung der Vollständigkeit zu
übergeben,
dem Auftraggeber einen Datenträger mit der
Angebotskalkulation mit enthaltener
Einheitspreisaufgliederung und Zeitansätzen
(Urkalkulation) als Datenaustauschdatei im Format D84
im verschlossenen Umschlag zu übergeben,
danach diese Unterlagen zu versiegeln und bis zur
Vertragserfüllung beim Auftraggeber zu hinterlegen.
Für den Fall von Vergütungsansprüchen des
Auftragnehmers nach VOB Teil B § 2 Nr. 3, 5, 6 und 7
sowie von Schadenersatzansprüchen des Auftragnehmers
nach VOB Teil B § 6 Nr. 6 ist der Auftraggeber
berechtigt, die Kalkulationsunterlagen zur preislichen
Prüfung zu öffnen, einzusehen und wieder zu
verschließen. Die Daten der Austauschdatei auf dem
Datenträger dürfen für die Prüfung einer
VOB-Ausgleichsberechnung verwendet werden.
Die Nr. 1 der beigefügten Zusätzlichen
Vertragsbedingungen (215) bleibt im Übrigen unberührt.
Die Kalkulationsunterlagen werden durch die
Hinterlegung nicht Vertragsbestandteil.
Bauzeitenplan
Im Falle der Auftragserteilung hat der Auftragnehmer
vor Baubeginn einen Bauzeitenplan für die von ihm
auszuführenden Bauleistungen vorzulegen, aus dem der
Einsatz von Arbeitskräften und Maschinen ersichtlich
ist. Der Bauzeitenplan muss auf den Daten des
Bauvertrages (Baubeginn, Bauende, ggf. Zwischentermine)
aufbauen.
Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz
Tarifverträge und das Mindestlohngesetz sind sowohl von
Bewerbern, Bietern, Nach- und Verleihunternehmen
einzuhalten. Von diesen sind bei Auftragswerten ab _
10.000 entsprechende Verpflichtungserklärungen
vorzulegen. Darüber hinaus müssen sich alle
Auftragnehmer vertraglich verpflichten, vollständige
und prüffähige Geschäftsunterlagen bereit zu halten,
damit der öffentliche Auftraggeber durch Einsichtnahme
in die Unterlagen die Einhaltung des
Mindestlohngesetzes und die Tariftreue überprüfen kann.
Die Einsichtnahme kann auch unangekündigt erfolgen.
Aufsichtspersonal
Der Auftragnehmer hat vor Arbeitsbeginn das
verantwortliche Aufsichtspersonal zu benennen; ein
Wechsel des Personals darf nur im Einvernehmen mit der
Bauleitung erfolgen.
Die Baustelle muss mit einem verantwortlichen
Polier/Schachtmeister ganztägig besetzt sein. Ein
Wechsel des Poliers/Schachtmeisters ist der Bauleitung
rechtzeitig anzuzeigen. Einem mehrmaligen Wechsel wird
nicht zugestimmt.
Bautagesberichte
Es sind täglich Berichte zu erstellen. Diese Berichte
müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Witterung, Temperaturen (Max / Min) soweit erforderlich
Wasserstände usw. Anzahl der beschäftigten Personen mit
Namen und Lohngruppe, Einsatz der Maschinen, gelieferte
Materialien mit Lieferscheinnummer und Menge, die
ausgeführte Leistung und Nachunternehmerleistungen
sowie besondere Vorkommnisse.
Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Für Mängelansprüche werden gemäß VOB 2012 für die
vertragliche Leistung folgende Verjährungsfristen
vereinbart:
für alle Arbeiten: 4 Jahre
oder:
für die Bautechnik: 4 Jahre
für die Maschinen-/ EMSR-Technik 2 Jahre
Änderung zu Ziffer 5.1 der BVB in der Urfassung,
Das dem Leistungsverzeichnis beigefügte Bodengutachten Das dem Leistungsverzeichnis beigefügte Bodengutachten
ist Vertragsbestandteil. Sollten bei der Entsorgung /
Deponierung von Boden und Asphalt / Pechhaltige
Befestigung die vom AN eingesetzten jeweiligen
Entsorgungsunternehmen einen aktuelleren Nachweis der
Abfallanalytiken fordern, so sind diese in
Eigenleistung durch den AN zu erbringen und in die
entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses
einzukalkulieren.
Das dem Leistungsverzeichnis beigefügte Bodengutachten
01 BAUSTELLENEINRICHTUNG UND
BAUVORBEREITUNG
01
BAUSTELLENEINRICHTUNG UND
BAUVORBEREITUNG
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG, VERKEHRSFÜHRUNG
UND VERKEHRSSICHERUNG
01.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG, VERKEHRSFÜHRUNG
UND VERKEHRSSICHERUNG
06 OBERFLÄCHENWIEDERHERSTELLUNG
06
OBERFLÄCHENWIEDERHERSTELLUNG
06.02 VERKEHRSWEGEBAU AUS ASPHALT
06.02
VERKEHRSWEGEBAU AUS ASPHALT
Your bid details
Your documents
Drag and drop files or folders to this area to upload.