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DECKBLATT Projekt: GNT - NEUBAU GRUNDSCHULE NORD TRAUNREUT
Leistungsverzeichnis: ZIMMER-, HOLZBAUARBEITEN
Bauherr: Stadt Traunreut
Rathausplatz 3
83301 Traunreut
DECKBLATT
ABKÜRZUNGEN IM LEISTUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGEN IM LEISTUNGSVERZEICHNIS
Allgemeine Abkürzungen
AG Auftraggeber
AN Auftragnehmer
BÜ / OÜW Objektüberwachung (des AG)
BA Bauabschnitt
BT Bauteil
BE Baustelleneinrichtung
o. glw oder gleichwertig
inkl. inklusive
KW Kalenderwochen
KT Kalendertage
WT Werktage (6-Tage Woche)
JF Jour Fixe
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ATV Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
BayBO / LBO Bayerische Bauordnung bzw. Landesbauordnung
MBB Musterbauordnung
TBb technische Baubestimmung
aBG allgemeine Bauartgenehmigung
abP allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
abZ allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
ZiE Zulassung im Einzelfall
LE (DoP) Leistungserklärung
Abkürzungen im Leistungsverzeichnis
für Abrechnungs- und Mengeneinheiten:
a Jahr
cm Zentimeter
cm2 Quadratzentimeter
d Tag
h Stunde
Jr Jahr
kg Kilogramm
km Kilometer
km2 Quadratkilometer
kwh Kilowattstunde
l Liter
m Meter
m2 Quadratmeter
m3 Kubikmeter
mm Millimeter
Mt Monat
psch Pauschal
St Stück
t Tonne
Wo Wochen
md m x Tag
mMt m x Monat
mWo m x Woche
m2d m2 X Tag
m2Mt m2 x Monat
m2Wo m2 x Woche
m3d m3 x Tag
m3Mt m3 x Monat
m3Wo m3 X Woche
Sth Stück x Stunde
Std Stück x Tag
StMt Stück x Monat
STWo Stück x Woche
St/M Stück pro Monat
Zeitliche Vorgaben
"sofort"
- in der Regel am gleichen Tag, spätestens aber am Folge WT
"unverzüglich"
- "ohne schuldhaftes Verzögern" in der Regel innerhalb einer KW,
- spätestens aber nach 10WT
"rechtzeitig"
- unter Berücksichtigung der bauteilabhängigen Liefer- und Fertigungs- und
Montage- bzw. Ausführungszeiten.
Eine angemessene Bearbeitungszeit der BÜ und des AG ist zu berücksichtigen.
"angemessene Bearbeitungszeit"
- in der Regel innerhalb einer KW, spätestens aber nach zwei KW nach Eingang.
In Urlaubszeiten gelten Sonderregelungen.
ABKÜRZUNGEN IM LEISTUNGSVERZEICHNIS
A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
A.1 ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
Das Schulgebäude formuliert einen räumlichen Abschluss des Baugrundstücks nach Norden während es sich nach Süden hin mit einer einladenden Geste öffnet. Durch die geschichtete und ruhig liegende Architektur des Schulgebäudes und der Sporthalle entsteht ein Rücken zum Hang hin und formt einen großzügigen Außenraum mit Spiel- und Sportflächen.
Eine einfache Grundrißstruktur im Inneren ermöglicht eine gute Orientierung. Die Eingangshalle dient als Verteilerzone. Sie ist mit dem Speisesaal zusammenschaltbar. Die große Eingangstreppe dient als zentrales, kommunikatives Element/Forum (Sitzelement bei Aufführungen). Der Ganztagesbereich mit eigenem Außenhof im Erdgeschoß bildet den Übergang zur angegliederten Sporthalle mit Umkleidebereichen im UG. Das Sporthallenfoyer bietet über einen eigenen Zugangshof einen separaten Außenzugang für die Abendnutzung.
Klassenräume/Regelklassen in den Obergeschossen bilden am Kopf des Gebäudes Raumeinheiten mit inneren kommunikativen Flächen. Fachklassen sind in der Mitte des Gebäudes angeordnet. Eingeschnittene Höfe sorgen für eine gute Belichtung und Belüftung der Kernzone. Die Bibliothek bildet die zentrale gemeinsame Lernmitte. Frei angeordnete Flure bieten Flächen für offene Kommunikations- und Lernmöglichkeiten.
Das statische Grundkonzept ist ein Stahlbetonskelettbau mit Stützen und Flachdecken. Treppenhauskerne sind aussteifend. Die Außen- und Innenwände sind größtenteils nichttragend (hohe Flexibilität) und als Holz-Pfosten-Riegel-Konstruktion bzw. holzbekleidete Trockenbaukonstruktionen konstruiert. Die außenliegenden, komplett umlaufenden Fluchtbalkone sind als Isokorb-Konstruktion (Stahlbeton) angedacht, aus Brandschutzgründen wird der 1.+2. Fluchtweg darüber außen geführt. Die Untergeschoßebene tritt unter dem 2-geschossigen Teil gegenüber dem EG zurück (Trog).
MATERIALKONZEPT:
BETON/SICHTBETON
- Beton, zum Teil CO2-reduziert,
- Sichtbetonflächen in Tafelschalung und hellem Beton
FASSADE
- Gestaltprägende, horizontale Sichtbetonbrüstung an umlaufenden
Fluchtbalkon
- Wiederholung dessen am Vordach über den Balkonen
- Zurückgesetzte raumhohe Holzfassade als Pfosten/Riegel-Fassade
mit Brüstung als Sitzbank im Inneren, Fluchttüren, Festelementen,
Öffnungsflügeln und elektrisch steuerbaren Öffnungsklappen
(Nachtspülung)
- Integrierte Lüftungselemente als elektrisch steuerbare „Dauerlüfter“
in Fassade
DACH
- Extensiv begrünte Flachdachkonstruktion mit bituminöser Abdichtung
- Shed-Oberlichter in den Klassenräumen als vorgefertigte
Zimmermannselemente
- Holzbinder über Atrium und Sporthalle mit Teilverglasung
DECKEN
- Sichtbeton als offene Speichermassen
(für Konzept sommerlicher Wärmeschutz).
- Absorptionsflächen in Klassenbereichen mit Blähglas-Absorberstreifen
in Sichtbeton eingelegt
- Akustisch wirksame Holz-Abhangdecke mit Lochmuster
im Bereich Verwaltung, Sporthalle, Atrium, Speisesäle
- Nebenräume mit Gipskarton-AHD
WÄNDE
- Tragende Wände/Treppenhäuser und Unterzüge mit Stützen:
Sichtbeton SB4
- nichttragende Bauteile: Trockenbaukonstruktion holzverkleidet oder
Holzkonstruktion mit Akustikplatten, teilweise
- Schrankwände in den KLZ zum Flur mit Stauraum, Waschbecken usw.
BÖDEN
EG:
- Foyer, Speisesäle, Verwaltung, Flure: Natursteinboden
- Ganztagesbereich mit Flur: Dielenboden
- Sanitärräume, Nebenräume, Küche: Fliesen
OG:
- Flure, Bibliothek und Klassenräume: Dielenboden
- Sanitärräume: Fliesen
UG:
- Lager/Technik: geglättete Bodenplatte mit Beschichtung
- Sportboden mit PUR-Beschichtung
- Nebenräume Sporthalle mit PUR-Beschichtung
- Sanitärräume: Fliesen
A.2 ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau der Grundschule Nord Traunreut, Adresse: Bodelschwinghstraße 1, 83301 Traunreut.
Bei den hier ausgeschriebenen Leistungen geht es um den Neubau der Grundschule mit Einfeldsporthalle und Pausenflächen, siehe Allgemeine Baubeschreibung.
Das Grundstück wird im Norden und Osten von der Bodelschwinghstraße umschlossen, die über die Nordseite die einzige Zufahrt zu einer im Westen liegenden Wohnsiedlung darstellt. Die Wohnsiedlung ist im Westen des Baugrundstücks durch einen Geländesprung mit Hanglage und Baumbestand abgegrenzt.
Im Süden liegt auf dem gleichen Grundstück die bestehende Grundschule. Das bestehende Schulgebäude direkt neben dem Baugelände wird bis Abschluss dieses Bauabschnittes erhalten.
Der Schulbetrieb in dem bestehenden Schulgebäude wird während der gesamten Bauzeit weitergeführt. Die Unterrichtsstunden finden hauptsächlich am Vormittag statt.
Lärmintensive Arbeiten sollten daher in die Nachmittagsstunden gelegt werden.
Der Zugang zur Baustelle erfolgt über die Nord-Ost-Seite an der Bodelschwinghstraße, siehe beiliegende BE-Planung. Die Hauptzufahrt der Baustelle ist mittig am östlichen Grundstücksrand vorgesehen.
Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Abgabe seines Angebotes über die Lage
und Beschaffenheit der Baustelle, des Baugeländes, über Zufahrts- und Lagermöglichkeiten im Hinblick auf Art und Umfang der Leistungen zu unterrichten.
A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
B - ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN B - ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
B.1 Normen und Richtlinien
Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten alle einschlägigen
DIN-Normen und technischen Bestimmungen in der zum Eröffnungs-/ Einreichungstermin
geltenden Fassung, sowie Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände
und Materialhersteller.
Folgende Vorschriften, Empfehlungen und Richtlinien in neuester Fassung
sind bindend vorgeschrieben bzw. müssen, zusammen zu den Vertragsbedingungen
und technischen Vorbemerkungen beachtet und eingehalten werden:
- VOB Teil B
- VOB Teil C
- VDE Bestimmungen
- DIN Normen
- Arbeitsstätten Richtlinien
- Unfallverhütungsvorschriften
- TAB der örtlichen Stromversorger
- VDEW- Richtlinien
- Geräte müssen folgende EMV- Anforderungen erfüllen:
DIN EN 61000-6-3 (Wohn-, Geschäfts- und Gewerbebereiche)
- Bayerische Bauordnung
- Auflagen der Gewerbeaufsichtsämter
- Bestimmungen der Branddirektion und der örtlichen Feuerwehr
Harmonisierte EU-Richtlinien und Normen:
Produkte und Anlagen, für die noch keine harmonisierten EU-Richtlinien und Normen
bestehen, müssen den bestehenden deutschen Bestimmungen entsprechen.
B.2 Flächen Baustelleneinrichtung / Container
Baustelleneinrichtungsflächen stehen auf der ausgewiesenen Grundstücksfläche nur begrenzt zur Verfügung. Einschränkungen durch die topographische Situation und den Baugruben-Verbau sind zu beachten.
Die Baustelle einschließlich Baustelleneinrichtungsfläche wird mit einem Bauzaun gesichert. Dieser ist stets geschlossen zu halten. Baustellentore werden mit einer Kette und Vorhängeschloss verschlossen. Jeder AN bekommt einen Schlüssel ausgehändigt.
Das Lagern von Material, sowie das Aufstellen von Gerät / Container auf dem Baustellengelände ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich.
Jedem Auftragnehmer werden Teilflächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung von der Objektüberwachung zugewiesen.
Terminliche und örtliche Ansprüche werden für die gewährten Flächen nicht gegeben. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen ist der Flächenbedarf so gering wie möglich zu halten.
Auf eine Anlieferung "just in time" wird hingewiesen. Das Umsetzen der Baustelleneinrichtung und der gelagerten Materialien muss jederzeit möglich sein.
Die Flächen sind unmittelbar nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Auf dem Baugelände darf weder genächtigt noch campiert werden, der Aufenthalt auf
dem Gelände nach 20:00 ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bauherrn möglich.
Tagesunterkünfte sind zugelassen.
Aufenthalts- und Lagerräume können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise Baustelleneinrichtung des Angebotes einzurechnen. Die Zugänglichkeit zu den Containern des Auftragnehmers ist der Objektüberwachung ständig zu gewähren.
Vom Auftragnehmer eingebrachte Bautüren/ Bauzylinder, die nicht mit dem Bauherrn oder der Objektüberwachung abgestimmt wurden, werden ohne Rücksprache demontiert.
Alle Folgen dieser Demontage trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang selber.
Es besteht kein Anspruch auf Parkmöglichkeit auf dem Baugelände.
B.3 Baustraßen / Maßnahmen zur Sicherheit und Regelung des Verkehrs
Auf dem Baustellengelände gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.
Die Baustraßen stehen gegebenenfalls auch Fremdfirmen zur Verfügung und dürfen weder durch Lieferfahrzeuge noch durch Materialien blockiert oder verunreinigt werden.
Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherheit und Regelung des Verkehrs innerhalb der Baustelle, die wegen der von ihm ausgeführten Arbeiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.
Verkehrsrechtliche Maßnahmen hat er nach Anordnung der zuständigen Behörde auszuführen. Er hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem AG einen Verkehrszeichenplan (§ 45 Abs. 6 STVO) vorzulegen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Der Zugang zur Baustelle erfolgt über die Nord-Ost-Seite an der Bodelschwinghstraße, siehe beiliegende BE-Planung. Die Zufahrt zur Bodenschwinghstraße erfolgt von der Staatsstraße St2104 mit einseitiger Abbiegespur aus Westen kommend über eine provisorische Baustellen-Zufahrtsstraße. Die Hauptzufahrt der Baustelle ist mittig am östlichen Grundstücksrand vorgesehen.
Hier angrenzend wird der Straßenraum um eine asphaltierte Fläche zur Ausbildung einer Wendeschleife für LKW-Verkehr erweitert. Die Ausführung der Erweiterung der Wendeschleife mit Unterbau und Dränasphalt ist Leistung des AN Baumeister und erfolgt erst nach Einbau der Rigole im Bereich der Achsen 1-7 / östlich Achse J.
Die Erweiterung ist dem Baustellenverkehr vorbehalten und wird durch eine gelbe Linie am Boden und entsprechende Beschilderung gekennzeichnet. Dennoch ist der Hauptteil der Wendefläche öffentlicher Verkehrsraum. Alle Fahrer sind auf die Situation hinzuweisen, erhöhte Vorsicht ist hier geboten. Sich daraus ergebende Behinderungen sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
B.4 Baulärm
Die Arbeiten finden bei laufendem Betrieb der danebenliegenden Grundschule statt.
Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des BIMSCHG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen:
Immissionsrichtwert
von 7 bis 20 Uhr: 55 db (A)
von 20 bis 7 Uhr: 40 db (A)
B.5 Arbeitszeit
Grundsätzlich gilt die 6-Tage Woche. Samstag ist Arbeitstag.
Samstagsarbeit wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern - sowie werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt.
Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen.
Lärmintensive Arbeiten sind mit der OÜW abzustimmen oder in Randzeiten (bis 8:00 und ab 15:00) durchzuführen. Auf die Belange der Schule und der Anwohner ist Rücksicht zu nehmen.
B.6 Wasseranschluss an das öffentliche Versorgungsnetz
(Lösch-/ Trinkwasser)
Der AG stellt Baustrom und Bauwasser zur Verfügung. Die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer und Zähler werden in der Schlussrechnung in Höhe von 0,3 % des Endbetrages der Schlussrechnung abgesetzt.
Durch den Auftragnehmer Baumeisterarbeiten wird eine provisorische Bauwasserversorgung und -entsorgung erstellt, die auch den nachfolgenden Anderen auf der Baustelle Tätigen zur Verfügung gestellt wird.
Die genaue Trassierung und die Lage der Zapfstellen sind vor Ausführung mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Die genaue Lage und Anschlusswerte von Hydranten und Anschlussleitungen sind in Zusammenarbeit mit der OÜW selbst zu ermitteln und mit den Versorgungsunternehmen abzustimmen.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ver- und Entsorgungs- einrichtungen.
Weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei Bedarf für eigene Zwecke oder aufgrund Auflagen Dritter vom Auftragnehmer eigenständig herzustellen und wieder zu beseitigen.
B.7 Sanitäre Anlagen / Sanitätscontainer
Die Errichtung der Sanitären Baustellenanlagen sowie das Vorhalten / Betreiben über die gesamte Bauzeit hinweg erfolgt durch den AN Baumeister. Hierbei werden im Umgriff der Baustelle zwei Sanitärcontainer aufgestellt.
Die sanitären Anlagen dürfen von den auf der Baustelle tätigen Auftragnehmern genutzt werden. Es dürfen nur die WC- Anlagen benutzt werden, die für die Baustelle errichtet wurden. Die Vorgaben gemäß ASR 4.1 sind einzuhalten.
Seitens des Bauherrn wird durch den AN Baumeister ein Sanitätscontainer aufgestellt und ab diesem Zeitpunkt über den Rest der Bauzeit vorgehalten.
B.8 Stromanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz,
Baustromversorgung
Der AG stellt Baustrom und Bauwasser zur Verfügung. Die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer und Zähler werden in der Schlussrechnung in Höhe von 0,3 % des Endbetrages der Schlussrechnung abgesetzt.
Die Versorgungseinrichtungen für Baustrom werden übergeordnet bauseits erstellt.
Für die Rohbauphase sind dies eine zentrale Anschlußstelle und eine Anschlußstelle für einen Baukran.
Für die Ausbauphase sind dies je ein Verteiler pro Treppenhaus und Etage sowie 2 Verteiler gebäudenah im Aussenbereich der Baustelle.
Alle vom bauseitigen Anschlußpunkt abgehenden Einrichtungen (Kabel, Leitungen, Baustellenbeleuchtung, usw.) für die eigenen Arbeiten sind vom jeweiligen Auftragnehmer zu erbringen, ordnungsgemäß instand zu halten, betreiben und nach Beendigung der Arbeiten wieder rückzubauen
Die Installations- und Verbrauchskosten für die Stromversorgung sind für die Leistungen des AN Baumeisterarbeiten von diesem zu tragen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Für alle nachfolgenden Gewerke werden die Verbrauchskosten für die Stromversorgung vom AG übernommen. Hierfür werden Umlagen für den Verbrauch vereinbart.
B.9 Baustellenbeleuchtung:
Die Verkehrswegebeleuchtung der Gesamtbaustelle im Außenbereich werden übergeordnet bauseits an den Hauptzugängen, Baustraßen, Fluchtwegen des Baugeländes sowie der Baustelleneinrichtungsflächen zwischen Bauzaun und dem Gebäude für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten.
Die Verkehrswegebeleuchtung innen (Hauptzugänge, Fluchtwege, Treppen etc.) einschl. ggfls. erforderlicher Sicherheitsbeleuchtung werden ebenfalls übergeordnet bauseits für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten.
Die Arbeitsplatzbeleuchtung, Beleuchtungsmaßnahmen zur Sicherung (Unfallverhütungsvorschriften) sind Sache des jeweiligen Auftragnehmers und müssen in dessen Baustelleneinrichtung einkalkuliert werden.
Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass Arbeitsstätten (zu denen auch eine Baustelle gehört) möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen.
Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV).
Dabei sind die Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten gemäß DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" einzuhalten.
Gegebenenfalls ist bei unübersichtlicher Baustelleneinrichtung, Lagerung von Material oder Einbauten eine höhere Beleuchtungsstärke als in den Tabellen angegeben anzunehmen.
B.10 Bauaufzugsanlagen / Hebezeuge
Das Einbringen von Materialien in das Gebäude ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet.
Bauseitige Transportmittel, z.B. Aufzüge und Hebezeuge o. dgl. stehen nicht zur Verfügung.
Es besteht die Möglichkeit einen Kran zu stellen.
Die Mitbenutzung von Baukränen und anderen Transporteinrichtungen durch andere am Bau tätige Firmen darf grundsätzlich kein Auftragnehmer ablehnen, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Arbeiten nicht behindert.
Das Entgelt für die Mitbenutzung ist zwischen den Firmen ohne Einschaltung der Objektüberwachung zu regulieren.
Gerüste und sonstige Einrichtungen, die ein Auftragnehmer für die Durchführung seiner Leistungen erstellt hat, sind auch für andere am Bau tätigen Auftragnehmer benutzbar, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Leistung nicht behindert. Es gilt die gleiche Entgeltregelung.
Es ist sicher zu stellen, dass nur unterwiesene Personen vorhandene Bauaufzugsanlagen steuern.
B.11 Gerüste
Für die Ausführung der Arbeiten im Aussenbereich Dach steht bauseits ein Fassadengerüst als Dachfanggerüst zur Verfügung, Lastklasse 3, Breitenklasse 0,6, Höhenklasse 1.
Für die Ausführung der Arbeiten am Dach der Aula / Pausenhalle steht bauseits ein Raumgerüst zur Verfügung, Lastklasse 4. Der Absturzbereich an den Deckenöffnung ist überbrückt.
Für die Ausführung der Arbeiten am Dach der Sporthalle steht für die Zimmererarbeiten bauseits ein Spannnetz zur Verfügung. Für die Arbeiten an den Wänden, Fassaden und an der Hallendacke steht bauseits ein fahrbares Flächengerüst zur Verfügung, Lastklasse 4, B reite x Länge der Arbeitsplattform ca. 2,0 x 6,0 m.
B.12 Baureinigung und Müllbeseitigung
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle jederzeit gewährleistet sein. Alle Auftragnehmer sind angehalten dies zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind nur staubfreie oder -arme Bearbeitungssysteme und Geräte mit
geeigneten Absaug-/Flitersystem zulässig.
Jeder Auftragnehmer ist gemäß DIN 18299 Ziffer 4.1.11 selbst für die Beseitigung von Verunreinigungen und das Entsorgen von Müll aus dem eigenen Bereich verantwortlich.
Das Beseitigen aller Verunreinigungen, von Abfällen, Bauschutt, etc. ist Nebenleistung einschließlich Verschnitt-, Abfall- und Schuttabfuhr mit eigenen Containern. Es sind verschließbare Container zu verwenden, der AN hat eigenverantwortlich Fremdbenutzung auszuschließen. Der Aufstellort ist mit der OÜW abzustimmen.
Im Zuge der laufenden Reinigungspflicht sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, vor allem, wenn eine Verschmutzung der Baustellenbereiche und der angrenzenden Bereiche eine Gefahr für die Sicherheit, der auf der Baustelle Beschäftigten und / oder Personen außerhalb der Baustelle darstellt.
Auf der Baustelle sind Verunreinigungen und anfallender Müll vom Verursacher unmittelbar zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Durch die Objektüberwachung wird die Beseitigung arbeitstäglich kontrolliert.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verunreinigungen und Müll bereits nach einmaliger Nachfristsetzung (Nachfrist max. 3 Arbeitstage) durch die Objektüberwachung über Dritte (Ersatzvornahme) zu Lasten des Verursachers beseitigt und entsorgt werden.
Die anfallenden Kosten für die Ersatzvornahme werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Bauschutt und Abfälle dürfen nicht in den Arbeitsräumen der Baugrube entsorgt werden.
Eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser ist auszuschließen. Farbreste, Säure, Laugen und sonstige wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden.
Für die Verarbeitung von Schalungsöl sind geeignete Auffangbecken etc. zu verwenden.
Eine Entsorgung von Fremdschutt (z.B. fremder Baustellen) ist auf der Baustelle strengstens untersagt und wird durch die Objektüberwachung überwacht.
Bei Zuwiderhandlungen werden die entstehenden Kosten dem Verursacher im vollen Umfang abgezogen.
B.13 Firmenschilder
Der Bauherr beabsichtigt, mit Beginn der Rohbauarbeiten eine Bautafel aufzustellen.
Die Firmenschilder werden mit Hilfe der OÜW bauseits bedruckt. Die Kosten werden über die Nebenkosten der Firmen abgerechnet.
Weitere Werbung ist nicht zulässig und ist ggf. umgehend nach Aufforderung durch die Objektüberwachung (Bauleitung) oder einen Vertreter der Bauherrschaft zu entfernen.
B.14 Baustellenbesprechungen
Baustellenbesprechungen finden wöchentlich vor Ort statt, die Teilnahme ist vertraglich
bindend, zudem hat der AN zu aufgeforderten Zusatzterminen zu erscheinen.
Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, dem Einweisungsgespräch der OÜW, einer Sigeko Einweisung und der Abnahmebegehung einen sachkundigen, entscheidungsbefugten Mitarbeiter zu entsenden.
B.15 Bauleiter
Unverzüglich nach Beauftragung ist vom AN der verantwortliche, entscheidungsbefugte
Bauleiter des AN und sein örtlicher Vertreter (Polier/Vorarbeiter/Obermonteur) schriftlich anzuzeigen, Qualifikation, email-Adresse und Mobiltelefon-Nummer sind zu benennen.
Bauleiter und der örtliche Vertreter (Polier / Vorarbeiter / Obermonteur) müssen deutschsprachig sein.
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte, deutsch- sprechende
Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein.
B.16 Ausführungsbeginn / Bauzeiten- und Taktungsplan
Der AN ist verpflichtet, einen eigenen Bauzeiten- und Taktungsplan auf Basis des allgemeinen Bauzeitenplanes (BZP) der OÜW, unverzüglich nach Einweisung des AN mit der OÜW abzustimmen und nach Bedarf fortzuschreiben. Der Bauzeiten- und Taktungsplan ist der OÜW 2-fach in Papier und als pdf zur Freigabe vorzulegen.
Die Ausführungszeit richtet sich ausschließlich nach dem Terminplan der Bauleitung, den
Ablauf der Arbeiten bestimmt die Bauleitung. Der Bauleitung bleibt es vorbehalten, in
besonderen Fällen den Arbeitsablauf im Rahmen des Gesamtterminplanes zu steuern.
Zusätzliche Kosten für abschnittsweises Arbeiten werden nicht gesondert vergütet. Bei
Verzug der bauseitigen Bauleistungen legt die Bauleitung die Termine mit dem AN neu
fest. Die im BZP genannten Ausführungsfristen sind im Hinblick auf die Baufreiheit der
Folgegewerke verbindlich.
Die angegebenen Ausführungszeiträume dienen als Orientierung für den voraussichtlichen Leistungsbeginn.
B.17 Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, werktäglich aussagekräftige Bautagesberichte zu führen. Die
Unterlagen sind arbeitswöchentlich der BÜ als pdf zu übermitteln und regelmäßig beim
Baustellen JF in Papierform zu übergeben. Die Bautagebücher dienen ausschlißslich der
Dokumentation der eigenen Leistung und werden nicht gegengezeichnet.
B.18 Vermessung
Durch ein bauseitiges Ingenieurbüro werden nachfolgende Vermessungspunkte zur Verfügung gestellt:
für AN Baumeister:
- Gebäude-Hauptachsen (in Lage)
- 1 Höhenfestpunkt
Für die Ausbauphase wird durch den AN Baumeister im Gebäude
an jedem Treppenhaus je Vollgeschoß ein Festpunkt markiert.
Die Achsen/ Höhen werden durch Metallbolzen bzw. Metallplatten ausgeführt. Aufgrund der Ausführung der Treppenhauswände in Sichtbeton werden die Markierungen an der nächstliegenden Stelle ohne Sichtbetonanforderung angebracht.
Die Verwahrung aller Vorgaben und weitere Vermessungsarbeiten für die Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen sind Sache des jeweiligen Auftragnehmers.
Bevor mit den Arbeiten auf dem Gelände/ im Gebäude begonnen wird, hat der Auftragnehmer seine Methoden zur maßlichen Ausrichtung, Bauausführung und Kontrollmessung anzuzeigen und mit der Objektüberwachung abzustimmen.
Der Auftragnehmer ist für die sichere Einhaltung der ihm zur Verfügung gestellten Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor Beseitigung die Zustimmung des Auftraggebers bzw. der Objektüberwachung einzuholen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Erfassung der später nicht mehr zugänglichen Anlagen oder Anlagenteile zu ermöglichen. Die dazu notwendigen Abstimmungen und Festlegungen sind vor Baubeginn zu treffen.
Sollten bei Einmessarbeiten des AN Unstimmigkeiten zwischen zwei Punkten/ Höhen festgestellt werden, so sind diese unmittelbar der Objektüberwachung mitzuteilen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
B.19 Arbeitssicherheit / SIGEKO
Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EG-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung
für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998 hat der AG einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV).
Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten.
Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben.
Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV).
Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen.
Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten.
Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Beauftragter für Arbeitssicherheit des AN für die Baustelle, sowie einen Ersthelfer zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunternehmern verantwortlich ist.
Der AN ist weiterhin verpflichtet, seine eingesetzten Nachunternehmer eigenverantwortlich in den SiGe-Plan einzuweisen. Der Sige-Plan ist eigenständig vom AN an seine Nachunternehmer zu übergeben.
Sämtliche vorstehenden Leistungen, Maßnahmen und auftretenden Erschwernisse, die sich nach der BaustellV für den AN ergeben, sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzukalkulieren.
Grundsätzlich gelten neben den UVV auch alle einschlägigen staatlichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln.
Der AG plant regelmäßige, voraussichtlich vierteljährliche übergeordnete Besprechungen und Begehungen zur Baustellensicherheit gemeinsam mit SiGeKo, Objektüberwachung des AG, Vertretern der BG Bau und des Gewerbeaufsichtsamtes. Zumindest der Beauftragte für Arbeitssicherheit des AN für die Baustelle hat daran verpflichtend teilzunehmen.
Ein Zeitbedarf von ca. drei Stunden je Termin ist miteinzukalkulieren.
Die Nutzung von Leitern stellt ein extrem hohes Unfallpotential dar. Deshalb ist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung die Anwendung von Leitern auf ein Minimum zu beschränken. Von Leitern dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs erfolgen. Für umfangreiche Arbeiten /
Montagearbeiten müssen geeignete Arbeitsmittel, z.B. Hubarbeitsbühne, Rollgerüst oder Gerüste eingesetzt werden.
Auf dem gesamten Gelände inkl. dem Baufeld und den vom Bauzaun umschlossenen
Freiflächen herrscht absolutes Alkoholverbot. Der AG behält sich vor, Personen, die dieses Verbot missachten, unmittelbar von der Baustelle zu verweisen.
B.20 Aufsichtsbehörden
Anweisungen der Aufsichtsbehörden an den Auftragnehmer sind dem AG sofort zur Kenntnis zu bringen. Ebenso die Ansprüche Dritter wegen Auswirkungen der Arbeiten des AN.
B.21 Bauleistungsversicherung
Der Auftraggeber hat für das Projekt eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Zum Kreis der Mitversicherten gehören alle mit der Bauausführung befassten Personen und Unternehmen.
Der genaue Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, welcher beim Auftraggeber eingesehen werden kann.
Der Selbstbehalt beträgt je Schadensfall mindestens 250 Euro für den Auftragnehmer.
Der Versicherungsbeitrag wird anteilig über eine Umlage auf die Auftragnehmer umgelegt. Die anteiligen Kosten betragen 0,3 % der Netto-Abrechnungssumme.
Der Auftragnehmer hat Bauwesensschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden.
B.22 Nachweise
Der AN ist verantwortlich, dass auf Basis der im LV beschriebenen Anforderungen und
Schutzziele für sämtliche angebotenen und verwendeten Bauprodukte oder Bauarten ein
gültiger Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis erbracht wird und eine
zulassungskonforme baulich Umsetzung erfolgt.
Sämtliche Nachweise wie CE-Kennzeichen mit Leistungserklärungen (DoP);
Übereinstimmungserklärungen des Anwenders gem. den TBb, Ü-Kennzeichen gem. abZ,
abP oder ZIE; Übereinstimmungserklärung des Anwenders gem. abZ, abP oder
vorhabenbezogene Bauartgenehmigung sind vom AN zu dokumentieren und auf
Verlangen der BÜ bzw. spätestens im Zuge der Projektdokumentation vorzulegen.
Die angebotenen Produkte innerhalb einer Produktgruppe müssen von einem Hersteller sein. Dies ist aus gestalterischen und technischen Gründen sowie der einheitlichen Lagerhaltung für Ersatzteile zwingend erforderlich.
Für andere als die im Ausschreibungstext angegebenen Fabrikate ist auf Verlangen die Gleichwertigkeit und die Systemverträglichkeit vom Auftragnehmer nachzuweisen.
Produkte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche den technischen Vertragsbedingungen der VOB sowie der Leistungs- beschreibung nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten und belegten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau,
die Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstüchtigkeit betreffend, gleichermaßen und dauerhaft erzielt wird.
Auf Verlangen hat der Bieter bzw. Auftragnehmer die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem Auftraggeber in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.
Alle Aufwendungen für Prüfungen, Prüfzeugnisse und Unterlagen, die zum Nachweis der ausgeschriebenen Qualitäten und Anforderungen erforderlich sind, sind Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet.
B.23 Bauverfahren
Wird vom Auftragnehmer ein Bauverfahren gewählt, für das bauordnungsrechtlich eine
bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, ist deren Erwirkung Sache des Auftragnehmers. Die Kosten hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
B.24 Maßtoleranzen
Es gilt die DIN 18 202 - Toleranzen im Hochbau.
Soweit in den Leistungstexten nicht ausdrücklich anders beschrieben,
sind alle Bauteile im Gebäude mit erhöhten Anforderungen an
die Toleranzen auszuführen:
- Tabelle 1 - Grenzabweichungen:
Die Spalten 5 bis 7 sind ungültig.
Für Nennmaße über 6 m gilt Spalte 4.
- Tabelle 2 - Winkelabweichungen:
Durch Ausnützen der Grenzwerte für Stichmaße der Tabelle 2 dürfen
die eingeschränkten Grenzabmaße der Tabelle 1 nicht überschritten
werden.
- Tabelle 3 - Ebenheitstoleranzen:
Für sämtliche Bauteile gelten die erhöhten Anforderungen an die
Ebenheit:
Zeile 2a, für nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unterbeton
und Unterböden;
Zeile 2b, für flächenfertige Oberseiten von Decken, Bodenplatten
Zeile 4, für flächenfertige Böden
Zeile 7, für flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken
- Für Aufzugsschächte ist eine maximale Abweichung auf der ganzen
Schachthöhe von +/- 20 mm zulässig. Geschoßstöße sind absatzfrei
zu schalen.
B.25 Muster, Material- und Ausführungsproben
Für die Ausführung der Sichtbetonarbeiten ist unmittelbar nach Beauftragung ein Musterbauwerk zu erstellen. Siehe hierzu 'Beton- und Stahlbetonarbeiten - ZTV' sowie gesonderte Leistungspositionen.
Auf Verlangen sind Muster und Material-/Ausführungsproben für einen noch festzulegenden allgemeinen Bemusterungstermin bereitzustellen.
Sollten vorzeitig Freigabe und Entscheidungen des AG nötig werden, sind vom AN
eingenverantuwortlich und rechtzeitig entsprechende Vorlagen beim AG und der OÜW / dem Architekten einzureichen.
B.26 Einweisungen / Inbetriebnahmen
Für sämtliche technischen und brandschutztechnischen Bauteile wie z.B. Türen,
Fenster, Tore, RWA-Anlagen etc. sind Inbetriebnahme und Einweisungen des Nutzers auf
Verlangen durchzuführen. Dies wird in separaten Positionen beschrieben abgefragt.
Mehrfachinbetriebnahmen sind titel-, bauteil- oder produktgruppenweise durchzuführen.
B.27 Oberflächen / Sichtbetonflächen
Mit allen endfertigen Oberflächen ist sehr pfleglich umzugehen.
Das Arbeitsumfeld ist zu schützen.
Bei der Errichtung des Gebäudes werden Betonflächen in Sichtbetonqualität hergestellt. Siehe hierzu 'Beton- und Stahlbetonarbeiten - ZTV'.
Es ist von allen Auftragnehmern besonders darauf zu achten, dass Beschädigungen dieser Flächen ausgeschlossen werden.
In Sichtbetonbauteilen sind Bohrungen, Stemmarbeiten, Markierungen, etc. untersagt..
Die Entfernung von Markierungen bzw. dadurch erforderliche betonkosmetische Maßnahmen gehen zu Lasten des Verursachers.
Werden Arbeiten im Bereich von Sichtbetonflächen durchgeführt, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Auch bei Materialtransporten im Bereich von Sichtbetonbereichen (z.B. Treppenhäuser) ist darauf zu achten, dass die Sichtbetonflächen nicht durch unvorsichtiges Hantieren mit den einzubringenden Materialien beschädigt werden.
Auftragnehmer haben sich vor Ausführungsbeginn bei der Objektüberwachung (OÜW) zu vergewissern, welche Betonbauteile in Sichtbetonqualität hergestellt werden
B.28 Bohrungen / Dübelanweisung
Der Auftragnehmer hat sich in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten zu erkundigen, in welchen Bauteilen gebohrt werden darf. Es sind die Dübelanweisung des Tragwerkplaners sowie die Vorschriften des Herstellers zu beachten. Um Fehlbohrungen in Betonbauteilen zu vermeiden, sind vor der Bohrung die Bauteile mittels Metallsuchgerät auf Bewehrungslagen zu prüfen. Fehlbohrungen in Betonbauteilen sind umgehend mit geeignetem Mörtel zu schließen.
Für Befestigungen in WU-Beton-Bauteilen dürfen nur Klebedübel verwendet werden.
B.29 Projektkommunikation
Der gesamte Schriftverkehr zwischen AN, AG und BÜ ist auch per elektronischer Post
(email) durchzuführen. Alle Planungsleistungen des AN sind mit CAD zu erbringen. Die
technische und administrative Dokumentation der Maßnahme ist auch als pdf zuzustellen.
Der AG hat für das Bauvorhaben die Einrichtung eines digitalen
Projekt-Kommunikationssystems veranlasst, welches über das Internet zugänglich ist. Die
Anwendung dieses Systems zur Übergabe von Unterlagen ist bindend und für den AN
kostenfrei. Der AN erhält einen Zugang zu dem zur Verfügung gestellten
Projekt-Kommunikationssystem. Er erhält die als Grundlage für die Ausführung
erforderlichen Unterlagen in Dateiform über das Projekt-Kommunikationssystem.
Die Unterlagen und Pläne werden im Dateiformat *.pdf bzw.*.dwg übergeben.
B.30 Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen erhält der Auftragnehmer ausschließlich in digitaler Form vom jeweiligen Planverfasser.
Dem AN wird die Architektenplanung in Form von pdf-Dateien bzw. nach Notwendigkeit als dwg zur Verfügung gestellt. Papierpläne und Mehrausfertigungen für z.B. Nachunternehmer sind vom AN auf eigene Kosten zu erbringen.
Planänderungen werden in der Regel per Email als pdf oder via Planserver an den AN verschickt. Die Mitarbeiter auf der Baustelle sind sofort vom AN zu informieren.
Auf der Baustelle ist ein vollständiger Plansatz der aktuellen Planung (Architekten und eigene Werk- und Montageplanung) und sämtliche relevanten Zulassungen inkl. den Verarbeitungs- und Montagevorschriften vorzuhalten.
Diese Verpflichtung gilt auch für alle Nachunternehmer.
B.31 Werk- und Montageplanung
Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen sind dem Auftraggeber in 2-facher Ausfertigung in Papierform auf DIN A4 gefaltet auszuhändigen und im pdf-Dateiformat via Planserver zu übermitteln.
Die erforderliche Werk- und Montageplanung des AN wird in einer eigenen Leistungsposition abgefragt.
Aus Gründen der Instandhaltung, Lagerhaltung, Wirtschaftlichkeit und deren Fortführung
bzw. Erweiterung bestehender Anlagen können Fabrikatsvorgaben festgeschrieben
werden. Das Leitprodukt ist dann anzubieten.
Der Auftragnehmer darf zur Durchführung seiner Arbeiten nur Ausführungsunterlagen wie
Werk- und Detailpläne sowie Schal- und Bewehrungspläne verwenden, die mit
Freigabevermerk der Planer versehen sind.
B.32 Projektdokumentation
Die Projektdokumentation ist dem Architekten / der OÜW spätestens 12 Arbeitstage vor
Abnahme zur Prüfung auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Leistung vorzulegen. Die Änderungen und Ergänzungen sind in die zur Abnahme vorzulegenden Unterlagen
einzuarbeiten.
Die Übergabe der vollständigen Dokumentation hat spätestens mit Einreichung der
Schlussrechnung zu erfolgen. Die Übergabe der vollständigen Dokumentation ist
Voraussetzung für die Zahlung der Schlussrechnung.
Die Projektdokumentation wird als eigenständige Position mit Beschreibung der Vorgaben
durch den AG abgefragt und abgerechnet.
B.33 Urkalkulation
Der Auftragnehmer hat die seinem Angebot zugrunde liegende Urkalkulation ab dem Verlangen der Vergabestelle innerhalb von sechs Werktagen in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber zu hinterlegen.
Der Umschlag ist deutlich mit der Aufschrift
"GNT Neubau Grundschule Traunreut - URKALKULATION"
und dem Zusatz des jeweiligen Gewerks sowie dem Firmenstempel zu versehen.
Die Kalkulation bleibt bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages in Verwahrung des Auftraggebers und wird nur in Beisein des Auftragnehmers geöffnet. Bei Vereinbarung von Zusatzleistungen oder bei Preisprüfungen kann der Auftraggeber die Einsichtnahme
in die Urkalkulation verlangen.
B.34 Abrechnung
Alle Preise verstehen sich auf eine nutzungsfertige Arbeitsleistung, einschließlich Lieferung, Einbringung, Transport im Gebäude und der Montage sämtlicher Materialien soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung oder Leistung vermerkt ist.
Jeder Rechnung sind aussagekräftige Abrechnungs- und Aufmaßpläne auf Basis der aktuellen Architektenpläne als Papiersatz vom AN beizulegen.
Alle Rechnungen sind kumulierend und mit einem steigenden Aufmaß hinterlegt aufzustellen. Der Zuwachs ist eindeutig und nachvollziehbar auszuweisen. Auf die prüffähige Aufstellung wird ausdrücklich hingewiesen.
Vom AG bzw. der OÜW geprüfte und freigegebene Rechnungen inkl. der Aufmaße sind unverzüglich vom AN zu prüfen. Kürzungen sind in die nächsten Rechnungen und im Aufmaß zu übernehmen oder schriftlich zu widersprechen. Strittige Punkte sind
unverzüglich mit der OÜW zu klären.
Nachträge sind prüffähig inkl. Kalkulationsnachweis aufzustellen und in einem separaten Titel am Ende des Hauptauftrages zu erfassen.
B.35 Pandemiehinweise
Die gesetzlichen Auflagen hinsichtlich einer Pandemie wie Abstands- und Hygieneregeln
sind von den AN entsprechend einzuhalten bzw. umzusetzen.
B - ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
C - HOLZBAU- ZIMMERERARBEITEN C - ZIMMER-, HOLZBAUARBEITEN - ZTV -
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
-------------------------------------------------------------
1. A l l g e m e i n e s
Zusätzlich zur VOB Teil C gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
Brandschutz-, wärmeschutz- und schallschutztechnische Anforderungen sind zwingend zu beachten.
Die gebäudeumlaufenden Fluchtbalkone aus Stahlbeton sind mit 5 kN / m2 bemessen und dürfen nicht darüber hinaus belastet werden. Jede Belastung der Fluchtbalkone ist vorab mit der OÜW und dem Tragwerksplaner abzuklären. Hieraus entstehende Beschädigungen am Bauwerk gehen zu Lasten des AN.
Durch den AN sind für technische EInbauten jeweils Anschlußwerte-Formblätter und Kabelzuglisten nach Vorgabe AG auszufüllen und der OÜW Elektro zur Verfügung zu stellen, um einen reibungslosen Ablauf der Schnittstellen zu ermöglichen. Jeglicher Aufwand hierfür ist in die Positionen einzukalkulieren und wird nicht gesonderrt vergütet.
2. S t o f f e , B a u t e i l e
2.1 Träger BauBuche GL75
Dachtragwerke werden aus Träger BauBuche GL75 nach ETA-14/0354 hergestellt. Herstellung nach IDN EN 14080, aus faserparallel verklebten Lamellen in horizontaler Schichtung. Sämtliche Oberflächen sind geschliffen auszuführen und vor dem Transport mit hydrophobierender UV- und Wetterschutzlasur transparent mit systemzugehöriger Grundierung transparent, schwach weiß pigmentiert, zu behandeln.
Die Gebäude mit einer Holz-Dachkonstruktion werden als beheizte Aula und als Sporthalle genutzt und sind der Nutzungsklasse 1 nach DIN EN 1995-1-1 zuzuordnen.
2.2 Bauteile aus Brettsperrholz (BSP oder X-Lam)
Der Nutzungsklasse 1 nach DIN EN 1995-1-1: 2010-12 zuzuordnen.
Material: Brettsperrholz aus über Kreuz verleimten, allseitig gehobelten, keilgezinkten und genuteten Brettlamellen aus Nadelholz, Fichte, Festigkeitsklasse C24, Holzfeuchte 12±2%, gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung.
Oberflächenqualität: Industrie-Sicht-Qualität,
Verwendetes Brettsperrholz bedarf der Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) oder einer europäisch technischen Zulassung (CE-Zeichen).
Als Verbindungsmittel dürfen Nägel, Holzschrauben, Bolzen, Stabdübel und Dübel besonderer Bauart gemäß DIN 1052 bzw. allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Die Anordnung der Verbindungsmittel hat nach konstruktiven und/oder statischen Anforderungen zu erfolgen.
Bei der Verwendung von profilierten Nägeln DIN EN 1995-1-1 ist die Tragfähigkeitsklasse nach DIN 20000-6 nachzuweisen.
2.3 Holzschutz nach DIN 68800
Innenbereich:
GK0/GK1 - ggf. Gefährdung durch Insekten
Gegen Insekten: Durch Verwendung von BSP und BSH sind keine weiteren Schutzmaßnahmen gegen Insekten notwendig.
2.4 Stahlteile, Verbindungen, Verbindungsmittel, Verankerungen, Lager
Stahlteile für die Holzverbindungen sind verzinkt auszubilden. Sämtliche zur Verwendung kommenden – nicht einbetonierten – Stahlteile sind nach dem Schneiden, Schweißen, Bohren mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Werden anderweitige oder zusätzliche Korrosionsschutzmaßnahmen verlangt, so sind diese in gesonderten Positionen ausgeschrieben. Die Positionen für Verbindungsmittel umfassen neben dem „Liefern“ auch das „Montieren".
Für statisch beanspruchte Verankerungen und für Lager dürfen grundsätzlich nur Produkte mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder ETA verwendet werden
2.5 Korrosionsschutz / Oberflächenbeschichtung
Sofern im Leitbeschrieb und Positionstext nicht anders beschrieben,
ist für alle Stahlbauteile ein Metallüberzug durch Feuerverzinken als Stückverzinkung nach DIN EN ISO 1461, aus Zink Zn 99,99 nach DIN EN 10147 µm vorzusehen.
2.6 Aussteifung
Die Brettsperrholz-Dacheindeckung der Sporthalle wird zur Aussteifung herangezogen. D.h. es wird als Schubfeld ausgebildet, um Wind- und Stabilisierungslasten in die aussteifenden Wände einzuleiten.
2.7 Brandschutz
Die Holzbaukonstruktion als Dach aus Baubuche über der Pausenhalle an den Achsen
3-4 / D-G hat die Brandschutzanforderung R30 nach DIN EN 13501 zu erfüllen, d.h. sämtliche Stahlbauteile werden mittels Holz abgedeckt.
Die Holzbaukonstruktion als Dach aus Baubuche über der Sporthalle hat keine Brandschutzanforderung zu erfüllen.
2.8 Gefahrstoffe
Für die Auswahl und die Verarbeitung der angebotenen Baustoffe sind insbesondere folgende Richtlinien und Empfehlungen zu beachten:
- Verordnung über gefährliche Stoffe - Gefahrstoffverordnung -
- Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaften der
Bauwirtschaft- GISBAU -
2.9 Material- und Bauteilverträglichkeit
Alle angebotenen Materialien und Baustoffe müssen aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein, um die uneingeschränkte Funktion zu gewährleisten.
3. A u s f ü h r u n g
3.1 Montage der Holzkonstruktion
Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen alle zur Montage erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Die Zufahrtsmöglichkeit insbesondere für Mobilkrane und die Befahrbarkeit z. B. der Bodenplatten mit Hubgeräten kann, sofern in der Ausschreibung nicht besonders erwähnt wird, vom Bieter vorausgesetzt werden.
Werden bei der Montage Stahlbetondecken oder Bodenplatten mit schweren Montagegeräten befahren, sind die Lasten durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen. Von Seiten des Auftraggebers werden für Montagezwecke keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen.
Während des Aufrichtens sind geeignete Montageverbände und erforderlichenfalls Montageverankerungen einzubauen. Insbesondere ist die Konstruktion während der gesamten Bauzeit ausreichend und eigenverantwortlich gegen Sturm o.ä. zu verankern. Auf Verlangen der Bauleitung ist vom Auftragnehmer ein detaillierter Montageablaufplan vorzulegen.
3.2 Vorsichtsmaßnahmen bei Transport und Montage, deren
Aufwand in die Einheitspreise mit einzurechnen ist:
· Ausreichende Aussteifung, auch im Bauzustand.
· Vermeidung von Verschmutzungen.
· Bei Hebevorgängen soll in der Regel der gesamte Querschnitt
mit Schwerlastbändern oder anderem geeigneten Gerät umfasst werden.
· Ordnungsgemäße Zwischenlagerung. Dabei ist besonders darauf zu
achten, dass Transportverpackungen wegen der Gefahr
einer Schwitzwasserbildung mit anschließendem Bläue- oder
Schimmelbefall zügig zu entfernen sind.
· Ausreichender Kantenschutz.
· Präzise, axiale Ausrichtung der BS-Holz-Bauteile und
anschließende Abspannung, bis der Dachverband oder die Dachscheibe
montiert ist.
· Abschließendes Ausrichten der Gesamtkonstruktion.
· Im Bereich von Schweiß- oder Schneidearbeiten an Stahlteilen sind die
Bauteile zur Vermeidung von Verfärbungen und Rostflecken abzudecken.
Die Oberflächen der Holzbauteile sind für den Transport und die Zwischenlagerung durch geeignete Maßnahmen (Wetterschutz) gegen Verschmutzung und Nässe zu schützen. Die Herstellung einer temporären Witterungsschutzlasur ist in den Leistungspositionen ausgeschrieben und einzukalkulieren..
Der Korrosionsschutz von Stahlteilen ist vor dem Einbau auszuführen, um Rostflecken an den Holzbauteilen zu vermeiden.
Die eingebauten Bauteile sind durch geeignete Abdeckungen vor Durchfeuchtung und Verschmutzung zu schützen.
3.3 Untergrund / Befestigungsmittel / Dübelanweisung
Der Untergrund für die Befestigung der Bauteile besteht im wesentlichen aus Stahlbeton.
Es dürfen nur Befestigungsmaterialien mit gültiger amtlicher Zulassungsbescheinigung verwendet werden.
Bei Dübelbefestigungen ist nur die Verwendung von Metalldübeln zulässig.
Für alle Schraubverbindungen, Befestigungsmittel, Schnellbauschrauben sind ausschließlich rostfreie Edelstahlschrauben zur Ausführung zugelassen.
Alle Bohrungen und Dübelungen im Stahlbeton müssen vor der Ausführung
mit dem Tragwerksplaner abgestimmt werden.
Der Aufwand für Rücksprachen und Abstimmung mit dem Tragwerksplaner sowie dem Prüfingenieur ist als Nebenleistung einzukalkulieren.
Zur Vorbereitung der Dübelung in Stahlbeton ist ein Eisensuchgerät zu verwenden, um unnötige Fehlbohrungen zu vermeiden. Zum Bohren der Dübellöcher dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die den einwandfreien Sitz der Dübel garantieren. Jeder Dübel
ist auf seinen festen Sitz zu prüfen. Für diese Prüfung sind zuverlässige Geräte wie z.B. Drehmomentschlüssel oder dergleichen einzusetzen.
Über die Prüfung sind entsprechend der Zulassung Protokolle zu führen und dem AG unaufgefordert zu übergeben. Lose Dübel sind zu entfernen oder, wenn dies nicht möglich ist, unbrauchbar zu machen.
Leere Fehlbohrungen sind auf der vollen Bohrlochtiefe zu schließen. Dazu sind schwindungsarme Kunstharzmörtel zu verwenden.
3.4 Aussparungen, Durchbrüche, Bohrungen
Die Ausführung bauseitiger Aussparungen, Durchbrüche, Bohrungen und Einschnitte, sowie Änderungen des statischen Systems oder zusätzliche Lasten sind in jedem Fall vom Tragwerksplaner freizugeben.
4. A u f m a ß u n d A b r e c h n u n g
Die Abrechnung erfolgt nach VOB Teil C,
- DIN 18334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten
C - HOLZBAU- ZIMMERERARBEITEN
D - ANLAGENVERZEICHNIS D - ANLAGENVERZEICHNIS
Ü B E R S I C H T S P L Ä N E
GNT-ARC-GR-E0C Grundriss EG Teil C DIN A0+
GNT-ARC-GR-E1A Grundriss OG Teil A DIN A0
GNT-ARC-GR-E1B Grundriss OG Teil B DIN A0
GNT-ARC-GR-E0C Dachaufsicht Teil C DIN A0+
GNT-ARC-GR-E6A Dachaufsicht Teil A DIN A0
GNT-ARC-GR-E6B Dachaufsicht Teil B DIN A0
GNT-ARC-SC-011 Schnitt 1-1 DIN A0+
GNT-ARC-SC-033 Schnitt 3-3 DIN A0+
GNT-ARC-SC-AAX Schnitt A-A DIN A0+
GNT-ARC-SC-BBX Schnitt B-B DIN A0+
GNT-ARC-SC-CCX Schnitt C-C DIN A0+
GNT-ARC-UE-BGX Baustelleneinrichtungsplan DIN A3
D E T A I L P L Ä N E S P O R T H A L L E
GNT-ARC-PW-620 Fuge Sporthalle / Foyer DIN A3
GNT-ARC-PW-621 Trennvorhang DIN A3
GNT-ARC-PW-622 Deckenfeld DIN A3
GNT-ARC-PW-623 Rauchabzug längs DIN A3
GNT-ARC-PW-624 Rauchabzug quer DIN A3
GNT-ARC-PW-625 Oberer Fassadenanschluss LängsseitenDIN A3
GNT-ARC-PW-626 Oberer Fassadenanschluss LängsseitenDIN A3
GNT-ARC-DA-122 Fuge Sporthalle Längsseite DIN A3
GNT-ARC-DA-123 Fuge Sporthalle Stirnseite DIN A3
GNT-ARC-DA-105 Dachaufbau DA 05 DIN A3
D E T A I L P L Ä N E P A U S E N H A L L E
GNT-ARC-DA-160 Attika Bibliothek Innenhof (Höher Punkt)DIN A3
GNT-ARC-DA-161 Attika Bibliothek Innenhof (Tiefer Punkt)DIN A3
GNT-ARC-DA-162 Attika Innenhof DIN A3
GNT-ARC-DA-163 Traufe Gründach Bibliothek DIN A3
GNT-ARC-DA-164 BFT-Balken + Anschluss Oberlicht DIN A3
GNT-ARC-DA-165 Pausenhalle Oberlicht Paneelfeld DIN A3
GNT-ARC-DA-166 Traufe Pausenhalle Oberlicht DIN A3
GNT-ARC-DA-167 Traufe Pausenhalle Paneelfeld DIN A3
GNT-ARC-DA-168 Traufe BFT-Balken DIN A3
GNT-ARC-DA-102 Dachaufbau DA 02 DIN A3
GNT-ARC-DA-103 Dachaufbau DA 03 DIN A3
GNT-ARC-FT-840 Deckel Aufzugschacht DIN A3
D E T A I L P L Ä N E S O N S T I G E S
GNT-ARC-DA-150 Nordlichtgauben Klassenräume
Gesamtkonstruktion DIN A3
GNT-ARC-DA-151 Nordlichtgaube Gaubenfußpunkt +
Situation bei Aufstockung DIN A3
D - ANLAGENVERZEICHNIS
01 LEISTUNGSVERZEICHNIS
01
LEISTUNGSVERZEICHNIS
01.03 ABDICHTUNGSARBEITEN FÜR HOLZBAU ZIMMERERARBEITEN
01.03
ABDICHTUNGSARBEITEN FÜR HOLZBAU ZIMMERERARBEITEN
01.05 STUNDENLOHNARBEITEN
01.05
STUNDENLOHNARBEITEN