Spengler
COG- Umbau und Erweiterung Carl Orff Gymnasium
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
BAUBESCHREIBUNG 0.1 Bauvorhaben Die Stadt Unterschleißheim beabsichtigt das Carl-Orff-Gymnasium zu erweitern. Die geplante Erweiterung umfasst den Neubau eines Lernhauses (BTE)  mit einem Verbindungsgang (BTV) zum Bestand sowie den Neubau einer Einfachsporthalle (BTS). Die bestehenden Schulgebäude bleiben erhalten und während der Baumassnahme in Betrieb. Das Lernhaus soll im Süden an der Grundstücksgrenze angeordnet werden. Es verfügt über ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss und ist in einem Teilbereich unterkellert. Die zwei oberirdischen Geschosse dienen im Wesentlichen der Unterbringung von Klassenräumen und Mehrzweckräumen sowie von Räume für Lehrkräfte. Zudem ist mittig ein zweigeschossiger Luftraum vorgesehen, der vom Erdgeschoss in das Obergeschoss reicht und von oben natürlich belichtet werden soll. Westlich angrenzend an diesen Luftraum werden in den oberirdischen Geschossen Flächen angeordnet, die als zentraler Freiraum genutzt werden. Das Untergeschoss wird als Technikgeschoss für die Anordnung haustechnischer Anlagen genutzt. Auf der Dachfläche soll eine PV-Anlage mit einer extensiven Begrünung vorgesehen werden. Um wettergeschützt vom Bestandsgebäude in das neu zu errichtende Lernhaus zu gelangen, wird ein Verbindungsgang vorgesehen, der im Obergeschoss das Lernhaus mit dem bestehenden Schulgebäude verbindet. Zwischen der Bestands-Turnhalle und dem neu zu erstellendem Lernhaus soll eine neue Einfachsporthalle geplant werden. Sie wird über zwei Geschosse (Untergeschoss und Erdgeschoss) ausgebildet. Auf dem Dach ist eine extensive Begrünung und eine PV-Anlage vorgesehen, wobei die Beschwerung der PV-Anlage über die extensive Begrünung erfolgt. Zwischen der neuen Einfachsporthalle und dem neu zu erstellenden Lernhaus wird im Erdgeschoss der Durchgangsweg vom bestehenden Pausenbereichen zu den neuen Sport- und Allwetterplätzen angeordnet. Der Durchgangsweg ist unterkellert, so dass das teilunterkellerte Lernhaus mit der Sporthalle im Untergeschoss verbunden ist. Im Untergeschoss werden um die Sporthalle herum die Umkleideräume, Geräteräume und ein Konditionsraum vorgesehen. Das Bestandsgebäude ist im Untergeschoss ebenfalls mit dem Neubau verbunden. Im Obergeschoss wird  ein wettergeschützten Zugang vom Bestandsgebäude in das neue Lernhaus  vorgesehen. Der Verbindungsgang wird nicht beheizt. 0.1.1 Erweiterungsbau (BTE) Nettoraumfläche:  2.654m² Bruttorauminhalt:  14.037m³ Geschossigkeit:UG, EG, 1.OG Dach:extensiv begrüntes Flachdach als Warmdach mit PV-Anlage, auf Stahlbetondecke Geschossdecken:Stahlbetonflachdecken, h =30cm, ohne Sichtanforderungen, ohne Bauteilaktivierungen Vertikaler Lastabtrag:Stahlbetonwände 25- 30cm und Stützen, ohne Sichtanforderungen, verputzt und gestrichen Aussteifung:Deckenscheiben, Stahlbetonwände und -stützen, Gründung:elastisch gebettete Bodenplatte Abdichtung:WU-Beton mit Frischbetonverbundfolie auf Wänden und Bodenplatte Brandschutz: Feuerwiderstand F90 an tragende Bauteile Nichttragende Wände:Trockenbauständerwände gestrichen , bzw. KS Mauerwerk verputzt und gestrichen Unterdecken:abgehängte Trockenbaudecken z.T akustisch wirksam Böden:schwimmender Zementestrich mit Belägen aus Kautschuk, Fliesen oder Werkstein Aussenhaut: Vorgehängte Holzfassade mit Holzlattung, Holz-Aluminiumfenster, z.T mit Sonnenschutz 0.1.2 Sporthalle (BTS) Nettoraumfläche:  828m² Bruttorauminhalt:  6.028m³ Geschossigkeit:UG, EG Dach:extensiv begrüntes Flachdach als Warmdach mit PV-Anlage auf Stb. - Filigrandecken und Stb. - Fertigteilbinder; Geschossdecken:keine Vertikaler Lastabtrag:Stahlbetonwände 30cm und eingespannten Stützen, ohne Sichtanforderungen, Aussteifung:Deckenscheiben, Stahlbetonwände und -stützen; Aussentreppe:Fertigteiltreppenläufe und Podeste aus Stahlbeton Gründung:elastisch gebettete Bodenplatte Abdichtung:WU-Beton mit Frischbetonverbundfolie auf Wänden und Bodedenplatte Brandschutz: Feuerwiderstand F90 an tragende Bauteile Nichttragende Wände:Trockenbauständerwände gestrichen , bzw. KS Mauerwerk verputzt und gestrichen Unterdecken:abgehängte Trockenbaudecken z.T akustisch wirksam in Nebenräumen Böden:schwimmender Zementestrich mit Belägen aus Kautschuk, Fliesen oder Werkstein in Nebenräumen ansonsten Sporthallenboden Aussenhaut: hinterlüftete wärmegedämmte Metallfassade auf UK, Pfosten-Riegel-Fassade, mit Sonnenschutzmarkisen 0.1.3 Verbindungsgang (BTV) Nettoraumfläche:  96m² Bruttorauminhalt:478m³ Geschossigkeit:OG (aufgeständert) Dach:Trapezblech Decke:Blech auf Nebenträgern / Hauptträgern aus Stahl Vertikaler Lastabtrag:Stahlstützen auf Untergeschoss bzw.Bestand Aussteifung:über horizontale Verbände in Dach und Bodenebene auf die Gebäudeanschlüsse Gründung:auf Untergeschoss bzw. Bestand Brandschutz: nicht brennbar ohne Anforderung an den Feuerwiderstand Böden:Kautschukbelag Aussenhaut: Metall- bzw. Pfosten-Riegel-Fassade 0.1.4 Bestandsgebäude Das Bestandsgebäude bleibt in seinem derzeitigem Erscheinungsbild erhalten und wird nur in kleinem Umfang umgebaut um die Anbindung an den Neubau zu optimieren. Im Zuge dessen finden in den Klassenräumen im Erdgeschoss des BT-B, Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Wänden und sowie Änderungen der Raumnutzung statt. 0.2 Lage und Baufeld Das Carl-Orff-Gymnasium befindet sich am Münchener Ring 6 in 85716 Unterschleißheim, am südlichen Bebauungsrand von Unterschleißheim und ist über den Münchner Ring erschlossen. Das Baufeld befindet sich im südlichen Teil der Liegenschaft und wird vom Münchner Ring über eine interne Strasse angefahren. Die westlich und südlich anschliessenden Nachbargrundstücke sind unbebaut, nördlich ist das Baufeld von den Unterrichtsgebäuden des Gymnasiums begrenzt, östlich liegt in ca. 100m Entfernung die 3-fach Sporthalle der benachbarten Therese-Giehse-Realschule. 0.3 Leistungsinhalte Diese Ausschreibung beinhaltet folgende Teilleistungen: Baustelleneinrichtung für eigene Arbeiten; Werk- und Montageplanung sowie statische Berechnungen; Holzrahmen-Wandelemente; vorgehängte Holzbekleidung; Dauergerüstanker Verblechungen Sockel, Pfosten-Riegel-Fassade und Türen. 0.4 Entsprechende Vorabmaßnahmen gehen dieser Baumaßnahme voraus: Herstellung der Baugrube Erstellung des Rohbaus aus Stahlbeton inkl. Deckenrandgeländer Notabdichtung Dach 0.5 Während der Montagearbeiten Fassade werden folgende Arbeiten im Innen- und Außenbereich des Gebäudes ausgeführt: nach gezogene Rohbauarbeiten (z.B. Mauerwerk, Betonkosmetik, Dämmungs- und Abdichtungsarbeiten Pfosten-Riegel-Fassade im Holzrahmenbau Rohmontage Elektro Rohmontage HLS Trockenbauarbeiten Putzarbeiten Fußbodenheizung Estricharbeiten Dachabdichtungsarbeiten Flachdach Kanalbauarbeiten in der Nordzufahrt - Achtung Baustellenzufahrt nur über die Südzufahrt möglich - siehe BE-Plan Südzufahrt Montage Metallfassadean gegenüberliegenderTurnhalle Innenausbauarbeiten in gegenüberliegender Turnhalle Abbrucharbeiten Bestandsgebäude Rohbauarbeiten Bestandsgebäude ELT Rohinstallation Bestandsgebäude HLS Rohinstallation Bestandsgebäude 0.6. Bauablauf Nach Fertigstellung des Rohbaus und der entsprechenden Aushärtung des Betons wird die Notabdichtung auf das Dach aufgebracht. Im Anschluss werden die vorgegefertigten Holzrahmenbauelemente ohne Pfosten-Riegel-Fassadenelementen, aber mit provisorischem Folienverschluss in einem Zeitraum von 3 Kalenderwochen montiert. Dabei ist der Rohbau mit Deckenrandgeländern gesichert und diese werden mit dem Einbau der Holzrahmenbauelemente entfernt. Danach wird das Fassadengerüst aufgebaut, um die Anschlüsse und Eckanschlüsse der Holzbekleidung und Fassadenbahn zwischen den Elementen, Anschlüsse an den Rohbau, Verblechungen und Feinmontage Sonnenschutz auszuführen, soweit nicht vorgefertigt.
BAUBESCHREIBUNG
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) ZIMMERER - / HOLZBAUBAUARBEITEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) Grundlage zur Ausführung: Für die Ausführung nachstehender Leistungen gelten die Bestimmungen der VOB, Teil C, ferner die einschlägigen DIN-Vorschriften und Gütebestimmungen grundlegend. Die VOB Teil B wird "als Ganzes" vereinbart. ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, ATV DIN 18334 Zimmerer- und Holzbauarbeiten. ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten, ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen. Für die Toleranzen und Ebenheitsabweichungen bei  Ausführung der Leistungen gilt DIN 18202 Maßtoleranzen im Hochbau. Bei Ausführung mit erhöhten Anforderungen an Maßhaltigkeit, oder Ebenheit nach Tabelle 3, wird in den jeweiligen Positionen darauf gesondert verwiesen. Für die Durchführung der Leistungen sind ausserdem die beigefügten Pläne zu beachten (weiter unten bei "Anlagenverzeichnis" aufgeführt). Die Angaben sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und, sofern sie nicht durch eigene Positionen abgedeckt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Ferner gelten: Alle einschlägigen DIN-Normen, die bei der Auftragserfüllung berührt werden, auch wenn sie nicht besonders genannt sind. Darunter fallen auch alle Beiblätter und Ergänzungen. Die anerkannten Regeln der Technik nach neuestem Stand. Darüber hinaus gelten alle weiteren und hier nicht im Einzelnen aufgeführten Normen und Vorschriften sowie Herstelleranweisungen, die sich auf zur Verwendung kommende Materialien und deren Verarbeitung beziehen und dem neuesten Stand der Technik entsprechen bzw. Gültigkeit haben. Die öffentlich rechtlichen Vorschriften für Sicherheit am Bau, Unfallverhütungsvorschriften für Konstruktion und Montageablauf. Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind in den Einheitspreisen alle Leistungen und Lieferungen inbegriffen, die zur Erfüllung des Auftragszweckes erforderlich sind, wie z.B. auch das sachgemäße Lagern des Materials bis zur Verwendung. Die angebotenen Konstruktionen müssen den jeweils gestellten Anforderungen genügen. Alle verwendeten Baustoffe und Konstruktionen müssen eine gültige bauaufsichtliche Zulassung (Prüfzeichen) besitzen bzw. muss die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck durch Prüfzeugnis eines amtlich anerkannten Prüfinstituts nachgewiesen werden können. Vor Beginn der Arbeiten müssen die Prüfzeugnisse zu allen Materialien und Konstruktionen vorgelegt werden. Die tatsächliche Ausführung der Konstruktion muss den Zulassungsbescheiden bzw. Prüfzeugnissen und den entsprechenden Vorschriften der Herstellerwerke entsprechen; der AN haftet uneingeschränkt für die Einhaltung der geforderten Eigenschaften. Mit Beginn der Montagearbeiten gelten alle bauseitigen Vorleistungen als uneingeschränkt geeignet und abgenommen. Nachforderungen für einen etwaigen Mehraufwand werden nicht mehr anerkannt. Für die ausreichende statische Bemessung der eigenen Unterkonstruktion, die richtige Wahl von Verbindungsmitteln und deren Anwendung und Verarbeitung trägt der Bieter die volle Verantwortung. Durch den AG wird nach Fertigstellung des Gebäudes ein Blower-Door-Test durchgeführt, sowie Probemessungen während der Bauzeit (z.B. nach Montage der Holzwand mit Andichtungen an den Rohbau und der Fenster). Bei Angaben der Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen im LV ist grundsätzlich der Bemessungwert der Wärmeleitfähigkeit anzusetzen und zu kalkulieren. Ende der ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ZIMMERER - / HOLZBAUBAUARBEITEN.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) ZIMMERER - / HOLZBAUBAUARBEITEN
1.0 Angaben zur Ausführung der Bauleistungen 1.0 Angaben zur Ausführung der Bauleistungen Die folgenden Festlegungen dieser ZTV gelten soweit möglich sinngemäß für alle Titel dieses Leistungsverzeichnisses. Alle hieraus erforderlichen Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Vorbemerkungen entbinden nicht von der Beachtung und Einhaltung allgemein gültiger und ohnehin zu erfüllender Bestimmungen und Vorschriften sowie anerkannten Regeln der Technik. Sie sollen diese lediglich ergänzen und hervorheben. 1.1 Allgemeines Der Bauablauf sowie die Bauverfahren sind unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Ausführungstermine, der bestehenden Randbedingungen und Abhängigkeiten Sache des Auftragnehmers und von ihm eigenverantwortlich zu kalkulieren, zu planen und zu koordinieren. Die Durchführung der Arbeiten ist innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit sicherzustellen. Alle durch die Eigenart der Baustelle zu erwartenden Schwierigkeiten müssen im Angebot berücksichtigt werden. Soweit Überschreitungen der Ausführungstermine und -fristen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gehen - unbeschadet zusätzlicher Ansprüche des Auftraggebers und Dritter - die Kosten, die sich für ihn aus der verlängerten Bauzeit ergeben, zu seinen Lasten. 1.2 Ausführungszeiten siehe Formblatt 214H Die bauseitigen Gerüste werden nach kompletter Montage der vorgefertigten Fassadenelemente erstellt und werden nach Abschluss der Fassadenarbeiten abgebaut. Ein Gerüstumbau ist nicht vorgesehen. Der Zuschlag ist für den 22.07.25 geplant.Am selben Tag beginnt der Ausführungsbeginn. Die Werk- und Montageplanung ist laufend mit dem Architekturbüro abzustimmen, um im Prüflauf möglichst wenig Änderungen vornehmen zu müssen. ABLAUF BEI BEAUFTRAGUNG AM 22.07.25 Beginn statische Berechnung und Werk- und Montageplanung: Mit  Beauftragung: 22.07.25 Abgabe statische Berechnung beim Prüfstatiker möglichst: 16.09.2025 (40 Arbeitstage nach 22.07.25) Abgabe komplette Werk- und Montageplanung: 23.09.2025 (45 Arbeitstage nach 22.07.25) Geplante Prüfung Architekt bis zum 23.09.2025 (45 Arbeitstage nach 22.07.25) Angenommene Freigabe Prüfstatiker/ Materialbestellung: 07.10.2025 (54 Arbeitstage nach 22.07.25 bzw. 15 Arbeitstage nach Abgabe der statischen Berechnung) Wiedervorlage Werk- und Montageplanung mit komplett eingearbeiteten Prüfbemerkungen: 07.10.2025 (54 Arbeitstage nach 22.07.25) Geplante Freigabe Architekt, falls alle Prüfbemerkungen in die Werk- und Montageplanung eingearbeitet sind: 14.10.25 (59 Arbeitstage nach 22.07.25) Produktionsbeginn: 21.10.25 (64 Arbeitstage nach 22.07.25) spätester Montagebeginn vorgefertigte Holzrahmenbauelemente auf der Baustelle: 02.12.25 (94 Arbeitstage nach 22.07.25) Fertigstellung Holzrahmenbauelemente luftdicht an den Rohbau angeschlossen und wetterfest verbunden mit Ausfachung der Fensteröffnung mit provisorischer Schutzverkleidung (Hülle dicht): 21.01.2026 (126 Arbeitstage nach 22.07.25) Montagebeginn Anschlüsse Holzbekleidung, Ecken, Verblechung, Sonnenschutz, Feinmontage: 13.04.2026 (182 Arbeitstage nach 22.07.25) Fertigstellung komplett abnahmereif: 20.05.2026 (207 Arbeitstage nach 22.07.25) 1.3 Baustelleneinrichtung Der AN hat für die eigenen Leistungen die Baustelle einzurichten, zu betreiben und wieder rückzubauen, sofern im Weiteren nicht anders beschrieben. Umfang, Zeitpunkt und Reihenfolge der Bauarbeiten sind mit der örtlichen Bauleitung vor Beginn der Arbeiten festzulegen. Die Baustellenver- und Entsorgung erfolgt gemäß beiliegendem Baustelleneinrichtungsplan. Die Anmietung von öffentlichen Flächen bzw. die Einrichtung von Halteverbotszonen für eigene Zwecke (An- und Ablieferung / Lager- / Containeraufstellort, ect.) ist Sache des AN. Im südöstlichen Bereich befindet sich die Containeranlage AG mit Sanitär- und Sanitätscontainer, auf die die Aufenthalts- und Bürocontainer des AN angeordnet werden können - siehe Pos.02.01.01. Die Lagerflächen, Flächen für Schuttcontainer und Parkmöglichkeiten befinden sich ebenfalls in dem südöstlichen Bereich. Vorhandene Baustraßen: Das Feinplanum ist auf 103% der einfachen Proctordichte verdichtet bzw. sind in kleinen Teilen Asphaltstraßen mit seitlich ergänzter Schotterfrostschutzschicht vorhanden. Es stehen keine Transporteinrichtungen auf der Baustelle zur Verfügung. Die Transportwege sind dem BE-Plan zu entnehmen. Es sind keine speziellen Anschlagpunkte für Schutznetze und persönliche Schutzausrüstung vorgesehen. Der Rohbau wird an den AN eine Woche vor Ausführungsbeginn eingerüstet übergeben. Die oberste Geschossdecke besteht aus Stahlbeton und ist begehbar. 1.4 Aufenthalts- und Lagerräume Räume zur Lagerung von Material, Werkzeug u.dgl. sowie Pausen und Aufenthaltsräume werden nicht zur Verfügung gestellt. Zur Lagerung von eigenem Material, Werkzeugen u. dgl. kann der AN eigene Container aufstellen. Ebenso Container als Pausen- bzw. Aufenthaltsräume für eigenes Personal gem. den Bestimmungen der Baustelle auf Containeranlage des AG mit vorgesehenen Container AG stellen. Die Container sind auf der BE-Fläche in Abstimmung mit der Objektüberwachung ggf. stapelbar aufzustellen, vorzuhalten und abzufahren, sowie ggf. nach Baufortschritt umzusetzen. notwendige Treppenanlagen und Laufstege sind einzukalkulieren. Diese Leistungen gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. 1.5 Verbrauch Baustrom und Bauwasser siehe WBVB Punkt 10.2 Der AN ist angehalten nachhaltig mit den Ressourcen umzugehen. Erforderliche Heizmassnahmen im Beton- oder Mauerwerksbau sind grundsätzlich über gas- oder ölbetriebene Heizgeräte zu realisieren. 1.6 Nachweise Auf Verlangen des AG sind zu allen Stoffen und Bauteilen die Werksgarantien und Lieferscheine, die technischen Merkblätter und Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, sowie die notwendigen gültigen bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfbescheide und sonstige erforderliche Qualitätsnachweise vorzulegen. Für sämtliche relevanten Baustoffe und Bauteile sind die Nachweise über Brandverhalten sowie bauaufsichtlichen Zulassungen spätestens 4 Wochen nach Beauftragung vorzulegen, sofern im Weiteren nicht anders beschrieben. 1.7 Materialeignung Die eingesetzten Materialien und Werkstoffe müssen in Ihren Eigenschaften für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und mit den angrenzenden Materialien und Stoffen verträglich sein, d.h. schädliche Wechselwirkungen zwischen den Stoffen sind auszuschließen. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sind zu beachten. Beim Zusammentreffen verschiedener Stoffe muß gesichert sein, daß keine andere ungünstige Beeinflussung z. B. Dilatationsgeräusche entstehen können. Bei der Kombination mehrerer Werk-/Baustoffe zu einem System ist die Eignung aller miteinander in Verbindung gebrachten Komponenten hinsichtlich der Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit mit einer Systemprüfung nachzuweisen. Diese Systemprüfungen sind vom AN dem AG zur Kenntnisnahme zu übergeben. In den Fällen, bei denen kein genormtes Prüfverfahren zum Nachweis der Verträglichkeit vorliegt, muss für jede Werkstoffkombination und jede Konstruktion ein adäquates Prüfverfahren entwickelt werden. Es wird dem AN empfohlen (sofern möglich), die Komponenten eines Systems von einem Hersteller zu beziehen, der eine verbindliche Aussage zur Verträglichkeit der Komponenten macht oder bei Änderung der Zusammensetzung der Komponenten das Verträglichkeitsverhalten erneut prüfen und bestätigen kann. Die Systemprüfungen sind an den zur Ausführung kommenden Produktchargen durchzuführen. Das Prüfresultat anderer Produktchargen kann nicht notwendigerweise auf die zur Ausführung kommende Produktcharge übertragen werden, da eine eventuelle Änderung der Zusammensetzung nicht zwangsläufig rechtzeitig bekannt ist und berücksichtigt wird. Die Verantwortlichkeit für die Materialverträglichkeit liegt grundsätzlich beim AN. Der AN hat vor Vertragsabschluss die Unterlagen auf schädliche Wechselwirkungen der ausgeschriebenen Stoffe, bzw. Konstruktionen zu prüfen und Bedenken vor Vertragsabschluss aufzuzeigen. 1.8 Arbeitsvorbereitung Aufmaße, Beurteilungen, Bemessungen (z.B. Verarbeitungstemperaturen, Baufeuchte zum Einbau), Prüfungsuntersuchungen der Vorunternehmerleistungen sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. Die Maßhaltigkeit der Untergründe ist vor der Leistungserbringung (14 Tage) dokumentarisch festzuhalten. Mehraufwendungen werden nur anerkannt, wenn diese vor der Ausführung der Bauleitung des AG hinreichend bekannt waren. Die Vorleistungsprüfung hat rechtzeitig zu erfolgen und ist vor der Leistungserbringung dokumentarisch festzuhalten. Dies ist in der Arbeitsvorbereitung zu berücksichtigen, um Vorleistungsmängel auch beseitigen zu können. Mehraufwendungen werden nur anerkannt, wenn diese vor der Ausführung der Bauleitung des AG hinreichend bekannt waren. Alle Verschnitte sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.9 Baubesprechungen Der Auftragnehmer hat an den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber durchführt, teilzunehmen und einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden in der Regel wöchentlich statt. Bei fehlender Teilnahme behält sich der Auftraggeber vor, je Baustellenbesprechungstermin 100,- € brutto von der Rechnungsstellung in Abzug zu bringen. 1.10 Bautagebuch Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch über die Erbringung seiner vertraglichen Leistungen zu führen. Im Bautagebuch müssen alle Angaben enthalten sein, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen des Auftragnehmers von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere: Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, Anlieferung von Hauptbaustoffen, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), Behinderung und Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der Gründe, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Die Bautagesberichte sind der Objektüberwachung unaufgefordert in der Regel wöchentlich zuzustellen per E-Mail als PDf-Dokument zuzustellen, eine Unterschrift / Bestätigung der Objektüberwachung erfolgt in der Regel nicht. 1.11 Fachbauleiter und Aufsichtsführender Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen Fachbauleiter zu benennen, der als Entscheidungsbefugter für die Gesamtkoordination aller übertragenen Leistungen als Ansprechpartner für den Auftraggeber eingesetzt wird. Dieser Fachbauleiter hat, wenn Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt werden, ständig vor Ort anwesend zu sein. Dabei muss er eine vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten bezüglich Arbeitssicherheit gewährleisten. Der Bauleiter und eventuelle Vertreter müssen der deutschen Sprache mächtig sein. Die Bauarbeiten müssen von immer anwesenden, weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtsführende). 1.12 Abrechnung / Rechnungen Die Vergabenummer muss bei jeder Abrechnung auf allen Abrechnungsunterlagen angegeben werden. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in jeder Abrechnung grundsätzlich kumuliert aufzustellen. Aufmaße sind grundsätzlich so aufzustellen, dass die zusätzlichen Massen "seit der letzten Abrechnung" aufgeführt werden. Der Massenvortrag ist eindeutig kenntlich zu machen/kumuliertes Aufmaß. Die Aufmaßprüfung (der einzelnen Abschlagszahlungen [AZ] und der Schlussrechnung [SR]) erfolgt gemeinsam zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vorab der Rechnungsstellung. Die Rechnungsstellung erfolgt anhand der geprüften Aufmasse. Die jeweiligen Aufmasskorrekturen sind zur Rechnungsstellung zu übernehmen. Die einzelnen AZ sowie die SR sind jeweils mit farbig angelegten Aufmassplänen, in denen alle Abrechnungsmaße ersichtlich sind, zu belegen. Alle Rechnungen und Nachtragsangebote sind durch den Auftragnehmer an die Objektüberwachung und den Bauherrn bis auf weiteres 1-fach in Papier zu senden. Bei Nachträgen sind die erforderlichen Begründungen, Nachweise und Kalkulationsgrundlagen (Formblatt 221 / 233) beizufügen, ansonsten findet keine Bearbeitung statt. Es wird angestrebt die Rechnungslegung weitestgehend digital zu gestalten (PDF / GAEB), soweit der Auftraggeber einen Projektserver einrichtet, erklärt sich der Bieter damit einverstanden diesen zu benutzen und alle Unterlagen selbständig hoch- und auf Aufforderung runterzuladen. Die Papierform wäre in diesem Falle nicht erforderlich. 1.13 Bauablauf / Baufristenplan Der AN hat die Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten mit den anderen am Bauvorhaben beteiligten Firmen und der örtlichen Bauüberwachung in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären und abzustimmen, so dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Die Leistungen sind in enger Abstimmung mit der Objektüberwachung, sowie den für die Vor- und Folgeleistungen und gleichzeitig laufenden Arbeiten zuständigen AN auszuführen. Die baufachliche und terminliche Koordinierung hierzu sind zu berücksichtigen. Vor Montagebeginn ist mit den anderen am Bau beteiligten Firmen und der Bauleitung die Montage in technischer und organisatorischer Hinsicht zu klären. Gleiches gilt für die Montage- und Ausführungspläne, Montage- und Befestigungsart. Der AN stellt für seine Leistungen einen zusätzlichen Bauzeitenplan auf, der soweit in Einzelvorgänge aufzugliedern ist, dass eine umfassende Kontrolle des Bauablaufes hinsichtlich der Termine während der Bauzeit jederzeit möglich ist. Er ist so aufzustellen, dass Unterbrechungen der Bauzeit wegen Betriebsurlaub ausgeschlossen sind. Aufwendungen für das Aufstellen des Planes und erforderlicher Aktualisierungen sind in die EP einzurechnen. Dieser Bauzeitenplan ist mit der Objektüberwachung, den Fachingenieuren sowie dem AG abzustimmen. Diese Abstimmung hat auch Festlegungen des AG etwa zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen zu berücksichtigen. Beide Parteien haben den Bauzeitenplan zu unterzeichnen, sodass er auf dieser Grundlage Vertragsbestandteil wird. Bei Änderungen der Fristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem AG rechtzeitig, spätestens 15 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich, jeweils in 2 Fertigungen zu überlassen. 1.14 Stundenlohnarbeiten Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 2facher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgendes enthalten: Das Datum Die Bezeichnung der Baustelle, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn-, oder Gehaltsgruppe, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Der Stundensatz versteht sich einschließlich Handwerkszeug und Kleingerät bis zu einem Neuwert von 3000,- €, soweit nicht anders beschrieben. Aufsichtsstunden sowie An- und Abfahrt werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, diese sind vom Auftraggeber angeordnet oder objektiv notwendig, z.B. aufgrund gesetzlicher Unfallverhütungsvorschriften. Die Bescheinigung durch den AG, bzw. durch die OÜ auf dem Stundenlohnzettel begründet keinen Vergütungsanspruch. Die Anerkennungswirkung betrifft nur Art und Umfang der erbrachten Leistung (Aufmaß). Ergibt die spätere Rechnungsprüfung die Zugehörigkeit der Stundenlohnarbeiten zu anderen Vertragsleistungen, ist die Vergütung ausgeschlossen. Verspätet angezeigte oder unvollständig beschriebene Stundenlohnarbeiten, welche eine sachliche Prüfung einschränken, werden nicht akzeptiert. Die Stundenlohnzettel müssen als solche erkennbar getrennt von Bautagesberichten eingereicht werden. Stundenlohnarbeiten in Bautagesberichten werden nicht anerkannt und dienen auch nicht der Nachweisführung. 1.15 Planungs- und Fertigungsunterlagen des AN Vom Auftragnehmer geforderte Fertigungsunterlagen und Werkstattzeichnungen sind so rechtzeitig anzufertigen, dass auch bei evtl. notwendiger technischer Klärung die Materialien rechtzeitig bestellt werden können. Alle für seine Leistungen benötigten Pläne und Berechnungen hat der AN vom Objektplaner/Fachplaner zeitgerecht anzufordern. Sofern sie der AN nach VOB oder Leistungsposition anzufertigen und zu ergänzen hat, sind diese eigenverantwortlich vom AN zu erstellen. Dabei sind sämtliche für die Konstruktion relevanten Rohbaumaße vom Bieter verantwortlich am Bau zu prüfen und seinen Leistungen zugrunde zu legen. Maßabweichungen, welche die DIN-Toleranzen überschreiten, sind durch den Auftragnehmer vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. Es darf nur nach zur Ausführung zugestimmter und entsprechend gekennzeichneten Plänen gearbeitet werden. Firmenzeichnungen sind für die Ausführung verbindlich, wenn sie einen entsprechenden Freigabe-Vermerk des Objektplaners/Fachplaners tragen. Diese Zustimmung stellt keine Prüfungs- und Freigabeerklärung des AG dar, die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen wird durch die Freigabe des Objektplaners/Fachplaners nicht berührt. Aus den Zeichnungen müssen alle zur Beurteilung der Konstruktion notwendigen Einzelheiten wie z.B. Anschlüsse an das Bauwerk, usw. klar hervorgehen. Statisch relevante Werkstattzeichnungen sind durch den AN dem Prüfingenieur (2-fach als Papierpause) zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die vom AN zu erstellenden Werkstattzeichnungen, Firmenausführungsunterlagen, wie z. B. Werkstattzeichnungen, Statistiken, Montagepläne, Abbruchanweisungen, Verlegepläne, Türlisten etc., sind anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen anzufertigen und nach folgendem Schema dem Objektplaner/Fachplaner vorzulegen: Die Werkstattzeichnungen sind so rechtzeitig vorzulegen, dass die Ausführungstermine eingehalten werden können. Abweichungen in den Werkstattzeichnungen gegenüber der Ausführungsplanung sind vom AN hervorzuheben. Der AN hat alle Detailpunkte im ausreichenden Maßstab (1:1 bis 1:5) darzustellen und zu bemaßen. Diese Details müssen sämtliche Einzelheiten erfassen, einschl. Verankerung und Unterkonstruktion. Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:20 bis 1:50. Das erste Prüfexemplar, einfach als Papierpause / PDF-Dokument zur Prüfung an den Objektplaner / Fachplaner. Der AN erhält ein geprüftes Exemplar zurück. Eventuell darin vermerkte Korrekturen sind in die Ausführungspläne einzuarbeiten und dem Objektplaner/Fachplaner im Original zur Freigabe vorzulegen. Bei Planungsunterlagen mit Wiedervorlage-Vermerk sind die eingetragenen Korrekturen vorzunehmen und einfach wieder zur Prüfung vorzulegen. Die jeweilige Korrektur mit Neuvorlage durch den AN darf max. eine Woche betragen. Für die Prüfung und Freigabe durch den Objekt-/Fachplaner sind mindestens je 5 Werktage einzuräumen. Zeichnungen sind mit dem Plankopf des Projektes und mit der Firmenbezeichnung des AN zu versehen Soweit der Auftraggeber einen Projektserver einrichtet, erklärt sich der Bieter damit einverstanden diesen zu benutzen und alle Unterlagen selbständig hoch- und auf Aufforderung runterzuladen. 1.16 Ausführungsunterlagen des AG Der AN erhält zur Beauftragung alle notwendigen Planunterlagen des Architekten als Vorabzug. Die Pläne werden spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn durch den Architekten zur Ausführung freigegeben und ausschließlich digital über DPR-Raum den Firmen zur Verfügung gestellt. Die Pläne werden nicht in Papierform übergeben und die Kosten für das Plotten der für die Ausführung benötigten Pläne sind in die Einheitspreise einzurechnen. 1.17 Anlieferung und Transporte Umfangreiche Anlieferungen und Großtransporte des AN sind mit dem AG mindestens 14 Tage vorher abzustimmen. 1.18 Kranleistung Transport- und Hebehilfen für seine Leistungen hat der AN in Nebenleistung selbst einzurichten und zu betreiben und dem Bauablauf folgend zu verändern. Dabei hat er die jeweiligen Genehmigungen dafür einzuholen und die Kosten dafür zu übernehmen. 1.19 Gerüste, Hebewerkzeuge, Transportmittel Sonstige mechanische Hebezeuge und Transporthilfen stehen soweit nicht anders vermerkt nicht zur Verfügung. 1. 20 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Der Bauherr überträgt seine Verpflichtung gemäß Baustellenverordnung einem Dritten. Als Dritter wird für die Koordinierung gemäß § 2 und § 3 der Baustellenverordnung (BaustellVO) ein Sicherheitskoordinator bestimmt. Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des AG hat der Koordinator Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dem Koordinator gegenüber ist nur der AG weisungsbefugt. Der Sicherheitskoordinator erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan). Dieser ist von den am Bau Beteiligten zu berücksichtigen und einzuhalten und wird Vertragsbestandteil. Zur Teilnahme von Baustellenbegehungen mit dem SiGeKo ist der AN verpflichtet. Ein qualifizierter Sicherheitsbeauftragter vor Ort ist bereitzustellen und zu benennen. Die Einweisung des vom AN einzusetzenden Personals sowie seiner Nachunternehmer liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen direkt vom AG beauftragten AN. Jeglicher Schriftverkehr, Planaustausch etc. erfolgt ausschließlich über den AN. Die Kenntnisse der Baustellenordnung, Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und die Vorgaben der Berufsgenossenschaften. Die Einweisung und eine Verpflichtungserklärung gemäß BGB A1 sind vom AN vorzulegen. Weiterhin sind durch den AN eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, eine Aufstellung der Gefahrenstoffe mit Betriebsanweisungen, Nachweise der Prüfungen der eingesetzten Arbeitsmittel laut BGV/Betriebssicherheitsverordnung und für Montagearbeiten die notwendigen Montageanweisungen und lt. Baustellenverordnung geforderten Unterlagen vor Ort vorzuhalten sowie beim AG zu hinterlegen. Meldepflichtige Arbeiten sind fristgerecht den entsprechenden Behörden / Ämtern zu melden. Bei Bedarf sind diese Stellen zur Beratung in Fragen Sicherheit und Gesundheitsschutz hinzuzuziehen. Eine Kopie der Anmeldung ist unaufgefordert der Bauleitung und dem Sicherheitskoordinator auszuhändigen. 1.21 Spezifisches Umfeld Für die Baustelleneinrichtung bzw. Bauabwicklung sind sicherungstechnische Maßgaben in besonderem Maße zu beachten. Die auf dem gesamten Gelände vorhandenen Bäume und Bepflanzungen sowie bereits vorhandene Baumschutzzäune dürfen nicht beschädigt werden. Das Baugelände wird durch Bauzäune umschlossen. Die Baustellenzugänge und Bauzäune sind, außer zu Betriebszwecken dauerhaft geschlossen zu halten. Es ist dem AN ausdrücklich untersagt Bauzäune zu öffnen. Sämtliche Werkzeuge sind nach Arbeitsschluss in die Materialcontainer zu verbringen und diese sind zu verschließen. Baustellenfahrzeuge sind stets verschlossen zu halten. Die vor Ort tätigen Firmen und deren Mitarbeiter sollen möglichst im entsprechend einheitlichen Outfit auf ersten Augenschein zu ihrer Firmenzugehörigkeit bestimmbar sein. Der AN hat vor Arbeitsbeginn eine Mitarbeiterliste inkl. Namen und Geburtsdatum der vor Ort tätigen Mitarbeiter an die SiGeKo und die Objektüberwachung OÜ zu übergeben. Wenn Arbeiten im Bestandsgebäude anstehen, sind diese über den technischen Dienst anzumelden. Gleiches gilt für Schweißerarbeiten. Innerhalb der Gebäude des Bestandes und des Neubaus herrscht generelles Rauchverbot. Auf der Baustelle ist der Konsum von Alkohol verboten. Zuwiderhandlungen können mit dem Verweis von der Baustelle geahndet werden. Der bei den Arbeiten anfallende Schutt/Abfall ist vom AN täglich aus der Baustelle zu schaffen, in Container zu verbringen und gemäß gültiger abfallrechtlicher Vorschriften fachgerecht zu entsorgen. Sämtliche ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege dürfen nicht durch Materialien verstellt werden. Die Flucht- und Rettungswege sind zu jedem Zeitpunkt freizuhalten 1.22 Arbeitszeit: Die tägliche Kern-Arbeitszeit des AN soll sich in den nachfolgenden Zeiträumen bewegen Mo - Fr: 7.00 - 18.00 Uhr an Samstagen: 7.00 - 18.00 Uhr 1.23 Baulärm Es ist dafür Sorge dafür zu tragen, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken soweit dies erforderlich ist, um den Schulbetrieb vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Im Zeitraum von Abiturprüfungen behält sich der Bauherr vor lärmfreie Zeiten vorzugeben. 1.24 Öffentliche Flächen Transport- und Verkehrswege sowohl öffentlicher Flächen sind während der Bauzeit ständig zu säubern und von Verschmutzungen frei zu halten. Ebenso sind alle von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührende Verunreinigungen und Rückstände ohne besondere Vergütung und Aufforderung alsbald restlos zu beseitigen. Die Baustraßen sind zur Vermeidung von Staubbelästigungen nach Erfordernis anzunässen, ggfs. auch mehrmals täglich zu kehren/ reinigen. 1.25 Sicherung öffentlicher Strassenverkehr Soweit sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, ist vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde eine verkehrsrechtliche Anordnung über Art und Umfang der Baustellensicherung (61) gemäß BGV / Gelbe Mappe, A139 'Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen' einzuholen. Alle anfallenden Kosten diesbezüglich sind vom AN zu tragen. 1.26  Sicherung interner Strassenverkehr Die Baustellenzufahrt erfolgt über das Schulgelände und die bestehende Feuerwehrzufahrt. Alle Fahrer und Lieferanten sind zu erhöhter Vorsicht aufgefordert, besonders im Bereich der Schülerquerung zu den Sportfreianlagen. Es ist zwingend Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Feuerwehrzufahrt  darf zu keiner Zeit verändert bzw. mit Fahrzeugen oder Material blockiert werden. 1.27 Schulbetrieb Das Bauvorhaben befindet sich in direkter Nähe zum Schulbetrieb. Es ist daher von jedem AN größte Sorgfalt darauf zu legen, dass während der gesamten Bauzeit der Bauzaun intakt ist; die Tore des Bauzaunes geschlossen und mit einem Schloss gesichert sind; sämtliche Öffnungen (Schächte, Öffnungen in Deckplatten, u.ä.), Gruben etc. mit Absturzsicherungen versehen und gesichert sind; Baumaschinen auch während der Pausen nicht funktionsbereit und nicht mit laufendem Motor zurückzulassen werden; Besondere Sorgfalt und Schutz gegenüber den Schülern in den an den Baubetrieb angrenzenden Bereichen ausgeübt wird; Beim Baustellenverkehr, bei der Sicherung von Transporten, Bei Ein-und Ausfahren und beim Rückwärtsfahren größte Sorgfalt angewendet wird (Rückwärtsfahrten nur mit 2 absichernden Personen!); die Freihaltung von Fluchtwegen; die Anfahrts- Flucht- und Rettungswege freigehlaten werden; Alle erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung der Staub-, Lärm- und Erschütterungsentwicklung nach dem Stand der Technik ergriffen werden; Die Baustraßen zur Vermeidung von Staubbelästigungen nach Erfordernis angenässt, ggfs. auch mehrmals täglich zu gereinigt werden; 1.28 Angaben zur Planung Die der Leistungsbeschreibung zugrunde liegenden und aus den beiliegenden Zeichnungen ersichtlichen Konstruktionen sind die abgestimmten und freigegebenen Lösungsvorschläge der Planung des AG, der die gestalterischen, formalen und technischen Forderungen an die Leistungen beinhaltet. Diese Grundkonzeption mit ihren ablesbaren technischen und formalen Forderungen und gestalterisch festgelegten Abmessungen, ist verbindliche Angebotsgrundlage und definiert das qualitative Mindestmaß. Über diese Mindestforderung hinaus erforderliche Mehraufwendungen aus statischen, fertigungstechnischen oder sonstigen Gründen sind in der Preisgestaltung zu berücksichtigen. Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses mit den von ihm angebotenen Produkten umgesetzt werden können. Mehraufwendungen, die aus Anpassungen von Systembestandteilen entstehen, werden nicht gesondert vergütet. Über die qualitative und formale Gleichwertigkeit entscheidet der Auftraggeber. Ebenso müssen die Kosten für anders geartete Lösungen, die aufgrund firmen- oder produktspezifischer Eigenheiten entstehen, mit den Angebotspreisen abgegolten sein. Alle angegebenen Maße sind theoretische Maße. In den Positionstexten aufgeführte Verweise auf Plananlagen erheben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1.0 Angaben zur Ausführung der Bauleistungen
2.0 Technische Angaben zur Ausführung 2.0 Technische Angaben zur Ausführung 2.1 zulässige Toleranzen Maßtoleranzen / Ebenheitsabweichungen: Für die Toleranzen und Ebenheitsabweichungen bei  Ausführung der Leistungen gilt DIN 18 202 "Maßtoleranzen im Hochbau". Auf Ausführung mit erhöhten Anforderungen an die Ebenheit nach Tabelle 3 wird in den jeweiligen Positionen verwiesen.
2.0 Technische Angaben zur Ausführung
3.0 Nachhaltigkeit und Zertifizierung 3.0 Nachhaltigkeit und Zertifizierung Vorliegendes Bauvorhaben wird anteilig durch staatliche Fördergelder finanziert. Als Nachweis des Förderbestands wird das Qualitätssiegel für Nachhaltige Gebäude (QNG) sowie eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) herangezogen. Für die Einhaltung der Mindestanforderungen müssen daher, bei der Verwendung von Materialien, Produkten und Baustoffen konkrete Vorgaben eigehalten werden. Auch Vorgaben zur Dokumentation, der Nachweisführung, Unternehmererklärungen, etc. sind zu erfüllen. Angestrebt wird eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach DGNB Silber und QNG Plus. Für die Materialqualität und dessen Umwelteinwirkung wird die Qualitätsstufe 3 angestrebt. 3.1 Baustoffe Für die Zertifizierung werden unter anderem Anforderungen an die Herkunft und an die Schadstofffreiheit der Baustoffe gestellt. Ziel ist der Schutz der Umwelt und der Nutzer. Daher wird mit Fertigstellung der Maßnahme eine Innenraumluftmessung vorgenommen. Die Einhaltung der Grenzwerte sind Voraussetzung für die erfolgreiche Zertifizierung und somit Förderbestand. Den Ausschreibungsunterlagen sind folgende Anlagen zur Wahl der Baustoffe beigefügt und Bestandteil des Vertrags: QNG Anlage 3.1.3. Schadstoffvermeidung in Baumaterialien, Übersichtstabelle aller Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung in Baumaterialien (in der jeweils aktuellen Fassung). Die Einhaltung aller Vorgaben wird durch Vorort-Kontrollen und unabhängige Messungen geprüft. Der AN hat mit der Abnahme seiner Leistungen, schriftlich zu bestätigen, dass die Vorgaben der Anlage 3.1.3 zur Vermeidung von Schadstoffen auf der Baustelle umgesetzt wurden. 3.2 Allgemein Montageschäume sind grundsätzlich zu vermeiden und durch trockene Verfahren zu ersetzen. Geklemmte oder verschraubte Befestigungen werden gegenüber geklebten bevorzugt, mineralische Baustoffe werden gegenüber Kunststoffen bevorzugt. Anteile von SVHC größer 0,10% sind zu deklarieren. Halogenierte Treibmittel, Lösemittel, Weichmacher, Biozide, Chlorparaffine und Emissionen im Allgemeinen sind zu vermeiden bzw. zu beschränken. Der VOC-Gehalt und Formaldehyd insbesondere von Baustoffen im Innenausbau sind auf ein Minimum zu beschränken. Hölzer/Holzwerkstoffe Zum Einsatz kommende Hölzer und Schalungshölzer müssen aus nachhaltiger Fortwirtschaft stammen. Dazu müssen eines der folgenden Zertifikate und zugehöriges CoC-Zertifikat (Chain of Custody) vorgelegt werden. Die Regelung gilt auch für Baunebenprodukte. Dokumentation des Herkunftslands und der Holzart PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), Nachweis der Registrierungsnummer des PEFC Forstzertifikats in Lieferdokumenten, FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council), CoC-Zertifikat, Lieferschein oder Rechnung des Lieferanten, vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden, Auflistung aller neu eingebauten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen oder an der Gesamtmasse der neueingebauten Holzprodukte und der vorhandenen Zertifikate. 3.3 Beton Beton unter Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 in den maximal zulässigen Anteilen nach der jeweils gültigen Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton e. V. (DAfStb). Der Recyclinganteil muss mindestens 30% der Gesamtmasse beatragen. Dürfen Betonbauteile aufgrund der geltenden anerkannten Regeln der Technik nicht mit einem erheblichen Recyclinganteil ausgeführt werden, so können deren Massen aus der Massenbilanz abgezogen werden. Erdbaustoffe + Pflanzsubstrate Ungebundene Erdbaustoffe aus zertifizierten güteüberwachten Recyclingmaterialien z. B. für den Einsatz als Sauberkeitsschichten unter Gründungen oder im Bereich des Wegebaus auf dem Grundstück. Pflanzsubstrate aus güteüberwachten Recyclingbaustoffen wie Ziegelsplitt für die Gebäude- und Landschaftsbegrünung. Der Recyclinganteil muss mindestens 30% der Gesamtmasse beatragen. Eine Verrechnung/Kompensation zwischen Beton und Erdbaustoffe / Pflanzsubstrate ist nicht zulässig. Als Nachweis sind folgende Unterlagen aufzustellen: Massebilanz aller neu eingebauten Betone, Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate nach Gewerken inklusive Angaben über den prozentualen Anteil an der neueingebauten Gesamtmasse des Baustoffs. Erklärung der Baufirmen über den normgerechten Einsatz von Recyclingbeton. Prüfzeugnisse für die mineralischen Recyclingmaterialien, die durch anerkannte Prüfstellen (Fremdüberwachung) erstellt wurden. Diese dürfen bei Auslieferung des Recyclingmaterials nicht älter als sechs Monate sein. Lieferscheine. Herstellererklärungen. Die Masse für Beton unter Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen ist separat zu ermitteln, der Recyclinganteil ist auf diese Masse zu beziehen. Die Masse für Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate ist als Summe zu ermitteln, der Recyclinganteil ist auf diese Gesamtmasse zu beziehen. 3.4 Schadstoffvermeidung Grundsätzlich sind nachfolgende Zusatzstoffe bzw. Produktklassifizierungen zu vermeiden: Fassadenarbeiten 29.10.2024 Zeile Relevante Bauteile / Betrachteter Umwelt- oder Geltungsbereich und ggfs. Anforderung KM Baumaterialien / Flächen / Gesundheitsaspekt Abschneidekriterium Bereich 0 Übergreifende Anforderungen SVHC alle Produktdokumentation und für alle Deklaration enthaltener Bauprodukte SVHC > 0,10% 34 Wasserführende Bauteile an Schwermetall (Blei, Kupfer) >10% Schwermetallfilter, falls Dach und zur Fläche > 10 % der projizierten Regenwasserabführung Dachaufsicht 34.1 Wasserführende bzw. Zinkemissionen QS 2-3: > 50m2 Bei bewitterten Flächen > 50 wasserableitende Bauteile an wasserführender Bauteile aus QS 4: alle m²: Objektbezogener Nachweis. Dach- und Dachentwässerungen Titanzink Bei negativem Bewertungsergebnis Emissionsminderungsmaßnahmen 30b Nicht masshaltige Biozid (Chemischer Holzschutz) >5% Innen: Kein chemischer Holzbauteile innen und außen Holzschutz außen: (z. B. Fassade und Terrasse) verkehrsfähige Biozidprodukte nach 528/2012/EG 40 Kunstschaum-Dämmstoffe der Halogenierte Treibmittel alle Kein Einsatz von Gebäude und halogenierten Treibmitteln Haustechnik (Betrachtungsrahmen: nur gemäß EnEV und Hauptstränge der TGA) 45 Biozid und flammhemmend Borverbindungen alle Borverbindungen ≤ 0,1 % ausgerüstete Bauprodukte auf Basis von Holz oder Holzwerkstoffen 25 Bitumenvoranstrich und VOC aus Lösemittel alle GISCODE BBP10 oder BBP20 Endanstrich 26 Bitumenvoranstriche beim VOC aus Lösemittel alle GISCODE BBP10, BBP20 oder Umkehrdach BBP30 1 Dekorative flüssige VOC aus Lösemittel alle Gemäß der Anforderungen für Beschichtungsstoffe mit wasserver-dünnbare (Wb) Grundbeschichtungen nicht Produkte der mineralischer aktuellen Decopaint-RL Untergründe innen und außen (Lacke und 28 Chemischer Holzschutz Biozid (Chemischer Holzschutz) alle Holzschutz nur konstruktiv tragender Holzbauteile nach DIN 68800-2 oder innenliegend nebst natürlich dauerhafte oder Auskragungen nach außen modifizier-te Hölzer gemäß 29 Chemischer Holzschutz Biozid (Chemischer Holzschutz) alle GK 3 und 4: verkehrsfähige außenliegender tragender Biozidprodukte nach Holzbauteile 528/2012/EG 48 Holzwerkstoffplatten im VVOC aus Formaldehyd alle Formaldehyd ≤ 0,06 ppm konstruktiven Holzbau (entspricht 0,072 mg/m3) (entspricht QDF-Anforderungen) 32 Produkte zur Passivierung von Schwermetall (Chrom VI) >5m2 Chrom-VI-freie Aluminium und Edelstahl der Passivierungsmittel Gebäudehülle 15 Brandschutzbeschichtung - VOC aus Lösemittel >50m2 Halogenfreies Produkt und tragender und nicht - Halogene VOC < 50 g/l tragender Metallbauteile innen 16 Korrosionsschutz tragender VOC aus Lösemittel >500m2 Wasserverdünnbares Metallbauteile (Wandstärke > Produkt < 140 g/l (Kat. A/i 3 mm) mit einer oder A/j nach Decopaint- Korrosivitätskategorie max C2 Richtlinie) im Innenbereich 17 Korrosionsschutz tragender VOC aus Lösemittel >500m2 Beschichtungssystem mit VOC < Metallbauteile 90 g/m² (Wandstärke > 3 mm) mit einer 18 Korrosionsschutz tragender VOC aus Lösemittel >500m2 Beschichtungssystem mit VOC < Metallbauteile 120 g/m² (Wandstärke > 3 mm) mit einer Korrosivitätskategorie größer C3 44 Erzeugnisse aus Kunststoffen SVHC alle SVHC ≤ 0,1 % (PVC) Anforderung gilt für: - Wandbeläge - Wandbekleidungen 39 Montageschäume bei der Halogenierte und sonstige alle Keine Verwendung von Verklebung von Dämmstoffen Treibmittel Montageschäumen Ausnahme: Nur in Fugen von WDVS-Dämmplatten dürfen Montageschäume ohne halogenierte Treibmittel 42 Flammhemmend ausgerüstete - Chlorparaffine alle Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs Bauprodukte (Gemische) - SVHC + LCCPs) < 0,1 % und SVHC ≤ 0,1 % 5 Dekorative Farben und VOC aus Lösemittel alle Abweichende Anforderung: Dispersionsdämmstoffkleber <30 g/l außen 22 PMMA- und VOC aus Lösemittel alle RMA10 oder RMA15 PMMA-/Epoxyd-Beschichtungen QNG: nur RMA10 zugelassen für Boden- und Wandflächen mit speziellen Anforderungen und Flüssigkunststoff 19 Korrosionsschutzbeschichtungen VOC aus Lösemittel >10m2 < 300 g/l und Effektbeschichtungen nicht tragender 33 Beschichtungen von Schwermetall (Chrom VI) >100m2 Kein Einsatz von nichttragenden Chrom-VI-Verbindungen Metallbauteilen. Feuerverzinkungen gelten nicht 13 Montagekleber und Dichtstoff - Halogenierte Treibmittel alle Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs zur Herstellung der - Chlorparaffine + LCCPs) < 0,1 % Luftdichtigkeit an der und Gebäudehülle 3 Staubbindende Beschichtungen, VOC aus Lösemittel >5% < 30 g/l Betonkontakt, Aufbrennsperre, Sperrgrund innen 2 Beschichtungen, Grundierungen - VOC aus Lösemittel >5% lösemittelfrei und und Spachtelmassen auf - Weichmacher weichmacherfrei nach VdL-RL01 überwiegend mineralischen oder RAL-UZ 102 (SVOC) Untergründen innen (gemeint sind auch Untergründe wie Tapeten und Vliese) 30a Masshaltige Holzbauteile: Biozid (Chemischer Holzschutz) alle verkehrsfähige Biozidprodukte Außentüren und nach 528/2012/EG 31 Biozid behandelte Bodenbeläge Biozid alle 0 und 38 Montageschaum in - Halogenierte und sonstige alle Emicode EC1Plus befestigender Funktion die Treibmittel und nicht die Anforderungen der Brandschutzklassen 10 Natursteinimprägnierung innen VOC aus Lösemittel alle Aromatenfrei (GH10) 27 Öle und Wachse für VOC aus Lösemittel 0 GISCODE Ö10 oder Ö20 Holzoberflächen innen und Zusätzliche Anforderung: außen Einhaltung AgBB Schema 3.5. Produktfreigabe Ab Auftragserteilung muss der AN alle angebotenen Produkte zur Freigabe beim DGNB Auditor des AG einreichen. Für die Freigabe ist ein Formblatt zu verwenden mit folgenden Angaben, bzw. Anlagen. Es ist eine Bearbeitungszeit von 15 Werktagen auf Seiten des AG einzurechnen: Bauprodukt, Einbauort, LV-Position, Vorgegebene Grenzwerte (z.B. Formaldehyd, VOC), Vorgegeben Klassifizierung (z.B. GIS-Code), Qualitätssiegel (CE-Zeichen, Blauer Engel, EMICODE) für besonders emissionsarme Baustoffe, Je Produkt das entsprechende EPD-Datenblatt (Environmental Product Declaration), technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter. Die Einreichung erfolgt in digitaler Form, per E-Mail. Die Produktfreigabe betrifft alle Materialien und Materialgruppen, die im obigen Abschnitt unter "Schadstoffvermeidung" und im QNG Anlage 3.1.3. Schadstoffvermeidung aufgeführt sind. Die gesammelten Freigabeunterlagen sind vom AN zu archivieren und im Rahmen der Objektdokumentation in ein Gebäudehandbuch zu überführen. Der AN und seine Subunternehmer werden vertraglich zur Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung verpflichtet. Die ausführenden Firmen erklären nach Fertigstellung ihrer Leistungen deren Erfüllung. 3.6 Lärmarme Baustelle: Es sind folgende Maßnahmen vorzusehen und einzuhalten (Selbstverpflichtung des AN). Zu berücksichtigen sind insbesondere: Die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2000/14/EG Einsatz lärmarmer Baumaschinen gemäß RAL-UZ 53 Einhaltung aller vereinbarten Schutzzeiten und Lärmschutzmaßnahmen Der AN erklärt mit Abgabe seines Angebots die Anforderungen zu erfüllen. Eine weitergehende Dokumentation der Maßnahmen ist nicht gefordert. 3.7 Staubarme Baustelle: Es sind folgende Maßnahmen vorzusehen und einzuhalten (Selbstverpflichtung des AN). Zu berücksichtigen sind insbesondere: Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche wird verhindert, soweit das technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt. Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Einrichtungen werden regelmäßig gewartet und geprüft. Einsatz Staubschutzmasken gemäß TRGS 500. Einsatz Lüftungsanlagen, wenn erforderlich. Der AN erklärt mit Abgabe seines Angebots die Anforderungen zu erfüllen. Eine weitergehende Dokumentation der Maßnahmen ist nicht gefordert. 3.8 Abfallvermeidung: Der AN und seine Mitarbeiter werden durch die Bauleitung zu den Anforderungen der Abfalltrennung und Entsorgung eingewiesen. Die Einweisung wird durch die Bauleitung dokumentiert und durch die eingewiesene Firma unterzeichnet. Folgende Maßnahmen sind vorzusehen und einzuhalten (Selbstverpflichtung des AN). Nach dem KrWAbfG und Landesabfallgesetz sind Abfälle zu vermeiden, zu verwerten oder umweltgerecht zu entsorgen. Dazu sind die Abfälle auf der Baustelle nach den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung vom 1.8.2017, Anpassung vom 1.1.2019, zu trennen. Die Bauabfälle werden mindestens in die Fraktionen Mineralische Abfälle Wertstoffe (Metalle) Problemabfälle/Schadstoffhaltige Abfälle Holz gemischte Baustellenabfälle getrennt. Der AN erklärt mit Abgabe seines Angebots die Anforderungen zu erfüllen. 3.9 Gewässerschutz: Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem SiGeKo zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer von Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Arbeitnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Außerdem muss sichergestellt werden, dass kein mit den folgenden R-Sätzen gekennzeichneter Stoff in Kontakt mit der Umwelt kommt: R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen R 51 Giftig für Wasserorganismen R 52 Schädlich für Wasserorganismen R 53 Kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben R 54 Giftig für Pflanzen R 55 Giftig für Tiere R 56 Giftig für Bodenorganismen R 57 Giftig für Bienen R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben R 59 Gefährlich für die Ozonschicht Durch und während der Nutzung von Baumaschinen dürfen altölgetränkte Lappen, Reste oder Überschüsse von Hydrauliköl weder mit dem Boden in Kontakt kommen noch versickern. Dies ist ggf. durch eine ölfeste Folie oder Wanne sicherzustellen. Altöle unterliegen den Bestimmungen besonders überwachungsbedürftiger Abfallstoffe. 3.10. Dokumentation Im Rahmen der Dokumentation für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Gebäudes, hat der Auftragnehmer vor der VOB-Abnahme des Leistungsumfanges, die von Ihm geschuldete Dokumentation und Nachweise im folgenden Umfang (falls zutreffend) vorzulegen. 3.11 Wartungs-, Inspektions-, Betriebs- und Pflegeanleitungen Übergabe folgender Unterlagen: Nutzungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen Abgeschlossene Wartungsverträge Wartungs- und Instandhaltungsplan inklusive der Wartungs- und Prüfzyklen und der erforderlichen Qualifikationen für die zu beauftragenden Personen / Unternehmen. Sicherheitsdatenblätter Technische Merkblätter der eingesetzten Materialien und Produkte Anschriften für Nachbestellungen Nachweise, Zulassungen, Prospekte, technische Daten Bestandspläne Die Wartungs- und Instandhaltungsplanung soll neben der Auflistung der wartungs- und prüfpflichtigen Bauteile der Kostengruppen 300 und 400 einen Zahlungsplan für die angenommene Nutzungsdauer des Gebäudes auf Basis einer detaillierten Lebenszykluskostenrechnung unter Angabe der Zeitpunkte der auszutauschenden Elemente / Bauteile und den wahrscheinlichen Kosten enthalten. 3.12 Einweisung Baustelle und Unternehmererklärungen Der AN wird mit Beauftragung, spätestens zum Startgespräch dazu aufgefordert die mit der Nachhaltigkeitszertifizierung verbundenen Maßnahmen und Vorgaben, wie sie in diesen Vorbemerkungen und den Leistungspositionen beschrieben sind, zur Kenntnis zu nehmen und schriftlich zu bestätigen. Alle bauausführenden Firmen sind vertraglich zur Einhaltung der QNG Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung verpflichtet und erklären deren Erfüllung nach Fertigstellung ihrer Leistungen. Mit der Unterschrift des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er sein Personal, einschl. Nachunternehmer auf die Einhaltung der in den Vorbemerkungen gemachten Ausführungen und der gesetzlichen Vorschriften eindringlich hinweisen wird. Die Einhaltung wird bei Abnahme vom AN schriftlich eingefordert
3.0 Nachhaltigkeit und Zertifizierung
4.0 Verhältnisse vor Ort / Ortsbesichtigung 4.0 Verhältnisse vor Ort / Ortsbesichtigung Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jeder Bieter angehalten ist vor Abgabe eines Angebotes das Gebäude / Grundstück zu besichtigen und sich über die preisbildenden Verhältnisse ein eigenes Bild vor Ort zu machen. Termine für Ortsbesichtigungen sind auschließlich nach vorheriger Absprache mit der Vergabestelle möglich.
4.0 Verhältnisse vor Ort / Ortsbesichtigung
5.0 Beiliegende Fotos 5.0 Beiliegende Fotos Darüber hinaus kann sich im Langtext einiger Positionen der Hinweis auf  beiliegende Fotos befinden. Bei Datenübertragung im Gaeb-Format werden die Fotos nicht übertragen. Diese sind aber in jedem Fall in der PDF-Druckversion einsehbar und sollten vor Abgabe eines Angebotes angesehen werden um die preisbildenden Verhältnisse besser einschätzen zu können. Spätere Nachforderungen aus Unkenntnis sind ausgeschlossen.
5.0 Beiliegende Fotos
6.0 Digitale Aufgabenverwaltung, Komunikation und Berichterstellung 6.0 Digitale Aufgabenverwaltung, Komunikation und Berichterstellung Die Objektüberwachung wird Teile der Aufgabenverwaltung, Komunikation und Berichterstellung über eine App-basierte Software betreiben. Der AN verpflichtet sich mit Abgabe seines Angebotes zur aktiven Teilnahme an diesem System. Hierfür sind z.B. angezeigte Mängel während der Ausführungs- und Gewährleistungsfrist über die zur Verfügung gestellte Plattform zu verwalten und mit eigenen Fotos / Nachweisen /  Freimeldevermerk als erledigt zu melden. Der AN wird darüber jeweils per E-Mail benachrichtigt und ist in der Holschuld. Für den AN ist dies mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden, einzige Vorraussetzung sind eine eigene E-Mail-Adresse und mobile(s) Endgerät(e) mit gängiger Android / iOS Software.
6.0 Digitale Aufgabenverwaltung, Komunikation und Berichterstellung
7.0 Abkürzungsverzeichnis 7.0 Abkürzungsverzeichnis AG = Auftraggeber AK = Aussenkante AN = Auftragnehmer gem. dieses LVs OÜ = Objektüberwachung des AG a = Abstand AbP = Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis BR = Brüstung BVB = Besondere Vertragsbedingungen BT = Bauteil b = Breite d = Tag (Kalender- oder Arbeitstage gemäß Positionsbeschrieb). Bei Wänden, Materialstärken / Dicke D = d = Dicke Dm = Durchmesser EP = Einheitspreis FT = Fertigteil (Stahlbeton) ggf = gegebenenfalls h = Stunden (als Zeiteinheit) H = h =Höhe (als Abmessung) HFT = Halbfertigteil (Stahlbeton) i.d.R. = in der Regel IK = Innenkante i. M. = im Mittel KOB = Konstruktionbeschreibung KV = Konstruktionsvariante KW = Kalenderwoche kg = Kilogramm kwh = Kilowattstunden L = Länge LV = Leistungsverzeichnis, Verdingungsunterlagen, gesamt, einschl. beiliegender Unterlagen NM = Nennmaß m = Meter m2 = Quadratmeter m3 = Kubikmeter mMt = Meter x Monat mWo = Meter x Woche Mt = Monat MW = Mauerwerk Stb = Stahlbeton o.glw. = oder gleichwertig - gemäß VOB/A §7 (8) OK = Oberkante OKR = Oberkante Rohboden OKF = Oberkante Fertigboden OL = Oberlicht Qs = Querschnitt (Querschnittsfläche, zum Beispiel bei Rechteckstützen) R = Radius RBL = Rohbaulichte (Breite x Höhe von OKF bis UK Rohsturz) SH = Sturzhöhe SL = Seitenlicht St = Stück StMt = Stück x Monat StWo = Stück x Woche Stb. = Stahlbeton T = Bauteiltiefe t = Tonne (= 1.000,00 kg) UK = Unterkante UL = Unterlicht UKR = Unterkante Rohdecke bzw. VA = Vorabzug VK = Vorderkante Wo = Woche ZTV = Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZVB = Zusätzliche Vertragsbedingungen Projektspezifische Abkürzungen: BTS = Bauteil Sporthalle BTE = Bauteil Erweiterungsbau BTV = Bauteil Verbindungsbau
7.0 Abkürzungsverzeichnis
8.0 Anlagenverzeichnis 8.0 Anlagenverzeichnis siehe beiliegende Planversand-Liste. Ende der ZUSÄTZLICHEN TECHNISCHEN VERTRAGSBEDINGUNGEN
8.0 Anlagenverzeichnis
01 SPENGLERARBEITEN
01
SPENGLERARBEITEN
01.02 MUSTER
01.02
MUSTER
01.03 VERBLECHUNG
01.03
VERBLECHUNG
01.06 DAUERGERÜSTANKER
01.06
DAUERGERÜSTANKER