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Bill of Quantities
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
Vertragsgrundlagen:
Die Werkvertragsnormen für Malerarbeiten gelten nicht, stattdessen gelten die Vorschriften der Hersteller für Systeme. Bei der Ausmaßfeststellung nach dem Flächenmaß werden Einzelflächen (ausgenommen bei Sockeln) bis 0,5 m2 (Bodeneinläufe, Deckel, Grundrissflächen von Säulen, Pfeilern, Mauervorsprüngen und dergleichen) nicht abgezogen, Einzelflächen bis 0,5 m2 (Nischen, Grundrissflächen in Maueröffnungen wie Türen, Tore und dergleichen), die im Anschluss größerer Flächen beschichtet werden, bleiben bei der Ausmaßfeststellung ohne Berechnung. Sockel werden auch bei kleineren Einzelflächen dem Ausmaß zu- oder vom Ausmaß abgerechnet.
Verarbeitungsrichtlinien, Fachpersonal:
Die Verarbeitungsrichtlinien des Erzeugers werden eingehalten. Es werden nur die dem System zugehörigen Materialien verwendet.
Auf Verlangen weist der Auftragnehmer nach, dass mindestens eine der ausführenden Personen ausreichend geschult ist, z.B. durch die Teilnahme an einschlägigen Weiterbildungskursen bei externen Instituten oder eine regelmäßige Ausbildung bei dem Systemlieferanten.
Prüfung des Untergrundes:
Der Untergrund muss eine Restfeuchtigkeit von weniger als 4 Prozent der Masse und eine Abreißfestigkeit von mindestens 1,5 MPa aufweisen.
Vor Beginn der Arbeiten prüft der Auftragnehmer den Untergrund auf seine Eignung für die auszuführende Beschichtung. Die Ergebnisse der Prüfung werden protokolliert. Bei festgestellten Mängeln wird das Protokoll dem Auftraggeber unverzüglich nachweislich übermittelt und eine Entscheidung des Auftraggebers über die weitere Vorgangsweise vor Leistungserbringung eingeholt.
Klimatische Bedingungen:
Der Auftraggeber sorgt für die klimatischen Bedingungen entsprechend den Verarbeitungsrichtlinien des Erzeugers für die ausgeschriebenen Beschichtungen (Bauteil- und Lufttemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Taupunkt).
Einheitspreis:
Im Einheitspreis der Beschichtungen sind alle Leistungen einkalkuliert, die für die systemgerechte Herstellung auf dem beschriebenen und vom Auftragnehmer geprüften Untergrund erforderlich sind.
Ergibt die Prüfung vor Beginn der Arbeiten, dass der Untergrund geeignet ist, gelten die Einheitspreise für die Beschichtungen ohne Unterschied, ob der Untergrund neu ist oder instand gesetzt wurde.
Das Entfernen etwaiger bei der Beschichtung entstandener Verunreinigungen gilt als Nebenleistung.
Gefälle:
Das Herstellen von Beschichtungen auf vorhandenem Gefälle bis zu einer Neigung von 2,5 Prozent ist in den Einheitspreisen einkalkuliert. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten waagrechten Länge.
Sockelflächen:
Sockelflächen bis 15 cm Höhe werden in ihrer lotrechten Fläche (projizierte tatsächliche Höhe mal Länge) der Bodenfläche zugerechnet. Die thixotrope Ausführung der Sockelflächen ist in den Einheitspreis der Bodenflächen einkalkuliert.
Sollschichtdicke:
Sie ist eine aufgrund von statistischen Annahmen ermittelte Schichtdickenvorgabe, die nach der Ausführung im Mittel auf der maßgeblichen Fläche mindestens erreicht werden muss, damit die Mindestschichtdicke (d min) mit 95 Prozentiger Sicherheit an keiner Stelle unterschritten wird (siehe Richtlinien Industrieböden aus Reaktionsharz).
Maximalschichtdicke (d max):
Sie ergibt sich aus den Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit für ein bestimmtes Produkt (siehe Richtlinien Industrieböden aus Reaktionsharz).