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Allgemeine Projektbeschreibung
Objekt:
Errichtung der Hauptgeschäftsstelle, der Rettungswache sowie der Integrierten Leitstelle des DRK in Waiblingen
Objektanschrift:
Beinsteiner Straße (gegenüber der Rundsporthalle) in 71334 Waiblingen
Bauherr:
DRK-Kreisverband Rems-Murr e.V.
Das Gebäude gliedert sich in zwei Baukörper und beinhaltet die Hauptgeschäftsstelle des DRK, eine Rettungswache und eine Integrierte Leitstelle.
Im Sockelgeschoss befindet sich eine überbaute Parkfläche und Lagerräume sowie die Fahrzeughalle der Rettungswache. In den Erd- und Obergeschossen sind Verwaltung und Leitstelle geplant.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile bestehen aus nichtbrennbaren massiven Baustoffen (Stahlbetondecken und tragende Wände aus Stahlbeton oder Mauerwerk).
Allgemeine Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung
Definition Beteiligte:
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur Leistungsbeschreibung:
Technische Vorschriften und Richtlinien, die als "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" gelten, sind der Teilleistung oder dem Abschnitt des LV vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil der Positionstexte. Bei Abweichung hat der Positionstext Vorrang.
In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, gilt folgende Vorgehensweise als gefordert.
Alle im Leistungsverzeichnis mit Punktfolgen gekennzeichneten Stellen sind vom Bieter auszufüllen bzw. zu ergänzen. Die Gleichwertigkeit der angebotenen Fabrikate ist vom Bieter mit Abgabe des Leistungsverzeichnisses nachzuweisen und wird vom AG geprüft. Wird die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen.
Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind einzuhalten. Auch bei Alternativ- und Eventualangeboten sind diese Leistungen ebenfalls als voll funktionsfähige Einheit mit den geforderten Eigenschaften zu sehen. Fabrikats- und typenspezifische Merkmale der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Fabrikate und Typen sind durch diese Alternativ- oder Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom Bieter detailliert auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig vorzugehen; für nicht erfüllbare Eigenschaften sind angemessene Minderkosten auszuweisen.
Werden nicht erfüllbare Eigenschaften, die gemäß Leistungsverzeichnis gefordert sind oder im LV ausgeschriebenen Fabrikaten und Typen eigen sind, bei Einreichung einer Alternativ- oder Eventualposition nicht genannt und mit entsprechenden Minderkosten belegt, so gelten die Eigenschaften der im LV ausgewiesenen Fabrikate und Typen als vertraglich vereinbart und können bei der Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Vertreter gefordert werden. Die Freigabe erfolgt nach der technischen Prüfung in jedem Fall durch den Auftraggeber. Das Ergebnis der technischen Prüfung ist nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf. Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück beizufügen.
Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine Bedenken mitgeteilt, so übernimmt der AN die uneingeschränkte Verantwortung für die beschriebene, zu erbringende Leistung.
Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der Leitungsbeschreibung, welche nach Angebotsabgabe geltend gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe zu Lasten des AN.
Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal und fachtechnisch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen.
Vollständigkeit der angebotenen Leistung:
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen. Die angebotene Leistung muss letztendlich immer und ohne Einschränkung den Allgemein anerkannten Regeln der Technik (A.a.R.d.T.) entsprechen.
In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten, Materialien und Aufwendungen einzukalkulieren (auch wenn sie in den Positionen im Einzelnen nicht mehr genannt werden), die die vertraglich vereinbarte Erstellung der Gesamtleistung gewährleisten, also zur fix und fertigen, dem geplanten Einsatz entsprechenden, funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Hierzu gehören auch der gesamte horizontale und vertikale Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie sämtliche zur Erstellung der geforderten Leistung notwendigen Werkzeuge und Werkzeugkosten. Werkzeugkosten sind auch u.a. die Herstellung von Neuprofilen und die Herstellung von anders gearteten konstruktiven Lösungen, welche aus Gründen der firmenspezifischen Eigenheiten resultieren. Einsetzen von Befestigungsteilen und die erforderlichen Bohrarbeiten.
Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und Abnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen und durchzuführen.
Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben:
Baustelleneinrichtung des AN:
In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN entstehenden Kosten zu erfassen, auch wenn sie in den Positionen des LV nicht nochmals beschrieben werden, insbesondere für die nachfolgenden Punkte.
Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres Unterhalten, Abbau und Abtransport der erforderlichen Baustelleneinrichtung, z. B. Unterkunftscontainer und Lagerflächen.
Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen.
Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle und den Zu- und Abfahrtswegen.
Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen Abdeckungen, Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und Treppen, Absturzsicherungen und dgl. bis zum Abruf durch die AG-Bauleitung.
Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Abbau und Abtransport der erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elt-, Fernmelde- und Heizungsanschlüssen ab einem Übergabepunkt des AG.
Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen WC-Einrichtungen und Beleuchtungen der Verkehrswege sowie über eine ausreichende Anzahl an Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser, Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt.
Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu errichten und die Betriebsmittel so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen und Sachen nicht gefährdet sind.
Es gelten die entsprechenden DIN VDE Bestimmungen.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen.
Bauleitung:
Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden Ingenieurs, Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt.
Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe:
Einregulierung und Leistungsmessungen, Inbetriebnahme und Abnahme, einschließlich der erforderlichen Betriebsstoffe und Personalkosten für diese Tätigkeit. Nachweis der Stromaufnahme der Antriebsmotore und Verteilungen. Die Protokolle hierüber sind den Abnahmeunterlagen beizufügen. Vor Abnahme wird ein Probebetrieb bis zur mängelfreien Übergabe gefordert. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Teile ohne gesonderte Vergütung zu säubern. Die Termine für die Säuberung sind im Einvernehmen mit dem AG festzulegen. Einweisung des Bedienungspersonals mit Übergabeprotokoll gehört zur Abnahme.
Bemusterung:
Für alle wesentlichen Bauteile von formaler oder grundsätzlicher Bedeutung wird eine Bemusterung verlangt werden. Absprachen hierzu sind rechtzeitig mit der Bauleitung zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG sind ergänzend Original-Muster vom AN unentgeltlich vorzulegen.
Transporte:
Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur Verwendungsstelle, inklusive der dazu notwendigen Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten sind zu berücksichtigen.
Sicherung:
Alle Kosten für notwendig werdende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Bauteile (Frostschutzmittel oder Schutz gegen Witterungseinflüsse allgemeiner Art), Kosten für das hierzu erforderliche Betriebs- und Aufsichtspersonal.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Vorschriften, Richtlinien, Auflagen:
Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und Auflagen sind für die Ausführung unter anderem zu beachten. Der AN schuldet zunächst die Einhaltung all dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit Gültigkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, bei Vertragsabschluss mit Gültigkeit des Datums zum Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist der AN verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu unverzüglich zu unterrichten und an der Entscheidungsfindung über die Anwendung der jeweiligen Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet die Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das Aufzeigen von Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen und qualitativen Auswirkungen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten, d.h. die VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, d.h. die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages.
Bestimmungen und Auflagen von Behörden, Versorgungsunternehmen, des Bauherren und seiner Planungsbeteiligten, wie z. B. die Baugenehmigung, die Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften, Anschlussbestimmungen der Energieversorger, Schall-, Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten der Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der Sachversicherer und die Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Richtlinien jeweils im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen.
Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung vorgesehenen bau- und haustechnischen Gewerke, die von den Materialherstellern empfohlenen Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu beachten, wie Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und Verfügungen der zuständigen Fachverbände.
Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse und Produktinformationen zur Prüfung vorzulegen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zur Bauausführung und Vertragsabwicklung
Baustellenorganisation und -koordination:
Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Rohbauarbeiten, den Arbeiten der Gebäudetechnik und den Ausbauarbeiten sowie ggf. den Arbeiten in der Aussenanlage nach Anweisung der Bauleitung des AG durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit den Vor- und Folgegewerken und der örtlichen Bauleitung so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf aller Leistungen gewährleistet ist. Bei der Durchführung seiner Arbeiten ist der AN an die Weisungen der Fachbauleitung gebunden. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt nach einem vom AG aufgestellten Terminplan. Der Auftragnehmer hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über den Bauablauf und den Fortgang der Arbeiten an der Baustelle bzw. bei der Bauleitung zu informieren.
Den Anforderungen der örtlichen Bauführung hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Vertragsleistungen und der zeitlichen Rücksichtnahme auf Leistungen Dritter ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN wird darauf hingewiesen, dass er seine Montagearbeiten grundsätzlich dem Baufortschritt anzupassen hat. Eventuell erforderliche Montageunterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen.
Der AN hat sich an sämtlichen, vor Montagebeginn stattfindenden Koordinationsbesprechungen zusammen mit den anderen ausführenden Firmen bei der örtlichen Bauleitung und beim AG zu beteiligen; ebenso an den weiteren gemeinsamen Besprechungen zur Klärung von Detailfragen.
Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner Fertigung mit der AG-Bauleitung festzulegen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Abmessungen dienen nur zur Kalkulation des Angebots und dürfen nicht zur Materialbestellung und Leistungsausführung verwendet werden.
Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen genannten Massen, Maße und Angaben sind vor Erstellung seiner Leistungen vom AN am Bau zu überprüfen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der AG-Bauleitung zu klären.
Alle erforderlichen Konstruktionen sind am Tag der Abnahme fachgerecht und nach dem Stand der Technik auszuführen.
Der anfallende Bauschutt ist täglich unaufgefordert und dauernd von der Baustelle zu entfernen und abzufahren. Sollte dies nicht erfolgen, wird nach einer einmaligen Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des Auftraggebers eine andere Firma auf Kosten des Auftragnehmers mit der Baureinigung beauftragt. Abrechnungsgrundlage ist der gegenseitige Stundenlohnsatz.
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem er alle Ereignisse, Geschehnisse und Gegebenheiten aufzeichnet, die mit dem Konstruktions- und Ausführungsprozess im Zusammenhang stehen. Eine Kopie des Bautagebuches wird wöchentlich dem AG und auch, soweit einschlägig, jedem vom AG dem AN benannten zur Einsicht berechtigten ausgehändigt, ohne dass dies bedeuten würde, dass dies eine Bestätigung oder Genehmigung von dessen Inhalt durch den AG oder von Dritten darstellt.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Baustelleneinrichtung:
Im Baukörper dürfen vom AN nur unter Zustimmung der Bauleitung Werkstätten, Lagerräume, Aufenthaltsräume oder ähnliches eingerichtet werden. Leistungsabgrenzung und Umlagen gemäß Kapitel A) und C). Die erforderlichen Trassen für die Hausanschlüsse sowie Verkehrswege im und außerhalb des Gebäudes sind von jeglicher Baustelleneinrichtung freizuhalten. Vom AN ist eine Detailabstimmung mit allen Beteiligten vorzunehmen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Bauabwicklung, Baustoffe und Bauteile, Anlagen:
Bauaufsichtliche / baurechtliche Prüfzeugnisse und Zulassungsbescheide von staatlich anerkannten Instituten sind vom AN unaufgefordert vor Montagebeginn vorzulegen. Für die Durchführung der Leistungen sind die vom AG beigestellten Leistungsverzeichnisse, Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne verbindlich.
Die verwendeten Bauteile müssen aus der laufenden Fertigung/Produktion stammen. Ist ihre Fertigung in Frage gestellt, so dürfen sie nicht verwendet werden. Die Nachlieferung ist für 5 Jahre zu gewährleisten. Dies gilt auch für Bauelemente, die von Unterlieferanten bezogen werden. Die Lieferung von geeigneten Nachfolge- oder Ersatztypen ist zugelassen, wenn dadurch dem AG keine Zusatzkosten entstehen.
Es dürfen nur zugelassene Dübel verwendet werden. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche, nicht feuerverzinkte Anlagenteile sind mit einem dauerhaften, sicher wirkenden Rostschutzanstrich zu versehen. Zur Vermeidung von Kontaktkorrosion beim Zusammenbau unterschiedlicher Materialien sind geeignete Trennschichten einzubauen.
Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. -markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu entfernen.
Es wird gefordert, dass voll funktionsfähige Anlagen dem heutigen Stand der Technik entsprechend angeboten und geliefert werden. Die Anlagen müssen völlige Betriebssicherheit garantieren. Durch sinnvollen Aufbau der Anlagen ist eine einfache Wartung, Prüfung und Instandhaltung zu gewährleisten.
Vor Bestellung von Materialien, Maschinen, etc. und Anfertigung von Anlagenteilen sind vom AN Montagezeichnungen, die mit den übrigen Ausbaugewerken abgestimmt sein müssen, anzufertigen und von der Bauleitung, den betreffenden Behörden sowie Versorgungsunternehmen genehmigen zu lassen. Es ist sicherzustellen, dass die einzelnen Anlagenteile durch die vorhandenen Montageöffnungen einzubringen und auch demontiert werden können.
Der Transport schwerer Anlagenteile innerhalb des Gebäudes bis hin zum Aufstellungsort ist auf der Grundlage der konstruktiven Gegebenheiten zu sichern.
Erforderliche Prüfatteste sind preislich in das Gesamtangebot einzubeziehen und vor Montagebeginn bzw. Bestellung von Zusatzteilen bei Unterlieferanten vorzulegen. Konstruktionsarbeiten, die im Zuge der Ausführung der Anlagen erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat vor Lieferung der Gegenstände bzw. Ausführung der Leistungen zu überprüfen, ob diese einen ordnungsgemäßen Gebrauch gewährleisten. Bedenken hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Darüber hinaus ist er verpflichtet, rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten, spätestens bei Einreichung der Montagepläne, auf die Unwirtschaftlichkeit bestimmter Ausführungsarten hinzuweisen.
Arbeiten anderer AN, die zur Erfüllung seiner Leistungen Voraussetzung sind, sind zu überprüfen und abzunehmen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AN diese Prüf- und Anzeigepflicht, so ist er für die mangelhafte Vorleistung verantwortlich. Müssen aufgrund dessen Änderungen an den Bauteilen durchgeführt werden, so gehen diese Kosten zu Lasten des AN.
Der AN verpflichtet sich, bei Montage festgestellte Abweichungen von den Planvorgaben rechtzeitig dem AG und dessen Erfüllungsgehilfen zu melden.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Werk- und Montageplanung/Ausführungsunterlagen:
Die Erstellung der kompletten Werk- und Montageplanung auf Grundlage der vom AG beigestellten Planung und der Forderungen des Bauherrn einschließlich aller Berechnungen sowie geforderte Zeichnungen und Unterlagen ist Leistungsbestandteil des AN und mit einzukalkulieren. Die vom AG beigestellte Planung wird dem AN über den Planserver zur Verfgung gestellt.
Planunterlagen, die zur Fertigstellung der Montagepläne erforderlich sind und die Architekten und Fachingenieure zu liefern haben, sind rechtzeitig durch den AN anzufordern.
Einzelnen sind folgende Montageunterlagen unter Zugrundelegung der Ausführungsplanung anzufertigen:
- Werk- und Montagepläne und Detailzeichnungen (mit letztem Stand der Werkpläne)
- Fabrikats- und Materialliste
Die Montage darf am Bau nur mit genehmigten Plänen durchgeführt werden. Änderungen gegenüber dem Stand der Pläne sind umgehend in den vorhandenen Montageplänen des bauleitenden Monteurs und der Bauleitung einzutragen und vor Ausführung durch die Bauleitung zu genehmigen.
Der AN hat alle ihm übergebenen Unterlagen auf Abweichungen von den örtlichen vorhandenen Maßen in alleiniger Verantwortung zu überprüfen. Hat der AN Bedenken, so muss er sie schriftlich anmelden. Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktionselemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen.
Bei der Entwicklung von Detaillösungen in sichtbaren Raumbereichen ist der Architekt beratend hinzuzuziehen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Vermessung/Toleranzen:
Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet.
Für die Achs- und Höheneinmessungen werden vom AG je Geschoss an den Treppenhauskernen geeignete Messmarken gesetzt. Alle weiteren, erforderlichen Messmarken sind vom AN kostenlos und eigenverantwortlich zu setzen. Für die Einmessarbeiten empfiehlt es sich, den Vermesser des AG zu beauftragen.
Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen.
Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktions- elemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen.
Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, so dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
Der AN hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeit erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte ohne besondere Entschädigung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, das für die Vermessungsarbeiten erforderliche Absteck- und Vermarkungsmaterial ständig an der Baustelle bereitzuhalten.
Die Bautoleranzen angrenzender Gewerke müssen so aufgenommen werden, dass alle Anforderungen in Hinsicht auf Fugengestaltung, Ausbildung der Verankerungsdetails sowie auf Dichtigkeit und Festigkeit der Einzelteile erfüllt werden.
Unvermeidbare Bautoleranzen innerhalb der zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 sind zwischen den Beteiligten abzustimmen. Hinweise auf die DIN-Normen reichen nicht aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwischen aneinandergrenzenden Gewerken haben unverzüglich zu erfolgen. Werden vereinbarte Bautoleranzen überschritten, so sind eventuelle Nacharbeiten nur mit Zustimmung der AG-Bauleitung zulässig. Verbindungen und Verankerungsteile zum Bauwerk müssen so ausgebildet sein, dass eine Toleranzausgleich bis zu plus/minus 30 mm gegenüber dem Rohbau möglich ist.
Auslotung des Rohbaues und die Anbringung von Mess-Fixpunkten, etc. sind Leistungsbestandteil des AN.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
Brandschutzmaßnahmen:
Entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Brandschutzdirektion und des Bauherrn sind brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen und vorzusehen.
Bei Schweißarbeiten ist auf Brandschutz erhöhter Wert zu legen. Die Montagefirmen müssen daher eine geschulte Brandwache auf der Baustelle mit der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragen. Weiterhin ist jederzeit ein geprüfter Feuerlöscher griffbereit zu halten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebots- preisen einzurechnen, sofern nicht im nachfolgenden Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
C) Zusätzliche Vertragsbedingungen
Sind im Vertrag und dessen Anlagen Leistungen nicht aufgeführt, die sich während der Durchführung der Arbeiten als notwendig erweisen, so müssen diese Leistungen vor Ausführung schriftlich angezeigt und angeboten werden. Der AN ist verpflichtet, jegliche Mehr- oder Minderkosten verursachenden Änderungen der Massen oder Konstruktionen dem AG schriftlich mitzuteilen und die Höhe der Kosten anzugeben sowie auf terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Vor grundsätzlicher Freigabe der Änderungen durch den AG dürfen die Arbeiten nicht ausgeführt werden. Der AG ist bei Nichteinhaltung dieser Forderung nicht zur Zahlung zusätzlicher Leistungen verpflichtet.
Der AN übergibt zwei KW nach Auftragserteilung seine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag an den AG.
Der AN tritt für alle Personen- und Sachschäden ein, die bei der Durchführung der übernommenen Leistungen entstehen soweit sie durch den AN verursacht wurden.
Der AN haftet allein für die Vollständigkeit und Sicherheit der von ihm aufgestellten und aufzustellenden Geräte und der Schutzvorrichtungen sowie für deren Unterhaltung.
Bis zur Abnahme der Leistungen steht der AN für die Einhaltung der behördlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften ein.
Der AN hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den AG zu schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher Art.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und Teilleistungen. Alternativangebote für Einzelleistungen sind zulässig, jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf Anerkennung. Sämtliche Preise gelten bauteilübergreifend.
Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, ist die dafür angegebene Zahl an Stunden unverbindlich. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten täglich Stundenlohnzettel einzureichen und von der örtlichen Bauleitung des AG unterschreiben zu lassen. Im Stundenlohn werden nur effektiv auf der Baustelle geleistete Stunden vergütet.
Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen bedingten oder andersweitig sich einstellenden Notwendigkeiten, kann vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Vorleistungen oder Anschlussleistungen für Installationen und technischen Ausbau o.ä.. Leistungen müssen auch nach Abschluss der eigentlichen Arbeiten ausgeführt werden und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel oder sonstige vertragswidrige Leistungen festgestellt werden, so sind diese unverzüglich auf Kosten des AN zu beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu ersetzen, die sich aus der mangelhaften Leistung ergeben.
Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung der Einzelmassen über 10% sind nicht vorgesehen, auch wenn sich die Gesamtabrechnungssumme gegenüber der Auftragssumme ändert.
Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit den Vertragspreisen insbesondere abgegolten:
- Kosten für die Bereitstellung von Werk- und Lagerplätzen, soweit sie vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden.
- Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und privater Wege und Anlagen.
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für Stundenlohnarbeiten, soweit
Verrechnungssätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
- Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung Baustelle, sofern im
Leistungsverzeichnis keine entsprechende Position ausgeschrieben ist.
- Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den technischen und vertragsrechtlichen
Vorschriften ergeben.
Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise. Wenn im Verhandlungsprotokoll nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich der AN die Festpreise bis 6 Monate über das Ende der Bauzeit zu halten.
Aufstellungen des Bieters für die Abschlagszahlungen erfolgen kummuliert nach den Positionen der Leistungsbeschreibung. Abschlagszahlungen sind mit Leistungsnachweis und prüfbaren Maßangaben zu beantragen. Jede AZ wird durchgehend nummeriert und muss die bereits geforderten AZ´s erkennen lassen. Der Schlussrechnung sowie den Zwischenrechnungen sind Abrechnungspläne beizufügen. Die Schlussrechnung mit allen Anlagen (Massenberechnung, prüfbare Abrechnungszeichnungen, etc.) ist innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung der Gesamtarbeiten kostenlos in 3-facher Fertigung beim AG einzureichen.
Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen:
Allgemeine Umlagen: 1,8 %
Bauleistungsversicherung: 0,5 %
Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht.
Es erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit dem AG und dessen Beauftragten. Weiterhin behält sich der Bauherr Werksabnahmen für bestimmte Anlagen vor. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Es müssen alle erforderlichen Abnahme- und genehmigten Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prüfung vorliegen. Liegen diese Unterlagen nicht vollständig vor, wird der AG die Abnahme verweigern. Sämtliche sich daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten des AN.
Die Bezeichnungen auf den Bezeichnungsschildern an der Anlage bzw. am Bauteil müssen mit denen auf den Revisions- und Bestandsplänen übereinstimmen.
Wird aus besonderen Gründen eine Anlage oder Anlagenteile vom AG ohne vorherige Abnahme benutzt, so gilt dies nicht als stillschweigende Abnahme.
Rechtzeitig vor der vorgesehenen Abnahme sind Überprüfungen und Begehungen unter schriftlicher Erstellung eines gemeinsam zu unterzeichnenden Protokolls durchzuführen. Die bei diesen Überprüfungen und Begehungen festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zur Abnahme zu beseitigen. Hinsichtlich der Leistungen, für die bei Abnahme Mängel festgestellt und vorbehalten werden, treten keine Abnahmewirkungen ein. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich und unter Hinweis darauf, dass diese Teilleistungen bei Abnahme nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von rechtsgeschäftlichen Teilabnahmen. Die bei diesen Überprüfungen festgestellten Mängel sind innerhalb angemessener Fristen zu beseitigen.
Der AG ist berechtigt, bei zur Zeit der Abrechnung bekannter und durch den AN zu behebender Mängel zusätzliche Sicherheits- beiträge bis zur Beseitigung dieser Mängel einzubehalten. Die Höhe dieser Sicherheitsbeiträge wird nach Aufwand bemessen, den ein Dritter AN zur Mängelbeseitigung hätte.
Abnahmeunterlagen
Im Einzelnen sind unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll folgende Abnahmeunterlagen anzufertigen:
Revisionszeichnungen/-unterlagen jeweils mit Zeichnungsliste
- Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:50
- Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:50
- Detailzeichnungen, mindestens im Maßstab 1:20
- statische Berechnungen
- Hinweise auf Herstellungsunterlagen sind zulässig, die Unterlagen müssen dann
dort vorhanden sein.
Lose mitgelieferte und nicht festinstallierte Anlagenteile sind im Rahmen der Abnahme dem AG zu übergeben.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass er alle für seine Tätigkeit seitens der Regierungsbehörden oder seitens anderer erlaubniserteilenden Behörden erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Abschlusserklärungen, Abnahmen (auch technisch), Testzertifikate, Erklärungen von spezialisierten Unternehmen und ähnliche Unterlagen erhält und aufrecht erhält.
In dem Umfang, in dem besondere Genehmigungen oder Erlaubnisse nur von den Eigentümern oder dem AG erhalten werden können, wird der AN die notwendigen Formulare, Anträge und Begleitunterlagen zur Unterzeichnung durch den Eigentümer oder den AG je nach Fall vorbereiten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind.
D) Baustellenordnung
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle gewährleistet sein.
Der AN hat Sorge zu tragen, dass öffentliche Flächen nicht über das unvermeidbare Maß hinaus verschmutzt werden. Verschmutzungen sind umgehend wieder zu beseitigen.
Die Abfallverordnung der zuständigen Behörden ist zu beachten. Private PKW erhalten keine Zufahrt auf das Baustellengelände. Sie sind außerhalb der Baustelle abzustellen. Der AN hat für sein Personal entsprechende Transportkapazitäten vorzusehen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zufahrtberechtigung erstreckt sich auf alle Zulieferfahrzeuge sowie Werkstattwagen des AN.
Im Einfahrtbereich zur Baustelle sowie im Bereich der Baustelle selbst ist mit Verkehrsbehinderungen und Wartezeiten aufgrund des Gesamtverkehrsaufkommens, resultierend aus den parallel laufenden Maßnahmen zu rechnen.
Besondere Vorkommnisse (wie Diebstahl, Brände, Unfälle, Beschädigung von Nachbargebäuden) sind der AG-Bauleitung sofort anzuzeigen.
Es dürfen nur die Wasch- und WC-Anlagen benutzt werden, die auf der Baustelle errichtet sind.
Vom AN sind geeignete Materialcontainer aufzustellen. Die Flächenfreigabe erfolgt grundsätzlich mit Genehmigung der AG-Bauleitung und Rücksprache mit dem Sicherheitskoordinator. Das Benutzen von Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes ist ausdrücklich nicht gestattet. Der AG stellt gegen Rechnung Aufenthaltscontainer zur Verfügung soweit dies für das betreffende Bauvorhaben vorgesehen ist.
Es gelten die Arbeitsstättenrichtlinien.
Arbeitsgeräte, Baubuden u.ä. sind aus Gründen des Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu versehen.
Wohn- und Schlafunterkünfte dürfen auf dem gesamten Betriebs- gelände und im Baustellenbereich nicht aufgestellt werden.
Zu erhaltende Grünflächen und befestigte Flächen sind ausreichend gegen Beschädigung zu schützen.
Benutzte Flächen sind nach Benutzung in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben rechtzeitig zu informieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
1. Ausführung
Grundlage für alle Arbeiten und die Abrechnung ist die VOB/C.
Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses beinhalten die Lieferung
aller Materialien, An- und Abtransport der Materialien sowie die
fachgerechte Verlegung bzw. betriebsfertige Montage, incl. aller
systemgebundenen Materialen. Sie enthalten auch die Kosten für
Einrüstung inkl. der Verwendung aller Transport-, Hebe-und Hilfsgeräte
sowie der notwendigen Schutzmaßnahmen. Kosten für Forderungen, die aus
dem Inhalt der Vorbemerkungen hervorgehen, werden nicht gesondert
vergütet, sofern sie nicht über LV-Position separat abgerechnet werden.
Dem Angebot und der Ausführung der Arbeiten liegen die einschlägigen,
insbesondere nachstehende Bedingungen und Vorschriften in jeweils
neuester Fassung zugrunde:
- die Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses,
- die Verdingungsordnung für Leistungen (VOB ) neueste Ausgabe,
- die Vorschriften des VDE und der DIN EN,
- die technischen Regeln des VDI sowie der jeweiligen Fachverbände,
- die Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS),
- die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) sowie die Richtlinien der
Berufsgenossenschaften (BG),
- die Vorschriften der AMEV (Arbeitskreis Maschinen- und
Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen),
- die Vorschriften der Energieeinsparverordnung EnEV,
- die LüAR,
- die Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen,
- die technische Beschreibung dieses Leistungsverzeichnisses.
Bauprodukte dürfen nur dann verwendet werden, wenn für sie ein gültiger
Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt. Die
Verwendbarkeit ergibt sich:
a) für geregelte Bauprodukte
aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln
b) für nicht geregelte Bauprodukte
aus der Übereinstimmung mit
- der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
- dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
- der Zustimmung im Einzelfall
Für die Freigabe sind alle Nachweise, Übereinstimmungsnachweise,
Leistungserklärungen nach Bauproduktenverordnung und
Prüfzeugnisse anerkannter Zertifizierungsstellen vorzulegen, die für den
Nachweis der gestellten Anforderungen erforderlich sind. Die Vorlage
solcher Unterlagen wie auch ggf. nötige Laborversuche werden nicht
gesondert vergütet.
Als Arbeitsunterlage dienen die auf Basis der Ausführungszeichnungen zu
erstellenden Montagepläne. Die genauen Leitungswege und die Positionen
aller Objekte sind vor Beginn der Arbeiten mit der Bauleitung
abzusprechen.
In jedem Fall sind die für den Bauherren wirtschaftlichsten Leitungswege
zu wählen. Werden Leitungen ohne zwingende Gründe auf Umwegen verlegt,
so werden die Mehrlängen beim Aufmaß nicht berücksichtigt. Ferner sind
die in den
Zeichnungen angegeben Aussparungen der Steigeschächte, Verteilungen und
Einrichtungen vor Beginn der Montage verantwortlich zu prüfen.
Werden durch zu montierende Teile andere Gewerke beeinflusst, so ist die
genaue Ausführung mit den betroffenen Gewerken vorab zu klären.
2. Abnahmen
Alle erforderlichen Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen und Abnahmeersuchen hat der AN rechtzeitig bei dem AG vorzunehmen, unter gleichzeitiger Zusammenstellung der Unterlagen für die Abnahmedokumentation.
Der AN hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.
Muss die Abnahme aus Gründen wiederholt werden, die der AN zu vertreten hat, so ist er zur Kostenerstattung der Mehrkosten verpflichtet.
Für technische Anlagen gilt:
Die Abnahme kann nur erfolgen, wenn eine Funktionsprüfung möglich ist und folgende Leistungen erfüllt sind:
- Inbetriebnahme, Probebetrieb und Einregulierung der Anlage sowie Nachweis der Garantiewerte
- Einweisung des Bedienungspersonals des AG
- Behördliche Abnahmen
- Vorlage der Bestandsunterlagen
- Funktionsmessung und Dokumentation
Muss die Abnahme aufgrund mangelnder Vorarbeit des Gewerks wiederholt werden, trägt der AN die Mehrkosten für das erneute Abnahmeverfahren.
3. Dokumente und Dokumentaustausch
Der AN erhält alle Dokumente in digitaler Form. Alle benötigten Ausdrucke und Vervielfältigungen sind Sache des AN.
4. Montage- und Werkstattplanung
Die Erstellung der Montage- und Werkstattplanung und Revisionsunterlagen ist mit dem Angebotspreis abgegolten. Es erfolgt keine zusätzliche Vergütung.
Der AN erhält die Ausführungsplanung des Aufraggebers zur Erstellung der Montage- und Werkstattplanung in digitaler Form über einen Planserver zur Verfügung gestellt.
Die Planunterlagen TGA stellen dabei ausschließlich das TGA Gewerk dar.
Der AN hat die Montage- und Werkstattpläne aufzustellen und in Ausfertigung gemäß ZTV allgemein Nr.15 beim AG bzw. dessen Beauftragtem zur Freigabe einzureichen. Vorlauf-, Prüf-, Korrektur- und
Freigabezeiten richten sich dabei nach der Beauftragung und dem Terminplan.
Alle Unterlagen sind übersichtlich in Mappen geordnet und mit Inhaltsverzeichnis versehen zu liefern:
Montagepläne auf Grundlage der Ausführungszeichnungen und der aktuellen Werkpläne des Architekten und Tragwerkplaners.
Werkstatt-, Konstruktions- und Detailzeichnungen, entsprechend den projektspezifischen Anforderungen und den Anforderungen des AG.
Bemassung aller Trassen und Komponenten zum Baukörper. Darstellung von Bedarfsflächen für Wartung und Instandhaltung.
Angaben und Dimensionierung über Lage, Maße, Material von Befestigungsteilen, -konstruktionen, Festpunkten und Leitungsverbindungen für Leitungstrassen, ergänzt um statische / dynamische Angaben der Versorgungsleitungen.
Zusammenstellung der technischen Daten für alle Anlagen, Systeme, Geräte, Bauteile und Komponenten. Dazu gehören alle Leistungsdaten, Maße, Dimensionen, Stromaufnahmen, Massen, Datenpunkte, etc.
Sonstige Erfordernisse und Voraussetzungen für den Einbau, Informationen zu den Schnittstellen bzw. den abhängigen Leistungen anderer Gewerke.
Ergeben sich während des Baufortschritts Abweichung, sind diese Änderungen einzupflegen. Der aktualisierte Montage- und Werkstattplan ist dem AG zur Verfügung zu stellen.
5. Revisionsunterlagen
Die Erstellung der Revisionsunterlagen ist mit dem Angebotspreis abgegolten; eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.
Der NU ist verpflichtet, eine vollständige Dokumentation seiner Leistung gemäß den Vorgaben der Peter Gross Bau GmbH einzureichen. Diese umfasst insbesondere:
- Anlagenschemata (Strangschemata, Regelschemata)
- Elektrische Übersichtsschaltpläne nach DIN 40719/1
"Schaltungsunterlagen, Begriffe, Einteilung"
- Anschlußpläne nach DIN 40719 "Schaltungsanlagen
Ausführung von Anschlußplänen
- Zusammenstellung der wichtigsten technischen Daten
- Alle für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb
erforderlichen auf die Geräte abgestimmte Betriebs-
und Wartungsanleitungen nach DIN V8418 "Benutzer-
information, Hinweis für die Erstellung"
- Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und
Bedienungspersonals ( Es sind 2 Einweisungstermine je Bauteil ( ISL / Rettungswache/ Geschäftsstelle einzukalkulieren)
- Fachunternehmererklärung Allgemein
- Fachunternehmererklärung Brandschutz
Bedienungs- und Wartungsanweisungen,
zusätzlich zu den nach VOB, Teil C als Mappe gebunden.
Die Bedienungs- und Wartungsanweisungen sind nach
folgender Gliederung aufzubauen:
Anlagenbeschreibung
- Garantiewerte
- Betriebsdaten
- Installationsdaten
- Spezialmerkmale
Bedienungsanweisung
Alle Bedienungsvorgänge sind je Anlage in richtiger
Reihenfolge auszuführen und zusammen mit den
dazugehörigen Funktionskontrollen in einer Checkliste
zusammenzufassen.
- Bedeutung und Lage der Bedienungsorgane
- Bedienungsreihenfolge in Abhängigkeit der Betriebs-
weise
- Anzeige-, Steuer-, Schalt-, Schutz- und Regelgeräte
- Sicherheitseinrichtungen
- Verriegelungen
- Entriegelungen
- Betriebsunterbrechung
- Wirtschaftlichste Betriebsart
Wartungsanweisungen
- Erläuterung der Störmeldung
- Fehlersuchtabelle
- Vorgeschriebene behördliche Kontrollen und Über-
wachungen in Art und Zeitfolge erläutert
Der jeweilige Wartungsumfang ist detailliert in
Abhängigkeit des Wartungszeitraumes nach Art einer
sogenannten Inspektionstabelle aufzulisten
Ersatzteilaufstellung
Reserveeinrichtungen
Alle dem Verschleiß oder Bruch unterliegenden
Anlagenteile sind tabellarisch aufzuführen.
Zu den Ersatzteillisten gehören nicht nur komplette
Einheiten, sondern auch Einzelteile, die der Hersteller
nach Zweckmäßigkeit angibt.
Die Ersatzteilliste enthält für jedes Teil:
- Hersteller (Hauptwerk)
- Auslieferungslager und Kundendienststützpunkt mit
Anschrift und Telefonnummer, Typ/Fabrikat-Nummer
- Größe/Leistung und sonstige Bestelldaten
Funktionsschema
Die Zentrale ist mit einem farbig angelegtem
Anlagenschemata auszustatten, das die Funktion,
technische Daten, Schaltungen, Sollwerte, Meßstellen
und Kontrolleinrichtungen enthält. Die Schemazeichnung
ist auf dauerhaft verwindungssteifer Unterlage
aufgebracht und müssen einen Oberflächenschutz haben,
die ein Vergilben und Farbveränderungen ausschließt (in
Folie verschweißte Ausführung).
6. Sachverständigenabnahmen
Abnahme der gesamten ELT- und fernmeldetechnischen Anlagen durch einen vereidigten Sachverständigen für die Gewerke:
- Elektroinstallation
- Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
- Fluchttürsteuerungen
- Brandmeldeanlage inkl. Steuermatrix
- NRA-Anlagen Treppenhäuser
- Brandschutz
- Blitzschutz
Die hierfür erforderlichen Unterlagen, Abnahmepapiere, Berechnungen, erforderliches Personal, Betriebsmittel sowie Abnahmegebühren sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
7. Verkabelung und Inbetriebnahmen
Der Elektrische Anschluss sämtlicher Geräte mit Festanschluss ( Durchlauferhitzer , Wärmepumpen , Lüftungsgeräte etc.pp) erfolgt bei Bedarf durch das Gewerk Elektro und wird sofern nicht in der Schnittstellenliste gesondert erwähnt auf Nachweis vergütet .
Die Inbetriebnahme aller im LV beschrieben technischen Anlagen, die Einheitspreise einzukalkulieren.
Inbetriebnahmeprotokolle sind dem Ag zu übergeben
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
01 Energieversorgung
01
Energieversorgung
01.01 Energieversorgung
01.01
Energieversorgung
02 Eigenstromversorgungsanlagen
02
Eigenstromversorgungsanlagen
02.01 Netzersatzanlage
02.01
Netzersatzanlage
02.02 Sicherheitsbeleuchtungsanlage
02.02
Sicherheitsbeleuchtungsanlage
02.03 USV-Anlagen
02.03
USV-Anlagen
03 Niederspannungsschaltanlagen
03
Niederspannungsschaltanlagen
Niederspannungsschaltanlagen AV Niederspannungsschaltanlagen AV
Als NS-Schaltfelder sind stahlblechgekapselte Systeme
mit Ausführungsmerkmale wie folgt beschrieben anzu-
bieten:
- Typengeprüft (TSK) nach Norm
- Mehrfachschrankbauform für Reihenaufstellung,
Frei aufstellung oder Wandaufstellung, kpl. mit
Rückwand, Dachblech, Kopf- und Fußleiste.
- Höhen- und Breitenprofile mit Funktionsebenen zur
Aufnahme von Sammelschienenhalterungen,
Modulträgern und Berührungsschutzabdeckungen.
- Rückwände und Türen müssen abnehmbar sein
und eine Blechstärke von mindestens 2 mm
aufweisen.
- Rück- und Seitenwände müssen schwingungssicher
aufgebaut sein.
- Die Schaltschränke sind in Schutzklasse I
auszuführen.
- Lackierung der Aussenverkleidung und Türen mit
Mehrfachanstrich, RAL-Farbe 1004
- Folgende Bereiche sind mit Schottungen aus Stahl-
blech oder Isolierstoffplatten auszustatten:
* Sammelschienenraum
* Kabelanschlussraum
* Geräteraum
Es ist eine lichtbogenfeste Feld zu Feld- Schottung
vorzusehen.
- Hochwertiger Korrosionsschutz durch Verwendung
von chromatierten bzw. verzinkten Gerüst- und
Blechteilen
Türen
- Türen mit Stangenverschluss-System und Schwenk
griffhebel geeignet zum nachträglichen Einbau von
Profilhalbzylinder. Beschläge müssen eingelassen
sein.
- Der Türanschlag ist frei wählbar, der
Öffnungswinkel
muss 180° betragen. Wenn die vorgeschriebene
Gangbreite nach VDE 0100 Teil 729 auch bei
geöffneter Tür vorhanden ist, kann der Türöffnungs-
winkel kleiner gewählt werden. Der Türanschlag
ist dann nicht mehr frei wählbar.
- Beim Öffnen der Türen sind alle aktiven Teile des
Schaltfeldes durch serienmäßige Abdeckungen voll-
ständig nach VDE 0106 T100 geschützt.
Sammelschienen
- Sammel-, Abzweig-, PE- und PEN-Schiene bestehen
aus CU.
- Das Sammelschienensystem ist an den Seiten so
aus zuführen, dass eine spätere Erweiterung ohne
Änderungen am vorhandenen Sammelschienensystem
problemlos möglich ist.
- Die Transportteilungen des Sammelschienensystems
müssen von vorne, d.h. Bedienseite des Schaltfeldes,
über eine Montageöffnung zugänglich sein, diese ist
nur mit einem Werkzeug zu öffnen.
- Die Feldschienen sind auf ihrer gesamten Länge
kontaktierbar vorzusehen. Für den späteren Ausbau
von Reserveplätzen sind die Feldschienen mit
vorzusehen.
Sie sind berührungssicher in der Schutzart IP 20
abzudecken. Eine Nachrüstung von Abgängen muss
ohne zusätzliche Arbeiten am Sammelschienen -
system möglich sein.
Leistungsschalter
- Der Einbau von Leistungsschaltern in die
Schaltfelder erfolgt als Festeinbau. Die Bedienung der
Schalter muss bei geschlossener Tür erfolgen können.
Anschlüsse
- Alle zu- und abgangsseitigen Anschlüsse
derSchaltgeräte befinden sich direkt im ausreichend
dimensionierten Kabelanschlussraum oder sind über
separate Klemmen in den Kabelanschlussraum geführt.
Ein entsprechendes Kabelabfangsystem ist vorzusehen.
- Für den Anschluss von Parallelkabeln an
Schaltgeräten sind ausreichend dimensionierte
Anschlusslaschen vorzusehen.
- Alle Kabelanschlüsse sind mit geeigneten
Berührungsschutzabdeckungen zu versehen.
Blindschaltbild
- Der Schaltzustand und Aufbau des jeweiligen
Abzweigs muss mittels erhabenen Blindschaltbild
zum Ausdruck kommen.
- Das Blindschaltbild erhält für unterschiedliche
Netze unterschiedliche Farbtöne nach Wahl des
Auftraggebers.
- Das Blindschaltbild muss dauerhaft auf der Front
befestigt sein.
- Die Schaltfunktionen der Hauptschalter (Trafo-,
Generator-, Kuppelschalter) müssen mit Drucktastern
bedienbar sein. Die Stellungsanzeiger für die
Schalter sind in das Blindschaltbild zu integrieren.
- Für die Farben von Leuchtmeldern und Drucktaster
gilt IEC 60073
Bezeichnungen
Alle Schrankeinbauteile erhalten eine dauerhafte
Bezeichnung am Gerät und auf der Montageplatte
bzw. auf der Türe. Dies ermöglicht jederzeit eine
einwandfreie Bedienung, Wartung und Kontrolle.
Die Kennzeichnung der Leiter erfolgt nach EN 60446.
Verbindungen
- Steuer-, Mess- und Meldeleitungen für Geräte in
Schaltfeldtüren sind über geeignete Klemmen zu
führen. Dies gilt auch für Reserveadern.
- Alle Messkreise sind über Trennklemmen zu führen.
- Sämtliche Schutz-, Mess-, Steuer- und
Meldefunktionenauch solche der ZLT sind je Feld
nach Potentialen getrennt auf Klemmleisten zu
führen.
- Alle für die Gesamtfunktion der Anlage
notwendigen Steuerleitungsverbindungen innerhalb
der Niederspannungsfelder sind herzustellen.
Reihenklemmen
Reihenklemmen < 16 mm², schraublos in
Käfigzugfedertechnik
Spannung: Durchgangsklemmen für seitliche
Verdrahtung
Strom: Kurzschließbare Trenn- und Messklemme für
seitliche Verdrahtung
- Das Anschließen aller ankommenden und
abgehenden Steuer-, Mess-, Melde- und Leistungs-
kabel ist Bestandteil der betriebsfertigen
Montage der Anlage.
- In jedem Schaltfeld ist eine Platzreserve von
mindestens 20% zuzüglich Klemmenraum
vorzuhalten.
NH-Sicherungslastschalter
Die einzubauenden NH-Sicherungslastschalter sind
als personensichere Schaltgeräte in Modultechik
(Leistenform) nach EN 60947-3 / VDE 0660 Teil 107
02/2000 mit folgenden Funktionen auszulegen:
- Lastschalter mit Sprungantrieb vor und nach den
NH-Sicherungen, mit Sicherungsüberwachung
- 1 integriertem Stromwandler xxx A /1 A, Klasse
0,5, M 5,
mind. 3 VA, in geeichter Ausführung gemäß
Eichvorschrift für Verrechnungszählung,
einschliesslich
Beglaubigungsschein und Fehlerverzeichnis,
- Sicherungseinsätze gehören zum Lieferumfang und
sind nur bei geöffnetem Schalter zugänglich. Der
Austausch der Sicherungseinsätze muss gefahrlos
durchgeführt werden können. D.h. die zu- und
abgangsseitigen Kontakteinsätze der
Sicherungseinsätze sind während des
Sicherungstausches spannungslos.
- Mit Sicherungsüberwachung
- Einschaltvermögen 50 kA eff, somit gefahrloses
Einschalten auf Kurzschlüsse
- Stellungsanzeige auf der Frontseite
- Abschließbar durch Anbringen von
Vorhängeschlösser
- 1 Strommesser (Bimetall-Meßwerk 48 x 48 mm) mit
Sättigungsmeßwandler zur Anzeige des 15 Minuten
Mittelwertes mit rotem Schleppzeiger. Die Montage
des Strommessers erfolgt vorzugsweise in der Leiste.
Falls diese Montageart nicht möglich ist, muss die
Montage in der Kabelraumtür mit allen dafür
notwendigen Zubehör durchgeführt werden.
- Berührungssicherer Kabelanschlussbereich
- Einschubführung
- Das Feld ist mit maximal 70% der möglichen NH-
Sicherungslastschalter zu bestücken. Die NH-
Sicherungslastschalter sind so einzubauen, dass
Erweiterungen möglich sind.
- Die Oberkante des obersten NH- Sicherungs-
lastschalters darf sich maximal 170 cm über dem
Boden bzw. Doppelboden befinden.
Allgemein
- Das Schaltanlagensystem versteht sich kpl. mit
allen erforderlichen Klein- und Befestigungsma-
terialien sowie Bezeichnungsschilder, Reihenklemmen,
Verdrahtungskanäle (müssen geschraubt oder genietet
sein, geklebte Kanäle sind nicht zulässig) und
sonstigen Verdrahtungsmaterialien.
- Das Schaltanlagensystem ist betriebsfertig zu
montieren.
- Alle für die Gesamtfunktion der Anlage notwendigen
Steuerleitungsverbindungen innerhalb der
Niederspannungsschaltfelder sind herzustellen.
Vorgesehene technische Daten der NS-Schaltfelder
Nennspannung UN 400 V
Nennfrequenz f 50 Hz
Nennstrom der
Sammelschiene IN 2.500 A
Nennstrom der Abzweige (siehe Schalterdaten)
Nennstoßstrom IP 220 kA
Nennkurzzeitstrom (1 sec.) Ith 100 kA
Schutzart : IP 41
Berührungsschutz (nach VDE 106 T 100)
Steuerspannung UN 60 V DC
SS-System : L1, L2, L3, PE und PEN
PE und PEN-Schienen haben den vollen Querschnitt wie
L1, L2 oder L3
Niederspannungsschaltanlagen AV
03.01 NSHV-AV
03.01
NSHV-AV
03.02 NSHV-SV
03.02
NSHV-SV
03.03 NSHV-SV-ILS
03.03
NSHV-SV-ILS
04 Niederspannungsinstallationsanlagen
04
Niederspannungsinstallationsanlagen
04.01 Verteilungen
04.01
Verteilungen
04.02 Kabel- und Leitungsanlagen
04.02
Kabel- und Leitungsanlagen
04.03 Verlegesysteme
04.03
Verlegesysteme
04.04 Installaltionsgeräte
04.04
Installaltionsgeräte
04.05 Brandschutz
04.05
Brandschutz
05 Beleuchtungsanlagen
05
Beleuchtungsanlagen
Allgemeine Hinweise zur Allgemeinbeleuchtung Allgemeine Hinweise zur Allgemeinbeleuchtung
In den nachfolgend beschriebenen Positionen ist
jeweils als Fabrikat der Planung ein Fabrikat/Typ zugrundegelegt.
Diese Produkte sind zur Vergleichbarkeit zwingend
anzubieten. Dem Bieter ist es jedoch freigestellt, in einem Nebenangebot ein anderes Fabrikat in gleichwertiger Ausführung anzubieten (Nachweis
durch Bieter). Zur Bewertung der Vergleichbarkeit
sind ausführliche Produktbeschreibungen dem
Angebot beizufügen:
Mit Abgabe des Angebotes muss der Bieter für die alternativen Lichtsysteme technische Datenblätter abgeben, sofern nicht das Leitfabrikat angeboten
wurde oder die Ausschreibung kein Leitfabrikat
vorgibt.
Inhalt der Datenblätter:
- Abbildung
- Abmessungen L/B/H bzw. Einbautiefen
- Gewicht, Zugkraft
- Leuchtmittel und Bestückung
- Vorschaltgerät
- Material, Farbe
- Schutzart
- Leuchtenbetriebswirkungsgrad Eta (LB) in %
- Blendungsbewertung nach EN 12464-1 in
C-0- und C-90-Ebene
- Lichtverteilungskurve in der C-0- und C-90-Ebene.
Montage / Ausführung:
Die Leuchtkörper verstehen sich komplett mit allen erforderlichen Systemteilen für Einzel- oder Lichtbandmontage, Klein- und Befestigungsmaterialien, sowie den zum Leuchtkörper passenden Leuchtmitteln, geliefert, betriebsfertig verdrahtet, angeschlossen und montiert.
Die Leuchten müssen alle zum einwandfreien Betrieb erforderlichen VDE-konformen Bauteile enthalten.
Ein Typenschild muss alle technischen Daten enthalten.
Die Leuchten sind mittels nicht rostendem Befestigungs- material zu montieren, unter Rücksichtnahme auf die vorherrschende Raumatmosphäre und Einbausituation.
Bei der Montage von Leuchten mit empfindlicher Oberfläche, beim Arbeiten an Rastern und Reflektoren aus Aluminium und zum Einsetzen der Leuchtmittel
sind unbedingt geeignete Handschuhe zu tragen, um Fingerabdrücke und Beschädigungen zu vermeiden.
Die Montage- und Pflegehinweise der Hersteller sind
zu beachten.
Leuchtmittel:
Alle Leuchtmittel der geforderten Lichtfarbe sind unbedingt aus einer Fertigungsreihe zu bestellen,
um Unterschiede in der Lichtfarbe auszuschließen. Lampen mit unterschiedlichen Lichtfarben müssen
vom Auftragnehmer kostenlos ausgetauscht werden.
Die Einbrenndauer der Leuchtmittel ist entsprechend
den Herstellervorgaben zu gewährleisten (z.B. bei Niederduckentladungslampen 100h) und muss vor
der Endabnahme abgeschlossen sein. Bei dimm-
baren Beleuchtungsanlagen muss sichergestellt sein,
dass während der gesamten Einbrennzeit der
Dimmwert 100% beträgt.
Die Lichtfarbe ist nach Wunsch des Bauherren zu liefern, entweder Lichtfarbe 830 oder 840.
Technische Ausstattung:
Die Anschlussklemmen (in schraubloser Technik)
müssen für ein Durchschleifen der 7-adrigen Versorgungsleitung geeignet sein. Entsprechende Leitungseinführungen sind vorzuhalten.
Die Durchgangsverdrahtung muss hitzebeständig
sein.
Leuchtenkörper:
Insbesondere alle sichtbaren Metallteile des Leuchtkörpers müssen mit einem licht- und alterungsbeständigen, korrosionsfesten
Einbrennlack überzogen sein.
UV-Beständigkeit und je nach Raumnutzung
Resistenz gegen Desinfektionsmittel bei Lacken
und Wannen muss dauerhaft gegeben sein.
Für Wannenleuchten dürfen nur Wannen aus nicht versprödendem, nicht vergilbendem, elastischem Kunststoff eingebaut werden.
Bei allen Leuchten muss der gleiche Farbton bzw. Glanzgrad eingehalten werden. Sichtbar bleibende Leuchtengehäuse sind entsprechend einem über-
geordneten Farbkonzept des Architekten bzw.
gemäß der Positionsbeschreibung zu lackieren.
Spiegelraster und Reflektoren aus Reinstaluminium dürfen zu keinen Interferenzerscheinungen führen.
Sicherheitsbeleuchtung:
Die Kennzeichnung der Beleuchtungskörper die
zur Sicherheitsbeleuchtung zählen muss mit Kunststoffschildern nach DIN, graviert mit weißer Schrift, entsprechend der Stromkreisbezeichnung, seitlich der Leuchten erfolgen.
Anschlussklemmen für den Betrieb an der Sicherheitsbeleuchtung sind rot zu kennzeichnen.
Die erforderlichen Überwachungsbausteine für
Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung sind
betriebsbereit mit einzubauen,
Zusätzliche Fassungen, die in Beleuchtungskörper eingebaut werden und zur Sicherheitsbeleuchtung
zählen, sind dauerhaft rot zu kennzeichnen.
Regelung und Steuerung
Die erforderlichen elektrotechnischen Bauteile sind
zu berücksichtigen.
Schaltgruppen, Lichtszenen und Programmabläufe
sind entsprechend auszuführen.
Bemusterung
Der Termin zur Bemusterung ist mit der Fachbau-
leitung und dem Architekten abzustimmen. Eine Bemusterung der Leitfabrikate ist vorzunehmen.
Erfolgt die Bemusterung in einem Musterraum,
so müssen die zu bemusternden Leuchten fertig
montiert und funktionsfähig installiert werden.
Werden abweichende Fabrikate angeboten, so sind sämtliche abweichenden Fabrikate und das jeweils zugehörige Leitfabrikat als Muster vorzulegen.
Hinweis zur Beleuchtungssteuerung:
Die Beleuchtung in den Bürobereichen der Miet-
bereiche wird pro Einzelbüro, pro Doppelbüro und
pro Arbeitsgruppe über einen an der Decke instal- lierten Präsenzmelder geschalten, der sowohl die Anwesenheit von Personen als die die vorhandene Beleuchtungsstärke erfasst.
Die Beleuchtungsstärke von 500 lx über dem
Arbeitsplatz stellt sich in Abhängigkeit vom in
das Büro eingetragenen Außenlichtanteil ein. Bei teilgeschlossener oder geschlossener Jalousie und
einem entsprechenden Aussenlichtanteil wird dies
vom Präsenzmelder erkannt und auf die geforderte Beleuchtungsstärke nachreguliert. Die gewünschte Beleuchtungsstärke kann bei Erfordernis unter-
schiedlich vorgegeben werden Die Beleuchtung in
den Fluren der Mietbereiche, in den Aufzugsvor-
räumen, den WC-Bereichen etc. wird ebenfalls über Präsenzmelder geschalten, eine Dimmfunktion ist
hier nicht vorgesehen.
Preisbewuste alternativen für sämtliche Beleuchtungen können gerne als Bedarfspositionen eingefügt werden !
Diese müssen den Anforderungen entsprechen, Nachweis erfolgt durch AN.
Allgemeine Hinweise zur Allgemeinbeleuchtung
05.01 Allgemeinbeleuchtung
05.01
Allgemeinbeleuchtung
05.02 Sicherheitsbeleuchtung
05.02
Sicherheitsbeleuchtung
05.03 Aussenbeleuchtung
05.03
Aussenbeleuchtung
06 Potentialausgleich
06
Potentialausgleich
06.01 Potentialausgleich
06.01
Potentialausgleich
07 Starkstrom, Sonstiges
07
Starkstrom, Sonstiges
07.01 NRA-Anlage
07.01
NRA-Anlage
07.02 Ladestationen E-Mobilität
07.02
Ladestationen E-Mobilität
07.03 Stemm- und Bohrarbeiten
07.03
Stemm- und Bohrarbeiten
08 Such- und Signalanlagen
08
Such- und Signalanlagen
08.01 Sprechanlage
08.01
Sprechanlage
08.02 Notruf Behinderten-WC
08.02
Notruf Behinderten-WC
09 Fluchttürtechnik
09
Fluchttürtechnik
09.01 Fluchttürtechnik
09.01
Fluchttürtechnik
10 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
10
Gefahrenmelde- und Alarmanlagen
10.01 Brandmeldeanlage
10.01
Brandmeldeanlage
10.02 Einbruchmeldeanlage
10.02
Einbruchmeldeanlage
10.03 Videoanlage
10.03
Videoanlage
11 Übertragungsnetze
11
Übertragungsnetze
11.01 Passives Datennetz
11.01
Passives Datennetz