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01 KG 410_Sanitärtechnik
01
KG 410_Sanitärtechnik
1. Projektbeschreibung 1. Projektbeschreibung
Das Bauvorhaben Baufeld 84 umfasst ein Ensemble von drei Gebäuden mit Wohn- und Gewerbenutzung, im Hamburger Stadtteil Hafencity, mit gemeinsamer Tiefgarage. Neben freifinanzierter, wie geförderter Wohnnutzung enthalten die Teilbaufelder 84a und 84b auch Büro- und Gewerbeflächen. Insgesamt entstehen in dem Projekt 233 Wohneinheiten. Es handelt sich bei den Wohnungen und dem Gewerbe um Flächen, die zur Vermietung vorgesehen sind.
Die Ausschreibung bezieht sich auf die Mieteinheit Cafe Goldkind über zwei Ebenen, EG und Zwischengeschoss.
1. Projektbeschreibung
2. Allgemeine Technische Vorbemerkungen 2. Allgemeine Technische Vorbemerkungen
Inhalt:
2.1 Allgemeines
2.2 Stoffe und Bauteile
2.3 Ausführung
2.4 Nebenleistung
2.5 Aufmaß, Abnahme, Gewährleistungsfristen
----------------------------------------------------
2.1 Allgemeines
2.1.1 Für die Erstellung technischer Einrichtungen
gelten:
- DIN 18 300 Erdarbeiten
- DIN 18 303 Verbauarbeiten
- DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten
- DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten
- DIN 18 307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden
- DIN 18 379 Lüftungstechnische Anlagen
- DIN 18 380 Heizungs- und zentrale Wasser-
erwärmungsanlagen
- DIN 18 381 Gas-, Wasser- und Abwasserinstallations-
arbeiten innerhalb von Gebäuden
- DIN 18 382 Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen
in Gebäuden
- DIN 18 421 Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
- die einschlägigen DIN-, DVGW-, ATV-, VDI- und
VDE-Richtlinien
- die Druckgasverordnung
- die Dampfkesselbestimmungen (TRD)
- die Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
noch 2.1.1
- Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben
- sonstige örtliche Bauauflagen und Richtlinien
- Anschlußbedingungen der Ver- und Entsorgungs-
unternehmen
soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt wird
2.1.2 Die dem Leistungsverzeichnis (LVZ) zugrunde-
liegenden Zeichnungen dienen der Erläuterung
des Leistungsumfanges. Für die Ausführung maß-
gebend sind das Leistungsverzeichnis und die
endgültigen Ausführungspläne
2.2. Stoffe und Bauteile
2.2.1 Die Anlagen müssen in allen Teilen dem neuesten
Stand der Technik entsprechen, betriebssicher,
wartungsarm und wirtschaftlich arbeiten.
2.2.2 Die angebotenen Materialien und Gegenstände müssen
den Beschriebenen in vollem Umfang
entsprechen bzw. gleichwertig sein. Alle
Materialien müssen neuwertig, d.h. ungebraucht
sein.
2.2.3 Die geforderten Fabrikats- und Typenangaben sowie
Leistungsdaten und Abmessungen sind
anzugeben.
2.2.4 Bei gleichartigen Bauteilen sind grundsätzlich
einheitliche Fabrikate zu verwenden.
2.2.5 Einbau- und Verarbeitungsanweisungen der
Geräte/Werkstoff-Hersteller sind genauestens
zu beachten.
2.2.6 Sämtliche Tragekonstruktionen müssen einen dem
Einbauort und der Verwendung gerecht werdenden
Korrosionsschutz nach DIN EN 1090 erhalten.
2.2.7 Die Zuverlässigkeit und Verwendbarkeit der im LVZ
aufgeführten Materialien hat der Auftragnehmer
vor Ausführung verbindlich zu prüfen.
2.2.8 Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne
Positionen in Form und Anzahl zu ändern. Für im
LVZ aufgeführte oder sich ändernde Positionen ist
vor der Ausführung ein detailliertes Nachtrags-
bzw. Änderungsangebot einzureichen. Dieses
Angebot muß unter Bezugnahme auf die Positionen
des LVZ 's gegliedert sein und folgende
erläuternde Angaben enthalten:
- Begründung der Änderung bzw. des Nachtrages
- voraussichtliche Massen
- aus dem Hauptangebot entfallende Positionen mit
Preisen und Massen
- daraus resultierende Mehr- oder Minderkosten.
2.3 Ausführung
2.3.1 Der Auftragnehmer haftet allein für die von ihm als
Unternehmer zu vertretenden Mängel und
Maßnahmen.
2.3.2 Montagepläne sind termingerecht
vor Verwendung auf der Baustelle zur Genehmigung
vorzulegen.
Sie müssen die notwendigen bauseitigen Lieferungen und
Erstellungen enthalten.
9.2 Die Montagepläne und -unterlagen sind der Bauleitung unaufgefordert und rechtzeitig in 3-facher Ausfertigung zur Freigabe vorzulegen, so daß die genannten Ausführungsfristen bzw. -termine sichergestellt sind.
9.3 Vor Fertigung der Verteilungen sind der Bauleitung in 3-facher Ausfertigung Montage- und Konstruktionspläne zur Genehmigung vorzulegen.Der Unternehmer erhält 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk zurück.
9.4 Für die Bearbeitung bei der Bauleitung muß eine Frist von mind. zehn Arbeitstagen bei den Termindispositionen des Auftragnehmers berücksichtigt werden.
9.5 Die ausführende Firma hat sich vor Beginn der Montagearbeit zu informieren, ob Änderungen gegenüber der Projektierung durch bauliche Umstände notwendig geworden sind.
2.3.3 Bauseits einzubauende Materialien hat der
Auftragnehmer mit genauen Montagerichtlinien
rechtzeitig und unaufgefordert an die einbauende
Firma zu übergeben.
Die Haftung und Gewährleistung für diese
Materialien bleibt bis zur Abnahme beim
Auftragnehmer.
2.3.4 Für alle bauseitigen Leistungen, die für die
vertragsgemäße Erstellung der Anlagen
erforderlich sind, hat der Auftragnehmer die
notwendigen Angaben zweifelsfrei und rechtzeitig
einzureichen.
2.3.5 Der Auftragnehmer muß grundsätzlich bei Fabrikats-
abweichungen vom LVZ für alle sichtbar
bleibende Installationen Muster vorlegen.
2.3.6 Die Farbe von Anstrichen ist grundsätzlich mit der
Bauleitung bzw. der Architektur abzustimmen.
2.3.7 Bedienungselemente (Armaturen, Klappen, usw.) in
Rohr- und Kanalnetzen sind leicht zugänglich
und demontierbar einzubauen, erforderliche
Revisionsöffnungen sind anzugeben und zu kenn-
zeichnen.
2.3.8 Leitungen in Wand- und Deckendurchführungen sind
mit Mineralfasermatten der Baustoffklasse A DIN
4102 zu umwickeln; Dehnfugen sind elastisch zu
überbrücken.
2.3.9 Alle Wand- und Bodenanschlußfugen von Einrichtungen
und sichtbar bleibenden Leitungen sind - soweit
erforderlich - mit alterungsbeständiger und
dauerelastischer Dichtungsmasse abzudichten.
2.3.10 Die Aufstellung aller Aggregate hat so zu
erfolgen, daß keine Körperschallübertragung auf
das Gebäude auftreten kann.
2.3.11 Für die Anschlüsse von Nebengewerken herangeführte
Energieen, Medien und Entsorgungsein-
richtungen sind an den Anschlußstellen
Stutzen, Flansche, Klemmen und Verschraubungen
mit Gegenstücken vorzuhalten.
2.4. Nebenleistungen
Folgende Leistungen - z.T. entgegen VOB, Teil C -
sind Nebenleistungen und als solche in die
Einheitspreise bzw. in der Position Insgemeinkosten
einzukalkulieren:
2.4.1 Planungsleistungen
- Schlitz- und Durchbruchspläne prüfen
- Montagezeichnung erstellen
2.4.2 Bauleistungen
- Bohren von Löchern für Befestigungen jeder Art und
Einsetzen von Befestigungen
- kleinere Stemm- und Durchbruchsarbeiten für
Rohrleitungen und Kanäle
- Sicherung von Leitungen in Wand- und Decken-
durchführungen
- Arbeitsbühnen und Schutzgerüst, auch über 2m Höhe
- Absetzen, Einführen und Anklemmen der Netzkabel,
Steuer- und Motorkabel einschl. Kabelverschraubungen
2.4.3 Inbetriebnahme, Revision
- Spülen von Rohrleitungen, auch abschnittsweise,
entsprechend dem Baufortschritt
- Abdrücken von Rohrleitungen, auch abschnittsweise,
entsprechend dem Baufortschritt
- Reinigen von Kanälen vor deren Einbau, Entfernen von
Bauschutt nach Montage
- Einregulieren der Anlagen
- Einweisung des Bedienungspersonals
- Revisionsunterlagen
- Gebühren für behördliche Genehmigungen und Abnahmen
von Anlagen und Anlagenteilen, ausgenommen
TÜV-Gebühr für einmalige Abnahme
2.4.4 Sonstiges
- Nebenleistungen aus Abschnitt 3.2 und 3.3
- Nebenleistungen aus LVZ-Positionen
- Gewährleistungsfrist aus Abschnitt 3.5
2.5 Aufmaß, Abnahme, Gewährleistungsfristen
2.5.1 Das Aufmaß ist gemeinsam mit dem Auftraggeber
durchzuführen und in einer Meßurkunde (2-fach)
festzuhalten. Die Aufmaßzusammenstellung, nach
den Positionen des LVZ'
s gegliedert, ist vom
Auftragnehmer anzufertigen.
2.5.2 Nach Fertigstellung der Anlage hat der Auftrag-
nehmer die förmliche Abnahme beim Auftraggeber
zu beantragen. Über die Abnahme der Anlage wird
durch den Auftraggeber bzw. dessen Vertreter ein
Protokoll angefertigt.
2.5.3 Werden durch Verschulden des Auftragnehmers mehrere
Abnahmen erforderlich, so ist er zur
Kostenerstattung verpflichtet.
2.5.4 Spätestens zur Abnahme sind die Revisionsunterlagen
gemäß 5.5 vorzulegen. Werden sechs Wochen nach
Abnahme die zugehörigen Revisionsunterlagen nicht
dem Auftraggeber vorgelegt, so ist dieser
berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers diese
erstellen zu lassen. Nach dem festgelegten Termin
eingereichte Unterlagen brauchen nicht mehr
angenommen zu werden.
2.5.5 Mit der Schlußrechnung sind einzureichen:
- Abnahmeprotokolle, Prüfprotokolle
- Aufmaßzusammenstellung
- Revisonsunterlagen lt. LVZ
Nachfolgend genannte Anforderungen werden an die
aufgeführten Unterlagen gestellt.
A. Bedienungsanweisung
- muß zur Einweisung vorliegen -
Die Bedienungsanweisung muß auch nicht
fachkundig geschultem Personal die korrekte Be-
dienung und Wartung der Anlagen für den normalen
Betrieb erlauben und ihm im Störungsfall
die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung
unmittelbarer Gefahrangaben sowie die Wege
zur zielbewußten Suche der Störungsursache und zur
Beseitigung einfacher Störungen erläutern.
B. Wartungsanweisung
Die Wartungsvorschriften sollen in Tabellenform alle
Wartungsarbeiten mit Angabe der Fristen enthalten.
Darin sind die Arbeiten gesondert aufzuführen, die
während der Gewährleistungszeit vom An-
lagenbetreiber zwischen den turnusmäßigen
Firmen-Wartungen durchzuführen sind.
C. Bestandszeichnungen
Die bis zum Zeitpunkt der Abnahme erbrachten
Leistungen bzw. erstellten Anlagen sind zeich-
nerisch zu erfassen und mit den technischen und
funktionellen Angaben zu versehen.
Die Zeichnungen sind in 3-facher Ausfertigung
farbig als Papierpause abzugeben.
Ferner sind die Bestandszeichnungen als CAD-
Dateien im dwg-Format für ACAD 2010, sowie
als pdf- und plt-Dateien auf CD-ROM abzugeben.
Die Layerstruktur hat nach der Vorgabe des Auf-
traggebers zu erfolgen.
D. Schalt- und Funktionspläne
Alle Zentralen erhalten Schemazeichnungen. Sie werden
auf dauerhaft-verwindungssteifer Unterlage aufge-
bracht und erhalten einen Oberflächenschutz, der ein
Vergilben und Farbänderung ausschließt.
Die Schemata enthalten:
- Anlagenbezeichnung
- technische Daten
- Schaltungen
- Soll-Werte
- Kontrolleinrichtungen
2.5.6 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt
abweichend von der VOB/B § 13 5 Jahre.
2. Allgemeine Technische Vorbemerkungen
3. Allgemeine Hinweise zur Angebotserstellung: 3. Allgemeine Hinweise zur Angebotserstellung:
3.1 Allgemein
Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes über die
örtliche Situation, sowie Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der anzubietenden
Leistungen durch Einsichtnahme in die bereitgestellten Planungsunterlagen und
Gutachten umfassend zu informieren.
Der Bieter bescheinigt durch die Abgabe des Angebotes, dass er der
Informationspflicht nachgekommen ist und somit keine Unklarheiten bezüglich der Baumaßnahme und Abwicklung der Arbeiten bestehen. Nachforderungen, die auf mangelnde Information zurückzuführen sind, oder so begründet werden, können nicht anerkannt werden.
3.2 Nebenangebote
Nebenangebote sind zugelassen.
3.3 Hinweise zur Planung
Die Leistungsbeschreibung erläutert die Gestaltung, die geforderten Konstruktionsprinzipien sowie den Umfang der auszuführenden Arbeiten.
Die technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung sowie die formale Gestaltung und
Profilgebung stellen qualitative Mindestanforderungen dar und sind verbindlich. Die konstruktive
Detailausführung ist dem Bieter unter Verwendung eigener Erfahrung und der betriebseigenen
Verfahrensweise freigestellt, soweit sich daraus keine Auswirkungen auf die vorgegebene Gestaltung
ergeben.
3.4 Benennung der vom Bieter kalkulierten Hersteller, Fabrikate und Produkte
In der Ausschreibung bzw. der Planung sind verschiedentlich Qualitätsstandards und geplante
technische Systeme beschrieben und definiert.
Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Marken bzw. Firmenbezeichnungen
spiegelt den Standard des AG wieder und sind eine für alle Bieter einheitliche Kalkulationsgrundlage.
Die Prüfungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der Eignung der ausgeschriebenen Produkte bleibt uneingeschränkt beim Bieter. Im Falle von Fabrikats- und Typenbenennung gilt grundsätzlich "oder gleichwertig". Dem Bieter ist es somit gestattet, unter Einhaltung alle Produkteigenschaft, gleichwertige Fabrikate anzubieten. Die Fabrikatsnennungen sind insoweit ausschließlich
als Vorschlag anzusehen.
Wird von den genannten Fabrikaten und Typen abgewichen, ist das angebotene Fabrikat sowie der Typ vom Bieter zwingend anzugeben.
Bei gleichwertig angebotenen Produkten ist die Gleichwertigkeit durch den Bieter ausführlich zu beschreiben und mit schlüssigen Nachweisen zu belegen.
Der Bieter hat die von ihm gewählten und der Kalkulation zugrunde liegenden Hersteller / Typen in eine Liste zwingend einzutragen.
Alle später sichtbaren Bauteile sind mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf zum geplanten
Ausführungszeitraum dem AG kurzfristig und ohne Mehrkosten vorzustellen.
Die Verantwortung und Gewährleistung für die Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit
und grundsätzliche Eignung aller Materialien liegt auch im Falle vom Bieter vorgegebenen bzw. in der Ausschreibung benannter Fabrikate immer beim Bieter.
3.5 Montageplanung des AN
Rechtzeitig vor Baubeginn sind vom AN unter Berücksichtigung seiner Liefer- und Fertigungsfristen
Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und Bemessungsnachweise von allen Bauteilen
vorzulegen.
Alle Bauteile sind zu detaillieren und der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen.
Hierbei ist eine Prüffrist des AGs / Fachingenieurs von 10 Arbeitstagen und 2 Prüfdurchläufen zu
berücksichtigen. Erstellung der prüffähigen Montageplanung einschl. Ausarbeitung von
prüffähigen statischen Konstruktionsnachweisen für sämtliche Leistungen dieses
Leistungsverzeichnisses. Vorlage als Papierpause und CAD-Datei (dwg / dxf) in 2-facher Ausfertigung
bei der Bauleitung des AG.
Aus den Darstellungen der Konstruktionszeichnungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau,
Befestigung und Anschlüsse der Bauteile hervorgehen. Die Konstruktionszeichnungen sind im
Maßstab 1:50 - 1:1 vorzulegen. In den Konstruktionszeichnungen sind die dazugehörigen
Detailpunkte zu kennzeichnen.
Mit der Fertigung darf erst begonnen werden, wenn die vom AN vorgelegten Pläne und Zeichnungen
mit einem Genehmigungsvermerk für die Ausführung freigegeben sind.
Die Leistung der Technischen Bearbeitung - Montageplanung des AN - ist als Pauschale in einer
separaten Leistungsposition gemeinsam mit der Revisionsplanung anzubieten.
3.6 Ausführung
Der Baustelleneinrichtungsplan wurde grundsätzlich abgestimmt und ist als Rahmenplan
anzusehen. Baustelleneinrichtungs-Flächen, die andere AN benötigen, sind bei der Planung der
Baustellenlogistik vom Bieter zu berücksichtigen.
Sofern nicht anders vermerkt, verstehen sich die ausgeschriebenen Konstruktionen immer
einschließlich Lieferung und Montage.
Sie sind nach den vom AG frei gegebenen Konstruktionszeichnungen und Berechnungen fach- und sachgerecht herzustellen.
Die Rohbautoleranzen richten sich nach DIN 18 201, DIN
18 202 (Tabelle 1, Zeile 6; Tabelle 3 Zeile 7),
DIN 18 203.
Die Gestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß der Baustellenverordnung während der gesamten Bauzeit erfolgt eigenverantwortlich durch den AG.
Die Kosten hierfür trägt der AG. Die Wahrnehmung der Bauherrenpflichten gemäß § 3 (3)
Baustellenverordnung für die Ausführungsphase, einschließlich der Erstellung eines Sicherheits- und
Gesundheitsplanes (SiGePlan) für die Ausführungsphase, erfolgt durch den Sicherheits- und
Gesundheitskoordinator seitens des AG.
Während der Realisierungsphase werden die Interessen des AG sachlich und fachlich durch die
Bauleitung sowie durch die beauftragten Architekten, Ingenieure und Fachingenieure vertreten.
Sämtliche zur Ausführung der Arbeiten ggf. erforderlichen Innengerüste sind in die Angebotspreise mit einzukalkulieren. Das gesamte Außengerüst wird durch den Rohbauer gestellt.
Baubesprechungen:
Zur Abstimmung aller Interessen der Parteien werden regelmäßige Baubesprechungen durchgeführt.
Der AG wird hierbei durch seine bevollmächtigten Vertreter sowie durch die beauftragten Architekten,
Ingenieure und Fachingenieure vertreten. Der AN verpflichtet
sich an diesen Besprechungen teilzunehmen.
Bauberichte:
Bautagesberichte mit allen für die Vertragsabwicklung relevanten Angaben sind vom AN täglich zu
führen und dem AG oder seinem Vertreter vorzulegen.
Form und Systematik der Berichte sind vor Beginn der Ausführung mit dem AG abzustimmen.
Die komplette Unterlage ist mit der Projektdokumentation zu übergeben.
3.7 Bietererklärung
Die Anforderungen sämtlicher Vorbemerkungen zur leistungsbeschreibung sind bei der Preisermittlung berücksichtigt worden. Die Abgabe meines Angebotes gilt gleichzeitig als Erklärung, dass ich mich in erforderlichem Umfang über
kostenrelevante Ausführungsdetails informiert habe, die Leistungsbeschreibung von mir akzeptiert
und ausreichend sicher für die Übernahme dervertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist
angesehen wird.
3. Allgemeine Hinweise zur Angebotserstellung:
Ausschreibungsanerkennung Ausschreibungsanerkennung:
Der Autragnehmer erklärt hiermit:
a.) dass er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit hin
überprüft hat, insbesondere darauf, daß keine Seiten fehlen,
b.) dass er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat,
c.) dass bei Differenzen innerhalb einzelner Positionen zwischen Text und Fabrikat/Typenangabe das höherwertige Material kalkuliert
wurde,
d.) dass der Text in der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht
mehrdeutig ist,
e.) dass bei eventuelle Rückfragen eine zufriedenstellende,
ausreichende Klärung erfolgte,
f.) dass er alle sonstigen preisbeeinflußende Umstände, insbesondere
die Örtlichkeiten, geprüft und gewertet hat,
g.) dass er diese Ausschreibung, bestehend aus Vorbemerkungen und
Massenaufstellung, ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als
maßgeblichen Vertragsbestandteil rechtsverbindlich anerkennt,
Der Anbieter bestätigt durch seine Unterschrift, daß die vorstehenden Bedingungen bei der Preisbildung berücksichtig wurden.
......................................................,
den.............. ...............................
........................................................................ (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters)
Ausschreibungsanerkennung
01.001 SW - Leitungen mit Zubehör
01.001
SW - Leitungen mit Zubehör
01.002 TW - Rohrleitungen mit Zubehör
01.002
TW - Rohrleitungen mit Zubehör
01.003 TW - Verteiler, Armaturen und Zubehör
01.003
TW - Verteiler, Armaturen und Zubehör
01.004 Dämmarbeiten SW/RW Leitungen
01.004
Dämmarbeiten SW/RW Leitungen
01.005 DämmarbeitenTW Leitungen
01.005
DämmarbeitenTW Leitungen
01.006 Demontage- und Montagearbeiten
01.006
Demontage- und Montagearbeiten
01.007 Installationssysteme
01.007
Installationssysteme
01.008 Einrichtungsgegenstände und Zubehör
01.008
Einrichtungsgegenstände und Zubehör
01.009 Tagelohnarbeiten und Sonstiges
01.009
Tagelohnarbeiten und Sonstiges