Außenputz/WDVS
DIBA2 - Dierig Wohnanlage BA2
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ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB - ZUSÄTZLICHE  VERTRAGSBEDINGUNGEN ------------------------------------------------------------------------ 1. ALLGEMEINE HINWEISE 1.1   Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE  VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB.         Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher    Vertragsbestandteil. 1.2   Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des  Auftragnehmers. 1.3   Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der    Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen         der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel,         die zur Erstellung der Leistung notwendig sind. 1.4   Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat. 1.5   Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der         preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig         beinhalten.         Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der         Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.      Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden,      Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.         Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der         Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.      Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden,         jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner         Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von         Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür         erfolgt nicht. 1.6   Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen         Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke         und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebots- unterlagen  als vollständig und ausreichend ansieht. 1.7   Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich      rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen,         daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen         Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.         Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang  des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen      fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen. 1.8   Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. 1.9   Sämtliche Preise sind Nettopreise. 1.10  Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos. 1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen. Der Beauftragung ist nicht an das billigste  Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet. 2. BESONDERE HINWEISE Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:       - DIN 1055  Lastannahmen für Bauten       - DIN 4102  Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen       - DIN 4108  Wärmeschutz im Hochbau       - DIN 4109  Schallschutz im Hochbau       - DIN 4420  Arbeits- und Schutzgerüste       - DIN 18195 Bauwerksabdichtungen       - DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung       - DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke       - DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen. Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen. Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet. 3. ABRECHNUNGS-HINWEISE Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß  gültigen Fassung. 4. STUNDENLOHNSÄTZE      Meister         /Std.  ..........      Techniker   /Std.  ..........         Lehrling im 3. Lehrjahr  /Std.  ..........         Lehrling im 2. Lehrjahr   /Std.  ..........      Lehrling im 1. Lehrjahr   /Std.  ..........      Vorarbeiter   /Std.  ..........         Facharbeiter   /Std.  ..........      Fachwerker   /Std.  ..........         Helfer   /Std.  .......... 5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme. Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme. Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet,  für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 10% der jeweils begründeten Abschlagszahlung und 5% der begründeten Schlusszahlung  als  Sicherheit einzubehalten. Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich. Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B  beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate. 6. SONSTIGES 6.1   Freistellungsbescheinigung         Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen.         Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich         nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen  Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung  unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich,         jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungs-         bescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.         Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung         widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom         Werklohn einzubehalten. 6.2   Mindestlohngesetzt, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft         Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG.         Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird.         Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung, sowie mit der Schlussrechnung         jeweils         - eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die           Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einen         - Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur           Unfallversicherung einzureichen.         Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn         in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgelegt werden.         Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.         Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen Berufsgenossenschaft. 6.3   Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit         Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs.         8 VOB/B zulässigen Einsatz von Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und         wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden         und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen         Beschäftigung geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch         eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und         entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der         Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen         nachzuweisen. Sollte der Bieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG         vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der         betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem         Fristablauf den Vertrag zu kündigen.         Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden         sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt. ..................................................         .................................................... Ort, Datum                                          Unterschrift/Stempel
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführungsbeschreibung WDVS Fassade - WDVS/Putzfassade Die Fassaden erhalten einen Außenputz bzw. teilweise als „WDVS“ gem. Architektenplanung. In der Fassade integriert sind Rollladenkästen. Bauteilanschlüsse zu den Fassaden sind den Details und den Grundrissplänen zu entnehmen, wie z.B.: Rollladenanschlüsse, Fenster Treppenhaus, Gebäudesockel, Fußpunkte Fenster EG, sowie raumhohe Fenster, Terrasse über UG, Fußpunkte zu Dachterrassen, Kopfpunkt Fenster Loggia/Balkon Anschluss FT Balkon usw. Maßgebend sind die Planungsfestlegungen und die Planungsunterlagen, sowie die Schnittstellenliste Bauleistungen. Es gelten die jeweiligen anerkannten Regeln der Technik, Richtlinien, Merkblätter und Normen. Zu beachtende sind im Besonderen: Die Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) Die Merkblätter des Bundesverbands der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Baugipse Die Merkblätter des Industrieverbands WerkMörtel e.V. (IWM) Die Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.V. Die Merkblätter des jeweiligen Wärmedämm-Verbundsystem-Herstellers Die Merkblattsammlung für Ausbau und Fassade des Deutschen Stuckgewerbebundes Die Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS): Die Merkblätter des Industrieverbandes WerkMörtel e.V. (IWM) Angaben zu Stoffen und Bauteilen: Die Verarbeitungsrichtlinien der Werkmörtelhersteller müssen eingehalten werden. Die Zulassung des Gesamtsystems(WDVS u. Außenputz) muss auf der Baustelle vorliegen. Die Anlieferung aller Stoffe und Bauteile des Wärmedämm-Verbundsystems muss in der Originalverpackung erfolgen. Angaben zur Ausführung: Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden, hat der GU vor Beginn der Arbeiten zu besichtigen und die Beseitigungsmaßnahmen festzulegen. Hierzu gehört ebenfalls die Durchführung von erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Rissen. Das gilt besonders für Stoßstellen unterschiedlicher Materialien (z.B.: Mauerwerk, Beton, Dämmmaterial, WDVS oder Deckenrandschalen) als Putzgrund und dabei vor allem an unterschiedlichen Bauteilen (z. B. Decke/Unterzug). Ggfs. erforderliche Putzträgerplatten sind gem. Ausführungsplanung Architekt bzw. Systemangaben des WDVS-Herstellers vorzusehen. Die Dämmung ist gemäß Herstellerangaben zu verlegen, die Fensterbleche sind Schlagregendicht in die Fensterlaibung zu integrieren. Qualitäten der Dichtbänder: Witterungs- / UV-Beständig, Verrottungsfest. Dauerelastische Fugen sind zu vermeiden, dichte Anschlüsse zu Einbauteilen (z.B. Fensterblech) sind mittels Kompribandes oder Anputzleiste gem. Herstellervorschrift herzustellen, horizontale Kanten sind mit einem Tropfkantenprofil zu versehen. Für die Richtqualität ist das System Knauf zu nennen. Ein zugelassenes Alternativsystem kann ebenfalls angeboten werden. XPS Sockeldämmplatte, verklebt gem. Herstellerrichtlinie auf bituminös abgedichtter Stahlbetonaufkantung (ca. 30 cm ü.HP Gelände). Die Dichtschlämme als Feuchteschutz ist bis 5 cm über GOK zu ziehen. Die Rollladenkästen sind mittels Dämmplatte Flächenbündig einzubauen. In den Bereichen von Fassadenlüftern ist das WDVS-System an die Lüftungskanäle anzuarbeiten, WDVS-Anschluss an Laibungskanal mit umlaufendem Dichtband. In Bereichen von Mauerwerkswänden mit Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel geschlossene Fugen und Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden. Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile etc. sind sorgfältig abzudecken. Beim Entfernen von Putzschichten sind Geräte, Einrichtungen u. ä. staubsicher abzudecken. Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzudeckende Oberfläche verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Vor Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu beachten; ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden. Wenn störende Regenfallrohre demontiert werden, müssen zur Vermeidung des Eindringens von Wasser in den Baukörper provisorische Regenwasserableitungen angebracht werden, damit das Regenwasser an geeigneter Stelle abfließen kann. Wenn Regenfallrohre bereits durch andere Unternehmer demontiert worden sind oder noch nicht eingebaut waren und keine provisorischen Regenwasserableitungen vorhanden sind, müssen diese angebracht werden. Außenputz: Putzfassade Die gesamten Außenflächen werden als Hybridfassade ausgeführt in der Mauerwerks- und gedämmte Betonwände auf ca. 25 mm stark verputzt werden. Es wird eine vollflächige Gewebespachtelung auf den Grundputz (ebenfalls Vollflächig) aufgetragen. Haftbrücke mineralisch auf Betonflächen. Alle sichtbar bleibenden Putzflächen werden mit einer mineralischen Edelputzlage als Scheibenputz 3 mm versehen. Die Sockelbereiche werden als Zementputz ausgeführt. Der Fassadenanstrich erfolgt auf die Bauteile der Außenfassade aus verputztem Mauerwerk, z.T. WDVS inkl. Laibungen und Untersichten überbau- ter Bereiche. Die Farbe entspricht dabei dem bestehenden Farb- und Materialkonzept. Der Außenputz ist möglichst bei bedeckter Witterung anzubringen. Anderenfalls ist durch Abhängen der Gerüste mit Folie o. ä. ein ausreichender Schutz gegen Sonneneinstrahlung zu gewährleisten. Analog ist der Schutz gegen Schlagregen sowie Austrocknung durch Wind zu sichern. Bei verkleideten Gerüsten ist bei entsprechender Wetterlage auf Zugerscheinungen durch die "Kaminwirkung" zu achten; bei Erfordernis ist für eine vorübergehende Öffnung von Fassadengerüstverkleidungen zu sorgen. Diese Maßnahmen dienen der Nachbehandlung des Außenputzes und sind Nebenleistungen. Die Festigkeit des Putzes ist so einzustellen, dass sie geringer ist als die des Untergrundes. Die Festigkeit der einzelnen Lagen soll grundsätzlich von innen nach außen abnehmen. Ausgenommen hiervon sind Wärmedämmputzsysteme. Deren Putzschichten müssen aber aufeinander abgestimmt sein. Bei Außenputz ist auf eine ausreichende Trocknung der einzelnen Lagen zu achten. Die Trockenzeit ist im Normalfall mit einem Tag pro mmSchichtdicke anzunehmen. Sockelputzunterkanten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel auszubilden. Rahmen, Ge- wände, Fachwerkteile u. ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch Kellenschnitt zu trennen. Auf gleichmäßige Färbung und Oberflächenausbildung des Außenputzes ist zu achten. Das gilt beson- ders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu achten ist. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel.  Sockelputz muss was- serabweisend sein. Risse im Außenputz mit einer Breite von mehr als 0,2 mm gelten als Mangel. Ge- glättete und mit Kellen strukturierte Oberflächen sind mit rostfreiem Werkzeug auszuführen. Ausblü- hungen müssen vor dem Putzen trocken abgebürstet werden (keine Metallbürste verwenden!); das Mauerwerk muss dazu ausgetrocknet sein. Oberputz gem. Farb- und Materialkonzept. Anstrich der Putzfassade als Feuchteschutzanstrich gem. Detail. Zusätzliche Angaben für Wärmedämm-Verbundsysteme: Die Verarbeitungsrichtlinien des Wärmedämm-Verbundsystem-Herstellers müssen eingehalten wer- den, auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren. Die Mindestverarbeitungstem- peraturen der Materialien dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Bei Verklebungs- und Be- schichtungsarbeiten darf die Temperatur der Außenluft, der Untergründe und der Materialien bis zur vollständigen Durchhärtung nicht unter + 5 Grad Celsius liegen, sofern die Herstellervorschriften nicht andere Grenzwerte vorschreiben. Fassadendämmungen sind mit mineralischer oder EPS-Dämmungen vorgesehen. Armierungsgewebe muss glatt (faltenfrei) und mittig eingebaut werden. Über Ecken von Öffnungen ist es diagonal anzu- ordnen. Überlappungen des Gewebes sollen mindestens 100 mm betragen, Überdeckungen beim An- schluss an andere Bauteile ca. 300 mm. Es ist beim Übergang zu anderen Stoffen (z.B. Dämmung der Deckenauflager, Rollladenkästen) grundsätzlich einzubauen. Metallprofile, z.B. Sockelprofile, sind, wenn der Untergrund nicht aus dämmendem Material wie Po- renbeton, Hochloch-Leichtziegel oder dgl., sondern z.B. aus Kalksandstein oder Beton besteht, ther- misch durch Unterlegen von Streifen aus geeignetem Dämmstoff, z.B. extrudiertem Polystyrol-Hart- schaum, zu trennen. Rahmen, Gewände, Fensterbänke u. ä. dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind durch geeignete Maßnahmen, z.B. entsprechende An- und Abschlussprofile, Kompribänder und dgl. zu trennen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse alle zu erwartenden Bewegungen, insbesondere die thermischen Längenänderungen, aufnehmen können, ohne dass Schäden im Wär- medämm-Verbundsystem auftreten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, dass diese Anschlüsse dauerhaft gegen das Eindringen von Wasser abgedichtet sind. Dabei ist nicht nur auf die Vermeidung des Eindringens von Niederschlägen zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass keine kalte Außen- luft durch Anschlussfugen, z.B. unter Fensterbänken, an Sockelabschlussprofilen und dgl., z.B. durch Einlegen von Kompribändern, hinter das Wärmedämm-Verbundsystem gelangen kann. Hohlräume zwischen Bauteilen und dem Wärmedämm-Verbundsystem, z.B. unter Fensterbänken, sind mit Dämmstoff zu füllen. Fugenabdichtungen z.B. von Anschlüssen an Blendrahmen von Fenstern und Türen müssen einen ge- ringeren Dampfdurchlasswiderstand (sd-Wert) besitzen als die entsprechenden raumseitigen Abdich- tungen. Im Zweifel sind diese rechtzeitig vor der Ausführung mit der Objektüberwachung abzustim- men. Bei der Verwendung von Kompribändern sind die Verarbeitungsvorschriften der betreffenden Hersteller zu beachten. Insbesondere ist auf Abstimmung der Bandbreite und dicke auf die Fugenab- messungen zu achten. Bewegungsfugen des Bauwerks sind, sofern in den Leistungstexten nicht eine andere Ausführung vorgeschrieben wird, im Wärmedämm-Verbundsystem mit Dehnfugenprofilen herzustellen. Fehlstellen, zu tiefe oder zu breite Fugen sind mit besonderen Maßnahmen auszugleichen; sie dürfen nicht im Zusammenhang mit der ersten Putzlage ausgeglichen werden. Ebenso dürfen mit Mörtel ge- schlossene Fugen und Aussparungen auf keinen Fall "nass-in-nass" überputzt werden. Die Trockenzeit ist im Normfall mit einem Tag pro mm Schichtdicke anzunehmen. Sockelputzunterkan- ten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel auszubilden. Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u. ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch Kellenschnitt zu trennen.
Ausführungsbeschreibung WDVS
HInweis: Vorbereitende- und  Nachbereitende Maßnahmen wie z.B.:                    - Abklebearbeiten                      · Schmutzempfindliche und -gefährdete Bauteile (wie Holz,                         Glas, Aluminium, Natursteine, Keramikplatten, Klinker,                         Bodenbeläge etc.), wasserfest und rückstandsfrei abkleben.                         Abklebematerial nach Beendigung der Arbeiten beseitigen.                    - Untergrund reinigen, haftmindernde Rückstände entfernen                       · Untergrund abkehren und reinigen, haftmindernde                         Rückstände (Schalöl etc.) entfernen sowie sonstige                         Unebenheiten und Teile auf der Fläche beseitigen.                         Anfallenden Bauschutt sofort entfernen. Nachfolgend                         Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und                         Tragfähigkeit.                    - Schutzarbeiten Außengerüst                      · Das Gerüst ist vor starker verschmutzung durch eine                        geignete abdeckung zu schützen und nach Beendigung                        der Arbeiten zu Entsorgen. sowie Baustelleneinrichtung und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer in den einzelnen Arbeiten mit einzuplanen und werden vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet.
HInweis:
Ausführungszeitraum Ausführungszeitraum: Haus KL: 15.06.-17.07.2026 Haus MN: 02.06.-28.07.2026 Haus OP: 20.03.-20.05.2026 Haus QR: 02.03.-28.04.2026 Haus STUVW: 19.06.-13.08.2026
Ausführungszeitraum
01 Außenputz/WDVS/Maler außen
01
Außenputz/WDVS/Maler außen
01.01 Fassadenarbeiten Haus 4-2 bis 4-6-3
01.01
Fassadenarbeiten Haus 4-2 bis 4-6-3
01.06 Außenputz/WDVS Bedarfspos.
01.06
Außenputz/WDVS Bedarfspos.
01.07 Malerarbeiten im Außenbereich
01.07
Malerarbeiten im Außenbereich