Elektroinstallation
Denzlingen, Berliner Straße, GISINGER, 48 WE+TG
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Leistungsverzeichnis über Elektroinstallation Bauvorhaben:48 WE+TG Bauort:Berliner Straße 79211 Denzlingen Bauherr:Gisinger GmbH Angebotsabgabe:weisenburger bau GmbH Postfach 66 09 76046 Karlsruhe Christophe Muller E-Mail: c.muller@weisenburger.de Technische Bearbeitung und Bauleitung:Christophe Muller Tel. 0721 61935 - 387 Nick Karlson Tel. 0721 61935 - 755 Die Bindefrist beträgt:12 Wochen Angebotsabgabefrist:06. Oktober 2025 Ausführungsbeginn:Einlegearbeiten:  Dezember 2025 Ausbau:        März 2026 Angebotssumme netto:EURO .................................... Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen anerkannt. ....................................................... ....................................................... ................................ DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMERStand: 11/2022 1. GEGENSTAND DES VERTRAGES      1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der            weisenburger bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer            (nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.      1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen            Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne            Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind. 2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge maßgebend:    1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.    2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort benannten weiteren        Unterlagen.    3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den Technischen Vorbemerkungen des        AG.    4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer.    5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt        des Vertragsschlusses geltenden Fassung 3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG     3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.     3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen,           was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistung           oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle Nebenleistungen nach den           entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für           Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C),           die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sind.      3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu            einer Änderung der vereinbarten Vergütung. 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG     4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen           unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße und Massen zu           überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle           Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich           hinzuweisen.     4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt           nicht gefährdet wird.     4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass die für die           Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und           die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um           schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden.     4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt           worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen, um eine sofortige           Nachbesserung veranlassen zu können und den Baufortschritt nicht zu verzögern.     4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den           §§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser           Ersatzansprüche verschuldet hat. 5. BEHINDERUNG     5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und Ablaufplanung auszuführen.     5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner           Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die           Gründe der Behinderung enthalten.     5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu vermeiden. Insbesondere sind bereits           fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und           Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Schaden an einer           vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der           Haftpflichtversicherung zu melden. 6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE     6.1 Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach           Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.     6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall           die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.     6.3 Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist gilt als           Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des           schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll jeweils           vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der           Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat.     6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich           vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf verzugsbedingte           Schadenersatzansprüche angerechnet.     6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung           geltend machen zu können.     6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge / Nachtragsleistungen. 7. NEBENKOSTEN     7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen           anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert           nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der           NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener einmaliger Fristsetzung nicht           nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den AG auf Kosten des NU.     7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.     7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen           und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten. 8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG     8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B statt. Das           Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu           unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von           § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich ausgeschlossen.     8.2  Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Leistung bis zur            Abnahme des Werkes. 9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN     9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig           anerkanntem Aufmaß.     9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene Abschlagsrechnungen vereinbart           sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige Aufstellung der Massen           beizufügen.     9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus           denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt           innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.     9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung durch           Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der           Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf Wunsch des NU vereinbart werden,           dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen           wird.     9.5 Für die Rechnungen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.           Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist der AG gemäß § 48b EStG           verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung           einzubehalten und an das für den NU zuständige Finanzamt abzuführen.     9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten Abschlagszahlung ist die Vorlage der           Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis           über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls). 10. VORAUSZAHLUNG       Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für  Stoffe und Bauteile, die der NU noch nicht       eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist       der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14       zu stellen. 11. SCHLUSSZAHLUNG       11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger Fertigstellung der Leistung eingereicht               werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine Abnahme dar.       11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16               Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist. 12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE       12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll               vereinbart.        12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle während der Gewährleistungsfrist                hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf                seine Kosten zu beseitigen.        12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen                vereinbart.        12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Wertgegenstände, das                Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln                angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels                vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu                veranlassen.        12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere                Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme auf Kosten des NU                vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die Ausführung in                Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall                der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der NU mindestens einen Betrag                in Höhe von 100,-? zzgl. Mwst. für Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten,                Porto und Bearbeitung zu erstatten.        12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistung und die zu deren               Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder an die jeweiligen               Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.       12.7 Für den Fall, dass der NU seinen Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung               durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren               beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm               gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern zustehenden               Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese Abtretung               hiermit ausdrücklich annimmt. 13. VERSICHERUNGEN       13.1 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.               Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu unterrichten.        13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden Mangel, der einen Schaden nach                sich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu melden                sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen. 14. SICHERHEITSLEISTUNG       14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4               VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt               diese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe               des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten               Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur               aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU wählen, dass statt der               Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den Abschlagszahlungen                vorgenommen wird.        14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen der                Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine                weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe erfolgt nach Abnahme und                Wegfall des Sicherungszweckes.        14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages von 5% der                Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG                nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der vereinbarten                Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die                Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender                Bedingungen entsprechen (gemäß Muster). Die Verpflichtung zur Einzahlung des                Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen.       14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter               Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770,                771 BGB von einem inländischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.               Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland               gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt als nicht vereinbart für den Fall, dass die               Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.       14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-, Schadensersatz- und               Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie Regressansprüche des               Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme des               Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG enthalten.       14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist               ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto               wird ausdrücklich ausgeschlossen.       14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der Bürge sich nicht auf die Einrede               der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf, solange die Hauptforderung               noch nicht verjährt ist.       14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die Sicherheitsleistung für              Mängelansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Wegfall des              Sicherungszweckes zurückgegeben. 15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU freizustellen. 16. WEITERVERGABE Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. 17. SONSTIGES       17.1  Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung                sowie der Baustellenverordnung zu halten und den Weisungen des Koordinators nach                der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen,                insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften, Auflagen und Weisungen der                zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft,                einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für                die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser                Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und damit                verbundenen Personen- und Sachschäden.       17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig               von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der Bauherrschaft               übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis zum AG die alleinige               eigenverantwortliche Haftung.       17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der               NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken,               das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen dürfen nur im               Einvernehmen mit dem AG erfolgen.        17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den                Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren sowie den Fortschritt seiner                Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu kontrollieren, so dass er seine                vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die                Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU für dein Gewerk. 18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. 19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG       19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein               bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch               die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder               undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung               treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die               die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren               Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für               den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.       19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
Allgemeine Vorbemerkungen Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um 48 WE+TG, Berliner Straße, 79211 Denzlingen. Das Bauvorhaben wird im Energiehaus 40 Standard errichtet. Die Daraus resultierenden Materialeigenschaften des QNG-Standards sind einzuhalten. Das Gebäude besteht aus: Beton und Mauerwerk Die Abmessungen der Gebäude: Gesamtlänge:ca.  24,5 m Breite:ca.  13 m Dach:Pultdach mit 4° Neigung Geschoßhöhe:ca.   2,57 m / DG bis ca. 3,65 m Gebäudeanzahl:    4 Gesamthöhe ab Gelände: ca. 8,9 bis 9,8 m Wasser/Strom:Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden Baustellenzufahrt:Mit LKW möglich Schuttbeseitigung:Die Verantwortung und der Aufwand für die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des Bieters. Sollten der AN der täglichen Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten des AN die Reinigung von einer anderen Firma durchgeführt. Fremde Leistungen sind zu schützen. Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (100,00 ?/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten müssen in Kauf genommen werden. Terminliche Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht abzuleiten. Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen. Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG kostenlos. Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den Bieter. Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Es gelten die Vorschriften und Rechtsgrundlagen der letztgültigen EN, DIN VDE sowie den  Richtlinien und Anschlussbedingungen des zuständigen Stromversorgers, EVU. 1.    Niederspannungsanlagen, Licht- und Steckdosenverteilungen Die Niederspannungshauptverteilungen ( NSHV) sind als partiell typengeprüfte, fabrikfertige Schaltgerätekombinationen( PTSK) nach VDE 0660 Teil 500 zu liefern. Bei der Ausführung ist ein Berührungsschutz gemäß VBG 4 zu berücksichtigen. Die Gehäuse bei stahlblechgekapselten Verteilern bestehen aus einem verzinkten Rahmengestell, das mit Vollblechtüren verkleidet wird. Die Verteiler sind in verwindungssteifer Ausführung in ausreichender Blechstärke zu liefern. Alle Blechteile einschließlich Innenraum sind mit einem Rostschutzvoranstrich sowie einer schlagfesten Einbrennlackierung zu versehen. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Fluchtwegs dürfen die Türen maximal 60 cm aufschlagen. Die Verteiler sollen in einzelne Räume aufgegliedert werden. Der Einschleifraum verläuft über die gesamte Breite und muss den örtlichen Verhältnissen entsprechend die Aussparungen für das Einführen der zu- und abgehenden Kabel bzw. Leitungen besitzen. Der Klemmenraum ist ebenfalls über die gesamte Breite des Verteilers angeordnet und enthält die der Schaltung entsprechenden Anzahl von Reihen-, Nulleitertrenn- und Schutzleiter- Trennklemmschienen. Die Anschlüsse für N- und PE-Leiter müssen einzeln lösbar sein, die N-Schiene wird isoliert ausgeführt. N- und PE-Schiene sind zu überbrücken. Für den Anschluss der Schutzleiter ist jedem Abgang zugehörig eine Trennklemme entsprechend des Querschnitts einzubauen. Die einzelnen Geräte sind je nach Größe des Verteilers in einem oder mehreren Geräteräumen untergebracht. Die Geräteräume sind mit Öffnungen für das Einführen der zu- und abgehenden Kabel bzw. Leitungen versehen. In nicht benutzte Leitungseinführungen sind Blindverschraubungen einzusetzen. Jeder Raum erhält vorderseitig ein separates Abdeckblech bzw. Isolierplatte oder Abdeckung. Die Leitungseinführungen sollen sowohl von unten als auch von oben möglich sein. Die Verdrahtung muss in den VDE-konformen Kennfarben erfolgen, N- und PE-Anschlüsse sind über Klemmen zu führen, die jeweils dem Abgang zugeordnet sind. Die Sicherungen und Automaten sind so zu verdrahten, dass die 3 Phasen untereinander liegen (Ausnahme: 3-pol. Sicherungsautomaten). Für den Anschluss der Zuleitungskabel sind Zugentlastungsschellen und festeingebaute Klemmen vorzusehen, mehrdrähtige Adern sind mit Quetschhülsen bzw. Kabelschuhen auszurüsten. Sämtliche Geräte und Klemmen müssen eine dauerhafte, auswechselbare Beschriftung erhalten. Die Bezeichnung der Geräte muss mit den dazugehörigen Reihenklemmen übereinstimmen. Für die erforderliche Beschriftung der Schutzleiter ist die Verwendung von Bezeichnungstüllen vorgesehen. Ein komplettes Schaltbild mit der Bezeichnung aller Geräte, Klemmen, Stromkreise bzw. Verbrauchern ist in einer Tasche aus Klarsichtfolie mitzuliefern und beispielsweise in einem Einsteckrahmen oder in ähnlicher Weise an der Innenseite der Tür geeignet unterzubringen. Der Verteiler ist ebenfalls außen fachgerchet zu beschriften. Die Frontplatte muss ohne Abschaltung abnehmbar sein. Angaben über den Aufbau der Verteiler sind der Leistungsbeschreibung bzw. den vorhandenen Zeichnungen zu entnehmen. Die entsprechenden Verteilungsschemen, Ansichtspläne, Aufbauunterlagen, Geräteeinbaulisten, Prüf- und Messprotokolle usw. sind vor der Produktion der NSHV der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Alle Einbauten, z. B. Schaltgeräte, sind für 100 % Dauerbetrieb auszulegen und einheitlich von einem Hersteller einzubauen. Die Preise für die Verteiler  müssen enthalten: Die Gerätepreise gem. der Einzelpreiszusammenstellung, wobei Klemmen nicht getrennt aufgeführt werden, den Preis für das Gehäuse einschließlich aller Gerätetragplatten, Sammel-, Nulleiter- und Schutzleiterschienen, Abdeckplatten, Dichtungen, Würgenippel, Verschraubungen, Erdungsschraube, Türen und Deckel inklusive Schwenkhebel mit integriertem Profil-Halbzylinder und 3 Schlüsseln je Verteiler sowie anlagenspezifisches Zubehör, erforderliches Befestigungsmaterial sowie das betriebsfertige Anschließen der zu- und abgehenden Kabel und Leitungen. 2.    Elektroinstallationen und Verlegesysteme 2.1    Kabel und Leitungen In den Einheitspreisen ist enthalten: Die Lieferung und das fachgerechte Verlegen der Kabel und Leitungen einschließlich des Klein- und Befestigungsmaterials soweit erforderlich. Leitungsverlegungen sind grundsätzlich unter Beachtung der letztgültigen DIN- Normen und VDE Vorschriften / Richtlinien durchzuführen. Dies gilt insbesondere für Häufungen von Kabeln in Kanälen / Trassen, Befestigungsabstand, Installationszonen usw. Bei Aufputzleitunge ist zu beachten, dass bei mehr als 3 Leitungen Registerschienen und Anreihschellen bzw. KSV-Schellen zu verwenden sind (Befestigungsabstand maximal 30 cm). Die Verlegung erfolgt aussschließlich in waagrechter oder senkrechter Anordnung. Bei Unterputzleitungen sind für das Befestigen der Leitung ISO-Nagelschellen zu verwenden. Die Befestigung mit Gips ist nicht erlaubt. Alle Kabel und Leitungen müssen an ihren Enden mit Beschriftungsschildern versehen und dauerhaft beschriftet werden. Zu den Installationsarbeiten zählen alle Arbeiten wie z. B. Kabel- und Leitungsverlegungen, Montage von Installationstrassen, Schalter, Steckdosen, Abzweigdosen, Klein- und Befestigungsmaterial usw. Anschlussarbeiten und Inbetriebnahmen sind nur gemeinsam mit dem jeweiligen Anlageerrichter durchzuführen. Für besondere Anwendungsfälle sind Kabel mit Funktionserhalt ( Brandfallsteuerung des Aufzuges, RWA ) zu verlegen. 2.2    Verlegesysteme und Rohre An Stellen, an denen eine mechanische Beanspruchung der Leitungen zu erwarten ist, z. B. in Transportwegen oder dergleichen, sind die Kabel sowie Leitungen in Schutzrohre einzuziehen. Bei der gesamten Installation ist zu beachten, dass keine starke Häufung der Kabel auftritt. Die Art der Verlegung kann, sofern vorhanden, den Plänen entnommen werden. Sämtliche Pritschen und Stahlrohre sind feuerverzinkt zu liefern. Bei Kabelpritschen, Kabelrinnen oder Kabelträgern ist das Liefern und Montieren inklusive Befestigungsmaterial und Kleinteilen zu verstehen. 2.3    Leuchtenlieferung und Montage Grundlage für die Auslegung und Ausführung der Beleuchtung ist die: DIN5035 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht, EN 12464 in der zuletzt gültigen Fassung. Für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht sind folgende Nennbeleuchtungsstärken bei der Festlegung der Beleuchtungskörper zu berücksichtigen: -100 x Verkehrswege, Treppenhäuser, Wasch-, Toiletten- Lagerräume -200 x Technikräume und vor Schaltschränken Aufzüge -500 x Tageslichtbüros gem. Arbeitsstättenrichtlinie -  25 x Tiefgarage( je nach Bundesland nach GAVO) -    1 x Notbeleuchtung TG ab Großgarage Sämtliche Leuchten müssen folgende Zeichen tragen oder über eine entsprechende Konformitätserklärung verfügen: a) VDE-Zeichen b) Funkschutz-Zeichen N normal nach VDE 0875 c) F-Kennzeichnung nach VDE 0710 Sämtliche Einbauteile in Leuchten wie Vorschaltgeräte, Kondensatoren, Fassungen, Schalter, Steckvorrichtungen, Leitungen, Anschlussklemmen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen und fest eingebaut sein. Alle Leuchten sind mit EVG`s auszustatten. Für Glühlampen und Leuchtstofflampen sind nur anerkannte Markenfabrikate Osram, Philips o. glw. vorzusehen. Die Auswahl der Lichtfarben ist vor Einbau mit dem Auftraggeber abzustimmen. Alle Leuchten für Leuchtstofflampen sind mit Anschlussklemmen gem. VDE für Durchgangsverdrahtung auszustatten. Der Einbau der Leuchten in bzw. unter die Decken ist mit der Bauleitung abzustimmen. Die Leuchten in Bereichen mit abgehängter Decke sind mit zusätzlicher Lastabfangung an der Konstruktion zu montieren. Leuchten mit Vorschaltgeräten müssen deckenseitig durchgehend geschlossen sein. Alle Stahlblechteile der Leuchtenkörper müssen grundiert, lackiert und eingebrannt sowie mit einer geeigneten Erdungsschraube ausgerüstet sein. Die Montage schließt Befestigungsmittel und Kleinteile für die Leuchten (Dübel, Schrauben etc.) ein. Alle Verbindungsleitungen und Anschlüsse sind wärmebeständig, fabrikmäßig herzustellen. Alle Kunststoffteile und Kunststoffglaswannen sind so vorzubehandeln, dass der elektrostatische Effekt unwirksam wird. Alle Leuchten sind mit Leuchtmittel auszuführen. 2.4    Erdungsanlage, Potentialausgleich Der erforderliche Fundamenterder nach DIN 18014 zum Anschluss der Potentialausgleichsschienen an die Erdungsanlage wird von der Rohbaufirma eigenverantwortlich während der Betonierarbeiten eingelegt. Anschlussfahnen werden an den im Plan gekennzeichneten Stellen herausgeführt. Danach sind die Potentialausgleichsschienen zu montieren und die Potentialausgleichsleitungen zu verlegen und anzuschließen. Darüber hinaus sind alle großflächigen metallischen Einbau- und Konstruktionsteile sowie die Blitzschutzanlage an den Fundamenterder anzuschließen. 2.5    Brandschottungen Die Stoffe, Bauteile und die Ausführung müssen den einschlägigen DIN-Normen in der jeweils neuesten Fassung entsprechen. Sämtliche Kabelrinnen, die durch eine Brandwand oder -decke geführt werden, sind entsprechend den Feuerschutzforderungen zu schützen. Die Kabel- und Leitungsanlagen sind nach den VDE-Bestimmungen zu errichten. Außerdem sind die Verordnungen und Auflagen der Baubehörde zu beachten, z. B. Einhaltung der Brandabschnitte. Es sind Kabelabschottungen von Wand- oder Deckendurchbrüchen in Beton oder Mauerwerk nach DIN 4102, T.9, Feuerwiderstandsdauer 90 Minuten, mit Brandschutzmaterial, das im Brandfall aufschäumt, zu liefern und gemäß der bauaufsichtlichen Zulassungen einbauen. Das Material muss eine leichte Nachinstallation ermöglichen, wiederverwendbar sein und einen faser- und staubfreien Einbau gewährleisten. Restöffnungen um die Kabel sind mit einer zugelassenen Brandschutzfüllmasse zu verschließen. Aufgrund der hohen Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes wird auf eine sorgfältige Ausführung Wert gelegt und darf nur von geeigneten Fachkräften (oder -firmen) oder unterwiesene Personen durchgeführt werden. 3.    Fremdgewerke Für die Haustechnikgewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär) oder andere Fremdgewerke sind alle Kabel und Leitungen zu verlegen und zu kennzeichnen. Das Einführen, Abisolieren und Auflegen der Kabel erfolgt durch die entsprechenden Fachfirmen.
Es gelten die Vorschriften und Rechtsgrundlagen der
52.1 Los 1 - 1. BA
52.1
Los 1 - 1. BA
52.2 Los 2 - 2. BA
52.2
Los 2 - 2. BA
52.3 Sonderwünsche
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