212A_Abbruch
Domstraße
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Allgemeine Vorbemerkungen Für sämtliche in der Leistungsbeschreibung genannten Teilleistungen gelten die ATV DIN 18299, die ATV DIN 18448 und die ATV DIN für das jeweilige Gewerk. Maßgebend für die Ausführung, Lieferungen, Nebenleistungen, Aufmaß und Abrechnung sind: - die orientierende Schad- und Gefahrstofferhebung der ACK GmbH, Bericht Nr. 17/02-24 v. 29. August 2024 - die VOB Teil B und C in der jeweils gültigen Fassung - DIN-Vorschriften, insbesondere die ATV DIN 18459 - VDI 6210 - die anerkannten Regeln der Technik - Sondervorschriften der örtlichen Bauaufsicht - Unfallverhütungsvorschriften - Arbeitsstättenverordnung - Baustellenverordnung - geltende Technische Richtlinien Gefahrstoffe (TRGS) - TA Kampfmittelräumdienst Hamburg 2026 - das Leistungsverzeichnis und die Ausführungsunterlagen Siehe auch die dieser Leistungsbeschreibung anliegenden Dokumente. Sämtliche ausgeschriebenen Leitungspositionen umfassen grundsätzlich die komplette, nutzungsfähige Leistung, bestehend aus Material, Geräten, Lohn, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn und - sofern nicht anders beschrieben - auch alle damit im Zusammenhang erforderlichen Zulagen und Nebenleistungen. Die Leistungsbeschreibung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ggf. bestehende Lücken in der Leistungsbeschreibung sind durch den AN zu ergänzen. Die Umsetzung von Auflagen und Forderungen seitens der beteiligten Behörden werden Auftragsbestandteil und sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Bei der Preisbildung sind die Forderungen in den Allgemeinen und Technischen Vorbemerkungen sowie in den Ausführungsbeschreibungen zu beachten, sofern dafür keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind. Die Auftragstätigkeit des AN beginnt mit Vertragsabschluss und Freigabe durch den AG und endet mit der mangelfreien Abnahme. 1. VERANLASSUNG Auf dem Häuserblock Domstraße/ Große Reichenstraße in Hamburg-Altstadt ist der Abbruch mehrerer Bestandsgebäude geplant. 2. LAGE DES BAUGRUNDSTÜCKS Das etwa 2.500 m² große Planungsgrundstück liegt in Hamburg-Altstadt auf den Flurstücken mit den Nummern 1634, 1635, 2053, 2054 und teilweise 2057. Es beinhaltet die Belegenheiten Domstraße 11 und 15 sowie Große Reichenstraße 7. Die abgängigen Gebäude liegen etwa 150 m südlich der Hauptkirche St. Petri. Im Süden grenzt das Maßnahmengebiet direkt an die Große Reichenstraße an. Nordwestlich verläuft die Domstraße und im Osten befinden sich die Bestandsgebäude Straße Alter Fischmarkt mit Gewerbegebäuden und Wohnungen. Nördlich grenzt der Gebäudekomplex Domstraße 9/ Alter Fischmarkt 6 an. Die Lage des Planungsgrundstücks und der für den Abbruch geplanten Gebäude kann dem Lageplan in der Anlage entnommen werden. 3. FÜR DEN ABBRUCH GEPLANTE GEBÄUDE Domstraße 11 Bürohaus mit sechs aufgehenden Geschossen und einem Untergeschoss Baujahr: 1960er Modernisierung: nicht bekannt Abmessungen: - Grundfläche: ca. 180 m² - Höhe ü. OKT: ca. 20 m - Umbauter Raum: ca. 3.950 m³ Konstruktion: - Stahlbetonskelettbau mit Stahlbetondecken und -sohle Gründung: - Pfahlgründungen angenommen Dachkonstruktion: - Flachdach mit bitum. Dachbahnen, bekiest Fassade: - vorgehängte Fassadenplatten Innenausbau: - Innenwände verputzt oder Leichtbau, Fußböden mit typischen Bodenbelägen wie Fliesen, PVC etc. Domstraße 15 Bürohaus mit zehn aufgehenden Geschossen und zwei Untergeschossen Baujahr: ca. 1962 Modernisierung: ca. 2002 Abmessungen: - Grundfläche: ca. 1.250 m² - Höhe ü. OKT: ca. 36 m - Umbauter Raum: ca. 26.100 m³ Konstruktion: - Stahlbetonskelettbau mit Stahlbetondecken, Stahlbetonsohle und aussteifendem StB-Treppenhauskern. Gründung: - Pfahlgründung mit Franki-Pfählen Dachkonstruktionen: - Flachdach mit Styroldämmung und bituminöser Dachbahn Innenausbau: - Innenwände verputzt oder Leichtbau, Fußböden mit typischen Bodenbelägen wie Fliesen, PVC etc., Decken vollflächig verkleidet mit Metallkassettenelementen Fassade: - vorgehängte Glasfasadenplatten und Fassadenplatten mit KMF-Dämmung Große Reichenstraße 7 Parkhaus mit zwei aufgehenden Geschossen und auskragender Vollunterkellerung Baujahr: ca. 1962 Modernisierung: unbekannt Abmessungen: - Grundfläche: ca. 680 m² - Höhe ü. OKT: ca. 6,75 m - Umbauter Raum: ca. 5.300 m³ Konstruktion: - Stahlbetonbau mit gemauerten Außenwänden in den aufgehenden Geschossen Gründung: - Pfahlgründung mit Frankipfählen d 42 cm gem. Statik Dachkonstruktionen: - Ausbau als Parkdeck mit Asphaltdecke Innenausbau: - Innenwände natur oder verputzt, Fußboden aus beschichtetem Beton oder Asphalt 4. MITGELTENDE NORMEN UND REGELN Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art -, den Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten (TV-Abbrucharbeiten), herausgegeben vom Deutschen Abbruchverband e.V. (DA), Düsseldorf, und den folgenden technischen Regeln. Zusätzlich sind folgende Normen und Regeln zu beachten: DIN 18007 -  Abbrucharbeiten - Begriffe, Verfahren, Anwendungsbereiche Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln: BGR 163  -  Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen BGI 664   -   Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten BGI 665 - Abbrucharbeiten DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche TRGS 519 -  Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten TRGS 521 -  Faserstäube TRGS 524 - Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen TRGS 555 - Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV 5. ZUFAHRT UND TRANSPORTWEGE Das Planungsgrundstück ist über die Große Reichenstraße bzw. über die Domstraße erreichbar. Die für die Abbrucharbeiten erforderlichen Flächen-/ Wegebefestigungen innerhalb des Baufeldes sind Sache des AN und als Teil der allgemeinen Baustelleneinrichtung mit dieser Position abgegolten. Erforderliche Anmietungen von öffentlichem Grund sind mit dem Bauherren abzustimmen. Während der gesamten Dauer der Abbruchmaßnahmen ist die gefahrlose Aufrechterhaltung der Zugänglichkeiten der Nachbargebäude, des öffentlichen Verkehrs sowie den öffentlichen Flächen zu gewährleisten. Dafür werden entsprechende Schutz-, Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen notwendig, die bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Verschmutzungen öffentlicher bzw. angrenzender Bereiche durch die Abbruchmaßnahmen sind möglichst zu vermeiden bzw. umgehend zu reinigen, z.B. durch den Einsatz eines Besenwagens. Die Kosten hierfür trägt der AN und sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Bei Nichtbeachtung der Reinigungspflicht erfolgt einmalig eine Aufforderung durch den AG. Sofern diese nicht unverzüglich umgesetzt wird, erfolgt eine Ersatzvornahme durch den AG auf Kosten des AN. 6. VORBEREITENDE MASSNAHMEN Vor Ausführung der Arbeiten bedarf es einer Abstimmung des AN mit allen fachlich Beteiligten, wie z.B. der Polizei, dem Wegewart, dem Grünflächenamt etc. Der Termin ist durch den AN zu koordinieren. Für die Umsetzung der dort getroffenen Vereinbarungen hat der AN zu sorgen. Ferner ist durch den AN vor Ausführungsbeginn ein Abstimmungs- bzw. Informationstermin mit dem AG bzw. dessen Bauüberwachung zu koordinieren. Die Kosten dafür sind in die entsprechenden Pos. einzurechnen. 7. BAUSTELLENSICHERUNG Dem AN wird eine BE-Fläche zugewiesen. Die Baustellensicherung ist Teil der Baustelleneinrichtung. Mit Übergabe des Baufeldes geht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf den AN über. Der AN ist für die Aufstellung und die Instandhaltung des Bauzaunes sowie für die Sicherung der Baustelle verantwortlich. Beschädigte Bauteile hat der AN unverzüglich auf eigene Kosten zu ersetzen. Erforderliche Anpassungen, Umbauten, Erweiterungen, etc. sind in den entsprechenden Positionen zu berücksichtigen. Wege, insbesondere Flucht- und Rettungswege, sind ständig freizuhalten. Mit der mangelfreien Schlussabnahme geht die Sicherungspflicht wieder in die Verantwortung des AG über. 8. BAUWASSER UND BAUSTROM Baustrom und Bauwasser sind Sache des AN und sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 9 AUSFÜHRUNG Die Arbeiten sind gemäß den geltenden behördlichen Vorschriften, Richtlinien und Rechtsnormen in ihrer jeweils neuesten Fassung sowie nach den zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Der AN stellt den Bauleiter gem. § 53 und § 55 HBauO. Für alle auszuführenden Arbeiten einschließlich etwaiger Nachunternehmerleistungen ist ausschließlich sozialversicherungspflichtiges, hinreichend erfahrenes und sachkundiges Personal einzusetzen. Während der Ausführung ist seitens des Auftragnehmers ständig mindestens eine verantwortliche, weisungsbefugte und deutschsprachige Aufsichtsperson auf der Baustelle einzusetzen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Es sind ausschließlich Geräte einzusetzen, die nach dem geltenden Immissionsschutzgesetz keine über das zulässige Maß hinausgehende Staub- und Lärmbelästigung verursachen. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die Einhaltung des geltenden Immissionsschutzgesetzes in der neuesten Fassung hingewiesen. Die Einhaltung obliegt dem beauftragten Unternehmen. Während der gesamten Dauer der Maßnahme ist die gefahrlose Aufrechterhaltung der Zugänglichkeiten zu den Nachbargebäuden bzw. -flächen zu gewährleisten. Die nachbarliche Bebauung, die öffentlichen Bereiche und Medienleitungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Beschädigungen zu schützen. Informationen über notwendige Schutz-, Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen sind bei den zuständigen Stellen einzuholen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Baustellentätigkeiten und alle die Baustelle betreffenden, relevanten Ereignisse sind in den arbeitstäglich zu führenden Bautagesberichten festzuhalten. Die Bautagesberichte si nd dem AG bzw. seinem Vertreter wöchentlich zu übergeben. Die Abbrucharbeiten haben in Abstimmung mit allen Beteiligten sowie nach den Vorgaben des AG bzw. seines Vertreters zu erfolgen und sind grundsätzlich in der Reihenfolge 1. Baustellensicherung-/ -einrichtung 2. Schad- und Gefahrstoffsanierung 3. Beräum ung, Entkernung 4. Maschinenabbruch oberirdisch und Kellerverfüllung 5. Herstellung der Baugrubenumschließung (bauseitig) 6. Aushub der Kellerverfüllung und Abbruch unterirdisch Die Arbeiten sind gemäß den geltenden behördlichen Vorschriften, Richtlinien und Rechtsnormen in ihrer jeweils neuesten Fassung sowie nach den zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die Einhaltung der zulässigen Lärm- und Staubimmissionen sowie der Erschütterungen gemäß geltenden Gesetzen, Richtlinien und DIN-Normen ist zwingend erforderlich! Vor Beginn der Arbeiten hat der AN Arbeits-/ Abbruchanweisungen zu erstellen, die alle sicherheitrelevanten Belange, insbesondere bauliche Zwischenzustände, eine sichere Abbruchfolge, etc. berücksichtigen. Für die Ausführung ist ein konventioneller, lärm- und erschütterungsarmer Abbruch nach dem Abbruchverfahren "kontrolliertes Abtragen/ Abgreifen " mit kleinformatiger Abbruchmasse vorzusehen. Ggf. sind bei Erfordernis auch Abbrucharbeiten von Hand zu kalkulieren. Im Hinblick auf die angrenzenden Bereiche sind die Abbrucharbeiten möglichst erschütterungs- und emmissions­arm auszuführen. Die Einhaltung der zulässigen Lärm- und Staubemmissionen sowie der Erschütterungen gemäß geltenden Gesetzen, Richtlinien und DIN-Normen in jeweils neuester Fassung ist zwingend erforderlich. Im Hinblick auf die angrenzenden bzw. benachbarten, denkmalgeschützten Gebäude Alter Fischmarkt 6/ Domstraße 9 und Große Reichenstraße 27 dürfen Schwinggeschwindigkeiten von 3 mm/s im Frequenzbereich bis 10 Hz jeweils im Fundamentbereich der Nachbargebäude nicht überschritten werden. Alle vorgenannten Randbedingungen sowie daraus resultierende Arbeitsverfahren, Einschränkungen, Behinderungen, Erschwernisse und Arbeitsunterbrechungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 9.1 Schad- und Gefahrstoffsanierung Sämtliche Schad- und Gefahrstoffe sind, soweit technisch möglich, vor Abbruchbeginn aus dem Gebäude zu entfernen. Mit Gefahrstoffen dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die an entsprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilgenommen haben und für die entsprechende Bescheinigungen vorliegen, so dass gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bestehen. Nachunternehmer sind dabei auch Auftragnehmer im Sinne der GefStoffV und unterliegen folglich allen diesbezüglichen Verpflichtungen zur Anzeige und dem Nachweis der geeigneten personellen sowie technischen Ausstattung. Grundsätzlich trägt der Hauptunternehmer die Verantwortung für diese Maßnahmen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten auf der Baustelle Aufsichtspersonen anwesend sind, die in deutscher Sprache kommunizieren, verhandeln bzw. den notwendigen Schriftverkehr führen können. Alle Arbeitnehmer, die auf der Baustelle tätig sind, sind namentlich mit zugehöriger Sozial- versicherungsnummer zu erfassen. Ausscheidende Arbeitnehmer sind mit dem Datum des Ausscheidens aufzuführen. Das gilt für Haupt- und Nachunternehmer. Die Aufstellung ist dem AG auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Während des Umgangs mit Gefahrstoffen auf der Baustelle hat stets mindestens ein Sachkundiger nach TRGS 519, TRGS 521 sowie DGUV 101-004 und ein Vertreter mit Sachkundenachweis anwesend zu sein. Sofern kein Sachkundiger erforderlich ist, ist stets die Anwesenheit eines Fachkundigen und eines Vertreters mit entsprechenden Nachweisen zu stellen. Diese Personen sind namentlich zu benennen, der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundekurs ist auf Verlangen dem AG vorzulegen. Eine besondere Vergütung für den Sachkundigen erfolgt nicht, die Kosten sind in den Mittellohn einzurechnen. Die ausführende Firma hat beim Umgang mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und daraufhin entsprechende Betriebsanweisungen auszuarbeiten. Hierin müssen allgemein verständlich dargestellt sein: Alle bei den durchzuführenden Arbeiten möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt, erforderliche Hygienemaßnahmen, Verhaltensregeln im Gefahrfall, Erste Hilfe bei möglichen Unfällen. Diese Betriebsanweisungen sind allgemein zugänglich auf der Baustelle auszuhängen. Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Arbeitnehmer mit dem Inhalt der Betriebsanweisungen in ihrer Muttersprache nachweislich zu unterweisen. Diese Unterweisungen muss jeder Arbeitnehmer durch seine mit Datum versehene Unterschrift bestätigen. Die Bestätigung der Unterweisungen ist der Bauleitung in Kopie auszuhändigen. Der Bauleitung ist jederzeit Zugang und Einsicht zu den Unterlagen (Bautagebuch usw.) zu gewähren. Sofern das Tragen von zusätzlicher persönlicher Schutzausrüstung, z. B. Atemschutzmaske und Schutzanzug, erforderlich ist, sind die Kosten hierfür in die entsprechenden Pos. einzurechnen, ebenso die Kosten für Arbeitserschwernisse und Behinderungen. Vorschriftsmäßige Masken und Schutzanzüge sind auf der Baustelle in ausreichender Anzahl ständig vorzuhalten. Diese stehen unentgeltlich auch der Bauleitung, dem AG und seinen Beauftragten, den Kontrollorganen und der Bau- und Überwachungsbehörde zur Verfügung. Eine Vergütung - auch für die fachgerechte Entsorgung - erfolgt nicht. Obwohl bekannt und zu beachten, wird auf die speziellen Beschäftigungsverbote oder -einschränkungen (Jugendliche, Schwangere) zusätzlich nochmals hingewiesen, ebenso auf das Allein-Arbeitsverbot unter Vollschutz. Der AG behält sich in begründeten Fällen vor, unangemeldete Kontrollen zur allgemeinen und schadstoffspezifischen Sicherheit zu veranlassen. Das schli eßt auch Messungen ein. Sofern Grenzwerte überschritten werden, sind die Kosten vom AN zu tragen. Nach erfolgter Sanierung hat der AN dies gegenüber dem AG-Vertreter unverzüglich anzuzeigen, um eine Freigabe für den maschinellen Abbruch zu erwirken. Dieses entbindet Ihn nicht von der behördlich geforderten, nachweislichen Asbestüberprüfung (§ 18 Abs. 4 BauVorlVO) durch einen unabhängigen Asbestsachkundigen vor Abbruchbeginn und ist ausdrückliche Leistung des AN. 9.2 Abbruch Geplant ist die komplette Freimachung des Baugrundstücks. Neben dem Abbruch der Bestandsgebäude muss auch der Abbruch sämtlicher baulichen Außenanlagen wie z.B. Flächenversiegelungen, Schächte, Sieleinläufe, Trummen, Bordsteine, Pfosten etc. eingerechnet werden. Der Abbruch der Bestandgebäude erfolgt in drei einzelnen Phasen: Zuerst erfolgt der oberirdische Abbruch der Gebäude samt Öffnung der Kellergeschossdecken derart, dass die aussteifende Wirkung der Kellerdecken nicht beeinträchtigt wird. Die Kellergeschosse sind hohlraumfrei bis GOK zu verfüllen, um danach als Arbeitsebene für die Herstellung einer Baugrubenumschließung inklusive Kampfmittelsondierung an den Bohrpunkten zu dienen. Nach Herstellung der Baugrubenumschließeung werden in der zweiten Phase die Bestandsgebäudekeller bis auf Haus Domstraße 15 bei sukzessiven Aushub der Kellerverfüllung unterirdisch abgebrochen. Die Untergeschosse des Gebäudes Domstraße 15 wird bis in eine vorgegebene Tiefe ausgehoben, um eine Teilaussteifung der Baugrube durch einen so genannten "Düsseldorfer Deckel" herstellen zu können. In der dritten und letzten Phase wird nach Errichtung des Deckels das Gebäude Domstraße 15 unterirdisch ausgeboben und abgebrochen. Zwischen diesen Phasen wird es zu Stillstandzeiten kommen, die das Räumen und Wiedereinrichten der Baustelleneinrichtung erfordern. 1 0. VERWERTUNG/ ENTSORGUNG Der AN wird Abfallerzeuger. Gemäß geltendem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie dem geltenden gemeinsamen Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein ist einer Wiederverwertung der Abbruch­mate­rialien gegenüber einer Beseitigung grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Im Sinne einer hochwertigen Wieder­verwertung sind alle anfallenden Materialien zur Vermeidung von Schadstoff- verschleppungen bzw. - vermischungen fachgerecht und nach dem aktuellen Stand der Technik zu trennen bzw. getrennt zu halten. Entstehende Mehrkosten für die Entsorgung von Abbruchmaterialien, die auf eine ungenügende Trennung bzw. Getrennthaltung zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt und gehen zu Lasten des AN. Sofern einzelne Bau-/ Anlagenteile in einer stationären Anlage außerhalb der Baustelle von Schadstoffen befreit werden, so ist die notwendige Betriebsgenehmigung für diese Anlage vorzulegen. Grundsätzlich ist dem AG der Verbleib sämtlicher Materialien nachzuweisen. Die Kosten für die Verwertung bzw. Entsorgung sind anteilig in die jeweligen Positionen einzurechnen. Sie enthalten Kosten und Gebühren für die ordnungs­gemäße Erstellung der Entsorgungs­nachweise, die Transportbehälter, die Verpackung, das Verfahren innerhalb der Baustelle, die Verladung, den Abtrans­port, erforderliche Verwiegungen und die anfallenden Verwertungs- bzw. Deponiekosten inkl. der Kosten für Begleit-/ Übernahmescheine. Die ordnungsgemäße Verwertung/ Entsorgung der vorgenannten Materialien und Stoffe ist zu dokumentieren und in Form eines Entsorgungstagebuchs nach Abfällen/ Abfallschlüsselnummern sortiert und bilanziert nachzuweisen. Die entsprechenden Kosten sind in die betreffenden Positionen einzukalkulieren. Der Nachweis der ordnungsgemäßen, schadlosen Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden, gefährlichen Abfälle hat im elektronischen Abfallnachweis­verfahren zu erfolgen. Sofern noch nicht erteilt, ist die erforderliche Abfallerzeuger-Nummer bei der Behörde für Umwelt und Energie - Amt für Umweltschutz U3 - Abfallwirtschaft zu beantragen. Die Nachweise sind dem AG kostenfrei digital und in Papierform, 1fach als Bestandteil des Entsorgungstagebuchs spätestens mit Schlussrechnungstellung zur Verfügung zu stellen. Verwertbare mineralische Abbruchmaterialien bis einschließlich LAGA Z1.2 sind ausdrücklich nicht im Titel Entsorgung Schad- und Gefahrstoffe enthalten und sind den Abbruchpositionen ebenso zuzurechnen wie die Erstellung behördlicher Nachweise, die Transportbehälter und -fahrzeuge, die Verladung, den Transport und die anfallenden Verwertungskosten inkl. Wiegekosten. Ebenso ist mineralisches Material bis EBV RC-2 ohne zusätzliche Vergütung zu kalkulieren. 11. MENGEN UND MASSEN Sämtliche angegebenen Mengen und Maße sind durch den AN zu überprüfen. Sofern Abweichungen zu den tatsächlichen Mengen oder Maßen festgestellt werden, hat er dies dem AG im Vorwege anzuzeigen. Erforderliche Aufmaße als Nachweis der Leistungserbringung sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten gemeinsam bzw. in Abstimmung mit der Bauleitung des AG zu erstellen. Aufmaße, die dem AG nach Entfernung der betreffenden Bauteile/ Materialien vorgelegt werden, finden keine Anerkennung. Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf geeichten, amtlich zugelassenen Waagen festzustellen und durch Wiegescheine zu belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben ist. Volumenpositionen sind grundsätzlich ohne Auflockerung im ursprünglichen, fest eingebauten bzw. verdichten Zustand aufzunehmen. Lose Schüttungen, Haufwerk-, Wagen- oder Containeraufmaße sind grundsätzlich nicht zulässig. In Falle der Nichtprüfbarkeit muss mit der Nichtbeachtung entsprechender Positionen bei der Abrechnung gerechnet werden. 12. LEITUNGEN Die Trennung von Medienleitungen wird vom AG vor Durchführung der Abbrucharbeiten durchgeführt. Der AN hat sich in jedem Fall über die fachgerechte Trennung vor Beginn der Abbrucharbeiten zu vergewissern. 13. KAMPFMITTELVERDACHT Nach Auskunft der Feuerwehr, Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEVK), vgl. Anlage, besteht für die Bereiche des Planungsgrundstücks ein allgemeiner Bombenblindgängerverdacht. 1 4. SIGEKO Im Hinblick auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der auf dem Bauvorhaben Beschäftigten werden die Arbeiten durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator (SiGe-Koordinator) gemäß Baustellenver­ordnung begleitet, der bauseitig gestellt wird. Für die Ausführung der Abbrucharbeiten wird ein SiGe-Plan erarbeitet. 15. TERMINE Der Abbruchbeginn ist für das Frühjahr 2027 vorgesehen. Auf dieser Basis hat der Bieter im Vorwege einen Rahmenterminplan für die angebotene Leistung mit Eckdaten als Anlage zu seinem Angebot zu erstellen. Dieser Plan wird im Rahmen der Auftragsverhandlungen spezifiziert und bei Auftragsvergabe Vertragsbestandteil. 16. ARCHÄOLOGISCHE FUNDE Da innerhalb des Maßnahmengebietes Bodendenkmäler ausgewiesen wurden, gelten besondere Vorgaben gem. Hamburgischem Denkmalschutzgesetz. Sollten während der Abbruch- und Erdbauarbeiten Funde wie Artefakte, nicht natürliche Bodenveränderungen oder sonstige Sachteile, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte Bodendenkmäler handelt, vorgefunden werden, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die weitere Vorgehens­weise mit der Bauüberwachung abzusprechen. Bei einer Fundsituation sind durch Vorgaben des Bodendenkmalschutzes längere Stillstandzeiten auf der Baustelle möglich. 17. SONSTIGES Eine Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten wird ausdrücklich empfohlen. Besichtigungstermine sind im Vorwege mit dem AG bzw. seinem Vertreter abzustimmen. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten resultieren, werden ausdrücklich nicht anerkannt. Bedenken gegen ausgeschriebene Leistungen sind vom Bieter bei Angebotsabgabe schriftlich vorzubringen. Geschieht das nicht, übernimmt der Bieter die volle Gewähr für die angebotene Leistung im Sinne von § 13 VOB/B. Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter die Formulierungen und den Inhalt der Vorbemerkungen sowie das Leistungsverzeichnis in vollem Umfang an. Ebenso bestätigt der Bieter, dass er die Massen geprüft hat und in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen in vollem Umfang termingerecht und hauptsächlich mit eigenem Personal auszuführen. Der Bieter erklärt mit Angebotsabgabe, dass er über den Umfang der geplanten Leistungen vollständig informiert ist und dass Unklarheiten im Angebotstext, die zu Mehrforderungen führen können, nicht gegeben sind. Es ist grundsätzlich die komplette Leistung einschl. aller Nebenleistungen gem. VOB/C anzubieten. Ersichtliche Abweichungen des Ist-Zusandes während der Ausführung gegenüber der Leistungsbeschreibung sind vor Fortsetzung der Arbeiten beim AG anzuzeigen. Dem Angebot sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen beizufügen: - Ausführungskonzept mit geplantem Geräteeinsatz, - Bauzeitenplan (Eckpunkte), - ggf. Liste mit Benennung der eingesetzten Nachunternehmer.
Allgemeine Vorbemerkungen
Vorbemerkungen Schad- und Gefahrstoffsanierung Grundlage dieses Titels sind neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Richtlinien und Vorschriften die Schad- und Gefahrstofferhebungen der ACK GmbH, Bericht Nr. 17/02-24 v. 29. August 2024. Vor Beginn der Entkernungs- und Abbrucharbeiten sind vorhandene Schad- bzw. Gefahrstoffe vorschriftsmäßig zu sanieren und schadlos zu entsorgen. In die Sanierungs­positionen sind sämtliche erforderlichen Einrichtungen, Gerüste, Hilfskonstruktionen, Maschinen und Geräte, wie Abschottungen, Schleusen, lüftungs­technische Anlagen, Überwachungsgeräte und sonstige Hilfsgeräte einschließlich der Verbrauchsmedien einzurechnen, die für eine sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten erforderlich werden, sofern diese nicht schon im Titel Einrichten der Baustelle erfasst sind. Ferner einzurechnen ist die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstungen der Beschäftigten und ggf. weitere erforderliche Sicherungs­maßnahmen sowie die Anmeldung/ Abstimmung der Arbeiten bei/ mit den zuständigen Fachbehörden. Die Arbeiten in kontaminierten Bereichen gem. TRGS 524 sind durch Gefährdungsbeurteilungen mit Darstellung der anzutreffenden Schad- und Gefahrstoffe inkl. Gefährdungspotential bei Exposition und vorgesehenen Schutzmaßnahmen für die Angestellten zu beschreiben. Gefährdungsbeurteilungen sind ggf. für die gesamte Dauer der Abbrucharbeiten fortzuschreiben. Die Leitung der Sanierungsarbeiten muss die Sachkunde gem. § 2 GefStoffV Nr. 17 (nach DGUV Regel 101-004) vorweisen; die Aufsicht vor Ort muss fachkundig gem. §2 GefStoffV Nr.16 (nach TRGS 524) sein. Die Kosten für das Freilegen, Freistemmen, Ausbauen, Demontieren, ggf. Zerlegen und dgl., das Verpacken, Verfahren im Gebäude, Verladen in Container, der Transport, die Verwiegung und die Entsorgung sind ebenso anteilig in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Sofern in den Katastern nicht aufgeführte Schad- oder Gefahrstoffe offen- bzw. freigelegt werden, ist der Bereich umgehend zu sichern und die örtliche Baulüberwachung zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Erfolg entsprechender Sanierungen ist vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen gem. entsprechenden DIN-, VDI- und sonstigen geltenden Vorschriften und Richtlinien durch entsprechende Kontrollmessungen der Raumluft nachzuweisen. Nach erfolgter Sanierung hat der AN dies gegenüber dem AG-Vertreter unverzüglich anzuzeigen, um eine Freigabe für den maschinellen Abbruch zu erwirken. Dieses entbindet Ihn nicht von der Pflicht, die von behördlicher Seite geforderten Bestätigungen der technischen Asbestfreiheit für die betreffenden Bauteile durch einen unabhängigen Asbestsachkundigen zu erlangen. Die Kosten dafür und für ggf. erforderliche Nachmessungen und Nachkontrollen trägt der AN. Die fachgerechte Sanierung aller Schad- und Gefahrstoffe sowie die ordnungsgemäße, schadlose Entsorgung der Materialien hat der AN gegenüber dem AG in Form eines Entsogungstagebuchs zu dokumentieren. Die Dokumentation muss sämtliche die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten betreffende Nachweise enthalten. Dies sind neben den im elektronischen Abfallnachweisverfahren zu führenden Entsorgungsnachweisen auch Begleit- bzw. Übernahmescheine für die entsorgten Abfälle nebst Wiegenoten und einer nach Abfallschlüsseln getrennt geführten Abfallbilanz, Protokolle durchgeführter Messungen, Abnahmen und Prüfbescheinigungen, sanierungsbegleitende Messungen, Kopien behördlicher Anzeigen u. dgl. Die Dokumentation ist dem AG digital und 1-fach in Papierform spätestens mit Schlussrechnungsstellung zu übergeben, vgl. auch allgemeine Vorbemerkungen.
Vorbemerkungen Schad- und Gefahrstoffsanierung
Vorbemerkungen Entkernung Der Titel beschreibt die gesamte Beräumung/ Entkernung des Gebäudes von Einbauten, nicht mineralischen, teilmineralischen und mineralischen Störstoffen, die entsprechend der Gebäudeart und der früheren Nutzungen vorhanden sind, wie z.B. Gips, Styrol mit HBCD-Gehalten < 500 mg/kg, asbest- und PAK-freien Dachbahnen, Bodenbelägen, unbehandeltes Holz sowie die Entfernung von Restteilen und Anlagen, die von Schad- und Gefahrstoffen befreit und deren Demontage und Entsorgung nicht in den Tieltel Schad- und Gefahrstoffsanierung enthalten sind sowie sonstiger Sperr- und Hausmüll. Demontage entsprechend dem aktuellen Stand der Technik. Transport aus den Gebäuden, Laden, Abfuhr und ordnungsgemäße Verwertung/ Entsorgung der anfallenden Materialien. Die ordnungsgemäße, fachgerechte und schadlose Entsorgung aller Abfälle ist in die Positionen einzurechnen und dem AG anhand der ausgestellten Übernahmescheine und im Entsorgungstagebuch zu dokumentieren. Mehrkosten für die Entsorgung, die durch ungenügende Trennung der Störstoffe entstehen, werden ausdrücklich nicht anerkannt.
Vorbemerkungen Entkernung
Vorbemerkungen Abbrucharbeiten Die Arbeiten umfassen den vollständigen Abbruch der betreffenden Gebäude bis Unterkante Fundamente. Erforderliche Deklarationsanalysen für die Abfuhr von Ziegel und Beton werden bauseitig vor der Aufbereitung durchgeführt. Die in den Vorbemerkungen genannten Vorgaben und Randbedingungen mit den daraus resultierenden Maßnahmen und Arbeitsverfahren sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen, insbesondere sind die Stillstandzeiten zwischen den einzelnen Abbruchphasen zu beachten. Für weitere erforderliche Maßnahmen wird auf die Abbruchgenehmigung nebst Auflagen verwiesen. Gleiches gilt für Auflagen als Folge behördlicher Anordnungen. Die vom AN geplante Vorgehensweise der Arbeiten, die Bauabläufe, der Geräteeinsatz sowie vorgesehene Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind durch detaillierte Abbruchanweisungen im Vorwege zu beschreiben. Die Anweisungen sind auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Alle Arbeiten sind gemäß den geltenden behördlichen Vorschriften, Richtlinien und Rechtsnormen in ihrer jeweils neuesten Fassung sowie nach den zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Regeln der Technik sowie den Vorgaben der am Bau beteiligten Fachplaner durchzuführen. Staub- und Lärmemmissionen sind nach dem aktuellen Stand der Technik auf ein Minimum zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Während der Abbrucharbeiten ist entstehender Staub durch ständiges Nässen mit Wasser bereits an der Entstehungsstelle zu binden. Es sind ausschließlich Geräte einzusetzen und Verfahren anzuwenden, die nach dem geltenden Immissionsschutz- gesetz keine über das zulässige Maß hinausgehenden Emissionen verursachen. Die Einhaltung der zulässigen Lärm-, Erschütterungs- und Staubimmissionen gemäß geltender Gesetze, Richtlinien und DIN-Normen sind zwingend erforderlich. Während der gesamten Dauer der Abbruchmaßnahmen ist die allgemeine Sicherheit, insbesondere der nachbarlichen Bereiche, zu gewährleisten. Die dafür erforderlichen Schutz-, Sicherheits- und Reinigungsmaßnahmen sowie -vorkehrungen sind durch den AN zu veranlassen. Es obliegt dem AN, dieses in geeigneter Form zu dokumentieren, um spätere Schadensersatzansprüche abzuwenden. Sämtliche Schäden, die im Zuge der Abbrucharbeiten an zu erhaltenden baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Medienleitungen oder sonstigen Nachbarbereichen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Für sämtliche auszuführenden Arbeiten ist ausreichend erfahrenes und sachkundiges Personal einzusetzen. Während der Ausführung ist seitens des Auftragnehmers ständig eine der deutschen Sprache mächtige, verantwortliche und weisungsbefugte Aufsichtsperson auf der Baustelle einzusetzen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Abwasserleitungen sind vor der jeweiligen Gebäudeaußenwand zu trennen und nachweislich fachgerecht zu verschließen. Die Trennpunkte sind vom AN einzumessen und in einem Lageplan zu dokumentieren. Der Lageplan ist dem AG digital sowie einfach in Papier zu übergeben. Die Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Vorbemerkungen Abbrucharbeiten
01 Einrichten der Baustelle
01
Einrichten der Baustelle
01.10 Einrichten der Baustelle
01.10
Einrichten der Baustelle
02 Abbruch Domstraße 11
02
Abbruch Domstraße 11
02.10 Schad- und Gefahrstoffsanierung
02.10
Schad- und Gefahrstoffsanierung
02.20 Entkernung und Beräumung
02.20
Entkernung und Beräumung
02.30 Schutzgerüst
02.30
Schutzgerüst
02.40 Abbruch/Entsorgung
02.40
Abbruch/Entsorgung
03 Abbruch Domstraße 15
03
Abbruch Domstraße 15
03.10 Schad- und Gefahrstoffsanierung
03.10
Schad- und Gefahrstoffsanierung
03.20 Entkernung und Beräumung
03.20
Entkernung und Beräumung
03.30 Schutzgerüst
03.30
Schutzgerüst
03.40 Abbruch/Entsorgung
03.40
Abbruch/Entsorgung
07 Abbruch Große Reichenstraße 7
07
Abbruch Große Reichenstraße 7
07.10 Schad- und Gefahrstoffsanierung
07.10
Schad- und Gefahrstoffsanierung
07.20 Entkernung und Beräumung
07.20
Entkernung und Beräumung
07.30 Abbruch/Entsorgung
07.30
Abbruch/Entsorgung
08 Bedarfspositionen
08
Bedarfspositionen
Vorbemerkungen Die Leistungen dieses Titels dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden und wenn keine andere Position des LV für die auszuführende Leistung anwendbar ist. Die Entsorgungspos. sind Eventualpos. für im Vorwege nicht bekannte, z.B. versteckt verbaute Gebäudeteile bzw. als Zulage für Abbruchmaterial, das den LAGA-Zuordnungswert Z 1.2 bzw. die EBV-Klasse RC2 überschreitet, zu verstehen. Im Vorwege sind zu erwartende Aufwendungen, Mengen, Kosten der Bauleitung zu benennen. Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für die Eventualpositionen anhand von Kalkulations- blättern nachzuweisen. Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sind insbesondere beim Umgang mit Schad- und Gefahrstoffen die e ntsprechenden Regelwerke zu beachten. Der jeweils angebotene Stundenlohn umfasst alle Kosten, auch Auslösung, Kosten für die An- und Abfahrt und dergleichen, ebenso Wagnis und Gewinn, bei Geräten auch die Kosten für die Betriebsstoffe. Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen. Er hat arbeitstäglich Stundennachweise in zweifacher Ausfertigung bzw. spätestens nach Aufforderung bei der Bauleitung einzureichen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Nicht mehr prüfbare oder zu spät eingereichte Unterlagen werden nicht anerkannt. Im Vorwege der Eventualpositionen sind zu erwartende Mengen, Kosten der Bauleitung zu benennen. Für alle Abrechnungspositionen sind Aufmaße so rechzeitig zu erstellen, dass eine Überprüfung vor Ort  erfolgen kann. Sie sind durch Fotos zu ergänzen. Gleiches gilt sinngemäß für die Zwischenüberprüfung durchgeführter Leistungen, welche durch die fortscheitenden Arbeiten nicht mehr überprüft werden können. Volumenpositionen sind grundsätzlich ohne Auflockerung im ursprünglichen, fest eingebauten Zustand aufzunehmen. Lose Schüttungen, Haufwerk-, Wagen- oder Containeraufmaße werden grundsätzlich nicht anerkannt. Andere Messgrößen wie z.B. Gewichte sind durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen. Bedarfsweise erfolgt die Umrechnung mit den jeweiligen Umrechnungsfaktoren. Nicht mehr prüfbare oder zu spät eingereichte Unterlagen werden nicht anerkannt. In die Entsorgungspositionen sind anteilig die Kosten und Gebühren für die ordnungs­gemäße Erstellung der Entsorgungsnachweise, Liefer-, Übernahme, Begleitscheine und Wiegenoten, die Transportbehälter, die Verpackung, die Verladung, den Abtransport und die anfallenden Deponiekosten inkl. Wiegekosten einzurechnen. Vergütet werden nur die Tonnagen, die entsprechend den gesetzlichen und technischen Vorschriften durch den AN nachgewiesen werden. Abrechnung erfolgt nach Wiegenoten von amtlich anerkannten Waagen. Die Entsorgungswege sind im Vorwege mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen bzw. dieser zu benennen. Die entsprechende Dokumentation der ordnungsgemäßen Verwertung ist dem AG zeitnah spätestens zur Rechnungslegung bzw. nach Aufforderung zu übergeben. Nicht, nicht vollständige, fehlerhafte oder nachträglich eingereichte Unterlagen werden nicht anerkannt.
Vorbemerkungen
08.10 Stundenlohn Geräte, Personal
08.10
Stundenlohn Geräte, Personal
08.20 Eventualpositionen
08.20
Eventualpositionen
08.30 Entsorgung
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Entsorgung
08.40 Ersatzbaustoffe gem. EBV
08.40
Ersatzbaustoffe gem. EBV