Gerüstbauarbeiten
Dachaufstockung
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1 Kurzbeschreibung des Projekts und des Baugrundstückes 1.1 Bei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um die Aufstockung von insgesamt vier reihenhäusern Auftraggeber sind: Mariam und Roland Wagner Haldesdorfer Straße 72a 22179 Hamburg 1.2 Die Baustelle ist über den Holsteinischen Kamp zu erreichen. Die Baustelleneinrichtungsfläche ist beengt. Dem Bieter wird dringend empfohlen, vor Abgabe seines Angebotes die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen, um über alle Umstände der Transport- und Zufahrtsmöglichkeiten informiert zu sein. Öffentliche Parkflächen stehen hier nur in geringem Umfang zur Verfügung 1.3 Auf dem Grundstück stehen nur wenige Flächen für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung. 1.4 Für die evtl. erforderliche langfristige Nutzung öffentlicher Flächen (Lageflächen / Containerflächen etc.) ist der Auftragnehmer verantwortlich. 1.5 Ggf. erforderliche Genehmigungen für kurzfristige Nutzung öffentlicher Flächen für die Anlieferung von Materialien etc. sind Sache des Auftragnehmers und von diesem eigenverantwortlich einzuholen, einschließlich aller Gebühren etc. Die Kosten hierfür sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. 1.6 Alle Baustelleneinrichtungen, auch außerhalb des Gebäudes, sind fachgerecht durch den Auftragnehmer zu sichern. Alle hierfür entstehenden Kosten sind in das Angebot einzukalkulieren. 1.7 Die 2-geschossigen Wohngebäude Holsteinischer Kamp 75und 77 wurden 1964, das Wohngebäude Holsteinischer Kamp 79 wurde im Jahr 1970 errichtet. Die 3 Wohngebäude wurden massiv mit Flachdach errichtet. Die Aufstockung mit jeweils einem Staffelgeschoss wird in Holzrahmenbauweise in Kombination mit Stahl-, Stahlbeton- und Mauerwerksarbeiten realisiert. Die Fassade über Bestand wird mit einem WDVS verkleidet. Das Satteldach hat eine Neigung von 30 Grad und wird mit Tonpfannen eingedeckt. Es werden in den Gebäuden Holsteinischer Kamp 75 - 77 jeweils 2 Wohnungen, in dem Gebäude Holsteinischer Kamp 79 werden 4 Wohnungen mit einfachem Ausbaustandard errichtet. Es entstehen insgesamt 8 Wohnungen. Die Gebäude sind vor und nach der Aufstockung der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen. Die maximale Höhe beträgt 6,70 Meter. Das Baugebiet liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplanes D312 vom 12.04.1956 mit der Ausweisung m2o. Um den Gebäudekörper strukturierter zu gestalten, wurden straßenseitig und gartenseitig Gauben angeordnet, die auch als anleiterbare Stelle für Rettungsgeräte der Feuerwehr dienen. Die Grundstücksflächen vor dem Haus und im rückwärtigen Garten können für die Baustelleneinrichtung verwendet werden. 2 Allgemeine Vorbemerkungen 2.1 Die Abgabe dieses Angebotes erfolgt in jedem Fall für den Auftraggeber und Architekten kostenlos. 2.2 Unklarheiten im Text der Vorbemerkungen oder des Leistungsverzeichnisses sind vor Angebotsabgabe mit dem Architekten zu klären. 2.3 Der Bieter hat sich an Ort und Stelle über alle Umstände des Baugeländes, des Arbeitsplatzes sowie der Transport-, Zufahrtsmöglichkeiten und erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu informieren, um die Leistungen kalkulieren und anzubieten zu können. Der Bieter garantiert mit Angebotsabgabe, eine Ortsbesichtigung durchgeführt zu haben. Unkenntnis über die örtlichen Verhältnisse berechtigt zu keinerlei Mehrforderungen durch den Auftragnehmer. 2.4 In das nachfolgenden Leistungsverzeichnis ist jeweils die gesamte ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfallmaterialien einzukalkulieren. Sofern es sich bei den Abfällen um Sondermüll handelt, sind bei der Entsorgung die behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Für die Entsorgung aller Abfälle, die als Sondermüll gemäß des Abfallbeseitigungsgesetzes eingestuft sind, sind dem Auftraggeber die für ihn bestimmten Durchschläge des Entsorgungsbegleitscheines sowie der Deponieannahmenachweis auszuhändigen. 2.5 Unterkünfte für die Arbeiter stehen nicht zur Verfügung. 2.6 Sämtliche zur Anwendung kommenden Materialien und Ausführungen müssen den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und gemäß der Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sowie den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und verarbeitet werden. Alle Werkstoffe müssen in Originalverpackungen angeliefert und verarbeitet werden. Es dürfen nur umweltfreundliche und schadstofffreie Materialien verwendet werden. 2.7 Sämtliche Positionen verstehen sich als fix und fertige Leistungen einschließlich aller erforderlichen Kleinteile, Befestigungsmittel und Schutzmaterialien etc., auch wenn diese in den Positions-Texten nicht gesondert erwähnt werden. Die Einheitspreise beinhalten die Lieferung und Montage sämtlicher Materialien, einschließlich aller Nebenleistungen und Gerüststellung in Innenräumen. Es ist grundsätzlich die komplette Leistung einschließlich Lieferung aller Materialien anzubieten. 2.8 Die zu erbringenden Leistungen sind möglichst eindeutig und erschöpfend beschrieben. Das entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht, sämtliche planerischen Unterlagen sowie die erforderlichen Vorleistungen anderer Auftragnehmer auf Eignung für die Durchführung der eigenen Arbeiten zu prüfen. Bedenken gegen die Ausführung sind vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzumelden. 2.9 Für die Ausführung wird erstklassige handwerkliche Arbeit unter Einsatz qualifizierter Fachkräfte gefordert. Bei der Einhaltung der Maß- und Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202 gelten generell erhöhte Anforderungen! Insbesondere bei Übergängen zwischen unterschiedlichen Boden- und Wandbelägen etc. ist darauf zu achten, dass die Übergänge ohne Höhenversätze hergestellt werden. 2.10 Eine Weiterleitung von Teilleistungen an ausländische Nachunternehmer ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggebers möglich. Sollten die Angebote unter Hinzuziehung ausländischer Nachunternehmer kalkuliert sein, muss dies bei Angebotsabgabe eindeutig mit Positions-Angabe erklärt werden. 2.11 Sub- bzw. Nachunternehmer dürfen nur nach vorheriger und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers / Bauleitung eingesetzt werden. 2.12 Es ist strikt untersagt, Personal auf der Baustelle einzusetzen, das nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigen Sozialversicherungsausweises ist. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter von Subunternehmern, selbst wenn die Tätigkeit dieser Subunternehmer auf der Baustelle von der Bauleitung genehmigt wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allein für die Einhaltung dieser Verbote zu sorgen. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind jederzeit berechtigt Kontrollen auf der Baustelle durchzuführen. Für jeden festgestellten Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer zu folgendem: 2.12.1 Sofortiger Abzug dieser betreffenden Mitarbeiter von der Baustelle. 2.12.2 Das Aufkommen für jeglichen dem Auftraggeber durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere auch für Schäden durch Bauzeitverzögerungen, die aus dem Abzug der betreffenden Mitarbeiter entstehen, wobei diese Mitarbeiter selbstverständlich sofort, d.h. noch am selben Tag, durch zugelassenes Personal zu ersetzen sind. 2.12.3 Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.500,- Euro pro betreffenden Mitarbeiter, zusätzlich zu Punkt 2.12.2 2.13 Der Auftragnehmer ist verpflichtet für dieses Bauvorhaben einen in Wort und Schrift deutschsprachigen Fachbauleiter zu benennen. Der Fachbauleiter hat nach Aufforderung durch die Bauleitung an den Baubesprechungen teilzunehmen. Hierbei getroffene Vereinbarungen bzw. Anordnungen der Bauleitung, insbesondere wenn sie der Sicherheit oder dem Baufortschritt dienen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Alle Ergebnisse von Baubesprechungen werden zu Vertragsbestandteilen, sofern nicht binnen 5 Werktagen schriftlich widersprochen wird. 2.14 Sofern keine Pauschal-Festpreisvereinbarung getroffen wird, erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Zeichnung bzw. nach gemeinsamen Aufmaß durch Auftragnehmer und Bauleiter, nach den Bestimmungen der VOB, soweit in den Vorbemerkungen bzw. in den Positions-Texten nichts anderes vorgeschrieben wird. 2.15 Von der geprüften Schlussrechnungssumme wird entsprechend VOB ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 Prozent der Brutto-Schlussrechnungssumme, für die Dauer von 5 Jahren ab Abnahme der mängelfreien Leistung einbehalten. Dieser Sicherheitseinbehalt kann gegen eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditversicherers oder einer Bank abgelöst werden. 2.16 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der mängelfreien Abnahme der Leistung des Auftragnehmers. Abweichend von der VOB wird als Gewährleistungsfrist 5 Jahre entsprechend BGB auf alle Teile und alle Leistungen vereinbart. 2.17 Sämtliche angegebenen Einheits- und Pauschalpreise sind unveränderliche Festpreise für die gesamte Bauzeit. Material- und Lohnpreissteigerungen während der Bauzeit werden nicht vergütet. 2.18 Zusätzliche Arbeiten, auch Mehrmengen, jeder Art finden bei der Endabrechnung nur dann Anerkennung, wenn diese vorher schriftlich vereinbart und von der Bauherrenschaft bestätigt sind. Dies gilt auch für Stundenlohnarbeiten. 2.19 Der Auftragnehmer ist für die Unversehrtheit und für die Vollständigkeit seiner Lieferungen und Leistungen bis zur Abnahme des Bauwerks selbst verantwortlich. Eine Bauwache wird vom Auftraggeber nicht gestellt. 2.20 Brandschutz Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie bei Löt- und Schweißarbeiten ist von den betreffenden Firmen unaufgefordert geeignetes Löschgerät bereit zu halten. Brennbare Verpackungsmaterialien sind jeweils unverzüglich aus dem Bau zu schaffen und abzutransportieren. 2.21 Haftpflichtversicherung Bei Abgabe eines ordnungsgemäßen Angebotes setzt der Auftraggeber einen ausreichenden Haftpflicht-Versicherungsschutz voraus. Dieser wird dem Auftraggeber nachgewiesen 2.22 Ausführungsfristen Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind gemäß Terminplan auszuführen. Der Terminplan wird Vertragsbestandteil. 2.23 Der Auftraggeber behält sich vor, aus dem Leistungsumfang des Angebotes einzelne Positionen herauszunehmen. 2.24 Schlechtwettertage Der Ausfall durch Schlechtwetter, mit dem üblicherweise zu rechnen ist, ist in die vorgesehenen Fristen eingerechnet. Sollten extreme Wetterlagen eintreten, wird der Fertigstellungstermin ggf. linear verschoben. 2.26 Alle in diesen und allen nachfolgenden Vorbemerkungen dargestellten Arbeitsbedingungen und Forderungen sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Im Falle der Auftragserteilung werden diese zu Vertragsbestandteilen. Durch Unterschrift erkennt der Bieter bzw. Auftragnehmer diese Vorbemerkungen an. Anerkannt: ........................................................................ ......... Ort, Datum Stempel, Unterschrift 3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 3.1 Grundlagen, Baustelleneinrichtung Grundlage der ausgeschriebenen Leistungen ist die VOB Teil B / C sowie alle weiteren die Leistung betreffenden einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung; Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung), die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, einschließlich der in den o.g. DIN-Normen aufgeführten weitergehenden Normen und Vorschriften sowie alle schriftlich und mündlich erteilten Anweisungen der Bauleitung, sowie die Pläne des Architekten, die Statik und eine Inaugenscheinnahme der Baustelle vor Ort durch den Bieter. Weiterhin sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten und einzuhalten. 3.1.2 Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich der erforderlichen Baustelleneinrichtung für die eigenen Arbeiten, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anderes gefordert wird. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. Die Baustelleneinrichtung umfasst die Gesamtheit der zur Durchführung aller Baumaßnahmen erforderlichen Einrichtungen und Geräte, einschließlich der Lieferung, des Aufbaus, der Vorhaltung sowie des Abtransportes nach Beendigung der Bauzeit. 3.1.3 Alle Leistungen umfassen die Lieferung sämtlicher Materialien, einschließlich Abladen, fachgerechtes Lagern, Transport auf der Baustelle bis zur Verwendungsstelle, und deren Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die fachgerechte Entsorgung aller Abfallmaterialien. 3.1.4 Materialien sind entsprechend den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten. Bezüglich der Gleichwertigkeit abweichender technischer Spezifikationen gilt VOB Teil A, Paragraph 21, Nr. 2. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, o.ä. Bezug genommen wird, werden auch für den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. 3.1.5 Das Einholen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen etc. für die Nutzung öffentlicher Wege und Straßen für Anlieferungen und das Abladen von Baumaterialien etc. ist Sache des Auftragnehmers. 3.1.6 Alle Baugeräte und Maschinen müssen den gültigen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm entsprechen. Beim Betrieb mit Baumaschinen hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich für die vorschriftsmäßige Bedienung, die Sicherung der Gefahrenbereiche sowie die sichere Abstellung während der Betriebspausen zu sorgen. 3.1.7 Lagermöglichkeiten auf dem Grundstück nach Angabe der Bauleitung. 3.1.8 Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung alle Arbeitsplätze, Lagerflächen, Gebäudeteile und Bauteile so zu sichern, dass sie bei jeder Tageszeit und Witterung unfallfrei erreichbar sind. Soweit ortsgebundene Arbeitsgeräte gegen Kälte, Wind, Regen, Bodennässe etc. geschützt werden müssen, werden diese Maßnahmen nicht gesondert vergütet und sind ebenfalls in das Angebot einzukalkulieren. 3.1.9 Vorhandene Bauteile sind gegen Verschmutzung, Beschädigungen, Durchfeuchtung etc. in geeigneter Form zu schützen. Einbauten sind nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen. 3.1.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet für dieses Bauvorhaben einen deutschsprachigen Fachbauleiter zu benennen. Der Fachbauleiter hat nach Aufforderung durch die Bauleitung des Auftraggebers an den mindestens wöchentlichen Baubesprechungen teilzunehmen. Hierbei getroffene Vereinbarungen bzw. Anordnungen der Bauleitung, insbesondere wenn sie der Sicherheit oder dem Baufortschritt dienen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Alle Ergebnisse von Baubesprechungen werden zu Vertragbestandteilen, sofern nicht binnen 5 Werktagen schriftlich widersprochen wird. 3.2 Gerüstarbeiten 3.2.1 Alle Gerüstarbeiten sind gemäß UVV verkehrssicher aufzubauen. Die Mitbenutzung der Gerüste durch alle am Bau beteiligten Gewerke ist zu gestatten. 3.2.2 Folgende Leistungen werden nicht gesondert vergütet: 3.2.2.1 Überbauen und Einbinden von auskragenden Teilen, Balkonen, Rücksprüngen etc. in den Fassadenflächen. 3.2.2.2 Umbau der Verankerungen im Zuge von Arbeiten an der Fassade. 3.2.2.3 Herrichten der Aufstandflächen sowie Ein- und Ausbau von Hilfsgründungen. 3.2.2.4 Ein- und Abrüsten von Teilflächen. 3.2.2.5 Schließen von Ankerlöchern mit Mörtel, Fugenmörtel bzw. Putzmörtel. 3.2.2.6 Liefern der Statischen Nachweise bzw. der Typengenehmigungen, für die aufgebauten Gerüste, auf besondere Anforderung der Auftraggeberin. 3.2.2.7 Herbeiführen der bauaufsichtlichen Genehmigungen und Abnahmen sowie die Übernahme der Kosten hierfür, soweit von Seiten der Auftraggeberin / Bauaufsichtsamt gefordert. 3.3 Abbrucharbeiten 3.3.1 Alle Abbrucharbeiten verstehen sich einschließlich Transport von der Baustelle, einschließlich aller erforderlichen Maschinen, Geräte, Schuttrutschen, Bauaufzüge etc., einschließlich aller Container und Deponiegebühren etc. 3.3.2 Sämtliche Abbrucharbeiten haben mit Sorgfalt zu geschehen. Verbleibende Bauteile sind schonend zu behandeln und im Zuge der Abbrucharbeiten für nachfolgende Arbeiten vorzubereiten. Sämtliche Abbrucharbeiten haben in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen. 3.3.3 Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wird bestimmt, dass die schadlose Wiederverwertung von Abfällen Vorrang vor dessen Beseitigung hat. Zu diesem Zweck sind die Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln. Dies bedeutet, dass zur Schadstoffminimierung der verwertbaren Abfallfraktionen und Anlagenteile die schadstoffhaltigen und verunreinigten Bauteile und Baustoffe getrennt zu erfassen und zu entsorgen sind. Wobei grundsätzlich die zur Entsorgung vorgesehenen schadstoffhaltigen Abfälle an der Anfallstelle zu separieren sind. 3.4 Betonarbeiten 3.4.1 Schutzmaßnahmen vor Witterungseinflüssen bei den Betoniervorgängen sowie die erforderliche Nachbehandlung des frischen Betons gemäß DIN 1045-1 werden nicht gesondert vergütet und sind in das Angebot einzukalkulieren. 3.4.2 Zulassungsbescheide der Betonprüfstellen sind während der Bauzeit auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Alle erforderlichen Prüfungen und Nachweise für die geforderten Materialgüten, einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 3.4.3 Alle Betonkanten sind durch Einlegen von Dreikantleisten, 15 * 15 mm, zu brechen, wenn in den Positions-Texten nichts anderes vorgeschrieben ist. 3.4.4 Es dürfen nur zugelassenen Einbauteile, Verankerungen, Zusatzmittel und Zusatzstoffe eingebaut werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer hierfür die erforderlichen Nachweise zu liefern. 3.4.5 Für die Beschaffenheit und Güte des Betonstahls gelten die neuesten DIN-Werkstoffnormen für Stahl. 3.4.6 Mit dem Betonieren von Stahlbetonteilen darf erst begonnen werden, wenn die Bewehrung überprüft und abgenommen worden ist. Sachgerechtes Einbringen und Verdichten des Betons darf durch die Lage der Bewehrung nicht verhindert werden. Betonüberdeckung nach DIN 1045-1 unter Berücksichtigung des Merkblattes Betondeckung, Herausgeber Deutscher Betonverein e.V., wenn in den der Statik nichts anderes vorgeschrieben wird. 3.4.7 Alle Betonbauteile verstehen sich einschließlich Schalung. Die Schalung für Betonbauteile ist, sofern nicht anders angegeben, nach Wahl des Auftragnehmers in die jeweiligen Betonbauteilpositionen einzukalkulieren (Liefern, Montage, Demontage nach Erhärten und Abfahren). Bei Verwendung von verlorener Schalung muss diese über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen und Baustoffklasse B1 nach DIN 4102-1 entsprechen. 3.4.8 Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet: 3.4.8.1 Für den Einbau von Bewehrungen erforderliche Unterstützungen (Böcke, Abstandshalter etc.). 3.4.8.2 Einbau von bauseitig beigestellten Befestigungen in die Schalung und den Frischbeton (wie Anker, Schienen, Flacheisen etc.) soweit nicht gesondert im Leistungsverzeichnis beschrieben. 3.4.8.3 Arbeitsfugen, Betonierabschnitte usw., welche sich aus den vom Auftragnehmer gewählten Arbeitsweisen / -takten bzw. dem vorgegebenen Arbeitsablauf ergeben, sind vorzusehen und auszubilden. 3.4.8.4 Fehlstellen in den Betonoberflächen, wie Nester etc., sind strukturgleich dem Beton anzupassen; Ausführung nur nach Absprache mit der Bauleitung. 3.4.8.5 Einstellen der Betonrezeptur auf die gemäß dem Bericht über die Baugrund- und Wassersituation festgestellten Grundwasserqualität. 3.4.8.6 Das Anlegen, Herstellen und Schließen von Schwindfugen in Betonbauteilen, soweit diese nach der Norm erforderlich sind. 3.4.8.7 Alle sichtbar bleibenden und später bauseitig zu verputzenden Beton-Bauteile sind zu entgraten. 3.5 Mauerarbeiten 3.5.1 Alle Mauerwerkswände sind im anerkannten Regelverband bzw. gemäß Herstellervorschriften herzustellen. Es sind nur Steine gleichen Formats und gleicher Qualität zu verwenden. 3.5.2 Ankerlöcher für Tischler- und Schlosserarbeiten u.a. sind beim Mauern nach Angabe der Bauleitung auszusparen. Bauseits bereitgestellte Anker etc. sind nach Angabe der Bauleitung einzubauen. Die Kosten hierfür sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. 3.5.3 Sämtliches Stein- und Plattenmaterial ist gestapelt bzw. packetiert zu entladen und zu lagern. Abkippen ist untersagt. 3.5.4 Es sind nur zugelassene Einbauteile, Verankerungen und Zusatzstoffe einzubauen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer hierfür die Nachweise zu liefern. 3.5.5 Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet: 3.5.5.1 Höhenausgleich bei Abmessungen, die nicht dem Schichtmaß entsprechen, durch Schlagen und Sägen von Steinen bzw. Verwendung anderer Formate. 3.5.5.2 Einmauern von durchdringenden und einbindenden Bauteilen. 3.6 Zimmerarbeiten 3.6.1 Soweit erforderlich, sind Zwischenlagen aus Bitumendachbahnen G 200 DD, zwischen Holz und anderen Baustoffen vorzusehen. 3.6.2 Stahlteile sind gemäß Statik zu liefern und einzubauen, einschließlich sämtlicher erforderlicher Kleinteile und Befestigungsmittel auch wenn diese nicht gesondert erwähnt werden. Weiterhin sind sämtliche erforderlichen Bohrungen, Schraub- und Schweißverbindungen sowie Ausklinkungen etc. einschließlich nachträglich ausgeführter Ausbesserungsarbeiten des Korrosionsschutzes einzukalkulieren. 3.6.3 Es dürfen nur zugelassene Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel eingebaut werden. Alle verwendeten Bauteile und Befestigungsmittel müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend dauerhaft und korrosionsgeschützt sein. 3.6.4 Das Herstellen und Liefern von Werk- und Montageplänen sowie deren Abstimmung mit der Bauleitung der Auftraggeber ist Teil dieser Leistung. Angegebene Maße verstehen sich als Kalkulationsgrundlage. Produktion und Zuschnitt der einzelnen Bauteile erfolgt nach den Werk- und Montageplänen des Auftragnehmers. 3.7 Dachdecker-, Klempnerarbeiten 3.7.1 Bei Verwendung verschiedener Metalle müssen, auch wenn sie sich nicht berühren, schädigende Einwirkungen aufeinander ausgeschlossen sein; dies gilt insbesondere in Fliessrichtung des Wassers. Metalle sind gegen schädigende Einflüsse angrenzender Stoffe zu schützen, z.B. durch Trennschichten. 3.8 Putzarbeiten 3.8.1 Vor Durchführung von Putzarbeiten ist der Untergrund auf seine Eignung zu überprüfen. Evtl. Untergrundmängel sind vor Ausführung der Arbeiten zu reklamieren. 3.8.2 Putzflächen sind fluchtgerecht frei von Unebenheiten mit glatter Oberfläche, Oberflächenqualität Q 3 für späteren Anstrich, herzustellen, wenn in den Positions-Texten nichts anderes vorgeschrieben wird. 3.8.3 Unebenheiten in der Untergrundsfläche gegenüber der geforderten Putzstärke, sowie Betonnester, Löcher usw. sind auszugleichen. Die Kosten hierfür sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren. 3.8.4 Vor- und Nachbehandlungsarbeiten, vor, während und nach den Verputzarbeiten sind Teil dieser Leistung. Notwendige Standzeiten zwischen den einzelnen Arbeitsgängen sind einzuhalten. 3.8.5 Soweit erforderlich, sind Haftbrücken unter dem Putz vorzusehen. 3.9 Wärmedämm-Verbundsystem 3.9.1 Die Dämmplatten dürfen erst verklebt werden, - wenn keine Durchfeuchtung von der Innenseite mehr zu erwarten ist (Innenputz u. a.), - wenn die Außenentwässerung des Daches gesichert ist, - wenn Fenster und Türen eingesetzt sind, - wenn die Wandbefestigung der Gerüste abgesichert ist (z.B. durch Gerüstankerdübel mit Abdeckung), - wenn ein evtl. erforderlicher Ausgleichsputz mindestens 14 Tage alt ist, - wenn der Untergrund ausreichend trocken ist. 3.9.2 Dämmplatten mit Ausnahme von Lamellenplatten sind grundsätzlich nach der Wulstrand-Methode anzukleben. Es sind mindestens 40 Prozent der Platte mit Kleber zu versehen. Die Ränder müssen umlaufend verklebt werden, um ein Aufschüsseln der Platten mit Gefahr der Rissbildung zu vermeiden. Eine vollflächige Verklebung darf nur mit einem sehr groben Kammspachtel erfolgen. 3.9.3 Kleber dürfen auf der Baustelle nur im Rahmen der Herstellerangaben mit Zusätzen versehen werden. 3.9.4 Das Verstreichen der Stoßfugen und Fehlstellen mit Mörtel ist grundsätzlich untersagt. Diese Fugen sind bei Bedarf auszuschäumen und - wie alle Höhenversätze - abzuschleifen. Der Armierungsputz darf erst aufgebracht werden, wenn die Spannungen in den Stoßstellen abgeklungen sind. 3.9.5 Dämmplatten müssen dicht gestoßen und im Verband verlegt sein. Es darf wegen der Gefahr von Kerbrissen kein Klebematerial in die Fuge gelangen. Sind wegen späterem Aufbringen des Unterputzes Oberflächenschädigungen der Dämmplatten vorhanden, sind die Platten abzuschleifen. Die Stirnseiten der Dämmplatten, insbesondere aus Mineralwolle, sind gesondert gegen Feuchtigkeit abzusperren. 3.9.6 Ist eine statisch wirksame Verdübelung ausgeschrieben, sind zugelassene Schraubdübel zu verwenden. Bei zusätzlicher Dübelung sind Schlagdübel zulässig. 3.9.7 Der Dübelkopf muss bündig zur Dämmstoffoberfläche sitzen, falls er mit gedämmtem Kopf versehen ist. Anderenfalls ist die Dübelschraube in der Dämmung zu versenken. Putzbündige ungedämmte Schrauben sind nicht zugelassen. Bei Dämmdicken ab 120 mm sind Montagezylinder zu verwenden. 3.9.9 Wird nicht durch das Gewebe gedübelt, sind ausreichend große Tellerdübel zu verwenden. 3.9.10 Nach Fertigstellung der Dämmschicht ist dem Auftraggeber Gelegenheit zur Technischen Abnahme zu geben. Der Auftragnehmer hat dazu rechtzeitig einzuladen. 3.9.11 Das Armierungsgewebe darf nicht unmittelbar auf den Dämmplatten liegen; es ist zwischen zwei Putzlagen nass-in-nass einzubetten. Falten des Gewebes sind vor Aufbringen der zweiten Putzlage aufzuschneiden und mit einer Zusatzüberdeckung zu versehen. Die Maschengröße muss deutlich größer als die Korngröße des Putzes sein. Auf ausreichende Überdeckung der Gewebebahnen ist zu achten; deshalb ist beim Abrollen eine Lotmarkierung erforderlich. 3.9.12 Wenn in der Zulassung oder im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, muss der Armierungsputz 4 bis 5 mm dick sein. 3.9.13 Attika-Abdeckungen etc. sind mit komprimierbaren dichtenden Fugenbändern anzuschließen. 3.9.14 Ist in der Zulassung des Wärmedämm-Verbundsystems ein Standsicherheitsnachweis gefordert, so ist dieser vom Auftragnehmer zu erbringen und in den Einheitspreis einzurechnen, wenn die Bedingungen des Bauwerkes aus den Ausschreibungsunterlagen zweifelsfrei zu erkennen sind. 3.9.15 Folgende Leistungen sind in das Angebot einzukalkulieren: 3.9.15.1 Das gründliche Reinigen des Putzgrundes von Staub und losen Teilen. 3.9.15.2 Schutzmassnahmen gegen Verschmutzung von angrenzenden Bauteilen, Bepflanzungen, Bodenbelägen etc., soweit nicht gesondert beschrieben. 3.9.15.3 Vor- und Nachbehandlungsarbeiten, Witterungsschutz (Sonne, Regen) vor, während und nach den Verputzarbeiten. 3.9.15.4 Das Einhalten notwendiger Standzeiten zwischen den einzelnen Arbeitsgängen.
1 Kurzbeschreibung des Projekts und des Baugrundstückes
01 Baustelleneinrichtung HK 75, 77, 79
01
Baustelleneinrichtung HK 75, 77, 79
Holsteinischer Kamp 75, 77, 79 Baustelleneinrichtung
Holsteinischer Kamp 75, 77, 79
01.__.0001 Baustelleneinrichtung Einrichten der Baustelle für die Leistungen des Auftragnehmers, Vorhalten sowie Räumen der Baustelle nach Fertigstellung der Leistungen, inkl. aller benötigten Maschinen und Geräte, Werkzeuge, Aufenthaltsräume, Sicherungseinrichtungen, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hebezeuge, sämtlicher Nebenleistungen etc., die zur vollständigen Ausführung der folgend beschriebenen Leistungen erforderlich sind. Baustrom und -wasser werden bauseits gestellt. Grundvorhaltezeit : 4 Wochen
01.__.0001
Baustelleneinrichtung
1.00
St
01.__.0002 Längervorhaltung der Baustelleneinrichtung Längervorhaltung der Baustelleneinrichtung je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0002
Längervorhaltung der Baustelleneinrichtung
O
1.00
psch
01.__.0003 Trocken-WC-Personen-Kabine Trocken-WC-Personen-Kabine für die Nutzung der am Bau beteiligten Ausbaufirmen, incl. regelmäßiger Säuberung und wöchentlicher Reinigung. Grundvorhaltezeit: 4 Wochen
01.__.0003
Trocken-WC-Personen-Kabine
1.00
St
01.__.0004 Längervorhaltung Trocken-WC-Personen-Kabine Längervorhaltung Trocken-WC-Personen-Kabine je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0004
Längervorhaltung Trocken-WC-Personen-Kabine
O
1.00
psch
01.__.0005 Bauzaun Bauzaun aus mobilen Stahlrahmenelementen mit Rundstahlfüllstäben-Gitterfüllung, Stützfüßen, inkl. sämt licher Verbindungen, Kupplungen etc. Der Zaun ist aufzustellen und nach Abschluss aller Bauarbeiten wieder abzubauen. Grundvorhaltezeit: 4 Wochen Zaunhöhe : 2,00 m
01.__.0005
Bauzaun
1.00
m
01.__.0006 Längervorhaltung Bauzaun Längervorhaltung Bauzaun je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0006
Längervorhaltung Bauzaun
O
1.00
Wo
01.__.0007 Bauwagen Bauwagen nach Vorschrift der Arbeitsstättenverordnung Paragraph 45 für die Dauer der in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten stellen, vorhalten und wieder entfernen. Der Container ist allen am Bau beteiligten Firmen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Absetzen an die von der Bauleitung vorgegebene Position ist Bestandteil der Leistung und wird nicht gesondert vergütet. Grundvorhaltung: 4 Wochen
01.__.0007
Bauwagen
1.00
St
01.__.0008 Längervorhaltung Bauwagen Längervorhaltung Bauwagen je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0008
Längervorhaltung Bauwagen
O
1.00
psch
01.__.0009 Einrichten einer Halteverbotszone Einrichten einer Halteverbotszone einschließlich dem Einholen einer verkehrsrechtlichen Genehmigung zur Einrichtung einer Halteverbotszone entlang der Baustelle. Der Leistungsumfang beinhaltet das Aufstellen aller erforderlichen Beschilderungen und die Vor- / Unterhaltung über die gesamte Bauzeit, sowie das Abbauen und Abfahren nach Beendigung der Arbeiten. Länge der Verbotszone : ca. 30,00 m Voraussichtl. Bauzeit : ca. 5 Monate Gebühren sind von AG zu bezahlen.
01.__.0009
Einrichten einer Halteverbotszone
1.00
St
01.__.0010 Längervorhaltung Halteverbotszone Längervorhaltung Halteverbotszone je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0010
Längervorhaltung Halteverbotszone
O
1.00
psch
01.__.0011 prov. Regenschutz während der Bauphase Provisorischer Regenschutz während der Bauphase für die Baustelle Holsteinischer Kamp 75, 77, 79 liefern, regen- und sturmfest einbauen, vorhalten und später wieder abbauen und abfahren.
01.__.0011
prov. Regenschutz während der Bauphase
1.00
psch
01.__.0012 Kran Kran nach Wahl AN, 20tm, im Vorgarten, Aufstellplatz ist hinreichend zu verdichten, aufstellen und wieder abbauen, inkl. Transport und Verkehrssicherung, Aufstellung, ggf. Gebühren, sowie Betrieb auch für die Gewerke Zimmerer, Dachdecker zu betreiben, Typ nach Wahl des AN, Auslegerlänge geeignet für die Baustellen Holsteinischer Kamp 75, 77 und 79, gewählter Typ: ' .................................................. (Bietereintrag) ' Traglast 20tm Vorhaltung: 16 Wochen
01.__.0012
Kran
1.00
psch
01.__.0013 Längervorhaltung Kran Längervorhaltung Kran je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung
01.__.0013
Längervorhaltung Kran
O
1.00
Wo
01.__.0014 Analysen für gefährlichen Baustoffe Beprobung vorh. Baustoffe und Durchführung von geforderte Analysen für gefährliche / gesundheitsgefährdende Baustoffe, Nachweise gefordert für die Entsorgung wie Teerhaltige Stoffe, Boden, Altholz, Asbest.
01.__.0014
Analysen für gefährlichen Baustoffe
3.00
St
02 Gerüstbauarbeiten HK 75, 77, 79
02
Gerüstbauarbeiten HK 75, 77, 79
Holsteinischer Kamp 75, 77, 79 Gerüstbauarbeiten
Holsteinischer Kamp 75, 77, 79
02.__.0001 Arbeitsgerüst Arbeitsgerüst als flächenorientiertes Standgerüst, Stahlrohrkupplungsgerüst DIN 4420 Teile 1 und 3, mit Seitenschutz, Höhenklasse : H2, Breitenklasse : W09, Lastklasse : 4 (bis 3 kN/m), Grundvorhaltung: 4 Wochen. Einrüstung für Fassaden-, Fenster- und Dacharbeiten etc., Standfläche OKT in etwa waagerecht, über Lastverteiler belastbar, Höhenabstand der Arbeitslagen 2,0 m, Gerüstabstand zur Fassade nach Angabe der Bauleitung, bzw. nach Abstimmung mit allen Folgegewerken. Auf- und Abbau evtl. in mehreren Etappen, einschl. der erford. Verankerungen, einschl. Herrichten der Aufstandsflächen, einschl. Schließen von Verankerungslöchern nach Angabe der Bauleitung; einschl. liefern von Typengenehmigungen bzw. statischen Nachweisen, behördlichen Abnahmen und dergl. falls erford. Abrechnung nach Fassadenfläche.
02.__.0001
Arbeitsgerüst
1,600.00
m2
02.__.0002 Längervorhaltung Arbeitsgerüst Längervorhaltung Arbeitsgerüst je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
02.__.0002
Längervorhaltung Arbeitsgerüst
19,200.00
m2*W
02.__.0003 Treppenturm als Zulage Treppenturm als Zulage zur Gerüststellung aufbauen und nach Beendigung der Dacharbeiten wieder abbauen, inkl. aller erford. Treppen- und Brüstungsgeländer. Grundvorhaltung: 4 Wochen
02.__.0003
Treppenturm als Zulage
4.00
St
02.__.0004 Längervorhaltung Treppenturm Längervorhaltung Treppenturm je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung
02.__.0004
Längervorhaltung Treppenturm
48.00
St*W
02.__.0005 Lastenaufzug Lastenaufzug für die Transportbelange der Baustelle wie Stein- und Holztransport, sowie kleine Dachabbrucharbeiten o.dgl. Die Transporteinrichtung inkl. Zubehör wird gegen Kostenbeteiligung den anderen Firmen zur Verfügung gestellt, liefern fachgerecht ausfstellen und verankern, vorhalten, später wieder abbbauen und abfahren. Vorhaltedauer: ca. 16 Woche Transportweg : ca. 20 m Transporthöhe: ca. 10 m
02.__.0005
Lastenaufzug
2.00
St
02.__.0006 Vorhaltung für Lastenaufzug 200 kg pro Monat: Vorhaltung für Lastenaufzug 200 kg pro Monat:
02.__.0006
Vorhaltung für Lastenaufzug 200 kg pro Monat:
O
2.00
St*W
02.__.0007 Einhausung / Schutzdach Einhausung / Schutzdach als Standgerüst inkl. Absturzsicherung, als Witterungsschutz für das Gebäude Holsteinischer Kamp 75 / 77 / 79 sowie die stattfindenden Arbeiten. Das Schutzdach ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu erstellen, für eine ausreichende lichte Weite zwischen OK Dach und UK Schutzdach für die stattfindenden Arbeiten ist zu sorgen, einschl. erford. Aufstockung des vorgenannten Fassadengerüstes (Abrechnung des Fassadengerüst nach Fassadenfläche), einschl. Herunterziehen des Folienschutzes bis 1 m unterhalb der Trauflinie, einschl. evtl. erford. Verstärkung etc. des vorgenannten Arbeitsgerüstes, einschl. Statik zur Vorlage beim AG, Gebrauchsüberlassung für die Dauer der gesamten Arbeiten im Dachbereich. Das Gebäude Holsteinischer Kamp 75 / 77 / 79 ist im Übergang zwischen Nr. 77 und Nr. 79 leicht abgeknickt. Alle Kosten, die sich aus der Gebäudeform ergeben, sind in den EP einzukalkulieren. Länge Gebäude ca.: 31,72 m, Breite Gebäude HK 75/77 ca.: 12,99 m , Breite Gebäude HK 79 ca.: 13,15 m , Traufhöhe HK 75/77 ca.: 8,74 m über Gelände, Traufhöhe HK 79 ca.: 7,85 m über Gelände, Firsthöhe HK 75/77 ca.: 12,20 m über Gelände, Firsthöhe HK 79 ca.: 11,32 m über Gelände, Grundvorhaltung: 4 Wochen. Fabrikat: Kederdach 'o.glw. .................................................. (Bietereintrag) '
02.__.0007
Einhausung / Schutzdach
1.00
St
02.__.0008 Längervorhaltung Einhausung / Schutzdach Längervorhaltung Einhausung / Schutzdach je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung
02.__.0008
Längervorhaltung Einhausung / Schutzdach
O
1.00
St*W
03 Holsteinischer Kamp 75, 77
03
Holsteinischer Kamp 75, 77
03.03 Abbrucharbeiten
03.03
Abbrucharbeiten
03.04 Rohbauarbeiten Dachgeschoss
03.04
Rohbauarbeiten Dachgeschoss
03.05 Rohbauarbeiten Obergeschoss
03.05
Rohbauarbeiten Obergeschoss
03.06 Zimmerarbeiten
03.06
Zimmerarbeiten
03.07 Dachdecker-, Klempnerarbeiten
03.07
Dachdecker-, Klempnerarbeiten
03.08 WDVS und Putzarbeiten
03.08
WDVS und Putzarbeiten
03.09 Stundenlohnarbeiten
03.09
Stundenlohnarbeiten
04 Holsteinischer Kamp 79
04
Holsteinischer Kamp 79
04.03 Abbrucharbeiten
04.03
Abbrucharbeiten
04.04 Rohbauarbeiten Dachgeschoss
04.04
Rohbauarbeiten Dachgeschoss
04.05 Rohbauarbeiten Obergeschoss
04.05
Rohbauarbeiten Obergeschoss
04.06 Rohbauarbeiten Erdgeschoss
04.06
Rohbauarbeiten Erdgeschoss
04.07 Zimmerarbeiten
04.07
Zimmerarbeiten
04.08 Dachdecker-, Klempnerarbeiten
04.08
Dachdecker-, Klempnerarbeiten
04.09 WDVS und Putzarbeiten
04.09
WDVS und Putzarbeiten
04.10 Stundenlohnarbeiten
04.10
Stundenlohnarbeiten

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