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Allgemein technische Hinweise
In den EP's ist zu berücksichtigen:
1. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik als
geschuldet.
Alle Positionen verstehen sich, so nicht anders beschrieben, alsliefern, transportieren, montieren und in Betrieb nehmen.
2. Der AG behält sich vor, Positionen des LV, die noch nicht in Auftrag
gegeben wurden (Preisanfrage- und Alternativpositionen), im Zuge des Baufortschritts zu den angebotenen Einheitspreisen nachträglich an den
AN zu vergeben.
3. Alle behördlichen Anmeldungen im Rahmen der Ausführung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, ausschließlich der behördlichen Gebühren.
4. Der AN erhält bei der Projektübergabe eine Ausführungsplanung. Auf
deren Basis erstellt er seine Montageplanung. Der AN ergänzt erforderlichen Falls die vorliegende Ausführungsplanung für die
Montageplanung. Der AN übergibt die Montageplanung dem AG und stimmt
diese mit ihm und den allen Beteiligten ab. Erst nach der Freigabe der
eingereichten Unterlagen kann mit der Montage begonnen werden. Die
Montage darf ausschließlich anhand vom AG geprüften Plänen erfolgen.
5. Der Anbieter ist verpflichtet, die amtlichen Nachweise für die von
ihm angebotenen Brandschutzmaßnahmen vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
Amtliche Nachweise können sein:
Prüfzeugnis, Prüfbescheid und allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(ABZ) bzw. allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP). Für die
Bestandsunterlagen sind entsprechende Auflistungen des eingebauten
Brandschutzes, mit Typ, Ort, lfd.-Nr. vorzulegen.
Die Einbauanleitungen der Brandschutzeinrichtungen sind vor Beginn der
Montage der Bauleitung zu übergeben. Es dürfen keine Einrichtungen
eingebaut werden deren ABP/ABZ nicht auf der Baustelle sind.
6. Alle zur Installation vorgesehenen Teile werden einer Bemusterung
unterzogen. Die Bemusterung ist vom Bieter bzw. AN zeitlich so
frühzeitig anzumelden, dass der AG, Bauherr und deren Vertretungen Zeit
haben, den Termin einzuordnen und wahrzunehmen. Der Bauablauf darf nicht
gestört werden. Es dürfen nur freigegebene Teile eingebaut werden. Bei
gleichartigen Gegenständen.
7. Von anderen Firmen einzubauende und vom Unternehmer zu liefernde
Materialien müssen unaufgefordert und rechtzeitig mit genauen
Montagerichtlinien an die ausführende Firma übergeben werden. Der
Auftragnehmer hat eine Abstimmung mit den ihn berührenden Gewerken
vorzunehmen.
8. Baustelleneinrichtung
An- und Abtransport, Auf- und Abbau der Baustelleneinrichtung für die
gesamte im Leistungsverzeichnis beschriebene Baumaßnahme, mit allen zur
Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maschinen und Geräten,
Montagegerüsten, Leitern, Personalunterkünften gemäß
Arbeitsstättenverordnung sowie den notwendigen Baustoff- und
Werkzeugdepots.
Auf- und Abbau sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als
4,0 m über Gelände oder Fußboden liegen.
Für die Ausführung notwendige Fräs- und Stemmarbeiten sind zu
berücksichtigen.
9. Während aller Arbeiten des ANs auf der Baustelle muss ein
deutschsprechender Vertreter des ANs anwesend sein, der bevollmächtigt
ist, Anordnungen der Bauleitung entgegenzunehmen und der
weisungsberechtigt die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Er nimmt
an den wöchentlichen Bauleiterbesprechungen teil und darf nur mit
Zustimmung des AGs ausgetauscht werden. Sofern ein Zusammenarbeiten mit
dem Bauleiter oder anderen Arbeitnehmern des ANs nicht zumutbar ist,
kann der AG die sofortige Ablösung verlangen.
10. Alle erforderlichen Koordinationen und Abstimmungen mit den
Versorgern für die Hausanschlüsse sind durchzuführen, einschl.
Vorbereitung der Versorgungsanträge. Für alle Anträge zur Ver- und
Entsorgung des Gebäudes sowie deren Durchsetzung ist der AN
verantwortlich. Ihm obliegt die Koordination zwischen und mit den
privaten und öffentlichen Ver- und Entsorgern aller Gewerke bis hin zur
Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen.
11. Der AG ist von anstehenden Prüfungen und Inbetriebnahmen rechtzeitig
in Kenntnis zu setzen. Vom AN sind Prüfungen so frühzeitig anzumelden,
dass der AG Zeit hat, den Termin einzuordnen und wahrzunehmen. Eine
bloße Übergabe von Prüfberichten und / oder Protokollen ist, ohne
Genehmigung des AGs, als nichtig vereinbart. Alle daraus entstehenden
Aufwendungen zur Wiederholung gehen zu Lasten des AN, auch daraus
erwachsende Baustellenbehinderungen und Anfahrten.
12. Einweisung in Anlagenbedienung
Das Bedienungspersonal ist in die Bedienung der Anlage und der
Anlagendokumentation einzuweisen. Die Einweisung muss sich der
Auftragnehmer vom Bauherrn bzw. dessen Vertreter schriftlich bestätigen
lassen. Geeignetes Einweisungspersonal ist vom Auftragnehmer zur
Verfügung zu stellen
13. Sofern nicht anders angegeben sind Revisionsunterlagen nach VDI 6026
in 1-facher Ausfertigung in Ordner geordnet mit Inhaltsangabe dem AG zu
übergeben. Zusätzlich sind die Unterlagen 1-fach auf CD (Textteil als
PDF-Datei, Pläne als PDF- und DWG-Datei) zu übergeben. Die
Bestandsunterlagen sind im Wesentlichen 6 Wochen vor der Abnahme, als
Prüfexemplar mit der Abnahmebeantragung 1-fach einzureichen.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Ordner-Inhaltsverzeichnis, Raumnummernplan, Anlagenverwaltung
2. Planungsgrundlagen Anlagenbeschreibung, Anlagenschemata
3. Auflistung Revisionspläne, Strang- bzw. Schaltschemata. Die
jeweiligen Brandschottungen sind entsprechend in den Plänen
einzuzeichnen, zu nummerieren und auch bildlich zu katalogisieren. Die
Dokumentation ist Bestandteil der vom AN einzureichenden
Dokumentation.
4. Fabrikatslisten, Ersatzteilliste mit Typenangabe und Bezugsquelle,
Gerätekarten, Herstellerunterlagen mit Kennzeichnung der eingesetzten
Komponenten, Kennlinien der eingebauten Komponenten
5. Bedienungs- und Wartungsanweisung (ausführlich am Ende der
Auflistung), Wartungsvorschriften, Wartungstermine,
Störungsbeschreibung mit Beseitigungshinweise
6. Abnahmebescheinigungen, Einweisungsbescheinigung, Abnahmeprotokoll
mit Mängelliste, Bescheinigung über die Einhaltung der - und DIN
Normen, Bescheinigung über die Einhaltung nach VBG,
Bauartenzulassungen
7. Für den Betrieb der Anlagen erforderliche Softwarestände
8. Bedienungs- und Wartungsanweisung
Der Wartungsumfang ist in einer Inspektionstabelle aufzulisten. Die
Bedienungs- und Wartungsanweisungen, welche ausschließlich in deutscher
Sprache erstellt sind, sollen Aussagen entsprechend folgender Gliederung
machen:
9.1 Anlagenbeschreibung
- Anlagencharakterisierung mit Ortsbestimmung
- Garantiewerte
- Betriebsdaten
- Installationsdaten
- anlagenspezifische Merkmale
9.2 Bedienungsanweisung
- Funktion und Lage der Bedienungsorgane
- Bedienungsreihenfolge in Abhängigkeit der Betriebsweise, Anzeige-,
Steuer-, Schalt-, Schutz- und
Regelgeräte
- Erläuterung der Sicherheitseinrichtungen
- Anweisungen für Betriebsunterbrechungen
- wirtschaftlichste Betriebsart
9.3 Wartungsanweisung
- Erläuterung der Störmeldung
- Fehlersuchtabelle (Diagnosesystem)
- Spezialwerkzeuge
- Eigenschaften von Betriebsmitteln (Bei Bedarf auch
Sicherheitsdatenblätter)
- behördliche Kontrollen und Prüfungen
- Art und Zeitfolge der Überwachung (Inspektionstabelle)
9.4 Ersatzteilaufstellung
- Reserveeinrichtungen
- Verschleißteile
- Ersatzteilliste mit Angaben des Herstellers, Auslieferungslagers und
des Kundendienststützpunktes mit
Anschrift und Telefon-Nr., Typ- bzw. Fabrikation- Nr., Größe, Leistung,
Bestelldaten usw.
Allgemein technische Hinweise
Grundlage ist die VOB/B und VOB/C sowie alle
anwendbaren Eurocodes, DIN EN und DIN, VDS, VDE Normen,
die BGV (UVV), Vorschriften der Energieversorger, sowie
die Hersteller- und Verarbeitungsrichtlinien in der zum
Zeitpunkt der Auftrags- vergabe gültigen Fassung und
diese Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen.
Falls im LV nicht ausdrücklich anders beschrieben, gilt
für alle Positionen Lieferung einschl. Montage und
Inbetriebnahme.
Die geforderte Leistung ist eine nach den Regeln des
Handwerks und nach dem Stand der Technik zu
erstellende, einwandfreie, haltbare Arbeit, sach- und
fachgerecht ausgeführt!
Die Durchführung der Baumaßnahme ist anhand von
Zeichnungen und/oder nach Angabe der Bauleitung
eigenverantwortlich vom Auftragnehmer durchzuführen!
Grundlage ist die VOB/B und VOB/C sowie alle
Der Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn schriftlich
dem Auftraggeber/GU zu bestätigen:
- dass Zulassungsgegenstände hinsichtlich aller
Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller
Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, sowie der Einbau- Anleitung, die der
Auftragsteller dieser Zulassung bereitstellt, einbaut
und fertiggestellt werden
- dass die für die Herstellung der
Zulassungsgegenstände zu verwendenden Bauprodukte den
Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung sowie der Einbauanleitung entsprechen und
sofort erforderlich
gekennzeichnet werden.
Der Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn schriftlich
Stundenlohnarbeiten sind dem Auftraggeber(Bauleiter)
rechtzeitig vor der Ausführung vom Auftragnehmer
anzukündigen und erst nach einer Beauftragung
durchzuführen.
Sofort nach der Ausführung ist die erbrachte Leistung
vom Auftragnehmer per Stundenzettel festzuhalten und
beim Auftraggeber(Bauleiter) innerhalb einer Woche zum
Gegenzeichnen einzureichen. Später eingereichte
Stundenzettel werden nicht mehr anerkannt und vergütet!
Zudem gilt: Bei Stundenlohnarbeiten werden die
anfallenden Anfahrtsstunden und Anfahrtskosten nicht
gesondert vergütet!
Stundenlohnarbeiten sind dem Auftraggeber(Bauleiter)
Sofern im Leistungsverzeichnis für die nachstehenden
Leistungen keine besonderen Positionen oder keine
andere Ausführungsart angegeben sind, sind diese in die
Angebotspreise einzurechnen.
Sämtliche für die Arbeiten notwendige Genehmigungen und
Anträge sind durch den AN eigenverantwortlich
rechtzeitig einzureichen. Anfallende Gebühren etc. sind
Sache des AN.
Die ausgeschriebenen Leistungen sind im gesamten
Gebäude in allen Geschossen in großen und in kleinen
Mengen bis zur Fertigstellung des Gebäudes auszuführen,
ohne dass aus erschwertem Transport und zeitlich
unterschiedlichen Ausführungen der Leistungen Rechte
und Forderungen irgendwelcher Art hergeleitet werden
können.
Die Lieferungen und Leistungen einschließlich der
Anlagen, Konstruktionen, Baumaterialien, Qualitäten etc
müssen den gehobenen Standard des Bauvorhabens
ermöglichen. Sollte diese Leistungsbeschreibung des AG
dem nicht entsprechen, hat der AN darauf hinzuweisen
und auf seine Kosten richtlinienkonforme Lieferungen
und Leistungen zu erbringen.
Dem AN wird bauseits ein Meteriss im Treppenhaus eines
jeden Geschosses vorgegeben. Weitere notwendig
Vermessungsarbeiten sind Sache des AN und in die
Angebotspreise einzurechnen.
Das Schalldämmmaß ist nach Schallschutzklasse II
gem.Schallschutznachweis zu bemessen.
Sofern im Leistungsverzeichnis für die nachstehenden
Der Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn schriftlich
dem Auftraggeber/GU zu bestätigen:
- dass Zulassungsgegenstände hinsichtlich aller
Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller
Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, sowie der Einbau- Anleitung, die der
Auftragsteller dieser Zulassung bereitstellt, einbaut
und fertiggestellt werden
- dass die für die Herstellung der
Zulassungsgegenstände zu verwendenden Bauprodukte den
Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung sowie der Einbauanleitung entsprechen und
sofort erforderlich gekennzeichnet werden.
Der Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn schriftlich
Grundlage ist die VOB/B und VOB/C sowie alle
anwendbaren Eurocodes, DIN EN und DIN, VDS, VDE Normen,
die BGV (UVV), Vorschriften der Energieversorger, sowie
die Hersteller- und Verarbeitungsrichtlinien in der zum
Zeitpunkt der Auftrags- vergabe gültigen Fassung und
diese Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen.
Falls im LV nicht ausdrücklich anders beschrieben, gilt
für alle Positionen Lieferung einschl. Montage und
Inbetriebnahme.
Die geforderte Leistung ist eine nach den Regeln des
Handwerks und nach dem Stand der Technik zu
erstellende, einwandfreie, haltbare Arbeit, sach- und
fachgerecht ausgeführt!
Die Durchführung der Baumaßnahme ist anhand von
Zeichnungen und/oder nach Angabe der Bauleitung
eigenverantwortlich vom Auftragnehmer durchzuführen!
Für die fachgerechte Installation sind sämtliche
Vorgaben und Anleitungen des Herstellers einzuhalten.
Grundlage ist die VOB/B und VOB/C sowie alle
01 Heizung / Sanitär / Lüftung
01
Heizung / Sanitär / Lüftung
01.01 Wärmeerzeugungsanlagen
01.01
Wärmeerzeugungsanlagen
01.02 Abwasseranlage
01.02
Abwasseranlage
01.03 Wärmeverteilnetze
01.03
Wärmeverteilnetze
01.04 Einrichtungsgegenstände
01.04
Einrichtungsgegenstände
01.05 Trinkwasser und Zubehör
01.05
Trinkwasser und Zubehör
01.06 Sonstiges
01.06
Sonstiges
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