Außenanlagen
DRK Waiblingen
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Allgemeine Projektbeschreibung Objekt: Errichtung der Hauptgeschäftsstelle, der Rettungswache sowie der Integrierten Leitstelle des DRK in Waiblingen Objektanschrift: Beinsteiner Straße (gegenüber der Rundsporthalle) in 71334 Waiblingen Bauherr: DRK-Kreisverband Rems-Murr e.V. Das Gebäude gliedert sich in zwei Baukörper und beinhaltet die Hauptgeschäftsstelle des DRK, eine Rettungswache und eine Integrierte Leitstelle. Im Sockelgeschoss befindet sich eine überbaute Parkfläche und Lagerräume sowie die Fahrzeughalle der Rettungswache. In den Erd- und Obergeschossen sind Verwaltung und Leitstelle geplant. Die tragenden und aussteifenden Bauteile bestehen aus nichtbrennbaren massiven Baustoffen (Stahlbetondecken und tragende Wände aus Stahlbeton oder Mauerwerk).
Allgemeine Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung Definition Beteiligte: AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer, Bieter AG = Auftraggeber, Generalunternehmer Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur Leistungsbeschreibung: Technische Vorschriften und Richtlinien, die als "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" gelten,  sind  der Teilleistung oder dem Abschnitt des LV vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil der Positionstexte. Bei Abweichung hat der Positionstext Vorrang. In der Regel gelten die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate als Leitfabrikate zur Definition der geforderten optischen und qualitativen Eigenschaften. Soweit im LV die Möglichkeit besteht, ein gleichwertiges Fabrikat anzubieten, gilt folgende Vorgehensweise als gefordert. Alle im Leistungsverzeichnis mit Punktfolgen gekennzeichneten Stellen sind vom Bieter auszufüllen bzw. zu ergänzen. Die Gleichwertigkeit der angebotenen  Fabrikate ist vom Bieter mit Abgabe des Leistungsverzeichnisses nachzuweisen und wird vom AG geprüft. Wird die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, gelten die vom Bieter eingesetzten Einheitspreise für die vom Auftraggeber geforderten Fabrikate und Typen. Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind einzuhalten. Auch bei Alternativ- und Eventualangeboten sind diese Leistungen ebenfalls als voll funktionsfähige Einheit mit den geforderten Eigenschaften zu sehen. Fabrikats- und typenspezifische Merkmale der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Fabrikate und Typen sind durch diese Alternativ- oder Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom Bieter detailliert auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig vorzugehen; für nicht erfüllbare Eigenschaften sind angemessene Minderkosten auszuweisen. Werden nicht erfüllbare Eigenschaften, die gemäß Leistungsverzeichnis gefordert sind oder im LV ausgeschriebenen Fabrikaten und Typen eigen sind, bei Einreichung einer Alternativ- oder Eventualposition nicht genannt und mit entsprechenden Minderkosten belegt, so gelten die Eigenschaften der im LV ausgewiesenen Fabrikate und Typen als vertraglich vereinbart und können bei der Abnahme vom Auftraggeber oder dessen Vertreter gefordert werden. Die Freigabe erfolgt nach der technischen Prüfung in jedem Fall durch den Auftraggeber. Das Ergebnis der technischen Prüfung ist nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen. Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf. Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück beizufügen. Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine Bedenken mitgeteilt, so übernimmt der AN die uneingeschränkte Verantwortung für die beschriebene, zu erbringende Leistung. Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der Leitungsbeschreibung, welche nach Angebotsabgabe geltend gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe zu Lasten des AN. Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal und fachtechnisch mit dem Inhalt der Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen. Vollständigkeit der angebotenen Leistung: Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen einreichen. Die angebotene Leistung muss letztendlich immer und ohne Einschränkung den Allgemein anerkannten Regeln der Technik (A.a.R.d.T.) entsprechen. In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten, Materialien und Aufwendungen einzukalkulieren (auch wenn sie in den Positionen im Einzelnen nicht mehr genannt werden), die die vertraglich vereinbarte Erstellung der Gesamtleistung gewährleisten, also zur fix und fertigen, dem geplanten Einsatz entsprechenden, funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Hierzu gehören auch der gesamte horizontale und vertikale Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie sämtliche zur Erstellung der geforderten Leistung notwendigen Werkzeuge und Werkzeugkosten. Werkzeugkosten sind auch u.a. die Herstellung von Neuprofilen und die Herstellung von anders gearteten konstruktiven Lösungen, welche aus Gründen der firmenspezifischen Eigenheiten resultieren. Einsetzen von Befestigungsteilen und die erforderlichen Bohrarbeiten. Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und Abnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen und durchzuführen. Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten Positionen ausgeschrieben: Baustelleneinrichtung des AN: In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN entstehenden Kosten zu erfassen, auch wenn sie in den Positionen des LV nicht nochmals beschrieben werden, insbesondere für die nachfolgenden Punkte. Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres Unterhalten, Abbau und Abtransport der erforderlichen Baustelleneinrichtung, z. B. Unterkunftscontainer und Lagerflächen. Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen. Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle und den Zu- und Abfahrtswegen. Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen Abdeckungen, Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und Treppen, Absturzsicherungen und dgl. bis zum Abruf durch die AG-Bauleitung. Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Abbau und Abtransport der erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elt-, Fernmelde- und Heizungsanschlüssen ab einem Übergabepunkt des AG. Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die erforderlichen WC-Einrichtungen und Beleuchtungen der Verkehrswege sowie über eine ausreichende Anzahl an Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser, Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt. Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu errichten und die Betriebsmittel so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen und Sachen nicht gefährdet sind. Es gelten die entsprechenden DIN VDE Bestimmungen. Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die Örtlichkeiten zu verschaffen. Bauleitung: Die Anwesenheit eines deutschsprachigen bauführenden Ingenieurs,  Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters, der alle Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen den AN verantwortlich vertritt. Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe: Einregulierung und Leistungsmessungen, Inbetriebnahme und Abnahme, einschließlich der erforderlichen Betriebsstoffe und Personalkosten für diese Tätigkeit. Nachweis der Stromaufnahme der Antriebsmotore und Verteilungen. Die Protokolle hierüber sind den Abnahmeunterlagen beizufügen. Vor Abnahme wird ein Probebetrieb bis zur mängelfreien Übergabe gefordert. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind alle Teile ohne gesonderte Vergütung zu säubern. Die Termine für die  Säuberung sind im Einvernehmen mit dem AG festzulegen. Einweisung des Bedienungspersonals mit  Übergabeprotokoll gehört zur Abnahme. Bemusterung: Für alle wesentlichen Bauteile von formaler oder grundsätzlicher Bedeutung wird eine  Bemusterung verlangt werden. Absprachen hierzu sind rechtzeitig mit der Bauleitung zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG sind ergänzend Original-Muster vom AN unentgeltlich vorzulegen. Transporte: Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur Verwendungsstelle, inklusive der dazu notwendigen Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von Baustoffen, Baugeräten sind zu berücksichtigen. Sicherung: Alle Kosten für notwendig werdende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Bauteile (Frostschutzmittel oder Schutz gegen  Witterungseinflüsse allgemeiner Art), Kosten für das hierzu erforderliche Betriebs- und  Aufsichtspersonal. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Vorschriften, Richtlinien, Auflagen: Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und Auflagen sind für die Ausführung unter anderem zu beachten. Der AN schuldet zunächst die Einhaltung all dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit Gültigkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, bei Vertragsabschluss mit Gültigkeit des Datums zum Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist der AN verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu unverzüglich zu unterrichten und an der Entscheidungsfindung über die Anwendung der jeweiligen Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet die Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das Aufzeigen von Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen und qualitativen Auswirkungen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten, d.h. die VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, d.h. die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages. Bestimmungen und Auflagen von Behörden, Versorgungsunternehmen, des Bauherren und seiner Planungsbeteiligten, wie z. B. die Baugenehmigung, die Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften, Anschlussbestimmungen der Energieversorger, Schall-, Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten der Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der Sachversicherer und die Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Richtlinien jeweils im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen. Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung vorgesehenen bau- und haustechnischen Gewerke, die von den Materialherstellern empfohlenen Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu beachten, wie Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und Verfügungen der zuständigen Fachverbände. Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse und Produktinformationen zur Prüfung vorzulegen. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. B) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN zur Bauausführung und Vertragsabwicklung Baustellenorganisation und -koordination: Die Arbeiten sind in Abstimmung mit den Rohbauarbeiten, den Arbeiten der Gebäudetechnik und den Ausbauarbeiten sowie ggf. den Arbeiten in der Aussenanlage nach Anweisung der Bauleitung des AG durchzuführen. Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten mit den Vor- und Folgegewerken und der örtlichen Bauleitung so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf aller Leistungen gewährleistet ist. Bei der Durchführung seiner Arbeiten ist der AN an die Weisungen der Fachbauleitung gebunden. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt nach einem vom AG aufgestellten Terminplan. Der Auftragnehmer hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über den Bauablauf und den Fortgang der Arbeiten an der Baustelle bzw. bei der Bauleitung zu informieren. Den Anforderungen der örtlichen Bauführung hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Vertragsleistungen und der zeitlichen Rücksichtnahme auf Leistungen Dritter ist unbedingt Folge zu leisten. Der AN wird darauf hingewiesen, dass er seine Montagearbeiten grundsätzlich dem Baufortschritt anzupassen hat. Eventuell erforderliche Montageunterbrechungen werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat für eine rechtzeitige und ausreichende Koordination mit den seine Leistungen berührenden Gewerken Sorge zu tragen. Der AN hat sich an sämtlichen, vor Montagebeginn stattfindenden Koordinationsbesprechungen zusammen mit den anderen ausführenden Firmen bei der örtlichen Bauleitung und beim AG zu beteiligen; ebenso an den weiteren gemeinsamen Besprechungen zur Klärung von Detailfragen. Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner Fertigung mit der AG-Bauleitung festzulegen. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Abmessungen dienen nur zur Kalkulation des Angebots und dürfen nicht zur Materialbestellung und Leistungsausführung verwendet werden. Die in Ausführungsunterlagen und Beschreibungen genannten Massen, Maße und Angaben sind vor Erstellung seiner Leistungen vom AN am Bau zu überprüfen. Die örtlichen Verhältnisse sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Festgestellte Unstimmigkeiten sind mit der AG-Bauleitung zu klären. Alle erforderlichen Konstruktionen sind am Tag  der Abnahme fachgerecht und nach dem Stand der Technik auszuführen. Der anfallende Bauschutt ist täglich unaufgefordert und dauernd von der Baustelle zu entfernen und abzufahren. Sollte dies nicht erfolgen, wird nach einer einmaligen Aufforderung durch die örtliche Bauleitung des Auftraggebers eine andere Firma auf  Kosten des Auftragnehmers mit der Baureinigung beauftragt. Abrechnungsgrundlage ist der gegenseitige Stundenlohnsatz. Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem er alle Ereignisse, Geschehnisse und Gegebenheiten aufzeichnet, die mit dem Konstruktions- und Ausführungsprozess im Zusammenhang stehen. Eine Kopie des Bautagebuches wird wöchentlich dem AG und auch, soweit einschlägig, jedem vom AG dem AN benannten zur Einsicht berechtigten ausgehändigt, ohne dass dies bedeuten würde, dass dies eine Bestätigung oder Genehmigung von dessen Inhalt durch den AG oder von Dritten darstellt. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Baustelleneinrichtung: Im Baukörper dürfen vom AN nur unter Zustimmung der Bauleitung Werkstätten, Lagerräume, Aufenthaltsräume oder ähnliches eingerichtet werden. Leistungsabgrenzung und Umlagen gemäß Kapitel A) und C). Die erforderlichen Trassen für die Hausanschlüsse sowie Verkehrswege im und außerhalb des Gebäudes sind von jeglicher Baustelleneinrichtung freizuhalten. Vom AN ist eine Detailabstimmung mit allen Beteiligten vorzunehmen. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Bauabwicklung, Baustoffe und Bauteile, Anlagen: Bauaufsichtliche / baurechtliche Prüfzeugnisse und Zulassungsbescheide von staatlich anerkannten Instituten sind vom AN unaufgefordert vor Montagebeginn vorzulegen. Für die Durchführung der Leistungen sind die vom AG beigestellten Leistungsverzeichnisse, Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne verbindlich. Die verwendeten Bauteile müssen aus der laufenden Fertigung/Produktion stammen. Ist ihre Fertigung in Frage gestellt, so dürfen sie nicht verwendet werden. Die Nachlieferung ist für 5 Jahre zu gewährleisten. Dies gilt auch für Bauelemente, die von Unterlieferanten bezogen werden. Die Lieferung von geeigneten Nachfolge- oder Ersatztypen ist zugelassen, wenn dadurch dem AG keine Zusatzkosten entstehen. Es dürfen nur zugelassene Dübel verwendet werden. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche, nicht feuerverzinkte Anlagenteile sind mit einem dauerhaften, sicher wirkenden Rostschutzanstrich zu versehen. Zur Vermeidung von Kontaktkorrosion beim Zusammenbau unterschiedlicher Materialien sind geeignete Trennschichten einzubauen. Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw. -markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu entfernen. Es wird gefordert, dass voll funktionsfähige Anlagen dem heutigen Stand der Technik entsprechend angeboten und geliefert werden. Die Anlagen müssen völlige Betriebssicherheit garantieren. Durch sinnvollen Aufbau der Anlagen ist eine einfache Wartung, Prüfung und Instandhaltung zu gewährleisten. Vor Bestellung von Materialien, Maschinen, etc. und Anfertigung von Anlagenteilen sind vom AN Montagezeichnungen, die mit den übrigen Ausbaugewerken abgestimmt sein müssen, anzufertigen und von der Bauleitung, den betreffenden Behörden sowie Versorgungsunternehmen genehmigen zu lassen. Es ist sicherzustellen, dass die einzelnen Anlagenteile durch die vorhandenen Montageöffnungen einzubringen und auch demontiert werden können. Der Transport schwerer Anlagenteile innerhalb des Gebäudes bis hin zum Aufstellungsort ist auf der Grundlage der konstruktiven Gegebenheiten zu sichern. Erforderliche Prüfatteste sind preislich in das Gesamtangebot einzubeziehen und vor Montagebeginn bzw. Bestellung von Zusatzteilen bei Unterlieferanten vorzulegen. Konstruktionsarbeiten, die im Zuge der Ausführung der Anlagen erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat vor Lieferung der Gegenstände bzw. Ausführung der Leistungen zu überprüfen, ob diese einen ordnungsgemäßen Gebrauch gewährleisten. Bedenken hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten, spätestens bei Einreichung der Montagepläne, auf die Unwirtschaftlichkeit bestimmter Ausführungsarten hinzuweisen. Arbeiten anderer AN, die zur Erfüllung seiner Leistungen Voraussetzung sind, sind zu überprüfen und abzunehmen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AN diese Prüf- und Anzeigepflicht, so ist er für die mangelhafte Vorleistung verantwortlich. Müssen aufgrund dessen Änderungen an den Bauteilen durchgeführt werden, so gehen diese Kosten zu Lasten des AN. Der AN verpflichtet sich, bei Montage festgestellte Abweichungen von den Planvorgaben rechtzeitig dem AG und dessen Erfüllungsgehilfen zu melden. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Werk- und Montageplanung/Ausführungsunterlagen: Die Erstellung der kompletten Werk- und Montageplanung auf Grundlage der vom AG beigestellten Planung und der Forderungen des Bauherrn einschließlich aller Berechnungen sowie geforderte Zeichnungen und Unterlagen ist Leistungsbestandteil des AN und mit einzukalkulieren. Die vom AG beigestellte Planung wird dem AN über den Planserver zur Verfgung gestellt. Planunterlagen, die zur Fertigstellung der Montagepläne erforderlich sind und die Architekten und Fachingenieure zu liefern haben, sind rechtzeitig durch den AN anzufordern. Einzelnen sind folgende Montageunterlagen unter Zugrundelegung der Ausführungsplanung anzufertigen: - Werk- und Montagepläne und Detailzeichnungen (mit letztem Stand der Werkpläne) - Fabrikats- und Materialliste Die Montage darf am Bau nur mit genehmigten Plänen durchgeführt werden. Änderungen gegenüber dem Stand der Pläne sind umgehend in den vorhandenen Montageplänen des bauleitenden Monteurs und der Bauleitung einzutragen und vor Ausführung durch die Bauleitung zu genehmigen. Der AN hat alle ihm übergebenen Unterlagen auf Abweichungen von den örtlichen vorhandenen Maßen in alleiniger Verantwortung zu überprüfen. Hat der AN Bedenken, so muss er sie schriftlich anmelden. Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen. Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktionselemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen. Bei der Entwicklung von Detaillösungen in sichtbaren Raumbereichen ist der Architekt beratend hinzuzuziehen. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Vermessung/Toleranzen: Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Für die Achs- und Höheneinmessungen werden vom AG je Geschoss an den Treppenhauskernen geeignete Messmarken gesetzt. Alle weiteren, erforderlichen Messmarken sind vom AN kostenlos und eigenverantwortlich zu setzen. Für die Einmessarbeiten empfiehlt es sich, den Vermesser des AG zu beauftragen. Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung erfolgen. Unstimmigkeiten (Toleranzüberschreitungen etc.) sind der AG-Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Konstruktions- elemente sind unter Beachtung der vorgegebenen Toleranzen bzw. eigenverantwortlichen Aufmaßauswertung zu fertigen. Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführung erforderlich werden, hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, so dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. Der AN hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeit erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte ohne besondere Entschädigung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, das für die Vermessungsarbeiten erforderliche Absteck- und Vermarkungsmaterial ständig an der Baustelle bereitzuhalten. Die Bautoleranzen angrenzender Gewerke müssen so aufgenommen werden, dass alle Anforderungen in Hinsicht auf Fugengestaltung, Ausbildung der Verankerungsdetails sowie auf Dichtigkeit und Festigkeit der Einzelteile erfüllt werden. Unvermeidbare Bautoleranzen innerhalb der zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 sind zwischen den Beteiligten abzustimmen. Hinweise auf die DIN-Normen reichen nicht aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwischen aneinandergrenzenden Gewerken haben unverzüglich zu erfolgen. Werden vereinbarte Bautoleranzen überschritten, so sind eventuelle Nacharbeiten nur mit Zustimmung der AG-Bauleitung zulässig. Verbindungen und Verankerungsteile zum Bauwerk müssen so ausgebildet sein, dass eine Toleranzausgleich bis zu plus/minus 30 mm gegenüber dem Rohbau möglich ist. Auslotung des Rohbaues und die Anbringung von Mess-Fixpunkten, etc. sind Leistungsbestandteil des AN. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. Brandschutzmaßnahmen: Entsprechend den Bestimmungen der zuständigen Brandschutzdirektion und des Bauherrn sind brandschutztechnischen Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen und vorzusehen. Bei Schweißarbeiten ist auf Brandschutz erhöhter Wert zu legen. Die Montagefirmen müssen daher eine geschulte Brandwache auf der Baustelle mit der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragen. Weiterhin ist jederzeit ein geprüfter Feuerlöscher griffbereit zu halten. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebots- preisen einzurechnen, sofern nicht im nachfolgenden Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. C) Zusätzliche Vertragsbedingungen Sind im Vertrag und dessen Anlagen  Leistungen nicht aufgeführt, die sich während der Durchführung der Arbeiten als notwendig erweisen, so müssen diese Leistungen vor Ausführung schriftlich angezeigt und angeboten werden. Der AN ist verpflichtet, jegliche Mehr- oder Minderkosten verursachenden Änderungen der Massen oder Konstruktionen dem AG schriftlich mitzuteilen und die Höhe der Kosten anzugeben sowie auf  terminliche Auswirkungen hinzuweisen. Vor grundsätzlicher Freigabe der Änderungen durch den AG dürfen die Arbeiten nicht ausgeführt werden. Der  AG ist bei Nichteinhaltung dieser Forderung nicht zur Zahlung zusätzlicher Leistungen verpflichtet. Der AN übergibt zwei KW nach Auftragserteilung seine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag an den AG. Der AN tritt für alle Personen- und Sachschäden ein, die bei der Durchführung der übernommenen Leistungen entstehen soweit sie durch den AN verursacht wurden. Der AN haftet allein für die Vollständigkeit und Sicherheit der von ihm aufgestellten und aufzustellenden Geräte und der Schutzvorrichtungen sowie für deren Unterhaltung. Bis zur Abnahme der Leistungen steht der AN für die Einhaltung der behördlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften ein. Der AN hat seine Leistungen bis zur Abnahme durch den AG zu schützen und haftet für Beschädigungen jeglicher Art. Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche Bauleitung des AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf die Anwendung der beschriebenen Positionen und Teilleistungen. Alternativangebote für Einzelleistungen sind zulässig, jedoch ohne rechtlichen  Anspruch auf Anerkennung. Sämtliche Preise gelten bauteilübergreifend. Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, ist die dafür angegebene Zahl an Stunden unverbindlich. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten täglich Stundenlohnzettel einzureichen und von der örtlichen Bauleitung des AG unterschreiben zu lassen. Im Stundenlohn werden nur effektiv auf der Baustelle geleistete Stunden vergütet. Bei zeitlich abschnittsweiser Durchführung der Leistung, insbesondere auch bei Leistungen geringen Umfangs, entsprechend den örtlichen bedingten oder andersweitig sich einstellenden Notwendigkeiten, kann vom AN aus Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Vorleistungen oder Anschlussleistungen für Installationen und technischen Ausbau o.ä.. Leistungen müssen auch nach Abschluss der eigentlichen Arbeiten ausgeführt werden und berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel oder sonstige vertragswidrige Leistungen festgestellt werden, so sind diese unverzüglich auf Kosten des AN zu beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu ersetzen, die sich aus der mangelhaften Leistung ergeben. Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung der Einzelmassen über 10% sind nicht vorgesehen, auch wenn sich die Gesamtabrechnungssumme gegenüber der Auftragssumme ändert. Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit den Vertragspreisen insbesondere abgegolten: - Kosten für die Bereitstellung von Werk- und   Lagerplätzen, soweit sie vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. - Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und privater Wege und Anlagen. - Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für Stundenlohnarbeiten, soweit Verrechnungssätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. - Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung Baustelle, sofern im Leistungsverzeichnis keine entsprechende Position ausgeschrieben ist. - Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den technischen und vertragsrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Angebotspreise sind grundsätzlich Festpreise. Wenn im Verhandlungsprotokoll nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich der AN die Festpreise bis 6 Monate über das Ende der Bauzeit zu halten. Aufstellungen des Bieters für die Abschlagszahlungen erfolgen kummuliert nach den Positionen der Leistungsbeschreibung. Abschlagszahlungen sind mit Leistungsnachweis und prüfbaren Maßangaben zu beantragen. Jede AZ wird durchgehend nummeriert und muss die bereits geforderten AZ´s erkennen lassen. Der Schlussrechnung sowie den Zwischenrechnungen sind Abrechnungspläne beizufügen. Die Schlussrechnung mit allen Anlagen (Massenberechnung, prüfbare Abrechnungszeichnungen, etc.) ist innerhalb von 10 Tagen nach Vollendung der Gesamtarbeiten kostenlos in 3-facher Fertigung beim AG einzureichen. Der AG erhebt beim AN folgende Umlagen: Allgemeine Umlagen:       1,8 % Bauleistungsversicherung:    0,5 % Die Beträge werden bei den Abschlagszahlungen und zur Zahlung der Schlussrechnung an den AN in Abzug gebracht. Es erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit dem AG und dessen Beauftragten. Weiterhin behält sich der Bauherr Werksabnahmen für bestimmte Anlagen vor. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Es müssen alle erforderlichen Abnahme- und genehmigten Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prüfung vorliegen. Liegen diese Unterlagen nicht vollständig vor, wird der AG die Abnahme verweigern. Sämtliche sich daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten des AN. Die Bezeichnungen auf den Bezeichnungsschildern an der Anlage bzw. am Bauteil müssen mit denen auf den Revisions- und Bestandsplänen übereinstimmen. Wird aus besonderen Gründen eine Anlage oder Anlagenteile vom AG ohne vorherige Abnahme benutzt, so gilt dies nicht als stillschweigende Abnahme. Rechtzeitig vor der vorgesehenen Abnahme sind Überprüfungen und Begehungen unter schriftlicher Erstellung eines gemeinsam zu unterzeichnenden Protokolls durchzuführen. Die bei diesen Überprüfungen und Begehungen festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens bis zur Abnahme zu beseitigen. Hinsichtlich der Leistungen, für die bei Abnahme Mängel festgestellt und vorbehalten werden, treten keine Abnahmewirkungen ein. Bis zur  Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich und unter Hinweis  darauf, dass diese Teilleistungen bei  Abnahme nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind, anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von rechtsgeschäftlichen Teilabnahmen. Die bei diesen  Überprüfungen festgestellten Mängel sind innerhalb angemessener Fristen zu beseitigen. Der AG ist berechtigt, bei zur Zeit der Abrechnung bekannter und durch den AN zu behebender Mängel zusätzliche Sicherheits- beiträge bis zur Beseitigung dieser Mängel einzubehalten. Die Höhe dieser Sicherheitsbeiträge wird nach Aufwand bemessen, den ein Dritter AN zur Mängelbeseitigung hätte. Abnahmeunterlagen Im Einzelnen sind unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll folgende Abnahmeunterlagen anzufertigen: Revisionszeichnungen/-unterlagen jeweils mit Zeichnungsliste - Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:50 - Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:50 - Detailzeichnungen, mindestens im Maßstab 1:20 - statische Berechnungen - Hinweise auf Herstellungsunterlagen sind zulässig, die Unterlagen müssen dann dort vorhanden sein. Lose mitgelieferte und nicht festinstallierte Anlagenteile sind im Rahmen der Abnahme dem AG zu übergeben. Der AN ist dafür verantwortlich, dass er alle für seine Tätigkeit seitens der Regierungsbehörden oder seitens anderer erlaubniserteilenden Behörden erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Abschlusserklärungen, Abnahmen (auch technisch), Testzertifikate, Erklärungen von spezialisierten Unternehmen und ähnliche Unterlagen erhält und aufrecht erhält. In dem Umfang, in dem besondere Genehmigungen oder Erlaubnisse nur von den Eigentümern oder dem AG erhalten werden können, wird der AN die notwendigen Formulare, Anträge und Begleitunterlagen zur Unterzeichnung durch  den Eigentümer oder den AG je nach Fall vorbereiten. Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im Leistungs- verzeichnis einzelne Leistungen durch Positionen erfasst sind. D) Baustellenordnung Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle gewährleistet sein. Der AN hat Sorge zu tragen, dass öffentliche Flächen nicht über das unvermeidbare Maß hinaus verschmutzt werden. Verschmutzungen sind umgehend wieder zu beseitigen. Die Abfallverordnung der zuständigen Behörden ist zu beachten. Private PKW erhalten keine Zufahrt auf das Baustellengelände. Sie sind außerhalb der Baustelle abzustellen. Der AN hat für sein Personal entsprechende Transportkapazitäten vorzusehen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Zufahrtberechtigung erstreckt sich auf alle Zulieferfahrzeuge sowie Werkstattwagen des AN. Im Einfahrtbereich zur Baustelle sowie im Bereich der Baustelle selbst ist mit Verkehrsbehinderungen und Wartezeiten aufgrund des Gesamtverkehrsaufkommens, resultierend aus den parallel laufenden Maßnahmen zu rechnen. Besondere Vorkommnisse (wie Diebstahl, Brände, Unfälle, Beschädigung von Nachbargebäuden) sind der AG-Bauleitung sofort anzuzeigen. Es dürfen nur die Wasch- und WC-Anlagen benutzt werden, die auf der Baustelle errichtet sind. Vom AN sind geeignete Materialcontainer aufzustellen. Die Flächenfreigabe erfolgt grundsätzlich mit Genehmigung der AG-Bauleitung und Rücksprache mit dem Sicherheitskoordinator. Das Benutzen von Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes ist ausdrücklich nicht gestattet. Der AG stellt gegen Rechnung Aufenthaltscontainer zur Verfügung soweit dies für das betreffende Bauvorhaben vorgesehen ist. Es gelten die Arbeitsstättenrichtlinien. Arbeitsgeräte, Baubuden u.ä. sind aus Gründen des Eigentumsnachweises mit der Firmenaufschrift zu versehen. Wohn- und Schlafunterkünfte dürfen auf dem gesamten Betriebs- gelände und im Baustellenbereich nicht aufgestellt werden. Zu erhaltende Grünflächen und befestigte Flächen sind ausreichend gegen Beschädigung zu schützen. Benutzte Flächen sind nach Benutzung in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Der AG ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben rechtzeitig zu informieren.
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen Paragraphen §1 bis §15 (1) Es erfolgt keine einzelne Aufzählung von mitgeltenden Normen und Regeln. Für das Bauvorhaben sind alle relevanten Normen und Regeln pauschal vereinbart. Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung einschließlich aller Anlagen und Beiblätter. (2) Bei allen Preisangaben in den Leistungspositionen muss es sich um ernstgemeinte, wahre Preisangaben handeln. Die ausgewiesenen Einheitspreise müssen die Kosten für die Leistungserbringung der betreffenden Leistungen widerspiegeln und dürfen nicht in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses einfließen. Alle für die nachfolgenden Leistungspositionen benötigten Hilfs- und Sicherheitsleistungen sind vom Auftragnehmer in den Einheitspreis einzukalkulieren. Das Angebot muss den gesamten Umfang der beschriebenen Leistungen umfassen und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern). (3) Soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes vermerkt ist, beinhalten die Einheitspreisen die Kosten für: -  alle Aufwendungen von Ortsbegehungen, Bauberatungen und Abstimmungen mit Dritten vor, während und nach der Bauausführung einschließlich der Protokollierung sowie sämtliche Koordinierungsleistungen. - das Erkunden, Einrichten, die Unterhaltung und das Räumen der Baustelle. - die Schaffung benötigter Lager- und Arbeitsplätze, Schaffung von Zwischenlagerflächen. - die Vorhaltung sämtlicher Maschinen, Baubuden, Geräte, Schalungen, Absteifungen, Gerüste, Miete für die Lagerplätze, Beschaffung des Bauwassers und Baustromes. - die laufende Unterhaltung und Reinigung der durch die Maßnahme in Anspruch genommenen Grundstücke, Wege und Straßen. Insbesondere sind diese nach Beendigung der Arbeiten dem ursprünglichen Zustand entsprechend wieder herzustellen. - die Mehraufwendungen jeder Art bei Arbeitserschwernissen durch jahreszeitliche Einflüsse, sowie Vergütung von Lohnzulagen an die Arbeitnehmer sowie alle Auslösungs-, Trennungs-, Feiertags-, Wege-, Übernachtungs-, Urlaubs- und Fahrgelder, Schlechtwetterausfälle und -vergütungen, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfalle. - die erforderliche Nachbehandlung aller fertiggestellten Leistungen bis zur Abnahme und die für die Abnahme erforderlichen Vorkehrungen und Vergütungen. - das Einholen aller erforderlichen (z.B. verkehrs- und gewerberechtlichen) Genehmigungen und Abnahmen von Behörden (z.B. TÜV, VDE, Brandschutz etc.), einschließlich Anfertigen erforderlicher Pläne und Schriftstücke und allen hierbei anfallenden Gebühren - die anfallenden Energie- und Bauwasserkosten während der Bauzeit, anfallende Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwasser und Abfällen. - die Feststellung und Sicherung vorhandener Grenzsteine. - die Sicherung von vorhandenen Leitungen und Anlagen im Baubereich während der Bauzeit. - die Aufwendungen für Nachweise der Rohrstatik, Verdichtung, Dichtigkeit, Rohrlagerung, Tragfähigkeit usw. - für Vermessungsgeräte und Material sowie Hilfskräfte zur Festlegung und Überprüfung der Lage von Absteckungen für Bauteilen aller Art sowie Einmessungen vor, während und nach der Bauausführung durch die Bauüberwachung. (4) Alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen verstehen sich als Komplettleistung, also einschließlich Neumaterial sowie Materiallieferung, Bereitstellung erforderlicher Hilfsmaterialien und Geräte, ggf. erforderlicher Nebenleistungen. Hierzu gehören u.a. Zwischenlagerung, Transportleistungen zum bzw. vom Lagerplatz des Auftragnehmers oder innerhalb der Baustelle sowie alle erforderlichen Ladeleistungen. Abweichungen hierzu gelten nur, sofern der Ausschreibungstext ausdrücklich was anderes vorsieht. (5) Bei Differenzen zwischen Kurz- und Langtext gelten immer die Aussagen und Festlegungen des Langtextes. (6) Die Forderungen, Bedingungen und Hinweise aus der Baubeschreibung sowie beiliegender Planunterlagen sind bei der Kalkulation unbedingt zu berücksichtigen. (7) Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ......." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Leitfabrikat als vereinbart. (8) Abrechnungsgrundlagen: - Bei Erfordernis gehört der Verbau zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. Bei Verbauungen wird die Dicke des Verbaus immer mit pauschal 0,10 m vereinbart, unabhängig vom gewählten Verbau und der tatsächlichen Verbaudicke. - Unabhängig vom Verbaueinsatz erfolgt die Abrechnung von Baugruben und Leitungsgräben immer mit senkrechten Wänden, auch wenn der Auftragnehmer vor Ort die Wände abböscht. - Die Abrechnungsbreite von Leitungsgräben mit Arbeitsraum erfolgt immer nach Mindestgrabenbreite. Für Abwasserkanalgräben gilt DIN EN 1610, für alle weiteren Leitungsgräben gilt DIN 4124. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer vor Ort einen größeren Arbeitsraum wählt. - Die Abrechnungsbreite von Baugruben mit Arbeitsraum beträgt immer Bauwerksmaße zzgl. Arbeitsraum. Die Arbeitsraumbreite beträgt 50 cm bei Bauwerken bis 1,75 m Höhe und 60 cm bei Bauwerken größer 1,75 m Höhe. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer vor Ort einen größeren Arbeitsraum wählt. - Bei paralleler Verlegung von mehreren Leitungen erfolgt die Abrechnung immer als Stufengraben, unabhängig der vom Auftragnehmer gewählten Bautechnologie. Dies gilt auch bei paralleler Verlegung von Leitungen unterschiedlicher Versorgungsunternehmen. - Bei Leitungsbauarbeiten ermittelt sich die Abrechnungsbreite der Oberflächenbefestigung aus der Leitungsgrabenbreite + 2 * 0,20 m. Dies gilt unabhängig vom tatsächlichen Aufbruch / Wiederherstellung. (9) Der Auftragnehmer ist verpflichtet Eigenkontrolle durchzuführen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zu übergeben. Im Zuge der Eigenkontrolle sind Kontrolluntersuchungen gemäß TP BF - StB zum Nachweis von Verdichtung und Verformungsmodul auf Planum und auf ungebundener Frostschutzschicht sowie im Leitungsgrabenbereich als Dynamischer Plattendruckversuch mit Hilfe des leichten Fallgewichtsgerätes (TPBF-StB Teil B 8.3) durchzuführen. Die Dynamischen Plattendruckversuche sind unaufgefordert und selbständig im Leitungsgraben alle 30 m (mind. je Haltung 1-mal) auf dem Planum, oberhalb des Leitungsgrabens und auf der Höhe des Straßenplanums durchzuführen. Bei der Wiederherstellung der Straßen und Gehwege sind alle 100 m2, bei Flächen kleiner 100 m2 jedoch mindestens 1 Dynamischer Plattendruckversuch auf Planum und Schottertragschicht durchzuführen. Die Auswertung und die Darstellung der Messergebnisse sind im Zuge der Bestandsdokumentation oder nach besonderer Aufforderung dem Auftraggebers zu übergeben. Die Eigenkontrolle wird nicht gesondert vergütet. (10) Bei größeren Regenereignissen fassen die bestehenden Entwässerungseinrichtungen nicht das gesamte Wasser, so dass dieses oberflächlich abfliesst. Durch die Baustelle wird dies unterbrochen. Der Auftragnehmer hat zum Schutz seines Baustellenbereiches selbständig nach eigener Wahl Anlagen für Wasserhaltung zum Freihalten des Baufeldes von Oberflächen- und Bodenwasser nach geologischen und hydraulischen Erfordernissen aufzubauen, vorzuhalten und wieder zu beseitigen, einschließlich der schadlosen Ableitung des während der Bauzeit anfallendes Oberflächenwasser, um Schäden jeglicher Art zu vermeiden. Alle diesbezüglichen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei der Baudurchführung sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sowie die hierzu ergangenen Vorschriften zuverlässig einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die durchzuführenden Bauarbeiten nicht nachteilig auf die Wasserqualität der vorhandenen Vorfluter und deren Abflußverhältnisse auswirken. Die Entwässerungsarbeiten sind so auszuführen, daß im Zuge des Bauvorhabens anfallende Niederschlagsmengen schadlos abgeführt werden können. (11) Im Baufeld befinden sich eine Vielzahl von baulichen Anlagen, Bepflanzungen sowie Versorgungsleitungen unterschiedlicher Unternehmen. Diese sind vom Auftragnehmer während der Bauausführung mit geeigneten Mitteln und in Abstimmung mit dem Eigentümer und dem Auftraggeber zu schützen und zu sichern. Alle Sicherungsleistungen und Mehraufwendungen in der Baudurchführung aufgrund im Baufeld befindlicher Anlagen (z.B. - vorhandener Bordsteine, - angrenzender Einzelbauwerke (z.B. Bachdurchlass usw), - angrenzender Mauern und Grundstücksbegrenzungen (z.B. Zäune, Tore usw), - angrenzende Bäume, Sträucher und Hecken oder andersweitige Vegetationsflächen, - vorhandener Versorgungsleitungen aller Art einschließlich dazugehöriger Einbauteile, - vorhandene Grenzsteine) einschließlich der Bereitstellung von zur Sicherung benötigten Materialien und Geräten obliegen dem Auftragnehmer und sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. (12) Der Einsatz von erforderlicher Bautechnik einschließlich Spezialtechnik und Baubehelfe (z.B. Kran, Gerüsten, Hubbühnen usw.) ist Sache des Auftragnehmers und ist, soweit das Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen hierfür vorsieht, in die Einheitspreise einzurechnen. Bei Einsatz dieser Technik ist zu beachten, dass diese ausschließlich auf dem Baufeld aufzustellen ist. Alternativ kann der Auftragnehmer hierfür auch Flächen anmieten. Die Herstellung, Vorhaltung und Beseitigung von temporären Zuwegungen, Arbeitsebenen / Aufstandsflächen und Überfahrten sind Leistungen des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet. (13) Die in der VOB/B, §3, Ziff. 2 bezeichneten Leistungen des Auftraggebers werden auf den Auftragnehmer übertragen. Alle Leistungen zur Absteckung sind durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Die Kosten hierfür sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und sind in diese einzurechnen. (14) Der Auftragnehmer hat die Aufgabe, mit allen Beteiligten und deren Nachunternehmer alle notwendigen Abstimmungen, die im Rahmen des Baumaßnahme erforderlich sind, selbständig und rechtzeitig zu treffen und seine Bautechnologie entsprechend darauf abzustimmen. Daraus ergebene Verschiebungen im Bauablauf oder ggf. notwendige Änderungen der Bautechnologie werden nicht gesondert vergütet. (15) Die Baumaßnahme gilt als Winterbaustelle. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 und 6 VOB/B durch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei der Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden muss, keine Bauzeitverlängerung begründet werden kann. Der Auftragnehmer kann daraus keine Schadensersatzansprüche und/oder Entschädigungen gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.
Allgemeine Vorbemerkungen Paragraphen §1 bis §15
Vorbemerkung Bauausführungsvermessung Die Bauausführungsvermessung und die vermessungstechnische Überwachung ist eine Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Die Leistungen hierzu sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Vorbemerkung Bauausführungsvermessung
Vorbemerkung Gelände Im Baubereich ist der Kanalbau schon erfolgt. Die erforderlichen Kanalanschlüsse sind mittels Abzweige vorbereitet. An diese sind die Entwässerungseinrichtungen nur noch anzuschließen. Maßnahmen an den Hauptkanälen sind keine mehr erforderlich. Das Gelände ist schon reguliert. Die vorhandene Geländehöhe liegt bei ca. -50 cm zukünftige Geländehöhe. Die Abrechnungsmengen gelten immer ausgehend von der vorhandenen provisorischen Geländekante.
Vorbemerkung Gelände
01 Allgemeines
01
Allgemeines
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Verkehrssicherung Beinsteiner Straße K1859
01.02
Verkehrssicherung Beinsteiner Straße K1859
01.03 Sonstige Leistungen
01.03
Sonstige Leistungen
02 Erdbau
02
Erdbau
02.01 Allgemeines
02.01
Allgemeines
02.02 Leitungsgräben und Montagegruben
02.02
Leitungsgräben und Montagegruben
02.03 Erdarbeiten Verkehrsflächen
02.03
Erdarbeiten Verkehrsflächen
02.04 Erdarbeiten Remsterrasse / Innenhof
02.04
Erdarbeiten Remsterrasse / Innenhof
02.05 Erdarbeiten Carport / Garagen
02.05
Erdarbeiten Carport / Garagen
02.06 Gabionenstützwand
02.06
Gabionenstützwand
02.07 Böschung Sockelgeschoss
02.07
Böschung Sockelgeschoss
02.08 Geländeprofilierung Randbereiche
02.08
Geländeprofilierung Randbereiche
03 Entwässerung
03
Entwässerung
03.01 Verkehrsflächen außen
03.01
Verkehrsflächen außen
03.02 Remsterrasse / Innenhof
03.02
Remsterrasse / Innenhof
03.03 Notentwässerung Gebäuderückseite
03.03
Notentwässerung Gebäuderückseite
04 Oberflächen
04
Oberflächen
Hinweis Musterflächen (1) MUSTERFLÄCHEN PFLASTER und PLATTEN: Der Auftragnehmer hat Musterflächen zum geplanten Betonpflaster bzw. Betonplatten herzustellen. Dieses muss mindestens 3 Vorschläge zu Verlegemuster enthalten. Die Mindestgröße pro Pflastersorte muss 1,0 m2 betragen und die Bemusterung muss vor Ort auf dem Baufeld erfolgen. Die Kosten hierfür einschließlich aller Nebenarbeiten und Rückbau der Musterflächen ist in die Einheitspreise einzurechnen. (2) VERLEGEPLAN: Die Erstellung von Verlegepläne für einzubauenden Betonpflaster gemäß Festlegung Pflasterbemusterung werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Verlegplan muss die mit dem Auftraggeber abgestimmte Art der Verlegung (Verlegemuster) einschließlich Ausführungsangaben von Detaillösungen enthalten. (3) KOORDINIERUNG: Der Auftraggeber legt großen Wert auf die Ausführung der Pflasterflächen. Hier ist seitens des Auftragnehmers mit erhöhtem Koordinierungsbedarf zu rechnen. Dieser ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Hinweis Musterflächen
04.01 Bordsteine und Begrenzungen
04.01
Bordsteine und Begrenzungen
04.02 Verkehrsflächen außen - Asphalt
04.02
Verkehrsflächen außen - Asphalt
04.03 Verkehrsflächen außen - Pflaster
04.03
Verkehrsflächen außen - Pflaster
04.04 Pflasterflächen Remsterrasse / Innenhof
04.04
Pflasterflächen Remsterrasse / Innenhof
04.05 Pflasterflächen Carport / Garage
04.05
Pflasterflächen Carport / Garage
04.06 Aufstandsfläche NEA Außen
04.06
Aufstandsfläche NEA Außen
04.07 Fahrbahnanschluss Beinsteiner Straße K 1859
04.07
Fahrbahnanschluss Beinsteiner Straße K 1859
04.08 Gebäudeanschluss
04.08
Gebäudeanschluss
04.09 Sonstige befestigte Flächen
04.09
Sonstige befestigte Flächen
05 Sonstige Ausstattungen
05
Sonstige Ausstattungen
05.01 Sonstiges
05.01
Sonstiges
05.02 Beschilderungen
05.02
Beschilderungen
05.03 Fahrradanlehnbügel
05.03
Fahrradanlehnbügel
05.04 Ladeinfrastruktur
05.04
Ladeinfrastruktur
05.05 Außenbeleuchtung
05.05
Außenbeleuchtung
05.06 Niederspannungsanschlüsse
05.06
Niederspannungsanschlüsse
05.07 Leerrohre ILS-Sendemast ASDBW
05.07
Leerrohre ILS-Sendemast ASDBW
05.08 Zaunanlage
05.08
Zaunanlage
05.09 Hochbeeteinfassungen Remsterrasse / Innenhof mit Sitzbank
05.09
Hochbeeteinfassungen Remsterrasse / Innenhof mit Sitzbank
06 Landschaftsbau
06
Landschaftsbau
Vorbemerkungen Landschaftsbau (1) Das Grundplanum ist in allen zu bearbeitenden Flächen herzustellen und wird nicht gesondert vergütet. Planum in Rasen- und Pflanzflächen kreuzweise aufreißen. (2) Alle Pflanzen werden unternehmerseits geliefert. Der mit der Pflanzung beauftragte Unternehmer hat alle Pflanzen und Nebenkosten einschließlich Transportieren, Einschlagen etc. in die Pflanzkosten einzukalkulieren. (3) Der Unternehmer hat die Pflanzen aus dem Waggon bzw. Lkw auszuladen und zur Baustelle zu transportieren, eventuell bis zur Wiederverwendung einzuschlagen. Er übernimmt die Haftung für die Pflanzen von der Übernahme an und ist verantwortlich für das zügige Ausladen der Waggons bzw. Lkw. Eventuelle Standgelder zahlt der Unternehmer. (4) Wird die Pflege dem Unternehmer übertragen, so leistet er für alle Pflanzen Garantie, während der vereinbarten Pflegejahre. Die Übernahme des Grüns erfolgt nach den vereinbarten Pflegejahren. (5) Im Pflanzpreis eingeschlossen sind: - Auslegen der Pflanzen auf der Baustelle nach Plan und Angabe - Nachschneiden aller ober- und unterirdischen beschädigten Pflanzenteile und Pflanzen durch Fachkräfte - gründliches Einwässern - Anbinden der Gehölze, Nachplanieren der gesamten Pflanzfläche - Auslesen und Abtransportieren von Steinen, Wurzeln und Unrat - Durchhacken der Pflanzflächen nach der Pflanzung, vor Verschmutzung schützen bzw. Reinigen der angrenzenden Wegeflächen. (6) Die Vorabnahme der Bepflanzung erfolgt durch den Auftraggeber erst zum Ende der 1. Vegetationsperiode. d.h. im Mai des Nachfolgejahres nach Pflanzung. Zwischen Pflanzung und Vorabnahme ist durch den Auftragnehmer die entsprechende Fertigstellungspflege durchzuführen. (7) Bei Beauftragung der Entwicklungspflege erfolgt die Endabnahme nach Abschluss der Entwicklungspflege.
Vorbemerkungen Landschaftsbau
06.01 Versickerungsmulde vor Gabionenwand mit Rankpflanzen
06.01
Versickerungsmulde vor Gabionenwand mit Rankpflanzen
06.02 Rasenflächen Außenbereiche
06.02
Rasenflächen Außenbereiche
06.03 Pflanzflächen Gebäudeanschlüsse
06.03
Pflanzflächen Gebäudeanschlüsse
06.04 Baumscheiben Zufahrtsstraße
06.04
Baumscheiben Zufahrtsstraße
06.05 Hochbeete Remsterrasse / Innenhof
06.05
Hochbeete Remsterrasse / Innenhof
06.06 Pflegemaßnahmen
06.06
Pflegemaßnahmen