Verkehrssicherung
DS-Smith Witzenhausen
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BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG 1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 1.1 Auszuführende Leistungen_ Art und Lage der baulichen Anlagen: Erneuerung der baulichen Anlagen, im Einzelnen werden Teile der Oberflächenentwässerung neu errichtet. Die Arbeiten beinhalten eine Grundwasserabsenkung in Vorbereitung für die überschnittene Bohrpfahlwand als Baugrubenverbau. Innerhalb des Verbaus ist ein Regenrückhaltebecken in Betonbauweise zu bauen, sowie die Anschlüsse an die bestehende Oberflächenentwässerung herzustellen. Weiterhin erfolgen im Rahmen der Maßnahme Verlegearbeiten für Friespiegelentwässerung, der Bau einer Pumpendruckleitung und Kabelbauarbeiten. Der Bau erfolgt im laufenden Betrieb des Werks, die Baustelle ist in sich abgeschlossen, befindet sich auf dem Mitarbeiterprakplatz. Aufgrund der eingeschränkten Parkmöglichkeiten ist ïie Zufahrt zum Mitarbeiterparkplatz frei zu halten. Die Andienung der Baustelle erfolgt über die vorhandene Werkszufahrt, hier kann es verkehrsbedingt zu Verzögerungen kommen, diese sind einzukalkulieren und stellen keine Begründung für Bauzeitverzögerungen dar. Die Straßenwiederherstellung hat abschnittsweise, nach erfolgtem Leitungsbau zu erfolgen. Die Kosten, die durch die mehrmaligen Unterbrechungen entstehen, hat der AN in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Sollte seitens des AN (Zustimmung des AG erforderlich) ein anderes Bauverfahren gewählt werden hat der AN keinen Anspruch auf Nachtragsvergütung bzgl. des Bauverfahrens. Eventuelle Mehrmengen bzw. Mehrkosten durch z.B. Auflager, Ummantelung, Aushub, Bodenabfuhr etc. gehen zu Lasten des AN. Es kommen die Positionen des LVs zur Abrechnung. Die entsprechend vorgesehenden Bauverfahren sind in den Lageplänen festgelegt und dargestellt. Zu berücksichtigende Arbeitsschritte und Auflagen: - Herstellen der Grundwasserabsenkung mit allen erforderlichen Genehmigungen - Herstellen der Bohpfahlwand - Aushub im 2-Schicht-Betrieb - Bau des Regenrückhaltebeckens - Kanal- und Kabelbauarbeiten - Oberflächenarbeiten 1.2 Vermessungstechnische Vorarbeiten_ Die komplette Absteckung der Haupt- und Nebenachsen in Höhe und Lage, einschließlich der innerdienstlich vorzubereitenden Vermessungsarbeiten, erfolgt duch den AN. Die Achsdaten (X, Y - Koordinaten) werden dem AN zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht._ Bestandsvermessung Das Bauvorhaben ist im beigefügten Übersichtsplan und den Lageplänen dargestellt. Im Vorfeld der Baumaßnahme werden falls erforderlich vom AG die Grundstücksgrenzen vermessungstechnisch angezeigt, sowie die Hauptpunkte der Straßen- und Wegeachsen einmalig abgesteckt. Es erfolgt gemeinsam mit dem AN eine Achs- und Punktübergabe. Ab diesen Zeitpunkt hat der AN die Punkte auf eigene Kosten zu sichern, der Aufwand ist in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Jede weitere Absteckung wird vom AG in Rechnung gestellt. Der AN erhält die Absteckdaten in digitaler Form. Falls zusätzlich auch noch Infrastrukturleitungen gebaut werden erhält der AN hier dann lediglich Koordinaten. Die Absteckung dieser Infrastrukturleitungen ist Sache des AN. Die erstmalige Absteckung der Kanal- und Wasserleitungstrassen erfolgt analog, sofern keine Straßenachse abgesteckt wird. (z. B. Maßnahmen ohne Straßenausbau). _Bestandsneuvermessung Die Bestandsneuvermessung ist durch den AN durchzuführen und in die Abrechnungspläne zu übernehmen. Dies ist vor der Verfüllung zu berücksichtigen. Entsprechende Erschwernisse sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. 1.3 Gleichzeitig laufende Arbeiten Während der Bauarbeiten laufen gleichzeitig folgenden Maßnahmen im unmittelbaren Baustellenbereich: - Revision Heizkraftwerk des AG Gemäß Projektablaufplan sind entsprechende Arbeitsunterbrechungen einzukalkulieren, ein Vergütungsanspruch besteht nicht. 1.4 Versorgungsträger - Grundsätzliches_ Die Betreuung der Arbeiten wird - im Anwendungsfall - direkt in Eigenregie durch die jeweiligen Versorgungsträger übernommen.__ 2. Beschreibung der örtlichen Verhältnisse 2.1 Lage der Baustelle _ Die Baustelle liegt auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers, DS Smith Paper Witzenhausen, südlich der Stadt Witzenhausen im Werra-Meißner-Kreis. _ 2.2 Vorhandene Verkehrswege Die Baustelle ist zu erreichen über die B451 und die Werkszufahrt DS Smith Paper Witzenhausen. 2.3 Zugänge, Zufahrten, Lagerplätze_ Die Andienung der Baustelle erfolgt über das öffentliche Straßennetz und im Weiteren über die Werkszufahrt und den Mitarbeiterparkplatz. Sämtlicher Baustellenverkehr, auch die Anlieferung für die Betonage des Beckensusw. erfolgt über die Werkszufahrt, evtl. Behinderungen durch den Anlieferverkehr DS Smith sind zu beachten und einzukalkulieren. Es gibt keinen Vorrang für Baustellenfahrzeuge! Dieses ist bei der Kalkulation zu beachten. _Der Bieter hat sich zwingend über die Zufahrts- / Lagermöglichkeiten vor Ort zu informieren. Baustoffe und Bauteile sind entsprechend den örtlichen Bedingungen zu dimensionieren und anzuliefern. Die Genehmigung zur Benutzung von Straßen und Wegen hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten vom jeweiligen Baulastträger selbst einzuholen. Durch Nutzung auftretende Schäden hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht von Zuwegungen und sonstigen in Anspruch genommenen Flächen während der gesamten Bauzeit obliegt dem AN. __Die Zufahrten zu den Grundstücken sind soweit es der Bauablauf zulässt, jederzeit für den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten.__ 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen _Die Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Strom sind vom AN auf eigene Kosten herzustellen. Informationen über die Anschlussmöglichkeiten im Baustellenbereich sind für Strom und Wasser von den zuständigen Versorgungsunternehmen zu erhalten._ Die Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen sind den jeweiligen Planunterlagen der Ver- und Entsorgungsunternehmen zu entnehmen, d. h. der AN hat, vor Beginn der Bauausführung, die Bestandspläne aller Versorgungsträger einzuholen. Die Einholung von Schachtscheinen ist obligatorisch, Kosten und Aufwendungen sind vom AN zu tragen.__ 2.5 Baustelleneinrichtung, Lager- und Arbeitsplätze _Flächen stehen nur im Bereich des im Eigentum / Einfluss des AG stehenden Geländes zur Verfügung. Es ist Sache des AN, darüber hinaus für die erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze zu sorgen. Diese sind rechtzeitig mit dem AG abzustimmen und nach Abschluss der Arbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Von sämtlichen in Anspruch genommenen Flächen sind vom AN dem AG am Schluss der Baumaßnahme bzw. bei Übergabe unaufgefordert Freistellungserklärungen der Eigentümer und Pächter vorzulegen. Lager- und Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass keine Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Umwelt und des Grundwassers stattfindet. Vom Auftragnehmer ist für die gesamte Bauzeit eine ausreichende Anzahl von sanitären Einrichtungen vorzuhalten. Das evtl. Umsetzen von Containern, Baubüros, usw. im Zuge des Baufortschrittes ist einzurechnen und wird nur vergütet, wenn es durch den AG schriftlich angeordnet wird. 2.6 Gewässer, Oberflächenentwässerung Die Kosten für die Sammlung und schadlose Ableitung des während der Bauzeit zufließenden Oberflächenwassers sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt. Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen: Siehe Bodengutachten 2.7 Baugrundverhältnisse_ Ein Baugrundgutachten liegt vom Baugrundinstitut liegt vor. __Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Ergebnisse von Bodenuntersuchungen sind dem beiliegenden Bodengutachten zu entnehmen. 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstätten _Seitenentnahmen und Ablagerungsstätten werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt, sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufgeführt. Boden, der innerhalb der Baustelle gelöst wird, ist entweder im Baustellenbereich wieder einzubauen (mit Einverständniss des Wegeeigentümers/ Grundstückseigentümer) oder ist gemäß Leistungsverzeichnis zu entsorgen.__ Der Auftragnehmer hat die anfallenden Bauabfälle artspezifisch getrennt voneinander zu sammeln und zu entsorgen. Der Aufwand für das Sortieren wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen.__ 2.9 Schutzbereiche und -objekte _Mit Bodenfunden ist nicht zu rechnen. Werden archäologisch relevante Funde angetroffen, ist unverzüglich die Bauüberwachung zu informieren und die Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise einzustellen. Weiterhin ist die FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Richtlinie des BNatSchG zu beachten. 2.10 Kampfmittel Die Anforderungen zu den Erkundungs- und Räumungsmaßnahmen nach DIN 18299 0.1.17 hinsichtlich Kampfmitteln im Baufeld sind erfüllt. Gemäß einem Schreiben des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt ist im Bereich der Baufelder nicht mit Kampfstoffen zu rechnen. Sollten jedoch kampfmittelverdächtige Gegenstände gefunden werden, ist der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen mit Sitz beim Regierungspräsidium Darmstadt zur Sondierung von Kampfmitteln unverzüglich zu verständigen. 2.11 Anlagen im Baubereich_ Infrastrukturanlagen und Gebäude finden sich im Baubereich. Im gesamten Baustellenbereich hat sich der AN über deren Lage zu informieren. Der AN verpflichtetet sich, entsprechende Auskünfte bei den jeweiligen Unternehmen / Projektbetroffenen einzuholen. Werden im Verlauf der geplanten Leitungstrasse besondere Maßnahmen zur Sicherung angrenzender Anlagen und Bauwerke erforderlich, sind geeignete Vorkehrungen vor Bauausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Bei Beschädigung / Beeinträchtigung fremder Anlagen und Bauwerke sind diese zu sichern, die entsprechenden Stellen unverzüglich zu benachrichtigen, deren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Bauleitung ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer übernimmt die volle Haftung bei Beschädigung fremder Anlagen. 2.12 Öffentlicher Verkehr im Baubereich _Dem AN obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich des Baufeldes. __Im Bereich der Zufahrten ist die Baustelle abzusichern. Die notwendigen Genehmigungen sind rechtzeitig vor Baubeginn vom AN einzuholen. Während der Bauausführung muss sichergestellt sein, dass Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr bis zum Baufeld gelangen können.__ Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Zufahrt zum Mitarbeiterparkplatz 3. Ausführung der Bauleistung __3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung_ Der evtl. mehrmalige An- und Abtransport von Baumaschinen ist vorzusehen. Alle daraus entstehenden Erschwernisse und Kosten sind mit in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Unterhaltung und Reinigung der für die Andienung der Baustelle, besonders für die Bodenbewegungen, genutzten Verkehrswege ist einzurechnen. Die Kosten für die Staubreduzierung sind in die Position "Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren. Während der Dauer der Baumaßnahme ist die gesamte Beschilderung und Absperrung zu unterhalten und durch laufende Säuberung funktionsfähig zu halten. In dieser Zeit abhanden gekommene, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser Verkehrssicherungseinrichtung sind sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Baustelle vorzuhalten. Für zerstörtes, beschädigtes oder fehlendes Beschilderungs-, Markierungs- und Beleuchtungsmaterial haftet der AG nicht. Öffentliche Verkehrswege dürfen nur mit zugelassenen Fahrzeugen befahren werden, dazu gehört jegliche Kreuzung öffentlicher Verkehrswege. Es können auch Wirtschaftswege darunter fallen. In Zweifelsfällen muss der Begriff "Öffentliche Verkehrswege" vom AN bzw. bereits vom Bieter mit der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde bzw. dem Eigentümer geklärt werden. Bei Benutzung von Privat-, Gemeinde- oder Forstwegen ist vom AN mit dem Wegeeigentümer ein Vertrag abzuschließen, der die Beseitigung eingetretener Schäden an den Wegen und Vorflutern regelt. Die Entlastung für alle Wege ist dem AG schriftlich nachzuweisen. _Bei Benutzung von privaten Grundstücken als Lagerplatz ist mit dem Eigentümer ein Vertrag abzuschließen, der die Beseitigung eingetretener Schäden regelt. Die Entlastung für alle Grundstücke ist dem AG schriftlich nachzuweisen.__ 3.2 Bauablauf und Bauzeit, Bauzeitenplan _Die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen ist vom AN über einen _Bauzeitenplan darzulegen. Die Baumaßnahme ist mit Abnahme bis zum 17.08.2026 fertig zu stellen. Aus dem Bauzeitenplan muss der Einsatz von Arbeitskräften und Maschinen ersichtlich sein. Der Bauzeitenplan muss auf den Daten des Bauvertrages (Baubeginn, Bauende, ggf. Zwischentermine) aufbauen. Dieser wird nach Abstimmung mit dem AG und Freigabe Vertragsbestandteil. Fristen /Einschränkungen/Termine _ Der Bauablauf wird im Einvernehmen mit dem AG durchgeführt. Der Baufortschritt ist so voranzutreiben, dass die Ausführungsfristen und -termine eingehalten werden. Arbeitszeiten_ Samstage zählen als normale Arbeitstage (Werktage). Die in der Bauzeit liegenden "Brückentage" (zwischen Feiertagen) sind Arbeitstage (Werktage). Die werktägliche Arbeitszeit beträgt pro Werktag 10 Stunden. Eine Ausnahme stellt hier der Baugrubenaushub im 2- Schicht-Betrieb dar (siehe entsprechene Position im LV) Sollten aus dem Bauablauf heraus Stundenlohnzulagen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich werden, welche der AN zu vertreten hat, so werden diese nicht vergütet. Weiterhin in die Einheitspreise einzukalkulieren sind die Ausleuchtung der Arbeitsstätten und deren Absicherung bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die dafür anfallenden Gebühren werden nicht gesondert vergütet. Zulagen für Materialzuschläge wegen der Lieferung außerhalb der Regelöffnungszeiten der Lieferanten (Mischanlagen, Baustoffhändler, Deponien, Brüchen usw.) oder Kosten zur Zwischenlagerung des Materials, sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Reduzierung des Baustellenpersonals, insbesondere in den Ferienzeiten, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Mit in die Einheitspreise einzukalkulieren sind bautechnisch bedingte Unterbrechungen, Kolonnenreduzierungen bzw. Verstärkungen. Beschleunigungen des Bauablaufes sind in Abstimmung mit dem AG möglich. Für eine Gewährung von Zulagen, für Arbeiten die außerhalb der vorgesehenen Bauzeiten liegen, hat der AN diese 24 Stunden vorher schriftlich anzumelden und sich vom AG bestätigen zu lassen. Die Arbeiten sind zügig und ohne Unterbrechung durchzuführen. Die fertiggestellten Bauteile können, falls sinnvoll, vor Fertigstellung der Gesamtleistung in Betrieb gehen. Die Abnahme erfolgt nach Gesamtfertigstellung. Der AN hat durch Einsatz lärmarmer Baumaschinen bzw. Betriebszeitbeschränkungen für laute Maschinen und andere Maßnahmen für die geringst mögliche Belästigung der anliegenden Bevölkerung zu sorgen. Die Verordnung zur Einführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bimschverordnung vom 29.08.2002) ist zu beachten. Die Staubentwicklung durch die Baumaßnahme ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu reduzieren. Hierzu sind regelmäßige Bewässerungen des Baufeldes und der Fahrbereiche während der Trockenperioden sowie kontinuierliche Reinigung von Verkehrswegen und Baustellen sicherzustellen. Es ist möglichst emmissionsarmes und gering staubfreisetzendes Arbeitsgerät zu verwenden. Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren sind, sofern möglich, mit Partikelfiltersystem auszustatten. Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten zum mechanischen Bearbeiten von Baustoffen sind staubmindernde Maßnahmen zu treffen. Offene Materialübergaben sind zu vermeiden. Die Laufzeiten der Maschinen sind zu optimieren, Leerlauf ist zu vermeiden. Die Motoren der zum Be- und Entladen wartenden Fahrzeuge sind, soweit dies betriebsbedingt möglich ist, abzuschalten. Die Aufwendungen hierdurch sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Aufsichtspersonal _Der Auftragnehmer hat vor Arbeitsbeginn das verantwortliche Aufsichtspersonal zu benennen. Ein Wechsel des Personals darf nur im Einvernehmen mit der Bauleitung erfolgen. Die Baustelle muss mit einem verantwortlichen Polier/Schachtmeister ganztätig besetzt sein. Ein Wechsel des Poliers/Schachtmeisters ist der Bauleitung rechtzeitig anzuzeigen. Einem mehrmaligen Wechsel wird nicht zugestimmt. _Sprache_ Auf der Baustelle wird die deutsche Sprache als offizielle Sprache festgelegt.__ Arbeiten Dritter _Der AN ist verpflichtet, Arbeiten Dritter auf der Baustelle zu dulden und im Vorfeld die erforderlichen Abstimmungen durchzuführen. __ 3.3 Wasserhaltung_ Eine Entnahme- und Einleitungsgenehmigung des Grundwassers für die Wasserhaltung ist vom AN vor Baubeginn bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Die Einleitungen sind über ein Absetzbecken zu leiten, so dass ausgeschlossen werden kann, dass Schwebstoffe in die Kanalisation bzw. den Vorfluter gelangen. Die Kosten hierfür sind einzurechnen. Reinigungskosten, die durch Missachtung dieser Vorschrift entstehen, werden dem AN in Rechnung gestellt. 3.4 Baubehelfe_ Der Baugruben- und Grabenverbau wird mit den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses abgerechnet. Sonstige eventuell erforderliche Baubehelfe hat der AN in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.__ 3.5 Stoffe, Bauteile_ Alle Stoffe und Bauteile müssen den Spezifikationen der Leistungsverzeichnispositionen, den einschlägigen ZTV-Merkblättern und der VOB entsprechen. Die Verwendung gebrauchter Stoffe und Bauteile ist nur in dem dort oder in den Leistungsverzeichnispositionen genannten Umfang oder auf ausdrückliche Anweisung der Bauüberwachung zulässig. __Straßenbauerzeugnisse aus Beton: Vor Einbau der Straßenbauerzeugnisse aus Beton ist vom Auftragnehmer ein Zeugnis über die Güte der zu verwendenden Straßenbauerzeugnisse unaufgefordert vorzulegen (Konfirmitätsbescheinigung des Herstellers mit CE-Kennzeichnung und Nachweis der Erstprüfung des Betonerzeugnisses). Die Kontrollprüfung des AG hinsichtlich der Frost-Tausalz-Beständigkeit des Betonerzeugnisses wird mit dem CDF- Test nach DIN CEN/TS 12390-9:2006-8 durchgeführt. Die Abwitterung nach 28 Frost-Tausalz-Wechseln darf für ein Betonerzeugnis mit ausreichendem Frost-Tausalz-Widerstand nicht größer als 1.500 g/m² sein.__ 3.6 Abfälle_ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei seinen Arbeiten entstandenen Abfall (Bauschutt, Verpackungen, Restmengen, sonstige Abfälle usw.) sofort von der Baustelle zu entfernen. Die Entsorgung der Abfälle ist nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen durchzuführen. Vom Auftraggeber wird verlangt, dass der AN seine Arbeitsflächen in regelmäßigen Abständen reinigt und darüber hinaus kurzfristig bei übermäßig starker Verschmutzung. Wird dieser Verpflichtung auch nach Setzen einer Nachfrist nicht Folge geleistet, lässt die Bauleitung die Flächen auf Kosten des Auftragnehmers von einem Dritten reinigen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten (Genehmigungs- und Deponiegebühren sowie die Transportkosten) für die Entsorgung von Boden, Asphaltaufbruch und Bauschutt, falls nicht anders festgelegt, in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren sind. 3.7 Beweissicherung _Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Zäune, Mauern, Hecken und der Baumaßnahme zugewandte Gebäudefronten, sowie die zu benutzenden Grundstücke gemeinsam mit dem Auftraggeber, dem Träger der Straßenbaulast und den Grundstückseigentümern zu begehen. Der Bestand ist seitens des AN einschließlich Fotos zu dokumentieren und ist eine Woche vor Baubeginn dem AG / örtlichen Bauüberwachung 2-fach, schriftlich und 1-fach als Datenträger, zu übergeben. Der Aufwand hierfür wird, wenn im LV nicht anders beschrieben, nicht vergütet. Der bestehende Zustand ist festzustellen, schriftlich zu erläutern und durch Unterschrift von allen Parteien anerkennen zu lassen. Eine Ausfertigung dieser Bestandsaufnahme (Niederschrift) erhält jeder der Beteiligten. Einzubeziehen in diese Aufnahme sind auch Wege und Grundstücke außerhalb des Arbeitsstreifens im Baustellenbereich, wenn sie für den Baustellenbetrieb und -verkehr benutzt werden sollen. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die entlang der Baustrecke befindlichen Grenzmarkierungen sind vor Arbeitsbeginn in der Örtlichkeit festzustellen. Die Sicherung der vorhandenen Grenzen obliegt dem Auftragnehmer. Etwa notwendig werdende Grenzwiederherstellungen infolge unsachgemäßer Arbeitsweise veranlasst der Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers.__ 3.8 Sicherungsmaßnahmen_ Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs zu treffen. Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen, die im Baufeldbereich verbleiben, sind vor Beschädigung zu schützen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind, sofern nicht als gesonderte Leistung ausgeschrieben, in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Vor der Beseitigung von Bewuchs und sonstigen Anlagen ist die Zustimmung aller Beteiligten einzuholen bzw. einzuleiten. Die zur Andeckung des Oberbodens erforderliche Bodenvorbereitung erfolgt nach DIN 18915. _ 3.9 Belastungsannahmen_ Bodenkontaminationen sind dem Bodengutachten zu entnehmen. _3.10 Vermessungsleistung, Aufmaßverfahren_ Die Daten werden digital an den AN übergeben. Die Grenzpunkte, soweit es erforderlich ist, werden durch den Bauherren angezeigt und an den AN übergeben. _Die Sicherung sämtlicher Punkte im Baufeld (seitliche Sicherung) obliegt ebenfalls dem AN. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet._ Abgerechnet wird nach örtlichem Aufmaß / Abrechnungsplan und "Vereinbarung zur Bauabrechnung". Das örtliche Aufmaß ist zusammen mit der Bauaufsicht durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind so aufzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme eindeutig erkennen lassen._ 3.11 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGeKo) Der AN gewährleistet und versichert, dass in seinem Unternehmen eine dem Arbeitsschutzgesetz und den sonstigen Verordnungen und Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz entsprechende Organisation besteht und die dazu erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden. Der AN muss in jedem Fall die betriebliche Verantwortung für sein Baustellenpersonal unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. sonstiger, den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen auf der Baustelle übernehmen. 3.12 Kontrollprüfungen __Eigenüberwachung Der Umfang der erforderlichen Eigenüberwachungsprüfungen richtet sich nach den geltenden ZTV. Die Prüfungsergebnisse der Eigenkontrolle sind zeitnah vorzulegen. Eine Vergütung hierfür wird nicht gewährt. Die erforderliche Fremdüberwachung ist vom AN zu veranlassen und zu vergüten. Die Ergebnisse sind ebenfalls zeitnah vorzulegen. Dies gilt insbesondere für die geforderten Bodenverdichtungswerte. Während der Bauausführung werden die Arbeiten von einem vom AG beauftragten Bodengutachter begleitet, dies entbindet den AN jedoch nicht von der Eigenkontrolle. 3.13 Kontrollprüfungen, Fremdüberwachung Kanalbau Bieter müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 1) sind zu erfüllen. oder: Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter die Qualifikation des Unternehmens durch einen Prüfbericht entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1 "Erstprüfung" nachweist und eine Verpflichtung vorlegt, dass der Bieter im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur RAL-Gütesicherung GZ 961 entsprechend Abschnitt 4.3 abschließt und die zugehörige "Eigenüberwachung" entsprechend Abschnitt 4.2 durchführt. Der Bieter verpflichtet sich, auf Verlangen des AG die geforderten Qualifikationsnachweise innerhalb von 5 Werktagen vorzulegen. Fernwärme- und Wasserleitungsarbeiten Bieter müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Qualifikation (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) nachweisen. Die Anforderungen der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) sind zu erfüllen. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter gemäß DVGW Arbeitsblatt GW 301, W3 zertifiziert ist. Der Bieter verpflichtet sich, auf Verlangen des AG die geforderten Qualifikationsnachweise innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. 3.14 Art und Umfang der geforderten Eignungs- und Gütenachweise Die Prüfungsergebnisse der Eigenkontrolle sind zeitnah vorzulegen. Eine Vergütung hierfür wird nicht gewährt. Die erforderliche Fremdüberwachung ist vom AN zu veranlassen und zu vergüten. Die Ergebnisse sind ebenfalls zeitnah vorzulegen. Dies gilt insbesondere für die geforderten Dichtigkeitsprüfungen und Bodenverdichtungswerte sowie für die geforderte ÜK2 - Baustelle. oder Die Prüfungsergebnisse der Eigenkontrolle sind zeitnah vorzulegen. Eine Vergütung hierfür wird nicht gewährt. Die erforderliche Fremdüberwachung ist vom AN zu veranlassen und zu vergüten. Die Ergebnisse sind ebenfalls zeitnah vorzulegen. Dies gilt insbesondere für die geforderten Wasseruntersuchungen, Dichtigkeitsprüfungen und Bodenverdichtungswerte. 4. Verschiedenes__ 4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen_ Pläne, Bodengutachten, Formblätter und Vordrucke des AG 4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen _Pläne, Werkszeichnungen __4.3 Vom AN zu erstellende Unterlagen Vom Auftragnehmer sind folgende Unterlagen vor, während und nach der Durchführung der Baumaßnahme in der im LV genannten Anzahl zu erstellen und der im LV genannten Anzahl dem Auftraggeber nach dessen Freigabe zu übergeben: Bauzeitenplan _Weitere Angaben sind ggfs. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Die zu erstellenden Unterlagen sind mit dem AG sowie weiteren an der Planung fachlich Beteiligter abzustimmen._Das einfache Einarbeiten von Änderungen ist Bestandteil der zu erbringenden Leistungen, wenn im LV nichts anderes genannt ist. 4.4 Verschiedenes _Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten (Genehmigungs- und Deponiegebühren, sowie die Transportkosten) für die Entsorgung von Boden, Asphaltaufbruch und Bauschutt, falls nicht anders festgelegt, in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren sind. Die Prüfungsergebnisse der Eigenkontrollen sind zeitnah vorzulegen. Eine Vergütung hierfür wird nicht gewährt. 4.5 Berichtswesen / Dokumentation _Auf der Baustelle ist ein Bautagebuch durch den zuständigen Bauleiter des AN zu führen. Diese Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Witterung, Temperaturen (Max / Min) soweit erforderlich Wasserstände usw. Anzahl der beschäftigten Personen mit Namen und Lohngruppe, Einsatz der Maschinen, gelieferte Materialien mit Lieferscheinnummer und Menge, die ausgeführte Leistung und Nachunternehmerleistungen sowie besondere Vorkommnisse. Zur Dokumentation ist durch den AN auf der Baustelle eine Digital-Kamera bereitzustellen. Hergestellte Anschlüsse sowie sonstige Behinderungen, die zu kostenrelevanten Arbeitsabläufen führen, sind durch den AN für Abrechnungszwecke fotografisch zu dokumentieren. Die Aufnahmen sind dem AG in digitaler und gedruckter Form mit Bildinformations- daten (min. Datum, Uhrzeit, GPS-Koordinaten, exif Daten) zu übergeben.__ 4.6 Arbeits- bzw. Bietergemeinschaften_ Sollte der Auftrag für die Ausführung der Arbeiten einer ARGE / Bietergemeinschaft erteilt werden, ist dem AG ein verantwortlicher Bauleiter zu benennen, der für die Durchführung der Gesamtmaßnahme zuständig ist. Falls eine Aufteilung der Baumaßnahme in Teilabschnitte gewünscht wird, werden die hieraus resultierenden Mehrkosten für Baustelleneinrichtung, zusätzlich erforderliche Wasserhaltung und evtl. auftretende gegenseitige Behinderungen nicht gesondert vergütet. 4.7 Baubesprechungstermin Zur Sicherstellung einer optimalen Bauabwicklung ist ein regelmäßiger örtlicher Besprechungstermin einmal pro Woche einzukalkulieren. An diesem Termin haben der Bauleiter des AN und der Polier des AN teilzunehmen. Der Termin wird im Rahmen der Baustelleneinweisung zwischen AG, der örtlichen Bauüberwachung und dem AN abgestimmt. 4.8 VOB Abnahme Der AG wünscht gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B eine förmliche VOB-Abnahme. 4.9 Abrechnung und Aufmaßverfahren Leistungsnachweise wie Stundenzettel und Wiegekarten, Lieferscheinlisten sind der Bauaufsicht unmittelbar zu übergeben. Es können monatlich Abschlagsrechnungen gestellt werden, wobei der Mindestabstand zwischen zwei Abschlagsrechnungen 30 Kalendertage betragen sollte. Den Abschlagsrechnungen sind die von der örtlichen Bauüberwachung anerkannten und dem aktuellen Baustand entsprechenden Aufmaße, Massen-berechnungen und Lieferscheinnachweise beizufügen._ Diesbezüglich unvollständige Rechnungen werden zurückgewiesen. Der Mehraufwand ist einzukalkulieren und wird nicht zusätzlich vergütet._ Das elektronisch erstellte Aufmaß zur Abrechnung muss der Norm REB-VB 23.003 entsprechen. Der Datenaustausch hat nach der REB-Verfahrensbeschreibung 23.003 als DA 11-Datei zu erfolgen. Diese kann per Datenträger oder E-Mail dem Ingenieurbüro übermittelt werden. Schlussrechnung _Der Schlussrechnung ist ein "Massen Soll-/Ist-Vergleich" beizufügen. _Die Schlussrechnungen sind zwingend in Ordnern mit folgender Gliederung einzureichen: _- Schlussrechnung in zwei Ausfertigungen_ - Massenberechnung _- Aufmaße, Abrechnungszeichnungen _- Nachträge _- Bautagesberichte _- Stundenlohnzettel_ - Sonstige Nachweise _- Lieferscheinzusammenstellung Die Schlussrechnung muss gem. VOB/B fristgerecht in prüfffähiger Form vorliegen. _Rechnungsadresse DS Smith Paper Deutschland GmbH Kasseler Landstraße 23 37213 Witzenhausen Der Mehraufwand ist einzukalkulieren und wird nicht zusätzlich vergütet. Für die Bauarbeiten sind zu beachten: Alle betreffenden Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen: - VOB, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen insbesondere: - DIN-Normen, DIN-EN-Normen - DWA, DVGW, FGSV - Arbeits- und Merkblätter - Bauarbeiten (BGV C22) - Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage - Werksnormen einschließlich Materialien - Zusätzliche Technischen Vertragsbedingungen - Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) - Technische Lieferbedingungen im Straßenbau - Das Kabelmerkblatt der Deutschen Bahn AG - Alle weiteren die Bauausführung betreffenden Normen und Vorschriften Alle Erschwernisse, die sich aus diesem Kommentar ergeben, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
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Der gesamte Anlieferverkehr für die Baustelle muss sich Der gesamte Anlieferverkehr für die Baustelle muss sich in den Anlieferverkehr der Fa. DS Smith einreihen. Mögliche Verzögerungen und Wartezeiten werden nicht gesondert vergütet und sind in die nachfolgenden Positionen einzukalulieren.
Der gesamte Anlieferverkehr für die Baustelle muss sich
Folgende Abkürzungen werden ggf. verwendet: Folgende Abkürzungen werden ggf. verwendet: AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer BÜ = Bauüberwachung (AG oder Ing.-Büro) LV = Leistungsverzeichnis Bau BG = Bauberufsgenossenschaft EP = Einheitspreis GB = Gesamtbetrag h = Stunde d = Tag Wo = Woche Mt = Monat Jr = Jahr kg = Kilogramm t = Tonne m = Meter m2 = Quadratmeter m3 = Kubikmeter km = Kilometer km2 = Quadratkilometer St = Stück l = Liter psch = pauschal o. glw. = oder gleichwertig Bei den Bauarbeiten sind zu beachten: ATV-Arbeitsblatt A 139: "Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" in Verbindung mit den dort genannten DIN-Normen und Richtlinien DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" Merkblatt über den Schutz der Grenz- und Vermessungsmarken Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B Ausgabe 2019, sowie der VOB Ergänzungsband Teil C Ausgabe 2023: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen (ATV), und die dort genannten Normen und Richtlinien, insbesondere: DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18300 Erdarbeiten DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten DIN 18307 Druckrohrleitungen außerhalb von Gebäuden DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen
Folgende Abkürzungen werden ggf. verwendet:
Technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau Technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau A. Baustelleneinrichtung A.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA. A.2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, ZTV-SA. A.3 Richtlinien für Lichtsignalanlagen, RiLSA. B. Untergrund und Unterbau B.1 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, ZTVE-StB. B.2 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, RAS - Ew. B.3 Merkblatt über den Schutz der Grenz- und Vermessungsmarken B.4 Anweisung zum Schutz unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost bei Arbeiten anderer - Kabelschutzanweisung Deutsche Bundespost - B.5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege, ZTV - LW. B.6 Zusätzliche Technische Vorschriften für Landschaftsbau im Straßenbau, ZTVLA - StB. B.7 Richtlinien für den Schutz von Bäumen auf Baustellen, RSBB. B.8 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, ZTV A-StB. C. Oberbau C.1 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, ZTV SoB-StB. C.2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt - ZTV Asphalt - StB Die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der Deckschicht wird entgegen den Vorgaben der ZTV Asphalt StB 01 nicht mit den SCRIM Messverfahren geprüft, sondern mit der kombinierten Messmethode SRT-Pendel/Ausflussmessung. Für die Abnahme ist der SRT-Wert von 60 Einheiten erforderlich. C.3 Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau, TPD-StB. C.4 Richtlinien für die Ausführung von Straßenbauarbeiten mit bituminösem Mischgut in der kalten Jahreszeit C.5 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO, (ergänzte Fassung) C.6 Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau C.7 Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau - Güteüberwachung (TLG Asphalt-StB) C.8 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen, ZTV Pflaster-StB. C.9 Merkblatt für die Herstellung von halbstarren Deckschichten (M HD) D Baustoffe und Prüfverfahren D.1 Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau - TL Gestein - D.2 Bituminöse Bindemittel für den Straßenbau, Probenahme und Beschaffenheit, Prüfung - DIN 1995 D.3 Technische Lieferbedingungen für Sonderemulsionen zum Vorspritzen (Haftkleber) D.4 Merkblatt für Ebenheitsprüfungen D.5 Technische Lieferbedingungen für Wasserbausteine - TLW
Technische Vertragsbedingungen für den Straßenbau
Auflagen zum Grundwasserschutz in den Wasserschutzzonen Auflagen zum Grundwasserschutz in den Wasserschutzzonen I - III Allgemeine Auflagen: 1. Den bauausführenden Firmen sind vom Bauherrn alle auf Grund der Schutzgebietslage einzuhaltenden Ge- und Verbote der Schutzgebietsverordnung schriftlich mitzuteilen. 2. Von den bauausführenden Firmen sind alle beteiligten Mitarbeiter auf die bei der Bauausführung auf Grund der Schutzgebietslage zu beachtenden Auflagen hinzuweisen. 3. Die Baumaßnahme ist zügig abzuwickeln, um eine Grundwassergefährdung aus dem Baustellenbetrieb zu begrenzen. 4. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Fachdienst Wasser- und Bodenschutz rechtzeitig vorab mitzuteilen. Auflagen Wasserschutzzone III: 1. Bei der Errichtung und dem Betrieb eines Abwasserkanals ist das Arbeitsblatt ATV-DVWK A 142 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 2. Zum Einsatz kommende Baustoffe und Bauhilfsstoffe dürfen nicht grundwassergefährdend sein. 3. Bei dem Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Maschinen sind täglich vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten auf Dichtigkeit zu prüfen. Fahrzeuge und Maschinen, die Kraftstoff- und/oder Öl-verluste aufweisen, sind unverzüglich aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Falls erforderlich, sind sie gegen Tropfverlust zu sichern. 4. Die zum Einsatz kommenden Maschinen und Fahrzeuge sollten möglichst mit Betriebsstoffen der Wassergefährdungsklasse 0 oder 1 betrieben werden. 5. Sollten doch einmal wassergefährdende Flüssigkeiten austreten, z. B. beim Betanken oder aufgrund von Leckagen an Fahrzeugen und Maschinen, sind diese sofort aufzunehmen und schadlos zu beseitigen. Die entsprechenden Geräte und ausreichende Bindemittel zur Aufnahme sind stets bereitzuhalten. 6. Bei einem Austreten von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind unverzüglich die Abteilung Wasser- und Bodenschutz des zuständigen Landkreises oder die nächste Polizeidienststelle sowie der Auftraggeber zu verständigen. 7. Während der Bauzeit ist im Bereich der Zone III eine transportable Toilettenanlage mit dichtem Sammelbehälter aufzustellen. Die gesammelten Fäkalien sind einer zentralen Kläranlage zuzuführen. 8. Für eine evtl. während der Bauzeit erforderliche Lagerung von Kraftstoff in der Schutzzone III gelten die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und der Anlagenverordnung (VAwS). 9. Beim Betanken von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen (wie z. B. Bagger oder Raupe) in der Schutzzone III ist Folgendes zu beachten: - Die Arbeitsmaschinen dürfen aus Straßenfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainern nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließendem Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min. im Auslauf befüllt werden. - Gleiches gilt auch für das Befüllen eines Tankcontainers (Lagerbehälter) mit einem Inhalt von bis zu 1.000 Litern im Falle einer kurzzeitigen Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten in der Schutzzone III. - Beim Betanken sind evtl. Tropfverluste auf geeignete Weise aufzufangen. Auflagen Wasserschutzzone II: Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind. Die für die Zone III genannten Auflagen gelten in der Zone II uneingeschränkt. 1. Eine Baustelleneinrichtung ist in der Schutzzone II nur für nicht wassergefährdende Stoffe (Rohrleitungen, Sand u. ä.) zulässig. 2. Das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser ist verboten. 3. Eine Betankung von Arbeitsmaschinen (Baumaschinen, Baufahrzeuge usw.) ist in der Zone II nicht gestattet. 4. Die Lagerung sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten mit Ausnahme der Verwendung von Betriebsstoffen in Baufahrzeugen und -maschinen sind in den Schutzzonen II verboten. 5. Wartungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen und Fahrzeugen sowie das Abstellen außerhalb der Arbeitszeiten sind in der Zone II grundsätzlich verboten. Sollte ein Fahrzeugabstellplatz unbedingt erforderlich sein, so ist dieser in der Schutzzone II zusätzlich in geeigneter Weise abzusichern. Auflagen Wasserschutzzone I: Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten. Die für die Zone II und III genannten Auflagen gelten in der Zone I uneingeschränkt. 1. Eine Baustelleneinrichtung ist in der Schutzzone I unzulässig. 2. Das Abstellen von Baumaschinen in der Schutzzone I außerhalb der Arbeitszeiten ist grundsätzlich verboten. 3. Die Lagerung sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten sind in der Schutzzone I mit Ausnahme der Verwendung von Betriebsstoffen in Baufahrzeugen und -maschinen verboten. Eine Betankung von Arbeitsmaschinen (Baumaschinen, Baufahrzeugen etc.) ist in der Schutzzone I damit verboten. 4. Darüber hinaus dürfen auch keine wassergefährdenden Stoffe wie z. B. lsolieranstriche, Farben, Farbverdünner, Wasch- und Reinigungsmittel, Schalöle oder ähnliches beim Bau verwendet werden.
Auflagen zum Grundwasserschutz in den Wasserschutzzonen
Samstage zählen als normale Arbeitstage (Werktag). Die Samstage zählen als normale Arbeitstage (Werktag). Die in der Bauzeit liegenden "Brückentage" (zwischen Feiertagen) sind Arbeitstage (Werktage). Die werktägliche Arbeitszeit beträgt pro Werktag 10 Stunden. Eine Zahlung von Stundenzulagen im Rahmen der vertraglich zugesicherten Leistung wird nicht gewährt. Zulagen für Materialzuschläge wegen der Lieferung außerhalb der Regelöffnungszeiten der Lieferanten (Mischanlagen, Baustoffhändler, Deponien, Brüchen usw.) oder Kosten zur Zwischenlagerung des Materiales, sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Samstage zählen als normale Arbeitstage (Werktag). Die
Änderung zu Ziffer 5.1 der BVB in der Urfassung, Änderung zu Ziffer 5.1 der BVB in der Urfassung, "Stellung der Sicherheit" Die in der Urfassung des Formblattes vorgesehene Begrenzung der Sicherheitsleistung auf Aufträge mit mehr als 250.000 Euro Auftragssumme wurde gestrichen. Es gilt dieses Formblatt, nicht die Urfassung. oder 2a) Die in der Urfassung des Formblattes vorgesehene Begrenzung der Sicherheitsleistung auf Aufträge mit mehr als 250.000 Euro Auftragssumme wurde gestrichen. Es gilt dieses Formblatt, nicht die Urfassung. 2b) Die in der Urfassung des Formblattesvorgesehene Bezeichnung der Sicherheitsleistung für "Mängelansprüche der Auftragssumme einschl. erteilter Nachträge" wurde gestrichen und durch die Bezeichnung Sicherheitsleistung für "Mängelansprüche der Abrechnungssumme" ersetzt. Es gilt dieses Formblatt, nicht die Urfassung. Inhalt der Angebote Gemäß VOB/A § 13 müssen Änderungen des Bieters an seinen Einheitspreisen zweifelsfrei sein. Überlackte Einheitspreise (Tipp-Ex o. ä.) erfüllen diese Bedingungen nicht, diese Angebote werden ausgeschieden. Die Änderungen des Bieters an den Einheitspreisen sind an der entsprechenden Stelle durch Namenszeichen und Firmenstempel zu kennzeichnen. Im Anschreiben sind die geänderten Positionen mit der Änderung aufzuführen. Angebotsunterlagen Die für die Vergabe erforderlichen Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung, jeweils in verschiedenen, geschlossenen und einwandfrei gekennzeichneten Umschlägen, einzureichen. Die Angebote sind rechtsverbindlich zu unterschreiben. Einheitspreise Soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes vermerkt ist, sind in den Preisen enthalten: a) die laufende Unterhaltung der durch die Maßnahme in Anspruch genommenen Grundstücke, Wege und Straßen. Insbesondere sind diese nach Beendigung der Arbeiten dem ursprünglichen Zustand entsprechend wiederherzustellen. b) das Einholen der verkehrs- und gewerbepolizeilichen Genehmigungen, einschl. Anfertigen erforderlicher Pläne und Schriftstücke. Bei handschriftlichen Preisangaben sind die Einheitspreise in Ziffern und in Worten anzugeben. Kalkulationsunterlagen Im Auftragsfall erklärt sich der Bieter bereit, bei einer Angebotshöhe über 25.000 _ die dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen vor schriftlicher Auftragserteilung einem Bevollmächtigten des Auftraggebers offen zur Einsichtnahme zwecks stichprobenweiser Feststellung der Vollständigkeit zu übergeben, dem Auftraggeber einen Datenträger mit der Angebotskalkulation mit enthaltener Einheitspreisaufgliederung und Zeitansätzen (Urkalkulation) als Datenaustauschdatei im Format D84 im verschlossenen Umschlag zu übergeben, danach diese Unterlagen zu versiegeln und bis zur Vertragserfüllung beim Auftraggeber zu hinterlegen. Für den Fall von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers nach VOB Teil B § 2 Nr. 3, 5, 6 und 7 sowie von Schadenersatzansprüchen des Auftragnehmers nach VOB Teil B § 6 Nr. 6 ist der Auftraggeber berechtigt, die Kalkulationsunterlagen zur preislichen Prüfung zu öffnen, einzusehen und wieder zu verschließen. Die Daten der Austauschdatei auf dem Datenträger dürfen für die Prüfung einer VOB-Ausgleichsberechnung verwendet werden. Die Nr. 1 der beigefügten Zusätzlichen Vertragsbedingungen (215) bleibt im Übrigen unberührt. Die Kalkulationsunterlagen werden durch die Hinterlegung nicht Vertragsbestandteil. Bauzeitenplan Im Falle der Auftragserteilung hat der Auftragnehmer vor Baubeginn einen Bauzeitenplan für die von ihm auszuführenden Bauleistungen vorzulegen, aus dem der Einsatz von Arbeitskräften und Maschinen ersichtlich ist. Der Bauzeitenplan muss auf den Daten des Bauvertrages (Baubeginn, Bauende, ggf. Zwischentermine) aufbauen. Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz Tarifverträge und das Mindestlohngesetz sind sowohl von Bewerbern, Bietern, Nach- und Verleihunternehmen einzuhalten. Von diesen sind bei Auftragswerten ab _ 10.000 entsprechende Verpflichtungserklärungen vorzulegen. Darüber hinaus müssen sich alle Auftragnehmer vertraglich verpflichten, vollständige und prüffähige Geschäftsunterlagen bereit zu halten, damit der öffentliche Auftraggeber durch Einsichtnahme in die Unterlagen die Einhaltung des Mindestlohngesetzes und die Tariftreue überprüfen kann. Die Einsichtnahme kann auch unangekündigt erfolgen. Aufsichtspersonal Der Auftragnehmer hat vor Arbeitsbeginn das verantwortliche Aufsichtspersonal zu benennen; ein Wechsel des Personals darf nur im Einvernehmen mit der Bauleitung erfolgen. Die Baustelle muss mit einem verantwortlichen Polier/Schachtmeister ganztägig besetzt sein. Ein Wechsel des Poliers/Schachtmeisters ist der Bauleitung rechtzeitig anzuzeigen. Einem mehrmaligen Wechsel wird nicht zugestimmt. Bautagesberichte Es sind täglich Berichte zu erstellen. Diese Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Witterung, Temperaturen (Max / Min) soweit erforderlich Wasserstände usw. Anzahl der beschäftigten Personen mit Namen und Lohngruppe, Einsatz der Maschinen, gelieferte Materialien mit Lieferscheinnummer und Menge, die ausgeführte Leistung und Nachunternehmerleistungen sowie besondere Vorkommnisse. Verjährungsfrist für Mängelansprüche Für Mängelansprüche werden gemäß VOB 2012 für die vertragliche Leistung folgende Verjährungsfristen vereinbart: für alle Arbeiten: 4 Jahre oder: für die Bautechnik: 4 Jahre für die Maschinen-/ EMSR-Technik 2 Jahre
Änderung zu Ziffer 5.1 der BVB in der Urfassung,
Das dem Leistungsverzeichnis beigefügte Bodengutachten Das dem Leistungsverzeichnis beigefügte Bodengutachten ist Vertragsbestandteil. Sollten bei der Entsorgung / Deponierung von Boden und Asphalt / Pechhaltige Befestigung die vom AN eingesetzten jeweiligen Entsorgungsunternehmen einen aktuelleren Nachweis der Abfallanalytiken fordern, so sind diese in Eigenleistung durch den AN zu erbringen und in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.
Das dem Leistungsverzeichnis beigefügte Bodengutachten
01 BAUSTELLENEINRICHTUNG UND BAUVORBEREITUNG
01
BAUSTELLENEINRICHTUNG UND BAUVORBEREITUNG
01.01 BAUSTELLENEINRICHTUNG, VERKEHRSFÜHRUNG UND VERKEHRSSICHERUNG
01.01
BAUSTELLENEINRICHTUNG, VERKEHRSFÜHRUNG UND VERKEHRSSICHERUNG
06 OBERFLÄCHENWIEDERHERSTELLUNG
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OBERFLÄCHENWIEDERHERSTELLUNG
06.02 VERKEHRSWEGEBAU AUS ASPHALT
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VERKEHRSWEGEBAU AUS ASPHALT

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