Umbau
Corinthstraße 56 Umbau und Sanierung
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Baubeschreibung, gültig für Los 1 und 2 Beschreibung des Bauvorhabens, gültig für Los 1 und 2 Allgemeine Vorbemerkung Das Grundstück befindet sich im Verwaltungsbezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain. Das fünfgeschossige Gründerzeitwohnhaus besteht aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude und ist in typischer Bauweise aus massiven Ziegelwänden und Holzbalkendecken errichtet worden. Zudem gibt es eine bestehende Baugenehmigung für eine Dachaufstockung über alle drei Gebäudeteile, die dieses Jahr ihren Baubeginn haben soll. Die Zufahrt erfolgt über die Corinthstraße. Das Gebäude ist der Gebäudeklasse 5 gem. BauO Bln § 2 Abs. 3 Punkt 5 zuzuordnen. Baumaßnahme Die 5 Nutzungseinheiten im Erdgeschoss werden saniert und umgebaut. Die fünf Einheiten umfassen: Einheit 1 Gewerbe 33,8 m² Einheit 2 Gewerbe 78,1 m², neue durch Teilung Einheit 3 Wohnen 59,5 m², neue durch Teilung Einheit 4 Wohnen 43,0 m², Milieuschutz Einheit 5 Wohnen 39,0 m², Milieuschutz Hinweis zu Einheit 1: Die Einheit 1 wird für die Dauer der weiteren Sanierungsmaßnahmen im Objekt als zentrales Baubüro genutzt. Der Ausbau dieser Einheit ist im Bauablauf zwingend zu priorisieren. Der Auftragnehmer hat die Taktung der Gewerke so zu steuern, dass die Einheit 1 frühzeitig und schlüsselfertig übergeben werden kann, damit die Nutzung als Baubüro rechtzeitig aufgenommen werden kann. Hinweis zu Einheit 2 und 3: Zum Zeitpunkt der Ausschreibung befindet sich das Baugenehmigungsverfahren für die Einheiten 2 und 3 noch im laufenden Prozess. Die Erteilung der Baugenehmigung wird voraussichtlich bis zum geplanten Baubeginn erwartet. Hinweis zu den Einheiten 4 und 5 (Milieuschutz): Für die Einheiten 4 und 5 liegt die milieuschutzrechtliche Genehmigung des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg vor. Sämtliche behördlichen Auflagen und Anforderungen sind in der vorliegenden Ausführungsplanung und den nachfolgenden LV-Positionen bereits vollständig berücksichtigt und eingearbeitet. Die Genehmigung liegt den Ausschreibungsunterlagen als Anlage bei und ist bei der Kalkulation zu beachten. Die baulichen Maßnahmen beschränken sich auf das Gebäudeinnere. Außenwände, Kubatur und Geschossigkeit des Baubestands bleiben unverändert. Sämtliche Leistungen sind zwingend nach der vorliegenden Ausführungsplanung umzusetzen. Der Leistungsumfang definiert sich wie folgt: Einheitenteilung & Brandschutz: Realisierung der Grundrissteilung zwischen Einheit 2 und Einheit 3. Die neu zu errichtende Wohnungstrennwand zwischen den Einheiten 2 und 3 ist strikt gemäß den Auflagen des Brandschutzkonzeptes auszuführen. Für die Wand gilt zwingend die Brandschutzanforderung F90 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Gebäudeklasse 5. Innenausbau / Trockenbau: Abbruch und Neuerrichtung nichttragender Innenwände zur optimierten Raumaufteilung. In Einheit 2 erfolgt zudem das konstruktive Wiederöffnen einer historisch vorhandenen Wandnische im Bereich einer tragenden Innenwand. Umfassende Sanierung aller Böden, Wände und Decken in einem einfachen bis mittleren Standard. Für die Einheiten 4 und 5 sind die behördlichen Auflagen des Milieuschutzes zwingend einzuhalten. Sanitärräume und TGA: Vollständiger Neubau und Kernsanierung der WC- und Badbereiche in allen Einheiten. Die Sanierung der technischen Gebäudeausrüstung (Sanitär und Elektro) erfolgt funktional. Seitens des Auftraggebers wird eine grundlegende Sanitär- und Elektroplanung zur Verfügung gestellt; eine Heizungsplanung existiert nicht. Die Erstellung der vollständigen, ausführungsreifen Werk- und Montageplanung für die Gewerke TGA sowie die komplette handwerkliche Erschließung und Umsetzung ist als vollumfängliche Leistung vom Bieter zu erbringen. Besondere Umstände: Die Wohnungen in den Obergeschossen sind während der gesamten Bauzeit bewohnt. Es ist zwingend auf maximale Lärm- und Staubvermeidung sowie besondere Rücksichtnahme zu achten. In direkter Nachbarschaft befinden sich zwei weitere aktive Baustellen. Materialanlieferungen, Ladezonen und Verkehrsflächen sind eng mit der Objektüberwachung abzustimmen. Rettungs- und Verkehrswege dürfen nicht blockiert werden. Projektbeteiligte und Zuständigkeiten: Die Bauleitung wird durch den Auftragnehmer (AN) gestellt. Die übergeordneten Koordinierungsaufgaben und die Objektüberwachung werden durch das Architekturbüro INTO STORIES wahrgenommen.
Baubeschreibung, gültig für Los 1 und 2
Vorbemerkung Los 1 Übersicht der Gesamtmaßnahme Die Gesamtbaumaßnahme im Erdgeschoss wird aus vermietungstechnischen Gründen in zwei separate Lose unterteilt: LOS 1 Einheiten 1, 3, 4, 5, Abbruch und Entsorgung sowie Rohbauarbeiten in Einheit 2 LOS 2 Spezifischer Ausbau Einheit 2 Leistungsumfang, LOS 1 Die vorliegende Ausschreibung umfasst exklusiv die Ausführung der Bauleistungen für das LOS 1. Der Leistungsumfang gliedert sich in folgenden Teilbereiche: Sanierungsbereich (Einheiten 1, 3, 4 und 5): Komplette und betriebsfertige Ausführung aller Gewerke gemäß den nachfolgenden LV-Positionen und Planvorgaben. Vorleistungen Rohbau (Einheit 2): Ausführung aller in den Ausführungsplänen dokumentierten Wanddurchbrüche und Rückbaumaßnahmen innerhalb der zukünftigen Gewerbeeinheit. Hierzu gehören die komplette statische Abfangung mittels Stahlträgerkonstruktionen, der fachgerechte Sturzeinbau sowie das vollständige Schuttmanagement (Sammeln, Laden, Abtransport und Entsorgung). Ausführungsreihenfolge Der Bieter hat in seiner Bauablaufplanung zu berücksichtigen, dass die Rohbau- und Abbrucharbeiten (Wanddurchbrüche) in der Einheit 2 zwingend in der ersten Bauphase - zeitgleich mit den Abbrucharbeiten der Einheiten 1, 3, 4, 5 - ausgeführt werden müssen. Der Ausbau der Einheit 1 ist im Bauablauf zwingend zu priorisieren.
Vorbemerkung Los 1
Allgemeine Technische Vorbemerkungen, gültig für Los 1 und 2 Die Abgabe des Angebots erfolgt ohne Kosten oder sonstige Verbindlichkeiten für den Auftraggeber. Der Bieter hat das Leistungsverzeichnis vollständig auszufüllen. Nicht vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse können bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden. Bei Abgabe mehrerer oder aller Lose kann der Bieter einen Kopplungsnachlass geben. Die Preisabgabe hat vorzugsweise digital über das GAEB-Format zu erfolgen. Bei Abgabe in Papierform sind die Preise zwingend mit dokumentenechtem Stift (kein Bleistift) einzutragen. Änderungen an den Texten des Auftraggebers sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots." Sämtliche Preise verstehen sich soweit im LV nicht anders angegeben - einschließlich aller notwendigen Nebenleistungen und aller Lieferungen von Materialien, um die Leistung ausführen zu können. Die neuesten Richtlinien, Regeln, VOB, DIN-Vorschriften sowie die aktuelle GEG sind einzuhalten bzw. zu beachten. Die jeweiligen Herstellervorschriften der im LV beschriebenen, bzw. angebotenen Materialien und Produkte sowie die dazugehörigen Technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter sind zu beachten. Einheitspreis Die Einzelpositionen verstehen sich inklusive Lieferung, Materialkosten und Einbau, soweit nichts anderes beschrieben. Ferner sind einzukalkulieren: Leistungen und Nebenleistungen die sich für eine Pos. zwangsläufig ergeben z.B. erford. zusätzliche Maßnahmen bei Gefahr, etc., falls nicht gesondert ausgeschrieben. Schützen vorhandener, sichtbarer Bauteile. Kontinuierliches Sauberhalten der Baustelle Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind im Vorfeld anzumelden, ansonsten erfolgt keine Vergütung. Der Auftragnehmer hat die Durchführung seiner Arbeiten nach Terminplan so vorzunehmen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Abweichungen vom Terminplan sind der Objektüberwachung sofort schriftlich mitzuteilen. Gewährleistung / Verjährung von Mängelansprüchen Abweichend von den Regelungen in § 13 Abs. 4 VOB/B wird für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 5 Jahren vereinbart. Diese Frist beginnt mit dem Tag der förmlichen Abnahme der Leistung. Bestandteile der Ausschreibung sind: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C - ATV) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. 3. Das vorliegende Leistungsverzeichnis (LV) inklusive aller Vorbemerkungen: Baubeschreibung (Los 1 und 2) Vorbemerkung zum Leistungsumfang (Los 1 und 2) Allgemeine Technische Vorbemerkungen (Los 1 und 2) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Technische Vorbemerkungen der Einzelgewerke 4. Alle projektspezifischen Dokumente, Gutachten (Statik, Brandschutzkonzept) und Planunterlagen gemäß dem separaten Anlagenverzeichnis in der dort ausgewiesenen, aktuellen Indexierung.
Allgemeine Technische Vorbemerkungen, gültig für Los 1 und 2
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, gültig für Los 1 und 2 Bei der Ausführung sind die folgenden Hinweise zu beachten und bei der Kalkulation angemessen zu berücksichtigen. 1. Angaben zur Baustelle 1.1. Gesundheitsschutz Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ist strengstens zu achten. Es dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Baustoffe verwendet werden. Maßgebend für die Begrenzung der Schadstoffkonzentrationen in Innenräumen sind die MAK-Werte des Bundesgesundheitsministeriums. Überschreitungen dieser Werte sind unzulässig. Bei der Ausführung sämtlicher Arbeiten ist strikt darauf zu achten, dass keine gesundheitsgefährdenden Konzentrationen von Schadstoffen, Stäuben oder Gasen in der Raumluft entstehen. Die geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß der TRGS 900 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) sowie die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zwingend einzuhalten. Soweit im Zuge der Arbeiten (insbesondere bei Abbruch-, Schleif- und Sanierungsarbeiten) Gefahrstoffe oder lungengängige Stäube freigesetzt werden können, hat der Auftragnehmer (AN) eigenverantwortlich für ausreichende Schutzmaßnahmen, Staubschutzwände und wirksame Absauganlagen zu sorgen, um die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zu garantieren. 1.2. Bauunfälle Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Mündliche oder fernmündliche Mitteilungen sind innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu wiederholen. 1.3 Ortsbesichtigung Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer vor der Kalkulation die Örtlichkeiten besichtigt und eine komplette Leistung, einschließlich aller Nebenarbeiten, anbietet. Außerhalb der Leistungsbeschreibung erforderliche Leistungen sind gesondert anzubieten, dieses Angebot ist bei Angebotsabgabe mit einzureichen. Zusätzlich zum Angebot hat der Bieter in geeigneter Weise seine Qualifikation für die speziellen Arbeiten nachzuweisen. Fehlt der Nachweis, behält sich der Auftraggeber vor, das Angebot von der Wertung auszuschließen. 1.4. SiGeKo Sofern auf der Baustelle mehr als ein Arbeitgeber gleichzeitig tätig ist, ist der Auftraggeber gemäß BaustellV §3 verpflichtet, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Baubeginn mitzuteilen, ob und welche Nachunternehmer eingesetzt werden. Der AN ist verpflichtet, mit dem ggf. bestellten SiGeKo zusammenzuarbeiten und dessen Anordnungen zu folgen. 2. Angaben zur Organisation 2.1. Bauführung auf der Baustelle Der Auftragnehmer hat für die Durchführung seiner Leistungen einen verantwortlichen Bauleiter bzw. Projektverantwortlichen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Auftragserteilung, (mit Name, Vorname, Telefonnummer) zu benennen. Die verantwortliche Person muss fließend Deutsch sprechen können, während der Ausführungszeit ständig vor Ort anwesend und bevollmächtigt sein, Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben und entgegenzunehmen. Ein Wechsel der Führungsperson ist der Objektüberwachung des Auftraggebers unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf Anforderung des Auftraggebers für Not- und Havariefälle einen zuständigen Ansprechpartner zu benennen. Die Erreichbarkeit dieses Ansprechpartners muss ständig, auch nach Arbeitsschluss, am Wochenende und an Feiertagen, gewährleistet sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet nur fachkundiges Personal einzusetzen. 2.2. Verkehrssprache Die Verkehrssprache auf der Baustelle ist deutsch. Der Bauleiter und das Aufsichtspersonal müssen die deutsche Sprache beherrschen. 2.3. Baustellenbesprechung Die Baubesprechung, die zur Koordination der Leistungen und der am Bau beteiligten Firmen dient, findet in der Regel wöchentlich statt - nach Bedarf auch öfter. Der Termin wird in der Bauanlaufberatung von der Objektüberwachung mitgeteilt. Von diesen Besprechungen werden Protokolle durch die örtliche Objektüberwachung angefertigt, in denen die vereinbarten Festlegungen enthalten sind. Die Festlegungen sind mit Verkündung gültig und gegebenenfalls schon vor Zugang des Protokolls auszuführen. Einsprüche zu den Protokollen sind unverzüglich, jedoch spätestens bis zur nächsten Baubesprechung schriftlich einzureichen. Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, der befugt ist vertraglich bindende Absprachen zu terminlichen, wirtschaftlichen und qualitativen Auswirkungen zu treffen. 2.4. Nachunternehmer Der Auftragnehmer ist nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers berechtigt Nachunternehmer für Teilleistungen zu beauftragen. Die Nachunternehmer sind dem Auftraggeber mindestens 10 Werktage vor der geplanten Ausführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Alle Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung zu Steuern und Sozialabgaben nachkommen. Eine Weitergabe an einen weiteren Nachunternehmer ist ausgeschlossen. 2.5. Wochenendarbeit Die Arbeit an Wochenenden ist möglich. Sie ist der Objektüberwachung vorab anzumelden. Eine erhöhte Vergütung für Wochenendarbeit wird ausgeschlossen. Die Zuschläge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.6. Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat arbeitstägliche Bautagesberichte zu führen und wöchentlich unaufgefordert an die Objektüberwachung zu übersenden. Die Tagesberichte müssen Angaben enthalten über das Kalenderdatum, Anzahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Anzahl und Art der eingesetzten Geräte, den wesentlichen Baufortgang größerer Teilabschnitte, Wetterverhältnisse, von der Bauüberwachung erhaltene Unterlagen und Anordnungen sowie besondere Vorkommnisse. 2.7. Arbeitsunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der Objektüberwachung möglich. Ein Streit mit dem Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer nicht, seine Arbeiten zu unterbrechen. 2.8. Baustellenverbot bei Alkoholgenuss/ mangelhafter Schutzkleidung Zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle hat die Objektüberwachung des Auftraggebers das Recht, Personen von der Baustelle zu verweisen, welche gegen die Allgemeinen Vorschriften VGB 1, § 38 (1) Abschnitt "Genuss von Alkohol" verstoßen. (Verlassen der Baustelle sofort. Dauerndes Baustellenverbot bei 3-fachem Verstoß.) Personen, die die erforderliche Schutzbekleidung nicht vollständig anlegen, gemäß Durchführungsbestimmungen zu VGB (1) können zum sofortigen Verlassen der Baustelle für den restlichen Arbeitstag angewiesen werden. Bei Weigerung der betreffenden Personen der Anweisung zu folgen oder bei dreimaligem Antreffen mit mangelhafter Schutzbekleidung erfolgt ein dauerhaftes Baustellenverbot: bei dreimaligem Tagesverweis Baustellenverweis. 3. Angaben zur Ausführung 3.1. Leistungsbeschreibung und Ausführungsunterlagen Der Unternehmer erhält als Grundlage für die Ausführung sämtliche notwendigen Planunterlagen des Auftraggebers in zweifacher Ausführung in Papierform und als Datei in dem Format pdf. Darüber hinausgehende Vervielfältigungen liegen im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Die Ausführung erfolgt auf Grundlage der Vertragsunterlagen, der zum Ausführungszeitpunkt gemäß Baufortschritt gültigen Pläne unter Berücksichtigung der gültigen Normen und Vorschriften, Regeln und Stand der Bautechnik/ Baukunst. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Die der Ausschreibung beiliegenden Zeichnungen und die mit Vertragsabschluss übergebene Planung des Architekten des Auftraggebers erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen lediglich dazu, die gewünschte optische Wirkung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen darzustellen. Bei Widerspruch zwischen Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung gilt im Zweifelsfall die höherwertige Ausführung. Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben umfassen die Leistungen die Lieferung sämtlicher Materialien einschließlich Transport auf die Baustelle, Abladen, fachgerechtes Lagern, horizontaler und vertikaler Transport auf der Baustelle sowie den Schutz vor Einflüssen der Witterung. Darüber hinaus sind die zur einwandfreien Leistung erforderlichen Arbeiten und Materialien einzukalkulieren. 3.2. Abmessungen Angaben von Bauteilabmessungen oder Arbeitshöhen, absoluten Höhen (NN), sowie Achsen, usw. im Leistungsverzeichnis sind nur ungefähre Angaben. Die genauen Werte sind vor Ort zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind der Objektüberwachung zu melden. 3.3. Bedenkenanmeldung Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die in der Ausführungsplanung festgelegte Ausführung eines Bauteils oder einer Bauteilgruppe, hat er unverzüglich seine Bedenken schriftlich an die Objektüberwachung zu übermitteln und auf die Folgen aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. 3.4. Alternativ- / Bedarfs- / Eventualpositionen Alternativ- / Bedarfs- oder Eventualpositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Objektüberwachung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 3.5. Anforderungen an Bauteile Material, Leistungen und Bauteile müssen sämtliche Anforderungen erfüllen, welche die Herstellungsweise, die weiteren Arbeiten am Bauteil, die Belastung, die Nutzung der Bauteile, die geforderten Maßgenauigkeiten, die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis etc., auch während der Bauzeit stellen. Die endgültige Materialwahl, Ausführungsart oder Oberflächenausführung hat nach der zum Ausführungszeitpunkt gültigen Planung zu erfolgen. Es sind nur Erzeugnisse von hoher Qualität zu verwenden. Es dürfen nur unbeschädigte und einwandfreie Materialien eingebaut werden. Die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Fabrikate müssen eingebaut werden, sofern dort eine Alternative ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Verwendung abweichender Fabrikate auch bei mit "oder gleichwertig" gekennzeichneten Leistungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Schlägt der Auftragnehmer abweichende Produkte zur Ausführung vor, müssen diese mindestens gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit muss der Auftragnehmer durch Vorlage aussagekräftiger Produktbeschreibungen, Prüfzeugnisse und gegenüberstellende Bemusterung nachweisen. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Produkte/ Materialien sowohl in technisch-physikalischer Hinsicht, als auch im Erscheinungsbild dem vorgegebenem Fabrikat/ Material mindestens entsprechen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet letztlich der Auftraggeber. 3.6. Prüfzeugnisse Vor Einbau sind dem AG alle Prüfzeugnisse und Gutachten amtlich anerkannter inländischer Materialprüfungsanstalten oder vergleichbarer Einrichtungen vorzulegen, die für den Nachweis der Einhaltung der gestellten Forderungen erforderlich sind. Für Stoffe und Bauteile, für die eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich ist, ist eine Kopie dieser zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen Zulassung dem Auftraggeber 10 Tage vor Einbau auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung Lieferanten und Hersteller der verwendeten Baustoffe bekanntzugeben sowie einen Nachweis über deren Umweltverträglichkeit und Eignung vorzulegen. Außerdem sind von allen Baustoffen und Betriebsstoffen die EG-Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen gemäß GefStV vorzulegen. Der AN hat den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe entsprechend den DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Stoffe das Gütezeichen einer anerkannten Güteschutzgemeinschaft tragen. Es sind ausschließlich FCKW-freie Baustoffe zugelassen. Die Verwendung von Baustoffen, die gesundheitsschädigende Stoffe enthalten, ist unzulässig. Die entsprechenden Nachweise sind der Objektüberwachung vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen. Die Objektüberwachung des AG behält sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffen Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung untersuchen zu lassen. 3.7. Herstellerrichtlinien Stoffe und Bauteile, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellerwerkes bestehen, sind nach diesen Vorschriften einzubauen. 3.8. Nachträge Werden nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Leistungen vom Auftragnehmer verlangt, wird der Auftragnehmer unverzüglich, vor Ausführung der Leistungen ein Nachtragsangebot einreichen. Für alle Nachtragsangebote gilt als vereinbart, dass das Preisgefüge des Hauptauftrags zur Anwendung kommt. Werden Leistungen vom Auftragnehmer ohne schriftliche Bestätigung des Auftraggebers oder der Objektüberwachung erbracht, kann der Auftraggeber unter Zugrundelegung entsprechender Positionen des Hauptauftrags die Vergütung einseitig festsetzen oder die Leistungen ablehnen. 3.9. Abrechnung der Leistungen Die Abrechnung erfolgt soweit nicht anders vereinbart nach örtlichem Aufmaß und ist logisch nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses geordnet aufzustellen. Mengen und Ansätze, die nicht durch den Auftragnehmer nachgewiesen werden können, sind nicht vergütungsfähig. 3.10. Schutzmaßnahmen Vor Beginn der Arbeiten sind angrenzende Bauteile nachhaltig und ohne Beschädigung vor Verunreinigung zu schützen. Durch Nichtbeachtung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Alle Bauteile sind bis zur Abnahme vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Verschmutzte Bauteile sind sofort und ohne Aufforderung sachgerecht zu reinigen. Kosten für die Wiederherstellung und Reinigung von beschädigten und verschmutzten Konstruktionen der zu erhaltenen Bausubstanz gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat für die Dauer der Bauausführung auch alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Baubereich zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung des Baubereiches. Die Beseitigung und fachgerechte Entsorgung der Schutz- und Verpackungsmaterialien ist Sache des Auftragnehmers. Beim Umbau mit wassergefährdenden Stoffen (Benzin, Diesel o.ä.) für den Baustellenbetrieb ist besondere Sorgfalt anzuwenden. Die Betankung darf nicht innerhalb der Baugrube vorgesehen werden. Fahrzeuge und Baumaschinen, die Kraftstoff- und/ oder Ölverluste aufweisen, sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Falls erforderlich, sind sie gegen Tropfverluste zu sichern. 3.11. Schuttentsorgung/ Baureinigung Nicht wiederverwendbares Material ist als Abfall zu behandeln. Der Auftragnehmer hat während der gesamten Ausführungszeit für die Beseitigung und Abfuhr seines anfallenden Bauschuttes und anderer Abfälle zu sorgen und aufzukommen. Zwischenlagern und Vorsortieren von Abfallmaterial auf der Baustelle ist nicht vorgesehen. Der vom Auftragnehmer verursachte Schutt ist täglich zu beseitigen. Die freie Lagerung von Schutt im Gebäude und im Außenbereich ist nicht gestattet. Die gültigen Ver- und Anordnungen, Abfallgesetze und Hinweise der Umweltbehörden zur Trennung von Schutt- , Abfall- und Reststoffen sind einzuhalten. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist nachzuweisen. Die Baustelle und der Baubereich sind stets in besenreinem Zustand zu halten. Ferner sind durch ausfahrende Fahrzeuge des AN verunreinigte Gehwege, Straßen und Zufahrten sofort zu reinigen. 3.12. Messarbeiten Sämtliche erforderliche Messarbeiten sind vom Auftragnehmer selbst zu leisten. Die wesentlichen Messpunkte werden vom Auftragnehmer gesetzt und für die Dauer der Bauzeit durch diesen befestigt und gesichert sowie nach Abschluss der Arbeiten und Aufforderung durch die Objektüberwachung durch den Auftragnehmer beseitigt. Beschädigungen oder Verlust von bauseitigen Höhenmarken durch Leistungen Dritter werden zu Lasten des Verursachers ausschließlich durch den Auftragnehmer korrigiert. 3.13. Abnahmen Die förmliche Abnahme ist vom Auftragnehmer mit der Frist von zwei Wochen zum Abnahmetermin schriftlich zu beantragen. Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen usw. von staatlichen und hierfür bestimmten Stellen für diejenigen Anlagen, die einer solchen Abnahme bedürfen, sind bis zur Abnahme der Vertragsleistungen vorzulegen. Die Abnahme mit dem Auftraggeber/ Übergabe an den Auftraggeber wird grundsätzlich nur einmal durchgeführt. Ist auf Grund der Anzahl der Mängel eine Abnahme nicht möglich, gehen sämtliche dadurch erforderlichen zusätzlichen Abnahmebegehungen einschließlich der anfallenden Ingenieurkosten auf Auftraggeber-Seite zu Lasten des Auftragnehmers. Eine Abnahme durch Übergabe der erbrachten Leistung an ein Folgegewerk ist ausgeschlossen. Nach der Fertigstellung der Leistungen muss der Auftragnehmer die Baustelle spätestens zwei Wochen nach Aufforderung räumen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben. 3.14. Nachweise Der Auftragnehmer ist verpflichtet brandschutztechnischen Nachweis/ Zulassungen sowie Produktdatenblätter der verwendeten Bauprodukte der Objektüberwachung vor Ausführung der betreffenden Leistungen vorzulegen. 3.15. Beschädigungen und Verunreinigungen Der Auftragnehmer hat Beschädigungen und Verunreinigungen an Bauteilen anderer Gewerke unverzüglich schriftlich der Objektüberwachung zu melden. Gleiches gilt für Beschädigungen und Verunreinigungen an den eigenen Leistungen des Auftragnehmers, verursacht durch andere Gewerke. Die Baustelle ist sauber zu halten, Verunreinigungen, Materialreste, Verpackungen etc. sind unverzüglich, spätestens zum Tagesarbeitsende zu beseitigen und zu entsorgen. Diese Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei Nichtbeachtung behält sich der Auftraggeber die Ausführung einer Ersatzvornahme vor. 3.16. Brandschutz Bei gefährlichen Arbeiten des Auftragnehmers im Hinblick auf Feuer, Hitze, Rauch und Funkenflug wird der Auftragnehmer eine Brandwache und Berücksichtigung der allgemeinen und gegebenenfalls anzuwendenden besonderen Brandschutzbestimmungen stellen und ausrüsten. Die Kosten dafür sind einzukalkulieren. 3.17. Lärmimmission Bei der Ausführung der Arbeiten sind - soweit erforderlich - die notwendigen Maßnahmen zur Schallabschottung zu ergreifen, damit die Immissionswerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm), Punkt 3.1.1 f) tagsüber 45 dB(A) nicht überschritten werden. Auf eine geräusch- und erschütterungsarme Ausführung ist zu achten. Nicht vermeidbare erschütterungsintensive Arbeiten sind zeitlich und örtlich mit der Objektüberwachung mindestens 4 Werktage vor Ausführung der Arbeiten abzustimmen. Zusätzlich können durch den Auftraggeber die Betriebszeiten abweichend von den allgemeinen Arbeitszeiten beschränkt werden. 3.18. Staubimmission Bereiche der Baustelle werden von in Betrieb befindlichen Gebäudeteilen, sowie von benachbarten Grundstücken durch Staubschutzwände abgetrennt. Es ist jedoch auf eine besonders staubarme Ausführung der Arbeiten zu achten. Dies betrifft hauptsächlich die Demontagearbeiten sowie das Anmischen von Baustoffen (Mörtel, Gips etc.). Gegebenenfalls sind geeignete Absaugeinrichtungen mit Sauggutbehälter einzusetzen. Die Reinigung von Arbeitsbereichen im Gebäude hat in jedem Fall durch Absaugen, in keinem Fall durch Fegen zu erfolgen. Das Umladen von Schuttcontainern auf dem Baustellengelände ist aus Emissionsschutzgründen nicht zulässig. 4. Baustelleneinrichtung 4.1. Baustelleneinrichtung Parallel zu den Erdgeschossmaßnahmen findet eine Dachaufstockung über alle drei Gebäudeteile statt, deren übergeordnete Baustelleneinrichtung zwingend mitgenutzt werden muss. Alle Logistik- und Nutzungszeiten sind eng mit der dortigen Bauleitung abzustimmen; eigene Doppelaufstellungen von Infrastruktur sind unzulässig. 4.2. Hilfsmittel Sämtliche für die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers benötigten Geräte, Hilfsmittel, Hebezeuge, Betriebsstoffe etc. sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers. 4.3. Beleuchtung Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers. 4.4. Lagerflächen Die Lagerfläche ist auf dem Grundstück begrenzt. Die Lieferung erfolgt hauptsächlich in Tagesrationen. Die Auftragnehmer sind daher angehalten, ihre gewerkespezifisch erforderlichen Lager- und Aufstellflächen auf ein Minimum zu beschränken. Der erforderliche Flächenbedarf/Standort ist mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern abzustimmen und bei der Bauleitung des Auftraggebers rechtzeitig zur Prüfung und Genehmigung anzumelden. Lagerflächen im Gebäude sind nur für Material zulässig, das täglich verbaut wird. Sonstige Lagerung ist nur in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung des AG zulässig, wenn der Bauablauf nicht gestört wird. Die vom Auftragnehmer benutzten Flächen (Sämtliche Lager, Arbeits- und Transportflächen) müssen mit dem Ende der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzt werden und in gereinigtem Zustand dem Auftraggeber wieder übergeben werden. Verunreinigte Räume, Gehwege, Straßen, Rinnen und Einläufe sind zu reinigen. Treten bei der Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellter Anlagen und Grundstücke an diesen durch Verschulden des Auftragnehmers Schäden auf, so gehen sie zu dessen Lasten. Die Beschädigungen sind zu beheben. 4.5. Hebezeuge Kräne und sonstige Hebeeinrichtungen werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt. 4.6. Medienleitungen Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen von den Anschlusspunkten der Medienversorgung der Baustelleneinrichtung für die Baudurchführung zählt zur Baustelleneinrichtung des Auftragnehmer. 4.7. Verschmutzung Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen. Diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 4.8. Werbung Firmenschilder, Werbeschilder und andere Werbemittel dürfen im Baubereich nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers angebracht werden. Auch die Gerüstflächen- oder Fassadenflächen dürfen nicht zu Werbezwecken vermietet werden, dies steht allein dem Auftraggeber zu. Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden. 5. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, gültig für Los 1 und 2
Anlagenverzeichnis, gültig für Los 1 und 2 Ausführungsplanung Architektur Allgemein Planliste: CEG.5.A._Index B Grundrisse Übersichtsplan: CEG.5.A.GR.EG_Index A Einheit 1: CEG.5.A.GR.E1_Index B Einheit 2: CEG.5.A.GR.E2_Index B Einheit 3: CEG.5.A.GR.E3_Index B Einheit 4: CEG.5.A.GR.E4_Index B Einheit 5: CEG.5.A.GR.E5_Index B Sanitärplanungen Einheit 1, 1.3: CEG.5.A.SA.1_Index A Einheit 2, 2.5: CEG.5.A.SA.2_Index A Einheit 3, 3.2: CEG.5.A.SA.3_Index A Einheit 4 ,4.3: CEG.5.A.SA.4_Index A Einheit 5, 5.3: CEG.5.A.SA.5_Index A Details: Hauseingang Einheit 4: CEG.5.A.DT.01_Index A Hauseingang Einheit 5: CEG.5.A.DT.02_Index A Kunststofffenster F-3.2-N Einheit 3: CEG.5.A.DT.03_Index A Wohnungstrennwand F90: CEG.5.A.DT.04_Index B Türöffnung Mauerwerk Einheit 2: CEG.5.A.DT.05_Index A Rückbau Rabitzwand Einheit 3: CEG.5.A.DT.06_Index A Trennwände Einheit 4: CEG.5.A.DT.07_Index A Podest Einheit 1: CEG.5.A.DT.08_Index A Listen: Leitprodukte: CEG.5.A.LI.PR_Liste Produkte Fenster- und Außentüren: CEG.5.A.LI.FE_Index A Innentüren: CEG.5.A.LI.TÜ_Index A Bauablaufplan: CEG.Bauablaufplan Fotodokumentation: CEG.5.Fotodokumentation Statik: CEG.5.Statik Brandschutz: CORI 56_BS_20260624
Anlagenverzeichnis, gültig für Los 1 und 2
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
Hinweis Baustelleneinrichtung Koordination Dachaufstockung Parallel ist eine Dachaufstockung über alle drei Gebäudeteile (Vorderhaus, Seitenflügel, Quergebäude) geplant. Die übergeordnete Baustelleneinrichtung wird über das Projekt der Dachaufstockung organisiert. Die Infrastruktur (Baustrom, Bauwasser, Container, WC, Gerüst etc.) ist zwingend mit diesem Großprojekt zu teilen. Alle Logistik- und Nutzungszeiten sind eng mit der Bauleitung der Dachaufstockung abzustimmen. Doppelaufstellungen sind unzulässig. Bauwasser & Baustrom: Die Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom befinden sich im zweiten Hinterhof. Die physische Mitnutzung dieser Anschlüsse ist für den Auftragnehmer des EG-Umbaus gewährleistet. Die Installation von separaten Zwischenzählern ist nicht erforderlich. Die Kosten für Baustrom und Bauwasser werden zentral bereitgestellt. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt pauschal über die im Deckblatt definierten Abzüge von je 0,1 % der Nettoabrechnungssumme. Sanitäreinrichtungen: Es wird kein separates Baustellen-WC für die Erdgeschossarbeiten gestellt. Das Baustellen-WC des Dachaufstockungsprojekts ist gemeinschaftlich zu nutzen und in Funktion zu erhalten. Logistik und Transporte: Der gesamte Materialtransport (Zufuhr Baustoffe, Abfuhr Abbruchgut) erfolgt über die beiden vorhandenen Hinterhöfe. Stellplätze für Container oder Materiallagerungen im Hofbereich sind zwingend vorab mit der Bauleitung und der Logistikleitung der Dachaufstockung abzustimmen, um gegenseitige Behinderungen auszuschließen.
Hinweis Baustelleneinrichtung
01.__.__.0001 Baustelleneinrichtung Einrichten, Vorhalten und Räumen der eigenen Baustelle unter Berücksichtigung der beschriebenen Mitnutzung der Haupt-Infrastruktur. Das Einrichten und Vorhalten über die gesamte Leistungszeit, einschl. aller Betriebskosten sowie Beräumen der Baustelle und Wiederherstellen des Geländes und Entfernen von Verunreinigung, inkl. aller erforderlichen Einrichtungen, Geräte, Hilfsmittel und Maschinen. Die Baustelleneinrichtung umfasst insbesondere: - An- und Abtransport von Handwerkszeugen, Leitern Kleingeräten - Verteilung von Baustrom / Bauwasser / Bauabwasser von der Entnahmestelle bis in die Einheiten - Baustellenbeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung - personeller Aufwand für die logistische Abstimmung mit der Bauleitung der Dachaufstockung - tägliche Besenreinigung des eigenen Arbeitsbereichs. - Sicherungs- und Schutzmaßnahmen - notwendige Beschilderungen - Vormontageplätze, Arbeitsplätze für technologische Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl. - Absperrungen - provisorische Einhausungen für eigene Bereiche Aufgrund der extrem beengten Platzverhältnisse im Hof ist eine Materiallagerung primär innerhalb der EG-Einheiten vorzunehmen. Sollte in Abstimmung mit der Logistikleitung der Dachaufstockung eine temporäre Außenlagerung stattfinden, ist diese zwingend auf Paletten/Kanthölzern auszuführen, vollflächig und windsicher mit Schwerlastplanen abzudecken und täglich von Verpackungsmüll zu befreien. Der Aufwand hierfür ist in diese Pauschale einzukalkulieren. Zufahrt Breite:ca. 2,3 m Höhe: ca. 2,4 m 1. Hinterhof: ca. 208 m²  inkl. Fahrradständerflächen und Müllplatz 2. Hinterhof: ca. 388 m²
01.__.__.0001
Baustelleneinrichtung
1.00
St
01.__.__.0002 Bauteilschutz durch Abkleben Schutz angrenzender Bauteile über VOB/C DIN 18363 hinaus (z.B. Fenster, Türen, Zarge). Ausführung durch blasenfreies Abkleben mit UV-beständigem Klebeband und reißfester Folie. Die Schutzmaßnahmen sind während der gesamten Bauzeit funktionsfähig zu erhalten. Inkl. rückstandslosem Entfernen und Entsorgen nach Anweisung der Bauleitung.
01.__.__.0002
Bauteilschutz durch Abkleben
150.00
01.__.__.0003 Bodenschutz für Arbeitsbereiche Liefern, fachgerechtes Verlegen und rückbaufertiges Vorhalten eines robusten Bodenschutzes ausschließlich innerhalb der EG-Arbeitsbereiche (Einheiten 1, 3, 4, 5). Der Bodenschutz für die äußeren Zufahrten und Höfe wird über das Parallelprojekt gestellt und ist vorhanden. Schutz der Bestandsböden/Estriche in den Einheiten mittels starkem Schutzvlies (min. 300 g/ m² ) oder Milchtütenkarton. Stöße überlappend verlegen und mit rückstandsfreiem Klebeband fixieren. Nach Abschluss der Arbeiten rückstandsfrei entfernen und entsorgen.
01.__.__.0003
Bodenschutz für Arbeitsbereiche
195.00
02 Abbruch und Entsorgung
02
Abbruch und Entsorgung
Vorbemerkung Alle Einheitspreise beinhalten den fachgerechten Ausbau, Staubschutz, innerbetrieblichen Transport und vollständigen Abtransport von der Baustelle. Die Entsorgungslogistik hat bevorzugt über Schuttsäcke (Big Bags) und direkte Abfuhr zu erfolgen. Die Gestellung von Containern im öffentlichen Straßenraum ist zu vermeiden. Sollte ein Container zwingend erforderlich sein, ist die behördliche Sondernutzungserlaubnis sowie die Halteverbotszone rechtzeitig bauseits abzustimmen. Die Abrechnung der Entsorgungsgebühren erfolgt nach tatsächlicher nachgewiesener Menge (t / m³ ) auf Basis der Wiegeschiene. Wichtiger Hinweis: Im Bereich der Einheit 1 befinden sich bereits demontierte Türblätter aus dem Bestand. Diese sind vom Auftragnehmer für die Dauer der Bauzeit wirksam vor Staub, Feuchtigkeit und Beschädigung zu schützen und trocken zwischenzulagern. Ein ausgewähltes Türblatt ist für die Aufarbeitung und den Wiedereinbau als Wohnungseingangstür ET-2-A in Einheit 2 zu verwenden.
Vorbemerkung
02.01 Wandabbruch
02.01
Wandabbruch
02.02 Oberflächenrückbau
02.02
Oberflächenrückbau
02.03 Demontage Fenster und Türen
02.03
Demontage Fenster und Türen
02.04 weitere Abbrucharbeiten
02.04
weitere Abbrucharbeiten
02.05 Entsorgung
02.05
Entsorgung
03 Rohbauarbeiten
03
Rohbauarbeiten
Vorbemerkung Technische Grundlagen und Normen Die Ausführung aller Arbeiten hat nach den statischen Vorgaben, den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden DIN-Normen in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen. Insbesondere sind einzuhalten: DIN EN 1996 (Eurocode 6): Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten. DIN EN 1090-1 / -2: Ausführung von Stahltragwerken (Zulassung/Zertifizierung des Betriebs zwingend erforderlich). DIN 18330 VOB/C: Mauerarbeiten. DIN 18335 VOB/C: Stahlbauarbeiten. DIN 1052 - Holzbauwerke DIN EN 338 - Schnittholz, Festigkeitsklassen DIN EN 1995-1-1 (Eurocode 5) - Bemessung und Konstruktion von Holzbauten VOB/C DIN 18334 - Zimmerer- und Holzbauarbeiten Besondere Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers Maßkontrolle vor Ort: Alle Maße (insbesondere lichte Durchgangsmaße für neue Türöffnungen, Höhenlagen und Längen von Stahlträgern) sind vor Beginn der Arbeiten und vor der Materialbestellung vom AN eigenverantwortlich am Bauwerk aufzumessen. Pläne und statische Berechnungen sind auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Örtlichkeiten zu prüfen. Bestehende Leitungen: Vor Beginn von Schlitz-, Stemm-, Abbruch- oder Bohrarbeiten hat der AN eigenständig zu prüfen, ob im Arbeitsbereich Versorgungsleitungen (Elektro, Gas, Wasser, Abwasser) verlaufen. Eventuelle Funde oder Unklarheiten sind der Bauleitung sofort zu melden. Ausführung Stahlbau: Korrosionsschutz: Alle einzubauenden Stahlbauteile sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, mindestens mit einem zweifachen, werkseitigen Korrosionsschutzgrundanstrich (Zinkphosphatbasis) zu liefern. Nach der Montage und dem Verschweißen vor Ort sind Fehlstellen und Schweißnähte fachgerecht nachzuarbeiten. Kraftschlüssiger Verbau: Der Einbau von Stahlträgern zur Lastabfangung hat absolut kraftschlüssig zu erfolgen. Das verbleibende Restspaltmaß zwischen Stahlträgeroberkante und Bestandsmauerwerk ist fachgerecht mit quellfähigem, schrumpffreiem Spezial-Vergussmörtel (PAGEL oder gleichwertig) hohlraumfrei zu unterstopfen bzw. zu verpressen. Die Freigabe erfolgt durch die Objektüberwachung Holzqualität: Alle Vollholzbauteile in KVH Si (Konstruktionsvollholz, sichtbar), Nadelholz Festigkeitsklasse C24 nach DIN EN 338, sofern nicht anders angegeben. Holzfeuchte bei Einbau max. 15 %. Standsicherheitsnachweis: Alle Rohbauarbeiten erfolgen auf Grundlage des Standsicherheitsnachweises des Tragwerksplaners. Die Ausführungsunterlagen sind vor Beginn der jeweiligen Arbeiten der Objektüberwachung vorzulegen. Abweichungen vom Standsicherheitsnachweis bedürfen der schriftlichen Freigabe durch den Tragwerksplaner und die Objektüberwachung. Bedarfspositionen: Die Bedarfspositionen im Abschnitt 03.2 Zimmererarbeiten werden nur nach schriftlicher Freigabe durch Objektüberwachung ausgeführt, nachdem die Voruntersuchung gemäß Pos. 03.2.2 den tatsächlichen Deckenkonstruktionsaufbau festgestellt hat. Der tatsächliche Leistungsumfang kann vom Standsicherheitsnachweis abweichen; Abweichungen werden gemäß VOB/B §2 Abs. 5 als Nachtrag vergütet.
Vorbemerkung
03.01 Mauer- und Stahlbauarbeiten
03.01
Mauer- und Stahlbauarbeiten
03.02 Zimmererarbeiten
03.02
Zimmererarbeiten
04 Trockenbauarbeiten
04
Trockenbauarbeiten
Vorbemerkung Die nachfolgenden technischen Vorgaben, Ausführungsbestimmungen und Schnittstellenregelungen sind fester Bestandteil des Leistungsumfangs und gelten vollumfänglich für alle nachfolgenden Einzelpositionen dieses Kapitels. Die Bieter haben alle hier aufgeführten Nebenleistungen, Logistikschritte, Schutzmaßnahmen und Ausgleichsarbeiten in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Nachträge aufgrund von Bestandsunebenheiten oder Koordinationsaufwänden sind ausgeschlossen. DIN-Normen und Vorschriften Alle Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den Herstellervorschriften und insbesondere folgenden Normen in der jeweils gültigen Fassung auszuführen: DIN 18181: Gipsplatten im Hochbau - Verarbeitung DIN 18180 / DIN EN 520: Gipsplatten DIN 4103-1: Nichttragende innere Trennwände DIN 18168-1: Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken DIN EN 14195: Metallprofile für Unterkonstruktionen von Gipsplattensystemen DIN 18182-1 / DIN 18183-1: Zubehör für die Verarbeitung von Gipsplatten - Profile aus Stahlblech DIN EN 14566 / DIN 18182-2: Mechanische Befestigungsmittel für Gipsplattensysteme / Zubehör für die Verarbeitung von Gipsplatten DIN EN 13162: Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) DIN 4108-10: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden DIN 4102 / DIN EN 13501: Brandschutzverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 18560: Estriche im Bauwesen DIN 18202: Toleranzen im Hochbau Montageablauf und Arbeitsschritte Der grundsätzliche Montageablauf zur Sicherung eines mangelfreien Gewerkeübergangs ist wie folgt einzuhalten: 1. Prüfen und Vorbereiten der Bestandsuntergründe. 2. Einmessen und Höhenprüfung (Aufmaß) der unregelmäßigen Bestandsbauteile. 3. Montage der Unterkonstruktionen (Profile) inkl. aller elastischen Anschlüsse. 4. Schnittstelle TGA: Rohinstallation der Leitungen durch die TGA-Gewerke. 5. Einlegen von Dämmstoffen und ggf. Schließen von Brandschottungen. 6. Ein- oder beidseitige Beplankung, Verspachtelung (Qualitätsstufe nach Vereinbarung, i.d.R. Q2/Q3). Brandschutz Soweit in den Einzelpositionen gefordert, müssen Trockenbauwände eine definierte Brandschutzqualität aufweisen. Es dürfen nur systemgebundene Komponenten (Profile, Platten, Dämmstoffe, Spachtel) eines einzigen Herstellers verwendet werden. Für jede Brandschutzkonstruktion ist dem Bauherrn unaufgefordert ein Übereinstimmungsnachweis (Werksbescheinigung) zu übergeben. Bestandsuntergrund Der Bestand weist unregelmäßige Oberflächen und Toleranzen auf. Die Untergründe gliedern sich wie folgt: Wände: Rohbau-Mauerwerkswand (uneben, teils Altputz). Böden: Bestandsdielen, Decken: Massive Bestandsdecke Ausgleichspflicht Alle Höhenunterschiede, Schiefstellungen und bauteilbedingten Unebenheiten des Bestands sind durch die Unterkonstruktion fachgerecht auszugleichen und einkalkuliert. Besondere Konstruktions- und Anschlussvorgaben Neue Ständerwand: bis an die massive Rohbaudecke hochzuführen. Aufgrund des unregelmäßigen Bestands ist die Höhe vor Ort präzise aufzumessen; der umlaufende Toleranzausgleich ist in die Einheitspreise einzurechnen. Abgehängte Decken: Der Ausgleich von Unebenheiten an den angrenzenden Bestandswänden sowie der fachgerechte, gleitende oder starre Wandanschluss sind auszuführen. Vorsatzschalen (Allgemein): Dienen in Nicht-Sanitärbereichen als Verkofferung für Leitungen und werden bis unter die neue Abhangdecke geführt und dort fachgerecht angeschlossen. Installationsvorwände im Bad (Sanitärbereich): Ausführung als halbhohe Vorwand, Höhe 1,20 m, mit horizontaler oberer Abdeckplatte. Feuchtraumschutz: Verwendung von imprägnierten Gipsplatten (Typ GKBI / H2). Korrosionsschutz: Aufgrund der erhöhten Feuchtigkeitsbelastung im Sanitärbereich sind alle Profile und Befestigungsmittel mit einem erhöhten Korrosionsschutz (gemäß DIN EN 13964, Klasse B oder C) auszuführen. Schnittstelle zu den TGA-Gewerken Das Herstellen von Durchbrüchen und Öffnungen in Trockenbauwänden für Rohr- und Kabeldurchführungen erfolgt durch die jeweiligen TGA-Gewerke. Das anschließende fachgerechte, stabile Schließen der Öffnungen inklusive rauchdichtem Verschluss und Oberflächenspachtelung bis zur geforderten Qualitätsstufe (Q3) ist vollumfänglicher Bestandteil der hiesigen Trockenbaupositionen und einzukalkulieren." Um einen optimalen Arbeitsschritt und minimalen Nacharbeitsaufwand zu garantieren, hat jedoch eine zwingende Absprache und Koordination zwischen dem Trockenbauer und den TGA-Gewerken vor der Schließung/Beplankung der Wände und Decken zu erfolgen.
Vorbemerkung
04.01 Montagewände
04.01
Montagewände
04.02 Öffnungen
04.02
Öffnungen
04.03 Unterdecke
04.03
Unterdecke
04.04 Trockenbau-Podeste (Nass- und Trockenbereich)
04.04
Trockenbau-Podeste (Nass- und Trockenbereich)
05 Fenster und Türen
05
Fenster und Türen
05.01 Bestandssanierung
05.01
Bestandssanierung
05.02 Neue Fenster- und Türelemente
05.02
Neue Fenster- und Türelemente
06 Bodenbelagarbeiten
06
Bodenbelagarbeiten
Vorbemerkung Geltende DIN-Normen und Vorschriften Alle Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den Herstellervorschriften und insbesondere folgenden Normen in der jeweils gültigen Fassung auszuführen: DIN 18365: Bodenbelagarbeiten DIN 18356: Parkett- und Holzpflasterarbeiten (analog für Dielenaufarbeitung) DIN 18202: Toleranzen im Hochbau DIN 18560: Estriche im Bauwesen BEB-Merkblätter: Beurteilung und Vorbereitung von Untergründen (Bundesverband Estrich und Belag) Bestandsbeschreibung & Besondere Leistungsbedingunge n Dielenbestand: Im Objekt befinden sich Bestandsdielenböden, auf denen erhebliche Mengen an alten, zähen Kleberesten haften. Das vollständige, mechanische Entfernen dieser Reste bis auf das gesunde Holz ist in die Schleifpositionen einzukalkulieren. Unbekannter Untergrund nach Dielenrückbau: In den Bereichen, in denen ein Rückbau der Bestandsdielen erfolgt, ist die genaue Beschaffenheit der darunterliegenden Konstruktion im Vorfeld teilweise unbekannt. Je nach Raum kann nach dem Freilegen entweder eine Holzbalkenkonstruktion oder ein Bestandsestrich/Massivuntergrund vorliegen. Prüf- und Meldepflicht: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Untergrund unmittelbar nach dem bauseitigen Dielenrückbau gemeinsam mit der Bauleitung zu sichten. Je nach vorgefundener Situation ist die entsprechende technische Vorbereitung (Pos. 07.02.1 - Pos. 07.02.3) in Abstimmung mit der Bauleitung auszuführen und abzurechnen. Sauberkeit, Reinigung & Prüfpflichten Beginn jeglicher Bodenbelagsarbeiten hat der Auftragnehmer den Untergrund von grobem Schutt, Staub und losen Teilen zu reinigen. Nach jedem einzelnen Arbeitsvorgang (z. B. nach dem Schleifen, nach dem Fräsen, vor dem Grundieren und vor dem Spachteln) ist der Arbeitsbereich gründlich abzusaugen. Prüfpflicht: Der Auftragnehmer hat den Untergrund vor Arbeitsbeginn gemäß DIN 18365 auf Belegreife, Festigkeit, Ebenheit und Feuchtigkeit (insb. CM-Messung bei Estrich-Bestandsteilen) zu prüfen. Bedenken sind unverzüglich schriftlich anzumelden.
Vorbemerkung
06.01 Aufarbeiten Dielenboden Bestand
06.01
Aufarbeiten Dielenboden Bestand
06.02 Vorbereitungsarbeiten
06.02
Vorbereitungsarbeiten
06.03 Verlegung Linoleum
06.03
Verlegung Linoleum
07 Fliesenarbeiten
07
Fliesenarbeiten
Vorbemerkung Alle Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den Herstellervorschriften und insbesondere folgenden Normen in der jeweils gültigen Fassung auszuführen: DIN 18157: Ausführung von Bekleidungen und Belägen im Dünnbettverfahren DIN 18534: Abdichtung von Innenräumen (Teil 1 bis 6) - Wichtig für Nassräume DIN 18202: Toleranzen im Hochbau DIN 18352: VOB/C - Fliesen- und Plattenarbeiten ZDB-Merkblätter: Verbundabdichtungen (AIV) und Bewegungsfugen in Fliesenbelägen Untergrund: Bodenflächen: Der Untergrund wurde bereits im Zuge der Vorbereitungsarbeiten mechanisch vorbearbeitet, grobgereinigt und grundiert. Wandflächen: Die Wandflächen bestehen aus freigelegten Bestandsmassivwänden (Mischmauerwerk/Altputz) sowie neu gestellten Trockenbauwänden und Vorsatzschalen Verbindlichkeit der Fachplanungen: Alle Fliesenarbeiten an Wand und Boden haben zwingend gemäß der aktuellen Sanitärplanung und Elektroplanung zu erfolgen. Diese Pläne sind dem Handwerker vor Ausführungsbeginn bauseits zur Verfügung zu stellen. Ausführungsqualität: Alle flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen (an Wand und Boden) sind zwingend zweilagig, hohlraum- und fehlstellenfrei im Systemauftrag auszuführen. Die beiden Schichten sind zur optischen Schichtdickenkontrolle in zwei deutlich voneinander abgesetzten Kontrastfarben aufzubringen. Flächenbegrenzung Wand: Die Verbundabdichtung an den Wänden ist streng auf die spritzwasserbelasteten Zonen innerhalb des festgelegten Fliesenspiegels zu begrenzen. Wandflächen außerhalb des Fliesenspiegels, die einen malermäßigen Anstrich erhalten, dürfen nicht überstrichen/abgedichtet werden. Flächenbegrenzung Boden: Der Bodenbereich im Badezimmer ist vollflächig (inkl. des bauseitigen Trockenbau-Duschpodests) abzudichten. An den aufgehenden Wänden ist die Abdichtung mindestens 15 cm hochzuführen. Bei nicht gefliesten Wandabschnitten ist die Abdichtungshöhe exakt auf die Oberkante der späteren Sockelfliese zu begrenzen. Fliesenspiegel und Startpunkte: Der exakte Startpunkt des Fliesenrasters, die Symmetrieachsen sowie die Ober- und Außenkanten des Fliesenspiegels sind vor Arbeitsbeginn anhand der Pläne einzumessen und verbindlich mit der Objektüberwachung abzustimmen. Armaturen und Geräteanschlüsse: Sämtliche Positionen von Sanitärobjekten, Unterputz- und Aufputzarmaturen, sowie alle Wasseranschlüsse und Elektro-Auslässe sind vor dem Verlegen der Fliesen auf ihre exakte Übereinstimmung mit dem Fliesenraster zu prüfen. Schnittstellen TGA: Die Koordination mit den Gewerke TGA (bzgl. Lage der Armaturen, Montageelemente und Revisionsöffnungen) ist Eigenleistung des Auftragnehmers. Der AN hat Aussparungen, Bohrungen und Durchführungen präzise und rissfrei so herzustellen, dass nachfolgende Abdeckungen (z. B. Rosetten von Armaturen oder Rahmen von Schaltern/Steckdosen) die Fliesenöffnungen vollständig und sauber verdecken. Kalkulationshinweis Reinigung: Vor jedem einzelnen Arbeitsschritt (z. B. vor dem Spachteln, vor dem Auftrag der Abdichtung, vor dem Kleberauftrag) hat der Auftragnehmer den Untergrund intensiv mechanisch zu reinigen und abzusaugen. Die Kosten hierfür sind zwingend in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Anforderung Abdichtung (DIN 18534): In spritzwasserbelasteten Bereichen (z. B. Dusche, Badewanne, bodengleiche Abläufe) ist eine lückenlose Verbundabdichtung im System aufzubringen. Alle Systemkomponenten (Dichtbänder, Manschetten, Flüssigfolie) müssen vom selben Hersteller stammen.
Vorbemerkung
07.__.__.0001 Untergrundvorbereitung Wandflächen Vorbereiten der unterschiedlichen Wandflächen zur Aufnahme der Fliesen bzw. Abdichtung. Entfernen von losen Putzteilen, Graten und Spachtelresten. Gründliches Absaugen der Wandflächen. Aufbringen einer auf den jeweiligen Untergrund abgestimmten System-Grundierung zur Regulierung des Saugverhaltens. Einheit 1, 1.3 WC Einheit 3, 3.2 Bad Einheit 4, 4.3 Bad Einheit 5, 5.3 Bad
07.__.__.0001
Untergrundvorbereitung Wandflächen
42.00
07.__.__.0002 Verbundabdichtung, Wand Liefern und Aufbringen einer flüssig zu verarbeitenden System-Verbundabdichtung an den spritzwasserbelasteten Wandflächen innerhalb des festgelegten Fliesenspiegels gemäß Sanitärplanung. Inkl. fachgerechtem Einarbeiten von System-Dichtbändern in allen Wandinnenecken sowie systemgeprüften Dichtmanschetten an allen Sanitär- und Elektro-Rohrdurchführungen bzw. Unterputzdosen innerhalb der abzudichtenden Zonen. Einheit 1, 1.3 WC Einheit 3, 3.2 Bad Einheit 4, 4.3 Bad Einheit 5, 5.3 Bad
07.__.__.0002
Verbundabdichtung, Wand
42.00
07.__.__.0003 Verbundabdichtung, Boden Liefern und Aufbringen einer lückenlosen Verbundabdichtung auf den Bodenflächen des Sanitärraums Fachgerechtes und absolut wasserdichtes Einbinden des Abwasser-Bodenablaufs unter Verwendung der systemzugehörigen, flexiblen Boden-Dichtmanschette. Die Manschette ist hohlraumfrei in die flüssige Abdichtung einzubetten und an den Flansch des Entwässerungselements anzuschließen. Einheit 1, 1.3 WC Einheit 3, 3.2 Bad Einheit 4, 4.3 Bad Einheit 5, 5.3 Bad
07.__.__.0003
Verbundabdichtung, Boden
17.00
07.__.__.0004 Verlegen von Wandfliesen, 10 x 10 cm W20 Liefern und fachgerechtes Verlegen von Wandfliesen im Dünnbettverfahren, gemäß Sanitärplanung CEG.5.A.SA.4, CEG.5.A.SA.5 Fliesenfabrikat: Villeroy und Boch pro Architectura 10 x 10 cm, C311 Cream White Oberflächen W20 Fliesenflächen verfugen mit hydraulisch schnell erhärtendem, kalkschleierfreiem und flexiblem Fugenmörtel mit wasser- und schmutzabweisenden Eigenschaften sowie erhöhten Schutz gegen mikrobiellen Befall. Spezifikation CG2 WA gemäß DIN EN 13888. Fugenfarbe Mörtel und Silikon: Sopro Manhattan 77 Inkl. aller erforderlichen exakten Bohrungen und Schnitte für Armaturen, Geräteanschlüsse, Steckdosen und Schalterkombinationen. Einheit 4, 4.3 Bad Einheit 5, 5.3 Bad
07.__.__.0004
Verlegen von Wandfliesen, 10 x 10 cm W20
25.00
07.__.__.0005 Verlegen von Wandfliesen, 5 x 5 cm W21 gemäß CEG.5.A.SA.1 und CEG.5.A.SA.3 mit Fliesenfabrikat: Villeroy und Boch pro Architectura 5 x 5 cm, C311 Cream White Oberflächen W21 Einheit 1, 1.3 WC Einheit 3, 3.2 Bad
07.__.__.0005
Verlegen von Wandfliesen, 5 x 5 cm W21
H
20.00
07.__.__.0006 Verlegen von Bodenfliesen, 10 x 10 cm B20 Liefern und fachgerechtes Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren. Fliesenfabrikat: Villeroy und Boch pro Architectura 10 x 10 cm, R10B C311 Cream White Oberflächen B20 Fliesenflächen verfugen mit hydraulisch schnell erhärtendem, kalkschleierfreiem und flexiblem Fugenmörtel mit wasser- und schmutzabweisenden Eigenschaften sowie erhöhten Schutz gegen mikrobiellen Befall. Spezifikation CG2 WA gemäß DIN EN 13888. Fugenfarbe Mörtel und Silikon: Sopro Manhattan 77 Sockelleiste: gleiche Fliese Inkl. fachgerechter Einarbeitung des Gefälles zu den Bodenabläufen/Duschringen Einheit 4, 4.3 Bad Einheit 5, 5.3 Bad
07.__.__.0006
Verlegen von Bodenfliesen, 10 x 10 cm B20
10.00
07.__.__.0007 Verlegen von Bodenfliesen, 5 x 5 cm B21 mit Fliesenfabrikat: Villeroy und Boch pro Architectura 5 x 5 cm, R10B C311 Cream White Oberflächen B21 Einheit 3, 3.2 Bad
07.__.__.0007
Verlegen von Bodenfliesen, 5 x 5 cm B21
H
8.00
07.__.__.0008 Anschluss- und Bewegungsfugen schließen Herstellen von dauerelastischen Anschluss- und Bewegungsfugen an allen Wand/Wand- und Wand/Boden-Übergängen sowie an Anschlüssen sanitären Einbauteilen. Ausführung mit pilzhemmend (fungizid) eingestelltem Sanitärsilikon, farblich passend zur zementären Fugenfarbe. Verarbeitung eines Systemmaterials, z. B. Sopro Keramik Silikon Manhattan 77 oder gleichwertig. Fugen fachgerecht reinigen, hinterfüllen (wo erforderlich) und hohlraumfrei herstellen.
07.__.__.0008
Anschluss- und Bewegungsfugen schließen
88.00
m
08 Maler- und Stuckarbeiten
08
Maler- und Stuckarbeiten
Vorbemerkung Alle Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den Herstellervorschriften und insbesondere folgenden Normen in der jeweils gültigen Fassung auszuführen: DIN 18363: VOB/C - Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen DIN EN 13300: Qualitätsstufen für Wand- und Deckenfarben (Nassabrieb, Deckvermögen) BFS-Merkblätter: Insbesondere Merkblatt Nr. 12 (Schnittstelle Trockenbau/Maler) und Nr. 20 (Putze) DIN 18202: Toleranzen im Hochbau Untergrund: Wandflächen Trockenbau: Neue Trockenbauwände und Vorsatzschalen (Regelbereich sowie imprägnierte Platten im Nassraum), bauseitig ausgeführt in der Oberflächengüte Q3. Wandflächen Bestand: Freigelegte Rohbauwände (massives Mischmauerwerk, Altputz) mit Fehlstellen, Putzausbrüchen und Unebenheiten. Deckenflächen Bestand mit Stuck: Historische Rohbaudecke mit erhaltenswerten Putz- und Stuckelementen (Gesimse, Rosetten), teils mit alten Farbschichten. Deckenflächen Bestand massiv: Massive Beton- oder Putzdecken mit groben Fehlstellen, Rissen und Kiesnestern. Ausführungsanforderungen: Nassraum (Bad und WC): Alle nicht gefliesten Wand- und Deckenflächen im Bad erhalten eine feuchtigkeitsbeständige, schimmelpilzhemmende Beschichtung, mindestens Nassabriebklasse 2 (scheuerbeständig) nach DIN EN 13300. Regelbereiche (Trockenbau/Decken): Beschichtung mit hochwertigen, stumpfmatten Dispersionen oder Abdeckfarben auf Silikatbasis (lösemittel- und weichmacherfrei). Herstellervorgaben: Grundsätzlich sind die Ausführungsanweisungen und/oder die Technischen Merkblätter der jeweiligen Materialhersteller genauestens zu beachten und einzuhalten.
Vorbemerkung
08.01 Malerarbeiten, Wand
08.01
Malerarbeiten, Wand
08.02 Malerarbeiten, Decken
08.02
Malerarbeiten, Decken
08.03 Stuckarbeiten
08.03
Stuckarbeiten
09 Haustechnik
09
Haustechnik
Vorbemerkung Gegenstand dieses Abschnitts ist die vollfunktionsfähige, betriebsbereite Neuinstallation und Teilsanierung der Gewerke Sanitär, Heizung und Elektro für insgesamt 4 Einheiten im Erdgeschoss. Die Leistungen verstehen sich inklusive aller Zuleitungen ab den Hauptübergabepunkten/Steigesträngen des Gebäudes, sämtlicher Schlitz- und Stemmarbeiten im Mauerwerk (soweit nicht über Trockenbau gelöst), der brandschutzkonformen Abschottung bei Bauteildurchdringungen sowie der anschließenden Inbetriebnahme und Einregulierung. Der komplette Rückbau, das Herausreißen sowie die Entsorgung der alten Rohrleitungen, Heizkörper (sofern nicht zur Wiederverwendung markiert) und Elektrokabel werden vorab über das Gewerk Abbruch/Rückbau ausgeführt. Die zur Wiederverwendung vorgesehenen Bestands-Heizkörper werden bauseitig (gemäß Abbruch-Kapitel) demontiert und vor Ort zwischengelagert. Die Leistungen in diesem Kapitel umfassen die Übernahme ab Zwischenlager, die technische Aufbereitung und die Neumontage. Die Leistungen in diesem Kapitel beginnen auf einer besenreinen Baustelle ab den vorhandenen Hauptübergabepunkten, Zählerplätzen bzw. freigelegten Steigesträngen des Gebäudes. Verpflichtung zur eigenständigen Fachplanung und Freigabe Auf Basis der vorliegenden Ausführungsplanung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer (AN) eine eigenständige, vollständige und ausführungsreife TGA-Fachplanung (Gewerke Heizung, Elektro, Sanitär) zu erstellen. Diese umfasst u. a. die raumweise Heizlastberechnung, Rohrnetz- und Kabeldimensionierungen sowie Schlitz- und Durchbruchspläne. Wichtiger Projektablauf: Die vom AN erstellte Fachplanung ist vor Materialbestellung und vor Ausführungsbeginn zwingend der Objektüberwachung (Architekturbüro INTO STORIES) zur schriftlichen Prüfung und Freigabe vorzulegen. Ohne diese Freigabe darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ausführungsstandards nach Einheiten Regulärer Standard: Einheit 1, 3 Milieuschutz nach RAL-RG 678 max. Ausstattungswert 2: Einheit 4 und 5. Die Auflagen der Erhaltungssatzung sind zwingend einzuhalten. Normen und Vorschriften Die Ausführung hat nach den anerkannten Regeln der Technik, den Richtlinien der örtlichen Versorgungsunternehmen sowie den geltenden Gesetzen zu erfolgen. Insbesondere sind folgende Normen und Vorschriften in der jeweils aktuell gültigen Fassung (Stand 2026) zwingend einzuhalten: Allgemein & Schallschutz: DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau GEG 2024/2026 Gebäudeenergiegesetz Gewerk Sanitär : DIN 1988: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen DIN EN 806: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen DIN EN 12056: Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden TrinkwV: Trinkwasserverordnung Gewerk Heizung: DIN EN 12828: Heizungsanlagen in Gebäuden - Planung von Warmwasser-Heizungsanlagen DIN 18380 VOB/C - Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen DIN EN 442: Radiatoren und Konvektoren (Prüfung und Leistung von Heizkörpern). DIN EN 15316 - Heizungsanlagen in Gebäuden DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden VDI 2035: Vermeidung von Schäden in Warmwasserheizungsanlagen - Steinbildung und Korrosion Gewerk Elektro: DIN VDE 0100: Reihe Errichten von Niederspannungsanlagen, insb. Teil 701 für Räume mit Badewanne oder Dusche DIN 18015-1: Elektrische Anlagen in Wohngebäuden TAB: Technische Anschlussbedingungen des örtlichen Verteilungsnetzbetreibers Regelung zu Leitprodukten Die in den nachfolgenden Positionen genannten Herstellernamen und Typenbezeichnungen (z. B. Duravit, JUNG, Stiebel Eltron, Heimeier etc.) definieren den qualitativen, funktionalen und gestalterischen Mindeststandard (Leitprodukte) des Bauherrn. Sofern im Text nicht explizit als "zwingende Vorgabe" (kein alternatives Fabrikat zulässig) deklariert, gilt für alle Produktangaben der rechtliche Zusatz "oder gleichwertig". Bietet der Auftragnehmer ein alternatives Produkt an, hat er die vollständige Gleichwertigkeit bezüglich Funktion, Design/Haptik, technischer Parameter und Langlebigkeit im Angebot schriftlich nachzuweisen. Jede Abweichung von den Leitprodukten ist der Bauleitung vor der Materialbestellung zwingend zur schriftlichen Bemusterung und Freigabe vorzulegen. Eigenmächtige Änderungen des GU führen zu einem sofortigen Baustopp der betroffenen Komponente und Rückbaupflicht.
Vorbemerkung
09.01 Sanitär
09.01
Sanitär
09.02 Heizungsinstallation
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Heizungsinstallation
09.03 Elektroinstallation
09.03
Elektroinstallation
10 Schlussreinigung
10
Schlussreinigung
10.__.__.0001 bezugsfertige Schlussreinigung Vollständige, bezugsfertige Baufeinreinigung aller 5 sanierten Einheiten im Erdgeschoss direkt vor der Übergabe an den Bauherrn. Die Leistung umfasst das fachgerechte Entfernen von sämtlichem Handwerkerschmutz, Staubfilmen, Farbspritzern, Kleberresten, Siliconüberschüssen und Schutzfolien. Sämtliche Bodenbeläge (Fliesen, Dielen etc.) inkl. Fußleisten (saugen und feucht wischen). Alle Wandfliesen, Sanitärobjekte (WCs, Waschtische, Armaturen, Duschen) komplett schlieren- und kalkfrei putzen. Alle Fensterkonstruktionen inkl. Rahmen, Verglasung (innen und außen) und Fensterbänken. Sämtliche Schalterprogramme, Steckdosen, Heizkörper und Innentüren. Alle Reinigungsmittel und Geräte sind vom AN zu stellen. Die Arbeiten sind eng mit der Objektüberwachung abzustimmen.
10.__.__.0001
bezugsfertige Schlussreinigung
175.00
11 Stundenlohn Arbeiten
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Stundenlohn Arbeiten
11.__.__.0001 Stundenlohnarbeiten Helfer Stundenlohnarbeiten Helfer für Arbeiten die nicht in den Positionen erfasst sind, nur auf Anweisung der Bauleitung.
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Stundenlohnarbeiten Helfer
W
10.00
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11.__.__.0002 Stundenlohnarbeiten Facharbeiter Stundenlohnarbeiten Facharbeiter für Arbeiten die nicht in den Positionen erfasst sind, nur auf Anweisung der Bauleitung.
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Stundenlohnarbeiten Facharbeiter
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10.00
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