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Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: aneva@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Straße 86a
21680 Stade
Tel.: 0162 2435052
E-Mail: cb@baum-statik.de
SiGeKo:
S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 - 16
E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 1.223 m² große Grundstück befindet sich auf der Ecke Steinweg 1,3/ Gartenstraße 1 in Gehrden (Region Hannover). Unweit entfernt liegt die Fußgängerzone und das Rathaus der Stadt Gehrden.
Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Keller, Stellplätzen im Erdgeschoss,
einer Gewerbefläche, einer Serviceeinheit und 38 Wohnungen.
Im gemeinsamen Keller des Gebäudes befinden sich neben den Kellerabteilen und den Hausanschlussräumen auch drei Lagerräume. Die Stellplätze im Erdgeschoss sind teilweise überdacht und teilweise als offene Stellplätze konzipiert.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40.
Brandschutz
Der Brandschutz wird entsprechend dem Brandschutzkonzept sowie den gesetzlichen Vorgaben, Verordnungen, Richtlinien und Normen geplant und realisiert.
Schallschutz
Die Anforderungen nach DIN 4109-1:2018-01 sind geeignet, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen.
Bei dem Schallschutz finden die Bewohner im Allgemeinen Ruhe und müssen ihre Verhaltensweisen nicht besonders einschränken, um Vertraulichkeit zu wahren. Schallschutz im eigenen Wohnbereich bspw. von
Räumen unterschiedlicher Nutzung (Arbeiten/Schlafen) wird nicht vereinbart.
Wärmeschutz
Die Dimensionierung der Dämmschichten, der Fenster, der Außentüren und die Auswahl der Haustechnik entsprechen den Anforderungen des Effizienzhaus-Standards 40 aus dem ab 01.11.2020 für Neubauten
gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Gebäudekonstruktion
Die Stahlbeton-Bauteile im Untergeschoss werden nach Erfordernis als WU-Konstruktion nach der DIN EN 1992 (2011-01) und ihrer begleitenden Normreihe vor allem die „WU-Richtlinie“ mit ihren Erläuterungen und die
DBV-Merkblätter „Hochwertige Nutzung von Untergeschossen“ erstellt.
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben Statiker ausgeführt.
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder in Ortbetonbauweise erstellt.
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Das Steildach wird gemäß den Erfordernissen der statischen Berechnung und gemäß dem GEG-Nachweis ausgeführt. Innenseitig erfolgt eine Gipskartonplattenverkleidung.
Die Dacheindeckung erfolgt bei den geneigten Dächern mit Braas Betondachstein oder gleichwertig und mit einer Unterspannbahn zum Schutz gegen Flugschnee und Schmelzwasser.
Die flachgeneigten Gauben erhalten eine Bitumendachabdichtung. Die Entwässerung des Daches erfolgt über Dachrinnen aus Titanzinkblech. Das anfallende Regenwasser wird über außenliegende Fallrohre aus Titanzinkblech abgeleitet und in den öffentlichen Kanal eingeleitet.
Fassade
Die Fassaden bestehen aus Wärmedämm-Verbund-Systemen (WDVS) aus Mineralwolle oder EPS-Dämmung mit systemgebundenen Putzsystemen. Straßenseitig werden diese mit geklebten Flachverblendern, zum Beispiel Meldorfer oder vergleichbar, in unterschiedlicher Farbgebung gemäß der Gestaltungssatzung der Stadt Gehrden und nach Wahl des Bauträgers bekleidet.
Fenster
Die Fenster und Türen des Erdgeschosses werden aus Kunststoff oder einbrennlackierten Aluminiumprofilen mit Isolierverglasung hergestellt.
Die hofseitigen Fenster im Erdgeschoss sowie alle Fenster der Wohnungen werden als Kunststofffenster (RAL-Gütezeichen) zweifarbig, innen weiß, außen nach Architektenplanung, mit Isolierverglasung ausgeführt.
Die Fenster erhalten Dreh–Kipp-Beschläge und Edelstahl-Griffe, Fabrikat Hoppe Amsterdam oder gleichwertig; Balkontüren mit einer Griffmuscheln außen.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Entsorgung von Abfall nach DIN 18299
Das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung von Abfall, Müll, Verpackungen, Restmaterial u.ä., die aus den Leistungen des AN resultieren, hat nach den Abschnitten 4.1.11 und 4.1.12 ATV DIN 18299 umgehend,
spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Sollten nachvollziehbare Gründe vorliegen, die gegen diese Vorgabe sprechen, so sind diese mit der örtlichen Bauleitung zu kommunizieren.
Der AG behält sich vor, dass wenn der AN seinen Pflichten der eigenen Abfallbeseitigung nach zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, diese auf Kosten des AN an Dritte zu beauftragen.
Vom AG werden keine Abfallcontainer gestellt. Es ist dem AN aber gestattet eigene oder gemietete Container zu nutzen. In diesem Fall ist der Bedarf bei der örtlichen Bauleitung des AG anzumelden und geeignete Stellflächen abzustimmen. Es obliegt dem Auftragnehmer dafür zu sorgen (z.B. abschließbare Klappen/ Deckel), dass Unbefugte keine Abfälle in die Behälter des AN füllen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen, wenn die geforderten Qualitäten und die Gesamtleistung erfüllt werden.
Aus dem Text von Nebenangeboten muss Art und Umfang der Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung klar erkennbar sein.
Die hier aufgeführten Vertragsbedingungen behalten bei einer Beauftragung einer Teil- oder Gesamtleistung über ein Nebenangebot Gültigkeit. Sich evtl. aus den Abweichungen ergebende Änderungen in der technischen Bearbeitung - Planung, Berechnung, Prüfung - sind vom Anbieter zu
erbringen und werden nicht besonders vergütet.
Für vom Bieter frei wählbare o. ggf. nebenangebotene Produkte sind zur Bewertung erforderliche Beschreibungen, Abbildungen und ggf. Muster dem Angebot beizufügen.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf die gewerkerelevante Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist
auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und Email-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend der gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53 BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug. Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen. Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden, deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich, fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen. Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart. Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile. Die
Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung,
Abrechnungszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail Adresse
rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die
der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die
bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben
sind. Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat der AN
eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf
eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des
Posteingangsstempel des AG nach Eingang der Rechnung im Original.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen
und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder den Bauleiter und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Das Bautagebuch und die Revisionsunterlagen sind der Schlussrechnung beizufügen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die
vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen, sind
unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu unterbreiten.
Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen
Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich.
Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Herstellung, Lieferung und Montage von Dachkonstruktionen aus Holz.
Folgende Leistungen sind vom Bieter in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien und deren Einbau bis zur betriebsbereiten Übergabe an den AG.
Die gelieferten Hölzer sind auf abgedeckten Flächen bodenfrei (mind. 24 cm) zu lagern, lagenweise mit Stapellatten zu trennen und die Stapel müssen regen- und sturmsicher abgedeckt werden.
Die Einheitspreise sind inkl. aller konstruktiv erfoderlichen bzw. vom AN statisch nachzuweisenden Verbindungs- und Befestigungsmittel zu kalkulieren.
Sollten in den Beschreibungen der einzelnen Positionen dieses Leistungsverzeichnisses erforderliche Verbindungs- oder Befestigungselemente fehlen, so sind diese einzukalkulieren und der AG ist einem separaten Anschreiben darauf hinzuweisen.
Die Verwendung von Aufzügen für den Materialtransport ist bei Erfordernis vom Bieter im Rahmen der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Das Aufstellen der Aufzüge ist, bezüglich Standort und dem zeitlichen Ablauf, vor Ausführung der Arbeiten mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die vorhandene Baustelleneinrichtung des durch den AG beauftragten Rohbauunternehmers, wie z.B. dessen Krananlage, kann in Absprache und nicht selbsttätig für den Materialtransport durch den AN genutzt werden.
Vor Stemm-, Bohr-, Nagel- und Schraubarbeiten an Estrichen, geputzen Wänden und Decken oder Vorsatzschalten ist der Untergrund auf etwaig vorhandene Leitungen zu prüfen. Der AN haftet für von ihm verursachte Schäden auch an verdeckt liegenden Kabeln und Leitungen.
Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver Holzschutz für vom AN einzubauende Holzteile erforderlich werden, sind diese vom AN einzubauen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt.
Die Fertigstellung der gesamten Leistung ist der örtlichen Bauleitung schriftlich anzuzeigen.
Der AN hat bis zur Abnahme der Gesamtleistung seine Leistungen, z.B. Bauteil vor Feuchtigkeit oder mechanische Beschädigungen, zu schützen. Ebenso hat er bei Arbeiten an angrenzende Bauteile auf einen wirksamen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung zu achten.
Des Weiteren obliegt dem AN der Nachweis der fachgerechten Sicherung gegen Wind- und Sogkräfte.
Der AN hat dem AG sämtliche Revisionsunterlagen zu den vom AN verbauten Produkten in Bezug zum Auftrags-Leistungsverzeichnis zu übergeben.
Hinweis zu aufgeführte Normen, Regelwerken, Richtlinien und Vorschriften
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten neben den Richtlinien der Hersteller die nachstehenden Ausführungen, einschließlich der aufgeführten Normen in den jeweils neuesten Fassungen.
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18334 - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zimmer- und Holzarbeiten
DIN 1052 - Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Allgemeine Bemessungsregeln
DIN 4108, Teil 10 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe
DIN 4072 - Gespundete Bretter aus Nadelholz
DIN 4071-1 - Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit - Teil 1: Nadelschnittholz
DIN 68365 - Schnittholz für Zimmerarbeiten - Sortierung nach dem Aussehen - Nadelholz
DIN EN 1912 - Bauholz für tragende Zwecke - Festigkeitsklassen - Zuordnung von visuellen Sortierklasssen und Holzarten
DIN EN 14080 - Holzbauwerke - Brettschichtholz und Balkenschichtholz - Anforderungen
DIN EN 15497 - Keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke - Leistungsanforderungen und Mindestanforderung an die Herstellung
DIN EN 68800 - Holzschutz (alle Teile)
DIN 18195 - Abdichtung von Bauwerken
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Regelwerk des Bundes Deutscher Zimmermeister (BDZ)
Merkblätter des Holzbau Deutschland Institut e. V.
Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. (RAL)
UVV (Unfallverhütungsvorschriften)
DGUV Vorschriften (Deutsche Gesetztliche Unfallversicherung e. V.)
ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)
Werkstatt- und Montageplanung
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung sowie bei Schrägdächern ein Abbundplan zu erstellen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
statische Nachweise und erforderliche Detailpunkte für alle Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel, Anschluss- und Auflagerpunkte einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung der Flächen- und Eigenlasten
Abstimmung sämtlicher Detailpunkte unter Einbeziehung der tangierenden Lesitungen anderer Gewerke
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-. wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art
Alle notwendigen Fertigungs- und Werkzeichnungen und das Aufnehmen von Maßen (Vermessungsarbeiten) sind in die jeweiligen Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Prüfung bauseitiger Vorleistungen und Maße
Der AN ist verpflichtet bauseitige Vorleistungen auf seine Beschaffenheit, Eignung und Maßhaltigkeit zu prüfen und hat vor Ausführung seiner Arbeiten ggf. auf z.B. Rohbautoleranzen, die über den Vorgaben der DIN 18202 liegen, seine Bedenken anzumelden und den AG unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
Auf die grundsätzliche Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers gem. § 4 Nr. 3 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen.
Gerüste
Alle für die Ausführung der nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Fassadengerüste werden bauseitig für die gesamte Bauzeit gestellt. Die Höhen der Arbeitslagen sowie die erforderlichen Abstände der Gerüste zum Baukörper sind mit der Bauleitung rechtzeitig abzustimmen. Umbauarbeiten am Fassadengerüst - soweit erforderlich - werden ausschließlich bauseits vorgenommen. Bei Benutzung der Gerüste sind die Vorschriften der Berufsgenossenschaft grundsätzlich zu berücksichtigen und - soweit erforderlich - die Bestimmungen des vom AG beauftragten SiGeKo.
Die Gerüstbeläge sind ständig von Verpackungsmüll und Materialverschnitt o.ä., der eigenen Leistung, frei zu halten. Kommt der AN dem nicht nach, kann die örtliche Bauleitung nach fruchtloser Frist eine Reinigung durch Dritte auf Kosten des AN veranlassen.
Sollten darüber hinaus für die Ausführung der eigenen Leistung zusätzliche Gerüste benötigt werden, so ist der An- und Abtransport sowie der Auf-, Um- und Abbau der Gerüste, auch wenn der zu bearbeitetende Bereich höher als 3,50 m über der Standfläche liegt, in die jeweiligen Einheitspreise mit einzurechnen.
Allgemeine Vereinbarungen zur Ausführungen und den Konstruktionen
Zur Ausführung kommen nur abgestimmte bzw. zugelassene Produkte eines Systemherstellers.
Metallprofile und Einbauteile etc. sind mit darauf abgestimmten Befestigungsmitteln im tragenden Untergrund zu befestigen.
Einzubauende Bauteile müssen auf der Baustellen geschützt gelagert und dürfen nur im trockenem Zustand eingebaut werden. Alle Metallbauteile sind gegen schädigende Einflüsse von angrenzenden Bauteilen zu schützen (z.B. "Bitumem-Korrosion").
Ggf. geforderte Eigenschaften hat der Bieter bei Angebotsabgabe mit Vorlage von Zulassungsbescheiden, Prüfzeugnissen, Produktdatenblättern o.ä. nachzuweisen.
Metallanschlüsse, die in wasserführenden Ebenen liegen, müssen wegen Bitumenkorrosion oder als Schutz vor Weißrost einen Schutzanstrich erhalten, der mindestens 2 cm über Oberfläche Dachhaut, Kiesschüttung oder Plattenbelag zu führen ist, alternativ sind die Metallanschlüsse in VA auszuführen.
Werden Befestigungselemente nicht im Überdeckungsbereich angeordnet, müssen sie zusätzlich mit Flecken oder Streifen überklebt werden.
Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen.
Holzverbindungen sind stets metallischen Verbindungsmitteln vorzuziehen. Der Einbau metallischer Verbindungsmittel in Hölzern im Außenbereich darf nur in konstruktiv unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen. Soweit metallische Verbindungsmittel ausnahmsweise zum Einsatz gelangen, sind diese in die Hölzer einzusenken und mit Holzeinsatzstücken unsichtbar zu überdecken. Notwendige Nageplatten, Balkenschuhen etc. sind in nicht sichtbaren Bereichen bzw. allenfalls in optisch untergeordneten Bereichen einzubauen.
Herstellung aller Bohrungen, Ausnehmungen, Ausklinkungen, Ein- und Ausschnitte, Schifter- und Schrägschnitte, Verbindungen, Durchdringungen und das Anscheniden von Sparren.
Behandlung aller Schnittstellen und Schnittflächen, insofern erforderlich, mit einem bauaufsichtlich zugelassenen Holzschutzmittel.
Holzschutz:
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten.
Soweit der AN unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt. übergibt er dem AG unaufgefordert die Bescheinigung über:
den Hersteller des Holzschutzmittels
die Anwendungsmenge
die Art des Holzschutzmittels
das Überwachungszeichen
das Datum der Einbringung
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der Hölzer noch sichtbar und gut leserlich bleibt.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als verienbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen vom AN vorzusehen und werden nicht gesondert vergütet.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw., sind vom AN spätestens mit Abgabe der Schlussrechnung an den AG in digitaler Form im pdf-Format auf einem Datenträger gemäß dem Produkthaftungsgesetz spätestens mit der Schlussrechnung unaufgefordert an den Auftraggeber zur Weiterleitung an den Nutzer zu übergeben.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Ansicht West: GEH_AC2_5_AN_WW_0520_K_FRG
Ansicht Nord/West: GEH_AC2_5_AN_NW_0521_G_FRG
Ansicht Nord: GEH_AC2_5_AN_NN_0522_K_FRG
Grundriss 3. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_03_1003_O_FRG
Grundriss 4. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_04_1004_L_FRG
Dachaufsicht: GEH_AC2_5_GR_DA_1055_C_FRG
Schnitt A-A: GEH_AC2_5_AS_AA_0530_G_FRG
Schnitt B-B: GEH_AC2_5_AS_BB_0531_D_FRG
Schnitt C-C: GEH_AC2_5_AS_CC_0532_E_FRG
Schnitt D-D, Schnitt E-E: GEH_AC2_5_AS_DE_0533_F_FRG
Schnitt F-F, Schnitt J-J: GEH_AC2_5_AS_FF_0534_E_FRG
Detail 6.3, Dachfirst: GEH_AC2_5_DE_DA_4603_B_FRG
Detail 6.6, Anschlussdetail Nachbar Ost: GEH_AC2_5_DE_DA_4606_D_FRG
Detail 6.7, Anschlussdetail Nachbar Süd: GEH_AC2_5_DE_DA_4607_D_FRG
Detail 6.8, Trennwand: GEH_AC2_5_DE_DA_4608_C_FRG
Detail 6.9, TRH Trennwand: GEH_AC2_5_DE_DA_4609_C_FRG
Detail 6.16, Ortgang Loggia: GEH_AC2_5_DE_DA_4616_B_FRG
Detail 6.17, Gaube West 3. OG, Achse C: GEH_AC2_5_DE_DA_4617_C_FRG
Detail 6.20, Gaube West 4. OG, Achse C: GEH_AC2_5_DE_DA_4620_C_FRG
Detail 6.22, Traufe 3./4. OG, Achse A-E: GEH_AC2_5_DE_DA_4622_B_FRG
Detail 6.23, Traufe 4. OG, Achse H: GEH_AC2_5_DE_DA_4623_B_FRG
Detail 6.24, Traufe 4. OG, Achse 5-11: GEH_AC2_5_DE_DA_4624_B_FRG
Detail 6.25, Traufe 4. OG, Achse 12-13: GEH_AC2_5_DE_DA_4625_B_FRG
Statische Berechnung und Positionspläne seitens ahw Ingenieure GmbH:
Positionsplan Dachgeschoss: 2025-11-06_GEH_TWP_4_TP_DA_0000_A_ZFR
8. Prüfbericht, Prüfung der Standsicherheit vom 13.08.2025
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Baustelleinrichtung Baustelleneinrichtung, einschl. aller für die Ausführung der nachfolgend
beschriebenen Leistungen benötigten Geräte, Werk- und Hebezeuge und
anderer Hilfsmittel liefern, aufstellen, für den Ausführungszeitraum der
Arbeiten vorhalten und wieder abbauen.
01.__.0010
Baustelleinrichtung
L
1.00
psch
01.__.0020 Werkplanung Zur Arbeitsvorbereitung Erstellung von aussagekräftigen Werkplänen,
die dem AG vor Ausführung zur Freigabe vorgelegt werden müssen.
01.__.0020
Werkplanung
L
1.00
psch
01.__.0030 Statischer Nachweis / Standsicherheitsnachweis Statischer Nachweis / Standsicherheitsnachweis für alle nachfolgend
beschriebenen Holz-Konstruktionen inkl. ihrer Einbauelemente,
einschließlich der benötigen Verankerungen und Verbindungsmittel.
Der prüfbare statische Nachweis / Standsicherheitsnachweis, über die
Einhaltung sämtlicher statischer Anforderungen, ist vor Ausführung
dem AG zur Weiterleitung an den Prüfstatiker in schriftlicher Form (3-fach)
vorzulegen.
01.__.0030
Statischer Nachweis / Standsicherheitsnachweis
L
1.00
psch
02 Dachkonstruktion
02
Dachkonstruktion
02.__.0010 Konstruktionsvollholz NSI, Fi/Ta Liefern und montieren von Konstruktionsvollholz (KVH) für diverse Holzkonstruktionen
(z.B. Unterkonstruktionen), Abbund in gesonderter Position,
Qualität: NSI (Nicht sichtbarer Einbau), aus Fichte/Tanne
Festigkeitsklasse: C24 nach DIN EN 15497
Sortierklasse: S10
Schnittklasse: A / B
Oberfläche: egalisiert und gefast
Holzschutz: technisch getrocknet auf eine Holzfeuchte von
15 +/- 3%, unbehandelt
02.__.0010
Konstruktionsvollholz NSI, Fi/Ta
13.70
m3
02.__.0020 Brettschichtholz Dachkonstruktion (BS) Liefern und montieren von Brettschichtholz (BS-Holz) für die Dachkonstruktion,
Abbund in gesonderter Position,
Qualität: für den sichtbaren Einbau (Si-Qualität) aus Fichte/Tanne
Festigkeitsklasse: GL 24h nach DIN EN 14080
Oberfläche: allseitig gehobelt und gefast
Holzeinbaufeuchte: technisch getrocknet auf eine Holzfeuchte von
15 +/- 3%, unbehandelt
02.__.0020
Brettschichtholz Dachkonstruktion (BS)
O
1.00
m3
02.__.0030 Abbund Stützen mit Querschnitt 10 x 12 cm Abbund STützen einschl. Schnitte, Schrägschnitte, Querschnittsprofilierung,
aus zuvor beschriebenen Konstruktionsvollholz,
Querschnitt: 10 x 12 cm
Einzellänge: ca. 2,84 m
02.__.0030
Abbund Stützen mit Querschnitt 10 x 12 cm
68.50
m
02.__.0040 Abbund Sparren, Pfetten, Wechsel mit Querschnitt 8 x 22 cm Abbund Sparren, Pfetten, Wechsel einschl. Schnitte, Schrägschnitte, Querschnittsprofilierung,
aus zuvor beschriebenen Konstruktionsvollholz,
Querschnitt: 8 x 22 cm
Einzellängen: von ca. 0,7 bis ca. 24 m
02.__.0040
Abbund Sparren, Pfetten, Wechsel mit Querschnitt 8 x 22 cm
507.00
m
02.__.0050 Abbund Fensterwechsel mit Querschnitt 10 x 22 cm Abbund Fensterwechsel einschl. Schnitte, Schrägschnitte, Querschnittsprofilierung,
aus zuvor beschriebenen Konstruktionsvollholz,
Querschnitt: 10 x 22 cm
Einzellängen: von ca. 2 bis ca. 3,6 m
02.__.0050
Abbund Fensterwechsel mit Querschnitt 10 x 22 cm
18.50
m
02.__.0060 Abbund Pfetten, Gaube Rähm mit Querschnitt 12 x 28 cm Abbund Pfetten, Gauben Rähm einschl. Schnitte, Schrägschnitte, Querschnittsprofilierung,
aus zuvor beschriebenen Konstruktionsvollholz,
Querschnitt: 12 x 28 cm
Einzellängen: von ca. 2 bis ca. 24 m
02.__.0060
Abbund Pfetten, Gaube Rähm mit Querschnitt 12 x 28 cm
104.50
m
02.__.0070 Richten der Dachkonstruktion Aufstellen und Richten der Dachkonstruktion aus zuvor beschriebenen Abbund,
Dachhöhe: bis ca. 6,40 m
Dachneigung: ca. 50°
Dachform: Satteldach, einseitig
Abrechnung: je Meter Abbund
02.__.0070
Richten der Dachkonstruktion
700.00
m
02.__.0080 Befestigungsmaterial Dachkonstruktion Kleineisenteile und Befestigungsmaterial für
Zimmerarbeiten an der Dachkonstruktion liefern
und einbauen,
Abrechnung: je Meter Abbund
02.__.0080
Befestigungsmaterial Dachkonstruktion
700.00
m
02.__.0090 Windrispenband, feuerverzinkt, 40 x 1,5 mm Windrispenband aus Stahlblech, feuerverzinkt, zur Aussteifung der Dachkonstruktion
einschl. Verankerung liefern und montieren,
Querschnitt: 40 x 1,5 mm
Produkt der Planung: Simpson Strong-Tie o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
02.__.0090
Windrispenband, feuerverzinkt, 40 x 1,5 mm
33.50
m
02.__.0100 Konterlattung, 40/80 mm Konterlattung auf Holzsparren-Schrägdach,
Dachneigung: 50°
Querschnitt: 40 x 80 mm
Sparrenabstand: ca. 70 cm
Sortierklasse: S10
Holzschutz: imprägniert
liefern und montieren.
02.__.0100
Konterlattung, 40/80 mm
O
420.00
m
02.__.0110 Aufsparrendämmung, 10 cm, WLS 027 Aufsparrenwärmedämmung auf Sparren als regensicheres Unterdach,
mit Polyiso-Hartschaumplatte (PIR), nach DIN EN 13165,
mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung Nr.: Z-23.15-1432,
Geprüft nach Index > 250 (extrem hohe Dimensionsstabilität),
mit beidseitigen Deckschichten aus Mineralvlies und oberseitig mit
zusätzlich diffusionsoffener- blendfreier Spezialbahn mit jeweils 10 cm
Horizontal- und Vertikalüberlappung, durchgehend selbstklebend,
sowie rechtwinkligem Nut- und Federfalz,
Baulänge: 1,80 m (Außenmaß)
Baubreite: 1,20 m (Außenmaß)
Brandverhalten: E (EU) B2 (D)
Anwendungstyp: DAD
Wärmeleitfähigkeitsstufe: WLS 027
Plattendicke: 100 mm
ZVDH Klasse: UDB-A
Produkt der Planung: Bauder PIR SDS o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
liefern und auf den Untergrund aus Sparrenkonstruktion und Luftdichtheits-
schicht fachgerecht verlegen. Die Dämmelemente versetzt anordnen und dicht
stoßen und an aufgehenden Bauteilen fachgerecht anschließen.
Endgültige Befestigung erfolgt mittels Konterlattung.
02.__.0110
Aufsparrendämmung, 10 cm, WLS 027
O
280.00
m2
02.__.0120 Unterlegung mit Nageldichtstreifen, 2SK 90 Unterlegung der Konterlatte mit Nageldichtstreifen,
ein- oder beidseitig selbstklebendes Polymerbitumen-Nageldichtband
zur sicheren Abdichtung von mechanischen Befestigern im Bereich der
Konterlattung,
Einbaulage: auf Aufsparrenwärmedämmung
Breite Nageldichtstreifen: 90 mm
liefern und nach Herstellerangaben fachgerecht verlegen.
Hinweis:
Bei Temperaturen <= 10° C sind die Nageldichtreifen mittels Heißluft zu aktivieren.
Die Oberfläche muss Staub,- Fettfrei und trocken sein.
02.__.0120
Unterlegung mit Nageldichtstreifen, 2SK 90
O
420.00
m
02.__.0130 Unterdeckbahn, Klasse 3 Unterdeckbahn als regensichernde Zusatzmaßnahme gemäß Klasse 3,
(verklebte Unterdeckung/Unterspannung mit Nageldichtband/-masse unter Konterlatte),
gemäß den Fachregeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks,
aus hochreißfestem PES- BiCo-Spezialvlies mit oberseitiger diffusionsoffener PU-Beschichtung
(Active Membrane System) mit Selbstkleberändern in beiden Überdeckungsbereichen,
Herstellergrantie min. 30 Jahre,
ZVDH-Produktdatenblatt: Klasse UDB / USB
Langzeitbeständigkeit: > 25 Jahre gemäß EAD 030218-01-0402
Brandverhalten: Klasse B-s1, d2 gemäß DIN EN 13501-1
Reißkraft: ca. 450/300 N/5 cm gemäß DIN EN 12311-1+2
Widerstand gegen
Wasserdurchgang: Klasse W 1 gemäß DIN EN 1928
Sd-Wert: ca. 0,17 m gemäß DIN EN ISO 12572
Temperaturbeständigkeit: -40 °C bis +80 °C, kurzzeitig bis +120 °C
Flächengewicht: ca. 190 g/m²
Produkt der Planung: Dörken, DELTA®-MAXX PLUS o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen!)
die Verlegehinweise des Bahnenherstellers sind zu beachten,
liefern und fachgerecht verlegen.
02.__.0130
Unterdeckbahn, Klasse 3
O
280.00
m2
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen, Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten, Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Hinweis zu Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters z.N. Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
03.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters z.N.
O
1.00
h
03.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers z.N. Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
03.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers z.N.
O
1.00
h