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1 Kurzbeschreibung des Projekts und des Baugrundstückes
1.1 Bei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um die Aufstockung von
insgesamt vier reihenhäusern
Auftraggeber sind:
Mariam und Roland Wagner
Haldesdorfer Straße 72a
22179 Hamburg
1.2 Die Baustelle ist über den Holsteinischen Kamp zu erreichen.
Die Baustelleneinrichtungsfläche ist beengt. Dem Bieter wird dringend
empfohlen, vor Abgabe seines Angebotes die Örtlichkeiten in
Augenschein zu nehmen, um über alle Umstände der Transport- und
Zufahrtsmöglichkeiten informiert zu sein.
Öffentliche Parkflächen stehen hier nur in geringem Umfang zur Verfügung
1.3 Auf dem Grundstück stehen nur wenige Flächen für die
Baustelleneinrichtung zur Verfügung.
1.4 Für die evtl. erforderliche langfristige Nutzung öffentlicher
Flächen (Lageflächen / Containerflächen etc.) ist der Auftragnehmer
verantwortlich.
1.5 Ggf. erforderliche Genehmigungen für kurzfristige Nutzung
öffentlicher Flächen für die Anlieferung von Materialien etc. sind Sache
des Auftragnehmers und von diesem eigenverantwortlich einzuholen,
einschließlich aller Gebühren etc. Die Kosten hierfür sind in die
jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren.
1.6 Alle Baustelleneinrichtungen, auch außerhalb des Gebäudes, sind
fachgerecht durch den Auftragnehmer zu sichern. Alle hierfür
entstehenden Kosten sind in das Angebot einzukalkulieren.
1.7 Die 2-geschossigen Wohngebäude Holsteinischer Kamp 75und 77
wurden 1964, das Wohngebäude Holsteinischer Kamp 79 wurde im Jahr 1970
errichtet.
Die 3 Wohngebäude wurden massiv mit Flachdach errichtet.
Die Aufstockung mit jeweils einem Staffelgeschoss wird in
Holzrahmenbauweise in Kombination mit Stahl-, Stahlbeton- und
Mauerwerksarbeiten realisiert. Die Fassade über Bestand wird mit einem
WDVS verkleidet. Das Satteldach hat eine Neigung von 30 Grad und wird
mit Tonpfannen eingedeckt. Es werden in den Gebäuden Holsteinischer Kamp
75 - 77 jeweils 2 Wohnungen, in dem Gebäude Holsteinischer Kamp 79
werden 4 Wohnungen mit einfachem Ausbaustandard errichtet. Es
entstehen insgesamt 8 Wohnungen.
Die Gebäude sind vor und nach der Aufstockung der Gebäudeklasse 3
zuzuordnen. Die maximale Höhe beträgt 6,70 Meter.
Das Baugebiet liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplanes D312
vom 12.04.1956 mit der Ausweisung m2o.
Um den Gebäudekörper strukturierter zu gestalten, wurden straßenseitig
und gartenseitig Gauben angeordnet, die auch als anleiterbare Stelle für
Rettungsgeräte der Feuerwehr dienen. Die Grundstücksflächen vor dem
Haus und im rückwärtigen Garten können für die Baustelleneinrichtung
verwendet werden.
2 Allgemeine Vorbemerkungen
2.1 Die Abgabe dieses Angebotes erfolgt in jedem Fall für den
Auftraggeber und Architekten kostenlos.
2.2 Unklarheiten im Text der Vorbemerkungen oder des
Leistungsverzeichnisses sind vor Angebotsabgabe mit dem Architekten zu
klären.
2.3 Der Bieter hat sich an Ort und Stelle über alle Umstände des
Baugeländes, des Arbeitsplatzes sowie der Transport-,
Zufahrtsmöglichkeiten und erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu
informieren, um die Leistungen kalkulieren und anzubieten zu können. Der
Bieter garantiert mit Angebotsabgabe, eine Ortsbesichtigung
durchgeführt zu haben. Unkenntnis über die örtlichen Verhältnisse
berechtigt zu keinerlei Mehrforderungen durch den Auftragnehmer.
2.4 In das nachfolgenden Leistungsverzeichnis ist jeweils die
gesamte ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung aller anfallenden
Abfallmaterialien einzukalkulieren.
Sofern es sich bei den Abfällen um Sondermüll handelt, sind bei der
Entsorgung die behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften einzuhalten.
Für die Entsorgung aller Abfälle, die als Sondermüll gemäß des
Abfallbeseitigungsgesetzes eingestuft sind, sind dem Auftraggeber die
für ihn bestimmten Durchschläge des Entsorgungsbegleitscheines sowie der
Deponieannahmenachweis auszuhändigen.
2.5 Unterkünfte für die Arbeiter stehen nicht zur Verfügung.
2.6 Sämtliche zur Anwendung kommenden Materialien und Ausführungen
müssen den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und gemäß der
Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sowie den anerkannten Regeln der
Technik eingebaut und verarbeitet werden. Alle Werkstoffe müssen in
Originalverpackungen angeliefert und verarbeitet werden. Es dürfen nur
umweltfreundliche und schadstofffreie Materialien verwendet werden.
2.7 Sämtliche Positionen verstehen sich als fix und fertige Leistungen
einschließlich aller erforderlichen Kleinteile, Befestigungsmittel
und Schutzmaterialien etc., auch wenn diese in den Positions-Texten
nicht gesondert erwähnt werden. Die Einheitspreise beinhalten die
Lieferung und Montage sämtlicher Materialien, einschließlich aller
Nebenleistungen und Gerüststellung in Innenräumen.
Es ist grundsätzlich die komplette Leistung einschließlich Lieferung
aller Materialien anzubieten.
2.8 Die zu erbringenden Leistungen sind möglichst eindeutig und
erschöpfend beschrieben. Das entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht,
sämtliche planerischen Unterlagen sowie die erforderlichen Vorleistungen
anderer Auftragnehmer auf Eignung für die Durchführung der eigenen
Arbeiten zu prüfen. Bedenken gegen die Ausführung sind vor Beginn der
Arbeiten schriftlich anzumelden.
2.9 Für die Ausführung wird erstklassige handwerkliche Arbeit unter
Einsatz qualifizierter Fachkräfte gefordert.
Bei der Einhaltung der Maß- und Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202
gelten generell erhöhte Anforderungen! Insbesondere bei Übergängen
zwischen unterschiedlichen Boden- und Wandbelägen etc. ist darauf zu
achten, dass die Übergänge ohne Höhenversätze hergestellt werden.
2.10 Eine Weiterleitung von Teilleistungen an ausländische
Nachunternehmer ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggebers
möglich. Sollten die Angebote unter Hinzuziehung ausländischer
Nachunternehmer kalkuliert sein, muss dies bei Angebotsabgabe
eindeutig mit Positions-Angabe erklärt werden.
2.11 Sub- bzw. Nachunternehmer dürfen nur nach vorheriger und
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers / Bauleitung eingesetzt
werden.
2.12 Es ist strikt untersagt, Personal auf der Baustelle
einzusetzen, das nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und
eines gültigen Sozialversicherungsausweises ist. Dies gilt auch für alle
Mitarbeiter von Subunternehmern, selbst wenn die Tätigkeit dieser
Subunternehmer auf der Baustelle von der Bauleitung genehmigt wurde.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allein für die Einhaltung dieser
Verbote zu sorgen. Der Auftraggeber und die Bauleitung sind jederzeit
berechtigt Kontrollen auf der Baustelle durchzuführen. Für jeden
festgestellten Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der
Auftragnehmer zu folgendem:
2.12.1 Sofortiger Abzug dieser betreffenden Mitarbeiter von der
Baustelle.
2.12.2 Das Aufkommen für jeglichen dem Auftraggeber durch die
Zuwiderhandlung entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere auch für
Schäden durch Bauzeitverzögerungen, die aus dem Abzug der
betreffenden Mitarbeiter entstehen, wobei diese Mitarbeiter
selbstverständlich sofort, d.h. noch am selben Tag, durch zugelassenes
Personal zu ersetzen sind.
2.12.3 Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.500,- Euro pro betreffenden
Mitarbeiter, zusätzlich zu Punkt 2.12.2
2.13 Der Auftragnehmer ist verpflichtet für dieses Bauvorhaben
einen in Wort und Schrift deutschsprachigen Fachbauleiter zu benennen.
Der Fachbauleiter hat nach Aufforderung durch die Bauleitung an den
Baubesprechungen teilzunehmen. Hierbei getroffene Vereinbarungen bzw.
Anordnungen der Bauleitung, insbesondere wenn sie der Sicherheit oder
dem Baufortschritt dienen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Alle
Ergebnisse von Baubesprechungen werden zu Vertragsbestandteilen,
sofern nicht binnen 5 Werktagen schriftlich widersprochen wird.
2.14 Sofern keine Pauschal-Festpreisvereinbarung getroffen wird,
erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Zeichnung bzw.
nach gemeinsamen Aufmaß durch Auftragnehmer und Bauleiter, nach den
Bestimmungen der VOB, soweit in den Vorbemerkungen bzw. in den
Positions-Texten nichts anderes vorgeschrieben wird.
2.15 Von der geprüften Schlussrechnungssumme wird entsprechend VOB ein
Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 Prozent der
Brutto-Schlussrechnungssumme, für die Dauer von 5 Jahren ab Abnahme
der mängelfreien Leistung einbehalten. Dieser Sicherheitseinbehalt
kann gegen eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische
Bürgschaft eines Kreditversicherers oder einer Bank abgelöst werden.
2.16 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der mängelfreien
Abnahme der Leistung des Auftragnehmers. Abweichend von der VOB wird als
Gewährleistungsfrist 5 Jahre entsprechend BGB auf alle Teile und alle
Leistungen vereinbart.
2.17 Sämtliche angegebenen Einheits- und Pauschalpreise sind
unveränderliche Festpreise für die gesamte Bauzeit. Material- und
Lohnpreissteigerungen während der Bauzeit werden nicht vergütet.
2.18 Zusätzliche Arbeiten, auch Mehrmengen, jeder Art finden bei der
Endabrechnung nur dann Anerkennung, wenn diese vorher schriftlich
vereinbart und von der Bauherrenschaft bestätigt sind. Dies gilt auch
für Stundenlohnarbeiten.
2.19 Der Auftragnehmer ist für die Unversehrtheit und für die
Vollständigkeit seiner Lieferungen und Leistungen bis zur Abnahme des
Bauwerks selbst verantwortlich. Eine Bauwache wird vom Auftraggeber
nicht gestellt.
2.20 Brandschutz
Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Materialien sowie bei Löt- und
Schweißarbeiten ist von den betreffenden Firmen unaufgefordert
geeignetes Löschgerät bereit zu halten. Brennbare Verpackungsmaterialien
sind jeweils unverzüglich aus dem Bau zu schaffen und
abzutransportieren.
2.21 Haftpflichtversicherung
Bei Abgabe eines ordnungsgemäßen Angebotes setzt der Auftraggeber
einen ausreichenden Haftpflicht-Versicherungsschutz voraus. Dieser
wird dem Auftraggeber nachgewiesen
2.22 Ausführungsfristen
Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind gemäß Terminplan
auszuführen. Der Terminplan wird Vertragsbestandteil.
2.23 Der Auftraggeber behält sich vor, aus dem Leistungsumfang des
Angebotes einzelne Positionen herauszunehmen.
2.24 Schlechtwettertage
Der Ausfall durch Schlechtwetter, mit dem üblicherweise zu rechnen
ist, ist in die vorgesehenen Fristen eingerechnet. Sollten extreme
Wetterlagen eintreten, wird der Fertigstellungstermin ggf. linear
verschoben.
2.26 Alle in diesen und allen nachfolgenden Vorbemerkungen
dargestellten Arbeitsbedingungen und Forderungen sind bei der
Preisbildung zu berücksichtigen. Im Falle der Auftragserteilung werden
diese zu Vertragsbestandteilen. Durch Unterschrift erkennt der Bieter
bzw. Auftragnehmer diese Vorbemerkungen an.
Anerkannt:
........................................................................
.........
Ort, Datum Stempel, Unterschrift
3 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
3.1 Grundlagen, Baustelleneinrichtung
Grundlage der ausgeschriebenen Leistungen ist die VOB Teil B / C sowie
alle weiteren die Leistung betreffenden einschlägigen DIN-Normen und
Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung;
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung),
die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften,
einschließlich der in den o.g. DIN-Normen aufgeführten weitergehenden
Normen und Vorschriften sowie alle schriftlich und mündlich erteilten
Anweisungen der Bauleitung, sowie die Pläne des Architekten, die
Statik und eine Inaugenscheinnahme der Baustelle vor Ort durch den
Bieter.
Weiterhin sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten
und einzuhalten.
3.1.2 Sämtliche ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich
einschließlich der erforderlichen Baustelleneinrichtung für die
eigenen Arbeiten, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anderes
gefordert wird. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung sind in die
jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Baustelleneinrichtung umfasst die Gesamtheit der zur Durchführung
aller Baumaßnahmen erforderlichen Einrichtungen und Geräte,
einschließlich der Lieferung, des Aufbaus, der Vorhaltung sowie des
Abtransportes nach Beendigung der Bauzeit.
3.1.3 Alle Leistungen umfassen die Lieferung sämtlicher Materialien,
einschließlich Abladen, fachgerechtes Lagern, Transport auf der
Baustelle bis zur Verwendungsstelle, und deren Schutz vor
Witterungseinflüssen sowie die fachgerechte Entsorgung aller
Abfallmaterialien.
3.1.4 Materialien sind entsprechend den im Leistungsverzeichnis
vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten.
Bezüglich der Gleichwertigkeit abweichender technischer
Spezifikationen gilt VOB Teil A, Paragraph 21, Nr. 2. Soweit in der
Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale
Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen,
internationale Normen, o.ä. Bezug genommen wird, werden auch für den
ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig", immer gleichwertige
technische Spezifikationen in Bezug genommen.
3.1.5 Das Einholen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen etc. für die
Nutzung öffentlicher Wege und Straßen für Anlieferungen und das Abladen
von Baumaterialien etc. ist Sache des Auftragnehmers.
3.1.6 Alle Baugeräte und Maschinen müssen den gültigen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm
entsprechen. Beim Betrieb mit Baumaschinen hat der Auftragnehmer
eigenverantwortlich für die vorschriftsmäßige Bedienung, die Sicherung
der Gefahrenbereiche sowie die sichere Abstellung während der
Betriebspausen zu sorgen.
3.1.7 Lagermöglichkeiten auf dem Grundstück nach Angabe der Bauleitung.
3.1.8 Der Auftragnehmer hat in eigener Verantwortung alle
Arbeitsplätze, Lagerflächen, Gebäudeteile und Bauteile so zu sichern,
dass sie bei jeder Tageszeit und Witterung unfallfrei erreichbar sind.
Soweit ortsgebundene Arbeitsgeräte gegen Kälte, Wind, Regen,
Bodennässe etc. geschützt werden müssen, werden diese Maßnahmen nicht
gesondert vergütet und sind ebenfalls in das Angebot einzukalkulieren.
3.1.9 Vorhandene Bauteile sind gegen Verschmutzung, Beschädigungen,
Durchfeuchtung etc. in geeigneter Form zu schützen. Einbauten sind
nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen.
3.1.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet für dieses Bauvorhaben
einen deutschsprachigen Fachbauleiter zu benennen. Der Fachbauleiter hat
nach Aufforderung durch die Bauleitung des Auftraggebers an den
mindestens wöchentlichen Baubesprechungen teilzunehmen. Hierbei
getroffene Vereinbarungen bzw. Anordnungen der Bauleitung,
insbesondere wenn sie der Sicherheit oder dem Baufortschritt dienen, ist
unverzüglich Folge zu leisten. Alle Ergebnisse von Baubesprechungen
werden zu Vertragbestandteilen, sofern nicht binnen 5 Werktagen
schriftlich widersprochen wird.
3.2 Gerüstarbeiten
3.2.1 Alle Gerüstarbeiten sind gemäß UVV verkehrssicher aufzubauen. Die
Mitbenutzung der Gerüste durch alle am Bau beteiligten Gewerke ist zu
gestatten.
3.2.2 Folgende Leistungen werden nicht gesondert vergütet:
3.2.2.1 Überbauen und Einbinden von auskragenden Teilen, Balkonen,
Rücksprüngen etc. in den Fassadenflächen.
3.2.2.2 Umbau der Verankerungen im Zuge von Arbeiten an der Fassade.
3.2.2.3 Herrichten der Aufstandflächen sowie Ein- und Ausbau von
Hilfsgründungen.
3.2.2.4 Ein- und Abrüsten von Teilflächen.
3.2.2.5 Schließen von Ankerlöchern mit Mörtel, Fugenmörtel bzw.
Putzmörtel.
3.2.2.6 Liefern der Statischen Nachweise bzw. der
Typengenehmigungen, für die aufgebauten Gerüste, auf besondere
Anforderung der Auftraggeberin.
3.2.2.7 Herbeiführen der bauaufsichtlichen Genehmigungen und
Abnahmen sowie die Übernahme der Kosten hierfür, soweit von Seiten der
Auftraggeberin / Bauaufsichtsamt gefordert.
3.3 Abbrucharbeiten
3.3.1 Alle Abbrucharbeiten verstehen sich einschließlich Transport
von der Baustelle, einschließlich aller erforderlichen Maschinen,
Geräte, Schuttrutschen, Bauaufzüge etc., einschließlich aller
Container und Deponiegebühren etc.
3.3.2 Sämtliche Abbrucharbeiten haben mit Sorgfalt zu geschehen.
Verbleibende Bauteile sind schonend zu behandeln und im Zuge der
Abbrucharbeiten für nachfolgende Arbeiten vorzubereiten.
Sämtliche Abbrucharbeiten haben in Abstimmung mit der Bauleitung zu
erfolgen.
3.3.3 Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wird bestimmt, dass die
schadlose Wiederverwertung von Abfällen Vorrang vor dessen Beseitigung
hat. Zu diesem Zweck sind die Abfälle zur Verwertung getrennt zu
halten und zu behandeln. Dies bedeutet, dass zur Schadstoffminimierung
der verwertbaren Abfallfraktionen und Anlagenteile die
schadstoffhaltigen und verunreinigten Bauteile und Baustoffe getrennt zu
erfassen und zu entsorgen sind. Wobei grundsätzlich die zur
Entsorgung vorgesehenen schadstoffhaltigen Abfälle an der Anfallstelle
zu separieren sind.
3.4 Betonarbeiten
3.4.1 Schutzmaßnahmen vor Witterungseinflüssen bei den
Betoniervorgängen sowie die erforderliche Nachbehandlung des frischen
Betons gemäß DIN 1045-1 werden nicht gesondert vergütet und sind in
das Angebot einzukalkulieren.
3.4.2 Zulassungsbescheide der Betonprüfstellen sind während der
Bauzeit auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. Alle
erforderlichen Prüfungen und Nachweise für die geforderten
Materialgüten, einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten gehen zu
Lasten des Auftragnehmers.
3.4.3 Alle Betonkanten sind durch Einlegen von Dreikantleisten, 15 *
15 mm, zu brechen, wenn in den Positions-Texten nichts anderes
vorgeschrieben ist.
3.4.4 Es dürfen nur zugelassenen Einbauteile, Verankerungen,
Zusatzmittel und Zusatzstoffe eingebaut werden. Auf Verlangen hat der
Auftragnehmer hierfür die erforderlichen Nachweise zu liefern.
3.4.5 Für die Beschaffenheit und Güte des Betonstahls gelten die
neuesten DIN-Werkstoffnormen für Stahl.
3.4.6 Mit dem Betonieren von Stahlbetonteilen darf erst begonnen
werden, wenn die Bewehrung überprüft und abgenommen worden ist.
Sachgerechtes Einbringen und Verdichten des Betons darf durch die Lage
der Bewehrung nicht verhindert werden. Betonüberdeckung nach DIN
1045-1 unter Berücksichtigung des Merkblattes Betondeckung,
Herausgeber Deutscher Betonverein e.V., wenn in den der Statik nichts
anderes vorgeschrieben wird.
3.4.7 Alle Betonbauteile verstehen sich einschließlich Schalung. Die
Schalung für Betonbauteile ist, sofern nicht anders angegeben, nach Wahl
des Auftragnehmers in die jeweiligen Betonbauteilpositionen
einzukalkulieren (Liefern, Montage, Demontage nach Erhärten und
Abfahren). Bei Verwendung von verlorener Schalung muss diese über eine
bauaufsichtliche Zulassung verfügen und Baustoffklasse B1 nach DIN
4102-1 entsprechen.
3.4.8 Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und werden nicht
gesondert vergütet:
3.4.8.1 Für den Einbau von Bewehrungen erforderliche Unterstützungen
(Böcke, Abstandshalter etc.).
3.4.8.2 Einbau von bauseitig beigestellten Befestigungen in die
Schalung und den Frischbeton (wie Anker, Schienen, Flacheisen etc.)
soweit nicht gesondert im Leistungsverzeichnis beschrieben.
3.4.8.3 Arbeitsfugen, Betonierabschnitte usw., welche sich aus den
vom Auftragnehmer gewählten Arbeitsweisen / -takten bzw. dem
vorgegebenen Arbeitsablauf ergeben, sind vorzusehen und auszubilden.
3.4.8.4 Fehlstellen in den Betonoberflächen, wie Nester etc., sind
strukturgleich dem Beton anzupassen; Ausführung nur nach Absprache mit
der Bauleitung.
3.4.8.5 Einstellen der Betonrezeptur auf die gemäß dem Bericht über
die Baugrund- und Wassersituation festgestellten Grundwasserqualität.
3.4.8.6 Das Anlegen, Herstellen und Schließen von Schwindfugen in
Betonbauteilen, soweit diese nach der Norm erforderlich sind.
3.4.8.7 Alle sichtbar bleibenden und später bauseitig zu verputzenden
Beton-Bauteile sind zu entgraten.
3.5 Mauerarbeiten
3.5.1 Alle Mauerwerkswände sind im anerkannten Regelverband bzw. gemäß
Herstellervorschriften herzustellen. Es sind nur Steine gleichen
Formats und gleicher Qualität zu verwenden.
3.5.2 Ankerlöcher für Tischler- und Schlosserarbeiten u.a. sind beim
Mauern nach Angabe der Bauleitung auszusparen. Bauseits
bereitgestellte Anker etc. sind nach Angabe der Bauleitung einzubauen.
Die Kosten hierfür sind in die jeweiligen Einheitspreise
einzukalkulieren.
3.5.3 Sämtliches Stein- und Plattenmaterial ist gestapelt bzw.
packetiert zu entladen und zu lagern. Abkippen ist untersagt.
3.5.4 Es sind nur zugelassene Einbauteile, Verankerungen und
Zusatzstoffe einzubauen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer hierfür die
Nachweise zu liefern.
3.5.5 Folgende Leistungen sind Nebenleistungen und werden nicht
gesondert vergütet:
3.5.5.1 Höhenausgleich bei Abmessungen, die nicht dem Schichtmaß
entsprechen, durch Schlagen und Sägen von Steinen bzw. Verwendung
anderer Formate.
3.5.5.2 Einmauern von durchdringenden und einbindenden Bauteilen.
3.6 Zimmerarbeiten
3.6.1 Soweit erforderlich, sind Zwischenlagen aus Bitumendachbahnen G
200 DD, zwischen Holz und anderen Baustoffen vorzusehen.
3.6.2 Stahlteile sind gemäß Statik zu liefern und einzubauen,
einschließlich sämtlicher erforderlicher Kleinteile und
Befestigungsmittel auch wenn diese nicht gesondert erwähnt werden.
Weiterhin sind sämtliche erforderlichen Bohrungen, Schraub- und
Schweißverbindungen sowie Ausklinkungen etc. einschließlich nachträglich
ausgeführter Ausbesserungsarbeiten des Korrosionsschutzes
einzukalkulieren.
3.6.3 Es dürfen nur zugelassene Befestigungs-, Verankerungs- und
Verbindungsmittel eingebaut werden. Alle verwendeten Bauteile und
Befestigungsmittel müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend
dauerhaft und korrosionsgeschützt sein.
3.6.4 Das Herstellen und Liefern von Werk- und Montageplänen sowie
deren Abstimmung mit der Bauleitung der Auftraggeber ist Teil dieser
Leistung. Angegebene Maße verstehen sich als Kalkulationsgrundlage.
Produktion und Zuschnitt der einzelnen Bauteile erfolgt nach den Werk-
und Montageplänen des Auftragnehmers.
3.7 Dachdecker-, Klempnerarbeiten
3.7.1 Bei Verwendung verschiedener Metalle müssen, auch wenn sie
sich nicht berühren, schädigende Einwirkungen aufeinander ausgeschlossen
sein; dies gilt insbesondere in Fliessrichtung des Wassers.
Metalle sind gegen schädigende Einflüsse angrenzender Stoffe zu
schützen, z.B. durch Trennschichten.
3.8 Putzarbeiten
3.8.1 Vor Durchführung von Putzarbeiten ist der Untergrund auf seine
Eignung zu überprüfen. Evtl. Untergrundmängel sind vor Ausführung der
Arbeiten zu reklamieren.
3.8.2 Putzflächen sind fluchtgerecht frei von Unebenheiten mit glatter
Oberfläche, Oberflächenqualität Q 3 für späteren Anstrich,
herzustellen, wenn in den Positions-Texten nichts anderes vorgeschrieben
wird.
3.8.3 Unebenheiten in der Untergrundsfläche gegenüber der geforderten
Putzstärke, sowie Betonnester, Löcher usw. sind auszugleichen. Die
Kosten hierfür sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren.
3.8.4 Vor- und Nachbehandlungsarbeiten, vor, während und nach den
Verputzarbeiten sind Teil dieser Leistung. Notwendige Standzeiten
zwischen den einzelnen Arbeitsgängen sind einzuhalten.
3.8.5 Soweit erforderlich, sind Haftbrücken unter dem Putz vorzusehen.
3.9 Wärmedämm-Verbundsystem
3.9.1 Die Dämmplatten dürfen erst verklebt werden,
- wenn keine Durchfeuchtung von der Innenseite mehr zu erwarten ist
(Innenputz u. a.),
- wenn die Außenentwässerung des Daches gesichert ist,
- wenn Fenster und Türen eingesetzt sind,
- wenn die Wandbefestigung der Gerüste abgesichert ist (z.B. durch
Gerüstankerdübel mit Abdeckung),
- wenn ein evtl. erforderlicher Ausgleichsputz mindestens 14 Tage alt
ist,
- wenn der Untergrund ausreichend trocken ist.
3.9.2 Dämmplatten mit Ausnahme von Lamellenplatten sind grundsätzlich
nach der Wulstrand-Methode anzukleben. Es sind mindestens 40 Prozent der
Platte mit Kleber zu versehen. Die Ränder müssen umlaufend verklebt
werden, um ein Aufschüsseln der Platten mit Gefahr der Rissbildung zu
vermeiden. Eine vollflächige Verklebung darf nur mit einem sehr groben
Kammspachtel erfolgen.
3.9.3 Kleber dürfen auf der Baustelle nur im Rahmen der
Herstellerangaben mit Zusätzen versehen werden.
3.9.4 Das Verstreichen der Stoßfugen und Fehlstellen mit Mörtel ist
grundsätzlich untersagt. Diese Fugen sind bei Bedarf auszuschäumen und -
wie alle Höhenversätze - abzuschleifen. Der Armierungsputz darf erst
aufgebracht werden, wenn die Spannungen in den Stoßstellen abgeklungen
sind.
3.9.5 Dämmplatten müssen dicht gestoßen und im Verband verlegt sein. Es
darf wegen der Gefahr von Kerbrissen kein Klebematerial in die Fuge
gelangen. Sind wegen späterem Aufbringen des Unterputzes
Oberflächenschädigungen der Dämmplatten vorhanden, sind die Platten
abzuschleifen. Die Stirnseiten der Dämmplatten, insbesondere aus
Mineralwolle, sind gesondert gegen Feuchtigkeit abzusperren.
3.9.6 Ist eine statisch wirksame Verdübelung ausgeschrieben, sind
zugelassene Schraubdübel zu verwenden. Bei zusätzlicher Dübelung sind
Schlagdübel zulässig.
3.9.7 Der Dübelkopf muss bündig zur Dämmstoffoberfläche sitzen, falls
er mit gedämmtem Kopf versehen ist. Anderenfalls ist die Dübelschraube
in der Dämmung zu versenken. Putzbündige ungedämmte Schrauben sind nicht
zugelassen. Bei Dämmdicken ab 120 mm sind Montagezylinder zu verwenden.
3.9.9 Wird nicht durch das Gewebe gedübelt, sind ausreichend große
Tellerdübel zu verwenden.
3.9.10 Nach Fertigstellung der Dämmschicht ist dem Auftraggeber
Gelegenheit zur Technischen Abnahme zu geben. Der Auftragnehmer hat dazu
rechtzeitig einzuladen.
3.9.11 Das Armierungsgewebe darf nicht unmittelbar auf den
Dämmplatten liegen; es ist zwischen zwei Putzlagen nass-in-nass
einzubetten. Falten des Gewebes sind vor Aufbringen der zweiten Putzlage
aufzuschneiden und mit einer Zusatzüberdeckung zu versehen. Die
Maschengröße muss deutlich größer als die Korngröße des Putzes sein. Auf
ausreichende Überdeckung der Gewebebahnen ist zu achten; deshalb ist
beim Abrollen eine Lotmarkierung erforderlich.
3.9.12 Wenn in der Zulassung oder im Leistungsverzeichnis nicht
anders beschrieben, muss der Armierungsputz 4 bis 5 mm dick sein.
3.9.13 Attika-Abdeckungen etc. sind mit komprimierbaren dichtenden
Fugenbändern anzuschließen.
3.9.14 Ist in der Zulassung des Wärmedämm-Verbundsystems ein
Standsicherheitsnachweis gefordert, so ist dieser vom Auftragnehmer zu
erbringen und in den Einheitspreis einzurechnen, wenn die Bedingungen
des Bauwerkes aus den Ausschreibungsunterlagen zweifelsfrei zu
erkennen sind.
3.9.15 Folgende Leistungen sind in das Angebot einzukalkulieren:
3.9.15.1 Das gründliche Reinigen des Putzgrundes von Staub und losen
Teilen.
3.9.15.2 Schutzmassnahmen gegen Verschmutzung von angrenzenden
Bauteilen, Bepflanzungen, Bodenbelägen etc., soweit nicht gesondert
beschrieben.
3.9.15.3 Vor- und Nachbehandlungsarbeiten, Witterungsschutz (Sonne,
Regen) vor, während und nach den Verputzarbeiten.
3.9.15.4 Das Einhalten notwendiger Standzeiten zwischen den einzelnen
Arbeitsgängen.
1 Kurzbeschreibung des Projekts und des Baugrundstückes
01 Baustelleneinrichtung HK 75, 77, 79
01
Baustelleneinrichtung HK 75, 77, 79
Holsteinischer Kamp 75, 77, 79
Baustelleneinrichtung
Holsteinischer Kamp 75, 77, 79
01.__.0001 Baustelleneinrichtung Einrichten der Baustelle für die Leistungen des
Auftragnehmers, Vorhalten sowie Räumen der Baustelle
nach Fertigstellung der Leistungen, inkl. aller
benötigten Maschinen und Geräte, Werkzeuge,
Aufenthaltsräume, Sicherungseinrichtungen, Hilfs- und
Betriebsstoffe, Hebezeuge, sämtlicher Nebenleistungen
etc., die zur vollständigen Ausführung der folgend
beschriebenen Leistungen erforderlich sind.
Baustrom und -wasser werden bauseits gestellt.
Grundvorhaltezeit : 4 Wochen
01.__.0001
Baustelleneinrichtung
1.00
St
01.__.0002 Längervorhaltung der Baustelleneinrichtung Längervorhaltung der Baustelleneinrichtung
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0002
Längervorhaltung der Baustelleneinrichtung
O
1.00
psch
01.__.0003 Trocken-WC-Personen-Kabine Trocken-WC-Personen-Kabine für die Nutzung der am Bau
beteiligten Ausbaufirmen, incl. regelmäßiger
Säuberung und wöchentlicher Reinigung.
Grundvorhaltezeit: 4 Wochen
01.__.0003
Trocken-WC-Personen-Kabine
1.00
St
01.__.0004 Längervorhaltung Trocken-WC-Personen-Kabine Längervorhaltung Trocken-WC-Personen-Kabine
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0004
Längervorhaltung Trocken-WC-Personen-Kabine
O
1.00
psch
01.__.0005 Bauzaun Bauzaun aus mobilen Stahlrahmenelementen mit
Rundstahlfüllstäben-Gitterfüllung, Stützfüßen, inkl.
sämt licher Verbindungen, Kupplungen etc.
Der Zaun ist aufzustellen und nach Abschluss aller
Bauarbeiten wieder abzubauen.
Grundvorhaltezeit: 4 Wochen
Zaunhöhe : 2,00 m
01.__.0005
Bauzaun
1.00
m
01.__.0006 Längervorhaltung Bauzaun Längervorhaltung Bauzaun
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0006
Längervorhaltung Bauzaun
O
1.00
Wo
01.__.0007 Bauwagen Bauwagen nach Vorschrift der Arbeitsstättenverordnung
Paragraph 45 für die Dauer der in dieser
Leistungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten stellen,
vorhalten und wieder entfernen.
Der Container ist allen am Bau beteiligten Firmen
kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Das Absetzen an die von der Bauleitung vorgegebene
Position ist Bestandteil der Leistung und wird nicht
gesondert vergütet.
Grundvorhaltung: 4 Wochen
01.__.0007
Bauwagen
1.00
St
01.__.0008 Längervorhaltung Bauwagen Längervorhaltung Bauwagen
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0008
Längervorhaltung Bauwagen
O
1.00
psch
01.__.0009 Einrichten einer Halteverbotszone Einrichten einer Halteverbotszone
einschließlich dem Einholen einer verkehrsrechtlichen
Genehmigung zur Einrichtung einer Halteverbotszone
entlang der Baustelle.
Der Leistungsumfang beinhaltet das Aufstellen aller
erforderlichen Beschilderungen und die Vor- /
Unterhaltung über die gesamte Bauzeit, sowie das
Abbauen und Abfahren nach Beendigung der Arbeiten.
Länge der Verbotszone : ca. 30,00 m
Voraussichtl. Bauzeit : ca. 5 Monate
Gebühren sind von AG zu bezahlen.
01.__.0009
Einrichten einer Halteverbotszone
1.00
St
01.__.0010 Längervorhaltung Halteverbotszone Längervorhaltung Halteverbotszone
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
01.__.0010
Längervorhaltung Halteverbotszone
O
1.00
psch
01.__.0011 prov. Regenschutz während der Bauphase Provisorischer Regenschutz während der Bauphase
für die Baustelle Holsteinischer Kamp 75, 77, 79
liefern, regen- und sturmfest einbauen, vorhalten und
später wieder abbauen und abfahren.
01.__.0011
prov. Regenschutz während der Bauphase
1.00
psch
01.__.0012 Kran Kran nach Wahl AN, 20tm,
im Vorgarten, Aufstellplatz ist hinreichend zu
verdichten,
aufstellen und wieder abbauen, inkl. Transport und
Verkehrssicherung,
Aufstellung, ggf. Gebühren, sowie Betrieb auch für
die Gewerke Zimmerer, Dachdecker zu betreiben,
Typ nach Wahl des AN, Auslegerlänge geeignet für die
Baustellen Holsteinischer Kamp 75, 77 und 79,
gewählter Typ:
'
..................................................
(Bietereintrag) '
Traglast 20tm
Vorhaltung: 16 Wochen
01.__.0012
Kran
1.00
psch
01.__.0013 Längervorhaltung Kran Längervorhaltung Kran
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung
01.__.0013
Längervorhaltung Kran
O
1.00
Wo
01.__.0014 Analysen für gefährlichen Baustoffe Beprobung vorh. Baustoffe und Durchführung von
geforderte Analysen für gefährliche /
gesundheitsgefährdende Baustoffe,
Nachweise gefordert für die Entsorgung wie
Teerhaltige Stoffe, Boden, Altholz, Asbest.
01.__.0014
Analysen für gefährlichen Baustoffe
3.00
St
02 Gerüstbauarbeiten HK 75, 77, 79
02
Gerüstbauarbeiten HK 75, 77, 79
Holsteinischer Kamp 75, 77, 79
Gerüstbauarbeiten
Holsteinischer Kamp 75, 77, 79
02.__.0001 Arbeitsgerüst Arbeitsgerüst als flächenorientiertes Standgerüst,
Stahlrohrkupplungsgerüst DIN 4420 Teile 1 und 3,
mit Seitenschutz,
Höhenklasse : H2,
Breitenklasse : W09,
Lastklasse : 4 (bis 3 kN/m),
Grundvorhaltung: 4 Wochen.
Einrüstung für Fassaden-, Fenster- und Dacharbeiten
etc.,
Standfläche OKT in etwa waagerecht,
über Lastverteiler belastbar,
Höhenabstand der Arbeitslagen 2,0 m,
Gerüstabstand zur Fassade nach Angabe der Bauleitung,
bzw. nach Abstimmung mit allen Folgegewerken.
Auf- und Abbau evtl. in mehreren Etappen,
einschl. der erford. Verankerungen,
einschl. Herrichten der Aufstandsflächen,
einschl. Schließen von Verankerungslöchern nach
Angabe der Bauleitung;
einschl. liefern von Typengenehmigungen bzw. statischen
Nachweisen, behördlichen Abnahmen und dergl. falls
erford.
Abrechnung nach Fassadenfläche.
02.__.0001
Arbeitsgerüst
1,600.00
m2
02.__.0002 Längervorhaltung Arbeitsgerüst Längervorhaltung Arbeitsgerüst
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung.
02.__.0002
Längervorhaltung Arbeitsgerüst
19,200.00
m2*W
02.__.0003 Treppenturm als Zulage Treppenturm als Zulage zur Gerüststellung
aufbauen und nach Beendigung der Dacharbeiten
wieder abbauen,
inkl. aller erford. Treppen- und Brüstungsgeländer.
Grundvorhaltung: 4 Wochen
02.__.0003
Treppenturm als Zulage
4.00
St
02.__.0004 Längervorhaltung Treppenturm Längervorhaltung Treppenturm
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung
02.__.0004
Längervorhaltung Treppenturm
48.00
St*W
02.__.0005 Lastenaufzug Lastenaufzug für die Transportbelange der Baustelle
wie Stein- und Holztransport, sowie kleine
Dachabbrucharbeiten o.dgl. Die Transporteinrichtung
inkl. Zubehör wird gegen Kostenbeteiligung den
anderen Firmen zur Verfügung gestellt,
liefern fachgerecht ausfstellen und verankern,
vorhalten, später wieder abbbauen und abfahren.
Vorhaltedauer: ca. 16 Woche
Transportweg : ca. 20 m
Transporthöhe: ca. 10 m
02.__.0005
Lastenaufzug
2.00
St
02.__.0006 Vorhaltung für Lastenaufzug 200 kg pro Monat: Vorhaltung für Lastenaufzug 200 kg pro Monat:
02.__.0006
Vorhaltung für Lastenaufzug 200 kg pro Monat:
O
2.00
St*W
02.__.0007 Einhausung / Schutzdach Einhausung / Schutzdach als Standgerüst inkl.
Absturzsicherung, als Witterungsschutz für das
Gebäude Holsteinischer Kamp 75 / 77 / 79 sowie die
stattfindenden Arbeiten. Das Schutzdach ist
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu
erstellen, für eine ausreichende lichte Weite
zwischen OK Dach und UK Schutzdach für die
stattfindenden Arbeiten ist zu sorgen,
einschl. erford. Aufstockung des vorgenannten
Fassadengerüstes (Abrechnung des Fassadengerüst nach
Fassadenfläche),
einschl. Herunterziehen des Folienschutzes bis 1 m
unterhalb der Trauflinie,
einschl. evtl. erford. Verstärkung etc. des
vorgenannten Arbeitsgerüstes, einschl. Statik zur
Vorlage beim AG,
Gebrauchsüberlassung für die Dauer der gesamten
Arbeiten im Dachbereich.
Das Gebäude Holsteinischer Kamp 75 / 77 / 79 ist im
Übergang zwischen Nr. 77 und Nr. 79 leicht
abgeknickt. Alle Kosten, die sich aus der Gebäudeform
ergeben, sind in den EP einzukalkulieren.
Länge Gebäude ca.: 31,72 m,
Breite Gebäude HK 75/77 ca.: 12,99 m ,
Breite Gebäude HK 79 ca.: 13,15 m ,
Traufhöhe HK 75/77 ca.: 8,74 m über Gelände,
Traufhöhe HK 79 ca.: 7,85 m über Gelände,
Firsthöhe HK 75/77 ca.: 12,20 m über Gelände,
Firsthöhe HK 79 ca.: 11,32 m über Gelände,
Grundvorhaltung: 4 Wochen.
Fabrikat: Kederdach
'o.glw.
..................................................
(Bietereintrag) '
02.__.0007
Einhausung / Schutzdach
1.00
St
02.__.0008 Längervorhaltung Einhausung / Schutzdach Längervorhaltung Einhausung / Schutzdach
je Angfangene Woche nach Grundvorhaltung
02.__.0008
Längervorhaltung Einhausung / Schutzdach
O
1.00
St*W
03 Holsteinischer Kamp 75, 77
03
Holsteinischer Kamp 75, 77
03.03 Abbrucharbeiten
03.03
Abbrucharbeiten
03.04 Rohbauarbeiten Dachgeschoss
03.04
Rohbauarbeiten Dachgeschoss
03.05 Rohbauarbeiten Obergeschoss
03.05
Rohbauarbeiten Obergeschoss
03.06 Zimmerarbeiten
03.06
Zimmerarbeiten
03.07 Dachdecker-, Klempnerarbeiten
03.07
Dachdecker-, Klempnerarbeiten
03.08 WDVS und Putzarbeiten
03.08
WDVS und Putzarbeiten
03.09 Stundenlohnarbeiten
03.09
Stundenlohnarbeiten
04 Holsteinischer Kamp 79
04
Holsteinischer Kamp 79
04.03 Abbrucharbeiten
04.03
Abbrucharbeiten
04.04 Rohbauarbeiten Dachgeschoss
04.04
Rohbauarbeiten Dachgeschoss
04.05 Rohbauarbeiten Obergeschoss
04.05
Rohbauarbeiten Obergeschoss
04.06 Rohbauarbeiten Erdgeschoss
04.06
Rohbauarbeiten Erdgeschoss
04.07 Zimmerarbeiten
04.07
Zimmerarbeiten
04.08 Dachdecker-, Klempnerarbeiten
04.08
Dachdecker-, Klempnerarbeiten
04.09 WDVS und Putzarbeiten
04.09
WDVS und Putzarbeiten
04.10 Stundenlohnarbeiten
04.10
Stundenlohnarbeiten
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