Sanitär
Cafe Goldkind HH
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01 KG 410_Sanitärtechnik
01
KG 410_Sanitärtechnik
1. Projektbeschreibung 1. Projektbeschreibung Das Bauvorhaben Baufeld 84 umfasst ein Ensemble von drei Gebäuden mit Wohn- und Gewerbenutzung, im Hamburger Stadtteil Hafencity, mit gemeinsamer Tiefgarage. Neben freifinanzierter, wie geförderter Wohnnutzung enthalten die Teilbaufelder 84a und 84b auch Büro- und Gewerbeflächen. Insgesamt entstehen in dem Projekt 233 Wohneinheiten. Es handelt sich bei den Wohnungen und dem Gewerbe um Flächen, die zur Vermietung vorgesehen sind. Die Ausschreibung bezieht sich auf die Mieteinheit Cafe Goldkind über zwei Ebenen, EG und Zwischengeschoss.
1. Projektbeschreibung
2. Allgemeine Technische Vorbemerkungen 2. Allgemeine Technische Vorbemerkungen Inhalt: 2.1 Allgemeines 2.2 Stoffe und Bauteile 2.3 Ausführung 2.4 Nebenleistung 2.5 Aufmaß, Abnahme, Gewährleistungsfristen ---------------------------------------------------- 2.1  Allgemeines 2.1.1 Für die Erstellung technischer Einrichtungen         gelten: - DIN 18 300 Erdarbeiten - DIN 18 303 Verbauarbeiten - DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten - DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten - DIN 18 307 Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden - DIN 18 379 Lüftungstechnische Anlagen - DIN 18 380 Heizungs- und zentrale Wasser-    erwärmungsanlagen - DIN 18 381 Gas-, Wasser- und Abwasserinstallations-   arbeiten innerhalb von Gebäuden - DIN 18 382 Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen    in Gebäuden - DIN 18 421 Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen - die einschlägigen DIN-, DVGW-, ATV-, VDI- und    VDE-Richtlinien - die Druckgasverordnung - die Dampfkesselbestimmungen (TRD) - die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) noch 2.1.1 - Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben - sonstige örtliche Bauauflagen und Richtlinien - Anschlußbedingungen der Ver- und Entsorgungs-    unternehmen soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt wird 2.1.2 Die dem Leistungsverzeichnis (LVZ) zugrunde-       liegenden Zeichnungen dienen der Erläuterung       des Leistungsumfanges. Für die Ausführung maß-       gebend sind das Leistungsverzeichnis und die       endgültigen Ausführungspläne 2.2. Stoffe und Bauteile 2.2.1 Die Anlagen müssen in allen Teilen dem neuesten       Stand der Technik entsprechen, betriebssicher,       wartungsarm und wirtschaftlich arbeiten. 2.2.2 Die angebotenen Materialien und Gegenstände müssen       den Beschriebenen in vollem Umfang       entsprechen bzw. gleichwertig sein. Alle       Materialien müssen neuwertig, d.h. ungebraucht       sein. 2.2.3 Die geforderten Fabrikats- und Typenangaben sowie       Leistungsdaten und Abmessungen sind       anzugeben. 2.2.4 Bei gleichartigen Bauteilen sind grundsätzlich       einheitliche Fabrikate zu verwenden. 2.2.5 Einbau- und Verarbeitungsanweisungen der       Geräte/Werkstoff-Hersteller sind genauestens       zu beachten. 2.2.6 Sämtliche Tragekonstruktionen müssen einen dem       Einbauort und der Verwendung gerecht werdenden       Korrosionsschutz nach DIN EN 1090 erhalten. 2.2.7 Die Zuverlässigkeit und Verwendbarkeit der im LVZ       aufgeführten Materialien hat der Auftragnehmer       vor Ausführung verbindlich zu prüfen. 2.2.8 Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne       Positionen in Form und Anzahl zu ändern. Für im       LVZ aufgeführte oder sich ändernde Positionen ist       vor der Ausführung ein detailliertes Nachtrags-       bzw. Änderungsangebot einzureichen. Dieses       Angebot muß unter Bezugnahme auf die Positionen       des LVZ 's gegliedert sein und folgende       erläuternde Angaben enthalten: - Begründung der Änderung bzw. des Nachtrages - voraussichtliche Massen - aus dem Hauptangebot entfallende Positionen mit    Preisen und Massen - daraus resultierende Mehr- oder Minderkosten. 2.3  Ausführung 2.3.1 Der Auftragnehmer haftet allein für die von ihm als       Unternehmer zu vertretenden Mängel und       Maßnahmen. 2.3.2 Montagepläne sind termingerecht       vor Verwendung auf der Baustelle zur Genehmigung       vorzulegen.       Sie müssen die notwendigen bauseitigen Lieferungen und       Erstellungen enthalten. 9.2 Die Montagepläne und -unterlagen sind der Bauleitung unaufgefordert und rechtzeitig in 3-facher Ausfertigung zur Freigabe vorzulegen, so daß die genannten Ausführungsfristen bzw. -termine sichergestellt sind. 9.3 Vor Fertigung der Verteilungen sind der Bauleitung in 3-facher Ausfertigung Montage- und Konstruktionspläne zur Genehmigung vorzulegen.Der Unternehmer erhält 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk zurück. 9.4 Für die Bearbeitung bei der Bauleitung muß eine Frist von mind. zehn Arbeitstagen bei den Termindispositionen des Auftragnehmers berücksichtigt werden. 9.5 Die ausführende Firma hat sich vor Beginn der Montagearbeit zu informieren, ob Änderungen gegenüber der Projektierung durch bauliche Umstände notwendig geworden sind. 2.3.3 Bauseits einzubauende Materialien hat der       Auftragnehmer mit genauen Montagerichtlinien       rechtzeitig und unaufgefordert an die einbauende       Firma zu übergeben.       Die Haftung und Gewährleistung für diese       Materialien bleibt bis zur Abnahme beim       Auftragnehmer. 2.3.4 Für alle bauseitigen Leistungen, die für die       vertragsgemäße Erstellung der Anlagen       erforderlich sind, hat der Auftragnehmer die       notwendigen Angaben zweifelsfrei und rechtzeitig       einzureichen. 2.3.5 Der Auftragnehmer muß grundsätzlich bei Fabrikats-       abweichungen vom LVZ für alle sichtbar       bleibende Installationen Muster vorlegen. 2.3.6 Die Farbe von Anstrichen ist grundsätzlich mit der       Bauleitung bzw. der Architektur abzustimmen. 2.3.7 Bedienungselemente (Armaturen, Klappen, usw.) in       Rohr- und Kanalnetzen sind leicht zugänglich       und demontierbar einzubauen, erforderliche       Revisionsöffnungen sind anzugeben und zu kenn-       zeichnen. 2.3.8 Leitungen in Wand- und Deckendurchführungen sind       mit Mineralfasermatten der Baustoffklasse A DIN       4102 zu umwickeln; Dehnfugen sind elastisch zu       überbrücken. 2.3.9 Alle Wand- und Bodenanschlußfugen von Einrichtungen       und sichtbar bleibenden Leitungen sind - soweit       erforderlich -  mit alterungsbeständiger und       dauerelastischer Dichtungsmasse abzudichten. 2.3.10 Die Aufstellung aller Aggregate hat so zu         erfolgen, daß keine Körperschallübertragung auf         das Gebäude auftreten kann. 2.3.11 Für die Anschlüsse von Nebengewerken herangeführte         Energieen, Medien und Entsorgungsein-         richtungen sind an den Anschlußstellen         Stutzen, Flansche, Klemmen und Verschraubungen         mit Gegenstücken vorzuhalten. 2.4.  Nebenleistungen Folgende Leistungen - z.T. entgegen VOB, Teil C - sind Nebenleistungen und als solche in die Einheitspreise bzw. in der Position Insgemeinkosten einzukalkulieren: 2.4.1 Planungsleistungen - Schlitz- und Durchbruchspläne prüfen - Montagezeichnung erstellen 2.4.2 Bauleistungen - Bohren von Löchern für Befestigungen jeder Art und    Einsetzen von Befestigungen - kleinere Stemm- und Durchbruchsarbeiten für    Rohrleitungen und Kanäle - Sicherung von Leitungen in Wand- und Decken-    durchführungen - Arbeitsbühnen und Schutzgerüst, auch über 2m Höhe - Absetzen, Einführen und Anklemmen der Netzkabel,    Steuer- und Motorkabel einschl. Kabelverschraubungen 2.4.3 Inbetriebnahme, Revision - Spülen von Rohrleitungen, auch abschnittsweise,    entsprechend dem Baufortschritt - Abdrücken von Rohrleitungen, auch abschnittsweise,    entsprechend dem Baufortschritt - Reinigen von Kanälen vor deren Einbau, Entfernen von    Bauschutt nach Montage - Einregulieren der Anlagen - Einweisung des Bedienungspersonals - Revisionsunterlagen - Gebühren für behördliche Genehmigungen und Abnahmen    von Anlagen und Anlagenteilen, ausgenommen    TÜV-Gebühr für einmalige Abnahme 2.4.4 Sonstiges - Nebenleistungen aus Abschnitt 3.2 und 3.3 - Nebenleistungen aus LVZ-Positionen - Gewährleistungsfrist aus Abschnitt 3.5 2.5  Aufmaß, Abnahme, Gewährleistungsfristen 2.5.1 Das Aufmaß ist gemeinsam mit dem Auftraggeber       durchzuführen und in einer Meßurkunde (2-fach)       festzuhalten. Die Aufmaßzusammenstellung, nach       den  Positionen des LVZ' s gegliedert, ist vom       Auftragnehmer anzufertigen. 2.5.2 Nach Fertigstellung der Anlage hat der Auftrag-       nehmer die förmliche Abnahme beim Auftraggeber       zu beantragen. Über die Abnahme der Anlage wird       durch den Auftraggeber bzw. dessen Vertreter ein       Protokoll angefertigt. 2.5.3 Werden durch Verschulden des Auftragnehmers mehrere       Abnahmen erforderlich, so ist er zur       Kostenerstattung verpflichtet. 2.5.4 Spätestens zur Abnahme sind die Revisionsunterlagen       gemäß 5.5 vorzulegen. Werden sechs Wochen nach       Abnahme die zugehörigen Revisionsunterlagen nicht       dem Auftraggeber vorgelegt, so ist dieser       berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers diese       erstellen zu lassen. Nach dem festgelegten Termin       eingereichte Unterlagen brauchen nicht mehr       angenommen zu werden. 2.5.5 Mit der Schlußrechnung sind einzureichen:        - Abnahmeprotokolle, Prüfprotokolle        - Aufmaßzusammenstellung        - Revisonsunterlagen lt. LVZ Nachfolgend genannte Anforderungen werden an die aufgeführten Unterlagen gestellt. A. Bedienungsanweisung - muß zur Einweisung vorliegen - Die Bedienungsanweisung muß auch nicht fachkundig geschultem Personal die korrekte Be- dienung und Wartung der Anlagen für den normalen Betrieb erlauben und ihm im Störungsfall die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Gefahrangaben sowie die Wege zur zielbewußten Suche der Störungsursache und zur Beseitigung einfacher Störungen erläutern. B. Wartungsanweisung Die Wartungsvorschriften sollen in Tabellenform alle Wartungsarbeiten mit Angabe der Fristen enthalten. Darin sind die Arbeiten gesondert aufzuführen, die während der Gewährleistungszeit vom An- lagenbetreiber zwischen den turnusmäßigen Firmen-Wartungen durchzuführen sind. C. Bestandszeichnungen Die bis zum Zeitpunkt der Abnahme erbrachten Leistungen bzw. erstellten Anlagen sind zeich- nerisch zu erfassen und mit den technischen und funktionellen Angaben zu versehen. Die Zeichnungen sind in 3-facher Ausfertigung farbig als Papierpause abzugeben. Ferner sind die Bestandszeichnungen als CAD- Dateien im dwg-Format für ACAD 2010, sowie als pdf- und plt-Dateien auf CD-ROM abzugeben. Die Layerstruktur hat nach der Vorgabe des Auf- traggebers zu erfolgen. D. Schalt- und Funktionspläne Alle Zentralen erhalten Schemazeichnungen. Sie werden auf dauerhaft-verwindungssteifer Unterlage aufge- bracht und erhalten einen Oberflächenschutz, der ein Vergilben und Farbänderung ausschließt. Die Schemata enthalten: - Anlagenbezeichnung - technische Daten - Schaltungen - Soll-Werte - Kontrolleinrichtungen 2.5.6 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt       abweichend von der VOB/B § 13 5 Jahre.
2. Allgemeine Technische Vorbemerkungen
3. Allgemeine Hinweise zur Angebotserstellung: 3. Allgemeine Hinweise zur Angebotserstellung: 3.1 Allgemein Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtliche Situation, sowie Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der anzubietenden Leistungen durch Einsichtnahme in die bereitgestellten Planungsunterlagen und Gutachten umfassend zu informieren. Der Bieter bescheinigt durch die Abgabe des Angebotes, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist und somit keine Unklarheiten bezüglich der Baumaßnahme und Abwicklung der Arbeiten bestehen. Nachforderungen, die auf mangelnde Information zurückzuführen sind, oder so begründet werden, können nicht anerkannt werden. 3.2 Nebenangebote Nebenangebote sind zugelassen. 3.3  Hinweise zur Planung Die Leistungsbeschreibung erläutert die Gestaltung, die geforderten Konstruktionsprinzipien sowie den Umfang der auszuführenden Arbeiten. Die technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung sowie die formale Gestaltung und Profilgebung stellen qualitative Mindestanforderungen dar und sind verbindlich. Die konstruktive Detailausführung ist dem Bieter unter Verwendung eigener Erfahrung und der betriebseigenen Verfahrensweise freigestellt, soweit sich daraus keine Auswirkungen auf die vorgegebene Gestaltung ergeben. 3.4 Benennung der vom Bieter kalkulierten Hersteller, Fabrikate und Produkte In der Ausschreibung bzw. der Planung sind verschiedentlich Qualitätsstandards und geplante technische Systeme beschrieben und definiert. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Marken bzw. Firmenbezeichnungen spiegelt den Standard des AG wieder und sind eine für alle Bieter einheitliche Kalkulationsgrundlage. Die Prüfungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der Eignung der ausgeschriebenen Produkte bleibt uneingeschränkt beim Bieter. Im Falle von Fabrikats- und Typenbenennung gilt grundsätzlich "oder gleichwertig". Dem Bieter ist es somit gestattet, unter Einhaltung alle Produkteigenschaft, gleichwertige Fabrikate anzubieten. Die Fabrikatsnennungen sind insoweit ausschließlich als Vorschlag anzusehen. Wird von den genannten Fabrikaten und Typen abgewichen, ist das angebotene Fabrikat sowie der Typ vom Bieter zwingend anzugeben. Bei gleichwertig angebotenen Produkten ist die Gleichwertigkeit durch den Bieter ausführlich zu beschreiben und mit schlüssigen Nachweisen zu belegen. Der Bieter hat die von ihm gewählten und der Kalkulation zugrunde liegenden Hersteller / Typen in eine Liste zwingend einzutragen. Alle später sichtbaren Bauteile sind mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf zum geplanten Ausführungszeitraum dem AG kurzfristig und ohne Mehrkosten vorzustellen. Die Verantwortung und Gewährleistung für die Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit und grundsätzliche Eignung aller Materialien liegt auch im Falle vom Bieter vorgegebenen bzw. in der Ausschreibung benannter Fabrikate immer beim Bieter. 3.5 Montageplanung des AN Rechtzeitig vor Baubeginn sind vom AN unter Berücksichtigung seiner Liefer- und Fertigungsfristen Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und Bemessungsnachweise von allen Bauteilen vorzulegen. Alle Bauteile sind zu detaillieren und der Bauleitung zur Freigabe vorzulegen. Hierbei ist eine Prüffrist des AGs / Fachingenieurs von 10 Arbeitstagen und 2 Prüfdurchläufen zu berücksichtigen. Erstellung der prüffähigen Montageplanung einschl. Ausarbeitung von prüffähigen statischen Konstruktionsnachweisen für sämtliche Leistungen dieses Leistungsverzeichnisses. Vorlage als Papierpause und CAD-Datei (dwg / dxf) in 2-facher Ausfertigung bei der Bauleitung des AG. Aus den Darstellungen der Konstruktionszeichnungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Anschlüsse der Bauteile hervorgehen. Die Konstruktionszeichnungen sind im Maßstab 1:50 - 1:1 vorzulegen. In den Konstruktionszeichnungen sind die dazugehörigen Detailpunkte zu kennzeichnen. Mit der Fertigung darf erst begonnen werden, wenn die vom AN vorgelegten Pläne und Zeichnungen mit einem Genehmigungsvermerk für die Ausführung freigegeben sind. Die Leistung der Technischen Bearbeitung - Montageplanung des AN - ist als Pauschale in einer separaten Leistungsposition gemeinsam mit der Revisionsplanung anzubieten. 3.6 Ausführung Der Baustelleneinrichtungsplan wurde grundsätzlich abgestimmt und ist als Rahmenplan anzusehen. Baustelleneinrichtungs-Flächen, die andere AN benötigen, sind bei der Planung der Baustellenlogistik vom Bieter zu berücksichtigen. Sofern nicht anders vermerkt, verstehen sich die ausgeschriebenen Konstruktionen immer einschließlich Lieferung und Montage. Sie sind nach den vom AG frei gegebenen Konstruktionszeichnungen und Berechnungen fach- und sachgerecht herzustellen. Die Rohbautoleranzen richten sich nach DIN 18 201, DIN 18 202 (Tabelle 1, Zeile 6; Tabelle 3 Zeile 7), DIN 18 203. Die Gestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß der Baustellenverordnung während der gesamten Bauzeit erfolgt eigenverantwortlich durch den AG. Die Kosten hierfür trägt der AG. Die Wahrnehmung der Bauherrenpflichten gemäß § 3 (3) Baustellenverordnung für die Ausführungsphase, einschließlich der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes (SiGePlan) für die Ausführungsphase, erfolgt durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator seitens des AG. Während der Realisierungsphase werden die Interessen des AG sachlich und fachlich durch die Bauleitung sowie durch die beauftragten Architekten, Ingenieure und Fachingenieure vertreten. Sämtliche zur Ausführung der Arbeiten ggf. erforderlichen Innengerüste sind in die Angebotspreise mit einzukalkulieren. Das gesamte Außengerüst wird durch den Rohbauer gestellt. Baubesprechungen: Zur Abstimmung aller Interessen der Parteien werden regelmäßige Baubesprechungen durchgeführt. Der AG wird hierbei durch seine bevollmächtigten Vertreter sowie durch die beauftragten Architekten, Ingenieure und Fachingenieure vertreten. Der AN verpflichtet sich an diesen Besprechungen teilzunehmen. Bauberichte: Bautagesberichte mit allen für die Vertragsabwicklung relevanten Angaben sind vom AN täglich zu führen und dem AG oder seinem Vertreter vorzulegen. Form und Systematik der Berichte sind vor Beginn der Ausführung mit dem AG abzustimmen. Die komplette Unterlage ist mit der Projektdokumentation zu übergeben. 3.7 Bietererklärung Die Anforderungen sämtlicher Vorbemerkungen zur leistungsbeschreibung  sind bei der Preisermittlung berücksichtigt worden. Die Abgabe meines Angebotes gilt gleichzeitig als Erklärung, dass ich mich in erforderlichem Umfang über kostenrelevante Ausführungsdetails informiert habe, die Leistungsbeschreibung von mir akzeptiert und ausreichend sicher für die Übernahme dervertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist angesehen wird.
3. Allgemeine Hinweise zur Angebotserstellung:
Ausschreibungsanerkennung Ausschreibungsanerkennung: Der Autragnehmer erklärt hiermit: a.) dass er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit hin überprüft hat, insbesondere darauf, daß keine Seiten fehlen, b.) dass er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat, c.) dass bei Differenzen innerhalb einzelner Positionen zwischen Text       und Fabrikat/Typenangabe das höherwertige Material kalkuliert wurde, d.) dass der Text in der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist, e.) dass bei eventuelle Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichende Klärung erfolgte, f.) dass er alle sonstigen preisbeeinflußende Umstände, insbesondere die Örtlichkeiten, geprüft und gewertet hat, g.) dass er diese Ausschreibung, bestehend aus Vorbemerkungen und Massenaufstellung, ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil rechtsverbindlich anerkennt, Der Anbieter bestätigt durch seine Unterschrift, daß die vorstehenden Bedingungen bei der Preisbildung berücksichtig wurden. ......................................................, den.............. ............................... ........................................................................ (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters)
Ausschreibungsanerkennung
01.001 SW - Leitungen mit Zubehör
01.001
SW - Leitungen mit Zubehör
01.002 TW - Rohrleitungen mit Zubehör
01.002
TW - Rohrleitungen mit Zubehör
01.003 TW - Verteiler, Armaturen und Zubehör
01.003
TW - Verteiler, Armaturen und Zubehör
01.004 Dämmarbeiten SW/RW Leitungen
01.004
Dämmarbeiten SW/RW Leitungen
01.005 DämmarbeitenTW Leitungen
01.005
DämmarbeitenTW Leitungen
01.006 Demontage- und Montagearbeiten
01.006
Demontage- und Montagearbeiten
01.007 Installationssysteme
01.007
Installationssysteme
01.008 Einrichtungsgegenstände und Zubehör
01.008
Einrichtungsgegenstände und Zubehör
01.009 Tagelohnarbeiten und Sonstiges
01.009
Tagelohnarbeiten und Sonstiges