To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Leistungsverzeichnis
Los 3100-108_CBBE : Mauer-, Putz- und WDVS-Arbeiten 2.BA
Objekt: Campus Berufliche Bildung Erlangen (CBBE)/
Staatliche Berufsschule Erlangen
Drausnickstraße 1a-d
91052 Erlangen
Bauvorhaben: Neubau Werkstätten und Sanierung gewerblicher Trakt
Drausnickstraße 1a-d
91052 Erlangen
Bauherr: Stadt Erlangen
vertreten durch
Amt für Gebäudemanagement
Schuhstraße 40
91052 Erlangen
Leistungsverzeichnis
RECHNUNGSSTELLUNG R E C H N U N G S S T E L L U N G
Die beiliegenden Ausschreibungsunterlagen sind je Gewerk (Mauer-, Putz-, WDVS- und Rückbauarbeiten) in max. drei Teile aufgeteilt:
- Bestand Bauteil A (unterrichtstrakt)
- Neubau Bauteil B (Mensa)
- Neubau Bauteil E (Werkstattflügel und Verbinder)
Die Ausschreibungsunterlagen sind für alle Bauteile in ihrem Aufbau ähnlich. Die Trennung ist jedoch aus abrechnungstechnischen Gründen notwendig.
Es wird für den AN einen Auftrag geben, jedoch müssen zwei Rechnungsläufe getrennt nach Bauteil B und den übrigen Bauteilen (Bauteile A, C und Bauteil E mit Verbinder) vorgenommen werden. Sollten Positionen in dem einen Teil des Leistungsverzeichnisses fehlen, in dem anderen LV jedoch enthalten sind, so ist dies bei der getrennten Rechnungsstellung zu berücksichtigen und im Vorfeld mit der Bauleitung abzustimmen.
RECHNUNGSSTELLUNG
ALLGEMEINE ANGABEN A L L G E M E I N E A N G A B E N
0. Bauaufgabe
Die geplante Baumaßnahme stellt eine Teilmaßnahme zur Umsetzung des im Jahr 2016 von der Stadt Erlangen beschlossenen Masterplans zur Entwicklung des Campus Berufliche Bildung Erlangen (CBBE) dar. Als einer der ersten Bausteine soll dabei das im Masterplan enthaltende Entwicklungskonzept für den Teil Berufsschule mit dem Neubau von Werkstätten und der Sanierung des gewerblicher Trakts umgesetzt werden.
Der geplante Gebäudekomplex der Berufsschule gliedert sich in 3 Gebäudeabschnitte mit 5 Bauteilen:
1. Sanierung Unterrichts- und Verwaltungstrakt (Bauteile A und C)
2. Neubau Mensa mit Küche (Bauteil B)
3. Neubau Werkstatttrakt (Bauteile E und F)
Folgende Nutzungen sind vorgesehen:
1. UG: Klassenzimmer, Verwaltung, Sanitärbereiche, Technikräume, Lagerräume
2. EG: Küche, Mensa, Klassenzimmer, Verwaltung,Sanitärbereiche, Technikräume, Lagerräume, Werkstätten
3. 1.-3.OG: Klassenzimmer (IFUs), Verwaltung, Sanitärbereiche, Technikräume, Lagerräume
Die Umsetzung der Hauptmaßnahme ist in 3 Bauabschnitten geplant:
1. BA: Neubau eines Werkstattflügels im Südwesten (Bauteil F)
2. BA: Neubau Mensa (BT B), Neubau eines weiteren Werkstattflügels im Nordosten incl. des verbindenden Atriums (Bauteil E mit Verbinder) incl. vorherigem Abriss des bestehenden gewerblichen Trakts
3. BA: Sanierung des Unterrichts- und Verwaltungstrakt (Bauteil A) incl. Verbinder, Sanierung des Unterrichts- und Verwaltungstrakt (Bauteil C)
Der 1. Bauabschnitt wurde 2023 fertigestellt und wird bereits für den Schulbetrieb genutzt. Der 2. Bauabschnitt (Neubau Bauteil b + F inkl. Verbinder) wird von Februar 2023 bis Februar 2026 parallel zum weiter laufenden Schulbetrieb in den Schulgebäuden auf dem Campus Berufliche Bildung Erlangen (CBBE) ausgeführt.
Die hier anzubietenden Mauer-, Putz- und WDVS-Arbeiten beziehen sich auf den 2. BA (Neubau Bauteile E+B).
1. Angaben zur Baustelle für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299
Lage der Baustelle und deren Umgebung, Verkehrs- und Zufahrtsbedingungen (Bezug ATV 0.1.1)
postalische Anschrift
Drausnickstraße 1a-d
91052 Erlangen.
Katasterangaben
Gemeinde: Erlangen
Gemarkung: Erlangen
Flurstücke: 1869/6, 1869/7, 1869/12
Grundstücksgröße: ca. 37.512 m² (gesamt), davon ca. 14.200 m² anteilige Fläche für die Teilmaßnahme Neubau Werkstätten und Sanierung gewerblicher Trakt
Grundstückseigentümer: Stadt Erlangen
Bauherr: Stadt Erlangen
vertreten durch: Amt für Gebäudemanagement, Schuhstraße 40, 91052 Erlangen
Der Nutzer des von dieser Maßnahme betroffenen Liegenschaftsteils ist die Staatliche Berufsschule Erlangen. Indirekt betroffen, da in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Gelände, sind die Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule (FOS/ BOS) und die Fachschule für Techniker.
Das Baugrundstück befindet sich im östlichen Teil der Stadt Erlangen im Quartier zwischen den öffentlichen Straßen Drausnickstraße, Schillerstraße und Moltkestraße. Das Schulgrundstück wird durch eine Fahrraddurchfahrt zwischen Drausnick- und Schillerstraße und über je eine weitere Zufahrt von beiden Straßen aus sowie einen Fußgängerzugang über von der Moltkestraße aus erschlossen. Direkt vor dem Grundstück befindet sich in der Drausnickstraße eine Haltestelle des ÖPNV.
Das Grundstück befindet sich in einem heterogen bebauten Wohngebiet/ Mischgebiet. Die nördliche und östliche Nachbarbebauung ist geprägt durch Wohnbebauung mit diversen Ein- und Mehrfamilienhäusern. Die Bebauung südlich des Grundstücks ist mit Wohn- und Gewerbebauten durchmischt; auf der Westseite flankiert die Karl-Heinz-Hiersemann-Sporthalle das Areal.
Auf dem Grundstück befinden sich derzeit neben dem an der Schillerstraße im Norden gelegenen Berufsschulgebäude noch weitere, dem Campus zugehörende Gebäude: die Berufs- und Fachoberschule im Zentrum des Campus, die Technikerschule im Südwesten, die Gebäude des Berufsschulzentrums und des derzeitigen Werkstatttrakts auf der südöstlichen Grundstückseite sowie der kaufmännische Trakt im Osten.
Das Grundstück liegt auf einer Geländehöhe von ca. 283-284 m über DHNN 12.
siehe auch: Anlage 01 Lageplan und Anlage 02 Baustelleneinrichtungsplan
Immissionen, klimatische oder betriebliche Bedingungen (Bezug ATV 0.1.2)
Windzone DIN EN 1991-1-4/NA: 2010-12: Windzone 1
Geländekategorie DIN EN 1991-1-4/NA: 2010-12: III (Vorstädte, Industrie- oder Gewerbegebiete)
Schneelastzone DIN EN 1991-1-3/NA: 2010-12: 1
Korrosivitätskategorie Außenklima DIN EN ISO 12944-2: C3
Bauwerke (Gebäude und bauliche Anlagen, Bezug ATV 0.1.3)
Die Bauteile E und F werden in die Gebäudeklasse 5 und als Sonderbau eingestuft. Die Bauteile A-C werden ebenfalls als Sonderbauten betrachtet, hier erfolgt jedoch eine Einstufung in die Gebäudeklasse 3
Die Bestandsgebäude wurden 1964 errichtet.
Unterrichts- und Verwaltungstrakt (Bauteil A+C)
Bei den Bauteilen A und C handelt es sich um Massivbauten bestehend aus Untergeschoss, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss. Bei beiden Gebäuden handelt es sich um Stahlbeton-Skelettbauten bestehend aus Rahmen, die im regelmäßigen Abstand von 2,50 m angeordnet sind. Über die horizontalen Riegel der Rahmen spannen in Gebäudelängsrichtung 12 cm starke Stahlbetondecken als Durchlaufträger. Der horizontale Riegel der Rahmen lagert auf der mittleren Flurwand auf.
Bauteil A (Bestandsgebäude)
vollunterkellert / 1 Untergeschoss
Geschosszahl: 2 Normalgeschosse (Verbinder 2 Normalgeschosse), 1 Kellergeschoss
Geschosshöhen (jeweils von OKF bis OKF bzw. OKDach):
1.UG: 3,00 m
EG: 3,50 m
1.OG: 3,73 m
BGF: 2.406 m²
BRI: 8.772 m³
OKFFB EG: 283,90 m ü. NHN
Nutzung Bestand: Unterricht und Verwaltung
Nutzung Planung: Unterricht und Verwaltung
Bauteil C (Bestandsgebäude)
vollunterkellert/ 1 Untergeschoss
Geschosszahl: 2 Normalgeschosse
Geschosshöhen (jeweils von OKF bis OKF bzw. OKDach):
1.UG: 3,00 m
EG: 3,50 m
1.OG: 3,73 m
BGF: 3.379 m²
BRI: 8.689 m³
OKFFB EG: 283,90 m ü. NHN
Nutzung Bestand: Unterricht und Verwaltung
Nutzung Planung: Unterricht und Verwaltung
Mensa (Bauteil B)
Die Mensa besteht aus einem Küchenbereich, unterlagert mit Nebenfunktionen und einem stützenfreien eingeschossigen Raum als Speiseraum. Die massive Bauweise des Küchenbereiches ist mit einer Leimholzbinderkonstruktion für das Dachtragwerk (Trapezblechdach) des Speiseraums kombiniert.
Bauteil B (Neubau)
teilunterkellert/ 1 Untergeschoss
Geschosszahl: 1 Normalgeschoss
Geschosshöhen (jeweils von OKF bis OKF bzw. OKDach):
1.UG: 3,35/ 3,75/ 4,19/ 5,40 m (Küche)
EG: 4,91/ 5,25 m (Küche/ Speisesaal)
BGF: 1.294 m²
BRI: 6.456 m³
OKFFB EG: 283,90 m ü. NHN
Nutzung Planung: Mensa mit Küche
Werkstattgebäude (Bauteil E+F)
Die Tragkonstruktion des Neubaus wird als konventionelle Stahlbetonkonstruktion in Wand- bzw. Skelettkonstruktion ausgeführt. Aussteifende Längs- und Querwände, F-90-Trennwände sind ebenso wie die Aufzugsschächte massiv in monolithischen Stahlbetonwänden zu errichten. Für die weitspannenden Deckenkonstruktionen ist größtenteils die Ausführung in Spannbetonbauweise vorgesehen. Nichttragende Innenwände sind als Gipskarton-Metallständer-Konstruktionen oder als Systemwände konzipiert. Innerhalb der Geschossebenen der Obergeschosse werden alle Versorgungsleitungen in den aufgeständerten Fußböden (Doppelbodenkonstruktion) verzogen. Im Erdgeschoss und in den Werkstattbereichen Metalltechnik im ersten Obergeschoss erfolgt die Installation deckenseitig bzw. in estrichüberdeckten Fußbodenkanälen. Unter den Massiv-Decken, insbesondere in Unterrichträumen, werden Akustikunterhangdecken eingebaut. Als äußere Fassadenbekleidung ist eine hinterlüftete Vorhangfassade mit Dämmung geplant, Fenster sind in hochwertiger, 3-fach verglaster Art auszuführen - beides entsprechend den aktuellen EnEV-Anforderungen und dem GME-Standard. Entsprechend der gewünschten Transparenz des Atriums sind in diesem Bereich eine großflächige Dachverglasung und eine Pfosten-Riegelfassade vorgesehen. Das Atrium fungiert als Pausen-, Kommunikations- und Aufenthaltsbereich.
Bauteil E mit Atrium und Verbinder (Neubau)
vollunterkellert/ 1 Untergeschoss
Geschosszahl: 4 Normalgeschosse
Geschosshöhen (jeweils von OKF bis OKF bzw. OKDach):
1.UG: 3,74/ 5,04m
EG: 5,44 m
1.OG: 3,74 m
2.OG: 3,74 m
3.OG: 4,24 m
BGF: 9.874 m²
BRI: 45.096 m³
OKFFB EG: 283,90 m ü. NHN
Nutzung Planung: Werkstätten und Unterricht
Verbinder
Geschosshöhen (jeweils von OKF bis OKF bzw. OKDach):
1.UG: 3,00 m
EG: 3,50 m
1.OG: 3,73 m
BGF: 428 m²
BRI: 1.524 m³
OKFFB EG: 283,90 m ü. NHN
Nutzung Planung: Verbindungsgang zwischen BT A und BT C, UG Technik Verteilergang
Bauteil F (Neubau)
vollunterkellert/ 1 Untergeschoss
Geschosszahl: 4 Normalgeschosse
Geschosshöhen (jeweils von OKF bis OKF bzw. OKDach):
1.UG: 3,74/ 4,63/ 3,00 m
EG: 5,44 m
1.OG: 3,74 m
2.OG: 3,74 m
3.OG: 4,24m
BGF: 6.714 m²
BRI: 29.196 m³
OKFFB EG: 283,90 m ü. NHN
Nutzung Planung: Werkstätten und Unterricht
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, ist davon auszugehen, dass die Arbeiten in allen Geschossen des jeweiligen Bauteils auszuführen sind.
Verkehr auf der Baustelle, freizuhaltende Flächen (Bezug ATV 0.1.4 und 0.1.5)
Für den Zugang zur Baustelle und die Materialtransporte (Ver- und Entsorgung) ist ausschließlich die Baustellenzufahrt an der Schillerstraße zu nutzen. Anfahrt und Abfahrt von dem Baustellenzugang-Schillerstraße haben dabei über die Moltkestraße zu erfolgen. Die Platzverhältnisse auf der Baustelle sind sehr eng. Für die ausführenden Firmen können auf dem Baufeld Parkplätze nur sehr eingeschränktem Umfang zur Verfügung im Bereich der Containeranlagen an der Baustellenzufahrt gestellt werden. In diesem Bereich befinden sich außerdem die den ausführenden Firmen zur Verfügung gestellten Lager- und Containerstellplätze sowie Anlieferungsflächen. Weitere Parkflächen auf dem Grundstück und an der Schillerstraße sind ausschließlich für die Nutzung durch das Lehrpersonal reserviert. Es ist davon auszugehen, dass zeitgleich mehrere Firmen auf der Baustelle tätig sind. Die Nutzung der vorgenannten Flächen hat deshalb ausschließlich in Absprache mit der Bauleitung des AG zu erfolgen. Feuerwehrzufahrten und Rettungswege sind dauerhaft freizuhalten. Freizuhaltende Flächen sind im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnet. Parkplätze im Bereich des Baufeldes sind auf dem BE-Plan gekennzeichnet.
Anlieferungen von Großtransporten sind bei der Bauleitung des AG anzumelden und nur nach deren Freigabe durchzuführen. Nicht angemeldete und nicht freigegebene Antransporte werden abgewiesen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
siehe auch: Anlage 02 Baustelleneinrichtungsplan
Transporteinrichtungen, Transportwege (Bezug ATV 0.1.6)
Im Rahmen der Gerüststellung wird durch das Gewerk Gerüstbau ein außenliegender Bauaufzug vor das Fassadengerüst gesetzt, der für die Dauer der Gerüstvorhaltung von allen Baufirmen für Material- und optional für Personentransporte genutzt werden können.
Bauaufzüge
jeweils mit
Plattformgröße (Breite x Tiefe): ca. 3,30 m x 1,65 m
Tragfähigkeit: 1.500 kg
Haltestellen: jede Gerüstlage mit 1 Haltestelle
Durch den AG werden außer dem vorgenannten Bauaufzügen keine sonstigen Transporteinrichtungen wie z.B. Aufzüge, Kräne oder Hubbühnen dem AN zur Verfügung gestellt. Sämtliche Aufzüge im Bestand sowie sämtliche neu zu errichtende Aufzüge sind für die Benutzung durch den AN gesperrt.
siehe auch: Anlage 02 Baustelleneinrichtungsplan
Überlassung von Anschlüssen für Energie, Wasser und Abwasser (Bezug ATV 0.1.7)
Die Anschlüsse für Bauwasser/ -abwasser und Baustrom werden auf Veranlassung des AG bauseits hergerichtet und den AN zur gemeinsamen Nutzung überlassen.
Die komplette Baustromversorgung (Bauhauptverteilung 346kVA) im Gebäude wird über Baustromverteiler durch den Bauherren veranlasst aufgebaut, über die gesamte Dauer der Bauzeit vorgehalten und nach Abschluss der Baumaßnahme zurückgebaut (BT B je Ebene 1 Stück, BT E je Ebene 2 Stck mit jeweils je 44 kVA). Drei weitere Baustromkästen mit jeweils je 44 kVA stehen im Außenbereich zur Verfügung . Die weitere Verkabelung von den Verteilern aus ist eigenverantwortlich durch den jeweiligen AN durchzuführen. Des Weiteren wird bauseits eine Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege vorgehalten. Eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung ist dagegen Nebenleistung des AN und wird nicht gesondert vergütet. Den Betrieb eigener elektrischer Anlagen und Geräte hat der Auftragnehmer gem. DGUV V3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" vorzunehmen. Baustrom darf nicht zum Heizen von Baucontainer genutzt werden.
Die Versorgungsstandorte Bauwasser sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Es wird ein Wasseranschluss mit 3 Entnahmestellen DN 15 mm installiert.
Die Kosten für den Bauwasser- und Baustromverbrauch werden vom Auftraggeber übernommen.
Es ist bauseits keine Bauheizung vorgesehen.
siehe auch: Anlage 02 Baustelleneinrichtungsplan
Zur Benutzung überlassene Flächen und Räume (Bezug ATV 0.1.8)
Mit Beginn der Bauarbeiten werden bauseits Sanitärcontainer mit Sanitäranlagen für Männer und Frauen zur gemeinsamen Nutzung durch die AN überlassen. (Männer: 11 Waschgelegenheiten, 3 Duschen, 5 Toiletten, 3 Urinale, Frauen: 3 Waschgelegenheiten, 2 Duschen, 3 Toiletten). Reinigung der Sanitäranlagen und Bereitstellung der Verbrauchsmaterialien (Seife, Toilettenpapier, Papierhandtücher) erfolgen bauseits. Die Sanitäreinrichtungen der Schulgebäude dürfen durch den AN nicht benutzt werden.
Durch den AG werden dem AN keine Räume zum Aufenthalt und zur Material- und Gerätelagerung zur Verfügung gestellt. Die Nutzung von Räumen in den Gebäuden ist für diese Zweckenicht gestattet. Der AN hat seine eigenen Aufenthalts- und Lager- und Werkstatt-Container mitzubringen, diese für die Einsatzzeit vorzuhalten und anschließend wieder zu räumen. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Nutzung der Aufenthaltsräume ist nur in den Arbeitszeiten gestattet. Das Aufstellen von Schlafcontainer ist nicht gestattet. Schuttcontainer werden durch den AG generell nicht gestellt
Zur Einrichtung von Flächen für Lager- und Arbeitsplätze wird ein Baustelleneinrichtungsplan erstellt und fortlaufend koordiniert. Die genaue Lage der Aufstellflächen für eigene Materialcontainer u. dgl. ist mit dem AG abzustimmen, es stehen nur in begrenztem Maße Flächen zur Verfügung.
Solange nicht dauerhaft mehr als 49 Arbeitskräfte gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind, wird kein separater Sanitätsraum bereitgestellt. Sind mehr als 50 Arbeitskräften anwesend wird bauseits in den Bestandsgebäuden ein separater Sanitätsraum inkl. der erf. Aussattung zur Verfügung gestellt.
Die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Arbeitsstätten- Richtlinien (ASR) oder der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), dritter Abschnitt (Erste Hilfe) hat der Auftragnehmer zu erfüllen (z.B. auch, dass jede Erste-Hilfe-Leistung auf der Baustelle im Verbandbuch einzutragen ist).
siehe auch: Anlage 02 Baustelleneinrichtungsplan
Bodenverhältnisse, Baugrund, Grundwasser, Gewässer, Wasseranalysen (Bezug ATV 0.1.9 und 0.1.10)
Nach der Baugrunduntersuchung ist von einem sandigen Baugrund auszugehen. Die Tragfähigkeit des Baugrundes ist mit durchgehend mitteldichter Lagerung insgesamt als gut zu bezeichnen. Lt. Baugrundgutachten befindet sich das Baugebiet nicht in einem überschwemmungsgefährdeten oder wassersensiblen Bereich.
Es ist mit dem Lastfall "aufstauendes Sickerwasser" nach DIN 18533-1 zu rechnen. Das Grundwasser wird als "nicht angreifend" nach DIN 4030 eingestuft.
Besondere umweltrechtliche Vorschriften (Bezug ATV 0.1.11)
Während der Bauphase sind die Immissionsrichtwerte der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV Baulärm)" und die Vorschriften des „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz/ FTG)“ einzuhalten. Das Baugrundstück befindet sich in einem Gebiet, in dem vorwiegend Wohnungen vorhanden sind. Die Anwohner sind gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm in der gültigen Fassung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu schützen. Demnach gilt tagsüber ein Grenzwert von 55 dB(A) und nachts ein Grenzwert in Höhe von 40 dB(A). Als Nachtzeit gilt die Uhrzeit von 20:00 - 7:00 Uhr. Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung verrichtet werden. Während der Bauausführung wird der Unterrichtsbetrieb in den angrenzenden Gebäuden der Liegenschaft aufrechterhalten, der laufende Unterrichtsbetrieb darf durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
Die Baustelle muss so eingerichtet und betrieben werden, dass
- Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
- lärmintensive Arbeiten nur in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr und nur in Abstimmung mit den Nutzern der Liegenschaft (Staatliche Berufsschule Erlangen, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule (FOS/ BOS), Fachschule für Techniker) erfolgen.
Staubemissionen ist - besonders bei anhaltender Trockenheit und Wind - durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen, z.B. durch Planenabdeckung von Containern, Befeuchten des Materials etc.
Besondere Vorgaben für die Entsorgung von Abfall und Abwasser (Bezug ATV 0.1.12)
Die aktuelle Abfallsatzung - Stand 17.10.2016 - der Stadt Erlangen ist einzuhalten. Der AN fragt diese selbstständig bei der Stadt Erlangen an (online auf www.erlangen.de).
Schutzgebiete und Schutzzeiten (Bezug ATV 0.1.13)
s. Besondere umweltrechtliche Vorschriften (Bezug ATV 0.1.11)
Konkrete Schutzmaßnahmen für einzelne schutzwürdige Gegenstände und Flächen (Bezug ATV 0.1.14)
Im Rahmen der Allgemeinen Baustelleneinrichtung wird verbleibender Baumbestand mit Baumschutz versehen und das Baufeld mit einem Bauzaun zu angrenzenden Verkehrsflächen und Grundstücken abgegrenzt, sofern nicht bereits vorhandene Einfriedungen einen ausreichenden Schutz darstellen. Der Zugang zur Baustelle wird durch Bauzauntore sichergestellt. Sämtliche installierten Schutzmaßnahmen und Absperrungen dürfen nicht beschädigt oder ohne Absprache mit dem AG geändert werden.
Soweit durch den AN spezielle Schutzmaßnahmen auszuführen sind, sind diese Leistungen im LV beschrieben.
Regelung und Sicherung öffentlicher Verkehr (Bezug ATV 0.1.15)
Die Verkehrssicherung (Antragstellung, Auf-, Ab-, Umbau und Vorhaltung Beschilderung, Absperrungen, Signalanlagen etc.) erfolgt bauseits über das Gewerk allgemeine Baustelleneinrichtung.
Die Zufahrt zur Baustelle von der Drausnickstraße bis zum Baustellenzugang ist durch den AG beschildert worden.
Eine einseitige Sperrung des Gehweges kann durch den AG beantragt werden. Die Notwendigkeit der Sperrung ist durch den AN anzumelden und zu begründen.
Im Baugelände vorhandene Anlagen, Abwasser-, Versorgungsleitungen u. ä. (Bezug ATV 0.1.16)
keine Angaben
Bekannte oder vermutete Hindernisse auf der Baustelle (Bezug ATV 0.1.17)
keine Angaben
Kampfmittel im Bereich der Baustelle (Bezug ATV 0.1.18)
Durch den AG wurde eine kampfmitteltechnische Stellungnahme/ Gefährdungsabschätzung veranlasst. Lt. dieser Stellungnahme besteht kein unmittelbarer Kampfmittelverdacht. Eine generelle Kampfmittelfreigabe wurde jedoch nicht erteilt. Sprengbombenblindgänger können ausgeschlossen werden. Punktuelle Vergrabungen von Kampfmitteln sowie Munitionseinzelfunde sind dagegen möglich. Bei Erdarbeiten auf dem Gelände besteht demzufolge die Möglichkeit von Munitionsfunden. Es ist entsprechend sorgsam zu schachten. Munitionsfunde oder Funde von sonstigen verdächtigen Gegenständen sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden.
Maßnahmen nach Baustellenverordnung (Bezug ATV 0.1.19)
Für die Baumassnahme hat der Auftraggeber einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt. Dieser hat für die Maßnahme eine Baustellenordnung aufgestellt. Das Einhalten der Baustellenordnung, sowie der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der weiteren darüber hinaus gehenden gesetzlichen Regelungen ist zwingend erforderlich. Eine zusätzliche Vergütung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Den Anordnungen des SiGeKo ist unbedingt Folge zu leisten. Der hierfür notwendige Aufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse für die durchzuführenden Arbeiten ist im Auftragsfall zu erstellen und dem SiGeKo rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN hat seine Angestellten und Nachauftragnehmer über den Inhalt dieser Unterlagen zu belehren und die erfolgte Belehrung dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
In firmeneigene Bautüren oder vorhandene Türen im Gebäude dürfen durch den AN nur dann eigene Profilzylinder montiert werden, wenn der Bauleitung des AG im Vorfeld ein Schlüssel des eingebauten PZmit Angabe der Firma und der Örtlichkeit der Tür übergeben wird.
Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen.
Eigenwerbung, insbesondere Plakat- und Bannerwerbung am Gerüst oder Bauzaun ist nicht gestattet.
Besondere Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer von Leitungen, Straßen usw. im Bereich der Baustelle (Bezug ATV 0.1.20)
Für die Baustelle gelten die Baustellenordnung, die Fahrordnung, die Regelungen und Festlegungen im SiGePlan, Vorschriften zum Gesundheitsschutz auf Baustellen, sowie bauseits veranlasste bzw. vom AN bei Bedarf selbst bei der Verkehrsbehörde zu beantragende verkehrsrechtliche Anordnungen. Der AN hat seine Angestellten und Nachauftragnehmer über den Inhalt dieser Unterlagen zu belehren und die erfolgte Belehrung dem Auftraggeber unterschriftlich zu bestätigen. Eine Zusammenfassung der geltenden Anordnungen und der wichtigsten Pflichten des AN erfolgt mit dem Protokoll der Bauanlaufberatung.
Art und Umfang von Schadstoffbelastungen (Bezug ATV 0.1.21)
Im Gebäudebestand sind schadstoffhaltige Baustoffe verbaut (teer-/ PAK-haltige Pappen und Sperrschichten, PAK-bzw. phenolhaltige Estriche, KMF-haltige Mineralfaserprodukte, quecksilberhaltige Leuchtstoffröhren, asbesthaltige Fensterbänke).
Im Rahmen der nichtkonstruktiven Rückbauarbeiten im 2. BA erfolgt zum Beginn der Bauarbeiten eine Schadstoffsanierung durch den Ausbau belasteter Bausubstanz, sodass für alle darauffolgenden Gewerke von einer kontaminationsfreien Bausubstanz ausgegangen werden kann.
Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten, parallele Arbeitsabläufe anderer Unternehmen auf der Baustelle (Bezug ATV 0.1.22 und 0.1.23).
Grundsätzlich ist in jeder Bauphase mit erhöhtem Verkehr auf den Flächen, die zur Nutzung durch die Baufirmen vorgesehen sind, zu rechnen, da zeitgleich mehrere Firmen auf der Baustelle arbeiten werden.
Auf Veranlassung des AN werden bauseits pro Geschoss mindestens 2 Meterrisse angebracht.
2. Angaben zur Ausführung für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299
Arbeitsablauf (Abschnitte, Unterbrechungen, Beschränkungen, Abhängigkeiten, Bezug ATV 0.2.1)
Im Zuge der vorgezogenen Maßnahmen erfolgt neben der Grundstücksfreimachung die neue unterirdische medientechnische Erschließung des Baufelds. Daran anschließend beginnt die eigentliche Baumaßnahme, die in 3 Bauabschnitten (BA) ausgeführt wird:
1. Bauabschnitt
Neubau eines Werkstattflügels im Südwesten (Bauteil F)
2. Bauabschnitt
Abriss des bestehenden gewerblichen Trakts, Neubau eines weiteren Werkstattflügels im Nordosten incl. des verbindenden Atriums und Verbinders (Bauteil E), Neubau Mensa (Bauteil B)
3. Bauabschnitt
Sanierung des Unterrichts- und Verwaltungstrakt (Bauteil A) und Renovierung des Unterrichts- und Verwaltungstrakt (Bauteil C)
Die drei Bauabschnitte werden zeitlich versetzt realisiert. Der erste Bauabschnitt ist bereits abgeschlossen.
Über den gesamten Zeitraum der Baumaßnahmen findet der Lehrbetrieb statt und wird je nach Bauzustand umgelagert. Der Unterrichtsbetriebdarf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Die hierfür erforderlichen Zugänge sowie Zufahrten und Stellflächen für Anlieferungen und Feuerwehr sind dauerhaft frei zu halten. Zeitliche Sperrungen und Einschränkungen sind nur zulässig, insofern organisatorisch bzw. technologisch unvermeidbar und nur bei rechtzeitiger vorhergehender Absprache mit dem AG und den Nutzern der Liegenschaft (Vorlaufzeit mindestens 4 Wochen).
Das Baufeld im Baubereich wird durch einen Sicherheitszaun vom restlichen Berufsschul-Gelände abgetrennt und gesichert. Die unterschiedlichen Zugänge und Rettungs- und Fluchtwege werden entsprechend den Bauabschnitten provisorisch organisiert.
Zum Zeitpunkt der in diesem LV gegenständlichen Leistungen des 2. Bauabschnittes (Neubau Bauteil E + B) sind der Abbruch des bestehenden gewerblichen Trakts und die Verlegung der neuen Grundleitungen inkl. Schächte und der Teichriogole abgeschlossen.
Die Platzverhältnisse auf der Baustelle sind sehr beengt. Es ergeben sich Einschränkungen für die Erreichbarkeit durch die Aufrechterhaltung desUnterrichtbetriebs in den angrenzenden Gebäuden. Es ist davon auszugehend, dass während jeder Bauphase mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle gleichzeitig tätig sein werden. Die sich daraus und aus den beengten Platzverhältnissen ergebenden Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern diese Leistungen im LV nicht ausdrücklich beschrieben sind.
Ein aktueller Bauablaufplan wird bei Auftragserteilung übergeben.
Besondere Erschwernisse während der Ausführung (Bezug ATV 0.2.2)
In jeder Bauphase werden zeitgleich mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sein werden.
Bei der Liegenschaft handelt es sich um verschieden Schulgebäude im laufenden Betrieb. Der Unterrichtsbetrieb in Berufs- und Technikerschule sowie FOS/ BOS darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Auf den Schulbetrieb, die Ruhezeiten und die absolut lärmfreien Prüfungszeiträumen ist Rücksicht zu nehmen. Besonders lärmintensive Arbeiten sind deshalb in den Ferienzeiten bzw. außerhalb der Unterrichtszeiten auszuführen.
Unterrichtszeiten
Berufsschule: Mo-Fr (7.00 bis 18.00 Uhr)
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule (FOS/BOS): Mo-Fr (8.00 bis 18.00 Uhr)
Techniker-Schule Mo-Fr (07.10 bis 14.00 Uhr), Di+Do (16-21.00 Uhr), Sa (07.10 bis 14.00 Uhr)
voraussichtliche Prüfungszeiten (nach derzeitigem Stand)
2024: 29.02.24, 20.03.24, 24.04.24, 05.06.24, 12.06.24, 27.+28.06.24, 18.+19.09.24
2025: noch nicht bekannt, für die Kalkulation ist von Terminen analog zu 2024 auszugehen
2026: noch nicht bekannt, für die Kalkulation ist von Terminen analog zu 2024 auszugehen
An den Prüfungstagen kann erst ab 15:00 Uhr lärmintensiv gearbeitet werden. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Benutzbarkeit der Feuerwehrzufahrt in den Innenhof gemäß Baustelleneinrichtungsplan ist jederzeit und dauerhaft sicherzustellen.
Beim Verlassen der Baustelle sind die Fahrzeuge des AN notwendigenfalls zu reinigen. Werden öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt, sind diese, wenn nötig auch mehrmals täglich, durch den AN ohne zusätzliche Vergütung zu reinigen. Sollte die Straßenreinigung durch den Auftragnehmer nicht im gewünschten Umfang erfolgen und wird einer besonderen Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Auftraggeber berechtigt, Dritte mit der Straßenreinigung auf Kosten des Auftragnehmers zu beauftragen.
Abfallentsorgung
s. Entsorgung unter Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen (Bezug ATV 0.2.6)
Lasten
Die Freianlagen sind mit einer Belastung maximal SLW 30 nutzbar. Vor dem Baufeld sind für die maximale Belastung
jedoch Mindestabstände einzuhalten hinsichtlich Belastung der Böschungsoberkante. Nach Verfüllung des Arbeitsraumes kann der Verfüllbereich mit Kleintransportern o.ä. befahren werden. Schwerlastverkehr ist untersagt.
Folgende Verkehrslasten sind im Gebäude zulässig:
Decke über UG (Achse D-E1/25-34): 10 kN/m²
Decke über UG (exkl. Achse D-E1/25-34), EG bis OG2: 5 kN/m²
Decke über OG3: 2 KN/m²
Punktlasten sind nicht zugelassen.
Alle zusätzlichen Belastungen bzw. Einzellasten sind nur in Rücksprache mit dem Tragwerksplaner und mit zusätzlichen Schutz- und Abstützungsmaßnahmen nach Angaben des Tragwerkplaners zulässig.
Vor Einbringen dynamischer Lasten in das Gebäude (insbesondere durch Arbeitsgeräte u.ä.) ist in jedem Fall eine frühzeitige Klärung vor Ausführungsbeginn mit dem Statiker und der Objektüberwachung vorzunehmen. Solche Arbeiten bedürfen einer gesonderten Freigabe auf Grundlage einer vom AN zu erstellenden detaillierten Arbeitsanweisung.
Spannbetondecken
In folgenden Decken sind Spannbetonglieder eingebaut:
Decke über UG:Bereich Achse 37-47/E.1-D
Decke über EG: Bereich Achse 25-34/E.1-D und 35-47/E.1-D
Decke über OG1: Bereich Achse 25-34/E.1-D und 37-47/E.1-D
Decke über OG2: Bereich Achse 25-34/E.1-D und 37-47/E.1-D
Decke über OG3: Bereich Achse 25-34/E.1-D und 37-47/E.1-D
In diesen Deckenfelderbereichen ist an der Decken- unterseite eine maximale Bohrtiefe von 40mm an der Deckenoberseite von maximal 60 mm erlaubt. Die Spannglieder dürfen in keinem Fall beschädigt werden, da Beschädigungen die Standsicherheit beeinträchtigen. Der Verlauf der Spannbetonglieder wird bauseitig an der Deckenunter- und -oberseite gekennzeichnet.
Die Aufwendungen für die beschriebenen besonderen Erschwernisse sind in die EP einzukalkulieren.
Vorgaben SiGe-Plan gem. Baustellenverordnung (Bezug ATV 0.2.3)
s. Maßnahmen nach Baustellenverordnung (Bezug ATV 0.1.19)
Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für andere Unternehmer (Bezug ATV 0.2.4)
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind. Insofern erforderlich werden diese Leistungen im Leistungsverzeichnis als besondere Leistung aufgeführt.
Besondere Anforderungen und Anordnungen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Bezug ATV 0.2.5)
Soweit erforderlich werden spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen für den Rückbau von gefährlichen Baustoffen als besondere Leistungen im Leistungsverzeichnis gesondert beschrieben.
Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen (Bezug ATV 0.2.6)
Der AN hat die Nutzung der Baustelleneinrichtung mit dem AG so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist. Die Anlieferung von Maschinen, Werkzeugen und Baumaterialien ist vom AN so zu steuern, dass diese erst dann auf die Baustelle geliefert werden, wenn Personal des AN zum Empfang und geeignete Lagerungs- und Aufbewahrungsmöglichkeiten bereitstehen. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet.
Grundsätzlich bei den durch den AN auszuführenden Arbeiten anfallender Bauschutt, Sondermüll und Abfälle besonderer Deponierung täglich restlos, ohne besondere Aufforderung und auf Kosten des Auftragnehmers von diesem sortenrein nach Abfallschlüssel zu trennen, zu sammeln und genehmigt zu entsorgen. Durch den Auftraggeber werden keine Schuttbehälter gestellt. Die Aufwendungen für die Containerstellung sind vom AN in die Leistungspositionen einzukalkulieren. Sollte die Beräumung durch den Auftragnehmer nicht im gewünschten Umfang erfolgen und wird einer besonderen Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Auftraggeber berechtigt, Dritte mit der Beräumung und Herstellung von Ordnung und Sicherheit auf Kosten des Auftragnehmers zu beauftragen.
Besondere Anforderungen an Gerüste (Bezug ATV 0.2.7)
Die Zuordnung von Aufbau, Abbau, Umsetzen und Vorhalten von Gerüsten zu Nebenleistungen bzw. Besondere Leistungen richtet sich nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 der einzelnen fachspezifischen ATV. Gerüste als besondere Leistung werden, sofern sie vom AN auszuführen sind, im Leistungsverzeichnis explizit erwähnt.
Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume durch den Auftragnehmer (Bezug ATV 0.2.8)
Durch das Gewerk Gerüstbau erfolgen Auf- & Abbau, Umsetzen und Vorhalten der für die Baumaßnahme erforderlichen äußeren Gerüststellung in Ausführung mit LK 04, inneren Konsolen oder Innengeländern und ergänzt mit 1 Lastenaufzug und 7 Treppentürmen sowie des Raumgerüst im Atrium im Gebäudeinneren. Die äußeren Gerüste inkl. Lastenaufzüge und Treppentürme sowie das Raumgerüst im Atrium und die allgemeine Baustelleneinrichtung inkl. Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden durch alle am Bau beteiligten Gewerke gemeinschaftlich genutzt. Aufenthalts- und Lagerräume werden durch Dritte nicht gestellt.
s.a. Besondere Anforderungen an Gerüste (Bezug ATV 0.2.7)
Mitbenutzung von Gerüsten, Hebezeugen und anderen Einrichtungen durch andere Auftragnehmer (Bezug ATV 0.2.9)
Die bauseitig gestellten äußeren Arbeits- und Schutzgerüste inkl. Lastenaufzüge und die allgemeine Baustelleneinrichtung inkl. Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden durch alle am Bau beteiligten Gewerke gemeinschaftlich genutzt. Aufenthalts- und Lagerräume werden durch Dritte nicht gestellt.
s.a. Transporteinrichtungen, Transportwege (Bezug ATV 0.1.6)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, ist keine Mitbenutzung von Gerüsten, Hebezeugen und anderen Einrichtungen des AN durch andere AN vorgesehen.
Verwendung von Recyclingstoffen (Bezug ATV 0.2.10)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, ist die Verwendung von Recyclingstoffen unzulässig.
Anforderungen an recycelte sowie nicht genormte Stoffe/Bauteile (Bezug ATV 0.2.11)
Insofern wiederaufbereitete Stoffe oder nicht genormten Stoffe oder Bauteile verwendet werden sollen, müssen diese sämtliche Forderungen an die Beschaffenheit und die Qualität der Stoffe und Bauteile aus der Leistungsbeschreibung erfüllen.
Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit von Stoffen und Bauteilen (Bezug ATV 0.2.12)
keine Angaben
Vom Auftraggeber verlangte Eignungs- und Gütenachweise (Bezug ATV 0.2.13)
Nicht harmonisierte Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. Der Nachweis der Übereinstimmung erfolgt mit dem Ü-Kennzeichen, i.d.R. direkt auf dem Produkt.
Harmonisierte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, dürfen verwendet werden, wenn die Produktleistungen den nach der bayrischen Bauordnung oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Anforderungen an bauliche Anlagen entsprechen. Die erforderlichen Produktleistungen sind nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt mittels Leistungserklärung oder durch Vorlage einer technischen Dokumentation, die die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die erklärte Leistung dokumentiert und durch eine nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften ausreichend qualifizierte Stelle bescheinigt wird.
Die Verwendbarkeitsnachweise sind vom Auftragnehmer rechtzeitig an den Auftraggeber oder seinen Beauftragten zu übergeben. Dies hat spätestens 14 Kalendertage vor Abnahme zu erfolgen. Die Verwendbarkeitssnachweise sind Teil der rechnungsbegründenden Unterlagen.
Insofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes festgelegt ist, werden vom AG keine sonstigen speziellen Eignungs- und Gütenachweise gefordert.
Verwendung, Verwertung und Entsorgung von auf der Baustelle gewonnenen Baustoffen (Bezug ATV 0.2.14 und 0.2.15)
Die beim vom AN auszuführenden Arbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile sind vom AN nach Arten zu trennen, in Behältern des AN zu sammeln und ordnungsgemäß auf eine vom AN zu wählende Deponie- oder Verwertungsanlage zu entsorgen. Container, Kipp-, Deponie- und Entsorgungsgebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Nachweis der geordneten Entsorgung ist vom AN unmittelbar zu erbringen.
Grundlage der Wiederverwendung oder Entsorgung sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und abfallgesetz/ KrW-/AbfG) und nachgeordneter Rechtsverordnungen wie Nachweisverordnung (NachwV). Für Bodenaushub und mineralischem Bauschuttmaterial ist die Ersatzbaustoffverordnung zu beachten, eine höchstmögliche Verwertung ist anzustreben.
Die fachgerechte Entsorgung sämtlicher von der Baustelle entfernter Abfälle ist über Wiegescheine, Annahmeerklärungen der Abfallverwerter bzw. -beseitiger, Entsorgungs- und Verwertungsnachweise, Begleitscheine, amtliche Stellungnahmen etc. lückenlos zu dokumentieren, andernfalls erfolgt keine Vergütung der Leistungen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist dem AG eine vollständige Dokumentation zu übergeben.
Beigestellte Stoffe und Bauteile (Bezug ATV 0.2.16)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, werden vom AG keine Baustoffe und Bauteile bereitgestellt.
Übernahme von Transport- und Umschlagleistungen für Baustoffe durch den Auftraggeber (Bezug ATV 0.2.17)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, werden vom AG keine Transport- und Umschlagleistungen für den AN übernommen.
Leistungen für andere Unternehmer (Bezug ATV 0.2.18)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind vom AN keine Leistungen für andere AN zu übernehmen.
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme von Anlagen (Bezug ATV 0.2.19)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind vom AN keine Leistungen bei der Inbetriebnahme von Anlagen zu übernehmen.
Nutzung vor der Abnahme (Bezug ATV 0.2.20)
Bei Benutzung vor Abnahme aufgrund von funktionellen oder technologischen Zwängen erfolgt am Tag der Fertigstellung eine gemeinsame Zustandsfeststellung durch Bauleitung des AG und des AN. Ggf. erf. besondere Schutzmaßnahmen bzw. evtl. notwendige Nachbesserungen, beide resultierend aus einer Nutzung vor Abnahme, werden in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt.
Wartung von Anlagen durch den Auftragnehmer während der Frist für Mängelansprüche (Bezug ATV 0.2.21)
Der AN hat für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche die Wartung und Pflege für die von ihm errichteten bzw. eingebauten maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen oder Teilen davon zu übernehmen, um deren Erhaltung in ihrer Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Dafür wird ein Wartungsvertrag als eigenständiger Vertrag rechtlich gesondert abgeschlossen. Gemäß§ 13 Abs. 4 VOB/B beträgt in diesem Fall für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vier statt zwei Jahre. Insofern solche Wartungsleistungen anzubieten sind, ist dies ausdrücklich in den Unterlagen zur Ausschreibung aufgeführt. Die Kosten für einen solchen Wartungsvertrag sind vom Bieter dem Auftraggeber mit dem Angebot zu benennen.
Abrechnungsmodalitäten (Bezug ATV 0.2.22)
Die Abrechnung erfolgt nach den Zeichnungen des Planers, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.
Die Aufmaße und Rechnungen sind getrennt nach den Bauteilen (A, B, C, E und F) und bauteilübergreifenden Leistungen zu erstellen und als prüfbare Nachweise in Form von Plänen oder Skizzenblättern mit farbigen Eintragungen des entsprechenden Leistungszuwachses auszuführen. Sämtliche Mengen, Maße oder Maßketten sind in den Aufmaßplänen oder Skizzen eindeutig einer Lage zuzuordnen und einzeln prüfbar aufzuführen. Mengen aus nicht prüfbaren Zahlenketten werden nicht anerkannt. Sämtliche Rechnungen und Aufmaßzusammenstellungen sind kumulierend zu erstellen. Ab der 2. Abschlagsrechnung bis zur Schlussrechnung ist eine Aufmaßzusammenstellung mit Angabe aller anerkannten Leistungen aus den Abschlagszahlungen und der jeweiligen Abrechnungsmenge der Leistungspositionen sowie Aufmaßblattnummer beizufügen. Es muss nachvollziehbar sein, in welcher Abschlagsrechnung welche Leistung abgerechnet wurde. Die Aufmaßblätter sind in der Angabe der Abschlagszahlung fortlaufend zu nummerieren.
Alle Aufmaßblätter sind zu unterschreiben und zeitnah der Bauleitung des AG zur gemeinsamen Prüfung und Freigabe vorzulegen. Arbeiten, welche nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind und auf Anweisung der Bauleitung des AG ausgeführt werden, sind mit Angabe der Arbeitszeit und Materialverbrauchvon arbeitstäglich der Bauleitung des AG abzuzeichnen.
Die Rechnungen sind wie folgt einzureichen:
- 2 x Rechnung im Original
- 1 x Aufmaß im Original mit Unterschrift des Verfassers
- 1 x Aufmaßzusammenstellung
3. Einzelangaben bei Abweichungen von der DIN 18299 Bauarbeiten jeder Art
Andere Regelungen für die Ausführung von Bauleistungen, als in ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18386 vorgesehen (Bezug ATV 0.3.1 und 0.3.2)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich anders festgelegt, erfolgt die Ausführung von Bauleistungen nach den Regelungen der ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18386 und den ATV DIN 18421, 18448, 18451 und 18459.
Die Leistungspositionen beinhalten, soweit im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, das Liefern, den Transport bis zur Einbaustelle und das fachgerechte Montieren bzw. Einbauen der Materialien. Demontage- bzw. Abbruchleistungen beinhalten das Demontieren bzw. Abbrechen, den Transport vom Ausbauort bis zur Deponie, einschließlich Deponiekosten, wenn nicht anders im Leistungsverzeichnis beschrieben.
4. Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299
Gesonderte Ausschreibung von Nebenleistungen (Bezug ATV 0.4.1)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich separat erfasst, sind die Aufwendungen für das Einrichten und Räumen der Baustelle zur Ausführung der eigenen Leistungen vom AN als Nebenleistungen in die Kosten der einzelnen Leistungspositionen einzurechnen. Dies beinhaltet folgende Leistungen:
- Stellung eines verantwortlichen und deutschsprachigen Vorarbeiters, Poliers oder Bauleiters für die Dauer der gesamten Vertragszeit auf der Baustelle
- Herrichten von Lager- und Arbeitsplätzen zur Materiallagerung
- notwendige Baustellentransport- oder Hebegeräte (Kran, Radlader, LKW, etc.)
- notwendige Kleingeräte, Werkzeuge, Hilfsmittel, Schneidwerkzeuge, technische Gase, etc.
- zur Erbringung der Leistung notwendige Unterkünfte, Aufenthalts- und Waschräume sowie Container für Material und Hilfsgeräte, einschließlich notwendiger Anschlüsse
- Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen
- Fahrzeuge, welche die Baustelle verlassen, sind gründlich zu säubern, angrenzende öffentliche Wege dürfen nicht verunreinigt werden.
Besondere Leistungen (Bezug ATV 0.4.2)
Insofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich separat erfasst, sind folgende Aufwendungen vom AN als besondere Leistungen in die Kosten der einzelnen Leistungspositionen einzurechnen:
Baustellenordnung/ SiGeKo
Für die Baumaßnahme hat der Auftraggeber einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt. Dieser hat für die Maßnahme eine Baustellenordnung aufgestellt. Das Einhalten der Baustellenordnung, sowie der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der weiteren darüber hinausgehenden gesetzlichen Regelungen ist zwingend erforderlich. Den Anordnungen des SiGeKo ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse für die durchzuführenden Arbeiten ist vom AN im Auftragsfall zu erstellen und dem SiGeKo rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen.
Fachbauleiter
Der AN hat mit Rücksendung der Empfangsbestätigung der Auftragserteilung einen Fachbauleiter schriftlich zu benennen, der als Entscheidungsbefugter eingesetzt wird. Dieser hat, wenn Arbeiten des AN ausgeführt werden, vor Ort anwesend und der deutschen Sprache mächtig zu sein. Er hat in die unmittelbar auszuführenden Arbeiten einzuweisen und alle erforderlichen Belehrungen zum Arbeitsschutz nachweislich vor Beginn der Arbeiten durchzuführen.
Bauberatungen/ Kapazitäts- und Einsatzplanung
Zur fachlichen und terminlichen Koordinierung aller am Bau Beteiligten werden wöchentlich bzw. nach Festlegung durch den AG Bauberatungen durchgeführt. Der AN hat durch seinen Fachbauleiter oder einen kompetenten Vertreter regelmäßig an diesen Terminen teilzunehmen. Weiterhin ist der AN verpflichtet, zu den wöchentlich stattfindenden Bauberatungen die Kapazitäts- und Einsatzplanung seiner Arbeitskräfte zur Koordinierung der Bauleistung der Bauleitung des AG zu übergeben. Kann der Auftragnehmer an der Bauberatung nicht teilnehmen oder ist entschuldigt, ist von ihm der Bauleitung des AG vor Beginn der Bauberatung die Kapazitäts- und Einsatzplanung der betreffenden Woche per Fax o. Mail zu übermitteln.
Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als Balkendiagramm über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in 1 Fertigung zu übergeben.
Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte anzufertigen, die wöchentlich der örtlichen Bauüberwachung des AG vorgelegt werden müssen. Die Bautagesberichte müssen folgende Angaben enthalten:
- Datum
- Witterungsverhältnisse
- Anzahl der Mitarbeiter mit Benennung deren Qualifikation (Meister, Vorarbeiter, Facharbeiter, Helfer, Maschinenführer etc.)
- Einsatz von Großgeräten
- Beschreibung der Tagesleistung
- Abnahmen und Anweisungen des AG
- besondere Vorkommnisse
Dokumentation
Nach Fertigstellung seiner Leistung hat der AN folgende Unterlagen zu übergeben:
- Fachbauleitererklärungen
- Fachunternehmerbescheinigungen
sowie für alle vom AN verwendeten Bauprodukte, Bausätze und Bauarten:
- tabellarische Auflistung mit exakter Fabrikatsbezeichnung (Hersteller, Typ, soweit zutreffend ergänzend Dessin, Farbton), Angabe des Einbauorts und Benennung des Verwendbarkeitsnachweises (z.B. CE- oder Ü-Zeichen)
- Verwendbarkeitsnachweisführung über CE-Kennzeichnung mit Leistungserklärung bei europäischen Bauprodukten und Bausätzen und Ü-Zeichen mit Übereinstimmungsnachweis bei national geregelten oder nicht geregelten Bauprodukten sowie Übereinstimmungserklärungen bei national nicht geregelten Bauarten, es gilt dabei die nach Landesrecht umgesetzte Ausgabe der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
- sonstige vertraglich vereinbarte Nachweise
- Produktdatenblätter
- Bedienungs- und Pflegeanleitungen
und soweit für den Auftragsgegenstand zutreffend:
- Werkplanung
- statische Nachweise in geprüfter Form
- Revisionspläne/ Bestandspläne
- Handbücher für alle technischen Anlagen
- Wartungsanweisungen
- Prüfbücher
- vertraglich vereinbarte Nachweise über die fachgerechte Entsorgung von Abfällen
Die Dokumentationsunterlagen sind nach einer vorm AG übergebenen Gliederung nachvollziehbar zu ordnen und 1 x digital auf Datenträger sowie 3-fach auf Papier abzugeben. Papierform und digitale Unterlagen müssen dabei analog gegliedert sein.
Material-, Fabrikat- und Produktbemusterungslisten
Es dürfen nur Materialien, Fabrikate oder Produkte zur Ausführung gelangen, die bemustert, in schriftlicher Form freigegeben wurden und für die ein geeigneter Verwendbarkeitsnachweis vorliegt. Die Erstellung der Material-, Fabrikat- und Produktbemusterungslisten erfolgt durch den AN, die Listen sind vor Materialbestellung der Bauleitung des AG vorzulegen. Gelangen Fabrikate und Materialien zur Ausführung, die nicht freigegeben wurden, trägt der AN das Risiko des Rückbaus.
Abrechnungseinheiten (Bezug ATV 0.5)
Erläuterung Kurzzeichen für Abrechnungseinheiten und kombinierten Abrechnungseinheiten
h = Stunde
d = Tag
Wo = Woche
Mt = Monat
a = Jahr
kg = Kilogramm
t = Tonne
cm = Zentimeter
cm2 = Quadratzentimeter
m = Meter
m2 = Quadratmeter
m3 = Kubikmeter
l = Liter
St = Stück
mh = Meter x Stunde
md = Meter x Tage
mWo = Meter x Wochen
mMt = Meter x Monate
ma = Meter x Jahre
m2d = Quadratmeter x Tage
m2Wo = Quadratmeter x Wochen
m2Mt = Quadratmeter x Monate
m3d = Kubikmeter x Tage
m3Wo = Kubikmeter x Wochen
m3Mt = Kubikmeter x Monate
Sth = Stück x Stunden
Std = Stück x Tage
StWo = Stück x Wochen
StMt = Stück x Monate
td = Tonne x Tage
tMt = Tonne x Monat
SONSTIGES
Vereinfachte Schreibweise
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer (Bieter)
ALLGEMEINE ANGABEN
HINWEIS ZUR KALKULATION HINWEIS ZUR KALKULATION
Bei der Kalkulation der nachfolgend beschriebenen Leistungen ist davon auszugehen, dass die Leistungen nicht kontinuierlich/ zeitlich zusammenhängend/ ohne Unterbrechungen ausgeführt werden können. Die Ausführung erfolgt in Abhängigkeit vom Baufortschritt der Fassaden-, Ausbau- und Haustechnikgewerke nach Abruf durch die Bauleitung des AG mit einem Vorlauf von 3 Wochen.
HINWEIS ZUR KALKULATION
1 Mauerarbeiten
1
Mauerarbeiten
VORBEMERKUNG MAUERARBEITEN VORBEMERKUNG MAUERARBEITEN
In die Einheitspreise für nachfolgend beschriebene Mauerwerksarbeiten ist grundsätzlich der Auf- und Abbau sowie die Vorhaltung von Arbeits- und Schutzgerüsten und zwar nur soweit sie zur Ausführung der eigenen Leistungen notwendig sind, einzukalkulieren. Eine Gerüstüberlassung an andere AN ist nicht vorgesehen.
VORBEMERKUNG MAUERARBEITEN
1.1 BT B - Mensa (Neubau)
1.1
BT B - Mensa (Neubau)
1.2 BT E - Werkstattflügel und Verbinder (Neubau)
1.2
BT E - Werkstattflügel und Verbinder (Neubau)
1.3 Stundenlohnarbeiten Mauerarbeiten
1.3
Stundenlohnarbeiten Mauerarbeiten
2 Putzarbeiten
2
Putzarbeiten
VORBEMERKUNG PUTZARBEITEN VORBEMERKUNG PUTZARBEITEN
In die Einheitspreise für nachfolgend beschriebene Putzarbeiten mit Arbeitshöhen von bis zu 3.500 mm ist grundsätzlich entspr. ATV DIN 18350 "Putz- und Stuckarbeiten" der Auf- und Abbau sowie die Vorhaltung von Arbeits- und Schutzgerüsten, soweit zur Ausführung der eigenen Leistungen notwendig, einzukalkulieren. Gerüste für Putzarbeiten mit Arbeitshöhen über 3.500 mm sind als besondere Leistung separat beschrieben. Eine Gerüstüberlassung an andere AN ist nicht vorgesehen.
VORBEMERKUNG PUTZARBEITEN
2.1 BT B - Mensa (Neubau)
2.1
BT B - Mensa (Neubau)
2.2 BT E - Werkstattflügel und Verbinder (Neubau)
2.2
BT E - Werkstattflügel und Verbinder (Neubau)
3 WDVS-Arbeiten
3
WDVS-Arbeiten
VORGABEN ZUM WDVS-SYSTEM VORGABEN ZUM WDVS-SYSTEM
Es ist ein Wärmedämm-Verbundsystem auf Basis verklebter und verdübelter Mineralwolle-Dämmplatten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung in nichtbrennbarer Ausführung zur Anwendung im Massivbau wie nachfolgend beschrieben anzubringen. Es sind ausschliesslich Systemkomponenten entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung zu verwenden.
VORGABEN ZUM WDVS-SYSTEM
ANGABEN ZUR GERÜSTSTELLUNG ANGABEN ZUR GERÜSTSTELLUNG
Sämtliche Gerüste für nachbeschriebene WDVS-Arbeiten mit Arbeitshöhen über 3.500 mm werden bauseits gestellt (Fassadengerüst LK04, W09 bzw. LK 03 W06). Notwendige Gerüste für durch den AN auszuführende Leistungen mit Arbeitshöhen unter 3.500 mm sind vom AN als Nebenleistung in die EP der entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
ANGABEN ZUR GERÜSTSTELLUNG
3.1 BT A - Schultrakt (Bestand)
3.1
BT A - Schultrakt (Bestand)
3.2 BT B - Mensa (Neubau)
3.2
BT B - Mensa (Neubau)
3.3 BT E - Werkstattflügel und Verbinder (Neubau)
3.3
BT E - Werkstattflügel und Verbinder (Neubau)
3.4 Stundenlohnarbeiten
3.4
Stundenlohnarbeiten
4 Rückbauarbeiten
4
Rückbauarbeiten
4.1 BTF - Werkstattflügel
4.1
BTF - Werkstattflügel
4.2 Stundenlohnarbeiten
4.2
Stundenlohnarbeiten
5 Sonstiges Mauer-, Putz-, WDVS- und Rückbauarbeiten
5
Sonstiges Mauer-, Putz-, WDVS- und Rückbauarbeiten
5.1 alle Bauteile
5.1
alle Bauteile