Elektrische Anlagen
BWG Berlin Wedding Geschäftshaus
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
3 Elektrische Anlagen Müllerstraße 168
3
Elektrische Anlagen Müllerstraße 168
Allgemeine, Technische Vorbemerkungen Der AG "Müllerstraße 168 GmbH" beabsichtigt den schlüsselfertigen Innenausbau an einen Generalunternehmer zuvergeben. Der Rohbau und die Gebäudehülle werden bauseits erstellt. In der nachfolgenden Maßnahmen- und Leistungsbeschreibung geht es ausschließlich um den Innenausbau inkl. der Technischen Anlagen. Die Erbringung und Koordination aller erforderlichen Leistungen zur mangelfreien schlüsselfertigen Errichtung der Bebauung durch den AN ist Bestandteil der Ausschreibung. Für ggf. durch den AG beauftragte weitere Bau- und Erschließungsleistungen Dritter koordiniert der AN deren Leistungserbringung. Die Erbringung und Koordination aller erforderlichen Leistungen zur mangelfreien schlüsselfertigen Errichtung der Bebauung durch den AN ist Bestandteil der Ausschreibung. Für ggf. durch den AG beauftragte weitere Bau- und Erschließungsleistungen Dritter koordiniert der AN deren Leistungserbringung. Die Baukonstruktion soll vom AN unter Einhaltung der qualitativen Anforderungen des AG in der für ihn wirtschaftlichsten Ausführung unter Beachtung aller für die Art der geplanten Nutzung mitgeltenden Vorschriften angeboten werden. Die Realisierung der Baumaßnahme ist nach Stand der Technik auszuführen. Darüber hinaus sind die jeweiligen Herstellerrichtlinien und Verarbeitungsvorschriften für verwendetes Baumaterial zu beachten, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die geltenden Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, der Arbeitsstättenrichtlinien und darüberhinausgehende Arbeitsschutzvorschriften und Regelwerke zur Unfallverhütung und nach Vorschriften der DGNB  sowie die Baustellenordnung zu berücksichtigen. Die Anforderungen einer erfolgreichen DGNB Platin Zertifizierung und die Einhaltung der KfW - Anforderungen zu den erfolgreichen Förderungen sind durch den AN zu gewährleisten (siehe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Anforderungen aus DGNB, QNG & EU Taxonomie für Neubau. Für alle Baumaßnahmen dürfen deshalb nur Materialien verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Nutzung und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Insbesondere dürfen nur schadstoffarme und lösemittelarme, nicht sensibilisierend wirkende und olfaktorisch unauffällige Produkte und Materialien verwendet werden. Vom AN sind sämtliche Ausführungsleistungen einschließlich aller Neben- u.  Besonderen Leistungen gemäß VOB/C sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Komplettherstellung des funktions- und gebrauchsfähigen, den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und nach Stand der Technik entsprechend dem Bauwerk zu erbringen, auch wenn sie im Einzelnen nicht entsprechend des Bauwerks zur Erreichung des geschuldeten Erfolgs erforderlich sind. Aus steuerrechtlichen Gründen müssen das Wohn- und Bürogebäude getrennt angeboten und abgerechnet werden. Folgende Bau-Nebenkosten hat der Bieter in sein Angebot mit einzurechnen: Der AN erstellt eine Werkstatt- und Montageplanung auf der Grundlage der übergebenen Ausführungsplanung. Erstellung und Fortschreiben eines Bauablaufplanes für die technischen Gewerke Bemusterung von Materialien (wenn nicht gesondert im LV beschrieben) Die Bauleitung Die Vorbereitung, Beantragung und Begleitung der behördlichen bauordnungsrechtlichen und der Sachverständigen Abnahmen, welche im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket stehen, sind Leistungsbestandteil des AN. Führen eines gewerkeübergreifenden Bautagebuches für die technischen Gewerke mit Fotodokumentation und wöchentliche Übergabe an den dem AG Mit Abschluss des Projekts stellt der AN alle Dokumentationsunterlagen zusammen. Diese sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Produktdeklaration gemäß den DNGB-Vorschriften Fachunternehmererklärung Gewährleistungserklärung Zulassungen/ Prüfzeugnisse und Verwendbarkeitsnachweise nach Bauprodukteverordnung (BauPVO) wie aBZ, abP, aBG, ETZ, ETB, hEN Berechnungen, Nachweise Revisionsplanungen mit realen Leitungs-/Trassenverlauf und Komponentenanordnung Produktdatenblätter Herstellerbescheinigung Leistungserklärungen Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise Die Angebote sind als pdf.-Datei und im GAEB-Format (GAEB DA XML, Version 3.3 als Format X84) zu übergeben. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Prinzipiell gilt als Vertragsrecht die VOB/B und somit die VOB/C in der aktuell gültigen Fassung als vertraglich vereinbart. Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur so weit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. 2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. 2.9 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben. Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines - 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden - Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang. 4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen: Lage, alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen, Höhen bzw. Anschlusshöhen, Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, Aufteilungen, Befestigungs­punkte und -linien, Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, Revisionsöffnungen, Dehnungs- und Montagestöße, Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, Einbauabfolge, Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, Fenster-/Tür- und Stücklisten, bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, Brand- und schallschutztechnische Anforderungen. Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Die Maße für die Ausführung sind am Bau zu nehmen. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. Sämtliche Aufmaße sind als Exceldatei und im GAEB-Format für das Einlesen in ein AVA-Programm zu übergeben. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 4.4 Projektkommunikation Sofern der AG eine Internet-Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden. Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums. Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1 Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. 5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den ge- forderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforder- ungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdaten- blätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natur- steinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutsch- hemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungs- anweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: 1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, 2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, 3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Belegen über die Leistungserbringung nicht erbringen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung. 12 Ausführungsunterlagen 12.1 Sofern aufgrund besonderer Notwendigkeit in einzelnen Positionen bestimmte Fabrikate oder Systeme vorgeschrieben sind, ist der Einheitspreis für diese geforderten Fabrikate verbindlich. 12.2 Änderungsvorschläge oder Nebenangebote gemäß VOB Teil A § 17 Nr. 4 Abs. 3 sind zugelassen. Gleichwertige und als gleichwertig erachtete Fabrikate können als Nebenangebote gemäß VOB Teil A § 17 Nr. 4 Abs. 3, dem Hauptangebot beigefügt werden. 13 Anforderungen DGNB, QNG u. ESG Für das Projekt soll eine DGNB Zertifizierung in Platin sowie eine ESG Verifikation umgesetzt werden. Außerdem sind der KfW40 Standard mit QNG Plus als Ziel definiert und das Gebäude soll in Madaster abgebildet werden Die Anforderungen aus den Zielen an die Fassade sind in den Unterlagen, die zum Angebot verteilt wurden, sowie der FLB aufgeführt. Es sind besonders zu berücksichtigen: • Zielvereinbarungen zur DGNB Zertifizierung • Berichte der Bauphysik aus der LP5 Für alle verbauten Bauteile erstellt der AN eine vollständige Bauteil-Übersicht inklusive Schichtenaufbau und Massenermittlung für jedes Bauteil und in Summe über das gesamten Gebäude. Blue Monkey Engineering (BME) wird dem AN dafür eine Excel Tabelle als Vorlage zur Verfügung stellen. Die ausgefüllte Excel Tabelle wird BME übergeben. Zu den Anforderungen an die Fassade zählen u.a. die in der folgenden Tabelle aufgeführten. Dies ist ein Auszug aus den relevanten Anforderungen. Anforderungen an Produkte und Materialen Im Rahmen der Zertifizierung des Gebäudes durch die DGNB (Version 18), das QNG und der ESG-Verifikation sind Anforderungen an einzelne Baustoffe einzuhalten und nachzuweisen. Die Anforderungen werden gewerkespezifisch zusammengestellt und den Ausschreibungen beigefügt. Um die angestrebten Ziele in der Zertifizierung zu erreichen, müssen die Anforde- rungen zwingend umgesetzt werden. Allgemeine Anforderungen Für alle Baumaßnahmen dürfen nur Materialien verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Nutzung und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umwelt- verträglichkeit aufweisen. Insbesondere dürfen nur schadstoffarme und lösemittelarme, nicht sensibilisierend wirkende und olfaktorisch unauffällige Produkte und Materialien verwendet werden. Es wird verlangt, dass alle Farben in Originalverpackungen der Herstellerwerke auf die Baustelle geliefert und nach Werksvorschriften entsprechend verarbeitet werden. Die Bauleitung ist berechtigt, jederzeit Materialproben in der erforderlichen Menge von den zur Anwendung kommenden Werkstoffen zu entnehmen. Die Kosten für die Prüfung trägt der Unternehmer, wenn die Ergebnisse nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses und den Verarbeitungsvorschriften entsprechen. Die Bauleitung wird die Einhaltung der folgenden Anforderungen regelmäßig kontrollieren. Empfehlungen zur Auswahl von Bauprodukten Für das Projekt werden hohe Ziele für die Dauerhaftigkeit, Reinigungs- und Instandhaltungsfreundlich- keit und Rückbaufähigkeit der Bauteile und Materialien gestellt, um die Nachhaltigkeit und ESG-konformität des Projektes auch im Betrieb zu unterstützen. Daher sollen bei der Planung der Baueilaufbauten sowie der Auswahl von Materialien folgende Punkte berücksichtigt werden.Sollte dies aus technischen oder funktionalen Gründen nicht mög- lich sein, ist  dies rechtzeitig mit dem Bauherrn zu besprechen. • Werkseitige Vorfertigung von Bauteilen ist zu bevorzugen • Die Verwendung aufgearbeiteter, recyclierter Materialien und Baustoffe ist zu bevorzugen (z.B. bei Bodenbelägen, Systemtrennwänden oder Doppelbodensystemen) • Rücknahmesystem / -verpflichtungen der Hersteller im Falle eines Rückbaus / Ausbaus des Materials oder Produktes sollten vorliegen und vereinbart werden. Diese sind aktuell u.a. für Systemtrennwänden, Doppelbodensystem, Akustik-Deckenpaneele, Fenster, GK-Platten und Teppiche verfügbar. • Verklebungen und andere nicht lösbare Verbindungen der Schichten innerhalb der Bauteile sind zu vermeiden. Verbindungen sollten über Schrauben, Klemmen oder Stecken hergestellt werden • Bauteile sind möglichst baustoffhomogen aufzubauen, um das Recycling zu ermöglichen. Dazu zählen u.a. folgende Maßnahmen o Kein Einsatz von Gipsputz, Gipsspachtel etc. auf Beton oder Mauerwerk o Gipsputz, Gipsspachtel etc. darf nur auf Untergründen aus Gips zum Einsatz kommen o Kunststofffolien in Wandaufbauten o.ä. aus Holz sind möglichst zu vermeiden • Materialien und Produkte mit einer hohen Lebensdauer sind zu bevorzugen. Angaben zur Le- bensdauer der Produkte können beim Hersteller erfragt werden. Alternativ können mittleren Lebensdauern der Liste zu Nutzungsdauern des BBSR entnommen werden. • Bei Teppichen sind Teppichfliesen zu verwenden. Diese sind nur zu fixieren. Eine vollflächige Verklebung mit dem Untergrund ist nicht zulässig • Der Einsatz von Trockenestrich in loser Verlegung ist zu prüfen • Natürliche Materialien, z.B. als Dämmstoffe, sind zu bevorzugen • Der Einsatz von Lehmbauplatten, inkl. Lehmspachtel oder -putz, als Ersatz für GK-System ist zu prüfen • Bodenbeläge sollten lose verlegt werden. Eine vollflächige Verklebung mit dem Untergrund ist zu vermeiden. Dafür können z.B. Klick-Linoleum oder lose verlegte Fliesen (z.B. Dry Tile) zum Einsatz kommen. Die Fixierung von Teppich und Teppichfliesen ist hiervon ausgenommen. • Abdichtungsbahnen sind möglichst lose zu verlegen und untereinander zu verkleben / ver- schweißen, um eine sortenreine Trennung von den angrenzenden Schichten zu ermöglichen • Metallbauteile sollten werkseitig beschichtet werden • Stahltüren sollten werkseitig pulverbeschichtet als Endbeschichtung ausgeführt werden, um den Einsatz lösemittelhaltiger Produkte auf der Baustelle zu vermeiden und eine höhere Dau- erhaftigkeit der Beschichtung zu erzielen.  Auf Pulverbeschichtungen können lösemittelarme Nassbeschichtungen nur nach einem Anschliff aufgetragen werden. Da dies i.d.R. zu einem erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand führt, kommen häufig lösemittelhaltige Beschichtungen zum Einsatz. Als Schutz der Oberfläche vor mechanischer Beschädigung während der Bauzeit sollten die Türen möglichst spät im Bauablauf verbaut werden. Bei der Planung und Auswahl Bauteile und Materialien wird außerdem die Begrenzung des Materialverschleißes aufgrund von Umwelteinflüssen, die sich aus den folgenden Umwelt- faktoren ergeben, berücksichtig. Dabei sollen die Auswirkungen des Verschleißes, wie z. B. Korrosion, Aufquellen oder Schrumpfen, Ausbleichen/Verfärbung, Schimmelbildung, Auslaugen, Blasenbildung, Schmelzen, Salzkristallisation und Abrieb abgeschwächt werden. • Sonneneinstrahlung • Temperaturschwankungen • Wasser/Feuchtigkeit • Wind • Niederschlag, z.B. Regen und Schnee • Extreme Wetterbedingungen (hohe Windgeschwindigkeiten, Hochwasser, Schlagregen, Schnee) • Vegetation bzw. Bewuchs • Schädlinge, Insekten • Luftverunreinigungen • Bodenverunreinigungen
Allgemeine, Technische Vorbemerkungen
3.1 Elektrische Anlagen Wohngebäude
3.1
Elektrische Anlagen Wohngebäude
3.2 Elektrische Anlagen Bürogebäude
3.2
Elektrische Anlagen Bürogebäude
3.3 Zusatzpositionen
3.3
Zusatzpositionen